Abänderung des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Finalitätsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWR-Notifikationsgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über Investmentunternehmen, der Strafprozessordnung, des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Nr. 65/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 6: Abänderung des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Finalitätsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWR-Notifikationsgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über Investmentunternehmen, der Strafprozessordnung, des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Bericht und Antrag Nr. 65/2007 steht zur Diskussion. Abg. Rudolf Lampert
In dieser Gesetzesvorlage sollen diverse Richtlinien der Europäischen Union, welche zum einen unter «Basel II» und zum anderen unter «MiFID» bekannt sind, in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Elemente dieser Richtlinien bereits bei früheren Gesetzesrevisionen umgesetzt wurden. Mit der Vorlage wird versucht, die restlichen Teile sowohl von MiFID als auch Basel II mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes vorzunehmen. Damit soll die vorhandene Lücke zwischen nationalen und den europäischen Regelungen geschlossen werden. Die vorliegenden Regelungen sollen ein Rahmengesetz mit Verordnungserlasskompetenzen darstellen und die Details anschliessend in der Bankenverordnung sowie zusätzlichen Anhängen geregelt werden. Materiell-rechtliche Anpassungen erfolgen vor allem in Regelungen betreffend die umfassende Regulierung der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen, der damit verbundenen präziseren und erweiterten Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, der Wohlverhaltensregeln, der organisatorischen Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen, die erstmalige Regelung des Betriebes von geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen sowie der Anforderungen an die Auftragsausführung, vor allem betreffend best execution. Letzteres verpflichtet das Finanzinstitut, dem Kunden das für ihn zu kaufende Wertpapier jeweils zum weltweit günstigsten Kurs unter Berücksichtigung aller Spesen und Nebenkosten zu beschaffen. Was dies in der Praxis bedeutet und mit welchem Aufwand dies erfolgt, lässt sich unschwer erkennen.
Zu den zentralen Dienstleistungen des Wertpapier- und Wertrechtegeschäfts, wie die Entgegennahme, Weitergabe und Ausführung von Kundenaufträgen, der börsliche sowie der ausserbörsliche Handel mit Finanzinstrumenten, die Vermögensverwaltung, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionen sowie in beschränktem Rahmen der Eigenhandel mit Finanzinstrumenten zählt neu gemäss MiFID auch die bisher nicht als Wertpapierdienstleistungen erfasste Anlageberatung. Hier werden die bestehenden Gesetzesartikel ergänzt um Bestimmungen, welche organisatorische, verfahrensrechtliche und technische Aspekte der Wertpapierdienstleistungen regeln, so zum Beispiel die Interessenkonflikt-Thematik, die Vor- und Nachhandelstransparenz oder die wertpapierbezogene Zusammenarbeit unter den involvierten Behörden sowie die entsprechenden Wohlverhaltensregeln.
Die neue Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (engl.: Markets in Financial Instruments Directive - wovon auch die Abkürzung MiFID stammt) soll vor allem den Anlegerschutz stärken und zugleich im EU-Gebiet angleichen. Zentrales Element dabei bilden die Suitability-Regeln, welche die Finanzdienstleister verpflichten, ihren Kunden nur für sie geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen. Diese Wohlverhaltensregeln sollen das Vertrauen in die Investoren und den Anlegerschutz stärken. Dabei sind die Anlageentscheidungen abhängig zu machen vom Kenntnis- und Erfahrungsstand des Kunden. Eine Anlage ausserhalb des Kenntnisbereichs des Kunden darf nur getätigt werden, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, dass er trotz der mit einem Geschäft verbundenen Risiken dieses durchführen will.
MiFID verlangt ausserdem vom Finanzdienstleister, dass er ein Gesamtbild des Kunden zusammenstellt unter Berücksichtigung von Kenntnissen und die Erfahrung des Kunden im Anlagebereich und unter Einbezug seiner finanziellen Verhältnisse, seines Gesamtvermögens und seiner Einkommensverhältnisse. Das Kundenprofil hat zudem Vermögenswerte bei anderen Banken und Institutionen einzubeziehen, womit die Privatsphäre des Kunden vollends offen zu legen ist. Eine Bank darf aufgrund dieser Angaben einem Kunden nur noch Wertpapiere in ein Depot kaufen, welche sie für ihn als geeignet ansieht, was einer Bevormundung durch das Institut gleichkommt. Dem mündigen Bürger wird dabei verwehrt, seine eigenen Entscheidungen zu treffen. Eine Regelung, die den Kunden vor sich und seinen eigenen Anlageentscheiden schützen soll, entmündigt ihn gleichermassen. Wären wir nicht gezwungen, diese Regelungen aufgrund des EWR-Vertrages zu treffen, müsste man dieser Gesetzesvorlage klar eine Absage erteilen. Sie passt nicht in unser freiheitliches Finanzsystem, in dem jeder Kunde eines Institutes als vollwertiger Entscheidungsträger angesehen wird und somit der Entscheid bei ihm selbst liegt.
In Anbetracht des Druckes der Europäischen Union und in Erwägung der Alternativen bin ich wohl oder übel für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Sowohl die Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente (kurz MiFID) als auch die Bankenkoordinierungsrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie (die beiden letzteren zusammen als Basel II bekannt) werden je in zwei Teilen umgesetzt. Der jeweils erste Teil wurde bereits in liechtensteinisches Recht transformiert. Die Regierung schlägt nun vor, die Restumsetzungen sowohl der MiFID als auch von Basel II gemeinsam mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes vorzunehmen. Bei den genannten Richtlinien handelt es sich um eine teilweise sehr komplexe und komplizierte Materie mit vielen Detailregelungen. Im Bankengesetz sollen der rechtliche Rahmen, das heisst, die Grundsätze sowie ausreichend Verordnungskompetenzen, und in der Bankenverordnung sowie deren Anhängen die Details geregelt werden.
Damit man die verschiedenen Themen besser einordnen kann, ist es vielleicht hilfreich, auf die Ausgangslage in der Europäischen Union hinzuweisen. Mit dem Programm zur Schaffung des Europäischen Binnenmarktes 1992 wurden die vier Freiheiten bezüglich Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen realisiert. Gerade im Bereich Finanzdienstleistungen zeigten sich aber immer wieder Hindernisse und Probleme im grenzüberschreitenden Verkehr. Deshalb hat die EU-Kommission im Jahre 1999 den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen, den «Financial Services Action Plan», definiert. Ziel ist die Schaffung eines vollständig integrierten und einheitlichen Binnenmarktes für die Finanzmärkte. Im Rahmen dieses Aktionsplanes finden sich etwa die Marktmissbrauchsrichtlinie oder auch die MiFID.
Zu Basel II: Die Bankenkoordinierungsrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie streben in erster Linie eine Erhöhung der Stabilität des EWR-Finanzsystems an. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem eine risikoabhängige Eigenmittelunterlegung von Krediten, die Berücksichtigung von operationellen Risiken, die Stärkung der Rolle der Finanzmarktaufsicht sowie eine erhöhte Markttransparenz verlangt wird. Im Rahmen der Basel-II-Restumsetzung geht es hauptsächlich um den Ausbau der EWR-Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden, insbesondere im Rahmen der konsolidierten Aufsicht. Die Basel-II-Vorschriften sehen den 1. Januar 2008 als für das In-Kraft-Treten massgebendes Datum vor.
MiFID steht für «Markets in Financial Instruments Directive», wie das bereits erwähnt wurde. Diese Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente soll einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr von Banken, Wertpapierfirmen oder auch Börsen erleichtern. Somit bildet MiFID einen Eckpunkt zur Förderung der Integration der europäischen Finanzmärkte. Von der MiFID sind alle Finanzdienstleistungsunternehmen betroffen, die gewerbsmässig für Dritte Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben sowie grundsätzlich alle Beteiligten im Anlageprozess.
Die MiFID verfolgt im Wesentlichen drei Ziele: Chancengleichheit, Anlegerschutz, Wahlmöglichkeiten. Zum Ersten soll eine gleiche Ausgangslage für Finanzdienstleistungen geschaffen werden, damit Finanzdienstleister - aber auch Handelsplätze - gleiche Wettbewerbsbedingungen haben und Anleger leichter grenzüberschreitend investieren können. Zweitens soll der Anlegerschutz bei den Wertpapierdienstleistungen gestärkt werden. Dies soll durch eine umfassende Regulierung der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen erfolgen, mit weiteren Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, den Wohlverhaltensregeln, den Anforderungen an die Auftragsausführung - der Vorredner Rudolf Lampert hat die «best execution» ausgeführt - usw. usf.
Schliesslich und drittens soll eine Marktinfrastruktur bereitgestellt werden, die Wahlmöglichkeiten bietet. Die EU verspricht sich von MiFID einen grossen volkswirtschaftlichen Nutzen infolge eines erhöhten Wettbewerbs, geringerer Transaktionskosten und eines verbesserten Anlegerschutzes. Solche Überlegungen sind kritisch zu hinterfragen, zumindest ist eine differenzierte Betrachtungsweise gefordert. Selbstverständlich führen eine Intensivierung des Wettbewerbs und der diskriminierungsfreie Zugang zu den Finanzmärkten in aller Regel zu einer Steigerung des Wohlstands in einer Volkswirtschaft. Andererseits werden den Marktteilnehmern aber auch Kosten aufgebürdet, welche durch die umfangreichen und komplizierten Regulatorien entstehen.
Ein Wort noch zur beabsichtigten Stärkung des Anlegerschutzes: Die EU-Richtlinien gehen in vielen Teilen von einem Bild des Anlegers aus, welcher grundsätzlich der staatlichen Vorsorge bedarf. Dieses Bild deckt sich nicht mit dem allgemeinen Bild des Anlegers in Liechtenstein und auch der Schweiz, welcher in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen soll.
Die Regierung schreibt in ihrem Bericht, dass auch bei der vorliegenden Umsetzung der entsprechenden Richtlinien das Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein oberste Priorität geniessen soll. Lobend darf auch erwähnt werden, dass die hauptsächlich betroffenen Interessenverbände bereits frühzeitig in den Umsetzungsprozess integriert und über die sie treffenden Pflichten informiert worden sind. Sie konnten auch aktiv am legislatorischen Prozess teilnehmen.
Das In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen im Bankengesetz bezüglich MiFID ist, wie von der entsprechenden EU-Richtlinie vorgegeben, auf den 1. November 2007 terminiert. Zweifellos ist dieser Fahrplan sehr ambitiös, gerade vor dem Hintergrund der doch erheblichen Umsetzungsarbeiten durch die betroffenen Finanzdienstleister.
Ich danke der Regierung für den gut und klar strukturiert geschriebenen Bericht. Ich spreche mich für Eintreten aus.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, einen vollständig integrierten Finanzbinnenmarkt bis zum Jahr 2010 zu schaffen und legt aus diesem Grund eine kaum zu überbietende Regulie-rungsdynamik - um nicht zu sagen Regulierungswut - an den Tag. Jüngstes Beispiel dieser Bestrebungen ist das vor uns liegende Gesetzespaket zur Abänderung des Bankengesetzes sowie des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Finalitätsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des EWR-Notifikationsgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Gesetzes über Investmentunternehmen, der Strafprozessordnung, des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Insgesamt umfasst die Regierungsvorlage neben einem 120-seitigen Bericht 125 Seiten reinen Gesetzestext.
Grund für diese umfangreichen Gesetzesanpassungen sind die neuen EU-Bestimmungen, die unter den Begriffen «MiFID» und «Basel II» in der Finanzwelt bekannt sind. Wenn mir auch bewusst ist, dass Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens verpflichtet ist, diese Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, so ist für mich nicht nachvollziehbar, wie die Regierung auf Seite 21 ihres Berichtes zur Schlussfolgerung kommt, dass die Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich positiv aufgenommen wurde.
Ich kenne keinen Anbieter von Wertpapierdienstleistungen in Liechtenstein, der diese erhebliche Bürde an zusätzlichen Regelungen als positiv beurteilt. Ganz im Gegenteil: Die Umsetzung dieser Fülle an neuen Regelungen verursacht in der Praxis bei den Anbietern von Wertpapierdienstleistungen, insbesondere bezogen auf MiFID, nicht nur einen erheblichen Aufwand bei der Einführung, sondern auch der laufende Unterhalt dieser Regelungen wird zu einem massiven Anstieg der Kosten für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen führen. Dieser Effekt wird noch durch die höheren Kosten bei den Aufsichtsbehörden verstärkt, die für die Umsetzung und Überwachung all dieser neuen Regelungen ebenfalls neues Personal anstellen müssen. All dies wird am Ende wohl oder übel von den Bezügern dieser Dienstleistungen, das heisst, den Kunden, zu bezahlen sein. Ich frage mich allen Ernstes, ob die Stellen in Brüssel, die solche umfassenden und detaillierten Regelwerke erlassen, jemals eine Kosten-Nutzen-Analyse ihrer Regulierungen machen.
Auf der gleichen Seite schreibt die Regierung in ihrem Bericht weiter, dass eine rasche und zeitnahe Inkraftsetzung bezogen auf den Finanzplatz Liechtenstein im Allgemeinen und im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit unbedingt erforderlich ist. Für mich ist diese Aussage nicht verständlich. Liechtenstein wird durch die Einführung von MiFID gegenüber anderen Offshore-Plätzen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden. Unser direkter Konkurrent im Private Banking, die Schweiz, freut sich schon auf zusätzliches Geschäft. Ich habe nämlich von einem Vertreter der Auslandsbanken in der Schweiz erfahren, dass kaum eine international bedeutende Bank bei ihrem Sitz in der Schweiz die Regelungen von MiFID einführen werde, um vom bestehenden Regelungsgefälle zwischen der EU und der Schweiz zu profitieren.
Aber nicht nur die Schweiz hofft auf zusätzliches Geschäft. Ich denke, verschiedene Kunden werden sich sogar überlegen, ihre Wertpapieraktivitäten in Finanzzentren ausserhalb von Europa zu verlegen. Aus diesem Grund ist es für mich nicht verständlich, wie die Anbieter von Finanzdienstleistungen in der EU bzw. im EWR unaufhörlich mit neuen Bestimmungen überschüttet werden, während kaum jemand die Fragen nach den Kosten und dem effektiven Nutzen stellt. Ich frage mich aus diesem Grund auch: Wie lange noch lässt die Finanzdienstleistungsindustrie in Europa die Bürokraten in Brüssel gewähren? Oder haben sich etwa die grossen Finanzdienstleistungskonzerne in Europa längst auf diesen Umstand eingerichtet und ihre Sitze ausserhalb Europas ausgebaut?
An der Art des vorliegenden Berichts habe ich vor allem als störend empfunden, dass er auf der Vernehmlassungsvorlage aufbaut und davon ausgeht, dass der Berichtsleser in den Vernehmlassungsprozess involviert war. Anders lässt sich für mich nicht erklären, wie immer wieder auch der Vernehmlassungsbericht als für den Leser bekannt vorausgesetzt wird. Das gewählte Vorgehen macht nicht nur die Arbeit für uns Abgeordnete erheblich schwerer, sondern wird auch die Gesetzesauslegung bei der späteren Konsultation des Berichtes aufwändiger machen.
Im Weiteren ist beim Durchlesen des Berichts und des Gesetzestextes nicht ersichtlich, was aufgrund der EU-Vorgaben umzusetzen ist und was vom Verfasser der Vorlage ergänzt wurde. Diese Unterscheidung scheint mir für die Beurteilung der einzelnen Gesetzesbestimmungen aber von grosser Wichtigkeit. Deshalb möchte ich die Regierung bitten, bei so wichtigen Gesetzesprojekten jeweils anzumerken, was EU-Materie ist und was nicht.
Nach all diesen allgemeinen Bemerkungen möchte ich mich noch kurz dem Inhalt des hier vorliegenden, umfassenden Gesetzeswerkes zuwenden. Fragen und Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln selbst werde ich beim Lesen des Gesetzes machen: Mit dieser Gesetzesvorlage sollen die noch nicht umgesetzten und für die Finanzmarktteilnehmer schwer wiegenden Teile von MiFID und Basel II in nationales Recht transformiert werden. Die materiell-rechtlichen Änderungen betreffend MiFID beschäftigen sich mit der umfassenden Regulierung der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, den damit verbundenen ausserordentlich detaillierten und erweiterten Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, den ausgebauten Wohlverhaltensregeln, den organisatorischen Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen, den Anforderungen an die Auftragsausführung («best execution») sowie der erstmaligen Regelung des Betriebes von geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.
Verfahrensrechtlich gibt es wesentliche Neuerungen im Bereich der konsolidierten Aufsicht, der Intensivierung der behördlichen Zusammenarbeit unter den EWR-Staaten und zwischen Liechtenstein und Drittstaaten, insbesondere was den Informationsaustausch betrifft, sowie die Ausweitung der den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel. Auf detailliertere Ausführungen zum Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich an dieser Stelle verzichten. Dies haben bereits meine beiden Vorredner gemacht.
Die neu eingeführten Bestimmungen zu MiFID und Basel II sind im Sinne eines Rahmengesetzes zu verstehen. Für mich sind viele dieser Regelungen auf sehr hohem Abstraktionsniveau, weshalb ich mich frage, ob diese Gesetzesartikel bestimmt genug sind. Ich bitte die Regierung, diese grundsätzliche Problematik bis zur zweiten Lesung nochmals sorgfältig zu prüfen.
Die für die Praxis relevanten Ausführungsbestimmungen werden in vielen Bereichen auf die Verordnungsebene delegiert. Ich möchte unter anderem deshalb die Anregung des Bankenverbandes nochmals aufnehmen, indem er einen von der Regierung einzusetzenden und zu konsultierenden beratenden Ausschuss für wesentliche Änderungen des Bankengesetzes und der darauf basierenden Verordnungen vorschlägt. Eine inhaltsgleiche Bestimmung befindet sich ja bereits im Marktmissbrauchsgesetz, einer Regelung also, die für die Wettbewerbsfähigkeit des Bankenplatzes deutlich weniger weit reichende Bestimmungen enthält als das Bankengesetz. Die Argumentation der Regierung, dass weder die MiFID- noch die Basel-II-Richtlinie einen solchen Ausschuss vorsieht, überzeugt nicht, da diese Richtlinien einen solchen Ausschuss auch nicht ausschliessen. Ganz im Gegenteil bestätigt die Regierung in ihren Ausführungen auf Seite 107 selbst, dass die mit dieser Anregung verfolgte Grundintention bereits heute gelebte Praxis sei. Ich bitte deshalb die Regierung, die Anregung des Bankenverbandes nochmals zu überprüfen.
Weiters werden ab In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen die neuen Vorschriften auf die hängigen aufsichtlichen Verfahren angewendet. Ich möchte die Regierung bitten, hierzu genauere Ausführungen zu machen und anhand von Beispielen jeweils zu prüfen, ob diese generelle Regelung in dieser Form rechtsstaatlich unproblematisch ist. Ich denke, dass insbesondere jene Bestimmungen, die zu Lasten der betroffenen Partei geändert wurden, nicht auf diese Art und Weise geregelt werden können - zumindest entspricht es nicht meinem Verständnis von Rechtsstaat.
Das In-Kraft-Treten derjenigen Bestimmungen im Bankengesetz, welche von der MiFID-Umsetzung herrühren, ist auf den 1. November 2007 terminiert. Wenn man berücksichtigt, welch umfangreiche Änderungen die neuen Bestimmungen in der Praxis mit sich bringen, kann ihnen wahrscheinlich jeder Praktiker bestätigen, dass eine vollständige Umsetzung der MiFID-Bestimmungen nicht termingerecht erfolgen kann. Dies bedeutet, dass die Banken mit ihren Haftungsrisiken im Regen stehen. Ich möchte die Regierung deshalb fragen, ob das In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen nicht auf einen realistischen Umsetzungstermin hin verschoben werden könnte und was die damit verbundenen rechtlichen Risiken wären.
Zudem sind immer Gerüchte am Markt zu hören, dass selbst in Brüssel die Stimmen immer lauter werden, dass es unmöglich sei, eine termingerechte Umsetzung von MiFID bewerkstelligen zu können, zumal in vielen EU-Staaten - wie übrigens auch in Liechtenstein - der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Ich möchte die Regierung deshalb fragen, wie wahrscheinlich eine Verschiebung des Einführungstermins auf EU-Ebene ist.
Bei den finanziellen und personellen Auswirkungen dieses Gesetzespaketes schreibt die Regierung in ihrem Bericht auf Seite 119, dass bei der FMA entsprechender Mehraufwand entstehe, ohne diesen allerdings zu beziffern. Sie verweist diesbezüglich lediglich auf das nächste FMA-Budget. Ich denke, der Landtag sollte über die finanziellen und personellen Konsequenzen anders informiert werden als dies hier gemacht wird. Ich bitte die Regierung daher, bis zur 2. Lesung diesbezüglich genauere Abklärungen zu treffen und diese dem Landtag mitzuteilen. Danke.Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, ich kann mich hier relativ kurz fassen: Ich war letzte Woche in einem Finanzseminar der Hochschule Liechtenstein, wo MiFID ein grosses Thema war. Die Vorredner haben das Wesentliche gesagt. Ich bin erstaunt, wie diplomatisch sie sich ausgedrückt haben. Vor allem natürlich als Teilnehmer im Finanzmarkt steht der Schutz des Kunden ganz sicher im Vordergrund - und davor können wir uns auch nicht verwehren. Wenn wir dieses Gesetz jedoch anschauen, dass muss man doch ganz klar sagen, dass hier wirklich ein paar «EU-Schreibtischtäter» am Werk waren, die dem Finanzplatz Europas mit diesem Gesetz sicherlich keinen volkswirtschaftlichen Nutzen erweisen werden. Da bin ich mir ganz sicher.
Das Positive vielleicht: Es wurde von einer Person, die sich mit dem MiFID sehr intensiv befasst hat, bestätigt, dass es ziemlich sicher ist, dass die Einführung auf den 1. November 2007 nicht erreicht werden kann und wahrscheinlich um ein Jahr verspätet werden wird. Die Einführungskosten - um dazu auch mal vom Geld zu sprechen - werden gleichgesetzt wie mit der Einführung des EURO, und da wurden etliche Milliarden von den Finanzplatzteilnehmern aufgebraucht. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann die kritischen Anmerkungen zu diesem Gesetz durchaus nachvollziehen. Ich denke mir, inhaltlich muss ich die Voten nicht weiter würdigen. Der Zweck und der Inhalt des Gesetzes wurde in den Einführungsvoten genannt. Ich möchte aber doch noch zwei/drei Ausführungen machen, die mich auch einigermassen erstaunt haben. Der Landtagsvizepräsident hat gesagt, er könne nicht verstehen, dass die Regierung dazu schreibe, die Vernehmlassungsvorlage wurde grundsätzlich positiv aufgenommen und er könne auch nicht verstehen, dass geschrieben wurde, dass diese Vorlage eben umgesetzt werden müsse, letztendlich auch, um den Finanzplatz Liechtenstein wettbewerbsfähig zu halten.
Zum Ersten: Der Vernehmlassungsbericht wurde tatsächlich grundsätzlich positiv aufgenommen, und zwar deshalb, weil er miteinander erarbeitet wurde, weil hier die Finanzmarktindustrie eng einbezogen wurde. Man hat hier eine Lösung gesucht, die auch umsetzbar ist. Und jetzt können wir natürlich wieder darüber streiten, ob diese Regelungen, die im Rahmen des EWR erlassen werden gerade betreffend Finanzplatz und Finanzmarkt, ob die sinnvoll oder nicht sinnvoll sind. Da muss ich Ihnen zugestehen: Betreffend MiFID haben wir sehr viel negative Rückmeldungen erhalten. Die Regulierungsdichte, diese Regulierungen bis ins letzte Detail hinein, ob die noch sinnvoll sind, ob die tatsächlich unserem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit entsprechen usw. Aber wir sind nun mal Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Wir haben diese Richtlinien in unser nationales Recht zu übernehmen, und wenn wir sie nicht übernehmen, dann müssen wir die Konsequenzen tragen. Es gibt eben nicht das eine - und das andere.
Was wir aber können: Wir können sie möglichst gut, möglichst optimal ins nationale Recht transferieren, und ich denke mir, das ist hier ganz gut gelungen. Auf jeden Fall habe ich die Rückmeldungen gerade von den Banken, dass hier sehr gut zusammengearbeitet wurde, dass hier das Optimale herausgeholt wurde und dass die Gesetzesvorlage in dieser Form begrüsst wurde.
Warum müssen wir die Gesetzesvorlage umsetzen? Auch das haben wir rechtlich abklären lassen. Was bedeutet es, wenn wir sie nicht rechtzeitig umsetzen? Wenn wir den Termin nicht einhalten, besteht ganz einfach das Risiko, dass liechtensteinische Wertpapierdienstleistungserbringer rechtlich in ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Speziellen beschränkt werden, behindert werden, auch faktisch behindert werden. Und was das für die Wertpapierdienstleistungserbringer bedeutet, ich glaube, das müssen wir hier wirklich nicht diskutieren. Wir müssen diese Richtlinie also rechtzeitig umsetzen, letztendlich - und das mag jetzt paradox erscheinen - auch zum Schutze des Finanzplatzes und der Dienstleistungserbringer, ganz einfach, weil wir rechtlich verpflichtet sind.
Ob das Umsetzungsdatum 1. November 2007 eingehalten werden kann: Wir haben diesbezüglich offiziell auf jeden Fall keine entgegengesetzten Mitteilungen. Wir müssen uns auf die offiziellen Mitteilungen verlassen und wir können doch den Finanzplatz nicht dem Zufall überlassen, ob jetzt der 1. November hält oder nicht hält. Deshalb haben wir auch mit Hochdruck an dieser Gesetzesvorlage gearbeitet. Ich möchte auch die Mitarbeit des Bankenverbandes hier verdanken, denn es wurde intensiv zusammengearbeitet. Man hat wirklich geschaut: Wie können wir diese Richtlinie möglichst gut umsetzen? Ich weiss, dass hier ein enormer Mehraufwand entsteht, auch ein enormer Mehraufwand für die Bankenwelt. Ich kann den Mehraufwand auch nicht abschliessend beurteilen. Ich denke mir auch, dass es nicht gut ist, wenn wir nun alles und jedes Problem bis ins Detail regulieren wollen, regulieren müssen. Die Gefahr besteht tatsächlich, dass dabei die Innovation verloren geht, dass dabei Kapital aus Europa hinausfliesst. Nur, da haben wir nicht die Macht und die Kraft als Kleinstaat, diese ganze Entwicklung zu verhindern. Wir können nur das Optimum daraus machen. Und ich glaube schon, dass dieses Gesetz hier soweit gut gelungen ist und dass, wenn man dann schon mit der MiFID-Umsetzung leben muss, dass mit dieser Gesetzesvorlage da doch einigermassen das Auskommen ist.
Es wurde bewusst ein Rahmengesetz gewählt. Wir werden ja auch in anderen Bereichen über Rahmengesetze zu beraten haben. Hier haben wir bewusst ein Rahmengesetz gewählt, damit wir auch flexibel in der Reaktion sind, damit wir den restlichen Regelungsgehalt auf Verordnungsebene umsetzen können, und vor allem dort, wo es zu unserem Vorteil ist, auch zeitnah umsetzen können. Dieses hohe Abstraktionsniveau wurde bewusst gewählt. Ich denke mir, es ist auch verfassungsmässig möglich, aber da werden wir gerne Abklärungen bis zur 2. Lesung machen.
Wie gesagt, der 1. November 2007 steht als offizieller Termin. Wir müssen uns darauf vorbereiten - und deshalb heute die 1. Lesung. Es kann durchaus sein, dass wir im Spätsommer mehr wissen, je näher wir an dieses Datum heranrücken, und dann können wir auch darauf reagieren. Wir haben uns rechtlich abgesichert. Wir haben auch Abklärungen machen lassen, was es bedeuten würde, wenn wir nicht rechtzeitig umsetzen. Und da kamen wir zur Überzeugung, dass dieses Gesetz auf den 1. November 2007 in Kraft treten soll.
Was die finanziellen und personellen Konsequenzen anbelangt, ist der Bericht noch unbestimmt. Das ist richtig, aber es ist auch sehr sehr schwierig, jetzt abschliessend abzuschätzen, welche Mehrbelastungen auf die Finanzmarktaufsicht zukommen. Ich kann in Auftrag geben, dass man hier nähere Abklärungen trifft, aber letztendlich müssen wir einfach sehen, dass wir hier auch Erfahrungen mit diesem Regelwerk sammeln müssen und dann auch sehen werden, welche Mehrbelastung auf die Aufsicht zukommt. Aber gerade wenn wir die MiFID-Gesetzgebung uns ansehen: Wichtig wird vor allem auch die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörde und Finanzmarkt sein, denn es gilt ja auch, dieses Gesetz möglichst vernünftig umzusetzen. Abg. Rudolf Lampert
Der Regierungschef war erstaunt, dass von Seiten der Finanzmarktteilnehmer negative Äusserungen in Bezug auf die Vorlage getätigt wurden. Ich glaube, da muss man zwei Sachen unterscheiden, nämlich ob diese Vorlage positiv aufgenommen wurde oder wie die Vorgaben der Richtlinie bewertet wurden.
Zur Vorlage: Ich bin überzeugt und war selbst in verschiedenen Arbeitsgruppen tätig - die Regierung hat versucht, in beispielhafter Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsorganen, Verbänden und Marktteilnehmern das Beste aus der Situation zu machen. Die negativen Kritiken wurden vor allem in Bezug auf die Richtlinie gemacht. Die Regierung hat wirklich versucht, das Beste daraus zu machen. Ich bin an verschiedenen Tagungen auch ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein gewesen und habe keine einzige positive Würdigung dieser Richtlinie erfahren können, obwohl dort auch von anderen betroffenen Ländern Referenten waren. Ich habe festgestellt, dass diese Richtlinie eigentlich niemand will. Wie sie zustande gekommen ist, kann eigentlich kaum jemand nachvollziehen. Aber ich möchte doch hier der Regierung ein Kompliment machen, wie die Umsetzung stattgefunden hat, dass auch das Beste daraus gemacht wurde.
Bezüglich der Finanzen, dass die Finanzmarktaufsicht hier keine finanziellen Voraussagen machen kann, das ist mir auch klar. Genauso geht es den Banken. Wir wissen nicht, was uns das alles kosten wird. Wir wissen nur, dass wir sehr viel IT-Ressourcen darauf aufwenden müssen. Was aber schlussendlich die ganze Aktion kostet mit all den Formularwesen, dass alles umgestellt werden muss, mit all den Recherchen, die getätigt werden müssen, das ist auch den Banken unmöglich, zu quantifizieren. Wir wissen nur, dass es sehr viel kosten wird. Und genauso wird es ungefähr der Finanzmarktaufsicht gehen, wenn sie jetzt ein Budget zusammenstellen müsste, was alles zu beaufsichtigen ist. Das wäre meines Erachtens kaum möglich. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Zwei Bemerkungen, was die Kosten anbelangt: Ich teile die Meinung des Abg. Rudolf Lampert insofern, dass es für die Banken sicherlich schwierig sein wird, all diese Änderungen jetzt zu quantifizieren und zu sagen, was es in Franken und Rappen ausmacht. Ich denke allerdings, bei der FMA, die ja nicht die Umsetzung selber im Sinn der Prozesse und der Formulare machen muss, sondern die Beaufsichtigung, da lässt sich meines Erachtens eher abschätzen, was an zukünftigen Aufwendungen kommt. Es geht mir auch nicht darum, dass wir sie am Schluss auf Heller und Pfennig darauf behaften, aber dass man mir irgendwie sagt, in welchem Umfang hier zusätzliches Personal benötigt wird. Um das geht es mir. Ich glaube, eine solche Schätzung ist auch möglich. Das ist das eine.
Die zweite Bemerkung, die ich noch machen wollte: Ich denke auch, dass wir, solange wir nicht wissen, wann oder ob überhaupt eine Verschiebung stattfindet, wir uns auf den 1. November 2007 als Umsetzungszeitpunkt einzustellen haben. Ich möchte aber doch auch daran erinnern, dass gemäss Publikation der EU in der Umsetzungstabelle - und die letzte Aktualisierung stammt vom 2. Mai 2007 - lediglich 4 der 27 EU-Mitgliedstaaten diese MiFID-Richtlinie umgesetzt haben. Das zeigt eigentlich auch, dass hier erheblicher Verzug da ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass all diese anderen Ländern, die vielleicht nicht rechtzeitig umgesetzt haben, jetzt hier keine Auslandswertpapiertätigkeit mehr vornehmen können. Das scheint mir einfach nicht realistisch zu sein. Hier wird es einen zeitlichen Spielraum geben, davon bin ich überzeugt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 Abs. 2, 3 Bst. d und e sowie Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 2, 3 Bst. d und e sowie Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage und eine Anregung. Die Anregung zuerst: Unter Punkt 29 steht der Begriff «nichtprofessionelle Kunden». Ich erachte diesen Begriff als negativ, weil er «nichtprofessionell» heisst. Ich würde hier vorschlagen, dass man überprüft, ob man diese Kunden nicht besser als «Privatanleger» bezeichnet. Damit wäre er positiv behaftet. Das ist das eine.
Dann zur Frage: Für mich stellt sich die Frage: Unter welche Kategorie fällt eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, die von einem liechtensteinischen Treuhänder als Organ betreut wird? Was kommt hier zur Anwendung? Abg. Heinz Vogt
Danke. In Ziff. 11 ist vom FKG die Rede. Ich rege hier an, dass dieses Finanzkonglomeratsgesetz ausgeschrieben wird und das «FKG» in Klammer zu setzen ist. Das FKG werden wir ja erst in Traktandum 7 behandeln.
Das Zweite: In Ziff. 31 ist von «vertraglich gebundener Vermittler» die Rede. Mich würde für die Materialien interessieren, wie weit das vertraglich geht, das heisst: Welche Formen von «vertraglich gebundener Vermittler» gibt es? Ist es an ein Schriftstück gebunden oder sind hier auch andere Formen denkbar? Dieser Passus «vertraglich gebundener Vermittler» ist auch zum Beispiel im Vermögensverwaltungsgesetz aufgeführt. Diesbezüglich hat es in der Praxis aus meiner Sicht doch schon einige Unklarheiten gegeben. Meine Frage: Was ist überhaupt ein «vertraglich gebundener Vermittler»?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde die Anregungen gerne überprüfen lassen. Es hat etwas für sich, die Formulierung «nichtprofessioneller Kunde» ist negativ behaftet. Dazu können wir vielleicht einen andern Ausdruck finden. Das werden wir sehen.
Was die Frage der liechtensteinischen Sitzgesellschaft von einem liechtensteinischen Treuhänder anbelangt: Das möchte ich auch auf die 2. Lesung klären lassen. Dann kann das in den Materialien aufgeführt werden. Ich bin mir im Moment nicht sicher, wie der hier eingegliedert werden würde.
Dann der «vertraglich gebundene Vermittler»: Der vertraglich gebundene Vermittler ist eine Person, welche die Förderung des Dienstleistungsgeschäftes sowie die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen bezweckt, wobei die diese Vermittler beiziehenden Institute vollumfänglich für deren Tun und Lassen haften. Der «vertraglich gebundene Vermittler» wird aufsichtsrechtlich - so habe ich mir das erklären lassen - ähnlich behandelt wie eine Zweigstelle eines Betriebs. Vom Tätigkeitsgebiet her positioniert sich der vertraglich gebundene Vermittler ungefähr zwischen Repräsentanz und Zweigstelle, wobei das rechtliche Korsett näher bei der Zweigstelle anzusiedeln ist. Aber ich möchte da auch gerne auf die 2. Lesung in den Materialien noch weitere Ausführungen machen lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Wir haben den eigentlich schon gelesen. Das ist einfach die Neufassung auf Seite 128 für die Ziff. 32. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, hat man das eben nicht gelesen. Ich finde es richtig, dass das jetzt gelesen wurde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Jetzt wurde gelesen Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32. Das ist neu, das hat die Regierung nachgereicht.
Dieser Artikel steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Es ist so: Man hätte es unter dem Artikel lesen müssen. Der Landtagssekretär hat es ursprünglich nicht gelesen, hat es jetzt aber nachträglich gelesen. Jetzt haben wir beides gelesen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank für den Hinweis. Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 Abs. 1 bis 3, 5 sowie 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 1 bis 3, 5 sowie 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier lediglich eine allgemeine Bemerkung, die auch andere Gesetzesartikel betrifft, und zwar werden hier die Beträge in EURO angegeben. Ich persönlich würde es bevorzugen, wenn wir in liechtensteinischen Gesetzen die Beträge in Schweizerfranken angegeben hätten. Es gibt ja eine entsprechende Umrechnungsrichtlinie in der EU, wie das zu machen ist. Ich finde, hier sollten wir ein bisschen Nationalstolz haben und uns zum Franken bekennen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7a steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Der Bankenverband schlägt in seiner Stellungnahme vor, auf die explizite Erwähnung der rechtlichen Risiken zu verzichten, zumal diese implizit in den operationellen Risiken enthalten sind. Ich teile diese Ansicht. Die Regierung schreibt: Der Tatsache, dass die rechtlichen Risiken Teil des operationellen Risikos sind, könne zwar grundsätzlich zugestimmt werden, jedoch vertrete die Regierung die Meinung, dass zum einen von bestehenden Formulierungen nicht ohne Not abgewichen werden soll. Zum anderen komme den rechtlichen Risiken innerhalb der operationellen Risiken eine herausragende Bedeutung zu, was deren explizite Erwähnung ebenfalls rechtfertige.
Ich kann diese Begründung der Regierung nicht ganz nachvollziehen, zumal sie ja selbst schreibt, dass die rechtlichen Risiken anerkannterweise Teil der operationellen Risiken sind. Das andere ist sicher eine Wertung, ob die rechtlichen Risiken diese herausragende Bedeutung haben. Es gibt auch andere, die dann erwähnt werden müssten. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung das nochmals zu überprüfen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Im letzten Satz von Abs. 3 wird das Wort «kontinuierlich» verwendet. Ich habe mich beim Lesen dieses Abschnittes gefragt: Was heisst kontinuierlich? Heisst das täglich, wöchentlich, monatlich? Ich vermute, dass es nicht monatlich heisst. Aber für mich stellt sich einfach die Frage: Was ist unter diesem Begriff zu verstehen? Das hat nämlich einen wesentlichen Einfluss darauf, was gemacht werden muss. Abg. Franz Heeb
Danke. Zu Abs. 3: Im Schlusssatz frage ich mich, ob es nicht heissen müsste «... kontinuierlich zu bewerten und auf einem ausreichenden hohen Stand zu halten ...». Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke, wenn wir gerade mit Abs. 3 beginnen, dass es zumindest rein sprachlich so richtig ist: «... das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können». Das Wort «kontinuierlich» ist jetzt natürlich nicht exakt definiert, das wird - wie es eben sachlich notwendig ist - also wie die Abstände hier der Kontrolle sind. Aber ich denke mir, wir können im Gesetz das auch nicht abschliessend regeln. Das müssen wir sicher auf Verordnungsebene präzisieren. Hier geht es jetzt darum, dass man Regelungen findet, die auch für die Finanzwirtschaft tragbar sind und das Gesetz dann dementsprechend auf Verordnungsebene präzisiert.
Was die Aufnahme der rechtlichen Risiken anbelangt: Das ist eine Wertungsfrage, ob wir explizit im Gesetz diese rechtlichen Risiken erwähnen wollen oder ob wir sagen: Ja gut, die sind in den operationellen Risiken inbegriffen, wir müssen die nicht noch separat hier aufführen. Die Frage ist, was das schlussendlich ändert, wenn wir uns einig sind, dass die rechtlichen Risiken auf jeden Fall innerhalb der operationellen Risiken sind und dort beinhaltet sind. Aber ich kann diese Frage gerne auch auf die 2. Lesung abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Sachüberschrift vor Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe hier zwei legistische Fragen. Die erste Frage betrifft den Titel: Hier heisst es «a) Grundsatz». Das «a» ist ja schon in Art. 8a bezeichnet. Es geht dann bei Art. 8b weiter, dann kommt dann «b) Kundenklassierung». Für mich stellt sich die Frage: Sind diese Kleinbuchstaben überhaupt noch notwendig? Für mich sind die überflüssig. Aber ich bin kein Legistiker. Aber das können Sie ja vielleicht auch noch prüfen lassen.
Dann mein zweiter und vielleicht ein bisschen gewichtigerer Punkt: In diesem Abs. 2 wird auf Verordnungen hingewiesen. Es wird gesagt, dass verschiedene Themen, wie zum Beispiel Interessenkonflikte, Wohlverhaltensregeln usw., geregelt werden. Weiter hinten sind dann nochmals spezielle Artikel zu diesen Themen aufgeführt. Die Verordnungskompetenz ist aber schon beim Grundsatz geregelt. Für mich stellt sich legistisch die Frage: Müsste diese Verordnungskompetenz von der Folge her nicht hinten bei den einzelnen Artikeln geregelt werden? Jetzt ist Folgendes passiert: Wir haben hier einen Grundsatz, einzelne Themen aufgelistet und die Verordnungskompetenz dann im gleichen Artikel, und weiter hinten haben wir dann in den Gesetzen nochmals nähere Bestimmungen zu den einzelnen Themen. Für mich ist das hier nicht ganz sauber. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, die Gesetzesvorlage wurde legistisch überprüft. Ich kann das gerne noch einmal abklären lassen. Aber in der Konsequenz ist es klar: Verordnungen haben nur gesetzesauslegenden Charakter. Auch wenn weiter hinten Gesetzesbestimmungen zu den einzelnen Themenbereichen, zu den einzelnen Punkten wie «Interessenkonflikte», «Wohlverhaltensregeln», «Dokumentations- und Kundeninformationspflichten» enthalten sind, so können die Verordnungen nur im Rahmen des Gesetzes spielen, das heisst, sie können das Gesetz nur auslegen. Aber ich werde gerne noch einmal überprüfen lassen, ob die Verordnungsbestimmung hier beim Grundsatz am richtigen Ort angebracht ist oder ob sie weiter hinten stehen müsste. Das scheint mir eine legistische Frage zu sein. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Nur dass wir uns richtig verstehen: Hier wurden ja gewisse Artikel später angefügt, weil man doch der Meinung war, dass der allgemeinde Artikel zu wenig konkret ist, das heisst, lediglich die Grundsätze ausführt, und dann alles weitere in die Verordnungen delegiert. Später wurden dann gewisse Themen ins Gesetz aufgenommen. Vielleicht wurde hier die alte Formulierung von Art. 8a - ich war beim Vernehmlassungsprozess nicht dabei - aber wahrscheinlich wurde die alte Formulierung von Art. 8a belassen und diese Ergänzungen bei den einzelnen Gesetzesartikeln gemacht, ohne diese Verordnungskompetenz dann auch zurückzunehmen. Aber wie gesagt, Sie haben gesagt, das wird überprüft. Und ich finde das richtig. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8c steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Entweder war ich zu langsam oder Sie zu schnell. Ich habe noch eine Frage zu Art. 8b, und zwar: Wie verhält es sich mit einem Kunden einer Bank oder einer Wertpapierfirma, der einen Vermögensverwaltungsauftrag an einen Dritten gegeben hat? Wird er dann als nichtprofessioneller Kunde gemäss heutiger Definition oder als professioneller Kunde eingestuft, weil er ja einem Vermögensverwalter einen Auftrag gegeben hat, der dann professioneller Kunde sein könnte, wird er dann also als professioneller Kunde eingestuft? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn ich das schriftlich vor mir hätte, würde ich das noch einmal nachvollziehen wollen. Ich denke, diese Frage klären wir auf die 2. Lesung ab. Lieber gebe ich eine fundierte Antwort als hier darüber zu spekulieren. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stelle ich nochmals Art. 8c zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8d steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe eine Frage bzw. Bemerkung zu Abs. 4: Hier wird der Begriff des «komplexen Risikoprofils» eingeführt. Für mich ist nicht klar, was das ist. Er ist nirgends definiert. Für mich ist auch nicht klar, was der Unterschied zu komplexen Finanzinstrumenten ist. Aber ganz generell ist für mich der Abs. 4 fraglich. Ich frage mich grundsätzlich: Ist dieser MiFID-konform?
Nach meinem Dafürhalten wäre zu überlegen: Müsste hier nicht eine Unterscheidung nach den verschiedenen Geschäftsarten gemacht werden? Ich denke, hier ist das beratungsfreie Geschäft nicht berücksichtigt. Auch nicht berücksichtigt ist das Geschäft «execution only». Ich glaube, dieser Abs. 4 wäre nochmals auf seine MiFID-Konformität hin zu überprüfen. Ich denke, dieser Absatz ist nicht sehr geglückt.Abg. Rudolf Lampert
Mir stellt sich auch die Frage, ob mit «ohne komplexes Risikoprofil» allenfalls «nicht komplexe Finanzinstrumente» gemeint ist, weil dieser Begriff taucht in der übrigen Lektüre gar nicht mehr auf. Hier scheint irgendein Begriff verwendet worden zu sein, der nicht eindeutig ist. Ich wäre auch dafür, dass das näher ausgeführt wird oder dass dieser Begriff ersetzt wird, wenn etwas anderes damit gemeint ist. Abg. Alois Beck
Wie bereits festgestellt, sind das sehr umfangreiche und komplexe Richtlinien - und wir haben die sicher alle gelesen. Auf Seite 51 einer Richtlinie - aber es hat da mehrere drin - werden Dienstleistungen «mit nicht komplexen Instrumenten» definiert. Wie gut oder schlecht das definiert ist, sei dahingestellt, aber hier gibt es Definitionen. Beispielsweise wird auf - ich sage mal - die Liquidität und Marktgängigkeit abgestellt usw., oder keine bestehenden oder potenziellen Verpflichtungen für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgehen. Das sind also sehr interessante Definitionen. Wahrscheinlich stützt man sich auf diese Bestimmung hier ab. Es ist ja so, um noch die Komplexität hier darzustellen: Es gibt eben eine Richtlinie, dann gibt es eine Durchführungsrichtlinie zu dieser Richtlinie. Da muss man immer hin und her switchen und man kann sich nicht immer so leicht orientieren, wo man steht. Wahrscheinlich ist das aber in diesem Zusammenhang zu sehen. Aber nichtsdestotrotz sehen wir hier die Problematik im Sinne des Anlegerschutzes. Was ist überhaupt möglich und nicht möglich, wenn ein Kunde nicht notwendige Angaben macht? Notwendige Angaben sind beispielsweise auch, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Prinzip vollständig offen legt. Das ein kleiner Hinweis. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich gehe davon aus, dass wir Ihnen hier einen Gesetzesentwurf präsentieren, der richtlinienkonform ist. Was will Abs. 4? Er will eine Ausnahmesituation regeln, wie im Bericht und Antrag dann auch beschrieben ist. Es sollen eigentlich zwei Dinge hier geregelt werden, nämlich durch die Einschränkung, die im Abs. 4 genannt wird, wird eine Reduktion des Risikos des Kunden angestrebt, ohne damit aber gleichzeitig eine völlige Handlungsfreiheit seitens der Dienstleistungserbringer herbeizuführen. Ich kann hier jetzt nicht beantworten, ob in einer der Richtlinien oder der Durchführungsrichtlinien der Begriff «nicht komplexes Risikoprofil» vorkommt. Das werden wir in dem Fall auf die 2. Lesung überprüfen bzw. ansonsten den Begriff anpassen. Da bin ich im Detail jetzt überfragt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Herr Regierungschef, danke für Ihre Antwort. Ich habe Sie auch noch gebeten zu prüfen, ob hier nicht nach Geschäftsarten unterschieden werden sollte oder müsste. Ich gehe davon aus, das wird auch bis zur 2. Lesung geprüft. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 8e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8f steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 2. Hier wird die Aufbewahrungspflicht auf mindestens fünf Jahre definiert. Im Bericht wird ausgeführt, dass diese Aufbewahrungspflicht zuvor in der Verordnung definiert war und jetzt auf Gesetzesstufe geregelt wird. Ich frage hier einfach aus Gründen der Rechtssicherheit. Was bedeutet das, diese mindestens fünf Jahre? Ich glaube, wir haben das früher bei einer anderen Gesetzgebung auch schon mal diskutiert. Es heisst im Bericht auf Seite 49: «Damit wird bewerkstelligt, dass aufsichtlichen Herausgabeaufgeboten während ausreichend langer Zeit problemlos nachgekommen werden kann». Dann weiter: «Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass diese Aufbewahrungspflicht diejenige gemäss PGR nicht derogiert».
Die Frage ist hier - und das bitte ich zu überlegen auf die 2. Lesung - ob diese «mindestens fünf Jahre» nicht eventuell zu Verwirrungen mit diesen ganzen Fristen führen könnten. Aber vielleicht ist das auch nur für mich verwirrend.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, das hat schon etwas für sich, wenn Sie das ausführen. Vor allem müsste das Zusammenspiel mit dem PGR doch definiert werden, was das bedeutet. Wenn hier der Begriff «mindestens fünf Jahre» steht, dann wird ja zumindest darauf hingedeutet, dass unter gewissen Umständen - wie diese auch immer sind - eine längere Aufbewahrungsfrist vonnöten sein könnte. Es könnte natürlich in einem laufenden Verfahren sein, dass diese Aufbewahrungsfrist dann auf Anordnung hin verlängert werden müsste. Aber wie gesagt, ich muss abklären, was dieses Zusammenwirken PGR-Bestimmung und diese Bestimmung hier - Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren - bedeutet. Abg. Rudolf Lampert
Ich gehe davon aus, dass die Geschäftspapiere - so wie es bisher schon üblich war - gemäss PGR diese 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, und wenn mehrwertsteuerrelevante Grundverkehrsgeschäfte betroffen sind, dann 25 Jahre beispielsweise gemäss Mehrwertsteuergesetz, dass diese Gesetze nicht betroffen sind, dass aber hier zusätzliche Aufbewahrung von beispielsweise Marktdaten, damit auch fünf Jahre später noch nachvollzogen werden kann, ob dieses Geschäft sauber abgewickelt wurde. Dort sprechen wir dann nicht mehr von Dokumenten, die gemäss PGR aufbewahrt werden müssen, sondern eventuell von Daten, die in Computern aufbewahrt sind, um die MiFID-Konformität eines Handels nachzuweisen. Dort geht es dann nicht um Dokumente, die gemäss PGR aufbewahrt werden müssen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe das auch so gelesen wie der Abg. Rudolf Lampert, dass, wenn andere Gesetze eine höhere Aufbewahrungsfrist vorsehen wie bei der Geschäftskorrespondenz, dann gelten diese erhöhten Aufbewahrungsfristen, ansonsten gilt diese fünfjährige Frist. Ich wäre froh, wenn Sie auf die 2. Lesung dazu Ausführungen machen könnten.Abg. Alois Beck
Ich teile eigentlich Ihre Interpretation. Ich sage nur: Wenn man streng den Buchstaben des Gesetzes liest, heisst «mindestens fünf Jahre» alles grösser als fünf Jahre. Das würde ja unendlich gehen. Ich sage nur, dass das hier missverständlich formuliert oder interpretiert werden könnte.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nur sagen, dass die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist - auch im PGR ist es so - bzw. dass der bezügliche Wortlaut wie folgt ist: «sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren». Wir dürfen sie dann länger aufbewahren. Es gibt kein Verbot, das länger aufzubewahren, aber es muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Auch mit dem Hinweis auf das PGR scheint es für mich in den Ausführungen doch klar. Aber wenn die Regierung hier noch weitere Ausführungen machen möchte, macht das sicher Sinn.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiterArt. 8g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8h steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich wäre froh, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung Ausführungen machen könnte, was unter «weitere Einzelheiten» bei Abs. 3 zu verstehen ist. Hier kann der Kunde ja verlangen, dass bei Zuwendungen die Bank oder die Wertpapierfirma ihm im Detail Auskunft gibt über diese Zuwendungen. Ich glaube, es ist noch wichtig, dass man hier Klarheit darüber hat, wie weit diese Einzelheiten gehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 10 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Heute spricht man mehr vom Bankkundengeheimnis als vom Bankgeheimnis. Die Frage ist: Sollen wir hier nicht auch diesen moderneren Begriff verwenden?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier haben wir das bestehende Bankengesetz nicht geändert, aber wir können die Frage gerne überprüfen. Wir müssten dann allerdings sehen, wo wir den Begriff noch überall verwenden. Das müsste dann auch durchgehend sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschriften vor Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 Abs. 1, 1a und 2 sowie 4 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Abs. 1, 1a und 2 sowie 4 bis 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich habe hier zwei Fragen: In Abs. 2 spricht man von «Jede Zulassung einer Bank oder eines geregelten Marktes» usw. Und wenn ich den mit Abs. 1 vergleiche, da sind auch die Wertpapierfirmen aufgeführt in Bezug auf die Bewilligungen. Meine Frage bei den Zulassungen in Abs. 2: Wieso sind hier die Wertpapierfirmen nicht aufgeführt?
Dann spricht man bei Abs. 5 von den Anforderungen an Aktionäre von qualifizierten Beteiligungen. Meine Frage dazu: Welche Anforderungen sind dies konkret?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, ich müsste jetzt in den Materialien nachsehen, warum in Abs. 2 die Wertpapierfirma nicht genannt ist. Ich habe das jetzt hier nicht vor mir, aber ich werde die Fragen auf die 2. Lesung gerne klären lassen. Ich kann das im Moment nicht nachvollziehen, warum hier in Abs. 2 die Wertpapierfirma fehlt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und f, Abs. 2 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und f, Abs. 2 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 30a Abs. 1 und 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30a Abs. 1 und 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschriften vor Art. 30b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 19:40 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 19.10 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 1. Tag der Juni-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 6: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes und fahren fort mit Art. 30c.
Ich bitte, diesen Artikel zu verlesen. Art. 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30d steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke. Ich habe noch eine Frage zu Abs. 2 Bst. c: Hier heisst es: «das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen». Der Artikel ist ähnlich wie im bestehenden Art. 30. Könnte die Mutter nicht auch eine Wertpapierfirma sein? Im Titel redet man ja von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Ist es zwingend, dass das Mutterunternehmen nur als Bank im EWR besteht?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das auf die 2. Lesung abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30e steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
In Abs. 3 Bst. c ist die gleiche Problematik wie vorhin erwähnt. Ich bitte um Abklärung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30f steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Dieser Artikel besagt, dass die FMA mit den zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten eng zusammenarbeite und der Rahmen ist dieses Gesetz. Meine Frage: Wieso braucht es das Wort «eng», also eng zusammenarbeiten? Genügt nicht, dass sie im Rahmen dieses Gesetzes zusammenarbeiten?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie das Wording hier zustande gekommen ist kann ich nicht abschliessend beurteilen. Ich gehe davon aus, dass man sich hier an die Richtlinie gehalten hat. Aber in der Konsequenz daraus, kann die Zusammenarbeit einfach nur im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen. Die Absicht ist natürlich diejenige, dass in der Aufsicht die Behörden doch relativ intensiv zusammenarbeiten müssen. Aber letztendlich haben wir den gleichen Inhalt, ob wir das Wort «eng» hier belassen oder nicht belassen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 30g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 30g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30h steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. In Abs. 2 - ungefähr in der Mitte - lautet ein Satz: «Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben». Ich habe mir hier die Frage gestellt: Was sind diese gebührend begründeten Fälle, damit die FMA solche Informationen an andere Stellen weitergeben kann?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Was im Detail diese gebührend begründeten Fälle sind, dazu nehme ich auch an, dass wir das jetzt in der Erarbeitungsphase der Verordnungsbestimmungen genauer benennen werden. Wir werden hier auch auf die 2. Lesung hin entsprechende Auskünfte geben. Wahrscheinlich ist es nicht abschliessend möglich, all diese begründeten Fälle aufzuzeigen, aber es ist durchaus richtig, dass in den Materialien doch festgehalten wird, was generell unter dieser Ausnahme verstanden werden soll. Sie muss ja eng ausgelegt werden, denn Abs. 1 Bst. d muss sinngemäss gewahrt werden. Auch hier können wir Ausführungen dazu machen, wie das überhaupt möglich ist, dass diese Informationen zwar weitergegeben werden, aber unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube auch, dass wir das sehr restriktive handhaben sollten, weil hier ja das Prinzip durchbrochen ist, das in Abs. 1 Bst. d definiert ist. Hier gehen wir schon sehr weit. Ich gehe davon aus, dass wir hier wirklich mit Bedacht eine Regelung finden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30i steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Gemäss Abs. 2 Bst. b können ausländische Behörden auf Ersuchen hin Ermittlungen vor Ort in Liechtenstein - sprich zum Beispiel bei Banken - durchführen. Das ist ein sehr weitgehendes Recht, wo wir dann auch in den Bereich des Bankkundengeheimnisses kommen. Es wird zwar im Bericht dann ausgeführt, dass das nur in Begleitung eines Mitarbeiters der FMA geschehen kann. Nichtsdestotrotz müssen wir uns vergegenwärtigen, dass sich ausländische Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden bei uns in Finanzinstituten - ich sage jetzt mal - «rumtummeln» und hier Akten einsehen. Für mich stellt sich hier die Frage: Wie erfolgt hier die praktische Handhabung, wenn zum Beispiel - ich nenne das so konkret - das deutsche BaFin ein Ansuchen an die FMA macht und sagt: Wir möchten bei euch vorbeischauen und bei Bank A diesen Fall untersuchen? Wie wird hier die FMA in der Regel reagieren? Sagen wir dann: Ja kommt, es kommt zwar noch ein Mitarbeiter von uns mit, aber ihr dürft natürlich selbstverständlich bei uns in die Banken hineinschauen. Wie erfolgt hier die praktische Handhabung?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auch hier handelt es sich um eine Umsetzung der Richtlinien. Wir sind also verpflichtet, diese Richtlinien so umzusetzen. Die Handhabung wird selbstverständlich die sein, dass in der Regel die FMA diese Überprüfung selbst vornimmt. Es kann dann aber durchaus vorkommen, dass bestimmte Fragen zusätzlich abgeklärt werden müssen oder sollen. Und auch hier wird dann, wenn eine eigene, eine selbstständige Überprüfung durch die FMA nicht möglich ist - aus welchen Gründen auch immer - wird in zweiter Linie natürlich der Weg gegangen, dass man eine Revisionsstelle bezeichnet. Die wird dann auch begleitet und dass die diese Überprüfungen vornimmt. Von daher wird hier sicher auch an den Schutz des Finanzplatzes gedacht, aber vom Grundsatz her müsste es möglich sein in extremen Fällen. Es kann auch einmal sein, dass es für den Finanzplatz sogar wichtig ist, dass eine solche ersuchende Behörde - selbstverständlich in Begleitung durch die FMA, damit auch unsere Gesetze eingehalten werden - eine solche Überprüfung durchführt. Es wird der Ausnahmefall sein. Aber wie gesagt, es kann ein schwer wiegender Fall sein, der sogar zum Schutz des Finanzplatzes dann so abgehandelt wird. Aber das wird nicht die Regel sein - das ist klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschriften vor Art. 30m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 30m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30n wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30o steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Aufgrund dieses Artikels kann die FMA Kooperationsvereinbarungen abschliessen, ohne dass die Regierung hier angefragt wird. Ich möchte anregen, dass diese doch weitgehenden Vereinbarungen von der Regierung zu bewilligen sind, wie wir das auch bei anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vorgesehen haben.
Dann habe ich noch eine Frage, und zwar bei Abs. 2 Bst. a sind hier auch die Versicherungsunternehmen aufgezählt. Es geht hier ja um das Bankengesetz, das Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen sowie geregelte Märke regelt. Wieso sind hier die Versicherungsunternehmen aufgeführt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Kooperationsvereinbarungen dürfen sich nur im Rahmen der Gesetze und Verordnungen bewegen. Und von daher fragt es sich schon auch - unter der Voraussetzung, dass die FMA eine Aufsichtsbehörde ist und ihre Aufsichtsbefugnisse unabhängig von der Regierung ausübt - ob es richtig ist, wenn sie Kooperationsvereinbarungen dann von der Regierung genehmigen lassen muss. Das wäre richtig, wenn diese Kooperationsvereinbarungen rechtliche Verpflichtungen nach sich ziehen würden, die über das Gesetz oder über die Verordnungsbestimmungen hinaus gingen. So bezweifle ich die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung. Es wird dann auch im Bericht und Antrag ausgeführt, dass solche Kooperationsvereinbarungen vor allem zum Vorteil unseres Finanzplatzes abgeschlossen werden sollen, wenn nämlich ein anderer Staat ein solches Kooperationsübereinkommen verlangt, damit die Wertpapierdienstleister Zugang zum Markt des Drittstaates haben. In diesem Sinne sollen die abgeschlossen werden.
Was die zweite Frage anbelangt: Da wird in Abs. 2 geregelt, mit wem die FMA solche Kooperationsvereinbarungen abschliessen kann, nämlich mit Behörden, die dafür zuständig sind, Banken, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen. Das kann ich auf die 2. Lesung hin noch einmal zurückfragen. Ich gehe davon aus, dass es eben Aufsichtsorgane gibt wie auch bei uns die Finanzmarktaufsicht, die nicht nur für Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen zuständig ist, sondern auch für die Aufsicht von Versicherungsunternehmen. Und in diesem Zusammenhang sehe ich diese Bestimmung. Aber dazu kann ich gerne noch Ausführungen auf die 2. Lesung machen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Bezüglich Kooperationsvereinbarungen ist zu sagen, dass es hier nicht um Kooperationsvereinbarungen mit EWR-Staaten bzw. deren Aufsichtsbehörden geht, sondern es geht hier um Drittstaaten. Und hier weiten wir doch die Befugnisse aus, indem hier auch Informationsaustausch erfolgen kann. Ich sehe schon ein, dass es in gewissen Fällen vorteilhaft sein kann, damit überhaupt liechtensteinische Unternehmen Zugang zu ausländischen Märkten haben, dass wir solche Vereinbarungen abschliessen müssen. Aber nichtsdestotrotz geht es hier doch um einen weitgehenden Austausch von zum Teil heiklen Daten. Und daher möchte ich einfach im Sinne der Vergleichbarkeit mit anderen Gesetzen hier die Regierung bitten zu überprüfen, ob nicht hier eine Bewilligung der Regierung stattfinden sollte.
Dann bezüglich der Versicherungsunternehmen: Mir ist schon klar, dass es integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht nur in Liechtenstein gibt, sondern auch im Ausland. Aber dieses Gesetz regelt im Wesentlichen das Bankwesen und die Versicherungen sind anderswo geregelt. Und wenn man hier Kooperationsvereinbarungen auch mit Behörden abschliessen will betreffend Versicherungsunternehmen, dann glaube ich, gehört das in jenes Gesetz und nicht in das hier vorliegende Gesetz.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Um beim letzten Punkt zu beginnen: Es soll sicher nicht ausgeschlossen sein, dass die FMA mit einer Behörde eine solche Kooperationsvereinbarung abschliessen kann, wenn diese Behörde eine integrierte Aufsichtsbehörde ist, also auch Versicherungsunternehmen mit beaufsichtigt. Ansonsten ist es schon richtig: Versicherungsunternehmen werden hier in diesem Gesetz nicht geregelt.
Zu den Kooperationsvereinbarungen einfach noch einmal, damit hier keine Missverständnisse entstehen: Es wird also nicht die Möglichkeit des Informationsaustausches ausgeweitet, sondern die FMA hat sich strikt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zu bewegen, sondern der Abschluss solcher Kooperationsvereinbarungen kann von Drittstaaten zur Voraussetzung gemacht werden, dass überhaupt der Zugang gewährleistet wird. Und nur in solchen Fällen sind sie natürlich auch sinnvoll, denn ein Mehr an Informationsaustausch kann ja nicht erfolgen, auch nicht, wenn man ein solches Kooperationsabkommen abschliesst.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Überschriften vor Art. 30p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 30p steht zur Diskussion.
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Art. 30p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30p steht zur Diskussion.
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Art. 30q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30q steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Jetzt habe ich eine ganz kleine Bemerkung: Bei Abs. 2 stellt sich bei mir eine Interpunktionsfrage, und zwar: «Betreiber von multilateralen Handelssystemen können nur Banken oder Wertpapierfirmen, nicht aber Vermögensverwaltungsgesellschaften» - und hier fehlt meines Erachtens ein Komma - «sein». Die Formulierung «nicht aber Vermögensverwaltungsgesellschaften» ist ein Einschub.Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden die hohen Regeln der Kommasetzung noch einmal studieren. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, aber es könnte sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 31b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31b steht zur Diskussion.
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Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Bst. b, 4a sowie 6 bis 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Bst. b, 4a sowie 6 bis 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Gemäss Abs. 2 Bst. a kann die FMA alle Unterlagen von den ihr Unterstellten einfordern, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Und wenn man dann den Bericht auf Seite 85 anschaut, dann wird hier aufgeführt, was das alles beinhalten kann. Hier werden unter anderem bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen aufgeführt. Und wenn ich das richtig im Kopf habe, gibt es hier einen Gerichtsentscheid, dass das problematisch ist. Ich bitte die Regierung diesen Punkt, dass die FMA dies fordern kann, nochmals zu überprüfen.
Dann im gleichen Absatz Bst. e kann die FMA ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen. Dieses Verbot ist faktisch unbeschränkt bzw. es ist keine zeitliche Befristung hier. Im liechtensteinischen Landesverwaltungspflegegesetz ist es üblich, dass die Behörden innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden haben. Gemäss Bericht wehrt sich die FMA gegen eine zeitliche Beschränkung. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Ich glaube, was für alle anderen gilt, soll auch für die FMA gelten. Auch sie ist eine staatliche Behörde, die den hier Betroffenen, glaube ich, auch insoweit Rechtssicherheit geben muss, dass sie sich auch verpflichten muss, innerhalb einer gesetzlichen Frist ihre Entscheidungen zu fällen. Diese sechs Monate vom Landesverwaltungspflegegesetz erachte ich als sehr gut.
Dann auf Seite 174 bei Abs. 7 steht, dass die FMA da solche Schwierigkeiten mit Banken und Wertpapierfirmen der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten hat. Es heisst in Abs. 7: Die FMA informiert die Regierung über Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung usw. in einem Drittstaat haben. Nach meinem Dafürhalten sind das nicht Drittstaaten ausserhalb des EWR, sondern es sind EWR-Staaten, denn nur bei solchen macht es meines Erachtens auch Sinn, dass die der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet werden.Abg. Alois Beck
Ich habe lediglich eine ganz kleine redaktionelle Anmerkung: Im Titel des Gesetzes wird am Schluss aufgeführt die Absätze 6 bis 8. Aber wir haben hier ja 9 Absätze und das müsste dann auch in der Legistik dann berücksichtigt werden.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Anmerkung des Landtagsvizepräsidenten: Die werden wir auf die 2. Lesung in Bezug auf den genannten Gerichtsentscheid noch einmal überprüfen lassen. Wenn hier zwar nicht im Gesetz, aber im Bericht und Antrag ausgeführt wird, dass die FMA bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern kann. Ob das gemäss unserem Recht möglich ist werden wir abklären.
Die zweite Frage ist ein wenig schwieriger, nämlich die Frage einer zeitlichen Befristung der Verhängung eines Berufsverbotes. Es können natürlich die Zusammenhänge sehr komplex sein. Es können Abklärungen erforderlich sein, die nicht innerhalb dieser sechs Monate möglich sind. Was aber auf jeden Fall für das Verwaltungshandeln immer gilt, das ist die Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die FMA hat hier auch ausgeführt, dass es auch zum Nachteil sein könnte, wenn nach genau sechs Monaten ein definitiver Entscheid erfolgen müsste. Wie gesagt, ich kann das noch einmal vertieft abklären lassen, wie es mit der Komplexität dieser Frage steht. Aber auf jeden Fall hat Verwaltungshandeln immer verhältnismässig zu sein und es müssen ja auch dementsprechende Vorabklärungen geführt worden sein. Denn bis man zu dieser letzten Massnahme greift, haben vorher schon sehr viele Gespräche, Abklärungen und wahrscheinlich auch weniger strenge Massnahmen stattgefunden. Aber das lasse ich gerne klären.
Ebenfalls den Abs. 7, nämlich, dass die FMA die Regierung über allgemeine Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 in einem Drittstaat haben, informiert: Für mich ist das noch nicht ausgeschlossen, aber ich muss das wirklich abklären lassen, ob es nicht von Interesse - auch für die EFTA-Überwachungsbehörde - sein kann, wenn solche Schwierigkeiten in einem Drittstaat auftreten. Aber das muss ich abklären lassen, ob hier «Drittstaat» wirklich als Drittstaat oder als EWR-Staat verstanden wird. Dann müsste das hier redaktionell angepasst werden.Abg. Alois Beck
Es ist schon richtig, wie es in der Regierungsvorlage steht. Es ist auch begründbar, wenn man auf Seite 90 des Regierungsberichtes liest, wo es heisst: «Derartige Meldungen hat die Regierung der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, sodass bei vermehrt auftretenden Problemen konzertiert mit dem betreffenden Drittstaat verhandelt oder gegen diesen Staat vorgegangen werden kann». Das ist dann natürlich auch im Interesse des Landes oder des einzelnen Institutes, wenn es solche Probleme gibt. Aber ich finde das gut und gerade als kleines Land ist man froh, wenn man auf solche Organisationen auch einmal zählen kann.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Es ist korrekt, was der Abg. Alois Beck ausgeführt hat. Meine letzte Frage ist somit beantwortet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36a steht zur Diskussion.
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Art. 37 Abs. 1 und 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 Abs. 1 und 3 bis 5 steht zur Diskussion.
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Art. 38 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 Abs. 1, 3 Bst. b sowie 4 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 Abs. 1, 3 Bst. b sowie 4 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 Abs. 1 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschriften vor Art. 41a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41a Abs. 1 bis 4 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41a Abs. 1 bis 4 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 41b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 41e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41e steht zur Diskussion.
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Art. 41e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41e steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 41f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41f steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 41g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41g steht zur Diskussion.
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Art. 41g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41g steht zur Diskussion.
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Art. 41h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41h steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 41i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41i steht zur Diskussion.
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Art. 41i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41i steht zur Diskussion.
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Überschriften vor Art. 41k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 41k steht zur Diskussion.
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Art. 41k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann kommen wir zur Verlesung von Art. 41l: Dazu wurde eine Änderung seitens der Regierung nachgereicht.
Ich bitte, die neue Version dieses Artikels zu verlesen. Art. 41l wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41l steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 41m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41m steht zur Diskussion.
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Art. 41m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41m steht zur Diskussion.
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Art. 41n wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41n steht zur Diskussion.
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Art. 41o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 41p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41p wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art.41q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art.41q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 41r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 41r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 60n Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60n Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60t wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60w Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60w Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60y Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60y Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 62a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier nur eine kleine, einfache Frage: Ist bei einem Streitfall zwingend, die Schlichtungsstelle anzurufen bzw. hat immer der Weg über die Schlichtungsstelle zu erfolgen oder kann auch direkt der ordentliche Gerichtsweg beschritten werden?Regierungschef Otmar Hasler
Nein, wenn ich den Gesetzestext ansehe, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Schlichtungsstelle zwingend ist. Man muss natürlich den ordentlichen Gerichtsweg auch einschlagen können. Die Schlichtungsstelle soll dazu benützt werden können, dass auch eine gütliche Lösung zustande kommen kann. Aber ich werde das gerne auch noch bis zur 2. Lesung weiter ausführen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 61 - Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, e und f, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und g, h, k und l, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. d und g bis l sowie Abs. 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 61 - Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, e und f, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und g, h, k und l, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. d und g bis l sowie Abs. 5 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe etwas Redaktionelles: Der Titel «Überschrift vor Art. 61» ist meiner Meinung nach nicht korrekt. Es müsste «Überschrift vor Art. 63» heissen.Abg. Alois Beck
Die Frage ist hier, ob das untergegangen ist bei Art. 61, ob das hätte abgeändert werden sollen bei Art. 63. Das geht hier nicht klar hervor. Und in der Überschrift bei Art. 63 müsste auch noch der Abs. 7 Berücksichtigung finden. Der wird ja auch abgeändert.Regierungschef Otmar Hasler
Danke schön für die Hinweise. Wir werden das auf die 2. Lesung korrigieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich möchte im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen auf mein Eintretensvotum hinweisen, wo ich angeführt habe, dass die Regierung diese Regelung im Sinne der Rechtsstaatlichkeit nochmals überprüfen sollte.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte das auch unterstützen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Thematik wurde schon bei der Eintretensdebatte berührt. Wir werden diese Übergangsbestimmungen im Lichte der gemachten Voten noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
Ich bin der Ansicht, diese wenigen Anhänge sollten wir ebenfalls lesen.Abg. Heinz Vogt
Bezüglich der Anhänge habe ich schon eine Frage. Die sind jetzt hier im Bankengesetz vor dem In-Kraft-Tretens-Artikel und im Finanzkonglomeratsgesetz sind sie dann wieder hinten. Ich verstehe das Ganze nicht. Jemand hat einmal versucht, mir das zu erklären, aber ich begreife jetzt die Systematik nicht. Ist das jetzt wirklich dann ein Anhang oder ist das rein systematisch jetzt so drin? Anscheinend ist das in der Bürositzung einmal durch ein Gutachten des Rechtsdienstes abgeklärt worden. Aber mir ist es jetzt nicht klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Hier ist es natürlich anders. Normalerweise lesen wir die Gesetzesvorlage und dann haben wir Anhänge. Und hier stelle ich fest, dass - wie Sie richtig gesehen haben - hier kommt das In-Kraft-Treten, diese Gesetzesbestimmung, die wir ja unbedingt lesen müssen, die kommt hier nach diesen Anhängen, Abschnitten etc. Trotz der vorgerückten Stunde bin ich der Ansicht, dass wir in diesem konkreten Fall diese Anhänge lesen.
Dann bitte ich, mit der Lesung fortzufahren.Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, meines Erachtens müssten die Anhänge, obwohl sie Bestandteil des Gesetzes sind, nicht gelesen werden, denn die Belehrungen, die ich damals entgegennehmen durfte, waren dermassen, dass, wenn ein Gesetz abgeändert wird, dass dann die Anhänge Bestandteil des Gesetzes sein müssen, damit sie auch entsprechend in Kraft treten können, und dass, wenn ein neues Gesetz entsteht, dass dann die Anhänge, weil ja das Gesetz neu entsteht, dass die Anhänge dann als Anhang deklariert sind. Aber die Art der Anhänge ändert sich nicht, auch wenn sie im Gesetz selbst wie hier vor dem In-Kraft-Tretens-Artikel sind. Meines Erachtens sind es dieselben Anhänge, ob das nun eine Abänderung des Gesetzes ist oder ob es ein neues Gesetz ist. Meines Erachtens müssten sie nicht gelesen werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Normalerweise sind die Seiten mit den Anhängen in anderen Farben. Diese Anhänge sind meistens sehr umfangreich. Ich meine, es liegt am Landtag. Ich würde trotzdem beliebt machen, dass wir diese sieben Seiten in diesem Fall lesen. Andererseits, wenn der Landtag wünscht, dass man die Anhänge nicht liest, lesen wir sie nicht. Ich bin sicher nicht derjenige, der die Sitzung jetzt noch verlängern will, aber ich denke, diese sechs Seiten können wir jetzt noch lesen.Abg. Rudolf Lampert
Es geht mir nicht um die Länge der Anhänge. Es geht mir darum, ob das nun künftig gelesen wird, damit das einfach einmal klar ist. Ich habe damals angeregt, dass die Regierung das abklären soll. Sie hat das freundlicherweise gemacht, aber anscheinend ist es doch noch nicht so klar wie ich das angenommen habe. Aber selbstverständlich können wir das lesen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank für den Hinweis. Wir haben diese Frage in der Bürositzung einmal diskutiert und haben uns dann dahingehend geeinigt, dass im Prinzip über die Anhänge jeweils abgestimmt wird. Wenn ich mich richtig erinnere, dass der Präsident oder ein Mitglied des Landtags die Frage stellt: Wollen Sie, dass die Anhänge verlesen werden - ja oder nein?
Herr Landtagsvizepräsident Ivo Klein, so habe ich das noch im Kopf - oder können Sie das noch präzisieren?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Wir haben das besprochen. Wir haben auch eine Lösung gehabt, ob wir abstimmen oder nicht, aber ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ich müsste das jetzt noch einmal nachlesen, wie wir das geregelt haben. Haben wir gesagt: Wir lesen sie, ausser es kommt ein Antrag oder es gibt automatisch einen Antrag? Ich bin mir jetzt nicht mehr 100-prozentig sicher. Aber wir haben es geregelt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir geben jetzt noch das Wort dem Abg. Heinz Vogt, schauen dann im Protokoll nach, wie wir das festgehalten haben anlässlich der Bürositzung.Abg. Heinz Vogt
Das Verfahren ist mir hier wirklich jetzt nicht klar. Hier haben wir die Anhänge vor dem In-Kraft-Treten und im Finanzkonglomeratsgesetz wieder nicht. Das ist für mich inkongruent und das verstehe ich jetzt nicht. Wenn es zwischen den Übergangsbestimmungen und dem In-Kraft-Treten ist, dann muss es meiner Meinung nach gelesen werden, weil es ist ja Bestandteil des Gesetzes und nicht im Anhang des Gesetzes. Warum dies so gewählt ist, ist mir nicht klar.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gebe das Wort nun dem Herrn Regierungschef, der diese Problemstellung klärt.Regierungschef Otmar Hasler
Ich will nicht zu viel versprechen. Das ist die hohe Kunst der Legistik. Aber an und für sich ist es so, dass, wenn ein Gesetz abgeändert wird, dann kommen die Anhänge vor der In-Kraft-Tretens-Bestimmung. Schaffen wir ein neues Gesetz, dann kommen die Anhänge nach der In-Kraft-Tretens-Bestimmung. Dann ist es ein effektiver Anhang. Hier aber ändern wir ein bestehendes Gesetz ab, darum sind die Anhänge hier vor der In-Kraft-Tretens-Bestimmung gehalten.
Ich werde diesbezüglich einmal einen kurzen schriftlichen Bericht an den Landtag machen. Das ist nur eine halbe Seite. Das ist schnell gelesen, damit das ein für allemal klargestellt ist, wie das legistisch gehandhabt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Im Zweifelsfall lesen wir diese Anhänge. Anhang 1 (Art. 3a Abs. 1 Ziff. 28 bis 30) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang 1 (Art. 3a Abs. 1 Ziff. 28 bis 30) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Gemäss Richtlinie gibt es eine Option für den Gesetzgeber, weitere Personen als geeignete Gegenparteien zuzulassen. Ich stelle mir die Frage: Sollten wir von diesem Optionsrecht für den Verordnungsgeber nicht Gebrauch machen?Regierungschef Otmar Hasler
Ich werde das gerne auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen mit Anhang 2.Anhang 2 (Art. 3 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte noch die Frage stellen: Wird zu Abschnitt A das Wort gewünscht?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen Sie bitte Abschnitt B.
Abschnitt B wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Abschnitt B steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Abschnitt C wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Abschnitt C steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, falls wider Erwarten hier nochmals eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Umsetzung der EU-Richtlinien vonstatten geht, wir hier auch nochmal eine Anpassung haben werden. Ich gehe davon aus, dass die Regierung dann reagieren wird, wenn bis zur 2. Lesung das bekannt ist.
Meine zweite Bemerkung betrifft die Formulierung: Wir haben in neueren Gesetzen immer diesen Referendumsvorbehalt gemacht. Ich frage mich, ob wir den hier nicht auch machen sollten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Bankengesetzes erledigt.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERMITTLERÄMTER
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer zweiten Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE WIRKSAMKEIT VON ABRECHNUNGEN IN ZAHLUNGS- SOWIE WERTPAPIERLIEFER- UND -ABRECHNUNGSSYSTEMEN (FINALITÄTSGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Hier heisst es bei Buchstabe a: «eine Bank im Sinne des Bankengesetzes» usw. Meine Frage: Sind hiermit auch die Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes mit eingeschlossen? Regierungschef Otmar Hasler
Ich denke mir, wenn wir die explizit mit einschliessen wollen, dann sollten wir sie hier auch aufführen. Das werden wir auf die 2. Lesung hin klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE AUFSICHT ÜBER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 59u Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59u Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59w Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59w Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 297f Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 297f Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 306e Abs. 1 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 306e Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 306f Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 306f Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 350 Abs. 2 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 350 Abs. 2 Satz 2 steht zur Diskussion.
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Art. 400a Abs. 1 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 400a Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
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Art. 1065 Abs. 3 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1065 Abs. 3 Satz 2 steht zur Diskussion.
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Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 steht zur Diskussion.
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Art. 1079 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1079 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 1080 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1080 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 1096 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1096 Abs. 7 steht zur Diskussion.
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Art. 1099 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1099 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 1101 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1101 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 1122 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1122 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1123 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1123 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1125 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1125 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1126 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1126 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1127 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1127 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 1131 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 1131 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1131 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1131 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1136 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1136 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE NOTIFIKATION TECHNISCHER VORSCHRIFTEN IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Abs. 2 Bst. a und b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang 2 Abs. 2 Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERMÖGENSVERWALTUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes über die Vermögensverwaltung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d, t und u wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. d, t und u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 Abs. 1 Bst. k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe zum Punkt «Eigenmittel» noch folgende Fragen: Im Bericht und Antrag, Seite 111, ist ausgeführt zu diesem Art. 8 Abs. 1, 3 und 4: «Aufgrund der Umsetzung von Basel II und dem damit verbundenen Erlass der Eigenmittelverordnung kann einerseits, in Abs. 1, die Bestimmung der zu haltenden Eigenmittel knapper gefasst werden, und andererseits, in Abs. 4, auf die Bankengesetzgebung verwiesen werden» usw. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann ja einen Teil der Dienstleistung einer Wertpapierfirma erbringen - das ist ja eingeschränkt - und die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat auch andere Anforderungen an die Eigenmittel. Ich verstehe jetzt nicht ganz, warum hier der bestehende Art. 8 Abs. 1 abgeändert wird. Mir ist einfach nicht klar, warum auf das Bankengesetz verwiesen wird mit logischerweise anderen Anforderungen an die Eigenmittel, und im Bankengesetz steht dann: Es wird mittels Verordnung geregelt. Und hier in Abs. 5 regelt dann die Regierung wieder mittels Verordnung. Mir scheint das Vorgehen nicht klar. Deshalb bitte ich um Abklärung auf die 2. Lesung. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, das Konstrukt ist schon ein wenig kompliziert. Man verweist auf ein Gesetz, und dieses Gesetz verweist dann wieder auf die Eigenmittelverordnung - also der Verweis auf das Bankengesetz und Bankengesetz verweist auf die Eigenmittelverordnung. Das ist natürlich nicht dieselbe Verordnung, die hier in Abs. 5 gemeint ist. Hier handelt es sich dann um die Verordnung zu diesem Gesetz, zum Gesetz über die Vermögensverwalter. Aber ich kann abklären, ob wir das legistisch anders lösen können, ob wir das besser lösen könnten. Das werde ich gerne noch einmal abklären. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe jetzt Ihre Ausführungen irgendwie gedanklich nicht verarbeiten können, Herr Regierungschef. Wenn ich hier diesen Gesetzesartikel nehme, dann verweist er unmissverständlich in Abs. 4 auf die Bankengesetzgebung. Die Eigenmittelberechnung in der Bankengesetzgebung - insbesondere unter Basel II - ist ja eine sehr komplexe und beruht unter anderem auf den Aktiven und geht bis zu den operationellen Risiken, während wir heute im Vermögensverwaltungsgesetz eine Regelung haben, die zum Beispiel auf den fixen Kosten des letzten Jahres usw. beruht, also ein völlig anderer Ansatz der Eigenmittelberechnung. Auch die Mindestbeträge sind ganz andere als im Bankengesetz. Und darum verstehe ich jetzt nicht ganz, dass hier so ein Verweis gemacht wird. Wird das wirklich angepasst auf die Art und Weise, dass das unter derselben Verordnung geregelt werden soll? Das ist jetzt für mich einfach schwer nachvollziehbar, ohne dass ich mich jetzt im letzten Detail auskenne. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir die Ausführungen zu diesem Artikel im Bericht und Antrag auf Seite 111 sehen, da heisst es: «Aufgrund der Umsetzung von Basel II und dem damit verbundenen Erlass der Eigenmittelverordnung kann einerseits, in Abs. 1, die Bestimmung der zu haltenden Eigenmittel knapper gefasst werden». Das heisst also für mich, dass in dieser Eigenmittelverordnung hier auch die Vermögensverwaltungsgesellschaften berücksichtigt sind. Das muss ich Ihnen noch einmal abklären. Wenn die dort berücksichtigt sind, dann ist der Verweis schon richtig auf das Bankengesetz, und die Detailregelungen sind dann in der Eigenmittelverordnung eben geregelt.
Ich habe ja gesagt, dass ich diese Frage noch einmal klären möchte. Wir können natürlich nicht direkt auf eine Verordnung eines anderen Gesetzes verweisen. Das geht nicht. Darum muss hier dieser Verweis auf ein anderes Gesetz gemacht werden. Aber wie gesagt, dazu müssten wir den Inhalt der Eigenmittelverordnung anschauen. Und den habe ich nicht präsent.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Es ist natürlich richtig, dass Sie das bis zur 2. Lesung prüfen. Ich will auch nicht so weit herumreiten. Für mich ist es einfach so: Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften eine völlig separate Regelung bezüglich Eigenmittel haben, wie das bis heute der Fall ist, und das nicht grundsätzlich geändert werden muss und eine starke Anlehnung ans Bankengesetz und deren Eigenmittelbestimmungen erfolgt, bin ich schon der Meinung, dann sollten wir es in diesem Gesetz regeln und einen Verweis machen. Abg. Heinz Vogt
Wenn ich die Richtlinie anschaue, dann sehe ich auch keine Erleichterungen, die in dieser Banken-Eigenmittelverordnung noch einfliessen könnten, weil in Art. 8 des bestehenden Gesetzes von einem Viertel der fixen Betriebskosten die Rede ist, und in der entsprechenden Verordnung zum Vermögensverwaltungsgesetz wird die entsprechende Bewertungsmethode noch ausgeführt. Hier sehe ich nicht, wie im Bericht auf Seite 111 aufgeführt, wie noch Erleichterungen, die für solche Gesellschaften eingeführt werden könnten. Für mich verkompliziert das die Angelegenheit und ich bitte um Überprüfung dieses Sachverhaltes. Regierungschef Otmar Hasler
Das überprüfen wir gerne noch einmal. Es geht ja hier auch um die Umsetzung von Basel II. Ich weiss nur, dass in der Eigenmittelverordnung die Eigenmittel- und Risikoverteilregulierungen sowohl der Banken wie auch der Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen geregelt sind. Und deshalb dieser Verweis. Aber ich kann das gerne noch einmal überprüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 34 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 39 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 41 Abs. 3 Bst. f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 Abs. 3 Bst. f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 62 Abs. 2 Bst. g, Abs. 3 Bst. i sowie Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 Abs. 2 Bst. g, Abs. 3 Bst. i sowie Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER INVESTMENTUNTERNEHMEN
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 4 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 4 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 66 Abs. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 Abs. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 102 Abs. 3 Bst. a und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 Abs. 3 Bst. a und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch dieses Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zur Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 98a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen: Die eine Frage ist zu Abs. 1 Ziff. 3: Hier heisst es, dass alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben sind. Für mich stellt sich die Frage: Wieso braucht es hier diesen Einschub «eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben»? Hat das eine spezielle Bewandtnis mit dieser Formulierung? Wenn es einfach heissen würde «eines bestimmten Zeitraums herauszugeben», glaube ich, würde es ja auch alles umfassen - oder nicht?
Dann die zweite Frage ist zu Abs. 3: Hier haben Banken oder Wertpapierfirmen auf Anordnung Untersuchungen gegenüber Dritten vorläufig geheim zu halten. Für mich stellt sich dann die Frage: Was heisst «vorläufig»? Wird dann das Gericht festlegen, wann nicht mehr geheim zu halten ist - oder wer bestimmt das Ende, wenn es hier «vorläufig» heisst? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Das ist bestehendes Recht. Wir haben ja nur die Wertpapierfirma hier aufgenommen. Ich nehme an, dass es hier eine entsprechende Auslegung und dazu auch eine entsprechende Praxis gibt. Die kann ich gerne auf die 2. Lesung mitliefern. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES SORGFALTSPFLICHTGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES MEHRWERTSTEUERGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 61 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 1009a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 1009a steht zur Diskussion
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe in Kopie ein Schreiben der Treuhändervereinigung erhalten, das am 15. Juni 2007 an den Herrn Regierungschef gerichtet war. Darin reklamiert die Treuhändervereinigung, dass sie von dieser Regelung nicht betroffen ist bzw. dass es nur eine Regelung für Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften ist. Die Treuhändervereinigung fragt, wieso man diese Regelung nicht für alle regulierten Finanzintermediäre macht. Ich habe der Treuhändervereinigung gesagt: Ich werde diese Frage im Landtag stellen - und habe das hiermit getan. Abg. Heinz Vogt
Danke. Mein Anliegen geht in die gleiche Richtung. Die Frage stellt sich, ob es möglich wäre, in diesem Zusammenhang parallel auch die anderen regulierten Finanzintermediäre mit zu berücksichtigen, dass hier eine kongruente Bestimmung stattfinden könnte. Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung zu berücksichtigen und allfällige Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Warum hier nicht alle regulierten Finanzintermediäre berücksichtigt wurden, ist einfach zu erklären. Es handelt sich hier bei diesen Gesetzesvorhaben um die Umsetzung von MiFID und Basel II, also unmittelbar betroffen davon sind Banken und Wertpapierfirmen. Aber ich verstehe natürlich das Anliegen der Treuhändervereinigung, dass sie hier auf die Regierung zukommen und dementsprechend anfragen, warum nicht andere regulierte Finanzintermediäre mit in die Regelung einbezogen werden können. Wir konnten das in den uns verbleibenden zwei Tagen vor der Landtagssitzung nicht endgültig klären. Es gibt einige Fragen zu klären: Inwieweit sind Treuhänder vollständig regulierte Finanzintermediäre? Wenn ja, gibt es noch andere regulierte Finanzintermediäre? Ich denke dabei an Versicherungsunternehmen. Wie steht es mit der Offenlegungspflicht, wenn wir Treuhänder als regulierte Finanzintermediäre betrachten? Das sind einfach Fragen, die wir in diesem Zusammenhang noch sauber klären wollen bis zur 2. Lesung. Dann werden wir dazu auch entsprechende Ausführungen machen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 1489a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 1489a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Hier sind die Fristen geregelt, ab wann solche Forderungen verfallen bzw. wann keine Entschädigungsklagen mehr möglich sind. Hier gibt es mal die dreijährige Frist einerseits und dann die absolute Frist von zehn Jahren. Meine Frage ist: Ist diese zehnjährige Frist bezüglich MiFID richtig, weil MiFID sieht ja eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren vor? Das haben wir auch schon diskutiert. Nachher muss eine Bank oder eine Wertpapierfirma gar keine Unterlagen mehr haben nach diesen fünf Jahren in gewissen Bereichen, wenn sie nicht durch Spezialgesetze anders geregelt sind. In diesen Fällen kommt sie dann in Beweisnotstand, wobei sie keine Unterlagen mehr hat, wenn die Frist zehn Jahre ist. Darum stellt sich für mich die Frage: Sollte man die zweite Frist nicht auch auf fünf Jahre heruntersetzen? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung hat im Bericht und Antrag begründet, warum sie die zweite Frist bei zehn Jahren belassen möchte. Da ist ja festgehalten und dies lässt sich auch damit begründen, dass unter anderem die Banken eine ebenfalls zehn Jahre dauernde Aufbewahrungspflicht kennen. Dadurch wird bei später anhängig gemachten Schadenersatzklagen die Beweisführung erheblich erschwert, schlimmstenfalls gar verunmöglicht. Auch im Schweizer Recht ist eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für Schadenersatzklagen vorgesehen.
Wie gesagt, das ist auch ein Abwägen, welche Frist wir hier absolut festhalten. Wir sind der Überzeugung, dass die Verkürzung von dreissig auf zehn Jahre eine angemessene Frist ist.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Für mich hinkt der Vergleich mit der Schweiz, weil gerade die Schweiz ja MiFID nicht einführen muss. Wir müssen es aber tun. Wir hätten hier eine Grundlage, worauf wir diese fünf Jahre begründen können. Die Schweiz hat ja aufgrund der Nichteinführung von MiFID wahrscheinlich erhebliche Wettbewerbsvorteile - mindestens so wird es mir von den Schweizer Bankern erzählt und ich kann das auch nachvollziehen. Ich sehe nicht ein, dass wir uns auch in diesem Fall dann an der Schweiz ausrichten, weil die Schweiz wird sich auch nicht an der EU ausrichten. Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte auch gerade sagen, dass die Schweiz keine MiFID-Regeln kennt. Wir sprechen hier auch von Entschädigungsklagen, die im Zusammenhang mit MiFID entstehen. Wenn Marktdaten aufbewahrt werden müssen, wenn unterschiedlichste Daten, die nach PGR nicht zehn Jahre aufbewahrt werden müssen, zum Tragen kommen und zur Beweislast beigezogen werden, so sind diese Daten nicht mehr vorhanden. Und hier ist schon der grosse Unterschied zur Schweiz, wo diese ganzen MiFID-Regelungen und Marktdatenaufbewahrungspflichten in dieser Form nicht bestehen. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde Ihr Vorbringen sicher gerne noch einmal überprüfen auf die 2. Lesung. Ich glaube übrigens nicht, dass in der Schweiz hier nicht nachvollzogen wird. Denken Sie nur an die grossen Banken, die natürlich staatsübergreifend tätig sind, die in europäischen Staaten tätig sind. Die haben MiFID in diesen Staaten umzusetzen, und zwar 1:1 anzuwenden. Von da her dürfte auch in der Schweiz der Druck kommen, MiFID- und Basel-II-Standards einzuführen. Aber im Moment ist es sicherlich so, dass wir europarechtlich verpflichtet sind, diese Übernahme nun zu vollziehen, und die Schweiz im Moment noch nicht so weit ist. Aber wie gesagt, Ihre Ausführungen werden wir sicher auf die 2. Lesung berücksichtigen und werden diese Frage noch einmal überprüfen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, haben Sie von Schweizer Banken im Ausland gesprochen. Wenn ich von Schweizer Banken spreche, spreche ich natürlich von Banken domiziliert in der Schweiz. Hier gibt es sicher keine nationale Gesetzgebung, die MiFID umsetzen muss. Wenn Sie erwähnen, dass Grossbanken punktuell aufgrund des Drucks diese MiFID umsetzen müssen, dann kann ich mir durchaus vorstellen, dass sie in gewissen Bereichen diese umsetzen. Das heisst, in Bereichen, wo sie sich dadurch dann einen Wettbewerbsvorteil erarbeiten. Aber in diesen Bereichen - und das sind die wesentlichen - die kundenseitig und kundenklassifizierend usw. sind, in diesem Bereich höre ich aus der Schweiz nur, dass sie das nicht umsetzen. Selbst Grossbanken machen das in der Schweiz nicht. Natürlich, wenn eine Schweizer Grossbank im EU-Raum ist, müssen sie das umsetzen. Aber ich glaube, das habe ich damit auch nicht gemeint.Abg. Rudolf Lampert
Vielleicht müsste man sich überlegen, die Formulierung «jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Bankgeschäften», dass man hier unterscheidet: Sprechen wir von Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit best execution usw., wo diese Marktdaten vorhanden sein müssen, um überhaupt den Beweis antreten zu können, dass wir unter Umständen hier eine Unterscheidung machen können, von welchen Entschädigungsklagen in welchem Zusammenhang wir hier sprechen? Aber wie gesagt, das kann abgeklärt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES MARKTMISSBRAUCHSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir haben noch eine letzte Gesetzesvorlage zu behandeln, und zwar das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. h und i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. h und i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
Ich schliesse jetzt die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 9:00 Uhr.
Die Sitzung wird geschlossen (um 22:40 Uhr).
-ooOoo-