Schaffung eines Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG) sowie Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 76/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Juni-Landtagssitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 7: Schaffung eines Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats - sprich Finanzkonglomeratsgesetz - sowie Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Der Bericht und Antrag Nr. 76/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Wie bereits gestern Abend beschäftigen wir uns auch bei diesem Traktandum mit der Umsetzung europäischen Rechts. Im Konkreten geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG vom 16.12.2002 über die zusätzliche Aufsicht der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Richtlinie ist Teil des Aktionsplanes «Financial Services Action Plan», welcher zum Ziel hat, einen vollständig integrierten Finanzbinnenmarkt zu erreichen.
Vorab sei von meiner Seite lobend erwähnt, dass der vorliegende Bericht und Antrag in verständlicher Weise geschrieben ist. Besten Dank an das Ressort und auch an die FMA.
Die eingegangenen Stellungnahmen zu dieser Vorlage betrafen die Bereiche Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen Behörden sowie die Strafbestimmungen. Die Vernehmlassungsvorlage wurde grundsätzlich positiv begrüsst. Die Umsetzung erfolgt in einem eigenen Gesetz, dem Finanzkonglomeratsgesetz - kurz FKG - sowie in der Anpassung weiterer Erlasse wie FMA-Gesetz sowie Versicherungsaufsichtsgesetz.
Die Regelung in einem eigenen Gesetz ist für mich der richtige Weg, um vor allem die Übersichtlichkeit der anderen Gesetze nicht zu gefährden. Die Anpassungen im Bankengesetz sind im Übrigen bereits im vorgängigen Traktandum vorgesehen worden.
Was ist überhaupt ein Konglomerat? Konglomerat heisst zusammenballen und kommt aus dem Lateinischen, was Zusammenschluss oder Verbindung mehrerer Unternehmen aus der Finanzbranche bedeutet. Vielleicht ist der Begriff «Allfinanz» geläufiger.
Was sind die Schwerpunkte dieser Vorlage? Zusammengefasst geht es um die zusätzliche Aufsicht zur jeweiligen Branchenaufsicht für eine Gruppe von Unternehmen mit gruppen- oder konzernähnlichen Verbindungen in der Finanzbranche. Somit gelten für diese Unternehmen mit branchenübergreifenden Tätigkeiten erweiterte Aufsichtspflichten. Sinn ist es also, die Aufsicht dort auszuweiten, wo die jeweilige spezialgesetzliche Branchenaufsicht zu wenig greifen würde.
Das Gesetz umschreibt die Kriterien und Voraussetzungen, wann ein solches Finanzkonglomerat vorliegt, insbesondere auch entsprechende Schwellenwerte. Werden diese erfüllt, ist ein aufsichtspflichtiges Finanzkonglomerat gegeben. Zumindest ein Unternehmen dieser Gruppe muss einer regulierten Branche angehören. Das ist noch wichtig in diesem Zusammenhang.
Zusätzlich wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, auch weitere Unternehmensgruppen, die nicht in den Anwendungsbereich der Konglomeratsaufsicht fallen, einer zusätzlichen Aufsicht zu unterstellen. Da im Bericht und Antrag insbesondere auch auf Seite 15 nicht viel ausgeführt ist, möchte ich hier die Regierung fragen: Was sind die Hintergründe dieser Massnahme und welche Unternehmensgruppen oder Betriebe könnten allenfalls davon betroffen sein?
In dieser Vorlage geht es also schwerpunktmässig um die Überwachung der Finanzlage dieser Untenehmen und insbesondere auch um eine angemessene Eigenkapitalausstattung. Sachlich gesehen will die Aufsicht somit in erster Linie eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellen. Zusätzlich haben solche Unternehmen interne Kontrollmechanismen und ein Risikomanagement einzuführen. Die Überwachung kann also unter dem Stichwort «Risikomanagement» für solche Unternehmen in der Finanzbranche gesehen werden.
Naturgemäss unterliegen Unternehmen der Finanzbranche einer strengen Aufsicht. Wir haben das vorher schon am Beispiel des Bankengesetzes gesehen. Begründet wird diese erweiterte Aufsicht vor allem damit, dass allfällige Probleme bei solchen Unternehmen eine grosse Bedrohung und Einfluss auf die nationalen und internationalen Volkswirtschaften darstellen könnten. Gesunde Finanzinstitute können als elementar wichtig betrachtet werden und sollen die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten.
Wie dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist, gibt es kein liechtensteinisches Finanzkonglomerat, sehr wohl aber gehören nach Recherchen der FMA sieben Versicherungsunternehmen und zwei Banken zu einem ausländischen Finanzkonglomerat. Ich habe auch noch recherchiert im Internet. In Deutschland war zu lesen, dass es acht Finanzkonglomerate gibt. Von der Grössenordnung her also nicht viel. Die Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht wird somit keine grossen Auswirkungen auf die liechtensteinischen Finanzintermediäre und die FMA als vorgeschlagene Aufsichtsstelle haben. Jedoch ist denkbar, dass Liechtenstein im Rahmen der Drittstaatenproblematik entsprechende Aufsichtspflichten wahrzunehmen hat.
Speziell erwähnt sei aber die Einführung eines für die Aufsicht zuständigen Koordinators bei grenzüberschreitenden Konglomeraten, der den Lead für die Aufsicht innehat. Hier wurde ein Weg beschritten, der traditionellerweise über die normale und traditionelle einzelstaatliche Aufsicht hinausgeht.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und danke der Regierung und FMA nochmals für die Vorarbeiten.Abg. Alois Beck
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich weitgehend den Ausführungen des Vorredners anschliessen und mich deshalb kurz halten.
Wie die im letzten Traktandum behandelte MiFID ist auch die vorliegende Thematik betreffend Finanzkonglomerate Teil des Aktionsplans für die Finanzdienstleistungen der Europäischen Union. Mit ihrem Aktionsplan will die EU einen vollständig integrierten Finanzbinnenmarkt erreichen. Hierzu sind zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate vorgelegt worden, welche Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schliessen und weitere aufsichtsrelevante Risiken abdecken sollen. Dadurch soll für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine zusätzliche Beaufsichtigung gewährleistet werden.
Ziel der gegeständlichen Gesetzesvorlage ist die Umsetzung der Konglomeratsrichtlinie ins liechtensteinsche Recht. Die Konglomeratsaufsicht gilt für Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen und Versicherungsunternehmen. Sie tritt, wie bereits erwähnt, zur jeweiligen Branchenaufsicht hinzu.
Die Richtlinie zielt auf eine Überwachung der Finanzlage von Finanzkonglomeraten ab. Dabei geht es in erster Linie um die Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung. Sodann gilt es, Risikokonzentrationen innerhalb des Konglomerats zu vermeiden und gruppeninterne Transaktionen zu beaufsichtigen.
Das Gesetz umschreibt die einzelnen Kriterien und Voraussetzungen, wann ein aufsichtspflichtiges Finanzkonglomerat vorliegt. Mit der Schaffung eines für die Aufsicht zuständigen Koordinators bei grenzüberschreitenden Konglomeraten wird ein Weg beschritten, welcher über die traditionelle einzelstaatliche Aufsicht hinausgeht. Aufgabe des Koordinators ist die Abstimmung und Durchführung der zuständigen Beaufsichtigung.
Als zuständige Behörde für die Aufsicht auf Finanzkonglomeratsebene ist die FMA vorgesehen. Im Regierungsbericht wird ausgeführt, dass es gemäss Untersuchungen der FMA keine liechtensteinischen Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie bzw. des vorliegenden Gesetzesentwurfs gibt. Damit werden auf die FMA insbesondere keine Aufgaben als Koordinator zukommen. Jedoch gehören sieben Versicherungsunternehmen und zwei Banken zu einem ausländischen Finanzkonglomerat.
Die Umsetzung der Konglomeratsaufsicht und die damit verbundene zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene wird nach Einschätzung der Regierung keine grossen Auswirkungen auf die liechtensteinischen Finanzintermediäre und die FMA haben. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, frage ich die Regierung: Wünscht der Herr Regierungschef das Wort? Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme der vorliegenden Gesetzesvorlage. Es handelt sich hier effektiv um eine Umsetzung der Konglomeratsrichtlinie ins liechtensteinische Recht. Der Handlungsspielraum, der gegeben war, wurde hier so gut als möglich genutzt. Das Ziel dieses Gesetzes wurde von den Herren Landtagsabgeordneten schon ausgeführt und ich denke, ich muss das nicht wiederholen. Ganz kurz bezweckt das Gesetz eine Überwachung der Finanzlage von Finanzkonglomeraten. Es geht also um angemessene Eigenmittelausstattung, es geht um Risikomanagement. Ich denke mir, dass diese Zielsetzung sicher insgesamt unterstützt wird.
Ich glaube auch, dass dieses Gesetz für die liechtensteinische Aufsicht keine grossen Auswirkungen hat. Die Branchenaufsicht bleibt unberührt. Es handelt sich hier um eine erweiterte Aufsicht, wenn solche Finanzkonglomerate entstehen. Auf den Seiten 14/15 wird dann ausgeführt, dass es auch möglich ist, dass Unternehmensgruppen, die nicht von vornherein in den Anwendungsbereich der Konglomeratsaufsicht fallen, dennoch dieser Aufsicht unterstellt werden können. Das ist eine Ausnahmebestimmung. Es wird dann auf Seite 28 ausgeführt, dass eben nicht der Fall auftreten soll, dass durch Gründung einer nicht beaufsichtigten Obergesellschaft eine ganze Gruppe zum Beispiel, für welche an sich die Konglomeratsaufsicht vorgesehen wäre, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes gebracht werden kann.
Wir sehen im Gesetz sowieso immer wieder, dass doch ein erheblicher Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde gegeben ist und dass dieser Ermessensspielraum natürlich auch vernünftig ausgelegt wird. Dieser Ermessensspielraum kann auch zu Gunsten dieser Unternehmen genutzt werden.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen ist unbestritten.
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann lesen wir die Anhänge ebenfalls.
Anhang 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
I. Technische Grundsätze wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
I. Technische Grundsätze steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. Berechnungsmethoden wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. Berechnungsmethoden steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats - sprich Finanzkonglomeratsgesetz, FKG - beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 11, 16 und 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 11, 16 und 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. x wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. x steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung behandelt und Traktandum 7 bearbeitet.
-ooOoo-