Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 50/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen jetzt zu Traktandum 23: Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze:
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 50/2007 steht zur Diskussion.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Ich könnte bei dieser Vorlage als Einleitung dieselben Worte verwenden wie beim vorangegangenen Traktandum, gehe jedoch davon aus, dass das Gesagte noch präsent ist und deshalb hier nicht wiederholt werden muss.
Beim Strafvollzugsgesetz geht es um eine Totalrevision. Dass es sich wirklich um eine Totalrevision handelt, belegen folgende Daten: Das alte Gesetz aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts war in 45 Artikeln untergebracht. Heute dürfen oder müssen wir über 158 Artikel bzw. über 107 Seiten Gesetzestext beraten. Der Wandel der Zeit wirkt sich definitiv auch beim Strafvollzug aus. Strafvollzug ist ein heikles Thema. Wenn hier nicht genaue auf gesetzlicher Stufe vorhandene Regelungen bestehen, hat dies nachteilige Auswirkungen sowohl für das Strafvollzugspersonal als auch für den Gefangenen.
Folgende Grundüberlegungen stehen hinter dieser Gesetzesvorlage:- Der Strafvollzug soll konsistenter geregelt werden als dies bisher der Fall war.
- Es soll mehr Rechtssicherheit sowohl für den Gefangenen als auch für das Vollzugspersonal entstehen.
- Das Strafvollzugsgesetz soll aus dem österreichischen Recht rezipiert werden, damit das Zusammenspiel mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch gewährleistet ist.
- Im Weiteren sollen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, welche ein modernes Verständnis der Menschenrechte widerspiegeln. Diesem Punkt schenke ich darum besondere Beachtung, weil er eine Folge der Empfehlung des Menschenrechtskommissars vom Europarat darstellt.
- Einige Kompetenzen, die bisher der Regierung vorbehalten waren, sollen delegiert werden.
- Die neue Einrichtung einer Vollzugskommission soll als externe Instanz die Einhaltung der Vorschriften und Behandlung der Strafgefangenen überwachen.
Die anvisierten Ziele sind hoch gesteckt. Der Umfang der Gesetzesvorlage ist auch darum dementsprechend gross. Ich bin normalerweise ein Freund von schlanken Gesetzen, was bei dieser Vorlage ja definitiv nicht der Fall ist. Auf der anderen Seite verstehe ich sehr wohl, dass das heikle Gebiet des Strafvollzugs eben klare und umfassende Regelungen braucht, nicht zuletzt auch, um weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ich habe nun noch folgende Anregung bzw. Frage an die Regierung: Art. 8 des Strafvollzugsgesetzes trägt den Titel «Strafvollzugsanstalten». Es wird gesagt, dass gerichtliche Freiheitsstrafen in dafür geeigneten Anstalten zu vollziehen sind und dass die Regierung Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unterbringen kann. Mir ist klar, dass Liechtenstein kein Gefängnis hat, das für Langzeitaufenthalte geeignet ist. Unser Gefängnis ist ja bekanntlich für Kurzaufenthalte bzw. für die Untersuchungshaft geeignet. Ich will auch nicht ein neues Gefängnis für Langzeitaufenthalter. Dafür - und das ist gut so - fehlt bei uns die Notwendigkeit. Ich frage mich nur: Wo konkret wird der Häftling im Ausland untergebracht? Nach welchen Kriterien wählt die Regierung den Ort aus? Werden die Gesetzesbestimmungen, wie wir sie heute bestimmen, auch bei den ausländischen Strafanstalten nachvollzogen oder haben wir es schlussendlich mit unterschiedlichen Strafvollzügen zu tun? Was für eine Rolle spielen die Kosten?
Bezugnehmend auf das Thema «Besuche» in Art. 84 steht in diesem Zusammenhang im Kommentar des Bericht und Antrages auf Seite 59 - ich zitiere: «In Anbetracht der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung sozialer Bindungen und der Bedeutung, die dem Besuchsverkehr in diesem Zusammenhang zukommt, soll der Grundsatz gelten, dass Strafgefangenen so oft Gelegenheit zum Besuchsempfang gegeben werden soll, wie dies nach organisatorischen Gesichtspunkten möglich erscheint». Mich interessiert die Beantwortung folgender Frage: Wird bei der Zuteilung der Gefängnisanstalt im Ausland darauf Rücksicht genommen, dass das Besuchsrecht der Angehörigen weiterhin wahrgenommen werden kann und nicht wegen der grossen räumlichen Distanz praktisch verunmöglicht wird? Falls ja, wie sieht eine solche Lösung aus? Kann bis zur 2. Lesung dieses Problem genauer analysiert und mittels einer Gesetzesbestimmung besser nachgelebt werden?
Ich komme zum Schluss und halte fest:- Praktisch die gesamte Rechtsmaterie des Strafvollzuges wird künftig auf Gesetzesstufe gehoben - was hinsichtlich der Grundrechte der betroffenen Gefangenen mehr als gerechtfertigt ist.
- Es war ein kluger Entscheid, dass von der ursprünglichen Absicht, nur gewisse Erlasse zu revidieren, Abstand genommen wurde und nun stattdessen eine Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes vorliegt. Diese Mehrarbeit verdient Respekt. Ich danke der Arbeitsgruppe, den aktiven Vernehmlassungsteilnehmern und dem Ressortinhaber Justiz für diese umfassende Arbeit. Sie bedeutet einen Riesenschritt zur Modernisierung des liechtensteinischen Justizwesens und entspricht der Zielvorgabe im Regierungsprogramm 2005 bis 2009. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.
Danke.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wie vom Abg. Gebhard Negele ausgeführt, könnten die allgemeinen Bemerkungen der vorangegangenen Vorlage unverändert übernommen werden. Dass wir es hier mit einer Totalrevision des Strafvollzugsrechts auf Gesetzesstufe zu tun haben, wird schon aufgrund der Vorlage sichtbar, da es sich um mehr als 200 Seiten Gesetzestext handelt. Mit dieser Totalrevision des Strafvollzugsrechts auf Gesetzesstufe ist beabsichtigt, das eher rudimentär geregelte Strafvollzugsrecht konsistenter zu regeln, um sowohl den Gefangenen als auch dem Vollzugspersonal eine klare Richtschnur und mehr Rechtssicherheit zu geben. Zudem soll sichergestellt werden, dass das liechtensteinische Strafvollzugsrecht künftig den bis heute entwickelten Grundsätzen und Massstäben eines modernen Strafvollzugs sowie der europäischen Menschenrechtskommission vollständig genügt.
Einige Schwerpunkte der Vorlage wurden bereits aufgezählt. Dies ist unter anderem der Fakt, dass praktisch die gesamte Rechtsmaterie des Strafvollzugs künftig auf Gesetzesstufe gehoben wird, während vorgängig oder bisher sehr vieles in der Gefängnisordnung geregelt war. Dies ist vor allem deshalb angezeigt und nötig, weil der gesamte Strafvollzug in die Grundrechte der betroffenen Gefangenen eingreift. Wie bereits erwähnt, wurden auch bestimmte Kompetenzen, die bisher der Regierung vorbehalten waren, künftig an den Anstaltsleiter delegiert. Insbesondere erwähnen möchte ich hier die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, welche bisher durch die Regierung erfolgten und sich als sehr umständlich erwiesen. Hier ist die Kompetenz beim Anstaltsleiter sicher wirkungsvoller.
Zudem wird der Grundsatz der Entrichtung einer Arbeitsvergütung und der Verwendung des Arbeitsertrages einerseits sowie der individuell ausgerichteten Vergütungen andererseits neu rechtlich geregelt. Es werden mögliche Beschwerdemöglichkeiten für Gefangene samt den dazu anwendbaren Verfahrensvorschriften aufgezeigt. Und schliesslich soll durch diese Vorlage auch erreicht werden, dass die Bestimmungen über den Strafvollzug und jene über die Untersuchungshaft besser als bisher aufeinander abgestimmt sind und Interpretationsspielräume deutlich verdichtet werden.
Auch ich möchte - wie in der vorgegangenen Vorlage - dem Ressort Justiz und allen beteiligten Personen und Institutionen den Dank aussprechen, dass diese sehr umfangreiche Vorlage sich nun auf der Ziellinie befindet. Ich bin für Eintreten.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Ich hatte es für meine Fraktion übernommen, zu diesem Traktandum ein Votum vorzubereiten, habe dieses aber nun nicht vorliegen. Aber das meiste haben meine vorredenden Kollegen bereits gesagt, indem sie Zusammenfassungen aus dem Bericht und Antrag der Regierung zitiert haben. Erlauben Sie mir daher, ganz kurz Bemerkungen aus meiner praktischen Erfahrung in der Eigenschaft als Mitglied des Menschenrechtsausschusses beim Europarat hier vorzutragen.
Ich musste und durfte einige Male in ausländische Gefängnisse gehen, um dort die Situation der Gefangenen persönlich zu betrachten und zu begutachten, um dann dem Europarat in Strassburg zu berichten, was ich vorgefunden hatte. Wir hatten auch einmal eine Delegation zu einem englischen Hochsicherheitsgefängnis, in dem irische Gefangene sich beschwert hatten, nicht menschenrechtlich, den Europaratsstandards konform behandelt zu werden. Und ich bin vor allem auch in ukrainische und russische Gefängnisse gegangen, um dort mit zum Tode verurteilten Häftlingen zu sprechen. All diese Situationen sind überhaupt nicht vergleichbar mit dem, was wir hier kennen, mit dem was wir sehen, wenn wir zum Beispiel bei einem Tag der offenen Tür, weil eine Renovation im Landesgefängnis vorgenommen worden ist, die Zellen sehen und die Häftlinge sprechen können.
Gerade aus diesen Erfahrungen heraus finde ich es wahnsinnig wichtig, dass wir ein einheitliches, klar strukturiertes Gesetz über den Strafvollzug vorliegen haben, egal ob wir nun ein kleines Land mit hoffentlich ganz wenig Straffälligen oder ein grosses Land sind, das noch in kommunistischen Verhältnissen lebt. Denn der Freiheitsentzug ist die Strafe. Und wenn dann die Bedingungen rundherum nicht stimmen, sodass der Mensch zweitklassig oder drittklassig behandelt wird, dann ist etwas am Jusitzsystem nicht in Ordnung. Und sohin begrüsse ich es sehr, dass mit diesem Gesetz wirklich eine allumfassende Regelung mit klaren Richtlinien über die Rechte und Pflichten gelungen ist. Ich danke dem Ressort und danke auch denen, die diese Vorlage ausgearbeitet haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Herzlichen Dank auch an die Votantin und an die Votanten für die sehr freundliche Aufnahme dieses Gesetzeswerks. Erlauben Sie mir nur eine kurze Rechenaufgabe, Herr Abg. Caduff. Es sind nur 100 Seiten Gesetzestext. Es fängt bei 101 an und hört, glaube ich, irgendwo bei Seite 207 auf. Also so umfassend reglementieren wir jetzt dann doch nicht. Inhaltlich möchte ich einsetzen beim Votum der Abg. Renate Wohlwend. Ich bin sehr dankbar, dass sie darauf hingewiesen hat, dass wir in der Tat zwischen den tatsächlichen und den rechtlichen Verhältnissen unterscheiden müssen. Und das ist eigentlich auch die Genese, die Geschichte dieses Gesetzes. Noch vor nicht allzu langer Zeit waren ja die Strafgefangenen in diesem Hause, im Erdgeschoss des Regierungsgebäudes untergebracht. Und aus dieser Zeit stammen auch das heutige Strafvollzugsgesetz und die dementsprechenden Verordnungen. Das stammt also aus einer Zeit, in der auch die tatsächlichen Verhältnisse in unserem Land eher dürftig waren. Heute ist davon keine Rede mehr. Wir haben die tatsächlichen Verhältnisse für ein Untersuchungsgefängnis und für kurze Haftstrafen bei uns geschaffen.
Die rechtlichen Anforderungen: Gerade auch, weil es im Strafvollzug um ein besonderes Verhältnis zwischen dem Staat und der entsprechenden Person geht, ist ein sehr konsistent zu regelndes Verhältnis und eben eines, das die Rechtsstaatlichkeit besonders fordert. Die Arbeiten an dieser sehr grossen Revisionsvorlage wurden deshalb auch schon vor längerer Zeit in Angriff genommen - das war schon in den Neunzigerjahren - und heute können wir diese Arbeiten zum Abschluss bringen. Man hat sich in der Vergangenheit auch mit verschiedenen Massnahmen beholfen. Es wurde unter anderem im Jahr 2004 eine neue Gefängnisordnung erlassen, die als Zwischenlösung und als erster Schritt für eine bessere Lösung herangetragen wurde. Und wie auch erwähnt wurde, war die Kommission des Europarates mittlerweile schon dreimal in unserem Land. Auch diese Anforderungen, die dort an uns herangetragen wurden, weniger in tatsächlicher Hinsicht als vielmehr in rechtlicher Hinsicht, die können hier nun jetzt vollzogen werden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass wir uns an die österreichische Rezeptionsvorlage halten. Das ist richtig, das hat auch verschiedene Gründe. Wir haben gerade vorhin eine Abänderung der Strafprozessordnung gelesen. Auch dort behandeln wir österreichisches Recht und übernehmen dieses Recht. Das Strafrecht und das Strafprozessrecht insgesamt lehnt sich traditionsgemäss am österreichischen Recht an. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass wir auch im Strafvollzugsrecht hier österreichisches Recht als Vorlage heranziehen. Damit erhalten wir ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Es hat auch noch folgenden Vorteil: Das österreichische Strafvollzugsrecht ist in Europa als eines der modernsten bekannt. Und wenn wir uns dieses Rechts auch bedienen können, so macht das auch die Rechtsprechung und die Praxis für die Zukunft einfacher.
Zudem verbringen die meisten Strafhäftlinge ihren Strafvollzug ja in Österreich. Wir haben seit dem Jahr 1983 einen entsprechenden Vertrag über die Unterbringung unserer Häftlinge in österreichischen Strafvollzugsanstalten. Und auch damit - und damit kann ich zu den Fragen des Abg. Gebhard Negele kommen - haben wir ein geschlossenes Regelwerk, weil wir eben österreichisches Recht hier als Vorlage herangezogen haben. Im Übrigen haben wir einen solchen Vertrag mit der Schweiz nicht, sondern aus der Tradition heraus nur mit Österreich.
Dann zur Frage: Wo verbringen die Häftlinge diese Haft? Das regeln natürlich dann die österreichischen Behörden. Und das war in der Tat in der Vergangenheit insofern ein Problem, weil das Besuchsrecht ja ein sehr wichtiges Element und ein sehr wichtiger Bestandteil für die Resozialisierung der Strafgefangenen ist. Gott sei Dank haben unsere Gespräche auch ergeben, dass hier auch Abhilfe geschaffen werden kann. Die Strafvollzugsanstalt in Innsbruck wurde in den letzten Jahren ausgebaut. Hier haben wir die Zusage seitens des Bundesministeriums für Justiz aus Wien, dass unsere Häftlinge in Zukunft dort untergebracht werden. Und wir wissen ja auch, dass die Strafvollzugsanstalt in Feldkirch ausgebaut werden soll. Dann haben wir ein noch näheres Gefängnis, um diesen Vollzug auch für unsere Häftlinge und insbesondere für die Umgebung der Häftlinge angenehm gestalten zu können in dem Sinne, dass das Besuchsrecht eben ausgeübt werden kann.
Die Regierung kann insofern natürlich nicht auswählen, sondern das ist natürlich eine souveränitätspolitische Frage aufgrund des Staatsvertrages dann in Österreich. Aber wir haben diese Zusage seitens des Bundesministeriums für Justiz - und da hat sich auch nichts geändert. Diese Kontakte hatten wir mit der ehemaligen Justizministerin Gastinger und auch anlässlich des Besuches im Februar in Österreich wurde das mir nochmals von der neuen Justizministerin Berger auch so bestätigt. Wir haben damit gleiche Bedingungen. Das war auch eine Ihrer Fragen und das ist ein sehr, sehr grosser Vorteil. Wenn auch wieder Häftlinge zurückgeführt werden, dann sehen sie sich nicht mit anderen Strafvollzugsbestimmungen konfrontiert, sondern das ist eigentlich nur eine Verlegung des Ortes und die Bedingungen sind die gleichen.
Zu den Kosten: Ich kann Ihnen die Kosten hier ad hoc nicht genau beziffern. Wahrscheinlich werden wir es dann im Juni in der Debatte des Rechenschaftsberichtes ausgewiesen sehen. Meine Erinnerung ist die, dass es sich um die rund CHF 150'000 bis CHF 200'000 pro Jahr bewegt, welche das für unser Land kostet. Es gibt einen ganz genau festgelegten Pauschalbetrag pro Tag der Haft, welchen wir dann an das Bundesministerum für Justiz in Österreich überweisen. Wir bekommen von dort eine entsprechende Rechnung.
Ich möchte einfach zum Schluss auch nochmals betonen, dass der Strafvollzug wirklich in der Tat ein sehr wichtiges Thema für die Rechtsstaatlichkeit ist. Deshalb wurde auch besonderes Augenmerk bei der Ausarbeitung dieser Vorlage in dieser langen Zeit gelegt. Es geht um Freiheitsentzug. Man entzieht den Personen ihre Freiheit. Und das sind Eingriffe in die persönliche Freiheit. Hier gilt es doch, entsprechende Anstrengungen mit Bezug auf das Legalitätsprinzip zu unternehmen und darauf auch besondere Achtung zu legen. Deshalb glauben wir, dass wir jetzt ein sehr konsistentes, modernes Strafvollzugsrecht geschaffen haben, auch wenn es im Umfang natürlich dementsprechend eben sehr umfangreich ausgefallen ist. Die Schwerpunkte der Vorlage sind erwähnt worden. Diese möchte ich nicht nochmals erwähnen und bedanke mich nochmals für das Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, ist die Eintretensdebatte zu dieser Gesetzesvorlage abgeschlossen.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:00 Uhr. Mittagspause (von 12:10 bis 14:00 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Mai-Landtagssitzung fort.
Wir behandeln nach wie vor Traktandum 23: Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes und Abänderung weiterer Gesetze. Wir haben vor der Mittagspause die Eintretensdebatte zu dieser Gesetzesvorlage durchgeführt. Nachdem Eintreten unbestritten ist, bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Nach dem geltenden Recht hat der Landgerichtsvorstand oder ein von ihm beauftragter Landrichter wenigstens einmal in jedem Quartal im Gefängnis Nachschau zu halten und die Abstellung der aufgrund der Befragung der Häftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen. In der Praxis erfolgt diese Nachschau monatlich. Neu ist nun in Abs. 5 vorgesehen, dass die Vollzugskommission das Gefängnis zweimal pro Jahr unangemeldet zu besuchen hat. Auch wenn es der Kommission frei steht, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen, scheint mir diese Verpflichtung von zwei Besuchen pro Jahr zu wenig zu sein. Besonders Untersuchungshäftlinge, die zwischen den beiden Besuchen wieder aus der Haft entlassen werden, können sich nicht an die Kommission wenden.
Aus den präventiven Gründen, wie dies im Bericht und Antrag auf Seite 29 beschrieben ist, sollten die Besuche mindestens einmal pro Quartal wie bisher - also nach geltendem Recht - erfolgen. Da sie in der Praxis bereits monatlich durchführt werden, stellt sich die Frage, ob man nicht sogar monatliche Besuche ins neue Gesetz übernehmen sollte. Es besteht ein eminentes politisches Interesse, dass sich diese Vollzugskommission ein möglichst realistisches Bild von der tatsächlichen Lage im Gefängnis macht. Auch sollte die weitere Anregung des Auswärtigen Amtes auf Seite 30 im Bericht und Antrag, dass Gespräche mit dem Gefangenen ohne Anwesenheit von weiteren Personen stattfinden, in das Gesetz aufgenommen werden. Es reicht meines Erachtens nicht, wenn im Bericht und Antrag ausgeführt wird, dass dies eine Selbstverständlichkeit sei. Auch in der geltenden Vorschrift steht eine solche Anordnung.
Dann heisst es in Abs. 6, dass die Kommission der Regierung jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten und wenn nötig, Anregungen zu geben hat. Ich denke, dass die Vollzugskommission nach jedem Besuch innert 14 Tagen der Regierung Bericht erstatten sollte. Nur so kann rasch reagiert werden, falls Handlungsbedarf besteht. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 9: Hier ist nachzulesen, dass Mitglieder, die ihr Amt missbrauchen, von der Regierung zu entheben sind. Ich habe dazu im Bericht und Antrag die Erläuterungen auf den Seiten 28 bis 30 betrachtet. Zu diesen Missbrauchsvarianten habe ich aber keine weiteren Ausführungen gefunden. Kann die Regierung hierzu Beispiele geben oder etwelche Ausführungen machen, wie man sich diesen Missbrauch in der Praxis vorstellen kann?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte vielleicht zunächst noch ein paar Worte zum Votum der Abg. Doris Frommelt sagen: Die Reduktion auf zweimal hat natürlich schon einen Grund. Ich sehe aber die politische Dimension auch. Es hat vor allem den Grund, weil wir jetzt ja ein sehr strenges Haftfristensystem eingeführt haben und die Haft auch andauernd überprüft wird. Das ist heute auch Gegenstand dieser Kontrollen, die vom Landgerichtsvorstand durchgeführt werden. Ich werde diese Anregung aber auf jeden Fall auch nochmals im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen lassen. Vor allem scheint mir berechtigt zu sein, dass vielleicht eine regere Berichtstätigkeit erfolgen soll als nur einmal pro Jahr.
Dann zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Den Abs. 9 muss man in Zusammenhang mit dem Abs. 7 lesen. Dort ist insbesondere die Verschwiegenheitspflicht geregelt. Man denkt natürlich an Fälle, in denen sehr sensible Daten und Wahrnehmungen, die von dieser Vollzugskommission und insbesondere von deren Mitglieder natürlich wahrgenommen werden, dann nicht an die breite Öffentlichkeit gelangen sollten. Das stand vor allem im Fokus.Abg. Doris Frommelt
Ich habe noch erwähnt, dass man auf die Anregung des Auswärtigen Amtes zurückkommen sollte, das gesagt hat, es sei wichtig, dass die Personen auch ohne Anwesenheit im Gefängnis besucht werden können. Sie haben darauf aber nicht geantwortet. Ich nehme an, auch das werden Sie nochmals überprüfen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich glaube, ich werde es nicht überprüfen, sondern ich werde es übernehmen, weil das Gesetz ist ja schon sehr detailliert geregelt. Ich glaube, wenn wir auch eine weitere Selbstverständlichkeit dann noch ins Gesetz aufnehmen, spielt das keine weitere Rolle. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 39 wird verlesen.
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Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
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Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. In den Erläuterungen auf Seite 42 steht, dass Art. 41 der Vorlage eine Arbeitspflicht für alle Strafgefangenen normiert und dass damit der Grundsatz abgeleitet werden kann, dass grundsätzlich jeder Insasse versicherungspflichtig ist. Dann heisst es in Art. 47, dass er dafür auch einen Lohn bekommt. In diesem Art. 48 Abs. 1 heisst es, dass Strafgefangene, die ihrer Arbeitspflicht nachkommen, nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes versichert sind.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass mit dieser Versicherungsverpflichtung eine AHV-IV-Versicherung gemeint ist? Und wenn ja, warum wird diese nicht erwähnt?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich werde ihre Frage nochmals eingehend prüfen lassen. Ich gehe auch davon aus, dass die Leute AHV-IV-versichert sind. In Art. 48 wurde explizit geregelt, dass die Strafgefangenen arbeitslosenversicherungspflichtig sind, weil ihnen ansonsten die entsprechenden Berechnungstage fehlen und damit die Resozialisierung bei der Entlassung schon wieder zunichte gemacht worden wäre, weil sie dann wahrscheinlich wieder sofort in der Arbeitslosigkeit enden würden. Aber ich werde dieser Frage der AHV- und IV-Pflicht im Hinblick auf die 2. Lesung nachgehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
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Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
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Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass in Abs. 1 in der zweiten Zeile von «Volksschulen» die Rede ist, in den Erläuterungen ist von «Primarschule» die Rede. Ich denke, dass wir wahrscheinlich dann auf den Begriff «Primarschulen» wechseln werden. Ich glaube nicht, dass das aufgrund der Rezeptionsunterschiede zu grossen Verwirrungen führen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
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Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
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Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Hier geht es um die Verwendung von Büchern und Zeitschriften zur Fortbildung, aber auch zur Unterhaltung. Ich frage mich: Ist es auch beschränkt eventuell möglich und kontrolliert möglich, andere Medien wie zum Beispiel Internet oder Videos zu verwenden - oder ist das überhaupt kein Thema? Dies allerdings natürlich nur im Sinne von Abs. 2.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Im Detail werde ich das auch prüfen lassen. Wir haben irgendwo eine Bestimmung gelesen, wo auch der Zugang zu Radio und Fernsehen geregelt ist. Ich denke, da wird man sehr offen sein müssen, dass das weit interpretiert wird. Dies natürlich unter den Möglichkeiten, die im Landesgefängnis geboten werden können. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
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Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
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Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage zum Begriff der «sparsamen Verwaltung» betreffend diesen Beizug des Dolmetschers. Ich habe dann auch in den Erläuterungen zu Art. 86 nachgesehen. Hier finde ich keine konkreten Äusserungen betreffend diesen Begriff. Kann die Regierung hierzu Ausführungen machen? Ich denke, es könnte in der Praxis noch entscheidend sein, wann diese Grenze der sparsamen Verwaltung tangiert ist und wann eben nicht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Regierung könnte dazu Ausführungen machen, aber ich bin selbst gespannt, was die Arbeitsgruppe uns dazu sagen wird. Wir werden dann im Hinblick auf die 2. Lesung sehen, was sie dazu meint.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 87 wird verlesen.
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Art. 88 wird verlesen.
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Art. 89 wird verlesen.
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Art. 90 wird verlesen.
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 betreffend den Schlusssatz «in berücksichtigungswürdigen Fällen». Auch hierzu würde mich interessieren, ob hier mitunter die Arbeitsgruppe für die 2. Lesung diese Fälle ein wenig erläutern kann. Mir ist schon klar, dass man nicht jedes Detail bereits jetzt vorahnend definieren kann, aber zumindest ein Beispiel oder einen Anhaltspunkt dafür geben, wie dies in der Praxis dann zu handhaben ist.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, ich kann vielleicht ein, zwei Fälle nennen, die mir als berücksichtigungswürdig erscheinen. Das sind zum Beispiel Beerdingungsbesuche von nahen Verwandten. Und wenn hier dann die entsprechenden Geldmittel nicht vorhanden sind und dafür zum Beispiel auch ein Gefährt benutzt werden müsste, dann könnte das das Land für solch kleine Besorgungen übernehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
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Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. «Ein Strafgefangener kann bis zu 8 Tagen im Jahr im Inland einen so genannten Hafturlaub bekommen» - wie es früher geheissen hat. Jetzt meine ganz laienhafte Frage: Wie kann denn das kontrolliert werden? Wenn zum Beispiel ein Strafgefangener im Burgenland in Gefangenschaft ist und dann reist er nach Liechtenstein, darf er dann das Land nicht verlassen - oder darf er nicht nach Buchs oder nach Feldkirch - oder wie ist denn das in der Praxis?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wenn ein Strafgefangener den Strafvollzug im Ausland vollzieht, dann sind die österreichischen Behörden dafür zuständig. Ich gehe davon aus, die werden ihm keinen Urlaub zu Hause erlauben, sondern nur im Rahmen ihres Staatsgebietes. Ansonsten werden sie sicherlich unsere Behörden verständigen müssen. Dasselbe wird ja auch bei uns geschehen. Die Papiere werden ihm ja damit nicht ausgehändigt, die sind ja nach wie vor im Personalakt, sondern er muss sich nach wie vor im Staatsgebiet aufhalten. Und man wird ihm das ja auch nicht gewähren, wenn irgendeine Fluchtgefahr besteht. Das ist immer eine Prognosehaltung.
Ich möchte hier auch noch auf die Erläuterungen im Bericht und Antrag hinweisen. Wir haben hier ja die Terminologie geändert. Im Übrigen entspricht das ja der heute gelebten Praxis. Das wird jetzt einfach verrechtlicht. Wir haben nicht mehr von «Urlaub» gesprochen. Ich denke, das ist ein Begriff, der in diesem Zusammenhang vielleicht zu Verwirrung führen könnte und nicht so geeignet erscheint. Wir haben den Begriff «Unterbrechung der Freiheitsstrafe» hier verwendet, der meines Erachtens doch besser passt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 92 wird verlesen.
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Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals zurückkommen auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert zum Art. 90: Wenn Sie hier die Erläuterungen zu diesem Art. 92 ansehen, so finden Sie auf Seite 63 zwei Beispiele. Das eine Beispiel, die Beerdigung eines nahen Angehörigen, habe ich vorhin genannt. Und hier würde wahrscheinlich auch noch das dort angeführte Beispiel zur Vorladung einer gerichtlichen Verlassenschaftsabhandlung passen. Das könnte auch unter die Fälle von Art. 90 unter den «berücksichtigungswürdigen Fällen» aufgelistet werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 93 wird verlesen.
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Art. 94 wird verlesen.
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Art. 95 wird verlesen.
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Art. 98 wird verlesen.
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Art. 99 wird verlesen.
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Art. 100 wird verlesen.
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Art. 103 wird verlesen.
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Art. 104 wird verlesen.
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Art. 105 wird verlesen.
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Art. 106 wird verlesen.
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Art. 108 wird verlesen.
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Art. 110 wird verlesen.
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Art. 111 wird verlesen.
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Art. 112 wird verlesen.
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Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, auf die 2. Lesung werden wir in Abs. 3 den Begriff «der öffentliche Ankläger» durch «die Staatsanwaltschaft» ersetzen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.Art. 113 wird verlesen.
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Art. 114 wird verlesen.
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Art. 115 wird verlesen.
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Art. 116 wird verlesen.
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Art. 117 wird verlesen.
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Art. 118 wird verlesen.
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Art. 119 wird verlesen.
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Art. 120 wird verlesen.
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Art. 121 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 123 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 124 wird verlesen.
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Art. 125 wird verlesen.
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Art. 126 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 127 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 127 steht zur Diskussion.
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Art. 128 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 128 steht zur Diskussion.
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Art. 129 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 129 steht zur Diskussion.
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Art. 130 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 130 steht zur Diskussion.
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Art. 131 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 131 steht zur Diskussion.
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Art. 132 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 132 steht zur Diskussion.
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Art. 133 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 133 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Meine Frage betrifft Abs. 3: Hier geht es um gefährliche Rückfallstäter und um eine mögliche bedingte Entlassung. Dann steht da, dass die Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Meine Frage nun: Erfährt dann auch ein Opfer eines solchen gefährlichen Rückfallstäters, dass der Täter bedingt entlassen wird?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Information an das Opfer ist sicher nicht im Strafvollzugsgesetz geregelt. Wenn, dann müsste es wahrscheinlich in der Strafprozessordnung geregelt sein. Wir werden das aber im Hinblick auf die 2. Lesung ausführen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 134 wird verlesen.
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Art. 134 steht zur Diskussion.
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Art. 135 wird verlesen.
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Art. 136 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 137 wird verlesen.
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Art. 139 wird verlesen.
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Art. 139 steht zur Diskussion.
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Art. 140 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 141 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 141 steht zur Diskussion.
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Art. 142 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 142 steht zur Diskussion.
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Art. 143 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 143 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 144 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 144 steht zur Diskussion.
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Art. 145 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 145 steht zur Diskussion.
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Art. 146 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 146 steht zur Diskussion.
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Art. 147 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 147 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 148 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 148 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 149 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 149 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 150 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 150 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 151 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 151 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 152 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 152 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 153 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 153 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 154 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 154 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 155 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 156 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 156 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 157 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 157 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 158 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 158 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung der Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Überschrift vor § 133 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 133 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 133 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 133 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 134 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 134 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 135 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 135 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 136 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 136 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 137 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 137 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 137a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 137a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gesetzes über die zusammenarbeit mit dem internationalen strafgerichtshof und anderen internationalen gerichten (zigg)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten (ZIGG).
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 Abs. 4 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen noch zu einer letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. g und h (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. g und h (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:10 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:45 Uhr).
-ooOoo-