Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; LGBl. 1989 Nr. 49), (Nr. 27/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der April-Landtagssitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei - sprich Polizeigesetz.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2007 steht zur Diskussion.Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Abänderung des Polizeigesetzes befasst sich mit zwei Hauptpunkten: Der Anpassung an die heutigen Erfordernisse im Datenschutz sowie die Eingriffsbefugnisse der Landespolizei, welche bisher auf Verordnungsebene geregelt sind und künftig auf eine formalgesetzliche Stufe gehoben werden sollen. Damit eingeschlossen sind auch die Kompetenzen der Landespolizei bei Grossanlässen und Sportveranstaltungen, welche ebenfalls einer neuen Ordnung zugeführt werden.
Meines Erachtens erreicht die vorliegende Abänderung die gesteckten Ziele und findet auch meine Zustimmung. Zu einigen Punkten will ich noch kurz ein paar Ausführungen machen:
In Art. 11 Abs. 2 Bst. c und d werden Aussagen über das maximale Alter sowie über das ideale Eintrittsalter von Bereitschaftspolizisten gemacht. Dabei gilt die körperliche Fitness als ein wesentliches Kriterium. Ich bin der Ansicht, dass - obwohl der Wortlaut des Artikels dies nicht absolut formuliert - die körperliche Fitness nicht zu stark in Verbindung mit dem Alter gebracht werden kann und auch gebracht werden soll. Wir wissen alle, dass es in jeder Altersklasse fitte und weniger fitte Personen gibt. Hier sollte sich der Gesetzgeber nicht unnötig einschränken, da man vielleicht gerade in besonderen Situationen froh wäre und froh ist, wenn man auf einen möglichst grossen Stab an Personal zurückgreifen kann. Ich würde anregen, diesen Sachverhalt in einer Verordnung zukünftig zu regeln.
Das Thema «Polizeigewahrsam» wird in Art. 24h beschrieben. Dort heisst es in Abs. 2, dass Polizeigewahrsam nur gegen Personen angeordnet werden darf, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn ich andererseits aber auf die Zunahme der Jugendgewalt gerade auch aus Berichterstattungen aus dem Ausland schaue, frage ich mich hier, ob hier das Alter noch der heutigen Realität entspricht. Ich will hier bewusst auf Beispiele verzichten, aber jede und jeder von uns kennt leider unzählige Beispiele aus dem Leben, wo Personen deutlich unter diesem Alter kriminelle Handlungen vollziehen. Dieser Punkt, sich nämlich über die Altersgrenze der Strafmündigkeit ernsthaft Gedanken zu machen, sollte nach meiner Auffassung ernsthaft diskutiert und einer Lösung zugeführt werden.
In Bezug auf den Datenschutz führt der Bericht deutlich aus, dass Polizeiarbeit auch konkret Datenbearbeitung bedeutet. Beispiele für solche Daten sind aufgeführt. Wie wichtig das Thema «Daten» für die Polizei ist, zeigt der Bericht darin, dass diesem Thema der meiste Raum gewidmet wird. Bei allem Respekt vor dem Datenschutz, dessen Bedeutung ich in keiner Weise in Zweifel ziehe, muss doch die Frage erlaubt sein, ob die öffentliche Sicherheit nicht über dem Datenschutz zu stehen hat. Es ist für erfolgreiche Polizeiarbeit unabdingbar, dass Daten abgerufen, verwendet und bearbeitet werden dürfen. Hier habe ich den Eindruck, dass sich hier der Datenschutz für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit als hinderlich erweisen könnte.
Was die personellen Konsequenzen anbelangt, bin ich überzeugt, dass die beschriebenen Anforderungen an das Datenmanagement in den nächsten Jahren personelle Konsequenzen nach sich ziehen wird. Anders lassen sich der auf die Polizei zukommende Mehraufwand sowie die Erfordernisse an den Datenschutz nicht bewältigen. Ich meine, dass wir hier aufpassen müssen, dass wir den Datenschutz nicht langfristig über die öffentliche Sicherheit zu stellen haben. Die Polizei muss im Notfall auf Daten zugreifen können, ohne erst den Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das Polizeigesetz kann auf eine bald 20-jährige Geschichte zurückblicken. Die Welt hat sich gerade seit dem Jahre 1989, aus dem das geltende Gesetz stammt, stark verändert. Neue Erscheinungsformen von Kriminalität wie internationaler Terrorismus oder organisiertes Verbrechertum zwingen zu neuen Strategien und vor allem zur Gefahrenabwehr. Bisher sind wir in unserem Land von Terrorismus verschont geblieben, was aber nicht heisst, dass es immer so bleiben wird. Wer hätte beispielsweise 1989 daran gedacht, dass auch Liechtenstein einmal ein grosses Polizeiaufgebot bei einem Fussballspiel bereitstellen muss?
Die Lage hat sich verändert, auch bei uns. Es gilt, das bestehende Gesetz an die Erfordernisse der heutigen Zeit anzupassen. Die Sicherheit verlangt, dass die Polizei Massnahmen aller Art ergreifen kann. Wenn man den Art. 24 der Vorlage über die Befugnisse der Polizei liest, kann man ungefähr erkennen, mit welchen Aufgaben sich unsere Polizei beschäftigen muss. Gleichzeitig sind bei Einsätzen und anderen polizeilichen Handlungen die Erfordernisse des Datenschutzes zu beachten, der in den letzten Jahren ausgebaut wurde. Um den Anforderungen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu genügen, werden allgemeine Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Amtshilfe geschaffen, die bisher nicht in einem formellen Gesetz enthalten waren. Ich möchte nicht auf Einzelheiten des vorliegenden Polizeigesetzes eingehen. Die einzelnen Punkte über Polizeibefugnisse, über den Datenschutz, über die Massnahmen bei häuslicher Gewalt und über die internationale Zusammenarbeit erachte ich als notwendig, um die Sicherheit in unserem Land aufrechterhalten zu können. Mit dieser Vorlage werden diese Befugnisse auf Gesetzesstufe gehoben.
Einen Aspekt aber möchte ich erwähnen, und zwar die Gewalt bei Sportveranstaltungen. In Art. 2 Abs. 1 Bst. e heisst es - ich zitiere: «Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen». Ich möchte die Regierung anfragen, ob es genügt, ausdrücklich nur Sportveranstaltungen zu erwähnen. Es gibt leider auch andere Veranstaltungen, an denen Gewalt ausgeübt wird. Ich denke hier nicht an Bongert-Feste aus Dorfvereinen, sondern an Veranstaltungen, die von Sympathisanten rechtsgerichteter Vereinigungen organisiert werden. Man könnte aus meiner Sicht diesen Aufgabenbereich entsprechend ausweiten, womit dann dieser Satz heissen würde: «Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen».
Ich bin überzeugt, dass wir mit der vorliegenden Revision ein modernes und den internationalen Anforderungen genügendes Polizeigesetz schaffen und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Es ist unbestritten, dass das aus dem Jahre 1989 stammende Polizeigesetz nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. Ich begrüsse daher den vorliegenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei. Mit dieser Vorlage wird gleich in mehreren Bereichen die Einführung einer zeitgemässen Struktur ermöglicht. Bisher waren bestimmte polizeiliche Standardmassnahmen, welche vereinzelt mit Grundrechten in Berührung kamen, lediglich auf Verordnungsebene geregelt. Die Gesetzesänderung bedeutet sowohl für die Bevölkerung wie auch für die Landespolizei eine klare rechtliche Grundlage, die den aktuellen gesetzlichen Erfordernissen entspricht. So wird der Verhinderung von Gewalttätigkeiten bei sportlichen Grossanlässen, die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, die Anpassung der polizeilichen Daten an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes und der Möglichkeit des präventiv-polizeilichen Staatsschutzes vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Dazu werden neue Befugnisse eingeführt, welche den berechtigten Ansprüchen der Sicherheit des Landes nachkommen, ohne die berechtigten Ansprüche der Landespolizei zu vernachlässigen. Solche Ansprüche müssen jedoch auch kontrolliert werden können. Dazu werden in der Vorlage entsprechende Möglichkeiten aufgezeigt.
Auf die Durchführung eines formellen Vernehmlassungsverfahrens wurde verzichtet, da die gegenständliche Vorlage hauptsächlich die Tätigkeit der Landespolizei betreffe. Dies hat mich erstaunt und ich bitte die Regierung, mir hierzu die Gründe näher zu erläutern.
In Bezug auf polizeiliche Daten, deren Sammlung, Pflege, Verwendung und Löschung werden Ausführungen gemacht. Es sollen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, welche es der Landespolizei unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, Personendaten zu einem anderen Zweck zu verwenden als diese ursprünglich beschafft wurden. Ebenfalls sind Bestimmungen vorgesehen, die polizeilichen Daten zu aktualisieren, beispielsweise durch die verpflichtende Rückmeldung an die Landespolizei über den Ausgang eines von ihr angezeigten Strafverfahrens.
Aufgaben und Befugnisse des präventiv-polizeilichen Staatsschutzes werden erstmals in einem formellen Gesetz geregelt. Zur Regelung der internationalen polizeilichen Amtshilfe werden Vorschläge gemacht.
Im Bericht und Antrag wird für die Bereiche der personellen und finanziellen Konsequenzen einzig auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass der konkrete Personalbedarf aber erst ermittelt werden kann, wenn in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten die Differenzierung der Löschung der einzelnen Datenkategorien bestimmt ist und die technischen Möglichkeiten der neuen EDV-Anwendungen und dem daraus resultierenden Automatisierungsgrad in Bezug auf die Löschung bekannt sind. Damit die datenschutzrechtlichen Grundsätze gewahrt werden, ist jedoch ein hieb- und stichfestes Löschregime notwendig.
Bemerkenswert finde ich in diesem Zusammenhang, dass die Stabsstelle für Datenschutz und die Landespolizei auf einen personellen Mehrbedarf aufmerksam gemacht haben und die Regierung dessen ungeachtet die Ansicht vertritt, die neuen Aufgaben mit dem bestehenden Personal bewältigen zu können. Ich bitte die Regierung, auch dazu noch erläuternde Ausführungen zu machen.
Hinsichtlich der Datenbank möchte ich auf Grundlage der aktuellen Diskussionen zum Polizeiorganisationsgesetz im Kantonsrat des Kantons Zürich Folgendes aufnehmen: Die Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates regte die Neuorganisation der Datenbank an. Polis, das System des Kantons Zürich, soll künftig in ein operatives System und in ein archivarisches System aufgeteilt werden. Dies, damit nicht sämtliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern unfiltriert abrufbar sind. Im operativen System blieben nach Abschluss der Ermittlungen oder des Verfahrens nur noch die Daten von rechtskräftig Verurteilten registriert. Heute sind im Zürcher System auch jene Personen in der Datenbank abrufbar, die zufällig oder irrtümlicherweise in Polizeiaktionen verwickelt wurden. Dies ist, so viel ich weiss, aktuell auch in Liechtenstein der Fall. Ich frage, wäre eine solche Aufteilung nicht auch für Liechtenstein sinnvoll?
Die Gesetzesvorlage ist kein Gesetz von der Polizei für die Polizei, sondern es trägt den Rechten der Bevölkerung auch Rechnung. Dies gilt es zu unterstreichen. Grundsätzlich muss den Interessen der Polizei, aber auch den Interessen der unbescholtenen Bürger, entsprochen werden. Eine Möglichkeit des Schutzes der Bürgerrechte ist die Stabsstelle für Datenschutz, da die Tätigkeiten der Landespolizei grundsätzlich dem Datenschutz unterstehen. Dieses Gesetz ist ein gutes Beispiel der oft geführten Diskussion zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Schutz der Sicherheit. Die Landespolizei und die Stabsstelle für Datenschutz haben - wie erwähnt - auf die Notwendigkeit zusätzlicher Mittel aufmerksam gemacht haben.
Es sind noch Fragen offen, welche ich bei der Lesung der Artikel jeweils anbringen werde. Auch ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Wie schon mehrfach gesagt, soll die Revision des Polizeigesetzes an die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes von 2002 angepasst werden. Gleichzeitig soll es einige Bestimmungen, die heute in Verordnungen geregelt sind, auf Gesetzesstufe anheben, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Polizeiarbeit sich im Grundrechtsbereich bewegt und viele polizeiliche Massnahmen direkte Eingriffe in die Grundrechte darstellen. Damit befinden wir uns schon bei der Kernproblematik dieser Vorlage: Der schwierigen Gratwanderung zwischen effizienter Polizeiarbeit und dem Schutz der Grundrechte, insbesondere dem Schutz des Rechtes auf Privatsphäre und dem Recht auf Selbstbestimmung, wer, was und wann über die eigene Person weiss. Hier ist äusserste Sorgfalt und Vorsicht angebracht, sowohl was die Ausgestaltung des Gesetzes anbelangt als auch in Bezug auf dessen Umsetzung im Polizeialltag.
Noch augenscheinlicher stellt sich diese Problematik bei einem weiteren Schwerpunkt dieser Vorlage, nämlich dem Ausbau der polizeilichen Befugnisse im Bereich der Prävention. Die Vorlage sieht vor, dass es neu zu den Aufgaben der Polizei gehört, Gefahrenvorsorge zu treffen und Straftaten präventiv zu bekämpfen. Und nicht zuletzt wird der präventive Staatsschutz neu als Aufgabe der Polizei geregelt. Für den präventiven Staatsschutz und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten werden der Polizei zur Datenbeschaffung «besondere Mittel» eingeräumt, die von einer längeren, planmässigen Personenüberwachung über den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen bis zum verdeckten Einsatz von Ermittlern reichen. Zur Prävention sind also massive Eingriffe in die Grundrechte erlaubt. Damit wird eine ganz problematische Entwicklung vom Rechtsstaat zum Präventionsstaat eingeläutet.
Ich möchte in diesem Zusammenhang ein paar Gedanken aus der Diskussion um innere Sicherheit und Rechtsstaat aus einem Artikel in der «Süddeutschen Zeitung» vom 22.4.2007 zitieren: «Aus dem freiheitlichen Rechtsstaat wird ein fürsorglicher Präventionsstaat, der seine Bürger nicht mehr als unverdächtig, sondern als potenziell verdächtig betrachtet. Es werde ein Frühwarnsystem errichtet, um Risiken krimineller oder staatsgefährdender Art schon im Vorfeld zu erkennen, wobei Mittel und Methoden angewendet werden, die im Strafrecht nur gegen Verdächtige möglich waren: Abhören, Belauschen, Durchsuchen. Der Präventionsstaat muss, das liegt in seiner Logik, dem Bürger immer mehr Freiheit nehmen, um ihm dafür Sicherheit zu geben».
Auf diesem Hintergrund ist es zentral, welchen Schutz vor ungerechtfertigten oder übermässigen Eingriffen in die Grundrechte das neue Polizeigesetz vorsieht. Den Einsatz besonderer Mittel darf nur der Polizeichef anordnen und verdeckte Einsätze bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Im Allgemeinen besteht ein Auskunftsrecht. Bei Daten, die mit dem Staatsschutz oder der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang stehen, wird aber das Geheimhaltungsinteresse höher gewertet und die betroffene Person hat nur ein beschränktes Auskunftsrecht über den Datenschutzbeauftragten. Von diesem erfährt sie jedoch nur, ob unrechtmässig Daten erhoben worden sind. Wenn ich den widersprüchlichen, verwirrenden Art. 34h richtig lese, wird dem Gesuch nach Auskunft über solche Daten erst innert einem Jahr nach Gesuchseinreichung Folge geleistet oder bei Dahinfallen des Geheimhaltungsinteresses bzw. spätestens dann, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden - wie lange auch immer das sein möge. Bei zu grossem Aufwand kann die Auskunftserteilung sogar ganz unterbleiben. Dieser letzte Passus ist für mich unhaltbar. Aber auf die Details dieses problematischen Artikels werde ich bei der konkreten Lesung nochmals zu sprechen kommen.
Ein Korrektiv zu diesen weitgehenden Befugnissen der Polizei bei der Datenbearbeitung im Rahmen des präventiven Staatsschutzes und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Möglichkeit des Datenschutzbeauftragten, in diesen besonderen Bereichen auch ohne Anlassfall - zum Beispiel durch Stichproben - Kontrollen durchzuführen. Hier denke ich, regelmässige Kontrollen sind unerlässlich. Des Weiteren möchte ich anregen, dass kontinuierliche Schulungen der Polizei über den Datenschutz und seine konkrete Umsetzung in der Polizeiarbeit durchgeführt werden, um Gewähr für die nötige Differenziertheit und Distanz bei der Erfassung der Daten und die grösstmögliche Sensibilität im Umgang mit den Daten zu bieten. Die Notwendigkeit fortlaufender Schulungen gilt gleichermassen in Bezug auf den Gewaltschutz oder auch andere Bereiche der Polizeiarbeit, in denen schwierige Einsätze anstehen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Abg. Johannes Kaiser
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Beschäftigung mit der Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und den damit verbundenen Schwerpunkten, wie sie von den vorgängigen Votanten bereits aufskizziert wurden, steht auch im Nahverhältnis zum Traktandum Nr. 15, das wir heute behandelt haben, nämlich der Totalrevision des Gesetzes über den Schutz der Bevölkerung, mit dem wichtige Eckpfeiler im liechtensteinischen Sicherheitswesen geschaffen werden. Moderne Strukturen sind eben notwendig, damit die künftigen Anforderungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit bestmöglichst bewältigt werden können. Damit die Landespolizei ihre Aufgabenfelder professionell erledigen kann, welche neue und immer komplexere Formen angenommen haben sowie in der Materie selbst von den Persönlichkeitsrechten her delikat sind - besonders im Kontext mit dem Datenschutzgesetz - ist eine diesbezügliche Gesetzesanpassung bzw. Gesetzesneuregelung notwendig.
In Anbetracht des bisherig Gesagten möchte ich insbesondere drei Bereiche der Gesetzesänderung speziell hervorheben:
- Die Bekämpfung der Gewalt: Die Bekämpfung der Gewalt bei sportlichen Grossanlässen und anderen Veranstaltungen wird im Art. 26 geregelt. Durch die internationale Beteiligung der Fussball-Nationalmannschaft sind potenzielle Gefahrenherde in Bezug auf die Sicherheitsbeeinträchtigung nicht voraussehbar. Dieser Gesetzesartikel ist auch im Hinblick auf die «EURO 08» sowie auf weitere Grossveranstaltungen in Liechtenstein wichtig.
- Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit - sprich «Amtshilfe»: Hier sollen die derzeitigen Zusammenarbeitsformen zwischen den internationalen Sicherheitsbehörden eine rechtliche Grundlage erhalten. Es wird zwar neues Recht geschaffen, aber dieses widerspiegelt lediglich polizeiliche Standardarbeit und darf nicht mit Rechtshilfeverfahren oder Ähnlichem verwechselt werden. Ausserdem kennt die Kriminalität keine Grenzen, was eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit absolut notwendig macht.
- Der dritte Schwerpunkt, den ich erwähnen möchte, befasst sich mit der Datenbearbeitung: Die Landespolizei erhält klare Grundlagen, wie zukünftig die Datenbearbeitung zu erfolgen hat. Dies ist im Vergleich zur heutigen Gesetzeslage eine deutliche Verbesserung, da derzeit nur allgemeine Grundsätze gesetzlich verankert sind. Im Grenzfall ist es jedoch so, dass die öffentliche Sicherheit dem Datenschutz vorzugehen hat.
Zusammenfassend halte ich fest, dass mit der Gesetzesvorlage auch ein Teil des Regierungsprogramms 2005 bis 2009 umgesetzt wird. Dort wird aufgeführt, dass die Sicherheitsstrukturen verbessert und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden ständig verbessert werden. Die Vorlage wird meinerseits begrüsst, damit hier die Strukturen der Polizei insgesamt modernisiert und den neuzeitlichen Begebenheiten angepasst werden. Das Sicherheitswesen wurde in den vergangenen Jahren vom zuständigen Regierungsmitglied zudem kontinuierlich und konsequent weiterentwickelt, was für die öffentliche Sicherheit des Landes von höchster Bedeutung ist. Abg. Heinz Vogt
Kurz auch noch zu dieser Vorlage aus meiner Sicht: Die Vorlage ist von innenpolitischem Interesse und dient grundsätzlich der öffentlichen Sicherheit und auch dem Bevölkerungsschutz. Das ist zu begrüssen. Ich möchte dem Regierungsrat Meyer und dem Polizeichef Adrian Hasler für das vorgängige Gespräch danken, das wir mit den beiden führen konnten. Meinerseits hat das viele Fragen geklärt. Das muss ich offen zugestehen.
Inhaltlich wurde das Ganze schon durchgehandelt. Ich möchte hier auf die Amtshilfe noch kurz eingehen: Die Amtshilfe selber - wie der Abg. Johannes Kaiser erwähnt hat - darf nicht mit Rechtshilfe verwechselt werden. Hier haben gewisse Schranken zu bestehen, weil hier auch - ich sage mal - innenpolitische oder staatsrechtliche Interessen entgegenspielen könnten.
Beim Sport habe ich auch eine klare Meinung. Ich bin selber sportinteressiert. Ich bin auch an vielen Sportveranstaltungen im In- und Ausland. Manchmal wird einem Angst und Bange, wenn man einen gewissen Anlass gibt. Hier unterstütze ich wirklich alle Massnahmen, die dem Schutz der Sportveranstaltungsbesucher dienen.
Wichtig scheint mir aber auch, wenn man die Massnahmen oder die Befugnisse der Polizei hier sieht, dass dem Interesse des einzelnen Bürgers natürlich auch Rechnung getragen wird. Das wird mittels der Datenschutzbestimmungen geregelt. Ich glaube jetzt aus meiner Sicht zusammenfassend sagen zu können, dass wir hier sicherlich in einem Spannungsfeld zwischen Sicherheit und dem Schutz des persönlichen Interesses sind. Aber ich glaube, die öffentliche Sicherheit und das Sicherheitsdispositiv geht hier weiter. Ich befürworte aber alle Massnahmen des Datenschutzes, das den Betroffenen erlaubt, ihre Rechte auch wahrzunehmen.
Im Allgemeinen kann ich hier sagen, dass ich das Ganze eine gelungene Vorlage finde. Zu den einzelnen Punkten werde ich noch anlässlich der Lesung kommen. Ich würde mir persönlich wünschen, dass Herr Regierungsrat Meyer betreffend die Problematik in Sachen Amtshilfe und internationale Amtshilfe hier zum besseren Verständnis vielleicht noch einige Ausführungen machen könnte. Insbesondere würde mich hier interessieren, ob beim Einsatz von ausländischen Ermittlern auch entsprechende Legendenbildungen möglich sind. Ich kann die beiden Artikel jetzt nicht genau kombinieren. Wenn das möglich wäre, fände ich es natürlich problematisch, wenn man einem ausländischen Ermittler zum Beispiel einen Pass verschaffen würde, ein liechtensteinisches Auto etc. Und das hängt eben mit der ganz speziellen Problematik der Amtshilfe und internationalen Amtshilfe zusammen.
Schlussendlich danke ich den Beteiligten für die Ausarbeitung. Es regelt viel Bestehendes. Das wurde auch schon erwähnt. Ich denke, es regelt nun viel Bestehendes in konkreter Form - und das ist im Interesse von uns allen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke den Votanten, dass sie diese Vorlage zustimmend zur Kenntnis nehmen und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten er-scheint. Die verschiedenen Schwerpunkte, die die Vorlage mit sich bringt, haben Sie bereits ausgeführt. Auf diese Details muss ich nicht mehr eingehen. Ich kann zusammenfassend festhalten: Es handelt sich hierbei jetzt um die grösste Revision des Polizeigesetzes seit dem Jahre 1988/1989, sieht man einmal vom Gewaltschutzrecht zu Ende der Neunziger Jahre ab. Es hat sich in den vergangenen 20 Jahren gezeigt, dass es notwendig ist, dass unsere Polizei den modernen Strukturen angepasst wird bzw. dass die heutigen Anforderungen eben so weit fortgeschritten sind, sodass die vorhandenen Strukturen nicht mehr passen. Kriminalität macht vor Grenzen nicht Halt und darum sind auch internationale Kooperationen - insbesondere im Sicherheitsbereich - wichtig.
Ausgangspunkt für diese Gesetzesvorlage ist das Datenschutzgesetz, das im Jahr 2002 in Kraft gesetzt worden ist. Hier läuft am 1. August 2007 eine Übergangsfrist bzw. eine Umsetzungsfrist ab. Dies bedeutet, dass für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind. Davon ist auch das Polizeigesetz betroffen und das hat als einer der Gründe zur Revision dieses Polizeigesetzes geführt.
Bei den Revisionsarbeiten wurde zum Zweiten aber auch beschlossen, dass wir auch andere Schwerpunkte mit in die Revision aufnehmen. Es betrifft dies insbesondere die Befugnisse der Polizei. Das sind standardmässige Polizeibefugnisse, die bis anhin nur auf Verordnungsstufe geregelt sind. Hier haben wir das jetzt auf Stufe Gesetz gehoben.
Zum Dritten sind die Aufgaben der Polizei in Art. 2 neu formuliert worden. Hier haben wir das den modernen Anforderungen angepasst. Und ein vierter Bereich - auf den kommen wir dann später noch zu sprechen - ist die so genannte internationale polizeiliche Amtshilfe. Hier soll die bisherige Praxis, welche sich bisher nach Art. 25 LVG gerichtet hat, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden.
In der Eintretensdebatte sind noch verschiedene Bemerkungen gemacht und Fragen gestellt worden, auf die ich jetzt noch kurz eingehen möchte: Unter anderem hat der Abg. Elmar Kindle die körperliche Fitness angesprochen. Die körperliche Fitness scheint mir eine der Grundvoraussetzungen für den Polizeidienst zu sein, vor allem, wenn man sich ansieht, wie sich das Aufgabengebiet der Polizei gewandelt hat. Und diese Formulierung steht in der Polizeilandschaft nicht alleine da. Wenn ich andere Polizeigesetze gerade auch in der benachbarten Schweiz anschaue, dann findet man dort ähnliche Formulierungen zum Beispiel dergestalt, dass der Nachweis einer guten Gesundheit zu erbringen sei oder dass man geistig und körperlich fit sei.
Dann zum Thema «Polizeigewahrsam», das auch der Abg. Elmar Kindle angesprochen hat: Hierzu kann festgehalten werden, dass das sicher ein Problem darstellt. Aber die Strafmündigkeit als solche ist nicht eine Sache des Polizeigesetzes. Das können wir nicht heute hier in dieser Vorlage regeln, sondern da müsste an anderer Stelle eine entsprechende Debatte geführt werden.
Dann hat der Abg. Peter Lampert konkret das Thema «Sportveranstaltungen und andere Grossveranstaltungen» angesprochen: Zu den Sportveranstaltungen ist anzuführen, dass hier speziell natürlich die Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über Gewalt und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen, vom 19. August 1985 umgesetzt wird. Liechtenstein ist diesem Abkommen bereits früher beigetreten, aber es wurde am 1. März 2003 in Kraft gesetzt. Und deshalb, um dieses Abkommen entsprechend zu würdigen, ist das auch bei den Aufgaben speziell erwähnt worden.
Die Anregung des Abg. Peter Lampert, auch andere Grossveranstaltungen aufzuführen, kann ich nachvollziehen. Es ist aber nicht notwendig, weil in Art. 2 - Aufgaben - in Abs. 1 Bst. a die allgemeine Norm für die Landespolizei ausführt, dass die Landespolizei bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitwirken muss und dass sie bei deren unmittelbaren Gefährdung oder Störung die unaufschieb-baren Massnahmen treffen muss. Grossveranstaltungen werden über diese Generalklausel abgewickelt und müssen nicht speziell erwähnt werden.
Dann hat der Abg. Henrik Caduff gefragt, warum es keine Vernehmlassung gegeben habe: Hierzu kann ich ausführen, dass wir hier analog dem Vorgehen im Jahr 1988/1989 vorgegangen sind. Ich habe auch den entsprechenden Bericht und Antrag aus dem Jahr 1988 konsultiert und habe praktisch denselben Vernehmlassungskreis eingeladen. Das sind vorwiegend interne Vernehmlassungsteilnehmer. Sie haben dies im jetzigen Bericht und Antrag entsprechend aufgeführt.
Ausserdem ist dazu auszuführen, dass vor allem die Landespolizei von der Vorlage betroffen ist. Es ist also im weitesten Sinne ein Organisationsstatut der Landespolizei. Die Gemeinden und die Gemeindepolizeien sind von der Vorlage nicht betroffen. Darum wurden auch die Gemeinden nicht konsultiert.
Im Übrigen ist auszuführen, dass gerade der ganze Bereich des Datenschutzes sehr eng mit dem Datenschutzbeauftragten abgesprochen worden ist. Der Datenschutzbeauftragte war von Anfang an bei der Ausarbeitung der Vorlage dabei und hat auch immer wieder entsprechend die Möglichkeit erhalten, seine Anforderungen und seine Hinweise direkt in die Vorlage einfliessen zu lassen.
Im Bereich des Gewaltschutzrechtes hat es zudem keine Änderungen gegeben. Darum war auch hier keine Vernehmlassung notwendig. Betreffend das Thema «Kostenersatz», das vor allem die Verbände und die Sportverbände betrifft: Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Regierung den entsprechenden Regierungsbeschluss gefasst hat, diesen mit dem Liechtensteinischen Olympischen Sportverband und mit allen anderen Verbänden abgestimmt hat. Und hier im Gesetz sind die analogen Regelungen, wie sie auch im entsprechenden Regierungsbeschluss vorhanden sind, vorgesehen. So viel als Ausführungen zur Vernehmlassung und zu den Vernehmlassungsergebnissen.
Dann hat der Abg. Henrik Caduff noch die Themen «Löschregime» und den «Personellen Mehrbedarf» angesprochen: Im Hinblick auf das Auskunftsrecht und auf das indirekte Auskunftsrecht des Datenschutzbeauftragten stellen wir fest, dass heute praktisch keine Anfragen erfolgen. Die Landespolizei hat im Schnitt eine Anfrage pro Jahr zum Thema Datenschutz. Und wir gehen auch nicht davon aus, gerade, wenn wir dies mit Erfahrungswerten aus der Schweiz vergleichen, dass hier unzählige Anfragen auf den Datenschutzbeauftragten zukommen werden. Dies hat die Regierung zur Überlegung geführt, dass der Datenschutzbeauftragte mit den jetzigen Ressourcen auskommen muss. Ich darf an dieser Stelle auch erwähnen, dass die Regierung zwischenzeitlich eine 50-Prozent-Stelle beim Datenschutz befristet bewilligt hat, und dass diese Stelle zwischenzeitlich auch besetzt worden ist.
Bei der Landespolizei wird es sich in den nächsten fünf Jahren zeigen, wie gross der effektive personelle Mehrbedarf wirklich sein wird und mit welchen Personalressourcen das bewältigt werden kann. Selbstverständlich hat auch die Landespolizei die entsprechenden personellen Ressourcen bei der Regierung reklamiert. Wir haben das auch offen angeführt. Aber hier war die Meinung der Regierung, dass wir jetzt abwarten, wie sich das entwickelt. Es ist ja auch bei den Übergangsbestimmungen eine entsprechende fünfjährige Übergangszeit vorgesehen. Die Informatik- oder Informationssysteme der Landespolizei sind heute nicht in der Lage, um dieses Gesetz 1:1 umzusetzen. Diese Informatiklandschaft wird die nächsten Jahre sukzessive abgelöst. Und erst dann, wenn die neuen Informationssysteme im Einsatz sind, werden wir sehen, wie viel Personal effektiv benötigt wird.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch erwähnen, dass das ganze Schengen-Dublin-Paket auch noch zur Behandlung anstehen wird. Auch hier wird es vermutlich personellen Mehrbedarf sowohl bei der Landespolizei wie auch beim Ausländer- und Passamt geben. Wir werden dann die verschiedenen Projekte und Vorhaben möglichst optimal aufeinander abzustimmen haben.
Wie gesagt, bezüglich des Löschregimes ist festzuhalten, dass wir erst in den nächsten fünf Jahren sehen werden, wie hoch und wie gross der Personalbedarf bei der Polizei ist. Beim Datenschutzbeauftragten habe ich die entsprechenden Ausführungen bereits gemacht.
Dann hat die Abg. Claudia Heeb-Fleck das Thema «Präventionsstaat versus Rechtsstaat» in Diskussion geführt. Hierzu möchte ich ausführen, dass die innere Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit meines Erachtens ein zentraler Standort- und nicht zuletzt auch ein zentraler Wirtschaftsfaktor ist. Wir sehen auch immer wieder in persönlichen Rückmeldungen seitens der Bevölkerung, aber auch in Umfragen, dass die Menschen hier in und um Liechtenstein ein hohes Sicherheitsbedürfnis besitzen. Darum ist meines Erachtens die Gewährleistung der inneren Sicherheit eine der Kernaufgaben des heutigen Staates. Das war schon vor ein paar Hundert Jahren so, als der Staat vor allem die Kernaufgabe hatte, Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Und wenn man diesem Grundsatz folgt, dann brauchen die zuständigen Sicherheitsbehörden effiziente Instrumente, um den Rechtsstaat erhalten zu können. Meines Erachtens widersprechen sich Prävention und Rechtsstaat eigentlich nicht, sondern sie ergänzen sich in idealer Weise.
Zum ganzen Thema «Staatsschutz» ist auch noch auszuführen, dass wir hier nicht vom repressiven Staatsschutz sprechen. Das wäre das Synonym für den strafrechtlichen Staatsschutz, welcher die Verfolgung strafbarer Handlungen umfasst, die sich gegen Gemeinschaftsinteressen richten, sondern wir sprechen hier bewusst vom präventiven oder polizeilichen Staatsschutz. Geheimdienste bzw. Nachrichtendienste und ihre Kompetenzen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Das möchte ich an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit festhalten.
Dann hat mich noch der Abg. Heinz Vogt zum Thema «Amtshilfe» angesprochen. Ich weiss nicht: Sollen wir das hier diskutieren oder dann, wenn der entsprechende Artikel zur Diskussion steht? Ich schlage vor, wir diskutieren diese Frage dann, wenn die entsprechenden Artikel - das sind die Art. 34 und 35 - zur Behandlung anstehen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Eine Anmerkung zur Vorlage an und für sich: Auf dem Deckblatt und bei den einführenden Worten der Regierung auf Seite 5 wird jeweils als Polizeigesetz LGBl. 1989 Nr. 49 aufgeführt, wobei es aber Nr. 48 heissen sollte. Danke.Abg. Franz Heeb
Ich habe eine kleine formale Anregung: Unter Abs. 1 beginnen die Buchstaben immer mit «sie» ausser beim Buchstaben e. Ich denke nicht, dass das eine besondere Bewandtnis hat.
Und bei Abs. 2 Bst. c muss es, wie wir beim Lesen gehört haben, «Staat» heissen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c und d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 2 Bst. c und d steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte nochmal das Anliegen des Abg. Elmar Kindle aufnehmen. Ich denke, ihm ging es darum, die Altersbeschränkung eigentlich herauszunehmen. Eigentlich hat Regierungsrat Meyer schon einen Änderungsvorschlag eingebracht, wenn man festlegen könnte, dass Polizeibeamte einen Nachweis ihrer Gesundheit und Fitness erbringen müssen. Das können sie mit 40, 50 oder mit 20 tun. Dann bräuchte es keine Altersbeschränkung. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich hatte ursprünglich dieselben Bedenken für diesen Artikel. Aber wenn ich unter lit. c lese, als Mindestvoraussetzung gelten «Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren» usw., das beinhaltet ja von der Definition her schon mögliche Ausnahmen. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich muss Sie leider enttäuschen. Diese Altersgrenzen sind klar fixiert. Es heisst hier «in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren». Das sind Mindestvoraussetzungen, damit Sie überhaupt in den Polizeidienst aufgenommen werden. Neu ist hier, dass eben auch die Bereitschaftspolizisten diesem Regime unterworfen sind - und das hat seinen guten Grund.
Vielleicht noch eine Bemerkung zur Empfehlung betreffend das Alter zwischen 20 und 35 Jahre: Dieser Gesetzestext folgt ganz klar dem, was auch in der Ostschweiz und in anderen Schweizer Kantonen praktiziert wird. Ich kann Ihnen beispielhaft die Empfehlungen für eine Ausschreibungsformulierung der Ostschweizerischen Polizeischulleiter-Konferenz geben. Hier heisst es: «Empfehlung für die Ausschreibungsformulierung:
Guter Leumund, Schweizer Bürgerrecht, 20 bis maximal 35 Jahre alt, gute Schul- und Allgemeinbildung, abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbildung, psychisch und physisch belastbar, Mindestgrösse Männer 170 cm, Frauen 160 cm, Führerausweiskategorie B, bei Schuleintritt Tastaturschreiben, EDV- und Fremdsprachenkenntnisse erwünscht».
Mit dieser Formulierung befinden wir uns in prominenter Gesellschaft.
Aber es hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Sie müssen sich Folgendes vorstellen: Wenn Sie diese Mindestvoraussetzungen erfüllen, dann werden Sie zuerst einmal die Polizeischule besuchen. Wenn Sie über 35 sind und Sie müssen mit 20-Jährigen oder 22-Jährigen in die Schule gehen, dann ist das nicht sehr einfach. Wir wissen das aus Erfahrung.
Zum Zweiten ist die Obergrenze so festgelegt - und das hängt eben wieder mit der körperlichen Fitness zusammen -, dass heute vermehrt auch von älteren oder gestandenen Polizistinnen und Polizisten Ordnungsdiensteinsätze und andere Einsätze geleistet werden müssen. Und diese verlangen eine gewisse körperliche Fitness. Und je später Sie in den Polizeidienst eintreten - auch als Bereitschaftspolizist - desto später haben Sie die entsprechende Ausbildung und desto später sind Sie dann einsatzfähig. Hier gibt es aus Sicht der Regierung eigentlich keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf.
Aber wenn das Parlament das anders wünscht, dann können Sie in der 2. Lesung entsprechende Abänderungsanträge stellen. Aber ich würde Ihnen das aufgrund meiner eigenen Erfahrung bei der Polizei, aufgrund der Erfahrungen der umliegenden Länder und aufgrund unserer Erfahrungen mit den Ausbildungslehrgängen bei den Polizistinnen und Polizisten nicht empfehlen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wenn der Bst. c so verstanden wird wie der Herr Regierungsrat ihn ausgeführt hat, dann würde ich anregen, auf die 2. Lesung die Formulierung «in der Regel» zu streichen, um damit wirklich die Grenzen hart auf 20 und 35 Jahre zu setzen.Abg. Rudolf Lampert
Grundsätzlich wäre ich auch dieser Ansicht, nur kann es wirklich vorkommen: Ich denke hier an einen Polizisten, der vielleicht mit 35 Jahren aus dem Dienst austritt, irgendeine andere Tätigkeit für zwei Jahre ausführt und dann mit 37 wieder zurückkommt. Der könnte jetzt nicht mehr angestellt werden, weil er den Anforderungen nicht mehr entspricht. Das wäre für mich eine begründete Ausnahme, wo man sagen muss: Er muss ja nicht mehr in die Polizeiausbildung und hat auch bereits Berufserfahrung. Ich würde es trotzdem drinlassen, dass dieser Spielraum für wirkliche Ausnahmefälle bleibt.
Eine andere Möglichkeit wäre, wenn jemand in Liechtenstein eingebürgert wird, 36 Jahre alt ist und zum Beispiel bei der St. Gallischen Kantonspolizei arbeitet und somit bei uns angestellt werden könnte. Dann macht das für mich doch Sinn, dass eine Ausnahmemöglichkeit besteht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 23a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Überschrift vor Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 24b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 24e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 24f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24g steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe zu diesem Artikel zwei Sachen: Einerseits betrifft es den Titel dieses Artikels «Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen». Der Titel bezieht sich auf Wohnungen. Weiter sieht man dann auch andere Orte wie Arbeitsplätze zum Beispiel. Ich finde den Titel nicht treffend. Den könnte man anpassen oder das Wort «Wohnungen» vielleicht sogar streichen. Aber ich glaube, Sie haben schon Lösungen, wie ich Ihr Nicken deute.
Das Zweite: In Abs. 7 habe ich ein bisschen Mühe mit der Formulierung: «Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen». Ist das immer so oder könnte man bei gewissen Gefährdungssituationen nicht darauf verzichten, demjenigen die Waffe zurückzugeben bzw. vorsorglich einzuziehen? Besteht zum Beispiel anhand des Waffengesetzes oder weiterer Vorschriften die Möglichkeit, die Waffe nicht auszuhändigen?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Das sind im Wesentlichen auch meine zwei Anregungen. Der Beschrieb von Art. 24g, die Worte «bei Gewalt in Wohnungen» zu streichen, da unter Abs. 2 auch Arbeitsplätze und «andere bestimmt zu bezeichnende Orte» aufgeführt werden sowie der Zusatz, dass «die Aushändigung der abgenommenen Schlüssel und Waffen», dass man das vielleicht in der Regel ausformuliert, also in der Regel wieder ausgehändigt wird, aber nicht in jedem Fall. Danke. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich habe auch zu Abs. 7 noch eine weitere Anmerkung, und zwar heisst es im ersten Satz: «Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu muss er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können». Im österreichischen Gesetz heisst es, glaube ich, «kann». Es stellt sich die Frage, ob es möglich ist, innert 72 Stunden alle Einrichtungen beizuziehen. Für mich ist auch relativ unklar, welche Einrichtungen das genau sind. Entweder muss dies exakt definiert werden, ansonsten wäre die Lösung der Kann-Bestimmung hier in diesem Falle eventuell ausreichend, da es ja unter Umständen in diesem kurzen Zeitraum nicht anders möglich ist und es dann in der Kompetenz des Polizeichefs liegt, welche Stellen für ihn die massgeblichen Stellen sind.
Zum Abs. 8 habe ich ebenfalls eine Anmerkung: Ich weiss, dass die zehn Tage Zeit, um nach einem Aussprechen eines Betretungsverbotes die rechtlichen Abklärungen für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu tätigen, sehr kurz bemessen sind. Unter Umständen kann dies sehr schwierig sein, wenn beispielsweise das Betretungsverbot an einem Freitagabend ausgesprochen wird und dadurch dann in diese 10 Tage zwei Wochenenden hineinfallen, an denen man eben nicht auf den Amtsstellen die entsprechenden Abklärungen treffen kann. Darum wäre meine Anregung, ob man diese zehn Tage nicht auf zehn Werktage erhöhen könnte, um den entsprechenden Personen, die ja in Zusammenarbeit mit der INFRA oder dem ASD diese Anträge stellen, genug Zeit zu lassen, um das auch seriös zu tun.Abg. Heinz Vogt
Ich habe nochmals eine Anmerkung: Ich kann es hier schon anbringen. In diesem Gesetz ist immer vom Polizeichef die Rede. Mir geht es hier auch noch um die Stellvertretung. Ich nehme an, der Polizeichef ist auch einmal in den Ferien. Ist das abgedeckt durch diese gesetzlichen Bestimmungen? Es geht hier eigentlich um die Stellvertretung, weil hier ist im Gesetz explizit nur vom Polizeichef die Rede.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zur Anregung der Abg. Heeb-Fleck bemerken, dass, wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, und der Betreffende oder die Betreffende ist darauf angewiesen, dass möglichst bald eine Entscheidung getroffen wird, ob dieses aufrechterhalten wird oder nicht. Es geht hier um die Überprüfung. Ich denke, dabei genügen drei Tage, um zu wissen, ob es aufrechterhalten wird oder nicht. Man muss sich auch die Situation vorstellen, dass die Person nicht nach Hause kann, einen Sack Kleider mitbekommt oder wie auch immer, in vielen Fällen wahrscheinlich gerechtfertigt, in anderen Fällen vielleicht nicht. Ich denke, dass die Überprüfung sehr zügig zu erfolgen hat. Und da sind für meine Verhältnisse 72 Stunden schon die obere Grenze. Danke.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich wollte nur anmerken, dass ich da falsch verstanden worden bin. Ich bin nicht dafür, die 72 Stunden zu verändern, sondern, dass der Polizeichef innert dieser 72 Stunden nicht alle Einrichtungen und Stellen beiziehen muss, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können, sondern dies kann. Das zur Klärung.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Einige Sachen kann ich schon direkt klären, die anderen, falls die Angaben nicht ausreichend sind, werden wir noch klären. Zuerst zum Titel: Art. 24g ist jetzt überschrieben mit «Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen».
Der Abg. Heinz Vogt hat zu Recht angeführt, dass in Abs. 2 auch von Arbeitsplätzen die Rede ist. Wir haben uns das mit der Titelbezeichnung auch noch einmal überlegt und sind zur Ansicht gelangt, dass diese Bezeichnung passt, da für die Verfügung eines Betretungsverbotes sowohl in der Wohnung als auch an einem anderen Ort die «Gewalt in Wohnung» vorliegen muss. Also die «Gewalt in Wohnung» ist eigentlich die Voraussetzung für ein Betretungsverbot und für die Wegweisung aus der Wohnung bzw. für ein Betretungsverbot am Arbeitsplatz. Wenn man die Sachüberschrift abändern möchte, dann könnte man höchstens auf die schweizerische Formulierung oder auf eine Formulierung gehen, wie wir sie in der Exekutionsverordnung haben, wo es heisst: «Schutz vor der Gewalt in der Familie». Dabei handelt es sich um Art. 277a des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren. Aber ich denke, wenn man sich die Überlegung macht, dass ja die Gewalt in der Wohnung eine Voraussetzung für die Wegweisung bzw. für das Betretungsverbot ist, dann reicht dieser Titel aus.
Dann zum Zweiten, zum Abs. 7: Zuerst zur Ausfolgung der verschiedenen Gegenstände. Hier gilt einfach der Grundsatz: Was konfisziert worden ist, muss wieder zurückgegeben werden. Und wenn jemand über eine Waffe verfügt, dann muss ich ihm die Waffe auch wieder aushändigen, es sei denn, es sprechen irgendwelche rechtlichen Tatbestände des Waffengesetzes dagegen. Das kann man sicher prüfen, aber das sind zwei unabhängige Gesetze.
Dann zum Dritten: Der Polizeichef muss alle Einrichtungen und Stellen beiziehen. So, wie das jetzt formuliert ist, hat er die Verpflichtung, das zu machen. Diese Formulierung ist eigentlich schärfer. Wenn es vom Landtag gewünscht wird, kann das gelockert und durch eine Kann-Formulierung ersetzt werden. Wir werden das allfällig auf eine 2. Lesung prüfen. Ich muss aber dazu sagen, dass unser Land ja nicht so gross ist und dass mit den zuständigen Stellen sowieso gesprochen wird. Wir kennen das Frauenhaus, und wir kennen die zuständigen Personen beim ASD. Es gibt auch andere Organisationen, die mit der Landespolizei zusammenarbeiten - und die werden bei Bedarf aufgeboten. Rein sachlich und fachlich sehe ich eigentlich keinen Handlungsbedarf.
Dann zu Abs. 8, zum Betretungsverbot: Zum Betretungsverbot ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Betretungsverbot um eine polizeiliche Sofortmassnahme handelt. Darum steht dieser Artikel 24g auch unter den polizeilichen Befugnissen. Es ist klar: Eine Sofortmassnahme sollte auch Wirkung zeigen und darum muss sie angeordnet werden. Sie wird dann ja aber auch innerhalb von 72 Stunden vom Polizeichef überprüft. Es macht aus der Überlegung heraus, dass es sich um eine Sofortmassnahme handelt, eben keinen Sinn, das auf Werktage auszudehnen, weil dann würde man ja wieder Zeit verlieren und dann würde die Massnahme aus polizeilicher Sicht nicht die gewünschte Wirkung entfalten können, die sie eigentlich haben sollte. Darum ist ja auch der Polizeichef verpflichtet, dass, wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, er mit den entsprechenden Institutionen und Organisationen sofort Kontakt aufnimmt. Und in der Regel wird das auch passieren, dass man zum Beispiel das Amt für Soziale Dienste informiert, sodass weitere Massnahmen getroffen und eingeleitet werden können.
Jetzt die Frage nach dieser 10-Tages-Frist: Das ist ja bestehendes Gesetz, das wir hier 1:1 wieder übernommen haben. Das haben wir auch noch einmal abgeklärt und gemäss Auskunft des Landgerichts ist diese 10-Tages-Frist in der Praxis kein Problem, zumal sich die Frist auf 20 Tage erhöht, wenn innerhalb der 10 Tage ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim Gericht gestellt wird.
Dann haben wir auch noch Abklärungen mit dem Frauenhaus vorgenommen. Diese Abklärungen haben ergeben, dass Vertreterinnen des Frauenhauses noch kein Fall bekannt sei, wonach die 10-Tages-Frist abgelaufen wäre bzw. zu knapp gewesen wäre. Das Frauenhaus gibt Auskunft oder weist darauf hin, dass es bei Migrantinnen, die insbesondere die Sprache nicht beherrschen und/oder nicht voll integriert seien, dass es manchmal eng werde bzw. diese unter Stress kommen, da dieses Instrument nicht bekannt sei und manchmal nur mit viel Hilfe auch von aussen passende Massnahmen gesetzt werden können. Das Frauenhaus gibt uns aber zu verstehen, dass mit der entsprechenden Unterstützung diese Fristen eingehalten werden konnten.
Dann war noch die Frage nach dem Polizeichef und dessen Stellvertreter: Die Polizei ist eine hierarchisch organisierte Institution und selbstverständlich verfügt der Polizeichef über einen Stellvertreter. Sie finden die entsprechenden Regelungen aber nicht im Polizeigesetz, sondern die Regelungen über den Polizeichef-Stellvertreter und über den Pikett-Chef finden Sie in der zugehörigen Polizeidienstverordnung. Art. 13 der Polizeidienstverordnung regelt zum Beispiel die Aufgaben des Stabschefs. Und es ist so, dass, wenn der Polizeichef-Stellvertreter nicht im Hause ist, ein entsprechender Pikett-Chef die Verantwortung übernimmt. Und dieser hat wieder die Weisung, dass, wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, er unverzüglich Bericht an den Polizeichef erstattet. Es ist also so organisiert, dass ein sieben Mal 24-Stunden-Betrieb gewährleistet werden kann.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich habe bei den Ausführungen der Abg. Heeb-Fleck offensichtlich ihre Aussagen zu der 10-Tages-Frist falsch verstanden. Ich möchte aber dennoch unterstreichen, dass ich die Aussage der Regierung in Art. 7 unterstütze, wo es heisst: Der Polizeichef muss alle Einrichtungen und Stellen bei der Überprüfung binnen 72 Stunden beiziehen. Ich würde also die Muss-Formulierung der Kann-Formulierung vorziehen.
Dann zum Titel von Art. 24g: Hier hat der Herr Regierungsrat ausgeführt, dass die Voraussetzung für das Aussprechen des Betretungsverbotes die Gewalt in der Wohnung sei. Und hier habe ich dezidiert eine andere Meinung. Ich könnte jetzt provokativ sagen: Wenn der Partner die Frau oder Freundin auf dem Vorplatz schlägt und traktiert, dann kann das Betretungsverbot nicht angewandt werden. Dagegen würde ich mich stark wehren. Es ist auch in Abs. 1 aufgeführt: Es wird Bezug genommen, dass die Person vom Ort, wo sie wohnt, weggewiesen werden kann oder das Betreten verboten werden kann. Es wird aber nicht Bezug genommen auf den Ort der Gewalt oder der Tat. Ich habe kein Problem, wenn das dabei bleibt, aber der Begründung kann ich nicht folgen. Ich würde die Benennung, wie der Herr Regierungsrat Meyer auch ausgeführt hat, vom Schweizer Gesetz - Bezug nehmend auf die Familie und nicht auf den aktuellen Ort der Gewalt - ich würde diese Lösung vorziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung prüft das bis zur 2. Lesung. Dann können wir weiterlesen. Art. 24h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24h steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Man hört es immer an der Stimme von Bruno Jehle heraus, wenn irgendetwas textlich nicht stimmt. Ich meine Abs. 1 Bst. d. wo es heisst: «auf frischer Tat betreten wird». Ich glaube, hier müsste es vielleicht «ertappt» oder etwas anderes heissen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Neben dem «ertappt» denke ich, dass in Bst. c das «durch» zu viel ist, dass es heissen müsste: «dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung notwendig ist».Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 Bst. d: Hier heisst es: «sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes» usw. Und in Art. 24 wird das bezeichnet als «Wegweisung und Betretungsverbot». Ich weiss jetzt nicht, ob das auch ergänzt werden müsste. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die legistischen Anmerkungen der Abg. Claudia Heeb-Fleck und des Abg. Caduff nehmen wir so zur Kenntnis. Wir werden sie überprüfen.
Dann zur Anmerkung des Abg. Heinz Vogt: Hier muss ich widersprechen. Die Bedeutungen sind identisch. Sie können «betreten» oder «ertappen» sagen. «Betreten» ist - so hat man mir die Auskunft gegeben - der entsprechende juristische Begriff. Aber wenn Sie in der 2. Lesung Antrag stellen, hier das Wort «ertappen» einzufügen, hat die Regierung nichts dagegen.Abg. Heinz Vogt
Deutsche Sprache schwere Sprache. Sie könnten es mir jetzt einfacher machen und könnten das gerade ändern. Die Abg. Claudia Heeb-Fleck hat mich schon wohlwollend unterstützt. So könnten Sie auch das Parlament entlasten. Also «ertappt» ist für mich der richtige Ausdruck.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir sollten auch darauf achten, dass die Gesetze lesbar bleiben, auch für nicht ausgewiesene Juristen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25b steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 3, speziell auf die 2. und 3. Zeile, wo es heisst: «Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist dessen Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie» und dann weiter «ein Hausgenosse oder ein Nachbar beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben». Das erwachsene Mitglied der Familie kann ich nachvollziehen. Womit ich dann eher Probleme bekomme ist, wenn ein Hausgenosse oder ein Nachbar beigezogen werden kann. Stellen Sie sich vor, es liegt ein Verdachtsmoment gegen Sie selbst vor, unbegründet oder nachträglich stellt sich heraus unbegründet, die Polizei geht in Ihre Räumlichkeiten und der Nachbar, je nach Verhältnis zum Nachbarn, begleitet die ganze Aktion. Dieser Nachbar wird für entsprechendes Gerede sorgen und unter Umständen erhält er auch noch Einblicke, die man eigentlich gar nicht möchte. Ich möchte hier die Regierung fragen oder vielleicht bis zur 2. Lesung nähere Abklärungen dazu haben, ob nicht «ein erwachsenes Mitglied der Familie» genügen würde. Dann ist ja so weit, dass es die Umstände erlauben - und das ist ja auch nicht in jedem Fall möglich. Ich finde, es geht etwas weit vom Persönlichkeitsrecht her, wenn hier schon per se im Gesetz auch der Nachbar beigezogen werden kann. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Im Wesentlichen geht es bei dieser Formulierung darum, dass die Landespolizei nicht unbedingt alleine Hausdurchsuchungen machen sollte. Im Idealfall ist natürlich ein anderes Mitglied der Familie oder ein Hausgenosse - so wie es hier bezeichnet ist - anwesend. Es kann ja auch sein, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt. Die Formulierung mit dem Nachbarn entspricht der analogen Formulierung der Strafprozessordnung § 95 Abs. 3. Wir haben hier also die genau gleichen Verfahrensvorschriften angewendet bzw. bringen diese in Vorschlag. In der Praxis wird es vermutlich weniger relevant sein. Wenn der Landtag eine andere Formulierung wünscht, dann müssen Sie in der 2. Lesung einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen. Aber wir werden diesbezüglich hier keine andere Stellungnahme abgeben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 25c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25d steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung vielleicht noch Auskunft zu Abs. 4 Bst. b zu geben, warum nur eine Sperrempfehlung und nicht eine effekte Sperrung bei liechtensteinischen Providern erlassen werden kann. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Das ist jetzt eine Frage, die wir auf die 2. Lesung klären werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe zu Bst. a in Abs. 1 noch eine Verständnisfrage: In der Praxis kommen immer mehr so genannte «Public Viewing Veranstaltungen» im Umfeld von Sportveranstaltungen zum Zuge. Ich möchte fragen: Sind solche auch mit eingeschlossen? Wenn man zum Beispiel jetzt die Europameisterschaft nehmen könnte in Österreich und der Schweiz, wäre es durchaus möglich, dass zum Beispiel im Rheinpark Stadium eine solche Veranstaltung stattfinden könnte. Ich möchte fragen, ob das abgedeckt ist.
Das Zweite möchte ich noch als Anregung mitgeben, dass Personen, die sich nachweislich an Gewalttätigkeiten beteiligt haben, dass die Polizei auch die Möglichkeit haben sollte, diese im Vorfeld von Veranstaltungen aufzusuchen - ich nenne das mal Hausbesuche - und sie auf die spezielle Situation aufmerksam zu machen. Ich habe letzthin eine Sendung im Deutschen Fernsehen gesehen. Dabei hatte die Polizei in Deutschland die Möglichkeit, die so genannten Hooligans im Vorfeld aufzusuchen und ihnen ganz klar mitzuteilen, dass sie an dieser Veranstaltung nichts zu suchen haben. Das wäre für mich auch ein gewisser präventiver Charakter.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze den Vorschlag des Abg. Heinz Vogt ausdrücklich.
Dann zu Abs. 3: Hier wird Bezug genommen auf Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ich möchte auch an das Votum des Abg. Elmar Kindle erinnern, ob hier die Alterslimite noch angebracht ist oder ob diese Limite aus den gemachten Erfahrunen nicht eher gesenkt werden sollte. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Zum Votum des Abg. Heinz Vogt kann ich ausführen, dass hier «Public Viewing» durch Abs. 1 Bst. a abgedeckt ist. Gemäss meiner Interpretation ist das auch eine sportliche Grossveranstaltung bzw. es handelt sich um eine Veranstaltung, die in einem Umfeld von einer Sportveranstaltung stattfindet. Und wenn solche Hooligans bekannt sind - und die sind ja dann datenbanklich irgendwo registriert -, dann wird man das den zuständigen Sicherheitsbehörden vor Ort sicher melden. Das muss meines Erachtens mit in dieser Bestimmung enthalten sein. Aber wir werden das auf die 2. Lesung definitiv klären.
Dann zur zweiten Frage: Kann die Polizei diese Personen im Vorfeld aufsuchen? Ich denke ja! Die Polizei hat heute schon die Möglichkeit, wenn es irgendwo Vorfälle gibt, die entsprechenden Personen aufzusuchen und diesen eine Mitteilung zu machen. Und das wird ja bei Grossveranstaltungen nicht anders sein. Das Eskalationsprozedere, wie es der Art. 26 vorsieht, ist so, dass es zuerst ein Rayonverbot gibt bzw. eventuell eine Ausreisebeschränkung. Dann, wenn das nicht funktioniert, auch noch eine Meldepflicht. Das heisst, dass sich dann der Störer oder der Gewalttätige regelmässig bei der Polizei melden muss, was bedeutet, dass er nicht parallel an die Veranstaltung gehen kann. Und wenn das auch nicht klappt, dann wird man ihn auch in Gewahrsam nehmen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch auf Art. 24f Abs. 1 Bst. b verweisen. Mit diesem Buchstaben haben Sie eben die Möglichkeit in Zusammenhang mit Art. 26, dass man bereits Personen im Vorfeld oder rund um eine Veranstaltung wegweisen oder fernhalten kann. Da müssen Sie nicht einmal ein Rayonverbot aussprechen. Das ist genau dieselbe Norm, die die deutschen Behörden letztes Jahr bei der Weltmeisterschaft angewandt haben. Vom Gesetz her haben die eine ähnliche Formulierung.
Dann bezüglich der Bemerkung des Abg. Henrik Caduff betreffend das 14. Lebensjahr: Das nehme ich so zur Kenntnis. Ich muss einfach festhalten, dass die Strafmündigkeit heute bei 14 Jahren liegt - und das müsste dann an anderer Stelle geregelt werden.
Dann, wenn ich noch kurz eine Rückkommensbemerkung bringen darf, dann muss ich das nämlich auf die 2. Lesung nicht mehr klären: Der Abg. Caduff hat mich beim Art. 25d Abs. 4 Bst. b gefragt, warum das nur eine Sperrempfehlung ist. Das ist eigentlich ganz logisch, denn wenn die Daten auf einem Rechner im Ausland liegen, kann der liechtensteinische Staat keine Vorschriften machen. Darum können wir unseren Providern nur eine Empfehlung aussprechen. Wenn die Daten dann aber im Inland sind, dann haben wir via das Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit, auf den liechtensteinischen Provider zuzugreifen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Bst. c, und zwar geht es mir um die «Sachen von erheblichem Wert». Ich habe dann in den Erläuterungen auf Seite 38 nachgesehen. Mich würde von der Regierung interessieren: Ist hier dieser Wert irgendwo definiert? Übrigens kommt dieser Begriff auch in Art. 25b bereits vor. Handelt es sich hier um den materiellen Wert oder auch um immaterielle Werte, oder könnte man sich vorstellen, dass das in einer Verordnung noch konkretisiert würde?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die immateriellen Werte finden Sie ja unter dem Terminus «Menschen». Wenn Menschen angegriffen werden, ist davon logischerweise auch die persönliche Integrität betroffen. Zu den Sachen von erheblichem Wert: Damit sind schon Sachbeschädigungen gemeint. Wenn jemand Objekte angreift oder irgendwelche Sachbeschädigungen vornimmt, und zwar nachweislich vornimmt und sich nicht zurückhält, wenn die Polizei eingreift, dann muss die Polizei die Möglichkeit haben, diejenige Person festzunehmen und zu fesseln. Und das divergiert natürlich. Was ist ein erheblicher Wert? Damit werden sich schlussendlich vermutlich auch noch die Versicherungen beschäftigen müssen, je nachdem, ob Regress genommen wird oder nicht und ob die entsprechenden Personen eine Haftpflichtversicherung haben oder nicht. Ich denke, es ist eigentlich schon klar, dass hier sachliche Werte genannt sind. Und das ist Hab und Gut eines jeden Einzelnen hier im Land. Und der persönliche Wert, den jemand einem Gegenstand oder einem Objekt zumisst, muss nicht unbedingt dem materiellen Wert entsprechen, den er einmal dafür bezahlt hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30c steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 2: Ist das zu verstehen, dass Kostenersatz nur dann verlangt wird, wenn die Polizei ein eigenes Sicherheitsdispositiv hat und der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften erfolgt? Was passiert, wenn die Polizei aufgrund der Grösse des Anlasses ein eigenes Sicherheitsdispositiv erstellen muss, aber keine ausländischen Sicherheitskräfte beizieht? Danke.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte in Abs. 1 die Formulierung anregen: «vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes».
Und dann stellt sich mir in Abs. 2 Bst. c die Frage, was es genau heisst: «vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes». Ich bin über das Wort «sonstigen» gestolpert. Hier geht es ja um Kostenersatz für Polizeieinsätze an sich. Dann denke ich, könnte man eventuell das «Sonstige» streichen, wenn ich das richtig verstehe, dass gemeint ist, vom Verursacher eines aufwändigen Polizeieinsatzes. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Zuerst zur Frage des Abg. Henrik Caduff: Die beiden Bestimmungen im Bst. a Ziff. 1. - ein eigenes Sicherheitsdispositiv - und Ziff. 2 - der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften - sind kumulativ zu verstehen. Das heisst, es müssen beide Bedingungen erfüllt sein. Haben wir jetzt eine Grossveranstaltung, bei der keine ausländischen Sicherheitskräfte beigezogen werden müssen, aber bei der ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeitet werden muss, dann wird dem Veranstalter kein Kostenersatz gestellt.
Dann war noch die Frage der Abg. Claudia Heeb-Fleck, was der Terminus eines «sonstigen Polizeieinsatzes» bedeutet: Diese Formulierung hat schon einen Sinn, denn wir haben auf der einen Seite aufwändige Polizeieinsätze. Das haben wir unter dem Bst. a definiert. Das kommt immer dann zum Tragen, wenn ausländische Sicherheitskräfte beigezogen werden und ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeitet wird. Dann haben wir die Gewerbetreibenden. Hier geht es vor allem um Alarmanlagen und andere Systeme, die aufgeschalten worden sind, die in der heutigen Zeit aber immer weniger Relevanz haben, weil das private Wachdienste übernehmen.
Und dann haben wir den Bst. c: Dabei kann es Situationen geben, wo eine Person oder eine Personengruppe einen Polizeieinsatz notwendig macht. Wenn zum Beispiel eine Gruppe Randalierer durchs Städtle in Vaduz zieht und Radau macht, und wenn folglich mehrere Polizisten ausrücken müssen, dann kann dies - wie die Schweizer Kollegen zu sagen pflegen - nicht mehr im «courant normale» bewältigt werden, sondern es kann sein, dass man diese Bestimmung heranzieht und einen Kostenersatz verlangt. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 Bst. a: In der Definition wird ja von einem aufwändigem Polizeieinsatz ausgegangen, wenn wir hier von Kostenersatz sprechen. Und ich bitte die Regierung zu überprüfen, ob hier nicht anstatt dem «und» ein «oder» gesetzt wird, dass es heisst, ein eigens Sicherheitsdispositiv oder der Einsatz von ausländischen Kräften. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wird bis zur 2. Lesung abgeklärt.
Dann können wir weiterlesen.Art. 30d bis 30k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30d bis 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich habe eine Frage zum Abs. 1 Bst. i: Muss das wirklich Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung heissen oder muss das eigentlich Terrorismusgesetzgebung heissen? Das ist die eine Frage.
Und zum Bst. k: Es geht ja darum, dass Personendaten von nachstehend aufgeführten Personen bearbeitet werden können. Und dann heisst es: «Personen zur Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung» usw. Darüber bin ich gestolpert. Müssten die Personen nicht einfach weggestrichen werden? Es geht ja hier darum, dass die Polizei Personendaten bearbeiten kann, wenn sie Aufträge erhält von den Amtsstellen der Landesverwaltung, von Verwaltungsbehörden und Gerichten, also quasi zur Erfüllung der Aufträge von anderen Behörden. Regierungsrat Martin Meyer
Könnten Sie bitte Letzteres noch einmal wiederholen. Das habe ich jetzt in der Argumentation nicht richtig verstanden. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Es heisst in Abs. 1: «Die Landespolizei kann Personendaten ... von nachstehend aufgeführten Personen bearbeiten ...» - und dann kommt eine Liste. Und dann heisst es bei Bst. k: «Personen zur Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen» usw. Ich habe bei den Erläuterungen nachgeschaut. Es geht darum, dass die Landespolizei Aufträge erhalten kann von anderen Amtsstellen und in Erfüllung dieses Auftrages diese Daten bearbeiten kann. Dann kann man aber nicht Personen voranstellen - oder? Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich lese dieses Wort «Personen» unter dem Bst. k so wie zum Beispiel das unter dem Bst. f. Das ist für mich gleichwertig.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Im Hinblick auf eine 2. Lesung werden wir die Legistik schon noch einmal begrüssen, aber ob wir dann auch eine Stellungnahme abgeben, das bezweifle ich jetzt. Aber Sie hatten auch noch eine inhaltliche Frage bezüglich der Tourismusgesetzgebung gestellt: Das ist schon so. Es geht hier im Wesentlichen um die Hotelmeldescheine, die überprüft werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: Vorangehend ist es so, dass die Polizei ja auch Daten von anderen Stellen erhalten kann. Für mich stellt sich die Frage, wie bei der Feststellung von unrichtigen Daten, wie hier die Rückmeldung an den Datenlieferanten erfolgt, dass hier unrichtige Daten vorliegen, was ja Sinn machen würde. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die Landespolizei hat heute das umgekehrte Problem. Wenn man sich die Datenschutzbestimmungen im bestehenden Polizeigesetz ansieht, dann ist überhaupt nichts geregelt. Die Landespolizei verfügt über polizeiliche Datenbestände, aber es steht nichts über Löschfristen, über Anonymisierungen und anderes geschrieben. Ein besonderes Problem, das die Polizei hat, ist, dass nur polizeiliche Vorgänge registriert sind und dass zum Beispiel kein Zugriff auf Strafregisterauszüge vorhanden ist. In der Praxis sieht das so aus, dass die Polizei ermittelt. Sie bringt einen Fall polizeilich zum Abschluss, gibt den Fall entweder an die Gerichte oder an die Staatsanwaltschaft weiter und bekommt dann eine Rückmeldung, ob sie ihrerseits den Fall abschliessen kann, ob sie die Daten vernichten kann oder ob da irgendwie noch offene Fragen im Raum sind. Mit Art. 32 soll genau das geregelt werden.
Klar ist der Grundsatz, nur die richtigen Daten dürfen bearbeitet werden, und es soll das Dilemma verhindert werden, dass heute keine aktualisierten Datenbestände in Teilbereichen vorhanden sind. Ob dann die Landespolizei wieder Rückmeldung erstatten muss, das stelle ich einmal anhin. Wichtig ist, dass die beteiligten Amtsstellen an die Landespolizei Bericht erstatten und nicht umgekehrt. Wenn die Landespolizei eine Meldung von einer Person XY erhält, dann wird der zuständige Sachbearbeiter in den Computer oder in das Informationssystem einsteigen, eine Abfrage machen, und wenn es keine polizeiliche Registrierung gibt, dann werden diese Akten, die sie von irgendeiner Landesstelle oder von einer Organisationseinheit erhalten hat, vernichtet.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ein einfaches Beispiel: Ein Akt von der Landesverwaltung wird der Polizei zur Verfügung gestellt. Da heisst es zum Beispiel: Heinrich Max Müller. Und die Landespolizei stellt fest: Es müsste eigentlich Max Heinrich Müller heissen. Das als einfaches Beispiel. Da müsste dann ja auch die Rückmeldung erfolgen, dass hier unrichtige Daten vorliegen. Sonst wird das ja festgestellt und es wird nichts getan. Und das wäre für mich eine Verschwendung von Arbeitszeit. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Noch einmal: Die Datenlieferung erfolgt von der Landesverwaltung und von den Amtsstellen zur Polizei. Die Polizei prüft ihrerseits, ob sie bestimmte Datensätze hat oder nicht. Wenn sie Datensätze hat, dann werden diese aktualisiert, wenn sie keine hat, dann wird die Meldung zurückgemeldet: Es gibt keine Datensätze!
Im Übrigen erlaube ich mir hier noch den Hinweis, dass innerhalb der Landesverwaltung die ZPV - das ist das zentrale Personenregister - das führende System ist und dass alle anderen Informatik-Systeme von dort gespiesen werden. Von dem her kann dort kein Fehler sein, weil dies die zentrale Datenquelle ist. Ich kann Ihre Bedenken weiterleiten, aber die werden in der Praxis nicht sehr relevant sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34a steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe noch eine Verständnisfrage zum Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler). Das ist Bst. c in Abs. 2. Da würde mich interessieren: Ist es aufgrund dieser Bestimmungen möglich, ausländische Ermittler mit einer Legende auszustatten?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Vielleicht noch einige grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Art. 34a - Besondere Mittel zur Datenbeschaffung: Diese verschiedenen Mittel, die zur Verfügung stehen, also die Observation, die verdeckten Bild- und Tonaufnahmen, die verdeckten Ermittler und die Vertrauenspersonen, die unterliegen sehr strengen Voraussetzungen. Die finden Sie in Abs. 1. Dort wird nämlich einmal festgehalten, dass das Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnis in jedem Fall gewahrt bleibt und dann müssten die nachfolgenden Bedingungen, die in Bst. a, b und c vorhanden sind, alle kumulativ erfüllt sein. Das sind relativ hohe Restriktionen und erst dann wird es möglich sein, überhaupt eines dieser vier Instrumente einzusetzen.
In Bezug auf die verdeckten Bild- und Tonaufnahmen ist noch anzuführen, dass für Bild- und Tonaufnahmen aus nicht öffentlich zugänglichen Räumen noch strengere Voraussetzungen gelten als dies für die längerfristigen Observationen, für die verdeckten Ermittler und für die Vertrauenspersonen der Fall ist. Das ist in den entsprechenden Absätzen hier ausgeführt.
Jetzt zu Ihrer konkreten Frage bezüglich der Legendierung von verdeckten Ermittlern: Grundsätzlich ist es so, dass sowohl inländische Beamte als auch ausländische Beamte natürlich mit einer Legende ausgestattet werden können. Für den Einsatz eines ausländischen Beamten - das sehen wir dann bei der Amtshilfe - gelten aber noch einmal spezifische Voraussetzungen, die zuerst erfüllt werden müssen, bevor das der Fall ist. Was hier ja im Abs. 6 auf jeden Fall festgehalten ist, ist, dass die Polizei diesbezüglich keine Kompetenz hat. Es braucht also die Einwilligung des zuständigen Regierungsmitgliedes, dass es überhaupt zu einer Legendierung kommt.
Insgesamt kann man auch sagen, dass es hierbei um äusserst wenig Fälle geht. In der Vergangenheit war dies weniger als einmal pro Jahr der Fall. Und was in jedem Fall gegeben sein muss: Ein ausländischer verdeckter Ermittler, auch wenn er legendiert ist, darf keine Amtshandlungen vornehmen. Das dürfen nur die liechtensteinischen Polizeibeamten. Wichtig ist auch noch der letzte Satz von Abs. 6, wo es heisst: «Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss». Auch hier wird noch einmal ein zusätzlicher Vorbehalt oder eine zusätzliche Sicherheitsschranke eingebaut. § 9 der StPO führt aus - ich zitiere: «Es ist den Sicherheitsorganen sowie allen öffentlichen Beamten und Dienern bei strengster Ahndung untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, dass derselbe zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen, welche sodann dem Gerichte hinterbracht werden sollen, verlockt wird». Die Hürden, dass dieses Instrument zum Einsatz kommt, sowohl für inländische Beamte wie auch über die Amtshilfe für ausländische Beamten, sind relativ hoch. Und über die Restriktionen bei der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, bei der Amtshilfe, werden wir dann in Art. 35 und Art. 35a diskutieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34b steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 4 und 5. In Abs. 4 meine Frage: Wer legt hier die Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen fest? Wird hierzu eine Verordnung geschaffen? Wie ist hier der Vorgang?
Und dann: Kann davon ausgegangen werden, dass die Regeln und Beschränkungen nicht nur im Interesse der Landespolizei, sondern auch im Interesse der unbescholtenen Bürger vorgenommen werden?
Abs. 4 und 5 als Gesamtes: Hier geht es ja vor allem um die Möglichkeit der Verknüpfung von Datenbanken. Datenbanken, welche nicht ursprünglich für die Verwendung der Landespolizei gedacht waren. Das ist sicherlich eine Arbeitserleichterung für die Landespolizei. Ein Benutzung von solchen Datenbanken, welche nicht für die polizeiliche Arbeit gedacht sind, ist eigentlich eine zweckentfremdete Bearbeitung dieser Daten. Hier frage ich mich, inwieweit dies rechtlich abgedeckt ist und ob dies nicht im gewissen Sinne auch ein Widerspruch zu Art. 31 Abs. 2 ist. Hier wird ja potenziell jede Landesverwaltungsdatenbank zur polizeilichen Datenbank und der Dateninhaber in diesem Sinn, der ursprüngliche Verwalter der Datenbank, hat keine Kontrolle mehr über die Verwendung seiner Daten. Ich denke, entsprechende Datenbearbeitungsregeln, wie sie unter Abs. 4 aufgeführt sind, sind deshalb ausserordentlich wichtig. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die in Abs. 4 erwähnt werden, die sind sehr wichtig. Das hat der Abg. Caduff richtig erkannt. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, dass ein Berechtigungskonzept ausgearbeitet werden muss. Das heisst, nicht jeder Mitarbeiter und nicht jede Mitarbeiterin in der Landespolizei hat Zugriff auf denselben Datenbestand. Es ist auch bei anderen Grossbetrieben - ich denke hier an die Banken und andere - selbstverständlich, dass nicht jeder Mitarbeiter die gleiche Abfragemaske vor sich hat.
Da der Datenschutzbeauftragte dieses Gesetz sehr eng begleitet hat, gehe ich auch davon aus, dass er bei der Bearbeitung des Berechtigungskonzeptes und des Zugriffskonzeptes mit einbezogen wird. Er wird ein grosses Interesse daran haben, dass dies sorgfältig geprüft wird.
Dann zu Ihrer Anmerkung betreffend Abs. 5: Abs. 5 zeigt grundsätzlich auf, dass eine Verknüpfung mit anderen Datenbanken in der Landesverwaltung möglich ist, aber wenn Sie den letzten Satz lesen, dann sehen Sie die Einschränkung. Die Daten müssen nämlich aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sein. Hier haben Sie also wieder eine gesetzliche Grundlage, die gefordert wird. Und im Übrigen haben Sie ja selbst die Generalnorm des Art. 31 Abs. 2 zitiert, dass eben eine Weiterbearbeitung von Daten auch für andere Zwecke zulässig ist, soweit die Landespolizei die Daten auch zu diesem Zweck beschaffen darf. Da gibt es keinen Widerspruch, und es wird auch explizit im letzten Teilsatz des Abs. 5 von Art. 34b noch eine gesetzliche Grundlage gefordert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34e steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Nur zur Erklärung: In Abs. 4 wird von Daten und Akten gesprochen und vorangehend immer von Daten. Ich gehe doch davon aus, dass mit Daten jeweils auch die physischen Unterlagen und Daten gemeint sind und nicht nur die elektronischen. Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Diese Interpretation ist richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34g steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Im Abs. 1 müsste es meiner Ansicht nach heissen «... Auskunft über die polizeilichen Daten, die ihre Person betreffen, verlangen».
Dann habe ich noch eine kleine Frage: Wie gross ist der Zeitrahmen, innert dem man Auskunft bekommt? Das ist, glaube ich, über Verordnung geregelt.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 34g oder gemäss Massgabe von Art. 11 und 12 des Datenschutzgesetzes beanspruchen, dann sollten Sie so schnell wie möglich Auskunft bekommen, weil dagegen nichts spricht. Kritischer wird dies beim indirekten Auskunftsrecht. Und das ist in Art. 34h geregelt.
Vielleicht noch ein Hinweis zum Art. 34g: Das hängt natürlich vom Bearbeitungsstand der unterschiedlichen Daten und Informationen ab, die zusammengetragen werden müssen. Aber wenn es kein spezielles Geheimhaltungsinteresse gibt, dann können Sie Akteneinsicht verlangen und dann wird Ihnen die entsprechende Auskunft erteilt. Aber es ist jetzt nirgends geregelt, ob das innerhalb von zwei Tagen oder innerhalb von ein paar Wochen der Fall sein wird. Man tut als Amtsstelle jedoch gut daran, dass man den Bürgerinnen und Bürgern möglichst rasch Auskunft erteilt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34h steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich habe eine Frage und eine Anmerkung zu Abs. 6: Die Anregung, ob man das vielleicht nicht in zwei Sätzen formulieren könnte, dass es einfacher verständlich ist. Und in dem Sinn meine Nachfrage, ob ich es richtig verstehe, dass es zum einen darum geht, dass Personen, die ein Gesuch stellen, über die aber keine Daten bzw. Staatsschutzdaten vorhanden sind, die erhalten innert eines Jahres Auskunft darüber, dass keine Daten vorhanden sind. Alle anderen Personen, über die eben Daten vorhanden sind, die bekommen dann die Auskunft, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht oder wenn die Daten nicht mehr benötigt werden.
Und zum letzten Absatz meine Frage, ob es nicht dieses indirekte Auskunftsrecht doch sehr stark aufweicht, wenn es heisst, dass die Auskunftserteilung ganz unterbleiben kann, wenn dies mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Also wenn eine Person ein Gesuch stellt, dann denke ich, müsste sie doch das Recht haben, auch wenn es einen grossen Aufwand macht, dass sie darüber dann Auskunft erhält, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ihre Interpretation ist insofern richtig, wenn wir von den Daten sprechen, die im Rahmen des Staatsschutzes oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ermittelt werden. Hier sind wir uns einig, oder? Alle anderen Daten können im normalen oder im allgemeinen Auskunftsrecht gemäss Art. 34g abgefragt werden. Wenn es nun um Daten im Rahmen des Staatsschutzes oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geht, dann stellt die interessierte Person beim Datenschutzbeauftragten einen Antrag zur Prüfung, ob die Landespolizei rechtmässig über sie Daten im Zusammenhang mit dem Staatsschutz bzw. Vorermittlung bearbeitet. In der Folge informiert der Datenschutzbeauftragte die Landespolizei über das Gesuch. Die Landespolizei hat nun vorab zu klären, ob im konkreten Fall ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt und nach den Bestimmungen des Art. 34h vorzugehen ist, oder ob eben dieser Einzelfall normal ist. Wenn ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt, so ist nach Art. 34h vorzugehen. Und jede Person, ob verzeichnet oder nicht, erhält eine gleich lautende Antwort, aufgrund derer keine Rückschlüsse über allfällige Datenbearbeitung möglich sind.
Innerhalb von zwölf Monaten hat nun die Landespolizei diejenigen Personen konkret zu informieren, über die zum Antragszeitpunkt keine Daten bearbeitet sind. Es wird ihnen also mitgeteilt, dass zum Antragszeitpunkt über sie keine Daten bearbeitet wurden. Personen, die einen Antrag im Sinne des Art. 34k Abs. 1 gestellt haben und über die zum Antragszeitpunkt Daten in den einschlägigen Bereichen bearbeitet wurden, werden über die konkrete Datenbearbeitung informiert, sobald das Geheimhaltungsinteresse weggefallen ist. Das bedeutet konkret, wenn Daten im Bereich des Staatsschutzes bearbeitet werden, dann kann dies teilweise länger als zwölf Monate dauern, bis Sie eine Auskunft erhalten. Wenn Sie nun aber nach zwölf Monaten keine Antwort bekommen haben, dann können Sie davon ausgehen, dass Sie polizeilich registriert sind.
Und dann muss man auch noch sagen, dass das indirekte Auskunftsrecht ja nicht von Liechtenstein erfunden worden ist. Wir lehnen uns hier ja sehr stark an die österreichische Regelung oder auch an die deutsche Rechtsordnung an. Das ist im Bericht und Antrag auf den Seiten 58 und 59 entsprechend ausgeführt.
Und dann haben Sie noch den unverhältnismässigen Aufwand angesprochen. Das mag eine harte Formulierung sein, aber ich möchte einfach darauf hinweisen: Als Gegenstück zum beschränkten Auskunftsrecht hat der Datenschutzbeauftragte gemäss Art. 7 die Kompetenz bekommen, jederzeit und ohne Anlassfall die Datenbearbeitung überprüfen zu können. Und das wiederum ist ein starkes Recht für den Datenschutzbeauftragten.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Mit Blick auf die Fichenaffaire in der Schweiz möchte ich noch einmal nachhaken. Ich denke, es geht nur um Personen, die ein Gesuch gestellt haben, da sie vermuten, dass man über sie ungerechtfertigt Daten gespeichert hat. Und da denke ich, wenn eine Person so einen Verdacht hat, dann muss sie doch auch Gewähr haben, dass sie Auskunft erhält, wenn kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Das heisst, wenn sie sich eben auch keiner staatsschutzgefährdenden Absicht oder Tat schuldig gemacht hat, dann muss sie doch Auskunft bekommen und kann nicht damit abgespeist werden, dass es ein zu grosser Aufwand wäre, Auskunft zu geben. Das ist so ein Gummiparagraf, den man dann eigentlich jedes Mal anführen kann. Konkret jetzt die Frage: Ist es in einem österreichischen oder schweizerischen Gesetz auch in dieser Art gelöst?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, vom Grundsatz her ist die Vorgehensweise unbestritten, nämlich dass dann keine Auskunft gegeben wird, wenn in irgendeiner Form noch ermittelt wird und dass anschliessend, wenn das Geheimhaltungsinteresse nicht mehr gegeben ist, dass dann Auskunft erteilt wird. Und je nach Fallbearbeitung kann das halt länger als zwölf Monate dauern. Ob diese letzte Formulierung, die da heisst «Die Auskunftserteilung kann unterbleiben, wenn dies mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist», auch in anderen Gesetzen steht, kann ich Ihnen heute nicht sagen. Aber jetzt haben wir den Zeitpunkt erreicht, wo wir definitiv eine Stellungnahme auf die 2. Lesung machen werden. Und dann werden wir diesen Paragraphen noch einmal erläutern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 34i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe es schon erwähnt anlässlich der Eröffnungsdiskussion. Mich würde hier grundsätzlich einmal interessieren, was Sie unter «Amtshilfe» verstehen. In meinem Verständnis ist Amtshilfe ein relativ unbürokratischer Austausch von Daten, und Rechtshilfe ist an gewisse Verfahren geknüpft. Wenn ich das jetzt mit der Amtshilfe vergleiche, dann gehe ich einmal zu Art. 34g zurück. Da ist wieder die Rede von «im Rahmen von internationalen Polizeikooperationen». Es würde mich jetzt einmal interessieren: Was ist unter «Amtshilfe» zu verstehen? Und was ist unter «Polizeikooperation» zu verstehen?
Klar sind mir die Aufgaben von Interpol in Sachen Datenaustausch. Nicht klar ist mir, was die Amtshilfe international ist und was zum Beispiel der Unterschied zur Polizeikooperation ist. Und insbesondere würde mich hier interessieren: Wie ist das Verfahren grundsätzlich geregelt? Ich erachte das relativ schon als heikel, wenn Daten einfach durch einen Polizeibeamten übermittelt werden, die vielleicht gar nicht nötig sind. Wie ist das bei der Polizei selber geregelt? Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich ist zur internationalen Amtshilfe auszuführen, dass wir diese ja heute schon haben, und zwar in unterschiedlichen Gefässen. Einerseits haben wir den trilateralen Polizeikooperationsvertrag. Im trilateralen Polizeikooperationsvertrag wird von internationaler Polizeikooperation, aber ganz spezifisch auch von Amtshilfe gesprochen. Amtshilfe kann in dem Sinn mit internationaler Polizeikooperation gleichgesetzt werden, wobei ich sagen würde, die internationale Polizeikooperation umfasst viele Facetten. Amtshilfe ist irgendwo auch ein Terminus technicus, der in den verschiedenen Gesetzen verwendet wird.
Wichtig ist: Amtshilfe hat überhaupt nichts mit Rechtshilfe zu tun. Und das ist auch ganz klar in Art. 35b dieser Vorlage geregelt, wo es einen entsprechenden Vorbehalt gibt, wo es heisst - ich zitiere: «Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten». Also Rechtshilfeersuchen, Rechtshilfegesetzgebung und andere Staatsverträge bleiben diesem Grundsatz sowieso vorbehalten. Wenn Sie sich zum Beispiel den trilateralen Polizeivertrag ansehen, dann spricht er, wie ich bereits gesagt habe, auch von Amtshilfe, und die Amtshilfe ist auch heute nichts Neues. Wir haben bereits heute über Art. 25 LVG Tätigkeiten, die wir als Amtshilfe bezeichnen und wo ein spezifischer Informationsaustausch stattfindet.
Jetzt zum Grundsatz der Amtshilfe: Es gibt dabei immer zwei Seiten. Einerseits ersucht die Landespolizei ausländische Sicherheitsbehörden um Mitarbeit. Das ist der erste Fall. Und der zweite Fall ist, dass die Landespolizei Amtshilfe leistet, das heisst, andere Sicherheitsorgane stellen entsprechende Anfragen an die Landespolizei. Hierbei ist auszuführen, dass dies an sehr enge gesetzliche Restriktionen geknüpft ist. Sie sehen das in Art. 35 Abs. 2 Bst. a, wo es heisst: «Amtshilfe wird nur geleistet auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder ausländische Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Sinne des Art. 2 erforderlich ist». Es muss also erforderlich sein, und es muss eine Gegenseitigkeit bestehen. Und dann haben Sie in Bst. b noch einen Einzelfall, und zwar: «Die Landespolizei leistet von sich aus Amtshilfe, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte». Aber, wie gesagt, es gibt hier sehr enge Voraussetzungen.
Dann, was auch wichtig ist - das Thema «Rechtshilfe und Staatsverträge» und die Vorbehalte, die es dort gibt, haben wir bereits angesprochen - in Abs. 3 werden ganz klar die Schutzklauseln statuiert, wann nämlich keine Amtshilfe geleistet werden darf, nämlich wenn zum Beispiel die öffentliche Ordnung oder andere wesentlichen Interessen Liechtensteins verletzt werden. Ausgeschlossen sind ganz klar auch Abgaben, Steuern, Zoll und Devisenstrafsachen und anderes. Dies ist eine ähnliche Formulierung, wie wir sie bereits in Art. 40 des trilateralen Polizeiabkommens haben. Auch dieses Abkommen hat im Art. 40 einen entsprechenden Fiskalvorbehalt. Damit will ich Ihnen demonstrieren, dass es sich hierbei nicht um irgendwelche neuen gesetzlichen Formulierungen handelt, sondern dass es bereits Staatsverträge und andere Gesetze, wo ähnliche Formulierungen vorhanden sind, gibt. Und das Ziel von Art. 35 ist, dass wir die bisherige Grundlage Art. 25 LVG auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen.
Dann, wie läuft das konkret ab? Das war ja auch noch eine Frage und das finden Sie dann in Art. 35a. Es geht zum einen um die Übermittlung von Personendaten. Dann geht es zum Zweiten um die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittler auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen.
Jetzt zum Ersten, zur Übermittlung von Personendaten: Auch das ist eigentlich bereits bestehende Praxis. Da geht es darum, dass zum Beispiel über Interpol verschiedene Anfragen an das Interpolbüro in Vaduz geleistet werden. Im Moment haben wir jährlich ungefähr 500 Direktanfragen, die an Liechtenstein gestellt werden. Wie läuft das ab? Die Anfragen werden entgegengenommen. Das wird dann an den zuständigen Gruppenleiter weitergeleitet. Das ist bei der Landespolizei die dritte Führungsebene, je nachdem, wie Sie das betrachten. Der beantwortet dies und wird auch nach dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert. Dann haben wir auch 40 Anfragen im Schnitt jährlich über Verbindungsbeamte. Das betrifft jetzt nicht Interpol, sondern das sind andere Anfragen, die von ausländischen Sicherheitsbehörden an Liechtenstein gestellt werden. Und hier ist die heutige Rechtslage so, dass der Kripochef in Absprache mit dem Polizeichef entscheidet, ob diesem Ersuchen stattgegeben wird oder nicht. Da wir heute keine gesetzliche Grundlage haben, müssen wir folgende Auskunft geben: Wir dürfen ihnen diese Daten leider nicht übermitteln! Ich darf Sie bitten, diese Anfragen, die von irgendwelchen Sicherheitsbehörden an Liechtenstein gestellt werden, ganz klar von den Anfragen via Interpol zu trennen.
Dann bezüglich Auskunft über Daten und Übermittlung von Personendaten: Auch hier gibt es ganz klare Voraussetzungen. Es muss der Grund für die Anfrage bekannt gegeben werden. Zudem werden die Schilderung des Sachverhalts oder auch die konkrete Verdachtslage gefordert. Und was auch wichtig ist: Es betrifft ausschliesslich Fälle der Strafverfolgung. Also Sie sehen, im Bereich der Datenübermittlung werden auch ganz spezifische Voraussetzungen gestellt. Diese Voraussetzungen finden Sie dann in Art. 35a Abs. 2.
Das zweite Instrument, das angesprochen worden ist, ist die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittler auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet. Auch hier gibt es entsprechende Voraussetzungen. Das darf nur dann passieren, wenn es eine Bewilligung des Polizeichefs gibt und wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Auch hier muss Gegenseitigkeit bestehen. Diese Voraussetzungen müssen also erfüllt sein, sonst wird das nicht geschehen.
Ich habe bereits vorhin ausgeführt, was dies für Fälle sein können (zum Beispiel ausländische Operation in Liechtenstein). Noch einmal, das sind die seltensten Fälle, weniger als einmal pro Jahr. Der Vorteil dieser gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die Landespolizei den Überblick und die Kontrolle hat, was im Land vor sich geht und was nicht. Heute haben wir diesbezüglich eine dürftige gesetzliche Basis. Das ist Art. 25 des LVG.
Sie haben zuvor noch die Legendenbildung angesprochen. Das ist wieder ein anderes Thema. Das unterliegt den Bestimmungen des Art. 34a - Besondere Mittel zur Datenbeschaffung - Abs. 6. Und das hat grundsätzlich nichts mit dem Einsatz von ausländischen verdeckten Ermittlern hier in Liechtenstein zu tun. Das ist ganz klar die Kompetenz der Regierung. Diesbezüglich hat die Landespolizei keine Kompetenz.
Mit meinen Ausführungen wollte ich Ihnen eigentlich darlegen, dass mit diesen Artikeln, so wie sie hier geschrieben sind - also Art. 35, Art. 35a und Art. 35b - keine Grundlagen geschaffen werden, die über die bestehende Praxis hinausgehen. Wir haben heute bereits eine bestehende gesetzliche Grundlage - und die wird auch angewendet. Wir haben heute bereits den Kontakt zu Interpol. Das wird vollzogen nach dem Ablauf, wie ich Ihnen das gesagt habe. Und es gibt heute Anfragen, die wir, weil wir eben noch keine Grundlage haben, leider zurückweisen müssen. Ich habe auch auf die entsprechenden Staatsverträge verwiesen, zum Beispiel auch auf den Polizeikooperationsvertrag, wo Sie adäquate Formulierungen finden. Aus diesem Grund begeben wir uns hier nicht auf Neuland, sondern es ist bestehende Praxis in der Polizeiarbeit, die aber nach ganz klaren Regeln abzulaufen hat. Ich hoffe, dass ich damit Ihre Bedenken beseitigen konnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35a steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 3. Hier wird ausgeführt, dass die Amtshilfe der Bewilligung des Polizeichefs bedarf, also die Amtshilfe in Bezug auf Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet. Wie der Herr Regierungsrat Meyer ausgeführt hat, passiert das ja nicht sehr oft. Ich möchte hier anregen, ob hier nicht das zuständige Regierungsmitglied oder der zuständige Ressortinhaber/-inhaberin mit informiert wird. Die tragen schliesslich auch die politische Verantwortung und das sind doch in gewisser Weise sensible Gebiete, wenn ausländische verdeckte Ermittlungen hier stattfinden. Danke. Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Dieser Punkt ist sicher richtig und wir haben uns über dieses Thema auch unterhalten. Es ist einfach auch eine Systemfrage, wo man das ganze Thema ansiedeln möchte. Ich denke, Sie gehen einig mit mir, dass die herkömmliche Amtshilfe, was die Übermittlung von Personendaten und sonstige Massnahmen betrifft, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen, dass das auf der Stufe der Landespolizei richtig angesiedelt ist. Wir haben dann überlegt, ob hier das zuständige Regierungsmitglied informiert werden sollte oder nicht. Aber es ist auch immer eine Frage der Verhältnismässigkeit. Solche Operationen werden natürlich nicht von heute auf morgen geplant. Da gibt es lange Vorbereitungszeiten. Wenn dann das aber stattfindet, dann kann das am Tag XY mitten in der Nacht sein. Es ist dann auch die Frage, ob die Regierung dann erreichbar ist. Wir sind selbstverständlich - wie die Landespolizei - 7 mal 24 Stunden pro Woche erreichbar. Aber unsere Überlegung oder unser Argument ist einfach auch aus der Diskussion heraus entstanden: Wo auf Polizeistufe ist das denn angesiedelt? Wir sind der Überzeugung, dass die Amtshilfe, wie es das Wort sagt, etwas ist, das die Amtsorganisation, also die Polizei als solches betrifft, und dass sie darum auch dort angesiedelt werden sollte. Da kann man geteilter Meinung sein. Aber das ist sicher auch eine Entscheidung, die ich dem Landtag überlassen möchte. Wenn der Landtag hier der Auffassung ist, dass man das eine Stufe höher stellen sollte, dann müsste man das einfach entsprechend einfügen. Wobei man sich dann die gesamte Systematik noch einmal ansehen muss. Weil so, wie der Artikel jetzt aufgebaut ist, ist er natürlich auf die Organisation der Landespolizei zugeschnitten.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Für mich widerspricht das nicht unbedingt dem Aufbau des Artikels, da ja bei Abs. 3 explizit Bezug genommen wird auf die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet, also nur auf diesen Absatz. Ich denke, das ist der sensible Teil. Man könnte auch immer noch einen Zusatz anfügen, dass das zuständige Regierungsmitglied darüber zu informieren ist - in diesem Sinne. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung prüft das. Dann können wir weiterlesen. Art. 35b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Polizeigesetzes behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des heimatschriftengesetzes (hschg)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über das exekutions- und rechtssicherungsverfahren (exekutionsordnung)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir behandeln eine weitere Gesetzesvorlage, und zwar das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 277b Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 277b Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren - sprich Exekutionsordnung - ebenfalls in 1. Lesung behandelt und damit auch Traktandum 26 erledigt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr.Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht.
Die Sitzung wird geschlossen (um 22:25 Uhr).
-ooOoo-