Überprüfung der Initiative zur Abänderung von § 773A ABGB vom 2. Oktober 2006 sowie Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Nr. 5/2007)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 6: Überprüfung der Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB vom 2. Oktober 2006 sowie Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Bericht und Antrag Nr. 5/2007 steht zur Diskussion.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass diese Initiative in der öffentlichen Landtagssitzung vom 25. Oktober 2006 zwecks Überprüfung an die Regierung überwiesen wurde. Und nun liegt uns der Bericht und Antrag der Regierung vor, der die geänderte Initiative in Behandlung ziehen soll.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Andrea Matt
Danke. Wie schon vom Abg. Paul Vogt erläutert, ist festzuhalten, dass die Freie Liste diese Gesetzesinitiative eingereicht hat und auch die Originalfassung hier zur Behandlung ansteht. Die Gesetzesinitiative wurde im Oktober-Landtag an die Regierung zur juristischen Überprüfung überwiesen. Bei einer Überprüfung einer Gesetzesinitiative hat die Regierung gemäss Art. 10 des Geschäftsverkehrsgesetzes dem Landtag eine Stellungnahme zu unterbreiten. In dieser ist die Regierung verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Die Regierung kann die Initiative jedoch nicht selbst abändern. Dies kann nur der Landtag.
Im vorliegenden Fall unterscheiden sich Initiative und Stellungnahme der Regierung kaum bis auf den Untertitel «Pflichtteilsminderung» und die Übergangsbestimmung, die allerdings die Absicht der Initianten untergräbt. Aus grundsätzlichen Erwägungen ist an der korrekten Vorgehensweise festzuhalten und die Initiative in der Fassung, in der sie von den Initianten vorgelegt wurde, zu verlesen.
Ich habe auch organisieren lassen, dass das Landtagssekretariat eine genügende Anzahl Original-Initiativen dabei hat und diese verteilen kann. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Vielleicht gerade eingangs zum Thema: Kann die Regierung diese Initiative abändern oder nicht? Ich habe hier eine andere Meinung als die Abg. Matt. Für mich kann die Regierung hier nicht eingreifen, solange die Initiative beim Landtag ist und bleibt. Der Landtag hat aber explizit beschlossen, diese Initiative der Regierung zu überweisen - und da kann sie nach meinem Dafürhalten die auch entsprechend behandeln. Das ganz allgemein zu diesem Thema.
Dann vielleicht auch noch zum Vorschlag der Regierung: Sie hat sich ja Gedanken gemacht darüber, wie die Initiative zu behandeln ist. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme auch verschiedene Aspekte nochmals durchleuchtet und auch zwei Stellungnahmen eingeholt. Dafür möchte ich der Regierung danken. Mir hat es geholfen, hier ein klares Bild zu bekommen, was die richtige Lösung sein soll. Die Regierung ist zum Schluss gekommen, dass sie - wie von den Initianten vorgeschlagen - die österreichische Lösung bevorzugt und hier nicht eine weitergehende Lösung befürwortet bzw. sogar eine Aufhebung analog Deutschland und der Schweiz, die ja nicht eine entsprechende Bestimmung haben.
Im Sinne der Gewichtung der verschiedenen Argumente finde ich das eine sachgerechte Lösung, wie hier auch die Regierung sagt. Und im Sinne eines Kompromisses befürworte ich den vorliegenden Vorschlag und möchte auch davon absehen, hier einen Antrag zu stellen, dass der Art. 773a vollständig gestrichen wird.
Man kann natürlich verschiedentlich darüber diskutieren, welchen Weg man geht in einer solchen Auslegung. Für mich wird es hier in diesem speziellen Fall nie eine absolut gerechte Regelung für alle Fälle geben, wo ein solcher Streitfall entsteht. Aber nach meinem Dafürhalten ist die vorgeschlagene Lösung insofern gut, weil es beiden Parteien Rechte gibt, die dann im Einzelfall von den Gerichten ausgelegt werden können, wenn es zu einem Streit kommt. Insofern glaube ich, dass es sachgerecht ist. Ich befürworte diesen Vorschlag. Abg. Rudolf Lampert
Ich bin bezüglich der Behandlung dieser Gesetzesvorlage nicht mit dem Landtags-Vizepräsidenten einig. Meines Erachtens ist klar, dass eine Initiative, die eingereicht wird, hier auch in dieser Form gelesen werden muss, über diese Initiative hier abgestimmt werden muss. Selbstverständlich steht es der Regierung frei, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, der dann auch in die Diskussion einfliessen kann, aber behandelt werden muss meines Erachtens ganz eindeutig die Initiative der Initianten - und da führt meines Erachtens kein Weg vorbei.
Aber selbstverständlich können auch Abgeordnete in einer 2. Lesung Abänderungsanträge und dergleichen einbringen, denn es ist dann eine Gesetzeslesung wie jede andere. Aber hier, glaube ich, kann jetzt nicht der Regierungsvorschlag gelesen werden, auch wenn er sich nur in einigen geringen Passagen anders anhört. Aber mir geht es ums Grundsätzliche, dass künftig bei Initiativen von Abgeordneten nicht einfach Gegenvorschläge und dergleichen eingebracht werden und diese dann auch gelesen werden. Meines Erachtens muss - wie bereits gesagt - die Initiative der Initianten gelesen werden und dort können die Abänderungen eingebracht werden, die irgendjemand - sei es die Regierung oder andere Abgeordnete - einbringen wollen. Das ist meines Erachtens hier die korrekte Vorgehensweise.Abg. Andrea Matt
Eine solche Diskussion wurde übrigens auch bei der Initiative «Gesetz über die registrierte Partnerschaft» geführt. Damals hat die damalige Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck zum Antrag des Abg. Ivo Klein ausgeführt - es handelte sich damals auch um den Überweisungsantrag: «Ich möchte noch anführen, dass eine Bearbeitung der Initiative durch die Regierung nicht möglich ist. Änderungen an der Initiative können nur die Initianten vornehmen. Es würde einzig und allein auf eine Stellungnahme hinauslaufen». Bestätigt hat diese Auffassung dann der damalige Landtags-Vizepräsident Peter Wolff.
Ich möchte jetzt eigentlich auf mein Votum zur Pflichtteilsminderung zurückkommen: Die Freie Liste hat Anfang Oktober 2006 eine Initiative zur Einschränkung der Pflichtteilsminderungsmöglichkeiten eingereicht. Die inzwischen erfolgte Prüfung durch die Regierung hat ergeben, dass die Gesetzesänderung dem heutigen Rechtsverständnis entspricht und darüber hinaus nachvollziehbar sowie rechtlich konsequent erscheint. Die aktuelle Version des § 773a wurde in Liechtenstein 1993 im Zuge der Ehe- und Familienrechtsreform eingeführt. Im Rahmen dieser Reform wurden uneheliche Kinder den ehelichen Kindern in Erbangelegenheiten gleichgestellt. Mit der Möglichkeit, Kindern, die niemals eine Beziehung oder nur einen sehr losen Kontakt zu einem Elternteil hatten, auf den halben Pflichtteil zu setzen, wurde jedoch ein Hintertürchen zur Benachteiligung unehelicher Kinder geschaffen und eine versteckte Diskriminierung eingeführt. Denn der Fall, dass Kinder niemals ein Naheverhältnis zu einem Elternteil hatten, kommt in der Realität nur bei unehelichen Kindern vor. Die von der Freien Listen vorgeschlagene Änderung grenzt nun die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung ein und führt zu mehr Gerechtigkeit.
Mit einer Streichung des Paragrafen wurde jedoch über unseren Vorschlag hinaus diese Möglichkeit, uneheliche Kinder zu benachteiligen, beseitigt und somit eine Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder erreicht. Dass die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer keine Einwände gegen eine Streichung hat, erfreut und lässt hoffen, dass sich hier im Landtag in der 2. Lesung eine Mehrheit für eine Streichung des Paragrafen findet.
Ergänzend zu unserer Initiative schlägt die Regierung eine Übergangsbestimmung vor, und zwar eine Übergangsbestimmung, die es in Österreich bei Einführung des die Ungerechtigkeit aufhebenden dritten Absatzes nicht gab. Der Vorschlag der Regierung öffnet ein neues Hintertürchen und untergräbt somit das Mehr an Gerechtigkeit, das mit der Änderung bzw. Streichung des Paragrafen eingeführt werden soll. Gemäss Vorschlag soll die neue Version des Paragrafen nur dann angewendet werden müssen, wenn die letztwillige Verfügung nach In-Kraft-Treten errichtet wird. Handschriftliche und ohne Zeugen verfasste Testamente sind gültig. Es wäre also auch in Zukunft problemlos möglich, mit einem handschriftlichen, rückdatierten Testament weiterhin die alte Fassung des Paragrafen anzuwenden.
Wenn eine Übergangsbestimmung vom Landtag gewünscht wird, dann sollte diejenige verwendet werden, die auch bei der Einführung des § 773a in Liechtenstein zur Anwendung gekommen ist. Sie lautet: «Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung gestorben ist». Sowohl bei einer Änderung als auch bei einer Streichung der Pflichtteilsminderung wird das Wohl des Kindes und sein Recht, unabhängig von der Lebenssituation der Eltern, zu beiden Elternteilen und zu den Grosseltern einen familiären Kontakt zu pflegen, in den Mittelpunkt gestellt. Ich freue mich darüber, dass die Regierung die Initiative der Freien Liste begrüsst, ja sogar für äusserst sinnvoll hält, und bin für Eintreten. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte die Diskussion noch etwas verkomplizieren, indem ich meine Rechtsmeinung hier darlege. Von mir aus gesehen ist es klar, dass die von den Initianten eingereichte Initiative gelesen werden muss. Was dann der Landtag entscheidet, das sei dann dahingestellt. Die Regierung kann auch nicht in dem Sinne die Initiative abändern. Das kann der Landtag in der 2. Lesung per Abstimmung machen. Jetzt ist es aber so, dass wir hier quasi eine eigenständige Regierungsvorlage haben. Wir haben das auf dem Traktandum. Das ist eine Regierungsvorlage wie jede andere. Ob das Sinn macht, das ist die zweite Frage, dass wir zum selben Thema jetzt zwei Vorlagen haben. Aber rechtlich sehe ich das so. Meiner Ansicht nach kann der Landtag das nur lösen, wenn er sich für die eine oder für die andere entscheidet oder beide ablehnt - das ist ja auch möglich. Das ist von mir aus gesehen das korrekte Vorgehen, aber bezüglich Initiative bin ich auch klar der Ansicht, dass die gelesen werden muss. Was dann entschieden wird ist eine andere Frage. Abg. Paul Vogt
Wenn der Abg. Beck schon dabei ist, das Ganze zu erschweren, dann möchte ich vielleicht auch noch einen Gedanken betreffend juristische Haarspalterei anbringen. Wenn man es ganz genau nimmt - aber ich denke, das macht keinen wirklichen Sinn - müsste man sagen, die Initiative der Freien Liste sei eigentlich gar nicht traktandiert und könne deshalb nicht behandelt werden. Behandelt werden könne nur die Überprüfung des Berichts der Regierung. Der Bericht der Regierung ist aber in dieser Form nicht zulässig, weil die Initiative Vorrang hat. Ich denke, das wären Haarspaltereien, die am Sinn und Zweck solcher Bestimmungen vorbeiführen. Ich bin ganz klar der Meinung, dass überhaupt kein Problem darin besteht, die Initiative der Freien Liste jetzt zu behandeln. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich vertrete auch die Meinung, ich würde das praktikabel handhaben und hier abstimmen lassen, was zu tun ist. Dann hat der Landtag mehrheitlich beschlossen und wir können die juristische Haarspalterei beenden. Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, Herr Landtagsvizepräsident, aber dagegen wehre ich mich, dass, wenn jemand eine Initiative einreicht, dass dann der Landtag bestimmt, ob diese Initiative gelesen wird oder nicht. Genau das wollen Sie jetzt vorschlagen, indem Sie sagen: Der Landtag soll abstimmen, was nun behandelt wird. Ich glaube, so geht das auf keinen Fall, denn die Initiative wurde eingereicht. Ich hätte lieber eine Initiative der FBP in Schutz genommen, aber die Initiative wurde von der Freien Liste eingereicht und ist so zu behandeln, wie es die Geschäftsordnung vorsieht. Meines Erachtens besteht hier überhaupt kein Spielraum. Die Initiative ist zu lesen und Abänderungsanträge können in der 2. Lesung eingebracht werden. Und dann kann auch darüber abgestimmt werden. Abg. Paul Vogt
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Ivo Klein, wir können nicht darüber abstimmen, welche Vorlage wir lesen wollen. Das ist meines Erachtens vom Prozedere her ganz klar. Um Ihrem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen, müssten Sie halt den Antrag stellen auf Nichteintreten auf die Initiative der Freien Liste. Das wird ein bisschen schwer zu begründen sein, aber das ist der einzige Weg, den ich sehe. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Vielleicht zum Votum des Abg. Rudolf Lampert: Wenn man wirklich so genau ist, wie er jetzt das haben will, dann muss ich sagen, dann haben wir die Initiative für heute gar nicht traktandiert. Das zu dem. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Nun möchte ich abschliessend meine Meinung dazu sagen: Ich bin absolut der Ansicht, dass die Initiative der Freien Liste heute zu lesen ist, und wie das schon öfters diskutiert wurde, dass ja Abänderungsanträge dann anlässlich der 2. Lesung gemacht werden können. Und ich habe die Haarspalterei - wie vom Abg. Paul Vogt ausgeführt - auch so verstanden. Das darf nicht dazu führen, dass wir jetzt da einen anderen Weg mit Nichteintreten etc. beschreiten. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Herr Präsident, liebe Kollegen. Da ich im Oktober-Landtag nicht da war und meinen Standpunkt noch nicht habe kundtun können, will ich jetzt kurz begründen, warum ich gegen die Initiative oder gegen die Gesetzesvorlage, wie sie heute ist - wie immer wir dann abstimmen - stimmen werde. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir stimmen heute noch nicht ab, sondern wir behandeln diese Gesetzesvorlage als ... Abg. Renate Wohlwend
... ob wir sie als Initiative oder als Vorlage ..... Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir treten ein und lesen. Wenn Eintreten gegeben ist, werden wir heute die 1. Lesung durchführen und die Abstimmung werden wir dann erst anlässlich der 2. Lesung machen. Abg. Renate Wohlwend
Ja, das ist klar. Als Delegierte des Landtages bin ich regelmässig mit Fragen von Menschenrechten und Menschenwürde konfrontiert. Es ist mir ein Anliegen, mich für Schwache, Benachteiligte und Schutzbedürftige einzusetzen. Bei dieser Initiative bzw. Vorlage verstehe ich aber nicht, worin die Benachteiligung eines Kindes oder eines Elternteils besteht, wenn sein erblassender Elternteil oder das erblassende Kind aus höchst persönlichen Motiven eine Verkürzung von dessen Pflichtteil bestimmt. Auch ist mir unverständlich, von einer Belohnung des Erblassers zu sprechen, der nicht den innerhalb der Familie üblichen Kontakt pflegt. So führt die Regierung auf Seite 14 des Berichts und Antrages aus.
Nach meinem Rechtsempfinden steht die heute geltende Gesetzesbestimmung im Einklang mit dem allgemein anerkannten Grundsatz der Testierfreiheit. Der Gesetzgeber hat das Kind zu schützen, indem er die Sorge- und Unterhaltspflichten bzw. aus der Warte des Kindes Unterhaltsrechte und Sorgerechte klar regelt. Ob der Gesetzgeber auch indirekt die Testierfreiheit des Unterhaltspflichtigen einschränken können soll, bezweifle ich. Zwar nehme ich an, dass diese Gesetzesbestimmung in der Praxis wenig Bedeutung hat, aber es geht mir um eine Interessenabwägung prinzipiell. Nach meinem Dafürhalten wird durch diese Gesetzesbestimmung die Testierfreiheit eingeschränkt. Ein posthumes Beweisverfahren zur Frage des einseitigen Kontakt-Pflegen-Wollens ist nach meinem Dafürhalten pietätlos und unwürdig. Deswegen werde ich dieser Vorlage nicht zustimmen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Frau Abg. Renate Wohlwend. Es war nicht meine Absicht, Ihnen das Wort nicht zu erteilen und Ihnen nicht die Möglichkeit zu geben, Ihre Meinung hier kundzutun, sondern ganz im Gegenteil: Ich finde es sehr wertvoll, dass Sie Ihre Meinung heute anlässlich der 1. Lesung bzw. der Eintretensdebatte auf diese Initiative zum Besten geben. Abg. Andrea Matt
Es ist so, dass die Testierfreiheit eigentlich ja durch den Pflichtteil eingeschränkt ist, grundsätzlich und auch von allen anerkannt. Das heisst, dass Kinder eines Elternteils immer einen Pflichtteil erhalten müssen. Heute ist die Rechtsauffassung so, dass uneheliche Kinder und eheliche Kinder gleichgestellt zu behandeln sind. Es geht hier also um eine Abwägung zwischen dem Gleichheitsgrundsatz, der Gleichbehandlung unehelicher und ehelicher Kinder, und der Einschränkung der Testierfreiheit. Es ist so, dass aussereheliche Kinder genau die gleichen Rechte haben wie eheliche Kinder und dass die Rechtsauffassung heute sehr wohl die Rechte des ausserehelichen Kindes, einen Bezug zu seinem Elternteil zu haben und ein Naheverhältnis zum Elternteil zu besitzen, als äusserst wichtig erachtet. Deswegen ist es sinnvoll, diese Änderung zu machen und eine verbesserte Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder herbeizuführen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte noch kurz die Sicht der Regierung - nicht die Ansicht - nur die Sicht der Regierung hier darlegen, warum es zu dieser Vorlage so gekommen ist. Zunächst hatten wir in der Regierung eine Diskussion. Ich habe eine Stellungnahme der Regierung vorgelegt. Es kam dann zur Diskussion, ob es in Form einer Stellungnahme geschehen muss oder in anderer Form. Eine Rückfrage hat ergeben, dass es in dieser Form geschehen muss, und deshalb hat die Regierung diese Form des Berichts und Antrags gewählt. Ich nehme das zur Kenntnis, dass das offensichtlich nicht richtig ist und deshalb diese Diskussion sehr wertvoll ist, dass wir jetzt hoffentlich auch geklärt haben, wie mit Initiativen umzugehen ist. Ich möchte aber auch noch bemerken, dass diese Vorlage auch die Traktandierung im Landtagsbüro überlebt hat und dort alle Fraktionen vertreten waren. Ich meine, diese Diskussion hätte auch dort geführt werden können und nicht heute erst in diesem Landtag. Aber ich glaube, es hat ja für die Zukunft ein Gutes. Dann wissen wir jetzt, wie wir mit der Stalking-Initiative umgehen. Wir werden einen Bericht machen und unsere Meinung im Bericht einbauen und keine abgeänderte Vorlage vorlegen. Danke. Abg. Andrea Matt
Einfach zur Information: Bei der Traktandierung im Landtagsbüro lag uns der Bericht und Antrag der Regierung noch nicht vor. Es hiess einfach «Überarbeitung» und wir sind von einer Stellungnahme ausgegangen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Zusammenfassend kann ich sagen, dass alle die gleiche positive Absicht hatten und wir nun auch die Sachlage geklärt haben. Eintreten scheint gegeben zu sein, und zwar Eintreten auf die Originalinitiative der Freien Liste.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 773a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 773a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich beantrage bzw. schlage hier vor, II. einzuführen gemäss der Regierungsvorlage mit dem Titel «Übergangsbestimmung - § 773a ABGB ist anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni 2007 errichtet wurde». Die Regierung hat dies in ihrer Stellungnahme begründet. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir befinden uns jetzt in der 1. Lesung. Diesen Antrag können Sie dann in der 2. Lesung einbringen.
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann haben wir diese Gesetzesvorlage bzw. diese Initiative zur Abänderung des § 773a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung behandelt und Traktandum 6 erledigt.
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