Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze (Nr. 95/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 20: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze.Der Bericht und Antrag Nr. 95/2006 steht zur Diskussion.Ich beabsichtige noch vor der Lesung der Gesetzesvorlagen, sofern sie unbestritten sind, noch die Eintretensdebatte durchzuführen. Wird das Wort gewünscht?Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Der vorliegende Bericht und Antrag betrifft die Abänderung des PGR und weiterer Gesetze in diesem Zusammenhang. Da es sich hier im Detail aber doch um eine relativ umfassende Vorlage handelt, verzichte ich hier auf eine detaillierte Aufzählung aller Änderungen. Die Übersicht können Sie gerne auf den Seiten 1 bis 2 des Inhaltsverzeichnisses ersehen. Die Vorlage ist auch bei den Vernehmlassungsteilnehmern auf breite Akzeptanz gestossen. Sie bringt eine Vielzahl von modernisierten Gesetzesbestimmungen und schafft die Grundlage für eine verbesserte Rechtssicherheit, aber auch für Erleichterungen im Geschäftsverkehr, insbesondere mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Der Bericht zeigt auch auf, dass im Bereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in den letzten Jahren enorme Fortschritte im Bereich «Dienst am Kunden» erzielt wurden. Es ist mir ein Anliegen, hier dem scheidenden Amtsleiter und allen Mitarbeitern an dieser Stelle einmal herzlich zu danken. Ich erlaube mir an dieser Stelle, nun auf ein paar Punkte dieser Vorlage spezifisch einzugehen: Zum Rechtsmittelverfahren: Die im Bericht beschriebene Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens im Bereich der Verfügungen und Entscheide des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ist positiv zu werten und nebst der Beseitigung einer Systemwidrigkeit als Konsequenz auch von der räumlichen-organisatorischen Trennung dieses Amtes vom Landgericht zu sehen. Die im Bericht und Antrag auf den Seiten 14 bis 17 vorgeschlagenen Wege, nämlich die Verschiebung des Rechtsmittelzugs weg vom Gericht und hin zu einer verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung, ist mehr als konsequent und macht Sinn. Ich erhoffe mir, hier mehr Effizienz und auch Kosten- und Zeitersparnis sowohl auf Verwaltungsebene als auch auf Stufe der Betroffenen. Zur Neuregelung des Beurkundungs- und Beglaubigungswesens: Die Neuregelung des Beurkundungs- und Beglaubigungswesens ist zweifelsohne auch ein Fortschritt zur aktuellen Situation. Die Details hierzu sind auf den Seiten 34 ff. des Berichtes und Antrages der Regierung nachzulesen. Positiv finde ich als Bürger auch, dass die Bereitschaft des Amtes, auch ausser Haus Dienstleistungen zu erbringen, im Bericht und Antrag klar kundgetan wird. Zum Vereinsrecht: Ich habe anlässlich einer Kleinen Anfrage vom September 2005 die Abänderung der Haftungsbestimmung im Vereinsrecht angeregt. Ich freue mich, dass die Regierung mein Anliegen umgesetzt hat und weitere vereinsrechtliche Verbesserungen mit eingebaut hat. Zum Stiftungsrecht: Im Vernehmlassungsentwurf waren weitere Abänderungen betreffend das Stiftungsrecht enthalten. Darf ich an dieser Stelle die Regierung fragen: Warum wurden diese Novellen nicht umgesetzt? Und warum wird im Bericht und Antrag lediglich auf die umfassende Stiftungsrechtsrevision verwiesen? Ich kann zwar im Grundsatz die Begründung verstehen und denke auch, dass die für unser Land wichtige Stiftungsrechtsrevision überlegt angegangen werden sollte. Dennoch wäre es an dieser Stelle interessant zu wissen: Wie weit sind die Arbeiten gediehen? Und wann wird die Regierung die Stiftungsrechtsnovelle in die Vernehmlassung schicken? Es ist aber dennoch zu begrüssen, dass einige Unklarheiten im Stiftungsrecht - ich denke hier an die Problematik der Nachtragsliquidationen und auch beim Namensrecht - im vorliegenden Bericht und Antrag umgesetzt wurden und hier eine klare Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Zu Art. 956 Abs. 4 des PGR in Sachen Publikationserfordernisse: Auf den Verzicht auf die Publikationen in den Zeitungen geht der Bericht und Antrag überhaupt nicht ein. Ein Verzicht auf Publikationen bei Gesellschaften würde für den Finanzplatz bzw. deren Kunden eine echte Kostenersparnis bedeuten und wäre für den ohnehin teuren Finanzplatz Liechtenstein ein kleines Signal. Zusammenfassend begrüsse ich diese Vorlage, danke der Regierung und dem zuständigen Ressort für ihre Arbeit und plädiere auf Eintreten. Abg. Rudolf Lampert:
Mit dieser Vorlage soll vor allem der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erleichtert bzw. eindeutiger geregelt werden. Ebenso sollen verschiedene Rechtsformen des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie die Verfahrensabläufe modernisiert werden. Gleichzeitig mit diesen Neuerungen soll aber auch die Richtlinie 2003/58/EG, die so genannte modernisierte Publizitätsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates umgesetzt werden und in nationales Recht einfliessen. Für die Umsetzung dieser Richtlinie besteht eine Frist bis zum 31. Dezember 2006. Die Richtlinie verlangt im Wesentlichen, dass die offenlegungspflichtigen Daten über ein Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2007 über eine Akte elektronisch abrufbar sind und eine Möglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs mit der Registerbehörde realisiert wird. Dies bedingt auch auf gesetzgeberischer Ebene diverse Änderungen. Unter anderem auch Änderungen im Gesetz über elektronische Signaturen, welche mit dieser Vorlage erledigt werden sollen. Auch das Festlegen von praktikablen und effizienten Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie die Klärung von notwendigen Beglaubigungs- und Beurkundungskompetenzen werden den Verkehr mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erleichtern. Zudem soll mit dieser Vorlage auch das Vereinsrecht angepasst werden, indem den Mitgliedern und auch Gläubigern der vielen liechtensteinischen Vereine mehr Rechtssicherheit geboten und deren Haftungsrisiko minimiert wird. Die Anpassung einzelner stiftungsrechtlicher Bestimmungen soll Rechtssicherheit rund um die Existenz von Stiftungen und deren Publizität gewährleisten. Dabei ist anzumerken, dass damit die geplante Totalrevision des Stiftungsrechtes nicht tangiert wird. Auf Details werde ich anlässlich der Lesungen der einzelnen Gesetzesvorlagen bzw. deren Artikel zu sprechen kommen. Dies vor allem in Bezug auf die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher wie Art. 1059 ff. im PGR. Abg. Andrea Matt:
Mit meinem Votum möchte ich speziell auf einen Punkt, die amtlichen Kundmachungen, eingehen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 68/151/EWG wird eine neue Form der Kundmachung ermöglicht. Dazu zitiere ich zuerst den Grund 8 der Richtlinie: «Die Mitgliedstaaten sollten das Amtsblatt in Papierform oder in elektronischer Form führen oder Bekanntmachungen durch andere, ebenso wirksame Formen vorschreiben können». Die uns vorliegende Gesetzesvorlage enthält eine Änderung des Art. 956 Abs. 4. Mit diesem werden die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister zukünftig in elektronischer Form auf einer Website bekannt gemacht. Damit könnten aber die Kundmachungen in den Landeszeitungen entfallen. Eine Ersparnis für Unternehmer und gemäss Treuhandvereinigung auch eine Attraktivitätssteigerung für den Finanzplatz. Die Regierung beabsichtigt jedoch, an der Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen, konkret den beiden Landeszeitungen, festzuhalten. Ich möchte von der Regierung wissen:- Welche Kosten entstehen einzelnen Unternehmen bzw. dem Finanzplatz durch diesen Publikationszwang?
- In welcher Höhe profitiert jede Zeitung jährlich von diesen Kundmachungen?
- Darf ein Staat Unternehmen per Gesetz gleichsam zu einer Medienförderung verpflichten?
Ich ersuche die Regierung, diesen Punkt bis zur 2. Lesung zu klären und zumindest in den Erläuterungen einen Vorschlag zu erarbeiten, mit welcher Gesetzesänderung auf die verpflichtende Kundmachung in amtlichen Publikationsorganen verzichtet werden könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich danke den Votanten, dass diese Vorlage unbestritten ist. Ich glaube, dass wir in der Tat einige Verbesserungen hier auf verschiedener Ebene bewirken können. Der Anlassfall war die Richtlinie, die wir umzusetzen haben. Gleichzeitig haben wir diese Richtlinie genutzt, um noch weitere Verbesserungen zu machen. Es gibt zwei Zielsetzungen: Wir haben das im Bericht und Antrag ausführlich dargestellt. Zum einen wollen wir den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in verschiedenen Ebenen verbessern, und zum anderen dort, wo wir jetzt gerade auch Handlungsbedarf sehen und orten, nämlich im Bereich der Rechtsformen, Verbesserungen vorschlagen. Das heisst, im Bereich des Vereinsrechts, des Genossenschaftsrechts. Dies gilt als Vorbereitung, die europäische Genossenschaft auch dann umzusetzen, wie wir das mit der europäischen Aktiengesellschaft gemacht haben. Das wird den Landtag zu einem späteren Zeitpunkt beschäftigen. Bei den Rechtsformen standen wiederum zwei Blickwinkel im Vordergrund. Zum einen sicherlich die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit. Das auf zwei Ebenen, aus Bürgersicht, aus Unternehmersicht, aber natürlich auch aus staatlicher Sicht. Unklare Bestimmungen bergen immer die Gefahr von Staatshaftungen bzw. Amtshaftungen in sich. Und das wollen und möchten wir hier einfach ein Stück weit bereinigen. Und wir versprechen uns - und wir können nicht mehr als die entsprechenden Rahmenbedingungen hier schaffen -, dass dieser elektronische Geschäftsverkehr auch von unseren Finanzplatzakteuren, unseren Wirtschaftsakteuren, auch dementsprechend genutzt wird.Ich darf auf die drei gestellten Fragen ganz kurz eingehen: Der Abg. Heinz Vogt hat Verständnis aufgebracht, dass wir einen Teil der Vorlage zum Stiftungsrecht wieder herausgenommen haben. Dieser Teil hat sich mit der Aufsicht beschäftigt. Und hier kann ich Ihnen sagen, dass anlässlich der Vernehmlassung von zwei Vernehmlassungsteilnehmern sehr gute Eingaben gemacht worden sind, die uns neue Gedanken gegeben haben und die wir sorgfältig klären wollen. Und wir möchten eines nicht, deshalb habe ich vorher die zwei Worte «Rechtssicherheit» und «Rechtsklarheit» verwendet, dass wir dem Landtag jetzt etwas zur Beschlussfassung vorlegen, was wir dann in der Zielsetzung einer umfassenden Stiftungsrechtsreform wieder abändern müssen. Ich glaube, das wäre der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sehr abträglich. Ich bin sehr froh, dass diese Eingaben jetzt gemacht worden sind und nicht dann, wenn wir die umfassendere Reform dann präsentieren wollen. Ich bin nach dem Zeitplan gefragt worden: Ich habe im Landtag zu dieser Thematik ja auch schon Auskunft gegeben. Ich habe den Herbst 2006 genannt. Ich kann nicht für die Gesamtregierung sprechen. Mein Ziel ist es, diese Agenda, diese Stiftungsrechtsnovelle der Regierung im Dezember vorzulegen, sodass wir dann - hoffe ich - diese Vorlage in die Vernehmlassung schicken können. Ich bin zuversichtlich, diesen Fahrplan einhalten zu können. Dann wurden die amtlichen Kundmachungen angesprochen: Ganz ehrlich gesagt habe ich mit dieser Frage gerechnet. Deshalb kann ich Ihnen die Zahlen auch sagen. Aber zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es nicht zu den Zielsetzungen dieser Vorlage gehört hat, amtliche Kundmachungen generell einer Betrachtung zu unterziehen. Ich glaube, das wäre ein grösseres Projekt. Wir bewegen uns hier in einem ganz engen Bereich von amtlichen Kundmachungen und diese Thematik ist im Kundmachungsgesetz geregelt und findet sich nicht im Personen- und Gesellschaftsrecht. Wenn wir dieses Projekt der amtlichen Kundmachungen und der amtlichen Publikationsorgane der Landeszeitungen angehen wollen, so muss das ein Projekt im Rahmen des Kundmachungsgesetzes sein. Und die Verfassungsmässigkeit dieses Kundmachungsgesetzes wurde mit Sicherheit bei der Schaffung des Kundmachungsgesetzes geprüft. Ich habe heute keinen Grund, an dieser Verfassungsmässigkeit zu zweifeln, wenn Sie mich danach fragen. Das wurde anlässlich des Erlasses dieses Gesetzes festgestellt.Insgesamt - und da kann ich jetzt nur für die Publikationen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sprechen und das bezieht sich umfassend auf sämtliche Tätigkeiten, welche amtliche Publikationen dieses Amtes nach sich ziehen - werden für Publikationen CHF 850'000 ausgegeben seitens des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes. Und die Frage, wer diese bekommt, wenn beide Landeszeitungen sind: Man teilt diese Zahl durch zwei, weil es sich gehört, dass amtliche Publikationen in beide Zeitungen kommen und nicht eine amtliche Publikation da oder dort gemacht wird. Das ist das System des Kundmachungsgesetzes. Die Summe von CHF 850'000 ergibt dementsprechend zirka CHF 425'000 pro Landeszeitung. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Die Abg. Andrea Matt meldet sich nochmals zu Wort.Abg. Andrea Matt:
Sehr geehrter Herr Regierungschef-Stellvertreter. In Art. 956a Abs. 1 heisst es - ich zitiere: «Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorgangen veröffentlicht». Sie könnten ja prüfen, ob man statt «in den amtlichen Publikationsorgangen veröffentlicht» schreibt «in elektronischer Form auf einer Website nach Tagen geordnet bekannt gibt». Dann müsste dieses Kundmachungsgesetz nicht geändert werden und wir könnten hier mit diesem Gesetz die Unternehmen und den Finanzplatz von diesen Kosten befreien. Abg. Rudolf Lampert:
Ich weiss, worauf Sie hinauswollen. Aber es scheint mir ein freches Unterfangen, einer sechzig- oder siebzigjährigen Person vorzuschreiben, einen Computer anzuschaffen und dann die amtlichen Publikationen dort herauszulassen. Mir scheint, dass der Staatsservice etwas weitergehen muss als nur diese kurzsichtige Betrachtung. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Im Grundsatz wollte ich dasselbe wie der Abg. Lampert sagen. Es ist ja so, dass die Landeszeitungen Ausgaben haben, die an alle Haushaltungen gehen. Also nicht einmal die Abonnementpflicht besteht in diesem Sinn. Und dann nur auf das Internet abzustellen, finde ich gewagt. In der Schweiz gibt es separate Büchlein mit den amtlichen Kundmachungen. Ich denke, da wird die Hürde höher gesetzt als es nötig ist. Danke.Abg. Andrea Matt:
Ich möchte schon darauf hinweisen, dass es hier nicht um alle Kundmachungen generell geht, sondern dass es hier nur um die Kundmachungen der Unternehmen und der Gesellschaften des Finanzplatzes geht. Und das ist nur ein ganz kleiner Teil der amtlichen Publikationen. Ich denke, die amtlichen Publikationen, die für Personen ohne Internetzugang wichtig sind, die werden sie auch bei Änderung dieses Artikels noch in gedruckter Weise erhalten. Abg. Paul Vogt:
Ich wollte mich eigentlich zu diesem Traktandum nicht äussern. Aber die beiden Voten der Abgeordneten Lampert und Caduff haben mich doch gereizt. Ich möchte den Abg. Rudolf Lampert mal fragen: Wie suchen Sie denn in den Landeszeitungen eine amtliche Kundmachung? Sie sind doch hoffnungslos überfordert, weil es überhaupt kein Register gibt. Sie können nirgends nachlagen, wo irgendwas kundgemacht worden ist. Sie können natürlich sagen, das sei in chronologischer Form kundgemacht worden. Das stimmt. Wenn Sie aber eine amtliche Kundmachung suchen, dann, Herr Abg. Rudolf Lampert, dann werden Sie sicher ins Internet gehen und auf den Seiten des «Liechtensteiner Volksblatts» nachschauen - und dann finden Sie die Kundmachung auch. Aber dazu brauchen Sie auch einen Computer.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wünscht die Regierung nochmals das Wort? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, ehrlichkeitshalber müssen wir auch erwähnen, dass es in anderen Ländern ein Amtsblatt gibt, das der Staat herausgibt, also ein schriftliches Amtsblatt. Das kennen wir nicht. Und deshalb hat sich die Regierung eben auch in diesem Punkt hier entschlossen, auf dem bisherigen System, welches auf dem Kundmachungsgesetz aufbaut und die Landeszeitungen als amtliche Publikationsorgane betitelt, dieses hier als Service auch an den Bürger hier dementsprechend zu belassen. Und ich denke, natürlich gibt es Leute, die sich nur für schriftliche Informationen erwärmen können, auch im Zeitalter des Internets, und ich weiss nicht, ob es Sinn machen würde, für diesen speziellen Bereich hier ein eigenes Amtsblatt zu machen, weil halt schriftliche Informationen trotzdem immer noch gemacht werden müssen.Das ist eine Abwägung. Das «oder» kann die Regierung in der Richtlinie schon lesen. Das haben wir schon gesehen, aber das ist schlussendlich eine Güterabwägung, eine Interessenabwägung. Und ich wehre mich, punktuell anzufangen. Ich denke, da muss man dieses Thema systematisch angehen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Paul Vogt:
Ich meine, wir müssen einfach offen und ehrlich das Problem ansprechen. Es geht um die Finanzierung der beiden Zeitungen - und deshalb macht man kein Amtsblatt. Und da kann sich die Regierung noch lange dahinter verstecken und so tun, als sei das das objektive Interesse. Das ist es nicht. Es geht um die Parteizeitungsfinanzierung. Das EWR-Recht schreibt uns nicht vor, dass man ein Amtsblatt hat, sondern es ermöglicht explizit die Möglichkeit, amtliche Publikationen anders, wirtschaftsfreundlicher zu publizieren. Und diese wirtschaftsfreundliche Regierung hat hier eben die Prioritäten gesetzt. Die Partei kommt noch vor der Wirtschaft. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit haben wir die Eintretensdebatte durchgeführt. Eintreten auf die Gesetzesvorlagen scheint unbestritten. Wir werden um 14:15 Uhr mit der Behandlung der Gesetzesvorlagen fortfahren. Mittagspause (von 12:30 bis 14:15 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am zweiten Tag der Oktober-Sitzung fort. Wir befinden uns nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 20: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze. Der Bericht und Antrag Nr. 95/2006 steht zur Behandlung.Vor dem Mittagessen haben wir die Eintretensdebatte durchgeführt. Eintreten auf diese verschiedenen Gesetzesvorlagen ist unbestritten. Damit bitte ich, mit der 1. Lesung der ersten Gesetzesvorlage zu beginnen. Abänderung des Gesetzes über elektronische Signaturen (Signaturgesetz, SigG)
Art. 2 Abs. 1 Bst. r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Bst. r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über elektronische Signaturen - sprich Signaturgesetz - in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur 2. Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erledigt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DER RECHTSSICHERUNGS-ORDNUNG (RSO)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Überschriften und Sachüberschrift vor Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften und Sachüberschrift vor Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 Abs. 1 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 Abs. 1 bis 4 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe etwas Redaktionelles. In Abs. 1 steht «gelten folgende Vorschriften» und dann kommt wieder ein neuer Absatz. Müsste hier nicht ein Doppelpunkt kommen und nachher eine Aufzählung? Ist das richtig, dass hier vier Absätze sind? Sie verstehen, was ich meine. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 106 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 120a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 120a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke. Ich habe hier noch eine Anregung: Die Punkte 4. und 5. in Abs. 1 sind eigentlich für hiesige Firmen relativ neu, dass man das Handelsregister plus die Nummer mit auf das Briefpapier auftragen muss. Auf Seite 106 dieser Gesetzesvorlage sind dann auch Strafbestimmungen aufgeführt, wo Ordnungsbussen bis CHF 5'000 den Verbandspersonen aufgetragen werden könnten. Ich rege hier an, dass das Öffentlichkeitsregister vielleicht via Zeitungen auf die neuen Bestimmungen aufmerksam macht. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich widerspreche Ihnen ungern, Herr Abg. Heinz Vogt, aber hier muss ich Sie korrigieren. Abs. 1 von Art. 120a hat lediglich das Wort «Webseiten» neu und hat eine neue Struktur erhalten. Alles andere steht heute schon drin - ich zitiere: «... müssen die jeweilige Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Register, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Nummer, unter der die Gesellschaft dort eingetragen ist, angegeben werden». Das ist im Art. 120a mit der Revision im Jahr 2000 eingeführt worden. Aber ich kann das Öffentlichkeitsregisteramt gerne nochmals anweisen, dass es das bekannt macht, wenn das in diesen sechs Jahren noch nicht passiert ist. Abg. Heinz Vogt:
Man lernt nie aus, das ist mir jetzt ein bisschen peinlich. Aber ich denke, es ist wirklich in der Praxis so, dass man das relativ selten sieht. Ich würde das begrüssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 142 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 142 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Sachüberschrift vor Art. 246 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 246 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 246 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 246 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke. Bei diesem Artikel geht es um das Vereinsrecht. Ich hätte eigentlich zum besseren Verständnis vielleicht noch eine Auskunft: Wir diskutieren ja über Artikel des Personen- und Gesellschaftsrechts. Und da gibt es unter dem 3. Titel die Verbandspersonen, die juristischen Personen - Allgemeine Vorschriften. Mir stellt sich hier die Frage, weil in diesen Gesetzesartikeln natürlich auch zum Beispiel die Revisionspflicht geregelt ist, die in den allgemeinen Vorschriften auch vorkommt. Wie muss ich das jetzt verstehen? Sind das eigene Vorschriften, die dann bei den allgemeinen Vorschriften nicht gelten, oder gilt das dann abschliessend für das Vereinsrecht?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich nehme diese Frage gerne auf. Wenn wir uns die Systematik anschauen, die der Abg. Heinz Vogt angesprochen hat, so befinden wir uns hier ja in der zweiten Abteilung, bei den Verbandspersonen. Dort gibt es zunächst allgemeine Vorschriften und dann die einzelnen Körperschaften. Und das Verständnis ist dasjenige, dass die allgemeinen Vorschriften immer für alle Rechtsformen zur Anwendung gelangen, ausser es gibt eine Spezialbestimmung, eine spezielle Bestimmung in den jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsformen, oder es ist in den jeweiligen Rechtsformen eben darüber nichts legiferiert. Und dann finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 247 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 247 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 248 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 248 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschriften vor Art. 249 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschriften vor Art. 249 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 249 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 249 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 249a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 249a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier auch noch eine Verständnisfrage: In Art. 249a ist die Rede, dass die Vereinsversammlung die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst. Das ist eigentlich auch logisch. Jetzt, in Art. 252, der liegt hier uns nicht vor. Im bestehenden Vereinsrecht steht unter Abs. 1: «Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen». Heisst das, dass die Vereinsversammlung die Aufnahme noch sanktionieren muss, aber ein Eintritt in einen Verein kann jederzeit erfolgen, er hat aber noch kein Stimmrecht? Ist das damit gemeint?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Beim zuletzt zitierten Artikel geht es um die zeitliche Komponente, dass jederzeit ein Eintritt möglich ist. Und in diesem Art. 249a muss über die letztendliche Aufnahme die Vereinsversammlung entscheiden. Das ist weitestgehend auch dispositives Recht. Die entsprechenden Statuten können die Zuständigkeit auch anders regeln. Das ist ja auch möglich. Es steht ja im Gesetz: «soweit es nicht anders vorgesehen ist», also können es die Statuten anders vorsehen. Das Gesetz schafft ja nur eine subsidiäre Regelung, falls in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 249b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 249b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 249b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 249b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 250 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 250 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier wieder eine Frage: Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht gemäss Abs. 1. In vielen Vereinsstatuten ist aber geschrieben, dass zum Beispiel nur Mitglieder ab 18 Jahren ein Stimmrecht haben. Ich glaube, das ist das dispositive Recht. Gehe ich hier überein, dass das in den Statuten dennoch geregelt werden kann?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ja, mit Kopfnicken bestätigt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 250a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 250a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 251 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 251 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 251 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 251 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 251a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 251a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Art. 251a regelt die Buchführung. Die ist relativ einfach gehalten, das genügt bei den meisten Vereinen auch. Dann haben wir aber später dann die Revisionspflicht bei gewissen Grössenkriterien. Da stellt sich schon die Frage, ob dann das noch genügt, bei solchen Summen einfach eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen, oder ob es nicht sinnvoller wäre, dann auf die gewissen Vorschriften in den allgemeinen Vorschriften zu verweisen oder zum Beispiel auf die besonderen Bestimmungen für harmonisierte Gesellschaften. Das wäre vielleicht noch zu überprüfen. Wobei, man muss es natürlich sagen: Die Kriterien, die natürlich unten kommen werden, werden die meisten Vereine natürlich nicht erfüllen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Danke für die Anregung. In der schweizerischen Revision des Vereinsrechts wurde dieser Hinweis auf die allgemeinen Buchführungsregelungen für grössere Vereine gemacht. Wir haben uns im Interesse einer liberalen Regelung hier vorbehalten, dass das die Vereinsstatuten eigentlich selber vorsehen sollen. Wir werden dies aber gerne nochmals überprüfen. Wie Sie zu Recht sagen, werden bei den grösseren Vereinen, wenn wir den Art. 251b nachher lesen, nur die allerwenigsten im Lande diese Grössenordnung erreichen. Ich denke, es lohnt sich abzuklären, ob da ein Verweis auf diese allgemeinen Buchführungsregelungen Sinn macht. Ich nehme das auch als Meinung des Landtages so mit. Wenn das dann nicht der Fall sein sollte, müsste auf jedenfall legistisch diese 1 in Klammern gestrichen werden, weil Art. 251a hat nur einen Absatz. Das müsste dann weg. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Dann können wir weiterlesen. Sachüberschrift vor Art. 251b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 251b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 251b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 251b steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Danke. Sie haben vorhin ausgeführt, dass diese Grössen aus der Schweiz übernommen sind - oder woher stammen diese Grössen? Mir erscheinen sie einfach angesichts der möglichen Vereinsgrössen in unserem Land unverhältnismässig hoch. Wenn ich jetzt an den VCL denke. Der kann ja gar nicht mehr als 30'000 Mitglieder haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er damit 50 Personen in Vollzeit beschäftigen kann. Nicht einmal ein Fussballverein wird in Liechtenstein diese Grösse erreichen. Sie erscheinen mir einfach unrealistisch hoch.Abg. Heinz Vogt:
Darüber kann man diskutieren. Wir haben vorher schon gehört, es wird wahrscheinlich irgendwie ein toter Paragraph bei unseren Grössenverhältnissen bleiben.Ich habe aber noch eine Anregung: In Abs. 2 steht: «Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei». Da würde ich schon begrüssen, dass hier vielleicht eine Änderung stattfinden wird. Wenn man schon von solchen Kriterien redet, dann würde ich einen Verweis auf Art. 191a machen, wo es darum geht, wer Revisionsstelle sein kann. Ich sehe schon nicht ein, dass bei solchen Grössenkriterien dann der Verein selber regelt, dass jeder Revisor sein kann. Dann sollte man schon eine klare Regelung haben, dass nur qualifizierte Revisoren das prüfen können.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Das schweizerische Vereinsrecht ist Rezeptionsgrundlage für diese Revision. Das haben wir auch dargestellt. Wir haben aber die Grössenordnungen, wie sie hier dargestellt sind, heruntergenommen. In der Schweiz wird von einer Bilanzsumme von CHF 10 Mio. und von einem Umsatzerlös von CHF 20 Mio. ausgegangen. Wir haben das also schon auf liechtensteinische Verhältnisse dementsprechend angepasst. Und ich weiss nicht, wie ich Ihr Votum deuten soll, ob Sie jetzt den VCL unter eine Revisionsstellenpflicht nehmen wollen. Ich glaube, der VCL hätte damit keine Freude und alle Vereine, die in der gleichen Grössenordnung sind, auch nicht. Ich glaube, es macht bei diesen Vereinen und 99,5% der liechtensteinischen Vereine auch keinen Sinn, diese Revisionsstellenpflicht in diese Höhe zu treiben. Wir sind einfach der Ansicht und stellen das einfach fest, dass vermehrt Vereinsformen gesucht werden, um auch wirtschaftliche Aktivitäten zu betreiben. Und wenn sie dann in diese Grössenordnungen kommen, dann sollen sie auch eine entsprechende Revisionsstellenpflicht vergegenwärtigen. Aber die übrigen ideellen, kulturellen und sportlichen und alle anderen Vereine, die es zuhauf gibt, da wollen wir überhaupt nichts antasten, sondern wir möchten hier dementsprechend die Revision so belassen, wie wir es oben beschrieben haben, dass der Vorstand Buch zu führen hat und dass jeder Verein - auf seine Verhältnisse angepasst - diese Buchführung macht.Zu Abs. 2 kann ich eine Bemerkung zur jetzigen Zeit machen. Dieser Abs. 2 entspricht dem Art. 69b Abs. 4, wie er in der Schweiz vorgeschlagen wird. Wir werden aber Ihre Anregung, Herr Abg. Vogt, sicher auf die 2. Lesung überprüfen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich begrüsse das, was Sie jetzt ausgeführt haben. Für mich wäre viel mehr massgebend, ob eine ordnungsgemässe Revisionsstelle bestellt werden muss aus dem Zweck des Vereins. Ich denke hier zum Beispiel an die Liechtensteinische Krankenkasse. Die war damals als Verein organisiert, hat sich - man kann jetzt sagen - kommerziell betätigt, wurde aber trotzdem als Verein revidiert. Mir scheint das vielmehr von der Tragweite her gegeben, als ob das eine CHF 6 Mio. Bilanzsumme ist. Wenn das ein Verein mit vier oder fünf Mitgliedern ist, der irgendein Supporterverein ist, dann habe ich kein Problem, ob da CHF 5 oder 6 Mio. drin sind. Das ist für mich nicht relevant. Aber ob davon Personen abhängig sind, ob eventuell Beiträge bezahlt werden, die - wie beispielsweise damals bei der Liechtensteinischen Krankenkasse - als soziale Beiträge bezahlt werden, für mich wären viel mehr solche Kriterien massgebend, als eine Bilanzsumme oder eine Umsatzzahl. Abg. Heinz Vogt:
Diese Klassifizierung Bilanz/Umsatz/Vollzeitstellen ist in der Schweiz so üblich. Die Begründung ist, das volkswirtschaftliche Interesse. Bei gewissen Quantitäten kann man sagen: Wenn es Sinn macht, dass es im volkswirtschaftlichen Interesse ist. Das ist die Begründung von solchen Grössenklassen. Und mir geht es wirklich nur darum, dass, wenn wirklich solche Betriebe oder Vereine existieren würden, dass dann wirklich eine qualifizierte Revision durchgeführt wird. Hier wäre - meiner Meinung nach - ein Verweis auf Art. 191a sinnvoll. Dann wäre auch gewährleistet, dass die von ordentlichen Revisoren geprüft werden, die die notwendigen Fachkenntnisse haben.Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde auch begrüssen, dass dieser Verweis besteht. Aber ich möchte nicht, dass Vereine, die nicht von derart volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, dass die plötzlich einer Revision unterstellt werden, nur weil sie eine höhere Bilanzsumme haben. Ich denke beispielsweise an einen Förderverein, der irgendeiner liechtensteinischen Organisation beispielsweise Bilder und dergleichen zur Verfügung stellt, die in einem Verein organisiert sind, in einem Förderverein beispielsweise für irgendeine Schule oder was weiss ich was. Deshalb möchte ich nicht zusätzliche Auflagen verlangen, die das ganze Vereinsleben nur erschweren, obwohl ein einziger Zweck besteht, nämlich in der Förderung irgendeiner kulturellen Institution. Abg. Heinz Vogt:
Okay, da muss man keine Angst haben, weil zwei Kriterien erfüllt werden müssen. Eine Bilanzsumme sagt noch nicht aus, dass sie das prüfen lassen müssen. Sie müssen auch einen Umsatz oder die Vollzeitstellen haben. Und vermutlich auch bei der Krankenkasse wird das sogar nicht der Fall sein, dass sie 50 Mitarbeiter haben. Und an dem scheitert es dann meistens auch.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Ich glaube, diese Kriterien kommen von den EU-Richtlinien bezüglich Buchführungsvorschriften her, die wir ja auch in unserem PGR umgesetzt haben, um Unternehmen nach Grössenklassen einzuteilen. Und von dem her bin ich schon auch der Meinung, dass wir diese Kriterien hier, damit wir eine gewisse Einheitlichkeit bei der Einteilung haben, dass wir diese Kriterien beibehalten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur etwas noch klären. Ich glaube, wir diskutieren beim Abs. 2 nicht über dasselbe. Dieser Art. 251b steht unter dem Titel «Revisionsstelle». Und beim Abs. 1 ist geschrieben, wann es unbedingt eine Revisionsstelle braucht. Und beim Abs. 2 steht: «Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei». Abs. 1 und Abs. 2 haben nichts miteinander zu tun. Die vom Abg. Heinz Vogt angeregte Bemerkung, dass dann Art. 191a greifen muss, ergibt sich unmittelbar aus der Pflicht, eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 zu bezeichnen. Art. 191a sagt nämlich: «sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt», nämlich dort, wo eine solche vorgeschrieben ist. Und da ist eine verpflichtend vorgeschrieben. Ich verweise hier bezüglich Abs. 2 einfach auf den Bericht und Antrag. Und dort steht: «Wo eine Revisionspflicht nach Abs. 1 nicht gegeben ist, so steht es dem Verein frei, ob und wie er seine Revision durchführen will». Das heisst, bei den von Ihnen allen angesprochenen Vereinen - ein Fussballclub oder ein Musikverein - ist der Verein frei, wiederum zwei natürliche Personen, zwei Vereinsmitglieder oder eine externe Revisionsstelle zu bezeichnen. Ich glaube, hier müssen wir den Vereinen auch adäquat ihren eigenen Bedürfnissen entsprechend Flexibilität zugestehen. Das ist mit dem Abs. 2 gemeint.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe das schon so verstanden. Nur gibt es Vereine, die volkswirtschaftlich ganz eine andere Bedeutung haben, und trotzdem als Verein organisiert sind. Ich habe das Beispiel der Liechtensteinischen Krankenkasse gebracht, wobei dann der Staat gezwungen wurde, aus volkswirtschaftlicher Bedeutung heraus Millionen einzuschiessen, nur weil die Revision und das Ganze nicht funktioniert hatIch weiss nicht, ob es weiterhin solche Vereine gibt. Ich möchte diese Kriterien nicht über den Haufen werfen, aber ich möchte damit nur sagen, dass es nicht unbedingt nur von diesen Kriterien abhängt, ob die volkswirtschaftliche Bedeutung gegeben ist. Die Liechtensteinische Krankenkasse hätte diese Bestimmungen nach Art. 251b vermutlich nicht erfüllt - und trotzdem wäre dort eine Revision notwendig gewesen. Man kann also die volkswirtschaftliche Bedeutung nicht unbedingt nur aus diesen zwei oder drei Kriterien, die hier in den Bst. a, b und c aufgeführt sind, herauslesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 253 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 253 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 254 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 254 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 428 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 428 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 429 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 429 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 430 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 430 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 430 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 430 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 430a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 430a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 432 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 432 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 432 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 432 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 433 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 433 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 458 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 458 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 459 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 459 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke. Wie kann ich die Formulierung «in erster Linie» verstehen? Was heisst das in der Praxis?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Diese Frage werde ich abklären lassen. Das, denke ich, macht jedenfalls Sinn, dass wir das abklären. Es entspricht der Formulierung, wie es in Art. 868 Abs. 1 im schweizerischen Recht vorgesehen ist. Wir werden die dementsprechende Literatur ansehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 462 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 462 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 464 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 464 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 468 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 468 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 472 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 472 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 472 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 472 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 472a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 472a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 472b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 472b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 472c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 472c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 473 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 473 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 473a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 473a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 568 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 568 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 568 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 568 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 569 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 569 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 728 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 728 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 953 Sachüberschrift sowie Abs. 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 953 Sachüberschrift sowie Abs. 3 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Bei Abs. 3 fehlt noch das Schlusszeichen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat das bereits gemerkt. Ich gebe ihm aber trotzdem noch das Wort. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich habe noch eine weitere, auch legistische Bemerkung: Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn wir Abs. 3 bis 5 revidieren, dass wir einen Abs. 3a einschieben. Dann können wir Abs. 3, 4, 5 und 6 daraus machen. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 954 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 954 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 955a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 955a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 956 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 956 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 961 Abs. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 961 Abs. 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 963 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 963 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 964a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 964a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier noch eine Verständnisfrage: In Abs. 1 ist von Verfügungen die Rede und in Abs. 2 von Entscheidungen. Auf Seite 78 des Berichtes steht zum Beispiel bei den Übergangsbestimmungen: «Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes». Mir ist jetzt nicht ganz klar, wie hier das rechtlich geregelt ist. Macht jetzt das Grundbuchamt Verfügungen und muss ich mich dann direkt an die Beschwerdekommission wenden, oder kann ich mich zuerst beim Öffentlichkeitsregisteramt melden und sagen: Ich bin nicht einverstanden - und dann erlässt sie einen Entscheid. Der Rechtsmittelzug ist mir jetzt hier nicht ganz klar. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wenn ich mich nicht ganz irre, sind wir noch bei Art. 964a und noch nicht bei Art. 980. Ich glaube, Sie, Herr Abg. Vogt, beziehen sich auf Art. 980. Ich kann aber vielleicht die Beantwortung schon vorwegnehmen: Im Verwaltungsverfahren bei einer erstinstanzlichen Behörde redet man von Verfügung. Und wenn es dann die nächste Stufe im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren erreicht, kann die Beschwerdekommission an die Landessteuerkommission, Grundverkehrskommission, gehen. Und wenn diese entscheidet, redet man von Entscheidung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 980 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 980 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 981 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 981 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1031 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1031 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1044a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1044a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1059 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1059 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In Art. 1059 werden verschiedene Klarstellungen in Bezug auf die Aufbewahrung vollzogen. Es werden auch verschiedene Erleichterungen, welche vor allem bei grösseren Betrieben zur Auswirkung kommen, festgehalten. Was mir fehlt, ist - und das führt auch in der Praxis immer wieder zu Diskussionen -, dass Sorgfaltspflichtakten von Kunden, welche bei Betrieben - beispielsweise bei Banken oder bei Treuhändern - aufbewahrt werden müssen, dass diese auch in elektronischer Form aufbewahrt werden können. Es sind die einzigen Dokumente, die hier ausgenommen sind bzw. hier nicht erwähnt sind. Die Finanzmarktaufsicht legt das so aus, dass diese Dokumente im Original aufbewahrt werden müssen. Art. 20 des Sorgfaltspflichtgesetzes lehnt sich hier an diesen PGR-Artikel an und dann kommt die Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz. Dort ist das etwas unklar formuliert bzw. so formuliert, dass man nicht eindeutig daraus ablesen kann, dass auch Sorgfaltspflichtakten in dieser Form aufbewahrt werden können. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn man sämtlichen Dokumenten eine Rechtskraft zumisst, auch wenn sie elektronisch aufbewahrt werden, nur genau diesen Dokumenten nicht. Es geht bei anderen Vertragsdokumenten ja auch darum, dass die Unterschrift und dergleichen echt sind. Dort wird es anerkannt, nur bei diesen Gründungsdokumenten bzw. sorgfaltspflichtsrelevanten Dokumenten nicht. Und mir scheint es eigentlich logisch, dass man entweder die Sorgfaltspflichtakten hier erwähnt oder dass man in der Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz das bereinigt. Ich wäre froh, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung irgendwelche Ausführungen machen kann, damit diese Geschichte aus der Welt ist. Es geht vor allem um diese Dokumente. Wenn ich an grössere Banken denke, da sind hundertausende von Dokumenten in Papierform aufzubewahren - und das über einen Zeitraum unter Umständen von 50 bis 60 Jahren, weil ja die Sorgfaltspflichtdokumente bis 10 Jahre nach Auflösung der Verbindung aufbewahrt werden müssen. Da kommt etliches zusammen. Ich kann vor allem auch von Bankseite reden. Wir wären froh, wenn das einer Klärung zugeführt werden könnte. Ich hatte schon verschiedentlich Kontakt mit der Finanzmarktaufsicht. Diese hat eigentlich auch zugesagt bzw. ausgeführt, dass sie sich der Sache annehmen wird. Sie konnte sich aber noch nicht durchringen, eine eindeutige Lösung den Banken bzw. der Sorgfaltspflicht unterstellten Betriebe zukommen zu lassen. Heute geht man den sicheren Weg. Man archiviert das alles auf Papier. Aber wenn schon solche Erleichterungen geschaffen werden, wäre das auch für diese Dokumente sinnvoll. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Anregung an den Justizminister aus der Praxis. Die Jahresrechnung besteht ja aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und zum Teil Gewinnverwendungsvorschlag. In der Praxis entstehen immer wieder Diskussionen, was jetzt unterzeichnet wird. Es gibt noch einen weiteren Verweis über die Unterzeichnung von Jahresrechnungen. Und hier wäre vielleicht schon einmal dann zur Klarstellung interessant zu wissen, was überhaupt unterzeichnet werden muss. Ich gebe Ihnen vielleicht ein Beispiel: Vorne ist ein Deckblatt, da steht «Jahresrechnung» und «bestehend aus». Hinten ist die Bilanz, die Erfolgsrechnung und der Anhang. Und die eine Lehrmeinung sagt: Jedes Dokument muss unterzeichnet werden. Und die anderen sagen einfach: Das Deckblatt unterzeichnen - und damit hat es sich. Vielleicht könnten Sie das hier in diesem Sinne auch noch beantworten oder ich gebe Ihnen das einmal mit, dass Sie das auch wissen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich kann zur Anregung des Abg. Rudolf Lampert hier nur insofern Stellung beziehen, als wir hier uns im PGR befinden, und zwar im Kapitel über das Öffentlichkeitsregister und dort wiederum im Bereich der Rechnungslegung. Ich glaube, es wäre der falsche Ort, wenn wir die Sorgfaltspflichtakten hier regeln würden. Ich kenne die Rechtslage zu wenig, was die Sorgfaltspflicht betrifft. Ich weiss nicht, ob es dort einen Verweis auf diese Regelungen hier gibt. Wenn das der Fall sein sollte, dann wäre das ja automatisch geregelt, wenn die Verordnung auf diese Bestimmungen verweist. Aber auch wenn wir hier die Sorgfaltspflichtakten in diese Regelungen aufnehmen, hat es meines Erachtens rechtlich keine Relevanz. Es muss am rechtlich richtigen Ort geregelt werden. Aber ich werde das intern mitnehmen und dies auch prüfen lassen. Wahrscheinlich muss es dann in einem anderen Rechtsbestand irgendwo so geklärt werden. Aber hier befinden wir uns in der fünften Abteilung und dort im zwanzigsten Titel und im ersten Abschnitt unter der Rechnungslegung. Dort sind sicherlich die Sorgfaltspflichtakten nicht am richtigen Ort geregelt. Aber das Anliegen ist verstanden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich weiss, Art. 20 des Sorgfaltspflichtgesetzes nimmt keinen Bezug, ist aber absolut identisch im Bezug auf die Aufbewahrungsfristen von diesem Artikel abgeleitet. Dadurch ist ein Konnex gegeben. Ich weiss, dass es nicht hier geregelt werden kann. Trotzdem geht das in dieselbe Materie hinein. Ich wollte das der Regierung mitgeben, damit das vielleicht irgendwo noch Platz findet.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 1060 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1060 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Hier wird festgehalten, dass das Gericht oder die Behörde anordnen kann, dass die Dokumente so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Das war auch bisher so der Fall. Damit können wir uns gut abfinden. Nun wird im Punkt 2 von Abs. 2 festgehalten, dass, wenn das Gericht oder die Behörde bestimmt anordnet, dass die Dokumente elektronisch zur Verfügung gestellt werden, dass dann die Mittel diesem Amt bzw. diesem Gericht zur Verfügung gestellt werden, diese elektronischen Belege auch zu lesen. Das kann es doch nicht sein. Wenn das Gericht anordnet, dass wir sie in digitaler Form einliefern müssen, dass wir dann auch noch die Mittel zur Verfügung stellen müssen - sprich dem Gericht eine Apparatur zur Verfügung stellen oder kaufen müssen, damit diese ihre eigene Anordnung lesen kann. Das kann es meines Erachtens nicht sein. Meines Erachtens müsste hier stehen, dass wir das entweder auf Papier einliefern dürfen, oder, wenn wir es digital einliefern wollen, dass wir dann die Geräte zur Verfügung stellen müssen. Aber nicht, wenn das Gericht anordnet, dass sie digital eingeliefert werden, dass wir dann auch noch die Apparaturen für dieses Gericht kaufen müssen. Das kann es wohl nicht sein. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, so wild wird es dann in der Praxis nicht sein. Mit den Mitteln ist hier einfach gemeint: Wenn ein entsprechendes Büro entsprechende technische Massnahmen ergreift, um die Sicherheit zu gewährleisten, dann muss sie diese Mittel, dass man diese Sicherheit wieder entschlüsseln kann, auch dem Gericht entsprechend zur Verfügung stellen. Ich glaube, diese technischen Mittel kann ja nur dieses Büro liefern, das diese Hürden auch intern wahrscheinlich auch zu Recht aufgebaut hat. Ich glaube auch, die Landesverwaltung und die Gerichte sind mittlerweile technisch so gut ausgebaut, dass wir diese Sachen lesen können. Aber wenn es entsprechende Barrieren gibt, dann muss natürlich das auch zur Verfügung gestellt werden können. Nicht, dass man sich herausreden kann: Es ist zwar lesbar, aber ihr könnt das nicht lesen, sondern das muss natürlich gewährleistet werden von dem, der diese Hürden gemacht hat. Abg. Rudolf Lampert:
Es geht nicht um Verschlüsselungen und dergleichen, es geht wirklich um die technischen Mittel. Es geht auch darum, dass beispielsweise das Gericht anordnen kann, dass das technisch, also digital eingeliefert wird. Und wenn das angeordnet wird, wird beispielsweise einer Bank oder dem Einlieferer auferlegt, dass er die entsprechenden Mittel hat, diese Dokumente auf ein entsprechendes Medium zu schreiben. Ich kann aus eigener Praxis erzählen, dass das nicht so einfach ist, dass verschiedene Formate existieren. Wenn einfach das Gericht anordnen kann, dass wir das nicht in Papierform einliefern dürfen, sondern das digitalisieren müssen, dann widerspricht sich das. Wir kehren heute einfach die Praxis in diesem Gesetz - wie sie bisher bestanden hat - um. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe das eher so verstanden, dass zum Beispiel, wenn die elektronisch gespeichert sind, dass der Betroffene einen Computerarbeitsplatz oder eine Mikrofilmanlage zur Verfügung stellen kann, wo das Gericht dann das anschauen kann. Ich gehe jetzt auch nicht davon aus, dass zum Beispiel eine Bank eine Mikrofilmanlage oder eine Spezialapparatur dem Gericht zur Verfügung stellen und auch noch liefern kann, damit sie die Daten lesen kann. Das kann es wirklich nicht sein. Ich habe es wirklich so verstanden, wie ich es vorher gemeint habe.Abg. Rudolf Lampert:
Nein, es ist so zu verstehen, wie das hier ist. Ich kann das aus der Praxis wirklich sagen, dass das Gericht anordnen möchte, dass wir das Ganze digital einliefern müssen, um dann nicht ganze Berge von Akten einzuliefern, sondern nur eine CD-Rom - oder was immer dann für ein Trägermaterial besteht. Das heisst aber, dass das dann auch digitalisiert werden muss oder über irgendwelche andere digitalen Kanäle auf einen digitalen Datenträger geschrieben werden muss. Das ist auch so gewollt, ich weiss das. Nur hier wird es angeordnet und jemand anders muss das finanzieren. Es ist nach diesem Gesetz nicht möglich - wenn das Gericht es will, ordnet es an, dass das digital eingeliefert wird, und dann müssen diese Dokumente aus Papier digitalisiert und so eingeliefert werden. Heute spielt sich das so ab, dass die digitalen Dokumente ausgedruckt und bei Gericht eingeliefert werden. Künftig muss das in irgendeiner Form auf einen digitalen Datenträger geschrieben werden. Abg. Doris Beck:
Ich habe das auch so verstanden wie der Abg. Heinz Vogt, dass man das grundsätzlich in Papierform einliefern kann, oder wenn man das in elektronischer Art und Weise einliefern will und man dann das auf spezielle Medien gespeichert hat, man natürlich dafür sorgen muss, dass die entsprechende Software vorhanden ist, um das zu lesen. Ich glaube, das andere Thema, dass, wenn man alles auf Papier hat und das Gericht will das unbedingt in elektronischer Form, dann wäre das ja weniger das Problem. Dann wird das heute halt erstellt und geschickt. Aber so, wie ich die Gerichte kenne, sind die nach wie vor sehr papierhörig. Hier besteht eher das Problem, aus den alten Systemen die Daten auf Papier zu bringen als umgekehrt, Papier auf Medienträger zu bringen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich denke, die Diskussion ist jetzt erschöpft und die Regierung wird das doch sicher prüfen. Ich bin der Ansicht, es sollte jetzt nicht noch zehn Minuten hin- und hergehen. Dann gebe ich nochmals dem Abg. Rudolf Lampert das Wort. Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte genau das vorschlagen, dass ich der Regierung diese Botschaft mitgeben möchte, dass sie sich das überlegt. Für mich ist damit diese Sache erledigt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Es ist heute schon nicht mehr so, dass die Gerichte so papierhörig sind. Was die Gerichte heute vielfach machen, ist, sie geben die Unterlagen zur Analyse an die EWOK. Und hier muss ich schon sagen: Hier verstehe ich die Gerichte, wenn sie sagen, wir wollen die Daten in elektronischer Form, weil dann können sie die Daten natürlich viel effizienter auswerten anstatt diese Daten, die schon einmal elektronisch vorhanden sind, nochmals vom Papier abtippen zu müssen und dann diesen Riesenaufwand betreiben, bis sie überhaupt Analysen vornehmen können. So weit verstehe ich das. Wer dann welche Aufgaben hat und wer für welche Kosten zuständig ist, das muss man schon noch einmal sauber abgrenzen, damit hier auch die Lasten richtig verteilt sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter möchte noch eine Antwort geben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich habe eine Botschaft bekommen, ich möchte eine Botschaft zurückgeben. Diese Bestimmung war als Erleichterung gedacht. Wir werden das aber nochmals prüfen. Eine Erleichterung in dem Sinne, dass dann, wenn das Gericht die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz auch in Papierform verlangen könnte, sie auch das Entgegenkommen bringen kann, dies elektronisch zu tun. Und wenn sie das tut, dann muss halt das entsprechende Lesbarmachen, das Programm, durch diese Unternehmung zur Verfügung gestellt werden. Nichts anderes wollten wir hier ausdrücken. Vielleicht ist die Formulierung noch nicht ganz gelungen. Das scheint mir hier der Fall zu sein. Dann schauen wir das in dieser Hinsicht nochmals an. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 1061 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1061 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1122 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1122 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke. Wissen Sie schon, wie das in der Praxis funktionieren sollte? Ich rede jetzt einmal von den Treuhandbüros. Die reichen die Jahresrechnungen elektronisch ein. Wie funktioniert das technisch? Die Signatur ist mir schon klar. Passiert das per E-Mail oder weiss man das schon? Kann man das per E-Mail mit einem Schlüssel einreichen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ja, das ist die Form, die wir uns in der Erleichterung vorstellen, dass in Zukunft elektronisch zwischen Ämtern und Unternehmen korrespondiert werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 1124 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1124 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 50 Abs. 5 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 50 Abs. 5 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66b Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 66b Sachüberschrift und Abs. 1 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens müsste es hier III. heissen und dann sogleich IV. und nicht V. Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage jetzt nicht zu diesem IV, eigentlich kommt es zwischen IV. und V., nämlich: Müssten hier nicht auch Übergangsbestimmungen sein? Ich habe mich gefragt: Was ist jetzt mit einem Verein, der all diese Bestimmungen, die wir jetzt neu erlassen haben, nicht erfüllt? Ist dieser Verein dann nicht mehr existent, weil er die Bedingungen, die wir in früheren Artikeln aufgeführt haben, weil er diese nicht mehr erfüllt? Müssten nicht Übergangsbestimmungen einfliessen, dass jetzt bestehende Rechtssubjekte oder Vereine - oder was auch immer -, dass die nach altem Recht weiter Bestand haben? Ich weiss es nicht, aber wenn Sie vielleicht dazu noch Ausführungen machen könnten. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Danke auch für diese Frage. Ich habe mir dieselbe Frage gestellt und habe das abklären lassen. Mir ist zweimal zurückversichert worden, dass es keine Übergangsbestimmungen braucht. Ich werde das aber im Hinblick auf die 2. Lesung nochmals abklären lassen, weil ich hier auch wie Sie eine Sicherheit haben will, was diese Fragen anbetrifft. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. V. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das wäre dann also IV. Das heisst, IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES SACHENRECHTS (SR)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 97 Abs. 2 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 97 Abs. 2 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Auch hier nur eine formale Bemerkung: Wie in den vorhergehenden Gesetzesvorlagen müsste meines Erachtens nach der Formulierung «Abänderung bisherigen Rechts» ein Vorspann kommen. Es müsste hier wohl lauten: «Das Gesetz vom .... über das Statut der Europäischen Gesellschaft wird wie folgt abgeändert». Wir werden das jetzt in 2. Lesung hier einfügen. Das ist mir jetzt gerade hier aufgefallen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 45 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER INVESTMENT-UNTERNEHMEN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Die Formulierung in Abs. 1 scheint mir hier ein bisschen verwirrend. Müsste es nicht heissen «die Vorschriften des Art. 120a des Personen- und Gesellschaftsrechts» usw.? Art. 120a bezieht sich ja genau auf diese Angaben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Vogt. Ich wollte diese Bemerkung gerade auch anbringen und noch zu Protokoll geben, dass wie bei der vorhergehenden Gesetzesvorlage auch hier der Vorspann eingefügt werden muss im Hinblick auf die 2. Lesung. Ich bitte, das dann in der Legistik so vorzusehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bestens. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen ebenfalls in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 20 erledigt.
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