Abänderung der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und des Rechtshilfegesetzes (Reform der Untersuchungshaft), (Nr. 49/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und des Rechtshilfegesetzes (Reform der Untersuchungshaft).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 49/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Das Gerichtswesen Liechtensteins ist auf Reformkurs - und dies eindeutig. Augenfällig in diesem Zusammenhang ist das neue Gerichtsgebäude an der Spaniagasse, welches erst kürzlich bezogen wurde. Dieses funktionale und den heutigen, hohen Sicherheitsanforderungen entsprechende Gebäude bringt gewiss ablauftechnisch Erleichterungen, welche bei der alten Umgebung nicht möglich gewesen wären. Nun, es tut einfach gut zu wissen, dass nicht nur der äussere Rahmen - die bauliche Infrastruktur - neu gestaltet wurde, sondern auch die Gesetzgebung für die gerichtsinternen Abläufe reformiert wird.
Wenn ich mir dieses Traktandum ansehe und die nächsten drei Traktanden dazu, dann glaube ich, dass der Neubaubezug irgendwie den Reformstau aufgelöst hat. Auf jeden Fall liegen uns für die nächsten paar Stunden folgende Gesetze zur ersten Lesung vor: Das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, das Rechtshilfegesetz. Es folgen in den nächsten Traktandenpunkten drei weitere Gesetze, namentlich die Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes, die Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes und die Schaffung eines Richterdienstgesetzes.
Bevor ich auf ein paar Punkte der gegenständlichen Vorlage eingehe, erlauben Sie mir doch zwei generelle Bemerkungen: - Hinter dieser Fülle von notwendigen Gesetzesvorlagen steckt viel Arbeit innerhalb der Regierung und die ganze Erfahrung der Richter findet - davon bin ich überzeugt - den Niederschlag in diesen Gesetzen. Auch jene Vernehmlassungsteilnehmer, welche die Möglichkeit der Stellungnahme nutzten, haben zum Zustandekommen dieser Vorlage beigetragen. Namentlich waren dies die Landgerichte, die Untersuchungsrichter, das Amt für Soziale Dienste und die Bewährungshilfe Liechtenstein. Diese Arbeit gehört deshalb speziell verdankt. Insbesonders danke ich dem Justizminister Klaus Tschütscher und seiner Vorgängerin Rita Kieber-Beck. Der Justizminister konnte einige Vorarbeiten seiner Vorgängerin weiter bearbeiten.
- Meine Erfahrungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf diese Gesetzesvorlagen haben mir bewusst gemacht, dass zumindest, was meine Person betrifft, dass diese Vorlagen einem Nicht-Juristen doch einiges abverlangen. Es gab schon Landtagszusammensetzungen mit eher zu viel Juristen. Bei der jetzigen Konstellation ist dies nicht der Fall. Darum - und ich wiederhole mich - vertraue ich für dieses Mal auf das Team, welches diese Gesetzesvorlagen erarbeitet hat.
Nach meinen kurzen Ausflug mit allgemeinen Bemerkungen komme ich jetzt wieder zurück auf die gegenständliche Vorlage: Zur Abänderung der Strafprozessordnung habe ich folgende Fragen und Feststellungen: Mit der Vorlage werden die in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK in Art. 5 festgehaltenen Bestimmungen vermehrt berücksichtigt. Dadurch wird mit diesem Gesetz der Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besser nachgelebt. Dies vor allem hinsichtlich des Haftfristensystems, der Prüfung der Haftfrage und des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht. Liechtenstein ist bekanntlich schon seit 1978 beim Europarat und weil die EMRK eine Aufnahmebedingung darstellte, freut es mich als Delegierter beim Europarat ganz besonders, dass diese Konvention bei Annahme dieser Vorlage nun noch besser umgesetzt wird.
Grundsätzlich werden mittels dieser Vorlage auf gesetzlicher Ebene Verfahren und Abläufe geregelt. Der Beschuldigte wird besser in der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützt. Untersuchungsverfahren sind von Beginn weg von einem Anwalt für den Beschuldigten begleitet. Gerade in dieser Phase ist die Betreuung mit einem Verfahrenshilfeverteidiger wichtig. Bei der letzten Stufe, der Schlussverhandlung, ist es meist zu spät.
Auf Seite 13 des Bericht und Antrages wird ausgeführt, dass bis auf weiteres die Einführung einer Entschädigung für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft nicht erfolgt oder zumindest nicht in diesem Gesezt geregelt wird. Die Regierung begründet dies damit, dass es sich hierbei um ein grösseres Projekt handelt, das einer gesonderten Prüfung und Beurteilung vorzubehalten wäre. Ich frage mich hier schon, ob es für diese Frage nicht eine einfache Lösung gibt, welche in dieser Vorlage geregelt werden kann. Ich bin der Meinung, dass die Vorlage eine diesbezügliche, einfache Regelung enthalten sollte. Ich bitte die Regierung um eine Antwort oder noch lieber um einen Vorschlag für die 2. Lesung.
Meine nächste Frage betrifft die in Stunden angegebenen Fristen, innerhalb derer der Staat Leistungen bringen muss. Konkret sind solche Fristen zum Beispiel in Art. 129, 130 und 166 angegeben. Ich möchte von der Regierung hören, wie die Erfüllung der 48-Stunden- und der 24-Stunden-Fristen gewährleistet werden können. Ich kann mir vorstellen, dass insbesondere an Wochenenden und Feiertagen hier ein Pikettdienst vorhanden sein muss, damit die im Gesetz geregelten Fristen auch eingehalten werden können. Falls es heute schon diesen - ich nenne es einfach so - diesen Pikettdienst gibt, stellt sich für mich die Frage, ob die Gesetzesanpassung in diesem Problemfeld personelle und damit auch finanzielle Konsequenzen auslöst.
Beim Jugendgerichtsgesetz fällt mir auf, dass die Anpassungen in diesem Gesetz darauf abzielen, Jugendlichen - wenn möglich - ein gelinderes Mittel als die Untersuchungshaft zu verhängen. Dem Richter werden also Möglichkeiten gegeben, moderat vorzugehen. Gemäss Gesetzestext in Art. 19 darf eine Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. Mit dieser Auslegung werden die meisten Jugendverfehlungen wohl ohne Untersuchungshaft bewerkstelligt werden können, was begrüssenswert ist.
Das dritte und letzte Gesetz, das hier behandelt wird, ist das Rechtshilfegesetz. Hier geht es lediglich um Verweisberichtigungen und um den Nachvollzug der Änderungen im Gesetz der Strafprozessordnung.
Ich komme zum Schluss und stelle fest, dass die Reform im Bereich Untersuchungshaft mit dieser Vorlage realisiert wird und nach meinen Abklärungen bei Juristen als ausgewogen und nötig betrachtet wird. Ich danke nochmals allen Beteiligten und bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zentrales Anliegen der Reformbemühungen dieser Vorlage ist es, den Parteiprozess im Untersuchungsverfahren stärker zu betonen und die Rechtsschutzfunktionen des Untersuchungsrichters grundlegend aufzuwerten - hier insbesondere die Betonung auf Rechtsschutzfunktion. Mit der hier vorliegenden klaren Verteilung der Prozessrolle zwischen dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dessen Verteidiger und dem Untersuchungsrichter, dem künftig als Haftrichter echte Entscheidungsfunktionen zukommen werden, liefert der vorliegende Bericht entscheidende Impulse für eine Modernisierung des Strafprozessrechts.
Die Schwerpunkte der uns hier vorliegenden Vorlage sind insbesondere die Reform des Haftrechts der Strafprozessordnung durch Einführung eines Systems regelmässiger Überprüfung der Haftnotwendigkeit in Haftverhandlungen vor dem Untersuchungsrichter, die Reform der Überwachung des Kontakts des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger, die Neuregelung der Vernehmung des Beschuldigten, die gesetzliche Klarstellung im Bereich der Vorerhebungen und der Einleitung der Untersuchung sowie die notwendige Anpassung im Rechtsmittelsystem, im Jugendgerichtsgesetz und im Rechtshilfegesetz.
Wie vom Abg. Gebhard Negele bereits erwähnt, ist insbesondere im Jugendgerichtsgesetz das Prinzip des Ultima Ratio in der Untersuchungshaft bei Jugendlichen festgeschrieben. Die Untersuchungshaft kommt nur in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Haftvermeidung ausgeschöpft sind. In die Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die unvermeintlich negativen Wirkungen der Haft auf die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen einzubeziehen. Dies ist ausdrücklich zu begrüssen. Eine umfassende Betreuung des Jugendlichen während der Haft soll auch sichergestellt werden.
Weiters ist aufgeführt, dass jugendliche Häftlinge grundsätzlich von erwachsenen Häftlingen fernzuhalten sind, sofern dies die Verhältnisse im Landesgefängnis Vaduz erlauben.
Es liegt wohl auch an der österreichischen Rezeptionsvorlage und somit in der Natur der Sache, dass die vorliegenden Gesetzestexte nicht so einfach zu lesen sind. Ich war und bin seit jeher für möglichst verständlich und einfach gehaltene Gesetzestexte. Nur lässt sich das leider nicht immer umsetzen. In mehreren Artikeln wird zum Beispiel das Wort «Ablichtungen» verwendet. Ich möchte der Regierung beliebt machen, hier das Wort «Kopie» zu verwenden - dies als pauschale Anregung. Ich werde bei der Lesung darauf verzichten, dies jeweils bei den betreffenden Artikeln einzeln zu erwähnen.
Ich danke für die ausgezeichnete Vorarbeit im Ressort Justiz der ehemaligen Justizministerin Rita Kieber-Beck, dem jetzigen Justizminister Klaus Tschütscher für die grosse Arbeit und für die ausgezeichnete Vorlage. Ich bin für Eintreten. Besten Dank.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Meine Vorredner haben schon viel ausgeführt. Ich schliesse mich daher eingangs gerade den Dankesworten an den amtierenden Regierungsrat für das Wesen Justiz und an die früher zuständige Regierungsrätin Rita Kieber-Beck an.
Wie ausgeführt, betreffen die Änderungen in diesem Bericht und Antrag Gesetzesänderungen der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und des Rechtshilfegesetzes, die auf eine klare Regelung der Untersuchungshaftsbestimmungen abzielen. Es wurde auch schon gesagt, dass diese Gesetzesvorlage das Ergebnis einer zwei Jahre dauernden anspruchsvollen Revisionsarbeit war. Dadurch, dass sowohl Vertreter der Staatsanwaltschaft als auch des Landgerichts und der Landespolizei mitgewirkt hatten, war die Vorlage von vornherein breit abgestützt und hat dann auch bei der Vernehmlassung ein positives Echo gefunden.
Die Reform der Untersuchungshaft geschieht in Anlehnung an das österreichische Strafprozessrecht und bietet einen klar verständlichen Leitfaden für die Prozedur ab der Einleitung der Untersuchungen eines Verdächtigen. Klar geregelt werden vor allem die Pflichten und Rechte der Beteiligten auf beiden Seiten. Anlässlich des Besuches des Menschenrechtskommissars des Europarates und des Besuches der Antifolterkommission des Europarates wurden einige Gesetzeslücken und Mängel beanstandet. Wie schon mein Delegationskollege zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Abg. Gebhard Negele ausgeführt hat, ist es nun eine Genugtuung festzustellen, dass mit der Gesetzesreform auch derartige Beanstandungen seitens der Institutionen des Europarates gegenstandslos werden bzw. die entsprechenden Gesetzeslücken geschlossen werden können. Neben den vom Abg. Gebhard Negele ausgeführten Beanstandungen handelt es sich auch darum, dass ein Festgenommener nicht frühzeitig über die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen und nicht über seine Verteidigungsrechte aufgeklärt worden war.
In der Vorlage fällt auf, dass tatsächlich konsequent die Begriffe «Verdächtigter», «Beschuldigter» und «Angeklagter» klar zugeordnet und beibehalten werden. Anhand dieses Beispieles «Verdächtiger», «Beschuldigter» und «Angeklagter» will ich kurz die Effizenz des künftigen Gesetzes darstellen: Festnahme bedeutet Freiheitsentzug. Die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges wird Haft genannt. Bis zur Verhängung der Untersuchungshaft wird die Person, deren Freiheit entzogen ist, als Festgenommener bezeichnet. Der Festgenommene verbleibt in den meisten Fällen im Landesgefägnis in Vaduz. Aufgrund der kleinen Verhältnisse gibt es auch keine räumliche Trennung zwischen der Polizeihaft und der Untersuchungshaft. Sohin bedarf es eines Formalaktes zur Auslösung und Einhaltung bei den gesetzlich normierten Fristen.
Es muss der Staatsanwalt verständigt werden. Und so wie der Abg. Gebhard Negele vom Pikettdienst spricht, ist es tatsächlich. Aber es entspricht schon der heutigen Gesetzeslage, dass Staatsanwalt und Untersuchungsrichter im Journaldienst arbeiten, und zwar nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen, sodass sichergestellt ist, dass Menschen, die verdächtigt werden, auch ehestmöglich dem Richter zugeführt werden können. Ab dieser Verständigung des Staatsanwaltes beginnt dann die 48-Stunden-Frist zu laufen, binnen der der Verdächtigte über die ihm zur Last gelegte Anschuldigung und auch über seine Verteidigungsrechte aufzuklären ist.
Es gäbe hier einige Beispiele aus den zu lesenden Artikeln aufzuführen, aber ich denke, die Lesung der Gesetzesvorlagen wird zeigen, dass eine Vielfalt in diesen genannten Gesetzen - Strafprozessordnung, Jugendgerichtsgesetz und Rechtshilfegesetz - revidiert wird. Vor allem in der Strafprozessordnung sind es sehr viele. Und ich denke, wenn wir darauf eintreten - und daran besteht ja kein Zweifel, ich selbst spreche mich auch für Eintreten aus - dann werden wir eine Untersuchungshaftsrechtsgesetzgebung haben, die den Erfordernissen eines fairen Verfahrens, des Respektes der Menschenrechte und auch der Menschenwürde in einem modernen Umfeld gerecht werden wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellverteter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Rest des Landtags steht in der Tat im Zeichen der Justiz. Ich glaube, das Gebäude hat vielleicht schon etwas bewirkt, aber so schnell sind wir dann auch wieder nicht bei der Ausarbeitung von Vorlagen. Wie Sie ja auch selbst bemerkt haben, sind einige Vorlagen auch schon seit längerer Zeit in Bearbeitung. Aber es freut mich, dass dieser Konnex auch hier so hergestellt worden ist. Und glauben Sie mir, Herr Abg. Negele, nicht nur einem Nicht-Juristen, sondern auch einem Juristen sind diese Vorlagen nicht immer sehr leicht zugänglich.
Ich möchte deshalb vielleicht noch ein paar weitere Hintergründe hier darlegen, damit der Landtag hierüber dann auch besser zu befinden weiss.
Die Reform der Untersuchungshaft ist, wie von allen Rednerinnen und Rednern hier dargestellt, wirklich dringend angezeigt. Ich danke deshalb auch für diese sehr wohlwollende Aufnahme. Der Rezeptionsstand unserer heutigen Bestimmungen in der Untersuchungshaft basiert auf dem Stand 1993. Österreich hat seit damals eine sehr grosse Reform der Untersuchungshaft und eben eine moderne Untersuchungshaft eingeführt.
Was sind die heutigen Schwächen? Sie wurden auch bereits dargestellt. Es sind vor allem institutionelle Schwächen. Die klare Rollenverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter als Haftrichter, diese klare Rollenverteilung ist heute nicht gegeben und es fehlt vor allem an einer konsequenten Durchsetzung des Anklagegrundsatzes, was vor allem aus Beschuldigtensicht und auch aus Erfahrungen, die auch in diesem Lande gemacht wurden mit Beschuldigten, ein sehr wesentlicher Fortschritt sein muss.
Dann gibt es Defizite bei den Verteidigungsrechten. Hier wurde zu Recht auf den Bericht des Menschenrechtskommissars und auf die Antifolterkommission hingewiesen, die Liechtenstein schon mehrmals besucht hat. Und diese dort festgestellten Mängel und die dort gemachten Zusagen gilt es nun einzuhalten. Wir haben uns auch deshalb im Regierungsprogramm klar dazu bekannt, die Modernisierung des Haftrechts als einen Schwerpunkt auszuweisen und dies auch als eine zukunftsweisende Justizpolitik hierfür anzusehen. Wir gehen dabei vom Grundsatz aus, dass das Grundrecht der persönlichen Freiheit zu achten ist und die zulässigen Schranken und Eingriffe eine besondere Bedeutung haben müssen.
Und was auch gesagt wurde: Was wir hier machen ist, dass wir die Weiterentwicklung der Rechtsprechung von Art. 5 EMRK, dass wir diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hier einfliessen lassen. Die Schwerpunkte wurden dargestellt. Vielleicht einfach nochmals die zwei wesentlichsten Punkte aus meiner Sicht: Das ist die Einführung einer regelmässigen Überprüfung der Haft - das ist bislang nicht sehr konsequent gehandhabt worden - der Anklagegrundsatz wird jetzt sehr konsequent durchgeführt und eben die klare Rollenverteilung im System der Vorerhebung und der Einleitung der Untersuchung.
Die Vorlage ist auch im Zusammenhang mit dem nächsten Traktandum mit der Einführung eines neuen Strafvollzugsgesetzes bzw. mit dieser Totalrevision zu sehen. Da besteht ein innerer Konnex und deshalb wurden auch beide Vorlagen zeitgleich heute dem Landtag zur Behandlung und Beratung vorgelegt.
Ich möchte zum Schluss meiner Ausführungen nochmals danken und jetzt noch auf die drei gestellten Fragen eingehen: Die Frage des Pikettdienstes ist von der Abg. Renate Wohlwend schon dargestellt worden. Im Bereich der Landrichter heisst das Journaldienst. Und der ist heute schon auch über das Wochenende und an Feier- und Sonntagen gewährleistet. Im Bereich des Landesgefängnisses heisst dies «Betreuung rund um die Uhr». Dieser Begriff wird dort verwendet. Der Pikettdienst heisst eben dort «Betreuung rund um die Uhr».
Dann zu Seite 13: Der Abg. Gebhard Negele hat hier zu Recht darauf hingewiesen, dass die Passage dort sehr missverständlich formuliert ist. Man könnte den Eindruck erhalten, dass es heute für zu Unrecht erlittene Haft keine Entschädigung gibt. Das ist nicht so. Der Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft besteht natürlich auch in Liechtenstein schon heute aufgrund der aktuellen Rechtslage, und zwar aufgrund der EMRK selbst, aufgrund des Paktes über die bürgelichen und politischen Rechte und auch aufgrund einer nationalen Bestimmung, nämlich von Art. 14 im Amtshaftungsgesetz. Das war übrigens auch die Rechtsgrundlage, wie sie in der Vergangenheit schon angewendet wurde und von der Rechtssprechung auch näher konkretisiert wurde.
Weshalb wir hier geschrieben haben, dass das ein grösseres Projekt ist: Die Regierung hat sich mit Bezug auf die Fragen von Entschädigungen und Amtshaftungen intern auch schon beraten. Die Frage der Zuständigkeit betreffend Amtshaftung liegt genrell im Ressort Präsidium. Wir sind gemeinsam der Ansicht, dass das eben umfassend geregelt wird und nicht einzelne Entschädigungsansprüche in einzelnen Gesetzen geregelt werden sollen. Aber es besteht insofern keine Lücke.
Dann zu den Terminologien: Der Abg. Henrik Caduff hat hier beispielhaft erwähnt, das Wort «Ablichtungen» solle man durch «Kopien» ersetzen. Ich habe deswegen geschmunzelt, weil ich dieselbe Frage beim Durchlesen dem zuständigen Mitarbeiter auch gestellt habe. Er hat mich dann darauf aufmerksam gemacht, dass das Wort «Ablichtungen» eben aufgrund der Rezeptionsvorlage aus dem österreichischen Recht stammt und das nicht nur in diesen Artikeln, die jetzt hier heute zur Beratung anstehen, sondern in vielen anderen Artikeln auch noch so drinsteht. Und da wir keine Unterschiedlichkeit haben und vielleicht irgendwann eine unterschiedliche Rechtsprechung - man weiss nie - zwischen «Ablichtungen» und «Kopien» erhalten, haben wir uns dafür entschieden, dass wir das Wort «Ablichtungen» hier jetzt auch weiterziehen. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 21 Abs. 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21 Abs. 5 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 21a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich würde hier gerne anregen, dass man anstelle des Wortes «er» im Abs. 1 drittes Wort «der Staatsanwalt» einfügt. Erstens, weil es sich hier um einen neuen Paragrafen handelt, und ausserdem, weil im jetzt bestehenden dritten Hauptstück von der Staatsanwaltschaft sämtliche Paragrafen jeweils mit dem Wort «der Staatsanwalt» usw. beginnen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank für die Anregung. Dann lesen wir weiter. § 23 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 23 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 24 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 26 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 30 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 30 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Hier würde ich gerne die Regierung fragen, ob das Wort «Gefangenenhaus» sich auch durch die Gesetzestexte zieht, denn das wurde bei uns eigentlich nie so bezeichnet. Das Gefängnis wird ja bei uns nie als Gefangenenhaus bezeichnet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wird abgeklärt. Dann lesen wir weiter. § 30b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 30b (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wenn Sie mir erlauben, darf ich kurz doch noch eine Antwort zu § 30 Abs. 2 bis 4 geben. Ich habe das jetzt schnell abgeklärt. Diese Formulierung findet sich heute schon. In diesem Abs. 2 ist nur der allerletzte Satz geändert. Dieser Begriff «Gefangenenhaus» ist schon bestehendes Recht.
Abg. Renate Wohlwend
Danke. Das hatte ich auch gelesen. Meine Frage ist nur: Zieht sich das im Gesetzestext durch? - weil sonst gibt es öfter den Ausdruck «Gefangenenhaus» für Gefängnis. Ich möchte Sie bitten, dies bis zur 2. Lesung zu klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wird bis zur 2. Lesung geklärt. Dann lesen wir weiter. § 41 Abs. 3 bis 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 41 Abs. 3 bis 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 43 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 43 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 64 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. In Abs. 1 muss das Wort «Verfügung» durch das Wort «Beschluss» ersetzt werden. Dann wird das auch konsequent durchgezogen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 125 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor § 125 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 126 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 126 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 127 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4, Abs. 2 und 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 127 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4, Abs. 2 und 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 128 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 128 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Beim letzten Teilsatz von Abs. 1 möchte ich beliebt machen, das Wort «doch» zu streichen. Es heisst hier: «ist dem Verdächtigten sogleich bei seiner Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen». Nach meiner Ansicht kann dies gestrichen werden.
Und dasselbe in Abs. 2: Im letzten Teilsatz heisst es: «so ist auch dies sofort mitzuteilen». Aus meiner Sicht kann das Wort «auch» gestrichen werden. «So ist dies sofort mitzuteilen» - würde es neu lauten. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 128a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 128a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 129 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 129 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 130 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 130 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 131 Abs. 1, 2 Ziff. 3, Abs. 3 bis 5 Ziff. 2a sowie Abs. 8 und 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 131 Abs. 1, 2 Ziff. 3, Abs. 3 bis 5 Ziff. 2a sowie Abs. 8 und 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 132 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 132 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 132a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 132a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 zweite Zeile heisst es: «Der Staatsanwalt, der Verteidiger und gesetzlicher Vertreter» - es müsste wahrscheinlich «gesetzliche» heissen - «sowie der Bewährungshelfer sind zur Verhandlung zu laden». Hier meine Frage an die Regierung, ob das «der Verteidiger und gesetzliche Vertreter» oder «der Verteidiger oder der gesetzliche Vertreter» heissen soll bzw.: Wie ist hier die Intention? Sollte man hier nicht das Wort «oder» verwenden?
Dann zu Abs. 2: Im zweiten Satz heisst es: «Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein». Und hier meine Frage: Kann sich zum Beispiel ein Rechtsanwalt, der vorgeladen wird, selbst verteidigen? Muss hier immer noch ein Verteidiger anwesend sein? Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu Abs. 1: Die Intention des Gesetzes ist die folgende: Es gibt auch bei uns Personen, die unter Sachwalterschaft stehen. Und hier möchte man einfach, dass der gesetzliche Vertreter dieser Personen auch die Information erhält und nicht nur ein allfälliger Verteidiger, weil der gesetzliche Vertreter muss ja nicht unbedingt rechtskundig sein. Das Wort «und» ist dementsprechend also richtig.
Dann zu Abs. 2: Auch hier geht es um die Verteidigungsrechte. Selbstverständlich braucht eine rechtskundige Person nicht nochmals eine rechtskundige Person, um ihre Verteidigungsrechte richtig wahrnehmen zu können. Da liegen Sie richtig. Das ergibt sich aus den vorne gelesenen Paragrafen 24 Abs. 2, wo es heisst: «Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person....» - und damit kann sie auch rechtskundig sein. Dann braucht sie selbstverständlich nicht nochmals einen Verteidiger. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor § 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 138 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 139 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 139 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 140 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 140 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 141 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 141 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 142 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 142 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 143 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 143 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 144 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 144 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 147 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 147 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 148 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 148 Satz 1 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Obwohl schon im heutigen Gesetzestext von der «zusammenhängenden umständlichen Erzählung» steht, nehme ich doch an, dass es sich hier um einen Fehler handelt und das eine «verständliche Erzählung» sein soll.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das Kopfnicken des Regierungschef-Stellvertreters stimmt Ihnen zu. Dann lesen wir weiter. § 164 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 164 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 165 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 165 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 166 Abs. 1, 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 166 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 167 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 167 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 239 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 239 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 240 Abs. 1 Ziff. 1a und 2 sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 240 Abs. 1 Ziff. 1a und 2 sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 241 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 241 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 242 Abs. 1 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 242 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 243 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 243 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 291 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 291 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 322 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 3 und 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 322 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 3 und 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 340 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 340 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Strafprozessordnung durchgeführt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES JUGENDGERICHTSGESETZESLandtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 25 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 25 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES RECHTSHILFEGESETZESLandtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 9 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 4 und 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 4 und 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 22 erledigt.
-ooOoo-