Schaffung eines Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), (Nr. 53/2006); [1. Lesung: 23.06.2006] Stellungnahme der Regierung (Nr. 72/2007); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 19: Schaffung eines Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten - sprich Opferhilfegesetz, OHG. Die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage haben wir bereits am 23. Juni 2006 durchgeführt.
Der Bericht und Antrag Nr. 53/2006 bzw. die Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 72/2007 steht zur Diskussion.
Ich gebe das Wort dem Abg. Harry Quaderer.
Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, falls es dem Hohen Landtag genehm ist, würde ich auf Artikelaufruf plädieren. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben gehört, der Abg. Harry Quaderer beantragt, die 2. Lesung mittels Artikelaufruf durchzuführen.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag zugestimmt und wir behandeln dieses Gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten in 2. Lesung mittels Artikelaufruf. Ich beginne mit Art. 1.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Die Abg. Claudia Heeb-Fleck wünscht das Wort.
Ich bitte, Art. 9 noch zu verlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke, guten Morgen miteinander. Ich möchte einen Abänderungsantrag stellen, und zwar, dass der Art. 9 folgendermassen lautet in Analogie zur schweizerischen Gesetzesvorlage: - Abs. 1) Der Staat sorgt dafür, dass eine fachlich selbstständige öffentliche oder private Opferhilfestelle zur Verfügung steht.
- Abs. 2) Die Opferhilfestelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Hilfseinrichtungen zusammen und koordiniert die Leistungen der Opferhilfe. Sie informiert zudem über das Angebot der Opferhilfe.
- Abs. 3) Die Regierung kann zu diesem Zweck mit den Hilfseinrichtungen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Ich begründe den Antrag folgendermassen: Mit dieser der schweizerischen Rezeptionsvorlage entsprechenden Formulierung bleibt der Weg offen für die Ansiedlung der Opferhilfestelle bei privaten Einrichtungen. Eine Anbindung der Opferhilfestelle an eine private Einrichtung statt an das Amt für Soziale Dienste ist meiner Meinung nach aus staatlicher Sicht effizienter, da sie dem Subsidiaritätsprinzip entspricht. Warum soll eine neue Staatsstelle erst mit 50% und der Option auf den Ausbau zu einer 100-Prozent-Stelle geschaffen werden, wenn professionelle, private Einrichtungen diese Dienste anbieten bzw. anbieten möchten?
Wenn sich die Möglichkeit bietet, Dienste an bewährte, professionell arbeitende Organisationen zu vergeben, so sollte der Staat dies meiner Ansicht nach auch tun. Heute sind private Einrichtungen wie das Frauenhaus und das Kriseninterventionsteam Hauptanlaufstellen für Opfer, unter anderem, da sie 24 Stunden erreichbar sind. Dies wird auch weiterhin so sein. Es macht Sinn, dass die Opfer dort professionell weiter betreut werden, wo sie die ersten vertrauensbildenden Kontakte geknüpft haben. Wenn beim ASD jedoch längerfristig eine 100-Prozent-Stelle geplant ist, kann man davon ausgehen, dass es zu einer Verlagerung der Betreuung weg von den privaten Einrichtungen hin zum ASD kommen wird oder zu einer ausufernden Kontrolle oder überbordenden Administration. Statt Aufgaben wo möglich outzusourcen, würde also für die Landesverwaltung ein Mehraufwand generiert.
Die Ausweitung der Betreuung gemäss neuem Opferhilfegesetz - sprich vor allem die wirtschaftliche Hilfe und die mit der Koordination verbundenen administrativen Tätigkeiten - können von privatrechtlichen Organisationen sowohl in rechtlicher als auch in professioneller Hinsicht problemlos geleistet werden, wie schweizerische oder auch österreichische Beispiele zeigen. Eine Änderung von Art. 9 in dem von mir vorgeschlagenem Sinn bietet bei der Umsetzung dieses Gesetzes mehr Handlungsspielraum. Es lässt beide Varianten der Anbindung offen. Ich plädiere dafür, Art. 9 analog zur Schweiz offen zu formulieren und bei der gesetzlichen Umsetzung die Opferhilfestelle zunächst auf privater Ebene anzusiedeln, und zwar aufgrund der praktischen Bedeutung privater Einrichtungen als Anlaufstellen. Falls wider Erwarten keine guten Erfahrungen mit dieser Lösung gemacht würden, stünde die Möglichkeit einer öffentlichen Anbindung der Opferhilfestelle immer noch offen.Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Ich würde Art. 9 belassen wie er ist. In Art. 9 Abs. 2 wird ausgeführt, dass die Opferhilfestelle, die beim Amt für Soziale Dienste eingerichtet werden soll, zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Hilfseinrichtungen heranziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen schliessen kann. Das Amt für Soziale Dienste als Anknüpfstelle bietet sich idealerweise an. Das Amt für Soziale Dienste ist durch das Sozialhilfegesetz und das Jugendgesetz rechtlich verankert und eine allgemein bekannte öffentliche Stelle, die jetzt schon durch Beratung, psychosoziale und therapeutische Tätigkeiten sowie Finanzhilfen, individuelle Unterstützung in Bereichen der Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt leistet. Aus diesen Gründen würde ich, wie im Bericht und Antrag vorgesehen, die Opferhilfestelle beim Amt für Soziale Dienste ansiedeln. Das Amt für Soziale Dienste hat dann ja Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Opferhilfestelle. Danke.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Ich würde mich gerne dem Votum meines Vorredners anschliessen. Bei der 1. Lesung hatte ich selbst auch Bedenken und einige der damaligen Votanten brachten es eigentlich auf den Punkt, dass Art. 9 mit vielen Fragezeichen versehen war. Ich habe mir nun die Argumentation der Regierung angesehen und das auch selbst noch für mich durchdacht. Ich bin zu dem Entschluss gekommen und habe mich dazu entschieden, es auch für sinnvoll zu erachten, dass man diese Opferhilfestelle beim Amt für Soziale Dienste ansiedelt, denn dort bestehen die Verbindungen, entsprechend zu koordinieren und dann vielleicht auch die von der Abg. Claudia Heeb-Fleck genannten Stellen zu integrieren bzw. mit denen Leistungsvereinbarungsverträge abzuschliessen, sodass man von deren Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit auch entsprechend Gebrauch machen kann, was ja bei Ämtern bekanntlich nicht der Fall ist, dass sie rund um die Uhr hier stehen.
Ich denke, man soll jetzt einmal eine Anlaufzeit betrachten und beobachten: Mit der 50-Prozent-Stelle anzufangen und die dann im Bedarfsfall auszubauen, scheint mir sinnvoll. Ich bin sogar so zuversichtlich zu meinen, dass wir mit einer 50-Prozent-Stelle auskommen, weil sich eben diese der Fach- und Expertenstellen, die auf privater Ebene vorhanden sind, bedient und mit denen dann seitens des Amtes Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Und ein nicht unwesentlicher Punkt ist ja auch noch das, was wir bei der 1. Lesung thematisiert hatten und der Herr Regierungschef-Stellvertreter uns ausgeführt hat. Im Falle von Anfechtung von Entscheidungen brauchen wir rechtsmittelfähige Entscheidungen, um auch einen Instanzenzug vorsehen zu können. Und deswegen ist das Amt in erster Instanz eine wichtige Anlaufstelle.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte noch einmal betonen: Die Zusammenarbeit besteht ja heute schon. Es ist heute aber so - und das hat auch die 1. Lesung ergeben -, dass Stellen wie das Frauenhaus oder wie das KIT sehr professionelle Arbeit leisten und dass in der Praxis heute sie die Hauptanlaufstellen sind. Ich frage mich einfach, wenn hier beim ASD eine 50-Prozent-Stelle geschaffen wird mit der Option auf eine 100-Prozent-Stelle, was heisst das dann? Das muss doch heissen, dass längerfristig Arbeit verlagert wird. Und ich frage mich, was es für einen Sinn macht, Arbeit, die professionelle Dienste ausserhalb anbieten und übernehmen möchten, dass man diese Arbeit bewusst an den Staat heranzieht. Ich denke, das ASD hat genügend andere Aufgaben. Und wenn es möglich ist, das ausserhalb zu leisten, dann sehe ich keinen Grund dafür, das nicht zu tun, wenn ausserhalb genügend Professionalität angeboten werden kann. Aber in der 1. Lesung war das völlig unbestritten, dass die beiden Organisationen oder auch andere sehr gute Arbeit leisten.
Ich möchte Ihnen hier nur die Zahlen zum Beispiel von St. Gallen kurz präsentieren: In St. Gallen gibt es zwei Beratungsstellen, die diese Arbeit gemeinsam übernehmen, und zwar zum einen die Beratungsstelle Opferhilfe. Dort sind im Jahr 2006 229 Fälle eingegangen, und bei der Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen, die eben auch einen 24-Stunden-Dienst bietet, sind im Vergleich dazu 578 Fälle eingegangen. Ich denke, in Liechtenstein wird sich die Situation ähnlich präsentieren. Das würde dann eben bedeuten, dass die Menschen, die sich an das KIT, an das Frauenhaus oder wen auch immer wenden, dann in der weiteren Betreuung zum ASD verlagert werden. Und das sehe ich als nicht sehr effizient an.Abg. Andrea Matt
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Argumenation der Regierung in der 1. Lesung ja auch war, dass die Opferhilfestelle hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, indem sie Gelder genehmigt. Ich möchte dahingehend bitten, Art. 23 Abs. 3 zu lesen. Dort heisst es - ich zitiere: «Über Anträge auf Schadenersatz entscheidet die Regierung nach Anhörung der Opferhilfestelle». Es wird also nicht die Opferhilfestelle über diese Anträge entscheiden nach diesem Gesetz, sondern die Regierung. Aber es kann natürlich sein, dass ich das Gesetz auch falsch gelesen habe. Abg. Renate Wohlwend
Ich würde gerne noch, falls ich mich missverständlich ausgedrückt hatte, korrigieren: Selbstverständlich anerkenne ich die Arbeit der genannten Stellen und die leisten gute Arbeit - das ist zweifellos - aber wir brauchen nach meiner Ansicht auch eine Stelle, die koordiniert. Und diese beim Amt für Soziale Dienste angesiedelte Opferhilfestelle hätte dann die Aufgabe, Leistungsvereinbarungen mit Experten oder Fachstellen abzuschliessen. Und diese wären dann in zweiter Stufe Anlaufstelle für die Opfer.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte gerade beim Votum der Abg. Renate Wohlwend anhängen. Die Wortwahl der Abg. Heeb-Fleck hat mir auch nicht sehr gut gefallen. Die sehr gute Arbeit, die die von Ihnen erwähnten Organisationen leisten, standen weder in der 1. noch heute in der 2. Lesung hier im Landtag in Zweifel. Ich möchte dies unterstreichen.
Dann hat die Abg. Andrea Matt erwähnt, dass über den Schadenersatz die Regierung nach Anhörung der Opferhilfestelle entscheidet. Das ist schon so, aber zum Beispiel über die Vorschüsse würde die Operhilfestelle selbst direkt entscheiden. Und hier stellt sich dann schon die Frage: Inwieweit können private Organisationen über öffentliche Gelder verfügen? Ein Problem in diesem Fall scheint das Amt für Soziale Dienste darzustellen. Und wenn das der Hintergrund ist, dann hätte ich hier schon eine Formulierung, wie hier ausgewichen werden könnte, wenn dann Bedarf besteht. Danke.Abg. Rudolf Lampert
Es gibt für mich eindeutig Aufgaben, die dem Staat zuzuordnen sind und wo ich die Kompetenzen auch beim Staat haben möchte. Eine davon ist beispielsweise das Gewaltmonopol bei der Polizei. Für mich ist auch hier diese Opferhilfe eine Aufgabe, wo teils beinahe auch hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Staat zuzuordnen sind und wo auch das letzte Wort beim Staat bleiben muss. Ich bin dafür, dass wir bei der Regierungsvorlage bleiben und diese auch so verabschieden.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach noch Folgendes sagen: In Art. 9 Abs. 2 heisst es: «Die Opferhilfestelle zieht bei der Erfüllung ihrer Aufaben andere Hilfseinrichtungen» usw. «heran». Es heisst nicht «kann», sondern es ist definitiv so. Der Staat muss private Hilfswerke ansuchen. Ich sehe einfach nicht den Grund ein, warum jetzt diese Änderung gemacht werden soll.
Und dann wurde noch eines vergessen: Die Abg. Claudia Heeb-Fleck sagte, dass, wenn man das auslagert, das effizienter passieren kann. Ich möchte einfach die Grössenverhältnisse hier in Liechtenstein doch noch verdeutlichen. Wenn Sie mit dem Kanton St. Gallen kommen, mit diesen Fällen hier von teilweise über 500, dann berücksichtigen Sie bitte auch unsere Grössenordnung. Und ich meine, das ASD deckt das am effektivsten ab. Danke.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte gerade anknüpfen: Ich habe mit diesem Beispiel verdeutlichen wollen, dass Stellen, die 24-Stunden-Dienste anbieten, Hauptanlaufstellen sind, und dass ich darum annehme - natürlich prozentual in tieferen Zahlen -, dass in Liechtenstein sich die Situation gleich gestaltet. Ich wollte noch eine Bemerkung machen zu den Bedenken in Bezug auf die hoheitlichen Aufgaben. Ich kann das nicht nachvollziehen. Also warum ist es in der Schweiz möglich, dass es private und öffentliche Einrichtungen gibt? Warum ist es in Österreich möglich? Wir übernehmen hier praktisch die schweizerische Gesetzesvorlage. Ich denke also, es kann gesetzlich und rechtlich kein Problem sein, wenn wir analog zur Schweiz eine offene Lösung im Gesetz vorsehen.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe anlässlich der 1. Lesung dieses Gesetzes auch noch nicht sicher gewusst, wo ich diese Opferhilfestelle angesiedelt haben möchte, beim ASD oder bei einer privaten Organisation. Inzwischen habe ich die Argumentation der Regierung noch einmal genauer studiert und ich kann diesen Argumenten folgen. Ich denke, das ASD hat bereits bestehende Verwaltungsstrukturen, es kann Synergien nutzen, es bietet psychische, psychiatrische, soziale und finanzielle und andere Hilfe an. Und dann kann die Regierung mit diesen sehr gut funktionierenden privaten Organisationen wie dem Kriseninterventionsteam und dem Frauenhaus wie bisher Leistungsvereinbarungen abschliessen für die Zeit eben, wo das Amt für Soziale Dienste nicht erreichbar ist.
Und zur Abg. Claudia Heeb-Fleck möchte ich noch sagen: Ich glaube nicht, dass wir damit bewusst Arbeit an das Amt für Soziale Dienste geben. Ich denke, mit dieser 50-Prozent-Stelle kann das Amt für Soziale Dienste nachher auch weiterschauen, was passiert bzw. wie viel andere Hilfe das Opfer noch braucht. Ich bin dafür, dass wir den Art. 9 so belassen, wie er in der Vorlage steht.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Es wurde mehrmals erwähnt, dass das Opferhilfegesetz auf der Schweizer Vorlage beruht. Ich finde das auch sehr gut. Es wird auch, wo es zweckmässig ist, die Schweizer Vorlage nahezu zitiert. Und wo es eben nicht unbedingt zweckmässig ist oder wo Liechtenstein andere Verhältnisse hat, wird es den liechtensteinischen Verhältnissen angepasst. Ich finde dies gerade im Art. 9 als sehr zweckmässig und grössenverträgliche Anpassung der Schweizer Vorlage auf die liechtensteinischen Verhältnisse. Deshalb werde ich auch für die Belassung des Art. 9, wie er hier steht, einstehen.Abg. Rudolf Lampert
Frau Abg. Heeb, ich habe nie gesagt, dass es rechtlich nicht möglich sein soll, diese Aufgaben per Gesetz zu delegieren. Ich habe nur gesagt, dass sie meines Erachtens zu den hoheitlichen Aufgaben gehören und deshalb beim Staat verbleiben sollten.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich bin auch für Art. 9 der Vorlage, und zwar aus folgenden Gründen: Es wurde so ausgeführt, als ob die Hauptanlaufstelle damit gemeint ist, dass man sich nicht mehr beim KIT oder bei der INFRA zu einem akuten Zeitpunkt melden kann. Dem ist natürlich nicht so. Es geht hier um eine Hauptanlaufstelle im Sinne der Koordination. Ich denke, ich möchte auch die Arbeit dieser Institutionen wirklich würdigen. Sie machen eine sehr gute Arbeit und jede Institution für sich hat Schwerpunkte. Sei das ein KIT oder eine INFRA - oder wie sie alle auch heissen mögen. Und ich finde das gut, dass sie Schwerpunkte haben und dies soll auch so bleiben. Ich glaube, diese Konzentration auf die Schwerpunkte macht ja gerade auch ihre Qualität aus. Schwerpunkte würden wahrscheinlich bei der Institution, die nun auch die Opferhilfestelle bekommen würde, aufgeweicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass man sich dann auch den Aufgabenbereich erweitert. Und das finde ich eigenlich schade. Eine Koordinationsstelle ist auch wichtig, die wirklich auch die Chance gibt, dass die privaten Institutionen bestehen bleiben, ihre Schwerpunkte behalten und vielleicht auch zu anderen Themen dann auch neue Institutionen entstehen könnten. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir haben vieles von dem, was wir heute diskutieren, anlässlich der 1. Lesung schon diskutiert. Ich möchte auch an dieser Stelle einfach der Aussage der Abg. Claudia Heeb-Fleck wirklich widersprechen. Wir haben uns die Aufgabe wirklich nicht leicht gemacht. Wir haben mehrere Roundtable-Diskussionen geführt. Die Regierung hat die Redaktionskommission mehrmals beauftragt, diese Frage zu klären. Ich selbst habe an zwei Gesprächen teilgenommen. Ich glaube, die Lösung ist wirklich sehr durchdacht und wir haben auch die entsprechenden Gründe hier geliefert. Ich komme darauf zurück. Ich möchte auch, wenn es so gemeint war, dem Vorwurf entgegentreten, dass mit der Ansiedlung der Opferhilfestelle auch über die Sympathie oder Antipathie irgendeiner Organisation gegenüber hier eine Aussage getroffen wird. Überhaupt nicht, es wird auch niemandem etwas weggenommen. Es wird keine Arbeit verlagert. Da ist einfach schlichtweg nicht wahr und das muss ich in aller Deutlichkeit hier sagen. Das haben wir anlässlich der 1. Lesung schon gemacht. Das habe ich in vielen privaten Gesprächen - auch mit Vertretern des KIT so gesagt, und ich möchte das jetzt auch hier öffentlich zu Protokoll geben.
Ich möchte es kurz machen hinsichtlich der Prämissen, von welchen wir uns leiten liessen: Es war der Wunsch aller im Opferhilfebereich tätigen Institutionen, dass eine zentrale Anlauf- und Clearingstelle - diese Koordinationsstelle, die die Abg. Doris Beck angesprochen hat -, dass eine solche geschaffen wird. Um diese Funktion geht es und es gilt die zweite Prämisse. Grundsätzlich sollen alle Institutionen das auch weitermachen, was sie bisher machen. Und das können sie mit dieser Formulierung von Art. 9. Und es sollen keine neuen Strukturen aufgebaut werden, sondern bestehende genutzt werden im Rahmen der eben schon bestehenden Leistungsvereinbarungen. Und es soll nicht eine neue Opferhilfestelle alle neuen Leistungsvereinbarungen wieder separat abschliessen müssen. Und eine private Stelle, sollte sie denn rechtlich zulässig sein - dazu komme ich am Schluss - müsste alle Leistungsvereinbarungen neu aushandeln. Sie kann nicht in bestehende öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarungen, welche verwaltungsrechtlichen Charakter haben, eintreten. Das ist schlichtweg nicht möglich, und zwar aus rechtlichen Gründen.
Zur Frage der Koordinationsfunktion: Muss denn die Opferhilfestelle selbst rund um die Uhr erreichbar sein? Das hört man ja aus den Voten heraus. Das muss man zu 100% machen, also eine Tages- und Nachtschicht. Nein, überhaupt nicht. Es läuft wie gehabt ab. Sollte ein solcher Fall eintreten, muss die Opferhilfestelle gewährleisten, sie hat den gesetzlichen Auftrag, dass eine unaufschiebbare Hilfe gemäss Art. 15 zur Verfügung steht. Das hat sie mittels Leistungsvereinbarungen zu garantieren. Und solche Leistungsvereinbarungen bestehen bereits. Und da werden wie bisher das Frauenhaus, das KIT oder andere Institutionen, deren Arbeit ich wirklich sehr würdige, beigezogen und die können diese Arbeit machen. Nur, was auf das KIT zukommt: Das KIT muss diesen Opferhilfefall in Zukunft der Koordinationsstelle melden. Das ist die neue Verpflichtung, die aufgrund dieses Gesetzes geschaffen wird. Und es bedeutet eben auch nicht, dass sich ein Opfer zunächst an die Opferhilfestelle wenden muss, überhaupt nicht. Sollte das KIT vor Ort sein, hat es diesen Fall zu betreuen und es muss diesen Fall dann eben später der Opferhilfestelle melden. Und ich möchte auch die Verantwortung nicht tragen, warum wir nicht die bestehenden Strukturen, wie sie heute funktionieren, und zwar bestens funktionieren, warum wir hier etwas Gelebtes und Gewachsenes aufgeben sollen. Diese Antwort sind mir bislang auch die Vertreter der privaten Institutionen schuldig geblieben, wobei ich nur von einer Institution sprechen kann, die auf mich zugekommen ist, die hier diese Funktion gerne gehabt hätte.
Sie haben im Wesentlichen Ihren Abänderungsantrag auch mit dem Vergleich zur Schweiz und zu Österreich begründet. Und hier liegt eben die Krux. Wir haben nicht die gleiche rechtliche Lage wie Österreich und die Schweiz. In der Schweiz macht diese Bestimmung aus föderalistischen Gründen Sinn, weil jeder Kanton seine eigene Opferhilfestelle einrichten muss und der Bund nicht vorschreiben kann, ob der Kanton eine private oder eine öffentlich-rechtliche Opferhilfestelle einrichten soll. Und warum geht bei uns eine private Opferhilfestelle eben nicht? Wir haben eine andere Verfassungslage. Ich zitiere zunächst den Art. 178 der Schweizerischen Bundesverfassung. Dort heisst es: «Verwaltungsaufgaben» - und das sind im Sinne des Abg. Rudolf Lampert eben hoheitliche Aufgaben - «können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen». Und hier unterscheidet sich unsere Verfassungslage eben diametral. Unser Art. 78 Abs. 4 lässt nur die Auslagerung solcher hoheitlichen Funktionen auf öffentliche Institutionen zu, also besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts können zur Besorgung solcher Aufgaben herangezogen werden. Eine private Organisation ist damit von vornherein ausgeschlossen.
Und Frau Abg. Andrea Matt, wäre das Opferhilfegesetz wirklich nur auf diesen Schadenersatz aufgebaut, dann könnten wir es nämlich vergessen. Schadenersatz wird höchstens in ein, zwei Fällen pro Jahr gesprochen werden. Und dazu haben wir bewusst die Regierung hineingenommen, weil es da eben extrem juristische Abklärungen braucht und wir sicherlich auch die Experten bei den Gerichten hier beiziehen wollen, weil wir nicht im Rahmen des Operhilfegesetzes mitunter eine unterschiedliche Judikatur zu den zivilrechtlichen Ansprüchen wollen.
Um was es aber geht, das ist der Leistungskatalog in Art. 2, der ebenfalls schon zitiert wurde. Es geht um schnelle Hilfe, um rasche Hilfe, auch um finanzielle Hilfe. Und hier braucht es mitunter eben auch die Sprechung von Kostenbeiträgen gemäss Art. 16. Und wenn dort ein Opfer damit nicht einverstanden ist, kann es eine Verfügung verlangen. Diese hat hoheitlichen Charakter und kann eben nur durch eine hoheitliche staatliche Stelle erlassen werden. Sie finden das im Übrigen auch in Art. 26, wo das Verfahren beschrieben ist. Dort steht, dass auf diese Verfahren das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung findet, also das LVG. Und das LVG kann nur dort Anwendung finden, wo eben eine staatliche Stelle hier tätig wird.
Und aus diesen Gründen möchte ich noch etwas Letztes anfügen: Ich glaube, dass das Effizienzkriterium hier meines Erachtens auch nicht zieht. Eine private Organisation ist immer so ausgerichtet, dass sie betriebswirtschaftlich sich organisieren muss. Private Betreiber haben es an sich, dass sie möglichst viele Kunden haben wollen. Dieses Interesse besteht beim Staat eben in diesem Falle gerade nicht. Und private Unternehmen hätten eben das Interesse, viele Kunden bzw. viele Opfer zu haben. Und das spricht für mich eigentlich auch noch dagegen. Das ist eine ganz praktische Erwägung. Die rechtlichen Erwägungen geben aber den Ausschlag. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann möchte ich der Fairness halber, bevor wir über den Antrag der Abg. Claudia Heeb-Fleck abstimmen, dass sie uns ihren Antrag nochmals formuliert, denn ich denke, dass die wenigsten Abgeordneten in der Lage sind, diesen Antrag im Kopf zu behalten.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Der Antrag wurde in schriftlicher Form an die Abgeordneten verteilt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe ihn nicht bekommen. Gut, dann erübrigt sich das. Dann können wir etwas Zeit sparen.
Sie haben also den formulierten Antrag vor sich liegen und die Abg. Claudia Heeb-Fleck möchte doch noch etwas dazu bemerken.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Wenn es gemäss den Ausführungen des Herrn Regierungschef-Stellvertreters tatsächlich so ist, dass Art. 78 unserer Verfassung es nicht möglich macht, dass eine private Organisation diese Aufgabe übernimmt, wenn das wirklich verfassungsrechtlich nicht stimmt, dann ziehe ich meinen Antrag zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir ab über den hier in der Vorlage formulierten Art. 9. Wer mit diesem Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte mich zunächst bei der Regierung für die klärenden Ausführungen bzw. die Berücksichtigung der besonderen Situation der Opfer häuslicher Gewalt bedanken, wie sie es auf Seite 17 des Bericht und Antrags ausgeführt hat. Ich möchte aber dennoch zur Präzisierung der Auslegung dieses Artikels und im Sinne der von der Regierung gemachten Ausführungen folgenden Zusatz zu Art. 22 Abs. 1 vorschlagen: «Vom Ausschluss des Schadenersatzes kann abgesehen werden, wenn das Opfer aus psychischen, physischen oder ökonomischen Gründen nicht in der Lage war, die Verschlimmerung abzuwenden». Ich habe auch diesen Abänderungsantrag schriftlich verteilt.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wir haben den Antrag vorliegen. Ich möchte der Abg. Heeb-Fleck vielleicht beliebt machen, dass sie, wenn schon, dann noch die Angehörigen des Opfers auch einbezieht, ansonsten das nicht ganz vollständig ist. Es würde dann heissen: «Vom Ausschluss des Schadenersatzes kann abgesehen werden, wenn das Opfer oder die Angehörigen des Opfers aus psychischen, physischen oder ökonomischen Gründen nicht in der Lage war, die Verschlimmerung abzuwenden».
Dann eine Frage zu Abs. 2 an die Regierung: Hier heisst es: «Der Schadenersatz für die Angehörigen des Opfers kann herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben». Und hier meine Frage: Als Angehöriger hat man teilweise nur begrenzt Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Und wenn hier der Schadenersatz herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann bei den Angehörigen aufgrund von Handlungen beim Opfer selbst, ob das nicht Richtung Sippenhaft geht, und ob hier allenfalls in Abs. 2 die Worte «oder das Opfer» herausgestrichen werden könnte. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich darf mit der zweiten Frage beginnen: Es ist aus schadenersatzrechtlichen Gründen zwingend, dass diese Formulierung so ist, aber es macht auch aus logischen Überlegungen natürlich Sinn. Es kann nicht die Situation eintreten, wo ein Opfer keinen Schadenersatz zugesprochen erhält, aber die Angehörigen kriegen Schadenersatz. Ich denke, das wäre in dieser Rechtslandschaft schon sehr schräg drin.
Dann zum Abs. 1: Ich verstehe sehr gut Ihr Anliegen, Frau Abg. Heeb-Fleck. Ich glaube nur, dass Sie sich mit diesem Antrag keinen Gefallen tun. Ich glaube, dass Sie das damit zu eng fassen. Wir haben entsprechende Ausführungen in den Erläuterungen zu Art. 22 gemacht. Wir müssten aufgrund der zivilrechtlichen Gegebenheiten eigentlich formulieren, dass der Schadenersatz zwingend herabgesetzt werden muss, wenn jemand der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Das haben wir eben nicht gemacht. Es steht drin, der Schadenersatz «kann» herabgesetzt werden - und da sind alle Beweggründe mit zu berücksichtigen. Sie nähern sich dem Problem von einer ganz anderen Seite. Sie sagen nicht, er kann herabgesetzt werden, sondern er kann dann nicht herabgesetzt werden. Sie schränken es aber ein auf psychische, physische und ökonomische Gründe. Es gibt aber auch noch ganz andere Gründe, unter denen er eben nicht herabgesetzt werden muss. Sie machen hier eine kasuistische Aufzählung. Meines Erachtens ist mit der offenen Formulierung «er kann herabgesetzt werden» die Offenheit viel mehr gegeben und es müssen eben alle Aspekte berücksichtigt werden. Ich rate Ihnen einfach, das nicht zu tun, weil Sie sich damit, glaube ich, den gut gemeinten Vorschlag eben einengen und damit die Regierung - hier ist dann die Regierung zuständig - zwingen, nur noch diese Gründe zu berücksichtigen. Ich möchte Ihnen eigentlich beliebt machen, das hier nicht zu tun.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ja, dann folge ich Ihnen halt schon wieder. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich hoffe, dies geschieht aufgrund der Überzeugungskraft und hat nicht andere Gründe.
Allgemeines GelächterLandtagspräsident Klaus Wanger
Gut, dann können wir noch über den hier vorliegenden Art. 22 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Art. 31 sieht ein In-Kraft-Treten auf den 1. April 2008 vor. Ich habe in den Ausführungen gelesen, dass es notwendig ist, dass man bis dahin die Opferhilfestelle aufbaut. Das erscheint mir doch eine etwas lange Frist. Ich möchte die Regierung bitten, hierzu noch Erläuterungen zu machen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Es gibt eine ganz einfache Begründung, Frau Abg. Matt. Wir müssen diese Person noch rekrutieren und wir wissen nicht, ob das bis im September, Oktober oder November der Fall ist, und dann muss diese Person auch noch geschult werden. Das ist die Begründung. Deshalb wollen wir auf Nummer sicher gehen und hier einen optimalen Start für diese Opferhilfestelle dann auch haben. Es geht nicht um die Einrichtung, es geht um das Finden der Person. Die Stelle muss ausgeschrieben werden, muss evaluiert werden. Es sind Kündigungsfristen allenfalls zu beachten. Und das hat eine entsprechende Vorlaufzeit.Abg. Andrea Matt
Ich wollte Sie einfach fragen: Gibt es denn nicht eine andere Möglichkeit? Am Anfang wird ja nicht gleich diese Masse an Fällen auftreten. Bei den Übergangsbestimmungen, Art. 30 Abs. 1, heisst es: «Ansprüche auf Leistungen nach Art. 5 können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Straftat vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen wurde». Zum Beispiel der Art. 2 - und das ist ja Beratung, längerfristige Hilfe der Opferhilfe, Schadenersatz, Verfahrenshilfe, also erst wenn die Straftat nach dessen In-Kraft-Treten begangen wurde. Ich finde es doch schade, dass das jetzt so lange dauert.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich bin froh, dass wir jetzt dieses Opferhilfegesetz in 2./3. Lesung beraten haben. Wir werden etwa 15 Jahre nach der Schweiz jetzt ein Opferhilfegesetz haben. Und diesbezüglich scheint für mich jetzt ein Zeitraum von zwei, drei Monaten nicht der entscheidende Punkt zu sein. Wir möchten hier wirklich saubere Strukturen haben und auch eine sehr qualifizierte Person finden. Ich möchte beliebt machen, dass wir diese Zeit einfach haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir noch abstimmen über Art. 31. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 23 Anwesenden.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung über das Gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann haben wir noch über den Antrag der Regierung, beim Amt für Soziale Dienste eine 50-Prozent-Stelle für die Opferhilfestelle zu bewilligen, abzustimmen. Wer dieser 50-Prozent-Stelle zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
19 Stimmen bei 22 Anwesenden. Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir auch Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-