Abänderung des Sozialhilfegesetzes, 1. und 2. Lesung
(Nr. 140/2006)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 33: Abänderung des Sozialhilfegesetzes.Der Bericht und Antrag Nr. 140/2006 steht zur Diskussion. Abg. Josy Biedermann:
Im Zuge der Entflechtung der Aufgaben zwischen Land und Gemeinden wurde auch das Sozialhilfegesetz abgeändert und die Zuständigkeit der Fürsorgekommissionen und des Amtes für Soziale Dienste für die wirtschaftliche Sozialhilfe neu geregelt. Vor dem 31. Dezember 2005 waren die Fürsorgekommissionen der Gemeinden für die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe zuständig, während dem Amt für Soziale Dienste die Mitwirkung bei der wirtschaftlichen Hilfe oblag. Es war das Ziel der Gesetzesrevision, dass das Amt für Soziale Dienste ab Januar 2006 für die gesamte Abwicklung der wirtschaftlichen Hilfe verantwortlich ist nach Zustimmung der Fürsorgekommission der Gemeinde. Die vorliegende Gesetzesänderung kommt dem verständlichen Wunsch der Vorsteherkonferenz entgegen, dass das Amt für Soziale Dienste künftig für die Durchführung der Inkassohilfe und die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zuständig ist. Dadurch wird die wirtschaftliche Hilfe einheitlich geregelt und die Fürsorgekommissionen der Gemeinden werden entlastet. Es ist sinnvoll, dass für den Bereich der Unterhaltsvorschüsse kein eigenes Verfahren erforderlich ist, auch wenn es in der Praxis nur wenig Fälle gibt. Wichtig scheint mir, dass die Inkassohilfe und die Unterhaltsvorschüsse auch weiterhin nach der Zustimmung der Fürsorgekommissionen gewährt werden, da die Gemeindeverantwortlichen näher bei den Betroffenen sind und die Umstände und Gründe für die notwendige Sozialhilfe besser kennen. Ich beantrage Eintreten auf die Gesetzesvorlage und bin einverstanden, dass wir diese minimale Anpassung des Sozialhilfegesetzes heute behandeln und beschliessen. Danke. Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Die vorliegende Abänderung des Sozialhilfegesetzes wird die Kompetenzfrage zwischen dem Amt für Soziale Dienste und der Fürsorgekommission der jeweiligen Gemeinde klar definieren. Die Zuständigkeitsregelung für die Durchführung von Unterhaltsvorschüssen und die Inkassohilfe soll neu analog der übrigen wirtschaftlichen Hilfe beim Amt für Soziale Dienste liegen, den Gemeinden wird die Zustimmung zur Gewährung der Unterstützungen übertragen.
Diese Gesetzesanpassung ist nachzuholen, da im Zuge der Aufgabenentflechtung zwischen Land und Gemeinden diese Form von wirtschaftlicher Hilfe an das Amt für Soziale Dienste übertragen wurde und der bis anhin praktizierte Vollzug zu legitimieren ist.
Diese Optimierung der administrativen Abläufe kann ich nur begrüssen. Vielmehr frage ich mich nach der inhaltlichen Aufgabe der elf Fürsorgekommissionen. Ziehe ich hier einen Vergleich mit der vor Jahren aufgelassenen Steuerkommission, dann komme ich zum Schluss, dass die Fürsorgekommissionen in ihrer heutigen Funktion nicht mehr der Zeit entsprechen.
Die Steuerkommissionen von damals hatten ihre Aufgabe bzw. ihre wesentliche Existenzberechtigung darin, dass die Kommissionsmitglieder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen kannten und somit kontrollierend bei der Steuerveranlagung mitwirken konnten. Die Zeiten haben sich geän-
dert. Die Migration hat stattgefunden, die Einwohnerzahlen sind markant gestiegen, die beschaulichen Verhältnisse, als jeder noch jeden kannte, sind vorbei. Eine weitgehende Anonymisierung ist eingetreten. Deshalb frage ich mich, wer kann nebst den Steuerkassen, welche sich auf die ihr vorgelegten Faktoren abzustellen haben, noch weitergehende Beweise oder Fakten vorlegen, die einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe beurteilen lassen?
Die Zeiten sind endgültig vorbei, als ein Bewohner bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe kontrollierend mitwirken konnte. Nach meinem Dafürhalten können nur noch die Gemeindesteuerkassen inklusive der Einwohnerkontrolle die unterstützenden auf Fakten abgestellten Informationen zur Beurteilung eines Anspruches liefern.
Daher rege ich an, die Funktion, das heisst, die Besetzung der Fürsorgekommissionen zu überdenken oder diese Aufgaben an die Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der Steuerkasse zu delegieren.
Danke.
Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme des Gesetzesvorschlages dieser minimalen Anpassung des Sozialhilfegesetzes. Zur Anregung des Abg. Günther Kranz kann ich ausführen, dass mir bis jetzt nicht bekannt war, dass die Fürsorgekommissionen nicht mehr zeitgemäss sind. Ich persönlich höre das zum ersten Mal. Diese Anregung können wir gerne aufnehmen und wir können eventuell auch einmal eine Umfrage bei den Gemeinden machen, wie die Befindlichkeiten sind, was die Zusammensetzung anbelangt. Aber das würde dann natürlich eine Gesetzesrevision bedingen, die man auch in eine Vernehmlassung geben müsste. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Abg. Josy Biedermann wünscht noch das Wort. Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte nur kurz bemerken, dass ich die Fürsorgekommissionen schon noch zeitgemäss finde und dass sie auch als beratendes Gremium für das Amt für Soziale Dienste tätig sein können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun gibt es keine weiteren Wortmeldungen mehr und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 20 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Bst. c bis (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Bst. c bis (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in 1. Lesung behandelt.Die Regierung macht mich darauf aufmerksam, dass der Wunsch im Raume steht, diese Gesetzesvorlage abschliessend zu behandeln. Das steht übrigens auch im Antrag, den ich übersehen habe. Nachdem wir die 1. Lesung nun durchgeführt haben, stelle ich somit den Antrag, diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und Schlussabstimmung zu behandeln.
Wer diesem Antrag zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 20 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 21 Bst. c bis (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Bst. c bis (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und gleichzeitig Traktandum 33 erledigt. -ooOoo-