GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN IM EWR SOWIE ABÄNDERUNG DES HEILMITTELGESETZES (NR. 8/1997, NR. 93/1997), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können zum nächsten Traktandum übergehen: Nr. 24, Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln im EWR sowie Abänderung des Heilmittelgesetzes, 2. Lesung.Abg. Helmut Konrad:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich habe einleitend eine grundsätzliche Anmerkung zu dieser Gesetzesvorlage zu machen und zwar in sprachlicher Hinsicht. Mir ist schon bei anderen Gelegenheiten aufgefallen, dass die Gesetzesvorlagen sprachlich teilweise sehr schwerfällig formuliert sind und dadurch für den Leser auch häufig, zumindest für mich, Verständnisschwierigkeiten entstehen. Man kann jetzt das im sprach- und stilistischen Bereich als subjektives Gefühl abtun. Bei dieser Vorlage ist mir aber bei der Lektüre auch aufgefallen, dass auffallend viele Schwächen in Bezug auf die Orthographie, auf Satzzeichensetzung, fehlende Systematik bei tabellarischen Aufzählungen usw. aufgefallen sind. Ich werde deshalb bei der Lesung immer wieder auf solche Fälle, seien es aus meiner Sicht uneinheitliche, unsystematische oder teilweise eben fehlerhafte Textstellen, hinweisen. Ich verbinde damit dann die Hoffnung, dass man künftig auch diesem Aspekt bei der Ausformulierung von Gesetzesvorlagen mehr Beachtung schenkt. Ich denke, es ist wichtig, dass für den Leser möglichst einfache, klare, auch leicht verständliche Gesetzestexte abgefasst werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Oder doch?
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe hier einen ersten Hinweis auf diese tabellarische Aufzählung von Punkt a) bis o). Eine Uneinheitlichkeit oder Unsystematik: Hier wird Doppelpunkt gesetzt und dann folgen Strichpunkte, am Schluss kein Punkt. Wir weiter hinten sehen, es folgen Strichpunkte, am Schluss ein Punkt, dann folgen wieder einmal bei tabellarischen Aufzählungen Kommas, kein Punkt oder ein Punkt am Schluss. Das wäre ein Bereich, in dem ich mich dafür aussprechen würde, einfach eine einheitliche Lösung zu finden. Die einfachste wäre die, in Form einer tabellarischen Aufzählung auf alle Satzzeichen zu verzichten, weder ein Strichpunkt am Schluss noch ein Komma noch ein Punkt, sondern Doppelpunkt, und dann aufzählen. Für welche Lösung man sich auch immer entschliesst; wenn man Strichpunkte setzt, braucht es am Schluss einen Punkt, dasselbe für Kommas. Am einfachsten ist es aber, noch einmal, wenn man auf Satzzeichen nach diesen Aufzählungen verzichtet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung hat sich mit diesem Thema nach der 1. Lesung offenbar auch beschäftigt, weil sie den Doppelpunkt nämlich erst jetzt eingefügt hat. In der ersten Vorlage war er nicht drinnen. Dafür hat sie den Punkt am Schluss weggelassen. Welch tiefere Bedeutung das hat, weiss ich allerdings nicht. Herr Regierungschef-Stellvertreter, wollten Sie etwas dazu sagen?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, wir sind sparsam auch mit Punkten. Nein, ich wollte darauf hinweisen, dass es legistische Richtlinien gibt, die das an sich regeln. Offenbar ist es hier zu kleinen solchen Fehlern gekommen. Was diese formellen Punkte angeht, wird jedes Gesetz, bevor es in Druck geht, vom Rechtsdienst noch einmal legistisch durchgesehen, ob alles korrekt ist. Von daher glaube ich, dass diese orthographischen Fehler an sich sollten gefunden werden. Ich bin aber dankbar, wenn Sie das entweder in der Debatte oder auch auf informelle Weise sagen, dass wir wirklich möglichst viele dieser Fehler entdecken.Sie haben auch darauf hingewiesen, dass man eine Sprache pflegen sollte, die für die Leute verständlich ist. Das ist mir persönlich ein wichtiges Anliegen. Es ist beim Arzneimittelrecht nicht ohne weiters zu befolgen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird - vom Abg. Helmut Konrad benützt.
Abg. Helmut Konrad:
Beim Bst. c: «das Auf-den-Markt-Bringen» ist gross zu schreiben und bei Bst. i: Das Komma nach «Ausführungsvorschriften» ist überflüssig.Landtagspräsident Peter Wolff:
In der ersten Vorlage war das «d» bei «das» gross geschrieben, jetzt ist es klein geschrieben, wie übrigens auch bei allen anderen dieser Buchstaben. Was haben Sie jetzt eigentlich gemeint, das solle gross geschrieben werden, oder was?Landtagspräsident Peter Wolff:
Warum dann nur bei Bst. c und bei allen anderen Buchstaben nicht?Abg. Helmut Konrad:
Nein, das «Auf-den-Markt-Bringen».Landtagspräsident Peter Wolff:
Ah, das Wort «Bringen» ? Entschuldigung.Abg. Helmut Konrad:
Ja, das «Auf-den-Markt-Bringen». Mit Bindestrich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, wenn ich mir die Bemerkung gestatten darf, das sind sprachliche Feinheiten. Sie können einen Abänderungsantrag stellen, wenn Sie wollen. Ich weiss nicht. Der Rechtsdienst - das, was der Herr Regierungschef-Stellvertreter vorher gemeint hat, das sind legistische Gepflogenheiten. Und das sind also eher sprachliche Fragen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich fürchte, dass die Diskussion über das «Auf-den-Markt-Bringen» eine Diskussion über die deutsche Rechtschreibreform auslösen könnte. Da kann man mit Fug unterschiedlicher Auffassung sein, wie man das schreibt. - Gut. Wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind. Aber ich habe keine Mühe, das so zu schreiben, wie Sie das wollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit hat die Regierung die Formulierung entsprechend abgeändert. Wir können über diesen in einem Buchstaben abgeänderten Art. 4 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Ausser vom Abg. Paul Vogt.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin mir da nicht sicher, ob nicht irgend etwas herausgefallen ist bei Abs. 3: die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung, da scheint mir irgend etwas zu fehlen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist genau dieselbe Formulierung wie bei der 1. Lesung. Da hat sich nichts geändert.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es kommt auf die Betonung darauf an: «Die Einsichtnahme in die und der Bezug der ...»Landtagspräsident Peter Wolff:
Das scheint mir klar zu sein. Wir stimmen ab. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe eine Frage. Art. 11 Abs. 1 spricht von einer Genehmigung der zuständigen Behörde als Voraussetzung und Art. 11 Abs. 3 spricht als Voraussetzung über eine gültige Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat. Wird darunter dasselbe verstanden?Abg. Helmut Konrad:
Noch einmal eine Bemerkung zu vorher. Ich denke, es ist nicht sinnvoll, über einen Buchstaben abzustimmen. Ich möchte auch nicht über Kommas abstimmen. Siehaben gesagt, Herr Vizeregierungschef, dass Sie froh sind, wenn jetzt Anregungen kommen. Ich denke, es ist auch sinnvoll - ich weiss nicht, wieso das nicht vorher gemacht wird - diese Überprüfung, damit es sprachlich korrekt wird, sondern erst nach der 2., 3. Lesung. Deshalb denke ich, die Anregungen sind sinnvoll und Abstimmungen, denke ich, sind meines Erachtens nicht nötig. Ich versuche auch, Sammelbemerkungen zu machen. Im Abs. 2 hier, es wird immer wieder vor «sowie» ein Komma gesetzt. Das braucht es nirgends. Das war auch im Art. vorher schon der Fall. Dann im Abs. 1, in der 3. Zeile fehlt nach «kann» ein Komma. Dann in Abs. 3 wird «gemäss» - sonst nirgends - abgekürzt. Wir haben in Art. 12 Abs. 2 zum Beispiel «gemäss» ausgeschrieben. Auch das wäre so eine uneinheitliche Schreibweise, die, denke ich, nicht sein muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Abstimmen müssen wir nur, wenn Sie einen Antrag stellen. Wenn Sie keinen Antrag stellen, müssen wir nicht abstimmen. Und vorher, den einen Buchstaben, das hat ja die Regierung von sich aus dann geändert in ihrem Sinne. Also da musste schon aus diesem Grund nicht abgestimmt werden.Abg. Helmut Konrad:
Eben, ich denke, das müssen ja keine Anträge sein, sondern es sind einfach Anmerkungen an die Adresse des Vizeregierungschefs. Er wird es aufnehmen und das ist ja dann eine Hilfe an diejenigen, die es vielleicht in der Schlussredaktion noch einmal anschauen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich fürchte nur, Herr Abg. Konrad, dass Sie im Nachgang zu dieser Sitzung einen dreiseitigen Brief des Rechtsdienstes bekommen werden; aber das nur nebenbei.Abg. Paul Vogt:
Ja, ich möchte jetzt doch den Abg. Konrad unterstützen. Ich glaube, dass man solche Sachen vor der 2. Lesung bereinigen sollte. Ich glaube, man kann den Landtag nicht darauf vertrösten, dass man das ja, wenn das Gesetz verabschiedet ist, dann schon alles in Ordnung bringen werde. Das ist keine Arbeitshaltung.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist nicht eine Frage der Arbeitshaltung, sondern ich wollte Sie nur darüber informieren, dass jedes Gesetz einer Schlusskontrolle unterliegt. Und dagegenwerden Sie wohl nichts einzuwenden haben. Und dass bei dem Tempo, mit dem wir arbeiten, mal ein Komma verloren gehen kann, das ist schade, aber das wird nie ganz zu verhindern sein. Wir geben uns Mühe, mit dem Personal, das wir haben, die Vorlagen so gut wie möglich vorzubereiten. Es finden selbstverständlich auch legistische Kontrollen statt. Diese Vorlage hat den Rechtsdienst passiert, wurde von mehreren Leuten durchgelesen. Aber es ist eine sehr technische Materie und da passieren halt Fehler, vor allem dort, wo viel gearbeitet wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Frage des Abg. Egon Matt ist noch nicht beantwortet, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Aber wir lassen zuerst den Abg. Marco Ospelt zu Wort kommen.Abg. Marco Ospelt:
Sie werden sicher verstehen, Herr Präsident, wenn ich kurz noch einmal daran erinnere, wie das getönt hat bei den Vorlagen zur Drogenpolitik, wo Sie selbst sehr wohl solche Kommas und Punkte und Gross- und Kleinschreibungen aufs Heftigste gerügt hatten.Abg. Helmut Konrad:
Ich verstehe es auch nicht ganz. Ich werde nachher auch nichts mehr sagen. Aber ich habe in Art. 15, da sind in einem Artikel fünf - das ist nicht ab und zu ein Komma - fünf Fehler drin. Über solche habe ich hinweggeschaut. Und man kann auch jetzt sagen: Kleinkariertheit oder der typische Lehrer oder was. Aber ich denke, ich habe einfach Mühe gehabt beim Lesen, immer häufiger. Und es sind insgesamt sicher etwa 50 oder noch mehr Sachen, die einfach nicht richtig sind. Aber ich werde ab jetzt nichts mehr dazu sagen und hoffen, dass es nachher von anderen festgestellt und korrigiert wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da haben Sie mich missverstanden, Herr Abg. Konrad, wenn Sie meine Äusserungen so verstanden haben. Ich möchte Sie im Gegenteil bitten, weiterhin auf diese Umstände aufmerksam zu machen, denn ich weiss ganz genau, dass das sonst nicht korrigiert wird. Denn das, was noch nachgeschaut wird, ist allenfalls rein legistisch, aber sprachlich wird, wenn es nicht grobe, ins Auge stechende Auslassungen oder Fehler sind, da wird nichts mehr geändert. Ich möchte Sie daher bitten, weiterhin darauf hinzuweisen, wo Sie Fehler festgestellt haben.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Konrad. Ich möchte mich dem anschliessen, was der Präsident gesagt hat. Wir nehmen gerne diese Hinweise entgegen, und ich möchte mich auch für Fehler entschuldigen, die in diesem Text enthalten sind. Ich finde es nur etwas überrissen, wenn man dann eine grundsätzliche Frage daraus macht und die Arbeitshaltung generell kritisiert. Die Arbeitshaltung ist schon in Ordnung. Und wir sind froh, wenn Sie uns auf Kommafehler und andere Fehler hinweisen. Das Gesetz soll so gut wie möglich herauskommen. Das nehmen wir gerne entgegen.Was die Frage des Abg. Matt angeht: Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, haben Sie die Frage gestellt, ob es in Abs. 3 beim 2. Satz anstatt «Zulassung» nicht «Genehmigung» heissen müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, die Frage war, ob das dasselbe ist wie die in Abs. 1 erwähnte Genehmigung der zuständigen Behörde.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn wir von Genehmigung sprechen, dann sprechen wir von Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes. Und mit Zulassung ist im Sinne des Oberbegriffes gemeint, dass das eine Zulassung in irgendeinem Staat ist, aber nicht eine formelle Genehmigung, wie wir sie hier regeln. Und daher ist es angezeigt, einen unterschiedlichen Begriff zu verwenden, weil in anderen Ländern ja andere Vorschriften bestehen und nicht eine liechtensteinische Genehmigung verlangt wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist auch im Abs. 1 nicht von einer liechtensteinischen Genehmigung die Rede, sondern von einer Genehmigung der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates. Das war der Begriff «Genehmigung» , auf den sich die Frage des Abg. Egon Matt gerichtet hat.Abg. Helmut Konrad:
Eine letzte Bemerkung noch: Ich habe nicht die Arbeitshaltung kritisiert derjenigen, die es gemacht haben. Mir geht es darum, dass wir einen möglichst korrekten, sprachlich korrekten Gesetzestext vorliegen haben, erstens, und zweitens geht es mir darum, vielleicht durch diese Bemerkungen - jetzt gehäuft und vielleicht nerven sie auch -, durch diese Bemerkungen einfach zu sensibilisieren, dass künftig vielleicht schon bei Vorlagen, nicht erst beim fertigen Text, solche Sachen vermieden werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen.Abg. Egon Matt:
Ich habe immer noch keine Antwort auf meine Frage. Ist jetzt das Gleiche gemeint mit «Genehmigung» in Abs. 1 und mit «Zulassung» in Abs. 3? Weil, wenn das Gleiche gemeint ist, dann stelle ich einen Abänderungsantrag und beantrage, dass in Abs. 3 eine «gültige Genehmigung» formuliert wird, weil ich nicht einsehe, warum plötzlich ein neuer Begriff ins Gesetz aufgenommen werden soll, weil das Gesetz durchgehend von einer Genehmigung spricht.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sie haben sicher grundsätzlich Recht, dass man für gleiche Sachverhalte die gleichen Begriffe verwenden sollte. Ich versuche gerade, abzuklären, ob das Gesetz einen Unterschied machen möchte zwischen Genehmigung und Zulassung, was ich nicht ganz ausschliessen möchte. Ich glaube, mich zu erinnern, dass es hier einen Unterschied geben kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dass sich aus Seite 6 der Stellungnahme ergibt - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Abs. 3 von Art. 11 -, dass es sich um die Genehmigung eines Arzneimittels in einem EWR-Mitgliedstaat handelt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also so, wie es aussieht, kann man tatsächlich in Abs. 3 davon ausgehen, dass es um eine Genehmigung geht. Und dann sollte man auch Genehmigung sagen. Insofern schlage ich vor, dass wir «Zulassung» durch «Genehmigung» ersetzen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir davon ausgehen, dass dies die Regierung als Antragstellerin so abgeändert hat in Abs. 3 in der 6. Zeile, «Genehmigung» statt «Zulassung».Damit dürfte die Diskussion erschöpft sein und wir können abstimmen über diesen in einem Wort geänderten Art. 11. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Bei Abs. 1 wäre es wahrscheinlich sinnvoll, das «zu unterrichten», das ganz am Schluss angehängt ist, vor den Doppelpunkt zu nehmen. Dann heisst es einfach «zu unterrichten» über: - dann steht es nicht so am Schluss, isoliert. Und als Zweites, a): «Rückrufe» gehört meines Erachtens zum Bst. b): «... sowie über ...» und dann «Rückrufe, Widerrufe, Aussetzungen ...». Ich denke, es ist nicht sinnverändernd, aber mir scheint es logischer, wenn man das zum Bst. b nimmt. Man müsste kontrollieren, ob es sinnverändernd ist. Ich habe es mir überlegt. Ich sehe keine Sinnveränderung.Abg. Egon Matt:
Ich bezweifle die Richtigkeit im Abs. 1, nachdem diese Meldepflicht über Sicherheit usw. usw. nur für Art. 11 Abs. 3, also nur für das beschleunigte Verfahren, gilt. Ich habe deshalb auch vorhin bei diesem Art. 11 diesen Abänderungsantrag gestellt, weil: Sowohl beim vereinfachten Verfahren, als auch beim beschleunigten Verfahren stützt sich die Arzneimittelbehörde auf eine Genehmigung in einem EWR-Land. Und ich sehe eigentlich nicht ein, warum die Meldepflicht nur besteht, wenn die Genehmigung im beschleunigten Verfahren erteilt wurde, und warum sie nicht gilt, wenn sie im vereinfachten Verfahren erteilt wurde.Die Regierung schreibt dazu in ihrer Begründung auf Seite 9, dass beim beschleunigten Verfahren die Arzneimittelbehörde nur mittelbar in das Genehmigungsverfahren involviert war. Aber das gilt auch für das vereinfachte Verfahren. Also für mich macht das keinen Sinn. Ich glaube, das gilt für den ganzen Art. 11. Diese Meldepflicht sollte für den ganzen Art. 11 gelten. Und ich beantrage deshalb Streichung von: «Abs. 3».Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir haben auf Seite 9 der Stellungnahme ausgeführt, wie wir uns diese unterschiedlichen Pflichten vorstellen für Grosshändler im Allgemeinen einerseits und für solche, die im beschleunigten Verfahren tätig werden, andererseits. Was Sie sagen, hat aber dennoch etwas, weil Sie richtig darauf hinweisen, dass auch im vereinfachten Verfahren eine Art Referenzland besteht. Ich muss Ihnen gestehen, dass ich die Einzelheiten des vereinfachten Verfahrens nicht im Detail kenne. Aber um auf der sicheren Seite zu sein, sollten wir - oder spricht viel dafür, diesen Abs. 3 tatsächlich hier zu streichen, damit das für den ganzen Art. 11 gilt. In der Praxis wird es nicht sehr viel ändern, weil wir davon ausgehen, dass die allermeisten Arzneimittel ohnehin im beschleunigten Verfahren, also im beschleunigten vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Aber um sicher zu sein, ist es sicher richtig, die Worte «Abs. 3» zu streichen.Ich möchte auch die Regierungsvorlage dahingehend ändern, die Worte «zu unterrichten» bereits im Einleitungssatz einzuführen im Sinne der Anregung des Abg. Konrad.Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte hier noch eine Meinung deponieren, damit sie deponiert ist für dieses Gesetz. Ich verweise auf die Debatte anlässlich der 1. Lesung. Damals hatte der Herr Regierungschef-Stellvertreter im Zusammenhang mit diesen Regelungen gesagt: «Was das Problem der Zulassung von Grosshändlern angeht, verstehe ich die Vorlage, ohne dass ich jetzt diese Gesetzesstelle in der Zwischenzeit schon herausgesucht hätte, so, dass nicht der Grosshändler jeweils zuzulassen ist, sondern das Arzneimittel. Und wenn es einmal auf der Liste der zugelassenen Medikamente steht, dann ist es eben zulässig oder zugelassen. Also hier werden wir keine unnötige Bürokratie betreiben».Es ist so, dass für - soweit ich weiss - alle anderen Arzneimittel, mindestens für die Arzneimittel, die nach dem bisherigen Arzneimittelgesetz bei uns im Gange sind, jeweils das Bundesgesundheitsamt, also die Zulassungsbehörde, uns als Ärzte und die Händler informiert über Änderungen der Zulassung, der Registrierung usw., dass es also hier eine Regelung gibt, die in anderen bisherigen Verfahren nicht gilt. Ich halte die Regelung, so, wie sie hier getroffen wird, für aufwendig. Ich frage mich, ob diese Regelung hier tatsächlich hilft in der Absicht, nämlich in der Absicht, Arzneimittel aus dem EWR tatsächlich zuzulassen auf unserem Gesundheitsmarkt, oder ihre Zulassung und ihren Gebrauch zu fördern.Ich halte auch weiterhin aufrecht meine Bedenken in Bezug auf die Arzneimittelsicherheit. Tatsächlich werden ja wohl Arzneimittel nur aus Österreich oder Deutschland zugelassen werden nach diesen Verfahren, unter anderem auch deshalb, weil die Patienteninformation verständlich abgefasst sein muss. Und das wird für unsere Region ja nur für deutschsprachige Arzneimittel der Fall sein. Das Argument also, dass unsere Arzneimittelbehörde mit vielen verschiedenen Behördenim Ausland in Kontakt sein müsste, ist für mich nicht stichhaltig: Es kommen ohnehin nur Deutschland und Österreich in Frage. Und im Interesse der Arzneimittelsicherheit wäre es mir lieber, wenn die Behörde diese Kontrolle führen würde.Zusammengefasst möchte ich sagen, dass diese Regelung hier, also dieses doppelte Registrieren des Arzneimittels als Arzneimittel, und noch betroffen, bezugnehmend auf jeden Grosshändler die ganze Sache nach meiner Ansicht schwerfällig macht. Ich bin gespannt, wann die Regierung das dann ändert, wenn sie Erfahrungen hat im Gebrauch mit diesem Gesetz.Abg. Paul Vogt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Regierungschef-Stellvertreter, dann haben Sie eingewilligt, dass die «Rückrufe» nach unten kommen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, das hat er nicht. Zu der Frage «Rückrufe» hat er bisher nicht Stellung genommen. Der Regierungschef-Stellvertreter hat eingewilligt, dass das Wort « zu unterrichten» nach vorne kommt, vor den Doppelpunkt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Und dass das Wort «Abs. 3» gestrichen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das sowieso.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist die inhaltliche Änderung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Können Sie noch eine Stellungnahme ...Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, ob man den Rückruf unter a) oder b) ändert, ist meines Erachtens ...Abg. Paul Vogt:
Der Rückruf muss oben bleiben, sonst macht es keinen Sinn.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist auch meine Meinung.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Gut, dann brauche ich mich dazu nicht mehr zu äussern. Dann noch zum Abg. Marco Ospelt: Die Regierung hat in der Stellungnahme sehr klar gesagt, dass es diese produktbezogene und akteurbezogene Genehmigung braucht und hat insofern den Regierungsvertreter präzisiert, um nicht zu sagen korrigiert. Und das kommt vor. Wir machen nicht mehr Bürokratie als notwendig. Aber diese doppelte Genehmigungspflicht brauchen wir. Wenn wir in einem Jahr sehen, dass es einfacher geht, werden wir das sehr schnell ändern.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Abg. Konrad, stellen Sie einen Antrag wegen der Frage, wo jetzt die Rückrufe hingehören? Das ist ja kein sprachliches Problem. Das ist schon ein Problem des Gesetzesinhalts.Abg. Helmut Konrad:
Nein. Also es ist sinnändernd. Man muss es oben lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Dann dürfte die Diskussion beendet sein. Dann können wir abstimmen über den abgeänderten Art. 13, wo es in Zeile 1 heisst, oder überhaupt in den ersten beiden Zeilen jetzt heisst: «Grosshändler, die über eine Genehmigung gemäss Art. 11 verfügen, sind verpflichtet, die Kontrollstelle für Arzneimittel unverzüglich zu unterrichten über:» und dann die unveränderten Buchstaben a, b und der zweite Absatz. Wer diesem Artikel zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Noch einmal zwei, drei Hinweise: «Grössen» in b, Ziff. 2., ist falsch getrennt. Dann Ziff. 6, ich glaube, klar ein Druckfehler: «gegebenenfalls». Dann in a, b und c muss gross begonnen werden. Dann fehlt in Ziff. 3 nach: «aus dem ausgeführt wurde» ein Komma. Das wäre alles. Es sind noch einige solcher Sachen. Ich werde mich nicht mehr melden. Ich fühle mich auch selbst unwohl in meiner Rolle. Ich werde noch einmal, wo es mir nötig scheint, etwas dazu sagen. Sonst, denke ich, belassen wir es dabei. Ich hoffe, dass das Ziel erreicht ist, dass man künftig mit mehr Sensibilität schon bei Ausarbeitung der Gesetzesvorlagen an die Adresse des Landtages vorgeht.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abgeordneter. Sie erreichen durchaus einen pädagogischen Effekt bei der Regierung und auch beim Rechtsdienst. Da bin ich mir sicher. Wir werden die Vorlagen noch sorgfältiger vorbereiten. Nicht sicher bin ich, ob Sie zu Recht verlangen, dass man nach dem Bst. a mit Grossbuchstaben beginnt. Wir werden schauen, ob unsere legistischen Richtlinien dies entweder zulassen oder geändert werden müssen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass a) kein Satz ist, wenn wir hier bei redaktionellen Reklamationen sind. Der Satz lautet einfach: «im Zeitpunkt der Einfuhr steht fest ....». Das geht mir irgendwo nicht auf. Also in Verbindung mit dem, was vorher gesagt wurde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das stimmt, ja. Es fehlt die Einleitung «wenn»; «wenn ... feststeht, dass ...und dass», dann dürfen sie usw. Aber das wird die Regierung im Zuge ihrer sprachlichen Überprüfung - wobei es vielleicht zweckmässig wäre, wenn neben legistischen Richtlinien auch noch sprachliche Richtlinien herausgegeben würden. Trotzdem stimmen wir jetzt ab über den in den vom Abg. Konrad angegebenen Punkten abgeänderten Art. 15. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Nach meiner Ansicht fehlt in diesem Artikel der Hinweis auf die entsprechende EWR-Richtlinie, wie es zum Beispiel in Art. 33 Abs. 3 passiert. Nur mit diesem Abs. 1, so wie er dasteht, mit dem Verweis auf die gute Herstellungspraxis, ist noch nicht gewährleistet, dass die in der Richtlinie 91/356 dann aufgeführten Qualitätskontrollen, Produktionsvorgänge usw. sichergestellt sind.Also nach meiner Meinung fehlt hier ein Abs. 2, der genau gleich lautet wie in Art. 33 Abs. 3, nämlich der Hinweis, dass die Einzelheiten in der EWR-Richtlinie 91/356 festgelegt sind. Das ist nämlich diese Richtlinie, die sich auf die Herstellungspraxis bezieht.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es ist sicher auch in Art. 32 möglich, genauer zu spezifizieren, nach welchen Grundsätzen diese gute Herstellungspraxis beurteilt werden soll. Ich könnte mir vorstellen, dass, um nicht auszuschliessen, dass es noch andere Richtlinien oder Vorschriften gibt, die einschlägig sein könnten, dass man sagt: Die Einzelheiten bestimmen sich insbesondere nach den Regelungen der Richtlinie 91/356/EWG.Landtagspräsident Peter Wolff:
Als zweiten Satz.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Als Abs. 2. Weil, ich könnte mir gut vorstellen, ich vermag das nicht zu beurteilen, dass es neben dieser genannten Richtlinie durchaus auch noch andere Rechtsquellen gibt, die einschlägig sind. Und um hier nicht mehr zu schaden als zu nützen, mit dieser Präzisierung wäre das Wörtchen «insbesondere» hilfreich. Abs. 2 würde dann heissen: «Die Einzelheiten bestimmen sich insbesondere nach den Regelungen der Richtlinie 91/356/EWG».Abg. Egon Matt:
Nicht ganz einverstanden. Es müsste wirklich so sein, dass die Sprache von Art. 33 Abs. 3 übernommen wird. Die schliesst nämlich auch die für Tierarzneimittel geltende Richtlinie 91/412 mit ein. Die ist hier auch massgebend bei der Herstellung. Es geht hier um Herstellung von Arzneimitteln, also auch Tierarzneimitteln. Also, ich würde dann Abs. 3 nehmen und dann «insbesondere» einfügen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also wenn ich mir das so genau überlege und das im systematischen Zusammenhang anschaue, frage ich mich, ob wir wirklich Art. 32 ergänzen müssen. Weil, der Art. 32 statuiert im Grundsatz, dass die gute Herstellungspraxis zu beachten ist. Und der Art. 33 beauftragt dann die Kontrollstelle für Arzneimittel zu beaufsichtigen, dass diese Herstellungspraxis, dass diese gute Praxis auch wirklich angewendet wird.Man könnte jetzt argumentieren, dass sich das primär auf das Verfahren bezieht, wie diese Überwachung stattfindet. Aber ich glaube, dass die Inhalte der Richtlinien 91/356 und 91/412 durch Art. 33 Abs. 2 in die Aufsichtstätigkeit einfliessen und damit auch für die Umschreibung der guten Herstellungspraxis massgebend sind, so dass wir nicht zweimal das Gleiche zu regeln brauchen.Und wenn man es so systematisch versteht, Art. 32 und 33 im Zusammenhang interpretiert, das jetzt im Parlament auch sehr deutlich sagt, dass das so zu verstehen ist, und meine Äusserungen unwidersprochen bleiben könnten, wäre das sicher für die Rechtsanwender dann genügend verbindlich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst, die Regierung ändert von sich aus Art. 32 nicht ab. Gibt es einen Abänderungsantrag? Nein. Dann können wir abstimmen. Wer Art. 32 die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Jetzt wird es ein bisschen kompliziert. Also grundsätzlich wird in Art. 30 Abs. 1 festgestellt, dass die Herstellung und die Einfuhr aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat gleichzustellen sind. Die müssen gleich behandelt werden. Und jetzt steht hier im Art. 34 Abs. 1, dass die Einfuhr - und ich weiss jetzt nicht, ist das die Einfuhr aus einem EWR-Staat oder aus einem Drittstaat - «Bei der Einfuhr von Arzneimitteln vergewissert sich der Einführer, dass der Hersteller eine Herstellerbewilligung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates besitzt».Also dieser Satz funktioniert sicher nicht auf die Einfuhr aus einem Drittstaat. Und es ist eben so, dass dann die Richtlinie, auf die man sich in Abs. 2 dieses Artikels bezieht, die bezieht sich ausdrücklich in Art. 4 auf die Einfuhr aus Drittländern, was auch logisch ist. Hier stimmt etwas nicht. Also ich kann nicht von einem Einführer, der aus einem Drittland ein Medikament einführt, verlangen, dass er nachweist, dass der Hersteller im Drittland eine Herstellungsbewilligung von einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sie weisen da auf ein Problem hin, das offensichtlich entstanden ist aufgrund der Änderung, die in Art. 30 gemacht worden ist in Abs. 1. Ich habe es so verstanden, dass Art. 34 vor dem Hintergrund dieser Änderung die Einfuhr von Arzneimittelnaus einem EWR-Staat betreffen muss, weil nur in diesem Fall die Bewilligung der Behörde eines anderen EWR-Staates besteht. Sind wir uns da einig?Abg. Egon Matt:
Das kann nicht sein, weil in diesem Artikel unter Abs. 2 auf die Richtlinie 91/356 verwiesen wird. Und die bezieht sich ausschliesslich auf die Einfuhr aus einem Drittstaat. Von der entsprechenden Richtlinie lautet Art. 4: «Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln vergewissert sich der Einführer, dass die Hersteller dieser Arzneimittel über eine ordnungsgemässe Herstellungserlaubnis verfügen und hinsichtlich der guten Herstellungspraxis Anforderungen unterliegen, die den in der Gemeinschaft festgelegten mindestens gleichwertig sind.» Also das heisst dann nicht, dass es eine Zulassungsbewilligung oder eine Herstellerbewilligung nach EWR-Recht braucht, sondern nur, dass im Drittstaat eine Erlaubnis vorhanden sein muss, ein Medikament herzustellen und die Anforderungen mindestens denen in der Gemeinschaft festgelegten gleichwertig sind. Das macht eben Sinn, oder? Aber so, wie es hier steht, macht es keinen Sinn.Ich weiss auch nicht genau, wie ich meine Abänderung formulieren müsste. Entweder sagt man einfach: «Bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten richtet man sich nach Art. 4 der Richtlinie 91/356.» Dann ist das drin.Abg. Marco Ospelt:
Die Frage ist dann ja auch noch, ob man nachher in Bezug auf den Grosshandel die Sorgfaltspflicht so ausformulieren wolle, dass der Grosshändler bei der Einfuhr oder beim Grosshandel mit Arzneimitteln, die ja dann nicht als Herstellung bezeichnet werden, dass dieser Grosshändler dann also nachweisen müsse, dass der Hersteller des eingeführten Medikamentes in einem EWR-Land eine gültige Herstellungsbewilligung habe.Also, es gibt diese zwei Probleme, nämlich einerseits:- wie regelt man das, dass ein Händler, der aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat ein Arzneimittel einführt, sich darüber vergewissert, dass dieses Arzneimittel nach einer guten Herstellungspraxis produziert wurde und- welche Auflagen will man einem Grosshändler machen, der aus einem EWR-Mitgliedstaat ein Medikament einführt in Bezug auf die Herstellungspraxis, nämlich dass der Hersteller dieses eingeführten Medikamentes auch wirklich eine Herstellungsbewilligung seitens des EWR-Mitgliedstaates habe.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn wir versuchen, ein Problem nach dem anderen zu lösen, dann müsste man zuerst Art. 34 so umformulieren im Sinn, wie es der Abg. Matt vorgeschlagen hat,dass bei der Einfuhr von Arzneimitteln die Vorschriften der Richtlinien 91/356 und 91/412 einzuhalten sind. Das würde Sinn machen und wäre vermutlich konkret genug. In diesem Sinne möchte ich vorschlagen, Art. 34 dahingehend abzuändern, dass er neu in einem Absatz lauten würde: «Bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten sind die Regelungen der Richtlinien 91/356 und 91/412 zu beachten».Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ich glaube nicht, Herr Regierungschef-Stellvertreter, meine Damen und Herren, dass die Annahme des Abg. Egon Matt, dass die Richtlinie, von der wir hier sprechen, nämlich die Richtlinie 91/356 nur für die Einführung von Arzneimitteln aus Drittstaaten erlassen wurde und nur für solche gilt. Diese Richtlinie gilt generell für die Einführung von Arzneimitteln aus anderen Staaten, und nur dieser Art. 4 Abs. 2, den der Abg. Matt zitiert hat, der befasst sich mit aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln. Aber daraus kann man nicht den Schluss ziehen, dass die ganze Richtlinie nur dafür vorgesehen sei. Deshalb ist ein Verweis auf die Regelungen dieser Richtlinie und auf die parallelen Tierarzneimittelrichtlinie auch kein zwingender Grund, eine solche Bestimmung nur auf die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten anzuwenden bzw. in der Formulierung dahingehend einzuschränken.Abg. Marco Ospelt:
Für mich macht der Vorschlag des Herrn Abg. Matt schon Sinn, weil das ja EWR-Richtlinien sind - die EWR-Richtlinie bezieht sich auf die Einfuhr eines Arzneimittels aus einem Drittstaat - und wir in diesem Art. 34 mit der Sorgfaltspflicht uns ja immer noch auf die Überschrift 1. Herstellung beziehen, wo wir gesagt hatten: Herstellung ist einerseits die Herstellung an sich und andererseits die Einfuhr aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat. Und in diesem Sinne ist die Einfuhr aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat tatsächlich dieser Richtlinie unterworfen, die ja eine EWR-Richtlinie ist, die sich auf die Einfuhr aus Nicht-EWR-Staaten bezieht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist eben nicht richtig. Die Richtlinie bezieht sich auf alle Arten von Einfuhren aus einem anderen Staat, nicht nur aus Nicht-EWR-Staaten. Nur der eine Absatz, der vorgelesen wurde, der enthält einen Hinweis auf Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern; aber es ist nicht so, dass die ganze Richtlinie nur Regelungen enthält betreffend die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern.Abg. Egon Matt:
Es würde mich dann interessieren, wo Sie das nachlesen in dieser Richtlinie. Die Richtlinie bezieht sich auf die Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis. Es ist also eine Richtlinie über die Herstellung von Arzneimitteln. Und der Herstellung gleichgesetzt ist die Einfuhr aus Drittstaaten. Das ist explizit so in dieser Richtlinie festgehalten. Es würde mich wundern, worauf Sie hier sich stützen, wenn Sie sagen, die Richtlinie gilt generell für die Einfuhr von Arzneimitteln.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich habe es eigentlich negativ ausdrückt. Sie gilt nicht nur für die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern.Abg. Marco Ospelt:
Ich gehe davon aus, dass die Zulassungsbehörden für Arzneimittel der EWR-Mitgliedstaaten für Arzneimittel, die in ihrem Staatsgebiet produziert werden, ohnehin diese gute Herstellungspraxis verfolgen und kontrollieren. Und diese Richtlinie verlangt nun von einem Grosshändler, der ein Medikament aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat einführt, dass die Herstellung dieses Medikaments im Nicht-EWR-Mitgliedstaat mindestens dieselben Kriterien erfüllt wie die Herstellung im EWR-Mitgliedstaat selber. Und deshalb denke ich schon, dass diese Richtlinie sich wirklich auf die Einfuhr aus Nicht-EWR-Mitgliedsländern bezieht, weil ja in EWR-Mitgliedsländern die Arzneimittelbehörde sich bei der Zulassung des in ihrem Staatsgebiet hergestellten Arzneimittels auf diese gute Herstellungspraxis basieren muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber für die Einfuhr und auch für die externe, also ausserhalb unseres Landes zu bewerkstelligende Herstellung von Heilmitteln haben wir doch das Heilmittelgesetz. Wir reden doch hier vom EWR-Arzneimittelgesetz, das sich doch schon im Titel ausdrücklich nur über den Verkehr mit Arzneimitteln im EWR befasst. Warum sollen jetzt diese Bestimmungen plötzlich nur für die Einfuhr aus Drittländern gelten? Ich sehe das nicht, muss ich Ihnen sagen.Abg. Marco Ospelt:
Also, die Regierung hat irgendwo festgehalten - ich müsste jetzt suchen, um das zu finden -, dass auch die Einfuhr aus Drittländern, also aus Nicht-EWR-Mitgliedsländer, prinzipiell möglich sein soll, im Einzelfall möglich sein soll, respektivedass diese Einfuhr bei uns als Herstellung eines Medikamentes behandelt wird. Wir haben hier zwar das EWR-Arzneimittelgesetz für den Handel mit Arzneimitteln aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Wir haben in diesem Arzneimittelgesetz aber eine Regelung, die sich auf die Herstellung im Land respektive die Einfuhr aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat bezieht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, ja.Abg. Marco Ospelt:
Und das ist das Problem. Das ist das eine Problem dieses Artikels 34. Wenn wir ein Medikament aus einem EWR-Mitgliedstaat einführen, dann hat dieses Medikament die Zulassung der Arzneimittelbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates, und wir können uns deshalb darauf verlassen, dass es ohnehin nach dieser guten Herstellungspraxis produziert wurde. Nur in Fällen, wo ein Medikament nicht die Zulassung eines EWR-Mitgliedstaats hat, oder der Arzneimittelbehörde eines EWR-Mitgliedstaats hat, können wir uns auf diese gute Herstellungspraxis nicht verlassen und müssen dann vom Einführer verlangen, dass er nachweist, dass auch jenes Medikament nach den Regeln dieser guten Herstellungspraxis produziert sei. Aber wir haben dann noch das Problem, dass wir unter der Überschrift 2. Grosshandel, unter den Artikeln 35 ff. keine Regelung dafür haben, dass sich der Grosshändler darüber vergewissert, dass der Hersteller eine Herstellungsbewilligung der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitze.Abg. Egon Matt:
Also damit wir einmal das eine Problem lösen: Ich glaube der Ansatz vom Herrn Regierungschef-Stellvertreter war richtig, es gehört bei Art. 34: «Die Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten hat sich nach der Richtlinie 91/356 zu richten.» Und dann ist alles geregelt, was diesen Punkt betrifft.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich verstehe das so, dass eine EWR-Pflicht besteht, auch den Fall der Einfuhr aus Drittstaaten zu regeln. Und das erklärt, weshalb wir im EWR-Arzneimittelrecht uns mit Drittstaatproblematik befassen, weil das EWR-Recht, das eben in diesem Art. 4 dieser Richtlinie ebenfalls anspricht, und wir müssen diese Verpflichtung umsetzen. Und darum können wir entweder so einen pauschalen Verweis machen, oder wir können uns enger an Art. 4 anlehnen der Richtlinie und sinngemäss sagen: «Bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten hat sich der Einführerzu vergewissern, dass der Hersteller über eine ordnungsgemässe Herstellungserlaubnis verfügt». Abs. 2 wie gehabt. Das würde vermutlich auch funktionieren.Abg. Egon Matt:
Also ich würde es besser finden, dann wirklich nur auf die Richtlinie zu verweisen, weil noch mehr drin ist. Es ist eine Herstellungserlaubnis, und die Herstellung muss mindestens den Standard der Gemeinschaft, den Level des Standards der Gemeinschaft erreichen. Also es wäre mir wohler, wenn man dann sagt: Muss einfach diese Richtlinie erfüllen, richtet sich nach der Richtlinie.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Dann schlage ich vor folgende Formulierung für Art. 34, einziger Absatz: «Bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittstaaten sind die Vorschriften der Richtlinien 91/356 usw. zu beachten».Landtagspräsident Peter Wolff:
Also usw. schreiben wir sicher nicht.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also ... 91/356/EWG und der ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinie 91/412/EWG zu beachten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sollen wir nicht besser wie im Art. 30 die Formulierung «aus einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat» anstatt «aus Drittstaaten» verwenden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist korrekt, ja.Abg. Marco Ospelt:
Das ist genau, was ich vorschlagen wollte, dass man den Begriff Nicht-EWR-Mitgliedstaat verwendet.Abg. Egon Matt:
Ich frage mich jetzt aber umgekehrt, ob es nicht besser wäre, den Begriff «Drittland» zu verwenden, weil die EWR-Richtlinie von «Drittland» spricht. Das kommt wahrscheinlich auf das Gleiche heraus, aber dann hat man den gleichen Begriff in der Richtlinie und im Gesetz.Abg. Marco Ospelt:
Es bleibt dann noch die Absicht des Art. 34 zu verwirklichen in Bezug auf den Grosshandel, nämlich, dass der Einführer bei der Einfuhr von Arzneimitteln sich darüber vergewissere, dass der Hersteller eine Herstellungsbewilligung der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitze, was unter dem Titel Grosshandel dann noch nachzuholen wäre.Landtagspräsident Peter Wolff:
Bei einem anderen Artikel, meinen Sie?Abg. Marco Ospelt:
Wenn man das so durchführen will, ja.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich würde beim Begriff «Nicht-EWR-Staat» bleiben, weil wir den an mehreren Stellen nicht nur dieses Gesetzes, sondern auch in anderen Gesetzen verwenden, und dann sind wir mindestens mit unserer Rechtsordnung konform.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst also, dass die Regierung jetzt ihren Antrag betreffend Art. 34 dahingehend abändert, dass Art. 34 lautet: «Sorgfaltspflicht - Bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus einem Nicht-EWR-Mitgliedsland sind die Vorschriften der Richtlinien 91/356/EWG und der ausschliesslich für Tierarzneimittel geltenden Richtlinie 91/412/EWG anzuwenden». Ist das richtig?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
«Nicht-EWR-Mitgliedstaat» sollte es heissen, wie in Art. 30.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu noch das Wort gewünscht zu dieser Neuformulierung? Wenn nicht, dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 34 in dieser abgeänderten Formulierung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Ja, Herr Abg. Ospelt, soll man das jetzt hier einfügen, oder wo stellen Sie sich das vor, die Sorgfaltspflichtformulierung, dass eine Herstellerbewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nötig sei?
Abg. Marco Ospelt:
Also ich persönlich finde diese Bestimmung, die früher unter Sorgfaltspflicht aufgeführt war, für eigentlich überflüssig, weil der Grosshändler in diesem Fall jetzt das Medikament oder das Arzneimittel einführt aus einem EWR-Mitgliedstaat. Das heisst, das Arzneimittel hat die Zulassung der Behörde des EWR-Mitgliedstaates. Und ich setze voraus, dass wenn ein Arzneimittel eine Zulassung aus einem EWR-Mitgliedstaat habe, dass dann diese Zulassungsbehörde auch überprüft hat, dass das Arzneimittel von einem Hersteller stammt, der die Herstellungsbewilligung hat und die gute Herstellungspraxis einhält. Und deshalb finde ich es eigentlich überflüssig, dass man dem Grosshändler auferlegt, sich zu vergewissern, dass der Hersteller tatsächlich eine Herstellungsbewilligung habe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Egon Matt benützt.
Abg. Egon Matt:
Ich glaube, dass auch der Grosshandel für Tierarzneimittel nachweisen müsste, dass er über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, sachkundiges Personal usw. verfügt, dass also auch Art. 36 hier sinngemäss Anwendung finden müsste. Und ich würde einen Abänderungsvorschlag stellen, dass es hier heisst: «Art. 35 und 36 finden auf den Grosshandel mit Tierarzneimitteln sinngemäss Anwendung».Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das lässt sich sicher vertreten mit der Einschränkung, dass ich den Verweis nur auf Art. 36 Abs. 1 machen würde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das würde heissen, dass Art. 37 lauten würde: «Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 finden auf den Grosshandel mit Tierarzneimitteln sinngemäss Anwendung.» Wenn Sie, Herr Regierungschef-Stellvertreter, sagen, das lässt sich vertreten, dann gehe ich davon aus, dass die Regierung sich dem anschliesst, dass wir daher nicht abstimmen müssen, sondern der Artikel als von der Regierung in diesem Sinne abgeändert gilt. Wir können daher über diesen abgeänderten Art. 37 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist,
möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Hier ist der Regierung offenbar ein Lapsus unterlaufen. Das, was unter Bst. i steht bei Abs. 1: «Beide Strafen können miteinander verbunden werden», das ist kein weiterer Tatbestand, sondern das sollte ein eigener Absatz innerhalb von Abs. 1 sein. Ich gehe davon aus, dass das so gemeint war.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja, ich wollte vorschlagen, dass lit. i gestrichen wird, wobei also nur der Buchstabe «i» gestrichen wird; der Rest der Zeile würde natürlich stehen bleiben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, und um es ganz genau zu sagen: Es müsste dann nach links hinauswandern. Alles klar. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 47 in dieser geänderten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhelle Zustimmung.
Art. 50 wird verlesen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir schlagen vor, dieses Gesetz am 1. Mai 1998 in Kraft treten zu lassen. Das gibt genügend Zeit, um die krankenkassenrechtlichen Erstattungsregeln festzulegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, dass dieser Artikel in der von der Regierung jetzt ergänzten Form «1.5.1998» in Kraft tritt, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Wer mit der Erlassung dieses EWR-Arzneimittelgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES HEILMITTELGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Vorlage über die Abänderung des Heilmittelgesetzes.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 9 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 10 Abs. 1 Bst. k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Beim Wort «Produktgruppen» ist der Tippfehler auszubessern, o statt u. Im Übrigen wird die Diskussion nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe jetzt noch ein bisschen Bauchweh mit diesem Artikel und ich entschuldige mich eigentlich, dass ich das nicht bei der 1. Lesung schon bemerkt habe. Jetzt, nach der neuen Fassung, würde jemand, der zum Beispiel eine gerichtlich strafbare Handlung, die eine Körperverletzung herbeiführt, wie es unter dem geltenden Gesetz unter Abs. a steht oder Abs. c, eine anzeigepflichtige Krankheit, die nicht unter ärztlicher Kontrolle ist, das würde man jetzt der Arzneimittelbehörde melden müssen. Vorher musste man das dem Landesphysikus melden. Ich finde das problematisch. Während beim geltenden Gesetz Bst. b: Unberechtigte Führung eines Heilmittelbetriebes, das passt zur Arzneimittelkontrolle.Ich wäre also dafür, dass man das entflechtet, dass man einen ersten Absatz macht, der die Meldepflicht für Bst. a und c beim Landesphysikus belässt und die Meldepflicht für Bst. b der Arzneimittelkontrolle zuordnet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das finde ich sehr sinnvoll, ja.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich kann mich diesem Änderungsvorschlag auch anschliessen, weil Sie zurecht geltend machen, dass das Vorfälle sind, die in den Kompetenzbereich des Landesphysikus naturgemäss gehören, und der Einfachheit halber schlage ich seitens der Regierung diese Änderungen vor, sprich: ändere die Regierungsvorlage derart ab, dass es den Vorstellungen des Abg. Matt entspricht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Formulieren müssen wir es aber auch noch. Dann würde ich vorschlagen, dass Art. 16 wie folgt lautet: «Anzeigepflicht» - Abs. 1: «Die Inhaber und fachlich Verantwortlichen von Heilmittelbetrieben sind verpflichtet, dem Landesphysikus Anzeige zu erstatten: a) über die in Ausübung ihrer Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist; b) über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind». 2. Abs.: «Die Inhaber und fachlich Verantwortlichen von Heilmittelbetrieben sind verpflichtet, der Kontrollstelle für Arzneimittel über Beobachtungen unberechtigter Führung eines Heilmittelbetriebes Anzeige zu erstatten».Wer damit einverstanden ist, dass Art. 16 in dieser jetzt vorgetragenen Art und Weise gesamthaft abgeändert wird, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 20 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich würde vorschlagen, im Abs. 2 das Verb «verkauft werden» durch «vertrieben werden» zu ersetzen. Im alten Gesetz steht zwar auch «verkauft», in der alten Fassung, aber die Sachüberschrift heisst «Vertrieb» und das Gesetz redet immer von Vertrieb, und plötzlich taucht hier das Wort «verkauft» auf.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich kann mich dem anschliessen und schlage vor, dass es «vertrieben» heisst.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann ändern wir das entsprechend ab: Abs. 2, 3. Zeile «vertrieben werden». Wer mit der in dieser Weise abgeänderten Fassung von Art. 23 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 24 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 25 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 Abs. 2, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 27 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 29 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 33 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 34 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 35 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 36 Abs. 6, 7, 8 und 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 Abs. 6, 7, 8 und 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 39 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 42 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 47 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 53 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 56 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 57 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 58 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. 59 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Art. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Wer mit dieser Abänderung des Heilmittelgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Bevor wir eine zehnminütige Kaffeepause machen, möchte ich Ihnen etwas vorschlagen. Ich möchte Ihnen vorschlagen - und werde das dann nach der Kaffeepause zur Abstimmung bringen - zehn unserer weiterer Traktanden zu verschieben, und zwar solche Traktanden, die meiner Meinung nach auch vom Landesausschuss behandelt werden könnten, ausser wenn Sie Wert darauf legen, diese heute noch zu behandeln. Es würde uns eine etwas kürzere Sitzung bescheren.Es würde die Traktanden 28, Konzessionserteilung an die X-Media AG, 30, Konzessionszustimmung für die Volksbank AG, und 32 bis 39, das sind die acht Einbürgerungsgesuche, betreffen. Wenn Sie sich das bitte überlegen. Wir können dann nach der Kaffeepause nochmals diesen Punkt ansprechen.Wir machen jetzt zehn Minuten Pause.Pause
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