Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), (Nr. 53/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Mai-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 24: Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung (Nr. 53/2007) steht zur Diskussion. Abg. Franz Heeb
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Schaffung eines Richterdienstgesetzes sollen für die Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein zeitgemässe Rahmenbedingungen geschaffen werden. Auch wenn die beiden Gesetzesvorlagen in zwei folgenden Traktanden des Landtags behandelt werden, sind diese im Zusammenhang zu sehen. Das Gerichtsorganisationsgesetz legt die organisationsrechtlichen, das Richterdienstgesetz legt die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die Richter und die Mitarbeitenden der Fürstlichen Zivil- und Strafgerichte fest. Das vorliegende Gerichtsorganisationsgesetz löst das veraltete Gesetz aus dem Jahre 1922 ab und schafft flexible Strukturen, die den heutigen und künftigen Anforderungen an die Zivil- und Strafgerichte gerecht werden.
Neu sind im Gesetz insbesondere die Schaffung eines Kollegiums der Landrichter sowie der Senatsvorsitzenden auf zweiter und dritter Instanz, die Einführung eines zweiten Senats beim Obersten Gerichtshof, die Institutionalisierung einer Konferenz der Gerichtspräsidenten, die Schaffung einer Verwaltungsleiterstelle sowie die Regelung der Dienstaufsicht durch die jeweiligen Präsidenten des Fürstlichen Landgerichts, Obergerichts und Obersten Gerichtshofs. Das Gerichtsorganisationsgesetz regelt ausserdem die Ausschluss- und Ablehnungsgründe für Richter und Mitarbeitende für die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
Das Kollegium der derzeit 14 Landrichter und des Landgerichtspräsidenten sowie der Senatsvorsitzenden des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs sollen künftig über die Geschäftsverteilung beschliessen. Damit soll eine ausgewogene, den Gerichtsfällen in den einzelnen Abteilungen und in den Kollegialgerichten des Landgerichts entsprechende Auslastung gewährleistet werden. Ebenso beschliessen bei den Gerichten in zweiter und dritter Instanz die Senatsvorsitzenden über die Geschäftsverteilung. Durch die Kollegien des Landgerichts, des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs soll ausserdem eine einheitliche Rechtsprechung gefördert werden.
Aus organisatorischer Sicht ist die klare Regelung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen den Organen und Stellen der Justizverwaltung begrüssenswert. Die Dienstaufsicht über die Richter der Zivil- und Strafgerichte wird dem jeweils für ihre Instanz zuständigen Präsidenten des Landgerichts, des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs übertragen. Dadurch können Kompetenzkonflikte zwischen den verschiedenen Instanzen vermieden und die disziplinarische Führung von dem Präsidenten wahrgenommen werden, der auch im direkten Kontakt mit den laufenden Gerichts- und Geschäftsfällen steht. Die Dienstaufsicht über den Landgerichtspräsidenten wird durch den Obergerichtspräsidenten und die Dienstaufsicht über den Obergerichtspräsidenten durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wahrgenommen. Die Dienstaufsicht gegenüber dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs obliegt dem Senat des Obersten Gerichtshofs.
Mit der Schaffung einer Konferenz der Gerichtspräsidenten können die drei Instanzen der Gerichte übergreifende Fragen und Aufgaben der Zivil- und Strafgerichte klären, koordinieren und entscheiden. So werden sie gemäss Gerichtsorganisationsgesetz künftig mit der Erarbeitung einer Geschäftsordnung, der Begleitung von Projekten, dem Erlass administrativer Richtlinien, der Ausarbeitung der Informatik oder der Entsendung von Richtern in internationale Gremien betraut.
Mit der Einrichtung eines Verwaltungsleiters, der dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden der Konferenz der Gerichtspräsidenten untersteht, sollen alle zentralen Dienste und Funktionen unter einer gemeinsamen Leitung wahrgenommen werden. So sind dem Verwaltungsleiter die Aufsicht über die zentralen Dienste, das Rechnungswesen und die Archivierung sowie die Aufsicht über die Landgerichtskanzlei übertragen. Die Kanzlei des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs soll durch die jeweiligen Präsidenten geführt werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es im Gerichtsorganisationsgesetz nicht auch der Regelung bedarf, welcher Organisationseinheit die Exekution zugeteilt ist bzw. welcher Instanz die Dienstaufsicht über die Exekutionsstelle obliegt. Denkbar wäre auch, dass diese Regelung mit den weiteren Regelungen zum Kanzleidienst in die zu erarbeitende Geschäftsordnung aufgenommen wird.
Das neue Gerichtsorganisationsgesetz trägt auch zu einer verbesserten Rechtssicherheit bei, indem die Ausschluss- und Ablehnungsgründe von Richtern und Mitarbeitenden für die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geregelt werden. Ausserdem weist das Gerichtsorganisationsgesetz klar darauf hin, welche Regelungen für die Richter und das nicht richterliche Personal im Dienstrecht und im Anstellungsverhältnis gelten. Richter sind grundsätzlich dem Richterdienstgesetz unterstellt und es gelten für Richter nur bezüglich Besoldung und Versicherung die Regelungen der Landesverwaltung. Das nicht richterliche Personal der Zivil- und Strafgerichte ist grundsätzlich dem Staatspersonalgesetz unterstellt. Damit ist im Gerichtsorganisationsgesetz hinsichtlich Unterstellung zu den relevanten dienstrechtlichen Normen weitere Klarheit geschaffen worden.
Gleichzeitig mit dem Einzug der Zivil- und Strafgerichte in das neue Gerichtsgebäude ist es gelungen, die entsprechenden infrastrukturellen, organisatorischen und gesetzlichen Grundlagen für die erforderliche Gerichtsreform zu schaffen. Auch wenn die beiden Gesetzesvorlagen in der Öffentlichkeit wenig Aufsehen finden, sind sie in ihrer Bedeutung für eine funktionierende Gerichtsbarkeit und damit für unseren Rechtsstaat von unschätzbarem Wert. Das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz bilden dazu die tragenden Pfeiler, damit Liechtenstein auch in Zukunft ein handlungsfähiger und erfolgreicher Rechtsstaat bleibt.
Den am Reformvorhaben beteiligten Richtern, Mitarbeitern des Fürstlichen Zivil- und Strafgerichts sowie den Mitgliedern des Steuerungsausschusses unter der Leitung des Regierungschefs ist für das gelungene Reformvorhaben und das nun vorliegende Gerichtsorganisationsgesetz zu danken. Ich plädiere für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Verdankenswerterweise hat der Abg. Heeb schon alle neuralgischen und wichtigen Punkte der Vorlage erwähnt, sodass ich mich noch kürzer halten kann, als ich das sowieso beabsichtigt hatte. Die Vorlage hat - das gilt auch für nächste Vorlage «Richterdienstgesetz» - alle wesentlichen im Vernehmlassungsverfahren eingebrachten Kritikpunkte aufgenommen und bereinigt. Zwangsläufig bedeutet das, dass zwischen den ursprünglichen Intentionen und den gestellten Erwartungen aus der Vernehmlassung gewisse Kompromisse geschlossen werden mussten. Es war aber an der Zeit, dass das Gerichtsorganisationsgesetz, welches die völlig veralteten gesetzlichen Grundlagen aus dem Jahre 1922 ersetzt, wie auch das vollständig neue Richterdienstgesetz zur Diskussion kommen.
Weil in den Arbeitsgruppen und in der Vernehmlassung alle involvierten und betroffenen Kräfte einbezogen worden sind und die aus der Vernehmlassung gewonnenen Vorschläge zum wesentlichen Teil umgesetzt worden sind, kann davon ausgegangen werden - für mich als Laien -, dass die Vorlage einen breiten Konsens gefunden hat und damit Eintreten nicht bestritten ist.
Die Totalrevision des Gesetzes war ein dringendes Desiderat, und zwar seit langem, was sich daran zeigt, dass die erste Arbeitsgruppe schon vor über zehn Jahren tätig geworden ist und ausländische Experten beigezogen worden sind, nachdem klar geworden ist, dass die Aufsichtsrechte nach führungsmässigen Prinzipien riefen und für den administrativen Bereich eine neue Struktur zu schaffen war. Die Ziele der Vorlage und die wesentlichen Elemente sind im Bericht und Antrag ab Seite 8 detailliert erläutert. Ich brauche sie hier nicht zu wiederholen. Sie haben alle den Bericht schon gelesen. Ich will vielleicht doch nur den einen oder anderen Punkt erwähnen.
Der Landgerichtspräsident ist verantwortlich für die gerichtsübergreifende Justizverwaltung, auch wenn in diesem Zusammenhang kritische Anmerkungen betreffend eine Überbewertung der Funktion des Landgerichtspräsidenten gegenüber dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof gemacht wurden, und besonders auch befürchtet wird, dass der Landgerichtspräsident aufgrund seiner Arbeitsbelastung kein Recht sprechendes Organ mehr sein könne, wie auch die Frage, ob er den Vorsitz im Leitungsgremium, wo ja Richter der höheren Instanzen sitzen, überhaupt übernehmen kann.
Zum Zweiten: Die Senate des Obersten Gerichtshofes sollen künftig mehrheitlich mit rechtskundigen Richtern bestellt werden. Das halte ich grundsätzlich für richtig. In diesem Zusammenhang möchte ich aber doch noch anmerken, dass man die Bedeutung des Laienrichtertums in und für Liechtenstein, das eine über viele Jahrhunderte bewährte Tradition hat und für die Verankerung und Akzeptanz der Gerichte in der Bevölkerung von ganz wesentlicher Bedeutung ist, keinesfalls unterschätzen, sondern im Gegenteil stärken sollte. Die Mitwirkung der Laienrichterinnen und Laienrichter ist für unser Land, unsere Justiz, ein legitimes und grundsätzliches Erfordernis. Das als grundsätzliche Bemerkung.
Neu ist die Regelung der Dienstaufsicht und der disziplinarischen Verantwortlichkeit für die Oberstrichter. Das ist meines Erachtens der einzige Punkt, über den man diskutieren könnte, nämlich ob die Dienstaufsicht aus sachlichen Gründen nicht beim Obergericht wie bisher angesiedelt werden sollte. Aber das ist letztendlich eine politische Frage und damit ein politischer Entscheid, den man so oder so treffen kann.
Wie immer ist natürlich nicht alles Gold was glänzt und man könnte über diesen und jenen Punkt lange diskutieren, ohne aber wirklich zu einem Ende zu kommen. Das zeigt sich daran, dass man eben zehn Jahre lang jetzt rumdiskutiert hat und nun endlich so weit ist. Der Landtag muss nun den überfälligen und wichtigen Schritt tun und auf die Vorlage eintreten. Was die immer wieder angezweifelte Verfassungsmässigkeit betrifft, so gehe ich davon aus, dass sie von der Regierung eingehend überprüft worden ist. Zudem sind in den Arbeitsgruppen und Kommissionen genug Juristen und Richter vertreten gewesen, um das abschätzen zu können. Ansonsten hätten wir dann wirklich ein ganz grundsätzliches Problem. Danke schön.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Im Gegensatz zu meinen Vorrednern habe ich doch einige Kritikpunkte bzw. Fragen zu dieser Gesetzesvorlage anzubringen. Das veraltete Gerichtsorganisationsgesetz aus dem Jahr 1922 soll mit der heute zu behandelnden Gesetzesvorlage abgelöst werden. Ziel der Vorlage ist es, die Grundlage für eine moderne Struktur der ordentlichen Gerichte zu schaffen. Dabei stellt sich die Frage, wie betriebswirtschaftliche Kriterien zu vereinen sind mit Aufbau, Organisation und Hierarchie der Gerichte. Im Bericht und Antrag der Regierung werden eingangs die wesentlichen Elemente der Vorlage aufgezeigt, wie sie meine Vorredner schon ausgeführt haben.
Gemäss Bericht und Antrag wurde die Vorlage von einem externen Experten erarbeitet, begleitet von einem siebenköpfigen Steuerungsausschuss, in dem die Gerichte ursprünglich mit den drei Gerichtspräsidenten zahlenmässig eher untervertreten waren. Die Vorlage basiert auf einer Organisationsanalyse sowie einem Revisionsentwurf aus dem Jahr 1999. Aus dem Bericht und Antrag geht nicht hervor, ob der Steuerungsausschuss vor der Verabschiedung der endgültigen Fassung dieser Gesetzesvorlage eine abschliessende Stellungnahme abgegeben hat. Jedenfalls wird eine solche nicht erwähnt.
Auf die Vernehmlassungsvorlage wurde von den Teilnehmern mit viel Zustimmung reagiert ob der Anpassung des Gesetzes an die heutigen Gegebenheiten mit professionellen und vollamtlichen Richtern bei der ersten und zweiten Instanz. Begrüsst wurde, dass eine klare Aufgaben- und Kompetenzverteilung zu schaffen ist sowie die Regelung von Zuständigkeiten ebenso wie die Gleichstellung der Dienstverhältnisse zwischen den vollamtlichen Oberrichtern und den vollamtlichen Landrichtern. Ebenso wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern jedoch auch massive Bedenken angebracht. Mit zahlreichen Änderungen von Gesetzesartikeln sowie der Neufassung von Art. 93 lit. e und Art. 101 der Landesverfassung reagierte die Regierung daraufhin insbesondere auf die Kritik der Vaterländischen Union, des Obergerichts und der Rechtsanwaltskammer, die alle gleichermassen auf die heiklen Regelungen in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit sowie auf die Nichtbeachtung - sprich Auflösung - der hierarchischen Strukturen bei den Gerichten hingewiesen hatten.
Ob durch die zahlreich erfolgten Änderungen von Gesetzesartikeln das nun vorliegende Gerichtsorganisationsgesetz den Bestimmungen der Verfassung vollumfänglich entspricht, ist meines Erachtens nicht völlig klar. Einzelne neu gefasste Regelungen der Vorlage lassen eher den Eindruck von Kompromiss-Artikeln entstehen, als dass sie eine klare und in sich logische Regelung darstellen. Das betrifft insbesondere die Dienstaufsicht. Jedenfalls wurde mit den Änderungen im Bericht und Antrag der Versuch unternommen, allen Seiten entgegenzukommen. Dieser Eindruck entsteht zumindest. Für das Eingehen auf die Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer möchte ich der Regierung meine Anerkennung aussprechen. Es stellt sich für mich jedoch dabei die Frage, inwieweit die Gesetzesvorlage als Ganzes nach den vielen Änderungen in sich noch stimmig ist.
Mit der zum Traktandum 25 - Richterdienstgesetz - vorgeschlagenen Verfassungsänderung von Art. 101 soll das Gerichtsorganisationsgesetz festen Boden bekommen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Änderung ausreichend ist, und ob sie nicht eher im Zusammenhang mit der Regierungsvorlage zum GOG hätte vorgelegt werden sollen. Zwischen diesen beiden Gesetzesvorlagen besteht offensichtlich keine absolute Abhängigkeit, und aus dem Bericht und Antrag geht nicht hervor, ob die eine Vorlage unabhängig von der anderen beschlossen und in Kraft gesetzt werden könnte. Gerade aber die Ausarbeitung der verfassungsmässigen Grundlagen ist von grösster Bedeutung, um Sicherheit in der Rechtsprechung und die Unabhängigkeit der Gericht zu garantieren.
Meine Fragen und Anregungen zu einzelnen Bestimmungen werde ich bei der Verlesung der einzelnen Artikel vorbringen. Einige Aspekte möchte ich im Folgenden noch ansprechen: Gemäss Landesverfassung Art. 97 und Art. 101 ist das Gerichtswesen hierarchisch geordnet. Die Instanzen sind bei der Rechtsprechung pyramidenartig angeordnet mit dem Landgericht als erster sowie dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof als zweiter und dritter Instanz. Dieses Prinzip sollte wohl auch für die Justizverwaltung, die Dienstaufsicht und das Disziplinarwesen gleichermassen gelten, da diese Tätigkeiten keinen Selbstzweck haben und der Justizpflege dienen. Die Kompetenzen sind gemäss dieser Verfassungsartikel klar verteilt. Dem Obergericht als dem höchsten mit vollamtlichen Richtern besetzten Gericht wird in Abs. 2 von Art. 101 Landesverfassung eine führende Rolle eingeräumt. Eine diesbezügliche Verfassungsänderung wird dann beim nächsten Traktandum - Richterdienstgesetz - vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Änderung weicht die Pyramide auf und regelt möglicherweise dennoch nicht abschliessend. Es ist fraglich, ob die Änderung von Art. 101 Abs. 1, 2 und 3 für das vorliegende GOG ausreicht zum Beispiel in Bezug auf Art. 46, wonach dem OGH-Senat die Dienstaufsicht gegenüber dem OGH-Präsidenten zukommt.
Mit Art. 27 Abs. 1 werden neue Justizverwaltungsorgane geschaffen mit abweichender personeller Zusammensetzung und zu regelndem Verhältnis untereinander. Möglicherweise wäre auch hier eine Verfassungsänderung notwendig. Mit heutiger Verfassungsbestimmung ist die Oberaufsicht über die Justizpflege beim Obergericht angesiedelt. Mit der neuen Verfassungsregelung wird die Justizverwaltung einfach nicht mehr erwähnt.
Eine Kompetenzverschiebung von der Legislativen zur Exekutiven bedeutet die Neuregelung nach Art. 93 lit. e, gemäss dem die Regierung neu für die Überwachung des Geschäftsgangs aller ordentlichen Gerichte zuständig ist und auch periodische Kontrollen anordnen kann. Bisher war dieses Recht gemäss Art. 63 Landesverfassung dem Landtag vorbehalten. Ein Grund für diese zusätzliche Kompetenzeinräumung an die Regierung ist nicht klar erkennbar. Ist die Regierung überzeugt davon, dass mit dieser vorgeschlagenen Regelung die Unabhängigkeit der Gericht voll gewährleistet ist?
Eine weitere Regelung, welche zu Fragen Anlass gibt, findet sich bei der Geschäftsverteilung beim Landgericht (Art. 15). Diese soll Gewähr bieten für eine gleichmässige Auslastung der einzelnen Landrichter und der Rechtspfleger. Hier ist die aufgrund der Vernehmlassungsteilnehmer neu in die Vorlage eingebrachte Beschwerdemöglichkeit für Landrichter beim Obergericht zu begrüssen. Bei Art. 14 über die Grundsätze der Geschäftsverteilung fällt allerdings die Regelung in Abs. 3 auf. Hiermit wird die Besetzung der Kollegialgerichte zum Gegenstand der Geschäftsverteilung gemacht. Die Geschäftsverteilung aber erfolgt nach den Bestimmungen von Art. 14 und 15. Damit bestimmt faktisch der Landgerichtspräsident über die Besetzung des Vorsitzes, dessen Stellvertretung sowie des Beisitzes und den Einsatz von Ergänzungsrichtern in allen erstinstanzlichen Kollegialgerichten.
Jedenfalls wird die Funktion und Kompetenz des Richterauswahlgremiums damit tangiert und meiner Meinung nach beträchtlich eingeschränkt. Gemäss diesem Bericht und Antrag wird sich das Richterauswahlgremium darauf beschränken müssen, die rechtsunkundigen Richter vorzuschlagen, und ausschliesslich diese werden vom Landtag ernannt, was auch die Kompetenz des Landtags einschränkt. Die Regierung hat gemäss Bericht und Antrag, Seite 49, grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit. Meine Frage dazu: Ist diese Unbedenklichkeit mit allen involvierten Kreisen besprochen worden und wird diese Meinung von den Gerichten und dem Staatsoberhaupt geteilt?
Zur Veränderung der Hierarchie im Gerichtswesen werde ich bei der Lesung der Artikel Stellung nehmen. Der hierarchische Aufbau des Gerichtswesens verlangt eigentlich, dass dem mit vollamtlichen Richtern besetzten Höchstgericht die führende Rolle in der Justizverwaltung wie in der Dienstaufsicht zukommt. Des Weiteren fällt in der Gesetzesvorlage insgesamt die zentrale Stellung des Landgerichts auf, dessen Präsident gemäss der Vorlage einen grossen Teil der Aufgaben der Justizverwaltung instanzübergreifend vorzunehmen habe.
Auch die Stellung des Verwaltungsleiters, dem eine zentrale Funktion innerhalb der Justizverwaltung und die Leitung der Landgerichtskanzlei zukommen soll, muss klar geregelt werden. Bei den Übergangsbestimmungen fällt die unterschiedliche Regelung bei den Instanzen auf. Ich werde bei Art. 64 darauf zurückkommen.
Das nachträglich an die Abgeordneten zugestellte neue Soll-Organigramm entsprechend der Gesetzesvorlage zeigt anschaulich auf, was beim Umsetzen der Vorlage passiert. Es zeigt auf, wie die hierarchische Pyramide des Gerichtswesens aufgeweicht wird, indem die Instanzen grafisch nicht übereinander, sondern nebeneinander angeordnet sind. Es vermittelt den Eindruck, dass jede der Instanzen ein eigentliches Eigenleben führt. Durch die Querbeaufsichtigung bei der Dienstaufsicht in der gleichen Instanz könnte die Gefahr der gegenseitigen Deckung im Kollegenkreis bestehen. Das Organigramm zeigt auch, dass die Abteilung «Zentrale Dienste», die - wie schon der Name sagt - zentral tätig sein wird, nicht einer einzelnen Instanz zugeordnet werde sollte, sondern eher eine Klammerfunktion über alle drei Instanzen einnehmen sollte.
Die Regierung hat mit der Vorlage zur Neuordnung der Gerichtsorganisation eine notwendig gewordene Aufgabe angegangen. Das ist zu begrüssen. Insgesamt ist mit der Vorlage trotz der bei den Vernehmlassungen zahlreich erfolgten und von der Regierung aufgenommenen und eingearbeiteten Verbesserungsvorschläge der VU, des Obergerichts und der Rechtsanwaltskammer die wichtige Frage nach der klaren und interpretationsfreien Verfassungsmässigkeit nicht vollständig und klar beantwortet. Ich denke, bis zur 2. Lesung ist eine eingehende Überprüfung im Hinblick auf klare verfassungsmässige Grundlagen notwendig. Es ist auch zu prüfen, welcher Änderungen es bedarf, um eine effiziente und transparente Gerichtsorganisation zu schaffen, dabei die Zuständigkeiten und logischen Abläufe bei der Justizverwaltung und der Justizaufsicht konsequent und entsprechend dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit zu gewährleisten. Ausserdem ist darauf zu achten, dass bei der zukünftigen Organisation der Gerichte Einigkeit und Einvernehmen mit allen Instanzen erzielt werden kann. Immerhin ist die Gerichtsbarkeit eine der drei tragenden Staatsgewalten. Verfassungsmässige Unklarheiten und Unwägbarkeiten schaden der Rechtssicherheit, und als Rechtsstaat können wir sie uns nicht leisten.
Seit 1922 richtet sich die Gerichtsorganisation nach den bestehenden Regeln. Für die Neuorganisation besteht fraglos eine Notwendigkeit, jedoch besteht keine Dringlichkeit. Für eine effiziente neue Lösung ist es wichtig, dass die Erarbeitung gründlich und stimmig ist. Es wäre auch vorteilhaft gewesen, wenn bei dieser komplexen Materie für die Abgeordneten eine längere Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden hätte. Ich begrüsse eine Neuorganisation der Gerichte mit transparenten Strukturen auf klaren verfassungsrechtlichen Grundlagen. Ich ersuche die Regierung, bis zur 2. Lesung im Einvernehmen mit allen Beteiligten die Vorlage in diesem Hinblick nochmals gründlich zu überprüfen und notwendige Änderungen vorzunehmen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die zwei Vorlagen, nämlich die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie die erstmalige Schaffung eines Richterdienstgesetzes sind tatsächlich im Zusammenhang zu sehen. Deshalb legt die Regierung auch beide Gesetze gleichzeitig vor, weil man sieht dann die Zusammenhänge schon, wenn es um die Dienstaufsicht und um die Disziplinargerichtsbarkeit geht, dass hier das eine in das andere hineingreift. Das hat auch mit der Besonderheit der Gerichte zu tun. Da müssen wir ganz klar und eindeutig unterscheiden zwischen der Gerichtsbarkeit und der Hierarchie der Gerichte und der Justizverwaltung. Das muss klar unterschieden werden.
Die beiden Vorlagen ändern keinen Beistrich und überhaupt gar nichts an der Hierarchie der Gerichte, so wie sie in der Verfassung festgelegt ist und so wie sie weiterhin festgelegt sein wird. Die Justizverwaltung ist übrigens ja bis anhin schon beim Landgericht angesiedelt. Sie wird nicht neu dort angesiedelt, sie ist schon bis anhin dort. Also von da her muss man die zwei Bereiche unterscheiden.
Es ist sicher ein schwieriges Unterfangen, ein Gerichtsorganisationsgesetz total zu revidieren, das aus dem Jahr 1922 stammt, und es wurde auch schon gesagt, dass schon in den 90er Jahren entsprechende Projekte unterwegs waren. Es wurde im Jahr 2000 dann auch eine Untersuchung gemacht. Jetzt ist es so weit gelungen, doch in einem Steuerungsausschuss, der von allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit besetzt wurde, eine Lösung zu finden, die, wie ich denke, den Anforderungen an die Gerichte der heutigen Zeit entspricht. Wir haben im Jahr 2003 eine externe Expertise zugezogen, und zwar einen Experten, der selbst schon in Gerichten tätig war und der die entsprechenden Erfahrungen mit Reorganisa-tionen von Gerichten hat, denn es ist immer schwierig für Laien, gerade die doch recht komplexen Abläufe an Gerichten zu durchschauen.
Im Jahr 2003 wurde eine Organisationsanalyse der ordentlichen Gerichte durchgeführt. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Landgericht, das Obergericht und den Obersten Gerichtshof zunehmend komplexer werden und die Fallbelastung gestiegen ist. Aber auch die Komplexität, der internationale Bezug, gerade was die Wirtschaft des Landes anbelangt, haben da natürlich auch ihre Auswirkungen. Und diese Entwicklung führte in den letzten Jahren zu einem enormen Ausbau der Ressourcen an den liechtensteinischen Gerichten. Ich erinnere daran, dass wir inzwischen 14 Landrichter - und damit Gerichtsabteilungen am Landgericht - haben, dass wir das Institut der Rechtspfleger eingeführt haben, dass beim Obergericht ein dritter Senat geschaffen wurde. Hier wurden die Ressourcen sehr stark ausgebaut. Dabei kann man sich leicht vorstellen, dass das natürlich auch führungsmässige und letztendlich auch organisatorische Anpassungen erforderlich macht.
Die heutige Ausgestaltung der Justizverwaltung, also die Organisation, hat natürlich dieses Wachstum nicht zur Gänze nachvollzogen, weil ja da keine dementsprechenden rechtlichen Änderungen gemacht wurden. Und deshalb wurden mittels einer unabhängigen Analyse Abklärungen getroffen. Zuerst wurden einmal der Ist-Zustand bzw. die Strukturen ermittelt, dann die Prozesse und dann der Ressourceneinsatz an den ordentlichen Gerichten. Wir wollten zuerst wissen: Wie sind die Strukturen? Wo haben sie Schwachpunkte? Wie laufen die Prozesse ab? Wo laufen sie unterschiedlich ab? Wo laufen sie eben nicht wie gewünscht ab? Wie ist der Ressourceneinsatz an den Gerichten? Wie viele Richter braucht es am Landgericht? Wie viele Senate braucht es am Obergericht? - wenn man die Fälle berücksichtigt und wenn man bemisst, wie die Belastungen sind. Diese Analyse war sehr aufwändig. Sie wurde gemacht unter Einbezug aller Angestellten sowohl des nicht-richterlichen Personals für die Justizverwaltung wie der Richter. Dazu musste natürlich dementsprechend auch rückwirkend einmal aufgearbeitet werden, wie die Belastungen waren und wie stark die Gerichte ausgelastet sind.
Ziel dieser Analyse war es, ein Konzept zu erstellen, das sowohl qualitätssichernde Lösungsansätze, aber auch Möglichkeiten für den Einsatz effizienter Planungs- und Führungsinstrumente vorsieht. Da konnten natürlich die Vorarbeiten, die schon gemacht wurden in den 90er Jahren, auch mit berücksichtigt werden, und vor allem einbezogen werden konnte der Bericht über die Revision des Landgerichtes und des Obergerichtes von Dr. Gerald Colledani, Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, aus dem Jahr 2000. Er hatte verschiedene Mängel festgestellt und hat die Resultate auch vorgelegt. Unter anderem zum Beispiel hat er ganz klar festgestellt, dass die Dienstaufsicht unzweckmässig organisiert ist an unseren Gerichten, nämlich die Dienstaufsicht ist ein Führungsinstrument - und das gehört eben zum Präsidenten des jeweiligen Gerichtes. Das muss man unterscheiden vom Disziplinarrecht. Das Disziplinarrecht soll anders organisiert sein. Aber Dr. Colledani konnte auch einleuchtend belegen, dass es gar nicht möglich ist, eine zeitnahe Dienstaufsicht zu führen, wenn man ein Gericht nicht selber führt, also wenn man von aussen her jeweils nachträglich erfährt, wie die Gerichte ausgelastet sind, wie viele Fälle erledigt wurden und wie viele Pendenzen bestehen. Da kann man immer erst im Nachhinein dann feststellen, was gut oder was weniger gut läuft. Und so kann eine Dienstaufsicht nicht funktionieren. Sie hat ja auch in den letzten Jahren eben immer mit dieser Verspätung funktioniert. Das ist aber kein Vorwurf an den Inhaber der Dienstaufsicht. Das liegt einfach in der Organisation begründet.
Die vorliegenden zwei Gesetzesvorlagen sind ein wichtiger Teil der Umsetzung der Empfehlungen aus der Gerichtsorganisationsanalyse und damit auch der Empfehlungen des Berichtes. Es werden aber natürlich noch weitere Massnahmen folgen müssen, damit die Gerichtsorganisation noch verbessert werden kann. Es muss hier auch gesagt werden, dass die Neuorganisation der Justizverwaltung, also der Organisation, kein Einzelfall in Liechtenstein ist, sondern unter dem Druck der steigenden Geschäftszahlen mussten sich Gerichte in ganz Europa im letzten Jahrzehnt zwangsläufig mit Fragen der Organisation und der Verfahrensoptimierung auseinander setzen. Gerade durch den Einsatz moderner Informatikmittel zur Bewirtschaftung der Dossiers, Ausbau von Datenbanken sowie wegen dem Ruf nach transparenten und nachvollziehbaren Grundlagen für die Ressourcenbemessung der Gerichte verstärkte sich immer mehr das Bedürfnis nach der Professionalisierung der Justizverwaltung.
Noch einmal: Die ist zu unterscheiden von der Rechtsprechung. Die Justizverwaltung hat dienenden Charakter und muss möglichst gut organisiert sein. Aufgrund dieser Analyse hat dann die Regierung vorgesehen und entschieden, dass die Soll-Struktur der Gerichtsverwaltung mit den drei Abteilungen Dienste, Sekretariate und Exekutionsabteilung umgesetzt werden soll. Dabei wurde auch eine organisatorische Trennung der Sekretariate der Gerichte durchaus vorgesehen, denn es gibt immer auch wieder das legitime Anliegen, dass jedes Gericht für sich dasteht und dass die Gerichte an und für sich voneinander unabhängig sein müssen. Eine Rekursinstanz ist unabhängig von der Recht sprechenden Instanz in erster Instanz. Also von da her wurde das so beschlossen.
Zweitens: Der Soll-Bestand der Landrichter wurde mit 14 festgelegt. Das müsste auch für die nächsten Jahre genügen, wie die gemachten Analysen ergeben haben.
Drittens: Der Stellenplan der Gerichtsverwaltung wurde mit 33,4 Stellen genehmigt, nachdem die Analyse und auch die Reorganisation erfolgt ist.
Viertens wurde auch beschlossen, dass weiter führende Massnahmen in die Wege geleitet werden müssen. Zum Beispiel soll die Einführung einer systematischen Arbeits- und Leistungserfassung später behilflich sein bei der Geschäftsverteilung. Je leichter man nachvollziehen kann, wie stark die Gerichtsabteilungen belastet sind durch die einzelnen Fälle, desto objektiver kann die Geschäftsverteilung erfolgen. Und da gibt es durchaus Möglichkeiten, eine solche systematische Leistungserfassung zu installieren. An österreichischen Gerichten gibt es das PAR-System, also die Personalanforderungsrechnung, die hier weiterhilft. Die Erarbeitung von Anforderungsprofilen, Stellenbeschreibungen, dann wurde die Detailstruktur der Abteilungen durchleuchtet und die Abteilungen dementsprechend neu organisiert. Die Vereinheitlichung der gerichtsinternen Abläufe muss angegangen werden, die elektronische Gebührenermittlung zum Beispiel. Das sind Fragen, die neben den Gesetzgebungsarbeiten angegangen werden, damit die Gerichtsorganisation, die Justizverwaltung, insgesamt den neuen Herausforderungen dann auch dementsprechend erfolgreich gegenübertreten kann.
Der Inhalt des Gerichtsorganisationsgesetzes wurde von den Votanten im Landtag schon wiedergegeben. Ich glaube, ich muss mich da nicht wiederholen, sondern denke mir, das Gesetz wurde dementsprechend gewürdigt. Ich möchte aber doch noch auf ein paar kritische Anmerkungen der Abg. Amann-Marxer eingehen, weil ich denke mir, dass auf die meisten Anmerkungen durchaus eine Antwort gegeben werden kann, wenn man akzeptiert, dass man klar zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit unterscheidet. An der Rechtsprechung, am Instanzenzug der Gerichte, haben wir überhaupt nichts geändert mit dem Gerichtsorganisationsgesetz und dem Richterdienstgesetz. Deshalb sehe ich hier auch keinerlei verfassungsmässige Bedenken. Was richtig ist: Mit der Neuorganisation der Dienstaufsicht muss auch die Verfassung abgeändert werden. Man kann sich durchaus fragen - das gestehe ich Ihnen auch zu - ob die Verfassungsänderungen nicht vorgängig zum Gerichtsorganisationsgesetz gemacht hätten werden sollen. Aber ich denke mir, das kann ich auch hier schon sagen, wir müssen die zwei Gesetze in Verbindung miteinander sehen.
Zum Richterdienstgesetz: Wir haben einfach das Problem, dass Liechtenstein bis heute kein Richterdienstgesetz hatte. Wir müssen das erstmalig schaffen. Deshalb ist diese Diskussion bzw. die Frage vielleicht aufgekommen: Wie stehen diese zwei Gesetze zueinander? Wir haben bei der Organisationsanalyse der Justizverwaltung, der Gerichte, sehr wohl die Unabhängigkeit der Gerichte beachtet, sehr wohl den hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit, weil den wollen wir überhaupt nicht tangieren, der muss so bestehen bleiben: erste Instanz Landgericht, zweite Instanz Obergericht und dritte Instanz Oberster Gerichtshof. Die Justizverwaltung, die dienenden Charakter hat, möchten wir möglichst effizient organisieren, sodass sie ihrer Aufgabe nachkommen kann. Man sieht aber auch im Gesetz selber, man kann Gerichte nicht rein betriebswirtschaftlich durchorganisieren. Auch die Justizverwaltung können wir nicht rein betriebswirtschaftlich durchorganisieren. Denn überall dort, wo es eben zu einer Zweiteilung kommt, nämlich der zuständige Richter, der für seine Rechtsprechung entsprechendes Personal braucht, eine entsprechende Fachkraft braucht, der muss, was die fachlichen Anweisungen anbelangt, auch ein Weisungsrecht haben. Hingegen was die Personalangelegenheiten anbelangt, da ist dieses Personal der Verwaltung, dem Verwaltungsleiter unterstellt. Aber das hat mit der Besonderheit der Gerichte zu tun und das hat auch damit zu tun, dass wir die richterliche Unabhängigkeit in jedem Fall bewahren wollen.
Was die Organisationsanalyse anbelangt und was hier nun die Vorlage anbelangt, da wurde der Steuerungsausschuss selbstverständlich begrüsst und der Steuerungsausschuss trägt die Gesetzesvorlagen in diesem Sinne mit. Wir mussten auch Kompromisse finden. Wir waren nicht immer einhellig derselben Ansicht. Aber das kann man auch dem Bericht ansehen. Letztendlich muss man sich dann immer wieder zusammenfinden, Mehrheitsmeinungen dann auch akzeptieren. Aber ich glaube, das Gesetz ist in sich stimmig und stimmt auch mit dem Richterdienstgesetz überein.
Bezüglich Verfassungsmässigkeit kann ich keine Bedenken erkennen. Die Auflösung des hierarchischen Aufbaus kann ich überhaupt nicht erkennen. Die Justizverwaltung bleibt dort angesiedelt, wo sie bis jetzt angesiedelt war, nämlich beim weitaus grössten Gericht, beim Landgericht. Da sind auch die meisten Bezugspunkte zur Justizverwaltung, aber sie hat rein dienenden Charakter. Die Kanzleien bleiben bei den einzelnen Gerichten angesiedelt und unterstehen dem jeweiligen Gerichtspräsidenten. Die justizübergreifenden Aufgaben werden in einer Gerichtspräsidenten-Konferenz geregelt. Dort kann ein Gericht nicht das andere dominieren, sondern die Gerichtspräsidenten müssen dort gemeinsame Lösungen finden. Und es ist auch sinnvoll, dass in der Justizverwaltung übergreifende Lösungen gefunden werden. Ich denke dabei an die ganze Informatik. Da müssen übergreifende Lösungen gefunden werden.
Ich glaube, die Frage nach dem Zusammenhang der beiden Gesetzesvorlagen habe ich beantwortet. Da gibt es durchaus Verbindungspunkte. Deshalb ist es auch wichtig, wenn man beide Gesetzesvorlagen miteinander liest, damit man auch sieht, wo die Verbindungspunkte sind und wie sie zueinander stehen.
Sie haben dann die Verfassungsartikel 97 und 101 angesprochen. Mit der Änderung der Verfassung, wie wir sie vorschlagen, sind wir überzeugt, dass wir vollumfänglich verfassungskonform gehen mit den beiden Vorlagen.
Noch einmal: Was die Dienstaufsicht eines Gerichtes mit der Pyramide der Gerichtsbarkeit zu tun hat, das kann ich nicht erkennen. Dienstaufsicht heisst, dass die fortlaufende Aufsicht über den geschäftsmässigen Gang der Gerichte wahrgenommen werden muss. Aus der Historie heraus ist mir schon klar, warum die Dienstaufsicht beim Obergericht angesiedelt war in unserer Verfassung. Damals, als diese Verfassung entstand, hatten wir einen Landrichter, und der konnte sich nicht selbst beaufsichtigen. Also musste die Aufsicht auf die nächst höhere Instanz genommen werden. Hingegen wenn wir heute sehen, dass wir ein Landgericht mit 14 Richtern haben, dann macht es Sinn, dass die Dienstaufsicht vom entsprechenden Gerichtspräsidenten wahrgenommen wird. Was wir aber eingeführt haben aufgrund der Vernehmlassungen - und ich erachte das als positiv, dafür bin ich dankbar, dass das aufgekommen ist -, dass der jeweilige Präsident des Gerichtes der Dienstaufsicht des nächst höheren Präsidenten untersteht. Der Obergerichtspräsident überwacht, ob der Landgerichtspräsident seine Dienstaufsicht wahrnimmt - und damit hat er genügend Einfluss. Und der Präsident des Obersten Gerichtshofes überwacht wiederum, ob der Präsident des Obergerichtes seine Verpflichtung der Dienstaufsicht wahrnimmt. Da haben wir die Hierarchien wieder gegeben, wie wir sie auch im Disziplinarrecht gegeben haben.
Dann haben Sie festgestellt, dass es eine Verschiebung zwischen Legislative und Exekutive geben wird. An und für sich ist nicht beabsichtigt, dass hier eine Verschiebung gegeben sein soll. Es ist aber heute schon der Fall, dass die Regierung die Aufsicht über den gesetzmässigen Gang der Geschäfte an den Gerichten hat. Hingegen kann der Landtag seine Aufsicht jederzeit auch wahrnehmen und es ist auch die Möglichkeit gegeben, dass der Landtag und die Regierung bei besonderen Vorkommnissen und in ausserordentlichen Situationen Sonderuntersuchungen anordnen können. Da kann auch der Landtag seine Aufgabe wahrnehmen, wenn er der Überzeugung ist, es braucht eine Sonderuntersuchung an den Gerichten.
Im Verlauf dieser Gesetzesrevision haben wir öfters diskutiert, ob es richtig wäre, dass zum Beispiel der Landtag eine Justizkommission bestellt, die sich dann mit Fragen der Gerichte beschäftigt. Das kann aber auch unabhängig von dieser Vorlage einmal diskutiert werden. Das würde dann bedeuten, dass diese Kommission vor allem sich mit Justizverwaltungsangelegenheiten auseinander setzen würde, den Justizbericht vorberaten würde usw. Das ist eine Möglichkeit, die durchaus gegeben ist.
Dann zu den Besetzungen der Kollegialgerichte am Landgericht: Warum wird diese Kompetenz dem Kollegium der Landrichter zugeeignet und nicht mehr wahrgenommen über das Richterauswahlgremium, also den Landtag? Da sind wir zutiefst überzeugt, diese Kollegialgerichte sind ja Teil des Geschäftes des Landgerichtes. Und unter Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist es richtig, wenn die Gerichte selber entscheiden, wie diese Kollegialgerichte besetzt werden. Und dementsprechend muss natürlich die Geschäftsverteilung stattfinden. Wenn also ein Landrichter den Vorsitz eines solchen Kollegialgerichts hat, also des Jugendgerichts oder des Kriminalgerichts, so ist er dort dementsprechend belastet. Das muss also in der Geschäftsverteilung berücksichtigt werden. Würde man hier von aussen her eingreifen, so ist das nicht unbedenklich, was die Unabhängigkeit der Gerichte anbetrifft. Da geht es um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung - und da haben die Gerichte selber zu entscheiden.
Ich kann Ihre Anmerkung nicht nachvollziehen, wenn Sie sagen: Da hat der Landgerichtspräsident praktisch in der Hand, wer Präsident in welchem dieser drei Kollegialgerichte wird. Es ist keinesfalls so. Der Landgerichtspräsident hat die Aufgabe, eine Geschäftsverteilung vorzuschlagen, und dann wird diese den Richtern zugestellt. Jeder Richter hat die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, Änderungsvorschläge einzubringen, und dann wird darüber abgestimmt. Man kann gegen die Geschäftsverteilung auch noch Beschwerde führen. Und es wird sicher so sein, dass gerade über solche Positionen, zum Beispiel die Übernahme der Präsidentenfunktion in einem dieser Kollegialgerichte, vorher im Gremium diskutiert wird. Es muss ja auch noch die Bereitschaft eines Landrichters vorhanden sein, diese Aufgabe zu übernehmen. Und das ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Die Lösung wurde also gefunden, um die Unabhängigkeit des Gerichtes zu stärken und hier von aussen nicht einzugreifen. Das war übrigens auch die Kritik des Landgerichtes.
Wenn hier vom Richterauswahlgremium, vom Landtag, eingegriffen wird, dann wird indirekt in die Geschäftsverteilung des Landgerichtes eingegriffen. Und das fällt unter die richterliche Unabhängigkeit, denn wir können nicht jemanden zum Präsidenten des Kriminalgerichtes vorschlagen, ohne dass dann die Geschäftsverteilung angepasst werden muss. Da sehen wir, dass wir hier durchaus im Sinne der Verfassung die Unabhängigkeit des Gerichtes auch in diesem Aspekt stärken wollten.
Wie gesagt, von der Verfassungsmässigkeit her bin ich überzeugt, dass wir keine Probleme mit beiden Vorlagen haben. Sollten sich in der Diskussion der einzelnen Artikel solche Fragen auftun, können wir die gerne diskutieren. Und wenn Fragen offen bleiben, werden wir selbstverständlich diese nachher gerne abklären.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Zur Hierarchie der Gerichte möchte ich doch bemerken, dass ich die Aufweichungen in der Hierarchie nicht bei der Gerichtsbarkeit, bei der Rechtsprechung, beim Instanzenweg gesehen habe - das habe ich auch nicht gesagt - sondern bei der Justizpflege. Dort gibt es Veränderungen, die nicht der Hierarchie der Rechtsprechung entsprechen. Natürlich muss das nicht im direkten Zusammenhang stehen.
Es wäre aber - zumindest von aussen gesehen - logisch, dass dieselbe Hierarchie wie bei der Rechtsprechung auch bei der Justizpflege angewandt wird. Art. 101 Abs. 2 der Verfassung ist, wie Sie ausgeführt haben, aus der damaligen Notwendigkeit entstanden, dass das Obergericht die Oberaufsicht über die Justizpflege führt. Ich denke aber, es ist nicht nur aus der Praxis und aus der Notwendigkeit entstanden, sondern es entspricht eben auch der bei der Rechtsprechung geltenden Hierarchie. Und da die Justizpflege mit Justizverwaltung, Dienstaufsicht und Disziplinarwesen ja nicht einen Selbstzweck hat, sondern - wie Sie selbst ausgeführt haben - dienenden Charakter hat, so wäre es für mich logisch, dass derselbe Aufbau bei beiden Wegen gemacht wird.
Zur Untersuchungskommission: Gemäss Landesverfassung Art. 63 hat der Landtag das Recht, Untersuchungen anzuordnen. Das wird neu bei der Regierung angesiedelt. Ich habe da die Unabhängigkeit der Richter etwas in Frage gestellt. Ich möchte nicht behaupten, dass die Unabhängigkeit gefährdet ist, aber wenn die Regierung, die ja auch über das Lohngefüge bestimmt, die direkte Aufsicht über die Richter hat, dann ist meines Erachtens die Unabhängigkeit weniger gewährleistet, als wenn der Landtag die Aufsicht hat.
Und zur Besetzung der Kollegialgerichte: Da kann ich Ihren Ausführungen nicht folgen, dass Sie sagen «mit der Besetzung der Kollegialgerichte, wenn sie nicht durch das Kollegium vorgenommen wird, wäre die Unabhängigkeit in der Rechtsprechung nicht gegeben». Ich denke, die Geschäftsverteilung und die Besetzung bzw. der Vorsitz bei Kollegialgerichten sind schon voneinander abhängig, aber letztlich ist es dann eine Frage des Stellenwerts, den man diesen beiden Kriterien einräumt. Ist es nun wichtiger, die Geschäftsverteilung der Besetzung der Kollegialgerichte anzupassen oder umgekehrt?Abg. Franz Heeb
Noch zu den Ausführungen der Abg. Marlies Amann-Marxer: Mir scheint einfach wichtig zu sein, zu unterscheiden zwischen dem Instanzenzug in der Gerichtsbarkeit und den Hierarchiestufen in der Justizverwaltung. Ich denke, mit dem vorliegenden Gesetz wird eben ein wichtiger Schritt gemacht, damit die Führung, die Dienstaufsicht, die Geschäftsverteilung, in den Gerichten besser funktionieren kann. Dadurch, dass der Landgerichtspräsident direkt die Dienstaufsicht über seine Richter auch hat - er steht auch im direkten Kontakt mit diesen Gerichts- und Geschäftsfällen -, kann er viel besser koordinieren und in der Dienstaufsicht auch einwirken. Ich glaube, da ist einfach ein wichtiger Schritt gemacht worden. Es wäre falsch, wenn die nächst höhere Instanz hier Einfluss nehmen würde. Vor allem, wenn die nächst höhere Instanz in die laufenden Geschäfte auch nur disziplinarisch oder in Form der Geschäftsverteilung Einfluss nehmen kann, besteht auch eine gewisse Gefahr, dass in die einzelnen Gerichtsfälle auch Einfluss genommen wird, bevor eigentlich der Instanzenzug zum Zuge kommt. Man muss das auch mit berücksichtigen in der Gerichtsbarkeit. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Herr Abg. Franz Heeb, ich unterscheide sehr wohl zwischen dem Weg der Hierarchie der Gerichtsbarkeit und demjenigen der Justizpflege. Ich denke nur, dass der Aufbau der Hierarchie analog sein sollte. Das bessere Funktionieren kann ich nicht sehen, wenn die Dienstaufsicht auf gleicher Ebene erfolgt. Aber letztlich ist es eine Ansichtssache, ob auch bei der Justizpflege die Hierarchie eingehalten werden soll oder nicht. Es geht schon, wenn man das nicht macht, aber es ist eine Frage der Ansicht. Meine Ansicht ist nun, dass das analog sein sollte. Ich kann nicht sehen, wie über das Disziplinarwesen Einfluss genommen wird auf die Rechtsprechung. Diese Gefahr, die Sie da gesehen haben, wenn man die Dienstaufsicht nicht auf gleicher Ebene ansiedelt, diese Gefahr kann ich nicht sehen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, werte Damen und Herren. Wahrscheinlich reden wir ein wenig aneinander vorbei oder ich verstehe Sie wirklich nicht. Den Art. 63 der Landesverfassung ändern wir ja nicht. Die Rechte bleiben ja beim Landtag, wie sie dort sind, sowieso bestehen. Aber was die Untersuchung anbelangt, die wir im Gerichtsorganisationsgesetz vorsehen: Dabei geht es ja nur darum, dass in regelmässigen Abständen eine Untersuchung der Abläufe der Organisation der Gerichte gemacht wird. Das ist ein Vorschlag des damaligen Experten Colledani, wie er das von anderen Gerichten übernommen hat, dass regelmässige Untersuchungen an Gerichten gemacht werden. Das kann alle fünf Jahre, wie er vorgeschlagen hat, oder alle sechs/sieben Jahre sein, um eben zu sehen, ob die Gerichtsorganisation insgesamt stimmig ist. Es geht nicht um die einzelnen Richter, weil da haben wir die Dienstaufsicht, da haben wir das Disziplinarrecht. Und der Landtag kann ebenfalls, wenn er der Ansicht ist, dass hier diese ganze Gerichtsorganisation, der gesetzmässige Gang, nicht mehr gewährleistet ist, eine Untersuchung verlangen. Da sehe ich an und für sich keine Schwächung des Landtags.
Was das Lohngefüge übrigens anbelangt: Darauf kann die Regierung überhaupt keinen Einfluss nehmen. Es ist im Besoldungsgesetz festgehalten, was Landrichter verdienen. Da kann nur der Landtag - per Vorschlag der Regierung zum Beispiel - das Lohngefüge anders setzen. Was hingegen das Verwaltungspersonal anbelangt, da sehr wohl. Da haben Sie Recht. Aufgrund dieser Möglichkeit, die Gerichtsorganisation untersuchen zu lassen, sehe ich überhaupt keine Bedenken, dass die Regierung hier in die Unabhängigkeit der Gerichte eingreifen könnte. Was die Kollegialgerichte anbelangt: Da müssen wir halt schon sehen, wie es im Gesetz auch festgehalten ist: Das Landgericht spricht Recht durch Landrichter, durch das Kriminalgericht, durch das Schöffengericht, durch das Jugendgericht und die Rechtspfleger. Durch diese Organe spricht das Landgericht Recht. Und wie das ausgestaltet wird, das wird durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung geregelt. Und die Geschäftsverteilung ist schon ein Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit, also dass die Landrichter, das Kollegium, die Geschäftsverteilung vornimmt. Und wenn wir hier partiell eingreifen, dann ist das zumindest nicht unbedenklich. Ich würde der richterlichen Unabhängigkeit unbedingt hier den Vorzug geben. Denn es muss jeder Landrichter, wenn er als Landrichter angestellt ist, fähig sein, ein Kriminalgericht zu führen, ein Schöffengericht zu führen, ein Jugendgericht zu führen. Und von da her sehe ich nicht einmal das Interesse des Landtags oder des Richterauswahlgremiums, hier partiell in die Geschäftsverteilung eines Gerichtes einzugreifen. Ich würde mich eher davor hüten und finde das die unbedenklichere und bessere Lösung, die wir hier vorschlagen.
Zur Justizverwaltung: Ich sehe das nicht, dass die hierarchisch genau den Gerichten entlang organisiert sein muss. Würden wir das machen, würden wir sie dem Obergericht unterstellen, müssten wir einfach einen nächsten Senat schaffen, weil die Auslastung wäre dann zu gross und wir hätten damit nichts gewonnen. Davon bin ich überzeugt. Wichtig ist, dass die Gerichte in ihrer Rechtsfindung, in ihrer Rechtsprechung, unabhängig sind und dass sie dementsprechend diesen zudienenden Apparat haben und dass sie auf diesen jederzeit zurückgreifen können. Und das ist garantiert, indem die Kanzleien den Gerichten hierarchisch zugeordnet sind. In irgendeinem Votum habe ich gehört, dass hier wieder Einzellösungen gefahren würden. Aber da haben wir ganz exakt eben diese Unabhängigkeit der einzelnen Gerichte befolgen wollen und haben die Gerichtskanzleien den Präsidenten des Obergerichts oder des Obersten Gerichtshofs unterstellt.
Was wir einfach sehen müssen - und da bitte ich, nicht daran vorbeizuschauen: Seit ich politisch aktiv bin, also seit dem Jahr 1990 - das ist auch schon einige Jahre zurück - war immer die Thematik im Hohen Haus, dass die Dienstaufsicht nicht optimal funktioniert. Und jetzt regeln wir sie, dass die funktioniert. In anderen Gerichten wird es ja auch so gemacht, nicht nur in Liechtenstein. Dienstaufsicht ist ein Führungsprinzip. Und man muss doch nahe beim Gericht sein, um die Dienstaufsicht wahrnehmen zu können, also den täglichen Gang der Geschäfte festzustellen: Wo bleiben Geschäfte liegen? Wo sind Unterbrüche? Wie kann man feststellen, ob hier eingegriffen werden muss? Es muss mit den Richtern gesprochen werden. Da muss man doch nahe beim Gericht sein - und die Dienstaufsicht ist doch ein Führungsinstrument. Wer, wenn nicht der Gerichtspräsident, soll das Gericht führen und verantwortlich sein für die Dienstaufsicht. Er selbst wird ja wieder hierarchisch unterstellt. Ich bin überzeugt, dass das eine optimale Lösung ist. Aber selbstverständlich kann man unterschiedlicher Auffassung sein.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Herrn Regierungschef für die weiteren Ausführungen. Ich möchte nur auf die Dienstaufsicht, die bisher nicht funktioniert hat, zurückkommen. Wenn die Dienstaufsicht, so wie sie bisher war, nicht funktioniert hat, so wie sie gemäss Art. 101 der Verfassung festgelegt ist, nämlich das Obergericht für die Oberaufsicht über die Justizpflege, dann muss man sich vielleicht fragen, weshalb das nicht funktioniert hat. Und wenn es eine Frage der personellen oder organisatorischen Ressourcen ist, dann müsste man dort Abhilfe schaffen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint gegeben, dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Erlauben Sie mir, zu Beginn der Verlesung eine Bemerkung anzubringen: Wie schon mein Kollege, der Abg. Gebhard Negele, beim vorgängigen Traktandum bemerkt hat, ist der Landtag mit Juristen zahlenmässig schwach besetzt. Bei der Lesung der Artikel werde ich neben den im Votum erwähnten verfassungsrechtlichen Fragen und Fragen der Hierarchie und Bedenken auch einige Verständnisfragen stellen, da sich für mich als Abgeordnete ohne juristische Kenntnisse die Materie doch als sehr komplex darstellt. Ich danke der Regierung an dieser Stelle nun für das Beantworten, Eingehen auf meine Bedenken, Fragen und Anregungen, wo erforderlich bis zur 2. Lesung.
Zum Art. 2 habe ich in Bezug auf Abs. 4 eine Ergänzung - würde ich hier vorschlagen. Es sollten die Stellvertreter der Richter auch aufgeführt werden. Neu würde der Abs. 4 lauten: «Als Ergänzungsrichter sind die Richter des jeweiligen Kollegialgerichtes und deren Stellvertreter einsetzbar». Diese Einfügung ist meines Erachtens notwendig. Oder wie sonst müsste man sich den Einsatz als Ergänzungsrichter zum Beispiel beim Kriminalgericht vorstellen, wo alle Richter, ausser den Stellvertretern, sowieso schon auf ordentlichem Weg im Einsatz sind? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Anregung auf die 2. Lesung überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke. Bei Art. 7 Abs. 1 Bst. b sollte meines Erachtens die Reihenfolge des Einsatzes der Stellvertreter geregelt werden. Oder ist die Regierung hier der Meinung, dass unter den Stellvertretern beliebig ausgewählt werden können soll? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ein Gericht muss ja jeweils, bevor es einen Fall verhandelt, seine Zusammensetzung bekannt geben, weil jeder hat ja das Recht auf einen ordentlichen Richter. Ich werde einmal abklären, wie das heute gemacht wird, aber die Bestimmung haben wir einfach übernommen, ohne dass wir sie abgeändert haben. Und dann können wir das auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte hier anregen, den Abs. 2 von Art. 9 auch für Art. 8 zu übernehmen. Dort heisst es, dass das Jugendgericht nur dann ordentlich besetzt ist, wenn ein Jugendrichter dem Geschlecht des Angeklagten angehört. Ich denke, diese Regelung würde auch Sinn machen beim Schöffengericht. Und da der Abg. Elmar Kindle gerade nicht anwesend ist, kann ich das ohne Replik wahrscheinlich kurzfristig fordern. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich lasse dieses Anliegen gerne überprüfen. Wir müssen einfach sehen, dass die Gerichte auf jeden Fall noch besetzt sein können und ob sie mit der Anzahl der Schöffen dann jeweils noch ordentlich zu besetzen sind. Wir werden das überprüfen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 11 Abs. 3, zu den Aussprachen zur Förderung der einheitlichen Rechtsprechung beim Landgericht würde ich im Sinne der Rechtssicherheit begrüssen, dass diese Aussprachen nicht nur im Kollegium, sondern auch instanzenübergreifend stattfinden. Der Kurs wird gemäss den gerichtlichen Hierarchien von oben vorgegeben und die Rechtssicherheit ist für die Bürger wichtig. Damit die Gerichtsbarkeit als Einheit funktionieren und auftreten kann, muss der Dialog instanzübergreifend stattfinden und sollte genau wie die Aussprachen im Kollegium bei diesem Artikel oder in einem anderen passenden Gesetzesartikel festgeschrieben werden.
Dann zu Abs. 4: Mit dieser Bestimmung wird - meiner Ansicht nach - ein Ungleichgewicht in der Konferenz der Gerichtspräsidenten begründet. Die Konferenz der Gerichtspräsidenten besteht aus den Präsidenten aller drei Instanzen. Und wenn ein zusätzlicher Landrichter dazugenommen wird, dann ist das Landgericht mit zwei Vertretern beteiligt in der Konferenz, und die anderen zwei Instanzen mit nur je einem Vertreter. Diesen Hinweis möchte ich hier anbringen.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich meine, dass im Abs. 3 das ausdrücklich so zu verstehen ist, dass es eben eine einheitliche Rechtsprechung am Landgericht, nämlich eine einheitliche Rechtsprechnung der ersten Instanz ist, sodass sich die Richter austauschen. Bei ähnlich gelagerten Fällen machen wir das so und so oder gehen wir diese Linie, sodass die erste Instanz ihre Rechtsprechung möglichst vereinheitlicht. Es macht keinen Sinn, das instanzenübergreifend zu besprechen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Es heisst hier ausdrücklich «das Kollegium der Landrichter führt die Aussprachen durch». Das ist dieselbe Instanz. Und ich sehe eben schon einen Sinn darin, wenn erstens auf derselben Instanz eine einheitliche Rechtsprechung erfolgt. Aber auch wenn instanzenübergreifend der Dialog stattfindet, dann könnte verhindert werden, dass zum Beispiel immer gleich gelagerte Fälle immer gleich entschieden werden und immer gleich an das Obergericht und dann den Obersten Gerichtshof durchgezogen werden. Das kann man schon machen, denn die Instanzen sind ja unabhängig eine von den anderen, aber es macht ja keinen Sinn, wenn der Kurs von oben vorgegeben wird und bekannt ist, dass dann unten immer wieder gegenteilig entschieden wird. Deshalb würde ich den Dialog instanzübergreifend schon für sinnvoll erachten.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das mit den instanzenübergreifenden Gesprächen nicht so. Die Instanzen sind nämlich auch dazu da, damit Rekursfälle bearbeitet werden und dass Oberinstanzen auch klarlegen, wie in einzelnen Fällen entschieden wird. Hier besteht auch eine gewisse Gefahr, wenn früher schon allgemeine Gespräche darüber geführt werden, dass diese klare Instanzentrennung nicht gewahrt bleibt. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum ersten Anliegen der Frau Abg. Amann der instanzenübergreifenden Aussprache: Davor würde ich warnen. Das verfassungsmässige Prinzip der Unabhängigkeit der Instanzen muss sehr streng eingehalten werden. Es ist selbstverständlich so, dass, wenn die obere Instanz eine andere Rechtsauffassung hat und die auch bekundet, dass diese Urteile zur Kenntnis genommen werden, die Begründungen auch zur Kenntnis genommen werden in der unteren Instanz und dass das dementsprechend dann auch einen Einfluss hat auf die Rechtsprechung der unteren Instanz, denn es macht für einen Richter keinen Sinn, Urteile zu fällen, wenn er weiss, dass er damit gegen die Rechtsauffassung der oberen Instanz urteilt. Aber die Unabhängigkeit dieser Instanzen muss sehr streng geachtet werden. Und es ist ein Gewinn, wenn innerhalb der Instanzen, also innerhalb des Landgerichtes oder des Obergerichtes, diese Aussprachen nun gesetzlich vorgeschrieben werden, damit hier doch eine einheitliche Rechtsprechnung erfolgt.
Was den vierten Absatz anbelangt: Es ist richtig, anzahlmässig ist in der Konferenz der Gerichtspräsidenten das Landgericht mit zwei Richtern vertreten. Es ist auch weitaus das grösste Gericht mit 14 Richtern. Es ist aber nicht so, dass es in der Beschlussfassung dominieren könnte. Es braucht zumindest immer zwei Gerichte, die der gleichen Auffassung sein müssen, um einen Beschluss fassen zu können. Ich denke mir, von daher ist es schon gerechtfertigt, dass ein zweiter Landrichter Einsitz nehmen kann in die Konferenz der Gerichtspräsidenten. Das wurde innerhalb des Steuerungsausschusses auch lange diskutiert. Da war dann auch kein Widerspruch gegen die Aufnahme eines zweiten Landrichters. Es wäre bedenklich, wenn ein Gericht die anderen zwei Gerichte dominieren könnte, das ginge nicht. Das haben wir dann ja bei der Beschlussfassung dementsprechend korrigiert und auch berücksichtigt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Im Bericht und Antrag steht, dass vom Landgericht ein Vorschlagsrecht der Landrichter vorgeschlagen wurde. Für mich macht das auch Sinn. Ich denke, der Landgerichtspräsident, der die Leitung über die Justizverwaltung hat, braucht in erster Linie die Akzeptanz innerhalb des Landgerichtes. Das ist - meiner Ansicht nach - die wesentlichste Voraussetzung für eine funktionierende Justizverwaltung. Und in einem Gremium, in dem die einzelnen Personen grundsätzlich unabsetzbar und unversetzbar sind, denke ich, ist es umso wichtiger, dass der Landgerichtspräsident eine vom Landgericht akzeptierte Persönlichkeit ist. Und darum finde ich es überlegenswert, ob man hier nicht ein Vorschlagsrecht der Landrichter nochmals prüft. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Gemäss dieser Gesetzesvorlage soll der Landgerichtspräsident für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt werden. Da über eine Wiederwahl nichts ausgesagt wird, ist anzunehmen, dass eine solche möglich ist. Und hier wäre eine Amtsdauerbeschränkung eine Möglichkeit für die zahlreichen Richter des Landgerichts, sich um das Amt des Landgerichtspräsidenten zu bewerben und dieses auf Zeit zu übernehmen. Eine Amtsdauerbeschränkung eventuell auf zwei Perioden ist jedenfalls zu überlegen. Auch die Wiederwahl bei zwei nicht aufeinander folgenden Amtsperioden sollte geprüft werden. Es ist darauf zu achten, dass der Landrichter bzw. der Vorstand nicht im Laufe der Zeit zum Verwaltungsbeamten wird. Jedenfalls sollte seine Haupttätigkeit - mindestens aber die Hälfte seiner Tätigkeit - in der Erledigung der eigentlichen richterlichen Aufgaben liegen. Und damit wäre auch sichergestellt, dass er den Kontakt zu seinen eigentlichen Amtstätigkeiten als Richter nicht verliert und er nach Ablauf der Amtsdauer als Präsident problemlos die ordentliche Richtertätigkeit wieder aufnehmen kann.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Anmerkung, ob es nicht richtig wäre, dass das Kollegium der Landrichter zumindest das Vorschlagsrecht hat betreffend die Ernennung des Landgerichtspräsidenten: Das können wir gerne noch einmal überprüfen. Wir haben das ausführlich bei der Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage diskutiert, sind dann aber der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gefolgt, die vorgeschlagen haben, dass das Richterauswahlgremium diese Ernennung dem Landtag vorschlagen soll. Es hat etwas für sich - das muss ich ganz offen bekennen - es hat etwas für sich, wenn man das Vorschlagsrecht an dieses Gremium gäbe, das ja nachher dann vom gewählten Kandidaten präsidiert wird. Das werden wir noch einmal überprüfen auf die 2. Lesung.
Was die Wiederwählbarkeit anbetrifft haben wir ganz einfach auch die Kleinheit dieses Landes bedacht. Wenn wir eine Führungspersönlichkeit in einem Gericht haben, die dieses Gericht sehr gut führt, anerkannt führt, dann denke ich, wäre es an und für sich schade, wenn wir diese Position auf zwei Mandatsperioden beschränken würden. Wenn die Führung umstritten ist, dann denke ich mir, wird der Präsident auch nicht mehr gewählt werden bzw. dann wird er nicht immer wieder als Gerichtspräsident gewählt werden. Von daher, auch von der Möglichkeit der optimalen Ausnützung der Ressourcen gerade in einem kleinen Land, denke ich mir, hat es schon auch Nachteile, wenn wir die Amtsdauer beschränken. Wir führen jetzt ja neu ein, dass eine Mandatsdauer auf fünf Jahre begrenzt ist. Heute ist die Mandatsdauer zeitlich unbegrenzt. Und von daher ist die Einflussnahme alle fünf Jahre auf jeden Fall gegeben.
Was die richterliche Tätigkeit des Landgerichtspräsidenten anbelangt: So wie jetzt die Justizverwaltung mit einem Verwaltungsleiter organisiert werden soll, ergibt es sich, dass der Landgerichtspräsident zu rund 50% richterliche Aufgaben wahrnimmt und nicht mehr wie heute zu fast 80 oder 90% mit Verwaltungsaufgaben betraut ist. Von daher wird er in Zukunft als Leiter einer Gerichtsabteilung zumindest 50% auch richterliche Aufgaben wahrnehmen müssen. Es scheint mir aber richtig und wichtig zu sein, dass er auch in der Rechtsprechnung tätig ist.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich sehe es auch weniger mit einer Mandatsdauerbeschränkung. Es kann wirklich sein, dass führende Richter, Landgerichtspräsidenten, hier die Geschäfte wahrnehmen. Hier könnte eine Beschränkung für die gesamte Justizverwaltung doch auch hinderlich sein. Wenn das gemacht würde, wäre vielleicht auch für die Staatsverwaltung zu überlegen, ob man nicht für leitende Funktionen auch eine Amtsdauerbeschränkung macht. Das auf der Gegenseite. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Mit einer Amtsdauerbeschränkung hätte - wie gesagt - mancher der Richter einmal die Möglichkeit, die Führungsposition einzunehmen. Das Vorschlagsrecht, das meine Kollegin, die Abg. Claudia Heeb, angeregt hat, würde dann auch Sinn machen. Denn wenn er bei der nächsten Amtsperiode nicht mehr vorgeschlagen würde, würde das eine Aussage machen über die Akzeptanz, die er im Richterkollegium hätte. Ich würde also für die Amtsdauerbeschränkung plädieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 von Art. 14 komme ich einfach auf meine Anregungen zurück, die wir schon vor der Lesung diskutiert haben. Es ist hier meines Erachtens die Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Ich bin der Meinung, dass die Bestellung der Richter in die Kollegialgerichte nicht Sache der Geschäftsverteilung sein sollte, sondern dem Richterauswahlgremium obliegen sollte. Dem Landrichterkollegium könnte ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden. Damit wären die Bedenken des Herrn Regierungschefs dann vielleicht ausgeräumt. Eine zusätzliche politische Legitimierung scheint nämlich erforderlich, weil ein Landrichter mit der Bestellung in ein Kollegialgericht weiter gehende Funktionen ausübt, welche über seine Ernennung als Einzelrichter hinausgehen. Falls die Regelung, wie hier in Abs. 3 vorgeschlagen, beibehalten wird, so wird nämlich das Richterauswahlgremium nur noch die Laienrichter in die Kollegialgerichte und den nebenamtlichen Richter als weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden, so wie es in Art. 7 Abs. 1 lit. b vorgesehen ist, bestellen können.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann die Bedenken, was die Verfassungsmässigkeit anbelangt, nicht nachvollziehen, denn das Landgericht spricht Recht durch die Landrichter als Einzelrichter und durch das Kriminalgericht, das Schöffengericht, das Jugendgericht und die Rechtspfleger. Die Landrichter werden ernannt gemäss Verfassung und Richterbestellungsgesetz und nachher haben sie Recht zu sprechen. Und die Aufteilung der Geschäfte ist Sache der Geschäftsverteilung des Landgerichts. Im Gegenteil, ich habe grössere Bedenken, wenn wir in Teile der Geschäftsverteilung eingreifen. Da habe ich verfassungsrechtliche Bedenken, ob das verhält auf die Länge, nämlich, dass wir hier in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, indem wir die Geschäftsverteilung doch sehr stark von aussen mit beeinflussen. Aber ich werde der Frage noch einmal nachgehen. Wir haben diese Frage sehr lange diskutiert, was der richtige Weg ist. Und wir sind zur Überzeugung gelangt: Nein, in diese Verteilung dürfen wir nicht eingreifen, das soll das Landgericht selber bestimmen.
Das war übrigens auch bis heute schon der Fall. Pro forma kam dann noch der Vorschlag - also das Landgericht hat die Geschäfte verteilt. Und bei der Geschäftsverteilung muss das Landgericht halt darauf Rücksicht nehmen, wer ins Kriminalgericht, ins Schöffengericht, ins Jugendgericht bestellt wird. Und dementsprechend werden andere Geschäfte dann auf andere aufgeteilt. Da sehe ich die verfassungsmässigen Bedenken nicht, aber wir werden auf die 2. Lesung dazu noch einmal Ausführungen machen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich danke auch dem Herrn Regierungschef, dass er die Sache überprüfen will. Ich würde anregen, dass gleichzeitig auch überprüft wird, ob und inwieweit in die Kompetenzen und Rechte des Richterauswahlgremiums mit dieser Regelung eingegriffen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Entschuldigung, der Herr Regierungschef wünscht noch einmal das Wort.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nur noch zur letzten Frage: Das Richterauswahlgremium hat ja die Richter zu bestellen und die Landrichter werden vom Richterauswahlgremium bestellt, dem Landtag zur Wahl vorgeschlagen. Und hier handelt es sich ja um gewählte Richter. Die Wahl hat also stattgefunden. Von daher denke ich mir nicht, dass in diese Kompetenzen eingegriffen wird. Aber wir werden den ganzen Komplex noch einmal darlegen. Abg. Renate Wohlwend
Ich würde das sogar kontraproduktiv finden, wenn man nun bestimmen wollte, wer in welches Gericht Einsitz nimmt. Das ist in der Kompetenz eines bestellten Landrichters, den Vorsitz zu übernehmen. Und wie Sie sagen, Herr Regierungschef, in der Geschäftsverteilung wurde jetzt schon in der Praxis darauf Rücksicht genommen, dass diejenigen Richter, die in den Kollegialgerichten Einsitz nehmen, natürlich weniger mit dem anfallenden Tagesgeschäft zu tun haben. Es wäre nach meinem Dafürhalten ein totaler Rückschritt, wenn man da jetzt die heutige Praxis ändern wollte und dem ganzen System widersprechend.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 würde ich anregen zu überprüfen, ob zehn Tage ausreichend sind für die Beschwerde beim Obergericht. Ist diese Frist verkürzt worden und weshalb?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bin sehr wohl überzeugt, dass die zehn Tage eine ausreichende Frist sind, denn die Richter beschäftigen sich ja schon länger mit der Geschäftsverteilung. Das heisst, zuerst wird die Geschäftsverteilung vorgeschlagen, dann haben die Richter entsprechend Zeit, sich mit der Geschäftsverteilung auseinander zu setzen. Sie haben drei Wochen Zeit. Binnen der drei Wochen müssen sie dem Landgerichtspräsidenten schriftliche Einwendungen vorbringen. Und wenn dann die Geschäftsverteilung schlussendlich zum Beispiel mit Mehrheit vorgenommen wird und diesem Wunsch des Landrichters nicht entsprochen wird, dann kennt er das ja. Er hat also noch einmal die zehn Tage, um dann Beschwerde beim Obergericht einzureichen. Und dabei müssen wir auch Praktikabilitätsaspekte berücksichtigen. Irgendwann muss die Geschäftsverteilung beschlossen werden. Und so sind die Fristen gelegt, dass bis Ende Jahr die Geschäftsverteilung für das folgende Jahr rechtzeitig erfolgt ist. Je nachdem muss man ja auch in der Verwaltung dann noch entsprechende Regelungen treffen, wenn die Geschäftsverteilung stark geändert hat. Ich bin da sehr wohl überzeugt, dass zehn Tage genügen. In der Vernehmlassungsvorlage waren die Fristen kürzer. Es braucht schon eine gewisse Zeit, bis die Geschäftsverteilung ausgefertigt ist, damit dann nachher auch die Beschwerde geführt werden kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Der Herr Regierungschef hat zwar ausgeführt, dass der dritte Senat beim Obergericht erst vor kürzerer Zeit eingerichtet wurde. Deshalb gehe ich davon aus, dass auch die Notwendigkeit für einen weiteren Senat vorerst nicht gegeben sein wird. Trotzdem denke ich, dass durch diese gesetzlich festgelegte Beschränkung auf drei Senate die Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Sollte die Einführung eines vierten Senats eines Tages notwendig werden, wenn auch nur kurzfristig oder über eine kürzere Zeitspanne wegen grösserem Arbeitsanfall, so bedarf dieses dann einer Gesetzesänderung. Erachtet die Regierung diese Einschränkung als sinnvoll? Ich würde anregen, dass hier keine Zahlen angegeben werden. Es könnte zum Beispiel ein vierter Senat auf Antrag der drei Senatsvorsitzenden bei hohem Arbeitsanfall auf Zeit eingerichtet werden. Das lässt dieser Gesetzesartikel aber nicht zu, wenn er so stehen bleibt, wie er hier vorgeschlagen ist.
Dann zu Abs. 4 - und hier bitte ich die Regierung um Klärung: Die Einfügung in der zweiten Zeile von Abs. 4, wo es heisst «und die Stellvertreter», macht meines Erachtens hier keinen Sinn, da die Stellvertreter ja eben die Richter des jeweils anderen Senates sind. Es macht also wohl wenig Sinn festzulegen, dass die Stellvertreter nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn die Stellvertreter, die sie ja selbst sind, befangen oder verhindert wären. Ich bitte da um Überprüfung bis zur 2. Lesung. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ungeachtet der Argumentation, die vorher der Abg. Arthur Brunhart angebracht hat, dass das Laienrichtertum eine historische Bedeutung hat und auch heute noch Sinn macht, möchte ich dafür plädieren, dass man nochmal überlegt, ob es nicht doch sinnvoll ist, dass die Mehrheit der einsitzenden Richter und Richterinnen im Obergericht rechtskundig ist. Im Obersten Gericht hat man das jetzt so geregelt, dass drei von fünf Richtern rechtskundig sind, und hier im Obergericht sollen nur zwei von drei Richtern rechtskundig sein. Ich weiss, dass eine Aufstockung der rechtskundigen Mitglieder in der Praxis schwierig umzusetzen ist, weil es drei Senate sind. Und wenn es jeweils drei rechtskundige Richter sind, sind das schon neun plus die Stellvertreter, das heisst, dass dann zwölf rechtskundige Richter zur Verfügung stehen müssen. Dennoch denke ich, dass es Sinn macht, weil es ja grundsätzlich beim Obergericht und beim Obersten Gerichtshof darum geht, dass Gerichtsurteile überprüft werden. Und da sind juristische Kenntnisse unerlässlich.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Anmerkung betreffend die drei Senate, die hier im Gerichtsorganisationsgesetz festgehalten sind: Die Regierung ist da der Überzeugung, dass das ein derart wichtiger Eingriff ist in die ganze Gerichtsorganisation, wenn ein vierter Senat geschaffen werden soll, dass das durchaus im Landtag diskutiert werden soll und dementsprechend dann auch das Gesetz geändert werden kann. Weil wenn man einen neuen Senat schafft, dann ist das nicht nur vorübergehend, sondern selbstverständlich muss dann ein Senatsvorsitzender gewählt werden - neu nicht mehr auf beschränkte Zeit - und die Infrastruktur muss dementsprechend bereitgestellt werden. Wir sind da überzeugt, dass es durchaus richtig ist, dass dann das Gesetz abgeändert wird. Indirekt wird der Landtag sowieso mitsprechen über die Wahl eines Richters, der dann ja als Senatsvorsitzender gewählt werden müsste. Aber machbar ist beides, ob man die Anzahl der Senate hier festschreibt oder nicht. Das ändert nichts Wesentliches am Gesetz.
Dann Abs. 4 - zum Spruchkörper des Obergerichts: Ich weiss nicht, ob wir da dasselbe verstehen. Stellvertreter von einem anderen Senat dürfen erst eingesetzt werden, wenn der Senat nicht mehr besetzt werden kann aus seinen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern. Erst dann können Mitglieder eines anderen Senats als Stellvertreter eingesetzt werden. Das scheint mit schon richtig zu sein. Da steht: «Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senats ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind», also wenn er nicht ordentlich besetzt werden kann. Das ist eigentlich der Sinn, der hier dahinter steht.
Dann die Besetzung des Spruchkörpers bzw. die Frage: Müsste nicht eine Mehrheit der Richter am Obergericht rechtskundig sein? Rein von der Rechtsprechung her gesehen wäre das natürlich wünschbar, weil sie haben im Prinzip hier rechtstheoretische Überlegungen anzustellen. Sie sind hier ja in der Rechtsmittelinstanz. Wenn wir unser Gerichtswesen aber anschauen, haben wir natürlich auch den Nachteil, je mehr rechtskundige Mitglieder wir in diesen Senaten haben und die hier in Liechtenstein tätig sind, umso mehr Befangenheitsgründe haben wir. Das ist klar. Rechtskundig heisst ja, dass das ausgebildete Juristen sind. Dementsprechend haben wir es immer wieder mit Befangenheiten an den Gerichten zu tun. Wir denken, mit dieser Lösung haben wir auf jeden Fall hier eine Verbesserung der heutigen Situation.
Richtig ist aber, dass wir über das Laienrichtertum einmal grundsätzlich diskutieren müssen. Und da möchte ich die Anmerkung des Abg. Arthur Brunhart aus der Eintretensdebatte aufnehmen. Wir sollten das Laienrichtertum nicht unterschätzen. Es hat eine Bedeutung, auch was die Akzeptanz der Gerichte anbelangt. Allerdings müssen wir sehen, dass Laienrichter dort eingesetzt werden, wo sie sich auch einbringen können. Wenn sie sich nicht mehr entsprechend einbringen können, dann wird es natürlich fragwürdig. Diese Debatte haben wir anlässlich der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht im Grundsatz geführt. Diese Debatte müssten wir einmal grundsätzlicher führen. Wie gehen wir in Zukunft mit dem Laienrichtertum um? Und wo sollten vor allem Laienrichter eingesetzt werden?Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich habe nur eine kleine Anmerkung: Ich glaube, es müsste im Art. 21 Abs. 4 heissen Art. 16 Abs. 1. Das würde auch dem entsprechen, was dann analog im Art. 25 steht. Und es geht ja da eigentlich nur um die Teile, wo die Geschäftsverteilung geregelt ist. Und darum muss Abs. 1 hinein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat das zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Mit Art. 27 werden neue Organe der Justizverwaltung bestimmt. Diese werden mit abweichender personeller Zusammensetzung tätig. Möglicherweise wäre auch hier eine Verfassungsanpassung notwendig, denn gemäss heutiger Verfassungsbestimmung führt laut Art. 101 Abs. 2 das Obergericht die Oberaufsicht über die Justizpflege aus. In der neuen Verfassungsregelung, mit der wir uns erst beim nächsten Traktandenpunkt der heutigen Tagesordnung befassen werden, wird die Justizverwaltung einfach nicht erwähnt. Die dort vorgeschlagene Verfassungsänderung bezieht sich lediglich auf das Disziplinarrecht und auf die Dienstaufsicht. Ich bitte die Regierung, dies bis zur 2. Lesung zu überprüfen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Selbstverständlich können wir das überprüfen, obwohl ich auch hier keine Bedenken betreffend die Verfassungsmässigkeit habe. Wenn wir uns in der Verfassung den Art. 97 ansehen, heisst es dort: «Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt». Aber ich kann das auf die 2. Lesung gerne noch einmal ausführen und abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass mit dieser Bestimmung ein Ungleichgewicht in der Konferenz der Gerichtspräsidenten begründet wird. Auf Intervention der Vernehmlassungsteilnehmer wurde der Stichentscheid des Landgerichtspräsidenten kritisiert. Er wurde herausgenommen mit dem Ergebnis, dass nun bei Stimmengleichheit gemäss Abs. 3 kein gültiger Beschluss zustande kommt. Meiner Ansicht nach tragen Pattsituationen nicht zu einem reibungslosen Ablauf der Gerichtstätigkeit bei. Die Zusammensetzung der Konferenz der Gerichtspräsidenten sollte nochmals überprüft werden. Der Name des Gremiums selbst gibt über die logische Zusammensetzung Auskunft. Es ist eine Konferenz der Präsidenten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Zusammensetzung dieses Organs gibt einfach auch ein wenig Auskunft über die Grösse der Gerichte. Noch einmal: Das Landgericht ist mit 14 Landrichtern das weitaus grösste Gericht. Es ist auch das Gericht, mit dem die Bürgerinnen und Bürger am meisten und unmittelbar in Kontakt kommen in der Rechtsprechung. Dann das Obergericht und der Oberste Gerichtshof, die hier jeweils mit dem Gerichtspräsidenten vertreten sind. Eigentlich wurde nicht daran gedacht, dass man Ungleichgewichte schaffen will. Aber es wurde durchaus gesehen, dass es sinnvoll sein kann, dass dieses weitaus grösste Gericht in den Beratungen hier mit einem zweiten von den Richtern gewählten Landrichter vertreten ist.
Was Sie richtig angemerkt haben: Wenn es zu einer Pattsituation kommt, dann fällt keine Entscheidung. Allerdings ist die Intention dieser Gerichtskonferenz der Gerichtspräsidenten diejenige, dass man miteinander Lösungen in gerichtsübergreifenden Fragen sucht, und man möchte, wenn immer möglich, vermeiden, dass es hier zu Mehrheitsentscheiden kommt, die nie glücklich sind. Einführung von Informatiklösungen zum Beispiel oder wenn es darum geht, Richtlinien zu administrativen Angelegenheiten, die alle Gerichte betreffen, zu erlassen, muss die Intention diejenige sein, dass sich die in der Gerichtspräsidentenkonferenz finden und dementsprechend auch, wenn immer möglich, zu einhelligen Beschlüssen kommen. Es kann auch sein, dass eine Frage einmal aufgeschoben werden und noch einmal beraten werden muss. Aber es wäre durchaus auch eine Möglichkeit, dass man hier diese Pattsituation vermeidet. Also, dass mit zwei Stimmen durchaus ein Entscheid zustande kommen könnte, wenn zwei Gerichte an diesen zwei Stimmen beteiligt sind. Diese Frage können wir gerne noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Entschuldigung, ich hatte vorher gedrückt, Sie haben es übersehen. Ich wollte noch eine Anmerkung zu Art. 28 zu den Ausführungen des Herrn Regierungschefs machen: Sie, Herr Regierungschef, haben gesagt, dass das Landgericht - Sie haben das jetzt mehrfach gesagt -, dass das Landgericht das grösste Gericht ist. Ich denke, es ist mit den meisten vollamtlichen Landrichtern besetzt. Bei der Konferenz der Gerichtspräsidenten sehe ich eigentlich nicht die zahlenmässige Besetzung der Gerichte als wichtig an, sondern bei instanzübergreifenden Dingen hat ja jede Instanz ihre Bedeutung. Im Übrigen sind auch das Obergericht und der Oberste Gerichtshof mit allen Richtern der Senate keine kleinen Gerichte und kommen auch auf die Zahl des Kollegiums des Landgerichts.
Ich möchte hier aber keine Aufrechnung von Richterzahlen in den Instanzen vornehmen, sondern ich möchte einfach auf die Bedeutung jeder einzelnen Instanz hinweisen, die Einfluss nehmen kann über die Konferenz der Gerichtspräsidenten. Und da ist meiner Meinung nach jede Instanz von gleicher Bedeutung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann frage ich Sie nochmals: Gibt es Wortmeldungen zu Art. 29?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich komme jetzt hier noch einmal auf die Hierarchie zu sprechen: Der hierarchische Aufbau des Gerichtswesens verlangt meiner Ansicht nach eigentlich, dass dem mit vollamtlichen Richtern besetzten Höchstgericht die führende Rolle in der Justizverwaltung wie in der Dienstaufsicht zukommt. Die Leitung der Konferenz durch die unterste Instanz entspricht nicht dem Aufbau der Gerichte bei der Rechtsprechung. Die Leitung der Konferenz der Gerichtspräsidenten sollte meines Erachtens dem Höchstgericht unterliegen. Wenn dies heute aus praktischen Gründen noch nicht möglich ist, sollte die Leitung logischerweise an das Oberste mit vollamtlichen Richtern bestückte Gericht bzw. an das ranghöchste vollamtliche Mitglied der Konferenz übertragen werden. Die dafür nötigen personellen und organisatorischen Ressourcen sind zu schaffen und sollte die Regelung von Art. 30 Abs. 1 so bestehen bleiben, dann entspricht sie einfach nicht der Hierarchie.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann nur noch einmal wiederholen: Da überschätzen Sie jetzt die Bedeutung der Justizverwaltung doch enorm, was die Stellung der Gerichte anbelangt. Die Justizverwaltung dient den Gerichten zu. Wenn Sie die Justizverwaltung heute anschauen, die hat weitaus am meisten Berührungspunkte mit dem Landgericht. Einfach, weil es hier 14 Geschäftsabteilungen hat, die Exekutionsabteilung dort angesiedelt ist, die Rechtspfleger dort angesiedelt sind. Da sind die meisten Anknüpfungspunkte. Heute ist Träger der Justizverwaltung der Landgerichtspräsident. An dieser Regelung hat man sich bis heute nicht gestossen. Jetzt plötzlich soll hier ein Problem bestehen mit der Hierarchie der Gerichte. Das kann ich überhaupt nicht erkennen. Auch die Gerichtspräsidenten haben hier diese Probleme nicht.
Schauen Sie einmal an, was die Konferenz der Gerichtspräsidenten will. Die will nicht die Hierarchie der Gerichte abbilden, sondern gerichtsübergreifende Aufgaben in der Justizverwaltung sollen möglichst effizient und effektiv organisiert werden. Und jemand muss ja diese Konferenz leiten. Sicher ist es richtig, dass derjenige Präsident die Konferenz leitet, dem der Verwaltungsleiter unterstellt ist. Es wäre schlecht, wenn der Verwaltungsleiter zwei Präsidenten unterstellt wäre. Dann müssten wir effektiv die Justizverwaltung vom Landgericht wegnehmen und müssen sie dem Obergericht zuteilen, wie ich gesagt habe. Rein aus diesen Gründen, einen vierten Senat zu schaffen, da frage ich mich schon, ob das dann auch noch sinnvoll ist. Es geht hier nicht um das Geld, sondern ob das noch sinnvoll ist. Und was muss dann derjenige, der die Konferenz leitet, tun? Er muss nachher dafür besorgt sein, dass die Beschlüsse ausgeführt werden. Zum Beispiel die Informatikausrichtung, die Entsendung von Richtern in internationale Gremien. Das beschliesst nicht der Leiter, das beschliesst diese Konferenz wie auch weitere übergeordnete Projekte an den Gerichten. Es geht immer um die Justizverwaltung. Und da sehe ich diese Bedenken nicht. Zumindest in der heutigen Situation sehe ich es durchaus als gerechtfertigt, dass wir die Justizverwaltung beim Landgericht belassen und dass dementsprechend diese Konferenz vom jeweiligen Landgerichtspräsidenten geleitet wird.
Das heisst aber nicht, dass er der höchste Richter ist. Der höchste Richter ist der Richter des Obersten Gerichtshofs. Darunter dann zweitinstanzlich der Gerichtspräsident des Obergerichtes und erstinstanzlich der Landgerichtspräsident. Ich sehe diese Überbetonung der Führung der Justizverwaltung nicht, was die Hierarchie der Gerichte anbelangt. Sie können glauben, wir haben uns das auch nicht leicht gemacht. Wir haben das intensiv diskutiert. Wir haben auch einmal die Fragen eingebracht, was es bedeutet, wenn wir zum Beispiel den Verwaltungsleiter dem Gerichtspräsidenten des Obergerichtes unterstellen? Was müssen wir dann alles umstellen? Was bedeutet das für die Organisation? Letztendlich sind wir zur Überzeugung gelangt, dass es richtig ist, dass wir die Justizverwaltung dort angesiedelt lassen, wo sie schon heute angesiedelt ist. Ich kann da die Probleme also nicht erkennen.
Eines möchte ich aber nicht gelten lassen. Ich meine, man kann unterschiedlicher Auffassung sein, das anerkenne ich. Wenn man es machen möchte, müsste man die Leitung der Konferenz dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes geben. Aber dann hätte der halt die dienenden Aufgaben für die Justizverwaltung zu übernehmen. Das sind jetzt wirklich dienende Aufgaben. Er muss ja nur vollziehen, was beschlossen wurde - ob mit oder gegen seinen Willen. Er hat das nur zu vollziehen. Das Gericht führen muss der jeweilige Gerichtspräsident. Die Aufsicht hat der jeweilige Gerichtspräsident. Das sind unterschiedliche Regelungsbereiche. Von daher sind wir zur Überzeugung gelangt, dass das die beste Organisationsform ist und dass es sachgerecht ist, dass eben der Landgerichtspräsident diese Koordinationsaufgaben übernimmt. Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Amann-Marxer, ich kann Ihre Gedanken hier auch nicht nachvollziehen, indem Sie einfach den Instanzenzug wiederum mit der Hierarchie in der Dienstaufsicht gleichsetzen. Vom Organisatorischen her sollte diejenige Stelle oder Instanz die Federführung übernehmen, die auch am meisten damit zu tun hat und die - wenn man so sagen kann - in diesen Geschäftsfällen an der Front steht. Und ich meine, hier ist es einfach auch wichtig, dass wirklich die Stellen, die sich primär damit befassen müssen, die sehr viele Fälle in erster Instanz eben zu bearbeiten haben, dass diese auch in der Verwaltung die Federführung übernehmen können.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Man kann das schon so machen. Es wird kaum Probleme geben. Ich habe nicht von Problemen gesprochen, die sich daraus ergeben. Ich habe aus dem Bericht und Antrag entnommen, dass die heutige Situation gewachsenen Strukturen entspricht und dass diesem Rechnung getragen wurde mit dieser Regelung. Meine Meinung ist jedoch, wenn wir heute ein neues Gerichtsorganisationsgesetz schaffen, dass wir Organisationsstrukturen machen sollten, die für die Zukunft auch tragend sind. Die alten Regelungen waren jetzt über 80 Jahre gültig. Und wenn wir heute eine Neuregelung schaffen, dann sollte sie einfach zukunftsgerichtet sein.
Sie haben den Verwaltungsleiter angesprochen, wem dieser unterstellt sein sollte und dass es Sinn macht, wenn der Landgerichtspräsident den Vorsitz bei der Konferenz innehat, weil ihm auch der Verwaltungsleiter unterstellt ist. Dazu kommen wir dann noch später. Ich werde nämlich vorschlagen, dass der Ver-waltungsleiter der Konferenz der Gerichtspräsidenten unterstellt wird, weil er eine zentrale Funktion hat, die für alle drei Instanzen dienend ist. Und dann würde das wieder Sinn machen.Abg. Renate Wohlwend
Ich möchte die Ausführungen des Abg. Franz Heeb unterstützen und nochmals betonen, dass dieses eine dienende Funktion ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass dort, wo die Justizverwaltung ihren Puls hat, nämlich am Landgericht, dass dort auch diese dienenden Funktionen ausgeübt werden. Es ist ja nicht - wie ich zwischen den Zeilen höre - ein Prestige, das zu machen, sondern scheint mir eher, dass der Obergerichtspräsident und der Präsident des Obersten Gerichtshofes heilfroh sind, sich nicht mit dem herumschlagen zu müssen, das ihnen ja eigentlich fremd ist, weil die Hauptagenden der Justizverwaltung in einer anderen Instanz liegen als derjenigen, in der sie arbeiten. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das meinte ich damit, dass wir hier auch eine sachgerechte Lösung haben. Die Hauptagenden - die Abg. Frau Wohlwend hat das gesagt - die Hauptagenden der Justizverwaltung liegen in der ersten Instanz. Wir können bei der Exekutionsabteilung, bei den Eingängen in der Geschäftsstelle überall sehen, da liegt der Schwerpunkt der Justizverwaltung. Deshalb macht es Sinn, dass wir sie hier ansiedeln. Es gibt auch Länder, die nehmen sie ganz weg, zum Beispiel ins Justizministerium. Aber das ist dann eher eine Lösung, die zu Diskussionen Anlass gibt, was die Gerichtsunabhängigkeit betrifft. Aber auch dort wird keineswegs gesehen, selbst wenn man die Justizverwaltung ganz von den Gerichten wegnimmt, dass hier irgendwie die Hierarchie der Gerichte tangiert wäre. Es ist effektiv so, dass wir die Justizverwaltung dort anbinden, wo sie am meisten Bezugspunkte hat.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.
Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 19:50 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:25 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Mai-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 24: Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes.
Wir befinden uns in der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage und kommen nun zu Art. 31.
Ich bitte, mit der Lesung von Art. 31 fortzufahren. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Eine kleine formale Sache zu Abs. 1 - Sie haben es vielleicht schon gesehen: Der Beistrich kommt nach «sind».Landtagspräsident Klaus Wanger
Das wurde zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Da die Abteilung für Zentrale Dienste allen drei Instanzen gleichermassen dienen soll, wäre sie meines Erachtens nicht bei einer Instanz anzusiedeln, sondern bei der Konferenz der Gerichtspräsidenten. Die Abteilung für Zentrale Dienste und der Verwaltungsleiter mit seinem breit gefä-cherten Aufgabenbereich - dieser ist aus Art. 33 ersichtlich - sollten von ihrer Bedeutung her ebenfalls dem Leitungsgremium unterstellt werden.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich finde eine solche Unterstellung nicht sinnvoll und auch nicht zweckmässig, vor allem deshalb, weil wir wissen, Führung kann eigentlich nur durch Einzelpersonen wahrgenommen werden. Und den Verwaltungsleiter einem ganzen Gremium, in diesem Fall der Konferenz der Gerichtspräsidenten, zu unterstellen, das dürfte, glaube ich, nicht gut funktionieren.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsleiter auch die Kanzlei des Landgerichts führt und leitet und dass der Landgerichtspräsident als Vorsitzender der Konferenz der Gerichtspräsidenten hier unbedingt auch die Möglichkeit haben muss, führend einzugreifen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Die Führung müsste beim Vorsitzenden der Konferenz liegen, nicht beim Organ als solches. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bin dezidiert der Auffassung, dass der Verwaltungsleiter einer Person unterstellt werden muss, das heisst, er muss geführt werden können. Entweder ist der Landgerichtspräsident das Organ der Justizverwaltung oder es ist der Präsident des Obergerichtes oder der Präsident des Obersten Gerichtshofes. Ich habe vorhin schon erklärt, dass sehr viele Aufgaben der Gerichtsverwaltung beim Landgericht wahrgenommen werden. Es beginnt bei der Kanzlei des Landgerichtes, es ist das Rechnungswesen und andere Aufgaben, die eine klare Zuteilung auf jeden Fall erforderlich machen. Wir müssen hier einfach auch darauf achten, dass wir führungsmässig eine stimmige Organisation haben. Von daher scheint es mir schon richtig, dass er einem der Präsidenten unterstellt wird. Und wie ich vorhin ausgeführt habe, bin ich nach wie vor der Auffassung, dass es auch heute noch richtig ist, dass der Träger der Justizverwaltung der Präsident des Landgerichtes ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Diese Meinung teile ich, dass die Unterstellung nur unter einer Person erfolgen sollte. Nach den Anregungen, die ich vorher schon gemacht habe, wäre das ja dann auch der Fall, wenn man ihn dem Vorsitzender der Konferenz unterstellen würde. Aber ich sehe, wir gehen da zwei verschiedene Schienen und jede in sich ist logisch. Es ist einfach eine Ansichtssache, welche Schiene bevorzugt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier bin ich der Meinung, dass auch die Fachbibliothek allen Instanzen gleichermassen dienen soll und für alle eingerichtet wird. Meiner Meinung nach wäre es eine Aufgabe des Verwaltungsleiters, diese Bibliothek zu führen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es macht hier durchaus Sinn, dass ein Gerichtspräsident zuständig ist für die Bibliothek. Hier geht es um eine Fachbibliothek - und dementsprechend muss die Bibliothek auch ausgestattet sein. Es wäre natürlich auch möglich, dass auch ein Verwaltungsleiter die notwendigen Kenntnisse hätte, um diese Bibliothek zu führen. Aber meiner Meinung nach macht es durchaus Sinn, dass die Zuständigkeit bei einem Gerichtspräsidenten liegt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich würde die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung sich kundig zu machen, warum es just 35 Jahre sind und nicht 30 oder 40 Jahre für die Aufbewahrung der Akten. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Mir stellt sich hier die Frage, ob man sich nicht beispielsweise am PGR orientieren sollte bei den Aufbewahrungsfristen. Es macht für mich keinen Sinn, beispielsweise Buchhaltungsakten 35 Jahre aufzubewahren. Dann stellt sich mir auch die Frage, ob man hier nicht im Zeitalter von moderner Technologie sich die Frage stellten könnte, ob wirklich im Original aufbewahrt werden muss oder ob man nicht analog den PGR-Bestimmungen digital aufbewahren kann, das heisst, in Form von Mikrofilm oder in digitaler Art.
Theoretisch wäre auch eine Aufbewahrung analog der Sorgfaltspflichtakten oder eine Aufbewahrung analog des Mehrwertsteuergesetzes möglich, wo man 25 Jahre bei Grundverkehrsgeschäften aufbewahren muss und dergleichen. Auf jeden Fall wäre es für mich sinnvoll, wenn wir hier einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen machen würden und auch diese Mittel verwenden könnten, die wir bei anderen Gesetzen festgelegt haben. Ich denke hier beispielsweise an das Grundbuch. Auch dort haben wir Akten, die grundsätzlich im Original aufbewahrt wurden, jetzt aber auch in anderer Form aufbewahrt werden können und auch dem Publikum entsprechend anders zur Verfügung gestellt werden können. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bei der Aufbewahrungsfrist mit den 35 Jahren muss ich zugeben: Es ist eine der wenigen Bestimmungen, wo wir nicht viel nachgedacht haben. Das haben wir einfach aus der geltenden Geschäftsordnung des Landgerichts übernommen. Ich habe mich auch kundig gemacht, wie es zu diesen 35 Jahren gekommen ist. Wir haben bis heute noch keine schlüssige Antwort. Dieser Frage müssen wir sicher noch nachgehen. Sinn machen würde, wie das im österreichischen Recht ist, eine gestaffelte Aufbewahrungsfrist. Ich habe zumindest in Erfahrung bringen können, dass es durchaus Akten beim Gericht gibt, die sehr lange aufbewahrt werden müssen, und andere Akten könnten nach kürzerer Frist dementsprechend vernichtet werden.
Im Laufe des Projektes haben wir auch die Frage des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Archivierung abgeklärt. Das Bedürfnis ist durchaus gegeben, das haben wir festgestellt. Aber die Einführung zum jetzigen Zeitpunkt würde den Umfang der heutigen Vorlage klar übersteigen. Wir wollen die elektronische Archivierung auch beim Gericht einführen, allerdings müssen dort noch verschiedene Vorarbeiten gemacht werden.
Bezüglich der PGR-Fristen: Ich denke mir, das habe ich indirekt beantwortet, dass wir hier uns noch einmal Überlegungen anstellen müssen, wie wir die Fristen hier staffeln können und welche Fristen wir hier einführen.Abg. Rudolf Lampert
Danke, Herr Regierungschef. Das war auch der Grund, weshalb ich beispielsweise die Sorgfaltspflichtakten erwähnt habe. Dort haben wir für unterschiedliche Akten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen und auch unterschiedliche Aufbewahrungsarten, indem bestimmte Dokumente im Original aufbewahrt bleiben müssen. Aber es schliesst meines Erachtens nicht aus, das hier einzubauen und das nicht einzuführen, wenn man noch nicht so weit ist. Man kann das ja auch in fünf, sechs Jahren einführen. Die Grundvoraussetzungen wären aber vorhanden, um dann auch eine Archivierung elektronisch durchzuführen. Es ist kein Zwang vorhanden, das deshalb gleich einzuführen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zu Art. 43 Abs. 2 die Regierung bitten, noch einmal zu überprüfen, ob es nicht besser wäre, die Personalakten des nicht-richterlichen Personals im Gericht zu lassen. Vom Grundprinzip her möglichst sollten die Personalakten beim direkten Vorgesetzten sein, weil dieser auch am meisten damit zu tun hat.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das können wir gerne noch einmal überprüfen, gerade wenn wir die Sonderstellung der Gerichte beachten. Grundsätzlich haben wir in Abs. 3 schon vorgesehen, dass die Präsidenten und der Verwaltungsleiter Kopien der Akten bei sich aufbewahren können, weil sie ja die unmittelbar Vorgesetzten sind. Aber wir werden dieser Frage auf die 2. Lesung noch einmal nachgehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Art. 44 wäre meiner Ansicht nach zu überprüfen, ob die Anpassung der Verfassung beim nächsten Traktandumpunkt, beim Richterdienstgesetz, ausreichend ist. Gemäss Art. 101 Abs. 1 übt der Vorstand des Landgerichts die Disziplinargewalt über die nicht-richterlichen Beamten aus. Der abgeänderten Verfassungsbestimmung im Zusammenhang mit Traktandum 25 - Richterdienstgesetz - entspricht das meines Erachtens nicht, was hier vorgeschlagen wird.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier in der Verfassung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Richter: Aufsicht der Richter des Landgerichtes, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes. Hingegen Abs. 2 behandelt Anstellungsverhältnisse von Angestellten. Die können bzw. müssen sogar dem Staatspersonalgesetz unterstellt werden, ausser wir würden hier im Gerichtsorganisationsgesetz etwas anderes verlangen. Vielleicht habe ich Sie nicht richtig verstanden, aber der Abs. 2 scheint mir in der Verfassung genügend abgesichert, denn in der Verfassung ist ja auch festgelegt, dass die Verwaltung durch die Regierung zu führen ist, dass die Regierung auch die Aufsicht hat und entsprechend die Organisation zu bestimmen hat.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke. Ich stelle nicht die Sinnhaftigkeit dieser Regelung in Frage, sondern bei Art. 101 Landesverfassung heisst es unter Abs. 1: «Einer der Landrichter ist zum Vorstand des Landgerichtes zu ernennen (Art. 96) und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nicht-richterlichen Beamten desselben aus». Und wir ändern beim nächsten Traktandenpunkt genau diesen Artikel der Verfassung bzw. es ist beabsichtigt, diesen zu ändern, und da kommen die nicht-richterlichen Beamten nicht mehr vor. Deshalb bitte ich um Überprüfung, ob das auch entspricht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Für mich hat der Bst. d noch Erklärungsbedarf, was mit dem Senat des Obersten Gerichtshofs gemeint ist. Die Dienstaufsicht obliegt dem Senat des Obersten Gerichtshofes gegenüber dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. Wir haben da zwei Senate. Das kann es nicht sein. Vielleicht hat es einen Bezug zu Art. 37 wiederum des Richterdienstgesetzes, wo vorgesehen ist, dass das Dienstgericht für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zuständig ist. Ich denke, das muss noch genau beschrieben werden.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch meine Frage bezieht sich auf Bst. d des Art. 46. Und für mich stellt sich die Frage, ob die vorgeschlagene Verfassungsänderung beim nächsten Traktandenpunkt auch Bezug nimmt auf den Bst. d von Art. 46, ob sie ausreichend ist, um diese Regelung hier gemäss Art. 46 einzuführen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn ich jetzt die zwei Artikel vergleiche, nämlich die Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht in Art. 46 Gerichtsorganisationsgesetz und dann bei Art. 37 im Richterdienstgesetz betreffend Dienstgericht und Parteien, so ist diese Frage durchaus berechtigt. Ich könnte mir vorstellen, dass es die sachgerechtere Lösung ist, wenn wir hier auch in der Dienstaufsicht denselben Senat beschliessen, nämlich, dass hier gesagt wird: Ein aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehender Dienstsenat ist zuständig auch für die Dienstaufsicht. Dann haben wir durchgängig die gleiche Lösung und das scheint mir richtig zu sein. Das werden wir überprüfen.
Warum haben wir den Senat des Obersten Gerichtshofes gegenüber dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes hineingenommen? Gerade um der Verfassung Genüge zu tun, weil in der Vernehmlassung zu Recht aufgegriffen wurde, dass hier kein Instanzenzug mehr ist bzw. dass irgendwo festgelegt werden muss, wem denn der Präsident des Obersten Gerichtshofes gegenüber verantwortlich ist, wenn es zu einer Dienstaufsicht kommt. Und wir können hier ja nicht ausserhalb der Gerichtsbarkeit sein. Deshalb wurde dieser Senat hier eingesetzt.
Sie haben Recht, Frau Abgeordnete, dass in der Verfassung nicht explizit eine Dienstaufsicht über den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgelegt ist. Das werde ich überprüfen lassen, ob hier ein Abs. 4 notwendig wäre, wo das auch festgehalten wird.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Herrn Regierungschef, dass er das überprüfen will. Ich habe hier wieder nicht die Sinnhaftigkeit in Frage gestellt. Es ist klar, dass auch der Präsident des Obersten Gerichtshofes auf irgendeine Art und Weise der Dienstaufsicht unterliegen soll.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Analog zu meinen Ausführungen bei Art. 46 - Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht - stellt sich auch hier die Frage nach der Verfassungsmässigkeit bei Abs. 1 Bst. d.Abg. Franz Heeb
Auch hier müsste bei Bst. d definiert sein, was unter «Senat» gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Die hier vorgeschlagene Bestimmung bei Art. 50 Abs. 2 scheint mir etwas zu wenig klar zu sein. Die Formulierung, das zuständige Aufsichtsorgan habe - ich zitiere - «die in seinem Wirkungskreis gelegenen Verfügungen zu treffen», lässt meiner Ansicht nach Raum für Interpretationsmöglichkeiten. Es stellt sich die Frage: Welcher Art sind die Verfügungen, die getroffen werden sollen? Sie werden nicht näher bezeichnet.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Mir scheint der Abs. 2 durchaus klar zu sein. Übrigens haben wir den aus dem österreichischen Gerichtsorganisationsgesetz § 75 übernommen, wie wir das Dienstrecht und das Disziplinarrecht möglichst unverändert aus dem österreichischen Recht übernommen haben, weil wir ja relativ wenig Fälle haben bei den kleinen Gerichten und wir eine gesicherte Rechtsprechung haben wollen, gerade wenn es um Disziplinarfälle geht.
Wenn man den Bericht und Antrag zu Art. 50 studiert, geht es einfach darum, dass das Aufsichtsorgan entsprechende Verfügungen erlässt, wenn der gesetzmässige Gang des Gerichtes irgendwo gehindert ist. Das heisst, dann hat er Anordnungen zu treffen. Er kann aber keine Disziplinarmittel anordnen, weil dann sind wir schon im Disziplinarrecht. Er kann keine Ordnungsbusse oder keinen Ordnungsverweis geben. Dann sind wir schon im Dienstrecht und im Disziplinarrecht. Er kann nur die in seinem Wirkungskreis gelegenen Verfügungen treffen. Er kann einem Richter gegenüber eine Anordnung erlassen, dass er das und das aus dem Grund zu tun hat. Wenn der Richter dieser Anordnung nicht folgt, dann wird es entweder zu einem Disziplinarfall kommen, der dann auch auf diesem Weg, wie es im Richterdienstgesetz dann festgehalten ist, erledigt werden muss. Hier haben wir die Bestimmungen 1:1 aus dem österreichischen Recht übernommen. Wir können aber für die 2. Lesung ein paar Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Nachdem der Landtag auch eine Aufsichtsfunktion über das Gerichtswesen ausübt, würde ich bei Abs. 2 vorschlagen, um die Kompetenz des Landtages nicht zu schmälern und um die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, würde ich gerne eine Regelung vorschlagen, nach welcher der Landtag auf Vorschlag der Regierung die Untersuchungen anordnet.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 5. Hier steht: «Der Landtag und die Regierung können bei besonderen Vorkommnissen und in ausserordentlichen Situationen eine Sonderuntersuchung anordnen». Wenn man jetzt diesen Absatz nur allein für sich liest ohne die vorhergehenden Absätze, könnte eine bestimmte Gefahr bestehen, dass der Landtag bei bestimmten Vorkommnissen, vor allem auch disziplinarischen Vorkommnissen, eine Untersuchung anordnet. Das kann sicher nicht damit gemeint sein, weil dann würde ja der Landtag in die eigene Dienstaufsicht und Dienstgewalt eingreifen, die von Gerichtes wegen selbstständig ausgeübt wird. Hier wäre wichtig, dass in Art. 5 auch klar zum Ausdruck kommt, dass dieser im Sinne von Abs. 1 bis 4 steht, wo eigentlich Sonderuntersuchungen nur in Bezug auf Auslastung, die Effizienz und Funktionstüchtigkeit der Gerichte sowie die Aufbau- und Ablauforganisation angeordnet bzw. beantragt werden können.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte hier eigentlich in dieselbe Kerbe schlagen. In jüngerer Vergangenheit hat sich gezeigt, dass, wenn nicht klar formuliert ist, was damit gemeint ist, dass das dann zu unterschiedlichen Interpretationen führen kann. Mir fehlt hier auch, was der Gegenstand dieser Sonderuntersuchung sein kann, und vor allem, wer beauftragt werden kann für diese Sonderuntersuchung, ob das eine parlamentarische Untersuchungskommission ist, ob das eine besondere Kommission ist, ob die Geschäftsprüfungskommission damit beauftragt werden kann, oder wer schlussendlich diese Sonderuntersuchung durchführt. Damit das einfach irgendwo festgehalten wird. Wenn es auch nur in den Materialien bzw. in den Erklärungen ist, die bis zur 2. Lesung vielleicht abgegeben werden können.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser Art. 51 wurde auch aufgenommen auf Vorschlag des Herrn Colledani, der die Gerichte untersucht und angeregt hat, dass in regelmässigen Abständen solche Untersuchungen gemacht werden sollten. Ich denke mir, dass eine solche Revision auch Sinn macht. Ob wir nun in Abs. 2 den Landtag hier explizit vorsehen sollen, das ist sicher eine Möglichkeit, das kann man sich anschauen. Letztendlich geht es darum, dass die Aufsicht wahrgenommen wird. Regierung und Landtag haben eine Aufsicht über die Justizverwaltung.
Von der Praxis her ist es natürlich so, dass die Regierung diese Geschäfte vorbereitet, dass die Regierung auch die Absprachen trifft, damit die Untersuchungen auch sinnvoll durchgeführt werden können.
Was den Abs. 5 anbelangt: Da ist es schon wichtig, dass darauf hingewiesen wird, dass der Untersuchungsgegenstand dadurch eingeschränkt ist, dass bei derartigen Untersuchungen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt sein muss. Es geht hier um Angelegenheiten der Justizverwaltung, die hier untersucht werden. Ich denke mir, dass es auch wichtig ist, dass beim Abs. 5 nicht an Untersuchungskommissionen des Landtages gedacht ist, sondern wie in Abs. 1, dass das eine Untersuchung ist, die in Auftrag gegeben wird und die ein externer Sachverständiger dann durchführt und über seine Untersuchung berichtet. Er gibt auch den Gerichten die Gelegenheit, Stellung zu seinen Untersuchungsergebnissen zu nehmen. Und auch diese Stellungnahmen werden dann der Regierung oder dem Landtag übermittelt. Ich denke, dementsprechend macht es Sinn, wenn der Abs. 5 präzisiert wird, damit auch klar ist, wie er gedacht ist. Gegenstand und Aufgaben werden in Abs. 1 umrissen, und nachher geht es um das Prozedere, geht es um das Vorgehen bei diesen Untersuchungen.Abg. Rudolf Lampert
Es wurde gesagt, dass das externe Beauftragte sein können. Wäre es theoretisch auch möglich, dass die künftige unabhängige Aufsicht, die wir vielleicht irgendwann in diesem Jahr noch einführen wollen, dass dieses interne Aufsichtsorgan bzw. Kontrollorgan das durchführen könnte? Zum Beispiel die Finanzaufsicht.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, hier wurde auch in der Vorbereitung klar daran gedacht, dass das ein externer Sachverständiger ist, der auch zugleich Richter ist an einem anderen Gericht und der damit natürlich auch die entsprechenden Einsichten in die Abläufe hat und hier das nötige Vorwissen mitbringt, um eine solche Revision machen zu können. Damals, im Jahre 2000, war das der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Colledani, der diese Revision gemacht hat und dann die entsprechenden Empfehlungen abgegeben hat. Und so ist das gedacht. Dazu werden wir auf die 2. Lesung doch noch einige Ausführungen machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eine Frage zu Abs. 2: Bei den Abstimmungsbestimmungen bei der Beratung fällt auf, dass die älteren jeweils vor den jüngeren Mitgliedern abstimmen. Jetzt ist meine Frage: Entspricht dies den bisherigen Regelungen oder wurde hier eine Praxisänderung vorgenommen? Wurde die Reihenfolge verändert und weshalb? Aus meiner Tätigkeit als Laienrichterin ist mir noch in Erinnerung, dass gerade die umgekehrte Reihenfolge Praxis war. Das jüngste Mitglied gab seine Stimme zuerst ab. Der Grund dahinter war, dass es keiner Beeinflussung unterliegen sollte durch die älteren Mitglieder. Kann mir die Regierung ausführen, weshalb jetzt die älteren Mitglieder zuerst abstimmen sollen?Regierungschef Otmar Hasler
Da muss ich Sie wahrscheinlich enttäuschen. Eine objektive Auskunft, warum man das so oder so handhabt, wird es nie geben. Wichtig ist einfach, dass das Abstimmungsprozedere für alle Gerichte festgehalten ist, dass klar ist, wie abgestimmt wird. Ich kann Ihnen auf die 2. Lesung aber gerne abklären, wie die heutige Praxis ist. Ich müsste das jetzt wahrscheinlich in der Geschäftsordnung des Landgerichtes nachschauen, aber das kann ich Ihnen gerne auf die 2. Lesung abklären. Ich muss ganz offen sagen, ich habe mich mit dieser Frage nicht sehr intensiv beschäftigt. Wichtig war, dass eine Reihenfolge vorgegeben ist und dass jeder dem Recht Unterworfene hier nachschauen kann, wie in den Gerichten abgestimmt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass diese Regelung nicht für alle Gerichte zutreffen kann, denn gerade beim Kriminalgericht muss das gefällte Urteil unmittelbar und sofort nach der Beratung mündlich verkündet werden. Es ist deshalb praktisch nicht möglich, vor der Verkündigung noch einmal darauf zurückzukommen. Es findet also die Beratung statt - und unmittelbar nachher wird im Gerichtssaal das Urteil verkündet.Abg. Renate Wohlwend
Ich denke, dass das so sein kann. Deswegen steht ja in Abs. 1 «solange die Entscheidung weder mündlich verkündet noch» usw. Solange sie nicht mündlich verkündet ist, solange das Gremium noch zusammen ist, kann es darauf zurückkommen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Selbstverständlich gelten die Spezialgesetze und deshalb wird es nicht überall gleich möglich sein. Aber es ist doch anzumerken, dass es Möglichkeiten gibt und dass die Bestimmungen über die Revotation dennoch sinnvoll sind und es durchaus Anwendungsbereiche gibt, die denkbar sind. So sieht zum Beispiel der Abschnitt über Berufungsentscheidung der ZPO keine Frist für die schriftliche Ausfertigung des Urteils vor. Auch in Rekursverfahren sind zum Beispiel keine Fristen vorgesehen. Und hier in Art. 55 wird auch von einer Entscheidung gesprochen. Es kann sich auch um eine Zwischenentscheidung handeln, auf die man noch einmal zurückkommen kann. Es gibt also durchaus Möglichkeiten, wo diese Revotation sinnvoll ist, aber sie wird nicht überall gleich angewendet werden können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 64 fällt die unterschiedliche Regelung bei den Instanzen auf. Der Obergerichtspräsident und der Präsident des OGH und deren Stellvertreter üben ihre Ämter bis zum Ablauf der Amtsdauer aus. Danach müssen sie sich neu bewerben. Anders die Regelung beim Landgericht. Dessen Vorstand und sein Stellvertreter sollen gemäss Abs. 2 mit Einführung dieses Gesetzes automatisch eine neue 5-jährige Amtsdauer antreten. Es ist nicht klar, weshalb hier unterschiedliche Regelungen eingeführt werden sollen. Eine erstmalige Bestellung durch das Richterauswahlgremium wäre auch hier meines Erachtens gerechtfertigt.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die unterschiedliche Regelung ist auf den unterschiedlichen Sachverhalt zurückzuführen. Wir müssen den heutigen Sachverhalt sehen. Im Unterschied zu den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes ist der Landgerichtspräsident nicht auf eine bestimmte Zeit bestellt. Es besteht keine Amtsdauer für den Landgerichtspräsidenten. Hingegen für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes besteht eine Amtsdauer. Und deshalb soll diese Amtsdauer zu Ende laufen und dann kommt eine ordentliche Neubestellung.
Beim Landgerichtspräsidenten wäre eine sofortige Neuwahl unserer Überzeugung nach ein sehr starker Eingriff in den Bestandesschutz und verfassungsmässig deshalb nicht unproblematisch. Deshalb haben wir auch diese unterschiedliche Regelung gewählt. Ich denke, wenn man diese unterschiedlichen Sachverhalte würdigt, dass sie so auch sachgerecht und begründbar ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte - sprich Gerichtsorganisationsgesetz - in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, nämlich zum Gesetz betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. § 418 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 418 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 429 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 429 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen (um 20:50 Uhr).
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