Abänderung des Gemeindegesetzes, 1. und 2. Lesung (Nr. 134/2006)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Gemeindegesetzes.Der Bericht und Antrag Nr. 134/2006 steht zur Diskussion.Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Ende Januar 2007 stehen wieder Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeister- bzw. Vorsteherwahlen an. In diesem Zusammenhang hat die Vorsteherkonferenz mittels Schreiben vom 3. November 2006 die Regierung darauf hingewiesen, dass die Fristen für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Wahl des Gemeindevorstehers bzw. Bürgermeisters binnen drei Wochen nach der ersten Wahl festgesetzt sind. Dies aufgrund der Kundmachung über die Wahl des Gemeindevorstehers bzw. Bürgermeisters vom 4. Oktober 2006. Die Vorsteherkonferenz ist der Meinung, dass dies im vorgegebenen Zeitraum nicht möglich ist, weil ein Kandidat oder eine Kandidatin seine Kandidatur bis spätestens 14 Tage vor dem neuen Wahltag zurückziehen kann. Für die erneute Aufbietung der Stimmberechtigten bleiben somit nur noch zwei Wochen Zeit. Vorgeschrieben ist jedoch, dass die Stimmberechtigten bereits zwei Wochen vor dem erneuten Wahlgang im Besitz der Wahlunterlagen sein müssen. Zudem muss beachtet werden, dass die bereinigten Wahlunterlagen für den zweiten Wahlgang des Gemeindevorstehers bzw. Bürgermeisters auch noch gedruckt und versandt werden müssen. Aufgrund dieser Rechtslage wird durch die Regierung vorgeschlagen, Art. 71 Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass ein neuer Wahlgang binnen vier Wochen stattzufinden hat und ein Kandidat seine Kandidatur bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahlgang schriftlich zurückziehen kann. So hat der Kandidat oder die Kandidatin eine Woche Zeit, um sich Gedanken über eine neuerliche Kandidatur zu machen und sich zu entscheiden, ob er nochmals antreten will. Mit dieser von der Regierung vorgeschlagenen Lösung besteht künftig ausreichend Zeit, um im Falle eines neuerlichen Wahlgangs den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist zustellen zu können. Gleichzeitig beantragt die Regierung auch eine entsprechende Anpassung der Fristen in Art. 69 Abs. 4 und Art. 77 Abs. 2 des Gemeindegesetzes. Auch in diese Bestimmungen in Bezug auf die Kundmachung der Wahlvorschläge sollen die Fristen von bisher acht Tagen auf neu zwei Wochen verlängert werden. Wie ausgeführt, handelt es sich beim vorliegenden Bericht und Antrag um eine sinnvolle und notwendige Anpassung des Gemeindegesetzes. Dadurch können allfällige Probleme, die es bei einer möglichen Nachwahl geben könnte, ausgeschlossen werden. Ich bin daher für die Behandlung dieser Vorlage in 1. und 2. Lesung und gleichzeitig für die Dringlichkeitserklärung. Ich bedanke mich bei der Regierung für die schnelle und unbürokratische Umsetzung dieser Anpassungen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im Rahmen der Revision des Volksrechtegesetzes im Jahre 2004 wurde in Liechtenstein das allgemeine Briefwahlrecht eingeführt. Im Zuge dieser Gesetzesrevision wurde unter anderem die Frist für die Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials von acht auf vierzehn Tage verlängert. Diese Frist für die Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auch für die Gemeindewahlen anwendbar. Das Gemeindegesetz enthält keine Frist für die Zustellung der Unterlagen für die Gemeindewahlen. Gemäss Art. 67 des Gemeindegesetzes gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Gemeindeebene die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten, soweit das Gemeindegesetz nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 18 des Volksrechtegesetzes hat die Gemeinde den Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial somit spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zuzustellen. Probleme ergeben sich nun dort, wo das Gemeindegesetz Fristen kennt, welche kürzer als die vorgegebenen Fristen des Volksrechtegesetzes sind. Dies ist unter anderem in Art. 69 Abs. 4 und Art. 77 Abs. 2 des Gemeindegesetzes der Fall, wo heute in Bezug auf die Kundmachung der Wahlvorschläge - Gemeindevorsteher und Gemeinderat - eine achttägige Frist vorgesehen ist. Aus diesem Grund sollen mit der vorliegenden Teilrevision des Gemeindegesetzes diese Fristen von acht Tagen neu auf zwei Wochen verlängert werden. Ein weiteres Problem stellt sich, wenn bei der Wahl zum Vorsteher keine gültige Entscheidung zustande kommt, das heisst, wenn also keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Stimmenmehr erringen kann. Gemäss der geltenden Rechtslage muss innerhalb von drei Wochen eine Nachwahl stattfinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bis spätestens zwei Wochen vor dem neuen Termin vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Das heisst, effektiv hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Woche Zeit, um sich für eine erneute Kandidatur zu entscheiden. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zur Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen, welche 14 Tage vor dem Wahltag zugestellt sein sollten. Das bedeutet, dass die Wahlunterlagen in der Praxis nicht mehr rechtzeitig den Stimmberechtigten zugestellt werden können. Aufgrund dieser Rechtslage wird vorgeschlagen, Art. 71 Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass ein neuer Wahlgang binnen vier Wochen stattzufinden hat und ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Mit dieser Lösung besteht künftig ausreichend, das heisst eine Woche Zeit, um im Falle eines neuen Wahlgangs den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist zustellen zu können. Die Konferenz der Gemeindevorsteher hat mit Schreiben vom 3. November 2006 auf diese Problematik hingewiesen und die Regierung gebeten, im Hinblick auf die Gemeindewahlen 2007 entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen. Der Vorschlag der Regierung wurde anlässlich der Konferenz der Regierung mit den Gemeindevorstehern am 17. November 2006 besprochen. Die Gemeindevorsteher haben sich mit dem Vorschlag der Regierung einverstanden erklärt. Aus diesem Grund wurde auch auf eine formelle Vernehmlassung verzichtet. Die Regierung hat den Bericht und Antrag am 18. November 2006 unmittelbar nach dieser gemeinsamen Besprechung zur Behandlung im Landtag verabschiedet. Ich möchte mich an dieser Stelle beim Hohen Landtag bedanken, dass eine Behandlung heute möglich geworden ist. Aufgrund der Dringlichkeit dieser Gesetzesanpassung, welche vor allem technischer Natur ist, stellt die Regierung den Antrag, diese Vorlage in Behandlung zu ziehen und im November-Landtag abschliessend zu behandeln. Unter Berücksichtigung der Referendumsfrist kann das Gesetz somit noch vor den kommenden Gemeindewahlen Gültigkeit erlangen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gemeindegesetzes beginnen. Art. 69 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir dieses Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes in 1. Lesung beraten. Ich stelle nun den Antrag, diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und abschliessend zu behandeln.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 69 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 71 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 77 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:00 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:40 Uhr).
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