Schaffung eines Richterdienstgesetzes (RDG), (Nr. 54/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der Mai-Landtagssitzung fort.
Ich habe folgende Absenzen für heute, Freitag, zu melden: Der Abg. Alois Beck wird durch den stellv. Abg. Urs Vogt vertreten; der Abg. Markus Büchel wird durch den stellv. Abg. Adrian Gstöhl vertreten; der Abg. Pepo Frick wird durch die stellv. Abg. Claudia Heeb-Fleck vertreten; der Abg. Elmar Kindle wird durch den stellv. Abg. Thomas Gstöhl vertreten und der Abg. Paul Vogt hat keine Stellvertretung.
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Schaffung eines Richterdienstgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 54/2007 steht zur Diskussion. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident, guten Morgen, liebe Kollegen. Wir haben gestern lange Eintretensdebatten zum Gerichtsorganisationsgesetz gehabt, und meines Erachtens fügt sich das Richterdienstgesetz, das wir heute behandeln werden, in den Rahmen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Eines kann ohne das andere nicht gelesen und verstanden werden.
Mit dem Richterdienstgesetz wird eine komplexe Grundlage für die Rechte und Pflichten sowie die disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter geschaffen. Waren bisher die gesetzlichen Regelungen zum Berufsstand des Richters verschiedenen Orts nachzulesen, so sind nun die einschlägigen Bestimmungen in diesem Dienstrechtsgesetz komprimiert, welches für alle vollamtlichen und nebenamtlichen Richter des Landgerichts, des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofs gilt. Es gibt im Gesetz nur wenige Verweise, wie zum Beispiel den auf das Staatspersonalgesetz beim Thema «Besoldung und Pensionierung». Festzuhalten ist auch - und das haben wir gestern schon einerseits in der Debatte und dann in Bestätigung vom Herrn Regierungschef gehört -, dass die Richterbestellung weiterhin gemäss dem in November 2003 verabschiedeten Gesetz erfolgen wird, ein Verfahren, das sich seither bestens bewährt hat.
Wie schon bei den Gesetzesvorlagen, die wir gestern am Morgen und nachmittags behandelt haben, nämlich das Gesetz zur Reform der Untersuchungshaft und des Strafvollzugsgesetzes, gilt auch hier, dass ein weiter Kreis von fachlich qualifizierten Personen, die mit diesen Gesetzen dann täglich zu schaffen haben werden, im Team, das die Gesetze vorbereitet hat, involviert war, sodass man sagen kann, dass die Gesetzesvorlagen breitest abgestützt sind. Auch in der gerichtsinternen Vorvernehmlassung und letztlich in der allgemeinen Vernehmlassung wurde attestiert, dass mit diesem Gesetz eine gute Vorlage gelungen ist. Ich danke der Regierung und dem Herrn Regierungschef sowie den bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlagen beteiligten Personen.
Wir befassen uns demnach heute mit einer Gesetzesvorlage, die klar und übersichtlich gegliedert ist. Nach den Allgemeinen Bestimmungen finden sich Sonderregelungen für den Richteramtsanwärter, danach die Ernennung zum Richter, folgend die Rechte und Pflichten der Richter bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Ein nach meinem Dafürhalten in Relation grosser Teil, nämlich die Paragraphen 39 bis 71, regelt das Disziplinarrecht. Dies ist im Fall von Ordnungswidrigkeiten und schuldhafter Verletzung der richterlichen Standes- und Amtspflichten von Bedeutung.
Dieser Gesetzesentwurf ist bis ins Letzte ausgefeilt und bildet, wie eingangs gesagt, zusammen mit dem Gerichtsorganisationsgesetz eine zeitgemässe Richtlinie zur reibungslosen Abwicklung des Tagesgeschäftes bei Gericht.
Wir haben zu bedenken, dass zwei Verfassungsartikel anzupassen sind. Auch darüber haben wir gestern ausführlich gesprochen. Wie dargelegt, handelt es sich um Art. 93 teilweise und Art. 101 gesamthaft.
Ich würde zum Schluss gerne zwei, drei Beispiele nennen, die meines Erachtens gut darstellen, welch grossartiger Fortschritt mit diesem neuen Gesetz getan wird, sodass in Fällen der Rechtsunsicherheit, wie wir sie in den Vorjahren hatten, nun Abhilfe geschaffen ist. Sehr wichtig erachte ich dabei die Art. 24 und 25, die Art und Umfang der nebenberuflichen Tätigkeiten eines Richters beschreiben - sowohl des vollamtlichen als auch des nebenamtlichen Richters. Ich werde dann bei der Lesung hierzu noch eine Frage stellen, wie der hierarchische Ablauf betreffend die Aufsicht ist, nämlich ob im Falle der nebenberuflichen Tätigkeit eines Landgerichtsvorstandes die Entscheidung dann beim Obergericht getroffen wird bzw. der Landgerichtspräsident dem Obergericht rapportierpflichtig ist. Das ist aus dem Gesetz momentan nicht eindeutig zu lesen.
Ein weiterer Artikel ist der Art. 35: Obwohl zu hoffen ist, dass jeder Richter, der mit beruflichem Engagement und persönlicher Freude seine Arbeit tut, nur altersbedingt oder aus persönlichen, positiv motivierenden Gründen aus dem Dienst ausscheidet, erachte ich doch die klare Richtlinie zur Enthebung vom Dienst als sehr hilfreich und begrüsse diese.
Und zuletzt will ich noch Art. 31 - Dienstzuteilung - erwähnen: Wir hatten in den Vorjahren, wann immer der Landtag mit dem Rechenschaftsbericht der Justiz befasst war, festgestellt, dass es Abteilungen gibt, in denen Jahr für Jahr dieselben Pendenzen oder dieselben Aktenzahlen als pendent erwähnt wurden, und es gab eigentlich gesetzlich keine Handhabe, ein Gespräch mit den betroffenen Richtern zu führen und diese vielleicht auf eine andere Position innerhalb der Landesverwaltung zu verweisen bzw. ihnen beliebt zu machen, zu wechseln. Und ich denke auch, in den uns bekannten Fällen war es ja so, dass prinzipiell von beiden Seiten guter Wille bestanden hat, aber die gesetzliche Regelung gefehlt hat. Nach meinem Dafürhalten wird nun mit Art. 31 - Dienstzuteilung - solchen Problemen begegnet und wird sicherlich für beide Seiten eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen sein. Ich bin für Eintreten.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem meine Vorrednerin die Vorlage in den wichtigen Punkten schon eingehend gewürdigt hat, will ich mich auch heute relativ kurz fassen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch dem Regierungschef recht herzlich danken, dass er sich bereit erklärt hat, im Vorfeld dieser Debatte über das Richterdienstgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz, das wir gestern behandelt haben, mit uns zu sprechen und unsere Fragen zu beantworten, die nun grosso modo ausgeräumt sind. Bei der Vorlage geht es um eine aus historischen Gründen bisher fehlende dienstrechtliche Grundlage für die Richter der ordentlichen Gerichte. Die Vorlage ist meines Erachtens aus den schon erwähnten Gründen in Ordnung, und wie die Vernehmlassung bzw. die Erträge aus der Vernehmlassung, die in die Vorlage hineingeflossen sind, zeigen, auch breit akzeptiert.
Die Vorlage erfüllt - gestützt auf die österreichische Rezeptionsvorlage - ein altes Desiderat und entspricht einer Empfehlung des Europarates, schliesst eine Gesetzeslücke, ist also gewissermassen ein Pionierwerk, und ist die Konsequenz aus einer Organisationsanalyse, die den dringenden Bedarf nach Systemverbesserungen und nach klaren und verbindlichen Regeln zu Rechten und Pflichten der Richter klar aufgezeigt hat. Nicht zuletzt sichert sie die - das wurde auch gestern sehr betont - die richterliche Unabhängigkeit, was für einen Rechtsstaat eine unerlässliche Voraussetzung ist.
In der Vernehmlassung war die Vorlage unbestritten. Die Kritik betraf in der Regel Detailpunkte, aber auch wichtige Fragen wie diejenige nach der Dienst- und Disziplinargerichtsbarkeit, die Ausbildung von Richteramtsanwärtern, die Ernennungserfordernisse für Richter wie auch die Amtsdauer für vollamtliche Oberrichter. Die Vorlage erfordert eine durchaus zweckmässige Abänderung der Landesverfassung in Art. 93 - das betrifft die Überwachung des Geschäftsganges des Landgerichts durch die Regierung - und Art. 201 betreffend die Dienstaufsicht und Disziplinargewalt. Zur Dienstaufsicht hat sich der Regierungschef beim letzten Traktandum schon eingehend geäussert.
Ich möchte nicht auf einzelne Punkte eingehen. Nur Art. 14 ist meines Erachtens noch besonders etwas zu unterstreichen, und zwar betreffend die Staatsangehörigkeit der Richter. Hier möchte ich anregen, dass Richterkandidaten mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, in jedem Fall mindestens in der Regel Vorrang haben. Das ist vielleicht auch ein Mittel, der landläufig immer wieder zu hörenden Kritik über die «Austrofizierung» der liechtensteinischen Justiz die Spitze zu brechen. Die liechtensteinische Staatsbürgerschaft sollte als Minimalforderung die Regel sein. In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Danke.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident, guten Morgen Damen und Herren. Mit dem vorliegenden Richterdienstgesetz wird für die Richter der ordentlichen Gerichte eine dienstrechtliche Grundlage geschaffen. Grundsätzlich begrüsse ich, dass mit einem eigenen Richterdienstgesetz vorhandene Unklarheiten ausgeräumt und Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden. Da diese Vorlage in engem Zusammenhang mit derjenigen von Traktandum 24 - Gerichtsorganisationsgesetz - steht, stellen sich mir einige der dort angebrachten Fragen und Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit hier gleichermassen. Ich werde sie nicht nochmals aufführen.
Es ist grundsätzlich auch darauf zu achten, wie weit die Anlehnung an das österreichische Richterdienstgesetz mit unseren Verhältnissen in Einklang zu bringen ist. Sehr positiv zu vermerken ist die Schaffung eines klaren Ausbildungswegs für Richteramtsanwärter mit den Art. 10, 11 und 12, welche jungen Liechtensteinern und Liechtensteinerinnen den Weg zum Richteramt ermöglicht. Dass die liechtensteinische Staatsbürgerschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 ein Zugangskriterium darstellt, ist sehr zu begrüssen, da die Gerichtsbarkeit eine staatshoheitliche Funktion hat. Diese Bestimmung wird jedoch dann mit Abs. 3 wieder abgeschwächt, mit dem österreichische und schweizerische Staatsangehörige den Liechtensteinern gleichgestellt werden. Und wie schon mein Kollege, der Abg. Brunhart ausgeführt hat, sollte die Besetzung unserer Gerichte mit inländischen Richtern ein grundsätzliches Ziel sein. Die bezugnehmenden Gesetzesartikel sollten durch entsprechende Formulierungen auch ausgedrückt werden.
Auf Seite 20 des Berichts erklärt die Regierung, dass auf die Forderung nach einem permanenten Ausbildungsangebot für Richteramtsanwärter sowie für eine Vereinheitlichung mit der Ausbildung zum Staatsanwalt gesondert eingegangen werden sollte und mit der Revision des Rechtsanwaltsgesetzes erfolgen sollte. Ich frage die Regierung: Sieht sie hier in der Behandlung dieser Forderungen eine Dringlichkeit als gegeben?
Bei dieser Vorlage, die in engem Zusammenhang steht mit dem GOG, wird festgelegt, dass die Wege bei der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit nicht parallel verlaufen, obwohl der Gegenstand des zu beurteilenden Verhaltens derselbe ist. Jedoch werden hier unterschiedliche Kompetenzwege vorgesehen. Man könnte hier wohl auch von etwas unklaren «Mischzuständigkeiten» sprechen.
Die neue Regelung zum Disziplinarrecht mit Art. 43 Abs. 1 sieht vor, dass der Obergerichtspräsident bzw. der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter zuständig sind. Es stellt sich hier die Frage, ob eine Mehrzahl von Richtern, also der Senat einer Instanz anstelle von Einzelpersonen nicht eher für die Erfüllung dieser heiklen Aufgaben zuständig sein sollte. Und auch hier stellt sich die Frage, ob die vorgeschlagene Verfassungsänderung ausreichend ist für die mit Art. 43 Abs. 1 lit. c vorgeschlagene Regelung. Gerade in Bezug auf die Disziplinarverfahren erachtet die Regierung gemäss ihren Ausführungen auf Seite 9 des Berichts und Antrags grundrechtliche Erwägungen als wichtig.
Zur Amtsdauer aller vollamtlichen Richter gemäss Art. 16, welcher eine unbefristete Amtsdauer vorsieht, habe ich keine Einwände. Jedoch darf die Überlegung angestellt werden, ob es aus Gründen der Qualitätssicherung nicht dienlich sein könnte, auch die vollamtlichen Richter auf Zeitperiode zu ernennen. Die Wiederbestellung wäre im Normalfall lediglich ein formeller Akt. Für den Fall der unverschuldeten Nicht-Wiederwahl könnte eine Überbrückungsrente vorgesehen werden.
Das Richterdienstgesetz muss dem GOG entsprechen. Es wäre wünschenswert, dass für die beiden Vorlagen bis zur 2. Lesung aufgezeigt wird, was - abgesehen von der geübten Praxis sowie von gewachsenen und geschaffenen Gegebenheiten - die nachweislichen sachlichen und organisatorischen Vorteile sind, wenn für die Schaffung neuer und zukunftsgerichteter Organisationsstrukturen von der bisher festgeschriebenen Hierarchie in der Justizpflege - Art. 101 LV - abgewichen wird. Die Schaffung eines Richterdienstgesetzes ist notwendig und ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Ich bedanke mich für die konstruktiven und positiven Voten zum Richterdienstgesetz. Eintreten scheint nicht bestritten zu sein. Ich denke mir, dass die Inhalte der Gesetzesvorlage gut wiedergegeben wurden und möchte eigentlich darauf verzichten, dies alles zu wiederholen. Zu einzelnen Punkten, die durchaus wichtig sind, kann ich kurz Stellung nehmen: Was die Frage nach einem permanenten Ausbildungsangebot für Richteramtsanwärter betrifft, so denke ich mir, dass wir dieser Frage schon mit Vordringlichkeit nachgehen wollen, denn ich finde es gut, wenn wir ein Angebot schaffen können, das Juristen erlaubt, diese Richteramtsanwärterausbildung zu durchlaufen und die auch dementsprechend attraktiv ist, dass sie auch wahrgenommen wird. Man muss ja immer beide Punkte sehen.
Ich sehe diese Ausbildung eben gerade unter dem Gesichtspunkt als wichtig an, dass wir auch Rechtsanwälte, Juristen, als so genannte Laienrichter in den Gerichten haben, und wenn die einmal in ihrer Ausbildungsphase auch eine Richteramtsanwärterausbildung durchlaufen haben, dann haben sie eben diese Seite auch intensiver kennen gelernt und sind dementsprechend auch auf diesen Dienst vorbereitet. Von daher sehe ich es schon als wünschenswert an, dass wir hier ein permanentes Ausbildungsangebot schaffen können. Wir wären überfordert gewesen, im Rahmen der Schaffung eines Richterdienstgesetzes diese Frage auch abschliessend zu regeln, aber wir werden dieser Frage weiter nachgehen. Denn je mehr qualifizierte Richteranwärter wir mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft haben, umso eher wird es uns gelingen, die liechtensteinischen Gerichte mit liechtensteinischen Staatsbürgern zu besetzen. Es ist das Ziel und der Wunsch, das - soweit wie möglich - zu garantieren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit wäre, dass die Richteramtsanwärterausbildung letztendlich auch zur Befähigung zum Rechtsanwalt führen würde. Das wäre eine Möglichkeit. Eine andere Möglichkeit ist, dass zumindest diese Zeit besser angerechnet wird bei der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung. Das müssen wir noch prüfen. Aber wir werden diese Frage weiterhin mit Dringlichkeit verfolgen.
Dann die Frage betreffend die Disziplinargerichtsbarkeit: Wir schlagen hier vor, nicht ein eigentliches Disziplinargericht einzurichten, sondern dass wir den Organen der ordentlichen Gerichte besondere Funktionen zuweisen. Das heisst, dass der Präsident des Obergerichtes, des Obersten Gerichtshofes, auch als Disziplinargericht amtieren, und dass aber, wenn Berufung eingelegt wird, man an einen Senat am Obersten Gerichtshof gelangen kann. Wir haben einfach immer zwei Anforderungen zu berücksichtigen, die an die Disziplinargerichtsbarkeit gestellt werden: Es gibt das öffentliche Interesse und das Interesse desjenigen, der dieser Disziplinargerichtsbarkeit unterworfen ist. Es sollte sichergestellt werden, dass ein Disziplinarverfahren in einer angemessenen Zeit durchgeführt werden kann. Das ist sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse des Beschuldigten. Wir müssen uns vorstellen, dabei handelt es sich sicher um Ausnahmen. Das sind - zum Glück - nicht alltägliche Geschäfte. Dazu muss ja eine schuldhafte Standes- oder Amtsverletzung vorliegen. Und von daher soll hier ein Verfahren gewährleistet werden, das letztendlich dann auch zu einer zügigen Behandlung einer solchen Frage Gewähr bietet.
Wir haben uns im Disziplinarrecht eng an die österreichische Vorlage angelehnt - und das hat einen Grund, weil es sehr wenig Fälle geben wird - davon gehe ich einfach einmal aus - da Richter sich in der Regel - und das konnten wir ja in der Vergangenheit sehen - an ihre Amtspflichten und auch an ihre Standespflichten halten. Weil wir so wenige Fälle haben, ist es wichtig, dass wir eine gesicherte Rechtsprechung haben. Und wenn wir dasselbe Recht haben, wie das in Österreich gilt, dann können wir auf diese Rechtsprechung zurückgreifen. Von daher dient das natürlich auch der Rechtsicherheit. Und deshalb lehnen wir uns hier sehr eng an die Rezeptionsvorlage an.
Was die Hierarchie in der Justizpflege betrifft, darüber haben wir gestern sehr ausführlich diskutiert. Ich denke mir, dass ich heute nicht neuerlich auf all die gestellten Fragen, die wir gestern diskutiert haben, wieder eingehen werde. Die einzelnen Fragen können wir sicher im Lauf der Lesung des Gesetzes miteinander behandeln. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir uns diesen beiden Gesetzesvorlagen zuwenden. Einmal geht es um die Lesung der Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921. Dazu bemerkt die Regierung, dass hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit des neuen Richterdienstgesetzes keine Bedenken bestehen. Allerdings bedarf der Erlass des Richterdienstgesetzes in der vorliegenden Fassung einer Abänderung von Art. 93 Bst. e und Art. 101 der geltenden Verfassung.
Wir lesen somit vorerst die Abänderung des Verfassungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 93 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Verfassungsgesetzes über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 behandelt.
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VORLAGE 2: RICHTERDIENSTGESETZ (RDG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer zweiten Gesetzesvorlage betreffend das Richterdienstgesetz.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke, guten Morgen. Ich möchte nochmal auf das grundsätzliche Dilemma dieses Artikels eingehen. Der Regierungschef hat schon in seinen Bemerkungen gesagt, dass man hier noch eine bessere Lösung sucht. Ich denke, das Grunddilemma bei der Anstellung von Richteramtsanwärtern ist, dass sie bei Bedarf durch die Regierung angestellt werden, aber dass sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bestellung durch das Richterauswahlgremium haben. Und das ist, denke ich, in der Praxis so kaum durchführbar. Wenn man die Perspektive eines Richteramtsanwärters einnimmt, dann ist es so, dass man sich ja auf diese Stelle bewirbt und diese Stelle antritt im Hinblick darauf, dass in absehbarer Zukunft eine Richterstelle frei wird. Und da entsteht eine nachvollziehbare Erwartungshaltung auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung der Stelle. Vor allem, wenn man dann noch berücksichtigt, dass hier in Liechtenstein das Angebot für Richter und Richterinnen nicht sehr gross ist.
Zweitens ist es klar, das Richterauswahlgremium wird - zumindest informell - in seiner Entscheidung beeinflusst, wenn Richteramtsanwärter schon da sind, und drittens - das ist ein ganz wichtiger Punkt, auch im Zusammenhang mit dem, was vorhin sowohl die Abg. Marlies Amann-Marxer als auch der Abg. Arthur Brunhart betont haben - es ist ganz zentral, dass in der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit liechtensteinische Richter und Richterinnen sind, und da hat die Regierung eine grosse Verantwortung. Ich denke, es ist sinnvoll, dass die Regierung Richteramtsanwärter und -anwärterinnen bestellt, damit eben Gewähr geboten wird, dass genügend ausgebildete Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen da sind, wenn Stellen frei werden. Da besteht also ein Grunddilemma.
Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, dass man nicht nur rein bedarfsgerecht Richteramtsanwärter und -anwärterinnen anstellt, sondern dass es wie zu einem Grund- bzw. Karrierebaustein auch im Beruf eines Rechtsanwalts oder eines Richters wird, diese Ausbildungszeit von einem Jahr beim Gericht zu absolvieren, auch wenn sie in Zukunft dann nicht unbedingt die Richterlaufbahn einschlagen. Das könnte man sicherlich durch eine etwaige Kombination mit der Rechtsanwaltsausbildung und durch eine natürlich sehr attraktive Gestaltung dieser Ausbildungszeit gewährleisten. Ich denke, sowohl lohnmässig müsste diese Ausbildungszeit attraktiv sein und Ähnliches bieten, was ein junger Rechtsanwalt oder eine junge Rechtsanwältin sonst verdient, als auch natürlich im Sinne der Ausbildung. Man kann sicherlich eine sehr spannende Ausbildung bieten, die auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen interessiert, auch wenn sie sie dann nicht direkt als Richter und Richterin einsetzen, sondern in ihrer Praxis als künftige Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es wurde ganz richtig gesagt, dass wir hier einen bestimmten Interessenkonflikt haben. In den Stellungnahmen wurde ja auch der Vorschlag gemacht, dass das Richterauswahlgremium die Richteramtsanwärter bestellen soll. Da habe ich allerdings auch meine Bedenken, denn gemäss Verfassung soll das Richterauswahlgremium dazu dienen, Richter zu ernennen und nicht Richteramtsanwärter oder nicht Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, denn die Richteramtsanwärter sind noch keine Richter. Ich denke mir auch, dass kein Anspruch entstehen darf. Wer eine Richteramtsanwärterausbildung beginnt, der hat nicht schon einen Anspruch, dass er Richter wird, denn diese Ausbildung dient ja gerade dazu abzuklären, ob jemand wirklich auch befähigt ist, diesen Beruf auszuüben. Es kann durchaus auch sein, dass ein noch so guter Jurist sich nicht als Richter eignet.
Das Richteramt erfordert doch einige Qualifikationen, die zu berücksichtigen sind. Deshalb müssen wir schauen, dass da nicht ein Automatismus entsteht. Es kann ja sein, dass zuletzt eine Anwärterin oder ein Anwärter durch die Beurteilung nicht empfohlen wird für das Richteramt. Und jetzt ist es schon so: Wenn nur dann Richteramtsanwärter ausgebildet werden, wenn eine Stelle offen ist, dann ist diese Kombination immer irgendwo gegeben - und das müssen wir durchbrechen. Ich könnte mir hier auch vorstellen, dass wir diesen Artikel - das werde ich diskutieren lassen - dahingehend abändern, dass wir zumindest festschreiben, dass die Regierung dafür zu sorgen hat, dass genügend qualifizierte Anwärter zur Verfügung stehen, wenn es dann zu Ausschreibungen kommt. Das würde eigentlich eher in ein permanentes Ausbildungsangebot laufen, das heisst, dass wir nicht abwarten, bis ein Richter an seine Pensionsgrenze kommt oder kündigt oder was auch immer, sondern dass wir versuchen, einen Stock an Juristen hier in Liechtenstein zu haben, die diese Richteramtsanwärterausbildung durchlaufen haben. In diese Richtung müsste es gehen.
In einem weiteren Schritt könnte ich mir auch vorstellen, dass wir die Kombination zur Rechtsanwaltsbefähigung, dass wir diese Kombination irgendwie herstellen können. Dann wäre dann die Voraussetzung nicht mehr, dass man schon die Befähigung zum Rechtsanwalt haben muss, sondern dass man diese Befähigung auch mit der Richteramtsanwärterausbildung erwerben könnte. Aber das bedeutet, dass wir natürlich noch intensive Abklärungen treffen müssen. Ich sehe durchaus diese Problematik, die Sie aufgeführt haben, Frau Abgeordnete Heeb, und da werden wir auf die 2. Lesung hin schauen, ob wir diesen Artikel nicht noch präzisieren können.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich hatte mich vorhin nach dem Votum der Abg. Claudia Heeb noch gemeldet, weil ich dieses unterstützen möchte. Auch die diesbezüglichen Überlegungen des Herrn Regierungschefs möchte ich unterstützen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich würde in Abs. 2 lit. b empfehlen, nicht von «Auffassung» zu sprechen, sondern von «Auffassungsgabe». Hier geht es darum, komplexe Zusammenhänge und auch Rechtsmaterien richtig zu interpretieren usw. «Auffassung» kann auch missverstanden werden als Meinung/Haltung zu etwas.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich habe eine Frage: Nach dem Bericht und Antrag widerspiegelt die Ausbildung der Richteramtsanwärter die bisherige Richterausbildungspraxis. Mich interessiert in diesem Zusammenhang die bisherige Praxis und die Ausführlichkeit der Beurteilung und ob diese Beurteilung in der heutigen Form auch schon dazu genutzt wird, um eventuelle geeignete Bewerbungsunterlagen für das Richterauswahlgremium zu haben. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich der Auffassung des Abg. Franz Heeb in lit. b an, aber dennoch frage ich mich überhaupt, ob lit. b und c hier in den Gesetzestext gehören oder besser geeignet wären, diese in einer Verordnung zu platzieren. Ich habe da einfach das Gefühl, die Subjektivität herrscht dann vor und mit der Beurteilung - die Fähigkeit und die Auffassung - habe ich grundsätzlich Mühe. Das betrifft auch den Fleiss und die Ausdauer, denn die Bemessungskriterien sind da sicher schwierig. Deshalb meine Frage: Gehört das wirklich in den Gesetzestext? Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Art. 12 lit. b ist durchaus so gemeint, wie Sie gesagt haben, Herr Abgeordneter, da soll die Auffassungsgabe mit in die Beurteilung einfliessen.
Die Frage nach der gängigen Praxis: Dazu ist einfach anzumerken, dass diese Praxis noch recht kurz ist. Das Institut der Richteramtsanwärterausbildung ist noch recht jung, aber die Praxis war durchaus so, dass die Richteramtsanwärter durch die Richter an den österreichischen Gerichten beurteilt wurden. Dort gibt es Richter, die speziell dafür zuständig sind, solche Richteramtsanwärter zu führen und zu beurteilen. Diese Beurteilung ist recht ausführlich gehalten und sie ist auch recht klar und deutlich. Diese Beurteilung wird dann durchaus mit in die Meinungsfindung eingeschlossen, das heisst, die Mitglieder des Richterauswahlgremiums erhalten diese Beurteilung, damit sie sich auch ein Bild machen können.
Hier wird nun gesetzlich festgeschrieben, dass diese Beurteilung natürlich auch durch die Richter an unseren Gerichten zu erfolgen hat, wenn sie solche Richteramtsanwärter ausbilden. Und das ist sicher auch richtig, dass dann die Beurteilung wesentlich dazu beiträgt, um nachher den Auswahlprozess zu leiten, welche Richterinnen oder Richter am besten geeignet sind. Ich finde es auch richtig, dass die Richteramtsanwärter ein Recht haben auf Einsicht in die Beurteilung, damit sie sich - wenn notwendig - auch weiterentwickeln können.
Dann zur Frage des Abg. Günther Kranz: Ich werde das gerne noch einmal überprüfen lassen. Diese Kriterien haben wir eigentlich aus der Praxis aus den österreichischen Gerichten mit übernommen. Wie weit sie hier im Gesetz so detailliert festgeschrieben werden müssen, lasse ich gerne noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine etwas theoretische Frage, aber der Regierungschef kann mir da sicher auf die Sprünge helfen. Wenn wir den Abs. 3 lesen, dann sind von den Erfordernissen nach a und d befreit: a) österreichische Staatsangehörige, b) schweizerische Staatsangehörige. Setzen wir mal den theoretischen Fall: Ein Liechtensteiner, der fünf Jahre in der Schweiz als Gerichtsschreiber tätig war, würde nach diesen Kriterien a und b wegfallen. Müsste das nicht vielleicht mit dem Buchstaben c so aufgeführt werden, dass auch der Liechtensteiner dann da hier zum Zuge kommt? Wie sehen Sie das?Abg. Arthur Brunhart
Danke. Ich möchte vorschlagen, dass man hier eine Formulierung sucht, in der steht, dass in der Regel liechtensteinische Staatsangehörige und in Ausnahmefällen ausländische Staatsangehörige berücksichtigt werden. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dieser Anregung des Abg. Arthur Brunhart anschliessen und, wie schon in meinem Eingangsvotum erwähnt, dass der Schwerpunkt auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft gelegt wird. Abg. Gebhard Negele
Auch ich möchte das bekräftigen und hole noch ein wenig aus: Die Kleinheit unseres Landes ist bei der Rekrutierung erfahrener Liechtensteiner Richter sicher nicht förderlich - das ist so weit klar. Dennoch muss meines Erachtens ein Verfahren geschaffen werden, das sicherstellt, dass mittelfristig mehr hiesige Richter über Recht und Ordnung in Liechtenstein richten. Beim heutigen System stimmt offenbar etwas nicht, denn Richter gibt es schon seit Jahrhunderten, aber eigenen Nachwuchs bringt das heutige System offenbar zu wenig hervor. Das ist das Kernproblem. Ich bitte die Regierung, hier oder anderswo in diesem Gesetz eine der Richterernennung liechtensteinischer Staatsbürger dienlichere Regelung zu treffen. Besten Dank. Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze auch die Voten meiner Vorredner, weise allerdings darauf hin, dass es ja wichtig ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen - und das Gesetz schafft dies durch die Einführung auch der Richteramtsanwärterbestimmungen. Ich denke, da ist der wesentliche Ansatz, dass diese Voraussetzungen auch geschaffen werden und entsprechende Richter aus Liechtenstein dann auch zur Verfügung stehen.
Eine Frage stellt sich hier noch - Abs. 3 lit. a und b: In lit. b heisst es: «... Richter oder Gerichtsschreiber in der Schweiz tätig waren», und oben unter lit. a wird nicht geschrieben «in Österreich tätig waren». Für mich stellt sich einfach die Frage: Ist das notwendig oder müsste das auf beiden Seiten gleich ergänzt werden? Es wäre vielleicht auch möglich, dass ein Liechtensteiner in der Schweiz auch tätig gewesen ist. Aber ich denke, dann fällt er nicht unter diese Bestimmung.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur Frage des Abg. Günther Kranz: Das wurde ganz einfach nicht bedacht, weil es den Menschen, glaube ich, nicht gibt - also einen liechtensteinischen Staatsbürger, der als Gerichtsschreiber in der Schweiz tätig war. Aber Sie haben Recht, so weit ich das jetzt übersehe, wäre das eine Inländer-Diskriminierung. Wir sollten das hier also vorsehen und die Bestimmung präzisieren.
Dann zum Zweiten - zur Anmerkung des Abg. Franz Heeb: Ich denke, auch da sollten wir die Buchstaben a und b des Abs. 3 gleich handhaben, also österreichische Staatsangehörige, die in Österreich tätig waren. Das ist schon noch wichtig, weil das ist der sachliche Ansatzpunkt, weshalb wir nur schweizerische Staatsangehörige und österreichische Staatsangehörige, die in ihren Ländern an den Gerichten tätig sind, hier zulassen, weil wir eben hauptsächlich österreichische oder schweizerische Rezeptionsvorlagen haben und unser Recht sich eigentlich aus diesen beiden Rechtskreisen zusammensetzt.
Dann was die Ausführungen der Abgeordneten betreffend die Bevorzugung der liechtensteinischen Staatsangehörigen betrifft: Wir werden diesen Artikel uns noch einmal ansehen, ob wir hier das doch einfügen könnten, wenn ich an Abs. 3 denke. Man könnte natürlich diese von den Erfordernissen befreien, sofern keine qualifizierten liechtensteinischen Bewerbungen vorhanden sind. Dann würde man ganz klar ausdrücken, dass zuerst die liechtensteinischen Bewerbungen zu berücksichtigen sind, und wenn keine entsprechend qualifizierten Bewerbungen vorhanden sind, dann auch österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit mit den Voraussetzungen, die hier genannt sind, als Richter ernannt werden können. Das überprüfen wir auf die 2. Lesung.
Was das Rekrutierungssystem für liechtensteinische Richter anbetrifft, denke ich mir auch, das Instrument wird in diesem Gesetz geschaffen. Allerdings müssen wir es noch so ausgestalten, dass es effektiv dann auch attraktiv genug ist für liechtensteinische Bewerber, damit diese Richteramtsanwärterausbildung auch akzeptiert und angenommen wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei diesem Artikel möchte ich nochmals auf mein Eingangsvotum hinweisen und die Regierung fragen, ob Überlegungen angestellt worden sind für eine mögliche Amtsdauer auf Zeitperiode im Sinne der Qualitätssicherung - Wiederernennung als formeller Akt. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. So wie das Gesetz jetzt ausgestaltet ist, sind Wiederernennungen möglich, aber es ist selbstverständlich ein formeller Akt. Was wir sicher auf die 2. Lesung auch noch einmal überprüfen werden, ist, ob wir die Bestellung der nebenamtlichen Richter so wie heute belassen sollen oder ob wir hier auch zu einer gestaffelten Ernennung übergehen, rein im Sinn der Kontinuität der Besetzung der Gerichte. Ansonsten kann es durchaus vorkommen, dass nach dem Ende einer Mandatsperiode praktisch alle nebenamtlichen Richter ausgewechselt werden oder nicht mehr kandidieren oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Das scheint mir nicht ganz unproblematisch zu sein. Das werden wir uns da auf jeden Fall noch einmal überlegen.
Aber hier ist im Gesetz keine Amtsdauerbeschränkung vorgesehen. Es wäre möglich, dass ein nebenamtlicher Richter drei- oder viermal kandidiert - und dann auch wieder ernannt wird.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Regierungschef für die Ausführungen. Meine Anregung bezog sich in erster Linie auf Abs. 1. Ich habe keine Einwände gegen den Inhalt dieses Abs. 1, wonach die vollamtlichen Richter bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze tätig sind. Ich wollte einfach anregen, die Überlegung anzustellen, ob im Sinne der Qualitätssicherung eine Anstellung auf Zeitperiode mit fortlaufender Wiederernennung im Normalfall dienlich wäre. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir erachten es ganz wesentlich für die Gewährung der Unabhängigkeit der Richter, dass sie sich nicht periodisch einer Wiederwahl stellen müssen. Wenn sie unbefristet ernannt werden, dann sind sie natürlich dementsprechend unabhängiger, aber die Qualitätssicherung muss natürlich spielen durch ein griffiges Disziplinarrecht und durch eine entsprechende Dienstaufsicht. Das ist dann das Gegenstück dazu.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
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Abg. Arthur Brunhart
Ich würde vorschlagen, dass man sich hier überlegt, ob man die Anwesenheitspflicht nicht etwas näher umschreibt, zum Beispiel, dass sie tagsüber im Amt sein müssen - oder ich weiss nicht wie. Ich glaube, der Kunde - sage ich mal - hat einen Anspruch darauf, dass die Richter auch präsent sind, wenn er sie braucht. Und das in der Regel tagsüber.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das ist eine alte Diskussion, wie präzise vorgeschrieben werden soll, wann die Richter im Amt anwesend zu sein haben. Hier wird ganz allgemein festgehalten, dass die vollamtlichen Richter ihre Anwesenheit im Amt so einzurichten haben, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäss nachkommen können. Dabei gehe ich schon davon aus, dass sie zu den ordentlichen Geschäftszeiten - ich weiss jetzt nicht, wie man beim Gericht sagt, aber ich denke, wir verstehen, was wir meinen - im Amt anwesend sind. Wir haben uns im österreichischen Richterdienstgesetz noch kundig gemacht und auch im Schweizerischen Bundesgerichtsgesetz. Dort wird die Anwesenheit auch so umschrieben wie wir sie hier umschrieben haben. Aber wir können uns das durchaus überlegen, ob wir diese Anwesenheitspflicht noch ein wenig präzisieren, damit die Intentionen, die mit diesem Artikel verbunden sind, vielleicht im Gesetz noch klarer zum Ausdruck kommen.Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich komme zurück auf meine eingangs gestellte Frage und möchte präzisieren, ob man hier den Art. 46 - Dienstaufsicht - des Gerichtsorganisationsgesetzes heranziehen kann, wenn man an die nebenberufliche Tätigkeit eines Gerichtspräsidenten denkt. In Abs. 2 und 3 geht man jeweils davon aus, dass ein Richter eine Nebenbeschäftigung hat. Wenn nun aber der Gerichtspräsident eine Nebenbeschäftigung hat, dann meine ich, sollte er auch irgendjemand berichtspflichtig und zur Vorlage der Genehmigung verpflichtet sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?
Entschuldigung, der Abg. Arthur Brunhart meldet sich zu Wort.Abg. Arthur Brunhart
Da würde ich noch vorschlagen, dass man sich überlegt, ob man bei Abs. 3, wo es heisst «soweit sie die Erfüllung der Dienstpflichten behindern», noch hinzufügen könnte «und die richterliche Unabhängigkeit tangieren könnten». Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann mich den Ausführungen der Abg. Wohlwend durchaus anschliessen. Sinngemäss ist es für mich völlig klar, dass hier auch eine Zuständigkeit gegeben ist für den Gerichtspräsidenten, und zwar gemäss Art. 46 Gerichtsorganisationsgesetz. Für den Landgerichtspräsidenten ist der Präsident des Obergerichtes zuständig. Der hat die Dienstaufsicht durchzuführen, und im Rahmen der Dienstaufsicht müssen ihm natürlich auch die Nebenbeschäftigungen gemeldet werden. Er hat dann auch zu entscheiden, inwieweit solche Nebenbeschäftigungen zu untersagen sind. Wir werden überprüfen, ob der Klarheit willen es besser ist, wenn wir das noch explizit hier im Gesetzestext festhalten. Aber rein von der Dienstaufsicht her scheint es mir klar, welche Zuständigkeiten gegeben sind.
Dann zu den Ausführungen des Abg. Arthur Brunhart: Zu den Erfüllungen der Dienstpflichten gehört für mich natürlich auch die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Aber auch das möchte ich gerne überprüfen lassen, ob es der Klarheit dient, wenn wir das noch ausdrücklich hier im Gesetz festschreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich frage mich bei Abs. 2, ob mit «besonderer gesetzlicher Regelung» ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Reglement gemeint ist. Ich denke, dass hier eine Verordnung oder sogar ein Reglement genügen könnte. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diesen Abs. 2 auf die 2. Lesung hin präzisieren. Es ist sehr schwierig, hier eine Regelung auf der Ebene eines formalen Gesetzes zu finden, das dann auch mehrheitsfähig bei den Gerichten ist, weil wir eben ein System von hauptamtlichen und nebenamtlichen Richtern haben, die da sehr unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Aber ich danke für den Hinweis. Das müssen wir sicher präzisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 34 wird verlesen.
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Art. 35 wird verlesen.
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Art. 36 wird verlesen.
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Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens ist dieser Artikel sehr zentral im gesamten Disziplinarrecht. Ich habe mich beim Studium dieses Artikels gefragt, wo hier mögliche Kriterien bzw. Bezugspunkte für eine Disziplinar- bzw. für eine Ordnungsstrafe sind. Und da wir in Liechtenstein eben wenig Fälle haben werden, werden hier auch entsprechende Bezugspunkte fehlen, wenn ein Richter über eine Ordnungs- oder Disziplinarstrafe entscheiden muss. Für mich stellt sich hier an die Regierung auch die Frage, ob nicht die österreichische Rechtspraxis hier herangezogen werden sollte. Meines Wissens sind diese Fälle nicht veröffentlicht und es ist natürlich auch wieder schwieriger, auf diese Gerichtspraxis dann zurückgreifen zu können. Aber ich denke, hier ist es eigentlich dem Disziplinarrichter überlassen, wie entschieden wird und ob es nicht notwendig ist, hier eventuelle Bezugspunkte zu schaffen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Problematik, Herr Abg. Heeb, wurde von Ihnen richtig erkannt. Die hat die Regierung auch so erkannt, weil das Disziplinarrecht kein Typenstrafrecht ist, sondern hier handelt es sich um einen einheitlichen, einen einzigen Komplex von disziplinarischem Vergehen, dass jemand entweder seine Amtspflichten oder seine Standespflichten schuldhaft verletzt hat oder nicht. Das kann man nicht eng umschreiben in einem Gesetz. Deshalb haben wir den Weg gewählt, dass wir uns im Disziplinarrecht eng an das österreichische Recht anlehnen. Die Rezeption des österreichischen Rechts wird uns gerade erlauben, dass wir auf die österreichische Rechtsprechung zurückgreifen können. Auch wenn die nicht öffentlich zugänglich ist, so können wir doch auf diese Rechtsprechung zurückgreifen und dementsprechend eben auch eine Rechtssicherheit schaffen. Deshalb wäre es meiner Überzeugung nach verfehlt, wenn wir hier im Disziplinarrecht vom österreichischen Recht wesentlich abweichen würden, weil dann hätten wir genau diese Rechtssicherheit nicht.
Und wie gesagt, diese umfassende Regelung des Disziplinarrechtes wird wahrscheinlich - und davon bin ich überzeugt - sehr wenig Fälle betreffen. Aber wenn es einmal einen solchen Fall gibt, dann ist sehr wichtig für die Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein, für den Ruf der Gerichte, für das Funktionieren der Gerichte, dass wir hier eine gesicherte Rechtspraxis haben und dass diese disziplinarrechtlichen Fragen dann auch sauber geklärt werden. Aber es wird nicht möglich sein, hier im Gesetz die Unterscheidung zwischen Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen sauber auseinander zu halten. Dafür wird es dann die Gewichtung im Einzelfall brauchen. Ich denke, da muss man auf eine Rechtsprechung zurückgreifen können.Abg. Franz Heeb
Herr Regierungschef, danke für Ihre Ausführungen. Für mich stellt sich hier noch die Frage, ob im Gesetz nicht explizit auch erwähnt wird, dass beim Disziplinarrecht auch auf die österreichische Rechtspraxis Bezug genommen wird. Ich bin mir hier selber nicht sicher, ob das wirklich sinnvoll oder zweckmässig ist, aber es ist eine Überlegung, die mir noch in den Sinn gekommen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich nutze diesen Artikel, um auf den Vorschlag des Kollegen Franz Heeb bei Art. 39 zurückzukommen, um meine Meinung zu äussern, dass ich es nicht so sinnvoll oder auch nicht gut finde, wenn wir in unserem Gesetz einen Hinweis anbringen, dass hier die österreichische Judikatur herangezogen werden soll. Ich denke, in der Praxis wird es dann ohnehin so gehandhabt, aber das expressis verbis im Gesetz zu haben, finde ich nicht gut. Ich bitte da auch den Kollegen Franz Heeb um Verständnis. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dasselbe hätte ich gesagt, wenn ich vor Ihnen das Wort erhalten hätte nach der Meldung des Abg. Franz Heeb. Ich habe zu spät gedrückt. Aber ich denke mir auch, dass wir hier diesen Verweis nicht im Gesetz anbringen sollten. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass man die Rezeptionsgrundlage dann zur Hilfe nimmt und natürlich auch die entsprechende Rechtsprechung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 42 wird verlesen.
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Abg. Arthur Brunhart
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Heisst 30% - heisst das eine Kürzung um 30% oder eine Kürzung auf 30%? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Schon die Frage zeigt, dass wir das präzisieren müssen. Es handelt sich um eine Kürzung um 30%. Dann würde der entsprechende Richter also noch 70% seines Gehaltes bekommen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Abg. Franz Heeb
Danke. Ein Hinweis zur Präzisierung: Unter Abs. 1 lit. a und b haben wir Einzelgerichte, und unter lit. c haben wir ein Kollektivgericht oder Kollegialorgan. In Abs. 2 und 3 wird dann von Disziplinargericht gesprochen. Ich meine, das bezieht sich nur auf lit. c, und man könnte hier zur Präzisierung von den Mitgliedern des Disziplinarsenats sprechen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da haben Sie vollkommen Recht, Herr Abg. Heeb, weil gedacht ist hier natürlich der Disziplinarsenat. Sonst machen die Bestimmungen keinen Sinn.
Wie ich jetzt gerade gesehen habe, werden wir auch noch überprüfen, ob das Dienstgericht gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. c und der Disziplinarsenat nicht gleich zusammengesetzt sein sollen. Weil beim Dienstgericht haben wir einen aus drei rechtskundigen Oberrichtern bestehenden Dienstsenat, und hier heisst es «ein aus drei Oberstrichtern bestehender Disziplinarsenat». Das Wort «rechtskundig» ist hier nicht enthalten. Das werden wir auf die 2. Lesung überprüfen.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ihre Verbindung mit Art. 37 verstehe ich jetzt nicht ganz, denn das Dienstgericht bezeichnet auch eine Einzelperson. Der Obergerichtspräsident wird in dieser Gesetzesvorlage praktisch auch als Dienstgericht bezeichnet. Es ist also nicht immer ein Senat, sondern auch eine Einzelperson kann «Gericht» genannt werden. Das ist mir beim Lesen dieser Vorlage zuerst auch irgendwie eigenartig vorgekommen, aber natürlich ist das ein Juristendeutsch, das mir ja prinzipiell auch vertraut ist. Deswegen lese ich das jetzt locker, dass eine Einzelperson als «Dienstgericht» bezeichnet wird. Man muss dann aber schon aufpassen, dass man das Wort «Dienstgericht» nicht prinzipiell durch «Senat» ersetzt, denn dann stimmt es nicht mehr. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Dann habe ich mich vielleicht zu wenig präzise ausgedrückt. Auch beim Dienstgericht haben wir unter Art. 37 Abs. 1 Bst. c einen Senat, der zuständig ist für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs. Da haben wir auch einen Senat eingesetzt. Ich habe nur gesagt, ich möchte doch noch einmal überprüfen lassen, ob der Dienstsenat nicht gleich zusammengesetzt sein soll wie der Disziplinarsenat, also welche Gründe hier dagegen sprechen, warum beim Dienstgericht es drei rechtskundige Oberstrichter sein müssen, und beim Disziplinarsenat einfach drei Oberstrichter. Diese Frage wollte ich untersuchen lassen. Abg. Renate Wohlwend
Entschuldigung, dann habe ich Sie missverstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
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Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
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Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
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Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Abg. Arthur Brunhart
Warum ist Abs. 6 so geregelt, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist? Ist das in Ordnung so? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir es wiederum damit zu tun, dass verschiedene Interessen abgewogen werden müssen, nämlich das öffentliche Interesse an einer zügigen Disziplinaruntersuchung und an einer doch zügigen Rechtsprechung, aber auch das Interesse des Betroffenen, dass das Disziplinarverfahren in einer vernünftigen Zeit über die Bühne geht. Und da müssen wir schon sehen: Wenn es zu einer Disziplinaruntersuchung an einem Gericht kommt und zu einem Disziplinarverfahren, dann ist das für ein Gericht eine entsprechende Belastung, weil da müssen die Vorwürfe schon recht bedeutend sein. Und da haben wir uns ebenfalls an die österreichische Rezeptionsvorlage und an die österreichische Rechtsprechung gehalten.
Ich habe das auch noch einmal abklären lassen. Da heisst es: Gemäss der österreichischen Rechtslage ist gegen den Auftrag, Vorerhebungen durchzuführen, kein Rechtsmittel zulässig. Gemäss Rechtsprechung des OGH in Österreich unterliegt der Verweisungsbeschluss keiner Anfechtung. Es wird gleich geregelt wie in Österreich. Auch steht dem Beschuldigten keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung zu. Man muss sich das einmal vorstellen: Wenn der Betroffene schon gegen die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung Rechtsmittel ergreifen kann, dann wird natürlich nur schon dieses Verfahren in die Länge gezogen und die Belastung am Gericht wird immer grösser. Er muss nachher dann natürlich gegen die Erkenntnis, gegen den Beschluss das Rechtsmittel haben. Aber ich denke mir, dass es richtig ist, dass wir uns hier auch wiederum an die österreichische Vorlage anlehnen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
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Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2, wo es heisst: «Im Falle eines Freispruchs oder Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Land zu tragen», und in Abs. 2, ganz am Schluss der letzte Satz, wo es heisst: «Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen». Wäre es nicht angebracht, wenn bei einem Freispruch auch die Verteidigungskosten vom Staat getragen würden? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich muss diese Frage auf die 2. Lesung abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 55 wird verlesen.
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Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
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Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir fahren fort.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich bringe hier Art. 42 Abs. 1 mit Art. 61 in Verbindung. In Art. 42 Abs. 1 sind die Disziplinarstrafen aufgeführt und konkret in lit. c die Dienstentlassung. In Art. 61, den wir jetzt be-handeln, geht es um die Suspendierung. Hier frage ich mich: Wann erfolgt das ordentliche Disziplinarverfahren? Braucht es für den Rechtsschutz des Angestellten nicht auch bei der Suspendierung ein Disziplinarverfahren? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir die zwei Artikel miteinander in Verbindung bringen, so ist für mich klar: Art. 61 spricht ja davon, dass das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung eine Suspendierung verfügen kann, das heisst, es läuft ein Disziplinarverfahren. Ansonsten wäre das Disziplinargericht nicht tätig, aber in diesem Disziplinarverfahren kann also die Suspendierung ausgesprochen werden. Das heisst, wenn das Disziplinargericht im Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass bis zum Abschluss dieses Verfahrens der Richter nicht mehr tätig sein soll, dann kann er suspendiert werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. In Art. 62 Abs. 2 geht es um die Beendigung des Disziplinarverfahrens und um die Kürzung der einbehaltenen Beträge. Hier habe ich eine Anmerkung: Wenn das Disziplinargericht die Suspendierung und Besoldungskürzung einmal verfügt hat, so wird es - denke ich - wohl kaum den Fehlbaren im anschliessenden ordentlichen Disziplinarverfahren freisprechen und ihm die entgangene Besoldung zurückerstatten lassen, denn das Disziplinargericht steht meines Erachtens unter einem «gewissen Erfolgsdruck», den Angeschuldigten zu verurteilen, da es ja das gleiche Gericht war, das die Suspendierung überhaupt für notwendig erachtet hat. Nach meinem Erachten müssten da zwei verschiedene Behörden beteiligt sein. Die erste Behörde verfügt die Suspendierung und eine allfällige Besoldungskürzung, die zweite Behörde entscheidet dann im ordentlichen Disziplinarverfahren über die Begründetheit der Sanktionen. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass sich durch den nächstfolgenden Artikel diese Frage irgendwie teilweise beantwortet, denn es steht ja dem Beschuldigten ein Rechtsmittel zu, und durch den Instanzenzug wird ja auch diese Problematik, die der Abg. Kranz angesprochen hat, entschärft oder ist nicht gegeben. Anders wäre es, wenn der Beschuldigte keine Rechtsmittelmöglichkeit hat. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann mich den Ausführungen der Abg. Wohlwend anschliessen. Der dem Disziplinarverfahren Unterworfene hat ja die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dann wird die nächste Instanz darüber endgültig entscheiden, inwiefern nun der Urteilsspruch gültig ist oder inwiefern er korrigiert wird. Und von daher, denke ich mir, ist es schon richtig, dass das Disziplinargericht, wenn tatsächlich Handlungsbedarf gegeben ist, eine Suspendierung des Beschuldigten aussprechen kann. Wichtig ist einfach, dass der Beschuldigte nachher die Möglichkeit hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen und den Beschluss überprüfen zu lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 70 wird verlesen.
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Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 71 wird verlesen.
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Art. 71 steht zur Diskussion.
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Art. 72 wird verlesen.
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Art. 72 steht zur Diskussion.
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Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Arthur Brunhart
Ich möchte noch auf einen wichtigen Punkt zurückkommen, und zwar ist in der Vorlage die Ausbildung der Richteramtsanwärter geregelt. Nicht geregelt ist jedoch die Weiterbildung der Richter, die meines Erachtens wie in anderen Berufen auch eigentlich selbstverständlich sein sollte, umso mehr, als es sich bei den Richtern um Chargen handelt, in denen es auch um das Wohl und Wehe von Menschen geht. Und diese haben den Anspruch auf bestens ausgebildete Richter. Dazu würde ich vorschlagen, dass vielleicht unter «C. Rechte und Pflichten der Richter» ein entsprechender Passus eingefügt wird. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe in der gestrigen Debatte schon darauf hingewiesen, dass die beiden Gesetze - das Richterdienstgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz - eine enge Verbindung miteinander haben. Im Gerichtsorganisationsgesetz haben wir unter Art. 47 - Gegenstand der Dienstaufsicht - geregelt, dass unter die Dienstaufsicht insbesondere die Weiterbildung in der Rechtspflege fällt. Da ist genau dieses Anliegen aufgenommen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir das Richterdienstgesetz in 1. Lesung beraten und somit die Traktanden der Mai-Landtagssitzung erledigt.
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