Gesetz über den Schutz der Bevölkerung (Totalrevision des Gesetzes vom 25. März 1992 über den Katastrophenschutz) (Nr. 129/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Traktandum 30: Gesetz über den Schutz der Bevölkerung (Totalrevision des Gesetzes vom 25. März 1992 über den Katastrophenschutz).Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2006 steht zur Diskussion. Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Die sicherheitspolitische Lage in Europa - und somit auch bei uns und in unseren Nachbarländern - hat sich seit dem Ende des Kalten Krieges verändert. Eine Gefährdung Mitteleuropas durch einen bewaffneten Konflikt besteht zur Zeit nicht, die Vorwarnzeit ist auf mehrere Jahre angestiegen. Die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen stellt aus heutiger Sicht die grösste Herausforderung für den Bevölkerungsschutz dar. Solche unvorhergesehenen Ereignisse können aufgrund der zunehmenden Vernetzung der modernen Gesellschaft und der hohen Wertdichte zu grösseren Schäden führen als früher. Das Gefährdungspotenzial hat sich geändert.
Liechtenstein ist keine Sicherheitsinsel, denn die veränderte Sicherheitslage stellt auch unser Land vor neue Herausforderungen. Nicht mehr die Landesnöte bilden die traditionellen Hauptgefahren, sondern neue Kriminalitätsformen wie die organisierte Kriminalität und die zunehmende Gewaltbereitschaft.
Mit dem uns vorliegenden neu abgefassten «Gesetz über den Schutz der Bevölkerung» kurz «Bevölkerungsschutzgesetz» genannt, wird nicht etwas völlig Neues geschaffen. In vielem ist es die konsequente Weiterentwicklung des Gesetzes aus dem Jahre 1992 und überdies widmet die Vorlage der Zusammenarbeit bzw. der Neuorganisation der verschiedenen Vereine und Institutionen, welche sich bis anhin in unterschiedlichster Form für den Schutz, die Rettung und Betreuung von Personen, Tieren und Sachwerten eingesetzt haben, besondere Beachtung und Aufmerksamkeit.
Der Auftrag des Bevölkerungsschutzes ist - wie es der Name schon sagt - der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall eines bewaffneten Konfliktes. Der Bevölkerungsschutz stellt die Koordination und die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz sicher. Bei Bedarf sollen weitere Institutionen, private Organisationen und Unternehmen zur Unterstützung beigezogen werden.
Damit der Bevölkerungsschutz in unserem Land seine optimale Wirkung erzielen kann, ist er auf die Zusammenarbeit mit den Informations- und Alarmstellen im benachbarten Ausland angewiesen.
Für den Bevölkerungsschutz sind - unter Vorbehalt landesrechtlicher Kompetenzen - die Gemeinden zuständig. Ihnen obliegt es insbesondere, die notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen bei lokal und zeitlich begrenzten oder sehr ortsspezifischen Ereignissen zu treffen. Das Land regelt grundsätzliche Aspekte des Bevölkerungsschutzes und ergreift Massnahmen bei Szenarien, die eher grossräumige und länger andauernde Ereignisse betreffen und neben dem Einsatz der kommunalen Kräfte auch überregionale und allenfalls auch internationale Hilfe erfordern.
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dieses Ineinandergreifen der organisatorischen Einheiten benötigt einen modularen Aufbau, um solche Ereignisse bewältigen zu können.
Im revidierten Gesetz werden neue Begriffsbestimmungen wie «normale Lage», «besondere Lage» und «ausserordentliche Lage» verwendet und in ihrer Zweckbestimmung genauer umschrieben. Die Zuständigkeitsabgrenzungen in den einzelnen Fachbereichen werden im Bericht und Antrag darge-
stellt. Da sich Ereignisse hierzulande immer auf Gemeindegebieten ereignen werden - unabhängig des Schweregrades - hat sich die Regierung viel Mühe gegeben, die Zuständigkeiten aufzuzeigen bzw. abzugrenzen.
Gerade in unserem kleinen Land und um eben diesem Umstand gebührend Rechnung tragen zu können, wird es eine gewisse Koordination voraussetzen, die Abgrenzungen der Zuständigkeiten und Kompetenzen mit den Gemeinden und unter den Gemeinden selbst vornehmen zu können.
Im vorliegenden Bericht und Antrag wird den organisatorischen Aspekten und dem Strukturaufbau des Bevölkerungsschutzes genügend Raum gegeben.
Für den Schutz von Leib und Leben, Hab und Gut sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Die Organisationseinheiten im Bevölkerungsschutz tragen eine gewisse Verantwortung für ihren jeweiligen Aufgabenbereich. Aber durch die durch die Kleinheit unseres Landes bedingte Splittung solcher Einheiten, wie zum Beispiel bei den 11 Ortsfeuerwehren und den zahlreichen Betriebsfeuerwehren, wird die Koordinationsaufgabe für einen Führungsstab oder für das Einsatzkommando oft eine gewisse Herausforderung darstellen. Organisatorisch wie finanziell - und künftig vielleicht auch aus personellen Gründen - wäre eine Vereinigung von Einheiten sinnvoll, ganz nach dem Grundsatz «weniger kann oft mehr sein».
Die Rekrutierung von Personen wird aufgrund des Fehlens eines obligatorischen Zivilschutzes immer eine Herausforderung darstellen. Nicht zuletzt deshalb, weil es keine gesetzlich geregelte Freistellung von Arbeitskräften gibt. Interessant wäre, von der Regierung zu erfahren, an welchen Personalbestand sie für den Einsatz bei Katastrophen und Notlagen denkt.
Weiters würde mich interessieren, ob sie aus allen Rettungsorganisationen genügend geeignetes Personal rekrutieren kann, beispielsweise ob die Zivilschutzvereine in den Gemeinden genügend Personal zur Verfügung haben und ob diese bis heute die Möglichkeit hatten, sich entsprechend auszubilden, und bei Notfällen auch personell und materiell gerüstet sind.
Dann meine Zusatzfragen: Wird den Zivilschutzvereinen, die teilweise aus nur 10 Personen bestehen, landesintern eine Weiterbildung angeboten oder wird hier mit Vereinen oder Sicherheitsorganisationen in der Schweiz zusammengearbeitet? Werden die Gemeinden angehalten, Zivilschutzgruppen aufzubauen? Die Mitglieder verschiedenster Rettungsorganisationen müssen in einer Grundausbildung sowie in Weiterbildungen auf ihre einzelnen Funktionen vorbereitet werden. Wie erfolgt die Überprüfung der Einsatzbereitschaft? Bei Eintreffen eines entsprechenden Ereignisses sollte der Einsatz der Rettungsorganisationen Hand in Hand gehen. Sinn macht eine Kaderschmiede nur dann, wenn die Führungsorgane, aber auch weitere Mitglieder der einzelnen Organisationen zu Wiederholungskursen aufgeboten werden.
In unserem Land bestehen verschiedene Schutzbauten. Für den Fall eines bewaffneten Konfliktes oder generell einer Notlage müsste zur Wahrung der Chancengleichheit jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Platz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehen. Wie viele Schutzplätze können im Land angeboten werden? In der Schweiz soll angeblich jeder Einwohner einen Schutzplatz zur Verfügung haben. Wie sieht das prozentuale Verhältnis der verfügbaren Schutzräume zur Gesamtbevölkerung bei uns aus?
In welcher Zeit wäre es überhaupt möglich, die heute teilweise für andere Zwecke genutzten Zivilschutzräume als Notunterkünfte in einer effektiven Notlage zur Verfügung zu stellen?
Denkt die Regierung in Zukunft auch an die Baupflicht für Schutzräume durch private Hauseigentümer? Oder eventuell an einen Ersatzbeitrag für die Erstellung und Werterhaltung der Schutzräume?
Nebst den Schutzräumen werden auch Räume für den Landesführungsstab benötigt. Um bei Katastrophen die Koordination wahrnehmen zu können, braucht es auch Führungsräume. Mich würde interessieren, ob diese oder dieser besteht und ob sich der Landesführungsstab jährlich auch zur Besprechung oder Übung trifft.
Dann würde ich noch gerne von der Regierung erfahren, ob die einzelnen Gemeinden ebenfalls geschützte Führungsräume zu halten haben und wenn ja, ob die Infrastruktur auf die technischen Anforderungen hin kontrolliert wird.
Oft tritt, wenn von ausserordentlichen Lagen die Rede ist, die wirtschaftliche Landesversorgung im ersten Moment in den Hintergrund. In Zeiten ungestörter Versorgung liegt das Schwergewicht bei der Sicherstellung einer angemessenen Vorratshaltung und den Vorbereitungen von Bewirtschaftungsmassnahmen. Die wirtschaftliche Landesversorgung wurde
weitestgehend durch den Zollvertrag mit der Schweiz geregelt und Liechtenstein kommt dadurch mehr oder weniger die Stellung eines Kantons zu. Genügen diese Bestimmungen gemäss Anlage I zum Zollvertrag, um die Notversorgung unserer Bevölkerung zu gewährleisten?
Ich danke Ihnen für die Beantwortung der Fragen, die sich beim Lesen des Berichtes für mich ergeben haben, und spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus.
Danke.
Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Vor einer Katastrophe, die einen erheblichen Teil der Bevölkerung betraf, sind wir in unserem Land seit dem Rheineinbruch 1927 verschont geblieben. Rüfen und Lawinen, Hangrutschungen und kleine Überschwemmungen sorgten aber immer wieder für Notsituationen, die den Einsatz von Hilfskräften notwendig machten.
Das Gesetz über die Katastrophenhilfe, das 1992 in Kraft gesetzt wurde, hat sich grundsätzlich bewährt. Was damals erst absehbar war, hat sich inzwischen in Europa bestätigt: Die Bedrohung durch einen Krieg ist eher unwahrscheinlich geworden. Dafür aber hat der Terrorismus zugenommen. Die Namensänderung vom Gesetz über Katastrophenhilfe zum Gesetz über den Schutz der Bevölkerung ist daher gerechtfertigt.
Die Bevölkerung braucht weiterhin Schutz, auch wenn die kriegerische Bedrohung in den Hintergrund getreten ist. Auch Liechtenstein kann Schauplatz eines Terroranschlags werden. Ausserdem sind Naturkatastrophen nicht ausgeschlossen: Die Rüfen wurden wohl sehr gut verbaut, doch eine absolute Sicherheit bieten die Verbauungen nicht. Von Feuer und Wasser, vor schweren Unfällen auf der Strasse oder auf der Schiene sind wir nicht befreit.
Der Gesetzesvorlage der Regierung kann ich zustimmen. Der Bericht beschreibt die Hintergründe der Vorlage. Die Neuerungen gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung werden ausführlich dargestellt. Als Mitglied der Bergrettung und als Leiter des Lawinendienstes begrüsse ich auch den Einbezug aller Hilfs- und Rettungsorganisationen in das Gesetz, nachdem die Einsätze der Bergrettung und Wasserrettung sowie des Lawinendienstes bisher ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgten. Auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Landes und der Gemeinden wird neu geregelt, was für den Einsatz der Helfer von grossem Vorteil ist.
Positiv möchte ich erwähnen, dass die Freistellung der Helfer in Zukunft im Gesetz geregelt ist. Die öffentlichen und privaten Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitgliedern von Hilfs- und Rettungsorganisationen für alle Ernstfalleinsätze unbezahlte Freistellung zu gewähren. Eine solche gesetzliche Regelung ist schon lange ein grosses Anliegen der Hilfs- und Rettungsorganisationen, weil ohne Regelung die Gefahr besteht, dass nicht genügend Helfer zur Verfügung stehen. Ebenso positiv ist, dass das Gesetz auch eine klare Regelung für Kurse und Ausbildung vorsieht.
Meine Zustimmung habe ich bei früherer Gelegenheit für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Schweiz und Österreich gegeben. Folgerichtig werden in diesem Gesetz die gleichen Bezeichnungen verwendet, wie sie unsere Nachbarn haben. Es ist zwar etwas verwirrend, im Fall eines Ereignisses mit Schadenfolgen von «normaler Lage» zu sprechen, aber wenn das ein gängiger Begriff in unseren Nachbarländern ist, sollten wir die gleiche Sprache sprechen.
Die kürzlich stattgefundene Erdbeben-Übung im Rheintal hat die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eindrücklich dokumentiert. Während die Nachbarn Schweiz und Österreich über Militär und Zivilschutz verfügen, ist unsere Hilfsstruktur anders aufgebaut. Wie man hören konnte, wurde das Ergebnis der Erdbeben-Übung gelobt. Ich möchte die Regierung dennoch anfragen, ob aus dieser Übung Schlussfolgerungen für unser Land und unsere Hilfsorganisationen gezogen wurden und ob allenfalls Handlungsbedarf erkennbar wurde.
Zurück zur Gesetzesvorlage: Wie ich schon angedeutet habe, begrüsse ich die Totalrevision und Modernisierung des bisherigen Katastrophenschutzgesetzes. Ich spreche mich für Eintreten aus.
Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Ich könnte es mir jetzt einfach machen und nur sagen: Ich möchte auf das Gesetz eintreten. Aber so einfach mache ich es mir nicht, denn ich denke mir, es ist ein wichtiges Gesetz, das auch entsprechend gewürdigt bzw. kritisiert werden sollte. Die Einwohnerinnen und Einwohner eines Staates müssen den grösstmöglichen Schutz vor natürlichen, technischen und kriegsähnlichen Gefahren von einem Staat erwarten dürfen. Dies ist eine der ersten und edelsten Pflichten eines Landes bzw. dessen Vertreter. Die Bedrohungen haben sich verändert. Waren es noch zu Zeiten des Zweiten Weltkrieges und danach des Kalten Krieges die Ängste vor kriegerischen Handlungen, so sind heute Naturkatastrophen, Notlagen und terroristische Gewaltakte in den Vordergrund gerückt. Sie führen in unserer modernen und hoch technisierten Gesellschaft zu grösseren Schäden als früher. Ihre Eintretenswahrscheinlichkeit ist zudem hoch und sie ereignen sich ohne oder nur mit kurzen Vorwarnzeiten. Diese Gesetzesvorlage ist meines Erachtens ein gutes Instrument, den Bedrohungen oder - besser gesagt - deren Auswirkungen den grössten Schrecken zu nehmen. Ich empfinde die Vorlage als gelungen und bestens auf die liechtensteinischen Gegebenheiten abgestimmt. In Liechtenstein wird viel zum Schutz der Bevölkerung getan, sei dies durch zahlreiche freiwillige Helfer und Institutionen wie Feuerwehr, Samariter, Bergrettung, Lawinendienst, Rettungshundeführer, Wasserrettung, Zivilschutz usw. Einen anderen Teil der Sicherheiten in Liechtenstein bestreiten die berufsmässig organisierten Institutionen wie die Landespolizei, die Ärzteschaft, das Spitalpersonal, die Rettungssanitäter, die Grenzwacht sowie kommerziell ausgerichtete Privatfirmen. Alle diese Institutionen verfügen über einen sehr hohen Ausbildungs- und Wissensstand. Wir können stolz darauf sein, über solch schlagfertige Hilfsorganisationen zu verfügen. Trotzdem, grössere Ereignisse haben meistens eines gemeinsam und dies ist naturgemäss durch die Kleinheit unseres Landes bedingt: Wir verfügen nicht immer über genügend Helfer, Spezialgeräte und Hilfsmaterial, um Katastrophenereignisse in befriedigendem Masse bewältigen zu können. Diesem Umstand wurde bereits in den letzten Jahren Rechnung getragen. Durch Abkommen mit Österreich und der Schweiz können wir unbürokratische Hilfe unserer Nachbarn in Anspruch nehmen bzw. im Rahmen unserer Möglichkeiten auch Hilfe anbieten. Das vorliegende Gesetz regelt nun die Koordination und Verantwortlichkeiten zwischen Behörden und Partnerorganisationen. Dies ist absolut entscheidend und mitunter sogar lebensrettend. Die Hilfsleistungen müssen gerade in ausserordentlichen Lagen bestens koordiniert und organisiert werden. Ich möchte es nicht unterlassen, die mir am wichtigsten erscheinenden Punkte dieser Vorlage kurz anzusprechen: Als einen wesentlichen Aspekt erachte ich, dass die Führungsstruktur modulartig aufgebaut ist und auf den Organisationen in den Gemeinden aufbaut, was bedeutet, dass primär von einer «normalen Lage» ausgegangen wird, die von einer Gemeinde mit ihren Einsatzmitteln selbstständig zu bewältigen ist. Als nächstes kommt die Nachbarschaftshilfe zum Tragen und erst dann, wenn diese Mittel nicht mehr ausreichen, koordiniert das Land die nötigen Massnahmen. In diesem Zusammenhang ist die Gliederung in die Begriffe «normale Lage», «besondere Lage» und «ausserordentliche Lage» äusserst sinnvoll. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Begriffsdefinition auch bei einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern zu Diskussionen geführt hat. Die Übergänge sind meist fliessend. Es kann durchaus vorkommen, dass sich eine normale Lage unter Umständen in eine ausserordentliche Lage entwickeln kann. Beispiele aus der Praxis haben gezeigt, dass es sehr wichtig ist, dass eine übergeordnete Führungsstruktur - wie dies der Landesführungsstab ist - die Arbeit aufnimmt, wenn ein Ereignis mehrere Gemeinden betrifft. Ideal erscheint mir dabei, dass der Landesführungsstab nicht unbedingt als vollständiger Stab zum Einsatz kommen muss, sondern Fachspezialisten mit der Einsatzleitung betraut werden können. Hier kommt klar zum Ausdruck, dass Einsätze fliessend und ohne Kompetenzgerangel geregelt werden können. Die Gemeindeautonomie wird auch in einer «ausserordentlichen Lage» gewahrt, da das Land bzw. die Regierung auf dem Gebiet einer Gemeinde nur dann aktiv wird, wenn diesbezüglich eine Aufforde-rung erfolgt oder eine übergeordnete Koordination erforderlich ist. Dass die Regierung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die politische Führung wahrnimmt, ist meines Erachtens unabdingbar. Es fängt dort schon bei Kleinigkeiten an wie zum Beispiel bei der Organisation von Transportmitteln für Personen und Material, geht über die Verpflegungsbeschaffung in grösseren Chargen bis hin zum Aufgebot nachbarschaftlicher Hilfe oder gar bis zum Anfordern von Militär. Die Bewältigung ausserordentlicher Lagen kann vom Landesführungsstab schon im Voraus geübt und Szenarien können geordnet nach Gefährdungspotenzial aufgezeigt und dementsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Ausserordentliche Lagen sind schwer definierbar und dennoch treten sie ein. Eine präzise Definition ist nicht möglich. Lediglich eine Aufzählung von typischen Merkmalen kann aufzeigen, worum es sich handeln könnte. Ausserordentliche Lagen sind zum Beispiel dann gegeben, wenn die für die Bewältigung für den Normalfall ausgerichteten Mittel nicht ausreichen, Unklarheiten über die mögliche Lageentwicklung bestehen, ein grosser Informationsbedarf besteht, Zwang zum Handeln, das heisst zum Treffen von meist nur schwer rückgängig zu machenden Entscheidungen - zum Teil mit grosser Tragweite - besteht, enormer Zeitdruck besteht, weil die Lage sich abrupt ändern kann und weil Sachzwänge schnelle Entscheidungen diktieren, Führungsorgane einer erhöhten Belastung ausgesetzt sind oder Veränderungen des psycho-emotionalen Zustands der betroffenen Bevölkerung wie Angst, Stress, Orientierungs- und Hilflosigkeit zu befürchten sind. Diese Aufzählung nur, damit man einen Eindruck bekommt, was sich bei einer ausserordentlichen Lage abspielen könnte. Glücklicherweise mussten die meisten von uns ein solches Grossereignis noch nicht miterleben. Ich hatte lediglich bei Übungsannahmen im Zivilschutzausbildungszentrum in Schwarzenburg ein wenig den Einblick, was in solchen Lagen passieren kann. Das kann man sich in normalen Zeiten eigentlich kaum richtig vorstellen. Sie sehen, die Organisation bzw. die verantwortungsvolle Arbeit des Landesführungsstabes ist äusserst wichtig. Von der Verantwortung gar nicht zu reden. Wichtig ist deshalb auch die Zusammensetzung des Landesführungsstabes. Aufgrund der grossen Verantwortung ist es unabdingbar, dass ein Regierungsmitglied die Führung des Stabes innehat, damit die Entscheide des Stabes durch die Regierung getragen werden können. Eine Neuerung in der Zusammensetzung betrifft die Aufnahme eines Vertreters des Presse- und Informationsamtes. Die professionelle Betreuung der Medien bzw. Information der Bevölkerung ist im Ernstfall von extrem wichtiger Bedeutung. Des weiteren sollen in Anlassfällen der oder die Gemeindevorsteher der jeweils betroffenen Gemeinde oder Gemeinden in den Landesführungsstab mit einberufen werden können. Man sieht eindrücklich, wie die Aufgaben Land und Gemeinden zugeordnet werden. In Art. 15 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Organisations- und Führungsstruktur für den Bevölkerungsschutz aufzubauen. Diese Strukturen sind in den meisten Gemeinden schon gegeben. Einheitliche Reglemente bzw. einheitliche Schulungen sollten im Interesse der Gemeinden liegen. Die doch immer wieder wichtige Frage, wer denn nun was zu bezahlen hat, wird in Teil 8 - Finanzierung - geregelt und ist in meinen Augen vernünftig und nachvollziehbar. In Art. 24 wird die Freistellung geregelt. Ich kann den Wunsch der Rettungsorganisationen sehr wohl verstehen, da ich selber sehr lange Zeit aktiv in den verschiedensten Hilfs- und Rettungsorganisationen tätig war. Allerdings erachte ich es als ausserordentlich problematisch, private Arbeitgeber zur Freistellung zu verpflichten. Dies hat unter Umständen in einem klein- oder mittelgrossen Gewerbebetrieb enorme Auswirkungen. Gehen wir nur einmal davon aus, dass in einem Betrieb mit 10 Mitarbeitern nur gerade mal zwei für ein oder mehrere Tage ausfallen. Aufträge können nicht mehr termingerecht ausgeführt werden, was mitunter bei mehrmaligen Vorfällen existenzielle Auswirkungen haben könnte. Unter gewissen Umständen ist eine Zwangsfreistellung nicht unbedingt arbeitsplatzfördernd oder anders gesagt es könnte auch potenzielle Aspiranten einer Hilfsorganisation davon abhalten, den Dienst für die Allgemeinheit wahrzunehmen. Ganz anders sieht dies bei der Ausbildung aus, die vorausschaubar planbar ist. Hier bin ich überzeugt, dass die Mehrzahl der Arbeitgeber ausreichendes Verständnis aufbringen wird. Ich werde meine Bedenken zu diesem Artikel anlässlich der Verlesung noch einmal zum Ausdruck bringen. Zusammenfassend kann ich jedoch mit gutem Gewissen behaupten, dass diese Vorlage absolut tauglich ist, den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen. Aus diesen Gründen empfehle ich, auf die Vorlage einzutreten. Danke. Abg. Pepo Frick:
Danke. Ich darf mich kurz halten. Die Totalrevision des Katastrophenschutzgesetzes ist sicher sinnvoll, weil sich das Gefährdungspotenzial im sicherheitspolitischen Umfeld in den letzten Jahren schnell geändert hat. Die Vorlage hat vier Schwerpunkte: 1. Die Terminologien und Begriffbestimmungen werden den neuesten Entwicklungen angepasst. 2. Die verschiedenen Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Führungsorganisationen bzw. deren Zusammenwirken werden im Gesetz festgeschrieben. 3. Erstmalig normiert dieses Gesetz auch die Verpflichtung für die Arbeitgeber, den Mitgliedern von Hilfs- und Rettungsorganisationen unbezahlte Freistellung für ihre Ernstfalleinsätze zu gewähren. 4. Ich denke, das ist auch wichtig: Jedes Mitglied einer Hilfs- und Rettungsorganisation hat zudem neu einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichenden Versicherungsschutz für den jeweiligen Ernstfalleinsatz. In diesem Sinne bin ich für das Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Regierungsrat Martin Meyer. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen recht herzlich für die positiven und wohlwollenden Voten. Ich bin auch froh, dass Sie das gleich sehen wie die Regierung und dass Sie dieses Gesetz zum Wohl unserer Bevölkerung unterstützen. Bevor ich auf Ihre Fragen eingehe, möchte ich ein paar Bemerkungen aus Sicht der Regierung anbringen, und zwar dahingehend, wo wir die Schwerpunkte im Rahmen dieser Vorlage sehen.Das Ziel dieser Überarbeitung war es, ein neues modernes Bevölkerungsschutzgesetz zu schaffen. Warum? Das Katastrophenschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1992 - Sie haben das in Ihren Voten auch bereits angetönt - und genügt aus unserer Sicht den Anforderungen eines modernen Bevölkerungsschutzes nicht mehr. So sind zum Beispiel bestimmte Führungsstrukturen und Abläufe nicht geregelt. Es ist im bestehenden Gesetz zum Beispiel nicht geregelt, was bei einer ausserordentlichen Lage oder bei einer Katastrophe geschieht. Auch gibt es keine Aussage im bestehenden Gesetz, wann und wie die Helfer sowie Einsatzkräfte alarmiert werden sollen. Einen weiteren Punkt, warum wir eine Revision des Katastrophenschutzgesetzes anstreben, haben auch Sie in Ihren Voten erwähnt. Es sind die sicherheitspolitische Lage und das Umfeld sowie die Referenzszenarien, die sich verändert haben. Es stehen heute aus Sicht der Regierung keine kriegerischen Ereignisse mehr im Vordergrund, sondern es sind vor allem Unwetter, Naturereignisse, Rüfen, Lawinen oder auch Pandemieszenarien, für die wir uns rüsten müssen und das macht eine Überarbeitung notwendig. Das Ziel der Überarbeitung ist ganz klar: Wir wollen den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlage. Wir möchten eine möglichst optimale Vorbereitung auf Schadenser-eignisse sowie deren Begrenzung und Bewältigung erreichen. Wir möchten die Wahrung der Handlungsfreiheit erreichen und schlussendlich möchten wir auch durch dieses Gesetz die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse erreichen. Was wichtig ist - und auch das haben Sie sehr positiv gewürdigt: Das liechtensteinische Bevölkerungssystem ist ein so genanntes Verbundsystem. Es ist ein modulartig aufgebautes System, das in den Gemeinden beginnt, über die verschiedenen Rettungsorganisationen geht und schlussendlich beim Land endet, wobei natürlich internationale Abkommen dieses System flankieren. Der liechtensteinische Bevölkerungsschutz kann nur im Verbundsystem funktionieren. Deshalb sind auch die Führungsstrukturen klar definiert. Wir müssen also zwingend Folgendes klären: Welche Aufgaben hat das Land? Welche Aufgaben haben die Gemeinden? Welche Aufgaben werden den Rettungs- und Hilfsorganisationen zugewiesen oder welche Aufgaben können auch speziell privatrechtliche Organisationen übernehmen? Und noch ein bedeutender Aspekt: «Sicherheit kennt keine Grenzen» - auch das haben Sie in Ihren Voten bemerkt und auch gewürdigt - und deshalb ist die überörtliche und regionale Zusammenarbeit wichtig. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Regierung in den vergangenen Jahren die entsprechenden bilateralen Abkommen mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossen. Was das Gesetz erstmalig macht - und diesbezüglich sehen Sie die Ausflüsse konkret in Art. 5, in Art. 6, ist, dass die Führungsstrukturen definiert werden. Und hinter diesen Führungsstrukturen stehen dann Organisationseinheiten, stehen die Gemeinden, steht der Landesführungsstab. Das wird in den nachfolgenden Artikeln neu ausgeführt. Eine weitere Neuerung - und auch das haben Sie erwähnt - sind die Begrifflichkeiten. Wir reden neu von einer «normalen, besonderen und ausserordentlichen Lage». Und jeder, der sich mit dem Thema «Bevölkerungsschutz» oder mit dem Rettungswesen beschäftigt weiss: Diese Lagen, die kommen nicht einfach, sondern die entwickeln sich und darum sind auch die Übergänge fliessend. Es ist - wie es auch der Abg. Jürgen Beck richtig festgestellt hat - sehr schwierig, hier eine genaue Begriffsdefinition abzugeben, denn gerade besondere Lagen - wenn wir jetzt zum Beispiel eine Unwettersituation oder eine spezielle Situation mit den Lawinen ansehen - die entwickeln sich und irgendwann wird sich die normale Lage zur besonderen Lage entwickeln und dann sind entsprechende Massnahmen und Führungsstrukturen gefordert. Das Gesetz legt weiters auch die Zuständigkeiten für die Amtsstellen fest - ich erwähne hier beispielhaft die Landespolizei, das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung, welches in Amt für Bevölkerungsschutz umbenannt werden soll, und weitere Amtsstellen - sowie für die Gemeinden und deren Organisationen. Das Gesetz hat aber auch neu spezifische Spezialbestimmungen aufgenommen, welche zum Teil im alten Gesetz noch nicht in dieser Form berücksichtigt worden sind. Themen sind hier die Notfall- und Einsatzplanung, die Alarmierung, der passive Schutz, der Lawinendienst oder die wirtschaftliche Landesversorgung. Neu ist auch die Verpflichtung für Arbeitgeber, Mitgliedern von Hilfs- und Rettungsorganisationen eine unbezahlte Freistellung zu gewährleisten. Auch das haben Sie in Ihren Voten erwähnt. Das ist ein wichtiges und altes Anliegen der liechtensteinischen Rettungsorganisationen. Und speziell bei diesem Artikel möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Artikel in enger Zusammenarbeit mit der LIHK, mit der GWK erarbeitet worden ist und dass hier die entsprechenden Vorbehalte eingeflossen sind. Darum wurde dann auch der entsprechende Absatz 3 noch eingefügt, dass ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung jederzeit verweigern kann. Neu im Vergleich zur alten Vorlage ist, dass die Finanzierung jetzt im Detail geregelt ist. Ich glaube, mit der vorliegenden Finanzierung haben wir hier eine pragmatische Vorgehensweise, wie im Schadensfall die entsprechenden Kosten zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden. Einen wichtigen Hinweis möchte ich Ihnen bei dieser Gelegenheit noch geben: Dieses Bevölkerungsschutzgesetz wird auch Abänderungen des Subventionsgesetzes zur Folge haben. Wie Sie wissen wird das Subventionsgesetz derzeit überarbeitet. Wir werden dann aber bei der 2. und 3. Lesung dieses Bevölkerungsschutzgesetzes entsprechend auch die Abänderung des Subventionsgesetzes einbringen und das von der grossen Revision trennen und vorziehen. Dabei handelt es sich nur um die Anpassung von ein, zwei Positionen bzw. um die Aufhebung einzelner Positionen. Nun haben Sie in Ihren Eintretensvoten noch verschiedene Fragen gestellt, welche ich nun gerne beantworten möchte. Unter anderem hat der Abg. Günther Kranz das Thema der Vereinigung von Einheiten angesprochen: Das ist ein altes Anliegen, nicht zuletzt auch des Landes. Aber, wie ich ausgeführt habe, ist der Bevölkerungsschutz bei uns in Liechtenstein modulartig organisiert und baut natürlich auf den Gemeindestrukturen auf. Da hat es nicht zuletzt auch mit der Überwindung des «Örtligeistes» zu tun, ob solche Strukturen geschaffen werden können. Das Bevölkerungsschutzgesetz als solches lässt es den Gemeinden frei. Wenn wir uns den Abschnitt über das Thema «Gemeindeorganisationen und Führungsorganisationen» ansehen, dann haben die Gemeinden die Möglichkeit, sich hier in zwei oder drei Gemeinden zusammenzuschliessen und eine gemeinsame Führungsstruktur aufzubauen. Inwieweit das bei den Feuerwehren oder bei anderen Rettungsorganisationen der Fall sein kann, darüber kann nur spekuliert werden. Hier ist vermutlich doch der Stolz einer jeden Gemeinde, dass eine Ortsfeuerwehr in der Gemeinde auch noch vorhanden ist, ausschlaggebend. Dann haben Sie den Personalbestand bei Rettungs- und Notlagen angesprochen: Man kann die Frage relativ einfach beantworten: Es gibt nie genug Personal für Rettungs- und Notlagen. Es kommt natürlich auf das Szenario darauf an, ob wir effektiv genug Einsatzkräfte zur Verfügung haben oder nicht. Wir haben heute mehrere hundert Feuerwehrleute in Liechtenstein. Wir haben eine Landespolizei mit rund 100/120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir haben eine Bereitschaftspolizei. Dann kommen noch die verschiedenen Einsatzkräfte der anderen Rettungsorganisationen dazu - ob das die Bergrettung oder die Wasserrettung ist. Dann haben wir noch die Amtsstellen und die Gemeindestellen, also die Tiefbauämter, die Hochbauämter, und auch die verschiedenen Amtsstellen bei den Gemeinden, sodass es - ich sage mal für normale Lagen oder für besondere Lagen - sicher ausreichend ist. Eine besondere Lage ist zum Beispiel eine Unwettersituation, wie wir sie im September dieses Jahres gehabt haben oder auch im August letzten Jahres, wo die überörtliche Hilfe - also das heisst die Nachbarschaftshilfe zwischen den Gemeinden - funktioniert hat und bei welcher das Ereignis mit eigenen Kräften bewältigt werden konnte.Was klar festzuhalten ist - und das hat auch die Übung Rheintal 06 gezeigt: Wenn wir eine ausserordentliche Lage zu bewältigen haben, dann reichen unsere Einsatzkräfte in Liechtenstein hier nicht aus und wir sind zwingend auf Nachbarschaftshilfe aus dem Ausland angewiesen.Dann haben Sie das Thema «Zivilschutzvereine» angesprochen: Das Gesetzt sieht das so vor - und das sehen Sie dann im Art. 21 -, dass die Gemeinden verpflichtet sind, entsprechende Hilfs- und Rettungsorganisationen im Zivilschutzbereich aufzubauen und diese dann auch zu unterhalten. Von der Ausbildung her wird das so sein, dass es natürlich Aufgabe des Landes ist, diesbezüglich entsprechende Vorgaben zu machen. Das ist in Art. 42/43 geregelt. Das heisst, das Land wird ein entsprechendes Kurs- und Ausbildungsprogramm vorgeben und wird die Gemeinden einladen, an den entsprechenden Ausbildungen teilzunehmen. Das ist an sich kein Novum. Bereits heute ist es so, dass wir den Gemeinden - und speziell den Gemeindeführungsstäben - das Angebot machen, sich in Schwarzenburg beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus- und fortbilden zu lassen. Wir dürfen erfreut feststellen, dass zwischenzeitlich eine Mehrheit der Gemeinden dieses Angebot bereits genutzt hat. Wenn wir hier Kurse und Ausbildungen anbieten, dann geschieht das natürlich auch landesintern. Es werden also auch Kurse vor Ort abgehalten werden. Die werden dann vom Amt für Zivilschutz und der Landesversorgung organisiert. Aber selbstverständlich werden auch die entsprechenden Spezialkurse in Schwarzenburg angeboten. Aber wie gesagt, mit dem neuen Gesetz (Art. 21), sind die Gemeinden verpflichtet, die be-stehende Zivilschutzorganisation, die es gibt, zu übernehmen und diese auch weiterzuführen. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wie viele Schutzplätze angeboten werden können: Ich kann Ihnen jetzt die detaillierte Zahl nicht sagen. Ich kann Ihnen nur die generelle Zielsetzung sagen. Das Land ist natürlich bestrebt, möglichst viele Schutzräume anzubieten, und auch darum werden ja laufend private Projekte und private Schutzobjekte subventioniert, und es werden auch Schutzraumbauten der öffentlichen Hand subventioniert. Wenn jetzt irgendeine Gemeinde ein öffentliches Gebäude realisiert, kommt meistens auch der Antrag, das entsprechend mit zu subventionieren. Ich werde Ihnen dann aber die genaue Zahl beim Art. 31 - dort geht es um den passiven Schutzraumbau - noch nachliefern.Dann haben Sie die Frage gestellt, wie das mit dem Landesführungsstab aussieht, wo er tagt und ob er auch regelmässig übt. Grundsätzlich ist es so, dass ja im Moment unterhalb des neuen Landtagsgebäudes ein neuer Landesführungsraum realisiert wird. Dort wird auch die komplette Infrastruktur realisiert, von wo aus in einer ausserordentlichen Lage das Land geführt werden kann. Es gibt eine Parallel-Infrastruktur. Diese befindet sich unterhalb des Polizeigebäudes und ist identisch ausgestattet. Im Prinzip wäre es also auch möglich, von dort aus eine ausserordentliche Lage zu bewältigen. In der Praxis sieht das heute aber so aus, dass sich der Landesführungsstab bei Ereignissen in der so genannten Einsatzzentrale der Landespolizei trifft, also nicht unmittelbar in der Einsatzzentrale, sondern in der Leitstelle - das ist ein Raum, der direkt neben der Einsatzzentrale der Landespolizei angegliedert ist - und von dort aus den Einsatz führt. Dort verfügt man auch über die entsprechenden EDV-technischen Möglichkeiten. Es sind die entsprechenden Fernmeldeverbindungen vorhanden, die entsprechenden Landkarten und alles, was für die Führung eines solchen Ereignisses notwendig ist.Der Ablauf im Landesführungsstab selbst sieht so aus, dass wir jetzt seit 12 Monaten wieder regelmässig üben. Das heisst, der Landesführungsstab trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer grösseren Übung, und es finden auch im Abstand von 4 bis 6 Wochen Besprechungen im Landesführungsstab statt, wo die entsprechenden Referenzszenarien weiterentwickelt werden. Zu den Referenzszenarien ist Folgendes zu sagen. Wir sind jetzt sehr gut organisiert, was Unwettersituationen, was Lawinenereignisse, was Rüfeabgänge betrifft und was herkömmliche polizeiliche Ereignisse betrifft. Diese Abläufe, die sind vorreferenziert, das heisst, wenn so eine Krisensituation auftritt, dann kann man sich die entsprechende Checkliste herausziehen und diese abarbeiten, sodass jeder, der an der Organisation beteiligt ist, weiss, was er zu machen hat.Wir sind aktuell ja auch dabei, eine Pandemieplanung für Liechtenstein zu erstellen, also im Bereich der Grippepandemie. Auch hier wird es ein neues Referenzszenario geben. Und was die Aufgabe des Landesführungsstabs im nächsten Jahr ist, ist ein entsprechendes Referenzszenario für so genannte B- und C-Ereignisse - da sind zum Beispiel biochemische Ereignisse oder Terrorattacken zu erarbeiten - dass auch diese Referenzszenarien im Landesführungsstab hinterlegt sind. Aber wir dürfen hier eigentlich mit Stolz feststellen, dass die Arbeit im Landesführungsstab gerade innerhalb der letzten beiden Jahre professionalisiert worden ist und dass auch regelmässig geübt wird.Dann haben Sie auch noch die Frage gestellt, wie das auf Gemeindeebene aussieht: Das bestehende Gesetz verpflichtet die Gemeinden nicht, Führungsräume zu errichten, sondern lässt es einer jeden Gemeinde frei, wie und wo sie das organisiert. Die Gemeinde Vaduz zum Beispiel hat jetzt ein eigenes Führungszentrum beim Feuerwehrstützpunkt eingerichtet. Hier wurde vor kurzem der Führungsraum in Betrieb genommen. Dieser ist auch mit modernsten Führungsmitteln ausgerüstet. Bei der Übung Rheintal 06 zum Beispiel, wo die beiden Gemeindeführungsstäbe von Schellenberg und Ruggell im Einsatz gestanden sind, hat man das so gelöst, dass man das Lagezentrum bei der Gemeinde Schellenberg eingerichtet hat. Da wurde das Besprechungszimmer zu einem Führungsraum umgestaltet. Also: In Bezug auf die Gemeinden können wir festhalten, dass das der Gemeinde obliegt und dass hier keine Verpflichtung seitens des Landes vorgegeben wird, wie das innerhalb einer Gemeinde zu organisieren ist.Dann haben Sie auch noch die Frage gestellt betreffend die wirtschaftliche Landesversorgung - ob die Notversorgung gewährleistet ist: Dazu kann ich ausführen, dass das in jedem Fall gewährleistet ist. Wir sind hier analog anderer Kantone in die Versorgung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung mit eingebunden. Liechtenstein hat auch seinen entsprechenden Bedarf angemeldet. Dass das funktioniert, sehen wir jetzt aktuell wieder im Bereich der Pandemieplanung. Hier haben wir die entsprechenden Vorräte, die wir für unsere Bevölkerung benötigen - sei es das Grippemittel Tamiflu oder sei es dieser präpandemische Impfstoff, den wir seitens des Landes beschaffen werden - angemeldet. Wir werden dann diese Vorräte für die ganze Bevölkerung erhalten. Dann hat noch der Abg. Peter Lampert angefragt, was denn die konkreten Schlussfolgerungen aus der Übung Rheintal 06 sind: Hierzu sind zwei Bereiche auszuführen: Bei der Übung Rheintal 06 hat es einerseits die öffentlichen Demofenster für die Bevölkerung gegeben. Die wurden im Rahmen dieser Übung sehr gut besucht - und das hat auch eine entsprechende Resonanz in der Presse ausgelöst. Was aber viel wichtiger war bei Rheintal 06, das war die so genannte Stabsrahmenübung, die im Hintergrund abgelaufen ist. Das bedeutet, dass jetzt gerade in Liechtenstein sowohl der Landesführungsstab wie auch der Gemeindeführungsstab während diesen beiden Tagen im Einsatz waren und dieses Szenario - also dieses Erdbebenszenario - abgearbeitet haben. Wie muss man sich das vorstellen? Einfach, damit Sie sich ein bisschen einen Eindruck davon machen können: Der Landesführungsstab ist um 06:00 Uhr morgens eingerückt bei der Landespolizei und hat sich formiert und wurde dann aufgrund eines vordefinierten Drehbuchs mit Meldungen bestückt. Da hat zum Beispiel um 06:30 Uhr das erste Mal das Telefon geklingelt und ein fingierter Anruf ist zum Landesführungsstab gekommen und hat auf die Erdbebensituation im Liechtensteiner Unterland aufmerksam gemacht. In der Folge gingen verschiedene E-Mails und andere Meldungen ein, und der Landesführungsstab war dann als Stab gefordert, die entsprechenden Entscheide zu treffen.Dasselbe ist in Ruggell/Schellenberg passiert, wo der Stab beübt worden ist. Da haben Schauspieler und Figuranten - wie das in der Übungssprache heisst - den Stab mit fingierten Meldungen «bestückt». Der Stab musste dann diese Meldungen auswerten und für die Gemeinden die entsprechenden Entscheide treffen. Im Verlauf des Tages ist es dann so abgelaufen, dass der Landesführungsstab und der Gemeindeführungsstab immer enger miteinander kommuniziert haben und versucht haben, diese Lage gemeinsam zu bewältigen.Die Übung war insgesamt sehr erfolgreich. Aber man muss das auch vor dem Hintergrund sehen, dass entsprechende Unterstützungsleistungen gerade vom Schweizer Militär geleistet worden sind. Die Übung wurde gesamthaft während drei Jahren vorbereitet. Insgesamt waren an den beiden Übungstagen mehrere tausend Menschen im Einsatz, vor allem kantonale Führungsstäbe, der Landesführungsstab, Gemeindeführungsstäbe und dann natürlich auch das Schweizer Militär. Wir haben bereits erste Schlussfolgerungen vorgenommen, gerade auch für unser Land. Wir haben aber vereinbart, dass wir nächstes Jahr Mitte März eine Abschlusssitzung vornehmen werden, wo dann auch der offizielle Abschlussbericht verabschiedet wird. Um eines vorwegzunehmen: Das Übungsszenario war durchaus realistisch, also es ist jederzeit möglich, dass hier ein kleineres Erdbeben stattfinden wird. Ob das dann gerade wie im vorliegenden oder im beübten Fall sein wird - das hoffen wir jetzt alle nicht. Aber wenn es zu einer Erdbebensituation kommen würde, dann kann es schon sein, dass wir eben Probleme mit den Tanklagern in Sennwald haben, dass wir Probleme mit der Gasversorgung haben, weil in Ruggell eine Gasleitung platzt, oder dass auch die ARA in Bendern entsprechend ein Problem hat mit den Abwasserleitungen. Und diese Annahmen, hier eine erste Schlussfolgerung, die wurden als realistisch eingestuft.Zweitens - auch das ist eine Schlussfolgerung: Wir haben festgestellt, dass Zusammenarbeit - gerade auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit - Training bedingt. Übung ist in diesem Fall also alles und es wurde vereinbart, dass wir sowohl im Land wie auch grenzüberschreitend Übungen durchführen werden.Drittens: Eine konkretere Verbesserungsmassnahme, die für allem für unser Land wichtig ist: Wir haben im Rahmen dieser Übung auch die internationale Zusammenarbeit getestet. Diesbezüglich haben wir festgestellt, dass wir nicht die gleiche Sprache sprechen wie das Schweizer Militär. Also das heisst, wir haben unsere Hilfeersuchen termingerecht abgesendet. Das Schweizer Militär hat sie erhalten, aber konnte das nicht richtig decodieren, wie das in der Militärsprache heisst, weil sie unter den Begrifflichkeiten etwas anderes verstanden haben. Wir haben das folglich zum Anlass genommen bei der Besprechung, als Bundesrat Samuel Schmid hier war, dass wir das nochmals überprüfen werden. Mittlerweile sind die zuständigen Stellen - gerade auch schweizerischerseits - so weit, dass wir die entsprechenden Ansprechpartner definiert haben und dass wir auch von der Sprache her den richtigen Code gefunden haben, sodass die Meldung im Krisenfall richtig ankommt. Und hier sehen Sie ein schönes Beispiel im Zusammenspiel von militärischen und zivilen Kräften, dass das nicht immer so einfach ist, wie das auf dem Papier dann schlussendlich aussieht. Kommunikation ist also alles, und zwar nicht nur die interne Kommunikation innerhalb der Stäbe, sondern auch die Kommunikation gegenüber der Bevölkerung. Auch das haben wir in der Übung festgestellt: Kommunikation ist ein kritischer Erfolgsfaktor. Nicht zuletzt und auch darum ist das in die Gesetzesvorlage eingeflossen, und zwar dadurch, dass jetzt das Presse- und Informationsamt neu als beratendes Mitglied im Führungsstab vertreten sein soll.Dann hat noch der Abg. Jürgen Beck darauf aufmerksam gemacht, dass eine einheitliche Schulung und eine einheitliche Regelung wünschenswert wäre - gerade bei der Ausbildung. Das wünschen wir uns von Seiten des Landes natürlich auch. Wir können hier den Vorschlag machen, wie ausgebildet werden soll. Wir möchten einfach die Führungsstäbe der Gemeinden wie auch die einzelnen Organisationen einladen, dieses Angebot auch wahrzunehmen. Aber wir tun uns aus Sicht des Landes natürlich im Hinblick auf die Gemeindeautonomie schwer, hier die Gemeinden direkt im Gesetz zu verpflichten, dies auch so umzusetzen. Was wir als Hilfestellung anbieten, das sind Vorlagen für Reglemente - auch für Gemeindereglemente -, und es steht dann jeder Gemeinde frei, dieses Reglement auch entsprechend anzuwenden und umzusetzen.Dann haben Sie noch eine Anmerkung zu Art. 24 gemacht, aber ich denke, das können wir dann diskutieren, wenn wir beim relevanten Artikel sind.Ich bedanke mich abschliessend noch einmal für die wohlwollenden Voten. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist unbestritten. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:15 bis 14:15 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Dezembersitzung fort. Wir sind nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 30: Gesetz über den Schutz der Bevölkerung (Totalrevision des Gesetzes vom 25. März 1992 über den Katastrophenschutz).Wir haben am Vormittag die Eintretensdebatte beendet und können nun, nachdem Eintreten nicht in Frage gestellt wurde, mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte wissen, warum hier der Zollvertrag besonders hervorgehoben wird. Würde es nicht reichen, wenn man formulieren würde: «Vorbehalten bleiben die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen» usw. Später kommt dasselbe noch einmal in einem Artikel.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Der Zollvertrag wurde deshalb so prominent erwähnt, weil das ganze Thema der wirtschaftlichen Landesversorgung über den Zollvertrag abgewickelt worden ist oder abgewickelt wird und weil wir da speziell angebunden sind. Die anderen staatsvertraglichen Vereinbarungen beziehen sich auf die bilateralen Verträge im Bereich der Katastrophenhilfe und die Katastrophenhilfe-Übereinkommen. Aus unserer Sicht ist das notwendig.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich habe eine Frage zur Terminologie: Eine Absicht dieses neuen Gesetzes ist ja, die Terminologie den Gegebenheiten anzupassen. Es taucht aber hier wieder «Notlage» und «Katastrophe» auf. Wir beziehen uns ja zukünftig auf diese drei Möglichkeiten «normale Lage/besondere Lage/ausserordentliche Lage». Trotzdem wird hier in diesem Artikel «Notlage» und «Katastrophe» wieder erwähnt. Dazu kann ich sagen, dass das Wort «Katastrophe» noch ein-/zweimal vorkommt im ganzen Text, aber das Wort «Notlage» wird nicht wiederholt im ganzen Text. Ich denke schon, dass das für jemanden, der sich mit dem Thema nicht befasst hat, einen gewissen Reiz hat, auch mindestens den Ausdruck «Katastrophe» drin zu haben. Bei «Notlage» habe ich meine Mühe. Ich denke, das sollte man überprüfen für das weitere Lesen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung. Das 1) ist überflüssig, weil es nur einen Absatz gibt.Abg. Alois Beck:
Ich wollte auf das Gleiche hinweisen.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Diese Einwände sind berechtigt. Die redaktionellen Anmerkungen hat die Regierung zur Kenntnis genommen. Und im Sinne einer Vereinheitlichung, denke ich, dass wir den Ab-satz umformulieren werden, zum Beispiel: «Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe richten ihr Handeln bei normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen nach folgenden Zielen aus» oder so etwas in der Richtung. Wir werden das auf die zweite Lesung noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Was bei dem Vergleich zu bisherigen Zivilschutzvorschriften fehlt, ist die Vorbereitung auf kriegerische Ereignisse. Der Begriff «kriegerisch» oder «Krieg» kommt im ganzen Gesetz nach meiner Erinnerung nie vor. Ich frage mich, ob das Absicht ist oder ob man den Krieg einfach als technischen Vorgang betrachtet. Wenn man Krieg als technischen Vorgang betrachten würde, dann würde mich das stören.Abg. Peter Lampert:
Ich bin der Meinung, dass in e «Lawinenereignisse» zum Beispiel die offiziell betreuten Winterwanderwege aufgenommen werden sollten, wie zum Beispiel Skipisten, Loipen und Rodelbahnen. Das Beispiel ist der Wanderweg nach Sass, der von Triesenberg/Malbun/Steg-Tourismus betreut und unterhalten wird. Da ist zum Beispiel im Bereich der Fluatola, bei Lawinengefahr eine kritische Stelle, die wir als Lawinendienst immer berücksichtigen müssen. Auch der ganze Weg gehört in unser Gebiet, das wir betreuen und beobachten müssen.Abg. Pepo Frick:
Ja, hier nochmals dasselbe wie bei Art. 2: Hier taucht ja der Begriff «Katastrophe» wieder auf, wobei eine Katastrophe definitionsgemäss eine ausserordentliche Lage ist. Irgendwo muss man sich einigen. Lässt man jetzt diese drei «normale Lage/besondere Lage/ausserordentliche Lage» im Text oder wird das ergänzt durch «Katastrophe», und hier kommt sogar als ein spezielles Ereignis noch das Lawinenereignis. Das ist nicht konsequent.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich beginne mit den Anmerkungen des Abg. Pepo Frick: Wie ich bereits zu Art. 2 ausgeführt habe, werden wir diese Systematik sicher noch einmal überprüfen, wobei unseres Erachtens eine Katastrophe eben einen Spezialfall einer ausserordentlichen Lage darstellt, weil eine Katastrophe nicht vorhersehbar ist. Es gibt ja auch ausserordentliche Lagen, die planbar sind, so zum Beispiel eine Grippepandemie. Das ist auch eine ausserordentliche Lage, wenn sie dann eintritt. Aber hier haben wir eine entsprechende Vorbereitungszeit. Aber wir werden sicherlich noch einmal überprüfen, ober der Buchstabe d und der Buchstabe e wirklich notwendig sind.Dann die Anmerkung des Abg. Peter Lampert: Das habe ich jetzt so verstanden, dass Sie hier eine Abänderung des Buchstaben b möchten. Ist das richtig?Abg. Peter Lampert:
Ich möchte bei Buchstabe e zum Schluss nach «wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen» einsetzen: «Winterwanderwege und dergleichen».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wenn wir diesen Buchstaben e im Gesetz belassen, dann können wir den Terminus «Winterwanderwege» sicher aufnehmen. Da spricht nichts dagegen. Wir werden das aber wie gesagt im Gesamtkonnex noch einmal überprüfen.Dann hat mich der Abg. Paul Vogt noch darauf aufmerksam gemacht, dass der Terminus «kriegerisches Ereignis» nicht mehr aufscheint. Die Regierung versteht «kriegerisches Ereignis» sicher nicht als einen terminus technicus, sondern dem jetzigen Bevölkerungsschutz liegen ja verschiedene Szenarien zugrunde. Ob das jetzt die Bewältigung eines kriegerischen Ereignisses ist, ob das die Bewältigung einer Unwettersituation ist oder die Bewältigung eines Lawinenabgangs - da gibt es verschiedene Szenarien. Und wir haben ja auf eine detaillierte Aufgabenauflistung jetzt im Gesetz verzichtet und haben gesagt: Zielsetzung des Bevölkerungsschutzgesetzes ist der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlage und die Vorbereitung auf Schadensereignisse sowie deren Begrenzung und Bewältigung in Art. 2. Und das, was Sie aufgeführt haben, das ist im Prinzip in diesem Art. 2 enthalten. Wir haben einfach darauf verzichtet, dass wir jetzt all die verschiedenen Referenzszenarien, die in der Vergangenheit auch be- und erarbeitet worden sind, hier im Detail aufführen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine Bemerkung zu diesem Begriff «den definierten Rettungs- und Hilfsorganisationen der Gemeinden»: Ich denke «definiert» hat einen etwas anderen Sinn als was gemeint ist. Ich glaube, man könnte «definiert» einfach weglassen, ohne dass es dem Sinn und Zweck dieses Artikels schaden würde.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine Bemerkung zur Formulierung «kann kraft gesetzlicher Ermächtigung der Landesführungsstab ...» usw.: Braucht es hier noch eine besondere gesetzliche Ermächtigung oder genügt dieses Bevölkerungsschutzgesetz? Wenn dieses Bevölkerungsschutzgesetz genügt, dann glaube ich, kann man auf diese Formulierung «kraft gesetzlicher Ermächtigung» verzichten. Sonst entstehen nur Unklarheiten, was damit gemeint ist, ob es noch besondere gesetzliche Bestimmungen braucht oder nicht.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Es ist schon so gemeint, dass, wenn dieses Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft ist, dass dies auch die gesetzliche Grundlage für den Landesführungsstab ist, sowohl in der besonderen Lage wie auch in der ausserordentlichen Lage tätig zu werden. Aus diesem Grund, denke ich, dass wir auf diese Formulierung verzichten können. Aber wir werden das noch einmal legistisch überprüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich beziehe mich auf Abs. 3 und bitte die Regierung zu prüfen, ob es nicht wichtig wäre, einen geeigneten Vertreter der Feuerwehr hier mit aufzunehmen in den Landesführungsstab. Mir scheint es vor allem deshalb wichtig, weil wir kein Militär zur Verfügung haben, das man für solche Aufgaben einsetzen kann, dass es in den vorwiegenden Fällen der Fall sein wird, dass die Feuerwehr vor Ort auch das Kommando führt. Und parallel dazu erscheint mir wichtig, dass ein Verbindungsglied auch im Landesführungsstab von der Feuerwehr besetzt ist. Einfach damit auch hier die Befehlsstrukturen im Ernstfall sowohl im Landesführungsstab als auch vor Ort bei der Einsatzleitung bestehen. Wie die Regierung auch erwähnt hat, ist ja auch die Vorbereitung auf solche Situationen wichtig, und da meine ich, braucht es auch die Fachkompetenz, die seitens der Feuerwehr mitgebracht wird. Ein Problem - und das bin ich mir auch bewusst - besteht darin, dass eventuell auch die anderen Rettungs- und Hilfsorganisationen Anspruch erheben, hier im Landesführungsstab zu sein. Ich denke, dass man da doch eine Lösung findet diesbezüglich, vor allem auch, weil die Feuerwehr natürlich die primäre Rettungs- und Hilfsorganisation ist in Katastrophenfällen. Vielen Dank.Abg. Peter Lampert:
Sollte im Abs. 4 im letzten Satz nicht noch das Wort «Bürgermeister» aufgenommen werden?Abg. Rudolf Lampert:
Eine Antwort auf Ihre Frage: Meines Erachtens gibt es per Wahlgesetz nur Vorsteher und keine Bürgermeister, was damit eigentlich dann geregelt sein dürfte. Aber das wird der Herr Regierungsrat dann vermutlich beantworten.Ich habe eine andere Frage: Ist es so zu verstehen, wenn wir den Art. 12 lesen, dass der Führungsstab aus mindestens 12 Personen besteht? Wenn ja, dann ist das Wort «weiters» in Art. 12 Abs. 3 richtig. Ansonsten müsste man dort das abändern. Aber wenn tatsächlich gedacht ist, dass der Führungsstab aus mindestens 12 Personen besteht, nämlich mindestens sechs Mitglieder, die von der Regierung gewählt werden, plus sechs weitere, wobei dann mindestens je ein Vertreter aus all diesen Gattungen anwesend zu sein hat. Das heisst im Total 12 Personen.Dann zum Abs. 5: «Der Landesführungsstab ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind». Zählt hier das Pressemitglied auch dazu? Sonst müsste es heissen: «... wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind», ansonsten ja vier Personen hier sind, aber nur drei stimmberechtigte.Abg. Paul Vogt:
Ich habe dazu auch einige Bemerkungen. Zunächst zur Anregung des Abg. Franz Heeb: Der Landesführungsstab setzt sich nach diesem Vorschlag nur aus Vertretern der Ämter zusammen. Ich fände es etwas problematisch, wenn man hier eine einzelne Rettungsorganisation herausgreifen würde und dieser per Gesetz das Recht auf einen Sitz im Landesführungsstab einräumen würde. Dann möchte ich zu bedenken geben, dass es wahrscheinlich effizienter ist, wenn man den Landesführungsstab nicht allzu gross werden lässt. Meines Erachtens reichen 6 Mitglieder, die dann auch durch das Gesetz bestimmt sind. Wenn es hier heisst: «... und ebenso vielen Ersatzmitgliedern», dann frage ich mich, ob aus jedem dieser Ämter, denen ein Sitz zugestanden wird, auch ein Ersatzmitglied bestimmt werden muss oder ob die Ersatzmitglieder frei gewählt werden können. Dass man die Möglichkeit schafft, bei Bedarf den Landesführungsstab zu vergrössern, quasi ad hoc, das sehe ich ein, aber ansonsten, glaube ich, sollte man eine Lösung wählen, bei der der Landesführungsstab effizient und möglichst klein gehalten wird.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich beginne mit der Frage oder mit der Anregung des Abg. Franz Heeb und kann hier eigentlich die Einschätzung des Abg. Paul Vogt bestätigen. Aus Sicht der Regierung ist es fraglich, inwieweit wir hier einen Vertreter von privatrechtlichen Vereinen in den Landesführungsstab einbinden sollen oder auch müssen, und dies aus mehrerlei Gründen. Erstens einmal: Wo finden Sie oder machen Sie die Abgrenzung zu anderen Vereinen? Das haben Sie selbst auch schon gesagt. Und zweitens lässt es ja die jetzige Formulierung offen, also der Landesführungsstab kann bei Bedarf erweitert werden. Und es wird in der Praxis so sein, dass, wenn ein Ereignis stattfindet, dass dann die erforderlichen Fachkräfte beigezogen werden. Ich möchte das an einem konkreten Beispiel illustrieren: Als wir die letzte Unwettersituation im September dieses Jahres hatten - das war eine so genannte «besondere Lage» - hat sich der Landesführungsstab insofern getroffen, dass man einen Sonderstab eingesetzt hat. Der technische Einsatzleiter hat unmittelbar alle Gemeindevorsteher informiert oder deren Stellvertreter, die anwesend waren, und hat den Ortsfeuerwehren ein Aufgebot übermittelt. Das hatte zur Folge, dass die entsprechenden Kommandanten vor Ort waren. In einer gemeinsamen Sitzung konnte dann das weitere Vorgehen koordiniert werden. Es ist schon so, dass im Ernstfall und im Einsatzfall der direkte Kontakt sowohl zu den Gemeinden wie auch zu diesen Landes- oder Gemeindeorganisationen gesucht wird. Es stellt sich somit die Frage, ob man von Gesetzes wegen hier einem privatrechtlichen Vereinsvertreter oder Verbandsvertreter einen Sitz einräumen kann oder will. Wir haben das jetzt unter Abwägung der verschiedenen Argumente nicht vorgesehen, aber wir können diese Frage noch einmal überprüfen. Dann zum Zweiten, zum Absatz 4, ob man das Wort «Bürgermeister» ergänzen soll: Ich teile hier die Meinung des Abg. Rudolf Lampert und des Abg. Paul Vogt, dass Vorsteher oder Gemeindevorsteher ausreichend ist. So sieht das auch das Gemeindegesetz vor. Dann noch zur Frage, wie viele Mitglieder hat der Landesführungsstab? Der Landesführungsstab soll aus 6 Mitgliedern bestehen. Die werden auch ernannt. Es ist aber wichtig, dass der Informationsfluss gewährleistet ist. Gerade wenn man bedenkt, dass der Landesführungsstab nicht nur in ausserordentlichen oder besonderen Lagen zum Einsatz kommt, sondern dass der Landesführungsstab auch während dem Jahr eine Funktion hat, nämlich dass er sich trifft, dass er übt, dass er diese Szenarien weiterentwickelt. Und dort ist es wichtig, dass jeweils ein Vertreter der entsprechenden Ämter anwesend ist. Darum also diese Stellvertreterregelung. Wenn jemand aus dem entsprechenden Amt nicht kommen kann, dann soll er bitte einen Stellvertreter schicken. Und das möchten wir einzig mit dieser Formulierung aussagen. Aber wir werden das von der Legistik her noch einmal überprüfen, dass das dem Sinn entsprechend auch so gehandhabt wird. Aber dem Sinn nach ist es so, dass es ein effizienter Kernstab sein soll, der aus mindestens sechs Mitgliedern besteht. In Bezug auf die Ämter ist einfach der Wunsch der Regierung, dass, wenn ein Mitglied oder das bestellte Mitglied nicht in der Sitzung anwesend sein kann, dass dann jemand anderer aus dem jeweiligen Amt die Stellvertretung übernimmt. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe mir gedacht, dass das eigentlich so gewünscht ist, weil der jetzige Landesführungsstab besteht aus diesen sechs Personen. So wie es jetzt formuliert ist, wären 12 Personen in diesem engen Stab, nämlich diese sechs, die die Regierung bestellt plus die sechs, die gemäss Abs. 3 zusätzlich zu bestellen und zwingend zu bestellen sind. Es heisst dort nämlich aus mindestens je einem Vertreter dieser einzelnen Kategorien. Ich glaube auch, dass mit 12 Personen der innere Kern zu gross ist, wenn wir das heute ansehen, dass wir heute sechs Personen haben. Dann zu den Befürchtungen des Abg. Heeb in Bezug auf die Feuerwehren: Wenn ich die heutige Besetzung ansehe, so haben wir den Leiter des Amtes für Zivilschutz und Landesversorgung - und der ist sicher nahe bei der Feuerwehr. Zumindest war das bisher so mit der entsprechenden Person. Abg. Paul Vogt:
Ich schliesse mich der Meinung des Abg. Rudolf Lampert an. Ich denke, es würde reichen, wenn man formuliert, «besteht aus sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern», in Abs. 2; und in Abs. 3: «Der Landesführungsstab setzt sich zusammen aus je einem Vertreter und Stellvertreter ...» und dann wie es hier steht. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe das vergessen zu sagen: Wenn man hier in Abs. 3 aufführen würde, dass die Personen gemäss Abs. 2 sich wie folgt zusammensetzen, dann sind diese sechs Kategorien, die vertreten sein sollen gemäss Abs. 2, dann in Abs. 3 definiert, also dass man den Bezug macht auf Abs. 2, dass es sich bei diesen Personen in Abs. 3 um die sechs von der Regierung bestellten aus Abs. 2 handelt - sofern das so gedacht ist. Aber ich weiss das nicht. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden das sicher bis zur 2. Lesung klären. Die Absicht der Regierung ist klar. Wir möchten einen funktionsfähigen Kernstab, der aus sechs Mitgliedern besteht und wir möchten, dass die Stellvertretung gewährleistet ist, wenn einer dieser Amtsleiter nicht zur regelmässigen Sitzung kommen kann. Dann habe ich noch eine Kleinigkeit vergessen: Der Abg. Rudolf Lampert hat mich noch gefragt, ob es in Abs. 5 nur um die Mitglieder oder um die stimmberechtigten Mitglieder geht. Es geht um die stimmberechtigten Mitglieder. Und auch diese Ergänzung werden wir machen, weil das Presse- und Informationsamt nur eine beratende Funktion ausübt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Wie Abs. 3 hier steht, ist er unsinnig. Dann heisst es, ich vereinfache es: Der Landesführungsstab ist zuständig für operationelle Bekämpfung von Massnahmen. Ich habe jetzt die Aufzählung verkürzt, aber es ist ein rein redaktionelles Problem. Also, da fehlt einfach etwas. Operationelle Bekämpfung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Das a, b, c, d, e bitte richtig machen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich habe eine Frage bzw. eine Anmerkung zu Abs. 1e: Ich beziehe mich auf die Erläuterungen Seite 54 ganz unten zu Bst. e - ich zitiere: «Zu den verpflichteten privaten Institutionen gehören zur Zeit alle Hilfs- und Rettungsorganisationen im Land. Davon sind die Feuerwehren, die Samariter und die Zivilschutzgruppen auf Stufe Gemeinde organisiert, während die Bergrettung, die Hundeführer, die Wasserrettung und Spezialgruppen des Zivilschutzes auf Stufe Land organisiert sind». Meine konkrete Frage ist folgende: Ist diese Aufzählung abschliessend? Wenn Ja, möchte ich die zusätzliche Erwähnung des Kriseninterventionsteams anregen. Warum mache ich das? Es besteht ein Leistungsvertrag zwischen dem Land und dem Kriseninterventionsteam aus dem Jahr 2004. Dort werden in Abs. 3 Punkt 2 Katastrophen und Grossereignisse als Einsatzmöglichkeiten für das KIT erwähnt. Deswegen sollte sich zum Beispiel der Versicherungsschutz Art. 41 auch auf das Team der Krisenintervention erstrecken. Und das ist mir auch noch wichtig: Vielleicht gibt es auch noch andere Hilfsorganisationen, die vergessen worden sind. Es geht mir vor allem um den Versicherungsschutz für Organisationen, der eingeschlossen werden muss. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Liste sicher noch einmal überprüfen, ob die abschliessend ist oder nicht. Das ist jetzt vor allem aus Sicht des heutigen Zivilschutzes definiert worden. Aber das KIT ist ja auch unter anderem bei der Landespolizei regelmässig im Einsatz. Und wenn es hier eine Leistungsvereinbarung gibt zwischen Land und KIT müsste man das selbstverständlich entsprechend aufführen. Aber wir werden das überprüfen und im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal aktualisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz:
In Art. 19 wird auf Art. 16 Bezug genommen und dort sind die landespolizeilichen Aufgaben geregelt. Sollte da in Art. 19 nicht auf Art. 18 Bezug genommen werden, wo die Feuerwehr aufgeführt ist? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Da haben Sie vermutlich Recht, Herr Abg. Kranz. Wir werden auch das noch einmal legistisch überprüfen lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe eine redaktionelle Bemerkung: In Art. 19 heisst es bei den Feuerwehren sind «Teile des Bevölkerungsschutzes» und in Art. 20 und 21 heisst es nur noch «Teil». Ich denke, man könnte das koordinieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Lampert:
Ich habe einen Änderungsantrag zu Art. 22 Abs. 1. Dort lautet die Vorlage: «Die Regierung bestellt eine Organisation für die Rettung von Mensch und Tier und die Bewältigung aller Lagen nach Art. 3 in Fels- und Bergregionen». Die Umschreibung «in Fels- und Bergregionen» ist eine starke Einschränkung für die liechtensteinische Bergrettung. Obwohl es Bergrettung heisst, wird diese Rettungsorganisation auch ausserhalb der eigentlichen Bergregion zu Einsätzen aufgeboten, zum Beispiel zur Rettung von Paragleitern aus Baumkronen im Schlosswald, Bergung von verunfallten Hobbyholzern im steilen Waldgelände oder Wanderern, die sich am Gantenstein im Schellenberg verlaufen haben. Das sind alles Einsätze, die wir gemacht haben. Da können Sie lachen wie Sie wollen. Aber das ist wahr. Wir hätten sie auch hängen lassen können. Ich schlage deshalb vor, den Begriff «im unwegsamen Gelände im Berg- und Talgebiet» zu verwenden. Damit würde der Art. 22 Abs. 1 folgenden neuen Wortlaut erhalten: «Die Regierung bestellt eine Organisation für die Rettung von Mensch und Tier und die Bewältigung aller Lagen nach Art. 3 in unwegsamen Gelände im Berg- und Talgebiet». Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Nachdem die Bergrettung das jetzt hier im Landtag vorschlägt, denke ich, dass wir diesem Anliegen Rechnung tragen sollten. Wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung mit aufnehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Abs. 3 ist sehr unpräzis formuliert. Ich denke, hier sollte man sich noch überlegen, ob man im Gesetz nicht genauer bestimmen könnte oder sollte, für welche Aufgaben diese Rettungs- und Hilfsdienste verpflichtet werden können. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Mir ist jetzt nicht ganz klar, wo genau jetzt Ihre besondere Anmerkung liegt, Herr Abg. Vogt. Was hinter diesem Artikel steht, das sind diese privatrechtlichen Organisationen, die noch nicht irgendwo in einem Spezialgesetz geregelt sind, also zum Beispiel die Hundeführer, die Wasserrettung oder die Spezialgruppen des Zivilschutzes des Landes, also diese so genannten Einsatzgruppen des Amtes für Zivilschutz und Landesversorgung. Und die haben ja aufgrund ihrer Statuten einen spezifischen Auftrag. Und Hilfskräfte können ja auch in anderen Fachgebieten eingesetzt werden. Aber vielleicht können Sie mir noch genauere Erläuterungen geben, was Ihre Intention ist. Abg. Paul Vogt:
Das mache ich gerne: Für mich ist das Ganze einfach zu unbestimmt formuliert. Es heisst einfach: «Bei besonderer Dringlichkeit können diese Rettungsdienste auch ausserhalb ihres Fachgebietes verpflichtet werden, an bestimmten Aufgaben mitzuwirken». Das könnte zum Beispiel in dem Sinn präzisiert werden, «an bestimmten Aufgaben gemäss diesem Gesetz». Ich mache jetzt ein blödes Beispiel: Die können nicht verpflichtet werden, als Parkwächter beim Fussballspiel aufzutreten. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Anregung aufnehmen und im Sinne Ihrer Intention auf die 2. Lesung prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich habe anlässlich meines Eintretensvotums angekündigt, dass ich meine Bedenken nochmals kundtun werde und diese betreffen den Abs. 1, die Verpflichtung zur Freistellung: Ich denke mir, in der Regel wird es kein Problem sein und jeder Arbeitgeber wird seine Arbeitnehmer im Einsatzfall sicherlich sehr gerne freistellen. Ich habe mir diese Bedenken nicht aus den Fingern gesogen, ich kenne sie aus der Praxis. Ich war auf beiden Seiten. Ich habe als Einsatzleiter auf der Ein-satzstelle gestanden und habe gewartet, dass jemand kommt und es kam niemand, und auf der anderen Seite als Arbeitgeber. Wenn Sie einen Terminauftrag haben und Ihre Arbeitnehmer verlassen die Arbeitsstelle, wird das sehr problematisch. Ich möchte das nur anhand eines Beispiels noch aufzeigen. Ich möchte das Beispiel eines Metallbearbeitungsunternehmens, eines kleinen Unternehmens, nehmen: Wie Sie vielleicht wissen, arbeiten die meisten dieser Unternehmen auf Terminbasis und die meisten sind sehr klein, weil sie Automaten betreiben. Wenn da zwei Mitarbeiter angestellt sind und einer davon muss in den Einsatz gehen, da können Sie sich vorstellen, dass der Auftraggeber nicht unbedingt glücklich ist, wenn die Termine nicht eingehalten werden. Mir geht es lediglich darum, in diesen extremen Fällen nicht die Situation herzustellen, dass ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen könnte, weil er diesen nicht freistellen kann, weil es einfach aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Ich möchte deshalb die Regierung bitten, diesen ersten Absatz noch einmal auf diese Spezialfälle hin zu prüfen. Abg. Pepo Frick:
Ich kann jetzt dem Votum des Abg. Jürgen Beck nicht ganz folgen. Ich denke, er sollte den Abs. 3 lesen. Hier sind die Ausnahmen und ich denke, die Ausnahmen sind sehr weit reichend. Hier steht: «Bei unbezahlten Freistellungen sind die betrieblichen Gegebenheiten (Auftragslage, Arbeitsanfall, Ferien etc.) zu berücksichtigen ...» und am Schluss des Art. 3 steht dann: «In begründeten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung verweigern». Ich denke, das ist eingeschlossen, das was Jürgen Beck meint, sehe ich eingeschlossen in diesem Abs. 3.Abg. Jürgen Beck:
Ich möchte Ihnen meine Bedenken noch einmal klarlegen: Wenn sich der Abs. 3 auf den Abs. 1 beziehen würde, wäre das wirklich kein Problem. Ich gehe davon aus, dass sich der Abs. 2 auf Kurse und Ausbildungen bezieht. Wenn er sich auf den Abs. 1 beziehen würde, dann wäre es wirklich kein Problem. Ich gehe aber davon aus, dass im Abs. 3 Kurse und Ausbildungen gemeint sind.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Es ist schon so, wie der Abg. Jürgen Beck das jetzt sieht, dass sich die begründeten Einzelfälle vor allem auf den Abs. 2, also auf die Kurse und Ausbildungen, beziehen. Der Abs. 1 regelt die Ernstfalleinsätze und Ihre Anregung war ja, jetzt im Prinzip zu prüfen, ob auch noch so eine Formulierung, wie sie dann im Abs. 3 für die Kurse und Ausbildungen zum Tragen kommt, ob das bei den Ernstfalleinsätzen auch angeführt werden könnte. Ich möchte diesbezüglich ausführen, dass speziell der Art. 24 mit der LIHK und mit der GWK sehr eng abgestimmt worden ist, und darum sind zumindest die Bedenken der Arbeitgeber hier in Liechtenstein schon eingeflossen. Sie müssen natürlich auch verstehen, dass die Regierung hier die Sicht des Bevölkerungsschutzes zu vertreten hat. Und natürlich läge unsere Lösung eher so wie die Formulierung jetzt im Abs. 1 ist. Wir sind ja darauf angewiesen, da wir ein Milizsystem haben, dass die Einsatzkräfte auch zur Verfügung stehen. Aber wie gesagt, wir werden das sicher noch einmal auf die 2. Lesung überprüfen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe noch eine Bemerkung zum letzten Satz von Abs. 3: Logischerweise müsste es heissen: «In begründeten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber einem Mitglied der Hilfs- und Rettungsorganisation die Teilnahme an einem Kurs verweigern». Er verweigert sie nicht für sich selbst, sondern einem seiner Arbeitnehmenden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe wieder eine kleine redaktionelle Bemerkung: Im Abs. 1 Bst. c fehlt in der zweitletzten Zeile «und», also «bereitzustellen und aktuell zu halten».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne eine Erläuterung, was das heisst «... und ohne Haftung für den ordnungsgemässen Bestand ...»: Bedeutet das, dass, wenn irgendwelche Schäden an Gebäuden oder Liegenschaften auftreten, dass dann das Land nicht dafür haftet?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Abs. 3 sagt grundsätzlich aus, dass ein Eigentümer nur für die Anbringung einer Signalanlage sowie die Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist und das auch dulden muss, aber dass er nicht für den laufenden Unterhalt verpflichtet wird. Und jetzt die Frage in Bezug auf die Haftung: Die werden wir auf die 2. Lesung noch einmal klären und Ihnen hierzu eine detaillierte Erläuterung geben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens gehören zum passiven Schutz nicht nur die Schutzräume, sondern auch der Selbstschutz, speziell auch der Schutz im eigenen Haus. Der Selbstschutz kann helfen, die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr, Rettung oder des Katastrophenschutzes zu überbrücken. Wir haben das auch bei dieser Übung erlebt. Der Staat kann nicht für alles herstehen, auch die Gemeinden nicht und die Hilfsorganisationen, wenn es wirklich zu einem grösseren Katastrophenfall kommen würde. Ich meine auch, dass die Bevölkerung - wir alle - auch eine gewisse Eigenverantwortung haben, Vorsorge zu treffen. Es gibt Möglichkeiten, mit einfachen Massnahmen gewissen Schutz zu finden im eigenen Haus. Man kann für das Überleben auch eine geringe Bevorratung machen. Ich denke, es ist auch sehr wichtig, den Leuten auch bewusst zu machen, dass hier auch eine eigene Verantwortung besteht und eben nicht alles von Staat, Gemeinden oder den Hilfs- und Rettungsorganisationen erwartet werden darf. Ich bitte daher die Regierung zu prüfen, ob nicht diese Möglichkeit des Schutzes im Haus - dass da auch die Regierung die Möglichkeit hat, eine Verordnung zu treffen, vor allem, wenn Gefahren bestehen mit längeren Vorlaufzeiten und wenn einfache Massnahmen möglich wären. Das wäre meine Anregung noch zum passiven Schutz.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Das Thema «Schutz im eigenen Haus» ist der Regierung sehr wohl bekannt. Es gab ja in der Vergangenheit auch einmal ein Projekt, das zum Ziel hatte, den Schutz im eigenen Haus zu verbessern. Jetzt, was Ihre Intention ist, dass man das irgendwo noch gesetzlich regelt oder auf Verordnungsbasis irgendwelche Rahmenbedingungen vorgibt, da muss ich Ihnen ehrlich sagen, das sehe ich überhaupt nicht. Wenn, dann sehen wir irgendwo eine Verpflichtung der Regierung oder des Staates, die Leute entsprechend zu instruieren, was denn besser gemacht werden könnte. Es gibt ja heute die entsprechenden Informationsunterlagen, wie man sich mit einfachen Massnahmen in einem Haus besser gegen irgendwelche Ereignisse schützen kann. Und ich sehe hier den primären Auftrag des Staates und auch der zuständigen Amtsstellen in der Informationsvermittlung an die Bevölkerung. Aber dass wir hier jeden Einzelnen, der ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, dass wir hier noch Vorschriften machen in Bezug auf den Schutz oder den verbesserten Schutz, das sehe ich eigentlich nicht und da appelliere ich schon an die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen.Ich möchte noch die Gelegenheit nützen, hier noch eine Frage nachträglich zu beantworten, die mir der Abg. Günther Kranz heute Morgen bei der Einführungsdebatte gestellt hat: Der Abg. Günther Kranz hat die Frage gestellt, wie viele Schutzplätze zur Verfügung stehen und wie schnell die Einsatzzeiten sind:Im ganzen Land haben wir für die Bevölkerung rund 45,8% Schutzplätze zur Verfügung. Das heisst, 45,8% der Bevölkerung hätten die Möglichkeit, einen Schutzplatz zu beziehen. Es sind insgesamt 15'794 Schutzplätze in öffentlichen und privaten Bauten, die zur Verfügung stehen. Das grosse Problem - und das haben Sie auch in Ihrem Eingangsvotum angesprochen - ist natürlich, dass die meisten Schutzräume in Kombination mit Tiefgaragen oder auch als so genannte Sammelschutzräume realisiert worden sind. Bei dieser Belegung wird ausgebildetes Personal benötigt, das jetzt - Stand heute - mit dem jetzigen Personal nur sehr schwierig bewirtschaftet werden kann. Dies hat auch zur Folge, dass, wenn wir all diese Schutzräume, die heute im Land vorhanden sind, in Betrieb nehmen müssten, wir - inklusive Personalschulung - mindestens ein halbes Jahr bräuchten, bis diese funktionstüchtig sind. Dies betrifft auch die verschiedenen Vereinsräumlichkeiten, die teilweise in den Schutzräumen untergebracht sind, bis diese wieder aufgelöst worden sind. Wenn wir aber einzelne Schutzräume - und auch davon gibt es eine ganze Reihe - als Notunterkünfte zum Beispiel für evakuierte Personen benötigen, dann haben wir die Gelegenheit, das relativ schnell zu veranlassen. Es dauert in der Regel ein bis zwei Stunden, bis diese für konkrete Einzelprojekte zur Verfügung stehen. Ich denke, damit habe ich Ihre Fragen von heute Morgen beantwortet.Abg. Franz Heeb:
Worum es mir geht ist eigentlich mehr, dass eine Verordnungs- oder Regelungskompetenz der Regierung vorgesehen wird, speziell dass sie die Möglichkeit hat, wenn es wirklich erforderlich ist, auch entsprechende Verhaltensmassnahmen vorzuschreiben. Es muss ja nicht sein, dass jetzt unbedingt etwas getan wird oder gemacht wird. Mir erscheinen auch - wie Sie sagen - sehr wichtig natürlich die Verhaltensregelungen in Katastrophen- oder Notsituationen, die sich anzeigen - wie wir es zum Beispiel auch erlebt haben mit der Vogelgrippe.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte die Anregung machen, dass man auf die beiden Wörter «gravierend» und «umweltschädigend» verzichtet - «umweltschädigend» wäre noch falsch geschrieben, aber das nur am Rande. Ich denke, im Art. 3 sind die ausserordentlichen Lagen definiert, und das reicht. Wenn man hier nun einen neuen Begriff einführt «gravierende umweltschädigende ausserordentliche Lage», dann ist das mehr verwirrend als klärend.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Die Anregung des Abg. Paul Vogt nimmt die Regierung gerne zur Kenntnis. Auf diese beiden Begleitbegriffe können wir problemlos verzichten. Und dann noch einmal zum Votum des Abg. Franz Heeb: Ich verstehe Ihr Anliegen schon. Die Regierung kann schon noch einmal überprüfen, ob man jetzt das Thema «Schutz im eigenen Haus» hier explizit ins Gesetz aufnehmen möchte. Aber dann kann das höchstens in Form einer Kann-Formulierung sein. Denn was ich definitiv nicht in einem Gesetz verankert haben möchte, ist, dass wir hier jeden Einzelnen und Privaten verpflichten, irgendwelche Massnahmen zu treffen. Das ist wie in anderen Bereichen des täglichen Lebens auch. Irgendwo gibt es eine Eigenverantwortung und der Staat kann nicht alles für jeden Einzelnen regeln. Und wer ein Haus oder eine Infrastruktur baut, ist schlussendlich auch für den Inhalt selbst verantwortlich. Und darum ist hier der Ansatz, dass dann das zuständige Amt entsprechend die Informationen, die ja heute vorhanden sind, über die Kanäle vermittelt. Ob das jetzt über das Internet ist, ob das über spezielle Informationsveranstaltungen in den Gemeinden oder dies in Zusammenarbeit mit den Zivilschutzgruppen ist, das lasse ich jetzt offen. Wir werden das überprüfen, aber ich bitte hier einfach, die Haltung der Regierung zur Kenntnis zu nehmen, dass wir uns diesbezüglich wirklich für einen liberalen Ansatz aussprechen und nicht päpstlicher als der Papst sein wollen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich möchte die Anregung geben, dass man im Titel das «privat» weglässt. Es würde dann «Begutachtung von Schutzräumen» heissen. Ich denke, dass Schutzräume, die von der öffentlichen Hand gebaut werden - Gemeinden oder Land -, sehr wohl auch durch das Amt für Bevölkerungsschutz begutachtet werden sollten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Peter Lampert hat schon bei Art. 3 das Thema «Winterwanderwege» eingebracht. In der Folge gehört hier der Begriff «Winterwanderwege» unter Abs. 1 inkludiert. Ich sage dies auch im Zusammenhang mit dem Skigebiet Steg/Valüna. Dort hat es auch zwei Winterwanderwege, die organisiert sind und wo bei extremen Verhältnissen eben auch Lawinengefahr besteht. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, dass hier im Abs. 2 etwas verloren gegangen ist. Zum einen müsste es in der ersten Linie heissen: «... der von einer ausserordentlichen Lage ...» - das nur ein kleiner redaktioneller Fehler. Dann müsste es in Zeile 4 richtigerweise heissen - jedenfalls ist das meine Überzeugung: «... zur Bewältigung der ausserordentlichen Lage oder zur unmittelbar anschliessenden Beseitigung ...». Sonst stimmt das logisch nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Auf was bezieht sich in der dritten Zeile der Ausdruck «deren Angehörige»?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Für mich sind das eigentlich die Mitglieder der Rettungs- und Hilfsdienste, also die Personen, die unmittelbar im Einsatz stehen. Auf weitere Personen kann sich das ja nicht erstrecken. Das wäre nicht logisch. Aber wir werden diese Formulierung im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen.Und was wir zuvor schon diskutiert haben: Wir überprüfen noch einmal genau, was denn jetzt überhaupt die Rettungsorganisationen des Landes sind. Weil nur für diese kann dann ja auch eine entsprechende Versicherungspflicht von Seiten des Landes erfolgen. Ich weiss jetzt nicht, welche Organisation genau wann und wie einen Leistungsvertrag mit dem Land geschlossen hat und deshalb auch entsprechend unter diese Versicherungspflicht fällt. Aber das werden wir noch einmal klären.Abg. Paul Vogt:
Die Frage des Abg. Pepo Frick hat mich auf die Idee gebracht, dass mit der Erwähnung der Angehörigen sich eben auch die Frage stellt: Was passiert beim Todesfall? War da eventuell auch gemeint, dass hier eine Lebensversicherung oder so etwas abgeschlossen werden könnte? Wenn das nicht gemeint ist, glaube ich, dann macht die Formulierung «und deren Angehörige» wenig Sinn.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Von einer Lebensversicherung ist mir hier nichts bekannt. Auch die Erläuterungen im Bericht und Antrag gehen hier von einer Haftpflicht-, Rechtsschutz- und insbesondere von einer Unfallversicherung aus. Das Thema «Haftpflichtversicherung» ist ja schon seit längerem bekannt. Es wurde jetzt neu auch das Thema «Rechtsschutz- und Unfallversicherung» mit aufgenommen, und eine Lebensversicherung stand nie zur Diskussion. Darum werden wir einfach diesen Terminus hier «und deren Angehörige» noch einmal überprüfen. So wie er jetzt hier steht, macht er keinen Sinn, wenn das Thema «Lebensversicherung» nicht mit integriert ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele:
Danke schön. Ich habe hier eine Frage, weil es eben um die Kosten geht, die irgendwann vielleicht auf die einzelnen Vereine zukommen können: Was versteht man hier unter Sicherheitsmassnahmen, die da getroffen werden, und in was für einem Kostenbereich spielt sich das ab? Betreten wir hier Neuland oder sind das so genannte Peanuts, von denen wir hier sprechen? Vielen Dank.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Diese Regelungen, die wir hier aufgenommen haben, orientieren sich eigentlich an den bestehenden Aufgaben und Schutzvorkehrungen, die man bereits in der Vergangenheit gemacht hat. Zum Beispiel gelten als Schutzvorkehrungen die Beobachtung und Beurteilung der Schnee- und Lawinensituation für Gebiete des organisierten Skiraums einschliesslich der Loipen, die Warnung der Bevölkerung vor akuten Schnee- und Lawinengefahren oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Lawinenabschuss, Überwachung und Sperrung von Verkehrswegen und gefährdeter Gebiete nach Art. 25 sowie die Evakuierung von Anwohnern gefährdeter Gebiete und deren provisorische Unterbringung und Versorgung, wobei zum Letzteren gesagt werden muss, dass das jetzt gemäss den vorliegenden gesetzlichen Regelungen ja vom Land übernommen werden würde - also alles, was Evakuierungen und Information der Bevölkerung betrifft, das betrifft die Anlagenbetreiber nicht. Was aber sein kann, ist, wenn eine spezifische Situation auftritt, wo man Absperrungen vornehmen muss - und da kann es dann ja nur um Personalaufwendungen gehen -, dass das irgendwie den Anlagenbetreibern überwälzt wird. Aber ich kann Ihnen heute hier keine abschliessende Zahl nennen, wie hoch das künftig sein wird. Ich habe auch diesbezüglich keine Erfahrungen, weil in meiner Amtszeit ein Lawinenereignis noch nie vorgekommen ist. Aber ich gehe davon aus, dass wir hier im Regelfall sicher eine pragmatische Lösung finden werden. Die Regierung hat ja hier auch Verordnungskompetenz und diesbezüglich ist auch noch eine konkrete Vorstellung zu entwickeln, was dann überhaupt abgegolten werden soll.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, das Anliegen des Artikels ist sehr richtig. Das heisst, es muss hier eine Schranke gesetzt werden, wenn irgendwelche Erlebnissportler sich selber gefährden und dann ein Rettungseinsatz grosse Kosten verursacht. Wir kennen das alle vom Fernsehen her in spektakulären Bildern, wo durch Helikoptereinsatz, bei dem oft die Helfer sich selber gefährden, geholfen werden muss. Ich frage mich nun einfach, ob die Formulierung «durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige rechtswidrige Handlung» ausreicht. Ist das wirklich alles, was die machen, rechtswidrig - also wenn zum Beispiel ein Boarder irgendwo in einem lawinengefährdeten Hang losfährt, eine Lawine auslöst - ist das dann in jedem Fall rechtswidrig? Dass es fahrlässig ist oder auch grobfahrlässig ist, das leuchtet mir ein, aber ob die Handlung auch rechtswidrig ist, da bin ich mir unsicher. Und von da her bitte ich die Regierung, das noch einmal zu überprüfen, ob das wirklich der Intention gerecht wird. Im Kommentar heisst es, dass an der bisherigen rechtlichen Situation nichts geändert werden solle. Auch heute schon sei es so, dass, wer schuldhaft einen Schaden verursacht, dafür haften muss. Ich glaube aber, dass hier durch diesen Begriff «rechtswidrig» eine Einschränkung vorgenommen wird.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wie Sie richtig ausgeführt haben, Herr Abg. Paul Vogt, haben wir diese Formulierung 1:1 aus dem alten Gesetz übernommen. Aus meiner Sicht sind vor allem zwei Tatbestände wichtig. Das ist der Vorsatz und die Grobfahrlässigkeit. Ob das auch rechtswidrig sein muss, das werden wir noch einmal überprüfen lassen im Hinblick auf die zweite Lesung. Da gebe ich Ihnen Recht. Ich weiss nicht, ob das unbedingt notwendig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung - sprich Bevölkerungsschutzgesetz - beraten und gleichzeitig Traktandum 30 erledigt.-ooOoo-