Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), (Nr. 8/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 26: Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals - sprich Staatspersonalgesetz.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Revision des Beamtengesetzes aus dem Jahr 1938 werden die Anstellungsbedingungen für Staatsangestellte einer zeitgerechten öffentlichen Verwaltungsführung und dem privaten Arbeitsvertragsrecht angepasst. Der Regierung ist es im vorliegenden Staatspersonalgesetz gelungen, einfache und flexible Regelungen zu finden, die sowohl den heutigen Anforderungen einer leistungsfähigen Staatsverwaltung als auch den schützenswerten Interessen der Staatsangestellten gerecht werden. Wesentliche Änderungen im neuen Staatspersonalgesetz sind die Aufhebung des Beamten-Sonderstatus und die Gleichstellung der Staatsangestellten, die Bewilligung eines globalen Personalbudgets anstatt der unflexiblen Stellenplanung und -bewilligung durch den Landtag, die Revision der Ausschreibungsbedingungen und die Einführung einer Probezeit, die Möglichkeit der Zuweisung neuer Aufgaben oder der Versetzung von Angestellten, die klare Regelung von Kündigungen, die neben disziplinarischen Gründen auch Kündigungen aufgrund mangelnder Eignung oder Leistungsbereitschaft oder aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen möglich machen. Weiters ein einfacheres Disziplinarverfahren, das auf Verhaltenskorrekturen ausgerichtet ist, die Regelung des Datenschutzes bei der Verwendung von Personaldaten sowie die Klarstellung der Führungsaufgaben und Kompetenzen der Amtsstellenleiter.
Der Begriff und Status eines Beamten ist nicht mehr zeitgemäss und soll dementsprechend in der Verfassung und im Staatspersonalgesetz abgeschafft werden. Hoheitliche und verwaltungsinterne Funktionen sind heute durchmischt und der Beamtenstatus kann heute nicht mehr aufgrund von überwiegend hoheitlichen Aufgaben legitimiert werden. Die hoheitliche Eingriffsverwaltung leitet sich aus den Organisations- und Delegationsnormen der Staatsverwaltung und den relevanten spezialgesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall ab. Es ist deshalb dienstrechtlich nicht mehr zweckmässig, zwischen Beamten mit vorwiegend klassischen hoheitlichen Funktionen und Verwaltungsangestellten mit vorwiegend internen Dienstleistungsaufgaben zu unterscheiden. Somit wird im neuen Staatspersonalgesetz dienstrechtlich eine Gleichbehandlung aller Staatsangestellten angestrebt.
Eine wesentliche Neuerung bringt die Ablösung der Bewilligung eines rigiden Stellenplans zugunsten einer globalen Bewilligung des Personalbudgets durch den Landtag mit sich. Durch die Übertragung der Stellenplanung und des effektiven Personaleinsatzes in den Verantwortungsbereich der Regierung kann die Verwaltung flexibler auf Verlagerungen von Aufgabenstellungen und auch Spitzenbelastungen in einzelnen Organisationseinheiten reagieren. Die Regierung und die vorgesetzten Amtsleiter sind dadurch nicht mehr an einen starren Stellenplan gebunden, sondern können anforderungs- und situationsgerecht die erforderlichen Personalkapazitäten zuteilen. Der Stellenplan der Regierung und der effektive Personaleinsatz in der Verwaltung richten sich auch weiterhin nach den finanziellen Vorgaben im Landesvoranschlag und sind in der Rechenschaftslegung der Regierung enthalten. Dadurch bleiben die verfassungsmässige finanzpolitische Zuständigkeit und die Oberaufsicht des Landtags über die Regierung gewahrt.
Wie im Bericht und Antrag zum Staatspersonalgesetz ausgeführt wird, ist dazu ein entsprechendes Planungs- und Berichtssystem aufzubauen, damit die betreffenden Stellen und die massgebende Lohnsumme richtig erfasst werden. Meines Erachtens sollten in diesem Planungs- und Berichtssystem auch die Entwicklung der Personalkosten aufgrund von Personaleinstellungen und der Änderung des Beschäftigungsgrades sowie aufgrund von Gehaltserhöhungen und ausbezahlten Überstunden ausgewiesen werden.
Im vorliegenden Staatspersonalgesetz werden die Ausschreibungsbedingungen den zeitgemässen Erfordernissen der Verwaltungsfunktionen unter Wahrung der Chancengleichheit für potenzielle liechtensteinische Bewerber angepasst. In Art. 9 der Gesetzesvorlage wird explizit angeführt, wann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann bzw. eine interne Besetzung möglich ist. So ist keine öffentliche Ausschreibung mehr erforderlich, wenn Staatsangestellte aufgrund der Qualifikation und Erfahrung für eine offene Stelle geeignet sind, wenn befristete Dienstverhältnisse begründet werden oder diplomatische Vertretungen im Ausland zu besetzen sind. Ebenso ist für Lehrlinge nach Abschluss ihrer Ausbildung sowie für Praktikanten, die befristet angestellt werden, keine öffentliche Ausschreibung mehr erforderlich.
Die Voraussetzungen zur Anstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen sollen durch die neuen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen den heutigen Erfordernissen angepasst werden. So ist das liechtensteinische Staatsbürgerrecht nur erforderlich, soweit hoheitliche Funktionen ausgeübt werden. Von der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft kann ausserdem abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann. Damit bleibt einerseits das legitime staatliche Interesse nach der Besetzung hoheitlicher Verwaltungsfunktionen mit liechtensteinischen Staatsangehörigen gewahrt, und andererseits kann die Regierung bei einem ausgetrockneten heimischen Arbeitsmarkt auf ausländisches Fachpersonal zurückgreifen.
Die Revision des Beamtengesetzes verlangt eine entsprechende Anpassung der Verfassungsbestimmungen. So wird in Art. 93 Bst.a und Art. 98 der Landesverfassung das Wort «Beamte» durch «Angestellte» ersetzt. Der Abs. 1 des Art. 106 wird entsprechend der Revision des Beamtengesetzes gestrichen, da künftig die Bewilligung neuer, ständiger Beamtenstellen nicht mehr der Zustimmung des Landtags bedarf und die Anstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen künftig im Staatspersonalgesetz - wie bereits ausgeführt - geregelt ist. Zeitgemäss ist auch die Einführung einer angemessenen Probezeit, in der entsprechend den üblichen Regelungen im Arbeitsvertragsrecht bei einer Fehlbesetzung eine kurzfristige Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist.
Zu einer Flexibilisierung des Dienstrechts tragen auch die Regelungen in Art. 15 und 16 des Staatspersonalgesetzes bei, nachdem Staatsangestellten neue Aufgaben zugeteilt bzw. Angestellte versetzt werden können, soweit es erforderlich und zumutbar ist. Damit können Reorganisationen in der Verwaltung und die Erfüllung von Sonderaufgaben unter Berufung auf das Beamtengesetz nicht mehr verhindert werden. Entsprechend der Gesetzesvorlage ist der Amtsstellenleiter für die Zuweisung der Aufgaben an die Mitarbeitenden zuständig, wobei die betroffenen Angestellten und Vorgesetzten vorher anzuhören sind.
Kündigungen können nach dem bisherigen Beamtengesetz eigentlich nur aus disziplinarischen Gründen bei gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vergehen von Staatsangestellten ausgesprochen werden. Dies führte einerseits zu aufwändigen verwaltungsrechtlichen Beweisführungen und Verwaltungsverfahren und liess andererseits keine Kündigung zu, wenn die Leistungsanforderungen nicht mehr erbracht wurden. Das neue Staatspersonalgesetz lässt nun neben der disziplinarischen Kündigung auch eine Kündigung aufgrund mangelnder Eignung und Leistungsbereitschaft der Angestellten sowie aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen zu. Wenn beispielsweise die erforderliche Leistung nicht erbracht oder passiver Widerstand geleistet wird, bietet das neue Gesetz künftig eine Handhabe für problematische Einzelfälle.
Auf der anderen Seite ist es wichtig, dass für die Staatsangestellten für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ein Rechtsschutz besteht und ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist. Insbesondere sind Angestellte gegen Anfeindungen sowie gegen willkürliche oder politische Kündigungen zu schützen. Dementsprechend sind im neuen Staatspersonalgesetz zur Absicherung vor ungerechtfertigten und missbräuchlichen Kündigungen auch ein Anhörungs- und Beschwerderecht vorgesehen sowie die Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung und zur Kündigung geregelt. Meines Erachtens ist es im vorliegenden Gesetzesentwurf gelungen, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem erforderlichen Kündigungsrecht eines Arbeitgebers und dem Schutz der Staatsbeamten vor ungerechtfertigten Kündigungen zu finden.
Disziplinarische Verfahren und Massnahmen sind in der Gesetzesvorlage wesentlich vereinfacht und in ihrer Zielsetzung auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung und eine Korrektur des Arbeitsverhaltens der betreffenden Angestellten ausgerichtet worden. Damit sind Disziplinarverfahren nicht mehr langen und aufreibenden Verwaltungsverfahren unterworfen und verlieren das Stigma eines drohenden Arbeitsplatz- und Gesichtsverlustes. Disziplinarverfahren sollen künftig auf angemessene Sicherungsmassnahmen und konstruktive Verhaltenskorrekturen ausgerichtet werden. So können auf erster Stufe eine mündliche Ermahnung oder ein schriftlicher Verweis ausgesprochen und auf zweiter Stufe die Besoldung gekürzt, andere Aufgaben zugewiesen sowie Mitarbeitende versetzt oder rückversetzt werden. Eine meist fristlose Kündigung ist nach Art. 24 des Staatspersonalgesetzes erst in dritter Stufe möglich, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist.
Im neuen Staatspersonalgesetz werden auch die Bearbeitung, die Bekanntgabe und die Aufbewahrung von Personaldaten sowie die Rechte der Angestellten auf Einsicht in ihre Personalakten geregelt. Es handelt sich hier um spezialrechtliche Bestimmungen zum Datenschutzgesetz, die der besonderen Situation des Staatspersonals Rechnung tragen. Grundsätzlich können nach dem Austritt von Mitarbeitenden sämtliche Personaldaten aufbewahrt bleiben und sollen nach dem ordentlichen Altersrücktritt dem Landesarchiv übergeben werden. In der durch die Regierung festzulegenden Verordnung sollten meines Erachtens nur wichtige Dokumente archiviert und sensible Unterlagen wie Personalbeurteilungen, Persönlichkeitstests oder medizinische Zeugnisse nach einer bestimmten Frist vernichtet werden.
Mit dem Wachstum der Landesverwaltung haben sich auch die Führungsaufgaben der früheren Chefbeamten zu den Amtsstellenleitern gewandelt. Insbesondere in der Verwaltungs- und Personalführung stellen sich zusätzliche Aufgaben, die auch eine Klarstellung der Führungskompetenzen erfordern. Sie sind für den Vollzug der ihnen übertragenen Gesetze verantwortlich, den zuständigen Regierungsmitgliedern für die sach- und zeitgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben verpflichtet und leiten gemäss dem Verwaltungsorganisationsgesetz den Dienstbetrieb. Ihnen obliegen auch die Führung der unterstellten Angestellten, insbesondere die Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung und die Zuweisung neuer Aufgaben. Eine gesetzliche Delegation der Führungsaufgaben und Führungskompetenzen mit der Auflistung der Personalfragen, für die Amtsstellenleiter und -leiterinnen zuständig sind, entspricht der erforderlichen Klarstellung für unsere öffentliche Verwaltung.
Abschliessend danke ich der Regierung sowie der dazu eingesetzten Projektgruppe und den beteiligten Amtsstellen für die Ausarbeitung dieser ausgewogenen und zeitgemässen Vorlage und spreche mich für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage aus. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Beim hier vorliegenden Bericht und Antrag handelt es sich um eine Gesetzesvorlage, die das Dienstverhältnis des Staatspersonals regeln und somit das heutige Beamtengesetz ersetzen soll. Damit verbunden sind auch Abänderungen in der Verfassung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, des Finanzhaushaltsgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Verwaltungsorganisationsgesetzes. Wie es auf Seite 5 des Berichts und Antrags heisst, sind mit der Verabschiedung des Gesetzes weder personelle, finanzielle, räumliche noch organisatorische Auswirkungen verbunden. Und genau hier liegt für mich die Schwierigkeit. Ich hätte mir erwartet, dass parallel zum Staatspersonalgesetz eben auch die Verwaltungs-reform und insgesamt die Reorganisation der Gesamtverwaltung - die Regierungsebene eingeschlossen - in substanziellen Punkten und im Sinne eines Gesamtkonzeptes vorangetrieben worden wären. So hängt das eine ohne das andere etwas in der Luft.
Im Verwaltungsorganisationsgesetz, das immerhin auch schon auf das Jahr 1973 zurückgeht, sollen lediglich die Art. 13a bis 13d gestrichen werden, was in der Hauptsache bedeutet, dass der Stellenplan von der Regierung festgelegt und nicht mehr dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Eine weitere substanzielle Reorganisation der Verwaltung - obwohl dringend erforderlich - unterbleibt. In der Sache, dass nämlich gemäss Art. 5 der Stellenplan durch die Regierung bestimmt und der Landtag nurmehr über ein Globalbudget befinden soll, stimme ich der Regierung im Wesentlichen zu. Dadurch, dass dem Landtag ja schon bisher nur ständige Stellen zur Beschlussfassung vorgelegt werden mussten, nicht ständige Stellen aber von der Regierung geschaffen werden konnten, ist das Instrument ohnehin etwas zahnlos und ein Globalbudget als Kontrollinstrument sicher geeignet und auch ausreichend, da die Finanzhoheit nach wie vor beim Landtag liegt.
Dazu ist die Änderung des Art. 106 der Verfassung notwendig. Wie die Regierung im Bericht und Antrag schreibt, soll dazu dessen Abs. 1 gänzlich gestrichen werden. Es würde somit auch das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft für die definitive Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienst aus der Verfassung gestrichen werden. Das Erfordernis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft ist neu in Art. 10 - Anstellungsvoraussetzungen - des Staatspersonalgesetzes geregelt, insofern hoheitliche Funktionen ausgeübt werden. Ich bin - im Gegensatz zur Regierung - der Auffassung, dass diese Bestimmung nach wie vor in der Verfassung verankert bleiben soll, und lade Sie deshalb dazu ein, dies bis zur 2. Lesung zu überdenken. Jedenfalls wäre aber bereits im Gesetz und nicht erst auf Verordnungsstufe festzulegen, welche Funktionen als hoheitliche Funktionen anzusehen sind.
Keine Mühe habe ich damit, dass der Beamtenstatus abgeschafft und ein einfacheres Disziplinarverfahren geschaffen wird. Dies stellt für mich einen Schritt in Richtung zu einer flexibleren und zeitgemässen Verwaltung dar. Etwas mehr Mühe bereitet mir die Absicht der Regierung - wie in Art. 9 dargelegt - auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten. Es ist zwar, wie die Regierung auf Seite 26 ausführt, auch gemäss heutigem Recht so, dass in bestimmten Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 13c des Verwaltungsorganisationsgesetzes kann aber für Amtsvorstände, Stabsstellen- und Abteilungsleiter und ähnliche Kaderpositionen nicht auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden. Neu soll dies aber nurmehr für Amtsstellenleiter gelten. Die Regierung begründet dies unter anderem damit, dass damit der Führungsnachwuchs in der Landesverwaltung gefördert werden könnte. Ich bin der Ansicht, dass für Kaderpositionen weiterhin eine öffentliche Ausschreibung erforderlich sein sollte - dies auch im Sinne eines fairen Wettbewerbs. Insbesonders mit Abs. 3, der besagt, dass bei Zusammenlegung von Ämtern auf eine öffentliche Ausschreibung des Amtsstellenleiters verzichtet werden kann, kann ich mich nicht einverstanden erklären.
Als wesentliche Neuerung beschreibt die Regierung auch die Festschreibung von Mitwirkungsrechten der Angestellten und des Personalverbandes in Art. 35. Diese Bestimmungen sind wenig konkret und lassen viele Fragen offen. So zum Beispiel ist - wenigstens für mich - nicht klar, wie und wo der Personalverband geregelt ist, wie er konstituiert ist und welche genauen Kompetenzen ihm zukommen. Für nähere Ausführungen zu diesem Thema bin ich der Regierung dankbar.
Die Gesetzesvorlage beabsichtigt auch, die Stellung der Amtsleiter zu stärken und auch den Kompetenzbereich des Amtes für Personal und Organisation zu erweitern. Etwas seltsam mutet in diesem Zusammenhang an, dass in Art. 2 Abs. 2 den zuständigen Regierungsräten in Bezug auf die Amtsstellenleiter dieselben Funktionen zukommen wie den Amtsstellenleitern in Bezug auf ihnen unterstellte Angestellte, was doch einiges aussagt über deren Kompetenzen bzw. eher Nichtkompetenzen. Hier zeigt sich, dass eine weit reichende Verwaltungsreorganisation auch auf Regierungsebene längst fällig wäre. Die Organisation trägt dem Umstand, dass wir heute fünf hauptamtliche Regierungsräte haben, keine Rechnung. Im Sinne einer wirklich effizienten und modernen Verwaltung müsste vor allem diese Reorganisation endlich angegangen werden. Gesetze wie das vorliegende Staatspersonalgesetz können ohne diese übergeordnete Reorganisation nur als punktueller Ansatz zur Entwicklung einer zeitgemässen und effizienten Verwaltung verstanden werden. Aus diesem Grunde habe ich ursprünglich auch erwogen, auf Nichteintreten zu plädieren. Ich komme aber zum Schluss, dass hier immerhin ein Anfang gemacht wird und hoffe, dass es nicht dabei bleibt und die Regierung auch die weiteren nötigen Reorganisationen zügig in die Hand nimmt. Danke. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Im Zuge der Neuschaffung eines Staatspersonalgesetzes schlägt die Regierung die ersatzlose Streichung des 1. Absatzes des Art. 106 der Verfassung vor. Infolge dieser Änderung hat sich künftig der Stellenplan nach dem vom Landtag genehmigten Personalkredit bzw. des gesprochenen Lohnsummen-Globalbudgets zu richten. In Bezug auf den Stellenplan habe ich derzeit noch eine etwas andere Sichtweise als meine beiden Vorredner. Der Stellenplan, welcher alljährlich vom Landtag zu genehmigen ist, stellte bis heute ein effektives Kontrollinstrument des Landtages im Bereich der Personalpolitik dar und lässt meines Erachtens der Regierung aber dennoch genügend Flexibilität beim Personaleinsatz bzw. bei der internen Personalverschiebung.
Der Landtag legt die Zahl der ständigen Stellen der Landesverwaltung fest und nicht etwa die Zahl der in einem Amt verfügbaren Stellen. Die Regierung kann im bestehenden Gesetz eine ständige Stelle von einem Amt in ein anderes verlegen, ohne dass dafür die Zustimmung des Landtages erforderlich ist. Diese Änderung erachte ich vorerst als Schwächung des Landtages in seiner Funktion als Kontrollinstanz. Nach neuer Gesetzesvorlage soll diese Kontrolle über den jeweiligen Landesvoranschlag erfolgen. Um dann abschliessend abwägen zu können, welches die bessere Lösung ist, sollte bis zur 2. Lesung eine Definition betreffend die massgebende Lohnsumme des Kreditüberwachungssystems und über die Art und Weise der Berichterstattung an den Landtag Aufschluss geben.
Die Entscheidung, sich weg vom Beamten hin zum Angestellten zu bewegen, ist zu begrüssen. Der antiquierte Begriff des Beamtentums passt nicht mehr in ein zeitgemässes Dienstgesetz und ist in seiner Wirkung ohnehin seit Jahren obsolet. Eine Frage stellt sich bezüglich des Geltungsbereichs des Staatspersonalgesetzes für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Seite 18 des Berichts und Antrags ist zu entnehmen, dass drei Stiftungen des öffentlichen Rechts - das sind die Landesbibliothek, das Landesmuseum und die Musikschule - dienstrechtlich weitgehend gleich behandelt werden. Werden diese Stiftungen administrativ von der Regierung bzw. vom Amt für Personal und Organisation in allen relevanten dienstrechtlichen Fragen betreut? Das wäre meine Frage an die Regierung.
Angestellte des Kunstmuseums, der Hochschule und der Kunstschule sind hingegen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Meine Frage: Welche Gründe sprechen dagegen, dass die ersterwähnten Stiftungen - Bibliothek, Museum, Musikschule - nicht in die gleiche dienstrechtliche Selbstständigkeit wie die übrigen Stiftungen entlassen werden?
Als gerechtfertigte Sonderregelung im Personalgesetz und als Zeichen der Unabhängigkeit gegenüber der Regierung erachte ich die Sonderstellung der Finanzkontrolle, welche ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbstständig und völlig unabhängig gegenüber der Regierung auszuführen hat. Auf Seite 20 des Berichts und Antrags wird umfassend dargelegt, welche Angestelltengruppen von dieser Gesetzesvorlage ausgenommen sind. Einer straffen Organisation und einer effizienten Personalführung ist es dienlicher und administrativ wesentlich einfacher, wenn nur dort Ausnahmen geschaffen werden, wo eine glaubwürdige Unabhängigkeit gegenüber der Regierung aufgrund rechtlicher Bestimmungen und internationaler Gepflogenheiten Sinn macht. Werden hingegen zu viele Sonderregelungen geschaffen, widerläuft dies zwangsläufig der Umsetzung einer griffigen Verwaltungs- und Regierungsreform.
Gesetzesänderungen oder deren Neuerarbeitung orientieren sich gerne an bestehenden Vorlagen des benachbarten Auslandes. Es macht auch keinen Sinn, das Rad jeweils neu zu erfinden, sofern eine Adaption rechtlicher Bestimmungen unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften und Gegebenheiten zielführender und praktikabler ist. Zwei etwas hypothetische Fragen in diesem Zusammenhang an die Regierung:
Musste für die Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage Rücksicht auf EWR-rechtliche Bestimmungen genommen werden? Gibt es EU-Richtlinien, die bei der Ausgestaltung dieses Personalgesetzes herangezogen werden mussten?
Ich frage dies deswegen, um eine Einschätzung zu bekommen, ob die Konkurrenzfähigkeit dieses erarbeiteten Gesetzes, das mir auch für den liechtensteinischen Arbeitsmarkt wichtig erscheint, im Vergleich zur weiteren europäischen Gesetzgebung sichergestellt ist. Generell werden in das neue Gesetz dienstrechtliche Instrumente aufgenommen, welche längst für eine moderne Verwaltung vorausgesetzt werden. Ein schriftlicher Dienstvertrag ist eigentlich etwas Natürliches und daraus erkennt man, dass die Gesetzesänderung mehr als überfällig ist.
Zu begrüssen ist ebenfalls die Einführung einer dreimonatigen Probezeit, innert welcher eine Kündigung ohne Angaben und Gründe möglich sein soll. Zu Art. 22 - Kündigungsgründe und Kündigungsschutz - wird ausgeführt, dass die Regierung ein Dienstverhältnis unter anderem auch infolge wesentlicher wirtschaftlicher oder betrieblicher Gründe auflösen kann. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Grund ist mir für den Arbeitgeber der Landesverwaltung nicht ganz einsichtig, da die Landesverwaltung nicht der Maxime des Erzielens eines Gewinnes ausgesetzt ist, sondern primär haushälterisch mit den finanziellen Mitteln umzugehen und deren Verwendung nachzuweisen hat. Die Wirtschaftlichkeit steht gesamthaft gesehen nicht unbedingt an erster Stelle des Handelns. Der Landesverwaltung, welche als Dienstleistungsunternehmen durch Abgaben, Gebühren und Steuern finanziert wird, kann eine fehlende Wirtschaftlichkeit nicht als Kündigungsgrund dienen. Ansonsten müssten zahlreiche Ämter, die ihre Aufwendungen nicht durch Gebühreneinnahmen zu decken bringen, hier die Wirtschaftlichkeitsfrage stellen. Ich sehe daher diese wirtschaftliche Begründung nicht als zielführend und bitte die Regierung, in Art. 22 lit. e zu streichen.
In Art. 23 werden die Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung aufgeführt. Ich bin jedoch der Ansicht, dass es zu keinen ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Kündigungen kommen sollte, da vorgängig ein Verfahren anzustreben ist, welches solche Missstände klar verhindert. Wenn dennoch eine unbegründete Kündigung erfolgt, soll die betreffende Person die Möglichkeit haben, die Auflösungsverfügung mit einer Begründung anzufechten. Eine Rechtsmittelinstanz hat zu entscheiden, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses begründet ist. Wenn nein, ist die betroffene Person weiter zu beschäftigen. Zur Rehabilitierung dieser Person sollte ein Recht auf Wiedereinstellung bestehen.
Den geschaffenen Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer der Landesverwaltung begrüsse ich ausserordentlich. Gerade ein Rechtsschutz gegen Angriffe von aussen kann die Stabilität sowie die hoheitlichen Entscheidungen der Angestellten sichern. Jegliche negative Einflüsse aufgrund von Machthierarchie und Ähnlichem können damit noch besser vermieden werden. Gerne würde ich zudem anregen, dass Massnahmen gegen Mobbing verordnet werden.
In Art. 52 - Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis - wird in Abs. 4 formuliert, dass die Personalkommission versucht, bei Streitigkeiten zwischen den am Verfahren Beteiligten Einigung zu erzielen. Meine Frage: Ist anzunehmen, dass hier jene Kommission angerufen werden kann, welche auch für die zugewiesenen Aufgaben nach dem Besoldungsgesetz zuständig ist? Weiters: Behandelt die Personalkommission nur Agenden, die durch eine Verfügung abgeschlossen wurden, oder geht der Aufgabenbereich der Personalkommission weiter und umfasst auch Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis, bei denen keine Verfügung erwirkt werden kann, so zum Beispiel Weisungen hinsichtlich der Aufgabenerledigung? Zu welchem Zeitpunkt kann die Personalkommission angerufen werden und wann entscheidet sie? Wie ist der Verfahrensablauf? In welchem Zeitpunkt des Verfahrens erfüllt die Regierung ihre Aufgaben? Ist es denn auch klar, dass immer die Regierung über die Empfehlungen der Personalkommission entscheidet? Ich kann Ihnen diese Fragen auch bei Verlesung des Artikels nochmals stellen.
Abschliessend möchte ich bemerken, dass die Regierung in ihrem Legislaturprogramm die Regierungs- und Verwaltungsreform als Schwerpunktthema gesetzt hat. Um eine moderne Organisationsstruktur zu erreichen, braucht es auch eine gut durchdachte Personalpolitik. Aufgrund dessen frage ich mich, ob es Sinn macht, das hier vorliegende Personalgesetz völlig losgelöst vom weiteren Verlauf der Regierungs- und Verwaltungsreform durchzuziehen. Um die Aufgaben innerhalb der Verwaltungs- und Organisationseinheiten neu strukturieren bzw. neu regeln zu können, ist eine Feinabstimmung innerhalb der Ressorts und auch ressortübergreifend notwendig. Ein Ressortinhaber sollte die ihm unterstellten Ämter ganzheitlich und uneingeschränkt, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Schranken, führen können. Werden die Mitarbeiter mit Aufgaben, Verantwortung und den notwendigen Kompetenzen ausgestattet, verbunden mit der Vorgabe, ihre Aufgaben leistungsorientiert und mit gebührender Sorgfalt zu erfüllen, so ist es notwendig, dass der Ressortinhaber bei dienstrechtlichen Zuwiderhandlungen oder wiederholten Unzulänglichkeiten die notwendige Entscheidungsgewalt besitzt, direkt eingreifen und die entsprechenden Vorkehrungen unverzüglich treffen kann. Liegt jedoch die Entscheidungsbefugnis in Fragen der Personalpolitik mehr oder weniger oder sogar ausschliesslich in den Händen eines anderen Ressortvorstehers, so kann die Führungsfunktion nicht einheitlich und umfassend wahrgenommen werden.
Zu viele Sonderregelungen können auch quer zur Regierungs- und Verwaltungsreform stehen und diese in ihrer Umsetzung behindern. Einzelmassnahmen wie diese Gesetzesvorlage sollten eigentlich aus dem Gesamtreformkonzept herauswachsen. Dies ist zumindest meine Einschätzung. Geht die Regierung tatsächlich den Weg einer umfassend angelegten Reform, so kann Leitsatz 3 des Leitbildes der Landesverwaltung, der da heisst «Wir arbeiten effektiv und effizient» auch tatsächlich und wirkungsvoller zum Wohle der Führungs- und Organisationsstruktur umgesetzt werden. Trotz der für mich derzeit bestehenden offenen Punkte spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke.Abg. Paul Vogt
Dieses Gesetz ist Bestandteil einer Verwaltungsreform, die meines Erachtens dringend notwendig ist. Die Verwaltungsreform ist seit über 50 Jahren in der Landesverwaltung ein Dauerthema. Verlangt werden mehr Effizienz, mehr Effektivität, bessere Qualität, grössere Kundenfreundlichkeit, um einige Schlagworte aufzuzeigen. Eine grundlegende Voraussetzung, um das zu erreichen, ist eine grössere Flexibilität ganz allgemein. Ich denke, das wird mit diesem Gesetz auch erreicht. Das Anliegen einer Verwaltungsreform kommt in der Landesverwaltung aber nicht recht aus den Startlöchern. Es gibt zwar gute Ansätze. Ich erinnere an das TQM-Modell. Aber die Konzepte stehen vorwiegend auf dem Papier und werden nicht richtig umgesetzt. Manchmal sind sie auch gar nicht vorhanden. Dass das nicht einfach eine leere Behauptung ist, möchte ich an der Entwicklung des Staatspersonals verdeutlichen.
In der Schweiz ist der Spardruck seit Jahren immens gross. Unter diesem Spardruck wurden auch die notwendigen Verwaltungsreformen vielerorts angegangen. Das hat im Übrigen auch oft zu Konflikten geführt. Ich möchte die Beispiele des Personalbestands erwähnen: Das Bundespersonal zeigte 1990 den höchsten Stand und ist seither rückläufig. Das hatte unter anderem auch mit der Armeereform zu tun, aber ganz allgemein ist ein grosser Druck auf das Personal vorhanden. Ganz anders sieht es in Liechtenstein aus. Hier fehlt ein finanzieller Spardruck. Diskussionen um New Public Management oder wirkungsorientierte Verwaltung werden hier kaum geführt. Die Zahl der Staatsangestellten hat sich seit 1990 mehr als verdoppelt. Die Wachstumsraten beim Personal erreichten in der Periode 2001 bis 2005 einen Höchststand. Wenn man schaut, wo das Personalwachstum am grössten war, so ist das im Umkreis der Regierung, beim so genannten Unterbau der Regierung. Ich denke, hier läuft einiges grundsätzlich falsch. Mängel in der Landesverwaltung werden dadurch behoben, dass man den Input vergrössert, also dass man mehr Personal einstellt. Verwaltungsreformen in der Schweiz sind hingegen durch Methoden des New Public Managements gekennzeichnet. Ich kann das hier nicht im Detail ausführen, aber ich möchte einige Stichworte aufzählen. Dazu gehören die Output-Orientierung oder die Wirkungsorientierung, die Definition von Produkten. Was wird von der Verwaltung erwartet? Woran werden die Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit messen? Es wird mehr Flexibilität verlangt, mehr Dezentralisierung bei den Entscheiden bzw. auch vermehrte Delegation von Befugnissen, mehr Eigenverantwortung. Es wird argumentiert, es brauche mehr strategische und weniger operative Führung. Das Controlling muss verstärkt werden in Bezug auf die Zielerreichung. Es braucht mehr Vertrauen in die Amtsstellen und weniger Misstrauen, das sich eben darin äussert, dass man zu viele Entscheidungen bei der Regierung konzentriert. Und es braucht - das fehlt mir in diesem Bericht völlig - auch ganz gezielte Kaderförderung. Man muss auch das Führungspersonal befähigen.
Ich sage das ein bisschen zugespitzt, weil mir dieser Gedanke einfach fehlt im Bericht. Ich glaube, dass in dieser Beziehung in der Landesverwaltung noch ein grosses Potenzial vorhanden ist. Die Regierung sollte sich vermehrt auf strategische Ausrichtungen und das Controlling konzentrieren, während die Erledigung von Verwaltungsaufgaben konsequent an Ämter übertragen werden sollte. Ich möchte hier nur auf ein Beispiel eingehen: Es macht meines Erachtens wenig Sinn, dass bei Arbeitsvergaben, die mehr als CHF 5'000 ausmachen, die Regierung entscheiden muss. Bei einem Bauvorhaben als Beispiel gibt es X solche Arbeitsvergaben - und das kann auch das Hochbauamt machen. So viel zum Thema Verwaltungsreform.
Ich sehe das neue Staatspersonalgesetz als wichtigen Teil einer solchen Verwaltungsreform und möchte daher das Gesetz auch an den Kriterien messen, die ich eben genannt habe. Die Vorlage orientiert sich sehr stark am Schweizerischen Bundespersonalgesetz. Ich vermisse einen Hinweis der Regierung im Bericht und Antrag auf diese Rezeptionsgrundlage. Die Ziele sind dieselben. Es geht um eine Flexibilisierung. Es geht um die Annäherung der Anstellungsverhältnisse des Staatspersonals an die Verhältnisse in der Privatwirtschaft, an das ABGB und an das Arbeitsvertragsrecht. Im Vergleich zur schweizerischen Rezeptionsvorlage geht die Regierungsvorlage bei der Annäherung an Anstellungsverhältnisse im privaten Bereich einen Schritt weiter. Das Gesetz ist aus dieser Sicht weniger sozial. Ich werde darauf noch zurückkommen. Der Abg. Günther Kranz hat bereits einen wichtigen Punkt herausgegriffen, wo es um die Wiedereinstellung im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung geht. Im Vergleich zur Schweizer Rezeptionsvorlage geht die Regierungsvorlage im Sinne des New Public Managements aber auch weniger weit. Hier müsste meines Erachtens die Linie Amt/Ressort gestärkt werden. Amtsleiter sollten im Einvernehmen mit dem Ressort und nicht mit dem Amt für Personal und Organisation bei der Personalführung mehr Kompetenzen wahrnehmen können. Ihnen sollte mehr Verantwortung übertragen werden, weil sie die unmittelbar Betroffenen sind und weil sie am besten wissen, was in ihrem Amt notwendig ist.
Meines Erachtens geht es in die falsche Richtung, wenn man die zentralen Stellen stärkt. Konkret: Das Amt für Personal und Organisation soll ein Serviceamt bleiben und kein Superamt werden. Ich werde die Vorlage zum Schluss dann auch noch loben, aber lassen Sie mich zuerst noch auf die anderen Schwachpunkte eingehen, die ich glaube, feststellen zu können.
Ich habe mich in diesem Haus mehrfach dahin geäussert, dass es keinen Sinn macht, wenn der Landtag über jede einzelne neue Stelle beschliessen soll. Der Landtag ist dazu nicht kompetent, weil er das einfach nicht beurteilen kann. Ich unterstütze daher grundsätzlich das Anliegen, dass die Regierung diese Kompetenz bekommt - dies im Sinne von mehr Flexibilität, die unbedingt notwendig ist. Ich glaube aber auch, dass die Regierungsvorlage hier zu weit geht. Ich verweise auf die Regelung im Schweizerischen Bundespersonalgesetz. Der Landtag soll eine gesetzlich geregelte Controlling-Funktion behalten. Es ist unbedingt notwendig, dass die Regierung dem Landtag einen jährlichen Bericht erstattet, dass dann die Personalentwicklung gemeinsam mit dem Landtag diskutiert wird und auch die entsprechende strategische Ausrichtung einvernehmlich geregelt wird. Der Landtag sollte sich nicht aus dieser Controlling-Funktion herausnehmen.
Weitere Mängel, die ich glaube festgestellt zu haben: Ich bedauere, dass es kein einheitliches Personalrecht für alle Landesangestellten gibt. Es sind hier bestimmte Kategorien ausgenommen. Warum das so sein soll, wird von der Regierung nicht begründet. Ich denke, das hat vor allem damit zu tun, dass es hier historisch gewachsene Privilegien gibt. Ich glaube aber auch, dass eine einheitliche Regelung des Personalrechts möglich ist, wenn man entsprechende Delegationsmöglichkeiten im Gesetz vorsieht. Weiter vermisse ich einen expliziten Schutz vor Willkür. Das ist nirgends explizit enthalten, wäre aber meines Erachtens ein wichtiges Anliegen. Und schliesslich glaube ich auch, dass es richtig wäre, im Sinne von noch mehr Flexibilität die Rechte oder die Möglichkeiten für die Ämter zu Arbeits- und Aufgabenumverteilungen zu vergrössern. Es sollte möglich sein, amtsinterne Reformen vorzunehmen, wenn dies im Sinne einer kompetenteren und besseren Verwaltungstätigkeit nötig ist. Ich denke hier zum Beispiel auch an den Umstand, dass sich Personal verändert, dass es älter werden kann, dass es mit neuen Entwicklungen vielleicht nicht mehr so gut zurecht kommt. In diesem Fall muss es dann eben auch möglich sein, im Sinne von mehr Effizienz Reorganisationen vorzunehmen, ohne dass daraus eine grosse Sache wird.
Und nun zum angekündigten Lob: Die Vorlage wird wesentlichen Zielen gerecht. Es gibt eine grössere Flexibilität. Es werden mehr Freiräume geschaffen. Es gibt aber auch bei aller Flexibilität gemeinsame Zielvorstellungen in der Personalpolitik, auf die die Ämter verpflichtet werden. Das finde ich alles sehr gut. Es gibt verbesserte Führungsinstrumente. Es gibt bessere Möglichkeiten, im Verhältnis zur Privatwirtschaft auf veränderte Bedingungen zu reagieren. Positiv herausheben möchte ich auch, dass es sich insgesamt um ein schlankes Gesetz handelt, das in Verbindung mit dem bereits verabschiedeten Besoldungsgesetz leistungsfördernd wirkt. Das Gesetz ist im Übrigen auch EWR-konform, um auf diesen Aspekt noch einzugehen. Meinerseits ist also Eintreten unbestritten. Eine konkrete Frage habe ich an die Regierung insofern, was die Auswirkungen auf die Gemeindeangestellten sind. Die sind ebenfalls öffentlich-rechtliche Angestellte, werden aber in diesem Gesetz nicht angesprochen.
Schliesslich noch ein Wort zur Abschaffung des Beamtenstatus: Ich habe überhaupt keine Probleme damit. Seit fast 40 Jahren wurde auch kein neuer Beamter mehr ernannt. Es gibt seit langem keinen Beamten mehr in der Landesverwaltung, wenn man nicht die Richter als solche bezeichnen will, die einen unkündbaren Status haben. Und wichtig ist, dass der öffentlich-rechtliche Status für Staatsangestellte beibehalten wird. Behörden haben sehr oft unangenehme Entscheidungen zu treffen. Sie brauchen daher einen besonderen Schutz. Sie müssen streng nach dem Legalitätsprinzip handeln. Sie müssen alle gleich behandeln. Und hier denke ich, ist ein besonderer Kündigungsschutz erforderlich. Ich bin auch der Meinung, dass Private Verwaltungsentscheide besser und lieber akzeptieren, wenn sie das Gefühl haben, dass alle gleich behandelt werden.
Ein letztes Wort zu einem Problem, das der Abg. Franz Heeb aufgeworfen hat, und zwar zur Archivierung von Personalunterlagen: Es ist klar, dass ganz in seinem Sinne, wie er das gefordert hat, entschieden werden wird, es sollen keine vertraulichen oder besonders schützenswerten Daten aufgehoben werden in dem Sinn, dass es hier um medizinische Gutachten geht oder dass es um Personalbeurteilungen geht. Auch hier: Ich habe das in meiner Stellungnahme - ich spreche jetzt leider als Amtsleiter - an die Regierung auch festgehalten, dass man sich da an die schweizerischen Verordnungen hält. Und dort ist das so geregelt. Abg. Johannes Kaiser
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bald 70 Jahre hält sich das heutige Beamtengesetz, das beileibe nicht mehr einer modernen und zeitgemässen Struktur eines Staatspersonalgesetzes standhält. Die Ausführungen der verschiedenen Vorredner haben dies bereits in zum Teil detaillierter und begründeter Art und Weise vor Augen geführt. Kernpunkt ist, dass das staatliche Arbeitsrecht dem Privatrecht angeglichen werden soll. Über einige Jahre hinweg war ich mit der Personalführung einer kleinen öffentlichen Verwaltung in direkter Form konfrontiert und ich befürwortete bereits damals die Bestrebungen, eine privatrechtliche Richtung des Personalgesetzes ins Auge zu fassen. Das heute gültige Staatsperso-nalgesetz vermag den Anforderungen an ein zeitgemässes Personalrecht effektiv nicht mehr zu genügen. Nicht nur, weil es in die Jahre gekommen ist, sondern weil unter anderem die Lenkungsbestimmungen vonseiten des Staates zu starr und die Rechte und Pflichten des Staatspersonals lückenhaft geregelt sind.
Mit der Neuregelung des Personalrechts wird im Wesentlichen auch das Selbstverständnis der Staatsangestellten in der Zielrichtung modernisiert. Die Verwaltung erfüllt letztlich einen Kundendienst. Die Kunden und Kundinnen haben Bedürfnisse, Erwartungen usw. Auf die Eckpfeiler und markanten Erneuerungen gehe ich an dieser Stelle nicht näher ein, da diese von meinen Vorrednern ausführlich und zum Teil ergiebig dargelegt wurden. Ich möchte jedoch mit Nachdruck zum Ausdruck bringen, dass das neue Staatspersonalgesetz von hoher Relevanz ist und zu einer wichtigen Flexibilisierung des öffentlichen Personalrechts führt. Aus diesen Gründen erscheint mir unter anderem die Verfassungsänderung, den Art. 106 Abs. 1 der Verfassung zu streichen, eine logische Massnahme. Es ist meiner Ansicht nach nicht mehr zeitgemäss und entspricht keiner modernen Personalführung, wenn sich der Landtag mit dieser hierarchisch operativ tiefer angesetzten Personalorganisationsebene befasst. Der Vorschlag der Regierung, wonach sie einen Stellenplan erlässt, welcher sich nach der im Rahmen des Landesvoranschlages festgelegten und vom Landtag genehmigten massgeblichen Lohnsumme richtet, ist zu begrüssen. Die Regierung ist bzw. soll im vorgegebenen Rahmen für die Zuteilung der Leute in der Landesverwaltung zuständig sein. Der Landtag stellt den ihm für richtig erscheinenden Rahmen betreffend die finanziellen Mittel zur Verfügung. Auch in anderen Staaten stellen die Parlamente ihre Budgets bereit und die Parlamente befassen sich nicht mit der Zustimmung oder Ablehnung einzelner Stellen.
Nähere Ausführungen wünsche ich mir von der Regierung noch betreffend die Besetzung von Stellen durch Berufung. Unter welchen Umständen tritt diese definitiv in Kraft? Es handelt sich dabei um den Art. 9 Abs. 4. Soweit meine Ergänzungen und Begründungen zu den vorangegangenen Ausführungen im Sinne einer leistungsfähigen Staatsverwaltung mit klar formulierten Rechten und Pflichten für das Staatspersonal. Ich betrachte dies insgesamt als eine gute Gesetzesvorlage und bin für Eintreten. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident, werte Damen und Herren. Einige meiner Vorredner haben bereits auf einen wunden Punkt hingewiesen. Bei der gegenständlichen Vorlage handelt es sich um eine punktuelle Massnahme, welche zu gegebener Zeit durchaus Sinn macht. Hinsichtlich einer Regierungs- und Verwaltungsreform habe ich jedoch andere Vorstellungen. Hier müsste doch nach meinen Augen ein Top-Down-Prinzip-Verfahren gewählt werden. Das heisst konkret: Zuerst eine Regierungsreform und dann daraus ableitend Gesetze wie das vorliegende. Das ist zumindest für mich logisch. Gerne würde ich vom Regierungschef erfahren, weshalb er eine andere Vorgehensweise gewählt hat und wann - wenn überhaupt - strukturelle Änderungen in Angriff genommen werden. Am Schluss noch ein - ich sag mal - Bonmot: Zum Gelingen eines Werkes sind meines Erachtens immer zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Das wären: Die Arbeit richtig machen, aber eben auch die richtige Arbeit machen. Vielen Dank. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Worte des Abg. Gebhard Negele unterstreichen. Es war in diesem Sinne auch mein Votum, dass die Vorlage hier, wie sie steht, leider eine Einzelmassnahme darstellt, und auch ich vermisse eine übergeordnete Vorgehensplanung für eine geplante, gezielte und gesamtheitliche Verwaltungsreorganisation, wie diese nötig ist wie auch - glaube ich - hier unbestritten ist. Gerne rufe ich die von mir gestellten Kleinen Anfragen in dieser Sache in Erinnerung, und zwar vom September 2005 und Dezember 2006 - beide Male bezüglich der finanziellen Kompetenzen der Regierungsmitglieder und Amtsleiter - die immer noch offen sind resp. wo sich noch keine Resultate gezeitigt haben; und die Kleinen Anfragen vom Dezember 2005 und Dezember 2006 in Bezug auf die Deregulation und Delegation von Amtsgeschäften auch in diesem Sinne zur Entlastung der Regierung und damit die Ämter auch entsprechend ihren Pflichten die Aufgaben wahrnehmen können. Auch hier sind noch keine Resultate zu sehen. Insbesondere unterstütze ich auch die kritischen Anmerkungen der Abgeordneten Paul Vogt, Jürgen Beck, Günther Kranz und Gebhard Negele in Bezug auf die Stellung des Amtes für Personal und Organisation. Auch ich bin der Meinung, dass ein Amt für Personal und Organisation - wie auch in der Privatwirtschaft - vor allem oder nahezu ausschliesslich Dienstleistungscharakter gegenüber den anderen Amtsstellen haben sollte und nicht, wie angesprochen, zu einem nebulösen Superamt mutiert - dies auch im Sinne des Anspruchsdenkens gegenüber dem Amt für Personal und Organisation.
Wie vom Abg. Jürgen Beck erwähnt, trug ich mich ebenfalls mit dem Gedanken, auf Nichteintreten zu plädieren. Ich sehe aber trotz der Bedenken in der Abfolge der Reorganisationsmassnahmen die Verbesserungen in dieser Vorlage gegenüber der heutigen Situation. Ich bin daher für Eintreten auf die Vorlage. Meine weiteren Anmerkungen werde ich anlässlich der Lesung bei den einzelnen Artikeln anbringen. Danke.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich kurz zu zwei, drei Voten äussern, und zwar vor allem dazu, dass hier suggeriert wird, dass unplanmässig vorgegangen wird und hier etwas ausserhalb jeder Planung gemacht wird. Ich möchte die Abgeordneten daran erinnern, dass wir im Rahmen des Regierungsprogrammes auf Seite 4 ganz klar von der Regierung die Schwerpunkte aufgezeigt bekommen haben, wie und in welchen Aufgabengebieten die Regierung aktiv werden möchte. Dort steht neben der Reorganisation Regierungsarbeit oder Verwaltungsorganisation ganz klar auch das neue Personalgesetz, das geschaffen werden soll, welches den Anforderungen einer modernen Eingriffs- und Leistungsverwaltung gerecht wird. Es ist also nicht Bestandteil der Regierungs- und Verwaltungsreform, sondern es ist als einzelnes Element hier aufgeführt. Und nun wird ganz klar im Rahmen dieses Regierungsprogrammes die Änderung des Personalgesetzes von der Regierung vorgelegt. Ich begrüsse diese Vorlage. Sie ist wirklich ausgewogen und beinhaltet genau das, was die Regierung sich als Zielsetzung gesetzt hat, um eben die Effizienz und die Flexibilität zu steigern, und zwar im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder Beschäftigungsvertrages. Dass durch die Verwaltungsreorganisation oder auch durch die Delegation von Regierungsgeschäften an die Ressorts und an die Amtsstellen für Entlastung für die Regierungsarbeit gesorgt werden muss, ist meiner Meinung nach selbstverständlich, aber es ist jetzt nicht zwingend, dies parallel zu machen. Ich erwarte ebenfalls, dass es dort weitergeht, und die Regierung hat das bereits in mehreren Vorlagen bereits realisiert.
Die Zusammenlegung von verschiedenen Verwaltungs- und Organisationseinheiten haben wir in der letzten Zeit mehrheitlich hier im Landtag behandeln dürfen. Mich verwundert etwas, dass hier von mehreren Votanten das Super-Personalamt erwähnt wird. Ich möchte schon gerne von diesen Abgeordneten wissen, wo sie in dieser Gesetzesvorlage wirklich Ansätze für diese Behauptung sehen, dass hier durch dieses Gesetz das Amt für Personal und Organisation zu einem solchen Amt aufgewertet werden soll. Dazu hätte ich gerne schon Einzelheiten und nicht nur in den Raum geworfene Behauptungen.
Ich bin der Meinung, dass wir mit dieser Gesetzesvorlage sehr nahe an das Privatrecht kommen. Zum Teil ist es sogar flexibler, was Kündigungszeiten anbelangt oder was die Verlängerung von Probezeiten anbelangt, was ich sehr begrüsse. Die Streichung des Grundes für eine Entlassung von Mitarbeitern, also aus wirtschaftlichen Gründen oder wirtschaftlichen Erwägungen, finde ich sehr gut. Auch das Land muss sich in gegebenen Situationen entsprechend verhalten. Wenn angenommen ein Amt in der Ausprägung, wie es einmal gestaltet wurde, nicht mehr notwendig ist, dann sind meiner Meinung nach wirtschaftliche Überlegungen sicher berechtigt, um das Amt bzw. das Personal zu reduzieren und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Und so verstehe ich auch diesen Artikel zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen, und zwar auch beim Staat. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, ich muss jetzt leider die Sitzung unterbrechen. Der Herr Regierungschef hat um 12:30 Uhr einen wichtigen Termin.
Wir fahren um 14:15 Uhr mit der Eintretensdebatte zu Traktandum 26 fort.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:15 Uhr. Mittagspause (von 12:25 bis 14:15 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 26: Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz). Die Eintretensdebatte haben wir vor dem Mittag begonnen und möchten diese nun fortführen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Vor dem Unterbruch hat der Abg. Markus Büchel noch gefragt, woher denn das Wissen käme, dass das Amt für Personal und Organisation über anderen Ämtern stünde. Es ist auch das Wort «Superamt» gefallen. Ich möchte hier auf das Staatspersonalgesetz hinweisen, zum Beispiel auf Art. 59 und Art. 61. Es gibt noch mehrere Stellen, wo dies hier so gelesen werden kann. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal möchte ich mich bedanken, dass doch, so wie ich das gehört habe, einhellig dafür votiert wird, dass man auf diese Gesetzesvorlage eintritt, auch wenn Kritikpunkte vorgebracht wurden, auf die ich dann im Laufe meiner Ausführungen noch näher eingehen möchte. Die Totalrevision des Beamtengesetzes, in dem wir ein Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals schaffen, das ist natürlich ein grosser Schritt aus dem Jahr 1938, vom Beamtengesetz zum Staatspersonalgesetz. Es gab zwar einzelne Teilrevisionen, doch eine Gesamtrevision wurde bis heute nicht gemacht. Ich denke mir, dass dieser Gesetzesvorschlag in die richtige Richtung geht, dass er auch für das Staatspersonal ein durchaus attraktiver Gesetzesvorschlag ist, dass das Dienstverhältnis hier so geregelt wird, dass man einerseits doch eine moderne, eine sehr flexible Staatsverwaltung haben kann, andererseits aber auch die schützenswerten Interessen der Staatsangestellten berücksichtigt wurden. Im Detail können wir das nachher sicher miteinander besprechen, wenn wir dann die einzelnen Artikel des Gesetzes lesen.Welches sind die Zielsetzungen des neuen Personalrechts? Es wurde eigentlich von verschiedenen Abgeordneten auch schon vorgebracht, welches diese Zielsetzungen sind. Mit dem vorgeschlagenen neuen Staatspersonalgesetz können sicher zahlreiche Lücken im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes geschlossen werden, aber dieses Gesetz formuliert auch erstmals die Zielsetzungen der Personalpolitik des Staates umfassend. Im Gegensatz zur heutigen Regelung schlägt die Regierung bei den Zuständigkeiten eine neue Regelung vor, nämlich dass der Landtag sich mit den strategischen Fragen beschäftigt - wir werden dann im Einzelnen noch darauf zurückkommen -, dass der Landtag das Budget zur Verfügung stellt, dass er aber nicht mehr den Stellenplan bewilligt. Das heisst aber und das kommt vielleicht im Gesetz noch zu wenig zum Ausdruck, das heisst natürlich, dass die Regierung dem Landtag die entsprechenden Informationen liefern muss. Die Regierung muss ein Berichtsystem entwerfen, das dem Landtag dann auch erlaubt, verantwortlich seine Kompetenz gerade im finanziellen Bereich wahrzunehmen. Eigentlich wäre also gedacht, ein Mehr an wichtigen Informationen als sie mit dem heutigen Stellenplan abgegeben werden, damit die strategischen Entscheidungen gefällt werden können. Es kann also nicht einfach so sein, dass die Regierung dem Landtag nur ein Budget vorlegt und einige wenige Kennzahlen gibt, und dann muss der Landtag über das Budget entscheiden, sondern er muss natürlich die entsprechenden Informationen bekommen. Da werden wir auf die 2. Lesung hin einiges nachliefern können, damit man besser sieht, welche Informationen der Landtag von der Regierung erhält, damit er seine Aufgabe wahrnehmen kann, denn mit dem Sprechen des Budgets wird ja auch eine Entwicklung des Personalbestandes mitbeschlossen, und es wird ja auch mitbeschlossen, dass die Staatsverwaltung mit den entsprechenden Budgetmitteln ihrem Auftrag nachkommen können muss. Es wurde auch gesagt, dass mit dem vorliegenden Gesetz der Begriff des Beamten, welcher nach Auffassung der Regierung heute nicht mehr zeitgemäss ist, abgeschafft werden soll und damit eigentlich rechtlich eine Gleichbehandlung aller Staatsangestellten erfolgt. Es gibt dann nicht mehr die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten, sondern wir sprechen in Zukunft nur noch von Staatsangestellten.
Es soll mit dem neuen Personalgesetz eine Probezeit eingeführt werden - auch das wurde schon gesagt -, welche für die ersten Monate gilt, damit man dann auch sieht, ob die Personalrekrutierung die richtige war. Auch auf Seiten der Angestellten soll die Entscheidung dann noch einmal fallen können, ob die Aufgaben eben diejenigen sind, wie man sie sich vorgestellt hat.
Im Gesetzesentwurf wird auch der Anspruch auf eine Abfindung in bestimmten Fällen gesetzlich verankert. Es werden ebenfalls Mitwirkungsrechte der Angestellten festgeschrieben. Der Entwurf enthält neue Datenschutzregelungen. Das aufwändige und langwierige Disziplinarverfahren wird ersetzt durch einfachere Bestimmungen, welche bei Verletzung von gesetzlichen und dienstrechtlichen Pflichten zur Anwendung gelangen. Das vorgeschlagene Verfahren ist im Gegensatz zur heute im Beamtengesetz enthaltenen Lösung einfacher. Trotzdem ist der Schutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ungerechtfertigten Massnahmen gewährleistet, indem ein Anhörungs- und Beschwerderecht gegeben ist. Neu eingeführt werden im Personalrecht auch Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis sowie das Verfahren vor der Personalkommission. Und auch die Zuständigkeiten der Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter werden definiert unter anderem in Bezug auf die Zuweisung von neuen Aufgaben und im Hinblick auf den Erlass von Massnahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzugs.Die Arbeit an dieser Totalrevision hat schon im Jahr 2003 begonnen. Damals, anlässlich einer Klausurtagung mit den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern, haben wir uns unterhalten, welche grundsätzlichen Anforderungen ein neues Personalrecht erfüllen muss, auch aus der Sicht der Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter. Daraus ist dann die konkrete Arbeit an diesem neuen Personalrecht entstanden. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Zwischenzeitlich wurde auch das Besoldungsgesetz revidiert. Im Besoldungsgesetz haben wir einen Leistungsaspekt hineingebracht, den Leistungsdialog, und dementsprechend auch die Möglichkeit, dass doch in einem begrenzten Umfang ein Leistungslohn ausbezahlt werden kann. Und als Gegenstück hat die Regierung damals schon definiert, muss natürlich auch das Personalrecht angepasst werden, da beides Hand in Hand geht.
Es wurde dann in verschiedenen Voten immer wieder das Gesamtkonzept angetönt. Es wurde gesagt, warum nicht zuerst das Verwaltungsorganisationsgesetz angepasst würde und nachher das Staatspersonalgesetz, wo das Gesamtkonzept liegt und ob man nicht hätte anders vorgehen können. Es wurde dann auch von einer Einzelmassnahme gesprochen, die hier vorgelegt wird.
Zuerst einmal möchte ich nicht unterschätzen, dass es, wie ich glaube, gelungen ist, dieses Gesetz aus dem Jahr 1938 einer Gesamtrevision zuzuführen und ein modernes Personalrecht zu gestalten. Das ist ein wesentlicher und grosser Schritt, der überfällig war - und das gestehe ich zu - den man auch längst früher sicher hätte machen können, aber der überfällig war. Dann denke ich mir, dass unabhängig von der Organisation der Verwaltung ein modernes Staatspersonalgesetz gefragt ist. Es kann nicht in die verkehrte Richtung gehen und es wird auch nicht in die verkehrte Richtung gehen, wenn wir hier all die Punkte, die ich aufgeführt habe, nun einer Lösung zuführen.Ich habe bereits schon ausgeführt: Zuerst haben wir das Besoldungsgesetz revidiert. Um diesem Besoldungsgesetz auch effektiv nachleben zu können, ist nun das Staatspersonalgesetz gefolgt. Es sind aber natürlich auch verschiedene andere Aufgaben angegangen worden. Ich möchte hier nur kurz einmal darauf eingehen.
Zuerst ist einmal zu sagen, dass die Regierung sich natürlich schon seit längerer Zeit mit der Verwaltungsorganisation beschäftigt. Verwaltungsorganisation, also: Wie kann sie angepasst werden und was sind die Anforderungen an eine schlagkräftige, moderne Verwaltungsorganisation des Staates? Es gibt hier entsprechende Vorschläge, die wir in der Regierung auch schon diskutiert haben und die in folgende Richtung gehen, ohne dass hier schon eine abschliessende Diskussion stattgefunden hat. Aber ich denke mir, es ist nach wie vor richtig für die Grösse des Staates Liechtenstein, am Prinzip der Kollegialregierung, wie sie in der Verfassung festgehalten ist, festzuhalten. Übrigens hat an diesem Prinzip auch bis heute die Eidgenossenschaft festgehalten, indem sie eben auch von einer Kollegialregierung spricht. Weiter wird es notwendig sein, den Unterbau der Regierung zu fixieren, damit dort bestimmte Aufgaben übergreifend gelöst werden können. Am besten kann man das natürlich, wenn man die Ressortanzahl reduziert. Heute haben wir ja je nachdem, wie die Regierung zusammengesetzt ist, zwischen zwölf und fünfzehn Ressorts. Würde man es schaffen, diese Ressorts auf fünf Ressorts zu reduzieren, dann könnte man natürlich für diese fünf Ressorts auch einen Unterbau schaffen und dieser Unterbau ist auch wichtig für die Zukunft, also über Regierungswechsel hinweg, weil hier sehr viel an übergreifendem Wissen dann vorhanden ist. Und ich denke mir, in die Richtung wird es gehen müssen. Ob wir es schaffen, uns auf so wenige Ressorts zu einigen, das wird eine Frage sein. Denn man muss auch wissen, gerade wenn es zu neuen Regierungskonstellationen kommt, dann wird natürlich auch darüber verhandelt, wer welche Ressorts betreut. Wenn es nur noch fünf sind, dann werden einfach diese Ressorts zugeordnet. Allerdings wäre dann auch zu sagen, wenn die Ressorts rechtlich ausgestaltet sind und dementsprechend auch von einem Ressortsekretär - wir kennen diese Bezeichnungen nicht und in grossen Staaten sind das Staatssekretäre - geführt werden, dann muss das Regierungsmitglied auch nicht mehr die Detailkenntnisse haben. Diese Detailkenntnisse wären dort dann angesiedelt und die Regierung hätte tatsächlich mehr Zeit, sich mit strategischen Fragen zu beschäftigen. Das wird also die nächste grosse Aufgabe sein, an der wir im Moment arbeiten. Wie kann man die Ressorts straffen? Wie kann man fixe und grössere Ressorts schaffen?Der dritte Teil, Amtsstellen sollen einem Ressort oder einem Regierungsmitglied zugeteilt sein: Es ist sehr schwierig zu führen, wenn eine Amtsstelle mehr als einem Ressort zugeteilt ist. Dazu haben wir schon ganz konkrete Teilschritte unternommen. Diese Schritte wurden im Landtag ja auch jeweils begrüsst, indem man Ämter zum Teil in dem Sinn reorganisiert hat, dass einzelne Aufgabenbereiche in ein anderes Amt übergewechselt haben. Das hatte ja immer den Grund, dass die Aufgaben so konzentriert sind, dass die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter einem Ressort bzw. einem Regierungsmitglied gegenüber verantwortlich sind. In die Richtung gehen wir mit der Reorganisation. Die ist ja rein schon vom Führungsprinzip her sicher richtig. Dann weiter: Im Rahmen des TQM-Models ist ja immer wieder gefordert, dass vermehrt delegiert werden soll und auch vermehrte Delegationen auf Amtsstellen stattfinden können. Hier werden wir weitere Schritte unternehmen müssen. Nur wäre es falsch zu sagen: Es wurde bis heute nicht delegiert! Es wurde sehr wohl immer mehr delegiert, aber damit noch weitere Delegationen möglich sind, werden wir zum Teil die Finanzkompetenzen im Finanzhaushaltsgesetz dementsprechend festlegen müssen. Wie hoch sind die finanziellen Kompetenzen für eine Amtsstelle, über die sie selber verfügen kann? Ich habe hier aber schon seit längerem bekannt gegeben, dass das Finanzhaushaltsgesetz revidiert wird. Ich habe gesagt, im Herbst wird sowohl das Gesetz über die Finanzkontrolle wie auch das Finanzhaushaltsgesetz in den Landtag kommen, wo es hier auch um die Delegation dieser finanziellen Verantwortlichkeiten geht.
Ich denke mir, das ist die Richtung, in die die Verwaltungsreorganisation geht. Es werden mehr Kompetenzen an die Amtsstellen delegiert werden. Es muss aber auch der Unterbau bei der Regierung dementsprechend institutionalisiert werden, die Ressortanzahl muss vermindert werden, damit nachher dann die Zuordnung auch eindeutiger ist.
Wir werden uns in diesem Jahr, so denke ich mir, auch mit anderen Aspekten der Organisation dieses Staates beschäftigen, und zwar mit der Gerichtsorganisation, mit dem Richterdienstgesetz. Und so wird es uns gelingen - und davon bin ich überzeugt - hier eine moderne Verwaltungsorganisation mit einem modernen Personalgesetz und auch einem modernen Besoldungsgesetz zu haben.
Nun, natürlich kann man sich immer nach dem Vorgehen fragen: Müsste man alles miteinander in den Landtag bringen, oder genügt es nicht, wenn wir hier Schritt für Schritt vorgehen? Ich bin aber auch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Effizienz davon überzeugt, dass wir hier Schritt für Schritt vorgehen und die einzelnen Gesetze behandeln sollen. Man darf, wenn wir das Staatspersonalgesetz uns jetzt anschauen, die Verbindung mit der Verwaltungsorganisation auch nicht überschätzen, denn vieles sind dienstrechtliche Vorschriften, wie sie hier eben im Personalgesetz geregelt werden müssen. Es gibt Delegationsnormen in diesem Gesetz, die es erlauben, Geschäfte zu delegieren. Sicher ist, dass insgesamt die Regelung flexibler ist und dass diese Regelung es auch erlaubt, gerade neue Aufgaben, die sich stellen, besser angehen zu können.Es gab dann verschiedene Voten, die sich nun mit einzelnen Punkten beschäftigt haben. Ich kann hier einige herausgreifen. Wenn ich nicht alle die Voten hier herausgreife, dann können die dann ja bei der Lesung bei den einzelnen Artikeln sicher diskutiert werden. Der Abg. Jürgen Beck hat gesagt, dass er grundsätzlich sich damit einverstanden erklären kann, dass der Landtag sich eigentlich strategisch mit Personalplanung auseinander setzt, dass der konkrete Stellenplan dann aber durchaus auch von der Regierung erlassen werden kann. Ich glaube, Ihre Bedenken kann ich nachvollziehen, wenn ich den Bericht noch einmal kritisch lese. Denn zum Berichtssystem, das wir dann für den Landtag entwerfen und vorbereiten, darüber wurde zu wenig ausgesagt. Es sah hier ein wenig so aus, als ob der Landtag einfach über die Summe mit einigen Kennzahlen entscheiden muss und damit also weniger Informationen bekäme, als er sie heute mit diesem Stellenplan hat. Zielsetzung ist genau eine andere. Der Landtag soll die strategisch wichtigen Informationen bekommen und soll auch damit hinter die Personalplanung sehen, damit er dann das Budget sprechen kann bzw. damit er entsprechende Korrekturen auch im Wissen, was diese Korrekturen bedeuten würden, vornehmen kann. Ich denke mir, dazu sind wir dem Landtag auf die 2. Lesung hin auf jeden Fall eine Auskunft schuldig. Der Abg. Franz Heeb hat in seinem Votum ja auch gefordert, dass hier ein entsprechendes Planungs- und Berichtssystem für den Landtag entworfen wird, damit er überhaupt seine strategischen Aufgaben wahrnehmen kann, wenn er die finanziellen Mittel spricht. Damit kann ich mich sicher einverstanden erklären bzw. das ist sogar die Voraussetzung, damit man diese Änderung überhaupt so machen kann.
Dann hat die Regierung vorgeschlagen, dass wir eine entsprechende Verfassungsänderung vornehmen und dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft nicht mehr in der Verfassung verankert ist. Wir müssen ja wissen, dass in den meisten Fällen das Erfordernis der Staatsbürgerschaft eine Ausdehnung auf den Europäischen Wirtschaftsraum findet, ausser es handelt sich um hoheitliche Funktionen, die im Einzelfall definiert werden müssen und zum Teil schon definiert sind in Spezialgesetzen. Also zum Beispiel im Polizeigesetz haben wir ja definiert, wie vorzugehen ist, wenn keine liechtensteinischen Bewerbungen vorhanden sind. Und da wird der Landtag dann ja auch begrüsst. Das könnte man entweder in Spezialge-setzen regeln oder diese Regelung, wie wir sie in der Verordnung vorgeschlagen haben, ist durchaus überlegenswert, ob wir sie ins Gesetz nehmen sollen, dass wir dort die hoheitlichen Funktionen definieren, damit man sieht, was damit gemeint ist.
Dann der Verzicht auf die öffentliche Ausschreibung in Art. 9 hat zu Bedenken Anlass gegeben. Da möchte ich einfach auch einmal auf die Praxis hinweisen bzw. auf die Situation, in der sich die Landesverwaltung befindet. Die Regierung schlägt ja vor, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann, und zwar geht es auch um Beförderungen innerhalb der Landesverwaltung. Es kommt relativ oft vor, dass wir Leute in der Landesverwaltung haben, die durchaus befähigt sind, dass sie befördert werden können. Und jetzt sind wir so weit, dass wir in einer Abteilung Frauen oder Männer haben, die beim Ausscheiden eines Abteilungsleiters die Fähigkeiten sich angeeignet haben und auch prädestiniert sind, um befördert zu werden. Was müssen wir, wenn wir das Gesetz eng auslegen, was müssen wir tun? Wir müssen die Abteilungsleiterstelle ausschreiben. Dann geben natürlich auch sehr viele Externe ein. Dann können wir, wenn die Ausschreibung erfolgt ist, die interne Beförderung vornehmen, wenn wir überzeugt sind, dass das eine gute Kandidatur ist. Und dann müssen wir erneut ausschreiben, um die Stelle des Beförderten / der Beförderten dann zu besetzen. Das ist ein sehr kompliziertes Verfahren und ich denke mir, es ist auch ein Anreiz für die Verwaltung selbst, dass solche Beförderungen vorgenommen werden können, ohne dass öffentlich ausgeschrieben wird, sondern indem eben nur intern in der Verwaltung ausgeschrieben wird. Und wenn wir uns mit der Privatwirtschaft vergleichen, da ist das doch auch so, wenn man sieht, dass Leute vorhanden sind, die sich weitergebildet haben und die die Fähigkeiten mitbringen, eine Führungsfunktion zu besetzen, dann werden sie eben befördert, ohne dass man da breit nach neuen Kandidatinnen und Kandidaten Ausschau hält. Das ist natürlich eine Möglichkeit, wie wir auch in der Landesverwaltung vermehrt Möglichkeiten schaffen, Führungsfunktionen intern zu besetzen. Und ich denke mir, das sollte möglich sein.
Gemäss dem Gesetzesvorschlag müssen Amtsstellenleiterinnen- und Amtsstellenleiterstellen nur in einem Falle nicht ausgeschrieben werden, wenn zwei Amtsstellen zusammengelegt werden und wir dort auch schon Amtsstellenleiter haben, die durchaus ihre Fähigkeit bewiesen haben. Das ist sehr eng eingegrenzt. Abs. 4 haben wir übernommen aus dem heutigen Recht, nämlich die Berufung, die dann stattfindet, wenn effektiv Ausschreibungen keine befriedigenden Resultate gebracht haben. Und dann ist es durchaus möglich, dass auf dem Wege einer Berufung eine Anstellung erfolgen kann. Aber das ist sehr, sehr selten. Aber es gab Zeiten, in denen gerade in speziellen Verwaltungsbereichen - ich denke an den Finanzbereich - eben auf eine Berufung zurückgegriffen werden musste. Also wie gesagt, das müsste dann die absolute Ausnahme sein, wenn auf anderem Weg eine wichtige Stelle nicht besetzt werden kann.
Dann wurde nach dem Personalverband gefragt. Der Personalverband, so wie er heute existiert, da würde jetzt erstmals geregelt, welche Kompetenzen er hat. Dieses Gesetz würde uns auch die Möglichkeit geben, dass wir Leute im Personalverband für ihre Arbeit entlasten, sodass sie ihre Funktion auch effektiv wahrnehmen können.
Dann hat auch der Abg. Günther Kranz in seiner kritischen Würdigung des Gesetzes noch einmal darauf verwiesen, dass er den Stellenplan durchaus als ein Kontrollinstrument des Landtages sieht, wobei der Landtag nachvollziehen kann, wie die Personalpolitik der Regieung hier im Einzelnen verläuft. Ich denke mir, wenn wir uns die Gewaltenteilung anschauen, dann ist es effektiv so, dass für die operative Umsetzung die Regierung zuständig ist und dementsprechend auch den Stellenplan zu verantworten hat, dass aber die strategischen Entscheidungen im Landtag gefällt werden müssen. Sie hätten mit Ihrer Aussage Recht, wenn wir nur wenig Informationen zum Budget liefern würden und der Landtag einfach über das Budget abstimmen müsste. Dann wäre das tatsächlich eine Schwächung der Stellung des Landtages. Hier ist natürlich schon daran gedacht, dass die Regierung ein entsprechendes Bericht- und Planungsinstrument entwirft und das dem Landtag vorlegt, damit er dann auch seine Entscheidungen treffen kann.
Es wurde auch gefragt, warum nur bestimmte öffentlich-rechtliche Stiftungen hier dem Personalgesetz unterstellt sind und ob sie administrativ der Betreuung durch das APO unterstellt sind: Das ist heute aus pragmatischen Gründen der Fall. Die Landesbibliothek, die Kunstschule und das Landesmuseum werden natürlich vom Amt für Personal und Organisation auch bedient, wenn es um Informatik geht, wenn es um Einrichtungen geht usw. Allerdings haben wir mit diesen Stiftungen auch schon diskutiert, wie eng sie im Personalbereich an das Land angegliedert sein sollten. Was wir einfach berücksichtigen müssen: Das sind zum Teil recht kleine Einheiten vom Personal her und wir sollten nicht unnötigen Aufwand verursachen, indem hier zu viel organisatorische Einheiten eingerichtet werden müssten. Das ist also effektiv, die drei wurden einfach übernommen, die anderen sind spezialgesetzlich geregelt. Die Gründe gegen eine dienstrechtliche Selbstständigkeit wäre eigentlich der administrative Aufwand.
Dann haben Sie gefragt bezüglich Vorgaben aus dem EWR: Wir haben diese Vorgaben, die es gibt, verfolgt. Zum Beispiel bei nichtständigen Anstellungsverhältnissen schreibt uns eine Richtlinie vor, dass die im Höchstfall dreimal verlängert werden können und insgesamt nur fünf Jahre. Und nachher muss man sich entscheiden, ob man ein ständiges Arbeitsverhältnis begründet oder ob man sich trennt. Aber auch was das Anstellungsverhältnis anbetrifft: Wir haben die entsprechenden EWR-Vorschriften in dieses Gesetz eingearbeitet. Da sind wir sicher EWR-konform unterwegs.
Dann haben Sie nach den wirtschaftlichen Gründen gefragt, Art. 22: Einer der Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses wird hier genannt. Das sind wesentliche wirtschaftliche oder betriebliche Gründe. Die Finanzkontrolle hat natürlich auch die Aufgabe, die Amtsstellen zu untersuchen und auch zu untersuchen, ob sie ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen. Wenn da festgestellt wird, dass das Amt anders organisiert werden müsste oder dass hier durchaus Gründe vorliegen, die darauf hinweisen oder die zeigen, dass ein Amt überbesetzt ist, dann müsste man zumindest die Möglichkeit haben, hier einzugreifen.
Dann haben Sie auch darauf hingewiesen, dass die Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung eigentlich die sein müssen, dass diejenige oder derjenige weiterbeschäftigt werden. Da muss man einfach auch die Realität im Auge haben. Sollte letztendlich auf dem Rechtsweg festgestellt werden, dass die Kündigung missbräuchlich war, wird man ja sehen, ob es überhaupt noch möglich ist, dass die Leute zusammenarbeiten können. Es kommt auch darauf an, was alles passiert ist und es kommt natürlich auch darauf an, wie der Urteilspruch ist, also was unter missbräuchlich verstanden wurde. Aber wenn wir in jedem Fall eine Wiedereinstellung hier vorsehen müssen, dann kann es zu erheblichen Problemen kommen im zwischenmenschlichen Bereich und auch im Bereich der Aufgabenerfüllung. Ich denke mir, da würden wir uns auch zumindest grössere Probleme einhandeln. Es muss ja der Sinn dieses Gesetzes sein, dass die Massnahmen vorher greifen und dass es nicht zu missbräuchlichen Kündigungen kommt.
Dann zur Personalkommission: Wann wird die angerufen und welche Funktionen hat sie bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis? Ich denke mir, sie soll nur angerufen werden können, wenn die zuständige Stelle eine Verfügung erlassen hat. Wenn das vorher der Fall ist, dann weiss ich nicht, wie ein Amtsstellenleiter bzw. eine Amtsstellenleiterin die Führungsaufgabe noch wahrnehmen soll. Es kann natürlich immer wieder zu Situationen kommen, in denen sich jemand widersetzt, weil er die Aufgabe nicht wahrnehmen will. Aber wenn jetzt kleinere neue Aufgaben, keine bedeutenden Aufgaben, also wenn neue Aufgaben zugewiesen werden, die noch nicht zu einer Verfügung führen, und wenn man dann schon das Ganze vor einer Personalkommission austragen muss, dann weiss ich nicht, wie ein Amtsstellenleiter seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann. Also bestimmte Instrumente muss er natürlich auch in der Hand haben, damit ein Amt dementsprechend geführt werden kann. Sie könnte angerufen werden, wenn eine Verfügung erlassen wird, also wenn zum Beispiel eine wesentliche neue Aufgabe zugeteilt wird, dann ist eine Verfügung zu erlassen und dann kann man, wenn es hier keine Einigung gibt, vor die Personalkommission gehen. Aber wir müssen insgesamt sehen, dass wir hier ein Personalrecht schaffen, das nicht zu kompliziert wird und das vor allem das Funktionieren der Landesverwaltung letztendlich auch garantiert.
Dann haben Sie ebenfalls auf die Verwaltungsorganisation hingewiesen. Ich denke mir, es ist richtig, dass das Verwaltungsorganisationsgesetz als nächstes jetzt überholt wird. Ich habe die Grundzüge schon dargelegt. Es liegen entsprechende Papiere vor. Die Regierung wird sich auch in Klausur darüber noch einmal unterhalten. Wir müssen uns eigentlich nur in den Grundsätzen einig sein. Nachher kann man die restlichen Bestimmungen relativ bald ausarbeiten, weil sehr viel Vorarbeiten getätigt worden sind. Aber wie gesagt, unabhängig von dem brauchen wir ein neues Personalrecht. Es kann schlimmstenfalls dazu kommen, dass die eine oder andere Bestimmung, wo es um Delegationsnormen geht, noch einmal angepasst werden muss. Aber das Gesetz in seinem Kern wird da sicher nicht neu angepasst werden müssen.
Der Abg. Paul Vogt hat darauf hingewiesen, dass als Rezeptionsvorlage hier das Bundespersonalgesetz gedient hat. Ich muss einfach soweit korrigieren, dass wir die neueren Personalgesetze der Kantone auch sehr eng in die Arbeit mit einbezogen haben. Die neueren Gesetze verschiedener Kantone gehen schon einen Schritt weiter, gerade zum Beispiel was die Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Aufgabenerfüllung betrifft. Dazu hat ja der Bundesrat jetzt festgestellt, dass er da auch noch einmal über das Gesetz gehen muss, das - wenn ich mich richtig erinnere - im Jahre 1998 in Kraft gesetzt wurde, und dass hier verschiedene Änderungen angedacht sind. Wir haben neuere Gesetze von Kantonen ebenfalls zurate gezogen und haben die in der Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage mit berücksichtigt.
Sie haben dann über die Verwaltungsorganisation gesprochen. Dann über verschiedene Punkte, die angegangen werden müssen, die verbessert werden können. Sie haben über den Unterbau der Regierung gesprochen. Ich glaube nicht, dass hier so vieles falsch läuft. Wo ich Ihnen Recht gebe - das habe ich aber auch schon gesagt -, dass wir diesen Unterbau auch rechtlich strukturieren müssen, damit dann auch klar ist, welche Aufgaben delegiert werden können und wie sie wahrgenommen werden. Aber ich wehre mich einfach dagegen, als ob hier ein riesiger Unterbau in der Führung dieses Staates ist. Ich habe das schon mehrmals ausgeführt. Da wird man den Mitarbeitern einfach nicht gerecht. Wenn ich meine Ressorts nehme: Für den ganzen Bereich Finanzen habe ich einen Mitarbeiter und eine Stabsstelle mit zwei Mitarbeitern. Und die müssen den Finanzhaushalt erstellen, dazu nebenbei auch noch Problemkreise wie Staat und Kirche und solche Fragen bearbeiten. Ob das wirklich ein riesiger Unterbau ist, lasse ich dahingestellt. Dann den internationalen Bereich Finanzplatz. Auf der einen Seite steht die Finanzmarktaufsicht. Auf der staatlichen Seite sind es neu jetzt 1,8 Stellen. Vorher waren es eine Stelle. Ob das ein riesiger Unterbau ist, ich glaube, das wird einfach falsch gesehen. Ich bin überzeugt, da sind wir hinsichtlich der Bedeutung, die diese Fragen haben, zu knapp dotiert. Sie haben aber richtig darauf hingewiesen, dass die Organisation hier geschaffen werden muss. Dann auch Höchststand an Wachstum von Personal, ob das 2001 bis 2005 ist. Das glaube ich nicht. Da sind Sie nicht richtig dran, aber das können wir mit Zahlen belegen. Richtig ist aber, dass gerade die Fragen rund um den Finanzplatz einen bedeutenden Ausbau an Personal gebracht haben, dass der EWR-Beitritt sehr viel neue Anforderungen an die Verwaltung gestellt hat und der Personalausbau viel, viel stärker war als vorausgesehen. Das muss man heute einfach zugeben, ohne dass das irgendein Vorwurf ist. Es ist einfach so, dass wir bei der Polizei ausgebaut haben. Das ist klar. Auch das ist ein Personalausbau, der zählt. Und Sie haben fairerweise gesagt, wenn man das Bundespersonal nimmt und den Abbau analysiert, dazu hat ein ganz schönes Stück auch die Reduzierung im ganzen Bereich des Militärs beigetragen.
Es ist übrigens auch leichter, in grossen als in kleinen Einheiten Personal zu reduzieren. Wenn ich also ein Departement mit 1'500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern habe, bin ich flexibler beim Zuteilen der Aufgaben als in kleinen Einheiten, wie es in Liechtenstein der Fall ist. Das ist ein Nachteil der Kleinheit. Das muss man auch ganz offen sagen. Ansonsten haben Sie viele Massnahmen hier aufgezählt, die durchaus prüfenswert sind. Sie haben das New Public Management genannt. Da haben wir übrigens sehr unterschiedliche Rückmeldungen aus der Schweiz. Das ist nicht überall so erfolgreich wie es noch vor wenigen Jahren dargestellt wurde. Hier wird zum Teil auch wieder zurückbuchstabiert. Es stimmt, dass neue Delegationsnormen geschaffen werden sollen, dass mehr Aufgaben delegiert werden können. Das denke ich mir auch. Es muss möglich sein, dass die Regierung sich mehr der strategischen Führung an-nimmt. Im Controlling-Bereich machen wir im Moment einiges. Da sind ganz verschiedene Initiativen in der Umsetzung.
Zum Staatspersonalgesetz haben Sie auch einige Punkte aufgeführt, die wir sicher dann auch noch in der Detailberatung miteinander diskutieren werden. Was die Anstellungspolitik betrifft und dann eben auch die Auflösung von Arbeitsverhältnissen haben Sie gesagt, dass wir einen Schritt weitergegangen sind als das Bundespersonalgesetz. Das stimmt, das ist richtig. Aber ich denke mir, dass wir trotzdem den berechtigten Schutz der Angestellten hier in der Vorlage durchaus ausgewogen berücksichtigt haben. Wie gesagt, da haben wir uns auch an neueren Personalgesetzen orientiert. Dann sagen Sie, zentrale Stellen sollen nicht gestärkt werden. Es wurde dann das APO genannt. Wenn ich das Gesetz hier durchschaue, hat das APO durchaus überwiegenden Servicecharakter. Aber dass es in bestimmten Fragen Weisungen erlassen können muss, das macht auch Sinn in einer kleinen Verwaltung. Ich nenne zum Beispiel wiederum die Informatik: Dass hier bestimmte Lösungen übergreifend gemacht werden und hier Weisungen erlassen werden müssen, da denke ich mir, dass das sinnvoll ist. Die Delegationsnormen die wir geschaffen haben, zum Beispiel, dass Anstellungen bis zu einem bestimmten Grad vom Amt für Personal im Einvernehmen mit den Amtsstellenleiterinnen und -leitern getätigt werden können, das ist nicht einfach ein Machtausbau oder eine Stärkung des Amtes für Personal und Organisation, sondern da wird das Amt für Personal und Organisation vor allem den Service bieten, die Gespräche mit den Amtsstellenleitern zusammen vorzunehmen und es braucht ja das Einvernehmen. Das heisst, die Amtsstellenleiterinnen und -leiter haben hier dann eine sehr starke Stellung. Ich finde das auch richtig, weil sie können ihr Amt einschätzen, sie können einschätzen, welche Rekrutierung vorgenommen werden soll und sie sollen nicht übergangen werden. Von daher denke ich mir, ist die vorgeschlagene Lösung auch eine unpolitische Lösung, nämlich, dass auf der Ebene, auf der nachher die Arbeit getätigt werden soll, Anstellungen vorgenommen werden. Ob hier noch ein expliziter Schutz vor Willkür im Gesetz verankert werden müsste, das bezweifle ich. Wenn wir das Gesetz durchsehen, dann ist es ja darauf ausgelegt, dass keine Willkür stattfinden können soll und dass die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort, wo sie beschwert sind, dass sie dort eben auch die Möglichkeit haben, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Und die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde haben sie ja immer. Ich denke, von daher ist der Schutz hier genügend.
Bei der Möglichkeit der Aufgabenumverteilung in einzelnen Amtsstellen, ob diese ausgeweitet werden muss, das müssen wir bei der Beratung des Gesetzes anschauen. Auf den ersten Blick macht es durchaus Sinn, dass hier möglichst grosse Flexibilität gegeben ist. Allerdings, wenn die Umorganisationen grösseres Ausmass annehmen, dann wird oft unterschätzt, welche Folgewirkungen dann noch dazukommen. Und dort braucht es sicher ein organisiertes, ein geordnetes Projekt, damit das auch sauber über die Bühne gehen kann.
Die Auswirkungen auf die Gemeindeangestellten: Im Gemeindegesetz ist ja geregelt, dass der Gemeinderat ein Dienst- und Besoldungsreglement erlässt und dementsprechend sich selbstverständlich auch diesem Recht anschliessen kann. Aber ich denke mir, das wird ja die Entscheidung der einzelnen Gemeinden sein. Der Abg. Gebhard Negele hat den Punkt, den ich eigentlich schon ausgeführt habe, noch einmal vorgebracht, und zwar ob es richtig ist, dieses Staatspersonalgesetz zu schaffen bzw. das Beamtengesetz aus dem Jahr 1938 jetzt einer Totalrevision zu unterziehen, bevor nicht die Regierungs- und Verwaltungsreform dem Landtag vorgelegt wurde. Ich habe vorhin ausgeführt, dass gerade im Zusammenhang mit dem Besoldungsgesetz dieses neue Staatspersonalgesetz sehr wichtig ist, weil die Gesetze ineinander greifen. Ich habe auch ausgeführt, dass verschiedene Delegationsmöglichgkeiten schon vorgesehen sind, dass das Personalgesetz doch eine eigenständige Materie ist und die angedachte Regierungs- und Verwaltungsreform diesem Gesetz nicht zuwider läuft, sondern dieses sicher begleitet und auch in die Stossrichtung passt. Von daher glaube ich schon, dass dieses Vorgehen so richtig ist.
Wenn ich einzelne Fragen nicht beantwortet habe, denke ich mir, können wir diese bei der Lesung miteinander diskutieren und darauf eingehen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Der Abg. Paul Vogt meldet sich zu Wort.Abg. Paul Vogt
Ich verstehe, dass Sie die Zahlen zur Personalentwicklung nicht im Kopf haben. Ich werde mir aber erlauben, Ihnen die entsprechenden Zahlen zukommen zu lassen. Das wird für Sie äusserst interessant sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf die Gesetzesvorlagen scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.
Wir beginnen mit dem Verfassungsgesetz.Art. 93 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Herr Landtagspräsident, ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass wir es hier mit einer Verfassungsänderung zu tun haben, das heisst, wir müssen bereits bei der 1. Lesung darüber abstimmen. Sonst müssen Sie dann nochmal das gleiche Geschäft zweimal traktandieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe Art. 112 der Verfassung konsultiert und habe gleichzeitig auch in der Geschäftsordnung nachgesehen. Jede Gesetzesvorlage ist zweimal zu lesen. Mir ist bekannt, dass es sich hier um Verfassungsgesetz handelt, das entweder in einer 1. Lesung Einstimmigkeit erzielen muss und dann ist das in Kraft oder in zwei aufeinander folgenden Sitzungen je eine Drei-Viertel-Mehrheit. Ich bin persönlich davon ausgegangen, dass auch bei einem Verfassungsgesetz eine 1. Lesung gemacht wird und dann anschliessend im Prinzip in der Folgelesung dann die Abstimmung zu erfolgen hat. Und wenn die Abstimmung dann nur drei Viertel erreicht, wie wir das ja gestern gehabt haben, dass dann noch eine Folgeabstimmung ist. Aber ich bin grundsätzlich aufgrund der Verfassung der Ansicht, vor allem Art. 112 - das betrifft ja das Quorum - aber auch aufgrund der Geschäftsordnung, dass wir jedes Gesetz, egal ob Verfassungsgesetz oder einfaches Gesetz, zweimal zu lesen haben. Wenn wir jetzt ja abstimmen würden und das findet einhellige Zustimmung, dann wäre dieses Gesetz praktisch nur einmal gelesen worden. Das ist meine Sicht der Dinge. Ich gebe das Wort dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, ich sehe das genauso, denn es könnten ja jetzt irgendwelche Argumente einfliessen und Fragen auftauchen, die von der Regierung dann auf eine 2. Lesung beantwortet werden können. Ich sehe das Vorgehen - so wie Sie das gewählt haben - absolut korrekt.Abg. Paul Vogt
Ich habe mein Votum gehalten aufgrund der Erfahrungen, die wir bei der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen gemacht haben. Da haben wir dann im Nachhinein auch festgestellt, dass wir ja bei der 1. Lesung darüber nicht abgestimmt haben und deshalb eine 3. Lesung notwendig war. Aber man kann das natürlich so machen wie Sie wollen mit der Konsequenz, dass man es dann eventuell ein drittes Mal traktandieren muss.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich würde das begrüssen und würde das eigentlich jetzt auch so handhaben, dass wir die Lesung machen und es kommen dann ja ohnehin die einfachen Gesetze, die ja diesem Verfassungsänderungsgesetz folgen. Diese müssen ja auch in zwei Lesungen und der Schlussabstimmung in Behandlung gezogen werden. Und dann werden wir nächstes Mal - und ich nehme jetzt einmal an bzw. ich gehe fast davon aus, dass dieses Verfassungsgesetz in einer 1. Lesung eine Zustimmung seitens der Landtages erfährt, weil ja hier im Wesentlichen marginale Sachen sind, wie das Wort «Beamte» durch «Angestellte» zu ersetzen etc. Und dann würde das ja dann mit den einfachen Gesetzen in Gleichklang gehen.
Dann können wir weiterfahren und ich bitte, Art. 106 zu lesen.Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe in meinem Einführungsvotum schon meine Bedenken geäussert. Besonders den zweiten Teil von Art. 106, wo es um die liechtensteinische Staatsbürgerschaft geht, möchte ich nicht einfach weglassen. Der Herr Regierungschef hat in Aussicht gestellt, dass man die hoheitlichen Funktionen per Gesetz regeln könnte. Wenn dies so wäre, dann wäre ich mit einer Streichung in der Verfassung selbstverständlich einverstanden. Ich möchte Sie einfach nochmals bitten, zu prüfen, ob das möglich wäre per Gesetz zu regeln.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat dies zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese Verfassungsgesetzesvorlage einmal durchberaten.
-ooOoo-
Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG).
Wenn es keine Wortmeldungen gibt, können wir mit der Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe schon gesagt, dass ich es begrüsse, dass man hier ein einheitliches Personalgesetz schaffen will. Ich bedaure von daher, dass man das Landtagssekretariat ausklammert. Ich denke, es wäre sinnvoll und möglich, auch das Landtagssekretariat einzubeziehen. Ich glaube auch, dass es sinnvoll und möglich ist, die Angestellten des Kunstmuseums einzubeziehen. Ich denke, es ist in diesem Gesetz machbar, dass man dann genügend Spielraum lässt, dass man für das Landtagssekretariat oder auch das Kunstmuseum entsprechende Delegationsnormen vorsieht. Weiter vermisse ich einen Hinweis auf die Lehrlinge der Landesverwaltung. Unterstehen die ebenfalls dem Staatspersonalgesetz oder nicht? Entschuldigung, jetzt habe ich etwas übersehen, die Lehrlinge sind da erwähnt.
Ich habe noch am Schluss meines Eintretensvotums gefragt: Inwiefern hat das Auswirkungen auf das Gemeindepersonal? Diese Frage haben Sie noch nicht beantwortet.Abg. Franz Heeb
Ich frage mich beim Abs. 1, ob er nicht zu eng gefasst ist nur mit der Regelung des Dienstverhältnisses. Das Gesetz bestimmt auch die Rahmenbedingungen sowie die Zweck- und Zielsetzungen, vor allem auch die Personalpolitik, ob man das nicht vielleicht ergänzen könnte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das werden wir noch einmal überprüfen betreffend das Dienstverhältnis. Betreffend die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Gemeindeangestellten habe ich ausgeführt, dass im Gemeindegesetz selber ja festgehalten ist, dass der Gemeinderat Dienstreglemente erlässt, dass er dementsprechend natürlich auch die Regelungen für das Personal festhält. Ich müsste jetzt noch einmal diese Beziehung anschauen, aber meiner Überzeugung nach kann der Gemeinderat natürlich festlegen, dass die Regelungen des Staatspersonalgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindeangestellten gelten. Das wird in der Aufgabenhoheit des Gemeinderates sein.
Dann was die Uneinheitlichkeit anbelangt: Die Lehrerinnen und Lehrer sind im Lehrerdienstgesetz geregelt. Was das Landtagssekretariat anbelangt, ist es letztendlich natürlich auch Sache des Landtages. Ich meine, wenn man das Landtagssekretariat diesem Gesetz unterstellen möchte bzw. dass das Gesetz sinngemäss gilt, dann ist das sicher möglich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Ich stelle mir hier unter Art. 2 Abs. 1 die Frage, ob man lit. a und lit. b begrifflich nicht zusammenfassen könnte, vielleicht in dem Sinn: «Die unter Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter». Das würde es vielleicht vereinfachen. Bei Abs. 2, zweitletzte Zeile, würde ich folgende Formulierung vorschlagen: «das bei der Regierung beschäftigte Personal dieselben Führungsfunktionen» anstatt nur «Funktionen».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Darf ich noch einmal kurz schnell auf Art. 1 zurückkommen betreffend das Landtagssekretariat: Ich wusste, dass wir hierzu Ausführungen gemacht haben, aber sie sind mir entfallen. Auf Seite 21 führt die Regierung aus: «Gemäss Art. 4 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung gelten für das Dienstverhältnis der Angestellten des Landtagssekretariates unter anderem sinngemäss die Bestimmungen des Beamtengesetzes (neu Staatspersonalgesetz)». Und deshalb waren wir der Auffassung, dass es gar nicht mehr notwendig ist, das Landtagssekretariat hier noch einmal aufzuführen, weil im Geschäftsverkehrsgesetz schon festgehalten ist, dass das Landtagssekretariat sinngemäss unter die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes fällt. Was jetzt rechtlich der Unterschied wäre, wenn wir es hier aufnehmen, das möchte ich noch einmal überprüfen lassen.
Dann zu den Anregungen des Abg. Franz Heeb: Diese werden wir überprüfen. Es scheint mir auf jeden Fall richtig, dass man hier anstatt «Funktionen» «Führungsfunktionen» ausführt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Beim Vergleich mit dem Schweizerischen Bundespersonalgesetz ist mir aufgefallen, dass hier etwas fehlt bzw. ich glaube, dass es fehlt. In der Schweiz heisst es: «Soweit dieses Gesetz und andere Gesetze nichts Abweichendes enthalten». Und in der Erläuterung zum Schweizerischen Bundespersonalgesetz wird dann auf einzelne Gesetze hingewiesen. Ich denke, die haben für uns auch Bedeutung. So zum Beispiel das Datenschutzgesetz, das besondere Bestimmungen enthält für das Staatspersonal oder das Strafgesetz, Verwaltungsgerichtsorganisationsgesetz usw. Ich möchte die Regierung ersuchen zu prüfen, ob diese Ergänzung nicht zweckmässig ist, auch wenn man an die Diskussion denkt, die wir eben geführt haben, ob das Landtagssekretariat aufgenommen werden könnte. Hier würde sich eine Lösungsmöglichkeit bieten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat diese Anregung zur Kenntnis genommen. Wir setzen die Lesung fort. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe auch diesen Artikel mit der schweizerischen Vorlage verglichen und einige bemerkenswerte Unterschiede festgestellt. Einmal fehlen zwei Buchstaben, die meines Erachtens sehr sinnvoll wären. Da ist einmal ein Buchstabe «Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz». Ich denke, das wäre auch sinnvoll, das in unserem Gesetz aufzunehmen. Ich weiss nicht, wieso man ausgerechnet auf die Förderung eines umweltbewussten Verhaltens verzichtet hat. Ich denke zum Beispiel auch an das Mobilitätsmanagement oder auch an Papierverbrauch oder was auch immer. Dann fehlt der Gedanke der Kaderförderung und der Managemententwicklung. Das ist gerade aus der Sicht des New Public Managements ein sehr wichtiger Punkt. Und schliesslich ist in der schweizerischen Vorlage hier auch ein Artikel oder ein Absatz enthalten, der konkret die Willkür anspricht. Es könnte dann etwa wie folgt lauten: «Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist natürlich schon so, dass wir uns nicht nur am Bundespersonalgesetz orientiert haben, sondern auch unsere Verhältnisse hier mit einfliessen lassen haben. Da wird es also immer wieder zu Unterschieden zum Bundespersonalgesetz kommen. Ich habe schon ausgeführt, wir haben auch modernere, neuere Personalgesetze studiert, wie sie in einzelnen Kantonen erlassen worden sind. An und für sich spricht nichts gegen die Aufnahme verschiedener anderer Grundsätze, die hier aufgelistet werden könnten. Aber hier geht es ja zentral einmal darum, die wichtigsten Punkte aufzulisten. Sie haben ja hier auch Zielcharakter, deklaratorischen Charakter. Und gerade wenn ich Worte wie Verhindung, Willkür, Beurteilung usw. anspreche, da haben wir natürlich ein Beurteilungssystem schon auf Gesetzesbasis mit dem Besoldungssystem, mit dem Leistungsdialog und den Mitarbeitergesprächen eingesetzt, sodass wir das hier nicht mehr explizit aufgenommen haben. So wie diese Zielsetzungen hier formuliert sind, sind wir der Ansicht, dass die wichtigsten Zielsetzungen genannt sind. Aber ich habe nichts dagegen, wenn wir die Punkte noch einfliessen lassen, also Förderung eines umweltbewussten Verhaltens oder auch die Kaderförderung. Wir werden das noch einmal überarbeiten. Aber letztendlich geht es auch darum, dass wir ein Leitbild erstellt haben. In neuen Personalgesetzen wird der Auftrag gegeben, dass ein Leitbild erstellt wird, wo dann die Zielsetzungen noch konkretisiert werden. Und in unserem Leitbild sind ja auch einige dieser Massnahmen enthalten. Also der langen Rede kurzer Sinn: Wir werden Ihre Anregungen auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Zum Abs. 1 habe ich folgenden Vorschlag: Anstatt «prozentuale Besetzung», dass man hier die Formulierung «prozentuale Beschäftigung» verwendet. Und bei Abs. 3 vielleicht, dass man hier ausführlich davon spricht, dass die Regierung ein entsprechendes Planungs- und Berichtsystem etabliert oder aufstellt und darin vor allem das und das regelt.Abg. Paul Vogt
Ja, ich möchte auch hier einfach pro memoria noch einmal das Anliegen einbringen, dass man beim Stellenplan die Kompetenzen des Landtags explizit erwähnt, also dass der eine Controllingfunktion hat und dass der Stellenplan schliesslich auch einvernehmlich in seiner strategischen Ausrichtung mit der Regierung abgestimmt wird. Aber das wurde von der Regierung ja schon zugesagt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Herr Regierungschef, Sie haben ja schon auf meine Bedenken in Ihren Ausführungen geantwortet. Ich möchte es trotzdem nicht unterlassen, speziell Bezug zu nehmen auf den Abs. 2a und b. Ich kann Ihren Argumenten durchaus etwas abgewinnen und eine Vereinfachung und Anreize innerhalb der Verwaltung erkennen. Dennoch steht für mich der faire Wettbewerb gegen aussen im Vordergrund. Ich denke mir, dass es gerade in Zukunft und wenn wir den zukünftigen Arbeitsmarkt so einschätzen, dass sicherlich Anstellungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung immer begehrter werden können. Dazu denke ich mir schon, dass wir dort sehr sensibel damit umgehen müssen.
Was den Abs. 3 betrifft: Diesen Absatz erachte ich als überflüssig, denn ich denke mir auch, das wird auch sehr selten vorkommen. Und wie gesagt, ich sehe dahinter den Sinn nicht ganz.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Sollte der Abs. 3 so bestehen bleiben, dann sehe ich eine Diskrepanz zum Verwaltungsorganisationsgesetz. Weil da wird in Abs. 3 eine Ausnahme geduldet oder geschaffen. Und im Verwaltungsorganisationsgesetz in Art. 13c heisst es «Amtsvorstände, Stabsstellenleiter, Abteilungsleiter und ähnliche Kaderpositionen sind in jedem Fall öffentlich auszuschreiben».Abg. Rudolf Lampert
Ich habe noch eine Frage bzw. Anregung zu Abs. 1: Meines Erachtens müsste es möglich sein, für spezielle Funktionen auch speziell auf das Geschlecht auszuschreiben. Ich denke hier vor allem, wenn es um Frauen geht, wenn speziell eine Frau gesucht wird. Ich denke an ein Untersuchungsgefängnis, wo auch Frauen untersucht werden müssen. Dort wird heute schon darauf Rücksicht genommen, dass Frauen im Gefängnis von Frauen betreut werden. Wenn hier eine weibliche Betreuung gesucht wird, macht das einfach keinen Sinn, dass das in männlicher und weiblicher Form ausgeschrieben wird. Meines Erachtens müsste es möglich sein, in speziellen Funktionen auch speziell jetzt eine Frau oder einen Mann suchen zu dürfen. Das als Anregung zu Abs. 1.
Dann zu Abs. 4: Hier müsste meines Erachtens der Spielraum etwas eingeengt werden. Hier heisst es: «Wenn das Ergebnis der Ausschreibung nicht genügt, kann die entsprechende Stelle von den Anstellungsbehörden durch Berufung besetzt werden». Hier müsste meines Erachtens ergänzt werden mit «durch Berufung einer der Ausschreibung entsprechenden Person». Wenn dann aktiv beispielsweise eine Person gesucht wird, weil niemand auf diese Ausschreibung eingegeben hat. Aber es kann nicht sein, dass eine Ausschreibung in derart hohem Mass ausgeschrieben wird und unheimliche Anforderungen verlangt werden, und dann anschliessend einfach eine Person, die überhaupt nicht diesem Anforderungsprofil entspricht, durch Berufung eingesetzt wird. Auch die durch Berufung eingesetzte Person müsste meines Erachtens die Erfordernisse erfüllen, die ausgeschrieben werden.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine Bemerkung zum Abs. 1. Hier heisst es: «Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde in den amtlichen Publikationsorganen zur freien Bewerbung auszuschreiben». Die Frage geht in die Richtung: Heisst das, dass sie nur in diesen Publikationsorganen ausgeschrieben werden können, oder steht es der Regierung frei, die auch in andern Organen auszuschreiben? Müsste allenfalls auch der Landeskanal erwähnt werden? Ich bitte, diese Fragen abzuklären. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Art. 9 Abs. 1: Da haben wir mit der Gleichstellung wahrscheinlich ein wenig über das Ziel hinaus geschossen. Das müssen wir uns noch einmal anschauen. Es kann tatsächlich sein, dass in einem spezifischen Fall eben eine weibliche oder eine männliche Person gesucht wird. Aber als Grundsatz finde ich es richtig, dass in geschlechtsneutraler Form oder eben in weiblicher und männlicher Form ausgeschrieben wird. Was die Ausschreibung selbst anbetrifft, wird hier festgehalten, dass in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben ist. Dass darüber hinaus auch ausgeschrieben werden kann, scheint mir klar zu sein. Im Landeskanal werden die Ausschreibungen ja immer veröffentlicht. Aber es genügt nicht, nur im Landeskanal auszuschreiben. Die Stellen müssen in den amtlichen Publikationsorganen ausgeschrieben werden. Wir haben ja auch schon ausserhalb des Landes zusätzlich ausgeschrieben, wenn tatsächlich nach zwei Ausschreibungen niemand zu finden war. So interpretiere ich diesen Artikel.
Dann noch einmal zu den Ausführungen des Abg. Jürgen Beck: Ich habe diese Ausführungen schon richtig verstanden, aber Sie müssen auch bedenken: Wenn man innerhalb der Verwaltung eine Frau oder einen Mann hat, der oder die absolut fähig ist, eine Abteilung zu übernehmen, dann ist es auch nicht unbedingt fair, eine Ausschreibung zu machen und vielen Leuten Hoffnung zu machen, denn man weiss eigentlich: Da haben wir den absolut richtigen Kandidaten, die absolut richtige Kandidatin. Dann durchläuft man das ganze Prozedere, kommt dann zu der Anstellung, und muss noch einmal ausschreiben, weil jetzt ja wieder die Position frei ist, die der Kandidat vorher besetzt hatte. Und ich glaube, in diesen Fällen ist es richtig, wenn intern ausgeschrieben bzw. besetzt wird. Das sind diese Vorgaben.
Dann zu Abs. 3: Hinsichtlich dieser Bestimmung haben wir in Art. 43 dann die entsprechende Bestimmung im Verwaltungsorganisationsgesetz zur Aufhebung vorgeschlagen, sodass hier kein Widerspruch besteht. Es kommt natürlich schon konkret zu solchen Fällen. Wir hatten in der Vergangenheit solche Fälle, dass wir zwei Amtsstellen zusammengelegt haben. Wir werden das nicht das letzte Mal haben. Von daher finde ich es schon gerechtfertigt, dass, wenn man fähige Leute hat, die ihre Führungsfunktion wahrnehmen, dass in diesem Fall ein Amtsstellenleiter dann das zusammengelegte Amt leiten kann. Immerhin muss man denken, dass diese Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter ja auch für eine Führungsfunktion angestellt wurden. Das ist einfach die Gegenposition, die man hier sicher auch einnehmen kann.
Zu Abs. 4: Den haben wir so aus dem bestehenden Recht übernommen. Ich möchte das nur richtig verstanden haben. Wenn wir hier natürlich hineinschreiben: «Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die entsprechende Stelle von der Anstellungsbehörde durch Berufung besetzt werden, wenn der Kandidat eine der Ausschreibung entsprechende Person ist». Es kann durchaus auch sein, dass man dann eben eine höher qualifizierte Person durch Berufung findet, die dem Profil oder der Ausschreibung nicht entspricht, oder dass man dann in der Diskussion sieht: Durch Berufung kann man jemand finden, der oder die das Potenzial hat, hier diese Stelle anzutreten. Ich möchte nur keine unnötige Einschränkung in diesem Abs. 4 haben. Das ist die absolute Ausnahme. Ich meine, wir können jetzt die letzten Jahre zurückblenden. Das sind wirklich sehr sehr wenige Fälle. Darauf greift man zurück, wenn man auf dem öffentlichen Markt niemanden rekrutieren kann. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Dann mache ich jetzt in Abs. 4 noch einen Vorschlag. Das würde dann auch dem Anliegen des Abg. Rudolf Lampert genügen. Man könnte sich hier natürlich überlegen, ob ein einstimmiger Beschluss der Anstellungsbehörde - sprich Regierung - notwendig wäre. Das würde dann auch - ich sage mal - gewisse politische Kompromisse verunmöglichen. Wir haben ja auch schon die ganze Regierungsreform angetönt. Und da ist das Amt für Personal dem Regierungschef unterstellt. Mit dem könnte man natürlich das ein bisschen entschärfen, auch wenn es die Ausnahme ist. Abg. Rudolf Lampert
So sehr mir dieser Vorschlag entgegenkommt, ich würde den jetzt so nicht lösen. Wir würden dann jetzt etwas herausnehmen, wir würden die Entscheide der Regierung künftig in Frage stellen. Dasselbe könnten wir dann natürlich auch bei Auftragsvergaben sagen. Die Auftragsvergaben müssen von der Regierung einstimmig beschlossen werden. Ich würde davor jetzt warnen, die Regierung hier einzuschränken. Aber die Intention ist natürlich dieselbe, wie ich sie auch angetönt habe. Aber vielleicht findet die Regierung noch einen Weg. Ich würde hier nicht die Regierung beschneiden, indem plötzlich für einzelne Entscheide ein ganz anderes Quorum benötigt wird. Das wäre für mich nicht der richtige Weg. Aber die Intention ist dieselbe. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, ich habe noch eine Frage zu Art. 10: Ich habe zu wenig schnell gedrückt - oder vielleicht waren Sie zu schnell und ich zu langsam. Art. 10, so wie er jetzt hier steht, das heisst aber nicht, dass Spezialgesetze wie beispielsweise das Polizeigesetz, damit durch jüngeres Recht ersetzt werden. Einfach von der Legistik her. Ich bin jetzt da nicht sicher, ob ein lex specialis dann durch dieses neuere Gesetz auch ersetzt werden kann. Ich gehe davon aus, dass die Anstellungsbestimmungen, welche sich im Polizeigesetz befinden, dadurch nicht aufgehoben werden. Regierungschef Otmar Hasler
Ja, es soll schon so sein, dass Spezialgesetze vorgehen. Das ist klar. Hier sollen praktisch nicht Regelungen in Spezialgesetzen aufgehoben werden. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe hier noch eine Verständnisfrage. In Abs. 1 steht: «Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit». Und in Abs. 4 heisst es: «Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der betroffenen Person eine längere Probezeit vereinbaren. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen». Ist es jetzt so gemeint, dass die Probezeit schon im Dienstvertrag festgelegt wird, wenn er abgeschlossen wird, oder, falls es nötig wäre, eine Verlängerung der Probezeit vorzunehmen? Das würde dann wieder Abs. 1 betreffen. Im Privatbereich steht dann meistens: «Die ersten 1 bis 3 Monate gelten als Probezeit und können maximal 3 Monate verlängert werden». Ich denke, das wäre vielleicht in Abs. 1 auch noch eine Anregung, falls es Fälle gibt, die vielleicht nach drei Monaten nicht exakt beurteilt werden können. Das ist in der Privatwirtschaft gang und gäbe. Abg. Paul Vogt
Ich habe ebenfalls eine Verständnisfrage zu Abs. 2: Was versteht man unter einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Verpflichtung? Wir haben keinen Militärdienst. Gibt es andere gesetzliche Verpflichtungen, die man unfreiwillig übernimmt? Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens müsste es in Abs. 4 möglich sein, auch ohne das Einvernehmen mit der betroffenen Person eine Probezeit zu verlängern. Hier wird vorausgesetzt, dass das im Einvernehmen mit der betroffenen Person passieren muss. Es kann meines Erachtens möglich sein, wenn man sich nicht sicher ist, ob jetzt das wirklich passt, dass eine Probezeit von Seiten des Arbeitgebers verlängert werden soll. Das muss meines Erachtens möglich sein. Ansonsten ist die Alternative nur die Entlassung innerhalb der Probezeit - und das möchte man unter Umständen auch nicht. Es müsste meines Erachtens möglich sein, seitens des Arbeitgebers einseitig die Probezeit zu verlängern. Abg. Markus Büchel
Gut, das ist natürlich generell die Frage. In der Privatwirtschaft sind drei Monate möglich nach ABGB als Probezeit einzusetzen - und mehr nicht. Und dieses hier ist schon eine Ausweitung dieser grundsätzlichen Möglichkeit und ist dann fraglich, wenn es nicht mit Einvernehmen erfolgt. In der Regel wird das einvernehmlich sein müssen, sonst würde es - wie vom Abg. Rudolf Lampert erwähnt - zu einer Kündigung kommen. Ich glaube, das muss man nicht als zwingend hineinnehmen, dass das einfach bestimmt wird. Abg. Heinz Vogt
Ich denke, die Fragen des Abg. Rudolf Lampert und von mir waren schon berechtigt, weil es sich hier um ein Spezialgesetz handelt. Für mich ist jetzt nicht klar, ob Abs. 1 sich mit Abs. 4 konkurrenziert.
Abs. 4 verstehe ich jetzt so, dass, wenn der Dienstvertrag abgeschlossen wird, schon einvernehmlich festgelegt wird, dass die Probezeit maximal sechs Monate beträgt. Und die Absicht des Abg. Rudolf Lampert und von mir war wahrscheinlich so, dass es maximal noch drei Monate verlängert werden könnte. Und das würde vielleicht auch die Chance bei gewissen Stellen geben, dass sich jemand auch bewähren kann, wenn er für ein gewisses Profil vorgesehen ist. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So verstehe ich die Bestimmung eigentlich auch, dass bei Abschluss des Dienstverhältnisses klar ist, ob die Probezeit drei Monate ist oder ob sie eben länger dauert wie jetzt in Abs. 4 genannt. Und das müsste man dann auch festhalten bei Abschluss des Dienstvertrages.
Die andere Frage ist natürlich immer die Beziehungen des ABGB zum öffentlichen Recht. Da scheint es klar, dass das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht vom privaten Arbeitsrecht, das ja das Rechtsverhältnis zwischen zwei Privaten regelt, abweichen kann. Und wir weichen in bestimmten Artikeln vom privaten Recht, also vom ABGB, ab. Aber wichtig ist dabei im öffentlichen Recht dann, dass die Bestimmungen hinreichend exakt sind, also dass sie dem Legalitätsprinzip Rechnung tragen. Und deshalb scheint mir hier schon, dass diese Abweichung durchaus möglich ist. Es gibt auch Spezialfälle, in denen eine längere Probezeit durchaus Sinn macht.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich würde gerne auf die 2. Lesung noch nähere Angaben erhalten. Art. 14, Probezeit, in Verbindung mit dem Art. 21, wo es dann heisst unter 2a) Kündigung: «während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen .... gekündigt werden». Und im Art. 14 Abs. 3 heisst es: «bei einem internen Stellenwechsel kann auf eine Probezeit verzichtet werden», ob man das dann nicht vielleicht nicht besser umgekehrt formuliert, und zwar: «bei einem internen Stellenwechsel kann eine Probzeit angeordnet werden». Vielleicht kann man das vom Ansatz her noch prüfen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, dann können wir weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich plädiere in diesem Bereich für grösstmögliche Flexibilität. Unter diesem Gesichtspunkt möchte ich die Regierung ersuchen, zu überprüfen, ob man im Abs. 1 die Formulierung «über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus» nicht einfach weglassen könnte. Der Amtsleiter hätte dann die Kompetenz, zusätzliche oder andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Jetzt muss ich noch einmal zurückfragen. Entschuldigung, ich war nicht sehr konzentriert. Hier ist ja festgehalten, dass der Amtsstellenleiter über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe zuteilen kann. Aber das muss doch möglich sein, ansonsten ist man nicht genügend flexibel. Aber vielleicht habe ich Sie nicht richtig verstanden.Abg. Paul Vogt
Ich habe gesagt, ich plädiere für grösstmögliche Flexibilität. Ich würde es schätzen, wenn die Regierung abklären würde, ob die Formulierung «Angestellten kann von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb einer Amtsstelle zugewiesen werden, wenn ...», ohne dass man Bezug nimmt auf eine Stellenausschreibung, die ja bereits im Inserat formuliert war und dass diese Stellenausschreibung dann für die ganze Amtstätigkeit oder Laufbahn des betreffenden Amtsangestellten massgebend ist.Abg. Markus Büchel
Ich verstehe das nicht. Die Stellenbeschreibung ist flexibel und sie muss auch, wenn sich der Inhalt ändert, dann einfach angepasst werden. Aber ich verstehe das einfach so, dass über die normale Funktion hinaus Aufgaben zugewiesen werden können. Sonst ist ja das Wort «zusätzliche Aufgaben» überflüssig. Zu was «zusätzliche»? Irgendwo muss die Basis definiert sein. Und wenn man andere Aufgaben zuweisen will, dann wird das über das «über den festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit» beschrieben.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte das Anliegen des Abg. Paul Vogt unterstützen, und zwar zusätzlich einfach zu seiner Tätigkeit, die diese Person jetzt ausführt, und da brauche ich nicht irgendwelche Stellenbeschreibungen hervorzuziehen. Das tönt alles nach Amtsschimmel. Von mir aus gesehen sind die dort anfallenden Arbeiten zu erledigen und diese werden dann aufgeteilt durch den Amtsstellenleiter. Ich möchte das unterstützen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich unterstütze das Votum des Abg. Markus Büchel. Wenn es hier heisst «eine andere zumutbare Tätigkeit», dann muss unweigerlich folgen «eine andere als was» und auf dieses «als» wird dann Bezug genommen oben indem gesagt wird: «in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich». Wenn ich das andere erwähne, dann muss ich wissen, auf was sich das andere denn bezieht.Abg. Alois Beck
Ich habe auch dieselbe Ansicht wie der Abg. Markus Büchel. Und ich frage mich einfach, wie das in der Landesverwaltung gehandhabt wird. Bei uns im Betrieb ist es beispielsweise so, dass mindestens alljährlich, sei es bei einem Leistungsbeurteilungsgespräch oder sonst im Rahmen des MBO-Prozesses, automatisch auch die Stellen- oder Funktionsbeschreibung überprüft wird. Das ist ja nicht so, dass, wenn eine Stelle ausgeschrieben wird, dass dann diese in alle Zukunft so festgeschrieben ist. Ich gehe doch davon aus, dass diese Stellen- oder Funktionsbeschreibungen aktualisiert werden. Und dann macht es durchaus Sinn. Das ist ja nicht so fixiert, dass da jede einzelne Tätigkeit aufgeführt wird, sondern Aufgabengebiete. Und von daher macht diese Bestimmung doch durchaus Sinn.Abg. Markus Büchel
Wenn dann die andere Variante gewählt würde, dann müsste man das alles weglassen und müsste das einfach offen formulieren: «Es können alle zumutbaren Aufgaben zugewiesen werden». Aber das scheint mir dann schon etwas zu offen zu sein. Ich plädiere schon auch dafür, dass man jemandem klar sagt, was sein Aufgabengebiet ist, das auch abspricht. Und wenn über das hinaus zusätzliche Aufaben noch zugewiesen werden während des laufenden Jahres, die aber nicht permanent ausgeführt werden müssen, dann sind das meiner Meinung nach solche zumutbaren Tätigkeiten, die dazukommen.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze hier den Vorschlag, welchen die Regierung vorgelegt hat. Unter B heisst es «Umgestaltung des Dienstverhältnisses» und «Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben». Da geht es dann schon um die wesentlichen Änderungen in der Tätigkeit, welche dann Bezug nehmen auf die Stellenbeschreibung. Mit dem Negativansatz könnte man natürlich auch sagen, dass sich zum Beispiel ein Arbeitnehmer auch verweigert mit Bezug auf seine Stellenbeschreibung: «Das ist nicht erfasst in meiner Stellenbeschreibung».
Die Frage ist: Wie würde man dort vorgehen? Daher erachte ich den Vorschlag der Regierung als zweckmässig. Danke.Abg. Paul Vogt
Aufgrund der Diskussion habe ich das Gefühl, dass wir von den Zielvorstellungen her gesehen nicht auseinander liegen. Wir wollen eigentlich dasselbe. Die Frage ist nur - und deshalb bin ich darüber gestolpert: Inwiefern ist eine Stellenbeschreibung, wie sie in einer Ausschreibung in der Zeitung, in einem amtlichen Publikationsorgan stattfindet, massgeblich für die gesamte Beschäftigungsdauer? Kann sich ein Angestellter darauf berufen, dass er sich für diese und diese Tätigkeit beworben hat und diese jetzt sein Leben lang quasi ausführen möchte? Das wäre meines Erachtens verheerend. Und von daher muss man verlangen, dass irgendwo auch die Flexibilität gewährleistet ist, dass man Stellenbeschreibungen anpassen und auch ändern kann. Wenn das in genügendem Ausmass gewährleistet ist, dann habe ich kein Problem.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich denke, diese Diskussion dient der Klarheit, was mit Stellenbeschreibung gemeint ist. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen oder habe das so interpretiert, dass die Stellenbeschreibungen auch dynamisch gehandhabt werden, also auch justiert werden und anlässlich Leistungsbeurteilungen usw. auch angepasst werden, also dass die Aufgaben nicht Bezug nehmen auf die Stellenbeschreibung, zu welcher die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einmal angestellt wurde, sondern die aktuelle Stellenbeschreibung in diesem Sinne dann herangezogen wird. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Entschuldigung, der Herr Regierungschef wünscht noch das Wort.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es auch immer ein wenig um die Abwägung Flexibiliät auf der einen Seite und die berechtigten Interessen oder Rechte der Angestellten auf der anderen Seite. Ich denke mir, dass wir mit dieser Bestimmung doch eine grosse Flexibilität erreichen. Ich bin auch der Überzeugung und das wird ja auch gemacht, dass Stellenbeschreibungen angepasst werden können müssen. Wir können nicht jemanden mit einer Stellenbeschreibung anstellen und ihm praktisch garantieren, während den nächsten 30 Jahren verändert sich nichts. Das kann nicht sein. Die Frage ist, ob wir das noch verdeutlichen müssen im Gesetz. Aber auf jeden Fall müssen Stellenbeschreibungen laufend angepasst werden können, damit die Aufgaben auch entsprechend wahrgenommen werden können. Und ich glaube, dann sind wir uns sehr nahe bei der Zielsetzung dieses Artikels.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte von der Regierung wissen, ob das so gedacht ist, dass, wenn eine Versetzung stattfindet, das dann zu den gleichen Konditionen der Fall ist, oder ob mit einer Versetzung eventuell auch eine Verschlechterung der Konditionen verbunden sein kann.Regierungschef Otmar Hasler
Grundsätzlich gehen wir ja immer davon aus, dass wir Besitzstand - wenn immer möglich - wahren. Aber es stellt sich hier natürlich die Frage, ob das immer möglich sein wird bei solchen Versetzungen, die hier angebracht sind. Aber so lange der Angestellte selbst ja nicht der Grund einer Versetzung ist, das heisst, so lange seine Arbeit in Ordnung ist und er gute Leistungen bringt, so lange gehe ich eigentlich doch von einer Besitzstandswahrung aus, weil der Grund der Versetzung nicht in seiner Leistung liegt. Aber ich werde dazu gerne noch Ausführungen auf die 2. Lesung im Bericht machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Habe ich das richtig verstanden: Wird hier ein Antrag von der Regierung gestellt - oder wie ist das zu verstehen? Vielleicht könnte das sprachlich eindeutiger geregelt werden. Regierungschef Otmar Hasler
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das müssen wir vielleicht noch eindeutiger formulieren. Nicht die Regierung beantragt, sondern die Regierung kann auf Antrag hin den Beschäftigungsrad reduzieren oder erhöhen. Der Antrag wird ja vom Angestellten bzw. von der Angestellten gestellt, aber es muss im Einvernehmen natürlich mit der Amtstellenleiterin oder dem Amtstellenleiter geschehen, damit auch garantiert ist, dass die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt ist. Wir werden diese Formulierung noch einmal überdenken. Abg. Rudolf Lampert
Vielleicht könnte man - wenn das so gemeint ist - wie folgt formulieren: Die Regierung kann auf Antrag des Beschäftigten das und das vornehmen.Abg. Paul Vogt
Ich gebe auch noch meinen Senf dazu: Wahrscheinlich ist die Meinung, dass man die Worte «auf Antrag» einfach streichen müsste - oder das war meines Erachtens die ursprüngliche Meinung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe eine Frage wegen der Kündigung während der Probezeit: Wenn man wieder Art. 14 vergleicht, steht in Abs. 3 «Bei einem internen Stellenwechsel kann auf eine Probzeit verzichtet werden». Wenn das nicht der Fall wäre, würde zum Beispiel bei einem Mitarbeiter, der zehn Jahre in der Landesverwaltung arbeitet, quasi der Kündigungsschutz ausgehebelt werden. Und das wäre natürlich - wenn man die kurzen Fristen, die in einer Probezeit gelten, betrachtet - wäre das natürlich für jemanden fatal, der zum Beispiel versetzt würde.
Das Zweite wäre auch noch mit der Kündigung wieder in Verbindung mit Art. 18 Bst. e, Invalidität: Da gibt es ja verschiedene Formen von Invalidität. Es gibt Viertel-Invalidität, Halb-Invalidität, Drei-Viertel-Invalidität. Das heisst, wenn man invalid wird in einem bestimmten Grad, dass dann automatisch gekündigt werden muss oder das Dienstverhältnis endet durch Invalidität. Wenn er 50 Prozent invalid ist, endet das Dienstverhältnis. Verstehe ich jetzt auch nicht ganz. Ich nehme einmal an, dass das nicht beabsichtigt ist, aber es scheint mir hier ein bisschen widersprüchlich zu sein.Abg. Franz Heeb
Zu Abs. 1: Meines Wissens können befristete Stellen vom Arbeitgeber nach ABGB nicht gekündigt werden. Ich bitte da die Regierung noch zu überprüfen, ob das möglich ist.Abg. Markus Büchel
Ich verstehe das schon auch so, wie das der Abg. Heinz Vogt beschrieben hat, dass Invalidität nur dann ein Kündigungsgrund ist, wenn es eine 100-Prozent-Invalidität ist oder eben die Aufgabe einen 100-Prozent-Beschäftigungsgrad zwingend macht. Das heisst also, es wäre möglich, wenn die Aufgabe eine 100-Prozent-Beschäftigung durch die eine Person zwingend macht, dann müsste für diese Funktion natürlich gekündigt werden.
Abg. Paul Vogt
Mir ist bei den Schweizer Vorlagen aufgefallen, dass befristete Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden können. Wenn das stimmt, was der Abg. Franz Heeb gesagt hat, dann wäre dies eine klare Schlechterstellung der Landesangestellten, wenn hier auch befristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können. Ich würde mich also dagegen aussprechen.
Zum Abs. 2 Bst. b möchte ich der Regierung beliebt machen, dass man diese Unterscheidung zwischen dem ersten und zweiten Dienstjahr aufhebt, dass man einfach eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten einführt. Das würde dem Betroffenen erleichtern, sich neu zu orientieren. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu den einzelnen Problempunkten: Sicher ist nicht gewollt und das müssen wir auch ändern, dass bei einer internen Versetzung praktisch der Kündigungsschutz ausgehebelt wird. Da ist die Verbindung zwischen Art. 14 und Art. 21 sicher zu wenig durchdacht worden. Ich denke mir, dass wir eher hier davon ausgehen, dass wir bei Art. 14 den Abs. 3 wegfallen lassen, denn wenn man intern jemanden versetzt, dann kennt man ja die Person und man weiss ja auch, diese Person einzuschätzen. Und da scheint mir jetzt gerade in Verbindung mit Art. 21, dass wir von einer Probezeit absehen sollten.
Dann weiter zur Invalidität - was hier gemeint ist: Das müssen wir auch noch einmal genauer ansehen. In Art. 25 wird dann ausgeführt unter «Beendigung bei Invalidität»: «Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die Invalidenversicherung mit Verfügung eine invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100% feststellt. Bei teilweiser Invalidität wird das bisherige Dienstverhältnis fortgeführt oder umgestaltet. Und erst, wenn eine Fortführung nicht möglich oder zumutbar ist, so ist das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine nach Art. 21 zu kündigen». Das wird hier also klargestellt.
Zu den befristeten Stellen: Es stimmt, dass gemäss ABGB bei befristeten Stellen die Kündigung nicht möglich ist. Allerdings muss sich das öffentliche Recht nicht an das ABGB halten, also es kann durchaus Ausnahmen stipulieren. Und ich möchte schon daran erinnern: Das ist nicht einfach eine Benachteiligung der Angestellten. Sie haben natürlich im gesamten Gesetz auch einen erhöhten Rechtsschutz. Wenn man dann alles miteinander betrachtet, dann denke ich mir, hat das Argument der Gleichbehandlung auch ein Gewicht. Also wenn wir jemanden unbefristet einstellen, dann kann durchaus nach dem zweiten Jahr gekündigt werden, weil man sieht, dass die Aufgaben nicht erfüllt werden und dass entsprechende Gründe vorhanden sind, während man bei einer befristeten Anstellung - wenn man denselben Sachverhalt vorfindet - dann nicht kündigen könnte. Ich denke mir, wenn wir dann auch den Rechtsschutz, den die Angestellten haben, mit berücksichtigen, rechtfertigt sich diese Abweichung vom ABGB durchaus. Abg. Alois Beck
Ich glaube, dass man in diesem Zusammenhang auch auf Art. 13 verweisen muss, wo es ja heisst: «Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet» und dann kann es noch verlängert werden. Nehmen wir einmal an: Jemand schliesst so ein Dienstverhältnis ab. Nach kurzer Zeit stellt sich heraus, dass hier ein Kündigungsgrund doch vorliegen sollte. Und das würde dann doch relativ lange dauern, bis man diesem kündigen könnte. Das muss man sicher auch in diesem Zusammenhang anschauen. Ich weiss jetzt auch nicht, wie das in der Schweiz entsprechend geregelt ist. Sind dort auch solche Dienstverhältnisse mit dieser entsprechenden Zeitdauer? Das kann ich jetzt aber nicht beurteilen. Ich glaube, diesen Aspekt darf man nicht ganz aus den Augen lassen. Abg. Paul Vogt
Wir haben ja festgestellt, dass es bei diesem Gesetz auch um eine Annäherung an die Regelungen für den privaten Bereich geht. Und dann denke ich, sollte man auch in diesem Punkt konsequent sein und nicht die öffentlich-rechtlichen Angestellten benachteiligen. Man muss auch an Fälle denken, in denen eine spezialisierte Arbeitskraft einen Job aufgibt, um in der Landesverwaltung zu arbeiten, und wenn die dann nach zwei oder drei Monaten auf die Strasse gestellt wird, dann hat sie eben keinen Anspruch auf eine Vergütung oder was auch immer. Oder es könnte sein, dass hier eine Schlechterstellung daraus resultiert. Ich denke, wenn wir uns an den Arbeitsverhältnissen im privaten Bereich orientieren, dann sollte man das hier auch übernehmen.
In der Schweiz ist es übrigens so, dass befristete Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden können. Abg. Rudolf Lampert
Sie gehen immer davon aus, dass der Arbeitgeber kündigt. Hier wird auch dem Arbeitnehmer, der eine befristete Stelle für drei Jahre annimmt, das Recht gegeben, zu kündigen. Das bedeutet auch, dass, wenn er nach drei Monaten spürt, dass das nicht seine Arbeit ist, dass er dann kündigen kann - und das auch einseitig kann. Das wäre im anderen Fall nicht möglich, wenn er selber nicht auch ein Kündigungsrecht hat. Hier wird das Kündigungsrecht auf jede Vertragspartei zugesprochen. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich denke auch, dass das nicht unbedingt ein Nachteil ist für die entsprechende Person. Sicher, wenn jemand eine befristete Beschäftigung hat, dann wird in der Regel diese Zeit ja auch notwendig sein für diese Aufgabe. Aber es sollte zumindest die Möglichkeit bestehen, auch während dieser Zeit zu kündigen, und zwar beidseitig. Wie die Kündigungsfristen dann vereinbart werden oder welche eventuellen zusätzlichen Abgeltungen vereinbart werden, das ist ein anderer Fall. Aber jede andere Person, die in der Staatsverwaltung angestellt ist, hat ja auch keinen grösseren Kündigungsschutz als wie hier dann vereinbart wird. Ich finde da das ABGB nicht gut und man löst das dann halt am besten in der Privatwirtschaft so, dass man einfach keine befristeten Anstellungsverträge macht. Abg. Andrea Matt
Befristete Arbeitsverträge haben für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er nicht jemanden hat, der dann schwer zu kündigen ist. Es ist schon ein Vorteil für den Arbeitgeber, wenn er einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zuerst einmal in ein befristetes Dienstverhältnis nimmt. Und ich denke, man sollte diesen Vorteil für den Arbeitgeber eben sehen und dann nicht auch noch zusätzlich eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Abg. Franz Heeb
Zur Relativierung meines Hinweises möchte ich da ergänzen, dass es in der öffentlichen Verwaltung doch viel mehr auch befristete Stellen gibt im Sinne auch von Ausbildungs- oder Projektstellen und auch länger ausgerichtet wie in der Privatwirtschaft, und dass es durchaus legitim sein kann, dass man hier ein beidseitiges Kündigungsrecht im öffentlichen Dienstverhältnis auch mit einbaut. Abg. Markus Büchel
Ich denke mir, die Kündigungszeiten sind ja - wie wir vorher gelesen haben - drei Monate oder eben dann sechs Monate bei Amtsstellenleitern, und wenn da im gleichen Rahmen auch eine befristete Stelle gekündigt werden kann, dann ist es ja keine Schlechterstellung und keine Bevorteilung für den Arbeitgeber. Es gelten ja keine kürzeren Kündigungsfristen für diesen befristet Angestellten. Abg. Andrea Matt
Das befristete Anstellungsverhältnis an sich ist ja schon der Vorteil für den Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geht das Risiko ein, nach drei Jahren einfach auf der Strasse zu stehen, während, wenn er gleich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht, dann hat er eine wesentlich höhere Arbeitsplatzsicherheit. Das meinte ich vorher mit einem Vorteil für den Arbeitgeber - basierend auf dem Risiko des Arbeitnehmers. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bitte Sie schon darum, dass wir das Gesetz im gesamten Kontext sehen. Es stimmt durchaus, dass wir - obwohl die Angestellten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen - uns Regelungen der Privatwirtschaft nähern. Trotzdem haben die Angestellten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen höheren Schutz. Sie haben - das werden wir nachher im nächsten Artikel sehen, wenn es um Kündigungsgründe geht, wenn es um den Willkürschutz geht - sie haben auch entsprechende Beschwerdemöglichkeiten, also Möglichkeiten, gegen missbräuchliche Kündigungen vorzugehen. Das sind eben die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses - und da weichen wir auch vom Privatrecht ab. Von daher denke ich mir, dass man das schon in die Abwägung einbeziehen muss. Ich finde übrigens das auch richtig, dass die Angestellten öffentlich-rechtlich angestellt sind. Sie brauchen zum Teil auch einen erhöhten Schutz, weil sie in der Aufgabenstellung natürlich auch dementsprechend Recht durchsetzen müssen und das ja nicht immer von den Betroffenen geschätzt wird und oft hier auch Anfeindungen passieren. Aber es hat schon etwas für sich, dass wir alle Angestellten gleich behandeln, auch was die Kündigungen anbelangt. Und wer ein befristetes Arbeitsverhältnis im Staatsdienst eingeht, der kennt sein Arbeitsumfeld und er weiss um diese Befristung. Es geht ja nur darum, dass er seiner Verpflichtung auch nachkommt. Wir werden nachher die Kündigungsgründe sehen, und die sind hier doch einigermassen eng umrissen. Es braucht schon sehr triftige Gründe, um eine solche Kündigung durchzusetzen. Also es wird sicher die Ausnahme sein. Abg. Paul Vogt
Ich werde jetzt diese Diskussion nicht mehr verlängern, aber ich möchte doch darauf hinweisen, dass ich es als Mangel empfinde, wenn im Bericht und Antrag nicht auf diese Diskrepanz zum ABGB hingewiesen wird. Ich denke, das ist ein wichtiger Punkt - und das müsste unbedingt drinstehen. Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich würde jetzt mal die befristeten und unbefristeten Dienstverhältnisse innerhalb der Verwaltung nebeneinander stellen. Und wenn ich davon ausgehe, dass eine Kündigung nicht unbegründet ausgesprochen wird, sondern nur wenn die Leistung nicht zur Genüge oder nicht zur Zufriedenheit erbracht wird, dann wäre - wenn wir der Argumentation der Abgeordneten Andrea Matt und Paul Vogt folgen - der Angestellte mit einer befristeten Anstellung im Vorteil gegenüber jenen mit unbefristeten Dienstverhältnissen, denn jene mit unbefristeten Dienstverhältnissen könnten innerhalb von drei Monaten gekündigt werden und jene mit befristeten hätten ihre Stelle sicher auf drei Jahre maximum, auch dann, wenn sie die Leistung nicht erbringen. Und das wäre eine Besserstellung gegenüber jenen, die in unbefristeten Dienstverhältnissen vielleicht schon über Jahre beim Staat gearbeitet haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich hätte jetzt noch eine Hypothese zu Abs. 1 Bst. e: Was macht die Regierung, wenn der Landtag sagt: Das Personalbudget muss um 20% reduziert werden? Ist es dann ein wirtschaftlicher Grund oder betrieblicher Grund? Oder müsste hier nicht aufgenommen werden «Wegfall der vom Landtag bewilligten budgetären Mittel»? Ich sehe das jetzt irgendwie problematisch im Zusammenhang mit dem Globalbudget, wie sich das in der Praxis verhalten soll, falls zum Beispiel die Budgets massiv reduziert werden. Das hätte ja auch Auswirkungen auf die Stellenpläne. Abg. Paul Vogt
Ich habe im Einleitungsvotum gesagt, dass das liechtensteinische Staatspersonalgesetz in einigen Punkten weniger sozial ist als die schweizerischen Gesetze. Das ist einer dieser Artikel. In der Schweiz fehlt bei Abs. 1 der Bst. g, also dass man jemanden kündigen kann, weil er krank ist oder durch Unfall seiner Arbeit nicht nachkommen kann während einiger Zeit. Das ist in der Schweiz kein Kündigungsgrund. Ich würde anregen, dass man das wieder herausnimmt.
Ausserdem möchte ich beliebt machen, einen Abs. 4 anzufügen, der wie folgt lautet: «In den Fällen nach Abs. 1 Bst. e bis g schöpft der Dienstgeber alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er Angestellten ohne deren Verschulden kündigt». Also dass der Staat seiner Fürsorgepflicht oder seiner Pflicht als Dienstgeber nachkommt, soweit ihm das möglich ist. Ich denke, das wäre ein soziales Verhalten.
Zu Abs. 1 Bst. f möchte ich noch auf die Problematik der vertraglichen Anstellungsvoraussetzung hinweisen. In der Schweiz wird bei diesem Buchstaben darauf hingewiesen, dass es hier insbesondere auch um die persönlichen Mitarbeiter der Bundesräte geht, also dass hier bei einem Wechsel in der Regierung allenfalls für den Unterbau auch Konsequenzen entstehen könnten. Ich möchte einfach von der Regierung wissen, ob da auch an so etwas gedacht ist.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Im Grossen und Ganzen hat der Abg. Paul Vogt mein Votum vorausgenommen, und zwar Bst. e, f und g betreffend. Ich möchte beim Bst. e dennoch ergänzen, dass es noch zu beachten gilt, dass in der Landesverwaltung eigentlich wohl in der Summe sehr viel Leute für die Landesverwaltung arbeiten, es doch in der Realität jeweils zum Teil sehr kleine Einheiten sind von Spezialisten, die für die Aufgaben, die sie in der Landesverwaltung erfüllen, teilweise weder in der näheren noch weiteren Umgebung eine ähnliche Arbeit finden könnten. Ich bitte darum die Regierung auch zu überprüfen, wie es ist, wenn wirtschaftliche oder betriebliche Gründe eintreten für die Kündigung, ob dann hier auch Übergangsfristen oder gewisse Sicherheiten nicht spielen sollten in Anbetracht der teilweisen Spezialistenfunktionen. Danke.Abg. Franz Heeb
Ich möchte das Votum des Abg. Heinz Vogt unterstützen. Hier im öffentlichen Bereich sehe ich doch eher budgetäre Kürzungen als Grund oder wenn Gesetze obsolet oder wenn sie revidiert werden.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Verständnisfrage zu Bst. b und dann zu Bst c: Bei Bst. b wird geschrieben: «Mängel in der Leistung oder im Verhalten». Bezieht sich das Wort «Verhalten» auf Weisungen oder ist das sogar Mobbing? Ich möchte nicht, dass da der Willkür die Tür geöffnet wird.
Und dann zu Bst. c: Wir haben vorhin wegen der Stellenbeschreibungen diskutiert. In diesen Beschreibungen werden ja die Arbeiten angeführt. Und aufgrund der Stellenausschreibung fliesst das über in die Stellenbeschreibung. Und dann gibt es ja noch Zusätze. Es kann ja kurzfristig und mittelfristig angewiesene Arbeiten geben. Darum das Wort «vereinbarte» Arbeit. Was ist mit den angewiesenen Arbeiten? Danke.Abg. Paul Vogt
Zu den Voten der Abgeordneten Heinz Vogt und Franz Heeb möchte ich einfach darauf hinweisen, dass genau auf diesen Fall Bezug genommen wird auf Seite 34 des Berichtes und Antrages. Dort heisst es, dass, wenn der Landtag das Budget um 10% kürzt, dass das dann ein wirtschaftlicher Grund ist.Abg. Heinz Vogt
Ich habe das schon auch gelesen. Aber wenn Sie um CHF 10 Mio. kürzen müssen, wen entlassen Sie dann? Jemanden von der Steuerverwaltung oder vom Öffentlichkeitsregisteramt? Oder sagen Sie: Ich habe am ehesten Bedarf vielleicht bei der Polizei, da brauche ich 10 Leute weniger. Das verstehe ich nicht. Sie müssen sich die Praxis anschauen. Da kann die Regierung einfach 10 Leuten kündigen, weil der Landtag beschlossen hat, 10% zu kürzen. Dahinter muss doch ein Konzept stehen. Und das ist eigentlich mein Anliegen. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe mich bewusst bis jetzt nicht gemeldet zu dieser Thematik, wobei ich gesamthaft sagen muss, ich sehe wesentlich mehr Chancen als Risiken in dieser Gesetzesvorlage. Ich stehe ihr positiv gegenüber. Aber genau das letzte Votum des Abg. Heinz Vogt bewegte mich bereits beim Studium dieses Berichtes und Antrages dazu, dass ich der Verfassungsänderung äusserst kritisch gegenüberstehe, denn ich denke mir, der Landtag soll nicht nur die finanziellen, sondern auch die personellen Konsequenzen tragen. Er soll dann bitte sagen, wo er diese 10% kürzt. Mich würden dann auch konkret die Personen interessieren. Zurückkommend auf die Verfassungsänderung stehe ich diesem Punkt äusserst kritisch gegenüber. Und diese Debatte bestätigt mich im Prinzip in meiner Haltung.Abg. Markus Büchel
Ich denke mir, dass diese Situation nicht sehr oft vorkommen wird und dass dann eine Ausnahmesituation ist, die auch Ausnahmeverhalten erfordert. Und dass schlussendlich der Landtag im Bewusstsein so etwas machen muss, auch dass es eben Personen trifft und dass dann aber die Regierung in einem solchen Fall entscheiden muss, wo es schlussendlich am ehesten möglich ist, eben abzubauen. Das ist für mich ein ganz normales Vorgehen. Der Landtag kann also sicher nicht eingreifen, sondern die Regierung bzw. die Ämter müssen schauen, wo man eben Personal am ehesten entbehren kann. Und dass dies natürlich immer unter sozial verträglichen Aspekten geschehen muss und Sozialpläne erfordert und was auch immer, das ist für mich selbstverständlich. Der Prozess muss schon so ablaufen: Wenn der Landtag beschliesst, das Budget zu kürzen, dass die Regierung dann aufzeigt, um wie viele Personen sich das handeln würde und dann auch die Regierung aufzeigen könnte, in welchen Bereichen sie ihre Aufgaben trotzdem wahrnehmen kann, auch mit einem niedrigen Personalbestand. Aber wie gesagt, diese Situation ist im Moment theoretisch, aber wenn sie mal eintreten müsste oder sollte, dann müssen wir das jetzt vorsehen.Abg. Heinz Vogt
Das war doch auch mein Hintergrund, denn mir ging es jetzt nicht darum, das breit zu diskutieren, sondern mir ging es darum, dass das auch in den Protokollen, in den Materialien, steht. Darum war das Votum des Abg. Wendelin Lampert und von allen hier sehr wichtig, weil es kann verschiedene politische Verhältnisse geben, auch in der Parteienlandschaft, und da kann durchaus die Möglichkeit bestehen, dass Mehrheitsentscheide im Landtag zu tragen kommen, wo zum Beispiel der Auftrag an die Regierung kommt: Wir fordern innerhalb von einem Zeitraum von zum Beispiel drei Jahren, das Personalbudget um 50% zu reduzieren. Und dann muss ich schon sagen, dann habe ich eine Verantwortung als Politiker, dass ich der Regierung vielleicht auch aufzeige, wo. Es ist aber klar, umsetzen muss es die Regierung. Aber ich fände es relativ eine Zumutung, wenn ich dann als Landtagsabgeordneter sage: Ihr müsst das Budget um 20% reduzieren, aber die unangenehme Arbeit machen Sie dann! Mir geht es wirklich hier um die Problematik und die Frage meinerseits war nicht unbedacht und auch nicht, weil ich den Bericht und Antrag nicht gelesen habe, sondern weil ich auf die wirklich spezielle Problematik in diesem Bst. e hinweisen wollte.Abg. Marlies Amann-Marxer
Wenn es dem Staat eines Tages so schlecht geht, dass er das Budget für die Angestellten drastisch kürzen muss, dann ist es wirklich eine schlimme Notsituation im Land. Und aus der Privatwirtschaft ist bei ähnlichen Schwierigkeiten ja bekannt, dass es auch noch andere Lösungen als Entlassungen gibt. Es gibt auch solidarische Lösungen, wo über einen bestimmten Zeitraum, bis es wieder besser geht, die ge-samte Belegschaft die Konsequenzen mitträgt, und zwar über die Löhne. Ich möchte das hier nicht vorschlagen, es ist nur eine theoretische Vorstellung. Ich möchte aber einfach darauf hinweisen, dass es ausser den Entlassungen auch noch andere Möglichkeiten gibt. Und das, was wir jetzt hier diskutieren, das erachte ich als überhaupt sehr unwahrscheinlich, dass der Staat die Budgetkürzung bei den Angestellten vornehmen würde.Abg. Heinz Vogt
Es tut mir leid, da muss ich wieder meine Meinung kundtun. Wenn man die Staatsfinanzen bei uns betrachtet und die Einnahmenquellen genauer unter die Lupe nimmt - wir haben für einen Kleinstaat doch schon einen hohen Staatsetat - und wenn uns die Einnahmen wegfallen aus gewissen Gründen, denn wäre man vielleicht doch eines Tages dazu gezwungen, einschneidende Massnahmen zu machen. Und darum möchte ich diesen Fall hier diskutiert haben und auch, dass das in den Materialien ist. Ich denke, nichts ist unmöglich. Auch der beste Betrieb, der florierendste Betrieb kann eines Tages vor die Situation gestellt werden, dass er wirklich massiv Personal abbauen muss.Abg. Markus Büchel
Danke. Es ist richtig, dass man das diskutiert, aber wir wollen diese Flexibilität und wir müssen dann einfach auch zu diesen Konsequenzen stehen und diese einfach auch vorsehen, auch wenn sie nie eintreten werden. Aber man muss Vorsorge treffen und sich da auch bewusst sein. Ansonsten ist es so, dass man sagt: «Wasch mich, aber mach mich nicht nass»! Und das dürfen wir nicht.Abg. Rudolf Lampert
Ich begrüsse, dass das hier steht, und ich möchte anschliessend an die Ausführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer auch erwähnen, dass es ja nicht nur die Kündigung gibt. Es gibt auch einen linearen Zeitabbau, der dann beispielsweise alle Angestellten betrifft. Es gibt aber auch die Möglichkeit eines Sozialplanes, dass frühzeitige Pensionierungen und dergleichen sein können, also wie das in der Privatwirtschaft auch ist. Und da sehe ich überhaupt kein Problem. Ich sehe auch nicht, dass diese Ereignisse von heute auf morgen auf uns zukommen, denn eine längerfristige Planung mute ich sowohl der Regierung als auch den zukünftigen Landtagen schon zu, dass das auch über ein, zwei Jahre vorausgesehen werden kann und dann beispielsweise Pensionierungen nicht mehr ersetzt werden und dergleichen. Diesbezüglich traue ich den staatlichen Organen mehr zu als das hier tönt.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke mir, wir müssen ein Gesetz machen für die schlechten Zeiten und nicht nur jetzt vom aktuellen wirtschaftlichen Aufschwung ausgehen. Es werden wieder andere Zeiten folgen und dann wird mitunter auch ein solcher Buchstabe dann in einem extremen Fall diskutiert werden müssen. Insofern bin ich dem Abg. Heinz Vogt dankbar um seine offenen und ehrlichen Worte. Ich hoffe, es hat mitunter auch einigen anderen die Augen ein wenig geöffnet, welches die effektiven Konsequenzen sein können. Ich habe es im ersten Votum angetönt. Ich möchte dann einfach nicht nur die finanziellen Aspekte vom Landtag begutachtet bekommen, sondern auch die personellen. Deshalb, wie gesagt: Ich stehe der Verfassungsänderung kritisch gegenüber.Abg. Markus Büchel
Das verstehe ich jetzt aber nicht, Herr Abg. Lampert, warum Sie der Verfassungsänderung kritisch gegenüberstehen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Weil man nach meinem Verständnis, wie ich den Bericht und Antrag lese, zukünftig ganz konkret hier am Budget etwas machen kann, aber man muss beim Personal nicht explizit auch seinen Eindruck bekannt geben. Und auf der anderen Seite sehe ich doch noch den Link zur Verfassung, wo man zumindest nach meiner Ansicht dann sagen muss: Doch, hier und dort sind diese Stellen zu reduzieren. Oder - es gibt ja weitere Lösungsansätze, dass man auch sagt: Jawohl, es wird einfach die Lohnsumme reduziert, und zwar ohne personelle Konsequenzen. Aber ich würde es einfach ehrlicher finden, wenn man sagt: Wir beziehen dann auch in diesem Punkt Stellung zu diesem Aspekt der Kürzungen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Art. 22 - Kündigungsgründe und Kündigungsschutz - wurden jetzt wieder grundsätzliche Fragen aufgeworfen, die es durchaus lohnt anzusehen. Wie ist denn die Lage heute? Heute steht in der Verfassung, dass neue Stellen durch den Landtag bewilligt werden müssen. Aber der Landtag ist natürlich jederzeit frei in der Budgetdebatte, Budgetpositionen zu kürzen. Und das kann auch Personal betreffen. Von daher fragt sich, wie weit wir hier einen erhöhten Schutz haben, wenn wir die Verfassungsbestimmung drinlassen. Aber was sich bestätigt hat und was ich auch gesagt habe, was zu wenig im Bericht aufgeführt wurde, dass bei der Budgetposition «Personalkosten» dem Landtag ein detaillierter Planungsbericht und auch ein Berichtsystem aufgebaut wird, denn selbstverständlich will die Regierung den Landtag auch mit in die Verantwortung nehmen über die wesentlichen Entscheidungen. Und selbstverständlich muss man im Wissen um die Auswirkungen eines solchen Entscheides dann auch die budgetären Entscheidungen treffen.
Es ist ganz im Sinne der Regierung, dem Landtag vertiefte Abklärungen zu geben, damit der Landtag sich auch bewusst ist, wenn man budgetäre Mittel kürzt, welche Möglichkeiten die Regierung hat. Sie wird verschiedene Möglichkeiten haben und das wird man dann auch im Rahmen des Besoldungsgesetzes noch einmal anschauen müssen. Sei das, dass man eben bestimmte Ausgleiche dann nicht bezahlt, dass hier halt eben dann auch beim Lohn angesetzt werden muss, sei das, dass man gerade bei Aufgaben, die nicht unbedingt mehr erbracht werden, halt auch Gesetzesanpassungen vorschlägt. Wenn man bestimmte Aufgaben nicht mehr erfüllen muss, dann braucht man dazu auch weniger Personal. Aber ich denke mir, jetzt rein von der rechtlichen Seite her hat der Landtag heute schon die Möglichkeiten, entsprechende Kürzungen einzubringen. Wir haben diese dann umzusetzen, und zwar immer im Rahmen des bestehenden Rechtes. Aber wir werden diese Diskussion doch noch einmal aufnehmen, ob wir hier bei den Kündigungsgründen nicht eine neue Bestimmung aufnehmen müssten, wenn eben bewilligte Mittel durch Budgetkürzungen wegfallen.
Wenn hier von Kündigungsgründen geredet wird, so wurden verschiedene Fragen gestellt:
Zu lit. b - Mängel in der Leistung oder im Verhalten: Damit ist natürlich das konkrete Arbeitsverhalten gemeint. Das Arbeitsverhalten, auch die Zusammenarbeit in einer Amtsstelle. Und wenn dieses Vehalten nicht konstruktiv ist, dann kann es natürlich im Extremfall nach verschiedenen Gesprächen, nach einem schriftlichen Verweis auch zur Einleitung eines Kündigungsverfahrens kommen. Aber wie gesagt, dann muss dann auch die Leistung dementsprechend schlecht sein, ansonsten hier kein genügender Grund vorhanden wäre.
Zu lit. c - mangelnde persönliche oder fachliche Eignung: Man stellt die Landesangestellten ja für eine bestimmte Aufgabe an. Es gibt eine Ausschreibung, es gibt eine Stellenbeschreibung, aber im Laufe der Zeit kann sich diese Aufgabe verändern. Und wir haben hier im Gesetz ja auch festgehalten, dass die Angestellten verpflichtet sind, sich weiterzubilden. Jetzt kann natürlich jemand sich weigern, diese Weiterbildung zu betreiben und dann kann es mit der Zeit tatsächlich auch an der fachlichen Eignung fehlen, die Aufgaben noch wahrzunehmen. Dann müsste zumindest hier die Möglichkeit bestehen, sich von einem solchen Angestellten zu trennen.
Zu lit. d - die vereinbarte Arbeit zu verichten: Da haben Sie aufgeführt, dass hier auch wahrscheinlich die angewiesene Arbeit dazugehört. Das müssen wir vervollständigen. An das haben wir nicht gedacht, aber das ist richtig. Amtstellenleiterinnen und -leiter haben ja auch das Recht und auch die Verpflichtung, neue Arbeiten zuzuweisen, wenn die auch zugemutet werden können. Und dann müssen diese Arbeiten auch dementsprechend erledigt werden.
Dann zu lit. f - Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsvoraussetzung: Wir haben hier nicht nur speziell an Stellen im Umfeld der Regierung gedacht. Es kann durchaus auch sonst der Fall sein, dass eine vertragliche Anstellungsvoraussetzung im Laufe der Zeit wegfällt. Wir werden auf die 2. Lesung hin doch ein, zwei Beispiele aufführen, damit man sieht, was gemeint ist. Es kann auch die gesetzliche Voraussetzung wegfallen. Das kann durchaus der Fall sein, dass Aufgaben eben nicht mehr erfüllt werden müssen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen sich ändern.
Dann haben Sie, Herr Abg. Vogt, vorgeschlagen, Bst. g zu streichen - längerfristige Verhinderung an der Erfüllung der Aufgaben wegen Krankheit oder Unfall; vorbehalten bleibt Art. 25: Diese Bestimmung muss man natürlich auch im Zusammenhang mit Abs. 2 sehen: «Die Kündigung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen». Und das sind ja ganz konkrete Regelungen im ABGB. Ich möchte jedoch beliebt machen, an dieser Bestimmung grundsätzlich festzuhalten. Es gibt natürlich auch immer wieder die Möglichkeit, dass man sich in eine Krankheit flüchtet und dass man dann Angestellte hat, die während eines halben oder ganzen Jahres ihre Arbeit mehr oder weniger nicht verrichten. Und ob das richtig ist, dass man hier keine Kündigung vornehmen kann, das bezweifle ich doch sehr stark. Hingegen kann ich der Anregung, einen vierten Absatz aufzunehmen, um die Fürsorgepflicht des Staates festzuhalten, dem kann ich etwas abgewinnen. Das ist eigentlich auch der Grundsatz des Artikels und der Grundsatz des Gesetzes, dass, wenn immer möglich man von einer Kündigung absieht und zuerst einmal sich bemüht, wenn eine neue Aufgabe zugeordnet werden kann, dass man jemandem eine neue Aufgabe zuweist, bevor man zu einer Kündigung greift. Aber ich denke, da würde ein solcher Absatz durchaus Sinn machen.Abg. Paul Vogt
Sie haben jetzt die Formulierung gewählt, dass es immer wieder Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer gibt, die sich über eine längere Zeit in eine Krankheit flüchten. Darf ich das so verstehen, dass von diesem Bst. g nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn ein Missbrauch zu befürchten ist? Das heisst, dass im Normalfall, wenn jemand längere Zeit krank ist, dass das keine Kündigung zur Folge hat? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss das präzisieren: Ich habe nicht gesagt, man flüchtet sich immer wieder, aber wenn jemand sich in eine solche Krankheit flüchtet. Ja, da denken wir sehr stark an den Missbrauch. Da ist nicht daran gedacht, wenn jemand krank wird, dass man möglichst schnell zur Kündigung greifen kann. Das soll durchaus nicht der Fall sein. Aber es sind Einzelfälle, wo immer wieder eine Krankschreibung kommt. Und wenn dann das über ein, zwei Jahre hinweg geht, dann können in der Amtsstelle die Aufgaben nicht mehr erfüllt werden und bei voller Entlöhnung bleibt das Anstellungsverhältnis aufrecht. Und das soll nicht der Fall sein. Es geht hier wirklich auch um Missbrauchsbekämpfung.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Gründe des Regierungschefs in diesem Punkt in gewisser Weise nachvollziehen. Ich unterstütze den Abg. Paul Vogt, den Bst. g komplett wegzulassen. Ich sehe das als «kleineres Übel», als wenn man diesen Bst. g drinlässt. Auch der Bst. g kann natürlich nicht nur vom Angestellten «missbräuchlich» verwendet werden, sondern in diesem Sinne auch vom Arbeitgeber. Ich denke, das ist eine unnötige Einschränkung, zumal der Staat als Arbeitgeber auch von der sozialen Seite her für mich eine grössere Verantwortung wahrzunehmen hat als ein normaler Betrieb. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:05 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:45 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 26: Schaffung eines Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz). Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung und kommen nun zu Art. 23.
Ich bitte, mit der Lesung fortzufahren. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte der Regierung beliebt machen, in Art. 23 Abs. 1 den Teilsatz am Schluss des Absatzes «und beträgt höchstens zwölf Monate» zu streichen. Die Entschädigung wird nach Umständen des Einzelfalles festgelegt. Hier dieselbe Begründung im Prinzip wie bei Art. 22e, dass doch in der Landesverwaltung teilweise kleine Einheiten mit Spezialisten sind. Und da ist es vielleicht, wenn die Kündigung ungerechtfertigt oder missbräuchlich erfolgte, von Nöten, dass die Entschädigung dann auch mehr als zwölf Monatslöhne betragen kann. Abg. Paul Vogt
Ich schliesse mich dieser Auffassung des Abg. Henrik Caduff an. Des Weiteren möchte ich anregen, dass hier klargestellt wird, dass bei einer missbräuchlichen Kündigung oder bei einer unbegründeten Kündigung zunächst darauf geachtet wird, dass nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Stelle angeboten wird. Ich denke, das ist fair den Angestellten gegenüber. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie wir im Kommentar zu Art. 23 ausgeführt haben, wird es selbstverständlich das Bemühen der Regierung sein, bei einer ungerechtfertigten oder missbräuchlichen Kündigung eine entsprechende Stelle für den ungerechtfertigt Gekündigten zu finden. Aber es wird nicht in jedem Fall möglich sein. Wie Sie das formuliert haben, Herr Abg. Vogt, so ist das durchaus möglich, das überlegen wir uns auf die 2. Lesung hin. Ich möchte nur davor warnen, dass in jedem Fall wieder eine Einstellung erfolgen muss, weil es gibt doch Fälle, in denen das praktisch nicht mehr möglich ist, in denen eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Was die erste Anregung anbelangt, nämlich hier den Höchstbetrag von zwölf Monatslöhnen zu streichen, da bin ich sehr skeptisch. Ich sehe das nicht so. Wir haben im Normalfall Kündigungsfristen von drei Monaten oder sechs Monaten. Sollte es jetzt zu einer solchen Kündigung kommen und man kann im Höchstfall einen ganzen Jahreslohn als Entschädigung auszahlen, dann finde ich das schon eine relativ grosszügige Lösung. Wenn wir hier noch weiter gehen, dann denke ich mir, sind wir in diesem Bereich zumindest zu grosszügig.Abg. Rudolf Lampert
Ich würde das auch auf keinen Fall streichen. Nur eine Regelung fehlt mir. Sie beträgt höchstens zwölf Monate und diese zwölf Monate müssen sich praktisch ab Gerichtsurteil beziehen. Und bis dorthin muss das Gehalt bezahlt werden. Es kann nämlich sein, dass das Gerichtsverfahren bis zu elf, zwölf Monate geht, dann kommt dieser Entscheid und dann steht er auf der Strasse, wenn er einfach rückwirkend noch diese zwölf Monate bekommt. Für mich ist das eine Entschädigung in die Zukunft, damit er eine neue Arbeit suchen kann, weil bis zum Urteil, dass eine missbräuchliche Kündigung vorliegt, muss er ja auch von irgendwas leben. Von mir aus gesehen müsste bis zur Feststellung der missbräuchlichen Kündigung das Gehalt bezahlt werden und dann eine Abgangsentschädigung von maximal zwölf Monatslöhnen. Aber nicht ab Beginn des Verfahrens - und dann steht er einfach auf der Strasse. Es handelt sich hier um missbräuchliche Kündigung seitens des Arbeitgebers und nicht etwa seitens des Arbeitnehmers. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Das sind auch meine Worte. Danke schön, Herr Abg. Lampert. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren fort.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 heisst es: «Angestellte, deren Dienstverhältnis aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgelöst wird» usw. Ich würde es gerne sehen, wenn hier die Buchstaben e und f genannt würden, dass also auch der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsvoraussetzung die Möglichkeit für eine Entschädigung bietet.
Und dann zu Abs. 3, wo es heisst: «Kein Anspruch» usw. Ich würde den Ansatz eigentlich genau umgekehrt nehmen, aber ich weiss nicht, ob das dann legistisch auch funktioniert im Sinne von «eine Abfindung kann ausgerichtet werden, wenn Teile» usw., dass der Ansatz mit der Kann-Bestimmung genau gedreht wird.
Und dann zu Abs. 4: Ebenso würde ich den letzten Teilsatz «und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne» streichen und dies hier offen halten, nicht unnötig einschränken. Danke.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte zu Abs. 3 eine Ergänzung vorschlagen in dem Sinn: «Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen Arbeitgeber bei gleichwertigen Konditionen übernommen werden». Also wenn der betroffene Mitarbeiter danach gleich gut steht, dann denke ich, besteht kein Grund für eine Abfindung. Wenn er aber zu deutlich schlechteren Konditionen angestellt wird, dann sollte diese Möglichkeit bestehen.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Art. 27 ist im Vergleich zu anderen Personalrechten eine recht grosszügige Lösung. Das darf hier einmal gesagt werden. In anderen Personalrechten wird durchaus auch mit solchen Abfindungen gearbeitet, aber ich habe da gesehen, dass zum Teil dann auch die Begrenzung auf Lebensjahre festgesetzt wird, also das heisst, Abfindungen erst ab 35, ab 40 Jahren usw. Das wollten wir nicht, denn es kann auch jemand mit 30 Jahren sehr hart treffen, wenn es zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e kommt.
Die Anregung, auch Bst. f aufzunehmen: Diesem Anliegen möchte ich eigentlich widersprechen, denn der Wegfall einer vertraglichen Anstellungsvoraussetzung kann durchaus auf beiden Seiten sein. Und dann sehe ich nicht ein, dass hier eine Abfindung bezahlt werden muss. Diese Regelung soll sich tatsächlich auf Art. 22 Abs. 1 Bst. e beziehen. Ich finde auch, dass die Abfindung im Betrag von höchstens zwölf Monatslöhnen angemessen ist. Das ist immerhin ein Jahreslohn, der hier ausbezahlt werden kann.
Und was den Abs. 3 anbelangt: Das werden wir uns überlegen, ob wir hier doch davon ausgehen, dass der neue Arbeitgeber zu gleichwertigen Konditionen Arbeitsplätze anbietet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Kann die Regierung vielleicht noch näher ausführen, was sie unter «Ansprüchen» versteht?Regierungschef Otmar Hasler
Grundsätzlich geht es ja darum, dass wir die Angestellten auch vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen schützen. Es kommt ja immer wieder auch zu Klagen, zu Amtshaftungsklagen, die dann auch gegen Amtsstellenleiterinnen und -leiter erhoben werden und darin werden natürlich auch entsprechende Ansprüche - zum Beispiel finanzieller Art - gestellt. Und es scheint mir eigentlich selbstverständlich, dass der Staat seine Angestellten schützt, dass man dann auch die Kosten der Vertretung übernimmt. So ist das zu verstehen. Abg. Alois Beck
Danke für die Ausführungen. Dann könnte man vielleicht auch den Titel ergänzen und nicht nur «Angriffe», sondern auch «Ansprüche» noch dazuschreiben. Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens müsste auch in Abs. 1 der zweite Halbsatz von Abs. 2 stehen: «Der Staat schützt seine Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit liegen». Das einfach, damit das in Abs. 1 auch nicht unbeschränkt gilt, sondern auch nur in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, welche sie für den Staat ausführen. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke. Herr Regierungschef, Sie haben vorher ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten durch den Staat gewährleistet ist, wenn Angestellte in Ausübung ihrer Dienstpflicht angegriffen werden. Es steht in Abs. 2: «Die Regierung regelt mit Verordnung die volle oder teilweise Übernahme der Kosten». Würden Sie bitte ausführen, wann diese Kosten nur teilweise vom Staat übernommen werden, obwohl es in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit einen Angriff gegeben hat.Regierungschef Otmar Hasler
Im Normalfall, wenn wir feststellen, dass hier keine Fahrlässigkeit vorliegt, sondern dass die dienstlichen Pflichten erfüllt wurden, dann ist es keine Frage, dann übernehmen wir die Kosten für den Rechtsschutz vollumfänglich. Es kann aber sein, dass in der Ausübung des Amtes bestimmte Fragen bestehen oder dass die Pflichten zum Teil auch verletzt wurden. Und dann kann es durchaus sein, dass man die Kosten nur zu einem Teil übernimmt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren fort.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Mir scheint die Zeit von sechs Jahren doch etwas lang. Ich frage, ob nicht eine Regelung ähnlich wie bei befristeten Anstellungen hier am Platz wäre, dass man zuerst eine Bewilligung für drei Jahre gibt mit der Möglichkeit, für weitere zwei Jahre zu verlängern.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ursprünglich hatten wir eigentlich fünf Jahre für solche Einsätze in internationalen Organisationen vorgesehen. Aber wir haben dann gesehen, als wir überprüft haben, welche Möglichkeiten es da gibt, dass oftmals drei und sechs Jahre angeboten werden, dass unsere Leute in einer internationalen Organisation irgendeine Aufgabe übernehmen könnten. Und wir finden, dass wir diese Möglichkeit unbedingt offen halten sollen. Ich denke zum Beispiel gerade im Bereich der EFTA. Wenn es hier Möglichkeiten gibt, dass Staatsangestellte international eingesetzt werden können, dann werden sie dieses ganze Wissen nachher ja auch wieder mit zurückbringen. Und deshalb sind wir dann auf diese sechs Jahre gegangen. Abg. Franz Heeb
Vielen Dank für die Ausführungen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Da steht einerseits «Arbeitszeiten» und andererseits «Dienstzeiten». Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Das heisst, wenn jemand am Sonntag arbeiten muss, ist das jetzt Arbeitszeit oder Dienstzeit?Regierungschef Otmar Hasler
Ich nehme an, dass das synonym gebraucht ist. Aber das kläre ich noch ab.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte in Abs. 1 eine Ergänzung vorschlagen. Es soll lauten: «Die Regierung informiert die Angestellten und den Personalverband rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten». Solche Formulierungen haben wir auch in anderen Gesetzen über die Mitwirkung. Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden das überprüfen, aber ich sehe im Moment nichts, was dagegen spricht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte gerne wissen, von wem diese Dienstzeugnisse oder Arbeitszeugnisse ausgestellt werden sollen.Regierungschef Otmar Hasler
Im Normalfall müssen die ja von den Vorgesetzten ausgestellt werden. Da muss ich mich jetzt noch einmal erkundigen, ob das die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter oder in grösseren Ämtern dann die Abteilungsleiter sind. Im Prinzip müssen ja die Vorgesetzten ihre Unterstellten am besten kennen und dementsprechend müssten auch die Arbeitszeugnisse ausgestellt werden. Aber da bewege ich mich jetzt ein wenig auf unsicherem Boden.Abg. Paul Vogt
Die Frage geht eigentlich in die Richtung: Sollen die vom Amt für Personal und Organisation ausgestellt werden oder sollen die von der Amtsstelle ausgestellt werden? Ich denke, das ist eine Frage, die des Öfteren diskutiert wurde und nicht ganz ohne Bedeutung ist.Abg. Rudolf Lampert
Ich sehe die Frage auch als relevant. Nur meines Erachtens müssten die Zeugnisse vom APO ausgestellt werden, aber mit Background von den entsprechenden Fachabteilungen bzw. von den Ämtern, dass diese den Inhalt liefern. Aber die formale Ausfertigung sollte meines Erachtens auch zentral erfolgen, damit ein Arbeitszeugnis bei der liechtensteinischen Landesverwaltung für jeden Mitarbeiter gleich ausschaut, unabhängig davon, bei welchem Amt er tätig war.Abg. Paul Vogt
Meine Ansicht geht genau in die umgekehrte Richtung. Ich denke, das Amt für Personal und Organisation kann Richtlinien erlassen, wie solche Arbeitszeugnisse gestaltet und formuliert werden sollen. Aber die einzigen Leute, die diese Personen kennen, sind die Ämter. Von daher - denke ich - wäre es richtig, wenn die Ämter diese Arbeitszeugnisse ausstellen.Abg. Rudolf Lampert
Genau aus diesem Grund habe ich ja gesagt, dass der Inhalt von dem Amt kommen soll. Aber grundsätzlich sollte doch ein Auftritt nach aussen bzw. bei einer Bewerbung sollte grundsätzlich das Zeugnis jedes Staatsangestellten identisch in der Form aussehen und nicht beliebig in den einzelnen Ämtern ausgestellt werden können.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Jetzt habe ich die Frage auch besser verstanden. Also nach wie vor: Letztlich den Inhalt eines Zeugnisses muss der Vorgesetzte verfassen, weil er kennt den Angestellten und er weiss auch um die Leistungen des Angestellten, um sein Arbeitsgebiet, um die Aufgabenstellungen usw. Ansonsten bin ich auch der Überzeugung, dass diese Zeugnisse nachher von einer Stelle ausgestellt werden sollen. Und genau aus den Gründen, die der Abg. Rudolf Lampert genannt hat. Es kommt noch ein Grund dazu: Arbeitszeugnisse müssen auch in einer bestimmten Sprache verfasst werden. Man muss wissen, was man überhaupt schreiben darf und wie man das schreiben darf. Und deshalb hat es sicher einen Vorteil, wenn Leute zuletzt noch einmal kontrollieren, wie diese Arbeitszeugnisse verfasst sind und ob sie letztendlich auch gemäss den Vorschriften verfasst sind.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Ich habe lediglich eine kleine Bemerkung zu Abs. 3 Bst. a: Das finde ich eine innovative Lösung, dass man die Anweisungen der Vorgesetzten nicht nur gewissenhaft, sondern auch vernünftig befolgen soll. Ich glaube, das muss man sich merken. Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe nichts gehört, aber ich gebe das Wort dem Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, eigentlich habe ich das Wort nicht verlangt. Also ich muss da meine Vernunft auch anstrengen, um da noch einmal dahinter zu kommen, warum dieses Wort «vernünftig» hier hineingekommen ist. Wichtig ist, dass die Anweisungen der Vorgesetzten gewissenhaft befolgt werden. Selbstverständlich gehen wir davon aus, dass die Angestellten diese Anweisungen auch vernünftig umsetzen. Aber wir werden das noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe hier noch einen Wunsch in Abs. 2, dass auch die Kontrollorgane - sprich Revisionsstelle, Finanzkontrolle oder die Organe des Landtags -, dass die Mitarbeiter auch von der Schweigepflicht entbunden werden, wenn Kontrollorgane mit eingebunden sind. Das könnte man vielleicht mit folgender Formulierung lösen: «... und die Auskunftserteilung an Vorgesetzte oder Kontrollorgane». Ich denke, es ist auch kein Problem, weil es immer unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen ist. Da müsste man auch das Prozedere zum Beispiel im Finanzkontrollgesetz dann auch beachten.Abg. Paul Vogt
So wie ich den Artikel hier lese, erinnert er mich an die Zeit, als es noch kein Informationsgesetz gab. Ich denke, durch das Informationsgesetz wurde auch eine Verpflichtung eingeführt, Transparenz in der Landesverwaltung zu schaffen. Ich denke, dass dieser Gedanke in diesem Artikel auch Niederschlag finden müsste.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Anregungen sicher auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen. Aber Sie müssen schon sehen, wie eingeschränkt der Artikel hier ist. Das sind nämlich Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Hier kann es auch um Persönlichkeitsrechte gehen, hier kann es natürlich um Angelegenheiten gehen, die tatsächlich geheimzuhalten sind, auch im Interesse von Dritten. Und das muss zum Teil nicht einmal direkt mit dem Kontrollauftrag der Finanzkontrolle zu tun haben. Es gibt schon solche Informationen, die - wenn immer möglich - eben auch geheimgehalten werden müssen. Und Angestellte müssen sich dann ja auch freistellen lassen, wenn sie vor Gericht als Zeuge aussagen müssen. Wie gesagt, ich werde Ihre Anregungen hier noch einmal auf die 2. Lesung hin überprüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier nur noch eine Frage bezüglich der Information über Nebenbeschäftigungen. Ich sehe hier nichts, wo der Mitarbeiter aufgefordert wird, Nebenbeschäftigungen überhaupt zu melden und diese bewilligen zu lassen. Analog Art. 41 - Öffentliche Ämter: Dort steht unter Abs. 1: «Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter». Das müsste ja bei Nebenbeschäftigung meiner Meinung nach dann auch der Fall sein, dass man solche meldet, damit der Amtsleiter auch reagieren kann.Abg. Paul Vogt
Ich hätte gerne eine Definition des Begriffs «Nebenbeschäftigung», ob damit nur Arbeit gegen Entgelt für Dritte gemeint ist, wie das im Schweizerischen Gesetz steht, oder was man alles unter Nebenbeschäftigung verstehen kann, ob das auch unentgeltliche Nebenbeschäftigungen in einem Verein sind - oder was auch immer.Abg. Rudolf Lampert
Ich würde auch genauer definieren, was Nebenbeschäftigungen sind, und vor allem würde ich auch die Meldepflicht einführen. Was mich hier auch beschäftigt, ist, dass es Nebenbeschäftigungen sein können, die unter Umständen gar keinen Zeitaufwand während der Arbeitszeit erfordern. Ich denke hier an Verwaltungsratsmandate, die sich aber mit den bestehenden Aufgaben beissen. Als Beispiel denke ich an einen Mitarbeiter im Zivilstandsamt, der kann nicht gleichzeitig Verwaltungsrat in einem Heiratsvermitt-lungsinstitut sein oder irgendwelche Sachen, die sich beissen. Ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung, der gleichzeitig im Verwaltungsrat einer Lotteriegesellschaft ist. Es gibt die abstrusesten Beispiele, die sie bereits verwehren können, bevor sie im Handelsregister und in den öffentlichen Publikationsorganen verbreitet sind. Man kann das jetzt für lächerlich halten, aber solche Beispiele gibt es.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben in diesem Gesetz die Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen nicht eingeführt. Wir wollten auch nicht einen unnötig grossen Verwaltungsaufwand kreieren. Aber die Argumente haben schon etwas für sich. Es können also nicht nur Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt sein. Es ist durchaus auch denkbar, dass Nebenbeschäftigungen ohne Entgelt derart zeitintensiv sind, dass sie eben die Erfüllung der Aufgaben eines Staatsangestellten, der zu 100% angestellt ist, negativ beeinflussen. Und das ist wichtig, dass diese negative Beeinflussung nicht gegeben sein kann. Und das kann dann auch ein Mandat sein, das sich tatsächlich nicht mit der Beschäftigung eines Staatsangestellten verträgt, weil hier zu starke Interessenkonflikte - oder was auch immer - aufkommen. Wir werden diesen Fragen auf die 2. Lesung noch einmal nachgehen und uns auch überlegen müssen, ob wir zumindest eine Meldepflicht einführen müssen.
Heute ist das so geregelt, dass im Normalfall ein Antrag gestellt wird auf eine Nebenbeschäftigung - und dann wird entschieden. Und hier geht die Regierung doch restriktiv vor. Gerade bei 100-Prozent-Anstellungen sind wir sehr restriktiv mit der Erlaubnis eines bezahlten Nebenerwerbs. Aber wie gesagt, es besteht keine Meldepflicht.
Abg. Rudolf Lampert
Es geht hier auch nicht unbedingt darum, dass eine Bewilligung eingeholt werden muss. Ich denke hier nicht unbedingt an ein Bewilligungsverfahren, sondern ganz einfach daran, dass diese Nebenbeschäftigungen gemeldet sind und reagiert werden kann. Es geht ausschliesslich darum, beispielsweise unvereinbare Sachen zu vermeiden, obwohl diese eigentlich nicht von der zeitlichen Beanspruchung her das Arbeitsverhältnis tangieren, sondern einfach von der Unvereinbarkeit her. Auch wenn es keine gesetzliche Unvereinbarkeit gibt, kann es im Zusammenhang mit der Arbeit eine Unvereinbarkeit geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe mich bei Art. 42 schon gemeldet, aber vielleicht zu spät. Hier steht: «Die Regierung kann Angestellte verpflichten, in Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen, sofern ihre Funktion dies erfordert». Ich würde den Satz noch ergänzen: «... oder vom Arbeitgeber gewünscht wird». Es kann nämlich Funktionen geben, die wollen wir nicht besetzen, wenn diese Person im Ausland wohnt. Ich denke hier an das Bankgeheimnis. Wenn jemand bei der Finanzmarktaufsicht in leitender Stellung ist, unter Umständen in einem EU-Land wohnt, so kann diese Person unter Umständen in einen Konflikt kommen. Das wollen wir hier vermeiden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Dieser Artikel regelt die Sollarbeitszeit, die Überzeit und den Zeitausgleich und auch die allfällige Entschädigung. Meine Frage nun: Sind Amtsleiter oder Kaderleute nicht aufgeführt, weil sie Sonderbestimmungen haben?Abg. Rudolf Lampert
Ich habe eine Frage bzw. einfach einen Hinweis, den ich der Regierung mitgeben möchte. Mir ist nicht klar, ob in diesem Gesetz - ich habe es nirgends gefunden - nicht auch irgendwo stehen müsste, dass die Angestellten des Landes sich bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal versichern müssen. Ich habe es nirgends gefunden. Ich erinnere mich an Reglemente bei meinem Arbeitgeber. Dort ist das festgehalten, wo man versichert sein muss. Ich weiss, dass in der Pensionsversicherung für das Staatspersonal in Art. 3 der Kreis der versicherten Personen definiert ist. Aber ich würde irgendwo vermutlich unter den Pflichten des Arbeitgebers oder irgendwo an neutraler Stelle festhalten, dass die Angestellten bei der Pensionsversicherung des Staates Liechtenstein versichert sein müssen und nicht irgendwo anders. Ich möchte das einfach für die 2. Lesung mitgeben.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auf die Frage der Abg. Doris Frommelt: Die Amtsleiter werden nicht gleich behandelt wie die Angestellten, sondern da gelten spezielle Regelungen. Es werden also nicht die Überstunden 1:1 ausbezahlt.
Dann zum Zweiten: Ich glaube, dass diese Frage im Besoldungsgesetz geregelt ist. Ich werde mir das noch einmal anschauen. Wenn es dort nicht geregelt wäre, dann müsste es hier sicher geregelt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte fragen, wie die Bst. c und d in Abs. 2 miteinander in Verbindung zu bringen sind. Bei Bst. c heisst es: «die Kürzung der Besoldung von höchstens 30 Prozent während längstens drei Jahren». Und in bei Bst. d heisst es dann: «die Rückversetzung». Ist mit einer Rückversetzung nur eine Rückversetzung in der Hierarchie gemeint oder kann dann eine solche Rückversetzung auch eine Gehaltskürzung beinhalten?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir Bst. c anschauen: «die Kürzung der Besoldung von höchstens 30 Prozent». Das muss nicht unbedingt mit einer Rückversetzung verbunden sein, sondern das kann ja sein, dass die Aufgaben eben nicht ordentlich erfüllt worden sind oder nicht zur vollen Zufriedenheit und deshalb die Besoldungskürzung ausgesprochen wird, während bei Bst. d - die Versetzung oder die Rückversetzung - da wäre dann eine Rückversetzung natürlich auch im Gehalt möglich, wobei man selbstverständlich auch andere Aufgaben zuweist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Dort heisst es: «erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung». Mir ist nicht klar, wer die verfügende oder die zuständige Stelle ist.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das kommt natürlich auf den Inhalt der Verfügung an. Das könnte da zum Beispiel der Amtsleiter/die Amtleiterin sein, wenn eine wesentliche neue Aufgabe zugeteilt wird, nicht einfach eine Aufgabe, die nicht wirklich wesentlich neue Aufgabenstellungen beinhaltet, dann kann das der Amtsleiter sein. Es könnte auch das Amt für Personal und Organisation sein, zum Beispiel bei einer Verweigerung eines bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaubes, wenn dieses Geschäft delegiert wird, wie hintenstehend ermöglicht wird. Und vor einer solchen Verfügung könnte dann die Personalkommission angerufen werden, wenn man die Streitigkeit hier schlichten möchte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte gerne wissen, ob in Abs. 1 Bst. b das Verbrechen oder das Vergehen in einem dienstlichen Zusammenhang stehen muss oder nicht. Mir scheint es ein bisschen weitgehend, wenn allein deshalb ein Verfahren eingeleitet worden ist und eine Person wegen einem Verbrechen oder einem Vergehen freigestellt werden kann. Hingegen, wenn ein Zusammenhang mit dem Dienst besteht, dann ist es einleuchtend. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Grundsätzlich ja. Grundsätzlich muss ein Zusammenhang mit dem Dienst bestehen, aber er muss nicht unmittelbar sein. Er kann natürlich auch sehr mittelbar sein, je nachdem, wo ein Angestellter arbeitet bzw. wie sensibel der Bezug zur Öffentlichkeit ist. Aber es wird immer irgendeine Beziehung zum Dienstverhältnis sein müssen.
Abg. Paul Vogt
Ich mache den Vorschlag, das im Gesetz entsprechend zu präzisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Mir ist der letzte Halbsatz unverständlich. Unter welchen Bedingungen wird hier Beschwerden eine aufschiebende Wirkung gewährt und wann nicht? Die Behörde, die etwas verfügt, gewährleistet der Beschwerde auch noch eine aufschiebende Wirkung. Umgekehrt muss man sich fragen: Inwiefern werden den Betroffenen Grundrechte entzogen, wenn keine aufschiebende Wirkung gewährt wird? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im Normalfall ist es natürlich so, dass in diesen speziellen Situationen, wo ja vorsorgliche Massnahmen ergriffen werden müssen bzw. wo es zu einer unmittelbaren Freistellung von der Arbeit kommt, dass hier keine aufschiebende Wirkung gewährt wird. Ob es Gründe geben kann, in denen Gegenteiliges angeordnet wird, also wenn die nächsthöhere Behörde zur Auffassung kommt in Würdigung der Umstände, dass zum Beispiel überreagiert wurde, dann wäre es durchaus möglich, dass eine aufschiebende Wirkung gewährleistet würde. Aber im konkreten Fall wird man das abwägen müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich werde hier wieder Bezug nehmen auf mein Eingangsvotum. In Abs. 3 ist mir der Begriff «werden angehört», also «die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter werden angehört» zu schwach. Ich denke, die Amtsstellen sind diejenigen, die vor allem betroffen sind über diese Entscheidungen in Personalfragen und hier müsste ihre Verantwortung verstärkt zum Ausdruck kommen. Ich habe gesagt, dass meines Erachtens die Ressorts stärker eingebunden werden sollten. Das wäre der Zielgerichtetheit der Entscheidungen förderlich. Abg. Henrik Caduff
Ich unterstütze das Votum des Abg. Paul Vogt. Ich habe hier auch unter Abs. 3 angestrichen das «angehört» insbesondere auch bei der Anstellung. Ich würde hier auch gerne eine etwas griffigere oder weiter gehende Formulierung sehen. Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben dann hinten noch eine Delegationsnorm zum Beispiel bei Anstellungen, wo ja ohne die Empfehlung eines Amtsstellenleiters/einer Amtsstellenleiterin Anstellungen nicht vorgenommen werden können bzw. dann vor die Regierung gebracht werden müssen. Ich denke mir auch, dass wir dort die Delegationsnormen noch einmal genau durchgehen und uns anschauen müssen, weil Änderungen des Beschäftigungsgrades können sicher nicht ohne Einwilligung des Amtsstellenleiters/der Amtsstellenleiterin geschehen, denn die Leitung der Amtsstelle hat ja die Aufgabe, auch sicherzustellen, dass die der Amtsstelle übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Das geht also gar nicht, ohne dass die Amtsstellenleiter hier mit einbezogen sind und auch hier mit entscheiden können. Aber das werden wir noch einmal überprüfen, ob das Gesetz in sich hier stimmig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Mir scheint der Abs. 1 weit gefasst für alle Personalfragen. Ich würde hier eher eine Formulierung vorschlagen im Sinne von «... ihr delegierten Personalaufgaben». Ich sage das aus dem Grund, dass grundsätzlich die Führungsaufgaben bei den zuständigen Amtsleitern sein sollten und sie primär auch für Personalfragen zuständig sind als Vorgesetzte. Das Amt für Personal und Organisation ist mehr für die zentralen Dienste wie Gehaltsverrechnung, Versicherungswesen oder für gemeinsame Personalsysteme - wie Gehaltssysteme oder Führungssysteme - zuständig oder eben als Dienstleistung bei Einstellung, Betreuung und Weiterbildung von Personal.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze die Ausführungen des Abg. Franz Heeb vollständig. Auch ich sehe das Amt für Personal und Organisation vor allem als beratendes und unterstützendes Querschnittsamt.
Dann zu Abs. 3 in diesem Artikel vielleicht noch eine Erläuterung vom Herrn Regierungschef, was genau gemeint ist mit der fachtechnischen Weisung. Es heisst in diesem Abs.: «Im Rahmen seines Aufgabengebietes erlässt das Amt für Personal und Organisation fachtechnische Weisungen». Wie ist das in Bezug auf die einzelnen Arbeitnehmer oder die Ämter genau zu verstehen? Danke.Abg. Heinz Vogt
Mir ist das auch aufgefallen. Ich möchte auch wissen, was «fachtechnische Weisung» ist. Bezieht sich das rein auf Personalfragen oder wirklich auf Sachfragen? Ich kann vielleicht ein Beispiel nennen: Beim Amt für Soziale Dienste hat man die wirtschaftliche und die soziale Hilfe getrennt. Ist das jetzt eine fachtechnische Weisung? Das müsste ja meiner Meinung dann vom Amt kommen in Zusammenarbeit mit der Regierung und sicher nicht vom Amt für Organisation. Das könnte diese Aufgabe höchstens begleiten. Den Begriff «fachtechnische Weisung» verstehe ich nicht. Er ist auch nicht im Bericht und Antrag entsprechend erläutert.Abg. Alois Beck
Ich gehe davon aus, dass dieser Begriff «fachtechnischen Weisungen» am Beispiel, das wir schon diskutiert haben, erklärt werden kann, nämlich dass das Amt für Personal und Organisation solche Weisungen herausgibt wie Zeugnisse abgefasst werden müssen, wie Mitarbeitergespräche geführt werden müssen, dass man eine Einheitlichkeit bei diesen Gesprächen als Beispiel hat. Das verstehe ich darunter. Ich habe jetzt weniger Bedenken als meine Vorredner. Es heisst ja «Fachstelle für alle Personalfragen» und das ist von mir aus gesehen eine übliche und gebräuchliche Verwendung, die auch in der Privatwirtschaft so gehandhabt wird, im Sinne, dass dieses Amt quasi als eine Servicestelle und Anlaufstelle in fachlichen Fragen im Bereich Personal agiert. Aber das ist meine persönliche Einschätzung. Ich habe mit diesen Ausführungen hier eigentlich keine Probleme.Abg. Heinz Vogt
Ich glaube, da gehe ich mit Ihnen einig, aber wenn man das mit der Verwaltungsorganisation sieht, spielt das schon zusammen mit den Personalfragen. Und ich verstehe jetzt das Zusammenspiel nicht ganz. Wer macht was?Abg. Markus Büchel
Ich denke mir schon, dass ein Geschäftsverteilungsplan vorhanden ist und auch eine Stellenumschreibung für diese Funktionen. Und darin ist meiner Meinung nach festgehalten, was die Aufgaben sind und wie die Zuständigkeiten geregelt sind. Und da sind inbesondere eben - wie das der Abg. Alois Beck ausgeführt hat - alle personalrelevanten Themen in der Regel drin. Und das hat meiner Meinung nach aber nichts damit zu tun: Wer entscheidet jetzt inhaltlich zum Beispiel über das Zeugnis? Aber die formale Ausgestaltung, der Auftritt usw., das können fachtechnische Anweisungen und Richtlinien sein, die dann für die gesamte Verwaltung gelten. Das jetzt nur beispielhaft. Abg. Heinz Vogt
Wenn das so ist, bin ich einverstanden. Dann kann ich mich einverstanden erklären mit diesem Artikel. Aber ich möchte das noch vom Herrn Regierungschef bestätigt haben.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte doch beliebt machen, den Ausdruck in Abs. 1 so stehen zu lassen. Wir haben nur eine Fachstelle in der Landesverwaltung für die Personalfragen. Ich möchte auch verhindern, dass wir bei einer Verwaltung von 700 Leuten verschiedene Fachstellen aufbauen und dann müssen wir alle noch rechtsgleich behandeln. Mehrere Fachstellen wären schlichtweg unsinnig und wären auch nicht gut. Die zuständige Fachstelle für die Personalfragen ist das Amt für Personal und Organisation. Das heisst aber überhaupt nicht, dass die Amtsstellenleiter Führungsaufgaben zu übernehmen haben und die wahrzunehmen haben, wie sie hier drin ja auch festgehalten sind. Mit dem hat das nichts zu tun. Aber wir brauchen ein Amt, dass das Know-how hat und das die Serviceleistungen dann auch erbringen kann. Und genau gleich muss es ja die fachtechnischen Weisungen erlassen können. Und da kann ich mich voll mit dem einverstanden erklären, was vorhin zum Beispiel vom Abg. Markus Büchel oder vom Abg. Alois Beck ausgeführt wurde. Es müssen zum Beispiel Weisungen erlassen werden können, wie ein Zeugnis gestaltet wird, damit man auch erkennen kann, dass das die Landesverwaltung ist und dass das nicht 40 verschiedene Verwaltungen sind und alle ein wenig anders aussehen.
Solche Fachanweisungen sind zum Beispiel: Wie werden Druckaufträge vergeben? Wie werden die Gestaltungsrichtlinien umgesetzt? Diese Dinge sind Fachanweisungen, die dann vom Amt entsprechend erlassen werden können. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Personalführung im Amt, also dass die Führungsfunktion von den Amtsstellenleitern wahrgenommen werden muss.Abg. Doris Beck
Dann möchte ich folgende Formulierung beliebt machen: «erlässt das Amt für Personal und Organisation personalfachtechnische Weisungen». Fachtechnische Weisungen kann man ja auch bezüglich Arbeitspro-zesse, die wirklich Fachaufgaben einer Amtsstelle beinhalten, anschauen. Und wie ich die Erklärungen jetzt verstanden habe, sind das wirklich «personalfachtechnische Weisungen».Abg. Rudolf Lampert
Ich glaube, das Problem liegt auch darin, dass das Amt für Personal und Organisation nicht nur ein Amt für Personal ist, sondern ein Amt für Personal und Organisation. Dass hier eventuell mit dem Begriff «fachtechnische Weisungen» zu weit gegriffen wurde, dass es hier schon um personalfachtechnische Weisungen geht, aber dass das Amt auch noch andere Weisungen, nämlich fachtechnische Weisungen geben kann. Sie haben vorhin das Bestellen von Formularen ausgeführt. Das hat natürlich mit dem Staatspersonalgesetz, das wir jetzt behandeln, nichts zu tun. Aber dadurch, dass das Amt nicht nur ein Amt für Personal, sondern auch für Organisation ist, hat sich das vermutlich irgendwie globaler eingeschlichen als das gemeint ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 war die Absicht meines Votums nicht, dass mehrere Ämter oder Fachstellen dann die Personalfragen bearbeiten, sondern rein das Wort «alle». Also: «Das Amt für Personal und Organisation ist die zuständige Fachstelle für Personalfragen». Das heisst, dass das Wort «alle» weggelassen wird mit der Begründung, die auch der Abg. Franz Heeb aufgeführt hat, seien dies Führungsgespräche usw. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese fachtechnischen Weisungen sind sicher deshalb hineingekommen, eben weil es nicht nur ein Amt für Personal ist, sondern auch für Organisation. Und ich muss Ihnen sagen, es sind oft solche Standards, die von der Regierung vorgegeben werden und dann umgesetzt werden müssen in verschiedenen Amtsstellen. Und da kommen natürlich Anweisungen. Das geht dann bis in die Infrastruktur hinein. Aber weil wir so viele verschiedene Amtsstellen haben, müssen hier halt auch Weisungen erlassen werden. Und das macht die Organisationsabteilung im Amt für Personal. Wenn wir es hier nicht hineinnehmen, dann möchte ich nur das Missverständnis vermeiden, dass dann die Organisationsabteilung keine Weisungen erlassen kann. Das soll nicht der Fall sein.
Zum Hinweis des Abg. Henrik Caduff: Grundsätzlich sind sie schon für alle Personalfragen zuständig in dem Sinn, dass sie eben den Service bieten können müssen. Wenn also auch ein Amtsleiter mit der Personalführung Probleme hat, dann soll auf dieses Amt zurückgegriffen werden können und dann sollen sie dort auch Unterstützung geben können oder zumindest weiterhelfen können, wie solche Führungsprozesse unterstützt werden können. Aber ob wir hier «Fachstelle für Personalfragen» oder «alle Personalfragen» schreiben scheint mir jetzt nicht so entscheidend zu sein.Abg. Heinz Vogt
Wenn ich jetzt alle richtig verstanden habe, vermute ich, dass es nicht nur um Personalfragen geht. Das habe ich auch vermutet und darum habe ich auch gefragt. Ich denke hier ist wieder - und da verweise ich wieder auf die Eingangsvoten verschiedener Abgeordneter - wo eigentlich die Abstimmung und Kompetenzen, die Stimmigkeit zwischen den Ämtern und dem Amt für Personal und Organisation bis zur Regierung stimmen muss. Und das ist eine Organisationsfrage. Da spielen auch budgetäre Situationen, Organisationsstrukturen und auch Vorgaben von der Regierung mit. Ich glaube, das ist ein Hauptproblem, das ich zumindest bei diesem Gesetz habe, das ich grundsätzlich nicht ablehne. Mir ist aber nicht ganz klar, wer überhaupt die Kompetenz auf welcher Ebene hat und wo die Entscheidungen gefällt werden. Für mich sieht das einfach so aus, dass das APO Weisungen erlässt - von wem auch immer gesteuert- - und die Amtsstellen haben dann diese umzusetzen. Ich verweise auch auf den vorherigen Artikel. Da wird von Amtsleiterkonferenzen geredet. Mir ist nicht bekannt, was die für Kompetenzen haben oder was da geregelt wird, ob diese Konferenzen institutionalisiert sind. Ich glaube, es geht hier schon um die Abstimmung und Stimmigkeit zwischen den einzelnen Instanzen, und zwar von der Regierung bis zu den einzelnen Ämtern. Und da habe ich im Verständnis noch meine Mühe, wie das funktionieren soll und wo schlussendlich wirklich die exakten Kompetenzen der einzelnen Personen liegen.Abg. Alois Beck
Das sind ja immer Punkte für Diskussionen: Wo ist die Abgrenzung Stab oder Linie? - oder was man da immer sagen will. Aber die Idee ist doch in Abs. 1 meiner Ansicht nach, dass man hier diese zentrale Servicestelle klar postulieren will, gerade im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Anwendung in der Personalpolitik und die ganzen Fragen mit den Personalressourcen. Das ist für mich eigentlich die Substanz dieses Art. 1. Und vielfach sind ja die Linien froh, wenn sie fachliche Unterstützung für ihre Fragen in diesem Bereich bekommen. Meiner Ansicht nach ist das inhaltlich, wenn das Wort «alle» gestrichen werden sollte, was ich nicht annehme, aber wenn das der Fall sein sollte, ist es inhaltlich genau die gleiche Aussage. Wenn es heisst, «das Amt ist die zuständige Fachstelle für Personalfragen», ist das genau gleich umschrieben, als wenn man noch das Wort «alle» hineinschreibt. Aber das wird dann die 2. Lesung bringen, was hier entschieden wird.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich sehe hier halt grundsätzlich ein Problem in der Zusammensetzung mit dem Amt für Personal und Organisation. Sie haben vorhin gesagt: Wir lesen jetzt dieses Staatspersonalgesetz, was grundsätzlich das Personalwesen betrifft. Ich glaube, wenn wir das Amt mal auseinander nehmen, dann hätten wir klassischerweise ein Personalamt, das heisst Lohnbüro - sprich Versicherungen usw., was wir vorhin schon einmal angetönt haben, plus die Personalunterstützung, Leitfaden, Weisungen bezüglich Führung oder Mitarbeiterbeurteilung oder Zeugniserstellung, wie wir das auch schon gehört haben. Und da mischt sich jetzt diese Organisation mit hinein in die Diskussion. Ich glaube, normalerweise haben wir eine Personalabteilung und wir haben eine Organisationsentwicklungsabteilung, das heisst für mich ein Know-how-Pool bezüglich Projektunterstützung oder Projektleitungen bezüglich Arbeitsprozess, Entwicklungsunterstützung der einzelnen Einheiten. Ich sehe das natürlich schon, dass hier klar überall die Gleichartigkeit in der Landesverwaltung bezüglich dieser Aufgaben auch stattfinden soll. Dann diesbezüglich auch das Erstellen von Weisungen für die einzelnen Abteilungen für spezifisch zu regelnde Sachverhalte in ihren Abteilungen. Das sind für mich zwei ganz unterschiedliche Themen. Und wenn wir jetzt hier von Personalverantwortlichkeiten vom Amt für Personal und Organisation sprechen, dann bin ich schon einverstanden. Aber diese Organisationsentwicklungsabteilung oder wie immer wir die nennen wollen, das ist für mich eine Abteilung, die wirklich ein Service-Pool, ein Know-how-Pool ist, um eben nicht in jeder einzelnen Abteilung dieses Know-how haben zu müssen, und die nach klaren Standards arbeiten, damit wir in der Landesverwaltung durchgehende Standards bezüglich zum Beispiel Arbeitsprozesse haben. Und diesbezüglich gibt es sicher auch Weisungen zu den Arbeitsprozessen, wo die Unterstützung auch wieder - das verstehe ich auch - der Einheitlichkeit wegen zentral irgendwo eine Anleitung da sein muss. Ich sehe aber ganz klar, bei dieser Organisationsentwicklungsabteilung muss federführend wirklich die Fachstelle sein und die braucht Unterstützung, damit die Arbeitsprozesse und Projekte wirklich sauber ablaufen. Das ist jetzt mein Verständnis und ich weiss nicht - habe ich mit meinen Worten noch mehr durcheinander gebracht?
Ich glaube auch, das ist ein Anfang bei dieser Diskussion um eine Verwaltungsreform - und das ist nicht zu wenig. Das ist wirklich nur ein Detail aus dieser Verwaltungsreform und irgendwo eckt das eben schon an dieser nicht getrennten Position von Amt für Personal und Organisation. Und ich glaube, das ist einfach gewachsen und heute ist es so. Ich weiss nicht, ob das jetzt etwas nützt, wahrscheinlich nicht für die 2. Lesung. Für mich wäre die Lösung in der Trennung dieser zwei Einheiten, nämlich das klassische Personalwesen, wie man das überall findet in einer Unternehmung mit 1'000 Personen und der klassischen Organisationsentwicklung als Servicestelle für die Fachstelle.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Wir haben es hier mit dem Problem einer Querschnitts- oder Dienstleistungsstelle zu tun. Ich denke, es ist - wie der Herr Regierungschef und auch meine Vorredner ausgeführt haben - richtig, dass das Amt für Personal und Organisation Personal- und Führungsrichtlinien einheitlich und damit auch zentral erlässt, damit auch eine einheitliche Personalführung gewährleistet ist, währenddem die Führung der einzelnen Mitarbeiter bei den Vorgesetzten liegt. Jetzt denke ich auch - wie es ausgeführt worden ist - wäre es wichtig, hier einfach einen grundsätzlichen Geschäftsverteilungsplan oder auch eine Funktionsmatrix zu machen, an dem die Aufgben oder Funktionen in der Personalführung auch geregelt sind. In dem Sinn könnte man auch mehr Klärung da hineinbringen, weil das ist ein Dauerbrenner - wenn ich so sagen darf - durch diese Querschnittsfunktion, die eine Personalabteilung auch zu erfüllen hat.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich möchte daran erinnern, dass wir hier das Staatspersonalgesetz behandeln. Hier haben wir unter Organisation und Durchführung dieses Gesetzes definiert: Regierung, Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter und auch das Amt für Personal, das die Umsetzung oder Organisation und Durchführung für dieses Gesetz wahrnimmt. Wir sprechen nicht über die Funktionsumschreibungen, Aufgabenstellungen und Geschäftsverteilungspläne der Verwaltung, sondern ausschliesslich über dieses Gesetz. Und darum ist hier das Amt für Personal und Organisation meiner Meinung nach aufgeführt, weil es doch einen wesentlichen Beitrag für die Ausführung dieses Gesetzes leistet. Und in diesem Zusammenhang ist das zu verstehen. Wir müssen hier nicht den Inhalt des Amtes für Personal und Organisation besprechen.Abg. Gebhard Negele
Danke. Dieser Art. 59 scheint zentral zu sein, insbesondere der Abs. 1. Ich hätte gerne eine Antwort vom Regierungschef, was er dazu meint, wenn dieser Abs. 1 wie folgt lauten würde: «Das Amt für Personal und Organisation ist die zuständige administrative Fachstelle für alle Personalaufgaben». Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir sind jetzt in der Diskussion über die Verwaltungsorganisation, weil wir hier ein Amt für Personal und Organisation haben. Das ist so gewachsen und dementsprechend hat es immer auch die Funktionen wahrgenommen, erstens einmal die ganze Informatik bereitzustellen, dann die Organisation und dann die Personalfragen. Was in den letzten zwei, drei Jahren geschehen ist, dass wir intern eine Organisationsabteilung aufgebaut haben, weil wir einfach sehen, dass die Organisationsentwicklung, die Projektentwicklung unterdotiert war, dass man diesem Bereich eigentlich kaum einen grossen Stellenwert zugeordnet hat und wir sehen, dass das immer wichtiger wird. Deshalb haben wir hier eine Abteilung geschaffen, aber diese Abteilung ist personell natürlich nicht sehr grosszügig ausgestattet. Aber immerhin können sich jetzt die Leute der Organisationsentwicklung widmen. Aber das ist hier bei der Durchführung jetzt dieses Personalgesetzes - wie das richtig gesagt wurde - nicht das Zentrale, sondern hier bei Art. 59 geht es ja darum, dass das Amt für Personal und Organisation die ihm übertragenen Aufgaben gemäss diesem Personalgesetz umsetzt. Und von daher muss ich jetzt sagen, ist in Abs. 3 wahrscheinlich der Ausdruck «fachtechnisch» nicht sehr glücklich. Das müssen wir uns noch einmal ansehen.
In Abs. 1 die Frage: Das Amt für Personal und Organisation ist die administrative Fachstelle für alle Personalfragen. Jetzt frage ich mich: Was verstehen Sie darunter bzw. was soll der Unterschied hier sein? Das Amt für Personal und Organisation ist sicher zentral einmal zuständig in der Hilfestellung bei der Rekrutierung der Arbeitskräfte. Es entscheidet letztlich nicht allein. Wenn wir delegieren, entscheidet es nicht allein. Heute schlägt es der Regierung Anstellungen vor. Es schlägt also vor, es rekrutiert und bewertet die entsprechenden Kandidatinnen und Kandidaten. Und da ist die Frage, ob das rein administrativ ist, also ob man das mit dem Wort «administrativ» umschreiben kann, ist für mich jetzt aus dem Stegreif nicht beantwortbar. Ich möchte mir das doch noch überlegen, damit wir nachher auch die Aufgaben richtig umschrieben haben.Abg. Alois Beck
Wenn wir jetzt administrative Fachstelle für alle Personalfragen hineintun, befürchte ich, dass dann die Linie bei jeder Frage sagt - dazu ein beliebiges Beispiel: Wir haben ein Mitarbeitergespräch - sagt dann die Linie oder der Vorgesetzte: Ich habe jetzt keine Zeit, um diesen Fragenbogen auszufüllen, aber die Personalabteilung oder das Amt ist dafür administrativ zuständig. Und das wird die Folge sein - das befürchte ich. Und deshalb finde ich diese Anregung nicht so gut. Das ist immer die klassische Frage bei diesen Dingen: Wer macht was? Was macht die Linie? Was macht diese Fachstelle? Wenn wir hier das Wort «administrativ» hineintun würden, wie gesagt, dann wird sich die Linie auf den Standpunkt stellen: Die Administration, die täglichen Arbeiten, das kann dann das Personalbüro übernehmen. Das ist so meine Einschätzung, die sich teilweise auch aus der Praxis nährt.Regierungschef Otmar Hasler
Das waren auch meine Bedenken. Deshalb habe ich auch gesagt, ich möchte das wirklich sauber abklären auf die 2. Lesung, damit wir hier den Aufgabenbereich des Amtes auch richtig umschrieben haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Abg. Doris Beck
Ich kann mir jetzt eine Bemerkung wirklich nicht verkneifen. Es kann grundsätzlich wohl nicht sein, dass das APO bei den Führungskräften bezüglich dieser Beurteilungsfragebogen nachhaken muss. Und wenn es hier eine administrative Aufgabe hat, die Fragebogen mit den Mitarbeitern nicht mehr besprochen werden, dann frage ich mich jetzt ernsthaft: Wer führt denn in diesem Hause? Die Führungskräfte haben klare Aufgaben. Dazu gibt es wahrscheinlich - ich weiss es nicht, aber ich nehme es an - in der Landesverwaltung entsprechende Mitarbeiterbeurteilungsbogen, es gibt bestimmte Termine und Meilensteine im Laufe des Jahres, wann diese abgegeben werden müssen, wann Beurteilungsgespräche stattfinden. Und dann gibt es ja noch unsere Regierung mit den fünf Personen. Die werden ja wohl ihre Führungskräfte auch beurteilen wollen. Da geht es doch wirklich darum, dass irgendwo ein Amt ist, das diese Bogen ausarbeitet, das vielleicht Verbesserungsvorschläge entgegennimmt oder was auch immer. Aber geführt kann nicht werden, indem das APO den Führungskräften sagt: Jetzt müsst ihr es tun. Dann habe ich irgendetwas falsch verstanden.Regierungschef Otmar Hasler
Da fragt sich, was man dann unter «Führen» versteht. Aber ich kann Ihnen sagen: Bei 40 bis 45 Amts- und Stabsstellen muss immer wieder darauf gedrängt werden, dass die entsprechenden Gespräche termingerecht geführt werden und dass die Umsetzung funktioniert. Es existieren die Vorgaben, wie Sie sie genannt haben. Das ist selbstverständlich. Aber dass da immer wieder nachgehakt werden muss, das ist die Realität. Und wir müssen auch sicherstellen, dass eben diese Instrumente angewendet werden, und zwar überall - in allen Amtsstellen - angewendet werden. Und diese Aufgabe ist oft sehr schwierig. Darum ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das Amt für Personal und Organisation nicht immer grosser Beliebtheit erfreut.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich habe bei meinen Eingangsbemerkungen auch die Kleinen Anfragen in Bezug auf die Delegation und Deregulation von Amtsgeschäften angeführt und möchte die Regierung bitten zu prüfen, ob man bei Abs. 1 wie folgt formulieren könnte: «Die Regierung kann mit Verordnung folgende Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung an das» - und jetzt neu - «zuständige Ressort oder zuständigen Ressortinhaber/in in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation zur selbstständigen Erledigung übertragen». Ich begründe das hiermit, dass zum Ersten der zuständige Ressortinhaber oder die zuständige Ressortinhaberin dann auch für ihre Ressorts und ihre Amtsstellen politisch verantwortlich ist, und zum Zweiten dass dadurch das zuständige Ressort auch Kenntnis hat von der Personalsituation oder -einstellungen im eigenen Ressort, und zum Dritten ist es dann auch gewährleistet, dass das zuständige Regierungsmitglied hier eine Mitsprache hat. Es ist dann auch unter Art. 2 aufgeführt, dass, sollte es nicht einvernehmlich erfolgen, dass solche Personalanstellungen dann auch der Gesamtregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Insoweit wäre dann auch die Gesamtregierung eingebunden. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir diese Delegationsnorm von Geschäften. Warum haben wir das so gemacht? Es ist uns ein Anliegen, dass gerade in der Anstellungspolitik hier vor allem diejenigen mitentscheiden bzw. entscheiden können, die nachher die Leute auch direkt führen müssen. Und das sind die Amtsstellerleiterinnen und Amtsstellenleiter. Deshalb haben wir auch gesagt, dass bis zu einer bestimmten Personalkategorie die Anstellungen auf dieser Ebene vorgenommen werden können. Und schauen Sie sich einmal alle modernen Personalrechte auch in der Schweiz an. Da geht es genau in diese Richtung, nämlich weg von den politisch Verantwortlichen. Es werden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Sekretäre, Sekretärinnen angestellt und die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sind verantwortlich für die Amtsführung. Sie unterstehen dem Regierungsmitglied, also dem Ressort. Das zuständige Regierungsmitglied ist selbstverständlich jederzeit informiert, weil die Gespräche ja re-gelmässig mit den Amtsstellenleitern stattfinden. Hier ist ja gerade diese Voraussetzung gegeben. Aber ich würde sehr empfehlen - auch im Sinne einer Entpolitisierung -, dass diese Anstellungen vom APO gemeinsam mit den Amtsleitern vorgenommen werden. Ich kann mir keinen Amtsstellenleiter oder keine Amtsstellenleiterin vorstellen, der oder die nicht die für sie besten Leute auswählt. Denn die müssen ja nachher mit ihnen arbeiten und die haben ja nachher auch die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben effektiv und gut wahrgenommen werden. Deshalb möchte ich schon beliebt machen, dass wir diesen Tendenzen anderer Personalrechte folgen und auch die Delegation vornehmen. Ich glaube, dass das eine gute Delegationsnorm ist. Ich bin überzeugt, dass das der richtige Weg ist.
Abg. Rudolf Lampert
Ich würde hier, um einen Mittelweg zu gehen, einen neuen Abs. 2 einfügen, der ungefähr wie folgt lautet: «Über die Erledigung der Geschäfte gemäss Abs. 1 ist der Gesamtregierung Bericht zu erstatten». Sie können abschliessend die Geschäfte behandeln, aber die Regierung bekommt dann einfach noch einen summarischen Bericht, was beispielsweise im letzten Monat usw. gegangen ist. Es soll wie folgt heissen: «Über die Erledigung der Geschäfte gemäss Abs. 1 ist der Gesamtregierung periodisch Bericht zu erstatten». Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals - sprich Staatspersonalgesetz - in 1. Lesung behandelt.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über den geschäftsverkehr des landtages und die kontrolle der staatsverwaltung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
In-Kraft-Treten wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
In-Kraft-Treten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung durchgeführt.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN FINANZHAUSHALT DES STAATES (FINANZHAUSHALTSGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates - sprich Finanzhaushaltsgesetz.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 33 Abs. 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 Abs. 5 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
In-Kraft-Treten wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
In-Kraft-Treten steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates - sprich Finanzhaushaltsgesetz - in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des lehrerdienstgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten und Traktandum 26 erledigt.
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