Schaffung eines Gesetzes betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜBG) sowie Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie Nr. 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote), (Nr. 31/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit setzen wir unsere Beratungen mit Traktandum 29 fort: Schaffung eines Gesetzes betreffend Übernahmeangebote - sprich Übernahmegesetz - sowie Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie Nr. 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 31/2007 steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Die EU-Richtlinie Nr. 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote soll verhindern, dass Nationalstaaten im Übernahmerecht sehr unterschiedliche Regelungen treffen und somit Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU dadurch entstehen, dass neue Unternehmen sich jeweils nur den Standort aussuchen, der sie am besten vor feindlichen Übernahmen schützt. Durch den Beschluss vom 22. September 2005 hat der Landtag seine Zustimmung erteilt, die erwähnte Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird nun diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und damit ein rechtlicher Rahmen für die grenzüberschreitende Übernahme von börsenkotierten Unternehmen geschaffen. Dabei dient das österreichische Übernahmegesetz als Vorlage. Ziel der vorliegenden Gesetzesbestimmungen ist es, ein faires und transparentes Übernahmeverfahren unter Aufsicht einer unabhängigen Stelle und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Akteure des Übernahmeverfahrens sicherzustellen. Zudem soll der derzeit bestehende, negative Kompetenzkonflikt mit Drittstaaten, insbesondere der Schweiz, der sich aus der Tatsache des Fehlens liechtensteinischer Übernahmeregelungen bei gleichzeitiger Nichtanwendung des Schweizer Börsengesetzes ergibt, beseitigt werden.
Was sind nun die wesentlichen Bestimmungen des Übernahmegesetzes? Das vorliegende Gesetz legt allgemeine Grundsätze fest, die bei Unternehmensübernahmen und dem Erwerb der Kontrolle über börsenkotierte Gesellschaften einzuhalten sind. Dazu gehören vor allem das Gleichbehandlungsgebot, das Transparenzgebot und die Vermeidung von Marktverzerrungen. Das Gesetz regelt auch das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Übernahmen, bei denen der Sitz des Bieters und die Börsenzulassung der Zielgesellschaft auseinander fallen. Ausserdem sieht es für bestimmte Konstellationen die Pflicht zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb der Aktien an alle Aktionäre vor mit Vorgaben zu Art und Höhe der vom Bieter zu gewährenden Gegenleistung.
Für das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft enthält das Gesetz das Verbot, Übernahmeangebote ohne konkrete Ermächtigung der Generalversammlung zu verhindern. Darüber hinaus entfallen während der Annahmefrist statutarische Übertragungsbeschränkungen. Erlangt der Bieter 75% der Stimmrechte, werden auf der 1. Generalversammlung nach Abschluss der Annahmefrist Stimmrechtsbeschränkungen wirkungslos. Das Gesetz billigt den Aktionären eines Unternehmens ein umfassendes Entscheidungsrecht über potenzielle Unternehmungsübernahmen und mögliche Abwehrmassnahmen eines Unternehmens dagegen zu. Hierzu gehören auch eine umfangreiche Informationspflicht über den Zweck der geplanten Übernahme, die Finanzkraft des Übernehmers und seine Absichten für die Zukunft. Insbesondere nach der Übernahme geplante Betriebsstilllegungen, Veräusserungen, Personalabbau usw. müssen vorher allen Aktionären dargelegt werden. Verstösst der Übernehmer später gegen die Aussagen oder verstösst er gegen die gesetzlichen Auflagen, indem er die Aktien heimlich erwirbt, ist er den Aktionären gegenüber schadenersatzpflichtig.
Obwohl Liechtenstein nur über wenige börsenkotierte Gesellschaften verfügt, sind diese jedoch für unsere kleine Volkswirtschaft von grosser Bedeutung. Insofern ist auch diese Gesetzesvorlage von Relevanz für unser Land.
Für mich ergeben sich noch in Bezug auf zwei Artikel dieses Gesetzes grundsätzliche Fragen: - Gemäss Art. 9 Abs. 3 kann die FMA die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen. Währenddem im Vernehmlassungsbericht noch festgehalten war, dass diese Feststellung bzw. Untersagung in Form einer Verfügung zu ergehen hat, ist dies in der nun aktuellen Vorlage herausgefallen. Den Materialien zu Art. 9 Abs. 3 Seite 37 des Berichts ist zu entnehmen, dass die FMA die Gesetzwidrigkeit des Angebots in Form einer Stellungnahme oder in einer Verfügung aussprechen kann. Ich denke, das Wörtchen «oder» in den Materialien müsste durch «und» ersetzt werden. Ich gehe nämlich davon aus, dass vom Prozess her die FMA zunächst eine Stellungnahme und bei Nichtbefolgung eine formelle Verfügung, die rechtsmittelfähig ist, erlässt.
- Art. 32 Abs. 2 verweist in Bezug auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden auf ausgewählte Artikel des neuen Marktmissbrauchsgesetzes. Ich erachte dieses Vorgehen grundsätzlich als problematisch, da es sich um einen dynamischen Verweis handelt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, wie problematisch solche Verweise sind, da sie nicht korrekt erfolgt sind. Einerseits sollte, wenn immer die Gründe für das gewählte Vorgehen sprechen, auch auf Art. 14 Marktmissbrauchsgesetz verwiesen werden, da dort die generellen Ablehnungsgründe geregelt sind, die auch für die Amtshilfe im EWR Geltung haben. Andererseits darf kein Verweis auf Art. 31 Marktmissbrauchsgesetz erfolgen, da es sich hierbei um eine speziell für das Marktmissbrauchsgesetz kreierte Rechtsmittelbestimmung handelt. Es sollten hier die allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen gemäss Art. 38 Übernahmegesetz Anwendung finden.
Besten Dank. Ich bin für Eintreten. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. In Anbetracht der ausführlichen und detaillierten Ausführungen des Vorredners kann ich mich kurz halten und lediglich auf die Grundzüge dieser Vorlage eingehen: Mit dieser Regierungsvorlage wird die Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote in das liechtensteinische Recht umgesetzt und damit ein rechtlicher Rahmen für die grenzüberschreitende Übernahme von börsenkotierten Unternehmen geschaffen. Gemäss der erwähnten Richtlinie ist unter einem Übernahmeangebot ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes Angebot zum Erwerb dieser Wertpapiere zu verstehen. Das Übernahmegesetz findet auf alle Verfahren bei Übernahmeangeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren Anwendung, welche von der Zielgesellschaft ausgegeben werden und an Börsen zum Handel auf einen geregelten Markt im Sinne der Richtlinie in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten oder zum Handel an Börsen in Drittstaaten zugelassen sind. Das Übernahmegesetz legt wichtige Grundsätze fest, welche bei Übernahmeverfahren zwingend beachtet werden müssen, beispielsweise das Gebot der Gleichbehandlung aller Beteiligungspapierinhaber oder auch, dass Marktverzerrungen vermieden werden müssen.
Das Wirtschaftsleben ist in unserer Zeit sehr stark von Fusionen und Übernahmen geprägt. So ist die Übernahme als Weg zur Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen durch Erwerb von Aktienpaketen beispielsweise für nicht im EWR ansässige Unternehmen ein einfacher Weg, um dort Fuss zu fassen. Jedes öffentliche Übernahmeangebot führt bei den betroffenen und verunsicherten Aktionären zu einem grossen Informationsbedürfnis, da sie in relativ kurzer Zeit zu entscheiden haben, ob sie ihre Wertpapiere veräussern oder behalten sollen. Aus diesem Grund soll das Verfahren möglichst transparent durchgeführt werden, indem die Informationen der vom Bieter zu erstellenden Angebotsunterlagen offen gelegt werden müssen und das gesamte Übernahmeverfahren unter Aufsicht einer unabhängigen Stelle - in unserem Falle der FMA - durchzuführen ist.
Zwar verfügt Liechtenstein nur über wenige börsenkotierte Gesellschaften, diese sind jedoch - wie es im Regierungsbericht auch heisst - für unser kleines Gemeinwesen von grosser Bedeutung. Aus diesem Grunde hat die Umsetzung dieser Richtlinie trotz der geringen Zahl an börsenkotierten Unternehmen doch erhebliche Bedeutung. Da es in Liechtenstein zudem keine Börse gibt, soll die Umsetzung dieser Richtlinie einerseits den derzeitigen so genannten negativen Kompetenzkonflikt mit Drittstaaten lösen, welcher beispielsweise die in der Schweiz börsenkotierten liechtensteinischen Gesellschaften betrifft. Dieser Konflikt resultiert aus der Tatsache des Fehlens liechtensteinischer Übernahmeregelungen bei gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit des Schweizer Börsengesetzes. Andererseits soll die Richtlinie für im EWR-Ausland kotierte Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein umgesetzt werden.
Gemäss Richtlinie wird das neu zu schaffende liechtensteinische Übernahmerecht aufgrund des Fehlens einer liechtensteinischen Börse im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten derzeit nur für gesellschaftsrechtliche Fragen und subsidiär Anwendung finden. So ist die liechtensteinische Aufsichtsstelle für Fragen zuständig, die die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft und gesellschaftsrechtliche Fragen betreffen. Für übernahmerechtliche Aspekte ist das Recht der zuständigen Aufsichtsbehörde im jeweiligen EWR-Mitgliedstaat massgebend.
Stichwort Arbeitnehmerrechte: Die Arbeitnehmervertretungen oder in Ermangelung einer solchen die Arbeitnehmer einer Zielgesellschaft müssen während des Übernahmeverfahrens eingehend unterrichtet und angehört werden. Im Verhältnis zu Drittstaaten wie insbesondere der Schweiz sieht die Richtlinie keine entsprechende Regelung vor. Diesbezüglich wurde der Ansatz gewählt, auf das Recht des jeweiligen Marktstaates zu verweisen, soweit es um übernahmerechtliche Fragen geht. Sind dagegen gesellschaftsrechtliche Fragen angesprochen, findet das liechtensteinische Recht Anwendung.
Ich komme zum Schluss: Das Übernahmegesetz garantiert nach den Vorgaben der Richtlinie ein faires und transparentes Übernahmeverfahren, welches unter der Aufsicht einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird und den Interessen aller betroffenen Akteure des Übernahmeverfahrens Rechnung tragen soll. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Guten Nachmittag. Ich möchte mich ganz kurz halten. Ich möchte nur ganz kurz auf die zwei offenen Punkte eingehen, die der Landtagsvizepräsident aufgeworfen hat. Zunächst zu Art. 9 Abs. 3, dieser Hinweis auf die Materialien: Mir scheint dieser Hinweis berechtigt zu sein, aber wir werden das auch nochmals auf die 2. Lesung ansehen.
Zu Art. 32 Abs. 2: Hier denke ich, dass es sich nicht um eine dynamische Verweisung handelt. Vielleicht haben wir aber auch nur eine unterschiedliche Begriffsauffassung. In Art. 32 Abs. 2 wird ganz konkret auf vier Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes Bezug genommen und eben nicht nur auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen. Unter dynamischer Verweisung verstehe ich, wenn nur pauschal auf ein Gesetz verwiesen wird. Hier wird ganz konkret auf vier Artikel verwiesen. Wir werden aber dem Hinweis zu Art. 14 im Hinblick auf die 2. Lesung nachgehen, ob auch dieser Art. 14 hier Platz haben muss.
Dann haben Sie, glaube ich, den Art. 31 auch noch erwähnt, auf den verwiesen wird. Das war vielleicht in der Vernehmlassungsvorlage so. Im jetzt zu lesenden Gesetzestext in Art. 32 Abs. 2 wird auf den Art. 31 Marktmissbrauchsgesetz nicht mehr verwiesen. Aber wir werden das beim Artikel dann auch noch sehen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten ist gegeben.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Vielleicht bin ich manchmal ein bisschen schnell, wenn ich lese oder mein Votum vortrage. Es war nicht Art. 31, sondern Art. 21. Vielleicht habe ich mich auch versprochen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe nur eine kleine Frage: In Abs. 1 Bst. a. heisst es, dass als Gegenleistung für diese Beteiligung die Barzahlung oder der Austausch anderer Beteiligungspapiere möglich ist. Es steht hier «oder». Für mich ist aber auch die Möglichkeit «und/oder» eine Variante, das heisst, es kann auch eine Kombination dieser beiden Gegenleistungen sein. Für mich müsste das noch präzisiert werden. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Sinn und Zweck ist sicherlich, dass beides gemeint ist. Das kommt auch aus den Materialien klar und deutlich zum Ausdruck. Es ist selbstverständlich möglich, sowohl Beteiligungspa-piere und dann auch darüber hinaus eine Barzahlung auszurichten. Wir werden das ansehen, ob hier auch im Gesetzestext eine Anpassung erfolgen muss. Aber gemeint ist sicherlich das, was Sie gesagt haben.Abg. Alois Beck
Diese Definition wurde ja der Richtlinie entnommen. Aber - ich habe mir das auch aufgeschrieben - hier ist sicher eine Klarheit vonnöten, weil gemäss Bericht der Regierung ist das so zu verstehen wie es der Landtagsvizepräsident ausgeführt hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Wir haben hier in Art. 31 die Verschwiegenheitspflicht aufgeführt. Eine sinngemässe Bestimmung befindet sich schon im FMA-Gesetz, also bei den allgemeinen Bestimmungen. Wieso brauchen wir diese Bestimmung hier auch nochmals?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Sie finden in diesem Gesetz keinen allgemeinen Verweis auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Deshalb wurde diese Bestimmung hier extern nochmals aufgenommen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Es ist ja so, dass alle Mitarbeiter dem FMA-Gesetz unterstehen und somit zu Verschwiegenheit verpflichtet sind in Bezug auf ihre Tätigkeit. Und das betrifft doch auch ihre Tätigkeit. Ist das einfach «doppelt gemoppelt hält besser» oder wie muss man das jetzt verstehen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Eine Verschwiegenheitspflicht wird nicht besser, wenn man sie auch zweimal regelt. Es genügt, wenn man es einmal regelt. Ich denke, dass das bei jedem Gesetz, welches die FMA betroffen hat, bisher einfach doppelt wieder drin war. Die Pflicht wird nicht besser, da gebe ich Ihnen Recht, aber ich denke, es ist auch kein Hindernis, wenn es nochmals drin ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Der guten Ordnung halber möchte ich nur auf mein Eintretensvotum noch einmal hinweisen, wo ich hier diese Bestimmung als problematisch bezeichnet habe. Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat mir ja zugesichert, dass er das noch abklärt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich muss mich trotzdem nochmals melden. Ich habe offensichtlich Art. 31 verstanden. Sie haben dann auf Art. 21 korrigiert. Aber ich finde auch einen Art. 21 in dieser Bestimmung nicht.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Dieser Verweis auf Art. 21 betrifft das Marktmissbrauchsgesetz. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Nur damit ich das Richtige abkläre: Wie ich Sie im Eintretensvotum verstanden habe, soll dieser Verweis, also dieser Art. 21, nicht aufgenommen werden. Und deshalb meine Nachfrage. Ich finde eben keinen Art. 21. Und sonst habe ich Sie falsch verstanden, dass dieser Art. 21 aufgenommen werden sollte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Der Herr Regierungchef-Stellvertreter hat Recht. Es ist ein Versehen meinerseits. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend Übernahmeangebote - sprich Übernahmegesetz - in 1. Lesung behandelt.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. w wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. w steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 29 erledigt.
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