Initiative zur Abänderung des § 773a ABGB der Abgeordneten Paul Vogt, Andrea Matt und Pepo Frick vom 27. März 2007 (revidierte Version) ; 1. Lesung 14. März 2007; Stellungnahme der Regierung, Nr. 5/2007
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen somit zu Traktandum 1: Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB der Abgeordneten Paul Vogt, Andrea Matt und Pepo Frick vom 27. März 2007 in der hier vorliegenden revidierten Version. Die 1. Lesung haben wir am 14. März durchgeführt. Die Regierung hat noch eine Stellungnahme nachgereicht, die Sie heute Morgen bekommen haben, die auf einem Regierungsbeschluss basiert. Ich möchte diese Stellungnahme noch kurz verlesen:
«Stellungnahme der Regierung an den Landtag zur Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB vom 2. Oktober 2006 sowie die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Regierung hat auf dem Zirkularweg am 20. April 2007 folgende Entscheidung getroffen:
Der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Überprüfung der Initiative zur Abänderung von § 773a ABGB vom 2. Oktober 2006 sowie die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Nr. 5/2007, wird umgewandelt in eine Stellungnahme der Regierung. Somit entfällt der Antrag an den Landtag auf Seite 20 des Bericht und Antrages.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme».
Das basiert auf einem Regierungsbeschluss und das Schreiben datiert vom 20. April.
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir uns der 2. Lesung dieser abgeänderten Vorlage zuwenden.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 773a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 773a steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hier nur eine Bemerkung machen, und zwar zur Einleitung: Hier müsste es legistisch richtig heissen: § 773a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3, weil ja der Abs. 2 bestehen bleibt. Das ist eine legistische Vorgabe, die immer so gemacht wird. Ansonsten bekommt man den Eindruck, als ob Abs. 2 aufgehoben wird. Das ist hier zu bemerken. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Das haben wir - nehme ich an - zustimmend zur Kenntnis genommen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir weiterlesen.
Entschuldigung, wir haben noch über § 773a abzustimmen. Wer dem § 773a die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Landtagsvizepräsident Ivo Klein wünscht noch das Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich wollte auf die Abstimmung hinweisen. Wir waren aber auch beim Lesen von Kapitel II. Ich wollte dazu dann auch Stellung nehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gebe Ihnen dann noch das Wort, Herr Landtagsvizepräsident.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke.Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte der Ordnung halber auch auf die Abstimmung hinweisen, wollte aber auch anmerken: Wir haben hier eine Initiative von Initianten vorliegen und nicht eine Regierungsvorlage. Wenn der Herr Regierungsrat Tschütscher hier einen Abänderungsantrag stellt, so ist meines Erachtens darüber abzustimmen. Das kann nicht einfach ignoriert werden, denn ansonsten kommt dieser Text meines Erachtens zum Tragen, weil es eben nicht eine Regierungsvorlage, sondern eine Vorlage von Initianten ist.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Lampert, ich habe mir meine Wortwahl sehr genau überlegt. Ich habe von Bemerkungen gesprochen. Ich habe keinen Antrag gestellt. Ich habe nur zustimmend zur Kenntnis genommen, dass der Landtagspräsident das übernommen hat. Ich habe die Diskussion von der letzten Landtagssitzung noch sehr gut im Ohr und bin deshalb sehr vorsichtig in der Wortwahl heute.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, einfach auch für das Protokoll: Welche Variante gilt jetzt? Weil der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat eine Bemerkung eingebracht, aber abgestimmt haben wir ganz klar über den Gesetzestext. Meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn hier ein Antrag gestellt würde, wenn das tatsächlich dann anders lauten sollte. Ansonsten haben wir hier über diese Initiative abgestimmt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich hätte zu diesem Artikel eine Bemerkung. In der ersten Fassung gab es ja keine Übergangsbestimmung. Wir haben dann das diskutiert. Die Freie Liste hat jetzt hier eine Übergangsbestimmung eingefügt, die allerdings von der in der Stellungnahme der Regierung abweicht. Und ich möchte hier die Regierung fragen, wie sie sich zu dieser Übergangsbestimmung stellt, weil nach meinem Dafürhalten ist diese nicht ganz unproblematisch.Abg. Andrea Matt
Wir haben uns auch mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung der Regierung beschäftigt. Der Vorschlag hiess damals, «§ 773a ABGB ist anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni 2007 errichtet wurde».
Es ist so, dass wir hier eigentlich zwischen zwei Rechten abwägen müssen. Das eine ist das Pflichtteilsrecht, das geschützte Personen - und das sind nunmal Kinder - vor Übergehung schützt. Andererseits gilt die Testierfreiheit, das heisst, dass jeder sein Testament so gestalten kann wie er will, aber er muss zwingend das Pflichtteilsrecht berücksichtigen. Weil es hier wirklich um eine Änderung des Pflichtteilsrechtes geht, ist es wichtig zu sehen, dass das Pflichtteilsrecht über der Testierfreiheit steht und dass man deswegen nicht einfach alle bestehenden Testamente in Kraft lassen kann. Denn es ist so, dass von dieser Änderung nicht nur Kinder, die jetzt geboren werden, betroffen sind, sondern es sind Kinder, die heute 40, 50, 60 Jahre alt sind davon betroffen. Wenn von diesen Kindern ein Elternteil stirbt, dann kann mit der von der Regierung vorgeschlagenen Übergangsbestimmung so ein Elternteil ein Kind übergehen.
Wenn die Übergangsbestimmung verwendet wird, die wir vorgeschlagen haben, dann ist dies einfach nicht möglich. Und ich denke, dass es wichtig ist, den unehelichen Kindern, um die es sich hier ja handelt, die gleichen Rechte zu geben wie den ehelichen Kindern. Und das geben wir konsequenterweise nur dann, wenn wir die von uns vorgeschlagene Übergangsbestimmung verwenden. Diese Übergangsbestimmung haben wir nicht erfunden, sondern es ist genau die Übergangsbestimmung, die bei Einführung des § 773a angewendet wurde. Ich bin mir sicher, dass man damals keinen legistischen Fehler gemacht hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte nochmals auf den Antrag bzw. auf das Votum des Abg. Rudolf Lampert zurückkommen: Ich sehe das in der Sache nicht so. Es ist so: Aufgrund Art. 33 Abs. 2 heisst es: «Der Wortlaut einer Motion kann nach Einreichung nur mit Zustimmung der Motionäre abgeändert werden». Ich sehe in dieser Ergänzung, die der Regierungschef-Stellvertreter vorgetragen hat mit einer Sachüberschrift, um eine Klarstellung vorzunehmen, sehe ich keine inhaltliche Änderung. Aus diesem Grund sehe ich auch keinen Grund, über das abzustimmen, zumal ja - und das möchte ich auch noch betonen - heute ein Motionär nicht anwesend ist. Und wenn man dem Folge leisten würde, hätte ja das zur Folge, dass das gar nicht mit dieser Sachüberschrift, die nur eine Klarstellung ist, ergänzt werden könnte.
Jetzt gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich bewege mich jetzt wieder zur Übergangsbestimmung. Ich wollte mich eigentlich dazu äussern, möchte jetzt aber abwarten, ob es zu Ihrem Votum noch etwas zu sagen gibt. Dann möchte ich meine Äusserung erst danach machen. Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, es handelt sich hier nicht um eine Motion. Es handelt sich um eine Initiative und über eine Initiative befindet der Landtag, auch wenn es eine Abänderung ist, befindet der Landtag und nicht mehr die Initianten. Das ist überhaupt nicht relevant, was Sie jetzt vorgetragen haben. Aber über diese Initiative ist hier befunden worden. Wir haben über diesen § 773a in dieser Form abgestimmt. Für mich ist das jetzt erledigt. Es ist einfach diese Form wie sie hier steht. Aber wie gesagt, es geht hier um eine Initiative und nicht um eine Motion. Landtagspräsident Klaus Wanger
Das trifft zu. Das habe ich übersehen. Aber damit nehme ich zur Kenntnis, dass die Diskussion diesbezüglich beendet ist. Nun wenden wir uns II. zu.
Ich gebe das Wort dem Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir haben ja eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Warum eine Übergangsbestimmung? Eine Übergangsbestimmung bräuchte es an und für sich nicht. Eine Übergangsbestimmung hat immer nur klarstellenden Charakter und deshalb haben wir eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wie sie eben unserem Recht entspricht.
Die Abg. Andrea Matt hat zu Recht auf die Testierfreiheit hingewiesen, aber auch auf die Rechte, die sich aus dem Pflichtteilsrecht ableiten. Und so wie ich weiss, hat anlässlich der Eintretensdebatte auch die Abg. Wohlwend sehr stark in diese Richtung argumentiert. Es geht um eine Interessenabwägung. Nur eines darf man eben nicht übersehen, dass im Bereich des Pflichtteilsrechts eben schon Rechte erworben sind, wenn testiert worden ist, und dass der Erblasser die Möglichkeit hat, aufgrund der neuen Rechtslage hier wieder eine Änderung herbeizuführen. Nur, es wurden und werden schon Rechte damit begründet. Und deshalb gilt es auch, den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Und dieser kommt auch in den §§ 3 und 5 ABGB zum Ausdruck. Und hier wird relativ rasch klar, warum es diese Übergangsbestimmung eigentlich nicht bräuchte. Und wenn es eine gibt, eigentlich nur diejenige Fassung in Frage kommt, wie sie den verfassungsmässigen Vorgaben entspricht und wie sie die Regierung hier vorgeschlagen hat.
In § 3 wird festgehalten, dass die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang nehmen. Und in § 5 wird normiert, dass Gesetze nicht zurück wirken und dass sie daher auf vorhergehende Handlungen - und dazu gehört auch die Testamentserrichtung - und auch vorher erworbene Rechte - und dazu gehören auch Pflichtteilsrechte - keinen Einfluss haben. Und die zu diesem § 5 ABGB veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung bestätigt diese Meinung sehr eindeutig. Wir haben deshalb in unserem Bericht und Antrag - jetzt Stellungnahme - die Übergangsbestimmung vorgeschlagen, dass der § 773a anzuwenden ist, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni errichtet wurde. Damit geht sie synchron mit der In-Kraft-Tretens-Bestimmung unter III.
Wie gesagt, zusammenfassend - auch ohne eine Übergangsbestimmung - ergibt sich die Rechtslage so, wie sie jetzt dargestellt wurde. Wieso früher bei der Einführung dieses § 773a eine andere Formulierung gewählt wurde, das war aus den Akten nicht nachvollziehbar. Ich halte die damalige Einführung auch aus heutiger Sicht nicht für richtig.Abg. Andrea Matt
Es ist so, dass wir ja das ABGB aus dem österreichischen Recht übernommen haben und wir uns deswegen durchaus am österreichischen Gesetzgebungsverfahren für die Einführung und die Abänderung des § 773a orientieren dürfen. Die Abänderung des § 773a erfolgte in zwei Teilen und der kritische Teil, der ja eben dieses Pflichtteilsrecht einschränkt, dieser Teil wurde in Österreich ohne eine Übergangsbestimmung eingeführt. Und Österreich kennt auch die von Ihnen vorhin erwähnten verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Irgendwo denke ich, dass es hier weit hergeholt ist, die Verfassung in diesem Sinne zu bemühen, denn das Gleiche hätte ja in Österreich gegolten. Und in Österreich ist es wirklich deswegen ohne Übergangsbestimmung eingeführt worden, weil das Pflichtteilsrecht, das materielle Noterbrecht eben höher gewertet wird als die Testierfreiheit. Es ist auch so, dass mit der von Ihnen vorgeschlagenen Übergangsbestimmung diese Einschränkung, diese Ungleichbehandlung und die versteckte Diskriminierung der nicht ehelichen Kinder weiter fortgesetzt werden könnte, denn ein handschriftliches Testament, das ohne Zeugen verfasst worden ist, kann problemlos zurückdatiert werden. Es kann niemand dann mehr kontrollieren: Wann wurde es genau gemacht? Und im Prinzip ist der von Ihnen gemachte Vorschlag eine Einladung an alle, so etwas zu machen und die versteckte Diskriminierung unehelicher Kinder einfach fortzuführen.
Es könnten auch nach der heutigen Debatte einfach betroffene Elternteile sofort zum Rechtsanwalt gehen, eine entsprechende Verfügung aufsetzen und diese wäre dann für alle Zeiten gültig. Das kann doch nicht der Sinn sein, denn da wird ja durch die Hintertüre wieder das ermöglicht, was wir eigentlich jetzt vorhin beschlossen haben aufzuheben.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Abg. Matt, ich habe Ihre Wertung nicht zu beurteilen. Sie wollen in bestehende Testamente eingreifen. Das muss der Landtag selbst entscheiden, ob er das will. Ich habe nur gesagt - und das entspricht so genau der Rechtslage in Österreich -, es geht auch bei uns ohne Übergangsbestimmung. Dann entspricht die Rechtlage dem, was ich vorher zitiert habe. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich die Verfassung bemühe, sondern ich habe nur gesagt, es gibt den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz und der kommt in diesen Paragrafen 3 und 5 ABGB, wo die Wirkungen von Gesetzen aufgelistet sind, zum Ausdruck. Und das möchte ich einfach klar stellen. Danke.Abg. Andrea Matt
Dann stelle ich jetzt hier den Antrag, keine Übergangsbestimmung einzuführen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, haben wir über diesen Antrag abzustimmen. Wer dem zustimmen will, II. Übergangsbestimmung ersatzlos zu streichen, möchte bitte die Hand erheben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt worden.
Dann können wir über II. Übergangsbestimmung abstimmen. Wer diesem II. Übergangsbestimmung ....
Entschuldigung, ich habe versprochen, Ihnen das Wort zu geben.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Nachdem dieser Antrag um Löschung oder Herausstreichung der Übergangsbestimmung nicht eine Mehrheit gefunden hat, stelle ich den Antrag, den in der Stellungnahme der Regierung verfassten Gesetzestext zu übernehmen - ich zitiere: «§ 773a ABGB ist anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni 2007 errichtet wurde».Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben gesagt: Es liegt am Landtag. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit zugestimmt. Nun bitte ich Sie doch noch für das Protokoll der Ordnung halber nochmals II. Übergangsbestimmung zu formulieren, Herr Abg. Ivo Klein. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
«§ 773a ABGB ist anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 30. Juni 2007 errichtet wurde».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Damit ist das protokollarisch auch festgehalten.
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 StimmenLandtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung der Initiative zur Abänderung des § 773a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir Traktandum 1 behandelt. -ooOoo-