Abschaffung der Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Nr. 32/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 30: Abschaffung der Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 32/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Anlässlich der Behandlung von Traktandum 18 haben wir gestern in der 2. Lesung vier Gesetze geändert, bei denen es vorwiegend um das Thema «Diplomanerkennung» für die Berufe Rechtsanwälte, Treuhänder, Patentanwälte sowie Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ging. In der heutigen 1. Lesung sind diese vier Gesetze wieder Gegenstand unserer Beratung und es gesellen sich noch drei weitere Gesetze dazu. Namentlich sind dies das Bankengesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Personen- und Gesellschaftsrecht. Es geht bei diesen sieben Vorlagen einzig darum, die heute bestehenden gesetzlich geregelten «Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit» abzuschaffen.
Mehr als zehn Jahre lang wurden diese Gesetzesbestimmungen aufrechterhalten. Auch ohne den Druck von aussen hätte in naher Zukunft hier eine andere Lösung gesucht werden müssen. Ich bin fast schon ein wenig verleitet zu sagen, dass die jüngste Rechtsprechung der EFTA-Überwachungsbehörde für einmal in unserem Land eine Gesetzesänderung vorantreibt, welche für die Anwendung in der Praxis Vorteile bringt. Dies ist ja bekanntlich - und ich meine dies nicht ironisch - nicht immer der Fall.
Die Hürde, dass die Erwerbstätigkeit mit der Pflicht der Wohnsitznahme in Liechtenstein einhergehen muss, soll also fallen. Mit einer solchen Regelung verstösst Liechtenstein inskünftig nicht mehr gegen das Prinzip der Niederlassungsfreiheit, welche im EWR-Abkommen in Art. 31 verankert ist. Wohnsitzerfordernisse gelten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Von einem ausgetrockneten Arbeitsmarkt für hoch qualifizierte Kräfte ist derzeit die Rede und von Problemen, qualifizierte Führungskräfte zu finden. Diese Gesetzesänderungen tragen diesbezüglich sicherlich zu einer Entspannung bei. Eine per Gesetz verordnete Wohnsitznahme in Liechtenstein für EWR-Staatsangehörige ist, sofern wir dieser Vorlage folgen, nicht mehr existent.
Wie lautet nun eine Lösung, welche für Liechtenstein akzeptabel ist und dem EWR-Abkommen entspricht? Es wird der folgende Gesetzestext vorgeschlagen - ich zitiere: «Den Beruf ausüben darf, wer aufgrund seines Wohnsitzes in der Lage ist, seine Aufgaben tatsächlich und regelmässig zu erfüllen». Diese Lösung wird wortgleich für folgende Gesetze angewandt: Rechtsanwälte, Treuhänder, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Im Bankengesetz wird eine andere Lösung vorgeschlagen. Bisher hiess es im Bankengesetz in Art. 25 betreffend Wohnsitz, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben müssen. Neu heisst es in Art. 25 des Bankengesetzes - ich zitiere: «Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung müssen aufgrund ihres Wohnsitzes in der Lage sein, ihre Funktion und ihre Aufgaben tatsächlich und einwandfrei zu erfüllen». Diese Regelung beinhaltet einerseits die Abschaffung des Wohnsitzerfordernisses in Liechtenstein, auf der anderen Seite unterstehen neu alle Mitglieder vom Verwaltungsrat und der Geschäftsführung den Anforderungen vom Art. 25. Beide zitierten Gesetzesartikel haben die Aufhebung der Wohnsitzerfordernis zur Folge.
Die Regelung mit der Schweiz, welche ja nicht EWR-Mitglied ist, bleibt vorderhand bestehen. Von der ursprünglichen Absicht, Staatsbürger der Schweiz den EWR-Staatsangehörigen gleichzustellen, wurde Abstand genommen. Veranlassung hierfür gaben mehrere Vernehmlassungsteilnehmer, namentlich Treuhänder, Patentanwälte und Wirtschaftsprüfer. Nun soll dieses Problem erst nach Klärung der offenen Fragen in einem zweiten Schritt erfolgen. Ich kann diesem Vorgehen zustimmen, zumal Liechtenstein ein berechtigtes Interesse hätte, auf die Reziprozität gegenüber der Schweiz zu pochen. Allerdings sieht das revidierte Obligationenrecht der Schweiz auch mit dem In-Kraft-Treten per 1.1.2008 Wohnsitzerfordernisse weiterhin vor. Die heutige Regelung mit der Schweiz bleibt also bestehen, während gemäss Vorlage die Wohnsitzerfordernisse im Rahmen des EWR-Abkommens abgeschafft werden.
Werte Damen und Herren, wir sollten auf diese Vorlage eintreten. Sie hat in meiner Betrachtungsweise Seltenheitswert. Hier dürfen wir dem Druck der ESA nachgeben und können in der praktischen Umsetzung mit Vorteilen rechnen. Vielen Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Negele hat den wesentlichen Inhalt bereits vorgebracht und ich kann mich seinen Ausführungen weitgehend anschliessen. Wir hatten anfänglich Bedenken, ob wir dieses Wohnsitzerfordernis, gerade was Geschäftsführung und Verwaltungsrat von Banken anbetrifft, ohne weiteres fallen lassen können, aber ich denke mir, hier haben wir eine Regelung, die für Liechtenstein verträglich ist und die auch akzeptabel ist für den Europäischen Wirtschaftsraum. Von daher denke ich mir auch, dass diese Vorlagen jetzt auch unbedenklich sind und gelesen werden können.
Was die Umsetzung der Vaduzer Konvention anbetrifft, sind die Ausführungen des Abg. Gebhard Negele ebenfalls zutreffend. Wir haben einfach folgendes Problem, dass in der Vaduzer Konvention zwar grundsätzlich festgehalten ist, dass hier auch eine Gleichbehandlung mit EWR-Bürgern stattfinden soll, dass wir dann aber in der praktischen Umsetzung sehen, dass wir plötzlich zu einer Inländerdiskriminierung kämen in bestimmten Berufsgattungen - und das soll natürlich auch nicht der Fall sein. Wir haben vor allem dort Probleme, wo es sich in Liechtenstein um reglementierte Berufe handelt, in der Schweiz aber um nicht reglementierte Berufe. Und da gibt es dann verschiedene Zulassungsverfahren. Genannt wurde unter anderem auch das revidierte Obligationenrecht, das weiterhin zum Teil Wohnsitzerfordernis vorsieht. Und da müssen wir verschiedene Fragen im Detail noch abklären.
Ich gehe immer davon aus, wenn man gegenseitig eine Verpflichtung eingeht, dass dann beide Partner sich irgendwo auch finden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier noch eine Frage: Neu wurde der Begriff «Geschäftsführung» in Vorschlag gebracht. Gibt es da einen bestimmten Grund? Weil sonst wird im Bankengesetz meines Wissens immer von Geschäftsleitung gesprochen. Damit wir hier nicht zwei Begriffe wieder drin haben, wobei das Gleiche gemeint ist. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für diesen Hinweis. Gemeint ist der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung. Ich bin auch der Auffassung, dass wir hier denselben Terminus verwenden sollten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Bankengesetzes behandelt.
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gesetz über die abänderung des rohrleitungsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Rohrleitungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte in 1. Lesung beraten.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die treuhänder
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 2 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die patentanwälte
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die wirtschaftsprüfer und revisionsgesellschaften
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 2 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 180a Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 180a Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch bei dieser Gesetzesvorlage über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die 1. Lesung durchgeführt und gleichzeitig Traktandum 30 erledigt.
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