Abänderung des Sachenrechts, des Gesetzes über das Internationale Privatrecht, der Konkursordnung und des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag (Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten), (Nr. 71/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 26: Abänderung des Sachenrechts, des Gesetzes über das Internationale Privatrecht, der Konkursordnung und des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag (Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2007 steht zur Diskussion. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren. Einmal mehr geht es bei diesem Bericht und Antrag um die Integration einer Richtlinie der EU in die liechtensteinische Rechtsumgebung. Es handelt sich um die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002. Diese Richtlinie ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Juli 2004 in das EWR-Abkommen übernommen worden und der Landtag hat am 26. November 2004 der Übernahme dieser Finanzsicherheiten-Richtlinie zugestimmt. Wie schon erwähnt, wird nun mit dieser Vorlage die Angelegenheit in unseren Gesetzesrahmen eingefügt.
Insgesamt hat die Vorlage Auswirkungen auf vier Gesetze. Dabei besonders tangiert ist das umfangreiche Sachenrecht, welches derzeit einer grundsätzlichen Modernisierung untersteht, dessen Vernehmlassungsphase bereits im August 2006 abgeschlossen wurde und in naher Zukunft im Landtag ebenfalls - oder besser gesagt - dann nochmals behandelt werden wird. Es ist nachvollziehbar, dass die Regierung die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinien vorantreiben möchte, zumal diese Richtlinie in sich eine abschliessende Materie darstellt.
Ein weiterer Grund für diese Vorwegnahme ist die Tatsache, dass das schweizerische Sachenrecht, welches für unser Sachenrecht als Rezeptionsgrundlage dient, ebenfalls einer Revision untersteht, jedoch vom Bundesrat zuhanden der Räte noch nicht verabschiedet worden ist. In Anbetracht dieser Umstände unterstütze ich das Vorgehen der Regierung, zumal - und das ist erfreulich - diese zu integrierende Richtlinie keine finanziellen und personellen Auswirkungen zeitigen wird.
Noch wichtiger als die genannten Gründe sind natürlich der Zweck der Richtlinie und die Tatsache, dass die Vernehmlassungsteilnehmer rege von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machten und die Regierung ihrerseits hat diese Anregungen in den Bericht und Antrag einfliessen lassen können.
Um was geht es? Es geht darum, ein einheitliches Regelsystem zu schaffen, um Kreditrisiken bei finanziellen Transaktionen zu begrenzen, bei denen beispielsweise Bargeld oder Aktien als Sicherheiten dienen.
Diese Richtlinie vereinfacht für einmal - und das ist ja nicht immer der Regelfall, wenn wir von der EU Richtlinien bekommen - formale Anforderungen und gewährleistet eine Mindestharmonisierung sowie eine Klarstellung bezüglich Sicherheitenstellung. Die Kernidee dahinter ist das so genannte Close Out Netting oder Liquidationsnetting. Dieser Netto-Saldo vermeidet das Risiko des Gläubigers, seine Leistungspflichten brutto in die Masse leisten zu müssen und mit den eigenen Brutto-Forderungen auf die Konkursquote angewiesen zu sein. Dieses Vorgehen dient somit der Reduzierung des wirtschaftlichen Konkursrisikos von Gläubigern und ist gerade für den Finanzsektor wichtig.
Um die Richtlinie vollumfänglich in unsere Gesetzeslandschaft zu integrieren, müssen neben dem bereits erwähnten Sachenrecht die Gesetze Internationales Privatrecht, Konkursverfahren und Nachlassvertrag marginal angepasst werden.
Ich danke der Regierung für diese Vorlage, welche eine nicht ganz einfache gesetzliche Umstellung darstellt. Umso mehr bin ich froh darüber, dass diese von aussen kommende Richtlinie für unser Land keinerlei nachteiligen Auswirkungen hat - ja sogar das Gegenteil der Fall ist. Deshalb fällt es mir besonders leicht, auf diese Vorlage einzutreten. Besten Dank.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Jetzt will ich ja nicht sagen, ich schliesse mich vollumfänglich meinem Vorredner an und bin für Eintreten, sondern trage Ihnen vor, was so meine Gedanken dazu waren. Natürlich sind die mehr oder weniger deckungsgleich mit jenen des Abg. Gebhard Negele.
Nach Umsetzung der Finalitätsrichtlinie - das ist die des Europäischen Parlamets und Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen - durch die Mitgliedstaaten, stellte man bald fest, dass aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen auch das Risiko unterschiedlich gestreut war und sohin gemeinsame Regeln zugunsten der Sicherheiten für die Abrechnungssysteme zu schaffen seien. Aus diesem Anliegen entstand die jetzt zu behandelnde Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über die Finanzsicherheiten, welche wir heute in ihrer Umsetzung behandeln, nachdem der Landtag an der Sitzung vom 26. November 2004 bereits deren Übernahme beschlossen hatte.
Die Finanzsicherheiten-Richtlinie regelt gemeinschaftsweit die Bestellung und Verwertung von Barguthaben und Finanzinstrumenten als Finanzsicherheiten. Die Richtlinie stellt es dem nationalen Gesetzgeber frei, den Geltungsbereich neben den professionellen Finanzmarktakteuren auf die so genannten halbprofessionellen auszudehnen.
Die Regierung geht darauf ein und legt uns in ihrem Bericht und Antrag entsprechende sachenrechtliche Bestimmungen vor. Die Regierung führt aus, dass sie den - und auch das hat mein Vorredner schon bereits erwähnt - zur Implementierung der Richtlinie wichtigen Teil jetzt dem Landtag vorlegt, also den Teilbereich, der zur Implementierung im liechtensteinischen Recht notwendig ist, während die grosse Sachenrechtsreform noch in Vorbereitung ist.
Seit der Erstellung des jetzt vorliegenden Bericht und Antrags Nr. 71/2007 ist ein Monat vergangen. Also frage ich die Regierung, ob seither konkrete Zeitvorgaben gemacht werden können, wann mit der Vorlage zur Sachenrechtsreform bei uns gerechnet werden darf? Die für heute aktuellen Gesetzesänderungen im Sachenrecht finden sich künftig im Dritten Abschnitt Art. 392 ff. Die Richtlinie zieht auch je eine kleine Anpassung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht, des Gesetzes über das Konkursverfahren und des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag nach sich.
Ich spreche mich für Eintreten auf alle diese Gesetzesvorlagen aus.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke für das Eintreten und für die Behandlung der Vorlage. Sie hilft uns auch, diese Richtlinie doch noch einigermassen rechtzeitig auch umzusetzen.
Zur Frage der Sachenrechtsrevision: Wir haben es im Bericht und Antrag auch ausgeführt. Wir haben letztes Jahr eine sehr umfangreiche Vernehmlassung durchgeführt. Die Ergebnisse sind ausgewertet. Der Bericht und Antrag liegt eigentlich fixfertig vor. Wir haben diese Vorlage deshalb noch nicht an den Landtag gesandt, weil wir auf der Rezeptionsgrundlage des schweizerischen Rechts diesen aufgebaut haben und schon einige Bestimmungen vorweggenommen haben, die auch in der Schweiz in die Vernehmlassung gegangen sind. Wir haben uns zwischenzeitlich seit der Verabschiedung dieses Berichts und Antrages beim Bundesamt für Justiz erkundigt. Das Ministerium von Bundesrat Blocher ist dabei, die Botschaft zu entwerfen und es wird damit gerechnet, dass dies im Herbst dem Parlament zugeführt wird. Und wir werden das dann gleichzeitig auch tun. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 392 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 392 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Der Liechtensteinische Bankenverband hat zum Vernehmlassungsbericht mit Schreiben vom 18. August 2007 Stellung genommen. In konstruktiver Art wurden die meisten der Anregungen in den hier vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 71/2007 übernommen. Der Spielraum, den die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten - bezogen auf den Anwendungsbereich - bietet, ist so weit wie möglich ausgenutzt worden. Nicht übernommen aus den Anregungen wurde dagegen, dass die Begriffe des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers im Gesetz definiert werden sollen.
Die Begriffe des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers sind zentrale Begriffe. Es ist schade, dass diese nicht im Gesetz selbst definiert werden, sondern dass stattdessen auf die entsprechende EU-Richtlinie verwiesen wird. Warum dem Vorschlag des Bankenverbandes nicht gefolgt wurde, wird, so weit ich feststellen kann, im Bericht und Antrag nicht ausgeführt. Ich halte diesen Punkt jedoch nicht für absolut zentral, sondern er hätte lediglich der Leserfreundlichkeit gedient.
Ich würde es begrüssen, wenn das trotzdem noch aufgenommen würde bis zur 2. Lesung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann hierzu aus meiner Sicht eine kurze Antwort geben, so wie ich es sehe, aber ich werde das auf die 2. Lesung sicherlich nochmals eingehend prüfen lassen. Wenn ich die Richtlinie ansehe, so wird keine Definition der Begriffe «Sicherungsnehmer» und «Sicherungsgeber» in der Richtlinie selbst gemacht. Es werden die Begriffe verwendet, aber es findet sich dort keine Definition der Begriffe. Meiner Meinung nach wurde das deshalb nicht gemacht - in den Ausführungen findet sich in der Tat nichts - weil die Begriffe sich aus dem Sachenrecht heraus per definitionem schon ergeben. Der Sicherungsnehmer ist der Pfandgläubiger. Der ist im Art. 365 Sachenrecht geregelt, und der Sicherungsgeber ist der Verpfänder. Diese Begriffsdefinitionen laufen synchron.
Ich werde das aber nochmals prüfen lassen. Allenfalls würde es Sinn machen, in Abs. 1, wo diese Begriffe verwendet werden, diese allenfalls zu referenzieren hinsichtlich dieser von mir genannten Artikel.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 393 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 393 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Vom Bankenverband wurde ein Vorschlag, einen Zusatz im neuen Art. 393 aufzunehmen, eingebracht, welcher hier keine Berücksichtigung findet. Es wurde damals vorgeschlagen, folgende Formulierung in Abs. 2 einzuführen, nämlich als neuen Satz: «Das Depotkonto bzw. das Konto für Barsicherheiten kann grundsätzlich vom Sicherungsnehmer selbst, vom Sicherungsgeber oder von einer Drittpartei geführt werden». Als Erklärung hierfür: Finanzsicherheiten werden in der Praxis - zum Beispiel im Security-Landing-Geschäft - häufig auch bei einem Pfandhalter aufbewahrt, wobei ein Pfandhalterschaftsvertrag abgeschlossen wird. Aufgrund der Antwort im Bericht und Antrag auf Seite 18 wäre das nach meinem Verständnis nicht möglich. Ich bin dankbar, wenn hier die Regierung bis zur 2. Lesung noch entsprechende Ausführungen machen könnte.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich versuche auch hier eine erste Antwort zu geben, werde das aber auch nochmals prüfen lassen. Weil die Materie doch sehr technisch ist, glaube ich, lassen wir das wirklich eingehend prüfen. Wenn ich Ihre Formulierung hier höre, dann, glaube ich, gibt es nur ein Problem. Bei der Sicherheitenbestellung ist es ja so, dass das Pfandrecht als Faustpfandrecht, der Besitz am Pfandgegenstand, übergehen muss. Wenn ich Ihre Definition oder Ihren Vorschlag gehört habe, so kann es eben nicht in der Gewalt des Sicherungsgebers bleiben.
Aber so wie Sie dann in der Folge ausgeführt haben, dass ein Pfandhalter bestellt wird, gegen dies ist meines Erachtens eigentlich nichts einzuwenden, weil ein Dritter dann damit in Ausübung der Gewalt für den Sicherungsnehmer darüber verfügen kann. Und wenn das der Fall ist, glaube ich, steht eigentlich einer Lösung, wie es jetzt vorgeschlagen wird, nichts entgegen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 394 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 394 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 395 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 395 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 396 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 396 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 397 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 397 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 398 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 398 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 399 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 399 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 400 bis 441 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 400 bis 441 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung über die Abänderung des Sachenrechts durchgeführt.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über das internationale privatrecht
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 37a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung der konkursordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 33 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
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gesetz über die abänderung des gesetzes betreffend den nachlassvertrag
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte hier nur noch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter mitgeben: Die Frage, die ich heute Morgen gestellt habe, trifft natürlich auch bei diesen zwei Gesetzesvorlagen zu. Damit das nicht in Vergessenheit gerät.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben wir diese vier Gesetzesvorlagen in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 26 erledigt. -ooOoo-