Abänderung des Schulgesetzes, des Gesetzes über die Schulzahnpflege und des Lehrerdienstgesetzes (Nr. 108/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 26: Abänderung des Schulgesetzes, des Gesetzes über die Schulzahnpflege und des Lehrerdienstgesetzes. Sofern Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen unbestritten ist, werden wir nach der Eintretensdebatte auf diese Gesetzesvorlagen eintreten. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass am 23. November 2006 ein Schreiben der Regierung eingegangen ist, dass die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes, das ebenfalls Inhalt dieser Gesetzesvorlage ist, heute nicht zur Behandlung steht und somit von der Regierung zurückgezogen wurde. Sie haben eine Kopie dieses Schreibens ebenfalls erhalten. Wir werden das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes heute also nicht in Behandlung ziehen. Wird das Wort gewünscht?Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Männer Abgeordnete. Verschiedene Entwicklungen machen eine Teilrevision des Schulgesetzes und des Gesetzes über die Schulzahnpflege nötig.
Konkreter Anlass dazu ist, dass die Privatschule Formatio in Zukunft ein Oberstufengymnasium mit Hausmatura anbieten möchte. Damit eine Privatschule in Liechtenstein aber ein Oberstufengymnasium mit einer anerkannten Matura betreiben kann, braucht es eine formalgesetzliche Grundlage.
Gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit müssen Aufnahme und Promotion im privaten Oberstufengymnasium grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie beim staatlichen Gymnasium erfolgen, wenn am Ende der Gymnasialzeit eine Hausmatura nach denselben Regeln wie am Liechtensteinischen Gymnasium durchgeführt wird, heisst es auf Seite 9 des Bericht und Antrages.
Im Bericht und Antrag werden für die Aufnahmekriterien oder die Aufnahmeprüfung der Begriff «Inputkontrolle» und für die Maturaprüfung der Begriff «Outputkontrolle» verwendet. Diese beiden Begriffe sind meines Erachtens bisher in unserem Schulsystem nicht verwendet worden und werden eher mit technischen Berichten in Verbindung gebracht. Ich schlage der Regierung vor, die beiden Begriffe durch die gängigen bisher verwendeten Ausdrücke «Aufnahmeprüfung» und «Maturaprüfung» zu ersetzen.
Zu den Aufnahmeprüfungen:
Schüler, die ins staatliche Liechtensteinische Gymnasium eintreten wollen, müssen strenge systembedingte Regeln, Aufnahmekriterien, erfüllen, sei es beim Übertritt nach der Volksschule, als auch später aus der Realschule.
Zu den Maturaprüfungen bzw. zur Hochschulreife:
Im staatlichen Gymnasium legen die Schüler und Schülerinnen nach strengen Promotionsregeln ihre Matura mit Anerkennung in der Schweiz und in Österreich ab.
Das Vernehmlassungsverfahren brachte kontroverse Ergebnisse beim künftigen Vorgehen von Privatschulen mit einem Oberstufengymnasium.
Besonders die Vertreter des öffentlichen Schulwesens sprachen sich für die gleichen Aufnahmekriterien an einer Privatschule aus, wie sie für unser staatliches Gymnasium gelten. Von der Industrie- und Handelskammer kam der Vorschlag, dass auf strenge Aufnahmekriterien verzichtet werden könne, wenn am Ende der gymnasialen Schulzeit eine vom Staat durchgeführte Maturaprüfung erfolge.
Die Regierung erachtet diesen Vorschlag als guten Kompromiss und schlägt für das Oberstufengymnasium der Formatio Tagesschule eine «Outputkontrolle» analog der eidgenössischen Matura bzw. der österreichischen Externistenmatura vor.
Nach Auffassung der Regierung soll der private Schulträger die Aufnahmekriterien also selbst festlegen. Mit kleineren Klassen und mit spezieller individueller Betreuung, wie Aufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht etc., soll es möglich sein, die Schülerinnen und Schüler gezielt auf die angestrebte
Matura vorzubereiten. Den Weg zur Matura soll die Privatschule selber wählen können.
Bei diesem Vorschlag der Regierung frage ich mich aber schon, wo da die Rechtsgleichheit, wie sie auf Seite 9 ausgeführt wird, bleibt, wenn die Aufnahmekriterien wegfallen.
Zur ganzen Thematik stellen sich für mich weitere konkrete Fragen: Lehrpläne: Gemäss dem geltenden Recht unterstehen Privatschulen in Liechtenstein der staatlichen Aufsicht. Bedeutet das, dass die Lehrpläne vor der Bewilligung zur Führung eines Oberstufengymnasiums durch die Formatio Tagesschule vorgelegt werden müssen? Wenn ja, wer erstellt den Lehrplan? Oder werden die Lehrpläne der einzelnen Profile der Oberstufe des staatlichen Gymnasiums übernommen?
Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung: Soll gemäss dem Regierungsvorschlag für das private Oberstufengymnasium die Qualitätskontrolle durch eine Unterrichtskommission gewährleistet werden? Am Liechtensteinischen Gymnasium besuchen erfahrene Fachpersonen aus der Schweiz und aus Österreich den Unterricht. Diese Personen wirken auch als Experten bei der Abnahme der Maturaprüfungen mit.
Meine Frage: Plant die Regierung, den Auftrag für die Unterrichtskommission am Liechtensteinischen Gymnasium auch auf das private Oberstufengymnasium auszudehnen?
Maturaprüfungen für Privatschüler:
Die Durchführung der Maturaprüfungen am privaten Gymnasium soll der staatlichen Maturakommission unterliegen. Diese Kommission bestellt auch die erforderlichen fachkundigen Prüfungsexperten.
Die Regierung plant - wie es heisst -, alle Einzelheiten in einer speziellen Verordnung zu regeln.
Nach meiner Ansicht müssen diese Fragen geklärt sein, bevor die Bewilligung zur Führung eines Oberstufengymnasiums durch die Formatio Tagesschule erteilt wird.
Anerkennung der Matura: Im Interesse der künftigen Schülerinnen und Schüler des privaten Oberstufengymnasiums muss die Anerkennung der liechtensteinischen Maturität durch die Nachbarländer wie bei der staatlichen Matura gewährleistet sein.
Weitere Gesetzesänderungen werden im vorliegenden Bericht und Antrag vorgeschlagen:
. Art. 7 Grundsatz der Unentgeltlichkeit: Neu sollen im Kindergarten- und Pflichtschulbereich alle Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich abgegeben werden, wie dies in den umliegenden Ländern schon lange selbstverständlich ist.
Schulveranstaltungen sollen im Kindergarten- und Pflichtschulbereich ebenfalls
unentgeltlich sein, mit der Ausnahme, dass Verpflegungsbeiträge von den Schulen
verlangt werden können.
. Art. 9 Elterninformation: Neu werden Eltern von volljährigen Schülern über Leistungen, Betragen, Absenzen etc. informiert, falls sie - die Eltern - es ausdrücklich wünschen. Das war bisher nicht der Fall. Diese Regelung macht aber Sinn, denke ich, da Gymnasiasten ja fast immer bei den Eltern wohnen und von ihnen finanziell unterhalten werden.
. Art. 10 Lehrmittel: Künftig bestimmt nicht mehr die Regierung sondern das Schulamt die Lehrmittel, abgestimmt auf den Lehrplan. Lehrpersonen haben jedoch zudem die Freiheit, im vorgegebenen Budgetrahmen ergänzende Lehrmittel zu verwenden.
. Art. 14 Schülerunfallversicherung:
Im Bericht und Antrag auf Seite 15 wird vorgeschlagen, auf diese Doppelversicherung zu verzichten. Nur so viel vorweg, ich bin nicht der Ansicht, dass diese Versicherung unnötig ist. Ich werde beim Lesen des Gesetzesartikels darauf zurückkommen.
. Art. 80a Bearbeitung von Schülerdaten:
Auch zu dieser Thematik werde ich beim Lesen des Artikels meine Anmerkungen machen.
Weitere Änderungen sind in der Schulverwaltung und der Schulgesundheitspflege vorgesehen.
Diese vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden nicht unerhebliche personelle und finanzielle Konsequenzen, besonders im Privatschulwesen, nach sich ziehen, die zum heutigen Zeitpunkt nicht bezifferbar sind. Maturitätskonforme Prüfungen müssen von Experten vorbereitet und durchgeführt werden. Ein privates Oberstufengymnasium kann zudem Subventionen beantragen und Schüler dieses
Gymnasiums können Ausbildungsbeihilfen bekommen.
Nach der gestrigen Budget-Debatte, die für mich stellenweise erstaunlich war,
frage ich die Regierung, ob diese Kosten, die durch die Fachexperten, die Unterrichts- und Maturakommission, durch das Erstellen der Lehrpläne, der Prüfungen etc. anfallen, vom Staat getragen werden oder ob sie weiterverrechnet werden können.
Alles in allem erhebliche jährliche Kosten, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstehen, Budgetkosten, die heute kaum abschätzbar sind und in Zukunft schwer oder gar nicht nach unten korrigiert werden können.
Ich danke der Regierung für die Beantwortung dieser Fragen und bin dafür, die Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen.
Abg. Andrea Matt:
Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage und freue mich, dass für private Gymnasien auf die Zugangskontrolle durch das Schulamt verzichtet werden soll. Die vorgesehene Abschlusskontrolle (Matura) kann die notwendige Qualität gewährleisten. Positiv ist auch die Einführung der Gratisabgabe von Lehrmitteln zu sehen. Im Gesetz soll auch die Dauer des Schuljahres verkürzt und damit der Realität angepasst werden. Hier würde ich es begrüssen, wenn die entsprechenden Zeiten und Regeln in den Nachbarstaaten bekannt wären. Wir sollten hier einfach noch den Aspekt der Berufstätigkeit der Eltern einfliessen lassen. Es ist nicht einfach, die Betreuung während der vielen Ferientage zu gewährleisten. Deshalb hier meine konkreten Fragen: Wie lange dauert das Schuljahr in den Nachbarstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich? Gibt es entsprechende Zahlen bei den Schulwochenstunden? Sind diese vergleichbar? Bei der Änderung des Schulgesetzes ersuche ich die Regierung, noch eine weitere Änderung zu ergänzen und für Klassen mit Sonderintegrationen kleinere Klassengrössen festzulegen. Im September-Landtag wurde eine Kleine Anfrage zu den Klassengrössen gestellt. Gemäss der Antwort bewegt sich die durchschnittliche Klassengrösse an den Primarschulen bei zirka 17 Schülerinnen und Schülern. Bei den Klassen, in denen sich eine Sonderintegration befindet, ergibt sich in etwa die gleiche durchschnittliche Klassengrösse. Es gibt aber auch dort Klassen mit 24 und 25 Kindern, in denen Sonderintegrationen stattfinden. Ich halte es für sinnvoll, die maximalen Klassengrössen bei Sonderintegrationen zu reduzieren. Dies ist auch in anderen Staaten üblich. Der Art. 11 des Schulgesetzes betrifft die Klassenschülerzahl und ermöglicht aktuell der Regierung, diese mit Verordnung festzulegen. Ich möchte beliebt machen, diesen Artikel zu erweitern und darin zu regeln, dass in der Verordnung für Klassen mit Sonderintegrationen kleinere Klassengrössen - abhängig von der Anzahl Sonderintegrationen - festzusetzen sind. Ich bitte die Regierung noch mir zu erklären, wie eine Klasse mit 25 Kindern, in der sich eine Sonderintegration befindet, möglich ist. Die entsprechende Verordnung sieht eine Höchstzahl von 24 Schulkindern für Regelklassen vor. Danke. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Werdegang des Schulgesetzes seit 1971 zeigt, dass im Bereich Bildung vieles im Fluss ist und dass das Angebot der Schulen dauernd den sich verändernden Bedürfnissen angepasst werden muss. So ist es zu begrüssen, dass diese Anpassungen regelmässig und in kleinen Schritten erfolgen und nicht zugewartet wird, bis eine Gesamtrevision des Schulgesetzes erfolgt. Nachdem künftig ein privater Schulträger ein Oberstufengymnasium anbieten will, muss das Schulgesetz in diesem Bereich ebenfalls angepasst werden, damit klare gesetzliche Grundlagen bestehen, nach welchen Regeln in einer Privatschule im Fürstentum Liechtenstein die Matura erlangt werden kann. Dass die Qualität dieser Matura den in Liechtenstein üblichen Standard haben muss, steht ausser Frage. Es darf nicht passieren, dass der gute internationale Ruf der in Liechtenstein erworbenen Matura in Mitleidenschaft gezogen wird. Daher müssen die Qualitätsanforderungen einer in Liechtenstein abgelegten privaten Matura gesetzlich hoch angesetzt werden. Wie diese Qualitätssicherung erfolgen soll, dazu gibt es zwei sehr unterschiedliche Ansatzpunkte: Die Qualität einer Matura kann durch eine Inputkontrolle oder durch eine so genannte Outputkontrolle gewährleistet werden. Die Regierung hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Pro und Contra dieser zwei Möglichkeiten dargelegt. Dabei wird aufgezeigt, dass mit den heute gültigen gesetzlichen Bestimmungen eine reine Outputkontrolle ohne staatliche, vorgegebene Zugangsregelungen problematisch ist. Wenn am Ende der Gymnasialzeit an der privaten Schule eine Hausmatura nach denselben Regeln wie am Liechtensteinischen Gymnasium durchgeführt werden soll, muss eine Inputkontrolle erfolgen, da sonst eine Ungleichbehandlung der Schüler vorliegt. Erfolgt keine Zugangskontrolle und zählen die Noten der beiden letzten Schuljahre mit, so ist eine Ungleichbehandlung der Schüler dadurch gegeben, dass eine staatliche Kontrolle fehlt. Im Gegenzug dazu bedeutet dies aber auch, wenn am Ende der Gymnasialzeit eine Hausmatura nach denselben Regeln wie am Liechtensteinischen Gymnasium durchgeführt wird, müssen die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen identisch sein. Das würde aber heissen, dass es in Liechtenstein keine alternativen Bedingungen zur Aufnahme in ein Gymnasium oder zur Erlangung der Matura geben würde. Ich spreche mich aber ganz klar dafür aus, dass in Liechtenstein auch Privatschulen die Möglichkeit zur Durchführung eines Oberstufengymnasiums gegeben wird. Eine Privatschule, wie es die Formatio sein wird, sehe ich nicht als Konkurrenz zum Gymnasium, sondern vielmehr als Ergänzung zum hiesigen Schulangebot an. Konkurrenz wird die Formatio vielmehr für die vielen öffentlichen und privaten Schulen in der Schweiz und in Österreich, die ebenfalls eine Matura anbieten. Viele Schüler wechseln im Laufe ihrer Schulkarriere die Schule. Dies meist, weil die Leistungen nicht mehr stimmen. Warum diese nicht mehr stimmen, kann aber sehr unterschiedliche Gründe haben. Oftmals hat ein Wechsel in ein Internat oder an eine Tagesschule mit betreutem Studium einen positiven Einfluss auf die Leistungen der Schüler. Nachdem ein Wechsel von der Realschule ins staatliche Gymnasium recht schwierig ist, sehe ich ein privates Gymnasium ohne staatliche Inputkontrolle auch für diese Schüler als Chance, die Matura trotzdem in Liechtenstein zu machen und nicht ins Ausland wechseln zu müssen. Generell bin ich der Meinung, dass jemand, der die Aufnahmebedingungen am Gymnasium nur knapp nicht besteht, eine zweite Möglichkeit in Liechtenstein haben soll. Je mehr subjektive Faktoren, wie etwa Lehrerbeurteilung etc. einfliessen, desto notwendiger wird eine Alternativmöglichkeit in Liechtenstein. Für immer mehr Berufe wird die Matura vorausgesetzt. Ist es wirklich notwendig, ins Ausland gehen zu müssen, nur weil unter Umständen ein Minimalfaktor sich negativ auf die Aufnahme ins staatliche Gymnasium ausgewirkt hat oder jemand im Oberstufengymnasium einen Motivationsaussetzer hat?Vermutlich wird diese Privatschule anders geführt als das staatliche Gymnasium, aber bekanntlich führen viele Wege nach Rom. Das heisst, unterschiedliche Schulen sollen ihre Schüler und Schülerinnen unterschiedlich zum Ziel führen können. Ziel ist eine Matura, die dem Qualitätsstandard der Matura am Liechtensteinischen Gymnasium entspricht und die gleiche Anerkennung im Ausland geniesst. Wenn, wie von der LIHK vorgeschlagen, eine Matura nach eidgenössischem Vorbild abgehalten werden soll, das heisst, dass nur die Abschlussprüfung zählt, ist zum einen eine mögliche Ungleichbehandlung ausgeschlossen und die Erlangung der Matura wird dadurch erschwert, dass die Erfahrungsnoten nicht - wie am Liechtensteinischen Gymnasium - mitgezählt werden dürfen. Das liechtensteinische System stellt eine wesentliche Erleichterung dar. Wer in Lernfächern wie Chemie, Biologie, Geschichte usw. gut abschneidet, kann an der Matura praktisch nicht mehr durchfliegen. Ohne Vornote zeugt eine bestandene Matura von viel höherer Leistung, da Spekulationen nicht mehr im selben Umfang möglich sind. Besteht also ein Schüler diese eidgenössische Matura, so steht er wohl den Maturanden am Liechtensteinischen Gymnasium in nichts nach. Der Weg zur Maturareife kann vielseitig sein. Essenziell ist, dass am Ende die Matura bestanden wird. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident.
Ein Schwerpunkt dieser Vorlage sind die Bestimmungen zu den Maturaprüfungen für Privatschulen.
Der Zugang zum Liechtensteinischen Gymnasium hängt wesentlich - jedoch nicht ausschliesslich - von den schulischen Leistungen der Schüler und Schülerinnen in der Primarschule ab, aber auch von politisch vorgegebenen Zuteilungsquoten; er ist somit auch zahlenmässig begrenzt. Wir dürfen davon ausgehen, dass neben anderen persönlichen Gründen vor allem diese beiden Faktoren dazu führen, dass jedes Jahr etliche Kinder aus unserem Lande in ausländische staatliche oder private Schulen der Sekundarstufe übertreten und manche von ihnen auf diesem Wege die Maturität und den Hochschulzugang erlangen.
Nun haben sich liechteinsteinische Anbieter, die bereits im Bildungsbereich tätig sind, entschlossen, auch ein privates Oberstufengymnasium im Lande anzubieten. Dieses Angebot ist grundsätzlich zu begrüssen, da es die Situation mit den begrenzten Schülerzahlen etwas entlasten kann und manchen Kindern ermöglicht, anstelle eines Internats im Ausland eine gymnasiale Privatschule im Inland zu besuchen.
Um die Glaubhaftigkeit und Seriosität des Bildungsstandortes Liechtenstein abzusichern, ist eine staatliche Qualitätskontrolle der Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht jedoch unerlässlich. Art. 68 Abs. 2 stellt klar, dass das Maturitätszeugnis ein vom Staat ausgestelltes Zeugnis ist und für dessen Erlangung daher die entsprechenden Qualitätskriterien zu erfüllen sind. Um die Erfüllung der Qualitätskriterien zu sichern, oder anders gesagt, um den Leistungsnachweis der Maturanden objektiv zu prüfen und zu beurteilen, sind die Maturitätsprüfungen unter staatlicher Leitung, Aufsicht und Kontrolle und mittels unabhängiger, auch ausländischer Fachexperten durchzuführen. Das wird mit Art. 73b neu sichergestellt.
Selbstverständlich muss das Niveau der Maturitätsprüfungen in Privatschulen demjenigen des staatlichen Gymnasiums voll und ganz entsprechen.
Im Unterschied zum staatlichen Gymnasium, wo für den Zugang strenge Zulassungskriterien zu erfüllen sind, kann das Privatgymnasium ohne Inputkontrolle jegliche Schüler und Schülerinnen nach Belieben aufnehmen. Diese Schülerschaft verantwortungsbewusst aufzunehmen, zu bilden und zur Maturität zu führen, wo immer dies möglich ist, wird in der Verantwortung und auch im Interesse der Schulleitung selbst liegen.
Da die Abschlussleistungen staatlich geprüft werden, ohne auf die vorgängige Schulkarriere abzustellen, wird auf staatliche Zugangskriterien verzichtet und der Weg zur Maturität wird weitgehend offen gelassen. Die Regierung stützt sich dabei auf die schweizerische Regelung über die eidgenössische Matura, welche als reines Outputkontrollinstrument bzw. als Externistenprüfung ausgestaltet ist, wie sie im Bericht auf Seite 34 anführt, und sieht in dieser Regelung auch die Gewähr dafür, dass die liechtensteinische Maturität für Privatschüler auch in der Schweiz anerkannt werde. Ich bin der Meinung, dass ein Privatgymnasium, dessen Maturaanforderungen den staatlichen Anforderungen genügen und dessen Maturitätszeugnis auch im Ausland anerkannt wird, eine Erweiterung der liechtensteinischen Bildungslandschaft darstellt. Ein solches Privatgymnasium ist eine wohnortnahe Alternative für gymnasiale Bildung für etliche Schüler und Schülerinnen unseres Landes.
Eine Änderung bisherigen Rechts stellt mit Art. 7 die ermässigte bzw. die unentgeltliche Abgabe von Lehrmitteln und Schulmaterial an öffentlichen Schulen dar. Diese grundsätzliche familienfreundliche Änderung ist ein Schritt zur Unterstützung und Förderung von Familien. Um jedoch das Kostenbewusstsein zu fördern, würde ich es begrüssen, wenn diese vom Staat getragenen Kosten transparent gemacht und den Eltern direkt aufgezeigt werden könnten.
Die Verwendung zusätzlicher individueller Lehrmittel zu den vom Schulamt obligatorisch vorgegebenen Lehrmitteln, gemäss Art. 10, eröffnet den Lehrpersonen Möglichkeiten zur individuelleren Unterrichtsgestaltung. Ich kann mir vorstellen, dass solche Freiheiten zu erhöhter Motivation und Begeisterung von Lehrpersonen und Schülerschaft beitragen können.
Über die schulischen Leistungen ihrer volljährigen Kinder dürfen Eltern heute nicht direkt von der Schule informiert werden. Damit ist der Formalismus in Bezug auf Datenschutz auf die Spitze getrieben. Mit Art. 9 wird den Eltern ermöglicht, sich über die Schulleistungen zu informieren. Diese Informationsmöglichkeit für die Eltern hat sicher ihre Berechtigung, wo die volljährigen Kinder zuhause
wohnen und die Eltern für sie aufkommen. Sie wird jedoch nicht oft sondern nur im Konfliktfall beansprucht werden, da diese Kommunikation zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern normalerweise in Familien ohnehin stattfindet.
Was die Abschaffung des Schülerunfallversicherungsobligatoriums betrifft, so muss ich feststellen, dass bei der Vernehmlassung die Meinungen der Fachexperten weit auseinander gehen. Die einen sehen in der Schülerunfallversicherung eine Doppelversicherung, die andern nicht. Diese Diskrepanz bei der Beurteilung durch Experten verunsichert mich schon ein wenig und ich möchte die Regierung um nochmalige Überprüfung bitten. Jedenfalls muss der Schulträger verpflichtet werden, allfällige nicht versicherte Leistungen mit einer subsidiären Versicherung abzudecken.
Zum Schluss möchte ich der Regierung danken und sie bestärken im Bemühen um die Gesundheitsförderung und das Gesundheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler. Statistiken zeigen eine steigende Tendenz bei übergewichtigen Kindern. Speziell das Thema gesunde Ernährung in Schulen erachte ich als sehr wichtig. Ich freue mich über die Ankündigung der Regierung, im Rahmen einer künftigen Lehrplanerweiterung ein spezielles Augenmerk auch auf die gesundheitlichen Aspekte zu legen.
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.
Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zur Abänderung dieser drei Gesetzesvorlagen möchte ich gerne zwei, drei Anmerkungen machen:
Wie Seite 2 des Berichts und Antrages zu entnehmen ist, hat sich Liechtenstein durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verpflichtet, für den Besuch der Grund- bzw. Pflichtschule Lehrmittel und Schulmaterial unentgeltlich anzubieten bzw. abzugeben.
Gewisse Bücher werden heute noch unter Schülern ausgetauscht bzw. an untere Klassen weitergegeben. Dies kommt im Hinblick auf die Kostenbewusstseinsbildung der Kinder einer erzieherischen Massnahme gleich. Zudem werden die Eltern durch ihren finanziellen Beitrag an die Lehrmittel sensibilisiert. Die Wegwerfmentalität sollte gerade beim Wissensstoff nicht gefördert werden. Um dies jedoch zu verhindern, müssten die gewählten Lehrmittel natürlich über einige Jahre im Unterricht verwendet werden und hier dürfte wohl das Hindernis des Kostensparens liegen.
Der heute geltende Art. 14 des Schulgesetzes verpflichtet die Schulträger, alle Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Richtig ist die Ausführung im Bericht und Antrag, dass heute alle Schüler bereits über das Krankenversicherungsgesetz gegen Unfall versichert sind. Es ist hier jedoch zu differenzieren. Nach Art. 3 der Verordnung deckt die Schülerunfallversicherung Leistungen bei Unfällen ab, welche sich im Zusammenhang mit der Schule und ihrem Umfeld ergeben. Die Krankenpflegeversicherung hingegen übernimmt die Leistungen für die übrigen versicherten Unfallereignisse, ohne hierfür eine Versicherungsprämie geltend machen zu können. Aus meiner Sicht sind die Zuständigkeiten klar abgegrenzt und eine Doppelversicherung besteht nicht. Eine allfällige Auflösung der Schülerunfallversicherung würde weder für den Staat noch für die gesetzliche Krankenversicherung eine vorteilhafte Lösung darstellen. Vielmehr hätten durch diesen Wegfall der Staat und die Krankenversicherer mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen. Ich bitte die Regierung,
diesen Sachverhalt nochmals genauer zu überprüfen.
Eine weitere Anmerkung möchte ich zu Art. 12 des Schulgesetzes anbringen. Wenn wir unseren Kindern beim Abarbeiten der Hausaufgaben über die Schultern schauen oder die Wochenarbeitszeit hochrechnen, so kommen wir unweigerlich zum Schluss, dass sie Schwerarbeit leisten. Besonders dann, wenn sie in der Sekundarstufe sind. Welche Konzentration, welcher physischen und psychischen Belastung sie oft ausgesetzt sind. Die Kinder brauchen die ihnen zustehenden Ferientage. Aus diesen Gründen finde ich die Begrenzung von max. 40 Schulwochen mehr als angepasst.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet jedoch die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Führung eines privaten Oberstufengymnasiums mit Hausmaturarecht.
Heute kennen wir am Liechtensteinischen Gymnasium sowohl die Input- als auch die Outputkontrolle. Wer die staatlichen Aufnahme- und Pro-
motionsbedingungen beim Eintritt und alsdann von der ersten bis zur letzten Schulstufe vor der Matura in Kombination mit Erfahrungsnoten und teilweise schon vorzeitig abgeschlossenen Fächern bestanden hat, wird zur Matura zugelassen. Die Prüfungs- und Erfahrungsnoten zusammen ergeben dann die für das Bestehen der Maturität massgeblichen Maturanoten. Der Maturand legt dann innert weniger Tage die Matura ab und kann sich seinem gewünschten Hochschulstudium widmen.
Wenn ein Privatschulträger sich für ein anderes Schulmodell entscheidet und so eine Alternative anbietet, dann kann der Wettbewerb spielen. Angebot und Nachfrage gelten als uraltes Marktgesetz. Die formalgesetzlichen Grundlagen, gerade für die Anerkennung der Matura mit den geforderten Standards, sind für den Wettbewerb von zentraler Bedeutung. Im Mittelpunkt des Bildungsangebots, des Wettbewerbs, muss nach wie vor der Schüler stehen. Die Lehrperson in ihrem Berufsethos verpflichtet sich, sowohl ihre Kraft für die individuelle Förderung des Schülers einzusetzen, als auch im Klassenverband auf das anvisierte Ziel, das erfolgreiche Bestehen der Matura, hinzuarbeiten.
Die Privatschule setzt mit ihrem Modell voll auf die Outputkontrolle und verzichtet somit auf die Festlegung von Zugangskriterien, wie dies das staatliche Gymnasium kennt.
Es liegt in der Verantwortung der Privatschule, die ihr anvertrauten Schüler zur staatlichen Matura heranzuführen. Auch bei diesem Schulmodell wird der zu vermittelnde Schulstoff überprüft und die Lehrer haben sich - wie an den staatlichen Schulen - einer ordnungsgemässen Inspektion zu unterziehen. Ebenso wird die Maturitätsprüfung von der Maturakommission, welche auch beim Gymnasium zuständig ist, durchgeführt.
Die Schüler sind mental immens gefordert, wenn sie zu diesen Prüfungen, welche doch in ihrem Leben einen Meilenstein darstellen, antreten. Eine Erleichterung oder eine Ergänzung zum Output würden Vornoten - analog der staatlichen Matura - für den Schüler bedeuten und kämen diesem im Prüfungsstress entgegen. Ich möchte hier zum Ausdruck bringen, dass in allem Bemühen eines Alternativbildungsangebotes der Schüler im Fokus der Ausgestaltung des Bildungsweges stehen muss.
Der Bildungsstandort Liechtenstein wird durch dieses Angebot von privater Seite um einen Akzent attraktiver. Ein Wettbewerb mit klaren Regeln - und die scheinen mir bei der Bildung immens wichtig zu sein - kann nicht schaden.
Die staatliche Aufsicht und Kontrolle ist durch diese Gesetzesvorlage auch bei Privatschulen gegeben und aus diesen Gründen bin ich für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage.
Danke.
Abg. Josy Biedermann:
Danke, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete.
Bei diesem Traktandum geht es um Gesetzesänderungen zu unterschiedlichen bildungs- und ordnungspolitischen Fragen. Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben bereits die verschiedenen Bereiche angesprochen. Ich möchte nur einen Schwerpunkt hervorheben, und zwar die Gesetzesbestimmungen zur Errichtung eines privaten Oberstufengymnasiums. Dazu einige grundsätzliche Gedanken:
In den USA, in Grossbritannien und anderen Ländern hat die Privatisierung des Bildungswesens dazu geführt, dass die öffentlichen Schulen grosse Einbussen erlitten und im Wettbewerb mit den Privatschulen, auch aufgrund fehlender Mittel, immer mehr ins Hintertreffen geraten. Wenn sich der Staat aus dem Bildungswesen zurückzieht und dieses Feld neoliberalen Kräften überlässt, besteht die grosse Gefahr einer Spaltung zwischen Schulen der Wohlhabenden mit finanzstarken Eltern und Fördervereinen und minderbemittelten Schulen. Die Sorge zum öffentlichen Bildungswesen auf allen Stufen und für alle Schularten muss ein grosses Anliegen bleiben. Es ist bekannt, dass ein gutes staatliches Schulwesen Chancengleichheit und sozialen Ausgleich garantiert.
Das bedeutet nicht, dass Privatschulen keine Berechtigung haben. Deshalb spreche ich mich auch dafür aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines privaten Gymnasiums in unserem Land geschaffen werden.
Das Liechtensteinische Gymnasium wurde von den Maristen-Schulbrüdern aus Deutschland als private Mittelschule «Collegium Marianum» im September 1937 gegründet. Die Maristen-Ordensgemeinschaft leistete mit dem Aufbau des ersten Gymnasiums in Liechtenstein wertvolle Pionierarbeit
im Bildungswesen unseres Landes. Bis zur vollständigen Übernahme durch den Staat im Jahr 1981 waren die Maristen-Schulbrüder im Zusammenwirken mit der staatlichen Schulbehörde für die Leitung des Gymnasiums verantwortlich und viele Jahre lang mussten die Eltern für die Schüler am Collegium Marianum relativ viel Schulgeld bezahlen.
Seit der Gründung der Schule war die Anerkennung der Matura in den Nachbarländern ein zentrales Ziel, um das sich die Verantwortlichen des Gymnasiums in Vaduz mit Unterstützung der liechtensteinischen Behörden lange bemühten. Erst Ende 1974 stimmte das Eidgenössische Departement des Innern dem Ansuchen der Fürstlichen Regierung zu, die Eidgenössische Maturitätskommission (EMK) zur Überprüfung des Liechtensteinischen Gymnasiums zu entsenden. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden waren Experten der EMK bei den Maturaprüfungen der Jahre 1975 und 1976 anwesend.
Aufgrund der positiven Berichte der Experten über das Niveau der Maturaprüfungen und nach Prüfung der für die Schule geltenden Rechtsgrundlagen stellte die EMK fest, dass das Liechtensteinische Gymnasium in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht, die gemäss Maturitäts-Anerkennungsverordnung an eine eidgenössisch anerkannte Maturitätsschule gestellt werden. Nach einem kürzeren Verfahren der EMK stellte das Eidgenössische Departement des Innern im Frühling 1983 ebenfalls die Gleichwertigkeit des Wirtschaftsgymnasiums mit dem Maturaabschluss Typus E fest.
Auch die Republik Österreich stellte die Gleichwertigkeit der am LG erworbenen Maturitätszeugnisse mit den in Österreich erworbenen Reifezeugnissen fest und unterzeichnete ein entsprechendes Abkommen.
Beim Projekt «Reform der gymnasialen Oberstufe REGYOS» war es ein grosses Anliegen, dass die neue Matura des LG von den zuständigen Bildungsministerien der Nachbarstaaten auch in Zukunft als gleichwertig anerkannt wird. Die Schweizerische Maturitätskommission SMK überprüfte im Auftrag der EDK, ob die Anforderungen der reformierten Oberstufe des LG und die neue Maturaverordnung den Anforderungen an schweizerische Gymnasien mit Hausmatura entsprechen. Nach Prüfung der umfangreichen Unterlagen und aufgrund des Berichts der SMK nach einem Besuch am LG wurde die Gleichwertigkeit durch das EDI des Schweizerischen Bundesrates ausgesprochen.
Warum berichte ich über die Anerkennungsverfahren der Matura am Liechtensteinischen Gymnasium im Zusammenhang mit dem Gesuch der Tagesschule Formatio um die Führung eines Oberstufengymnasiums?
Meiner Meinung nach sollte es das Ziel dieses privaten Gymnasiums sein, eine Hausmatura durchführen zu können, die von unseren Nachbarländern als gleichwertig anerkannt wird und die den künftigen Schülerinnen und Schülern nach dem Maturaabschluss den prüfungsfreien Zugang zum Studium ermöglicht. Beim Recht für eine Hausmatura sind nicht nur die Beurteilungen der Maturaprüfungen massgeblich; es werden auch die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der letzten beiden Schuljahre mitberücksichtigt. Der Unterricht muss dann qualitativ auch vergleichbar mit dem Unterricht an schweizerischen und österreichischen Mittelschulen sein. Im Anerkennungsverfahren werden auch nicht nur die Maturaprüfungen begutachtet.
Aufgrund der Kleinheit unseres Landes wäre es wünschenswert, wenn dieses Verfahren bei der Tagesschule Formatio wie beim Liechtensteinischen Gymnasium durch die Behörden der Nachbarländer mit Unterstützung der Schulbehörde durchgeführt werden könnte.
Danke.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Es wurde vieles schon gesagt. Ich möchte, dass das auch in den Materialien festgehalten ist, noch meine Meinung zum Thema «Output-Orientierung» kundtun, welches in Art. 73 usw. festgehalten ist. Die Schülerinnen und Schüler der Privatschule müssen bei einer Output-Orientierung beim Übertritt von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II keine Eignungsprüfung absolvieren. Diese Output-Orientierung kann ich mittragen, wenn, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, im Nachhinein glaubwürdig überprüft wird, ob die Matura erlangt wird. Diese Matura beinhaltet laut Regierungsvorlage eine Prüfung in allen Fächern. Es wird also analog der eidgenössi-schen Matura nur auf die Abschlussprüfungen abgestellt und die in den letzten beiden Schuljahren erbrachten Leistungen werden für die Matura nicht berücksichtigt. Die Verantwortung hinsichtlich der Qualitätsbewahrung liegt also in den Händen der Privatschule Formatio. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich dieses System am Vorbild der eidgenössischen Matura orientiert. Ich stehe daher klar hinter diesem Regierungsvorschlag, wenn wir uns für die Variante «Outputkontrolle» entscheiden. Es darf aber der Regierungsvorschlag nicht verwässert werden, da wir sonst Gefahr laufen, die staatlichen Realschulen und das Liechtensteinische Gymnasium zu unterlaufen. Aus dem Regierungsvorschlag kann ich nicht konkret entnehmen, wer die Maturaprüfungen durchführt. Aus meiner Sicht muss die Maturität am Privatgymnasium Formatio von externen Experten auch überprüft und abgenommen werden. Ich würde es daher begrüssen - ich bringe das jetzt schon -, dass vielleicht in Art. 73a eine Ergänzung eingefügt wird, die lauten könnte: «Die Maturaprüfungen werden analog den Bestimmungen der eidgenössischen Maturakommissionen, die die eidgenössische Matura vom schweizerischen Privatgymnasium abnehmen, durchgeführt». Ich weiss jetzt nicht - auf Seite 34 des Berichtes sind diesbezüglich Ausführungen gemacht - ich weiss nicht, ob die Regierung beabsichtigt, solche Vorschriften auf dem Verordnungswege festzuhalten. Das ist im Übrigen bei Art. 73a Abs. 4 so vorgesehen. Ich würde es eben begrüssen, wenn man vielleicht das noch hier konkretisieren könnte. Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Der vorliegenden Abänderung des Schulgesetzes, insbesondere der Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines privaten Gymnasiums stimme ich grundsätzlich zu. Damit besteht in unserem Land für Schüler die Möglichkeit, nicht nur ein öffentliches Gymnasium sondern auch ein privates Gymnasium zu besuchen und dieses mit der Matura abzuschliessen. Ein privates Gymnasium betrachte ich nicht, wie im Bericht und Antrag ausgeführt, als Konkurrenz sondern als Ergänzung und Bereicherung zu unseren staatlich geführten Schulen. Auslöser für die Abänderung des Schulgesetzes war der Wunsch der Privatschule Formatio in Triesen, ein Oberstufengymnasium mit anerkannter Maturität anzubieten. Ich habe die Tagesschule Formatio besucht und einen positiven Eindruck vom Schulbetrieb und pädagogischen Konzept gewonnen. Die auf privater Initiative und Führung aufgebaute Schule ist eine wertvolle Ergänzung zu den öffentlichen Schulen auf der Primar- und Sekundarstufe und weist durch die Rahmenbedingungen und das pädagogische Konzept besondere Vorzüge auf. Dabei ist insbesondere die Bildung von Kleinklassen, die Förderung der Zweisprachigkeit, die fachliche Profilbildung und der Tagesaufenthalt mit betreutem Studium hervorzuheben. Damit die Matura einer Privatschule national und international anerkannt ist und die Maturanden in eine Hochschule oder Universität im Ausland eintreten können, sind die entsprechenden Anforderungen zu Erlangung der Befähigung gesetzlich festzulegen. Nach der Gesetzesvorlage soll analog zur eidgenössisch anerkannten Matura unseres öffentlichen Gymnasiums eine international anerkannte liechtensteinische Matura institutionalisiert werden. Dies ist insbesondere zum Schutz der Schüler und ihrer Eltern erforderlich, wenn sie sich für den Besuch eines privaten Gymnasiums entscheiden. Im Bericht und Antrag zu Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein privates Gymnasium geht die Regierung ausführlich der Frage nach, inwieweit noch eine so genannte Inputkontrolle erforderlich ist. Schüler, die in unser Landesgymnasium ein- oder übertreten wollen, haben vorgeschriebene Vorprüfungen zu absolvieren und einen bestimmten Notendurchschnitt vorzuweisen. In das vorgesehene private Gymnasium sollen nun auch Schüler ohne vorgeschriebene Qualifikation aufgenommen werden können. Schüler von privaten Schulen sind dadurch bevorzugt, da sie zur Aufnahme oder zum Übertritt in ein privates Gymnasium keine Eignungsprüfungen absolvieren müssen und auch unterhalb des vorgeschriebenen Qualifikationsniveaus in ein privates Gymnasium eintreten können. Aufgrund der bestehenden Rechtslage müssen private Gymnasien zur Anerkennung der Matura die Aufnahme und Promotion nach den gleichen Kriterien durchführen. Private Gymnasien dürfen nur dann vom Recht einer Hausmatura Gebrauch machen, wenn sie die an staatlichen Gymnasien gültigen Aufnahme- und Promotionsbedingungen anerkennen und anwenden. Entsprechend dem vorliegenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Schulgesetzes sieht die Regierung vor, einerseits beim staatlichen Gymnasium die bestehenden Aufnahme- und Promotionsbedingungen zu belassen und andererseits bei privaten Gymnasien auf die Aufnahmebedingungen zu verzichten und nur noch im Bezug auf die Promotion die gleichen Bedingungen für öffentliche und private Schulen zu setzen.Dazu stellt sich die Schlüsselfrage, ob bei der Einführung eines privaten Gymnasiums, das keine vorgeschriebene Qualifikation für den Eintritt verlangt, die Rechts- und Chancengleichheit zur Erlangung einer Matura gewahrt ist. Leider wird im Bericht und Antrag auf diese entscheidende Rechtsfrage kaum eingegangen und es fehlt eine vertiefte Rechtsauslegung, um die Rechtmässigkeit dieser Gesetzesvorlage abschliessend beurteilen zu können. Wenn das Gesetz so angenommen wird, besteht die Gefahr, dass Eltern, die es sich nicht leisten können - die Abg. Josy Biedermann hat auf diese Entwicklungen eindrücklich hingeweisen -, dass Eltern, die es sich nicht leisten können, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken und damit den vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen unterworfen sind, auf rechtsungleiche Behandlung klagen. Falls ihnen der Staatsgerichtshof Recht gibt, wäre der Landtag gezwungen, diese Gesetzesvorlage nochmals anzupassen und die bestehenden Aufnahmebedingungen auch für die privaten Gymnasien vorzuschreiben. Aus dem Bericht und Antrag geht zudem nicht hervor, welche Abklärungen hinsichtlich der nationalen und internationalen Anerkennung dieser spezifisch liechtensteinischen Maturität vorgenommen wurden. Der Staat ist nicht nur verpflichtet, die rechtlichen Grundlagen zur Erlangung der Maturität an einem privaten Gymnasium zu schaffen, sondern er hat meines Erachtens auch die Pflicht, im Vorhinein sicherzustellen, dass die Absolventen eines privaten Gymnasiums entsprechend den Maturanden des Landesgymnasiums auch von den Hochschulen und Universitäten im Ausland, insbesondere in der Schweiz und in Österreich, aufgenommen werden. Der Hinweis, dass eine dem Liechtensteinischen Gymnasium entsprechende Hausmatura stattfinden soll, ist nicht überzeugend, solange mit den entscheidenden Gremien des Inlands und des Auslands diesbezüglich noch keine grundlegenden Abklärungen stattgefunden haben. Im Bericht und Antrag wird nicht konkret ausgeführt, wie ein privates Gymnasium künftig staatlich unterstützt, wie die Erreichung der erforderlichen Qualitätsstandards sichergestellt sowie die Reifeprüfung unter Aufsicht des Gymnasiums durchgeführt werden soll. Die Regierung weist zwar darauf hin, dass mit erheblichen Mehraufwendungen zur maturitätskonformen Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zu rechnen ist, im Bericht wird jedoch keine Stellung zur künftigen Förderung von Privatschulen bezogen und darauf, welche finanziellen Kostenaufwendungen gesamthaft und im Speziellen durch die zusätzliche Einführung eines privaten Gymnasiums entstehen. Aufgrund meiner Ausführungen stellen sich an die Regierung zur Gesetzesvorlage zur Ermöglichung eines privaten Gymnasiums folgende Fragen: Ist rechtlich abgeklärt und sichergestellt, dass durch die unterschiedlichen Aufnahmebedingungen für öffentliche und private Gymnasien der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt ist? Wurde mit den entscheidenden Gremien des Landes und der Nachbarländer abgeklärt, ob die im Gesetz vorgesehenen Promotionsbedingungen für das private Gymnasium den innerstaatlich gleichen Standard zur Aufnahme an eine Universität gewährleisten? Weiter: Besteht ein Konzept zur weiteren Förderung von Privatschulen gegenüber den öffentlichen Schulen? Was wird künftig bei privaten Gymnasien staatlich unterstützt und mit welchem Gesamtkostenrahmen ist zu rechnen?Erlauben Sie mir zum Abschluss meiner Ausführungen noch eine Randbemerkung zu den im Bericht und Antrag verwendeten Begriffen einer «Inputkontrolle» und «Outputkontrolle». Diese Begriffe kom-men ursprünglich von der industriellen Qualitätskontrolle. Im Spezifischen von der Eingangs- und Ausgangskontrolle von Stückgut und Fertigteilen. Wir haben es hier mit Menschen zu tun und ich empfinde es als stossend, wenn wir zur Feststellung der Eignung und Reife junger Menschen solche Unwörter verwenden. Ich bitte daher die Regierung und die zuständigen Schulbehörden, auf die Verwendung dieser Begriffe zu verzichten. Neben der Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Einführung eines privaten Gymnasiums sind in der Gesetzesvorlage auch die Reorganisation des Lehrmittelwesens, die Anpassung der Unfallversicherung für Schüler sowie die Revision einzelner, veralteter Gesetzesbestimmungen vorgesehen. Die Reorganisation des Lehrmittelwesens drängt sich aufgrund des auf die Lehrpläne abzustimmenden, bedarfsgerechten Lehrmitteleinsatzes vor allem auch mit modernen Medien auf. Zudem sollen entsprechend dem Abkommen über die Rechte des Kindes Lehrmittel für den Besuch der Pflichtschulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Mit der Revision weiterer Gesetzesartikel soll die für unnötig erachtete Doppelversicherung von Schülern gegen Unfälle aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Unfallversicherung kommt es - wie die Abg. Doris Frommelt und der Abg. Günther Kranz schon ausgeführt haben - bei geringerem Versicherungsschutz für die Schüler nur zu einer Kostenverlagerung in die Staatskasse. Ich werde bei der Behandlung der betreffenden Gesetzesartikel auf die Unfallversicherung der Schüler näher eingehen, ebenso wie auf den Art. 80a des Schulgesetzes, der hinsichtlich des Datenschutzes noch Mängel aufweist.Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Abänderung des Schulgesetzes und des Gesetzes über die Schulzahnpflege kommen den vergangenen Entwicklungen nach und sind durch den erforderlichen Anpassungsbedarf begründet. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage und danke der Regierung für die Beantwortung meiner Fragen. Abg. Pepo Frick:
Ich kann und will mich auch bewusst kurz halten: Liechtenstein braucht mehr Menschen mit höherer Ausbildung. 23% der in Liechtenstein angebotenen Arbeitsplätze bedingen heute als Voraussetzung eine Matura, aber nur 9% der liechtensteinischen Bevölkerung hat heute diese Ausbildung. Für mich ist diese Diskrepanz frappant. Ich weiss, dass es einen definierten Schlüssel für die Aufnahme ins Liechtensteinische Gymnasium gibt. Meine konkreten Fragen: Wie hoch ist der? Und provokativ gefragt: Warum ist der nicht höher? Und die zweite Frage: Hat jede Gemeinde je nach Einwohnerzahl Anspruch auf eine gewisse Zahl von Ausbildungsplätzen im Gymnasium? Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dem Herrn Abg. Franz Heeb etwas zu seinen Bedenken sagen wegen des ungleichen Zugangs zu den beiden Gymnasien, staatlich und privat: Der Staat setzt die schulischen Leistungsvoraussetzungen fest, die den Zugang zur gymnasialen Ausbildung ermöglichen. Und wenn diese Voraussetzungen vorhanden sind, fördert der Staat finanziell die Ausbildung in beiden Systemen. Er fördert den Weg im staatlichen System, das heisst im Liechtensteinischen Gymnasium mittels Schulgeldbefreiung. Und den Weg im privaten System fördert er mittels Stipendium. Ein Stipendium bekommen nämlich Schüler des Privatgymnasiums dann, wenn sie dieselben Zugangsbedingungen erfüllen wie die Schüler und Schülerinnen des Liechtensteinischen Gymnasiums. Ein Schüler oder eine Schülerin, die die nötigen Leistungen erbringen, können also wählen zwischen staatlichem und privatem Gymnasium. Je nach Einkommen der Eltern werden sie stipendiert. Das ermöglicht auch Kindern von finanziell schwachen Eltern den Zugang zum Privatgymnasium. Ich würde deshalb hier nicht von Chancenungleichheit sprechen. Wenn bei beiden Systemen nur jene Kinder finanzielle Förderung erfahren, sei sie nun direkt oder indirekt, welche die schulischen Voraussetzungen mitbringen, dann sehe ich hier keine Ungleichbehandlung von Arm und Reich. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Da es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, möchte ich jetzt die Sitzung für das Mittagessen unterbrechen.Herr Regierungsrat Quaderer wird nach der Mittagspause die von Ihnen gestellten Fragen beantworten. Mittagspause (von 12:20 bis 14:30 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am dritten Tag der Novembersitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 26: Abänderung des Schulgesetzes, des Gesetzes über die Schulzahnpflege und des Lehrerdienstgesetzes. Vor der Mittagspause haben wir die Eintretensdebatte durchgeführt und nun gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich zuerst für die engagierten Eintretensvoten vor der Mittagspause bedanken und für die durchwegs positive Aufnahme des Berichtes der Regierung. Meine Würdigung ist die folgende, dass die Regierung hier den richtigen Weg gewählt hat mit dieser - ich wähle jetzt trotzdem wieder diesen Begriff - Input- und Outputkontrolle. Warum verwende ich diesen Begriff? In den Diskussionen haben wir einfach gesehen, dass immer gleich jede und jeder weiss, von welchem System wir sprechen, ohne dass wir das noch länger erklären müssen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass wir irgendjemanden als Sache abqualifizieren möchten, sondern selbstverständlich steht in dieser Schulgesetzrevision das Wohl des Jugendlichen, des Kindes absolut im Zentrum. Und deshalb mag es bei der Begrifflichkeit etwas komisch anmuten, wenn man hier technische Begriffe verwendet, aber das hat nichts damit zu tun, dass wir hier nicht die schulischen und pädagogischen Aspekte absolut in den Vordergrund stellen möchten. Dann eine erste Bemerkung: Die Abg. Doris Frommelt hat gesagt, man soll besser statt «Input» von Aufnahmeprüfung sprechen. Das würde natürlich dem System und der Begrifflichkeit nicht ganz Genüge tun, weil wir haben ja auf der einen Seite jetzt im staatlichen System eine Prüfungszulassung und wir haben aber auch ein Zuweisungssystem. Also, allein die Aufnahmeprüfung würde der Begrifflichkeit nicht ganz Genüge tun. Die Regierung hat diesen Bericht und Antrag dem Landtag vorgelegt. Letztendlich ein Grund ist auch, dass es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gibt, der festgestellt hat, dass es eine planwidrige Unvollständigkeit gibt im Schulgesetz und das war auch mit der Grund für diese Revision, damit man diese Unvollständigkeit schliessen kann. Es ist, denke ich, ganz wichtig, dass wir in unserem Schulsystem wissen, wie ein junger Mensch an einer Privatschule eine Matura ablegen kann, und deshalb muss diese Lücke im Gesetz geschlossen werden, weil sonst könnte es letztendlich auch sein, dass die Gerichte dann darüber befinden müssten. Und deshalb ist diese Gesetzesvorlage unter anderem mit den anderen Abänderungen, die wir auch schon andiskutiert haben vor der Mittagspause, dem Landtag zur Beratung vorgelegt worden. Ich werde jetzt versuchen, auf die einzelnen Fragen, die an die Regierung gestellt wurden, einzugehen. Ich werde versuchen, das in der Reihenfolge der gestellten Fragen, der Voten zu tun. Es wurde eine erste Frage von der Abg. Doris Frommelt an die Regierung gestellt wegen der Lehrpläne, ob diese genehmigt werden müssen oder ob die Privatschule praktisch alleine diese Lehrpläne aufstellen kann: Das ist also nicht so. Die müssen genehmigt werden. Wir haben eine Bestimmung im Schulgesetz, die zum Ausdruck bringt - ich glaube es ist der Art. 62 - der zum Ausdruck bringt, dass die Lehrpläne be-willigt werden müssen. Wenn der Lehrplan mit dem öffentlichen System eins ist, dann ist es klar, dann entspricht er dem öffentlichen System. Wenn es Abweichungen gibt, dann müssen diese Abweichungen begründet werden. Dann die Frage der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung, die Frage, ob die Unterrichtskommission - wenn ich die Frage richtig verstanden habe - die Unterrichtskommission dann auch im privaten Oberstufengymnasium zum Einsatz kommt, das war, glaube ich, Ihre Frage: Das ist grundsätzlich jetzt nicht vorgesehen. Das ist auch nicht eine Materie, die wir auf Gesetzesstufe regeln wollen. Wir können das, wenn das auch dem Wunsch des Landtags entspricht, könnte man das auf Verordnungsstufe regeln, indem wir den Aufgabenbereich der Unterrichtskommission entsprechend ausweiten. Ich möchte aber hier zu bedenken geben, wenn wir uns für die - ich verwende jetzt diese Begrifflichkeit trotzdem wieder - für diese Ausgangs- oder Outputkontrolle aussprechen, dann geben wir den Schulen, den Privatschulen, auch eine gewisse Freiheit. Und deshalb würde ich dafür plädieren, dass man nicht - ich sag es jetzt überzeichnend - nicht jeden Griff der Privatschule auch staatlich kontrolliert, sondern dass man diese Privatschulen in einer gewisssen Freiheit auch wirtschaften lässt und sie die Schule betreiben lässt. Es ist aber auch vorstellbar, dass der im Schulamt für die Gymnasien zuständige Sachbearbeiter gerade am Anfang eine verstärkte Kontrolle gegenüber den Privatschulen wahrnehmen könnte. Es wäre auch denkbar, dass man sagt, weil das System für uns neu ist, dass wir beispielsweise in den ersten zwei, drei Jahren ganz gezielte Unterrichtskommissionen für diesen Bereich einsetzen. Dort denke ich, kann man das auf Verordnungsstufe dann durchaus regeln. Die Anerkennung der Matura muss gewährleistet sein. Das ist ein absolutes Gebot. Das hat man, glaube ich, bei allen Voten klar und deutlich herausgehört, dass, wenn man diese Maturitätsmöglichkeit neu schafft, dass dann eine internationale Anerkennung gegeben sein muss und das ist ja auch der Grund, warum wir uns an das schweizerische System anlehnen möchten, sehr eng anlehnen möchten. Wir können dort die entsprechenden Verordnungen eigentlich bei uns übernehmen und damit ist dann auch gewährleistet, dass die internationale Anerkennung gegeben ist. Für uns ist es wichtig, dass wir den Zugang zu Österreich und der Schweiz haben. Diese schweizerische Externistenmatura hat diese Anerkennung und deshalb gibt es keine Gründe, wenn wir das gleiche System haben, warum Liechtenstein diese Anerkennung, diese internationale Anerkennung letztendlich dann nicht auch haben soll. Die Frage der finanziellen Konsequenzen, das war auch in der Finanzkommission Diskussionspunkt. Ich habe dort einige Ausführungen gemacht. Es ist vielleicht im Bericht etwas überzeichnet, indem im Bericht und Antrag ausgeführt ist, dass es zu erheblichen Mehrkosten führen wird. Ich denke, zu solchen erheblichen Mehrkosten wird es nicht kommen. Es gibt die Maturakommission. Die hat natürlich letztendlich einen weiteren Prüfungsumfang als heute. Dort rechnet man mit zusätzlichen Kosten von etwa CHF 7'000. Dann wird die Maturakommission externe Examinatoren beiziehen können und müssen. Dort rechnet man mit etwa - aber bitte behaften Sie mich nicht auf den Tausender - mit CHF 23'000, sodass man dann eigentlich pro Jahr mit etwa CHF 30'000 Mehraufwand rechnen muss. Es gibt auch eine Schätzung für die Systemeinführung, wenn man diese Externistenmatura dann einführt. Dort geht man davon aus, dass externes Expertenwissen in der Grössenordnung von CHF 20'000 eingekauft werden muss. Und dann geht es natürlich um die Unterstützung der Jugendlichen, die an die Privatschulen gehen. Heute wird die Sekundarstufe I, werden die Privatschulen mit CHF 4'000 pro Schülerin und Schüler unterstützt und das Volumen hängt jetzt natürlich - wenn man bei diesen Sätzen bleibt - hängt das Volumen letztendlich dann davon ab, wie viele Jugendliche das Oberstufengymnasium an einer privaten Schule besuchen werden. Ich denke, wir werden uns an diesen Grössenordnungen orientieren. Also sicherlich diese CHF 4'000, die wir heute an die Sekundarstufe I bezahlen, dass wir das auch für die Sekundarstufe II bezahlen werden. Also ich betrachte das als Mindestansatz. Es wurden dann die finanziellen Konsequenzen angesprochen, die wurden von der Abg. Doris Frommelt, vor allem was die Maturakommission und die Unterrichtskommission betrifft, angesprochen - zu den anderen finanziellen Konsequenzen, denke ich, werden wir vielleicht später noch kommen. Die Abg. Andrea Matt hat mir Fragen gestellt nach der Dauer des Schuljahres. Wie lange dauert das Schuljahr im benachbarten Ausland? Wie hoch ist die Zahl der Schulwochen? Wie viele Stunden gibt es pro Schulstufe? Das werden wir in der Stellungnahme zur 2. Lesung ausführen, damit man das dann auch optisch vor Augen hat. Dann diese Frage, die ja immer wieder kommt, wegen der Sonderintegrationen, ob es möglich wäre, wenn Sonderintegrationsfälle sind, dass man dann automatisch oder per Gesetz sogar das Schulamt verpflichtet, kleinere Klassen zu bilden: Wir haben heute eine umfassende Regelung. Die ist auf Verordnungsstufe geregelt. Die lässt auch eine gewisse Flexibilität zu und die Richtzahlen sind in dieser Verordnung festgelegt. Dort ist auch eine Richtzahl drin, dass bei der Primarschule die Oberzahl bei 24 Schülerinnen und Schülern liegt. Jetzt haben Sie erwähnt, es gäbe einen Fall mit 25 Kindern inklusive einer Sonderintegration. Ich habe über die Mittagspause noch nachgefragt. Es ist wirklich so. Es gibt diese Klasse. Ich glaube in Vaduz. Es ist so, dass am Stichtag 24 Kinder in dieser Schule waren, inklusive dieses Sonderintegrationsfalles, und dann ist während des Schuljahrs ein zusätzliches Kind in diese Klasse dazugekommen. Es ist jetzt - so hat man mir die Auskunft gegeben - geplant, dann im nächsten Schuljahr diese Klasse zu teilen. Man wird aber in diesem Schuljahr mit diesen 25 Schülern fortfahren. Generell ist zu sagen, dass diese Integrationsfälle im Einzelfall, wirklich im Einzelfall betrachtet werden müssen und dass das situativ zu behandeln ist und zu beurteilen ist. Dort werden ja auch die externen Experten beibezogen: Was ist möglich, was ist einer Klasse zumutbar? Man muss natürlich auch die Schwere des Behinderungsgrades eines Kindes miteinbeziehen. Und ich denke mit der heutigen Regelung auf Verordnungsstufe haben wir auch die notwendige Flexibilität, um auf diese einzelnen Fälle reagieren und pädagogisch richtig reagieren zu können. Dann zur Frage der Schülerunfallversicherung. Das wurde eigentlich von allen Votanten in Frage gestellt, die vorgeschlagene Abschaffung der Schülerunfallversicherung: Wir werden das nochmals prüfen, wie es auch der Abg. Günther Kranz der Regierung aufgetragen hat, dass wir das nochmals prüfen. Ich darf nur nochmals daran erinnern, dass wir dies im Hinblick auf die 1. Lesung abgeklärt haben. Und es ist insofern verwunderlich, weil das zuständige Amt für Volkswirtschaft, das zuständig ist für die Kontrolle und die Überwachung der Krankenkassen, das zuständige Amt hat uns ganz klar die Auskunft gegeben, dass hier eine Doppelversicherung vorliegt und dass es deshalb möglich und zulässig ist, wenn wir dieses Schülerunfallversicherungsobligatorium auflassen. Es ist übrigens auch in der benachbarten Schweiz so, dass dieses Obligatorium abgeschafft worden ist. Aber wir werden das auf die 2. Lesung nochmals prüfen, weil dort müssen wir uns alle einig sein, dort dürfen wir wirklich keine Gesetzeslücke entstehen lassen. Dann noch eine Anregung wegen dem privaten Oberstufengymnasium, ob es nicht möglich wäre, dass die Jugendlichen - jetzt ist es ja vorgesehen, eine abschliessende Outputkontrolle zu machen, das gibt dann einen gewissen Prüfungsstress am Schluss des Gymnasiums - ob es auch möglich wäre, beispielsweise Fächer, die schon in der 6. Klasse abgeschlossen werden, dann, wenn sie abgeschlossen werden, der Prüfung zu unterziehen. Das entspricht dem schweizerischen Modell. Dort gibt es ein Sessionsmodell und es ist durchaus denkbar und ich denke auch sinnvoll, wenn man diese Fächer, die beispielsweise in der 6. Klasse abgeschlossen werden, gerade auch mit der Prüfung abschliessen kann. Aber eben im Unterschied zum staatlichen System nur mit der Prüfung und nicht mit Erfahrungsnoten aus dem Schulalltag, sondern ganz strikte output-kontrolliert nur mit der Maturaprüfung, mit dieser Teilprüfung. Denjenigen, die diesen Weg einschlagen, kommen wir etwas entgegen, wenn sie gewisse Fächer früher abschliessen können. Die Abg. Josy Biedermann hat Vergleiche gezogen zum System in den USA und in Grossbritannien: Ich denke, diese Vergleiche sollten wir nicht unbedingt stellen, weil wir orientieren uns wirklich an der Schweiz und an Österreich. Sie haben ja ein flammendes Bekenntnis für das öffentliche Schulsystem abgegeben und ich denke, in dieser Vorlage, wie sie die Regierung dem Landtag vorschlägt, ist auch ein klares Bekenntnis für das öffentliche Schulsystem enthalten. Der Abg. Heinz Vogt hat angeregt, ob man nicht allenfalls den Art. 73a ergänzen könnte und hier per Gesetz festlegen, dass das System analog dem der schweizerischen Maturaprüfung sein muss: Ich denke, wenn wir das auch in den Materialen haben, wenn wir das nochmals ausführen, wenn das der Wille des Landtags ist, möchte ich persönlich - wir werden das aber prüfen - davon absehen, das ins Gesetz hineinzunehmen. Aber ich denke, der Wille ist von allen der gleiche, dass wir hier ein System wählen, das praktisch identisch ist mit der schweizerischen Externistenmatura, mit der eidgenössischen Matura in der Schweiz. Der Abg. Franz Heeb hat ebenfalls Aspekte der Rechts- und Chancengleichheit zum Ausdruck gebracht, ob diese gegeben seien, ob die nationale und internationale Anerkennung der künftigen geplanten Matura gewährleistet sei, wie die privaten Gymnasien und die Privatschulen unterstützt werden. Sie haben aber auch gesagt, dass beim Zugang, beim Input, die Promotionsbedingungen beim öffentlichen Gymnasium, wie wir sie hier jetzt vorschlagen, belassen werden. Gleichzeitig gäbe es beim privaten Gymnasium dann eine Bevorzugung, weil eben keine formellen Qualifikationskriterien mehr nachzuweisen seien. Sie haben dann auch gesagt - wenn ich Sie richtig verstanden habe - beim Ausgang, beim Output, seien die gleichen Bedingungen zu setzen. Nein, das sind eben nicht die gleichen Bedingungen. Wir haben zwei Systeme: Diese neue liechtensteinische nationale Matura analog der schweizerischen Matura einerseits und auf der anderen Seite das gymnasiale System, wie es heute ist, das wir mit dieser Vorlage nicht antasten. Was aber die Wirkung ist und die Wirkung sein soll, das ist, dass wir letztendlich eine gleichwertige Matura haben - und dort muss die Gleichwertigkeit gegeben sein, eben was die internationale Anerkennung anbelangt. Ich denke, das ist ganz, ganz wichtig und das ist auch ein Kern dieser Revisionsvorlage. Dann wurde die Frage gestellt, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt werde: Ich erkenne die Verletzung nicht. Ich erkenne nicht, dass hier der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt werden soll. Im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung hat die Abg. Marlies Amann-Marxer bereits Ausführungen gemacht, die ich so unterstützen kann. Ich möchte auch zu bedenken geben, dass dieses System, das wir hier einführen möchten, sowohl in der Schweiz als auch in Österreich praktiziert wird und dort hat sich die Frage der Rechtsgleichheit nie gestellt. Das ist eine Selbstverständlichkeit, dass beide Systeme nebeneinander gleichwertig existieren. Dann die Frage der Anerkennung der Privatmatura international: Es wird keine Privatmatura geben, sondern eben eine staatliche Matura. Das haben wir auch in der Revision so vorgesehen, dass nur der Staat derjenige ist, der solche Maturitätszeugnisse ausstellt. Die Anerkennung, das habe ich bereits einleitend gesagt, die wird gegeben sein durch die Tatsache, dass wir das Schweizer Modell abkoppeln. Die Schweizer haben diese internationale Anerkennung und, wie bereits ausgeführt, sehe ich keine Gründe, warum Liechtenstein diese Anerkennung nicht auch bekommen sollte. Dann die Frage, ob es ein Konzept gäbe zur Förderung der Privatschulen: Die sollen im bisherigen Rahmen gefördert und unterstützt werden. Es gibt eine entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2000. Die basiert auf einer Schulgesetzrevision im Jahre 1999 - oder ich glaube, es war noch im Jahre 2000 oder Ende 1999 - und dort sind die Grundsätze festgelegt, wie die Privatschulen unterstützt werden. Diese Philosophie ist davon geleitet, dass die Privatschulen - ich sage es jetzt in Anführungszeichen - «bescheiden» subventioniert werden sollen. Wir haben es auch im Bericht und Antrag kurz ausgeführt. Es werden übrigens nach diesem Konzept auch im Ausland wohnhafte Jugendliche, die an liechtensteinische Privatschulen gehen, unterstützt nach den gleichen Sätzen wie im Inland wohnhafte Personen. Den Gesamtkostenrahmen - das habe ich auch über die Mittagspause nachgeschaut - den haben wir gestern im Budget 2007 beschlossen, die Förderung von Privatschulen - das betrifft ausschliesslich die Formatio und die Liechtensteinische Waldorfschule: Dort haben wir für das Jahr 2007 einen Betrag von CHF 535'000 vorgesehen. Der Betrag ist insofern gegenüber dem Vorjahr etwas höher, weil wir die Sätze der Teuerung angepasst haben. Herr Abg. Franz Heeb, Sie haben dann ausgeführt, die Schulgesetzrevision komme den vergangenen Entwicklungen nach: Ja, es ist so, die Formatio bemüht sich schon seit längerem um eine Bewilligung. Mittlerweile hat die Formatio eine entsprechende Bewilligung zur Führung eines Oberstufengymnasiums. Nur der Weg, wie die Jugendlichen zur Matura kommen, dieser Weg ist noch nicht klar, war bis jetzt noch nicht klar und den möchten wir mit dieser Gesetzesrevision nun klären.Dann noch die Fragen des Abg. Pepo Frick, wie hoch die Zuweisungsquote an das Liechtensteinische Gymnasium sei: Diese Quote gibt es in der Tat. Die liegt bei 22%. Wir haben aber auch im Vernehmlassungsbericht zur Schaffung eines neuen Berufsbildungsgesetzes - das habe ich noch nachgeschaut - ausgeführt, dass diese Zuweisungsquote bei 22% liegt. Das sind die Zahlen 2005. Den Berufsmaturaweg, den lehrbegleitenden Weg, wählen etwa 5% und ausländische Maturaschulen werden etwa von 7% gewählt. Das gibt so einen durchschnittlichen Satz von 33 bis 35%, die den Maturitätsweg wählen. Sie haben dann noch die Frage, ob es eine Gemeindequote gibt, gestellt, wenn ich das richtig verstanden habe. Die gibt es nicht. Es gibt auch keine Schulquote. Was es aber gibt: In der entsprechenden Verordnung über die Richtwerte heisst es, dass diese Richtwerte anzustreben sind und diese Richtwerte, die werden praktisch auf drei Kreise verteilt. Einerseits das Unterland, dann Vaduz, Schaan und Planken und dann die restlichen Gemeinden. Es sind aber Richtwerte, die anzustreben sind, und nicht fixe Zahlen. Weil letztendlich müssen ja die pädagogischen Überlegungen ausschlaggebend sein, ob ein Kind ins Gymnasium gehen soll oder eben nicht. Was noch in dieser von Ihnen auch angesprochenen KOFL-Studie zum Ausdruck gekommen ist: Die bringt zum Ausdruck, dass 9% in Liechtenstein einen Bildungsabschluss im tertiären Bereich haben, also einen Hochschulabschluss. Die Studie bringt aber auch zum Ausdruck, dass von allen in Liechtenstein Beschäftigten 23% einen Abschluss im tertiären Bereich haben. Das bedeutet also, in der Differenz ziehen wir Arbeitskräfte mit einem tertiären Abschluss aus dem Ausland nach Liechtenstein. Ich hoffe, dass ich die Fragen beantworten konnte und bin somit am Ende meiner Ausführungen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort der Abg. Andrea Matt. Abg. Andrea Matt:
Danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungsrat Quaderer. Die Praxis bei den Sonderintegrationen zeigt einfach, dass aktuell die Klassengrösse vom Schulamt nicht berücksichtigt wird. Es gibt zum Beispiel in Liechtenstein auch eine Doppelklasse, 2./3. Klasse mit 21 Kindern inklusive drei Sonderintegrationen. Ich würde es wirklich begrüssen, wenn der Grundsatz der kleineren Klassengrössen bei Sonderintegrationen im Schulgesetz verankert werden könnte. In Österreich enthält zum Beispiel das Schulorganisationsgesetz auch eine entsprechende grundsätzliche Bestimmung. Die Details werden dann in der entsprechenden Verordnung näher definiert. Dabei können auch Ermessensspielräume eingerichtet werden. Ich ersuche die Regierung, auf diesen Punkt im Bericht und Antrag zur 2. Lesung einzugehen. Gegebenenfalls werde ich bei der 2. Lesung eine entsprechende Änderung des Art. 11 beantragen. Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Regierungsrat Quaderer für die Beantwortung meiner Fragen. Ich habe noch ein paar zusätzliche Fragen. Noch einmal zu den Begriffen «Input» und «Output»: Mir gefallen sie noch immer nicht und ich möchte sie nicht zementieren. Sie haben mir erklärt, dass man nicht einfach von der Aufnahmeprüfung sprechen kann, da es sich nicht einfach nur um eine Prüfung handelt. Aber vielleicht könnte man sagen «Aufnahmekriterien» und das wäre wahrscheinlich auch allen ganz klar, was damit gemeint ist. Also ich möchte Sie noch einmal bitten, darüber nachzudenken, ob diese beiden Ausdrücke nicht wegfallen sollen. Dann haben Sie mir erklärt zu meinen Fragen betreffend Lehrpläne und Prüfungs-, Unterrichtskommission, Prüfungskommission usw. Sie sagen, das alles kann man auf der Verordnungsstufe regeln und eine gewisse Freiheit soll die Schule ja bekommen. Vielleicht könne man dann anfangs etwas mehr kontrollieren oder so. Ich kann mich durchaus damit anfreunden, möchte Sie aber fragen, ob man diese Verordnung nicht vorher regeln sollte, damit alle Fragen geklärt werden können, die sich im Zusammenhang mit dieser Qualitätskontrolle bzw. Qualitätssicherung ergeben, dass man das alles schon im Voraus weiss. Dann sagen Sie zur Schülerunfallversicherung, Sie wollen das noch prüfen und ich habe das nur angedeutet in meinem Votum, möchte Sie aber doch jetzt noch ein bisschen genauer informieren und darauf zurückkommen, warum ich denke, dass das keine Doppelversicherung sei, die man abschaffen sollte: Bisher wurde jeder Schüler durch die Träger der Schulen, also vom Land und den Gemeinden gegen Unfälle, die sich beim Schulbesuch ereignen können, versichert. Diese Bestimmung wurde ins Schulgesetz aufgenommen als es noch kein Unfallversicherungsobligatorium durch das Krankenversicherungsgesetz gab. Wie im Bericht und Antrag auf Seite 15 vermerkt, führe dies nun zu einer Doppelversicherung. Für mich eben erscheint diese Doppelversicherung nicht unnötig und ich denke, es ist bei der Abschaffung dieser Unfallversicherung nicht mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Wenn dieses Unfallversicherungsobligatorium wegfällt, werden die bisher von der Unfallversicherung bezahlten Unfallkosten über das Krankenversicherungsgesetz abgerechnet. Kinder bis zum 16. Altersjahr sind gemäss diesem Krankenversicherungsgesetz von den Prämien befreit und der Staat übernimmt 90% der im Landesdurchschnitt errechneten Kosten. 10% der Gesamtkosten gehen zu Lasten der Krankenpflegeversicherung. Also nach der Abschaffung der Unfallversicherung durch den Staat würden sicher auch die Gemeinden als Träger der Primarschulen und Kindergärten die Versicherungsverträge der Schülerunfallversicherungen auflösen und der Staat müsste ebenfalls über die Krankenversicherung für die Unfallkosten der Kinder und Schüler in Primarschule und Kindergarten aufkommen. Und dann ist, wie schon erwähnt, auch zu berücksichtigen, dass in der Krankenpflegeversicherung, die in der Schülerunfallversicherung integrierten Leistungen im Todes- und Invaliditätsfall nicht abgedeckt sind, das heisst es ja auch im Bericht und Antrag. Diese müssten also zusätzlich versichert werden, also hätten bei einer Auflösung der Schülerunfallversicherung der Staat und die Krankenversicherer nicht nur mit Mehrkosten sondern auch mit einem geringeren Versicherungsschutz zu rechnen. Und ich denke, diese Kosten müssten eruiert werden, dass es nicht einfach auf der einen Seite Mehrkosten gibt und auf der anderen Seite durch diesen Wegfall der Prämien weniger. Danke. Abg. Franz Heeb:
Ich möchte mich auch bedanken für die Beantwortung der Fragen, einfach noch einmal meinen Bedenken Ausdruck geben bezüglich der Rechtsgleichheit. Einfach die Begründung, wie Sie es genannt haben: Ich erkenne keine Verletzung - das genügt mir nicht. Auch die Überlegungen der Abg. Marlies Amann-Marxer, dass man das mit Stipendien zum Teil kompensieren könne, kann noch kein absolutes Grundprinzip der Rechtsgleichbehandlung dann hervorrufen. Also hier - ebenso wie bei der Unfallversicherung - mein Wunsch einfach, dass hier auch eine Rechtsabklärung stattfindet. Weil wir können es uns nicht leisten, dass wir dann böse Überraschungen haben, wenn das Gesetz vom Staatsgerichtshof zurückgewiesen wird. Vielen Dank. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich möchte mich noch einmal zum Thema «Chancengleichheit» äussern: Meiner Ansicht nach ist es so: Staatliche Unterstützung erhält, wer die Zugangskriterien erfüllt. Beim öffentlichen Gymnasium er-hält er die Zuwendungen indirekt, weil die Schule finanziert wird, und beim Privatgymnasium erhält der Schüler die Zuwendungen direkt als Stipendium, aber gefördert, finanziell gefördert wird, wer die Zugangskriterien erfüllt. Das ist meiner Meinung nach weitgehend eine Gleichbehandlung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich darf nochmals kurz auf die geäusserten Bedenken eingehen, die nochmals an die Regierung gerichtet worden sind. Nochmals zu dieser Praxis der Sonderintegration - Sie ist noch da, die Abg. Andrea Matt: Dort ist es wirklich so, dass wir heute einen flexiblen Mechanismus haben. Es wird im Einzelfall geprüft, was möglich ist, wie man ein solches Kind in die Regelschule integrieren kann. Es gibt dann natürlich besondere schulische Massnahmen, die ergriffen werden. Es gibt integrative Förderlektionen, Ergänzungslehrerlektionen werden zur Verfügung gestellt, heilpädagogische Unterstützung wird zur Verfügung gestellt. Wir können diesem Aspekt nochmals nachgehen, ob es wirklich Sinn macht, dass man hier einen Grundsatz ins Gesetz aufnimmt. An der Praxis wird der Grundsatz aber auf alle Fälle nichts ändern. Dann nochmals zur Frage der Maturakommission. Selbstverständlich, was man auf Verordnungsebene regelt, muss dann gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Revision auch mit der entsprechenden Verordnung in Kraft treten. Das muss von Vornherein klar sein, wie diese Qualitätskontrolle stattfinden soll. Das ist selbstverständlich, dass man die Verordnung gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft setzt, damit man hier Klarheit hat. Zur Schülerunfallversicherung: Wir haben es ausgeführt. Wir hätten jetzt den Vorschlag so, dass man den Todes- und Invaliditätsfall zusätzlich versichert, aber wir sind uns alle bewusst, dass das eine sehr sensible und heikle Materie ist, und deshalb kann ich nochmals bekräftigen: Wir werden dieser Frage nochmals ganz genau nachgehen, auch im Lichte der Ausführungen, die jetzt gemacht wurden, im Lichte dieser Bedenken. Und wenn wir sie widerlegen können, dann bleiben wir dabei und wenn wir sie nicht widerlegen können, dann müssen wir wohl das bisherige System weiterfahren. Der Aspekt der Rechtsgleichheit: Wir können hier auch nochmals Ausführungen machen im Hinblick auf die 2. Lesung. Ich gehe aber davon aus, dass wir hier keine bösen Überraschungen erleben werden und das wäre ja im Sinne aller, wenn wir hier keine bösen Überraschungen erleben. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Schulgesetzes beginnen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier der Regierung beliebt machen, dass auch die Berufsmittelschulen unentgeltlich sind. Ich sehe keine Ungleichbehandlung bei privaten und öffentlichen Schulen, wenn die Privatschulen nicht im gleichen Mass gefördert werden. Hingegen sehe ich eine Ungleichbehandlung zwischen Gymnasium und Berufsmittelschulen, wenn die einen ein Schulgeld bezahlen müssen und die anderen nicht. Ich glaube, dass die Begründung der Regierung, dass man Leuten, die bereits in einem Beruf tätig waren oder tätig sind, ein Schulgeld zumuten könne, nicht unbedingt stichhaltig ist. Ich denke, wenn man vom Ergebnis aus das Ganze betrachtet, dann ist das Ergebnis eine Matura und da leuchtet mir nicht ein, wieso den einen der Zugang zur Matura gratis angeboten wird, während die anderen dafür bezahlen müssen. Abg. Doris Frommelt:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Lehrmittel und Schulmaterial unentgeltlich: Meine Frage dazu ist: Ist wie bis anhin daran gedacht, dass einzelne Lehrmittel als Klassenbestände abgegeben werden, die am Ende des Schuljahres eingesammelt und wieder verwendet werden? Dieses Vorgehen lehrt die Schülerinnen und Schüler einen sorgfältigen Umgang mit den Lehrmitteln - generell auch mit Büchern - und hat neben dem finanziellen auch einen wichtigen erzieherischen Aspekt. Abg. Josy Biedermann:
Ich habe eigentlich ein ähnliches Anliegen wie die Abg. Doris Frommelt: Ich unterstütze den Grundsatz der Unentgeltlichkeit beim Besuch der öffentlichen Schulen bis zur Erfüllung der Schulpflicht. Dies führt zu einer Entlastung der Eltern. Bei den unentgeltlichen Abgaben der Lehrmittel an die Kinder und Jugendlichen ist dies ein gemeinsames Anliegen der Eltern und der Schulbehörden, dass die Mittel haushälterisch eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob einzelne Lehrmittel als Klassensätze zur Verfügung gestellt werden bzw. nach sorgfältiger Verwendung an die Schülerinnen und Schüler der nächsten Klasse weitergegeben werden können. Die Kinder und Jugendlichen sollen lernen, die Lehrmittel und das Schulmaterial achtsam zu verwenden. Die Gratisabgabe darf nicht dazu führen, dass das Schulmaterial nichts wert ist. Dann habe ich noch eine Frage: Wie hoch werden die Kosten für das Land und die Gemeinden nach Inkraftsetzen dieser Bestimmungen etwa ausfallen? Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe einfach eine Frage zum Abs. 2, Schulmaterial: Der Begriff ist für mich als vierfache Mutter etwas schwammig. Ich kann mir nicht recht darunter vorstellen, wie weit das gehen soll mit dem Schulmaterial: Was alles wird da gefördert? Was ist da inbegriffen?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn ich mit der ersten Frage anfangen darf bezüglich der Berufsmittelschule: Wir haben das hier in der Begründung auf Seite 22 ausgeführt und die Regierung ist der Ansicht, dass man diese Unterscheidung durchaus machen kann, wenn Lehrlinge, die an die Berufsmittelschule gehen, die schon in der Ausbildung sind, die schon einen Beruf ausüben, dass man denen durchaus etwas zumuten kann, eine Beteiligung, und ich kann Ihre Meinung insofern jetzt nicht teilen. Selbstverständlich muss sich die Regierung der Meinung des Landtags letztendlich beugen und wenn dann letztlich eine Mehrheit diese Ansicht vertritt, dann wird man das entsprechend abändern müssen. Aber wir haben nach meiner Meinung schlüssig dargelegt, weshalb wir an dem festhalten möchten und deshalb sehe ich jetzt keinen Grund, das zu ändern. Dann die Klassen, ob man ganze Klassensätze an die Klassen abgibt und die auch wieder letztendlich dann wieder zurücknimmt: Da muss man unterscheiden. Es gibt so genannte Einweglehrmittel, die abgegeben werden. Diese bleiben dann auch beim einzelnen Schüler oder bei der Schülerin, weil sie eben auch benötigt werden beim Arbeiten, weil man Einträge macht. Es gibt aber auch so genannte Mehr-weglehrmittel. Diese werden nur in gewissen Abständen an die Schulen abgegeben. Das bedeutet natürlich, dass die Schulen die Verantwortung haben, die Lehrmittel an die anderen Klassen weiterzugeben. Und das ist eben auch ein Grund, weshalb man den staatlichen Lehrmittelverlag hat und der hat dann die Steuerungsmöglichkeit, indem er eben diese Klassenbestände nur alle zwei oder drei Jahre abgibt. Das ist, denke ich, auch generell eine Frage, wie man möglichst kostenschonend mit diesen Lehrmitteln umgeht und dort hat der Lehrmittelverlag natürlich auch eine steuernde Funktion.Dann zu den Kosten: Die Kosten aufgrund dieses Artikels werden etwa auf - das ist auch im Bericht und Antrag auf Seite 48 ausgeführt - auf CHF 400'000 geschätzt. Ich habe es versucht, glaube ich, schon in der Finanzkommission zu erklären: Die Abgabe der Lehrmittel und des Schulmaterials das wird etwa auf CHF 220'000 geschätzt und der Rest wäre dann eben für die restlichen Kosten, die in diesem Artikel enthalten sind. Also insgesamt etwa CHF 400'000 Mehrkosten. Dann die Frage nach dem Schulmaterial, was das alles beinhalten kann: Das habe ich mich auch schon einmal gefragt und dann wurde mir gesagt, beispielsweise der erste Füllfederhalter, den man in der Primarschule bekommt, der wäre jetzt beispielsweise über diese Bestimmung abgedeckt. Dann natürlich Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel ein Bleistift oder Ähnliches. Es wird aber natürlich auch darum gehen - und deshalb haben wir auch eine Verordnungsbestimmung -, dass wir hier eine sinnvolle Lösung auf Verordnungsebene auch finden. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte noch einmal auf das Schulgeld für die Berufsmittelschule zurückkommen: Es gibt natürlich immer unterschiedliche Betrachtungsweisen und man kann in einem solchen Bericht auch befürwortende Argumente aufführen, was hier nicht getan wurde. Es gibt sehr gute Argumente, wieso die Berufsmittelschulen gleich behandelt werden sollen wie ein Gymnasium, also dass es kein Schulgeld gibt für so etwas. Solche Überlegungen fliessen aber nicht in den Bericht ein. Ausserdem möchte ich gerne von der Regierung eine Zusammenstellung, was das denn überhaupt frankenmässig ausmachen würde, wenn man die Berufsmittelschüler vom Schulgeld befreien würde. Es heisst hier, dass CHF 349 - habe ich im Kopf - pro Semester erhoben werden. Ich möchte aber gerne wissen, was denn das für alle Schüler - CHF 390 pro Semester sind es - was das denn ausmacht für den Staat, wenn man das Schulgeld aufheben würde. Abg. Heinz Vogt:
Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, sagen Sie: Sogar der Füllfederhalter und die Bleistifte werden subventioniert. Habe ich das richtig verstanden? Ich denke, hier geht es mir schon ein bisschen zu weit, dass gerade alles zur Verfügung gestellt wird. Ich weiss aus eigener Erfahrung, dass zum Teil von den Lehrpersonen vorgeschrieben wurde, welche Marke von Farben ich zu kaufen habe - und wenn ich mir jetzt das ein bisschen weiterspinne und denke, dass alles dann noch zentral eingekauft wird, da sehe ich dann schon nicht mehr ein, dass wirklich vom Lineal über den Bleistift alles vom Staat finanziert wird. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Zahlen nachliefern, was das ausmachen würde. Ich weiss jetzt nicht auswendig, wie viele Jugendliche die Berufsmittelschule besuchen und eine Berufsmatura anstreben.Zur Frage des Schulmaterials: Ja, da werden wir in der Verordnung eine vernünftige Regelung finden müssen. Ich denke, die Diskussion hier im Landtag gibt auch eine gewisse Richtung. Wir werden selbstverständlich einen vernünftigen und eher, denke ich, restriktiven Ansatz wählen. Letztendlich geht es ja darum, einen schonenden Ressourcenumgang auch damit zu gewährleisten. Aber das werden wir auf Verordnungsebene klären müssen. Abg. Alois Beck:
Man kann nicht auf Verordnungsebene bestimmte Einschränkungen machen, die es auf Gesetzesebene nicht gibt. Deshalb muss sich die Regierung hier schon unter Umständen auf Gesetzesstufe überlegen, wenn man das so machen will, wo es hier gewisse Eingrenzungen gibt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Wenn der Landtag wünscht, dass wir hier eine gesetzliche Bestimmung statuieren, dass in Zukunft Bleistifte subventioniert werden, dann nimmt die Regierung diese Anregung gerne mit. Abg. Alois Beck:
Ich glaube, das war nicht das Thema.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann:
Wie bereits von der Abg. Marlies Amann-Marxer in der Eintretensdebatte bemerkt wurde, erscheint es mir gerechtfertigt, dass die Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern, die im elterlichen Haushalt leben und von ihren Eltern unterstützt werden, über die Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten, das Betragen und die Absenzen informiert werden, auch wenn sie schon volljährig sind. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich bin mit dieser Regelung sehr einverstanden. Ich frage mich aber, ob die Einschränkung «die im elterlichen Haushalt wohnen» nötig ist. Ich habe mir überlegt, wenn volljährige Schüler aus irgendeinem Grund nicht im elterlichen Haushalt wohnen, vielleicht in einem Wohnheim oder ich weiss auch nicht wo, wenn sie volljährig sind und von ihren Eltern unterstützt werden, dass die Eltern auch das Recht haben. Weil eine Erstausbildung müssen die Eltern ja unterstützen, auch wenn sie mit ihren Kindern nicht im Reinen sind. Und ich denke, wenn Eltern diese Unterstützung leisten, dann sollten sie auch die Möglichkeit haben, sich über die Leistungen der Schüler zu orientieren, auch wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte darauf hinweisen, dass der zweite Satz unterschiedlich interpretiert werden kann: «Bei volljährigen Schülern, die im elterlichen Haushalt wohnen, werden die Eltern orientiert, falls sie es ausdrücklich wünschen». Hier ist nicht klar, auf wen sich «sie» bezieht, ob damit die Eltern oder die Schüler gemeint sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das scheint mir noch wichtig zu sein. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte noch darauf hinweisen, grundsätzlich sollte man es doch volljährigen Schülern zutrauen, dass sie wirklich eigenverantwortlich die Schulnoten und die entsprechenden Zeugnisse erhalten. Wenn sie einmal im Studium sind, dann kann man auch nicht dem Professor vorschreiben, dass er über alle Prüfungen die Eltern informiert. Also irgendwo sind das ja dann junge Erwachsene und auch fähig, ihre ganze Verantwortung zu tragen. Also, ich finde, so, wie es hier steht mit der Präzisierung kann ich mich einverstanden erklären, aber ich würde nicht dazu tendieren, das noch zu verschärfen. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Dieser Art. 9 Abs. 1 ist das Ergebnis der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung. Wir haben hier die Kompromissvariante gewählt und ich denke, es ist ein guter Kompromiss, an dem man durchaus festhalten kann. Zur Frage des Abg. Paul Vogt, ob hier die Eltern oder die Schüler gemeint sind: Gemäss den Ausführungen und dem Kommentar sind eindeutig die Eltern gemeint, aber man kann das sicherlich sprachlich - gerade auch im Gesetzesartikel - dementsprechend präzisieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann:
Ich teile die Auffassung der Regierung, dass sich die Lehrmittel in den Dienst der verbindlichen Lehrpläne zu stellen haben. Gemäss dem Vorschlag der Regierung beschafft das Schulamt auch die vorgeschriebenen Lehrmittel. Wie müssen wir uns das vorstellen? Hat dann der Lehrer nicht mehr die Kompetenz, bestimmte Lehrmittel zuzuziehen?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Es ist so, dass in dieser Bestimmung eine gewisse Freiheit für die Lehrer gegeben sein soll. Ich verstehe diese Bestimmung so, dass die Bestellungen nicht zwingend über den Lehrmittelverlag passieren müssen, sondern dass eben im Rahmen der Budgetfreiheit die Lehrer das eine oder andere Lehrmittel selbst beziehen können. Das benötigt dann auch keine Genehmigung durch das Schulamt. Wichtig ist aber natürlich, dass es insgesamt in den Lehrplan hineinpasst. Das ist ja eine Selbstverständlichkeit. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52f Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52f Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 62 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 73a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 73a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann:
Wenn der Vorschlag aufgenommen wird, dass die Tagesschule Formatio eine Hausmatura durchführen kann, muss abgeklärt werden, wie das im Gesetz geregelt wird. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe anfangs schon meine Anregung erwähnt. Der Herr Regierungsrat Quaderer hat gesagt, er wird es abklären. Ich bitte ihn, auch abzuklären, ob für solche Vorschriften, für die Durchführung, die gesetzliche Grundlage in dieser Form bei Art. 73a genügt, wenn man schon dann weitere Vorschriften in die Verordnung aufnehmen muss, wie zum Beispiel meinen Vorschlag, dass die Maturaprüfung analog der eidgenössischen Maturakommissionen durchgeführt werden muss. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Die Prüfung wird ergeben, dass das Legalitätsprinzip eingehalten ist, weil das haben wir eigentlich bereits im Vorhinein geprüft, dass das eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist, wenn wir das schweizerische System hier abkoppeln. Die Frage, ob die Formatio eine Hausmatura ablegen können soll, das ist natürlich ein komplett anderes System, das Sie hier jetzt in Vorschlag bringen. Wir haben in der Grundsatzdebatte klar unterschieden, dass wir einerseits das staatliche System haben und hier eben dieses System mit der staatlichen Matura, also keine Hausmatura sondern eine vom Staat ausgestellte Matura. Und in der Vernehmlassung gab es eine Variante mit dieser Hausmatura. Und wenn es letztendlich Wille des Landtages ist, hier wieder auf ein anderes System einzuschwänken, dann müsste man praktisch diese Bestimmungen, die in der Vernehmlassung noch enthalten waren, in die Vorlage wieder aufnehmen. Aber dann müsste man natürlich dann auch wieder grundsätzlich die Frage des - ich muss halt diese Wörter immer wieder verwenden - des Inputs auch wieder durchleuchten und genau prüfen. Ich bin jetzt eigentlich aufgrund der Eintretensdebatte davon ausgegangen, dass dieses Thema vom Tisch ist. Abg. Josy Biedermann:
Ja, ich bin einverstanden, wenn alle die gleichen Bedingungen zu erfüllen haben, also die Formatio und das öffentliche Gymnasium. Dann verzichte ich auf den Begriff der Hausmatura. Abg. Paul Vogt:
Ja, ich gehe aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung davon aus, dass diese Matura nicht nur Schülern und Schülerinnen der Formatio offen steht, sondern dass jede Person diese Matura ablegen kann, egal, wo sie die Ausbildung gemacht hat. Können Sie das Kopfnicken verbal bestätigen?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Das ist richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 73b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 76 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80a steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu diesem Artikel einige Anmerkungen. Zuerst einmal zum Titel «Bearbeitung von Schülerdaten»: Ich frage mich, ob der Artikel nicht heissen sollte «Bearbeitung von Personendaten». Es geht ja auch um Daten von Eltern. Dann stellt sich mir weiters die Frage nach den Daten des Lehrpersonals. Ich nehme an, dass das Schulamt auch entsprechende Daten von Lehrern bearbeitet. Nur ein Beispiel ist die Religionszugehörigkeit. In Abs. 2 heisst es zum Beispiel, dass die Schulbehörde auch Daten über die religiöse Zugehörigkeit von Schülern verwalten kann. Die Religionszugehörigkeit des entsprechenden Lehrers ist sicher ebenfalls wichtig und ich nehme an, dies wird auch irgendwo vermerkt. Dann habe ich eine weitere Frage: In Abs. 1 heisst es, dass das Schulamt und die öffentlichen Schulen befugt sind, Daten zu bearbeiten. Müssten nicht auch die weiteren Organe der Schulverwaltung, also Regierung, Unterrichtskommission, Schulrat usw., wie sie in Abs. 4 genannt werden, ebenfalls aufgezählt werden, dass die berechtigt sind, Daten zu bearbeiten? Also nicht nur das Schulamt und die öffentlichen Schulen, sondern auch die weitere Organe. Dann bei Abs. 1, da ist der Grundsatz enthalten, und Abs. 3, der Zweck des Artikels: Da stelle ich die laienhafte Frage: Können diese beiden Artikel 1 und 3 miteinander verschmolzen werden? Absatz, ja, Entschuldigung. Dann in Abs. 6 geht es um die Archivierung von Daten und es wird auf das Archiv- und Datenschutzgesetz verwiesen: Reicht nicht ein Verweis auf das Datenschutzgesetz? Dass es ja auch auf das Archivgesetz hinweist. Und dann zu diesen Daten allgemein, denke ich: Wir haben auch das Schulzahnpflegegesetz. Da werden auch sensible Daten bearbeitet. Muss das Schulzahnpflegegesetz nicht auch eine besondere ausdrückliche gesetzliche Grundlage haben?Abg. Alois Beck:
Ich habe lediglich noch eine redaktionelle Anmerkung zu Abs. 3 nach dem Bst. d: Das müsste dann noch auf die 2. Lesung angeschaut werden. Da gibt es zum Teil Wiederholungen der Buchstaben usw., aber das kann die Regierung bis zur 2. Lesung erledigen. Abg. Paul Vogt:
Hier ist immer nur von der Bearbeitung von Schülerdaten an öffentlichen Schulen die Rede. Ich frage mich, ob die Bearbeitung von Schülerdaten an Privatschulen nicht auch gesetzlich geregelt werden muss. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst Danke für den redaktionellen Hinweis. Das ist richtig, das werden wir in die richtige Reihenfolge mit den Buchstaben bringen müssen. Dann die verschiedenen Fragen, die gestellt wurden zu diesem Artikel: Es ist so, dass die Lehrerdaten für die Besoldungsadministration, die vom Schulamt durchgeführt wird, wichtig sind. Ob dort auch die Religionszugehörigkeit mit enthalten ist, das kann ich nicht beantworten. Aber ich denke, dieser Artikel hat Fragen aufgeworfen, da werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung noch kommentieren und Klarheit schaffen müssen. Dann zur Frage zum Abs. 2, ob man dort nicht auch wie beim Abs. 4 nicht nur das Schulamt und die öffentlichen Schulen sondern auch die anderen Organe aufführen müsste: Auf den ersten Blick erkenne ich beim Abs. 4, dass das Schulamt und die öffentlichen Schulen diese Daten genau an diese Organe weitergeben können. Deshalb glaube ich nicht, dass es notwendig ist, dass diese in Abs. 2 auch noch aufgeführt sind. Aber wir werden das auch nochmals genau klären. Ob die Absätze 1 und 3 verschmolzen werden können, das werden wir ebenfalls prüfen müssen. Und die Frage zum Archiv- und Datenschutzgesetz: Ich glaube, das sind schon zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Deshalb muss auch sowohl auf das Archiv- als auch auf das Datenschutzgesetz hingewiesen werden. Vielleicht kann der Staatsarchivar hierzu noch eine Ausführung machen und mich ergänzen. Die Frage, ob auch die Daten der Privatschulen hier aufgeführt werden müssen: Auf den ersten Blick würde ich Ja sagen, denn das Schulamt benötigt zumindest die Daten von den Schülerinnen und Schülern, die an die Privatschulen gehen, nur schon aus Gründen der Subventionierung, damit man weiss, welche Subventionen überhaupt in welchem Umfang an die Schulen gehen können. Aber das werden wir auch noch auf die 2. Lesung hin genau prüfen. Abg. Paul Vogt:
Ich gebe gerne einige Hinweise zum Abs. 6: Es braucht tatsächlich beides, sowohl das Archiv- wie auch das Datenschutzgesetz. Das Datenschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen schützenswerte Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie von der Stelle, die sie produziert, verwendet werden dürfen. Es wäre nun aber fatal, wenn man automatisch alle Daten, die nicht mehr gebraucht werden, vernichten muss. Dann würden tatsächlich in der Überlieferung sehr grosse Lücken entstehen. Man könnte sich dann zum Beispiel fragen: Müssen alle Schülerlisten vernichtet werden? Es ist aber, glaube ich, einleuchtend, dass man Schülerlisten aufbewahren muss und sei es nur zum Zwecke der Organisation von Klassentreffen. Das ist der häufigste Anwendungsfall. Kurz zusammengefasst: Es braucht beides, weil im Archivgesetz die Möglichkeit zur Aufbewahrung von solchen Daten ausserhalb des Amtes, das sie produziert hat, geregelt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 83 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 88 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 88 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich bin der Meinung, dass dort, wo es vom Alter her möglich ist, neben Geldstrafen auch als Strafe ein Ersatzdienst angeordnet werden kann. Eine Geldstrafe in der vorgeschlagenen Höhe von maximal CHF 5'000 wird wohl in den überwiegenden Fällen nicht von den Schülern sondern von den Eltern bezahlt. Mit einem Ersatzdienst würde der Schüler selber in die Pflicht genommen. Diese Praxis wird im Bereich Jugendschutz bereits angewandt. In mein Amt kommen regelmässig - also regelmässig ist übertrieben - ab und zu Jugendliche, die dazu verpflichtet wurden, Dienst im öffentlichen Bereich zu leisten. Ich denke, das schadet den Jugendlichen überhaupt nicht. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Die Anregung des Abg. Rony Bargetze möchte ich unterstützen. Das geht auch in dieselbe Richtung, wie die Diversion im Strafverfahren. Mir stellt sich noch die Frage, wenn Eltern diese bis zu CHF 5'000 nicht bezahlen können, wer bezahlt dann?Abg. Doris Frommelt:
Wer die gesetzliche Schulpflicht verletzt soll neu bedeutend mehr Busse bezahlen als wie bisher, maximal CHF 5'000. In den Ausführungen heisst es, wenn es sich um schwer wiegende und wiederholte Verletzungen handelt. Diese Erhöhung erscheint mir bei schweren Fällen angemessen und verschafft der Schule auch grundsätzlich mehr Respekt. Der Gedanke aber vom Ersatzdienst, den der Abg. Rony Bargetze eingebracht hat, gefällt mir auch sehr gut, dass das ergänzend aufgenommen werden könnte. Meine Frage nun zu dieser Thematik: Was ist unter «leichten Fällen» und was ist unter «schwer wiegenden Verletzungen der Schulpflicht» zu verstehen? Und welche Abstufungen der Verwaltungsstrafen sind vorgesehen, wenn es solche gibt, wie ich annehme? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich ist hierzu auszuführen, dass wir den Betrag beträchtlich anheben möchten auch im Sinne eines präventiven Zeichens, damit sich die Eltern und die Schüler an diese gesetzlichen Pflichten halten. Es ist eine Frage, die es abzuklären gilt, ob die Diversion oder eine ähnliche Möglichkeit als Ersatz für Geldbussen in Frage kommt. Was wir hier aber haben, das wäre dann eine punktuelle Lösung. Ich würde dann aber eher plädieren, dass man das praktisch flächendeckend macht, dass man dort als Verwaltungsstrafe, als Ersatz generell nach solchen Möglichkeiten Ausschau hält. Wir können das im Lichte dieser Debatte im Hinblick auf die 2. Lesung einmal genauer anschauen, ob es für dieses Gesetz gerade Sinn macht und wie das dann in der Praxis auch funktionieren könnte zumal wir ja auch in der Diversion noch keine Erfahrungen, keine praktische Erfahrungen haben. Ich darf zu diesem Artikel auch ausführen, dass in der Vergangenheit sehr, sehr wenige Fälle vorgekommen sind, die unter das alte Strafmass gestellt wurden. Es ist auch die einzige Sanktionsmöglichkeit im Schulbereich gegenüber den Eltern. Das ist die einzige Strafbestimmung. Es ist eigentlich eine minimale Regelung, die wir hier übernehmen und mit einem höheren Strafmass neu festlegen möchten. Die Schwere der Fälle, das ist eben gerade aufgrund der wenigen praktischen Erfahrungen jetzt nicht nachzuvollziehen, was die leichten und was die schweren Fälle sind, aber wir können ja im Hinblick auf die 2. Lesung diese drei oder vier Fälle, die es gegeben hat, exemplarisch aufzeigen. Wichtig ist auch, dass eine Höchststrafe ja praktisch nur im Wiederholungsfall zur Geltung kommt und nicht bei einem ersten Verstoss. Aber ich denke, das wird man dann auch im Zusammenhang mit einer möglichen Ersatzmassnahme anschauen müssen. Einerseits Geldstrafe, auf der anderen Seite eine Ersatzmassnahme für eine Geldbusse im Sinne eines Jugenddienstes oder sonst etwas Ähnliches. Aber das werden wir auf die 2. Lesung genauer anschauen. Abg. Paul Vogt:
Es gibt am Gymnasium auch so genannte G-Tage, die die Schüler frei wählen können und dann brauchen sie bloss anzumelden, dass sie jetzt einen halben Tag frei nehmen könnten. Ich frage mich, ob das nicht auch im Gesetz berücksichtigt werden müsste, weil das doch eine Befreiung von der Schulpflicht ist, die vom Gymnasium akzeptiert wurde. Was leichte und schwere Nichterfüllung der Schulpflicht betrifft: Ich denke, das, was in der Vergangenheit gestossen hat, das waren Einzelfälle, in denen die Eltern zwei, drei Tage früher in den Urlaub gefahren sind und dann gesagt haben, ja damit kann ich CHF 2'000 bis 3'000 sparen, weil ich günstiger buchen kann und wenn man denen mit einer Strafe von CHF 500 gedroht hat, dann haben sie gesagt: Ja, das können wir um ein Mehrfaches einsparen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Bei diesem Artikel stellt sich für mich die Frage, was passiert bei einem Schulausschluss mit den Schülern? Gibt es da ein Konzept? Gibt es da bestimmte Programme für bestimmte Verfehlungen, irgendwelche Begleitung, Therapien, Arbeitseinsatz oder Heime? Es scheint mir sehr wichtig, dass das auch in diesem Zusammenhang gebracht wird und nicht einfach der Schulausschluss hier ausgesprochen wird. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Es ist so - wir haben es auch ausgeführt auf der Seite 38 -, dass diese Fälle sehr selten sind, gerade auch mit diesem neuen Instrument des Time-outs, dass das eine gewisse Abfederung der Härtefälle gegeben hat. Es ist so, dass Zuweisungen passieren an ausländische Heime, an ausländische Schulen im Einzelfall und es wird auch immer versucht, wenn es jemand ist, der im letzten Schuljahr der Schulpflicht ist, dass man eine Einzelfalllösung zusammen mit dem Amt für Berufsbildung anstrebt, damit man diesen jungen Menschen irgendwie in einen Arbeitsprozess hineinbringt. Hier gibt es also ein Angebot, das auch in enger Absprache mit dem Amt für Berufsbildung stattfindet. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 106 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 108 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 108 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 117 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 117 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Wie ich schon in meinem Eingangsvotum gesagt habe, begrüsse ich es sehr, dass die Regierung in Zukunft noch mehr das Gesundheitsbewusstsein der Schüler stärken möchte mit entsprechenden Aktionen. Ich darf aus einer neueren Ausgabe einer Zeitung eine Pressemitteilung unter dem Titel «Politiker suchen Strategien gegen Fettleibigkeit der Europäer» zitieren: «Die europäischen Gesundheitspolitiker sagen der Fettleibigkeit den Kampf an. An einer Konferenz der Weltgesundheitsorganisation in Istanbul beraten sie seit kurzem über Massnahmen gegen das wachsende Übergewicht der Europäer. Ziel der dreitägigen Tagung ist die Unterzeichnung einer europäischen Charta zur Bekämpfung der Fettleibigkeit. In Europa sterben nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation jedes Jahr mehr als eine Million Menschen an deren Folgen». Auf Seite 40 im Bericht und Antrag wird zu Art. 117 von der Regierung ausgeführt: «So soll das Bewusstsein für Gesundheit gestärkt und die Gesundheit im Allgemeinen gefördert werden. In der bisherigen Formulierung des Artikels wurde das Hauptaugenmerk in erster Linie auf das frühzeitige Erkennen und Behandeln von Krankheiten gelegt. Entsprechend der gegenwärtigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollen Gesundheitsförderung und Prävention stärker betont werden». Und auf Seite 41 heisst es: «Im Rahmen einer künftigen Lehrplanrevision soll aber ein spezielles Augenmerk auch auf die gesundheitlichen Aspekte gelegt werden». Ich möchte die Regierung in diesem Zusammenhang fragen und auch anregen, auf die Ernährungsangebote in unseren Schulen zu achten, und vielleicht in diesem Zusammenhang darauf hinzuwirken, dass ungesunde Nahrungsmittel, Esswaren und Getränke, aus den Schulen verbannt werden und im Gegenzug dazu ein vermehrtes Angebot an gesunden Nahrungsmitteln - wie eine grossen Auswahl an vielleicht frischem Obst oder anderem - angeboten wird. Es ist mir einfach ein Anliegen, dass nicht nur den Kindern und den Jugendlichen gesagt wird, was gesund ist und was nicht im Ernährungsbereich, sondern dass ungesunde Sachen einfach auch nicht angeboten werden. Danke schön. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Wir nehmen diese Anregung gerne auf. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 118 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 118 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 119 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 119 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt:
Ich bin mir nicht sicher, ob es hier passt: Wie ich bereits beim Lesen von Art. 80a des Schulgesetzes erwähnt habe, bearbeitet auch das Schulzahnpflegegesetz Gesundheitsdaten. Auch hier geht es um schützenswerte Daten, deren Bearbeitung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraussetzt. Darf ich das einfach so deponieren? Ist das nicht am richtigen Platz?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben auch eine Vorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Schulzahnpflege. Das ist die Vorlage II. Ich denke, wir können diese Frage, die Sie gestellt haben, dann bei dieser Vorlage ansprechen. Aber, wenn Sie nicht unbedingt möchten, müssen Sie sich nicht mehr melden. Ich kann Ihnen garantieren: Wir gehen dieser Frage nach. Abg. Doris Frommelt:
Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 120 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 120 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 127 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 127 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier anregen, dass das ganze Gesetz am 1. August 2007 in Kraft tritt. Das hat dann natürlich finanzielle Konsequenzen und die Regierung muss allenfalls mit einem Nachtragskredit kommen. Aber ich denke, wenn wir vom Inhalt dieser Gesetzesvorlage überzeugt sind - und das bin ich - dann sollte man das ab Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft treten lassen. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Es ist richtig. Wir haben für das nächste Jahr nichts budgetiert, in der Meinung, dass diese Bestimmungen, die finanziellen Auswirkungen haben, erst im Januar 2008 in Kraft treten. Wenn das gewünscht ist, dann können wir problemlos das ganze Gesetz auf den Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft setzen, also mit 1. August 2007. Und dann müssen wir aber mit entsprechenden Nachtragskrediten an den Landtag gelangen. Das ist richtig. Abg. Franz Heeb:
Herr Regierungsrat, sehe ich das richtig, dass das etwa CHF 200'000 ausmachen wird?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Kopfnicken des Regierungsrates entnehme ich, dass das in etwa zutrifft. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Rudolf Lampert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte den Abg. Paul Vogt unterstützen und auch anregen, dass nicht das halbe Jahr dann in die bezahlte Phase fällt, sondern das gesamte Schuljahr hier in dieses Gesetz integriert wird. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, es werden mehr als CHF 200'000 sein. CHF 400'000 sind es für das gesamte Jahr und die Lehrmittel werden auf Beginn eines Jahres angeschafft. Also wird man in die Nähe von CHF 400'000 kommen. So meine persönliche Schätzung. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Ja, mit der erstmaligen Einführung wird das mit Beginn des Schuljahres so sein. Ob alle Lehrmittel bereits zu diesem Zeitpunkt angeschafft werden müssen, ist offen. Es gibt eben jetzt schon Lehrmittel, die an den Schulen sind, die dann erst vielleicht in zwei oder in drei Jahren wieder angeschafft werden müssen. Wir bewegen uns in einer Grössenordnung, ich kann jetzt nicht sagen, ob es wirklich CHF 400'000 sind. Aber ich denke, vielleicht CHF 200'000 oder 300'000, in der Grössenordnung. Aber das werden wir dann mit dem Nachtragskredit gegen Ende des nächsten Jahres sehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir das Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Schulzahnpflege. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Schulzahnpflege in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die folgende Gesetzesvorlage über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes wurde von der Regierung zurückgezogen.Damit haben wir Traktandum 26 erledigt.-ooOoo-