Schaffung eines Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein (Nr. 102/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am zweiten Tag der Oktober-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 22: Schaffung eines Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 102/2006 steht zur Diskussion. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Der Schwerpunkt des Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein liegt in der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen. Ich sehe darin eine notwendige Ordnung der Beziehungen in der Sozialpartnerschaft. Ausserdem beeinflusst sie auch die Beziehungen von Arbeitgebern untereinander. Die daraus resultierende teilweise Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit ist verhältnismässig und gegenüber den positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen angemessen.
Vor einer Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen sind nämlich noch etliche Hürden eingebaut. Die Beschäftigtenquoren von 50% bei Firmenverträgen sowie von 30% bei Verbandsverträgen sind nicht gering, obwohl im Bericht dazu ausgeführt wird, dass sie gerade noch vertretbar sind und dass in der Schweiz höhere Anforderungen gestellt würden. Keinesfalls sind sie jedoch unverhältnismässig, wenn man bedenkt, dass bis zum Jahr 2004 aufgrund der Fernwirkung sowie der Zwangsmitgliedschaft bei der GWK die branchenweite Ausdehnung der Wirkung von Gesamtarbeitsverträgen gegeben war.
Mit den Abweichungen zur Schweiz scheint mir daher eine Lösung vorzuliegen, die einen Rückschritt verhindert und eingeht auf unsere besonderen liechtensteinischen Verhältnisse mit einigen Grossbetrieben und zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen auf Arbeitgeber-Seite sowie auf die Situation bei den Arbeitnehmern, die nicht branchen-gewerkschaftlich organisiert sind. Die Schweizer Regelung, dass für allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer am Gesamtarbeitsvertrag beteiligt sein müssen, hat sich - laut Regierungsbericht - nicht bewährt. Zudem kennt auch die Schweiz Ausnahmeregelungen, mit denen sie auf besondere Gegebenheiten eingehen will.
Wenn der Vergleich mit der Schweiz herangezogen wird, so ist auch anzuerkennen, dass in der Schweiz von den Arbeitgebern die Solidaritäts- oder Berufsbeiträge seit Jahren schon eingezogen werden. Bislang ist das in Liechtenstein nicht der Fall. Mit der neuen Regelung zum Einzug der Kontrollkostenbeiträge könnten von den Arbeitgebern gleichzeitig ohne Mehraufwand die Berufsbeiträge einbehalten werden. Das wäre ein teilweiser Ausgleich für die übrigen Leistungen des LANV und würde dazu beitragen, dass der Verband finanziell zunehmend selbstständiger werden kann.
Zum Günstigkeitsprinzip: Dass bei Konkurrenz zwischen zwei gleichartigen Gesamtarbeitsverträgen derjenige mit Allgemeinverbindlichkeit Vorrang hat vor einem Branchenvertrag, scheint für mich selbstverständlich. Darin liegt gerade der Sinn der Allgemeinverbindlichkeit, nämlich für alle Beteiligten auf einer Seite dieselben
Bedingungen zu schaffen. Die Ausnahmeregelung des Günstigkeitsprinzips, welches im Bericht auf Seite 36 erläutert wird, ist eine Antwort auf die tatsächliche Ungleichheit der Sozialpartner. Mit der Bestimmung, dass bei konkurrierenden Gesamtarbeitsverträgen grundsätzlich die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gelten soll, stellt sich die Regierung schützend auf die Seite des schwächeren Partners, ohne den anderen Partner zu gefährden. Die Regierung schlägt zu
Recht die Einführung dieses seit 50 Jahren in der Schweiz gebräuchlichen Günstigkeitsprinzips vor, ergibt sich doch auch hier eine Möglichkeit, ausgleichend einzuwirken, gerade im Bereich der Mindestlöhne. Für die Arbeitgeber ergeben sich trotzdem noch einige Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Negativabgrenzung, ihre berechtigten Interessen durchzusetzen.
Mit der Anpassung des Normalarbeitsvertragsrechts und der Einsetzung einer Drei-Parteien-Kommission zur Marktüberwachung kommt die Vorlage dem Anliegen des Postulats betreffend die Einführung von Mindestlöhnen, wie im letzten Dezember angekündigt, entgegen. Zumindest bei wiederholten Missbräuchen bei der Entlöhnung kann die Regierung auf Antrag der Kommission Mindestlöhne vorsehen. Im Vorfeld sucht die dreigliedrige Kommission jedoch erst die Einigung mit den fehlbaren Arbeitgebern. Ich hege die Hoffnung, dass die Kommission für derartige Kontakte mit Arbeitgebern nicht auf Wiederholungen des Lohndumpings wartet, sondern den Kontakt auch dann sucht, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel auf vorgängige Intervention des LANV nicht reagiert hat.
Mit der Einführung von Kontrollkostenbeiträgen beteiligen sich auch Nicht-Verbandsmitglieder an den Kosten der Gesamtarbeitsverträge und leisten einen Beitrag für den Nutzen, den sie daraus ziehen. Die Beiträge sind zweckgebunden und gerechtfertigt, da Anpassung und Überarbeitung von Gesamtarbeitsverträgen für die Beteiligten sehr aufwändig sind. Auch die Regierung kommt den Arbeitgebern wie den Arbeitnehmern mit staatlichen Beiträgen - gestaffelt über fünf Jahre - entgegen. Dabei ist es für die Sozialpartner wichtig, dass sie ihre Aufgabe auch personell erfüllen können. Die beim LANV herrschende Personalknappheit wurde im letzten Herbst im Landtag schon thematisiert. Um die nötigen Personal-Ressourcen zu sichern und finanzielle Engen der Sozialpartner zu lindern, spreche ich mich für eine Vorauszahlung der Staatsbeiträge aus.
Mit dem vorliegenden Gesetz betreffend die Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft wird ein ausgewogenes Massnahmenpaket präsentiert. Durch die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen werden Bestimmungen geschaffen, welche arbeitsrechtlichen Wildwuchs verhindern und die Sozialpartnerschaft stärken. Es können die Auswirkungen des Wegfalls der Zwangsmitgliedschaft bei der GWK teilweise kompensiert werden. Dabei mit gesetzlichen Bestimmungen Gerechtigkeit für alle zu schaffen, kommt einer schwierigen Gratwanderung gleich. Das kommt in
einzelnen Gesetzesartikeln zum Ausdruck und rechtfertigt im Einzelfall einen gewissen Ermessens- und Handlungs-Spielraum für die Regierung wie zum Beispiel in Art. 2, wo es um die Notwendigkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen geht. Wie aus dem Bericht hervorgeht, waren alle beteiligten Verbände bei der Erarbeitung einbezogen. Der Gesetzesvorschlag wird grundsätzlich von allen mitgetragen und ist geeignet, sein vorrangiges Ziel zu erreichen, nämlich den sozialen Frieden im Land zu erhalten und zu stärken.
Ich danke der Regierung für diesen ausgewogenen Vorschlag von gesetzlichen Massnahmen. Sie sollten sobald als möglich in Kraft treten. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, werte Damen und Herren. Das vorliegende Massnahmenpaket zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft beinhaltet die Schaffung und Revision der folgenden sechs Gesetze:
Es ist die Teilrevision der Verfassung, das Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Revisionen des Entsendegesetzes, des Arbeitsvermittlungsgesetzes, des Normalarbeitsvertragsrechts sowie des Statistikgesetzes.
Diese umfangreichen und im Zusammenhang zu verstehenden Gesetzesmaterien verlangen eine eingehende und ausführliche Erläuterung und Diskussion und können aufgrund ihrer sozial- und wirtschaftspolitischen Bedeutung nicht einfach zur Kenntnis genommen werden. Ich bitte daher den Hohen Landtag um Verständnis, wenn meine Ausführungen zum vorliegenden Massnahmen- und Gesetzespaket etwas länger dauern werden.
Beim Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft in Liechtenstein geht es im Kern um die Allgemeinverbindlichkeitserklä-
rung von Gesamtarbeitsverträgen. Primäres Ziel ist die Gewährleistung einheitlicher Anstellungsbedingungen, insbesondere die Verhinderung eines wettbewerbsverzerrenden Lohndumpings. Zur Sicherstellung einheitlicher Anstellungs- und Lohnbedingungen wählt die Regierung damit vorerst den Weg einer sozialpartnerschaftlichen Einigung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, und erst, wenn kein Gesamtarbeitsvertrag vorliegt und die Löhne missbräuchlich unterboten werden, den Weg staatlich verordneter Normalarbeitsverträge mit Mindestlöhnen.
Grundsätzlich begrüsse ich diesen Schritt, dennoch muss ich meine Bedenken zu den vorliegenden Gesetzesvorlagen vorbringen, damit vor allem die absehbaren Probleme in der praktischen Umsetzung der Gesetze erkannt und entsprechende Verbesserungen bis zur nächsten Lesung vorgenommen werden. In Wertschätzung der rasch geleisteten Vorarbeit geht es nun darum, die Vorlage hinsichtlich ihrer praktischen Anwendung und ihren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt kritisch zu prüfen und konstruktive Verbesserungsvorschläge einzubringen.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen erfordert nach den Ausführungen der Regierung eine Abänderung der Verfassung. Wie aus dem Bericht und Antrag hervorgeht, ist eine verfassungsmässige Verankerung vor allem aufgrund der Tragweite der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen und aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips erforderlich. Zudem schränkt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung die verfassungsmässig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit ein und macht die Anfügung dieser Ausnahmebestimmung in der Verfassung erforderlich. Durch die Aufnahme dieser Ausnahmebestimmung in der Verfassung soll insbesondere einer eventuellen Aufhebung durch den Staatsgerichtshof vorgebeugt werden. Ich möchte mich heute lieber auch auf der sicheren Seite bewegen und mich nicht auf verfassungsrechtliche Spitzfindigkeiten mit der Regierung einlassen. Grundsätzlich stimme ich mit den Erwägungen der Regierung überein und bin ebenfalls der Rechtsauffassung, dass durch die Aufnahme eines entsprechenden Artikels die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit besser gewahrt ist.
Die liechtensteinische Gesetzesvorlage über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen entspricht weitgehend dem Schweizer Bundesgesetz vom September 1956. Es stellt sich einerseits die Frage, welche Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz und unserer Gesetzesvorlage, und andererseits, welche Unterschiede zwischen dem schweizerischen und liechtensteinischen Arbeitsmarkt bestehen. Leider ist dem Bericht und Antrag das Schweizer Bundesgesetz nicht beigefügt, aus dem - zum erleichterten Vergleich - die vorgenommenen Streichungen, Änderungen und Ergänzungen entnommen werden könnten.
Der wesentliche inhaltliche Unterschied zwischen dem Schweizer Bundesgesetz und der liechtensteinischen Gesetzesvorlage besteht in Bezug auf die Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Demnach sollen in Liechtenstein nicht nur Gesamtarbeitsverträge zwischen Verbänden, sondern auch Firmenverträge zugelassen und allgemeinverbindlich erklärt werden können. Zur Zulassung von Firmenverträgen und zu deren Allgemeinverbindlichkeitserklärung müssen in Liechtenstein durch diese Verträge 50% der zu unterstellenden Arbeitnehmer erfasst sein.
Im Unterschied zur Schweiz ist zur Zulassung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen zwischen Verbänden nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel der Arbeitnehmer erforderlich.
Die Reduktion des erforderlichen Anteils an Arbeitnehmern ist aufgrund unserer besonderen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und zur flächendeckenden Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse zunächst verständlich. Doch es stellt sich bei der Anwendung des Gesetzes die Frage, ob sozialpartnerschaftliche Regelungen überhaupt im gemeinsamen Interesse sind und zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch getroffen werden. Zudem besteht bei einzelnen grossen und vielen kleinen Betrieben in einer Branche die Gefahr einer einseitigen Regelung der Arbeitsbedingungen.
Für die praktische Umsetzung kritisch zu beurteilen sind die unterschiedlichen gewerblichen und industriellen Betriebsstrukturen und Berufe, der geringe Anteil von Arbeitnehmern im Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband, der grosse Anteil von ausländischen Arbeitspendlern sowie die geschwächten Verbandsorganisationen auf Seiten des Gewerbes aufgrund der Abwanderung von Betrieben aus der Gewerbekammer.
In der Gesetzesvorlage wird allgemein von Verbänden gesprochen, ohne
genau zu umschreiben, welche Voraussetzungen diese zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages bzw. zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung mitbringen und erfüllen müssen. Einzelne grosse Arbeitgeber können - wie erwähnt - die 50-Prozent-Hürde damit umgehen, indem sie mit dem einen oder anderen kleinen Betrieb als Verband auftreten, um mit einem Anteil von einem Drittel der Arbeitnehmer einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen. Ungeklärt ist auch, mit welchem Anteil an Mitgliedern der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband bzw. eine andere Arbeitnehmerorganisation in Vertretung aller Arbeitnehmer für die betreffende Branche oder den betreffenden Beruf einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen kann.
Meines Erachtens sollten institutionelle, statutarische und mitgliedschaftsbezogene Kriterien erfüllt sein, damit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen als berechtigte Verbandspersonen auftreten können. Damit auf dem Arbeitsmarkt eine beherrschende Stellung eines einzelnen Unternehmens und auch Missbräuche vermieden werden können, sollten solche Kriterien im Gesetz verankert oder zumindest der Regierung die Verordnungskompetenz zur Zulassung von Verbänden erteilt werden.
In der Gesetzesvorlage bleibt ungeklärt, auf welche Branchen, Berufe und Betriebe die Gesamtarbeitsverträge Anwendung finden können und in welcher Systematik diese zuzuordnen und zu unterteilen sind. Damit lässt man der unwillkürlichen Vertragsgestaltung freien Lauf und erschwert eine einheitliche Registrierung und Statistik über die Gesamtarbeitsverträge.
Widersprüchlich ist auch die gesetzliche Umschreibung. So wird zum Beispiel in Art. 2 Abs. 2 vom Wirtschaftszweig oder Beruf und in Art. 8 und 12 vom beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich sowie in Art. 111b Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts von den betroffenen Branchen und Berufen gesprochen. Es stellt sich an dieser Stelle an die Regierung die Frage, welche Systematik für die Abgrenzung und Unterteilung der Branchen, Berufe und Betriebe angewandt werden soll?
Geregelte Anstellungs- und Lohnbedingungen durch die staatliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung stehen und fallen damit, wie weit flächendeckende Gesamtarbeitsverträge zustande kommen. Insbesondere für gewerbliche Branchen ist ein Zustandekommen von Gesamtarbeitsverträgen fraglich, da weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerseite entsprechend organisiert ist.
Bei den kleinen und mittleren Unternehmen sind nicht nur die Arbeitnehmer in ihrem Einkommen von Lohndumping betroffen, sondern auch die Arbeitgeber, da durch die unterschiedlichen Lohnkosten die Wettbewerbsbedingungen verzerrt werden können. Es stellt sich an die Regierung daher die Frage: Wie viele Betriebe bzw. Arbeitnehmer sind heute gesamthaft und in den einzelnen Branchen durch einen Gesamtarbeitsvertrag erfasst? Sowie: Welche Abdeckung strebt die Regierung mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen gesamthaft und in den einzelnen, vor allem auch kritischen Branchen an?
Es würde mich nicht wundern, wenn dazu keine konkreten Zielsetzungen vorliegen, denn auch dem zuständigen Ressort dürfte nach realistischer Einschätzung der Sachlage klar sein, dass eine flächendeckende Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen und damit auch die Gewährleistung von Mindestlöhnen sich in der Praxis schwer umsetzen lassen. Dennoch unterstütze ich die Bestrebungen der Regierung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen, da sie in erster Stufe auf einer sozialpartnerschaftlichen Lösung aufbaut. Als logische zweite Stufe soll dann der Staat eingreifen und über Normalarbeitsverträge Mindestlöhne in einzelnen Branchen und Berufen durchsetzen können.
Erst wenn kein Gesamtarbeitsvertrag vorliegt und Löhne missbräuchlich unterboten werden, ist der Staat durch die Verordnung von Normalarbeitsverträgen berechtigt, Mindestlöhne für bestimmte Branchen oder Berufe festzulegen. Die Voraussetzung dazu ist gemäss Art. 111a Abs. 1, dass kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt sowie das wiederholte missbräuchliche Unterbieten berufs- oder branchenüblicher Löhne. Damit kann die Regierung auf Antrag einer dreigliedrigen Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der Mindestlöhne vorsieht. Mit dieser Regelung kann die Regierung Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt bekämpfen, ohne einen generellen, für alle Branchen und Berufe einheitlichen Mindestlohn festlegen zu müssen.
Gemäss Art 111a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches greift der Staat erst ein, wenn branchenübliche Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Diese Formulierung weist auf eine passive Haltung des Staates hin und es ist anzunehmen, dass erst eingeschritten wird, wenn mehrere Anzeigen hinsichtlich Lohndumping vorliegen und ein regulativer Eingriff des Staates zum Schutz der Beschäftigten und Betriebe absolut notwendig ist. Meines Erachtens ist eine passive Überwachung des Arbeitsmarktes und der Mindestlöhne gerade in den kritischen vom Lohndumping betroffenen Branchen und Berufen ungenügend. Ich möchte daher an dieser Stelle anregen, dass die Gesetzesvorschriften zum Normalarbeitsvertrag schärfer gefasst werden und den Staat mit der aktiven Überwachung des Arbeitsmarktes - speziell in den durch die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen nicht geregelten Branchen und Berufen - zu beauftragen.
Das Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen und die Teilrevision des Normalarbeitsvertragsrechts bilden den Stützpunkt, um beim Entsendegesetz und beim Arbeitsvermittlungsgesetz den Hebel anzusetzen. Die vorliegende Teilrevision des Entsendegesetzes unterstellt ausländische Dienstleistungserbringer den hier im Lande geltenden Bestimmungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags bzw. eines Normalarbeitsvertrags. Ausländische Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, die nach Liechtenstein entsandt werden, sind damit den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen unterworfen und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die inländischen Sozialpartner. Insbesondere kann damit ein missbräuchliches Lohndumping unterbunden werden.
Durch die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes werden die Personalverleiher ebenso dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und sie haben wie Arbeitgeber mit eigenem Personal die allgemeinverbindlichen Rechte und Pflichten, die für den Einsatzbetrieb gelten, zu erfüllen. Gemäss Art. 20 Abs. 6 ist der Verleiher zudem verpflichtet, gegenüber dem Arbeitnehmer die Bestimmungen eines zwingenden Normalarbeitsvertrags einzuhalten.
Damit der Staat bei Missbräuchen eingreifen kann, sind allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge erforderlich und es wird sich erst in der Praxis herausstellen, ob in den kritischen Branchen und Berufen diesbezüglich auf anwendbare Regelungen zurückgegriffen werden kann. Im Bericht und Antrag wird auf Seite 51 darauf hingewiesen, dass sich die Regierung bei der vorgeschlagenen Regelung zu den Beiträgen an die Weiterbildungskosten an das Schweizer Vorbild hält. Ich bitte dazu die Regierung zu erläutern, welche Vorlagen beim Entsendegesetz und Arbeitsvermittlungsgesetz massgebend waren und welche wichtigen Änderungen zu dieser Vorlage vorgenommen wurden.
Bei der Vernehmlassung beteiligt war auch die Stabsstelle EWR, die wichtige Hinweise zur Sicherstellung der Konformität mit dem EWR-Recht bzw. den EU-Richtlinien einbrachte. Es stellt sich an die Regierung daraus die Frage, ob das Entsendegesetz bzw. das Arbeitsvermittlungsgesetz in der Praxis auch EWR-tauglich sind und allenfalls Aufsichtsbeschwerden der ESA zu befürchten sind.
Im Massnahmenpaket beantragt die Regierung auch die Teilrevision des Statistikgesetzes. Demnach soll es zu einer Wiederbelebung der Kommission für Statistik mit der Erhöhung auf acht Mitglieder sowie zu einer Neubesetzung durch den Abteilungsleiter der Statistik kommen. Wie aus den Ausführungen des Berichts und Antrags hervorgeht, beabsichtigt die Regierung, die Statistik zu einem Führungsinstrument auszubauen und insbesondere eine bisher fehlende Lohnstatistik aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen, ob diese punktuelle Einzelmassnahme mit der Statistikkommission jetzt schon einer Gesetzesrevision bedarf sowie ob nicht besser abgewartet werden soll, bis der Revisionsbedarf für das Statistikgesetz im Gesamten geprüft und eine umfassende Revision des Statistikgesetzes vorbereitet ist.
Im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Einführung entsprechender Arbeitsmarktstatistiken ist hinsichtlich der vorliegenden Gesetzesmaterien zu überlegen, welche Datenbasen zur Registerführung und zur Erstellung der Statistiken über die Gesamt- und Normalarbeitsverträge sowie zu den anderen Erhebungen bezüglich des Arbeitsmarktes erforderlich sind. Zur nationalen und internationalen Vergleichbarkeit dieser Informationen rege ich auch an, die Registerführung der Schweiz über die allge-
meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge sowie die relevanten Arbeitsmarktstatistiken der Eurostat zu konsultieren.
Im Bericht und Antrag wird zu wenig auf die zur praktischen Umsetzung erforderlichen verwaltungsinternen Prozesse und Strukturen sowie die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen eingegangen. Wenn im Bericht und Antrag ausgeführt wird, dass die Regierungsvorlage keine unmittelbaren Personalauswirkungen habe und die an die Amtsstellen zu delegierenden Aufgaben mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden können, zweifle ich daran, ob zur Umsetzung dieses Gesetzes die erforderlichen Aufgaben systematisch erfasst und hinsichtlich ihrer organisatorischen Eingliederung durchdacht wurden. Ich empfehle daher im Hinblick auf die nächste Lesung, die erforderlichen Aufgaben und den Personalbedarf nochmals zu überprüfen, damit auch ein auf die Umsetzung abgestimmtes realisierbares Gesetzespaket im Landtag verabschiedet werden kann.
Mit zu berücksichtigen gilt auch, welcher Aufwand durch den Abschluss und die Verwaltung des Gesamtarbeitsvertrages bei den Verbänden entsteht und wie dieser Aufwand, insbesondere beim Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband und in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewältigt und entschädigt werden kann.
Abschliessend danke ich der Regierung und dem für das Ressort zuständigen Vizeregierungschef Klaus Tschütscher für die rasche Bericht- und Antragstellung nach der 1. Lesung des Gewerbegesetzes im letzten Landtag. Mit dem Gesetzes- und Massnahmenpaket kann Missbräuchen auf dem Arbeitsmarkt sowie Wettbewerbsverzerrungen begegnet werden. Ich befürworte daher, die Gesetzesvorlagen in Behandlung zu ziehen.
Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich danke Ihnen für das Wort. Meine Vorredner, die Abgeordneten Marlies Amann und Franz Heeb, haben schon sehr viele Argumente, die dieses Gesetz betreffen, erwähnt. So kann ich mich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Wenn ich kurz zusammenfassen darf, sind meine beiden Vorredner der Meinung, dass das Massnahmenpaket an und für sich ein gutes Massnahmenpaket ist. Der Abg. Franz Heeb geht sehr stark ins Detail, was ja absolut zu begrüssen ist. Ich denke, er hat sich sehr intensiv mit dieser Vorlage befasst. Er hat sich mit den Auswirkungen auf die Verfassung beschäftigt, mit der Quotenregelung, mit dem Quorum, mit Verbandsstrukturen, mit Mindestanforderungen und dem Entsendegesetz. Einzig, ob die Umsetzung auch dementsprechend durchgeführt werden kann, diesbezüglich hegt er seine Zweifel. Ich habe diese Zweifel nicht. Ich bin sehr froh, dass ich hier eine schlanke Vorlage vorliegen habe. Noch im September-Landtag konnte ich mich ein wenig dem Gefühl nicht entziehen, dass dem Vizeregierungschef vonseiten einzelner Landtagsabgeordneter nicht zugetraut würde, dass dieser ein Massnahmenpaket zur Stärkung der Sozialpartnerschaft bis zur Oktober-Landtagssitzung vorlegen könnte. Nun liegt ein Werk vor, das die erforderlichen Eckpfeiler der liechtensteinischen Wirtschaft repräsentieren wird. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die GWK voll und ganz für dieses Massnahmenpaket ausspricht. Im GWK-Magazin Ausgabe 10/06 kann dazu nachgelesen werden, dass sich die GWK der Auffassung der Regierung anschliesse, dass ein Bedürfnis nach umfassender, zudem einheitlicher Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Branche oder in einem Beruf bestehe. Weiter ist vonseiten der GWK zu erfahren, dass ein solches Gesetz, das eine einschneidende Massnahme darstelle, freilich eine verfassungsmässige Grundlage haben müsse. Diese und weitere Aussagen der GWK-Verantwortlichen sind doch sehr erfreulich, zeigen sie doch eindrücklich, dass auch vonseiten der GWK erkannt wurde, dass die Regierung höchstes Interesse daran hat, die Interessen der GWK zu unterstützen und eine vernünftige Lösung der Situation seit Auflösung der Zwangsmitgliedschaft herzustellen versucht. Es geht dem Vizeregierungschef also erwiesenermassen nicht darum, der GWK zu schaden, wie dies gelegentlich unterschwellig versucht wurde so darzustellen, sondern es geht ihm darum, die Auswir-kungen des besagten und mittlerweile allseits bekannten StGH-Urteils zu erkennen und die notwendigen Schritte einzuleiten und Massnahmen umzusetzen, damit eine Arbeitgebervertretung funktionieren kann, existenzberechtigt ist und schliesslich zum Wohle unseres Gewerbes agieren kann. Alles in allem also gute Voraussetzungen, um eine verträgliche Sozialpartnerschaft herzustellen. Kurz: Worum geht es in diesem Massnahmenpaket? Es geht in erster Linie darum, missbräuchlichen Arbeitsbedingungen vorzubeugen und den Geltungsbereich von Gesamtarbeitsverträgen auszuweiten, um dem Problem der Aussenseiterarbeitgeber entgegenzuwirken. Dies soll mit einem Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen - kurz AVEG - erreicht werden. Die Gesetzesvorlage ist nach Schweizer Vorbild formuliert. Die Regierung hat mit dieser Regelung die Möglichkeit, den Geltungsbereich eines bestehenden GAVs auf Antrag der Vertragsparteien auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszudehnen, die zuvor nicht vom Vertrag erfasst waren. Erforderlich ist ein bestimmtes Quorum. Bei Gesamtarbeitsverträgen, die zwischen den Arbeitnehmerverbänden und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen werden, müssen die beteiligten Arbeitgeber mehr als ein Drittel aller Arbeitnehmer dieser Branche beschäftigen, die nach der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dem GAV unterstellt werden sollen. Für Firmenverträge, die einzelne Arbeitgeber mit dem LANV abschliessen, gilt dieses Quorum bei 50% der Arbeitnehmer. Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, soll der Art. 36 der Verfassung, der die Handels- und Gewerbefreiheit regelt, angepasst werden und folgenden Zusatz enthalten: «Gesamtarbeitsverträge dürfen durch Verordnung allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Interessen von Nicht-Vertragsbeteiligten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Vereinsfreiheit nicht beeinträchtigen». Nun kann man natürlich darüber lamentieren, ob das Quorum verändert werden sollte. Je nach Interesse und Blickwinkel können verschiedene Prozentzahlen als richtig erachtet werden. Die vorgeschlagene Variante entspricht aber am ehesten einer Lösung, die der Grösse unseres Landes und insbesondere der Grösse der Branchen im liechtensteinischen Gewerbe entspricht. Ein Vorschlag also, der den liechtensteinischen Eigenheiten sicher am nächsten kommt. Änderungen in der Landesverfassung werden naturgemäss aus verschiedensten Gründen immer unterschiedlich beurteilt. Im Sinne einer eindeutigen und langfristigen Lösung ist ein Zusatz in der Verfassung in diesem Fall - meiner Meinung nach - durchaus notwendig und gerechtfertigt. Ausserordentlich wichtig erachte ich die Tatsache, dass der Vollzug strikter geregelt werden soll. Flankierende Massnahmen im Bereich der Entsendung und des Personalverleihs sind Voraussetzungen, missbräuchlichen Arbeitsbedingungen zu begegnen. Eine weitere Massnahme besteht darin, im Normalarbeitsvertragsrecht die Voraussetzung zu schaffen, dass Mindestlohnvorschriften eingeführt werden können. Mindestlohnvorschriften sollen auf Antrag einer neu geschaffenen Kommission, in der Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind, bei Bedarf eingeführt werden können. Dies wird eine taugliche Massnahme gegen wiederholte missbräuchliche Unterbietung der üblichen Löhne sein und ist somit zum Schutz von Arbeitnehmern, aber auch als Schutz von Arbeitgebern vor Dumpingpreisen, zu werten. Alles in allem in meinen Augen ein gelungener Wurf, der vor allem innert nützlichster Frist erfolgt ist. Die vorgeschlagenen Gesetzesvorlagen sind ein wichtiges Mittel, die kooperative Sozialpartnerschaft auf gesicherten rechtlichen Grundlagen zu erhalten und zu stärken. Aus den von mir dargelegten Gründen bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Danke. Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Neuorganisation der GWK, die sich im kommenden Jahr «Wirtschaftskammer Liechtenstein - für Gewerbe, Handel und Dienstleistung» nennt, ist in formeller Hinsicht abgeschlossen. Nun gilt es, nachdem die Pflichtmitgliedschaft der GWK vom Staatsgerichtshof aufgehoben wurde, die neue Wirtschaftskammer praktisch als Sozial- und Vertragspartner zu installieren. Zwischen der GWK und dem LANV, dem Liechtensteinischen Arbeit-nehmerverband, wurden in den letzten Jahren eine Reihe von Gesamtarbeitsverträgen abgeschlossen. Diese GAVs gelten aber nicht für alle. Für jene Gewerbebetriebe, die aus der GWK ausgetreten sind, gelten die GAV-Abmachungen nicht. Der uns vorliegende Gesetzesentwurf der Regierung soll der Erhaltung und der Stärkung der Sozialpartnerschaft in unserem Land dienen. Wenn bisher mit der GWK-Pflichtmitgliedschaft alle gewerblichen Unternehmen automatisch einem GAV unterstellt werden konnten, so wird das in Zukunft nicht mehr der Fall sein. Man könnte jetzt Schwarzmalerei betreiben und die Befürchtungen äussern, dass die Sozialpartnerschaft nicht mehr funktioniere und damit längerfristig der soziale Frieden in unserem Land gefährdet sei. Die Regierung hat ein Massnahmenpaket vorgeschlagen, die GWK und der LANV haben sich zu diesem Paket zustimmend geäussert. Also sind gute Voraussetzungen vorhanden, dass der soziale Frieden vorerst erhalten bleibt. Was dieses Massnahmenpaket, dem ich zustimmen werde, wirklich wert ist, wird sich im Konfliktfall zeigen. Hoffen wir, dass es nicht so weit kommen wird. Aber ich möchte dennoch auf ein paar Punkte hinweisen, die Konfliktstoff bieten können. Da ist einmal die Frage des Quorums. Die Regierung schlägt vor, dass ein GAV nur allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn bei Betriebsabschlüssen mehr als die Hälfte und bei Verbandsabschlüssen mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der gesamten Branche beschäftigt sind. Nun macht die GWK aber darauf aufmerksam, dass nach dem heutigen Stand der GWK-Mitglieder eine Reihe von GAVs gar nicht abgeschlossen werden könnten, weil die notwendige Anzahl von Betrieben fehlt, um das erforderliche Quorum zu erreichen. Das Dilemma besteht darin, dass nicht in allen Branchen GAVs in Kraft gesetzt oder nicht alle bestehenden GAVs allgemeinverbindlich erklärt werden können. Bei einem Quorum von einem Drittel nehmen wir zudem in Kauf, dass eine Minderheit der Mehrheit ihren Willen aufzwingt. Ein weiteres Problem sehe ich in jenen Branchen, die schon bisher keinen GAV hatten und wohl in Zukunft auch keinen GAV abschliessen können. Werden die in diesen Branchen beschäftigten Arbeitnehmer einem Lohndumping ausgesetzt, so wie das schon bei den so genannten Aussenseiterarbeitnehmern befürchtet wird? Die Regierung hat zwar einen Vorschlag zur Anpassung des Normalarbeitsvertragsrechts unterbreitet, um in Missbrauchsfällen einen Mindestlohn festlegen zu können. Das tönt zwar gut und recht, doch scheinen mir die Möglichkeiten laut Vorlage wenig griffig, damit diese Vorschriften ein wirkungsvolles Instrument geben. Ganz abgesehen davon, dass sich die Sozialpartner - GWK und LANV - bisher gegen den Erlass von Mindestlöhnen ausgesprochen haben. Ich befürchte auch, dass in einem solchen Fall die Mindestlöhne so tief angesetzt würden, dass ein normaler Arbeitnehmer mit seiner Familie wahrscheinlich verhungern müsste.Zusammenfassend meine ich, das Massnahmenpaket zielt in die richtige Richtung, aber im Detail sind nach meiner Meinung ein paar Fragen offen, die geklärt werden sollten. Dennoch spreche ich mich für Eintreten auf das Massnahmenpaket aus. Abg. Andrea Matt:
Ich beginne mit einer kleinen formellen Bemerkung: Im Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen fehlt der Absatz: «Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen». Daran möchte ich die Frage anschliessen: Wann wurde das letzte Mal ein Gesetz mit weiblichen Bezeichnungen erlassen? Da ja bei neuen Gesetzen abgewechselt werden sollte, bitte ich zu prüfen, welche Bezeichnung aktuell an der Reihe wäre. Damit aber zum eigentlichen Thema: Durch den Wegfall der GWK-Zwangsmitgliedschaft findet Sozialpartnerschaft in unserem Land aktuell auf freiwilliger Basis statt. Zahlreiche Unternehmen pflegen das Prinzip fairer gemeinschaftlicher Entscheidungen. Doch immer wieder - und leider auch immer öfter - werden Arbeitnehmende unfair behandelt. In Zeiten, in denen Arbeitsplätze rar sind und Arbeitnehmende nur schwierig einen anderen Arbeitsplatz finden können, müssen Gesetze, die sich relativ zu den Arbeitgebenden in der schwächeren Position befindenden Arbeitnehmenden schützen. Deshalb begrüsse ich diese Gesetzesvorlage. Damit komme ich zum ersten Diskussionspunkt der Vorlage. Es stellt sich die Frage, ob der Art. 36 der Verfassung geändert werden soll oder nicht. Dabei sollten wir uns nicht nur die Frage stellen, ob diese Änderung die Privatautonomie der Arbeitgebenden einschränkt. Privatautonomie darf dann eingeschränkt werden, wenn dadurch Schwächere geschützt werden. Es gilt für uns also abzuwägen und ein Gleichgewicht zwischen Schutz der Arbeitnehmenden und Erhalt der Privatautonomie herzustellen. Wir sollten die gesetzliche Schranke so setzen, dass die Arbeitnehmenden wirksam geschützt sind. Wenn notwendig, auch durch eine Verfassungsänderung, die ich in diesem Fall begrüsse. Ein weiterer wichtiger Punkt der Vorlage ist das Quorum, das es für eine Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit benötigt. Hier gilt es - in Abgrenzung zur Schweiz - den speziellen kleinen Markt Liechtensteins zu berücksichtigen. Bei uns können einzelne Firmen sehr leicht eine marktbeherrschende Stellung erlangen und damit gleichsam Monopolisten werden. Dies wird deutlich, wenn man einen Blick in das Statistische Jahrbuch wirft. Nur gerade 15 Unternehmen beschäftigen mehr als 250 Arbeitnehmende. In diesen Betrieben arbeiten fast 10'000 Menschen. Also in 0,5% der Unternehmen sind ein Drittel der Arbeitnehmenden beschäftigt. In der Branche «Maschinenbau» beschäftigt beispielsweise ein Unternehmen 83% der in dieser Branche Arbeitenden. Im Bereich «Lebensmittel» dominieren zwei Unternehmen. Jedes dieser Unternehmen hat etwa 40% der Beschäftigten. Gemeinsam beschäftigen sie 83% der Menschen, die in dieser Branche tätig sind. Dieser Machtdominanz einzelner Unternehmen muss mit einem relativ zur Schweiz niedrigeren Quorum begegnet werden. Nur so kann verhindert werden, dass einzelne Betriebe oder einige wenige einen GAV blockieren. Die aktuell vorgesehenen Quoren sind angesichts des besonderen kleinen Marktes Liechtenstein bereits schwer genug zu erreichen. Sie sollten auf dem vorgesehenen Niveau bleiben. Ein dritter Punkt, zu dem ich mich äussern möchte, sind die Finanzen. Durch die Einführung der Allgemeinverbindlichkeit der GAVs werden auf die Verbände, insbesondere auf den Gewerbeverband und den Arbeitnehmerverband, hohe Kosten zukommen. Die bestehenden GAVs müssen überarbeitet, Firmen müssen erfasst und angeschrieben werden, Datenbanken sind zu erstellen. Neue GAVs müssen ausgearbeitet werden und sind kostenintensiv. Der GAV für die Busfahrenden hat beispielsweise CHF 70'000 gekostet. Dabei muss man allerdings sagen, dass das ein speziell aufwändiger GAV war. Nicht zuletzt werden auch Kontrollkosten auf die Verbände zukommen. Paritätische Kommissionen benötigen Geschäftsstellen. Diese sind in der Schweiz bei den Gewerkschaften angesiedelt, da dort ja auch die meisten Anfragen eingehen. Bei uns müssten sie logischerweise beim LANV angesiedelt werden. In der Schweiz budgetiert eine Geschäftsstelle einer kleinen Sektion zwischen CHF 13'000 und CHF 17'000 pro Jahr. Beispielsweise stehen der Paritätischen Kommission GAV Tankstellenshops, die 67 Betriebe mit 380 Beschäftigen betreut, CHF 16'800 pro Jahr zur Verfügung. Wir sollten bei dieser Gesetzesberatung die Kosten betrachten und eine ergänzende Übergangsfinanzierung bzw. zumindest eine Vorfinanzierung in Betracht ziehen. Abschliessend möchte ich der Regierung für die Erarbeitung der Vorlage danken. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Abg. Paul Vogt:
Auch ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, was niemanden überraschen sollte. Die Vorlage beabsichtigt eine wortwörtliche Rezeption des Schweizer Rechts. Es werden nur die nötigen Anpassungen vorgenommen. Weil das Schweizer Gesetz aus dem Jahr 1956 stammt und dort noch keine Formulierungen enthalten sind, dass weibliche Personen immer mit gemeint sind, erklärt sich, dass dies bei uns vergessen gegangen ist, wahrscheinlich damit, dass das im Schweizer Gesetz fehlt. In der Schweiz ist das Gesetz ebenfalls in Revision. Und zwar betrifft das gerade den schon wiederholt angesprochenen Art. 2. Auch dort befriedigt dieser Artikel nicht. Ich denke, dass das, was hier die Regierung in Bezug auf Art. 2 vorschlägt, im Wesentlichen die Diskussion in der Schweiz aufnimmt. Sie passt die Formulierung im Gesetz bereits diesen beabsichtigten Revisionen in der Schweiz an. Im Ergebnis wird es dasselbe sein, was die Schweiz beabsichtigt. Wir sind einfach einen Schritt voraus. Im Grossen und Ganzen sehe ich also keine Probleme auf uns zukommen. Die wichtigste Frage ist zweifellos die Verfassungsmässigkeit der Allgemeinverbindlichkeit. Die Regierung äussert sich leider nicht sehr eindeutig in dieser Frage. 1992 hat die Regierung bereits einmal einen Entwurf für eine Allgemeinverbindlichkeit der GAVs ausgearbeitet. Es entstanden dann verfassungsmässige Bedenken und aus diesem Grund wurde auch der Entwurf wieder ad acta gelegt. Uns fehlen die entsprechenden Gutachten, die von der Regierung eingeholt wurden. Wir können also deshalb auch nicht wirklich beurteilen, ob eine Verfassungsänderung notwendig ist oder nicht. Ich erinnere auch daran - die Freie Liste ist ja meist einen Schritt voraus -, dass ich bereits 1994 ein Postulat eingereicht habe, das dann auch vom Landtag einstimmig überwiesen wurde zur Einführung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen. Ich hatte damals die Schweizer Lösung im Visier. Die Regierung kam dann wiederum zum Schluss, dass verfassungsmässige Bedenken bestünden. Die Regierung hat dann in ihrem Bericht und Antrag aus dem Jahr 1996 Nr. 144 eine Lösung nach österreichischem Vorbild vorgeschlagen, also über die Aussenseiterwirkung. Ich denke, das Instrument hat sich in der Zwischenzeit bewährt und kein Mensch in diesem Land - oder vermutlich nur wenige - möchten darauf verzichten. Ich habe bereits gesagt, dass wir über die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung befinden müssen. Ich hätte es begrüsst, wenn die Regierung hier ganz klar Stellung bezogen hätte. Wir wissen, dass das Fürstenhaus die Meinung geäussert hat, dass Verfassungsänderungen nur dann vorgenommen werden sollen, wenn sie wirklich notwendig sind. Man soll nicht bei jedem kleinen Anlass die Verfassung ändern. Ich teile diese Auffassung, glaube aber auch, dass das ein sehr wichtiges sozialpolitisches Anliegen ist, das umgesetzt werden muss. Und aus diesem Grund und weil eben in der Vergangenheit immer wieder diese verfassungsmässigen Bedenken in Gutachten geäussert wurden, halte ich es für richtig, dass man die notwendige Verfassungsänderung vornimmt. Gefreut hat mich das Votum des Abg. Franz Heeb. Für einmal stelle ich erfreut fest, dass wir am gleichen Ende des Stricks ziehen - und nicht nur am gleichen Strick. Auch er verlangt Anpassungen oder Änderungen beim Normalarbeitsvertrag. Die Voraussetzung, dass wiederholtes und missbräuchliches Unterbieten der branchenüblichen Löhne notwendig sein müsse, damit der Staat hier eingreift, ist eine Formulierung, die auch in der Schweiz umstritten ist. Es gab auch da Bemühungen, die Schranke zu senken. Ich unterstütze daher sein Votum in diesem Punkt und möchte die Regierung ersuchen zu prüfen, ob man hier nicht die Möglichkeit schaffen sollte - gerade auch aufgrund der Situation auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt -, dass hier die Möglichkeit geschaffen wird, früher einzugreifen. Ich teile auch seine Bedenken in Bezug auf den entstehenden Verwaltungsaufwand und die Kosten. Ich denke, das ist auch ein Problem, das wir noch einmal anschauen müssen. Insbesondere der Arbeitnehmerverband wird sehr stark gefordert, wenn er für die gesamten Kosten und Aufwendungen aufkommen muss. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Nachdem nun doch verschiedene Abgeordnete auf die Frage eingegangen sind, ob im Hinblick auf das Massnahmenpaket zur Sozialpartnerschaft eine Verfassungsänderung durchgeführt werden sollte oder nicht, möchte ich auch noch kurz meine Meinung zu diesem Thema darlegen, da ich der Ansicht bin, dass wir hier einen äusserst wichtigen - wenn nicht zu sagen - richtungsweisenden Entscheid in Bezug auf diese Frage fällen. Die Regierung hat in ihrem Bericht auf Seite 13 ff. ausführlich die Pro und Contras abgewogen und ist im Sinne der Rechtssicherheit zur Ansicht gelangt, dass eine Verfassungsänderung die Gefahr banne, dass der Staatsgerichtshof das hier zu beratende Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen wegen Verfassungswidrigkeit aufhebe. Die Regierung schreibt auf Seite 15 dann auch, dass der Staatsgerichtshof dem Grundrechtsschutz grösste Bedeutung beimisst, wie wir auch kürzlich bei einem Landtagsentscheid erfahren haben. Die Regierung erläutert in ihrer Begründung aber auch, dass es unterschiedliche Rechtsmeinung darüber gebe, ob das Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen einer eigenen verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf. Wie bereits gesagt, hat die Regierung hier aus ihrer Sicht folgerichtig dem Landtag den sichereren Weg vorgeschlagen. Es obliegt nun uns, dem Landtag, ob er dem Argument der Sicherheit mehr Beachtung schenkt oder ob er der Gefahr, dass durch kasuistische Bestimmungen, die besser auf Gesetzesebene geregelt werden, die Verfassung unnötig beschwert, unleserlich macht und gleichzeitig den Handlungsspielraum für die Zukunft einengt. Ich persönlich bin der Meinung, dass wir unser Grundgesetz, die Verfassung, nur dann ändern sollten, wenn eine unabweisbare Notwendigkeit hierfür besteht. Diese sehe ich zurzeit als nicht gegeben. Sollte möglicherweise der Staatsgerichtshof in einer Entscheidung zu einer anderen Rechtsmeinung gelangen, so hätten wir dann immer noch die Möglichkeit, die von der Regierung vorgeschlagene Verfassungsergänzung vorzunehmen. Ich bin der Auffassung, dass wir nicht den Weg einschlagen sollten, den verschiedene ausländische Verfassungsgeber gegangen sind und unsere Verfassung auch mit Regelungen überhäufen, die eigentlich in ein Gesetz gehören. Wenn wir hier die Schleuse öffnen, so hat das meines Erachtens Präjudizwirkung. Danke. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte nicht auf das Gesamtmassnahmenpaket eingehen. Es wurde praktisch von allen meinen Vorrednern gewürdigt und für alle ist auch Eintreten unbestritten. Das ist auch für mich der Fall. Auch ich sehe es als Massnahmenpaket, um dieser Problematik zu entgegnen, die durch die Auflösung der Zwangsmitgliedschaft entstanden ist. Ich bin allerdings in zwei, drei Punkten anderer Meinung und diese möchte ich aufzeigen:Dies ist mir vor allem aufgefallen in Kommentaren der LIHK und des LANV bezüglich zweier unterschiedlicher Themen. Die LIHK kritisiert vor allem die Quorumsregelung und in den Bemerkungen des LANV ist vor allem der schon erwähnte sehr hohe zu wartende Aufwand ein Thema, das zumindest sicher nochmals überprüft werden sollte. Dies vor allem auch dann, wenn man der Auffassung ist, dass alle diese Massnahmen auf wirtschaftsverträgliche Weise realisiert werden sollten. Die LIHK kritisiert vor allem das Quorum für den Abschluss von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen mit Teilnehmern eben von nur 33% der Arbeitnehmer. Die Begründung ist die, dass die LIHK insgesamt fast 10'000 Beschäftigte hat und diese Beschäftigten seit vielen Jahren mit bestehenden Gesamtarbeitsverträgen mit doch sehr guten Bedingungen eine kooperative Sozialpartnerschaft gepflegt haben. Die beiden zwischen der LIHK und dem LANV abgeschlossenen Gesamtarbeitsverträge, der Gesamtarbeitsvertrag «Metall» und der Gesamtarbeitsvertrag «Nichtmetall», sind klassische Branchenverträge. Da aber in Zukunft mehrere Gesamtarbeitsverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis anwendbar sein können, wird der als allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag den anderen Verträgen vorgehen. Das bedeutet für die Gesamtarbeitsverträge der LIHK, dass sie durch andere, fremde GAVs bestimmte Themenbereiche fremdbestimmt bekommen werden. Im Bericht und Antrag wird zwar auf Seite 37 ausgeführt, dass im Rahmen der Günstigkeitsprüfung zweier kollidierender Gesamtarbeitsverträge kein Punkt-für-Punkt-Vergleich vorgenommen werde, sondern ein so genannter Gruppenvergleich. Danach wird ausgeführt, dass solche Gruppen die Arbeitszeitbestimmungen oder der sehr wichtige Bereich der Entschädigung sein können. Und hier sieht die LIHK eben ein Kernproblem. Ein Betrieb, welcher dem Gesamtarbeitsvertrag einer der beiden Branchen angehört, der eine sehr ausgewogene Gesamtregelung all dieser Teilaspekte hat und sich verpflichtet fühlt - die Arbeitszeitregelung gehört dazu, die diversen sozialen Leistungen, gute Pensionsregelungen, Freitage für bestimmte familiäre Abwesenheiten oder andere grosszügig bezahlte Absenzen - diese könnten im Punkt der Entschädigungen über einen Gesamtarbeitsvertrag, der ausschliesslich eine grosszügige Regelung bei den Mindestlöhnen hat, fremdbestimmt werden. Ich frage mich, ob dies richtig ist, wenn dies so sein kann und damit eben die Gesamtarbeitsverträge, die insgesamt ausgeglichen sind, damit doch stören könnten, und zwar nur im Bereich der Entschädigungen. Die Regierung hält dem auf Seite 38 entgegen, dass es ja möglich wäre, den Gesamtarbeitsvertrag «Metall» als Ganzes oder auch nur einen Teilbereich daraus allgemeinverbindlich zu erklären. Damit könne durch eine sachgerechte Regelung des Geltungsbereichs mittels Negativabgrenzung dem Prinzip des Gruppenvergleichs und der Möglichkeit, den Branchenvertrag der LIHK ganz oder teilweise allgemeinverbindlich zu erklären, den von der LIHK geäusserten Bedenken in geeigneter Weise entgegengewirkt werden, ohne dass das in der Schweiz bewährte Günstigkeitsprinzip aufgegeben werden müsse. Für die LIHK war allerdings immer klar, dass sie ihre Gesamtarbeitsverträge aufgrund ihrer liberalen Wirtschaftshaltung nicht allgemeinverbindlich erklären lassen möchten. Da die Regierung aber in diesen Punkten keine Möglichkeit sieht, im Rahmen der AVEG Art. 4 eine Änderung einzubringen, die diese Problematik lösen könnte, ist es für die LIHK sehr entscheidend, welche Quoren der Beteiligungserfordernisse nach AVEG Art. 2 Ziff. 3 entscheidend sind. Die LIHK war zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme am 27. Juni 2006 noch zuversichtlich, dass eine Lösung bezüglich eines Nichtvorranges von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen zu erreichen sei. Sie hat darum auch bezüglich der gegenüber der Schweiz äusserst niedrigen Anforderungen an die allgemeinen Voraussetzungen für die Beantragung einer Allgemeinverbindlicherklärung keine Forderungen gestellt. Aus Sicht der LIHK sind aber folgende Abweichungen gegenüber der Schweiz nicht haltbar: Art. 2 Ziff. 3 enthält im Gegensatz zur Schweiz die Möglichkeit, dass ein einzelner Betrieb zusammen mit dem LANV bei der Regierung um die Allgemeinverbindlicherklärung ansuchen kann. Dieser Betrieb muss nur über 50% der Allgemeinarbeitnehmenden beschäftigen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Der LANV muss kein Quorum erfüllen. In der Schweiz können dagegen nur Arbeitnehmerverbände Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrages stellen, und der entsprechende Arbeitnehmerverband muss über 50% der Arbeitnehmenden als Mitglieder zählen. Das Schweizerische Gesetz verlangt ein dreifaches Quorum, das erfüllt werden muss, bevor eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung überhaupt beantragt werden kann. Die vorliegende Gesetzesvorlage sieht lediglich ein einfaches Quorum vor, das zudem nur 33% anstatt der in der Schweiz festgelegten 50% beträgt. Es ist darum für mich fragwürdig, ob in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung eine klare Minderheit mit einem Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit die Mehrheit rechtlich verpflichten kann. Hier stellt sich auch die Frage nach der Verfassungsmässigkeit, was die Regierung in ihrem Bericht und Antrag auf Seite 30 auch selbst ausführt. Die LIHK setzt sich aus den genannten Gründen dafür ein, dass das Drittelsquorum in Art. 2 Ziff. 3 auf 50% erhöht wird. Ich möchte auch hier darauf hinweisen: Was hier zum Teil als Vorteil gesehen wird, kann sich auch als Nachteil erweisen. Wie wird gehandelt, wenn hier drei konkurrierende Arbeitgeberverbände auftreten und auf einmal Gesamtarbeitsverträge abschliessen möchten? Diese Frage habe ich für mich aus dem Bericht und Antrag nicht beantworten können. Vielleicht kann die Regierung dazu etwas sagen. Ich wollte darauf hinweisen, dass es auch Gefahren birgt, wenn man eine 33-prozentige Quorumszahl festlegt. Was bedeutet das, wenn drei gleich starke Arbeitgeber, die eben 33% der Arbeitnehmenden haben, alle gleichzeitig ihre Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich erklären wollten oder vielleicht nur zwei? Der Aufwand, der dadurch entsteht, sowohl in der Abklärung wie auch für den Arbeitnehmerverband, ist sicher nicht gering einzuschätzen. Die Regierung müsste dann jeweils in diesen Einzelfällen entscheiden, welcher nun eben allgemeinverbindlich erklärt werden soll. Dies die Gründe der LIHK für eine Anpassung oder Anhebung des Drittelsquorum auf 50%. Kurz noch zu den Kosten, die durch den Abschluss der Gesamtarbeitsverträge entstehen werden: Hier ist speziell zu erwähnen, was auf den Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband zukommen wird. Dieses hat er ausgeführt in einem Mail an verschiedene Abgeordnete. Er hat dort auch ausgeführt, was eben ein Gesamtarbeitsvertrag kosten kann. Und die Kontrollkosten, die ebenfalls noch anfallen, sind doch sehr beachtlich. Ich gehe darum auch davon aus, dass auch in der Landesverwaltung, vor allem im Amt für Volkswirtschaft, wo es um die Überprüfung dieser Massnahmen geht, sicher nicht ohne zusätzliches Personal alle diese Aufgaben erledigt werden können. Ich bin auch der Meinung, dass man das dort einfach realistisch einschätzen sollte und die möglichen Kosten oder Personalressourcen abschätzen müsste. Wie eingangs erwähnt, bin ich der Meinung, dass diese Massnahmen insgesamt die einzig möglichen Massnahmen für Liechtenstein sind. Ich bin auch der Meinung, dass wir nicht gegenüber der Schweiz andere Systeme aufbauen sollten, aber ich bin der Meinung, dass man sich eben bei den Quoren wirklich gut überlegen sollte, ob man eine so liberale Öffnung und Vereinfachung als zielführend anschauen kann. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich lediglich zur vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 36 der Verfassung äussern. Wie bereits ausgeführt, gibt es hierzu unterschiedliche Rechtsmeinungen, ob das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auch einer eigenen verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf oder ob der bisherige Verfassungstext ausreichend ist. Wir haben jetzt auch von verschiedenen Abgeordneten unterschiedliche Auffassungen gehört. Dann ist es weiter so, dass es nicht nur bezüglich der Verfassungsänderung unterschiedliche Meinungen gibt, sondern wie es im Regierungsbericht auf Seite 15 weiter heisst, auch hinsichtlich der Frage der systematischen Einordnung in den Verfassungstext. Die Regierung schlägt eine Ergänzung von Art. 36 der Landesverfassung vor, wo ja die Handels- und Gewerbefreiheit geregelt ist. Sie übernimmt aber die Formulierung aus der Schweizerischen Bundesverfassung Art. 110, und wie es heisst, im Unterschied zu diesem Art. 110, aber nicht unter den Staatsaufgaben. Art. 36 ist ja in unserer Verfassung im IV. Hauptstück geregelt, wo von den Rechten und Pflichten der Landesangehörigen die Rede ist. Und es steht zwar nicht hier, aber ich gehe davon aus, dass die anderen Rechtsmeinungen die Einordnung eher dann im III. Hauptstück sehen, weil dort sind ja die Staatsaufgaben geregelt. Ich möchte nun in Anbetracht der Wichtigkeit der Angelegenheit - immerhin handelt es sich um eine vorgeschlagene Verfassungsänderung -, dass sich die Regierung bis zur 2. Lesung nochmals eingehend mit diesen Rechtsmeinungen befasst, diese auch in der Stellungnahme aufführt und vertieft nochmals Abklärungen trifft und ihre Schlussfolgerungen uns mitteilt. Wie wir gehört haben hat ja das eine längere Geschichte. Es haben sich schon frühere Regierungen dazu geäussert. Und wie gesagt, diese unterschiedlichen Rechtsmeinungen muss der Landtag detaillierter kennen als es hier der Fall ist, um sich eine Meinung bilden zu können. Deshalb nochmals das Ersuchen an die Regierung, nochmals vertiefte Abklärungen im Hinblick auf diese unterschiedlichen Rechtsmeinungen in der Stellungnahme aufzuführen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich äussere mich auch zum Verfassungsgesetz: Der Landtagsvizepräsident Ivo Klein hat es bereits ausgeführt. Ich sehe auch die Dringlichkeit der Verfassungsänderung nicht. Die Rechtsmeinungen gehen ja auseinander. Die Erklärung, warum ich das nicht sehe, ergibt sich selbst aus den Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 13 ff. Auch die Systematik, wo es eingeordnet ist in der Verfassung, scheint mir nicht logisch. Der Abg. Alois Beck hat das ausgeführt. Ich sehe nicht, dass wir diese Verfassung in der Form ändern oder dass wir überhaupt eine Verfassungsänderung vornehmen. Ich bin auch der Ansicht - wie die Regierung es zum Teil ausgeführt hat, nur kommt die Regierung dann zu anderen Schlüssen -, dass grundsätzlich die Verfassung nur geändert werden soll, wenn eine unabweisbare Notwendigkeit dafür besteht. Ich sehe das hier nicht. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte noch eine Information zu den Unterschieden zwischen einem LIHK-GAV und einem GWK-GAV geben. Ein Hilfsarbeiter, der dem LIHK-GAV Metall untersteht, verdient CHF 2'850. Einer, der dem der GWK untersteht, verdient 25% mehr, nämlich CHF 3'500. Wenn man diesen Aspekt berücksichtigt, ist es völlig klar und verständlich, dass die LIHK das Günstigkeitsprinzip nicht haben möchte und bekämpft. Dem Metall-GAV der LIHK unterstehen zirka 5'500 Beschäftigte. Ich weiss nicht, wie viele dem Metall-GAV der GWK unterstehen, könnte mir aber durchaus vorstellen, dass der keine Chance hat, die Drittelsgrenze zu erreichen. Also dort nur eine ganz geringe Chance, aber sicherlich keine Chance, eine 50-Prozent-Grenze zu erreichen. Deswegen ist es aber einfach wichtig, dass wir bei den Vorschlägen der Regierung bleiben. Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Die diversen Voten haben die Vorlage berechtigt gewürdigt, und zwar zum Schutz der Arbeitnehmer, aber auch zum Schutz der Arbeitgeber in einem Markt, der immer komplexer wird. Ich habe es während der Debatte im September auch bereits ausgeführt oder ich habe zumindest persönlich die Hoffnung, dass es ein Vorteil sind wird für die aktuelle GWK, damit sie zukünftig wieder auf mehr Mitglieder hoffen kann. Zur Debatte betreffend die Anpassung der Verfassung: Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestehen mehrere Rechtsmeinungen. Der Vorschlag, bis zur 2. Lesung dies nochmals abzuklären, ist sicher berechtigt, aber ich möchte doch hier die Regierung unterstützen. Im Zweifelsfalle sehe ich doch auch eher den sicheren Weg, dass wir sagen: Wenn es halt diese Verfassungsänderung braucht, damit es dann eventuell auch einem etwelchen Staatsgerichtshofentscheid standhalten kann, dann ist mir dieses Vorgehen lieber. Der Landtagsvizepräsident hat berechtigt eingeworfen, es könnte eine Präjudizwirkung haben. Aber das andere Risiko ist mir einfach zu gross, zumal ich zum zeitlichen Aspekt eine erste Frage an die Regierung habe: Wie sieht die Regierung das mit der Inkraftsetzung dieser Vorlage? Ich denke mir, zumindest auf anfangs 2007 werden wir das nicht schaffen. Sie nicken. Da freue ich mich. Das wäre sehr gut, aber mit der Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderungen haben wir noch lange keine GAVs. Und das ist in letzter Konsequenz das Relevante für die Arbeitgeber, aber auch für die Arbeitnehmer, dass zumindest ein Markt mit flankierenden Massnahmen besteht. Dann komme ich im Prinzip zum Hauptanliegen meines Votums - und das ist die Seite 21: Hier werden die Schwerpunkte der Neuregelung im Einzelnen aufgelistet. Im Punkt 3.4.2.1 werden die Voraussetzungen für den Erlass von Mindestlohnvorschriften in einem Absatz umschrieben. Mir ist schon bekannt: Das Wort «Mindestlohnvorschriften» fürchtet man fast wie der Teufel das Weihwasser - kommt mir teilweise so vor. Das ist effektiv ein Horrorbegriff. Wenn ich mir dann aber das «Vaterland» vom 24. Oktober betrachte, hier wird dann in fetten Lettern ausgesagt: «Verbindliche Mindestlöhne sind notwendig». Da kann man geteilter Meinung sein, ist es zweckmässig oder nicht? Und jetzt komme ich eben zu diesem Punkt auf Seite 21. Im ersten Satz heisst es - und das hat der Abg. Franz Heeb und auch der Abg. Paul Vogt hat es ausgeführt: Es müssen wiederholte missbräuchliche Unterbietungen der Löhne gegeben sein. Und diesen Begriff «wiederholt» hätte ich gerne genauer definiert vom Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Heisst hier «wiederholt» zweimal oder wie viele Male ist das? Und in diesem Konzept geht es im Prinzip in diesem Absatz weiter. Ich zitiere: «Auch sind aufgrund vorübergehender oder struktureller Knappheit an Stellen oder Arbeitskräften Abweichungen von so genannten Systemlöhnen zuzulassen, da andernfalls unerwünschte Beschäftigungseffekte auftreten könnten». Und hier würde mich natürlich auch der Begriff «vorübergehend» interessieren. Was kann man sich darunter vorstellen - eine Woche, ein Monat, ein Jahr? Dann zum Begriff «Systemlöhne»: Hier haben wir den Artikel betreffend die Mindestlöhne und hier wird jetzt wieder das Wort «Systemlöhne» erwähnt. Und da würde mich schon interessieren: Besteht ein Unterschied und wenn ja, welcher? Es geht nämlich genau in diesen verschiedenen Lohnbegriffs-definitionen im nächsten Satz weiter - ich zitiere: «Daraus wird in der Praxis folgen, dass Unterschreitungen des Durchschnitts- oder Medianlohnes im Umfang von 15 bis 20% generell nicht als missbräuchlich zu bewerten sind». Auch hier wieder die beiden Begriffe «Durchschnittslohn und Medianlohn» - und dann die Unterschreitung von 15 bis 20%. Und im nächsten Satz heisst es dann - ich zitiere weiter: «Aber auch grössere Unterschreitungen sind nicht an sich missbräuchlich». Jetzt muss ich natürlich schon sagen - ich zitiere wieder das «Vaterland»: Von «verbindlich» kann nach meiner Ansicht hier effektiv nicht mehr die Rede sein, wenn man sagt, die Durchschnitts- und Medianlöhne können 15 bis 20% unterboten werden, aber auch grössere Unterschreitungen sind selbstverständlich möglich. Und da meine ich natürlich schon: Dieser Absatz verdient die Bezeichnung «verbindlich» nicht. Das ist eher unverbindlich, wobei mitunter ist das gewollt. Und mir ist es natürlich auch bewusst: Es ist ja erst im Prinzip die letzte Phase. Vorher werden diverse andere Phasen folgen - sprich die GAVs. Und erst wenn dieser Prozess nicht wirkt, dann hat die Regierung hier eine letzte Möglichkeit. Aber in diesen Absatz sollte man diese diversen Fragen klarstellen, damit man in der Praxis zumindest in Teilbereichen weiss, was man unter diesen diversen Begriffen «wiederholt missbräuchlich» oder auch «vorübergehende strukturelle Knappheit» zu verstehen hat. Ansonsten wird es in der Praxis äusserst schwierig werden zu versuchen, diesen Absatz auszulegen. Und wenn es ja dann einmal so weit kommt - sprich die GAVs haben nicht gewirkt - und man muss dieses Notinstrument in Betracht ziehen, dann sollte man zumindest wissen, wie man es anwendet. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Kurz zur Frage der Abg. Andrea Matt: Sie hat genau den Punkt angesprochen, den ich eben als kritisch angemerkt habe. Zu den von der LIHK vereinbarten Mindestlöhne betreffend den Gesamtarbeitsvertrag Metall: Das sind Anti-Dumping-Löhne. Die haben aber nichts damit zu tun, wie sich die einzelnen Löhne der einzelnen Berufsgruppen innerhalb eines Industriebetriebes bewegen. Hingegen beim GAV der GWK Metall handelt es sich um Löhne, die vereinbart werden, damit auch vor allem die Wettbewerbsfähigkeit garantiert ist. Als Zweites möchte ich erwähnen, dass in der Industrie von der einfachen angelernten Person bis zum hoch qualifizierten Mitarbeiter Leute tätig sind und diese GAVs und Mindestlöhne gelten eben für alle. Drittens ist es genau das Paket, das entscheidend ist aus meiner Sicht: Wie ist die Arbeitszeit? Wie sind die Sozialleistungen des Unternehmens oder des GAV? Wie sind zum Beispiel auch Lohnfortzahlungsregelungen, bezahlte Absenzen usw.? Man muss hier das Gesamtpaket vergleichen und darf nicht nur auf die Entschädigung schauen. Und darum bin ich der Meinung, dass das Gesamtpaket in einem Gesamtarbeitsvertrag sowohl ein Metallgesamtarbeitsvertrag wie Nicht-Metallgesamtarbeitsvertrag der Industrie- und Handelskammer sicher mit jedem anderen Gesamtarbeitsvertrag mithalten kann. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke. Ich möchte einfach noch einmal grundsätzlich zur Frage der Quoren Stellung nehmen, die im Unterschied zur Schweiz bei uns niedriger vorgeschlagen sind. Mehrere in Verbänden zusammengeschlossene kleine und mittlere Arbeitgeber einer Branche bilden eine Grösse, die mit einem niederschwelligen Quorum von 30% die Allgemeinverbindlichkeit rechtfertigen und abstützen. Das entspricht nämlich unseren hiesigen Verhältnissen mit einer sehr grossen Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen und einigen wenigen grossen Betrieben. Das schafft annähernd gleich lange Spiesse. Ich möchte die Haltung der Regierung unterstützen und hoffe, dass sie bei ihren Vorschlägen bleibt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich beim Landtag wirklich ausdrücklich für diese sehr breit angelegte und tief gehende Auseinandersetzung mit diesem Massnahmenpaket bedanken. Es zeigt mir einfach, dass uns die Sozialpartnerschaft gemeinsam sehr am Herzen liegt. Ich weiss, dass es hier eine schwierige Diskussion ist, eine sehr rechtliche Diskussion mit wahrscheinlich noch nie dagewesenen auch praktischen Auswirkungen. Und das macht die Diskussion hier sicherlich nicht einfach. Aber sie macht es uns eben doch leicht, im Interesse dieser Sozialpartnerschaft hier nach guten Lösungen zu suchen. Ich merke bei allen Votanten, dass es wirklich um das Bemühen geht, hier die besten Lösungen für unseren Arbeitsmarkt zu suchen, wenn auch gewisse Unterschiedlichkeiten vorhanden sind. Ich glaube, das ist ein berechtigtes Interesse, das auch die Interessenverbände an den Tag gelegt haben. Wir hatten in den vergangenen Monaten bzw. im vergangen Jahr sehr häufig die Gelegenheit, uns über die Sozialpartnerschaft zu unterhalten. Ich glaube, die Regierung hat schon sehr oft und wiederholt dokumentiert, wie sehr ihr die Sozialpartnerschaft in diesem Lande am Herzen liegt. Für uns als Verantwortliche in der Regierung ging es darum, das Beste aus diesem Staatsgerichtshofurteil zu machen. Und das haben wir mit diesem Massnahmenpaket versucht. Wir stellen dem Landtag diese Massnahmen vor und ich glaube, dass wir hier ein wirtschaftsverträgliches, sozialverträgliches Massnahmenpaket insgesamt in diesem Paket vorschlagen. Sozialpartnerschaft bedeutet aber nicht nur, dass das auf dem Arbeitsmarkt gelebt wird, sondern das war für die Regierung auch von Anfang an sehr bewusst so angelegt, dass wir die Sozialpartner in die Erarbeitung dieses Pakets mit einbezogen haben. Nicht nur inhaltlich, sondern auch prozedural. Wir haben mehrere Sitzungen, mehrere Meetings miteinander abgehalten. Das Entscheidende geschah letztes Jahr im November, als wir uns auf diesen Weg der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen mit den Sozialpartnern geeinigt haben. Das war meines Erachtens der durchschlagende Erfolg für dieses Massnahmenpaket und hat uns ermuntert, auf diesem Weg weiterzumachen. Das Massnahmenpaket war auch von Anfang an sehr breit angelegt, weil wir einfach drei Bereiche geortet haben, die einer Regelung zugeführt werden müssen. Da ist zunächst der Bereich, wo es eben Gesamtarbeitsverträge gibt und diese Möglichkeit, wie es in der Vergangenheit aufgrund der Pflichtmitgliedschaft diese Möglichkeit gegeben hat, diese möglichst flächendeckend im Land wieder herbeizuführen. Das haben wir auch wiederholt hier schon diskutieren können. Ich erinnere an die Finanzbeschlüsse LANV und GWK, ich erinnere an die Mindestlohndebatte im Postulat bei der Postulatsbeantwortung. Ich glaube auch, dass wir hier im Sinne und Geiste des Landtages in den vergangenen Monaten gehandelt haben. Dann gibt es einen zweiten Bereich - und das ist derjenige der Entsendung und der Arbeitsvermittlung. Ich glaube, das ist ein Bereich, der in den nächsten Jahren sicherlich noch zunehmen wird. Wenn wir die Öffnung der Grenzen hier sehen und die neuen Arbeitsverhältnisse, die halt auch bei uns kommen werden, so wird es in Zukunft sicherlich mehr Arbeitsverhältnisse geben, die auf Vermittlung und Verleihung zustande gekommen sind. Und diesen Bereich haben wir auch angesehen. Dann gibt es in Zukunft einen dritten Bereich, in dem es keine Gesamtarbeitsverträge weiterhin geben wird. Das ergibt sich meines Erachtens aus der Natur der Sache auf einem Arbeitsmarkt. Und hier wollen wir als letzte Möglichkeit mit Normalarbeitsvertragsrecht eine Lücke schliessen. Ich glaube, der Vorschlag der Regierung ist insofern ein Paradigmawechsel, dass wir hier den Mut haben, solches Normalarbeitsvertragsrecht dem Landtag und der liechtensteinischen Bevölkerung hier vorzuschlagen. Die Regierung steht voll und ganz hinter diesen Massnahmen. Wie gesagt, es handelt sich um eine rechtliche Materie. Rechtlich war auch die Ausgangslage mit der Aufhebung des Staatsgerichtshofurteils. Wir haben es wiederholt gesagt, dass wir für die Zukunft eine Lösung vorschlagen werden, die auf rechtlich einwandfreien Grundlagen beruhen soll. Das führt mich auch - und lassen Sie mich das vorweg hier erläutern - zur Frage der Verfassungsmässigkeit: Wir haben das im Bericht und Antrag ausgeführt. Es gibt unterschiedliche Meinungen - wie bei jeder Rechtsmaterie, die zur Debatte steht - ob es eine Verfassungsänderung braucht oder nicht. Die Regierung ist der Auffassung, dass es eine solche braucht, und zwar insbesondere, weil wir im Interesse dieser kooperativen Sozialpartnerschaft nicht nochmals einen entsprechenden Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof haben wollen. Ich begründe das nachher auch noch rechtlich. Wenn Sie einen Beweis brauchen, dass es diese Verfassungsänderung wirklich braucht, dann glaube ich, ist die Stellungnahme der LIHK bestens geeignet dafür. Die LIHK hat in ihrem Schreiben, das mir zugegangen ist - ich weiss nicht, wem es sonst noch zugegangen ist - eben diese Bedenken, die der Abg. Markus Büchel mit Bezug auf das Quorum und mit Bezug auf die Firmenverträge vorgetragen hat, ja schon implizit vorgetragen, dass sich die Frage der Verfassungsmässigkeit mit Bezug auf die Firmenverträge und auch hinsichtlich des Quorums stellt. Wir haben die Frage also schon latent auf dem Tisch. Deshalb ist für mich die Frage, ob es eine Verfassungsergänzung braucht, unbestritten. Ich werde an dieser Verfassungsergänzung im Namen der Regierung hier auch festhalten. Ich teile die Meinung aller Votanten, dass wir die Verfassung nicht durch kasuistische Bestimmungen beschweren, ergänzen oder erleichtern sollen. Hier denke ich aber, dass wir diese Frage schon auf dem Tisch haben und ich möchte nicht, dass wir die Sozialpartnerschaft in diesem Sinne einer Gefährdung zuführen. Ich bin auch überzeugt, dass die Sozialpartnerschaft ein zweites Urteil, wie es die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bei der GWK bedeutet hat, nur mit grossem Schaden oder fast nicht überleben wird. Da bin ich ziemlich sicher. Lassen Sie mich hier nur einen kleinen Einschub machen: Alle haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es schwierig wird für den LANV, für die GWK. Und selbst für die LIHK wird es sicherlich eine neue Situation geben. Und ich glaube, sich darauf einzustellen, das wurde in den letzten Monaten, in den letzten eineinhalb Jahren auch gemacht. Deshalb glaube ich, dass wir diese Gefährdung nicht auf uns nehmen sollten. Ich begründe das auch noch rechtlich und möchte gleich bei der Frage beginnen: Warum wird die Verfassungsergänzung nicht in den Staatsaufgaben aufgenommen? Um Ihnen diese Frage vorweg zu erläutern: Wenn Sie die schweizerische Verfassungsgrundlage ansehen, so ist es dort klar. Sie ist in Art. 110 der Bundesverfassung geregelt, ist dort unter den Staatsaufgaben geregelt. Das ist einfach. In der Schweiz ist grundsätzlich alles kantonale Kompetenz und nur das ist Bundeskompetenz, was eben als Bundesaufgaben übertragen wurde. Deshalb muss es in der Schweiz unter den Staatsaufgaben geregelt sein, weil sonst der Bund gar nicht legiferieren könnte, ein Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht erlassen könnte. Das ist in einem Einheitsstaat, wie es Liechtenstein darstellt, kein Problem. Wir können das, wir brauchen diese Grundlage nicht. Ich habe bei einem schweizerischen Verfassungsrechtler nachgefragt. In der Schweiz ist das Verständnis auch so, dass diese Grundlage als Kompetenznorm eine Schranke für die Handels- und Gewerbefreiheit darstellt und deshalb auch ein materielles Grundrecht betrifft und dementsprechend die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkt. Zur Frage der Staatsaufgaben könnte ich hier auch an die Diskussion erinnern, welche wir letztes Jahr mit Bezug auf die Initiative «Schutz des Lebens» geführt haben. Wir sind ja damals auch zur Ansicht gelangt, dass, wenn man etwas in den Staatsaufgaben regelt, dass dies schlussendlich eine Handlungspflicht dem Staat auch auferlegt. Ich glaube nicht, dass wir im Bereich der Allgemeinverbindlichkeitserklärung keine Handlungspflicht haben wollen, sondern wir wollen nur die Wirtschaftsfreiheit in diesem speziellen Punkt hier in diesem Lande einschränken. Und diese Ermächtigung wollen wir im Art. 36 Abs. 2 hier schaffen. Das ist die Begründung der Regierung. Ich komme zur rechtlichen Begründung: Ich bin der Auffassung, dass es aus zwei Gründen hier eine Verfassungsergänzung braucht. Zum einen ist das Gesetzmässigkeitsprinzip und zum anderen der auch hier im Landtag jetzt vorgetragene sehr hoch entwickelte Grundrechtschutz anzuführen, der zudem durch den Staatsgerichtshof hier sehr prägnant auch dargestellt wird. Ich möchte zurückkommen auf den Bericht und Antrag: Dort ist die rechtliche Charakteristik und Tragweite einer Allgemeinverbindlicherklärung zu sehen. Allgemeinverbindlicherklärung bedeutet ja, dass wir von privaten Parteien gesetztes Recht, dieses Gesamtarbeitsvertragsrecht, durch einen behördlichen Akt, durch eine Regierungsverordnung, auf Dritte ausdehnen. Aus Sicht dieser Dritten, namentlich dieser Aussenseiterarbeitgeber, die dem GAV fernbleiben wollten, stellt diese staatlich verordnete Ausdehnung eines GAV meines Erachtens eine erhebliche Beschränkung der Privatautonomie dar. Und meines Erachtens in jedem Fall wird hier in eine geschützte Rechtsposition, in die Handels- und Gewerbefreiheit eingegriffen, und deshalb meines Erachtens auch zu Recht im Abs. 2 von Art. 36 diese Ergänzung hier aus unserem Blickwinkel, dem Legalitätsprinzip, dem Gesetzmässigkeitsprinzip hier vorgeschlagen. Ich möchte fast sagen, dass es sich hier um ein semiprivates Normerzeugungsverfahren handelt. Private setzen Recht und dies wird durch die Regierung schlussendlich mittels Verordnung auf alle ausgedehnt. Ich meine, dass es dieses Verfahren bislang nicht gegeben hat. Deshalb wäre es für mich doch einigermassen überraschend, wenn der Landtag zur Erkenntnis käme, hier der Regierung eine Blankettnorm zuzuführen. Das hätte meines Erachtens auch Präjudizcharakter. Ich glaube, dass man auch aus dem Urteil, welches zu dieser Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft geführt hat, auch diese Sicherheit, die die Regierung hier haben möchte, ableiten kann. Ich glaube, dort hat der Staatsgerichtshof sehr einleuchtend die Grundrechtsposition dargelegt und hat auch gesagt, mit einem so einfachen Gesetz kann man nicht einfach die Handels- und Gewerbefreiheit, die Vereinsfreiheit und schlussendlich auch noch die EMRK einschränken. Es wurde erwähnt, dass die Regierung schon in den 80er und 90er Jahren zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Auch damals wurden halt ähnliche Argumente vorgetragen, wie ich Sie Ihnen jetzt hier bestätige. Ich möchte auch noch darauf verweisen, dass der Staatsgerichtshof einen sehr hoch entwickelten Grundrechtsschutz heute judiziert. Ich glaube, dem gilt es einfach auch Rechnung zu tragen. Ich verlasse mich hier auch auf eine Dissertation, die zu dieser Handels- und Gewerbefreiheit verfasst wurde. Dort ist auch explizit ausgeführt, dass der Dissertant dort der Auffassung ist, dass es einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf. Und ich gehe davon aus, dass diese Rechtsliteratur dann auch vom Staatsgerichtshof herbeigezogen wird, gerade in Fragen, wo es um Grundrechtsschutz geht. Wie gesagt, die Überlegungen zur Legalität und zum Grundrechtsschutz lassen uns auf die sichere Seite gehen. Wie immer und überall kann man in rechtlichen Dingen anderer Auffassung sein. Ich ganz persönlich und die Regierung möchten hier auf der sicheren Seite sein. Wir haben es immer wieder betont, dass wir eine rechtlich einwandfreie Position hier haben möchten. Wir teilen - und das möchte ich auch explizit nochmals ausführen - die klare Auffassung, dass wir die Verfassung wirklich nur dort abändern sollen, wo es unabdingbar ist und wir wirklich nicht in kasuistische Verfassungsgesetze verfallen wollen. Ich glaube, da gibt es andere Beispiele in der europäischen Landschaft, die wir wirklich nicht nachverfolgen sollten. Dann darf ich auf die einzelnen Votanten in aller Kürze eingehen: Ich meine auch nochmals, dass es wirklich sehr bedeutsam ist und es sich hier um eine bedeutsame Materie handelt, wenn sich 11 von 25 Abgeordneten zu einem Thema äussern. Das, glaube ich, bestärkt uns auch, dass wir auf diesem Wege weitermachen müssen. Ich komme zum Abg. Franz Heeb: Er hat von der Praxis gesprochen. Ich wollte Ihnen hiermit erläutern, dass wir die Praxis von Anfang an mit einbezogen haben und von der Praxis auch wichtige Hinweise zurückerhalten haben über den LANV, über die GWK, über die LIHK. Wir haben auch dort immer wieder die Diskussion miterlebt ganz hautnah zwischen dem rechtlich Möglichen, dem rechtlich Vertretbaren und den Auswirkungen in der Praxis. Und ich erinnere mich wie auch heute an diese Diskussion zurück: Wir können nicht alle Auswirkungen in der Praxis kennen. Ich glaube, das liegt auch in der Natur der Sache. Sie haben von den Unterschieden zur Schweiz gesprochen. Das ist nachher in der Diskussion auch herausgekommen. Ich glaube, das haben wir auch herausgearbeitet. Die Unterschiede liegen in der Zulässigkeit. Wir wollen Firmenverträge zulassen und in der Quorumsbestimmung liegt sicherlich ein entsprechender Unterschied zur schweizerischen Vorlage. Wir möchten und wollten hier die liechtensteinischen Verhältnisse, wie sie eben vorher gegolten haben, dass diese Gesamtarbeitsverträge flächendeckend gegolten haben, so gut wie möglich in dieses Gesetz transportieren. Sie haben dann von den Verbänden gesprochen. Diese Frage ist entschieden, wer als Verband hier operieren kann. Die Tariffähigkeit zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen ist im Recht der Gesamtarbeitsverträge im ABGB geregelt. Und die haben wir ja letztes Jahr im Rahmen der Behandlung des Finanzbeschlusses mit der GWK hier auch diskutiert: Was sind die Anforderungen an die Tariffähigkeit? Wenn das gewünscht ist, können wir das sicherlich auf die 2. Lesung auch nochmals ausführen, was zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit gehört. Hinsichtlich der Terminologien, die Sie angesprochen haben, möchte ich Folgendes ausführen: Diesbezüglich bitte ich Sie einfach, bei den jeweiligen Artikeln nochmals darauf hinzuweisen, dass ich auch die entsprechenden Aufgaben mitnehmen und die entsprechenden Abklärungen hier treffen kann. Dann haben Sie eine Frage gestellt und die Antwort auch selbst gleich gegeben, und zwar: Welche Zielsetzung der Abdeckung verfolgt hier die Regierung? Ich verweise hier auf Art. 31. Wir haben eine Zielsetzung genannt, aber wir haben selbstverständlich nicht von zehn Gesamtarbeitsverträgen oder so etwas gesprochen. Wir haben hier einfach geschrieben, dass wir im praktischen Ergebnis möglichst eine gleichwertige Regelung mit der früheren Situation schaffen wollen. Das ist unsere Zielsetzung. In diesem Lichte haben wir diese Voraussetzungen dort formuliert und eben an die liechtensteinischen Verhältnisse angepasst.Dann zum Normalarbeitsvertragsrecht: Da haben Sie sich - ich weiss nicht, ob ich es akustisch richtig verstanden habe - für eine aktive oder aggressive Haltung der dreigliedrigen Kommission ausgesprochen. Ich glaube, es kommt in der Intention auf dasselbe heraus, was Sie gemeint haben. Ich kann nur ausführen, dass diese ständige Kommission, die aus Arbeitgebervertretern, Arbeitnehmervertretern und von staatlicher Seite zusammengesetzt ist, eine Daueraufgabe hat, die Daueraufgabe, den Arbeitsmarkt zu beobachten. Und das ist selbstverständlich eine aktive Position. Das muss nicht auf entsprechende Mitteilungen und Anzeigen hin geschehen, sondern das ist eine Daueraufgabe, die hier gesetzt ist. Dann zum Entsende- und Arbeitsvermittlungsgesetz: Da bitte ich Sie nochmals zu präzisieren, wo wir einen schweizerischen Bezug gemacht haben. Ich habe noch kurz nachgesehen. Ich habe den auf die Schnelle nicht gefunden. Mir ist auch nicht präsent, wo wir hier einen schweizerischen Bezug gemacht haben. Das sind ja autonome Rechtssetzungen, die wir im Rahmen von Richtlinien hier umgesetzt haben. Ich bitte Sie, Ihre Frage nochmals zu präzisieren. Mit Bezug auf die EWR-Stabsstelle: Diese Eingaben haben wir verarbeitet und es bestehen grundsätzlich seitens der EWR-Stabsstelle so weit ich die Eingabe auch gesehen habe, die wir hier verwertet haben, keine grundsätzlichen Bedenken. Hinsichtlich der Statistik werden wir sicherlich in den kommenden Jahren auch im Bereich des Statistikgesetzes, das immerhin, glaube ich, jetzt dann bald über 30 Jahre alt ist, den Entwicklungen nachkommen müssen. Ich bitte hier einfach auch um Verständnis, dass eines nach dem anderen gemacht wird und wir nicht alles auf einmal machen können. Wir haben einfach festgestellt und das wissen Sie auch, wenn wir die Rechenschaftsdebatte immer im Juni miteinander erleben, so hat die Statistikkommission in den letzten Jahren nicht getagt. Ich habe mit den entsprechenden Arbeitsgruppenmitgliedern Kontakt aufgenommen. Es wird gewünscht, dass diese Kommission wieder belebt wird. Ich möchte das auch. Wir haben ja entsprechende Statistiken jetzt neu auch in Auftrag gegeben. Ich glaube, dass wir gerade hier auf das Basiswissen, das in unseren Verbänden und bei diesen Mitgliedern vorhanden ist, angewiesen sind. Auch die Verbände wünschen hier eine gewisse neue Positionierung, auch eine andere Zusammensetzung. Diesem entsprechenden Wunsch wollen wir auch hier Rechnung tragen, zumal wir ja, so glaube ich, die prädestinierteste Person mit dem entsprechenden Abteilungsleiter in der Landesverwaltung haben. Dann zum Votum des Abg. Peter Lampert: Das hat mich auch gefreut. Ich möchte hier nur etwas präzisieren. Ich hoffe, ich habe Sie nicht falsch verstanden. Sie haben gesagt, dass es in Zukunft keine flä-chendeckende Geltung mehr geben wird. Diesen Zustand haben wir seit eineinhalb Jahren, seit der Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft. Wir wollen gerade die umgekehrte Situation schaffen, dass wir in Zukunft wieder eine möglichst flächendeckende Geltung haben. Ich glaube auch, Ihr Votum dann im Gesamtkontext so verstanden zu haben. Wir wollen genau mit diesem Paket diesen sozialen Frieden hier herstellen. Sie haben auch vom Quorum gesprochen. Wir haben es an verschiedener Stelle ausgeführt, dass wir hier auf die liechtensteinischen Verhältnisse möglichst Bezug genommen haben. Dennoch glaube ich, gerade auch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, braucht halt dieses semiprivate Normerzeugungsverfahren eine gewisse Repräsentativität, dass es von staatlicher Seite so gemacht werden kann. Und da finden Sie die entsprechenden Ausführungen. Es ist uns bekannt, die Eingaben sind klar. Ich verstehe auch die Interessenvertreter hier, dass sie sicherlich ein tieferes Quorum haben wollen. Wir können uns aber hier nur im Bereich des rechtlich Machbaren bewegen.Hinsichtlich der Mindestlöhne werde ich dann versuchen, auch dem Abg. Wendelin Lampert von meiner heutigen Position aus hier eine Antwort zu geben. Ich werde das dann zusammen behandeln. Dann komme ich jetzt bei allem Ernst der Materie kurz auf die weiblichen Bezeichnungen zu sprechen. Dann können wir die Diskussion ein wenig auflockern für eine kurze Zeit. Ich weiss zumindest, wann wir zuletzt ein Gesetz mit weiblichen Bezeichnungen gelesen haben. Das war gestern Abend anlässlich der Urheberrechtsdebatte. Ich weiss nicht, ob es das einzige Gesetz ist, das so abgefasst ist. Erlauben Sie mir spasseshalber zu sagen, ich werde es dem Ressort Chancengleichheit mitteilen. Ich denke, das Ressort Chancengleichheit sollte hier eine Vorreiterrolle übernehmen, nicht das Ressort Wirtschaft gleich als Erstes ein solches Gesetz formulieren. Das Urheberrecht ist ja im Wirtschaftsbereich. Ich denke, einer unserer Vorgänger hat hier eine Vorleistung gebracht. Ich hoffe, dass jetzt andere Ressorts nachziehen, wenn das ein so grosses Anliegen des Landtages ist, wobei ich mit Verlaub feststellen darf, es ist eine Einzelmeinung geblieben. Dann zum Abg. Paul Vogt: Sie haben von wortwörtlicher Rezeption gesprochen und haben dann gesagt, dass wir da gewisse Entwicklungen vorwegnehmen. Dafür bedanke ich mich, dass Sie hier das gesagt haben. Das kam vielleicht im Bericht nicht ganz in der Eile der Berichtsverfassung so deutlich hervor. Ich glaube, dass das eine wichtige Erkenntnis ist. Zum Abg. Markus Büchel: Ich habe kurz schon Bezug genommen auf dieses Schreiben der LIHK. Ich glaube, man muss hier einfach wissen, dass alle Verbände Eingaben gemacht haben. Auch die LIHK hat eine dementsprechende Vernehmlassungseingabe gemacht. Sie hat ihre Bedenken, die hier vorgetragen wurden, dargelegt. Wir haben eine Sitzung gemacht und die LIHK ist davon ausgegangen, dass man bei diesem Günstigkeitsprinzip eine rechtliche Lösung finden kann. Das haben wir an einer Sitzung, bei welcher wir auch den entsprechenden Experten beigezogen haben, klargestellt. Wir würden den Sinn dieses Gesetzes völlig entleeren, wenn wir dieses Günstigkeitsprinzip aus diesem Gesetz herausnehmen. Wir haben dann versucht, auch wieder in partnerschaftlichen Lösungen zusammen mit der GWK und dem LANV, in der Praxis Lösungen zu finden, die wir dann auch beschrieben haben zum Art. 4 Abs. 2. Wenn wir uns den Vernehmlassungsbericht und nun diesen Bericht und Antrag ansehen, haben wir doch hier Ausführungen gemacht, wie diese Bedenken der LIHK in praktischer und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge einer Lösung zugeführt werden kann. Ich erinnere hier - und die LIHK hat das ja in ihrem Schreiben auch ausgeführt - an die Negativ-Abgrenzung. Ich denke, dass hier die Vertreter der anderen Verbände das auch dokumentiert haben, dass sie gewillt sind, in den Gesamtarbeitsverträgen diese Negativ-Abgrenzung vorzunehmen, weil sie natürlich auch kein Interesse haben, dass hier durch diese Diskussion der soziale Frieden irgendwie auch nur gefährdet sein soll. Ich habe Ihr Votum auch so verstanden, dass das vor allem auch zur Diskussion an Ihre Kollegen im Landtag gerichtet war, dieses Quorum auch hier nochmals zu überdenken. Die Überlegungen der Regierung haben wir hier dargestellt.Dann habe ich bei Ihnen, Herr Abg. Büchel, die Frage der Kostentragung notiert und möchte deshalb jetzt darauf zu sprechen kommen: Mir ist bewusst und ich habe das auch ausgeführt, dass das eine neue Situation für alle Verbände, auch eine neue Herausforderung für den Staat bedeutet. Ich glaube, dieser Herausforderung stellen wir uns. Diese Herausforderung wollen wir auch im Interesse eines langfristig funktionierenden Arbeitsmarktes annehmen und die Kosten spielen hier eine Rolle. Eine Regelung haben wir ja vorgeschlagen in den Übergangsbestimmungen, was die Kontrollkostenbeiträge anbelangt. Hier ist es halt eine Gratwanderung, ob wir eine solche Subventionsbestimmung aufnehmen wollen, weil davon ja implizit vor allem Trittbrettfahrer profitieren, wenn wir Kontrollkosten subventionieren. Ich habe den Landtag und die Diskussion hier so verstanden, dass Sie der Meinung sind, dass wir im Bereich des LANV und der GWK, dass dort anhand der personellen und finanziellen Situation wahrscheinlich entsprechender Handlungsbedarf gegeben ist, nicht was den Vollzug dieser GAVs betrifft. Hier denke ich - und das kann man sicherlich sagen, dass wir eine Anschubfinanzierung hier machen wollen, aber auf lange Frist, glaube ich, kann es nicht von staatlicher Seite die Aufgabe sein, hier Trittbrettfahrer zu unterstützen. Das machen wir indirekt mit einer solchen Subventionsbestimmung. Das müssen wir uns hier sicherlich bewusst sein. Dann auf staatlicher Seite: Ich werde diese Aufgabe sicherlich gerne mitnehmen, auch nochmals den internen Aufwand hier ansehen. Ich bin der Meinung, dass mit den Neustrukturierungen und Umorganisationen, die wir jetzt auch vorgenommen haben, die Möglichkeiten vorhanden sind. Wir haben ja insbesondere - ich habe das ausgeführt - beim Amt für Volkswirtschaft einen neuen Rechtsdienst, eine Stabsstelle, eingerichtet. Ich erhoffe mir, dass das sicherlich dort mit diesen Aufgaben und Synergien, die jetzt genutzt werden können, machbar ist. Zum anderen glaube ich, dass die Aufgaben ja auch verteilt sind, dass wir ja ein Sachverständigengutachten auch einholen werden und können. Das wird ja in jedem Fall die Regierung zur Absicherung machen. Vielleicht nur eine Verständnisfrage: Mein Verständnis ist, dass wir in den personellen und finanziellen Konsequenzen natürlich immer nur das auflisten, was den Staat direkt betrifft. Ich war mir nicht bewusst und ich glaube, das ist auch nicht Praxis, dass wir die finanziellen Konsequenzen des LANV und der GWK hier auflisten. Dafür bitte ich um Verständnis. Ich glaube, diese Aufgaben können wir jetzt im Hinblick auf die 2. Lesung allenfalls machen, aber ich glaube, das ist nicht der Sinn und Zweck dieser Systematik des Aufbaus eines Berichts und Antrages. Dann hat der Abg. Wendelin Lampert auf die Mindestlohnvorschriften Bezug genommen: Ich glaube, hier müssen wir einfach die unterschiedlichen Ausgangspositionen und die unterschiedlichen Begriffe sicherlich ansehen. Ich gebe Ihnen jetzt eine Antwort, die ich schon mehrfach gegeben habe, nämlich dass es unbestimmte Rechtsbegriffe in sich haben, dass sie unbestimmt sind, dass der Landtag zwar zu jedem unbestimmten Rechtsbegriff eine Definition liefern kann und jede Definition wiederum unbestimmte Rechtsbegriffe in sich trägt. Was wir hier gemacht haben, ist die Terminologie der schweizerischen Formulierung zu übernehmen. Wir wollen hier auf die Erfahrungen, die in der Schweiz mit dieser Formulierung gemacht werden, abstellen. Auch die entsprechenden Ausführungen, die Sie hier finden, die orientieren sich an der Schweizer Praxis. Und ich tue mir einfach schwer, Ihnen hier die praktischen Auswirkungen darzustellen. Da begibt man sich zwangsläufig auf das Feld der Spekulation und ich weiss, dass es dann eine bequeme Angelegenheit ist, wenn man sich im spekulativen Umfeld bewegt, dass man irgendwann darauf zurückkommt. Deshalb möchte ich mich eigentlich auf dieses Feld nicht bewegen. Ich möchte hier einfach ehrlicherweise darstellen, wie wir auf diese Formulierung gekommen sind.Dann zu den Systemlöhnen: Unter Systemlöhnen in diesem Zusammenhang verstehen wir die entsprechenden Löhne in der Unternehmung selbst. Und hier glaube ich, kann es ja durchaus angezeigt sein auch in einem übergeordneten Interesse, wenn es Unternehmen oder einer Branche vorübergehend schlecht geht, dass hier auch Löhne bezahlt werden, die vielleicht unter dem Durchschnittslohn sind und hier vielleicht von anderer Seite entsprechende Massnahmen möglich sind. Ich glaube, das kann in einem mittelfristigen und langfristigen Interesse möglich sein, nur darf es eben keine missbräuchliche Unterbietung sein. Das ist der Anker. Und wenn die dreigliedrige Kommission, in welcher Arbeitnehmer-, Arbeitgebervertreter und der Staat drin sind, zur Ansicht gelangt, dass es missbräuchliche Unter-bietung ist, dann darf das nicht geschehen. Unter Durchschnittslohn versteht man einfach den Lohn, der in der Branche X aufgrund der Anzahl Arbeitnehmer gegeben ist. Das ist der Durchschnittslohn. Der Medianlohn ist eine andere Begrifflichkeit. Da macht man eine Hälftung. 50% müssen über dem Lohn sein und 50% darunter. Und das ist ja nicht automatisch der Durchschnittslohn. Beim Durchschnittslohn können ja 70% darüber oder 70% darunter sein. Beim Medianlohn rechnet man genau auf die Hälfte, 50% darüber und 50% darunter. Das sind die unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die hier verwendet werden.Dann zum Begriff der «wiederholten missbräuchlichen Unterbietung»: Ich glaube, das muss man im Lichte des Gesamtkontextes sehen. Es steht ja drin, wenn eine solche wiederholte missbräuchliche Unterbietung festgestellt wird, dann hat die dreigliedrige Kommission auch wieder im Sinne eines Auffangnetzes zunächst mit diesem Arbeitgeber den Kontakt zu suchen und diesen aufzufordern, das nicht mehr zu tun. Und ich glaube, dass wir in dieser Kaskade auch sehen müssen, dass ein solches Intervenieren natürlich auch bei einer einmaligen Unterbietung schon die Möglichkeit ist, das anzusehen und zu sagen: So, wir beobachten dich jetzt und werden dich hier auch weiterhin unter Beobachtung halten. Ich möchte den Kreis schliessen und mich nochmals für die sehr offene, sehr zielgerichtete und sehr konstruktive Diskussion bedanken. Ich glaube, das sind wir dieser sehr wichtigen Materie für unseren Arbeitsmarkt schuldig. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Dann gebe ich das Wort der Abg. Andrea Matt. Abg. Andrea Matt:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich habe dann noch zwei kleine Wünsche sozusagen. Der erste Wunsch richtet sich an den Bereich Statistik. Ich möchte anregen, dass, wenn jetzt neu organisiert wird, vielleicht auch die Möglichkeit bestünde, die Anzahl Kinder der Arbeitnehmer irgendwie zu erfassen. Dann könnte die Stabsstelle Chancengleichheit von Zahlen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf profitieren. Ein zweites Anliegen von mir wäre, dass Sie doch bitte zur 2. Lesung klären könnten, welchem Verband die Geschäftsstelle für die paritätischen Kommissionen zugeordnet werden soll. In der Schweiz wird das den Gewerkschaften zugeordnet, weil dort auch die meisten Anfragen eingehen, und in Liechtenstein wird das mit grosser Wahrscheinlichkeit auch wieder der Arbeitnehmerverband, also der LANV sein. Danke.Abg. Franz Heeb:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Sie haben mich gefragt, wo der Bezug zur Schweiz bezüglich Entsendegesetz ist: Sie finden das auf Seite 51. Da ist ein Vermerk dazu. Meine Frage war: Ist das nur ein einzelner Bezug oder betrifft das eben mehr?Dann zu Ihren Ausführungen: Sie sagen, dass die dreigliedrige Kommission von sich aus aktiv sein wird. Ich glaube jetzt noch nicht so richtig daran. Man muss sich da schon überlegen und ich denke, es ist auch sehr wichtig, welchen gesetzlichen Auftrag diese Kommission an und für sich hat, und vor allem auch, ob sie entsprechend die Unterstützung hat von der Verwaltung her, also wie weit man in der gesamten Marktbeobachtung gehen will. Und die ist, wie wir wissen, nicht so einfach und auch aufwändig. Das führt zum dritten Punkt, und zwar zu einer Frage, die Sie vielleicht noch zu wenig beantwortet haben, nämlich zur unterschiedlichen Gliederung und entsprechenden Systematik der Gesamtarbeitsverträge. Wir haben ja eine branchenorientierte Gliederung, wir können eine berufsorientierte Gliederung aufbauen und wir können auch noch nach Betriebsart, industriell, international ausgerichtet oder gewerblich dienstleistungsausgerichtete Betriebe unterscheiden. Hier scheint mir einmal der Hinweis wichtig: Wenn wir bei der Industriekammer und beim Gewerbe schauen: Die sind eher branchenmässig ausgerichtet und die Arbeitnehmerschaft, der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband, ist eher nach Berufskategorien ausgerichtet. Ich denke, hier ist auch wichtig, dass man in gemeinsamer Absprache zu einer gewissen Systematik schon vor Einführung des Gesetzes kommt. Vor allem muss man auch sehen, dass wir wirklich grosse Unterschiede haben, ob ein Unternehmen international ausgerichtet ist, wie dies zum Beispiel bei einem Industriebetrieb oder einem grossen Finanzdienstleister, einer Bank ist, oder ob ein kleinerer, mittlerer Betrieb gewerblich ausgerichtet ist, dienstleistungsorientiert ausgerichtet ist. Ich denke, da muss von der Systematik her doch noch einige Aufbauarbeit noch gemacht werden. Das führt ja auch zu meinem Anliegen, dass man dann entsprechende Statistiken und eine entsprechende Registerführung aufbauen kann. Nochmals vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke. Ich gehe mit der Regierung einig, die staatlichen Beiträge sollen für den Aufwand bei der Umstellung geleistet werden. Ich möchte nur noch einmal hinweisen auf das Anliegen der kleinen Verbände, die aufgrund von Personalknappheit und finanziellem Engpass auf die Vorauszahlung der Staatsbeiträge angewiesen sind. Danke.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für die grossmehrheitliche Beantwortung meiner Fragen, Herr Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Zwei konkrete Zusatzfragen: Die erste nochmals zu den Mindestlohnvorschriften: Es sind noch zwei Begriffe, die ausstehend sind, die nicht abschliessend definiert sind. Sie haben es gesagt, Sie möchten sich hier nicht in den Details verzetteln. Aber könnte es nicht möglich sein, zumindest in der Stellungnahme zur 2. Lesung, hier doch zu den nachfolgenden zwei Fragen detailliertere Auskünfte zu geben? Denn ich denke mir, diese Materialien werden ja dann genau für diese dreigliedrige Kommission mitunter eben entscheidend sein, ob sie in einem Fall berechtigt eingreifen oder ob sie eben im Prinzip gar keine Argumente haben, um etwelche Diskussionen zu führen.Die erste Frage betrifft die vorübergehende oder strukturelle Knappheit: Wie in meinem ersten Votum angetönt: «Vorübergehend» - ist das ein Jahr, ist das ein Monat? Hier sollte man zumindest eine gewisse Zeitspanne definieren. Ich weiss auch nicht, könnte man sich hier mittels einer Verordnung noch genauer äussern, damit man dann auch die nötige Flexibilität hat? Das verstehe ich durchaus von der Regierung als Verordnungsgeber, dass man das nicht in einem Gesetz schreibt, sondern die Flexibilität beibehält. Der nächste Punkt: Die Begriffe «Durchschnittslohn» und «Medianlohn» haben Sie sehr schön erklärt. Und hier wird ja dann ausgeführt: «Diese können 15 bis 20% unterschritten werden». Das ist nicht missbräuchlich. Aber dann kommt eben der zentrale Satz im Bericht und Antrag, wo es heisst: «Aber auch grössere Unterschreitungen sind an sich nicht missbräuchlich». Und da müssen wir doch schon eine Schranke setzen. Was ist dann noch missbräuchlich? 15 bis 20% sind es nicht, aber wie viel Prozent sind es? Und da möchte ich einfach die Regierung bitten, zumindest in der Stellungnahme ein bisschen detaillierter zu sein. Und wie gesagt, ich habe schon meine Argumente, weshalb ich diese Frage stelle, denn ich denke mir, die dreigliedrige Kommission muss ein Instrument haben, um auch im Anlassfall eingreifen zu können.Der zweite Schwerpunkt meiner Frage betrifft Ihre Ausführungen betreffend die Verfassungsänderung. Hier haben Sie die Stellungnahme der LIHK erwähnt. Irgendwo ist mir in Ihrem Votum durchgeklungen, dass Sie im Prinzip gesagt haben: In dieser Stellungnahme wird angetönt, sollte keine Verfas-sungsänderung stattfinden, könnte es so sein, dass im Prinzip die LIHK ein potenzieller Beschwerdeführer sein könnte, wenn keine entsprechende Verfassungsänderung gemacht wird. Und einfach nochmals: Ich habe dann auch im Bericht und Antrag bei den Stellungnahmen nachgesehen. Ich habe solche Ausführungen von der LIHK nicht gesehen und mich würde das natürlich schon interessieren. Wenn das ein Argument sein sollte, dann dürfte es wohl unbestritten sein, dass wir diese Verfassungsänderung brauchen, denn ansonsten wäre ja im Prinzip die Beschwerde bereits vorhanden. Und das wäre dann auch das Argument, um diese Verfassungsänderung jetzt zu machen, damit wird dieses Hickhack nicht mehr erleben müssen. Und Sie haben es ja dann auch angetönt: Das könnte mitunter fatale Folgen für die GWK haben.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur nochmals nachfragen: Sie haben einige Ausführungen bezüglich der geplanten Ergänzung der Verfassung gemacht. Aber ich gehe weiterhin davon aus, dass auch in der Stellungnahme die von mir damals geforderten tief gehenden Abklärungen gemacht werden und dem Landtag auch mitgeteilt werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich beginne beim letzten Votum: Herr Abg. Beck, ich weiss nicht, was ich abklären soll. Sie finden Experten, die diese Meinung vertreten, und Sie finden Experten, die eine andere Meinung vertreten. Ich glaube, dass wir hier die Gründe dargelegt haben und ich weiss, dass die Regierung nicht zu einem anderen Ergebnis kommt. Ich glaube, dass der Landtag hier seine Verantwortung wahrnehmen und entscheiden muss, ob er hier diesem Anliegen einer Verfassungsergänzung bei allem Verständnis, dass wir wirklich nur in notwendigen Situationen dies machen und hier uns einfach bewusst sind, in welchem Bereich wir uns hier bewegen, folgen will. Ich weiss nicht, zusätzliche Abklärungen werden uns hier sicher nicht weiterhelfen. Seit 15 Jahren beschäftigt man sich mit dieser Thematik «Allgemeinverbindlicherklärung» im Lande. In den 80er Jahren, in den 90er Jahren und jetzt wieder haben wir Abklärungen gemacht. Ich weiss nicht, was hier vielleicht zusätzlich abgeklärt werden soll.Dann möchte ich mich dem Votum des Abg. Wendelin Lampert zuwenden. Da müssen wir unterscheiden: Es gab die Stellungnahme der LIHK vom 27. Juni. Auf die habe ich mich nicht bezogen. Ich habe mich auf ein Schreiben, das vom 19. Oktober stammt, bezogen, das jetzt im Nachgang, glaube ich, verschiedenen Abgeordneten auch zugestellt worden ist. Darin wird auf die Problematik, die vor allem der Abg. Markus Büchel vorgetragen hat mit Bezug auf die Quoren und die Firmenverträge, Bezug genommen. Auf dieses Schreiben nehme ich auch Bezug und dort steht eben: «Für die LIHK stellt sich die Frage, ob es verfassungsmässig zulässig ist, dass ein einzelner Betrieb eine allgemeinverbindliche Erklärung zusammen mit dem LANV beantragen kann». Das im Hinblick auf die Firmenverträge. Und für die LIHK stellt sich mit Bezug auf das Quorum die Frage nach der verfassungsmässigen Zulässigkeit in noch grösserem Ausmass als beim Firmenvertrag mit dem Quorum auf ein Drittel. Hier hat die Regierung geschrieben, dass wir uns mit dieser Drittelslösung am Rande des rechtlich Vertretbaren bewegen, aber dass wir dieses noch vertreten können. Und aus diesem Grund schliesse ich - und da habe ich jetzt einfach den Grössenschluss gemacht -, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit offensichtlich schon aktuell ein Thema ist. Ich glaube, es braucht keinen weiteren Beweis, dass wir diese Ergänzung brauchen. Das habe ich aus diesem Brief geschlossen, aber nicht, dass hier eine Androhung vorhanden ist. Dagegen möchte ich mich verwehren, das habe ich selbstverständlich nicht sagen wollen. Ich nehme nun Bezug auf den Abg. Franz Heeb, und zwar auf Seite 51: Da haben Sie Recht, da nehmen wir singulär auf eine Schweizer Regelung Bezug. Das ist im Rahmen der jetzigen Begleitmassnahmen zum Personenfreizügigkeitsgesetz in der Schweiz entstanden. Das haben wir aktuell hier gleich berücksichtigt.Dann zur Frage der Systematik: Da gibt es sicherlich Themen, die wir auch in der Praxis dann ansehen müssen, auf die wir auch vorbereitet sein müssen. Grundsätzlich aber - und ich denke, das muss auch gesagt werden - ist es Sache der Vertragsparteien, die einen Antrag an die Regierung auf Allgemeinverbindlicherklärung stellen, den Geltungsbereich zu definieren, für welchen Bereich bzw. für welche Branche sie das definiert haben möchten. Und dann ist es erst Aufgabe der Regierung, hier aktiv zu werden. Da braucht es aber sicherlich ein gemeinsames Verständnis. Ich nehme jetzt trotzdem Bezug auf die Abg. Andrea Matt, auch wenn sie jetzt nicht anwesend ist. Sie hat die paritätische Kommission angesprochen. Das kann ich als Regierung natürlich nicht entscheiden. Paritätische Kommissionen sind ein Instrument, das die Vertragsparteien im Gesamtarbeitsvertrag miteinander vereinbaren, wo diese paritätischen Kommissionen angesiedelt sind. Solche gibt es heute schon. Das ist Sache der Vertragsparteien. Wenn sie die dreigliedrige Kommission gemeint hat, das ist sicherlich eine Kommission, die halt vom Ressort Wirtschaft, von der Regierung, bestellt wird. Diese bewegt sich im gleichen Rahmen wie jede andere Kommission auch. Die wird sicherlich nicht irgendwo angesiedelt, sondern das ist Kommission der Regierung. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Alois Beck:
Ich melde mich nur deshalb nochmals zu Wort: Ich finde es doch wichtig, dass die Regierung ihre Meinung in der Stellungnahme bezüglich dieser Verfassungsänderung doch noch klar darlegt. Ich weiss auch nicht - ich bin davon ausgegangen, aber ich weiss das nicht - ob sie hierzu auch irgendwelche Rechtsgutachten oder was auch immer eingeholt hat. Und in Anbetracht, dass sich auch einzelne eher dagegen ausgesprochen haben, würde ich es doch befürworten, wenn die Regierung das in der Stellungnahme nochmals explizit aufnimmt.Abg. Franz Heeb:
Eine Frage ist noch untergegangen, und zwar diejenige der dreigliedrigen Kommission vom Prüfverfahren her. Es ist ja die grundsätzliche Frage, ob das Gesetz über Normalarbeitsverträge bezüglich Mindestlöhne und Marktbeobachtung verschärft werden soll und hier wirklich eine Kontrolle durchgeführt werden soll oder nicht. Wenn die Regierung diesbezüglich jetzt noch keine Meinung hat, verstehe ich das, aber ich denke, es ist doch wichtig, dass man dieser Thematik spezifisch auch noch nachgeht.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Nur, um es noch zusammenfassend festzustellen: Die beiden Begriffe betreffend die Mindestlohnvorschriften werden dann hoffentlich in der Stellungnahme zur 2. Lesung definiert. Ich hoffe, zumindest Teildefinitionen, damit man sich etwas darunter vorstellen kann und diese dreigliedrige Kommission dann auch ein passables Arbeitsinstrument zur Verfügung hat. Dann betreffend die Verfassungsänderung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung, ob diese erforderlich ist oder nicht: Ich habe Ihre Antwort betreffend die LIHK wie folgt interpretiert: Ich kenne das Schreiben vom 19. Oktober nicht, aber im Prinzip habe ich es so gehört. Sie sagen, es ist keine Androhung, aber im Prinzip besteht einfach das Risiko. Ich will jetzt gar nicht eine einzelne Branche hier irgendwie tangieren. Dieses Recht hat jeder in einem Rechtsstaat. Aber für den Landtag heisst es hier doch: Besser Vorsicht als Nachsicht. Ansonsten könnte es mitunter einfach gewisse Konsequenzen haben, vor allem auch für die GWK. Und entsprechend bin ich dann gespannt auf diese Ausführungen in der Stellungnahme zur 2. Lesung, sofern diese noch erfolgen werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier eine abschliessende Bemerkung dazu machen: Mein Anliegen war nur, wenn schon in einzelnen spezifischen Bestimmungen eine Verfassungsmässigkeit bzw. die Zulässigkeit in Frage gestellt wird, dann müssen wir uns im ganzen Gesetz fragen, ob das verfassungsmässig ist. Und das wollte ich aus diesem Brief ableiten. Ich glaube, da teilen wir die Auffassung gemeinsam. Ich möchte auf einer gesicherten Rechtsposition hier sein und möchte und werde die Verantwortung auch nicht tragen, falls sich der Landtag hier anders entscheiden sollte und diese Verfassungsergänzung nicht vornehmen will. Das ist schlussendlich Sache des Landtags. Die Regierung hat ihre Argumente auf den Tisch gelegt. Ich glaube, dann ist es auch Sache des Landtages, hier selbst zu entscheiden, ob er diese Verfassungsergänzung will oder ob er diese nicht will. Die Regierung kann Ihnen diese Argumente hier vortragen, aber ich glaube, es ist nicht Sache der Regierung, hier die gesetzgeberischen Aufgaben zu übernehmen. Ich will einfach - und das möchte ich hier nochmals vertreten - ich möchte auf einer gesicherten Grundlage das machen, weil ich einfach glaube, dass Argumente dafür sprechen, wie es Argumente - wie in jeder Rechtsmaterie - gibt, die man auf der anderen Seite vorbringen kann. Dieses Anliegen möchte ich hier vertreten, weil ich das in diesem speziellen Fall nicht will, dass wir uns hier auf einer ungesicherten rechtlichen Grundlage bewegen. Wir haben ja gestern auch in anderem Zusammenhang gehört, dass man bei der FMA über eine Verfassungsmässigkeit diskutiert hat. Ich glaube, da muss man einfach hier die Dimension sehen, was hier auf dem Spiel steht, wenn wir dies hier nicht machen sollten, wenn sich der Landtag als Gesetzgeber anders entscheidet. Ich habe meine und die Regierung hat ihre Argumente dargelegt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlagen unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 36 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung dieses vorliegenden Verfassungsgesetzes über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG VON GAVs
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur zweiten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Abs. 3: Ich finde die Formulierung, wie sie hier gewählt wurde, ist nicht so glücklich. Der Beginn von Abs. 3 lautet wie folgt: «Die beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen» usw. Hier fehlt meiner Meinung nach der Bezug. Besser wäre es, wenn man genauso wie beim zweiten Satz beginnen würde: «Bei Abschluss eines Vertrages zwischen einer Firma oder mehreren Gewerkschaften, ist es notwendig, dass die beteiligten Arbeitgeber mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen». Hier ist es etwas aus dem Zusammenhang gerissen.Und als zweiten Punkt würde ich hier dann beantragen, dass ein Drittel auf 50% angepasst würde.Abg. Franz Heeb:
Herr Vizeregierungschef, Sie haben mich noch gebeten, Sie auf verschiedene Begriffsverwendungen hinzuweisen. Unter Art. 2 Abs. 2 ist hier von «Wirtschaftszweig» oder «Beruf» die Rede. Dann auf Seite 72 unter Art. 8 finden Sie wieder die Formulierung «beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich». Und dann auf Seite 86 ist wieder von «betroffenen Branchen oder Berufen» die Rede. Ich denke einfach, es ist sehr wichtig, die Gesetze noch einmal dahingehend zu überprüfen: Sind damit Branchen, Berufe oder sind sogar unterschiedliche Betriebe gemeint?Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Der Formulierungsänderung des Abg. Markus Büchel kann ich absolut auch entsprechen. Allerdings möchte ich, wie ich dies bereits in meinem Eingangsvotum erwähnt habe, darauf hinweisen, dass ich an der bestehenden Regelung mit einem Drittel festhalten möchte. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte an der Drittelregelung festhalten und noch einmal auf die drei anderen Instrumente verweisen, die den Arbeitgebern zur Verfügung stehen, wenn sie ihre Interessen durchsetzen möchten. Diese Instrumente sind auf Seite 38 im Bericht und Antrag erwähnt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat Ihre Wünsche und Anregungen entgegengenommen. Dann lesen wir weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe eine Anregung zur Formulierung in Abs. 2: «gehen den Bestimmungen eines nicht allgemein verbindlichen Vertrags vor». Könnte man nicht definieren, welche Verträge das jetzt sind, oder welches Gebiet von Verträgen hier gemeint ist?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich frage mich: Braucht es den letzten Satz bezüglich Kundmachung noch, wo es heisst: «Von der Kundmachung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind». Meiner Ansicht kann es dann gar nicht zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung kommen. Vielleicht sind aber seitens der Regierung noch andere Überlegungen dahinter. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich werde das nochmals ansehen. Ich bin auch immer dafür, wenn es Regelungen nicht braucht, dann lassen wir sie weg. Wir werden das überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Hier auch eine terminologische Anregung: Es können «alle Kreise» interessiert sein. Ich würde hier eher von «betroffenen Kreisen» sprechen, die durch diese Vertragsbedingung dann auch betroffen sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Eine Anregung zu Abs. 1: Hier heisst es: «sowie in der Regel auch die Kosten der Begutachtung und allfällige weitere Kosten» usw. Wenn es eine Regel gibt, gibt es auch Ausnahmen dazu. Vielleicht kann man sich im Sinne der Klarheit auch entscheiden: Soll das bezahlt werden oder soll das nicht bezahlt werden?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich werde das für die 2. Lesung mitnehmen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das die Rezeptionsgrundlage ist und wir auch nochmals Ihnen Erläuterungen geben können, was zu all diesen Bemerkungen, die jetzt gemacht werden, verstanden wird. Diese weichen zum Teil von der Rezeptionsgrundlage ab. Und wenn wir das machen, werden wir das sicherlich begründen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Herr Vizeregierungschef, Sie haben es zum Teil schon erwähnt. Sie sind an einer Reorganisation des Amtes für Volkswirtschaft. Dazu meine Frage: Sind schon Vorgedanken vorhanden, an welches Amt bzw. an welche Abteilung diese Aufgaben dann delegiert werden sollen?Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich habe eine grammatikalische Anregung: Es wäre vielleicht bis zur 2. Lesung zu überprüfen, ob hier die Regeln der Kommasetzung zum besseren Verständnis dieses Satzes bzw. dieses Textes angewandt werden sollen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Kommaregeln, das werde ich weitergeben und einen Vorschlag unterbreiten. Dann zur Frage des Abg. Franz Heeb: Ich habe das auch schon ausgeführt, dass wir sicherlich hier das Amt für Volkswirtschaft damit beauftragen werden. Wie es dann innerbetrieblich organisiert wird, ist für mich klar, dass der Rechtsdienst involviert wird, aber auch die Abteilung Wirtschaft, die mit arbeitsrechtlichen Fragen zu tun hat. Das ist dann die innerbetriebliche Organisation des Amtes selbst, aber sicherlich wird das Amt für Volkswirtschaft zuständig sein - natürlich auch der Statistik wegen. Das ist völlig klar. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen behandelt. -ooOoo-
TEILREVISION DES ENTSENDEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Entsendegesetzes.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe eine Frage oder einen Hinweis: Unter Art. 2 ist der Bst. a geschrieben. Auf der nächsten Seite haben wir dann unter Art. 4 Sachüberschrift die Abs. 2a und 2b ausgeschrieben. Ich weiss nicht, ist das die Systematik des Gesetzes oder ein Schreibfehler?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Es ist eine legistische Frage. Beim Art. 2 Abs. 1 Bst. a, bei welchem wir uns jetzt befinden, ist das Neue der letzte Satz. Und wir ändern hier eine bestehende Bestimmung ab. Bei der kommenden Bestimmung fügen wir neue Absätze hinein. Und deshalb ist das eine legistische Frage.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 2e wird verlesen. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 2e wird verlesen. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 3, 3a, 3b und 5 wird verlesen. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Abs. 3, 3a, 3b und 5 wird verlesen. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Entsendegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
TEILREVISION DES ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 17 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
TEILREVISION DES NORMALARBEITSVERTRAGSRECHTS
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Teilrevision des Normalarbeitsvertragsrechts.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Sachüberschrift vor Art. 111a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 111a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111a steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe zu Art. 111a Abs. 1 eine Anregung. Es ist doppelt erwähnt: «innerhalb einer Branche oder eines Berufes die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne» usw. Ich glaube, das kann man auch in der Formulierung vereinfachen. Ich würde eher vorschlagen, vorne zu kürzen: Innerhalb einer Branche und eines Berufes, um klar festzulegen: Es geht hier primär um branchen-, berufs- und eventuell auch um betriebsübliche Löhne. Ich meine, «ortsüblich» kann man in Liechtenstein vernachlässigen.Dann heisst es in Abs. 1 ganz unten: «Kommission nach Art. 111b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der Mindestlöhne vorsieht». Hier ist bei mir noch die Frage mit der Befristung gekommen. Wie sieht das aus? Wie ist das angedacht? Und wie lange kann oder soll so ein Vertrag befristet sein?Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich komme zurück auf die Eintretensdebatte und auf die entsprechende Antwort auf meine Frage durch den Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher, wie das Wort «wiederholt» in Abs. 1 zu definieren sei. Sie haben dann gesagt: Auch einmalig könnte das Wort «wiederholt» beinhalten. Meine konkrete Frage war ja: Wie viele Male? Wiederholt tönt für mich danach, als ob es mindestens zweimal wäre. Aber Sie haben dann gesagt: Nein, Sie könnten sich auch «einmalig» vorstellen. Und wenn dem immer noch so ist, könnten wir dieses Wort nach meiner Ansicht streichen. Wenn auf missbräuchliche Weise ein Vorwand vorliegt und dieser muss nicht wiederholt sein, dann ist dieser Absatz im Prinzip eingehalten. Jetzt möchte ich Sie nur fragen: Wie sehen Sie das im Zusammenhang mit der Eintretensdebatte?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich unterstelle nie einem Abgeordneten, dass er mich missverstanden hat, aber hier haben Sie mich missverstanden. Ich habe im Rahmen der dreigliedrigen Kommission ausgeführt, dass für mich diese dreigliedrige Kommission nur mit einem Antrag an die Regierung, Normalarbeitsvertragsrecht zu schaffen, tätig werden kann, dass es aber wünschenswert wäre, wenn diese bei Fest-stellungen, die vielleicht auch nur einmalig sind, den Kontakt mit den Arbeitgebern suchen könnte. Und das müsste dann im Art. 111b vorgesehen werden. Meines Erachtens kommt das in Abs. 3 vielleicht heute zu wenig zum Ausdruck, dass man dort eine Regelung sieht, dass diese ständige Kommission, wenn sie Anzeichen von solchen Missbräuchen auch schon einmalig ortet, dass sie auf solche Arbeitgeber zugehen können soll. Aber ich möchte auf jeden Fall nicht im Abs. 1 so verstanden worden sein, dass hier das «wiederholt» herauskommen muss. Ich glaube, im Sinne dieser Regelungen, wie sie bei uns auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren in der Sozialpartnerschaft geschaffen worden sind, so glaube ich, sollte man in dieser Kaskade auch dieses «wiederholt» dort drinlassen. Ich möchte insofern ein Signal geben, dass man bei der dreigliedrigen Kommission, wie es offensichtlich dem Wunsch des Landtages entspricht, hier ein weiteres Tätigkeitsfeld geben kann, aber nicht im Rahmen der Voraussetzungen, sondern im Rahmen des Aufgabenbereichs gemäss Abs. 3. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für Ihre Ausführungen. Es ist immer wieder von Vorteil, wenn man solche Fragen stellt, wie es sich gerade anhand Ihrer Antwort erwiesen hat. Kann man erwarten, dass bis zur 2. Lesung dieser Begriff definiert wird? Denn das ist für mich einfach zentral. Wenn man hier dann nämlich sagt, das «wiederholt», das ist - ich weiss nicht - wie viele Male, dann wird dieser Artikel für die Praxis äusserst schwammig werden. Und das sehe ich nicht gerade als zielführend an. Deshalb wäre eine Definition nicht schlecht - oder sagen wir jetzt gleich: Zweimal ist wiederholt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, was wir auf die 2. Lesung machen können, sind hier Ausführungen, was in der Schweiz unter diesem Begriff auch verstanden wird. Aber ich glaube, wir sollten nicht - und das habe ich auch schon gesagt - nicht dazu übergehen, hier Definitionen im Gesetz aufzunehmen. Sie haben übrigens bei der Eintretensdebatte auch selbst gesagt, dass ja dann die Materialien herbeigezogen werden können. Ich nehme an, die dreigliedrige Kommission wird das dann auch so tun und wir können ihr das dann auch so mitteilen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 111b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111b steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich glaube, meine Frage zu Art. 111a zur Befristung der Normalarbeitsverträge ist untergegangen. Zum Art. 111b Abs. 3: Die Formulierung «die Kommission beobachtet den Arbeitsmarkt» ist sehr vage. Das kann alles bedeuten. Ich glaube, wie ich vorher schon geäussert habe, es ist wichtig, dass dieser Auftrag sehr klar definiert wird an die Kommission. Es geht vor allem um Folgendes: Wie weit soll sie aktiv sein? Wie weit bleibt sie passiv? Und wie weit hat sie eine laufende systematische Überprüfung bzw. hat sie auch Erhebungen zu machen? Wie weit muss sie dem Arbeitsmarkt konkret nachgehen? Ich glaube, das sind entscheidende Fragen. Ich denke, dass das auch in der Regierung noch diskutiert werden muss. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte an das Votum des Abg. Wendelin Lampert anschliessen und auch noch einmal hinweisen auf mein Votum, wie ich es im Eingangsvotum schon gesagt habe. Ich hege die Hoffnung, dass die Kommission für derartige Kontakte mit Arbeitgebern nicht auf Wiederholungen des Lohndumpings wartet, sondern den Kontakt auch dann sucht, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel auf vorgängige Intervention des liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes nicht reagiert hat. Inwieweit die Regierung auf die 2. Lesung hin auf dieses Anliegen eingehen will, indem sie das festschreibt oder nicht, das sei ihr überlassen. Ich möchte einfach dieses Anliegen noch einmal platzieren. Ich denke, die Stossrichtung ist klar. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf die Frage der Befristung zunächst eingehen. Das ist hier jetzt untergegangen: Mit der Befristung wollen wir einfach zum Ausdruck bringen, dass das nicht ein für alle Mal festgeschrieben wird. Diese Bestimmung könnte man, wenn man grosszügig sein will, auch weglassen, weil wir ja hier, gerade beim Art. 111b Abs. 4 das Änderungsrecht der Kommission haben. Damit ist auch eine Befristung immer latent gegeben. Man möchte aber mit der Befristung wohl auch zum Ausdruck bringen - und das steht dahinter -, dass diese Normalarbeitsverträge auf jeden Fall ein zeitlich limitiertes Instrument sind. An und für sich könnte man, wenn man aufgrund dieses Abs. 4 Art. 111b rechtlich argumentiert, wohl auch der Ansicht sein, dass es diese nicht braucht. Wir haben uns entschlossen, dass wir es drin haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 111c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) in 1. Lesung beraten.
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TEILREVISION DES STATISTIKGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Statistikgesetzes.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 5 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Wie Sie vielleicht wissen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, mein Herz schlägt immer noch für die Statistik. Ich habe vor vielen Jahren dort als Praktikant und Doktorand gearbeitet. Und es ist mir auch wirklich ein Anliegen, dass die Statistik konzeptionell und - wie es in den Zeitungen auch verlautbart worden ist - als Führungsinstrument weiterentwickelt wird. In dieser Vorlage haben wir eigentlich zwei kleine Änderungen. Die Erhöhung von sieben auf acht Mitglieder und dass anstatt des Amtsleiters der Leiter der Abteilung Statistik eingesetzt wird. Ich würde das jetzt noch nicht als Massnahmenpaket ansehen. Meine Empfehlung geht eher in die Richtung, dass man sich hier im Bezug auf die Statistik wirklich Zeit lässt, das Statistikgesetz auch grundlegend erarbeitet und in diese Richtung, wie Sie auch angekündigt haben, weiterentwickelt. Ich denke auch, dass der Leiter der Abteilung Statistik ruhig Einsitz nehmen kann in der Kommission, dass das nicht zu Problemen führt. Und ganz entscheidend ist ja, wie im Bericht und Antrag steht, dass diese Kommission wieder aktiviert wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, haben Sie das zur Kenntnis genommen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe es zur Kenntnis genommen und möchte mich dazu äussern. Ich möchte nur für das Protokoll klar wiedergeben, dass ich diese Statistikänderung in der personellen Zusammensetzung und Erweiterung nicht als Massnahmenpaket bezeichne. Was die Statistik als Führungsinstrument anbelangt: Wir haben ja, wie Sie es gestern anlässlich einer Kleinen Anfrage auch dargestellt haben, hier eine Interviewreihe platzieren können, in welcher auch der Leiter der Abteilung Statistik seine Überlegungen dargestellt hat. Wir haben ein Konzept, welche Statistiken wir in Zukunft wollen und brauchen. Wir haben übrigens auch im Bericht und Antrag auf Seite 7 und 8 ausgeführt, wie wir die Statistik als Führungsinstrument nützen wollen. Die Lohnstatistik ist in Auftrag gegeben, die Arbeitslosenstatistik - und ich wiederhole es: Wir sind alle gefordert, diese Aufgaben zu übernehmen. Das hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. Diese Aufgabe wollen wir aber im guten Einvernehmen wahrnehmen, und zwar auch mit der Abteilung. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Statistikgesetzes in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 19:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:20 Uhr).
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