Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und des Rechtshilfegesetzes (Nr. 2/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zu Traktandum 23: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und des Rechtshilfegesetzes.
Der Bericht und Antrag Nr. 2/2007 steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Erst einmal möchte ich dem Verfasser oder den Verfassern des vorliegenden Berichts für die fundierten und detaillierten Ausführungen danken. Dieser Bericht gibt einen umfassenden Einblick in die von den Änderungen betroffenen Straftatbestände und zeigt auch deutlich auf, dass international eine verstärkte Harmonisierung dieser Strafrechtsbestimmungen im Gange ist. Liechtenstein kann und soll nicht abseits stehen, wenn es um die Unterstrafestellung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Schlepperei und Förderungsmissbrauch geht. Viele dieser Verbrechen finden heute auch nicht mehr nur in einem Land statt, sondern erfordern das Zusammenwirken der Strafverfolgungsbehörden aller betroffener Staaten, um die Verbrechen wirkungsvoll bekämpfen und die Straftäter effektiv ihrer gerechten Strafe zuführen zu können.
Mit den vorliegenden Gesetzesvorlagen sollen verschiedene internationale Vereinbarungen in die liechtensteinischen Gesetze einfliessen. Dies sind insbesondere die noch nicht umgesetzten Teile der II. EU-Geldwäscherei-Richtlinie, das Palermo-Übereinkommen und die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force. Ein Abseitsstehen Liechtensteins in diesen Fragen würde vom Ausland nicht nur nicht verstanden, sondern würde uns vielmehr noch vermehrtem internationalem Druck aussetzen. Dies kann nicht im langfristigen Interesse unseres Landes sein.
Grundsätzlich ist aber auch zu begrüssen, dass bei diesen Gesetzesvorlagen keine Rückwirkung der neuen oder verschärften Straftatbestände vorgenommen wurde. Dies sollte in einem Rechtsstaat grundsätzlich keiner Bemerkung bedürfen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem US-Rechtshilfeabkommen ist es aber erfreulich, dass wir uns auch im Bereich der Rechtshilfe und der damit zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen wieder auf die rechtsstaatlichen Prinzipien besinnen.
Inhaltlich möchte ich nicht auf die einzelnen Teile dieser Vorlage eingehen. Wir werden die einzelnen Artikel dann lesen. Ich möchte lediglich drei grundsätzliche Anmerkungen machen: - Ich begrüsse ausdrücklich, dass zukünftig bei schweren Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs und bei qualifizierten Zollübertretungen zulasten des EU-Haushalts Rechtshilfe geleistet werden soll. Insbesondere die so genannten Mehrwertsteuerkarusselle beinhalten eine erhebliche kriminelle Energie und werden verschiedentlich zur Terrorismusfinanzierung verwendet. Das Verweigern der Rechtshilfe in diesen Fällen kann von unseren ausländischen Partnern nicht nachvollzogen werden und schädigt nachhaltig den Ruf des Finanzplatzes und somit unseres Landes.
- Wenn ich auch in fast allen Punkten mit der umgesetzten Lösung einverstanden bin, so vertrete ich bei den Umweltstraftatbeständen eine andere Meinung als sie hier nun schlussendlich in die Vorlage eingeflossen ist. Die Regierung beabsichtigte ursprünglich, die beiden gravierenden Umweltdelikte, nämlich die vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer und der Luft und die
- vorsätzliche Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes ebenfalls in den Vortatenkatalog der Geldwäscherei aufzunehmen. Nachdem einzelne Interessengruppen sich gegen dieses Vorhaben ausgesprochen hatten, wurden diese Strafbestimmungen wieder aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Wenn man bedenkt, welch schwerwiegende Folgen gerade solche Straftatbestände für Mensch und Umwelt haben können, möchte ich die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung ihren Entscheid nochmals zu überdenken und auf ihre ursprüngliche Lösung zurückzukommen.
- In Bezug auf die übrigen Themen möchte ich lediglich erwähnen, dass die Regierung die Lösungen in den einzelnen Bereichen sorgfältig abgewogen hat und sich zu einer pragmatischen Umsetzung der verschiedenen, sich aus den internationalen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen entschlossen hat. Dies zeugt nicht nur von einem ethischen Verantwortungsbewusstsein, sondern auch von einem guten Gespür für das richtige Mass. Wenn ich jetzt auch die Vorlage verschiedentlich gelobt habe, so hat sie für mich als Nichtstrafrechtsexperten auch einen kleinen Mangel. Die Vorlage ist - und dies ist aufgrund der Materie durchaus verständlich - von einem Juristen verfasst worden. Entsprechend sind auch viele juristische Begriffe und Formulierungen in den Ausführungen drin. Man gewinnt beim Durchlesen der Vorlage den Eindruck, der Bericht ist von einem Juristen für einen Juristen geschrieben. Dies mag als Material für die spätere Auslegung von Nutzen sein. Für mich als einfachen Abgeordneten ist die Vorlage zum Teil nur schwer lesbar.
Abschliessend kommt man bei der Beurteilung dieser Gesetzesvorlagen - insbesondere beim Aspekt der Rechtshilfe im Fiskalbereich - auch nicht darum herum zu erwähnen, dass Liechtenstein die Verhandlungen über eine Assoziierung zu Schengen abgeschlossen hat. Mit diesem Abkommen wird die Rechtshilfe in Fiskalsachen sowohl inhaltlich als auch geografisch über die heute zur Debatte anstehende Regelung hinausgehen.
Und nun noch etwas Anekdotisches zum Schluss: Beim Durcharbeiten dieser Vorlage ist mir bei den Ausführungen über die Ausbeutung der Arbeitskraft der Gedanke gekommen, ob ich dem neuen Art. 104a Strafgesetzbuch mit der Überschrift «Menschenhandel» überhaupt meine Zustimmung erteilen kann. Dieser Artikel beinhaltet nämlich mehrere Sachverhalte, die auf die Arbeit eines Landtagsabgeordneten zutreffen, wenn er neben einem Landtagsmandat noch einer vollen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Ich erwähne hier nur den Sachverhalt, dass nicht über längere Zeit exzessiv die Arbeitszeiten ausgedehnt werden dürfen oder den Begriff der Täuschung über Tatsachen. Wurden wir wirklich von den Parteiverantwortlichen vollumfänglich über den Arbeitsumfang eines Landtagsmandates informiert? Auf den zweiten Punkt können sich natürlich nur jene Abgeordneten berufen, die das erste Mal kandidiert haben. Wir andern müssen schon nach anderen Begriffen in Abs. 2 von Art. 104a (neu) Strafgesetzgesuch Ausschau halten. Dies möchte ich aber jedem Einzelnen überlassen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Im Anschluss an den Landtagsvizepräsidenten möchte ich vielleicht nochmals in Erinnerung rufen, dass wir uns ab und zu nicht nur Landtag, sondern auch Landnacht nennen könnten.
Kurz zu dieser Vorlage: Der Zweck dieser Vorlage besteht darin, das liechtensteinische Geldwäscherei-Strafrecht an drei internationale Vorgaben anzupassen und die Voraussetzungen für die Ratifizierung des so genannten «Palermo-Übereinkommens» der UNO gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie von zwei dazu verabschiedeten Zusatzprotokollen zu schaffen.
Zunächst ist die II. EU-Geldwäscherei-Richtlinie zu erwähnen, welche ins EWR-Abkommen übernommen wurde und daher auch für Liechtenstein in unserem nationalen Recht umzusetzen ist. Mit der II. Geldwäscherei-Richtlinie wird der Anwendungsbereich im Vergleich zur I. Geldwäscherei-Richtlinie ausgedehnt und der Katalog jener Straftaten, die der Geldwäscherei zugrunde liegen oder vorangehen können, erweitert. Die Vorgaben der Richtlinie entsprachen schon zum Zeitpunkt ihrer Übernahme im Jahre 2003 in weiten Teilen dem geltenden Recht oder wurden bereits durch die Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes im Jahre 2005 umgesetzt.
Einige Bestimmungen gehen jedoch über geltendes Recht hinaus und machen eine Anpassung des Strafgesetzbuches und des Rechtshilfegesetzes notwendig. Insbesondere geht es um die Schaffung des neuen Tatbestandes des Förderungsmissbrauchs, die Aufnahme schwerer Fälle des Mehrwertsteuerbetruges in den Vortatenkatalog des Tatbestandes der Geldwäscherei sowie die Ermöglichung der Rechtshilfe für schwere Fälle von Mehrwertsteuerbetrug von qualifizierten Zollübertretungen durch Abänderung des Rechtshilfegesetzes.
Bezüglich der Aufnahme schwerer Fälle des Mehrwertsteuerbetrugs in den Vortatenkatalog der Geldwäschereibestimmung des § 165 im Strafgesetzbuch und die Ermöglichung der Rechtshilfe für schwere Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und von qualifizierten Zollübertretungen durch die Abänderung des Rechtshilfegesetzes ist festzuhalten, dass dies ausschliesslich für Delikte zulasten des EU-Haushalts gilt. Das heisst, die Rechtshilfefähigkeit bei Mehrwertsteuerbetrug und bei qualifizierten Zollübertretungen entsteht nur, wenn die Tathandlungen eine Schädigung des EU-Haushalts zum Inhalt haben.
Im Jahr 2003 hat die uns allen bekannte FATF ihre revidierten 40 Empfehlungen veröffentlicht. Einzelne Empfehlungen betreffen das materielle und formelle Strafrecht und die Rechtshilfe. Die FATF-Empfehlung verweist auch auf das «Palermo-Übereinkommen» gegen die grenzübeschreitende organisierte Kriminalität. Liechtenstein hat das «Palermo-Übereinkommen» im Jahr 2000 unterzeichnet. Zweck dieses Übereinkommens ist die Intensivierung der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität.
Mit der Ratifikation des Übereinkommens übernehmen die Staaten die Verpflichtung zur Bestrafung einer Reihe von Delikten der organisierten Kriminalität. Das «Palermo-Übereinkommen» enthält wie das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels - insbesondere des Frauen- und des Kinderhandels - und das Zusatzprotokoll gegen Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg Vorgaben im Bereich der Geldwäscherei. Aus diesem Grund ergibt sich eine thematische Verwandtschaft zur II. EU-Geldwäscherei-Richtlinie.
Die Regierung schlägt deshalb eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuches vor zur Erfüllung der Vorgaben der FATF-Empfehlungen und zur Vorbereitung der Ratifikation der genannten völkerrechtlichen Instrumente. Es sind dies insbesondere die Abänderung des Tatbestandes des Menschenhandels, die Aufnahme der kriminellen Vereinigung in den Vortaten-Katalog des Tatbestandes der Geldwäscherei, die Schaffung des neuen Tatbestandes des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, die Abänderung des Tatbestandes der Bandenbildung, der neu kriminelle Vereinigung heisst, und auch die Abänderung des Tatbestandes der kriminellen Organisationen.
Wie die Regierung im Bericht ausführt, drängt sich eine Umsetzung der genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen im Interesse des Rufes des Finanzplatzes auf, auch bei der genannten Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen. Heute wird bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug von praktisch allen europäischen Staaten und weiteren Staaten ausserhalb Europas Rechtshilfe geleistet. Die meisten Staaten - einschliesslich der Schweiz - gehen in ihrem Informationsaustausch erheblich weiter. Hinter den Betrugsdelikten im Bereich der Mehrwertsteuer und des Zolls stecken in den meisten Fällen erhebliche kriminelle Energie und häufig bandenmässiges Vorgehen. Auch dienen gerade international konstruierte Mehrwertsteuerkarusselle immer wieder der Terrorismusfinanzierung. Die Regierung ist der Auffassung, dass das faktische Schützen solcher Machenschaften nicht im Interesse Liechtensteins sein kann. Ich teile diese Auffassung und bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Herr Regierungschef-Stellvertreter, wünschen Sie das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wenn Vorlagen gut aufgenommen werden, freut das einen. Ich freue mich hier ganz speziell, weil ich glaube, dass das eine gemeinsame Haltung der Regierung und des Landtages dokumentiert. Es geht - wie von beiden Votanten dargelegt - unmittelbar um die Umsetzung der II. Geldwäscherei-Richtlinie und um die Schaffung der Voraussetzung für die Ratifikation der «Palermo-Konvention». Ich denke, dass eine kohärente Umsetzung dieser Verpflichtungen im Interesse des Finanzplatzes ist. Wir haben uns gestern anlässlich der Behandlung der Nachtragskredit-Vorlage darüber auch unterhalten. Ich glaube, das höchste Gut eines Finanzplatzes ist nebst dem Wissen, das auf dem Finanzplatz vorhanden sein muss, die Reputation und der Ruf. In diesem Sinne danke ich Ihnen, dass Sie diese Vorlage auch in diesem Zusammenhang sehen. Ich glaube auch und bin überzeugt, dass wir mit dieser Vorlage im Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein handeln. Alles andere wurde von beiden Votanten gesagt und ich möchte auch nicht näher darauf eingehen. Ich möchte einfach nochmals hier den Dank - auch im Interesse des Finanzplatzes - abgeben.
Zum Anekdotischen des Landtagsvizepräsidenten möchte ich doch auch zwei schmunzelnde Bemerkungen anbringen: Ich wollte Sie mit dieser Vorlage nicht quälen, auch wenn sie juristisch abgefasst ist, aber ich denke, für jede spätere Interpretation und gerade im Strafrechtsbereich braucht es halt diese Auslegungshilfen zu jedem Artikel. Und Ausbeutung der Arbeitskraft, dieser Art. 104a, ist ein Offizialdelikt. Wenn jemand dieses Protokoll nachlesen wird, dann schauen wir, was daraus wird. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 20b Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 20b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 104a (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich nehme Bezug auf Abs. 4. Ich möchte hier im Hinblick auf die 2. Lesung das erste Komma nochmals überprüfen lassen. Das scheint mir hier nicht am richtigen Ort gesetzt zu sein. Das als Bemerkung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 127 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 127 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 130 Sachüberschrift und Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 130 Sachüberschrift und Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 143 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 143 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 153a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 153a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 165 Abs. 1 bis 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 165 Abs. 1 bis 3a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 167 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 167 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 216 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 216 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 217 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 217 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 218a Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 218a Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 277 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 277 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 278 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 278 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 278a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 278a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 278b Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 278b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strafgesetzbuches behandelt.
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gesetz über die abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 15 Abs. 3 Ziff. 18 und 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 15 Abs. 3 Ziff. 18 und 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt.
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gesetz über die abänderung des betäubungsmittelgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes. Art. 20 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes in 1. Lesung behandelt.
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gesetz über die abänderung des rechtshilfegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes. Art. 51 Abs. 1a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 Abs. 1a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes erledigt und Traktandum 23 bearbeitet.
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