Totalrevision des Prospektgesetzes, Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen (Nr. 38/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der April-Sitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 32: Totalrevision des Prospektgesetzes, die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2007 steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert
Mit diesem Prospektgesetz soll den Richtlinien der Europäischen Union 2003/71/EG und 2001/34/EG nachgelebt werden. Die Prospektrichtlinie ist aufgrund des EWR-Abkommens ins liechtensteinische Recht umzusetzen. Als Rezeptionsgrundlage dient dabei die deutsche Gesetzesvorlage, da sie dem bisherigen liechtensteinischen Prospektgesetz in Struktur und Aufbau sehr ähnlich ist.
Die wesentlichen Punkte der Vorlage sind zum einem der Geltungsbereich. Die Prospektpflicht gilt neu für sämtliche öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind bestimmte Angebotsformen und Arten von Wertpapieren. Diese Ausnahmen sind ausgedehnt worden. Es wird darin die Form und der Inhalt des Prospekts formuliert. Hinsichtlich der Form des Prospekts hat der Emittent neu die Wahl zwischen der Erstellung des Prospekts in einem oder in drei Dokumenten. Die Anforderungen an den Inhalt des Prospekts unterscheiden sich jedoch nicht. Dann wird das Billigungsverfahren konkretisiert und die Veröffentlichung des Prospekts wird ebenfalls konkretisiert. Der Begriff der Genehmigung wurde durch jene der Billigung ersetzt. Weiters wurden die Fristen, die der Finanzmarktaufsicht bzw. der jeweiligen zuständigen Behörde für die Billigung eines Prospektes zur Verfügung stehen, EWR-weit vereinheitlicht und verkürzt. Dadurch wird das Billigungsverfahren für die Emittenten insbesondere besser kalkulierbar und auf EWR-Ebene beschleunigt.
Die Gültigkeit des Prospekts wird neu geregelt. Neu ist ein gebilligter Prospekt beschränkt auf zwölf Monate gültig. Die Neuerung dient dem Schutz der Anleger und soll gewährleisten, dass Informationen, auf deren Basis ein Prospekt erstellt wird, möglichst aktuelle Begebenheiten widerspiegeln.
Dann neue Informations- und Offenlegungspflichten: Mit der Festlegung von Informations- und Offenlegungspflichten soll eine Angleichung des EWR-Rechts an die in einschlägigen internationalen Foren erarbeiteten Standards bewirkt werden. Die Werbung wird neu geregelt. Neu sind ebenfalls die Auflagen, unter welchen für einen Prospekt Werbung gemacht werden darf. Die EG-Prospektverordnung sieht weitere ausführliche Vorgaben insbesondere bezüglich möglicher Werbekanäle vor. Dann wird ein europäischer Pass eingeführt. Durch die Einführung einer im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gültigen Einmalzulassung, den so genannten «Europapass», wird ein Prospekt nach seiner Billigung in einem Mitgliedstaat im gesamten EWR-Raum akzeptiert.
Weiter werden dann die Zuständigkeiten und die Befugnisse der Finanzmarktaufsicht neu geregelt. Die Prospektrichtlinie verlangt, dass gegen Verstösse angemessene Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden können. Durch einen nicht abschliessend geregelten Massnahmenkatalog der Finanzmarktaufsicht soll dieser Anforderung im Wertpapierprospektgesetz Rechnung getragen werden.
Die Liste für die qualifizierten Anleger wird definiert. Der Grundgedanke des Anlegerschutzes ist im Wertpapierprospektgesetz stark verankert. Bezüglich qualifizierter Anleger wird dieses Grundprinzip jedoch durchbrochen, da das Informationsbedürfnis dieser Zielgruppe anderweitig abgedeckt wird.
Qualifizierte Anleger sind selbst in der Lage, die notwendigen Informationen zu beschaffen und sich aufgrund ihres spezifischen Know-hows ein Bild über ein entsprechendes Angebot zu machen. Einzig unbefriedigend bleibt die Regelung, dass gemäss Art. 25 des Wertpapierprospektgesetzes ein Emittent aus einem Drittland, der für ein Wertpapier die Zulassung zur Börse im Drittstaat erhalten hat, diesen Prospekt für ein Sekundärlisting im EWR billigen lassen kann, sofern der Prospekt den Prinzipien entspricht und von der Finanzmarktaufsicht als mit dem EU-Prospekt gleichwertig anerkannt wird, währenddem das ein Emittent ansässig in Liechtenstein bzw. im gesamten EWR-Raum im gleichen Fall nicht tun kann. Die Finanzmarktaufsicht ist sich dessen bewusst, dass diese Regelung stossend ist, kann daran jedoch nichts ändern, da dies von der EU vorgegeben ist. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Besten Dank, Herr Präsident. Der Abg. Rudolf Lampert hat den Inhalt dieses Prospektgesetzes dargestellt. Ich möchte daher darauf verzichten, das zu wiederholen. Vielleicht zwei spezifische Bemerkungen meinerseits: Einerseits wissen alle, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind, dass wir eine MiFID-Richtlinie umzusetzen haben, die wahrscheinlich in Bälde auch in dieses Hohe Haus kommen wird, weil wir gemäss EWR-Recht dazu verpflichtet sind.
Was mich ein bisschen erstaunt hat, als ich dieses Prospektgesetz vorbereitet habe, ist, dass mit keinem Wort diese Richtlinie erwähnt worden ist. Nach meinem Dafürhalten - so weit ich die verstehe - hat es verschiedene Berührungspunkte zu dieser Gesetzesvorlage. Ich hätte gerne mehr Erkenntnis gewonnen, wo hier die Berührungspunkte sind bzw. ob wir hier notwendigenfalls schon in Bälde auch in diesem Gesetz wieder Anpassungen haben oder wie das zusammenwirkt. Das ist das eine.
Und dann noch ein ganz spezifischer Punkt: Gemäss Art. 16 kann die FMA die Billigung eines Prospektes an die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übertragen. Die Entscheidungskompetenz bezüglich einer Delegation soll ausschliesslich bei der FMA liegen. Ich vertrete hier die Meinung, dass der Finanzintermediär mindestens ein Mitsprache- oder zumindest ein Anhörungsrecht diesbezüglich besitzen sollte. Es betrifft ja auch sein Ansuchen. Ansonsten bin ich auch für Eintreten. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In den Eintretensvoten wurde der Geltungsbereich, der Inhalt und die Zielsetzung dieses Gesetzes genannt. Das muss nicht wiederholt werden.
Bezüglich der Umsetzung der MiFID-Richtlinie: Ja, die werden wir aller Voraussicht nach im Juni-Landtag haben, zumindest wird die Regierung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag für den Juni-Landtag vorlegen, damit wir hier noch rechtzeitig umsetzen. Ich kann Ihnen heute keine Auskunft darüber geben, wo hier eventuelle Berührungspunkte sind.
Was den Art. 16 betrifft, so macht es meiner Ansicht nach schon Sinn, dass die FMA diese Übertragung bewilligt bzw. darüber entscheiden kann, ob die Übertragung der Prospektbilligung geschehen soll. Allerdings könnte man sich darüber unterhalten, ob hier ein Anhörungsrecht des Finanzintermediärs gegeben sein soll. Ich glaube, das können wir bei der Lesung des Artikels sicher diskutieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich frage mich, ob wir hier nicht eine Doppelspurigkeit in Bezug auf Abs. 3 haben. Dort heisst es: «Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen» usw. Ich frage mich, ob das nicht als Konklusionsschluss aus Art. 5 hervorgeht, wo es heisst: «Das Angebot gilt nicht, das sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richtet». Und hier ist eigentlich genau das Umgekehrte gesagt. Man kann es drin stehen lassen, aber für mich ist das im gewissen Sinn eine Doppelspurigkeit.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden das noch einmal abklären. In Abs. 3 wird ja die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre erwähnt, dass diese - sofern die endgültige Platzierung nicht unter die in Abs. 1 genannten Bedingungen fällt - unter die Prospektpflicht fallen. Aber wir werden die Frage noch einmal abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Hier stellt sich für mich die Frage, in welcher Qualität diese Übersetzungen sein müssen oder anders ausgedrückt: Gibt es bestimmte Anforderungen an die Übersetzer dieser deutschen oder fremdsprachigen Texte?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das gerne auf die 2. Lesung abklären lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Abs. 4 steht, dass, falls die Fristen nicht eingehalten werden können, die FMA den Emittenten entsprechend unverzüglich darüber unterrichtet. Meine Frage: Erfolgt das unter der Angabe des Grundes? Das heisst, dass nicht nur gesagt wird, dass sich die Frist verzögert, sondern auch warum. Ich finde das noch wichtig, wenn man so eine Frist nicht einhalten kann. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Davon gehe ich aus, denn es macht eigentlich nur Sinn, den Emittenten zu unterrichten, wenn man ihm auch den Grund angibt, damit hier die Informationen fliessen und eventuell eben auch Klarstellungen erfolgen können. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe in meinem Eintretensvotum ausgeführt, dass ich die Meinung vertrete, dass der Emittent einwilligen sollte, wenn dieses Bewilligungsgesuch übertragen wird an eine andere Behörde oder der Emittent zumindest ein Anhörungsrecht besitzen sollte. Sie haben dazu ausgeführt: Wir werden das beim Artikel noch diskutieren. Und jetzt bringe ich das nochmals.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe einführend auch gesagt, dass ich eigentlich nicht ein Einwilligungsrecht sehe, dass ich mir aber durchaus vorstellen kann, dass wir hier ein Anhörungsrecht stipulieren. Ich sehe auch nicht, wo der Nachteil des Emittenten wäre, wenn er von der Behörde zugelassen wird, wo er dann die Börsenzulassung letztendlich bekommt. Auf jeden Fall würde die Billigungszeit eher verkürzt, weil ja die Notifizierung nachher entfallen würde. Wie gesagt, ich sehe eigentlich keinen Grund, der dagegen spricht, dass man ein Anhörungsrecht hier ins Gesetz aufnimmt. Aber letztendlich sollte eigentlich die Behörde dann entscheiden können, ob eine Übertratung stattfindet oder nicht.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich meine, der Unterschied liegt wahrscheinlich darin: Wenn ein liechtensteinischer Emittent etwas an einer ausländischen Börse herausgibt, dann ist es wahrscheinlich für ihn einfacher, das mit der liechtensteinischen als mit einer ausländischen Behörde zu behandeln. Ich glaube, die international tätigen Unternehmen haben auch keine grösseren Probleme, wenn sie mit einer ausländischen Behörde verhandeln müssen. Ich glaube auch, dass es fair ist, wenn man mindestens die Stellungnahme des Emittenten einholt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Gemäss Abs. 1 sind nach meinem Dafürhalten die Bst. a und b kumulativ zu erfüllen. Für mich stellt sich die Frage, ob ein solcher Prospekt nicht auch den Anforderungen entspre-chen würde, wenn er unserem Gesetz, dem vorliegenden Gesetz, entsprechen würde. Weil sonst wird ja mitunter, wenn die anderen, zum Beispiel die IOSCO-Vorschriften höher sind, ein höherer Standard eingeführt als bei uns gemäss diesem Gesetz notwendig wäre. Und nach meinem Dafürhalten stellt das eine Überreglementierung dar. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung zu klären, ob das gemäss EU-Richtlinie so unbedingt notwendig ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Abs. 3 heisst es, dass die FMA bei Verletzung dieses Gesetzes oder bei anderen Missständen, wenn sie davon Kenntnis hat, die notwendigen Massnahmen ergreifen muss. Also bei Missständen dieses Gesetzes - das ist mir völlig klar. Ich verstehe nicht ganz, wieso es hier noch die weitere Formulierung braucht «oder sonstigen Missständen». Was können denn solche «sonstigen Missstände» sein, wenn alle Missstände nach diesem Gesetz ja schon drin sind? Ich finde diese Pauschalformulierung für ein Gesetz ein bisschen sehr unbestimmt.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auf jeden Fall müssen sich diese «sonstigen Missstände» auch im Zusammenhang mit dem Gesetz ergeben. Und deshalb werden wir die Formulierung hier noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Hier ist der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten geregelt. Ich gehe davon aus, dass sich dieser Informationsaustausch, der hier geregelt ist, nur auf dieses Gesetz bezieht bzw. auf diese Thematik und nicht allgemein zu verstehen ist.Regierungschef Otmar Hasler
Ja, das ist richtig so. Der Informationsaustausch bezieht sich auf dieses Gesetz, das heisst, er soll den Vollzug dieses Gesetzes sicherstellen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Dieser Art. 35 regelt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten. In Abs. 2 steht dann aber «die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten». Diese Thematik mit den anderen Mitgliedstaaten ist ja genau im vorhergehenden Artikel geregelt. Ich gehe davon aus, dass diese Formulierung hier ein Missverständnis oder ein Irrtum ist.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, wir sprechen in diesem Artikel tatsächlich von den zuständigen Behörden von Drittstaaten. Und damit können natürlich nicht EWR-Mitgliedstaaten gemeint sein. Da werden wir die Forumlierung anpassen müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Wertpapierprospektgesetzes behandelt.
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ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Wir haben ja beim vorhergehenden Gesetz eine gegenüber der alten Form abgeänderte In-Kraft-Tretens-Bestimmung. Hier wird gesagt, dass es gleichzeitig mit dem Wertpapierprospektgesetz in Kraft tritt und es wird das Datum 1.9.2007 genannt. Beim vorhergehenden Gesetz haben wir den Vorbehalt gemacht bezüglich Referendumsfrist. Müsste man hier die Formulierung nicht auch entsprechend anpassen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist bei den folgenden Gesetzen nicht notwendig, auf die Referendumsfrist hinzuweisen, da sie auf jeden Fall nur mit dem Wertpapiergesetz in Kraft treten. Das heisst, tritt das Wertpapiergesetz nicht in Kraft, dann treten auch die folgenden Gesetze nicht in Kraft.Abg. Renate Wohlwend
Ich stimme dem Herrn Regierungschef zu, allerdings ist es dann nicht richtig vom 1.9.2007 zu sprechen, sondern lediglich: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wertpapierprospektgesetz in Kraft».Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, die Abg. Renate Wohlwend hat Recht, weil wenn wir das Datum so drinlassen und es gibt eine Referendumsfrist, dann haben wir hier das Problem, dass es eben nicht dieses Datum ist und dass es dann interpretiert werden könnte, dass es gar nicht in Kraft tritt. Ich würde hier auch eher die unverbindliche oder allgemeine Formulierung, wie von der Abg. Wohlwend vorgeschlagen, wählen.Abg. Renate Wohlwend
Darf ich noch ergänzen: Das Gesetz wird ja das Datum unserer Verabschiedung des Gesetzes tragen. Also sicher nicht den 1.9., sondern der 1.9. ist das beabsichtigte In-Kraft-Tretens-Datum. Das Gesetz würde vielleicht das Datum vom soundsovielten Juni tragen. Ich denke, das Datum hat total wegzufallen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich lasse das gerne noch einmal legistisch abklären. Mit dem Datum wollte man auf diese Abänderung des Prospektgesetzes verweisen. Aber da das Gesetz ja jetzt auch einen neuen Namen trägt, nämlich Wertpapierprospektgesetz, kann ich mir durchaus vorstellen, dass das Datum überhaupt nicht notwendig ist, sondern dass auf das Gesetz selber verwiesen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Damit haben wir auch die 1. Lesung über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes durchgeführt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER INVESTMENTUNTERNEHMEN (iug)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen noch zu einer letzten Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG).
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Hier gilt dasselbe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja, ich wollte das nur aus dem Plenum nochmals hören. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dann haben wir auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen in 1. Lesung behandelt und Traktandum 32 erledigt. -ooOoo-