Schaffung eines Gesetzes über die Strategische Umweltprüfung (SUPG) (Nr. 132/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 32: Schaffung eines Gesetzes über die Strategische Umweltprüfung (SUPG). Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 132/2006 steht zur Diskussion. Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung soll oder besser muss die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments in liechtensteinisches Recht übernommen werden nach dem Motto «Wer A sagt, muss auch B sagen», das habe ich hier schon öfters gesagt und auch mitbekommen. Wie damals - als der Landtag dieser Übernahme der Richtlinie zustimmte - stehe ich heute, wo wir nun diese gesetzliche Grundlage zu behandeln haben, kritisch dem Thema gegenüber. Es wird ausgeführt, dass die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften sei. Weiters heisst es, dass heute grosse Projekte, bei denen Umweltauswirkungen wahrscheinlich seien, zwar mit einer UVP geprüft werden, jedoch zu einem Zeitpunkt, an dem die Möglichkeiten zu signifikanten Anpassungen häufig begrenzt seien. Entscheidungen über den Standort eines Projektes bzw. die Alternativen dazu seien im Rahmen der Planung für einen Sachbereich schon bereits gefallen. Diese Lücke soll nun mit der strategischen Umweltprüfung geschlossen werden. Ich will im Folgenden anhand der Praxis darstellen, dass eine strategische Umweltprüfung für Liechtenstein praktisch fast keinen Sinn macht. Werden Projekte, welche in Liechtenstein realisiert werden sollen, angedacht, kommt automatisch der Begriff der UVP ins Spiel. Die Bestimmung, ab wann ein Projekt einer UVP zu unterziehen ist, kann in der Beilage zum UVP-Gesetz nachgeschlagen werden. Demzufolge müssen die Behörden schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt kontaktiert werden, um zu klären, ob ein solches Verfahren nötig ist oder eben nicht gemäss dem Anhang im UVP-Gesetz. Nehmen wir ein Beispiel: Plant jemand - privat oder öffentliche Hand - ein Parkhaus mit 400 Parkplätzen, so ist dieses Projekt einer UVP zu unterziehen. Dies weiss der Bauherr schon bevor er mit der eigentlichen Planung begonnen hat und beginnen wird. Sollten die LKW zum Beispiel ein neues Versorgungsnetz oder eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie bauen müssen, weil die Nachfrage entsprechend gross ist, wissen die LKW heute schon, dass ein solches Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Jeder Bauherr weiss also schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt - bevor mit der eigentlichen Planung eines entsprechendes Projektes begonnen wird -, was auf ihn zukommt und was er zu erwarten hat. Ich könnte noch mehr Beispiele aufzeigen. Wenn jetzt geschrieben wird, dass die SUP schon einen Schritt früher Einfluss nehmen kann, so kann dies einerseits als Instrument der Verhinderung und Behinderung gesehen werden oder aber der Ämterlauf beginnt schon zu einem Zeitpunkt, an dem noch gar keine genauen Projektdaten bekannt sind. Auf den Punkt gebracht kann ich feststellen, dass zukünftig Prozesse, welche in einem Projekt ohnehin schon aufwendig und kostspielig sind, noch komplexer und zeitintensiver werden als dies bis anhin schon der Fall ist. Anstatt die Abläufe zu vereinfachen, gehen wir mit diesem Gesetz den umgekehrten Weg. Eine für mich fragliche Entwicklung. Wenn wir von Zeit sprechen, müssen wir auch automatisch von Personalressourcen sprechen. Es wird zwar ausgeführt, dass der Aufwand zunehmen wird, es aber schon heute Praxis ist, dass bei den heute schon stattfindenden Projekten verschiedene Konzentrationen erfolgen und es daher keinen Mehraufwand in personeller Sicht gibt. Damit wird meine Feststellung bestärkt, dass heute schon mit dem bestehenden Instrument der UVP die Verfahren in einem frühen Projektstadium stattfinden. Zusammengefasst heisst das für mich nichts anderes, als dass vor der Prüfung eine Vorprüfung zu erfolgen hat und dies noch in einem Stadium, bei welchem Daten, die zur Beurteilung von Nöten sind, meistens noch fehlen. Dadurch werden Projekte verzögert oder gar verhindert, sie werden mit Sicherheit noch kostenintensiver und die Prozesse werden meines Erachtens unüberschaubar. Ein Weg aus diesem für mich unverhältnismässigen Unterfangen könnte sein, die Projekte, welche im Anhang der UVP aufgeführt sind, neu zu überdenken und den Verhältnissen Liechtensteins anzupassen. Weiters kann ich mir vorstellen, die Projekte, für welche eine SUP notwendig sein könnte, klar zu definieren und aufzuführen. Im Anhang werden nur die Kriterien dargestellt und dargelegt, aber nicht die Projekte, die einer SUP zu unterziehen wären. Somit sind die Programme und Pläne klar und man wird dabei feststellen können, dass dann nicht mehr viel übrig bleibt. Auf den Seiten 20 und 22 des Berichtes werden ja etliche Beispiele aufgeführt, welche einer SUP zu unterziehen wären und welche eben nicht. Dennoch möchte ich der Regierung ein Kompliment aussprechen, dass man wirklich nur das Minimalste umgesetzt hat. Das ist lobenswert, weil mehr wäre meines Erachtens nicht zielführend. Ich weiss, dass ich mit meiner Haltung alleine dastehen werde - davon gehe ich mal aus -, weil das ja umzusetzen ist, nach dem Motto «Wer A sagt muss auch B sagen». Aber ich werde diesem Gesetz trotzdem nicht zustimmen, werde aber auch nicht beantragen, nicht einzutreten. Weitere Fragen werde ich dann bei der Lesung der einzelnen Artikel noch anfügen. Abg. Andrea Matt:
So viel vorab: Es werden hier ganz sicher komplett gegensätzliche Standpunkte aufgeführt werden. Wer ein Haus plant, lässt in diese Planung verschiedenste Aspekte einfliessen. Dazu gehören Platzbedarf, Ausbaustandard und dergleichen. Die Aspekte, die einfliessen, haben sich im Laufe der Jahre verändert. Aspekte wie Energieeffizienz oder Anpassungsfähigkeit für Behinderte sind erst seit relativ kurzer Zeit aktuell. Auch wenn Behörden Pläne und/oder Programme ausarbeiten, sind heute neue, zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen. Mit Einführung des uns heute vorliegenden Gesetzes zur strategischen Umweltprüfung - kurz SUP - wird künftig der Aspekt Umwelt mehr Gewicht erhalten und frühzeitig berücksichtigt werden müssen. Behörden werden verpflichtet, Umwelterwägungen bereits bei der Ausarbeitung und vor der Annahme von Plänen und Programmen einzubeziehen. Sie müssen umweltrelevante Aspekte in die zwingend vorgeschriebene Alternativenprüfung einfliessen lassen und dann die optimale Alternative auswählen. Ausserdem ist die Öffentlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzubeziehen. Dies ist eine Chance für alle Beteiligten, denn die strategische Umweltprüfung birgt erhebliches Potenzial, nicht nur zu einer umweltfreundlicheren Planung, sondern auch zur Realisierung von Zeit- und Kostenersparnissen. Gerlach, Kraetzschmar, Stein und Vieten sehen 2002 in einem Bericht durch die frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen innerhalb des Planungsprozesses Möglichkeiten zur Straffung der Planungszeiträume als Folge einer optimierten Entscheidungsstruktur. Sie begründen dies mit der erhöhten Transparenz der Entscheidungsprozesse und einer damit verbundenen höheren Akzeptanz der Planung. Die SUP ist ein proaktives Instrument, da Umweltbelange auf höheren Entscheidungsebenen berücksichtigt werden, sodass eine Diskussion über Alternativen stattfinden kann, bevor es an eine Detailplanung geht. Fehlentwicklungen und die daraus entstehenden Folgekosten können rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Insgesamt kann die SUP - entgegen der Argumente der Gegner - zu einer Verfahrensbeschleunigung und zu Kostenersparnissen führen. Deshalb begrüsse ich diese Gesetzesvorlage. Die SUP ist ein hilfreiches Instrument zur verbesserten Berücksichtigung und Bewertung der Um-weltauswirkungen. Die politische Entscheidung für oder gegen eine Alternative kann sie jedoch nicht ersetzen. Der Bericht und Antrag der Regierung enthält auf den Seiten 20 und 21 einige Pläne und Programme und gibt an, welche SUP-pflichtig sind und welche nicht. Hier kann ich eine Einschätzung der Regierung in keiner Weise teilen: Die Regierung gibt an, die Nordspange Schaan sei nicht mehr SUP-pflichtig, da bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden sei. Dasselbe gelte auch für den Industriezubringer. Diese Schlussfolgerung ist so nicht richtig. Es ist ein grundsätzlicher Unterschied, ob man eine Umfahrung oder einen Industriezubringer plant. Die Voraussetzungen für die Streckenwahl sind komplett anders. Bei einer Umfahrung muss der Verkehr durch das Industriegebiet hindurch, bei einem Industriezubringer lediglich in das Industriegebiet hineingeführt werden. Bei einer wesentlichen Änderung der Planung - und die erläuterte Voraussetzung ist eine solche - sind die Abklärungen neu zu beginnen und mögliche Alternativen auf ihre Umweltauswirkungen zu überprüfen. Im Falle des Industriezubringers Schaan ist beispielsweise eine sich näher am Siedlungsgebiet befindende Variante zu prüfen. Ein konsensorientiertes Planungsverfahren ist durchzuführen. Wir haben gestern schon einmal das Wort oder den Begriff «konsensorientiertes» Planungsverfahren hier im Landtag verwendet. Dieses konsensorientierte Planungsverfahren hat sich so eigentlich aus der SUP entwickelt. Wenn wir das Beispiel «Letzetunnel» betrachten, dann findet dort heute aufgrund der SUP eine strategische Umweltprüfung und ein konsensorientiertes Planungsverfahren statt. Dies gibt wirklich die Chance, dass sich die Beteiligten - und zwar alle Beteiligten - an einen Tisch setzen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt versuchen, eine umweltschonende Lösung gemeinsam zu erarbeiten. Das Potenzial, dass es dann später Einsprachen und massive Proteste, Abstimmungen usw. gibt, das sinkt erheblich, wenn man zu einem frühen Zeitpunkt den Konsens sucht. Und nichts anderes will eigentlich die strategische Umweltprüfung. Ihr Grundgedanke ist es, die Belange der Umwelt, die ja für uns alle erheblich sind, frühzeitig einzubringen, zu berücksichtigen und damit für alle die optimale Lösung zu suchen. Abg. Gebhard Negele:
Danke, Herr Präsident. Von Hurra bis Ablehnung, das waren die Charakteristiken der beiden Vorredner. Werte Damen und Herren. Diese Gesetzesvorlage mit dem Titel «Strategische Umweltprüfung» ist nicht unumstritten. Neun Gemeinden haben anlässlich der Vernehmlassung reagiert. Fünf davon stellen die Sinnhaftigkeit des Gesetzes in Frage. Hauptkritikpunkte hierbei sind Zweifel an der Durchführbarkeit und die Grössenverträglichkeit. Nun, der EWR-Ausschuss hat im Juni 2002 die Richtlinie der EU Nr. 2001/42/EG vom Juni 2001 in das EWR-Abkommen (EWRA) übernommen. Liechtenstein hat diesem Abkommen mit dem Landtagsbeschluss vom November 2002 zugestimmt und ist nun in der Pflicht, eine entsprechende Gesetzesregelung zu treffen. Die Regierung ihrerseits hat nach meinem Dafürhalten richtig reagiert, wenn eine eigene Gesetzesvorlage geschaffen wird, anstatt zu versuchen, die EG-Richtlinien in das bestehende Gesetz betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung von 1999 zu integrieren. Die beiden Gesetze sind inhaltlich und verfahrenstechnisch zu unterschiedlich. Die Regierung hat - und darüber müssen wir uns im Klaren sein - im Prinzip das kleinere Übel gewählt und mit dieser Vorlage die Umsetzung gesetzlich ausgearbeitet. Das grössere Übel wäre, nichts zu machen und sich auf vorprogrammierte Rechtsstreitigkeiten mit der ESA einzulassen. Dabei ist schon klar, dass der Geltungsbereich der Vorlage sehr weiträumig sein kann. Das ist sicherlich mit ein Grund, warum Reaktionen nicht ausgeblieben sind. Bereiche wie Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung, Bodennutzung, Abfallwirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie und Industrie fallen darunter. Auch drei Ressorts der Regierung sind betroffen: Namentlich das Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft, das Ressort Bauwesen und das Ressort Wirtschaft. Wir sehen hier einmal mehr, dass der Beitritt zum EWR nicht nur ein Rosinen-picken darstellen kann. Manchmal gilt es halt auch, in einen leicht säuerlichen Apfel zu beissen. Das darf und muss gesagt werden. Gestern konnten wir - um ein positives Beispiel zu nennen - durch das Mitmachen beim EU-Bildungsprogramm in einen süsslichen Apfel beissen. Gemäss Bericht und Antrag umfasst die Gesetzesvorlage 18 Artikel auf 12 Seiten. Die diesem Gesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinien enthalten 15 Artikel auf vier Seiten. Man kann in der Vorlage erkennen, dass sich diese meist an den Minimalvorgaben orientiert, was ich positiv empfinde, besonders darum, weil damit den Grössenverhältnissen in unserem Lande Rechnung getragen wird. Aufgefallen ist mir jedoch, dass in Art. 1 der EU-Richtlinie, wo die Ziele beschrieben werden, explizit erwähnt wird, dass - ich zitiere - «bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden». In der von der Regierung ausgearbeiteten Gesetzesvorlage wird in Art. 1, wo der Zweck umschrieben wird, der zitierte Wortlaut nicht erwähnt. Meines Erachtens gehört jedoch dieser Grundgedanke in den Artikel, wonach bei «voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen» - und eben nur dann - eine entsprechende Umweltprüfung stattfinden muss. Der Zweckartikel ist jeweils der Ausgangspunkt, die Grundlage für die Ausgestaltung der folgenden Gesetzesbestimmungen. Ich bitte die Regierung, für die 2. Lesung dieses Anliegen in der Zweckbestimmung von Art. 1 zu berücksichtigen. Mit der Erwähnung des Zieles der EU-Richtlinie wird der Artikel über den Zweck in unserer Gesetzgebung um einiges klarer, klarer in dem Sinne, dass eben nicht jeder Plan oder jedes Programm eine strategische Umweltprüfung auslöst. Die Präzisierung gleich zu Beginn des Gesetzes kann auch die Bedenken einzelner Gemeinden entkräften oder zumindest stark reduzieren. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Neben den bereits gemachten Ausführungen von Gebhard Negele in Bezug darauf, dass diese Richtlinie bereits im November 2002 im Landtag behandelt wurde, möchte ich auch erwähnen, dass ich der Regierung, hier insbesondere Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer, grossen Dank aussprechen möchte, dass diese jetzt aufgenommen wurde, nachdem es doch einige Zeit liegen geblieben ist. In der Debatte im November 2002 wurde die Sinnhaftigkeit und Grössenverträglichkeit bereits ähnlich diskutiert wie hier und heute und der Übernahme wurde damals zugestimmt mit dem Hinweis, dass dies massvoll in nationales Recht umzusetzen sei. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag zum Gesetz, denke ich, ist der Forderung des Landtags von damals Genüge getan worden. Ich komme nicht umhin, den damaligen Landtagsabgeordneten und heute zuständigen Regierungsrat Hugo Quaderer in der Landtagsdebatte im November 2002 zu zitieren, als er damals ausführte: «Das neu zu schaffende inländische Recht sollte auch nicht als Verhinderungsgesetz ausgestaltet werden. Vielmehr sollte es so ausgestaltet werden, dass im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise Verbesserungen für die zu überprüfenden Pläne und Programme erreicht werden». Und ich denke, genau dies ist hier geschehen und wurde hier gemacht. Das hier vorliegende Gesetz über die Strategische Umweltprüfung wurde mit Augenmass sowie sachlich und fachlich auf die Gegebenheiten Liechtensteins abgestimmt. Im Übrigen möchte ich auch erwähnen, dass die Übernahme von EWR-Richtlinien - wie es auch der Abg. Kindle angetönt hat - nicht von der Grössenverträglichkeit abhängig ist, sondern rein vom materiellen Recht - und zur Übernahme sind wir verpflichtet. Ich werde dem Eintreten auf die Vorlage auch zustimmen und meine Fragen bzw. Ergänzungen bei den entsprechenden Artikeln einbringen. Bemerkungen noch zu meinen Vorrednern: Zum Abg. Elmar Kindle. Ich denke die Anpassungen an die liechtensteinischen Verhältnisse sind geschehen. Der Abg. Kindle sprach bei seiner Aufzählung auch von Projekten. Und dazu ist vielleicht zu erläutern, dass im Sinne der SUP keine Projekte berücksichtigt werden, sondern einzig und allein Pläne und Programme. Zu den Ausführungen von der Abg. Andrea Matt auch meine Ergänzung: Die Nordspange Schaan bzw. der Industriezubringer fällt nach meiner Ansicht definitiv nicht mehr unter eine SUP, ist nicht mehr SUP-pflichtig, da die Verständigung der Öffentlichkeit bereits erfolgt ist wie es hier definiert ist. Und zu den Ausführungen des Abg. Gebhard Negele: Ich werde seinen Antrag, die «voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen» in den Zweckartikel aufzunehmen, nicht unterstützen, da in Art. 4 und Art. 6 der Gesetzesvorlage dies explizit bereits aufgeführt ist. Und ich denke, damit ist der Forderung, das «erhebliche Auswirkungen» zu unterstreichen, Genüge getan. Besten Dank. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die strategische Umweltprüfung lediglich drei Dinge eigentlich vorschreibt: Sie schreibt vor, dass Alternativen geprüft werden sollen, dass die Umweltauswirkungen betrachtet werden sollen und dass die betroffenen Personen sowie die Umweltverbände angehört werden sollen. Ziel ist es, die optimale Variante zu finden und dann diese optimale Variante als Projekt einer Umweltprüfung zu unterziehen. In dem Sinn ist die SUP überhaupt kein Verhinderungsgesetz. Sie ist eine Chance. Als Vertreterin einer Umweltschutzorganisation erlebe ich es einfach in konkreten Fällen, wenn Behörden bereit sind, frühzeitig die Umweltorganisationen und betroffene Personen einzubinden und sich alle Beteiligten frühzeitig an einen Tisch setzen und eine Lösung suchen, dann wird in der Regel ein Konsens erzielt. Wenn jedoch Behörden einfach den Weg gehen, sich zu sagen, das interessiert mich überhaupt alles nicht, ich warte bis die UVP da ist, dann geht man auf Konfrontationskurs und dann kommt es oft auch zum Knall. Ich würde es sehr begrüssen, wenn die zuständigen Behörden einfach nicht nur sehen, dass sie mehr Arbeit haben, sondern auch die Chance sehen, durch integrative Prozesse die Menschen einzubeziehen und frühzeitig eine Akzeptanz ihrer Projekte zu finden. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ohne hier eine Diskussion vom Zaun zu reissen fand ich dann die Erläuterungen der Abg. Matt in Richtung der Behörden nicht ganz fair. Ich denke, es ist nicht fair, wenn wir jetzt schon davon ausgehen, dass die Behörden auf Konfrontation gehen und dass es dann einen Knall geben wird. Ich glaube, es gibt auch Beispiele, die sagen, dass die Behörden zu viel Rücksicht nehmen auf Umweltprüfungen oder SUPs. Ich denke, das ist dann schon etwas weit vorgegriffen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich zuerst bedanken für die doch weitgehend positive Aufnahme der Gesetzesvorlage. Wir haben es bereits gehört. Es gibt Extrempositionen, von hoch jauchzend bis zu ablehnend, und die Regierung hat hier einen Mittelweg gewählt, indem sie dem Landtag vorschlägt hier eine richtlinienkonforme Umsetzung vorzunehmen. Bei den Voten wurde immer wieder deutlich, dass es nach wie vor eine Vermischung gibt zwischen den Begriffen der Umweltverträglichkeitsprüfung - der UVP - und dieser strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Wenn ich sage «nach wie vor», dann erinnere ich mich einfach zurück an die Diskussion vor vier Jahren hier im Landtag. Dort sind wir teilweise auch dieser falschen Vorstellung unterlegen; und deshalb möchte ich kurz zu Beginn nochmals versuchen herauszustreichen, was denn die Unterschiede sein sollen zwischen einer UVP und einer SUP. Die UVP wird angewendet, wenn ein bestimmtes Projekt vorliegt, bei dem aufgrund seiner Art, seiner Grösse oder seines Standortes mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Es ist ganz wichtig hervorzuheben, dass es hier um Projekte geht. Es werden dann bei der UVP Systemgrenzen um das Projekt gesetzt. Und im Rahmen dieser Grenzen wird das für sich isolierte Projekt im Rahmen eines Verfahrens unter Beteiligung der Standortgemeinde, der Amtsstellen und Nicht-Regierungsorganisationen auf seine Umwelt-Rechtskonformität überprüft. Als Ergebnis wird dem Träger des Projektes mitgeteilt, welche Massnahmen für das Erreichen dieser Rechtskonformität erforderlich sind. Ebenfalls können weitere Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt und in die weitere Projektierung aufgenommen werden. Wenn wir von der UVP sprechen, dann wissen wir bereits, was das ist, weil das gibt es bereits. Wir haben hier konkrete Vorstellungen. Bei der SUP haben wir diese Vorstellungen noch nicht und deshalb ist es vielleicht auch schwierig, sich dann in der Praxis konkret vorstellen zu können, was denn mit dieser SUP letztendlich auch passiert und was die Zielsetzungen dahinter sind und wie ein solches strategisches Umweltverträglichkeitsverfahren in der Praxis abgewickelt wird. Die UVP - das haben eben die Erfahrungen, die man mit den bis jetzt durchgeführten Projekten gemacht hat, gezeigt - wird oft belastet durch ganz grundsätzliche Fragen und Diskussionen. Und diese Fragen und Diskussionen, das ist dann mühsam, diese Diskussionen im Rahmen des Projektes noch zu führen und deshalb schaltet man hier einen Schritt vor, indem eine strategische UVP durchgeführt wird, indem grundsätzliche, auch raumrelevante Fragen andiskutiert und im Variantenstudium gelöst werden sollen. Es gibt bei den bis jetzt durchgeführten UVP-Projekten immer wieder Fragen: Ist die Art und Grösse oder der Umfang des Projektes am geplanten Ort oder für Liechtenstein generell überhaupt sinnvoll respektive grössenverträglich? Gäbe es für den Standort des Projektes nicht eine bessere Lösung mit vielleicht mehreren Beteiligten, damit auch Synergien geschaffen und genutzt werden könnten? Das sind eben Fragen, die im Rahmen der UVP nicht mehr geklärt werden können, weil man mit dem Projekt bereits vor bestimmten Tatsachen steht. Diese umweltrelevanten Fragen vermag die UVP nicht zu beantworten und - das habe ich bereits ausgeführt - zahlreiche Entscheidungen, die letztendlich zu diesem konkreten Projekt, zu einem konkreten Projekt führten, wurden dann schon früher getroffen und die Rahmenbedingungen, die für das eben wieder konkrete Projekte gelten, die wurden eigentlich schon lange vorher gesetzt. Und mit dieser strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung, mit dieser SUP, ist jetzt eher ein Instrument der Umweltvorsorge, in den, den UVP-Projekten vorgelagerten Planungsebenen dazugekommen. Die SUP bezweckt im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Die SUP wird angewendet bevor die ersten Projekte in einem bestimmten Gebiet zur Realisierung anstehen oder auch nur bekannt sind. Sie setzt also an zu einem Zeitpunkt, wenn es noch darum geht, sich über die zukünftige Nutzung oder Veränderung eines Gebietes Gedanken zu machen. Man kann eigentlich sagen, wenn die Zukunftsplanung oder Gestaltung unseres Lebensraumes ansteht. Die SUP will ja genau in diesem Planungsprozess umweltrelevante Überlegungen besser verankern und einbringen und diese den sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen gleichstellen. Ich glaube, das hat auch die Abg. Andrea Matt ganz klar zum Ausdruck gebracht. Die SUP soll dazu beitragen, dass Umwelterwägungen bereits bei der Ausarbeitung und vor der Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Ich denke, das ist in der strategischen Ausrichtung ein sehr wichtiger Aspekt. Es werden auch - damit nicht nur eine eingeschränkte Behördensicht beispielsweise zum Tragen kommt - werden auch weitere Beteiligte in dieses Verfahren miteinbezogen und wir werden das bei der Artikellesung ja dann noch sehen. Es kann auch sein, dass sogar grenzüberschreitend hier Informationen ausgetauscht werden. Die SUP bedeutet für die Behörde, welche einen Plan oder ein Programm ausarbeiten muss, dass sie einer breiten Öffentlichkeit ihren Entscheidungsfindungsprozess darlegen und gegenüber dieser recht-fertigen muss. Das bedeutet, das Verfahren wird transparent und wird eben schon in einem sehr frühen Stadium einer öffentlichen Diskussion zugeführt. Es kann auf breiter Basis diskutiert werden. Die Ideen und Eigeninteressen Einzelner werden dadurch weniger berücksichtigt werden. Die SUP ist nach meinem Dafürhalten kein Instrument der Verhinderung, sondern - wie ich es ausgeführt habe - ein Instrument, das die Umwelterwägungen möglichst frühzeitig mit einbezieht. Es sollen nicht Projekte verhindert werden. Es geht bei der SUP eben nicht um konkrete Projekte sondern es geht um Pläne und Programme. Übrigens wurden auch mit der UVP bis heute keine Projekte verhindert sondern die Projekte wurden optimiert. Die Frage, ob man die Projekte gemäss der heutigen UVP-Liste - wenn ich den Abg. Elmar Kindle richtig verstanden habe - nicht den liechtensteinischen Verhältnissen anpassen sollte: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann muss ich dazu ausführen, dass das mit dem UVP-Gesetz bereits gemacht worden ist, indem ja die dahinter stehende Richtlinie - dort hat es Projekte, die für Liechtenstein nicht grössenverträglich sind und die wurden auch nicht in den Anhang des UVP-Gesetzes übernommen - bereits auf liechtensteinische Verhältnisse angepasst worden ist. Macht jetzt die SUP Sinn oder macht sie keinen Sinn? Gibt es überhaupt Pläne und Programme, auf die die SUP Anwendung finden kann? Ja, die wird es geben, wenn wir uns einen Überbauungsplan vorstellen. Ein Überbauungsplan, welcher den Rahmen setzt für ein UVP-pflichtiges Projekt, dann ist eben dieser Überbauungsplan als Programm oder Plan, wie es das Gesetz vorschreibt, SUP-pflichtig. Dann muss eben schon bevor das konkrete Projekt, welches im Überbauungsplan realisiert werden soll, dann muss dieser Überbauungsplan, der den Rahmen setzt für das Projekt, einer SUP unterzogen werden. Man kann sich das so vorstellen: Wenn beispielsweise in einem Überbauungsplan die Möglichkeit gegeben wird, dass dort ein Parkhaus mit 400 Parkplätzen realisiert werden könnte, dann ist das ein UVP-pflichtiges Projekt und das bedeutet, dass dieser Überbauungsplan einer SUP unterzogen werden muss. Das aber nur wieder dann, wenn eine Behörde dazu verpflichtet ist, diesen Überbauungsplan zu erlassen. Die Privaten sind davon nicht betroffen. Zur Frage des Industriezubringers oder der Nordspange Schaan: Wir haben hier im Bericht ausgeführt, dass dieser Projektplan keiner SUP unterzogen werden muss. Ich bin persönlich nach wie vor dieser Meinung, dass das kein SUP-pflichtiger Projektplan ist, weil die SUP ist nicht auf Pläne wirksam, die konkrete Projekte beschreiben. Das hat, glaube ich, auch der Abg. Henrik Caduff auf diese Art und Weise zum Ausdruck gebracht. Zur Formulierung des Zweckartikels: Ich weiss nicht, wir werden zu dieser Lesung - ich denke, Eintreten ist ja unbestritten - kommen. Ob diese Formulierung des Richtlinienzielartikels, Art. 1 der Richtlinie, «die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen», ob das im Zweckartikel des Gesetzes aufgenommen werden soll: Wir können das sicherlich auch auf die 2. Lesung hin noch prüfen. Sollte es wirklich sinnvoll sein und sollte man auch gewissen Bedenken, die in der Öffentlichkeit herrschen, damit Rechnung tragen können, dann wäre es sicherlich sinnvoll, wenn man eine solche Formulierung in den Zweckartikel aufnimmt. Wir müssen das aber auch juristisch noch genau prüfen, weil - und das hat der Abg. Henrik Caduff auch gesagt: Wir haben ja die Hinweise auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 6. In Art. 4 ist der Gegenstand der SUP beschrieben und dort ist diese Formulierung der Richtlinie ja bereits enthalten. Wir werden das aber nochmals prüfen müssen, ob allenfalls eine solche Formulierung auch in den Zweckartikel des Gesetzes aufgenommen werden kann. Danke. Abg. Elmar Kindle:
Herr Regierungsrat Quaderer, danke für Ihre Ausführungen. Sie haben jetzt dargelegt, was die SUP beinhaltet und darstellt. Sie haben auch das Beispiel genannt «Überbauungsplan». Wenn da Gebäude oder Projekte realisiert werden sollen, die UVP-pflichtig sind, die würden einer SUP unterzogen werden müssen. Ich habe in meinen Ausführungen dargelegt, dass solche Verfahren zeit- und kostenintensiv sind. Ich kann mich einfach nicht dagegen erwehren, dass einfach je länger je mehr man sich mit solchen Themen auseinander setzt. Das hat bei der UVP begonnen. Da kamen die gleichen Argumente - und jetzt kommen diese auch wieder. Umweltbelange sind hoch zu werten. Da gibt es nichts dagegen einzuwenden. Aber in Tat und Wahrheit ist es einfach so, dass solche Verfahren einfach viel Zeit in Anspruch nehmen und auch viel Geld in Anspruch nehmen. Und wenn man heute ein Projekt hernimmt, das einer UVP unterzogen werden muss, dann muss man mit einer Verzögerung von einem halben Jahr rechnen - und dann kommt das hier auch noch dazu. Dann sind wir bei einem Jahr. Ich denke, wir müssen uns einfach Gedanken darüber machen, wie wir zukünftig mit Projekten umgehen werden oder wollen oder ob wir übehaupt noch bauen können und bauen wollen schlussendlich, wenn man einfach immer wieder mehr Gesetze schafft, die einen einfach immer noch mehr einschränken als es ohnehin schon der Fall ist. Und damit habe ich meine Mühe, dazu stehe ich auch, und da werde ich auch mit meinen Mitteln, die ich habe, auch dagegen ankämpfen. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Vielleicht auch noch einmal zur Klarstellung: Es ist nicht jeder Überbauungsplan SUP-pflichtig. Das ist das eine und das andere, wie der Abg. Kindle in seinem ersten Votum ja auch gesagt hat: Wir sind hier gebunden, wir sind hier auch an die EWR-Gesetzgebung gebunden. Wir sind verpflichtet, diese Richtlinie zu übernehmen und ich bin der Regierung dankbar, dass sie das mit Augenmass gemacht hat, soweit das eben im rechtlichen Rahmen möglich war. Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zu diesen Bedenken des Abg. Elmar Kindle kann ich ergänzend einfach noch ausführen, dass sich eine SUP und dann die anschliessende UVP ja ergänzen können. Das bedeutet natürlich für das UVP-Projekt, dass gewisse Abklärungen bereits in einer SUP getroffen worden sind. Das bedeutet dann letztendlich, dass das UVP-Verfahren schneller abgewickelt werden kann. Aber es wird durch dieses neue Instrument, es wird gewisse zeitliche Mehraufwendungen geben. Das, denke ich, das ist nicht von der Hand zu weisen. Aber man sollte, glaube ich, dieses neue Instrument auch als Chance sehen, dass wir wirklich für die Umwelt die besten Voraussetzungen schaffen können. Abg. Elmar Kindle:
Danke. Es braucht immer auch Kritiker, damit man auch ein wenig polarisiert, sonst geht auch nichts. Das macht die Abg. Matt ja auch - mit Erfolg oder mit weniger Erfolg, das ist dann immer eine andere Frage. Sie haben ausgeführt, dass die SUP ergänzend sein kann zur UVP oder respektive, dass dann gewisse Sachen nicht mehr geprüft werden müssen. Das hoffe ich natürlich, dass es so ist. Weil sonst hätten wir dann wirklich Doppelspurigkeiten, die nicht zielführend sind. Da ist einfach Menschenverstand gefragt von den involvierten Personen und auch von den Ämtern. Und wenn hier einfach auch eine Dynamik stattfindet, die einfach nur auf den Artikeln beharrt, dann haben wir dann wirklich ein Problem. Also Menschenverstand ist hier schon auch angesagt und gefragt. Abg. Andrea Matt:
Ich denke, die Möglichkeiten, die positiven Möglichkeiten der SUP liegen tatsächlich im Zeitgewinn. Ein Zeitgewinn, der dadurch entstehen kann, dass frühzeitig ein Konsens gesucht wird. Der Abg. Elmar Kindle hat richtigerweise aufgeführt, dass eine UVP sehr viel Zeit kostet. Wenn man am Ende ei-ner UVP feststellt, dass das Projekt nicht umweltverträglich ist und deshalb nicht genehmigt werden kann, muss wieder ganz von vorne begonnen werden. Die SUP birgt eben die Chance, zu einem frühzeitigen Zeitpunkt eine bessere Abschätzung und einen Konsens zu erzielen und dann die UVP auch wirklich nur dann zu machen, wenn reale, gute Chancen dazu bestehen, das Projekt auch durch die UVP durchzubekommen. Abg. Elmar Kindle:
Das letzte Mal: Wenn wir es ganz auf den Punkt bringen, dann frage ich mich allen Ernstes, welche Projekte, die hier in Liechtenstein realisiert werden, wirklich so umweltproblematisch sein können, wie dies zum Beispiel Kohlebergwerke, Eisenabbaustätten usw. sind. Also ich kann mir nicht vorstellen, dass es in Liechtenstein irgendein Projekt geben sollte und geben wird, das so gewaltige Umweltauswirkungen hat, dass es Menschen und Tiere - und was alles auch hier rumgeht - gefährdet. Abg. Andrea Matt:
Wir leben in einem sehr kleinen Raum mit einer sehr beschränkten Natur, in der wir einfach nicht allzu viel Platz haben, um grosse Bauwerke durchzuführen. Und wenn man bei uns mit offenen Augen schaut, was alles gebaut wird und in welcher Geschwindigkeit die Flächen zugebaut werden, dann, denke ich, ist es an der Zeit, Umweltbelange, Belange des Raumes, des Landschaftsschutzes in Projekte, in Strassenbauprojekte, in Umspannwerke und dergleichen miteinzubeziehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zum Abs. b: Ich möchte anregen, dass die Regierung bis zur 2. Lesung vielleicht prüft den Wortlaut ein hohes Umweltschutzniveau «zu erreichen» zu ersetzen mit «sicherzustellen», wie dies in der Vorlage der Richtlinie aufgeführt ist. Dass es dann heisst: «... von Plänen und Programmen ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen». Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, diese Anregung können wir durchaus prüfen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir allenfalls sogar beide Begriffe verwenden, dass wir dann sagen «zu erreichen und sicherzustellen». Dann ist es vielleicht noch stärker formuliert. Wir werden das aber noch genau prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte die Regierung bitten, diese Begriffsbestimmungen nochmals mit der EWR-Richtlinie abzugleichen. Unter Punkt a «Pläne und Programme» fehlt ein Aspekt, und zwar heisst es in der Richtlinie: «die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden». Dann kommt ein «oder» und erst dann stehen die zwei Punkte da, die hier in der Gesetzesvorlage ausgeschrieben werden. Es fehlt also ein Aspekt. Dann fehlt genauso unter c «betroffene Öffentlichkeit» die Erwähnung der Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes. Da könnte man nach «berührt sein wird» ein Komma setzen und dann schreiben «darunter auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes». Das ist in der Richtlinie in Art. 6 Abs. 4 so gewünscht. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe jetzt die Ergänzung von der Abg. Andrea Matt nicht ganz. Denn so, wie es hier aufgeführt ist, ist es ja umfassender. Das ist ja nicht einschränkend, wie in der Richtlinie, denn hier ist es sogar noch umfassender. Da sind es generell Pläne und Programme. Danke. Abg. Andrea Matt:
Meine Anmerkung schränkt nicht ein, sondern erwähnt die Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes explizit. Das ist ein Wunsch in der Richtlinie. Ich habe im deutschen SUP-Gesetz nachgeschaut. Dort ist es in das UVP integriert und dort sind auch explizit die Umweltschutzorganisationen erwähnt. Dort ist also die Richtlinie korrekt umgesetzt worden. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Mein Votum bezog sich auf die Äusserungen zu «Plänen und Programmen», auf diese Aufzählung. Danke. Abg. Elmar Kindle:
Danke. Frau Abg. Matt, Ihr Anliegen ist doch hier integriert. Hierzu gehören doch auch Vereinigungen. Und dazu gehören auch diese Organisationen. Abg. Andrea Matt:
Ich ersuche die Regierung einfach, das wirklich mit den Originalbestimmungen im Gesetz abzugleichen. Es ist nicht notwendig, hier etwas nicht umzusetzen, was explizit drinsteht. Bei «Plänen und Pro-grammen» habe ich vorhin den Art. 2 zitiert und ich kann nicht mehr als ihn zitieren und darum bitten, dass diese Aussagen auch tatsächlich in das Gesetz hineinkommen. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst zur Begrifflichkeit in Art. 3 Abs. 1 Bst. c, wenn es hier heisst «... hierzu gehören auch Vereinigungen, deren statutengemässer Aufgabenbereich berührt wird ...», denke ich, wird dem Anliegen der Abg. Andrea Matt genau Rechnung getragen. Es ist übrigens eine Formulierung, die sich auch so im UVP-Gesetz wieder findet und deshalb wurde diese Formulierung hier übernommen. Das Gesetz ist mit der Stabsstelle EWR abgesprochen. Es handelt sich hier um eine richtlinienkonforme Umsetzung. Das Anliegen in Abs. 1 Bst. a das habe ich nicht ganz mitbekommen, Ihr Anliegen, wo hier eine einschränkende Formulierung zu finden ist. Sie haben, glaube ich, ausgeführt, dass es auf Landes- und Gemeindeebene eben auch Programme sein müssen. Und wenn es dieser Aspekt ist, den Sie bemängeln, der wäre dann in Art. 2 im «Geltungsbereich» abgedeckt. Aber ich muss eingestehen, ich habe Sie nicht richtig verstanden. Abg. Andrea Matt:
Es gibt eigentlich drei Begründungen: Das erste ist einfach: Pläne, die von einer Behörde ausgearbeitet oder angenommen werden. Das ist keine Einschränkung des Planes. Der zweite Aspekt sind die von einer Behörde «im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden». Das ist etwas anderes als diese allgemeinere Formulierung. Die zweite Formulierung mit dem Gesetzgebungsverfahren ist praktisch eine Einschränkung, während die erstere weitergeht. Und ich bitte darum, auch diejenige einzubinden, die weitergeht. Genauso ist das mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Das ist auch wieder eine Einschränkung. In der Richtlinie ist es einfach jeweils mit «oder» aufgeführt. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Ich kann diese Einschränkung nicht erkennen, aber wir werden das sicherlich nochmals prüfen auf die 2. Lesung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier habe ich eine Frage betreffend Abs. 1 Bst. a. Diese Auflistung von den Begriffen hier, ob es hier nicht besser wäre, wenn man auf das UVP-Gesetz verweisen würde im Anhang, wie es in Bst. b aufgeführt ist, also einfach die Frage, ob a) nicht weggelassen werden könnte? Das zur Prüfung bis zur 2. Lesung. Und dann in Abs. 2 einfach eine Frage zum letzten Satz: «... dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat». Der Begriff «erheblich» ist auch so ein dehnbarer Begriff. Was heisst «erheblich»? Wenn man das vielleicht noch präzisieren könnte, was darunter zu ver-stehen ist. Es kommt auch hinten noch ein paar Mal vor, dass man das vielleicht noch präzisieren könnte. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4: Hier ist ausgeführt - ich lese Abs. 4: «Bei Plänen und Programmen, die ausschliesslich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie bei Finanzierungs- oder Haushaltsplänen und -programmen ist keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen». Ich denke, dass der Teilsatz «... sowie bei Finanzierungs- oder Haushaltsplänen und -programmen» gestrichen werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass hierzu überhaupt keine SUP möglich ist. Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst zur Frage zu Abs. 1 Bst. a: Hier handelt es sich um eine Richtlinienumsetzung und ich denke, dass man diese Auflistung nicht weglassen kann, weil sie sehr zentral ist und eben den Gegenstand der SUP umschreibt und deshalb muss sie im Gesetz verbleiben. Zur Frage in Abs. 2, die voraussichtlich «erheblichen» Umweltauswirkungen, was heisst das? Das ist gerade ein zentrales Element dieser SUP und das lässt sich eben nicht in absoluter Art und Weise formulieren. Und deshalb gibt es einen Kriterienkatalog, der im Anhang zu finden ist und sich auf Art. 6 Abs. 1 bezieht. Und dieser Abs. 2 hier von Art. 4 verweist ja auch auf den Art. 6. Also, es ist nicht möglich, diese Pläne und Programme zum Vornherein zu beschreiben. Es muss dann anhand dieser Kriterien, dieses Kriterienkataloges im Anhang, geprüft werden, ob ein Plan oder ein Programm der SUP unterzogen werden muss. Zum Abs. 4, die Erwähnung der Finanzierungs- oder Haushaltspläne: Das ist auch eine Bestimmung aus der Richtlinie, die wir hier so übernommen haben. Und die Überlegung, die dahintersteckt ist diejenige, dass man natürlich beispielsweise in einer Investitionsplanung über mehrere Jahre hinweg hier Gelder sprechen könnte für bestimmte Anliegen im Umweltschutz. Und hiermit möchte man sicherstellen, dass dann eben diese Haushalts- oder Finanzierungspläne von einer SUP ausgeschlossen sind. Dass man also, wenn man beispielsweise in einem Finanzierungsplan sagt: In den nächsten fünf Jahren werden in die Landwirtschaft für die biologische Produktion jedes Jahr so viel und so viel Millionen investiert, dass dann dieser Investitions- und Haushaltsplan keiner SUP untersteht, weil man könnte dann ja bereits Fragen stellen: Ja, was bedeutet das jetzt für die Umwelt, wenn wir in den nächsten 10 Jahren für die biologische Landwirtschaft - als Beispiel - jedes Jahr CHF 5 Mio. investieren? Und deshalb ist diese Bestimmung hier schon am richtigen Platz, weil eben die Richtlinie sagt, solche Finanzierungs- und Haushaltspläne sind ausgenommen gemäss der Richtlinie. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine allgemeine Frage: Es kommt öfters «die zuständige Behörde» vor. Wer ist die zuständige Behörde? Gibt es hier eine zentrale Anlaufstelle, wo diese Themen bearbeitet werden oder wie ist das organisiert? Es kommt hinten auch noch vor «die zuständige Behörde». Wer ist das? Ist das die Regierung, ist es die Gemeinde, ist das ein Amt oder wer ist das? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die zuständigen Behörden, die sind auch in Art. 7 und dann in Art. 12 - glaube ich - definiert und die zuständige Behörde ist immer diejenige Behörde, die den Plan oder das Programm ausarbeiten muss. Das werden also in vielen Fällen die Gemeinden sein. Hier wird die Gemeindeautonomie voll unterstützt. Die Regierung ist auch eine Behörde. Die Regierung kann auch solche Pläne oder Programme erlassen. Sie haben noch eine Zusatzfrage gestellt? Nein, dann ist Ihre Frage beantwortet. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte auf die Alternativenprüfung eingehen: Dies ist eigentlich die Stärke und die Chance der SUP. Jetzt ist es so, dass, wenn man bei der Alternativenprüfung genau hier schon die Umweltorganisationen und die betroffene Bevölkerung im Sinne eines konsensorientierten Planungsverfahrens einbeziehen könnte, dann gibt es eigentlich die wirklich positiven Aspekte der SUP. Wenn also ein Betroffener eine Alternative zur Prüfung vorschlagen darf, dann wird bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Aspekt einer Variante, die sonst vielleicht später noch einmal geprüft werden muss, mit einbezogen. Also wenn man bereits bei der Alternativenprüfung mit den Betroffenen, mit der Bevölkerung, mit der Öffentlichkeit abklärt, welche Alternativen sinnvoll und vernünftig sind, dann spart man sich später praktisch Diskussionen und dann heisst es nicht: Warum habt ihr diese Alternative nicht geprüft? Genau hier liegt eine Chance zu mehr Effizienz und Kostenersparnis. Ich weiss, dass die EWR-Richtlinie nicht zwingend die Einbindung der Öffentlichkeit und das Vorschlagen von Alternativen der Öffentlichkeit vorsieht, aber im Sinne eines sinnvollen, effizienten Ablaufs bitte ich die Regierung zu prüfen, ob man das nicht aufnehmen könnte. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 9 Abs. 1. Hier steht: «Die zuständige Behörde erstellt einen Umweltbericht». Ich möchte hier vielleicht auch die Regierung fragen, ob sie bis zur 2. Lesung Auskunft geben kann, ob dies in jedem Fall so ist, dass die zuständige Behörde den Umweltbericht erstellt. Ich denke jetzt, wenn zum Beispiel eine grössere Gemeinschaft ein Projekt erstellt, dass dann das Land diesen Umweltbericht erstellen muss auf seine Kosten. Und dann die zweite Anregung, vielleicht auch noch zu prüfen: Wenn die zuständige Behörde einen Umweltbericht für ein Programm oder einen Plan erstellen muss, ob dann nicht für die Programm- oder Planverfasser auch die Möglichkeit gegeben wird, diesen Programm- oder Planverfassern einen Teil oder die gesamten Kosten des Umweltberichtes aufzuerlegen? Danke. Abg. Elmar Kindle:
Danke. Für mich geht der Bst. e ein ein wenig zu weit. Diese Aufführungen von synergetisch, kurz-, mittel-, langfristig, das ist ein wenig ausführlich: Gäbe es hier nicht einfach eine kürzere Variante?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Vielleicht gerade zur letzten Bemerkung. Abs. 3 Bst. e: Es handelt sich auch in diesem Punkt um eine wortidente Richtlinienumsetzung. Ich habe mich umgesehen. Beispielsweise enthält auch das Kärntner Umweltplanungsgesetz diese Bestimmung. Wichtig ist aber in der Praxis, dass natürlich, wenn man einen solchen Umweltbericht dann erstellt, nicht praktisch für jeden Begriff eine eigene Kategorie erstellt werden muss und diese dann abgehandelt wird, sondern das ist als Leitfaden und Gedankenstütze zu verstehen, was alles möglich sein könnte, was man zu prüfen hat. Es werden aber gewisse Faktoren in einem Programm oder Plan gar keine Rolle spielen. Dann zum Thema «Alternativen ermitteln», dass man dort die Öffentlichkeit mit einbezieht, wenn ich Sie richtig verstanden habe, Frau Abg. Matt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Art. 12 geregelt. Dort ist es so, dass der Öffentlichkeit diese Programme und Pläne, also diese SUP-Berichte, zugänglich gemacht werden. Die betroffene Öffentlichkeit kann eine Stellungnahme einreichen und die kann dann in diesem Verfahren Alternativen zuhanden der betroffenen Behörde einreichen. Also hier ist das Variantenstudium schon gegeben. Und dann noch zur Frage in Abs. 1 «Die zuständige Behörde erstellt einen Umweltbericht»: In Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ist definiert, dass eine Behörde verpflichtet sein muss zur Ausarbeitung, Annahme oder Änderung. Das bedeutet, nur Programme und Pläne zu deren Erstellung eine Behörde verpflichtet ist, nur solche Programme und Pläne sind einer SUP zu unterziehen. Das bedeutet, wenn ein Privater beispielsweise einen Überbauungsplan macht, der allenfalls den Rahmen stecken könnte für ein UVP-Projekt, dass dann eben keine SUP notwendig ist. Sondern dazu verpflichtet sind ausschliesslich die Behörden. Abg. Andrea Matt:
Sie haben richtig gesagt, dass in Art. 12, die Beteiligung der Öffentlichkeit ausgeführt ist. Es ist aber praktisch so, dass am Ende des Planungsprozesses die Öffentlichkeit informiert wird. Wenn man aber bereits die Öffentlichkeit in den Planungsprozess integriert, dann kann der Planungsprozess effizienter ablaufen. Ich möchte dazu einfach Reinert zitieren: «Wird Öffentlichkeitsarbeit in einem frühen Planungsstadium vernachlässigt, verlagert sich die Konfliktaustragung nur ins Implementationsstadium, mit wesentlich höheren Folgekosten. Die Umsetzung der Planung geriert dann zum Selbstzweck». Es ist einfach im Rahmen eines Konsenses besser, wenn man die Öffentlichkeit früher einbindet.Abg. Elmar Kindle:
Danke. Ich möchte einfach beliebt machen, nur das umzusetzen, was die Richtlinie auch verlangt. Nicht mehr und nicht weniger. Also bei dem bleiben, wie es im Gesetz hier steht. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dort anschliessen, wo der Herr Regierungsrat Quaderer auch ausgeführt hat, Art. 12 und Art. 13, Beteiligung der Öffentlichkeit: Hier steht ja: «Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Entwurf des Plans oder Programms ...» usw. Also, früher als mit einem Entwurf, denke ich, kann man nicht auftreten, weil dann sind es Gedanken. Ich denke schon, dass es zur Beteiligung und zur Information zumindest einen Entwurf braucht. Und das ist ja hier nach meiner Ansicht abgedeckt, dass die Öffentlichkeit entsprechend früh zweckmässig informiert wird. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich kann diese Einschätzung des Abg. Henrik Caduff nur teilen. Ich denke, damit man überhaupt zu etwas eine Stellungnahme abgeben kann, sollte man mindestens einen Gedanken oder einen Entwurf auf dem Papier haben. Man sieht das ja auch im Ablaufschema, das wir dem Bericht und Antrag beigelegt haben, dass hier eben der Einbezug der Öffentlichkeit ein sehr enger ist und nach meinem Dafürhalten schon ein sehr früher Zeitpunkt ist. Und deshalb, denke ich, dass das hier schon so richtig gewählt ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte anregen, dass bei Art. 13 Abs. 3 der Schlusssatz von Art. 12 Abs. 1 mit der angemessenen Fristverlängerung ebenso ergänzt wird, dass es also auch für die grenzüberschreitenden Behörden und die Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist, wenn angebracht, dass auch die Einmonatsfrist allenfalls verlängert werden könnte. Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, Art. 13 ist so zu lesen, indem auch der Abs. 2 mit einbezogen wird. In Abs. 2 ist festgehalten, dass grundsätzlich mit dem betroffenen Staat diese Konsultation binnen einer mit diesem Staat einvernehmlich bestimmten Frist zu führen ist. Das bedeutet, man kann in diesem Stadium mit dem betroffenen Staat eine Frist aushandeln. In Abs. 3 ist dann das im anderen Staat innerstaatliche Verfahren geregelt. Und dort, denke ich, ist es schon korrekt, wenn man diese Einmonatsfrist belässt, damit diese Verfahren dann im Ausland auch nicht in zeitlicher Hinsicht ausufern. Ich denke, dem zeitlichen Aspekt, dem kann man mit Abs. 2 genügend Rechnung tragen. Aber in Abs. 3, wenn dann die Konsultation der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgt, dann sollte man nach meinem Dafürhalten diese Monatsfrist hier auch einhalten. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte trotzdem anregen, dass die Regierung dies vielleicht prüft. Es kann sich auch als kontraproduktiv herausstellen, wenn man gerade bei bilateralen Gesprächen zum Beispiel den zeitlichen Aspekt von einem Monat aufgrund des Gesetzes einhalten muss. Mit der Formulierung wie in Art. 12 am Ende von Abs. 1 hat man zumindest die Möglichkeit, falls nötig, die zeitliche Frist auszudehnen oder man kann sie natürlich bei einem Monat belassen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat die Anregung zur Kenntnis genommen.Wir können weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte anregen, beim letzten Teil des Satzes «... unterliegen ebenfalls diesem Gesetz» das Wort «ebenfalls» zu streichen. Danke. Abg. Elmar Kindle:
Hier möchte ich anregen, keine Übergangsbestimmung zu machen, sondern die Projekte nach In-Kraft-Treten des Gesetzes SUP-pflichtig zu machen und nicht rückwirkend. Ich denke, das hat natürlich auch eine Verfahrensbenachteiligung für Projekte, die jetzt angedacht oder bereits in der Pipeline sind. Dann werden die wieder verzögert und behindert oder verhindert - und das kann nicht Sinn des Gesetzes sein. Abg. Andrea Matt:
Ich bitte die Regierung, dies noch einmal zu vergleichen. Ich habe gerade den entsprechenden EWR-Artikel nicht gefunden, aber ich glaube dieser Passus, «an denen sich die Öffentlichkeit noch nicht gemäss Art. 11 bis 13 beteiligt hat», der steht im Original nicht drin, und es ist ein ganz wesentlicher Aspekt dieser SUP und der Richtlinie, dass bereits Pläne und Programme, die sich in Ausarbeitung befinden, auch von dieser Richtlinie erfasst werden. Der Grund ist der, damit Behörden nicht einfach während die Gesetzesvorlage in Ausarbeitung ist, schon Pläne und Programme beginnen und dann nach In-Kraft-Treten sagen können: Wir unterziehen die der SUP nicht mehr. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Diese Bestimmung in Art. 7: Hierzu ist einfach auch zu bedenken, dass die Richtlinie bereits in Kraft ist. Wir haben sie übernommen und die ist seit November 2004 in Kraft und somit auch in Liechtenstein anwendbar. Und das bedeutet eigentlich, wenn sich jemand darauf berufen würde, dass ein solches SUP-Verfahren durchzuführen ist. Und wir haben uns jetzt für diesen Weg entschieden, also die Regierung schlägt hier vor, dass eben dort, wo noch keine Öffentlichkeitsarbeit stattgefunden hat, dass dort die SUP durchzuführen ist, dass aber bei Programmen und Plänen, die bereits öffentlich gemacht wurden, die aber noch nicht in Kraft sind, dass dort die SUP nicht angewendet wird. Abg. Andrea Matt:
Sie haben gerade erwähnt, dass die Richtlinie ja bereits seit 2004 in Kraft ist. Kann ich dies dann dahingehend interpretieren, dass bei diesen Strassenbauplanungsprojekten die Regierung eigentlich verpflichtet gewesen wäre, eine SUP mit einer Variantenprüfung durchzuführen? Wenn die Richtlinie in Kraft ist und die Regierung plant etwas, dann wäre sie doch zumindest moralisch zu einer Variantenprüfung verpflichtet gewesen. Abg. Elmar Kindle:
Das glaube ich nicht, weil das Gesetz gefehlt hat. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte hier einfach nochmals auf den Unterschied zwischen SUP und UVP hinweisen: Wenn Sie von konkreten Projekten sprechen, dann unterstehen diese der UVP und nicht SUP. Und wir haben das bei der Nordspange bereits erwähnt. Hier handelt es sich um ein Projekt und eben nicht um ein Programm oder um einen Plan. Und deshalb stellt sich diese Frage auch nicht für die Projekte, die Sie jetzt genannt haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Strategische Umweltprüfung - sprich SUPG - durchgeführt und Traktandum 32 behandelt. -ooOoo-