Schaffung eines Gesetzes betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz, EnAG), (Nr. 7/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Schaffung eines Gesetzes betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz, EnAG).Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 7/2007 steht zur Diskussion.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Tag. Mit der Schaffung eines Gesetzes betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, dem Energieausweisgesetz, soll die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäss dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie soll die Steigerung der Energieeffizienz ein wesentlicher Bestandteil der politischen Strategien und Massnahmen sein, die zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, und sollte deshalb in jedes politische Konzept zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen einbezogen werden. Da der Wohn- und der Tertiärsektor, der zum grössten Teil aus Gebäuden besteht, für über 40% des Endenergieverbrauches in der Gemeinschaft verantwortlich ist und dieser Sektor in Expansion begriffen ist, werden auch sein Energieverbrauch und somit seine Kohlendioxidemissionen steigen, was wiederum die globale Erderwärmung zusätzlich erhöhen wird.
Nachdem die globale Erderwärmung schon länger ein Thema ist, jedoch die Gründe für die Ursachen unterschiedlich betrachtet werden, hat die EU mit dieser Richtlinie immerhin bereits im Dezember 2002 versucht, ein Signal zu senden. Der anfangs Februar 2007 veröffentlichte UNO-Klimareport hat die meisten Beobachter in seiner Klarheit jedoch überrascht. Der Bericht hält nämlich ziemlich klipp und klar fest, dass der Mensch entscheidend zur in den letzten 140 Jahren beobachteten Erderwärmung des Klimas beiträgt. Und der Klimabericht der UNO zeichnet ein düsteres Bild. Bis 2100 kann die Temperatur um bis zu 6,4 Grad steigen. Der Meeresspiegel erhöht sich um rund einen halben Meter. Am menschlichen Verschulden lassen die Klimaforscher keinen Zweifel mehr. Nunmehr steht zu 90% fest, dass der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt durch das Verfeuern fossiler Brennstoffe verstärke, heisst es im Dokument des Zwischenstaatlichen Ausschusses zum Klimawandel, der die führenden Klimaforscher vereint. Insofern muss man der EU grundsätzlich ein Lob aussprechen, dass immerhin bereits im Jahre 2002 diese Richtlinie verabschiedet wurde. Nur leider beschränkt sich diese Richtlinie auf Mindestvorschriften zur Erreichung der entsprechenden Ziele. Dies ist in Erwägungsgrund 21 treffend festgehalten. Hingegen können die Mitgliedstaaten auch andere, nicht in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente und Massnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz, anwenden. Insofern liegen die Kompetenzen und vor allem die Verantwortungen bei jedem einzelnen Staat primär selbst. Die Richtlinie präsentiert den maximal möglichen Kompromiss aller Mitgliedstaaten und ist entsprechend wenig konkret abgefasst. Wesentlich zielführender wäre es nach meiner Ansicht gewesen, verbindliche Mindestvorschriften - zum Beispiel für Wärmedämmungen - vorzugeben, damit auch effektiv etwas Konkretes erreicht worden wäre.Wie müssen wir uns einen solchen Energieausweis für ein Gebäude vorstellen? Für mich ist ein bekanntes Beispiel der Ausweis bei Fahrzeugen, welcher über den CO2-Ausstoss des entsprechenden Fahrzeuges informiert - nur mit dem Unterschied, dass die Lebensdauer eines Fahrzeuges wesentlich kürzer ist als jene eines Gebäudes und somit der Schadstoffausstoss eines relativ schlecht gedämmten Gebäudes wesentlich länger dauert als derjenige eines Fahrzeuges, bei welchem mit jeder neuen Generation auch wiederum die aktuelle Technik Einzug hält. Des Weiteren ist es nach meiner Ansicht fraglich, inwieweit sich die Käufer oder Mieter von Liegenschaften durch einen solchen Energieausweis im Konsumverhalten beeinflussen lassen. Aber die Richtlinie will ja primär mittels Information sensibilisieren, nur wird damit leider zu wenig Konkretes bewirkt.Die Schwerpunkte der Richtlinie sind: Die effiziente Nutzung und der Einsatz von Energie mit dem Ziel des Energiesparens, die Berechnungsmethode zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung von Baukonstruktion, Wärmedämmung, Heizsystem und Klimaanlagen sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit mittels des Energieausweises, die Vorbildfunktion von öffentlichen Bauten und ähnlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr. Des Weiteren soll die regelmässige Wartung von Anlagen der Haustechnik gewährleistet werden.
Das neue Gesetz soll nun primär den zivilrechtlichen Bereich beim Verkauf und Vermieten von Gebäuden regeln. Somit sind vor allem Bauherren und Eigentümer von Bauten sowie Verkäufer und Vermieter betroffen. Diese müssen den Käufern und Mietern einen entsprechenden Energieausweis, welcher nicht älter als zehn Jahre ist, aushändigen. Der Energieausweis sollte auch Verbesserungspotenziale enthalten, welche beim entsprechenden Gebäude mit relativ einfachen Massnahmen umzusetzen sind. Bezüglich der Vorlagepflicht von Energieausweisen soll dies primär der Markt regeln und die Kontrolle durch Käufer und Mieter erfolgen. Um die Rechte des Käufers, Mieters oder Pächters zu schützen, ist jedoch eine entsprechende Strafbestimmung aufgenommen. Für Gebäude mit einem Volumen unter 2'000 Kubikmetern oder kleineren Umbauten ändert sich mit dem neuen Gesetz nichts. Insofern sind die Gebäudebesitzer von durchschnittlichen Gebäuden und auch von grösseren Gebäuden nicht betroffen. Ein gewisser Mehraufwand entsteht jedoch für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz für Bauten über 2'000 Kubikmeter oder für energetisch wesentliche Erneuerungs- und Umbauvorhaben. Dieser wird je nach Grösse und Komplexität des Projektes auf CHF 3'000 bis CHF 10'000 geschätzt.
Die Vorlagepflicht eines Energieausweises beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ist ein zusätzlicher Aufwand, der mit etwa CHF 1'000 bis CHF 1'500 aber verhältnismässig und zumutbar erscheint. Abgesehen davon führt die Erbringung dieses Energieausweises über die Gesamtenergieeffizienz eines Bauwerkes auch zu einer gewissen Sensibilisierung der Bauherrschaft bezüglich der Haustechnik-Anlagen und des Energiesparens, was beim Betrieb eines Gebäudes zu reduzierten Betriebskosten führen sollte.Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass mit dieser Richtlinie zwar nur ein kleiner Schritt gemacht wird, aber zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Wie lange wir uns aber angesichts der neuesten Forschungsberichte noch mit solch kleinen Schritten begnügen dürfen, wage ich zu bezweifeln. Politik ist nun einmal die Kunst des machbar Möglichen - und mehr schien im Jahr 2002 anscheinend nicht möglich gewesen zu sein. Ich bin für Eintreten.Auf der anderen Seite müssen wir uns ganz klar sein, dass es für Liechtenstein jederzeit zulässig ist, verschärfte Vorschriften zu erlassen, welche uns weniger abhängig von Erdöl- und Erdgaslieferungen machen und gleichzeitig auch die Erderwärmung und somit auch den für uns katastrophalen Klimawandel möglichst noch erträglich machen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Wieso werden immer noch Neubauten ohne Sonnenkollektoren zugelassen? Wie lange können wir uns eine solche Verschwendung von Gratisenergien noch erlauben? Oder was nützt es, wenn diverse Verantwortliche des öffentlichen Lebens - darunter auch Politikerinnen und Politiker - im Kino von Vaduz den Film von Al Gore betreffend die unbequeme Wahrheit mit runzelnder Stirn betrachten, und in den nächsten Tagen darf man in den Landeszeitungen lesen, dass wir das Pumpspeicherwerk «Samina» ausbauen wollen. Ökologisch betrachtet ist des eben nicht sinnvoll, wenn man zum Pumpen des Wassers mehr Strom benötigt als man erhält, wenn man mit der gleichen Wassermenge wieder Strom produziert. Ökonomisch betrachtet ist es natürlich lukrativ, da der Nachtstrom billig ist und der Strom zu Spitzenzeiten zu Spitzenpreisen verkauft werden kann. Insofern wundert mich auch das Ergebnis der Jugendstudie wenig, dass die Jugendlichen wenig Vertrauen in die Politik haben, denn man sollte, um glaubwürdig zu sein, nicht zur reden, sondern dem Gesagten auch entsprechende Taten folgen lassen. Noch schlimmer ist es natürlich, wenn man nicht einmal das Zielführende sagt oder sogar noch aktiv eine gute Sache bekämpft, wie es auch schon vorgekommen ist in diesem Hohen Hause. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich werde versuchen, mich auf das Gesetz zu beschränken. Mit der EU-Richtlinie vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen die Anforderungen an den Energieverbrauch im Gebäudebereich europaweit harmonisiert werden. Hauptelement ist die Erstellung von Energieausweisen. Welches sind die Ziele und Inhalte der Richtlinie? Durch die Einführung von Energieausweisen soll mehr Transparenz am Immobilienmarkt geschaffen werden und die Hausbesitzer sollen dazu veranlasst werden, in die von ihnen vermieteten Gebäude zu investieren. Da wir nicht umhin kommen, diese und andere Richtlinien umzusetzen, müssen wir erst einmal die Hintergründe einer Richtlinie hinterfragen. Hintergründe für Argumente für die Notwendigkeit der neuen EU-Richtlinie liefert das so genannte «Grünbuch» hin zu einer europäischen Strategie für die Versorgungssicherheit der Europäischen Kommission, welches im Wesentlichen aussagt: «Die Treibhausemissionen in der EU steigen statt zu sinken, wodurch es erschwert wird, der globalen Erwärmung zu begegnen und die Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls zu erfüllen. Die Abhängigkeit der Europäischen Union von der externen Versorgung mit Energieträgern wird im Jahre 2030 nach derzeitigen Prognosen bei 70% liegen, sofern keine Massnahmen zur Energieeinsparung ergriffen werden. Das Angebot an Energieträgern kann die Europäische Union jedoch nur marginal beeinflussen. Deshalb wird sie zunehmend Einfluss auf die Nachfrage ausüben, um so die starke Abhängigkeit von externen Lieferungen zu verringern».
Gründe also, die plausibel und auch sinnvoll klingen - und es auch sind. Es stellt sich also nur noch die Frage, in welchem Ausmass und in welcher Form die Richtlinie in Liechtenstein umgesetzt werden soll. Da es sich im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Energieeffizienz von Gebäuden handelt, kommt die Regierung in ihrem Bericht und Antrag zu einer interessanten Feststellung und vergleicht die energierechtlichen Vorschriften des Baugesetzes mit der Richtlinie 2002/91/EG. In diesem Vergleich werden die unterschiedlichen Auffassungen zwischen Brüssel und Liechtenstein deutlich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei uns Bauten und Anlagen der Haustechnik primär so geplant und ausgeführt werden, dass möglichst wenig Energie für Bau und Betrieb aufzuwenden ist. Im Vergleich wird hervorgehoben, dass sich unsere Gesetzgebung vor allem am Energiesparen und nicht nur an der Effizienz des Energieeinsatzes orientiert.
Aus dieser interessanten Feststellung kann schlussgefolgert werden, dass die Einführung eines Energieausweises ein notwendiges Übel ist. Positive Auswirkungen wird dies auf den Handel von Immobilien haben. Zusätzlich wird eine Vorbildwirkung der öffentlichen Hand erreicht werden. Damit ich nicht falsch verstanden werde: Energieeffizienz ist in aller Munde. Es ist durchaus sinnvoll, den Energieverbrauch so effizient wie möglich zu managen. Und wenn das Energieausweisgesetz den Einstieg in einen Bereich bedeutet, dann bin ich überzeugt, dass wir in anderen Sparten - wie zum Beispiel Autos, Elektrogeräte usw. - früher oder später nachdoppeln müssen. In diesem Sinne ist es sicherlich sinnvoll, mit dem Energieausweis anzufangen und darin auch auf Verbesserungsvorschläge zum Energiesparen hinzuweisen. Dass der Energieausweis lediglich informativen und keinen Rechtscharakter hat, beurteile ich als positiv und ein wenig offener bzw. einfacher in der Handhabung. Da ich Optimist bin, bin ich stets der Auffassung, dass uns Eigenverantwortung weiter bringt als gesetzlicher Zwang.
Einziger Wermutstropfen - wenn man das so sagen kann - ist der voraussichtliche Preis des Energieausweises. Die Ausgestaltung des Ausweises bzw. der Umfang der beigefügten Empfehlungen wird die Höhe rechtfertigen oder halt auch nicht. Für den Hausbesitzer sollte jedenfalls ein entsprechender Gegenwert dabei herausschauen - in diesem Fall ein Mehrwert oder ein Verkaufsargument für eine energieeffiziente Immobilie. Das Energieausweisgesetz befasst sich in dieser Form also primär mit der durch das Baugesetz nicht abgedeckten Bestimmung betreffend Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Aus diesem Grund und der Verpflichtung, die Richtlinie umzusetzen, empfehle ich, auf diese Vorlage einzutreten. Danke.Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, Damen und Herren, danke. Das hier vorliegende Gesetz nützt meines Erachtens nur der Sensibilisierung. Über dieses Gesetz wird nur der Ist-Zustand eines bestehenden Gebäudes, welches in den letzten 10 Jahren oder 10 Jahre rückwirkend ist, erhoben. Verbesserungen respektive Umbauten und Sanierungen werden darin nicht gefordert. Darum erachte ich den Nutzen des Gesetzes als sehr gering, meines Erachtens als gar nicht gegeben. Die Gesetzgebung Liechtensteins ist ohnehin schon sehr hoch. Die energierechtlichen Vorschriften sind sehr hoch. Der Abg. Beck Jürgen hat aus dem Bericht zitiert auf Seite 6, dass wir hier schon sehr weit fortgeschritten sind, was ich gut finde und auch weiterhin unterstützen werde. Ob wir nur zur Sensibilisierung ein Gesetz brauchen, ist für mich schon sehr fraglich. Ich weiss aber, dass wir dieses Gesetz umzusetzen haben, weil Brüssel ruft. Abg. Andrea Matt
Ich begrüsse die Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz. Der Ausweis allein ist jedoch nur ein kleiner Baustein. Wichtig sind weitere koordinierte Massnahmen, die Anreize für Energiesparen beim Bauen setzen. Ich möchte deshalb die Regierung ersuchen, falls schon Pläne für weitere Massnahmen existieren, uns diese im Rahmen dieser 1. Lesung bekannt zu geben. Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte hier nicht weiter eingehen. Ich habe lediglich zwei, drei Feststellungen bzw. Fragen an die Regierung. Die Regierung schreibt bei den personellen und finanziellen Auswirkungen, dass die praktische Umsetzung dieser Richtlinie nur für Gebäude unter 2'000 Kubikmeter Volumen oder kleinere Umbauten davon nicht betroffen sind. Dann auf Seite 22 schreibt sie, dass das erst für Bauten über 2'000 Kubikmeter oder für energetisch wesentliche Erneuerungen usw. zutrifft. Art. 2 Abs. 2 Bst. f besagt nun aber, dass frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter davon betroffen sind. Wie erklärt sich dieser Widerspruch? Ich kenne kein Gebäude mit 50 Quadratmetern, das unter 2'000 Kubikmeter hat. Vielleicht hat der Regierungschef hier eine Erklärung. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieses Gesetzes. Wir haben uns ja bei der Umsetzung dieser Richtlinie lange überlegt, ob es überhaupt notwendig ist, ein eigenständiges Gesetz zu schaffen über den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, oder ob wir diese Bestimmungen in ein bestehendes Gesetz integrieren könnten. Da stand ja auch immer wieder die Diskussion im Raum: Warum regeln wir das nicht im Baugesetz? Wir wollten das aus systematischen Gründen nicht tun, denn das Baugesetz regelt ja das materielle Baurecht sowie das baurechtliche Verfahren neben den notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen und stellt damit eine öffentlich-rechtliche Gesetzesmaterie dar, währenddem die Richtlinie, die hier zur Diskussion steht, demgegenüber auch zivilrechtliche Aspekte beinhaltet, wie die Vorlagepflicht des Energieausweises, für welche es dementsprechend im Baugesetz keine Grundlage gibt. Demzufolge haben wir uns dann entschieden, hier eine eigenständige Gesetzesvorlage zu machen. Ich denke mir auch, für den Anwender bzw. für den dem Gesetz Unterworfenen ist es einfacher, wenn er hier auf diese Gesetzesvorlage sich abstützen und zurückgreifen kann. Das zum Ersten. Dann zum Zweiten: Wichtig zu betonen ist, dass das Gesetz über die Schaffung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bedingt natürlich mit Energiesparen zu tun hat. Es will selbstverständlich dazu anreizen. Es will den Markt dazu nützen, damit Energie gespart wird. Denn wenn man beim Kauf oder beim Verkauf einen solchen Ausweis vorlegen muss, dann wird sich der Käufer selbstverständlich überlegen, welchen Preis er zahlt, wenn er sieht, welchen Energieaufwand man betreiben muss. Und Energieaufwand bedeutet ja immer auch finanziellen Aufwand - und je länger je mehr. So ist das auf jeden Fall anzunehmen. Dementsprechend wird es sich lohnen, ein Gebäude zum Verkauf zu bringen, das eben einen geringen Energieaufwand und eine gute Energieeffizienz hat. Und von da her kann das Gesetz auf dem Markt - also diese Verpflichtung, einen Energieausweis vorzulegen - durchaus eine fördernde Wirkung für das Energiesparen haben.
Aber was dann die Energievorschriften betrifft, so sind diese bei uns im Baugesetz und in der Verordnung zum Baugesetz geregelt. Wir haben recht strenge Vorschriften. Wir wollen das Energiesparen eben auch dadurch fördern, dass wir dementsprechende Vorschriften geschaffen haben, die zuerst erfüllt sein müssen, bevor überhaupt ein Bauvorhaben erlaubt wird. Und da denken wir uns, wird die neue Verordnung - die erweiterte Verordnung - noch einmal einen Schritt weitergehen, wenn wir die gesetzliche Grundlage hier geschaffen haben. Denn es ist heute zumindest - so denke ich mir - unbestritten, dass wir alles dafür tun müssen, damit wir energiesparsame Gebäude erstellen und dementsprechend den Energieaufwand auch reduzieren.
Von da her ist dieses Gesetz eine Ergänzung zum Baugesetz, zu den baurechtlichen Vorschriften, aber auch eine Ergänzung natürlich zu den Fördermassnahmen, die wir ja auch gesetzlich geregelt haben. Und da wird die Regierung sicher dann - ja ich kann jetzt den Zeitpunkt nicht sagen - aber sicher an den Landtag gelangen, um weitere Schritte hier vorzuschlagen. Es muss unser Ziel sein, alternative Energien und vor allem Energiesparmassnahmen zu fördern. Ich kann Ihnen keine konkrete Auskunft geben, aber die Richtung geht ganz klar dahin, dass wir alles tun müssen, damit wir möglichst wenig Energie verbrauchen. Und da denke ich mir, geht der Staat durchaus mit gutem Beispiel voran, indem wir bei unseren grossen Bauten, die wir erstellen, uns vorgenommen haben, hier den Minergiestandard zu erfüllen und bei einzelnen Bauten sogar dort noch darüber hinausgehen wollen, damit wir aufzeigen können, dass es sich mittelfristig durchaus lohnt, Geld zu investieren in Energiesparmassnahmen, weil nachher der finanzielle Aufwand im Unterhalt dann ja auch dementsprechend geringer ist.Die Frage des Abg. Rudolf Lampert ist auf den ersten Blick durchaus berechtigt: Warum heisst es hier, dass für Bauten über 2'000 Kubikmeter umbauten Raumes wesentliche oder neue Verpflichtungen finanzieller Art entstehen? Das hat mit der Berechnung des Energieausweises zu tun. Wenn man dann ins Baugesetz geht - und vor allem in die Verordnung zum Baugesetz - dann ist dort ja vorgeschrieben, wie dieser Energieausweis erstellt wird. Und bis zu 2'000 Kubikmeter umbauten Raumes wollen wir eigentlich diese Verordnungsvorschriften so stehen lassen, wie sie heute schon sind, weil sie dem Genüge tun. Und deshalb werden heute bei den Vorarbeiten zur Baubewilligung, wie man sie heute schon machen muss, all die Daten schon aufgenommen und berechnet. Und von da her denken wir uns, dass bis dorthin eigentlich kaum Mehrkosten entstehen, nachher dann aber die Gesamtenergieeffizienz doch zu grösseren Aufwendungen führt und dementsprechend auch Mehrkosten entstehen. Allerdings, wenn wir dann diese Kosten im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten sehen, sind sie durchaus verantwortbar. Abg. Rudolf Lampert
Es ist mir trotzdem nicht klar, denn Art. 2 in Abs. 1 besagt ja, für welche Objekte das gilt. Dann werden in Art. 2 Abs. 2 die Ausnahmen aufgeführt. Diese Ausnahmen befinden sich auch in Art. 4 der Richtlinie - und von dort sind sie übernommen. Nun haben wir aber in Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie eine andere Definition, für welche Gebäude diese Richtlinie zutrifft. Das ist im grünen Teil auf Seite 68 oben links. Dort wird Art. 5 ausgeführt, dass bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1'000 Quadratmetern diese Richtlinie zur Anwendung kommt, und bei bestehenden Gebäuden ist auch die Gesamtnutzfläche von 1'000 Quadratmetern angegeben. Wir aber machen hier keinen Unterschied. In Abs. 1 sagen wir einfach: Es gilt für alle neu zu errichtenden Gebäude und machen nicht diesen Unterschied zu diesen 1'000 Quadratmetern. Und darum geht es.
Die Richtlinie wurde somit nur zum Teil übernommen, nämlich indem in Art. 4 der Richtlinie diese Gesamtnutzfläche von 50 Quadratmetern übernommen wurde, nicht aber beim Artikel, der dann zutrifft, welche Gebäude betroffen sind. Dort wurden diese Masse nicht in das Gesetz übernommen. Somit haben wir diese Diskrepanz, dass nur die Ausnahmen definiert sind, nämlich weniger als 50 Quadratmeter, nicht aber definiert ist, für welche Gebäude es zutrifft. Ich weiss allerdings auch nicht, was zwischen diesen 50 Quadratmetern und diesen 1'000 Quadratmetern mit der Richtlinie passiert. Die Richtlinie schreibt vor, dass es über 1'000 Quadratmeter angewendet werden muss. Und darin ist der Spielraum - so interpretiere ich das zumindest -, dass zwischen diesen 50 Quadratmetern und diesen 1'000 Quadratmetern dieser Spielraum liegt, wie man ihn dann national nutzen soll. Ich bin der Ansicht, dass man diesen Spielraum eigentlich nutzen soll, nicht damit Gebäude sinnlos in diese Richtlinie hineinfallen. Ich habe mir das ausgerechnet: Ein Gebäude 7 mal 7 m müsste 40 Meter hoch sein, um in diese 2'000-Kubikmeter-Begrenzung zu fallen. Und solche Gebäude gibt es ganz einfach nicht, ausser vielleicht der Eschner Kirchenturm. Aber sonst kenne ich keines.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann dieser Frage noch einmal nachgehen, aber ich habe mich wahrscheinlich auch nicht gut ausgedrückt. Wir haben heute ja schon Vorschriften in der Verordnung zum Baugesetz. Diese Vorschriften besagen, was alles getan und berechnet werden muss, damit man eben die energierechtlichen Vorschriften einhält. Und wir wollten das eigentlich so machen, dass bis zu einer bestimmten Grösse die heutigen Vorschriften genügen. Man wird einfach die Daten übertragen auf einen Ausweis. Da entstehen keine wesentlichen neuen Kosten. Aber ab einer bestimmten Grösse eines Gebäudes wird die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz effektiv komplizierter - und da müssen zusätzliche Arbeiten gemacht werden. Und deshalb wird der Ausweis ab einer bestimmten Grösse der Bauten dann auch mehr Kosten verursachen. Das wollte ich damit erklären. Aber im Detail kann ich Ihnen sicher das noch zur 2. Lesung nachliefern. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Entschuldigung, der Abg. Rudolf Lampert meldet sich nochmals zu Wort. Abg. Rudolf Lampert
Ich bin mit Ihnen schon einig was die Kosten anbelangt. Nur halten wir hier mit Art. 2 per Gesetz fest, dass diese Gebäude, die grösser als 50 Quadratmeter sind, bereits diesem Gesetz unterstellt sind. Und das ist meines Erachtens nicht nötig, da es sinnlos ist, diese ganzen Energieberechnungen für ein solch kleines Gebäude bzw. frei stehendes Gebäude festzulegen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Lassen wir das im Raume stehen. Besten Dank.
Dann meldet sich noch der Abg. Wendelin Lampert.Abg. Wendelin Lampert
Ich möchte doch auch noch etwas zu dieser Diskussion sagen: Wenn man sich die Energieverordnung - LGBl. 2003 Nr. 193 - den Art. 2 Abs. 3 betrachtet: Hier wird definiert, was für Gebäude mit einem Volumen unter 2'000 Kubikmetern relevant ist. Konkret werden die U-Werte für Flächen gegen Aussenluft, gegen Erdreich oder auch gegen unbeheizte Räume definiert. Und ich gehe jetzt einmal davon aus, dass für diese Gebäude - sprich die eben grösser als die 50 Quadratmeter sind, aber unter diesen 2'000 Kubikmetern sind - diese sehr einfachen U-Werte gelten. Denn diese U-Werte braucht man für jede Heizungsauslegung. Anhand dieser U-Werte wird die benötigte Wärme berechnet, um das Haus oder um das Gebäude zu beheizen. Und insofern sind diese U-Werte bei jedem Gebäude bereits bekannt, weil man das ja gebraucht hat für die Berechnung des Heizungssystems. Insofern würde sich dann dieser Fall anhand von Art. 2 Abs. 3 der bestehenden Energieverordnung plausibel darlegen lassen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das versuchte ich vorhin dem Abg. Lampert zu erklären, dass wir heute schon baurechtliche Vorschriften haben, dass wir Energiekennzahlen heute schon aufnehmen. Wir wollen diese nicht jetzt zurückschrauben, sondern das wird weiterhin gelten. Neu würde man einfach noch den Ausweis dazugeben, und der verursacht praktisch keine zusätzlichen Kosten. Und deshalb haben wir das auch so ausgeführt. Ob das sinnvoll ist oder weniger sinnvoll - ich denke mir, wenn solche Gebäude zum Verkauf anstehen, kann es durchaus einen Anreiz darstellen, denn der Käufer sieht doch, das Gebäude ist auch - was Energievorschriften anbetrifft - auf dem neuesten Stand. Man verbraucht hier wenig Energie. Das kann also durchaus Sinn machen. In den meisten Fällen werden diese Gebäude ja nicht gekauft oder verkauft. Aber wenn kein zusätzlicher finanzieller Aufwand entsteht und wenn heute die Vorschriften schon eingehalten werden müssen, dann denke ich mir, spricht auch nichts dagegen, diesen Energieausweis zu erstellen. Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte dem widersprechen. Es gibt einige ältere Gebäude in diesem Land, die werden für CHF 500 und solche geringe Beträge vermietet. Wenn dieser Besitzer bei einem Mieterwechsel CHF 2'000 bis CHF 3'000 investieren muss, muss er sie irgendjemand abwälzen. Er kann dann nicht pro Monat - wenn er diese Kosten von CHF 400 bis CF 500 auf ein Jahr umwälzt, müsste der die Miete erhöhen, nur um dieses Gutachten zu amortisieren. Das macht für mich keinen grossen Sinn, aber ich weiss auch die Lösung nicht. Aber ich wollte nur sagen, dass es auch solche Auswüchse gibt, wo es dann nicht mehr sinnvoll ist, wo das auf die Miete umgeschlagen werden muss. Und wenn das so tiefe Mieten sind wie bei Altwohnungen, wovon es doch noch einige in diesem Land gibt, dann wird es schwierig, das abzuwälzen. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich konnte jetzt den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert in diesem Sinne nicht folgen, denn den Energieausweis gibt es schon seit zehn Jahren. Selbst wenn ich bei einem älteren Gebäude einen Energieausweis erstellen muss, der CHF 1'500 kosten wird, kann ich das über 10 Jahre - CHF 150 pro Jahr durch 12, dann sind das irgendwie CHF 15. Ich denke, das ist ein sehr vertretbarer Betrag. Ich sehe dieses Gesetz auch mehr aus der Sicht wie es der Abg. Elmar Kindle gesagt hat. Es ist ein Gesetz zur Förderung, zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Energie und den Energieverbrauch. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn Eintreten gegeben ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Art. 2 Abs. 2 Bst. c, wo es heisst: «provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren»: Ich würde gerne Auskunft darüber erhalten, wie dies kontrolliert wird resp. wie vermieden werden soll, dass ein Hausbesitzer nicht immer wieder die 2 Jahre anführt, er sei provisorisch für 2 Jahre in diesem Gebäude, und so den Energieausweis umgehen könnte. Danke. Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte, wie bereits im Eintretensvotum angetönt, hier die Regierung bitten zu überprüfen, ob nicht die grosszügigere Handhabung von Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie hier in diesen Art. 2 einfliessen kann. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur Frage des Abg. Henrik Caduff: Hier handelt es sich natürlich um absolute Ausnahmen. Ein Gebäude, das nicht länger als für zwei Jahre genutzt wird, das wäre eine Ausnahme, die sicher gut kontrolliert werden kann. Ich weiss nicht, ob das Beispiel jetzt zutreffend ist, aber wir haben gestern ein Subventionsgesuch behandelt, und da haben wir eine Übergangslösung beim Betreuungs- und Sozialzentrum St. Martin, wo wir für die Bauzeit eine provisorische Lösung haben. Ich denke, das kann sehr gut kontrolliert werden. Erstens einmal, ob das plausibel ist, wenn das so eingegeben wird, und zweitens wird man das dann nach der Frist natürlich dementsprechend kontrollieren. Das Anliegen des Abg. Rudolf Lampert werde ich sicher noch einmal überprüfen. Jetzt habe ich auch verstanden, um was es konkret geht, nämlich um Bauten, die eben noch nicht unter das aktuelle Gesetz und die aktuelle Energieverordnung gefallen sind. Und da werden wir sehen, ob es sinnvoll ist, hier eine Übergangsbestimmung zu machen, denn ab einem gewissen Zeitpunkt sind dann ja alle Bauten schon unter das bestehende Recht bei ihrer Bewilligung gefallen. Und dort verursacht es keinen Aufwand mehr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In Art. 4 Abs. 1 heisst es in Zeile 3: «einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen bei Vertragsabschluss auszuhändigen». Ich möchte anregen, zu prüfen, ob man hier nicht auch wie folgt erweitern kann: «eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie abzugeben». Ansonsten müsste der Besitzer wirklich jedes Mal einen neuen Energieausweis anfertigen lassen, und zwar bei jeder Übergabe vom Mieter, Pächter oder Eigentum. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - sprich Energieausweisgesetz - behandelt und gleichzeitig Traktandum 25 erledigt.-ooOoo-