Schaffung eines Umweltschutzgesetzes (USG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Beschwerdekommissionsgesetz; Abgeltungsgesetz; Direktzahlungsgesetz; Baugesetz; Gewässerschutzgesetz), (Nr. 77/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 27: Schaffung eines Umweltschutzgesetzes sowie Abänderung weiterer Gesetze (Beschwerdekommissionsgesetz; Abgeltungsgesetz; Direktzahlungsgesetz; Baugesetz; Gewässerschutzgesetz).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 77/2007 steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Anlässlich der Landtagssitzung vom Mai 2006 wurde vom Umweltminister Hugo Quaderer ausgeführt: Sollte alles planmässig verlaufen, sei eine Behandlung eines Umweltschutzgesetzes im Landtag - eine 1. Lesung - noch vor der Sommerpause des nächsten Jahres vorgesehen. Einige Abgeordnete hatten im Mai 2006 darauf hingewiesen, dass ein solch komplexes Projekt einen sehr strengen Zeitplan brauche. Es wurde bezweifelt, dass es gelänge, dem Landtag noch vor der Sommerpause 2007 einen entsprechenden Bericht und Antrag für ein Umweltschutzgesetz vorzulegen. In Anbetracht der Komplexität sei dieser Zeitplan ein sehr ehrgeiziges Ziel, hiess es damals. Der Landtag müsse sich dann später nicht wundern, wenn es hier Verzögerungen gäbe.
Es freut mich daher ausserordentlich, dass dieses sehr ambitiöse Vorhaben des Bericht und Antrages zu einem Umweltschutzgesetz - der Ankündigung entsprechend - dem Landtag noch vor der Sommerpause vorliegt. Die Schaffung dieses Umweltschutzgesetzes ist eine wichtige umweltpolitische Weichenstellung für die Zukunft. Ich danke der Regierung und insbesondere dem Umweltminister Hugo Quaderer und allen involvierten Stellen und Personenkreisen, welche dies möglich machten.
Mit der Schaffung des hier vorliegenden Umweltschutzgesetzes ändert die Regierung die bisherige Praxis, die verschiedenen Umweltbereiche des technischen Umweltschutzes in Einzelgesetzgebungen zu regeln. Die bisherigen Einzelregelungen im Umweltschutz werden im vorliegenden integralen Umweltschutzgesetz zusammengefasst und in einen Gesamtzusammenhang gestellt. Es stellt den bereichsübergreifenden Rahmen, in welchem durch das durchgängige Begriffs- und Vollzugssystem wichtige Grundsätze einheitlich geregelt werden. Diese Neugestaltung des Umweltrechts zeichnet eine grössere Flexibilität aus. Die Vorlage verfolgt den Ansatz, die technischen Grenzwerte nicht im Gesetz selbst, sondern in den dazugehörigen Verordnungen zu regeln. Gerade im technischen Umweltschutz ermöglicht dies der Regierung ein zügiges Anpassen auf die sich ändernden Standards.
Die heutige liechtensteinische Umweltschutzgesetzgebung ist nicht konzeptionell, sondern allein durch Bedürfnisse in einzelnen Sachbereichen gewachsen. Dies beinhaltet naturgemäss Abstimmungs- und Übereinstimmungsprobleme. Deshalb ist auf Grundlage des schweizerischen Umweltschutzgesetzes ein eigenes, auf die liechtensteinischen Verhältnisse zugeschnittenes Umweltschutzgesetz geschaffen worden. Dieses Umweltschutzgesetz versteht sich als ein Rahmengesetz bzw. als umweltrechtlicher Haupterlass. Andere Gesetze, die den Umweltschutz betreffen, müssen sich an diesem orientieren. Auf Basis des Umweltschutzgesetzes können die einzelnen Gebiete sodann in Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden. Zudem enthält das uns vorliegende Umweltschutzgesetz Anweisungen an die Behörden, wie sie gewisse Materien zu regeln haben. Der Erlass eines Rahmen- bzw. Hauptgesetzes in einem so umfassenden Bereich wie dem Umweltschutz ist sinnvoll. Die Schwerpunkte der Vorlage sind das Vorsorgeprinzip, der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die ganzheitliche Betrachtung, das Verursacherprinzip, Information der Öffentlichkeit und das Kooperationsprinzip.
Vorsorgeprinzip: Das Vorsorgeprinzip dient dazu, die Umweltbelastung im Ganzen so gering wie möglich zu halten; so wird das Gesetz Umwelteinwirkungen, die noch nicht schädlich sind, aber schädlich werden können, möglichst beschränken.
Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen: Das Gesetz verpflichtet die Behörden, schädliche und besonders lästige Einwirkungen mit allen erforderlichen Massnahmen zu verhindern.
Ganzheitliche Betrachtung: Umwelteinwirkungen müssen aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Lebensraum ganzheitlich gesehen werden.
Verursacherprinzip: Die Allgemeinheit soll nicht Kosten tragen müssen, die sich bestimmten Verursachern zurechnen lassen.
Information der Öffentlichkeit: Das Gesetz sieht insbesondere die Verpflichtung zur Information und Beratung sowie zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Messungen vor.
Kooperationsprinzip: Die interessierten Kreise sollen am Entscheidungsprozess beteiligt werden und mitwirken können. Hier werde ich in den betreffenden Artikeln auch anregen, die Umweltschutzorganisationen explizit aufzunehmen. In Bezug auf das Kooperationsprinzip ist als Besonderheit in Art. 52 im Gesetz vorgesehen, eine Umweltschutzkommission einzurichten. Diese Umweltschutzkommission hat insbesondere die Aufgabe, die Regierung bei der Ausarbeitung von Verordnungen und damit auch bei der Festlegung der Grenzwerte zu beraten und Empfehlungen abzugeben. Damit besteht die Gewähr, dass die unterschiedlichsten Interessenlagen bei Fragen aus dem Bereich des Umweltschutzes berücksichtigt werden.
Die Schaffung eines umfassenden und einheitlichen Umweltschutzgesetzes ist bei allen Vernehmlassungsteilnehmern auf grosse Zustimmung gestossen. Der Grundtenor der Stellungnahmen war überwiegend zustimmend und die Schaffung wurde ausnahmslos begrüsst.
Erwähnen möchte ich noch den Bereich der nichtionisierenden Strahlen: Der heute in Liechtenstein geltende Grenzwert für nichtionisierende Strahlen gehört europaweit zu den strengsten und soll weiterhin zum Schutz der Bevölkerung angewendet werden. Das Vorsorgeprinzip steht, wie erwähnt, auch hier im Vordergrund. Nach heutigem Wissensstand gibt es leider - und hier ist es wirklich so, leider - keine eindeutigen und für alle Menschen gleichen Schwellenwerte, ab denen das Wohlbefinden oder die Gesundheit beeinträchtigt wird. Wäre dem so, würde dies einiges vereinfachen.
Damit aber auf neue technische und wissenschaftliche Entwicklungen rasch und flexibel reagiert werden kann, befürworte ich ausdrücklich, dass die Emissions- und Immissionsgrenzwerte nicht im Gesetz selber, sondern in den Verordnungen festgelegt werden. Dies ermöglicht es, erforderliche Anpassungen aufgrund gesicherter neuer Erkenntnisse ohne grossen Zeitverzug vorzunehmen. Nachdem ich überzeugt bin, dass ausnahmslos alle Abgeordneten des Liechtensteinischen Landtages die Sorgen der Bevölkerung in Bezug auf die nichtionisierenden Strahlen sehr ernst nehmen, werde ich im Gesetz nach Art. 24 - im Sinne einer verantwortungsvollen Vorsorge - ein Kapitel 6 mit dem Titel «Besondere Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen» vorschlagen. Der neue Art. 25 würde dann sinngemäss lauten: «Für den Bereich der nichtionisierenden Strahlen ist der gesundheitlich und technisch niedrigst vertretbare oder niedrigst mögliche Wert anzustreben. Dieser ist jährlich zu überprüfen und die Resultate sind der Umweltschutzkommission zur Beurteilung vorzulegen». Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein hat in den vergangenen vier Jahrzehnten sehr viel für den Schutz der natürlichen Umwelt getan - angefangen beim Gewässerschutz über den Abfall bis zur Luftreinhaltung und dem Bodenschutz. Bisher wurden die einzelnen Bereiche mit Spezialgesetzen geschützt, die positive Auswirkungen auf unsere Umwelt hatten. Nun stellt die Regierung den Antrag, dass ein umfassendes Umweltgesetz geschaffen werden soll, in dem die einzelnen Teilbereiche zusammengefasst werden. Die Argumentation der Regierung ist einleuchtend. Die Zersplitterung des Umweltschutzrechtes erschwert eine transparente und effiziente Vorgehensweise.
Gleichzeitig mit der Zusammenfassung der Einzelgesetze sollen auch die beiden EU-Richtlinien über die Bekämpfung des Umgebungslärms und über die Haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in unserem Recht umgesetzt werden. Ausgeschlossen bleibt das Gewässerschutzgesetz, das weiterhin als eigenes Gesetz bestehen bleiben soll. Von aussen betrachtet scheint es wenig Sinn zu machen, das Gewässerschutzgesetz nicht in das Gesamtgesetz zu integrieren. Ich möchte die Regierung deshalb anfragen, welche Gründe dafür massgebend waren.
Die Bestimmungen der übrigen Umweltschutzgesetze sind im vorliegenden Gesetz enthalten, das eine moderne, schlanke Struktur aufweist. Allerdings ist mir aufgefallen, dass viele Vorschriften auf dem Verordnungsweg geregelt werden sollen. Das hat sicher Vorteile, weil mit Verordnung schneller reagiert werden kann als auf dem Gesetzesweg. Auf der andern Seite aber werden diese Bestimmungen der Kompetenz des Landtags entzogen. Zudem beschliesst der Landtag ein Gesetz, ohne die Verordnung zu kennen. Es ist auch schon vorgekommen, dass ein Gesetz in Kraft getreten ist, aber die angekündigten Verordnungen folgten erst längere Zeit später. Für die Umsetzung dieses Gesetzes sind mindestens ein Dutzend Verordnungen notwendig, wenn ich richtig gezählt habe. Ich möchte die Regierung anfragen, bis wann diese grosse Zahl von Verordnungen vorliegen wird.
Die meisten dieser Verordnungen werden wahrscheinlich nicht oder nicht stark umstritten sein - anders jedoch bei Mobilfunk-Strahlungen. In diesem Bereich teilt sich die Bevölkerung offenbar in zwei Lager auf - in Gegner und Befürworter. Wenn man die heutigen, teilweise heftigen und leidenschaftlich geführten Diskussionen über die Schädlichkeit der Mobilfunk-Strahlungen verfolgt, so muss man an ähnliche Debatten in früheren Zeiten denken. Ich bin versucht zu sagen, dass sich die Geschichte wiederholt.
Was heute über die Mobilfunk-Strahlungen diskutiert wird, das waren vor 100 Jahren die Autos. Im Jahre 1908 stellte der Landtag den Antrag an die Regierung, den Automobilverkehr im ganzen Land zu verbieten. Der Landtag argumentierte damals, wie Dr. Alois Ospelt in seinem Buch über die Wirtschaftsgeschichte Liechtensteins schreibt, das Land würde von Fremden fast ausschliesslich nur zur Durchfahrt benutzt, die Fahrzeuge zerstörten die Strassen, das schnelle Fahren könne kaum gestoppt und Unfälle nicht vermieden werden. Und vor allem beschäftigte den Landtag das Problem, dass der aufgewirbelte Strassenstaub das Heu in den Wiesen verschmutze.
Nach diesem kurzen Ausflug in die Geschichte möchte ich dafür plädieren, dass die ganze Diskussion über Mobilfunk und Strahlungen etwas sachlicher geführt werden soll. Der Schutz vor schädlichen Auswirkungen, den das Gesetz in den Mittelpunkt stellt, ist zu begrüssen. Allerdings muss davor gewarnt werden, dass Liechtenstein als kleines Land strengere Vorschriften erlässt als andere Staaten. Wenn man diesen Weg beschreitet, könnte man schnell wirtschaftlich ins Abseits geraten. Ich möchte nicht alle Punkte erwähnen, die für dieses Gesetz sprechen.
Positiv finde ich - wie schon erwähnt - den ganzheitlichen Ansatz, möglichst den gesamten Umweltbereich sowie den Schutz für Mensch, Tier und Pflanzen zu erfassen; die Einführung des Vorsorgeprinzips, dass Massnahmen schon getroffen werden, bevor Schädigungen auftreten; die Anwendung des Verursacherprinzips, damit nicht die Allgemeinheit die Kosten tragen muss, die den Verursachern aufgebürdet werden können. In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich werde die Einleitung weglassen. Das haben meine beiden Vorredner schon getan und auch die Vorlage gewürdigt. Ich komme gleich zu Kern:
Vorerst muss ich festhalten, dass das Amt für Umweltschutz langsam aber sicher zum «Superamt» umfunktioniert wird. Dies zeigt sich einerseits aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Teilbereiche beim Amt für Umweltschutz neu angesiedelt werden sollen, und zum andern, dass es im Gesetz zum Beispiel bei Art. 12 dem Amt ermöglicht wird, gestützt auf Gesetze Verfügungen zu erlassen. Diese Bevollmächtigung erachte ich als zu weit gehend. Die Verordnungskompetenz ist meines Erachtens ausreichend und muss auch ausreichend sein.
Das Amt soll sich gemäss den Ausführungen um zwei neue Bereiche kümmern: Zum einen betrifft dies den Lärmschutz und zum andern den Bereich der hochfrequenten Strahlen. Beim ersteren ist geplant, gestützt auf Lärmkatasterpläne, welche neu zu erstellen sind, Massnahmen mit entsprechender Kostenfolge zu ergreifen. Da stellt sich mir die Frage, warum das Amt für Umweltschutz im Bereich des Lärmschutzes verantwortlich zeichnen soll, da ja schwerpunktmässig der Strassenverkehrslärm sowie die Emissionen der Eisenbahn die Hauptquellen des Anstosses sind - so im Bericht und Antrag geschrieben.
Wie ich in Erfahrung bringen konnte, hat das Tiefbauamt schon etliche Vorarbeiten in Sachen Verkehrserhebungen geleistet und Daten gesammelt. Es ist auch das Tiefbauamt, welches sich jetzt schon mit dieser Thematik auseinander setzt und sich auch jetzt schon projektbezogen beim Neubau und bei der Sanierung von Landstrassen mit diesen Fragen beschäftigt, und zwar auch intensiv beschäftigt. Daher meine konkrete Frage an die Regierung: Warum muss sich im Bereich Lärmschutz das Amt für Umweltschutz verantwortlich zeigen?
Das gleiche Thema bezieht sich auch auf den Bereich der hochfrequenten Strahlen. Hier ist geplant, dass zukünftig das Amt für Umweltschutz den Messvollzug innehaben soll. Hier stellt sich mir die Frage, ob es sinnvoll ist, das gewonnene Wissen, welches beim Amt für Kommunikation in den vergangenen Jahren aufgebaut wurde, einfach in ein anderes Amt zu verlagern und dort das Gleiche wieder neu aufzubauen. Aus ökonomischer Sicht ist dies ein Blödsinn und macht meines Erachtens keinen Sinn.
Wenn im Bericht und Antrag geschrieben wird, dass das Amt für Kommunikation pro Monat lediglich eine Station überprüfen konnte, so frage ich mich, wie viel mal denn nun diese Standorte mit der neuen Regelung geprüft werden sollen und welche Ergebnisse daraus abgeleitet werden können. Ich habe mir die Mühe gemacht, auf der Homepage des Amtes für Kommunikation die gemessenen Standorte anzuschauen. Bei keinem der gemessenen Standorte wurden die Werte überschritten. Daran ändert sich auch nichts, wenn man diese täglich messen würde. Auch die Messmethoden können keine anderen sein, ansonsten man das Ganze über Haufen werfen müsste. Ich frage deshalb die Regierung nach dem Sinn und nach den Zielsetzungen dieser vorgeschlagenen Massnahme. Es wird auch ausgeführt, dass es vorgesehen ist, eine Katasterführung zu erstellen. Hier möchte ich die Regierung fragen, was der Sinn und Zweck dieser sein soll, und weiters möchte ich gerne wissen, aufgrund von was dies notwendig ist. Gibt es diesbezüglich Vorschriften oder handelt es sich dabei um einen Alleingang Liechtensteins?
Was die Frage der Grenzwerte betrifft, habe ich mich klar und eindeutig bei der Postulatsbeantwortung vor einem Jahr geäussert. Meine Meinung von damals hat sich bis heute nicht geändert und ich stehe auch heute noch zu dieser. Es kann auch im Protokoll nachgelesen werden. Ich finde es richtig, Grenzwerte nicht in einem Gesetz zu verankern, sondern diese, wie dies die Regierung vorschlägt, in der Verordnung festzuschreiben. Im Hinblick auf die sich ständig verändernden technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnisse ist es einfacher und rascher möglich, mittels einer Verordnung reagieren zu können. Es werden ja auch keine Immissionsgrenzwerte, welche in der Luftreinhalteverordnung festgeschrieben und ebenfalls gesundheitsgefährdend sind, im Gesetz aufgeführt. Das Gleiche gilt auch für den Lärmschutz. Die Regierung hat uns ja verdankenswerterweise diesbezüglich einige Unterlagen zugestellt, wo diese Werte auch aufgeführt sind. Ich sehe daher keinen Grund, von dieser Praxis abzusehen.
Aufgrund der oben gemachten Aussagen meinerseits stelle ich auch die beantragte neue Stelle in Frage. Auf den Seiten 74 und 75 des Berichtes werden die einzelnen neuen Aufgabenbereiche dargestellt. Ich frage mich, ob all die Aufgaben überhaupt nötig sind und ob all diese Aufgaben effektiv durch das Amt für Umweltschutz gemacht werden müssen. Ich stehe dieser neu zu schaffenden Stelle auf jeden Fall kritisch gegenüber. Ich bitte diesbezüglich die Regierung, die aufgeführten Begründungen nochmals kritisch zu hinterfragen.
Die Schaffung einer Umweltschutzkommission ist im Grundsatz meines Erachtens zu begrüssen. Ich frage mich aber ob der Komplexität und des breiten Spektrums, ob die Ziele, die in dieser Kommission verfolgt werden, auch erreicht werden können. Geht es um Grenzwerte im Bereich Mobilfunk oder um Grenzwerte im Bereich Lärmschutz - um nur zwei Bereiche zu nennen - so muss doch die Zusammensetzung der Kommission eine andere sein. Daher frage ich die Regierung, wie diese Praxis aussehen soll.
Im Gesetz wird vorgeschlagen, dass künftig die Bewilligungen für den Betrieb einer Deponie nur noch den Gemeinden erteilt werden sollen. Das Gleiche soll auch für Siedlungsabfälle gelten, jedoch gibt es hier den Einschub, dass es auch beauftragte Dritte sein könnten. Diesen Vorschlag teile ich überhaupt nicht. Es muss auch der Privatwirtschaft ermöglicht werden, einen Deponiebetrieb führen zu können. Die Vorschriften, die dafür nötig sind, bestehen und gelten sowohl für die öffentliche wie auch für die private Seite. Es muss aber in der heutigen Zeit möglich sein, auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte und marktwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen. Dies ist nach meiner Ansicht ein massiver Einschnitt, welcher nach meinem Dafürhalten nicht notwendig ist.
Die im Bericht auf Seite 48 gemachten Aussagen, dass es schwierig sei, geeignete Betriebsstandorte zu finden, ist zwar richtig, es kann aber durchaus der Fall sein, dass eine Privatperson die Anforderungen erfüllen kann, sie jedoch mit dem jetzigen Vorschlag im Vorhinein ausgeschlossen ist und auch wird.Wenn wir schon bei diesem Thema sind, dann stelle ich auch fest, dass es gerade aufgrund unserer strikten Gesetzgebung und Verschachtelung der einzelnen Interessen bald wirklich unmöglich ist, Standorte zu finden. Hier bin ich gespannt, was diese Personen dann sagen, wenn zum Beispiel all die Inertstoffe über die Grenze geführt werden, was aus ökologischer Sicht ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Es geschieht aber heute schon zum Teil. Wenn man das Motto lebt «aus den Augen, aus dem Sinn», dann kann man dies machen - oder dann, wenn man kein Wirtschaftswachstum will. Aber es ist blauäugig zu glauben, mit ständig wachsenden Auflagen zu einer vernünftigen Lösung zu kommen.
Diese von mir gemachten Feststellungen widerspiegeln sich auch zum Beispiel im Art. 25, wo die Grundsätze «Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Allgemeinen» geregelt werden sollen. Dort steht geschrieben, dass Abfälle umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden müssen. Nennen wir einmal ein konkretes Beispiel:
Das Aufarbeiten von Bauschutt oder das Sortieren von Abfällen, damit so viel wie möglich einer neuen Verwendung wieder zugeführt werden kann, wird von allen im Grundsatz befürwortet. Gleichzeitig müssen aber Vorschriften erfüllt werden, die aus rein wirtschaftlicher Sicht so unsinnig sind, dass es billiger ist, einfach alles der KVA Buchs zuzustellen oder in eine Deponie zu kippen. Hier spielen zukünftig Lärmschutz, Bodenschutz und Gewässerschutz so zentrale Rollen, dass all die Massnahmen ad absurdum geführt werden. Ich habe dies jetzt ein wenig überspitzt formuliert. Es entspricht aber in Tat und Wahrheit den tatsächlichen Gegebenheiten und der Praxis. Also auf der einen Seite will man Abfall reduzieren und unsinnige Fahrten vermeiden. Auf der anderen Seite wird man gezwungen, aufgrund der Vorgaben genau das zu tun. Hier fehlen für mich der gesunde Menschenverstand - ich sage es nochmal, der gesunde Menschenverstand - und das marktwirtschaftliche Denken.
Bei Art. 35, wo es um das Abbrennen von Funken geht, ist auch so ein Beispiel: Hier wird vorgeschlagen, dass nur noch trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden darf. Soll dies heissen, dass, wenn es eine Woche vor dem Funkensonntag regnet und das Holz nass ist, der Funken nicht mehr angezündet werden darf? Ich glaube, das ist sicherlich ein Witz.
Ein letzter Punkt betrifft die Sanierung von Altlasten, wie es in Art. 44 resp. in der Erläuterung auf den Seiten 52 bis 54 begründet wird. Dort wird ausgeführt, dass die Sanierung der alten Deponien entlang des Rheins immer vordringlicher wird. Es wird festgehalten, dass die dabei anfallenden Kosten von den jeweiligen Gemeinden zu tragen seien, und, wenn es erwünscht sei, dass sich das Land an den Kosten zu beteiligen hat, es in diesem Gesetz - wie das im schweizerischen USG der Fall ist - aufzunehmen. Hier frage ich die Regierung, warum überhaupt so etwas aufgeführt wird, und weiters möchte ich die Regierung fragen, was denn in diesem Zusammenhang «vordringlich» heisst. Gibt es Anhaltspunkte aufgrund irgendwelcher Messdaten, die eine solche Sanierung rechtfertigen, oder aber ist es einfach aufgrund der belasteten Deponiestandorte, welche in einer Karte dokumentiert sind, nötig?
Hier muss man sich einfach bewusst sein - und der Regierungschef weiss es auch selbst -, dass man hier nicht von ein paar tausend Schweizer Franken spricht, sondern von zig Millionen Schweizer Franken. Dessen muss man sich einfach bewusst sein. Und auch hier gilt für mich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher manchmal wirklich abhanden kommt. Ich werde mich dann bei den einzelnen Artikeln noch im Einzelnen melden. Ich bin aber dennoch für Eintreten, weil es im Grundsatz eine gute Vorlage ist. Und was ich auch noch sage: Ich werde mich vorerst gegen die Schaffung einer neuen Stelle aussprechen.Abg. Andrea Matt
Wir beraten heute eine wichtige Gesetzesvorlage, das Umweltschutzgesetz. Diesem Gesetz kommt eine besondere Bedeutung zu, weil jedes Handeln, jedes Tun und Lassen Einfluss auf unsere Umwelt hat. Die Wahl des Verkehrsmittels beispielsweise beeinflusst die Luftqualität und damit die Umwelt. Die Qualität unserer Umwelt wiederum beeinflusst unsere Lebensqualität. Unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden hängen von einer intakten Umwelt ab. Deshalb haben unsere beiden Nachbarstaaten Schweiz und Österreich ein umfassendes Bekenntnis zum Umweltschutz in ihre Verfassungen aufgenommen. Einen Vorschlag für eine entsprechende Verfassungsbestimmung hätte ich im Zusammenhang mit diesem Umweltschutzgesetz auch hier in Liechtenstein begrüsst.
Als Rezeptionsvorlage für dieses Umweltschutzgesetz wurde das schweizerische Umweltschutzgesetz verwendet. Dies ist logisch und - angesichts der Tatsache, dass das schweizerische USG schon lange in Liechtenstein angewendet wird - konsequent. Es führt aber auch dazu, dass weite Bereiche des vorliegenden Gesetzes - zumindest bei mir - unbestritten sind, ist doch der Umweltschutzstandard in der Schweiz und auch bei uns hoch.
Ein wesentlicher Aspekt bedarf jedoch genauerer Betrachtung: Das schweizerische Umweltschutzgesetz ist ein Rahmengesetz. Im Gesetz wird somit nur ein Rahmen vorgegeben. Details werden auf Verordnungsebene verlagert. Durch unsere Verfassung ist der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, grundlegende, wichtige, primäre und umstrittene Bestimmungen in den Gesetzen selbst zu regeln. Wichtige Entscheidungen dürfen nicht in die Verordnungsebene verlagert werden. Damit wird gewährleistet, dass Strittiges von den Volksvertretern diskutiert und letztendlich auch entschieden wird. Weite Bereiche der Vorlage entsprechen bestehenden Gesetzen, zum Beispiel bei der Luftreinhaltung und beim Bodenschutz, oder sind Umsetzungen europäischer Richtlinien, zum Beispiel im Lärmschutz. Deswegen halte ich sie für unbestritten.
Strittig ist jedoch der Bereich der nichtionisierenden Strahlung, zu dem die Thematik Mobilfunk gehört. Ich bin überzeugt, dass hier der Gesetzgeber noch gefordert ist. Ich erachte es als unsere Aufgabe, hier konkreter zu werden und zumindest genauere Bedingungen und Vorgaben für die Verordnung vorzugeben. Dazu gehören:
- Ein Emissionsgrenzwert, der vor Gesundheitsgefährdungen schützen soll, wobei für mich nicht letztendlich genau der Wert drinstehen muss, aber ich halte es zumindest für wichtig, dass wir definieren, wie er bestimmt werden soll.
- Ein Anlagegrenzwert, der sich auf die Emissionen einer Anlage bezieht und als Vorsorgewert gilt.
- Spezielle Grenzwerte für die Orte mit empfindlicher Nutzung und auch eine Definition dieser Orte.
- Spezielle Grenzwerte für das Berggebiet. Dies könnte ein Schutzgebiet für besonders empfindliche Personen sein.
- Planungswerte für die Planung neuer Bauzonen.
- Verpflichtung zur Koordination der Antennenplanung.
- Eventuell ein Emissions- und Immissionskataster der nichtionisierenden Strahlung analog wie es in anderen Bereichen vorgesehen ist.
Im Gesetz konkret umgesetzt werden kann dies durch Einführen eines Kapitels «Besondere Vorschriften für den Schutz vor nichtionisierenden Anlagen».
Ausdrücklich begrüsse ich die Schaffung einer Umweltschutzkommission. Da in diesem Gesetz den Verordnungen eine besondere Bedeutung zukommt, ist diese Kommission speziell wichtig. Hier schlage ich vor, die Anzahl der Vertreter von Umweltschutzorganisationen auf zwei zu erhöhen. Umwelt erfasst so viele Bereiche, dass dies gerechtfertigt erscheint. Wichtig könnte es auch sein, bei Bedarf Sachverständige hinzuziehen zu können.
Wie eingangs erläutert, ist Umweltschutz ein Thema, das mit allen anderen Lebensbereichen vernetzt ist. Unter diesem Aspekt ist es ein Versäumnis, dass das vorliegende Gesetz keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der verschiedenen Ressorts enthält. Vielleicht muss man dies aber anders betrachten. Es ist ein Armutszeugnis, dass die Zusammenarbeit nicht als Selbstverständlichkeit besteht, sondern immer noch eingefordert werden muss. Ich danke der Regierung für die Erarbeitung der Vorlage und bin für Eintreten. Details werde ich bei den einzelnen Artikeln beantragen.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Ich habe festgestellt, dass einige Stellen meines Votums schon von meinen Vorrednern gesagt worden sind. Ich kann das um diese Bereiche kürzen. Ich habe auch festgestellt, dass gerade bei den Voten des Abg. Elmar Kindle und der Abg. Andrea Matt bestimmte Übereinstimmungen, aber auch bestimmte Unterschiede vorhanden sind. Ich werde einfach so ein paar Teile meines Votums nun vortragen:
Die Vorlage, die hier zu diskutieren ist, hat eine breite Vernehmlassung bei allen Gemeinden, interessierten Institutionen sowie den Wirtschafts- und Fachverbänden erfahren. 37 Stellungnahmen gingen ein. Das allein zeigt die Bedeutung, welche das völlig neu geschaffene integrativ angelegte Umweltschutzgesetz auf sich zieht. Verursacherprinzip und Vorsorgeprinzip sind nun in einem einzigen Gesetz geregelt. Auch den Grundsatz, dass fundamentale Bestimmungen und generell Wichtiges in das Gesetz gehören und dass flexibler zu handhabende flankierende Massnahmen, oder das, was den technischen Vollzug betrifft, was materiell zu regeln ist, in die entsprechenden Verordnungen gehört, kann ich an sich gut nachvollziehen. Diese sind dann von den einzelnen Ressorts umzusetzen.
Die Ausrichtung als umfassendes und einheitliches Umweltschutzgesetz wurde ausnahmslos begrüsst. Ganz besonders positiv gewertet wird die angestrebte landesweite Vereinheitlichung der Umweltschutz-standards. Die Ausgestaltung des Umweltschutzgesetzes als Rahmengesetz mit einer Regelung der Details auf Verordnungsebene wird ebenfalls zum allergrössten Teil befürwortet. Dasselbe gilt für die Integration des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen ins Gesetz. Es ist dem zuständigen Regierungsrat und der Regierung zu danken, dass sie einen kohärenten Bericht und Antrag vorgelegt und dabei das Fuder nicht überladen haben, was bei einer derart breiten und komplexen Materie nicht einfach ist. Hier bewährt sich eben der Grundsatz, Primäres und Grundlegendes im Gesetz und Details, so wichtig sie sein mögen, in den Verordnungen zu regeln. Festzustellen ist auch, dass mit der Schaffung eines eigenständigen Umweltschutzgesetzes kein neues materielles Recht geschaffen wird, sondern dass zu 95% bestehendes Recht übernommen wird und somit eine transparente und vollziehbare Rechtsgrundlage entsteht.
Da hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlen und ihrer Grenzwerte heftige Grabenkämpfe im Gange sind, ergab sich laut Bericht und Antrag gegenüber der Postulatsbeantwortung in der Landtagssitzung vom Juni 2006 kein neues Bild. Die Meinungen sind völlig konträr, bezeichnenderweise sogar hinsichtlich der an sich formalen Frage, ob die Grenzwerte im Gesetz oder in der Verordnung festgeschrieben werden sollen, sowie bei der sachlichen Frage, wie hoch diese Grenzwerte angesetzt werden sollen. Persönlich habe ich mit dem vom VGL auch vorgeschlagenen denkbar tiefsten Wert überhaupt kein Problem. Es steht ja sogar der Vorschlag im Raum, den Stecker sozusagen zu ziehen - also wenn man das will. Ich habe allerdings noch niemanden getroffen, der das will, nicht einmal meine zwei guten Kollegen, besten Kollegen, die zwar nicht «weiss», aber «grasgrün» sind. Man kann nun über alles reden, wenn die Diskussion auf einer vernünftigen Ebene bleibt und der Eifer hintan bleibt.
Fraglos ist Liechtenstein als kleines Land in einer speziellen geografischen Situation, was es ermöglicht, dass die Nachbarn kräftig in unser Land hineinstrahlen. Die Regierung spricht sich für eine Festlegung von Grenzwerten auf Verordnungsstufe aus, weil damit rascher auf Veränderungen reagiert werden kann und weil es in der Systematik des Umweltschutzgesetzes liegt, das ja die notwendige Kohärenz aufweisen soll. Bei der Festsetzung von Grenzwerten können zudem interessierte Kreise mitwirken. Die erklärte Absicht der Regierung, in jedem Fall tiefere Werte als die Nachbarn anzustreben und vorzuschreiben, ist ebenfalls ausdrücklich zu begrüssen.
In der Schweiz ist das Umweltschutzgesetz auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Es hat sich zweifellos bewährt. Aufgrund des Zollvertrags wurde dieses Gesetz auch in Liechtenstein für anwendbar erklärt. Für ein eigenständiges Umweltschutzgesetz bot sich somit das schweizerische Gesetz als Rezeptionsgrundlage an. Es ist ein umweltrechtliches Rahmengesetz, neben dem andere Bereiche gesondert geregelt werden. Und wenn dieses Beispiel und diese Vorlage schon so gut sind, dann muss man schon sehr gute Gründe haben, um davon abzuweichen. Teilweise wurden die vorhandenen Gesetze in die Vorlage einbezogen, ebenso die Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen, wie das auch das Umweltschutzgesetz der Schweiz handhabt.
Für das Umweltschutzrecht, das eine ganzheitliche Betrachtungsweise verfolgt, sind Grundsätze wie der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip von besonderer Bedeutung. Wichtig ist ebenso, dass die Öffentlichkeit informiert und mit allen denkbaren und betroffenen Kreisen zusammengearbeitet wird. Deshalb ist auch die Schaffung einer Umweltschutzkommission sehr sinnvoll, welche die Regierung in allen Belangen des Umweltschutzes berät, vor allem auch in Bezug auf die Verordnungen zu diesem Gesetz. Sinnvoll ist generell, dass das Gesetz auf den geltenden Vorschriften sowie auf den vorhandenen Verwaltungsstrukturen und Organisationen aufbauen will. Es fügt sich in die Rechtsordnung ein und verbindet bestehende Vorschriften und die neu geschaffenen Bestimmungen zu einer ganzheitlichen Konzeption.
Mit der Regierungsvorlage wird somit ein auf die liechtensteinischen Verhältnisse zugeschnittenes Umweltschutzgesetz geschaffen. Einzelgesetze und die EU-Richtlinien betreffend Lärm- und Umwelthaftung sind nun zusammengefasst. Es schafft auch die Grundlage für Ausführungsbestimmungen wie etwa die Luftverschmutzung oder wie erwähnt den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen. Als jemand, der jahrelang in einer lärmverseuchten Gegend gewohnt hat, weiss ich zum Beispiel persönlich, was Lärm bedeutet und wie er die Lebensqualität in massivster Weise negativ beeinflussen kann. Ich habe immer bedauert, dass das seinerzeitige Lärmschutzgesetz in der Volksabstimmung gescheitert ist und gratuliere in diesem Sinne der Regierung, dass sie das Thema nun willentlich oder unwillentlich auf den Tisch bringt. Lärm entsteht in der Regel nicht durch Böswilligkeit, sondern hat viele andere Quellen, nicht selten auch in der Gleichgültigkeit den Betroffenen gegenüber. Hier sind eben gesetzliche Regelungen nötig.
Das Rahmengesetz bringt in den umweltrechtlich relevanten Bereichen einheitliche Grundsätze zur Anwendung. Es hat einen übergreifenden und neuen Ansatz. Das ist bei seiner Bewertung positiv in Rechnung zu stellen. Auf seiner Basis sind die Ausführungs- und Vollzugsverordnungen zu regeln. Das ist sinnvoll, weil das Umweltschutzrecht, wie im Bericht aufgeführt, eine dynamische, komplexe und breite Gesetzesmaterie ist. Es besteht deshalb ein Interesse an einer möglichst einheitlichen und flexiblen Regelung, welche durch das Umweltgesetz gewährleistet wird. Ich bin für Eintreten und möchte der Regierung für dieses Gesetz, das mit seinem neuen Ansatz einen gewissen Pioniercharakter für unser Land aufweist und auch einen historischen Schritt markiert, danken.
Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine griffige und kohärente Umweltschutzgesetzgebung zwar für uns fraglos äusserst wichtig ist, aber für Nachfahren und kommende Generationen von ganz überragender Bedeutung. Dieser in die Zukunft gerichteten Verantwortung hat der Landtag nachzukommen. Danke schön.Stv. Abg. Rony Bargetze
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Wie den Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmer zu entnehmen ist, ist die Schaffung eines eigenen Gesetzes über den Umweltschutz auf breite Zustimmung gestossen. Das neue Umweltschutzgesetz wird dazu beitragen, in allen umweltrechtlich relevanten Bereichen einheitliche Grundsätze zur Anwendung zu bringen. Zudem werden mit der gegenständlichen Vorlage zwei zu übernehmende EU-Richtlinien umgesetzt. In meinem Votum möchte ich im Besonderen auf eine dieser Richtlinien, und zwar auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über «die Wertung und Bekämpfung von Umgebungslärm» und auf das Kapitel 5 der Gesetzesvorlage «Besondere Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen» eingehen.
Für den ganzen Bereich von Umweltschutzmassnahmen gilt das in Art. 2 verankerte Verursacherprinzip, das heute auf dem Gebiet des Umweltschutzes nahezu weltweit anerkannt wird. Das Verursacherprinzip ist in der liechtensteinischen Umweltgesetzgebung bereits im bestehenden Luftreinhaltegesetz, im Abfallgesetz und im Gewässerschutzgesetz festgeschrieben. Die Allgemeinheit oder ein einzelner Betroffener sollen nicht Kosten tragen müssen, die sich eindeutig einem Verursacher zurechnen lassen.
Leider zeigt sich im Gesetzesentwurf, dass gerade dieses Verursacherprinzip nicht konsequent weiterverfolgt wird. Damit meine ich den Bereich öffentliche Strassen. Strassen, bei denen das Verkehrsaufkommen mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeuge pro Jahr beträgt, und nur diese sind gemäss dieser Gesetzesvorlage relevant, befinden sich ausschliesslich im Besitz der öffentlichen Hand - oder genauer gesagt - im Besitz des Landes Liechtenstein. Und genau hier findet das Verursacherprinzip keine Anwendung. In Art. 23 Abs. 3 ist festgehalten: «Können bei der Einrichtung von Strassen, Flugplätzen und Eisenbahnanlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden».
Nachdem es bei uns keine Flughäfen gibt, stellt sich aktuell im Bezug auf Flughäfen kein Problem dar. Die Bahnstrecke Feldkirch-Buchs ist im Besitz der ÖBB. Diese wird von der ÖBB betrieben und unterhalten und die Züge fahren im Auftrag der ÖBB. In diesem Falle ist zumindest klar, dass der Betreiber auch Verursacher des Lärms ist. Bei den Strassen stellt sich die Situation aber differenzierter dar. Die Kosten für allfällig notwendige Schallschutzmassnahmen sollen vom Betreiber der Strasse, also vom Land Liechtenstein, übernommen werden. Hier stellt sich wohl zuerst die Frage, ob der Betreiber einer Strasse gleichzeitig auch Verursacher des Lärms ist. Meines Erachtens nach nicht, denn nicht die Strasse oder der Belag einer Strasse verursachen Lärm, sondern vielmehr die Nutzer der Strasse. Will man allenfalls nötige Massnahmen aber wirklich konsequent nach dem Verursacherprinzip finanzieren, so muss dies über die wirklichen Verursacher des Strassenlärms, die Verkehrsteilnehmer, geschehen. Nur das ist ehrlich und bewusstseinsfördernd.
Die Norm SN 640 573 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute vom September 2002 unterscheidet im Bereich der Strassen nach baulichen Massnahmen an der Fahrbahnoberfläche und baulichen Massnahmen im Sinne von Lärmschirmen oder Lärmschutzwänden. Die gesetzten Massnahmen an der Fahrbahnoberfläche beschränken sich auf die richtige Belagswahl. Das Tiefbauamt berücksichtigt dies bei sämtlichen Neubauten und Belagssanierungen schon seit einigen Jahren. In diesem Bereich ergibt sich folglich kaum mehr Potenzial. Die Anordnung von Lärmschirmen oder Lärmschutzwänden erscheint in Liechtenstein als Massnahme in besiedelten Gebieten aufgrund der ohnehin sehr engen Platzverhältnisse und im Sinne des Ortsbildes als nicht praktikabel. Es bleibt also lediglich, die Gebäude mit Schallschutzfenstern und Fassadendämmungen zu schützen.
Aufgrund der in Liechtenstein geltenden strengen Energiegesetzgebung ist es bei jeder künftigen Gebäudesanierung oder bei einem Neubau ohnehin nötig, die Gebäude mit besseren Fenstern und einer verbesserten Fassade zu versehen. Diese neuen Materialien dienen auch dem Schallschutz. Es muss also als Ziel formuliert werden, die Energie- zusammen mit der Lärmproblematik - wenn möglich - baurechtlich zu lösen. Die Kosten verbleiben somit zumindest bei neu zu erstellenden oder zu sanierenden Gebäuden bei den jeweiligen Eigentümern.
Sollte der Landtag oder die Regierung trotzdem zum Schluss kommen, dass der Betreiber einer Verkehrsanlage für die Kosten von Schallschutzmassnahmen aufkommen muss, müssen sich die Entscheidungsträger darüber klar sein, dass dadurch immense Mehrkosten auf den Strassenneubau und -unterhalt zukommen. Die Kosten aller notwendigen Massnahmen wie Lärmschutzwände, Schallschutzfenster, Gebäudeisolationen etc. sind derzeit kaum bezifferbar. Sie werden sich aber mindestens in zweistelliger Millionenhöhe bewegen.
Neben den Bemerkungen zum Verursacherprinzip beim Strassenlärm möchte ich noch zwei weitere Anmerkungen anbringen: Gemäss Art. 56 soll das Amt für Umweltschutz - wie bereits vom Abg. Elmar Kindle ausgeführt - einen Lärmkataster und eine Lärmkarte führen. Ich bin der Meinung, dass das Tiefbauamt als Erbauer und Betreiber von Verkehrsanlagen für die Führung eines allfälligen Lärmkatasters zuständig sein sollte. Ich werde bei der Artikelverlesung nochmals genauer auf diese Forderung eingehen. Zudem störe ich mich daran, dass bald mit jedem neuen Gesetz, das vom Landtag behandelt wird, gleichzeitig eine neue Stelle geschaffen werden soll, wie es im vorliegenden Bericht auch wieder gefordert wird. Heute ist das neben einer Stelle für das Opferhilfegesetz bereits die zweite Stelle.
Trotz kritischen Anmerkungen finde ich es sinnvoll und zielführend, dass das Umweltschutzgesetz als Rahmengesetz geschaffen wird, in dem die Bereiche Abfall, Bodenschutz, Luftreinhaltung, Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen und Lärm geregelt werden sollen. Daher plädiere ich für Eintreten auf das Gesetz und danke Herrn Regierungsrat Quaderer für die geleistete Arbeit. Danke.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Auch ich lasse einiges aus meinem vorbereiteten Votum weg, da es bereits von einigen Vorrednern erwähnt wurde. Einiges jedoch wiederhole ich, da es nicht genug betont werden kann: Ein neues Umweltschutzgesetz liegt uns zur Behandlung vor, das für wesentliche Umweltbereiche einen bereichsübergreifenden Rahmen gibt. Zum Umweltschutz gehören die Grundsätze wie Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und Nachhaltigkeit. Naturgemäss geht es bei diesem Gesetz auch um die laut Bericht und Antrag auf Verordnungsstufe festzulegenden Grenzwerte und Belastungswerte bei Emissionen und Immissionen, es geht um Umwelteinwirkungen und entsprechende Massnahmen, und ganz allgemein um das Prinzip der Vorsorge und den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Das Thema, das heute viele Leute ernsthaft belastet, ist die Angst vor Strahlung im Allgemeinen und vor der nichtionisierenden Strahlung, die von der Mobilfunktelefonie ausgeht, im Besonderen.
So sind Landtag und Regierung gefordert und verpflichtet, die Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung zu schützen. Aber, Mobilfunk ist ein starker Wirtschaftszweig. Wir lesen im Bericht und Antrag, dass Firmen bereits gedroht haben, sich bei der Senkung der Grenzwerte aus dem Land zurückzuziehen. Wie schon verschiedentlich ausgeführt, streiten sich die Experten über die Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung. Eine Studie über die Schädlichkeit oder aber über die Unbedenklichkeit der nichtionisierenden Strahlung folgt der nächsten. Die Medien berichten laufend und kontrovers und verweisen auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die wiederum widersprüchlich sind und nur verwirren. Wir richten uns bisher nach den Schweizer Grenzwerten, die zu den tiefsten in Europa gehören. Aber unser kleines Land ist keine Insel und wird von rundum bestrahlt. Theoretisch wären wir mit ausländischen Frequenzen fast abgedeckt, da 70% der Strahlenimmissionen aus dem Ausland kommen. Schon in Teilen des Liechtensteiner Unterlandes wirkt auf unser Handy ein österreichisches Netz, wenn wir es nicht entsprechend programmieren.
Ich habe mir sagen lassen, dass bei niedrigeren Grenzwerten die Handys mehr Eigenleistung für die Sendeleistung erbringen müssen. In diesem Fall hätten wir die erhöhte Strahlung direkt am Ohr. Zudem wären bei der Senkung des jetzigen Grenzwertes entschieden mehr Antennen nötig. Die Strahlung ist jedoch, wie wir wissen, in der Nähe der Antennen am höchsten. Wir telefonieren mit Handys, wir benutzen Computer, Internet, Wireless-LAN, UMTS-Technologie und verschiedenste elektrische und elektronische Geräte. Wir werden von allen Seien von Antennen bestrahlt. Schulkinder arbeiten stundenlang online an Computern und werden oft in Klassenzimmern drahtlos und von allen Seiten bestrahlt - in der Schultasche oder im Hosensack das Handy. Und wir kennen keine Langzeitwirkung der Umweltbelastung unserer modernen Lebensweise, vor allem auch nicht das Zusammenwirken mehrerer belastender Faktoren. Ich wundere mich nicht, wenn ein grosser Teil unserer Bevölkerung Angst hat. Auch ich gehöre dazu.
Ganz aktuell habe ich heute Morgen in den Landeszeitungen eine Stellungnahme der Liechtensteinischen Ärztekammer mit dem Titel «Sind Handystrahlen gesundheitsschädlich?» gelesen. Ich zitiere nur einige Passagen daraus zur Verstärkung von meinem vor Tagen abgefassten Votum:
«Sind Handystrahlen gesundheitsschädlich? Die Liechtensteinische Ärztekammer empfiehlt verpflichtende Informationen beim Handykauf und stellt einen 10-Punkte-Handy-Ratgeber vor». Dann heisst es weiter: «Die Forschung ist gefragt. Wenn wir Medikamente auf den Markt bringen, untersuchen wir auch vorher ihre Evidenz. Mit dem Mobilfunk hingegen verbreiten wir eine Technologie, deren Auswirkungen wir noch nicht wirklich kennen und die wir erst genauer untersuchen müssen» warnte ein Arzt der Wiener Ärztekammer. Weiter noch ein kurzes Zitat von Dr. Marco Ospelt: «Die rasante technische Entwicklung der mobilen Kommunikation überholt allerdings die biologische Erforschung ihrer Auswirkungen bei weitem». Er sagt weiter: «Deshalb sind Vorsichtsmassnahmen wie das Überdenken der zulässigen Strahlenbelastung, öffentliche Diskussionen und Warn- und Informationsbroschüren unumgänglich». Und dann eben dieser 10-Punkte-Handy-Ratgeber.
Zurück zum Umweltschutzgesetz: Aus den erwähnten Gründen frage ich die Regierung, ob es möglich ist, dass der Grenzwert für nichtionisierende Strahlung im Gesetz festgeschrieben wird, und zwar als qualitative Zielsetzung und nicht als technischer Grenzwert. Das Argument, dass dies der Gesetzessystematik widerspreche, weil dann alle anderen Grenzwerte im Gesetz aufgenommen werden müssten, ist für mich hier nicht ausschlaggebend. Solche grundlegenden und wichtigen Bestimmungen gehören in ein Gesetz.
Zur Umweltkommission: Die zu schaffende Umweltkommission soll die Regierung beraten und bei Verordnungen mitarbeiten - heisst es im Bericht und Antrag. Meine Frage dazu: Ist damit gemeint, dass die Kommission vor allem beratende Funktion hat oder dass sie auch direkt Verordnungen zum Gesetz ausarbeitet? In der vorgeschlagenen Zusammensetzung ist nur eine Vertretung einer Umweltorganisation vorgesehen. Nach meiner Ansicht ist dies zu wenig, da es verschiedene Umweltorganisationen und vor allem auch Experten gibt, die sich auch schwerpunktmässig unterschiedlichen Umweltthemen widmen. Ich bin besorgt und spüre die Last der Verantwortung. Es geht nicht nur um Grenzwerte, sondern auch um unsere Lebensweise und um unsere Zukunft.
Wie bereits erwähnt, frage ich mich, ob sich der Landtag als Gesetzgeber seiner Verantwortung so einfach entledigen kann, indem er der Regierung die Kompetenz überträgt, die Bestimmung der Grenzwerte auf dem Verordnungsweg zu regeln. Wir haben auch zu kritischen und umstrittenen Emissions- und Immissionswerten im Landtag die Verantwortung wahrzunehmen. Im Gegensatz zu meinem Fraktionskollegen Elmar Kindle möchte ich anregen, dass kritische und umstrittene Umweltthemen und Grenzwerte in besonderen Bestimmungen zu diesem Gesetz geregelt werden, in welchem wir uns als Abgeordnete auf die entsprechende Fachkompetenz abstützen können.
Ich danke der Regierung für diese wichtige Gesetzesvorlage und bin für Eintreten. Abg. Franz Heeb
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke den Vorrednern für die ausführliche Darstellung der Vorlage zum Umweltschutzgesetz und verzichte auf eine nochmalige Erläuterung der Gesetzesvorlage. Grundsätzlich begrüsse ich die Schaffung eines umfassenden Rahmengesetzes und die Rezeption des schweizerischen Umweltschutzgesetzes sowie die Integration des Abfallgesetzes, des Bodenschutzgesetzes, des Luftreinhalte- und Störanfallgesetzes in das Umweltschutzgesetz als auch die Aufnahme und Umsetzung der EU-Richtlinien zum Umgebungslärm und zur Haftung bei Umweltschäden.
Wie ich feststelle, ist es ein gemeinsames Anliegen des Landtags, dass ein umfassendes Umweltschutzgesetz in Kraft tritt, und nicht, wie es beim Lärmschutzgesetz der Fall war, durch ein Referendum bzw. eine Volksabstimmung zu Fall gebracht wird. Das vorliegende Umweltschutzgesetz weicht dieser Gefahr aus, indem keine Grenzwerte oder Rahmenbedingungen für deren Festlegung in den einzelnen Umweltschutzbereichen vorgegeben werden, sondern diese durch eine generelle Verordnungskompetenz an die Regierung unter Beizug der Umweltschutzkommission und des Amtes für Umweltschutz festgelegt werden können. Dies ist doch eine weit gehende Gesetzesdelegation - wie schon Vorredner darauf hingewiesen haben - die einer grundsätzlichen Abwägung bedarf.
Einerseits ist der Regierung und den zuständigen Behörden ein flexibler, den sich aus dem Zollvertrag und dem EWR-Abkommen ergebender laufender Anpassungsbedarf gegeben sowie sollen wir auf die besonderen Verhältnisse und Ereignisse unseres Landes einen entsprechenden Handlungsrahmen auch zur Verfügung haben, um flexibel reagieren zu können. Andererseits können grundlegende und umstrittene Bestimmungen und Grenzwerte im Umweltschutz nicht einfach der demokratischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung entzogen und auf die Verwaltungsebene verlagert werden. Dem Landtag und dem Volk werden mit einer generellen gesetzesergänzenden Verordnungskompetenz grundlegende Rechte in der Gesetzgebung und dem Volk wird dadurch auch die Möglichkeit eines Referendums entzogen. So ist es aufgrund des vorliegenden Umweltschutzgesetzes auch müssig, wenn wir hier im Landtag noch über die Grenzwerte im Mobilfunk diskutieren, weil die Gesetzgebungskompetenz dazu auf die Regierungs- bzw. Verwaltungsebene übertragen ist.
Wie auf Seite 70 des Berichts und Antrags treffend ausgeführt wird zu einem Entscheid des Staatsgerichtshofes - ich zitiere:«Der Staatsgerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung - StGH 1977/10, LES 1981, 56 [57] - festgehalten, dass die Ergänzung des Gesetzes durch grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen nicht durch Verordnung, sondern nur in Gesetzesform erfolgen dürfe». Ich denke, das ist doch eine entscheidende Rechtsprechung, die wir hier auch in diesem Gesetz oder bei dieser Gesetzesvorlage berücksichtigen müssen. Der Rechtsdienst der Regierung hat in seiner Stellungnahme zur Verfassungsmässigkeit und der Vernehmlassungsvorlage bei einzelnen Artikeln Zweifel an der Beachtung des Legalitätsprinzips angebracht, die meines Erachtens ernst zu nehmen sind. Dazu ist zu beachten, dass in die gegenständliche Vorlage zum Umweltschutzgesetz geltendes Recht, wie das Abfall-, Bodenschutz-, Luftreinhalte- und Störanfallgesetz, übernommen werden. Entsprechende Richtlinien und Grenzwerte, die in der liechtensteinischen Umweltschutzgesetzgebung bereits Eingang gefunden haben, können im weiteren Verlauf nicht einfach auf Verordnungsstufe abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die liechtensteinische Umweltschutzgesetzgebung weitgehend durch den Zollvertrag, das EWR-Abkommen bzw. die bestehenden und neu dazukommenden EU-Richtlinien sowie die internationalen Abkommen und Verpflichtungen bestimmt wird. Die Festlegung von Umweltrichtlinien und Grenzwerten in den Verordnungen muss sich im Rahmen dieser bilateralen und internationalen Abkommen halten. Dementsprechend ist in Art. 3 Umweltschutzgesetz auch der Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften festgehalten.
In Art. 12 und 13 wird indes der Regierung eine generelle Verordnungskompetenz bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie anderer Vorschriften übertragen, und in Art. 12 Abs. 2 wird explizit dazu ausgeführt - ich zitiere: «Begrenzungen werden durch Verordnungen oder - soweit diese nichts vorsehen - durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umweltschutz vorgeschrieben». Eine solche generelle Ermächtigung verstösst meines Erachtens gegen das Legalitätsprinzip und ist einzuschränken. Kritisch zu beurteilen ist vor allem auch der Passus, dass das Amt für Umweltschutz Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes, das nur ein Rahmengesetz ist, vorschreiben kann.
Aus den gemachten Erwägungen sehe ich die Notwendigkeit, dass kein generelles gesetzesergänzendes Verordnungsrecht auf die Regierungsebene übertragen werden kann und die Verordnungskompetenz durch den Gesetzgeber in einem Rahmen zu setzen ist. Um sowohl das in der Landesverfassung verankerte Legalitätsprinzip als auch die erforderliche Flexibilität in der Umweltschutzgesetzgebung zu gewährleisten, schlage ich vor - und ich bitte auch die Regierung, dazu Stellung zu nehmen -, dass die Verordnungskompetenz der Regierung sich im Rahmen der bisherigen, in der liechtensteinischen Umweltgesetzgebung enthaltenen Bestimmungen sowie im Rahmen der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung und der übernommenen EU-Richtlinien bewegt.
Ich möchte das einfach erläutern, wenn wir verschiedene Grenzwerte haben, dass die Regierung in ihrer Verordnungskompetenz im Rahmen oder in der Toleranzgrenze dieser Werte entscheiden kann. Wenn wir höhere Grenzwerte, tiefere oder ergänzende Grenzwerte wollen, dann meine ich, sollte das eben auf Gesetzesebene geregelt werden. Damit wäre der Rahmen der Verordnungskompetenz im Umweltschutzgesetz auch eindeutig verankert. Daraus ergibt sich, dass Richtlinien und Grenzwerte, die auf Gesetzesstufe durch den Landtag bereits festgelegt wurden, sowie Richtlinien und Grenzwerte, die über die Bestimmungen der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung und die relevanten EU-Richtlinien hinaus gehen, durch den Landtag anzupassen sind. Da es sich bei diesen Grenzwerten, wie die Diskussion um den Mobilfunk zeigt, um grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen handelt, sind diese nicht durch Verordnung, sondern - wie es schon angeregt worden ist - in Gesetzesform festzulegen.
Es liegt im allgemeinen Interesse, dass ein umfassendes Umweltschutzgesetz nach schweizerischer Vorlage in Kraft tritt, das auch den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen standhält.
Erlauben Sie mir noch kurz ergänzende Bemerkungen dazu. Ich möchte darauf dann bei der Lesung des Gesetzes noch näher eingehen: Für mich ist das Prinzip der Vorsorge eigentlich noch zu schwach geregelt im Gesetz. Wir müssen hier schauen, was noch möglich wäre. Ich kann nicht verstehen, warum das Gewässerschutzgesetz anders geregelt sein sollte wie zum Beispiel das Luftreinhaltegesetz. Aber wir können darauf noch zurückkommen. Jedenfalls danke ich für diese Vorlage. Ich bin für Eintreten. Abg. Elmar Kindle
Danke. Nur kurz: Ich möchte die Aussagen des Abg. Rony Bargetze vorbehaltlos unterstützen. Was die Sache betreffend den Lärmschutz anbelangt: Ich glaube, er hat es treffend gesagt: Das Thema Lärmschutz im Allgemeinen muss auch nochmals überprüft werden.
Was einige Abgeordnete betreffend die Verordnungskompetenz respektive die Festhaltung der Grenzwerte im Gesetz gesagt haben: Diesbezüglich bleibe ich bei meiner Meinung, dass es zielführender ist, dies in der Verordnung zu belassen, weil man wirklich besser auf die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, die da sicher kommen werden, reagieren kann, als wenn es im Gesetz festgeschrieben ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auf bereits gehaltene Voten und Anmerkungen noch kurz eingehen: Es wurde auch gesagt, vieles würde in den Verordnungen geregelt, und es wurde auch anerkannt, dass damit die nötige Flexibilität geschaffen wurde. Gleichzeitig wurden - wie ich bei meinem Votum eingangs auch erwähnt habe - erneut Zweifel laut, ob die Verordnungen überhaupt zeitgerecht dann vorliegen werden mit In-Kraft-Treten des Gesetzes. Ich denke, mit dem nun vorliegenden Bericht und Antrag wurden ein erstes Mal schon diese Bedenken zerstreut. Ich bin auch zuversichtlich, dass die Regierung in der Lage sein wird, auch hier diese Vorgabe zu erfüllen und dann die entsprechenden Verordnungen zu liefern.
Es wurde auch erwähnt, dass das Amt für Umweltschutz zum «Superamt» mutieren würde. Aber das sehe ich nicht so. Wir haben hier ein integrales Umweltschutzgesetz. Die Bereiche werden sinnvoll zusammengefasst. Dies ist ein Rahmengesetz, wie auch mehrfach gesagt wurde, und das Amt für Umweltschutz wird die zentrale Stelle sein, die dieses betreut. Ich finde es sinnvoll, dass hier eine Amtsstelle für das Rahmengesetz und dann die Verordnungen zuständig ist. Andernfalls hätte ich Bedenken, dass die Wirkung des Gesetzes untergraben werden kann oder es Reibungsverluste bei der Umsetzung des Gesetzes gibt.
Es gab mehrere Voten zum Thema, was auf Gesetzesebene und was auf Verordnungsebene kommen soll. Der Abg. Arthur Brunhart hat treffend gesagt: «Grundlegendes ins Gesetz, Details in die Verordnungen». Ich verweise hier gerne auf den Bericht und Antrag auf Seite 69 ff. Hier werden Kriterien aufgezählt, bei welchen eine Verordnung durchaus - wie es hier heisst - nicht nur strikt gesetzesvollziehende, sondern auch gesetzesergänzende Bestimmungen enthalten kann. Auf Seite 70 wird explizit ausgeführt, dass die Konkretisierung durch Erlass von Ausführungsbestimmungen bzw. gesetzesergänzenden Verordnungen dann als richtig gilt, wenn die Unbestimmtheit oder die Offenheit einer Regelung dazu dienen soll, die Anpassung an veränderte Verhältnisse zu erleichtern, wenn sie also Flexibilität bezweckt. Und genau diese Grundsätze haben wir hier in der gegenständlichen Vorlage, dass wir flexibel wären, auch geänderte technische Normen oder Werte anzupassen.
Es heisst hier weiter: «Aus diesem Grund werden nur die wesentlichen Grundsätze aus dem Luftreinhaltegesetz, dem Bodenschutzgesetz, dem Störfallgesetz und dem Abfallgesetz in die gegenständliche Vorlage übernommen. Dies gilt auch für den Bereich betreffend den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen» usw. Ich denke, der Ansatz ist hier richtig, auch wenn es ein neuer Ansatz ist mit dem Rahmengesetz und wir uns vielleicht an diese neuen Bedingungen dann noch gewöhnen müssen. Hier ist das Vorgehen richtig, dass grundlegende Sachen im Gesetz sind und die Details in den Verordnungen geregelt werden.
Es kam weiters der Vorschlag, die Umweltschutzkommission zu erhöhen mit zwei Vertretern aus den Umweltschutzorganisationen. Dagegen werde ich mich sicherlich aussprechen. Die Umweltschutzkommission, so wie sie jetzt aufgesetzt ist, ist eine ausgewogene Kommission - und ich finde das so richtig. Ich würde einer ungleichmässigen Besetzung, egal welcher Interessengruppe, nicht zustimmen.
Bezüglich der Stelle, die die Regierung hier auch beantragt, wurden auch Bedenken geäussert. Und hier möchte ich auch beim Votum des Abg. Arthur Brunhart einhängen. Hier ist das Umweltschutzgesetz eine Investition in die Zukunft. Das ist etwas für die kommenden Generationen. Daher werde ich der Schaffung einer Stelle zur Umsetzung dieses neuen Umweltschutzgesetzes sicherlich zustimmen. Wir können hier nicht fordern, gewisse Sachen einzuhalten, Gesetze und dazugehörige Verordnungen zu machen, und gleichzeitig uns verweigern, die nötigen Bedingungen zu stellen. Wir müssen nicht nur das Gesetz und die Verordnung schaffen, sondern auch die Umsetzung und die Kontrolle ermöglichen.
Es wurde auch die qualitative Grössenordnung eines Grenzwertes benannt, der in dieses Gesetz geschrieben werden könnte. Wie ich es verstanden habe, auch eine Zielgrösse eines Grenzwertes. Ich frage mich dann aber: Wie weiter? Wir hätten eine Zielgrösse, die man möchte oder versucht zu erreichen. Was passiert aber, wenn diese nicht erreicht wird? Oder was passiert, wenn diese erreicht wird? Das müsste auch irgendwie auch noch Konsequenzen haben. Und das wird dann sehr kompliziert.
Dann noch zur Bemerkung, dass sich der Landtag in diesem Sinne scheut, sich nicht der Problematik stellen will, hier zahlenmässig Grenzwerte zu definieren, sondern dies auf die Regierung oder die Kommission abschiebt, die sich dann damit befassen will. Ich glaube, es gibt genügend Beispiele im Landtag, dass dem nicht so ist. Der Landtag stellt sich den Herausforderungen, auch den unangenehmen Herausforderungen. Aber hier ist es wirklich so, dass es sinnvoll ist, dass die Grenzwerte selbst in der Verordnung geregelt werden. Dies ist meine Überzeugung. Das ist der einzige Vorgang, der eine mögliche zügige Anpassung der Grenzwerte möglich macht.
Es ist eine ureigene Funktion eines Rahmengesetzes, den Rahmen zu setzen und die Details eben nicht im Gesetz zu regeln, sondern in den Verordnungen.
Es wurde auch erwähnt, das grundlegende Recht würde dem Volk entzogen, wenn wir hier Sachen von der Gesetzes- auf die Verwaltungsebene delegieren würden. Das entspricht so natürlich nicht den Tatsachen. Im Bericht und Antrag auf Seite 70 wurde ein Staatsgerichtshofentscheid zitiert - das ist der erste Absatz - aber das ist natürlich nur die erste Hälfte und in diesem Fall die falsche Seite der Medaille. Es geht dann weiter mit einem zweiten Absatz Staatsgerichtshofentscheid. Und da heisst es dann eindeutig: «Die Konkretisierung durch den Erlass von Ausführungsbestimmungen bzw. gesetzesergänzenden Verordnungen gilt dann als richtig, wenn die Unbestimmtheit oder die Offenheit einer Regelung dazu dienen soll, die Anpassung an veränderte Verhältnisse zu erleichtern, wenn sie also Flexibilität bezweckt». Genau das ist ja hier das Ziel mit der Verlegung auf die Verordnungsebene.
Dann wurde Art. 12 Abs. 2 erwähnt, die Emissionsbegrenzung, und es wurde in Frage gestellt, ob dies überhaupt rechtens ist - und da habe ich schon etwas gestaunt jetzt. Es wurde auch der Vorschlag gemacht, die Verordnungskompetenz im Rahmen der bisherigen Gesetzgebung zu gestalten oder dass sich das hier bewegt. Und da verweise ich gerne auf Seite 34 im Bericht und Antrag, zweiter Absatz. Da heisst es genau zu diesem Art. 12, zu diesem Abs. 2: «Zu diesem Zwecke werden die zuständigen Vollziehungsbehörden in Abs. 2 ermächtigt, unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen zu erlassen». Dies steht ja in Kritik. Dann, der nächstfolgende Satz: «Diese Regelung wurde aus dem bestehenden Luftreinhaltegesetz übernommen. Es handelt sich dabei um sachtechnische Angelegenheiten, weshalb die Zuständigkeit beim Amt für Umweltschutz angesiedelt werden soll». Das ist also eine bereits bestehende Regelung. Die ist jetzt nicht neu.
Bezüglich der Verfassungsmässigkeit, die hier mit eingeht, ist es auch die Abhandlung auf Seite 69 ff., wo die Regierung dann doch über mehrere Seiten auch darauf Bezug nimmt und auch nachweist, dass das alles verfassungsmässig ist. Ich komme nicht umhin, doch noch eine Nebenfeststellung zu machen. Das zuständige Regierungsmitglied Hugo Quaderer hat allen Fraktionen das Angebot gemacht, das Gesetz in den Fraktionen zu erläutern, und es hätte vielleicht der Verkürzung der Debatte gedient, wenn man solche Fragen im Vorfeld bereits hätte klären können. Danke.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident, werte Damen und Herren. «Überforderte Menschen - umso grössere Verantwortung der Abgeordneten». Diese Überschrift hat mich für eine Wortmeldung animiert. Dazu halte ich zuerst einmal fest, dass Abgeordnete auch Menschen sind - auch wenn wir Politiker sind. Heute Nachmittag, weniger als eine Stunde vor der Behandlung des USG, des Umweltschutzgesetzes, lag uns Abgeordneten ein dreiseitiges Schreiben seitens des Vereins für gesundheitsverträglichen Mobilfunk vor. Im Vorfeld habe ich als Abgeordneter eine Fülle von Informationen erhalten. Keine einzige Information habe ich seitens Mobilfunkanbieter erhalten. Es ist also das Verdienst der angesprochenen Vereinigung, dass das Thema NIS im USG zum Hauptthema wurde. Das ist berechtigt. Ich möchte aber doch noch eines deponieren, dass nämlich die übrigen, auch wichtigen Themen nicht vernachlässigt werden sollten. Das wäre fatal. Das hat dieses Gesetz nicht verdient. Dies als grundsätzliche Bemerkung.
Nun zur nichtionisierenden Strahlung, NIS: Mir ist in den Sinn gekommen, für die Grossbuchstaben NIS habe ich mir da die Wortfolge gesetzt: «Nichts ist sicher». Es wäre dumm von mir, wenn ich behaupten würde, dass ich in der Materie NIS nicht überfordert bin. Ich habe ein ungutes Gefühl und stelle mich deshalb auf die vorsichtigere Seite. Ich bin überzeugt, dass eine Reduzierung des Grenzwertes möglich ist. Wie viel das sein kann und was es nützt - wenn ich auf die grenzüberschreitende Bestrahlung seitens der eigenständigen Länder Schweiz und Österreich blicke -, darüber bin ich mir wirklich unsicher. Das vorliegende Gesetz ist ein Rahmengesetz. Die heutige Diskussion hat einen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Verordnungen. Das ist sehr wichtig zu wissen. Die Regierung wird sich davor hüten, die hier gemachten Meinungen zu ignorieren. Folgende Aussagen möchte ich aus diesem Grunde hier deponieren: 1. Ich bin für eine Reduktion des Grenzwertes; 2. Diese Werte müssen nach meinen Empfindungen in Verordnungen geregelt werden; 3. Massnahmen sollen verwirklicht werden, aber gleichzeitig sind überregionale Anstrengungen mindestens so wichtig; 4. Ich finde, dass die Mitarbeit vom Ressort Gesundheit zu diesem Thema absolut zwingend ist. Vielen Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bin jetzt ein wenig überrascht, dass die Debatte im Plenum schon fertig ist. Ich habe mich auf eine längere Debatte eingestellt. Ich möchte mich ganz herzlich bedanken für die sachliche, konstruktive Aufnahme dieses Bericht und Antrags. Wenn ich das sehe, was soeben mir der Landtagspräsident verdankenswerterweise ausgehändigt hat: Da gibt es ein Schreiben des VGM - das hat, glaube ich, auch der Abg. Gebhard Negele zitiert -, das an den Landtag gegangen ist und nicht einmal an die Regierung. Ich werde hier persönlich als Pharisäer, Lügner, scheinheiliger Augenwischer bezeichnet und mir wird auch Respektlosigkeit gegenüber den Menschen in diesem Land ausgeteilt. Wenn das die Art und Weise ist und wenn das die Basis ist, wie Themen diskutiert werden sollen, dann werde ich mich für solche Diskussionen nicht zur Verfügung stellen.
Der Abg. Peter Lampert hat gesagt, er setze sich ein und er könne das verstehen, wenn es einen leidenschaftlichen Einsatz gebe für das Thema. Das teile ich mit ihm. Aber wenn man solche Papiere verteilt, wie das der VGM macht, das kann ich dann nicht mehr nachvollziehen. Und der Abg. Arthur Brunhart hat gesagt, es müsse eine Diskussion auf vernünftiger Ebene stattfinden. Das hat hier im Hohen Haus soeben stattgefunden. Aber das, was der VGM macht, das ist alles andere als vernünftig.
Ich möchte einleitend, bevor ich dann auch auf die einzelnen Voten eingehe, noch einige grundsätzliche Bemerkungen machen zum Umweltschutz, wie es zu dieser Vorlage gekommen ist - und dann eben in einem zweiten Teil auf die einzelnen Voten eingehen.
Der Umweltschutz, der ist ja als Begriff relativ neu und hat sich eigentlich erst so richtig im 20. Jahrhundert in unseren Köpfen festgesetzt und auch gesellschaftlich etabliert. Es ist zwar als Thema uralt - nämlich dort, wo Menschen zusammenleben und die Bevölkerung wächst, dort werden auch die Inhalte des Umweltschutzes zum Thema. Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor den störenden Einwirkungen - und das sehen wir dann auch bei der Lesung des Gesetzesvorschlages. Der Ausgangspunkt des Umweltschutzes ist die Erhaltung des menschlichen Lebensraumes und der menschlichen Gesundheit, und der Geltungsbereich des Gesetzes ist auch ausgedehnt auf Tiere und Pflanzen, weil die eben auch zum menschlichen Lebensraum dazugehören.
Es gibt selbstverständlich - und das hat auch die Diskussion hier gezeigt - es gibt im Einzelfall dann natürlich Zielkonflikte, und das werden wir dann nachher sicherlich beim einen oder anderen Artikel auch noch sehen, dass es eben diese Zielkonflikte gibt - einerseits vielleicht zwischen den Interessen der Wirtschaft, zwischen den Interessen der Umwelt, aber auch zwischen den einzelnen Interessen der einzelnen Umweltmaterien. Das muss man sich einfach auch bewusst sein.
Wir sprechen heute von Immissionen und von der Erhaltung der natürlichen Grundlagen, unserer Lebensgrundlagen. Wir sprechen von Nachhaltigkeit und meinen, dass wir eben nicht mehr verbrauchen sollen als wir benötigen, als nachwächst, damit eben das Nachhaltigkeitsprinzip greifen kann. Wir sollen nicht mehr zerstören als die Natur selbst wieder herstellen kann. Und gerade deshalb ist es eben wichtig, dass der Staat hier Rahmenbedingungen aufstellt, wie das heute gemacht werden soll mit diesem Umweltschutzgesetz. Es gibt ein eher neuzeitliches Bewusstsein für den Umweltschutz. Dieser entwickelte sich bei uns in den westlichen Ländern Mitte des vergangenen Jahrhunderts und es hat sich gezeigt, die Erkenntnis hat sich breit gemacht, dass sich menschliche Tätigkeiten sehr nachhaltig auf die Umwelt auswirken können. Und wenn es Auslöser für ein solches Denken gibt, dann kennen wir Beispiele bei uns: Fischsterben im Rhein, die Versauerung von Gewässern, der Wälder, aber auch weiter entfernte spektakuläre Chemiekatastrophen wie etwa in Seveso oder in Bhopal.
Nun zum Umweltschutz in Liechtenstein, zur Ausgangslage: Zuerst kamen die rechtlichen Regelungen im Bereich des Gewässerschutzes, Bekämpfung der Gewässerverschmutzung durch Schadstoffe und die Überdüngung. Das ist das Gesetz aus dem Jahre 1957, das also ist das erste Gesetz im Zusammenhang mit dem Umweltschutz. Und dann kamen eben - wie ich es angetönt habe - in den 80er Jahren weitere Umweltschutzthemen auf, wie das Waldsterben, und das löste dann eben auch ein Denken in den Köpfen der Bevölkerung aus.
In Liechtenstein sah man sich dann natürlich gezwungen, rasch zu handeln, und das hat eben dazu geführt, dass es diese Einzelgesetze gegeben hat. Die wurden dann aus einer gewissen Dringlichkeit heraus - wie beispielsweise das Luftreinhaltegesetz - erarbeitet. Aber es wurde auch gleichzeitig darauf verzichtet, einen weiten Bereich des Umweltrechts und des Umweltschutzes einheitlich zu regeln. Es gab insofern wie einen informellen Grundsatzbeschluss, dass wir in Liechtenstein sektorielle Umweltschutzgesetzgebung betreiben und kein Rahmengesetz machen. Es folgten ja dann darauf das Bodenschutzgesetz und das Abfallgesetz, das Waldgesetz und weitere, und es wurde auch in der Debatte erwähnt, dass eben das Gesetz aus der Schweiz, das schweizerische Umweltschutzgesetz, in Liechtenstein zu weiten Teilen anwendbar ist, und auch darauf gestützte Verordnungen wurden durch die Gerichte als in Liechtenstein anwendbar erklärt.
Wir haben also einerseits diese Einzelgesetze, das ist sicherlich ein Fakt, und der zweite Fakt ist eben, dass wir uns aber auch des Rahmengesetzes in der Schweiz bedienten. Wir hatten also Einzelgesetze und ein Rahmengesetz und deshalb erschien es uns sinnvoll und auch zeitgemäss, jetzt eben ein solches Rahmengesetz zu erarbeiten. Wir hatten ja - ich glaube, das war im Mai des letzten Jahres - im Landtag auch eine entsprechende Diskussion, als die Regierung dieses Vorhaben hier im Landtag angekündigt hatte und den Landtag entsprechend informiert hatte. Wir haben in der Vorlage auch immer wieder betont, dass im Grundsatz - eben gerade weil ich diese Ausgangslage jetzt geschildert habe -, dass wir im Grundsatz eigentlich kein neues Recht schaffen. Es geht darum, die bestehenden Gesetze zusammenzufassen und eben schweizerisches Recht, das über den Zollvertrag anwendbar war, jetzt auch in Liechtenstein als eigenes Recht zu instrumentalisieren.
Diese sektorielle Umweltschutzgesetzgebung hat auch im Vollzug immer wieder zu Problemen geführt und mit der wachsenden Anzahl von gesetzlichen Normen wurde beispielsweise die Koordination zwischen den Ämtern erschwert, aber auch die Transparenz in der Umweltschutzgesetzgebung hat sich teilweise erschwert. Deshalb war es angezeigt, ein solches Rahmengesetz hier zu schaffen.
Ich habe es erwähnt - das schweizerische Rahmengesetz enthält natürlich Zuständigkeitsvorschriften, die in Liechtenstein nicht anwendbar sind, und das hat dann auch immer wieder zu Unsicherheiten geführt, und das ist ein weiterer Grund, warum wir hier ein eigenes Gesetz schaffen möchten. Es bedarf einer grösseren Transparenz, einer besseren Überschaubarkeit und einer besseren Effizienz, und das möchten wir natürlich auch gerade dann erreichen, indem wir eben beim Vollzug des Gesetzes das einer Amtsstelle übertragen möchten, weil wir auch hoffen, dadurch die Effizienz zu verbessern.
Was sind die Grundsätze dieses Gesetzes? Es wurde bereits erwähnt - materiell - was hier übernommen werden soll. Es sind auch die beiden Richtlinien über die Umwelthaftung und über die Bekämpfung von Umgebungslärm ebenfalls hier integriert in dieses Rahmengesetz, und das sind wesentliche materielle Bestimmungen, die dieses Gesetz prägen sollen. Grundprinzipien des Umweltrechts - das haben wir auch im Bericht und Antrag einleitend dargelegt: Es geht um das Vorsorgeprinzip. Ich denke, das ist ein ganz ganz wichtiges Prinzip, das sich jetzt eben einmal einheitlich auf alle im Gesetz geregelten Materien hier ausdehnt. Wir haben das vorher sektoriell in den einzelnen Gesetzen geregelt gehabt und wir fassen das jetzt in einer - nach meiner Ansicht - sehr guten Art und Weise zusammen.
Das Gleiche gilt auch für das Verursacherprinzip, das wir sektoriell in verschiedensten Gesetzen bereits geregelt haben. Zusammen mit dem Vorsorgeprinzip ist das Verursacherprinzip sicherlich der wichtigste Grundsatz des heutigen Umweltschutzrechts.
Wichtig erscheint mir auch dieses Kooperationsprinzip, das wir hier angesetzt und angewendet haben. Das Kooperationsprinzip ist geleitet von der grundsätzlichen Zusammenarbeit von Staat und von den gesellschaftlichen Grössen. Es geht hier um Demokratiekomponenten, es geht um Legitimationskomponenten und auch um Problemlösungskomponenten, indem eben alle ihren Sachverstand in die Materie einbringen können. Und die Legitimationskomponente, die Realisierung von Massnahmen ist eben leichter mit als gegen die Betroffenen, gegen die gesellschaftlichen Grössen. Und die Demokratiekomponente, die Mitwirkung am Willens- und Entscheidungsprozess - wie wird das nun umgesetzt? Es wurde ja teilweise kritisiert, dass so genannte wichtige Elemente praktisch dem demokratischen Gesetzgebungsprozess entzogen würden. Wir sind überhaupt nicht dieser Ansicht. Wir sind der Ansicht, dass wir mit den gewählten Instrumenten, wie wir sie hier vorschlagen, auch diesem Prinzip durchaus gerecht werden.
Das Thema Umweltschutzkommission werden wir sicherlich bei der Lesung noch näher beraten. Wir haben eine Anhörung der interessierten Kreise im Verfahren auf Verordnungsstufe mit dieser Umweltschutzkommission. Und wenn ich hier gerade an eine Frage anknüpfen darf, ist das natürlich so, dass diese Kommission, wie sie vorgeschlagen ist, aus Vertretern von fünf Institutionen zusammengesetzt sein soll. Es ist möglich, das auf sieben auszudehnen. Das wird dann die Diskussion beim Artikel noch zeigen, wie hier der Landtag denkt, in welche Richtung es gehen soll. Und selbstverständlich ist es der Kommission unbenommen, jederzeit Fachpersonen, Fachkräfte für die Beratungen beizuziehen. Was man beachten muss: Die Konzeption ist so, dass diese Kommission die Regierung beraten soll. Sie soll also nicht selbst Verordnungen ausarbeiten, sondern die Regierung wird Verordnungen ausarbeiten und die werden dann in der Kommission begutachtet, diskutiert und besprochen.
Es wurde auch erwähnt, dass dieses Gesetz - das ist der Art. 5 - die Vollzugsbehörden verpflichtet, die Bevölkerung zu informieren. Das ist auch ein wichtiges Prinzip, das dann eben gerade auch im Zusammenhang mit dem Kooperationsprinzip spielen soll, weil, man kann nur dann kooperieren, wenn man auch informiert ist. Ein letztes Prinzip, das ich noch erwähnen möchte, ist das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Das ist in Art. 7 des Gesetzes vorgesehen: «Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt». Ich denke, das sind die wichtigsten Elemente, die von diesem Gesetz getragen sind, und wir schaffen hier einen guten, sinnvollen Rahmen - nach meinem Dafürhalten und nach dem Dafürhalten der Regierung -, um eben diese Prinzipien zukünftig in unserem Umweltrecht zu verankern.
Ich gehe jetzt noch auf einige Voten ein und versuche, auch die an mich gerichteten Fragen zu beantworten: Zuerst einmal ist ein Vorschlag gekommen, dass man ein zusätzliches Kapitel betreffend die nichtionisierenden Strahlen aufnehmen soll. Das wurde eigentlich zweifach eingebracht. Das würde sich gesetzestechnisch problemlos einfügen lassen. Ich denke, die Diskussion wird das noch zeigen, ob der Landtag das letztendlich wünscht. Wir sind - und das möchte ich einfach auch nochmals betonen - wir sind von diesem Rahmen, von diesem Rahmengesetz nach schweizerischer Vorlage ausgegangen und sind der Ansicht - wenn ich sage wir, das ist die Ansicht der Regierung -, dass diese Belange alle auf Verordnungsstufe letztendlich geregelt werden können. Wenn der Landtag sogar wünscht, er möchte gewisse Grenzwerte in Zahlenform im Gesetz haben, dann muss er diese Meinung letztendlich einfach auch klar zum Ausdruck bringen. Es gibt aber - das hat die Diskussion, glaube ich, gezeigt - verschiedene Ansichten. Es wurde angeregt, ein Versorgungsziel ins Gesetz aufzunehmen, auch die so genannten OMEN zu definieren im Gesetz. Da bin ich dann noch gespannt, wie die weitere Diskussion im Plenum zu diesen Fragen noch verlaufen wird.
Eine Frage, die gekommen ist zum Geltungsbereich des Gesetzes, die ganzen Materien, die geregelt sind, und warum nicht das Gewässerschutzgesetz auch hier im Umweltschutzgesetz, im Rahmengesetz geregelt werden soll: Hier kann ich in dem Sinne antworten: Wir haben das schweizerische USG als Vorbild genommen, und der Gewässerschutzbereich ist in der Schweiz auch nicht im Umweltschutzgesetz geregelt. Deshalb haben wir uns hier am schweizerischen USG, welches ja Hauptrezeptionsgrundlage ist für das liechtensteinische USG, hier an diesem Rahmen der Schweiz orientiert.
Dann zur Frage der Verordnungen - bis wann diese vorliegen sollen: Die Verordnungen müssen zusammen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorliegen. Wir haben diese Aufgabe, diese Pflicht, diese Verordnungen bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes aufzustellen. Ich habe Ihnen ja eine Liste zukommen lassen, und dort ist eigentlich auch ersichtlich, dass wir ja nicht alles neu selbst erfinden müssen. Es gibt sehr viele Bestimmungen. Wenn ich die Luftreinhaltebestimmungen hernehme, da haben wir heute das Luftreinhaltegesetz, und die Konzeption dieses Umweltschutzgesetzes ist ja so angelegt, dass verschiedenste Bestimmungen, die heute im Luftreinhaltegesetz, aber rein technischer Natur sind, dass diese dann eben auf Verordnungsstufe geregelt werden. Das bedeutet, dass gesetzliche Bestimmungen aus dem bestehenden Gesetz in die Verordnung aufgenommen werden. Wir haben auch die Vorgabe und Vorlage der schweizerischen Luftreinhalteverordnung, und insofern ist es nicht so, dass wir hier neues materielles Recht entwickeln müssen, sondern es geht dann darum, bestehende Bestimmungen sinnvoll in diese Verordnungen aufzunehmen.
Das Gleiche gilt, wenn ich beispielsweise auch hier wieder den NIS-Bereich nehme: Dort hat es ja eine Vernehmlassung gegeben zu einem Gesetzesentwurf, und gleichzeitig wurde auch eine entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Und die zu erlassende Verordnung, die sich dann auf das Umweltschutzgesetz abstützen soll, die wird sich dann natürlich an diesen Vorarbeiten orientieren. Das könnte man dann noch beliebig fortsetzen, diese Liste. Aber eines ist sicher: Wir müssen bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes auch mit den Verordnungen so weit sein.
Dann ist der ganze Vollzugsbereich angesprochen worden mit dem Amt für Umweltschutz und der Schnittstelle zum Amt für Kommunikation und dem Tiefbauamt. Wir sind eben hier geleitet - das habe ich bereits gesagt - vom einheitlichen Vollzug des Gesetzes, dass eine Amtsstelle für den Vollzug verantwortlich sein soll. Das bedeutet letztendlich natürlich, dass das Amt für Kommunikation das technische und «Manpower»-Know-how in einer Übergangsphase dem Amt für Umweltschutz zur Verfügung stellen muss. Das ist selbstverständlich und selbstredend, sollte aber eigentlich innerhalb einer Verwaltung auch kein Problem darstellen.
Die Zuständigkeit - was den Lärm anbelangt: Dort ist es so, dass ebenfalls vorgesehen ist, dass das Amt für Umweltschutz diese Zuständigkeit in erster Priorität haben soll. Aber selbstverständlich muss es hier eine enge Zusammenarbeit geben zwischen Amt für Umweltschutz und Tiefbauamt, und vor allem, wenn das Amt Lärmmessungen macht, solche Kataster erstellt, dann ist ja letztendlich das Tiefbauamt dann auch gefordert bei der Umsetzung, und das kann letztendlich nur das Tiefbauamt machen und nicht das Amt für Umweltschutz. Das ist übrigens auch in den umliegenden Ländern und Kantonen so, dass für den grundlegenden Lärm - das sind die Umweltschutzgesetzgebungsaspekte - die Umweltbehörden zuständig sind und dann für den Vollzug, für den effektiven Vollzug, also für die Umsetzung, die Tiefbauämter.
Zur Umweltschutzkommission: Dazu habe ich, glaube ich, bereits einige Ausführungen gemacht: Dazu ist der Vorschlag gekommen, Umweltschutzorganisationen zusätzlich dazuzunehmen und auch Sachverständige. Das mit den Sachverständigen spricht für sich selbst. Und über die Zusammensetzung der Umweltschutzkommission kann man sich auch unterhalten. Wir haben jetzt einen Fünfervorschlag gemacht und ich denke, die Artikeldiskussion wird es dann noch zeigen, in welche Richtung das genau geht.
Ich komme zurück zur Stelle: Ist die Stelle sinnvoll, die hier geschaffen werden soll? Braucht es die überhaupt? Ja, wir sind der Ansicht, dass es diese Stelle dringend benötigt. Wenn wir kein totes Recht schaffen wollen, sollten wir die Vollzugskompetenzen wirklich haben. Es ist auch so, dass das Amt für Kommunikation jetzt aus Kapazitätsgründen kaum Zeit hat, diese Immissionsmessungen vorzunehmen, was den NIS-Bereich anbelangt, und ich habe auch in der Finanzkommission zum Ausdruck gebracht, dass ich es als wichtig erachte im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit, im Sinne der Sensibilisierung der Bevölkerung, dass eben Messungen immer wieder stattfinden und dass vor allem dann die Resultate auch veröffentlicht werden. Ich denke, das kann den Leuten auch die Ängste nehmen. Das ist ganz wichtig, dass man Öffentlichkeitsarbeit betreibt, und deshalb ist es auch notwendig, dass man die notwendigen Messungen macht und die regelmässig macht und auch über längere Zeit. Ich denke, es ist zu wenig, wenn man pro Monat nur an einem Standort eine Messung macht, sondern das sollte im Sinne der Information der Bevölkerung doch in einem beträchtlich stärkeren Ausmass erfolgen.
Der Bereich Lärm: Da sieht man eigentlich die Aufgaben, die aufgrund des Gesetzes auf das Amt zukommen werden. Diese Aufgaben, die können mit dem bestehenden Personalbestand einfach nicht mehr bewältigt werden. Wir haben bereits versucht, beim Amt für Umweltschutz die Strukturen optimal auszurichten. Wir haben das versucht, wir haben es auch gemacht, aber jetzt sind wir einfach - was die zusätzliche Übernahme von Aufgaben anbelangt - hier an die Grenzen gestossen.
Dann zum ganzen Komplex der Verfassungsmässigkeit, zum - ich sage es jetzt in Anführungszeichen - «Vorwurf», dass der Landtag und die Regierung hier eigentlich einem Referendum ausweichen, indem eben die Grenzwerte nicht im Gesetz sind, sondern auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen: Wir haben das natürlich gerade auch aufgrund der Kritik, die im letzten Mai gekommen ist bei der Information, die die Regierung an den Landtag gerichtet hat zur geplanten Schaffung eines Umweltschutzgesetzes, sehr genau geprüft, was machbar ist und was nicht machbar ist zur Einhaltung des Legalitätsprinzips. Wir haben auch hier rechtliche Expertisen ausarbeiten lassen. Wir haben auch auf diesem Gebiet spezialisierte Juristen eingesetzt und wir haben das dann versucht hier im Bericht und Antrag entsprechend darzulegen. Wir sind der Ansicht, dass die Verfassungsmässigkeit in jeder Hinsicht gewährleistet ist, und gerade eben bei diesem Art. 12 Abs. 2, dort ist es so, wie es der Abg. Henrik Caduff bereits ausgeführt hat. Der entspricht wirklich wortwörtlich dem Art. 7 Abs. 3 des bestehenden Luftreinhaltegesetzes.
Der Rechtsdienst hat gewisse Artikel in Zweifel gestellt, ob die mit dem Legalitätsprinzip wirklich vereinbar sind. Wir haben das ausgeführt im Bericht und Antrag. Wir haben zwei oder drei Bestimmungen aus der Vorlage herausgenommen, weil sich herausgestellt hat, dass diese nicht notwendig sind für dieses Umweltschutzgesetz, und wir haben dann auch nochmals begründet, warum diese Bedenken bei den restlichen beiden Artikeln, die dann noch übrig geblieben sind, warum diese unbegründet sind. Einer entspricht ja auch dem bestehenden Recht des Luftreinhaltegesetzes. Nur im Unterschied zum bestehenden Recht planen wir hier, die Sanierungsfristen nicht im Gesetz zu regeln, sondern auf Verordnungsstufe. Aber das ist nach meiner Ansicht wirklich eine technische Vorschrift, die in eine Verordnung gehört und eigentlich nicht in das Gesetz.
Wenn dann die Forderung kommt, es müssen - vielleicht habe ich es auch falsch verstanden - es müssen Grenzwerte im Gesetz definiert werden - ich weiss nicht, ob ich es richtig verstanden habe -, dann müsste man der Regierung schon sagen, welche Grenzwerte im Gesetz geregelt werden sollen. Wir haben Ihnen eine Liste geschickt. Es gibt ja Hunderte oder Dutzende von Grenzwerten, und das, denke ich, ist nicht der richtige Weg, solche technische Vorschriften auf Gesetzesebene zu regeln, zumal diese ja dann auch wieder dauernd wechseln können. Das hätte dann immer eine entsprechende Gesetzesvorlage zuhanden des Landtags zur Folge.
Was ich nicht ganz nachvollziehen kann, das ist die Forderung, dass man die Verordnungskompetenz im Rahmen der bisherigen Umweltschutzbestimmungen einschränkt. Das müssen Sie mir, Herr Abg. Franz Heeb, vielleicht nochmals erläutern, da habe ich Sie, glaube ich, nicht ganz richtig verstanden, und deshalb verzichte ich darauf zu replizieren und bitte Sie, hierzu nochmals Ausführungen zu machen.
Dann noch zum Bereich des Lärmschutzes, des Verursacherprinzips: Im Art. 23 und im Art. 24 sprechen wir von den festen Anlagen, und das sind eben die Strassen, wenn man das auf die Strassen bezieht, und nach unserer Ansicht ist es gerechtfertigt, dass derjenige, der die Strassen baut, dann auch für die entsprechenden Lärmschutzmassnahmen verantwortlich ist.
Die Ausführungen des Abg. Rony Bargetze und teilweise des Abg. Elmar Kindle entsprechen ja teilweise der Stellungnahme des Tiefbauamtes, und da ist uns wirklich ein Fehler unterlaufen, indem wir eben diese Stellungnahme des Tiefbauamtes nicht schriftlich eingearbeitet haben in den Bericht. Da ist bedauerlicherweise ein Fehler passiert. Wir haben es aber schon im Hintergrund diskutiert und wir hätten das jetzt natürlich so ausgeführt, wie ich es Ihnen jetzt mündlich zum Ausruck bringe:
Sie wissen es, im Jahre 1989 und 1992 war dieses Lärmschutzgesetz - das ist dann, glaube ich, insbesondere wegen einer Abgabe von CHF 30, die den Einzelnen belastet hätten, in einem Referendum zu Fall gekommen. Wir wählen hier eigentlich einen anderen Ansatz, indem wir gerade auch im Art. 24 das so lösen, dass grundsätzlich eben der Anlagenbetreiber und -bauer zuständig ist und verantwortlich ist, hier Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen, wobei, wenn man dann - das werden wir sicherlich bei Art. 24 noch diskutieren, dort gibt es ja die so genannte Befreiungsmöglichkeit -, dass man, wenn man beweist, dass die Lärmquelle schon bestanden hat, bevor die Anlage gebaut wurde, dann ist man ja praktisch von diesen Erfordernissen, die Massnahmen zu ergreifen, befreit. Aber ich denke, das ist dann letztendlich auch eine politische Einschätzung und politische Diskussion, was man hier will. Ich könnte mir gut vorstellen, dass hier die Politik dann auch Zeichen setzt und dass hier LSVA-Gelder eingesetzt werden, um eben solche Lärmschutzmassnahmen zu realisieren.
Es ist schwierig, Kosten zu eruieren, weil insbesondere natürlich diese Lärmmessungen noch nicht stattgefunden haben ohne die konkrete Grundlage, und erst wenn man einmal diese Lärmmessungen letztendlich dann auch gemacht hat, dann weiss man auch, wie die Belastungen sind, wo Immissionsgrenzwerte, wo Alarmgrenzwerte allenfalls überschritten sind und wo dann der dringendste Sanierungsbedarf gegeben ist. Und deshalb ist es auch - was die finanziellen Konsequenzen anbelangt - hier im Bericht und Antrag so vage ausgeführt, da es praktisch einfach unmöglich ist, bevor man diese Lärmmessungen gemacht hat, hier konkretere Angaben zu den finanziellen Konsequenzen zu machen.
Ich bitte Sie, Ihre Fragen nochmals an mich zu richten, wenn ich die eine oder andere Frage oder auch Bemerkung nicht beantwortet habe.Abg. Andrea Matt
Ich möchte nochmal auf das Thema «Verfassungsmässigkeit» zuerst einmal eingehen: Es ist ja so, dass wir hier in Liechtenstein eine andere Verfassung und eine andere Verfassungstradition haben als in der Schweiz. Das haben wir ja alle heute früh schon beim Opferhilfegesetz an einem konkreten Beispiel miterlebt. Und dadurch haben wir vielleicht auch ein bisschen einen anderen Umgang als die Schweiz mit Verordnungen und mit der Art, wie viel auf Gesetzesebene definiert werden muss und wie viel in die Verordnung hineinverlagert werden kann.
Der Landtag hat durch das in der Verfassung in Art. 92 verankerte Legalitätsprinzip die Pflicht, Gesetze hinreichend zu bestimmen. Hinreichend bedeutet dabei jetzt nicht, dass unbedingt ein exakter Wert definiert werden muss. Es bedeutet aber sicherlich, dass Ziel, Inhalt und Eingriffsintensität zu bestimmen sind. Wenn wir also beispielsweise im Berggebiet niedrigere Grenzwerte haben wollen, dann kann das die Regierung nicht ohne entsprechende Gesetzesgrundlage einfach in einer Verordnung festlegen. Dann muss die Grundsatzentscheidung, dass es so etwas geben soll, meines Erachtens wirklich der Landtag fällen. Und ich denke, das ist auch die ureigenste Aufgabe des Landtages, die inhaltlich wesentlichen Dinge des Gesetzes und die Art und Weise, wie das Gesetz ausgestaltet werden soll, zu bestimmen. Der Landtag darf die Entscheidungen, die er fällen muss, nicht einfach an die Regierung delegieren und sich so das Leben leicht machen. Davon bin ich einfach überzeugt. Wir haben öfters schwierige Gesetze und es gibt auch Gesetze, in denen ich jetzt nicht so tief drin bin, in denen es andere Spezialisten gibt. Aber deswegen darf man sich nicht vor der Entscheidung drücken.
Ich sehe an dieser Stelle aber auch die Regierung in der Pflicht. Die Regierung, denke ich, hat über die Vernehmlassung mitbekommen - sie hat es auch auf Seite 22/23 festgehalten -, dass es wirklich unterschiedliche Auffassungen gibt darüber, wie viel zum Mobilfunk in das Gesetz gehört, wie viel in die Verordnung gehört. Es ist für die Regierung völlig klar, dass das ein strittiges Thema ist. Und ein strittiges Thema ist doch aber genau das, ein Thema, um das sich der Landtag kümmern muss. Das ist auch in den entsprechenden Zitaten des Staatsgerichtshofentscheids zum Ausdruck gekommen.
Also wir müssen irgendwo Entscheidungen treffen, und ich hätte schon erwartet, dass die Regierung hier mehr entgegenkommt und schon etwas vorschlägt und nicht einfach sagt: Ja, jetzt muss von Ihnen gesagt werden, was wie wo zu machen ist. Es ist einfach auch auf Seite 22 relativ klar, dort kommt hervor, dass ein gewisser Druck der Wirtschaft besteht und ich denke, diesem Druck dürfen wir nicht einfach nachgeben. Also ich plädiere sehr dafür, dass wir uns um diese umstrittenen Bedingungen kümmern, dass wir uns Gedanken darüber machen, ob wir im Berggebiet eine Region haben wollen, die eine besondere Schutz-region ist. Ich plädiere dafür, sich darüber Gedanken zu machen, welche Bedingungen die Grenzwerte erfüllen sollen, ob wir auch im Tal beispielsweise Spielplätze, Schulen, als Orte, als «OMEN», Orte mit empfindlicher Nutzung definieren wollen und ob wir nicht auch tatsächlich eine Verpflichtung aufnehmen sollen, dass das Bauen der Antennen, die Baugenehmigung, dass das einfach zu koordinieren ist.
Ich möchte gerne hier konkreter werden. Ich sehe nicht unbedingt die Notwendigkeit, so weit zu gehen, dass man tatsächlich jeden Grenzwert bestimmt. Da gehe ich mit der Regierung einig. Aber ich denke, im Moment sind wir noch zu weit von Inhalt, Definition entfernt.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Regierungsrat Quaderer auch für seine Ausführungen. Er hat mich gefragt, wie ich mir das vorstelle bezüglich dieser Grenzwerte, in welchem Rahmen eben diese Verordnungskompetenz der Regierung in Bezug auf diese Grenzwerte möglich sein soll. Ich versuche, das anhand des Mobilfunks zu erklären: Wir haben ja eine EU-Richtlinie, die liegt bei 60 V/m, und wir haben eine schweizerische Vorgabe, die liegt bei 6 V/m, und die liechtensteinische Richtlinie liegt auch bei 6 V/m.
Jetzt könnte es passieren, dass die Schweiz ihren Richtwert auf 0,6 V/m senkt. In diesem Fall soll die Regierung von sich aus die Möglichkeit haben, über eine Verordnung zu entscheiden, ob sie diesen Wert senken will. Damit kann sie auch rasch reagieren in diesem Rahmen und es ist auch klargestellt, in welchem Rahmen sie entscheiden könnte. Umgekehrt, wenn die Regierung oder eventuell eben eine Initiativgruppe einen noch niedrigeren Wert möchte, dann soll das über das Initiativrecht - oder dass man das im Gesetz von der Regierungsseite her eingibt - in den Landtag kommen und hier festgelegt werden. Und so könnte es bei allen anderen Richtwerten sein. Da gibt man einen Rahmen vor und gibt auch der Regierung die Möglichkeit, sich flexibel und rasch vor allem auch auf die internationalen Richtwerte einzustellen. Ich denke sicher, dass da 95 bis 98% der Richtwerte abgedeckt sind. Ich denke auch daran, dass auf EU- und vor allem auf schweizerischer Seite viel mehr Experten zur Verfügung stehen, um diese Richtwerte und diese Anpassungen auch vornehmen zu können. Ich hoffe, es ist verstanden worden, was ich damit meine.
Vielleicht auch noch ein Vorschlag: Ich habe es schon einmal angeregt, dass man hier einmal auch eine - wir haben ja eine Übersicht bekommen, zum Teil vor allem für liechtensteinische und schweizerische Werte -, dass man hier wirklich eine Übersicht macht: Was sind die in Liechtenstein jetzt gesetzlich festgelegten Grenzwerte, was sind die schweizerischen Grenzwerte und was sind die EU-Grenzwerte? - und aufgrund dessen kann man auch abschätzen, wie der Rahmen künftig für die Regierung sein wird. Es wäre sicher auch eine Hilfe für die 2. Lesung.
Wenn ich noch weiter ausführen kann. Die Abg. Doris Frommelt hat das gesagt. Meine Sorge ist, wenn wir hier Grenzwerte in diesem Rahmengesetz, im Umweltschutzgesetz fixieren, dann kann es passieren, dass das Referendum ergriffen wird und dieses Gesetz zu Fall kommt. Und ich meine, das kann nicht unser Interesse sein. Und hier bitte ich die Regierung auch zu prüfen - wie die Abg. Doris Frommelt angeregt hat - ob diese gesetzlich fixierten Grenzwerte künftig in einem Zusatzgesetz geregelt sind. Dadurch wird nicht mehr eine gesamte Gesetzesvorlage dem Referendum und der Volksabstimmung unterstellt, sondern dann die ganz konkreten Werte, und wir haben auch die Übersicht, was gesetzlich - also durch Landesgesetz und was durch Verordnung geregelt ist.
Noch eine ergänzende Frage zum Wasserschutzgesetz: Hier steht auf Seite 9, warum eben das Wasserschutzgesetz hier nicht im Rahmengesetz der Schweiz ist. Sie haben ausgeführt: Wir haben das einfach übernommen. Mir ist immer noch nicht klar, warum das so geregelt ist in der Schweiz. Wir finden hier eine Erklärung, die vielleicht den Weg dazu weist: «Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bundesverfassung den Gesetzgeber in diesen Bereichen zur Legiferierung verpflichtet hat. Auch in Liechtenstein sind diese Bereiche durch eigenständige Gesetze abgedeckt». Es wird hier nicht erwähnt, ob per Verfassung das erforderlich ist, in der Schweiz scheint es durch Verfassung erforderlich zu sein - also die Legiferierung, dass der Gesetzgeber auch mit einbezogen ist.
Ich denke, dass Liechtenstein hier die Möglichkeit hat, eben ein Luftreinhaltegesetz genau gleich wie auch ein Wasserschutzgesetz zu behandeln. Wir müssen nämlich wissen, dann beim Gewässerschutz haben wir Grenzwerte, die sind dann gesetzlich festgelegt, und beim Luftreinhaltegesetz haben wir Grenzwerte, die sind dann durch Verordnung festgelegt. Und ich meine, dass man hier eine einheitliche Regelung durchziehen sollte. Das wäre kurz noch eine Anregung dazu. Vielen Dank.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte auch noch zur Thematik «NIS-Strahlung» Stellung nehmen. Ich denke auch, es ist ein strittiges Thema, das einen politischen Entscheid fordert. Und wie der Abg. Gebhard Negele vorher einmal erwähnt hat, ist es so, dass viele sich - unter anderem wir selber auch - überfordert fühlen, wenn es um die technologische Einschätzung geht, welche Möglichkeiten es gibt und welche Wirkungen diese Strahlungen haben, welche gesundheitlichen Folgen zu erwarten sind. Aber nichtsdestotrotz ist es so, dass wir den Rahmen für die Grenzwerte eben vorgeben müssen. Also wir müssen eine gewisse Gewichtung vornehmen, und ich denke, eine Gewichtung nicht unbedingt im Sinne einer Zahl, sondern eine Gewichtung, ob wir den Grenzwert als Gefährdungsgrenzwert festlegen oder ob wir den Grenzwert im Sinne des Vorsorgeprinzips festlegen.
Wenn ich an Ihr Votum anknüpfe, Herr Regierungsrat Hugo Quaderer, in dem Sie die Grundsätze aufgezählt haben, die für dieses Gesetz relevant sind, dann haben Sie sehr stark betont, dass das Vorsorgeprinzip einer der zwei wichtigsten Grundsätze dieses Gesetzes ist. Ich denke, hier steht der politische Entscheid an. Wie weit soll das Vorsorgeprinzip im Bereich der NIS-Strahlung verankert werden? Inwieweit sollen hier andere Interessen berücksichtigt werden? Die Abg. Doris Frommelt hat vorhin einmal den Begriff von einem qualitativen Grenzwert verwendet. Das verstehe ich auch im Sinn einer Rahmensetzung. Das kann man in dem Sinne machen, wie es die Abg. Andrea Matt vorher schon zweimal angetönt hat. Man kann überlegen: Spezielles Gebiet Malbun beispielsweise oder - wie Sie vorher auch schon angesprochen haben - ein Versorgungsziel aufnehmen. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wie stark wird dem Vorsorgeprinzip im Bereich NIS-Strahlung Geltung verschafft? Um diesen Entscheid kommen wir nicht herum.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe noch einige Zusatzfragen zu den Ausführungen des Regierungsrates, konkret betreffend die Stellungnahme des Tiefbauamtes. Er hat treffend ausgeführt, diese Stellungnahme findet sich nicht im Bericht und Antrag. Und hier denke ich mir, wären speziell von Interesse die beiden Bereiche Lärmschutz und Koordination Amt für Umweltschutz und Tiefbauamt - konkret: Was wurde hier vom Tiefbauamt mitunter an Ideen eingebracht? Und dann auch zur Sicht betreffend das Verursacherprinzip: Ich frage mich hier schon auch: Ist der Erbauer der Strasse der Verursacher oder ist derjenige, der darauf fährt, der Verursacher des Lärms? Selbstverständlich kann man sagen, man sollte die Strasse nicht bauen, dann gibt es keine Chance, darauf zu fahren. Entsprechend entsteht auch kein Lärm. Aber ich frage mich schon, ist das Verursacherprinzip, das wir jetzt hier vernommen haben, auch effektiv - entspricht das einem Verursacherprinzip? Für mich ist es eben auch so, dass man sagen müsste: Es sind doch im Prinzip die Benutzer der Strasse, die die Verursacher sind.
Dann zu der Koordination betreffend Amt für Umweltschutz und Tiefbauamt: Es wurde ja bereits mehrfach angesprochen. Hier frage ich mich auch, was wurde in der Stellungnahme ausgeführt, wie sieht das das Tiefbauamt? Wie können wir hier eine optimale Steuerung der Prozesse erreichen, damit es nicht zu Doppelspurigkeiten kommt oder mitunter gewisse Prozesse ganz verloren gehen? Hier wäre ich dem Regierungsrat noch dankbar, wenn er zusätzliche Ausführungen machen könnte.
Dann - betreffend die Debatte um die NIS-Verordnung oder Grenzwerte oder Gesetzesbestimmungen: Hier hat für mich sicherlich der Abg. Gebhard Negele treffend die Aussage gemacht: «Vorsicht ist besser als Nachsicht». Wenn man im Leben etwas nicht weiss, dann sollte man grundsätzlich sehr vorsichtig sein, und das kann ich nur unterstützen. Insofern habe ich dann auch meine Bedenken gegenüber dieser Umweltschutzkommission, welche ich grundsätzlich begrüsse. Aber die Zusammensetzung - das wurde mehrfach angesprochen: Ist das der richtige Weg? Ganz konkret: Reicht es, wenn der VGM Einsitz nimmt in dieser Umweltschutzkommission oder müsste es eben dann auch eine LGU - oder fragen Sie mich nicht wer sonst noch alles - Einsitz nehmen, um eben die verschiedensten Aspekte auch beurteilen zu können? Und da frage ich mich schon, wie wir dieses Dilemma lösen wollen, sprich: Wollen wir die Anzahl erhöhen oder welchen Weg gehen wir da, damit dann effektiv diese komplexen Fragen auch detailliert besprochen werden können?
Dann - das Thema wurde im Prinzip auch bereits mehrfach ausgeführt - die Sache betreffend die Verordnung: Was sicherlich stimmt, Verordnungen sind flexibler. Das ist unbestritten. Aber hierzu möchte ich einfach schon festhalten: Wir haben auch schon Gesetze in einer Landtagssitzung mehr oder weniger «durchgepaukt». Wenn es dann einfach sein musste, dann wurden die Lesungen durchgezogen. Daher könnte man auch entgegenhalten: Es ist auch in einer Landtagssitzung machbar, wenn man dann wirklich neue technische Erkenntnisse hätte und die entsprechenden Grenzwerte anpassen müsste.
Es wurde ausgeführt, der Rechtsdienst hat auch seine verfassungsmässigen Bedenken angemerkt, und hier sind halt schon die Ausführungen auf Seite 69 für mich auch relativ entscheidend: «grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen müssen aber im Gesetz enthalten sein ...». Das ist hier so ausgeführt. Es wurden dann die weiteren Seiten zitiert. Ich habe das auch gelesen. Aber ich frage mich schon: Sind denn diese Bestimmungen nicht wirklich unumstritten? Ich denke mir doch, diese NIS-Grenzwerte sind umstritten. Und von daher gesehen würde ich grundsätzlich schon auch dafür plädieren, dass wir hier sicherlich - wenn wir uns schon nicht einigen können, dass wir effektive Werte im Gesetz haben -, dass wir die Spielregeln für diese Verordnung massiv einschränken, damit diese Verordnung dann auch eine gesetzliche Grundlage hat.
Was sicherlich auch zielführend ist - da ja immer wieder das Damoklesschwert des Referendums über diesem Gesetzt hängt -, wenn wir hier eben zu konkret werden. Aber deshalb dürfen wir doch nicht sagen: Ja, deshalb werden wir diese Bestimmung in die Verordnung delegieren. Das darf und kann nicht sein, und insofern sind sicher die Ausführungen des Abg. Franz Heeb, aber auch der Abg. Doris Frommelt zutreffend. Wieso können wir uns nicht einigen, dieses heikle Thema - wenn wir es schon auf Gesetzesstufe lösen, dann in einem separaten Gesetz? Sollte es dann ein Referendum geben, wäre es sicherlich schade, wenn die restlichen, sehr zweckmässigen und unbestrittenen Bestimmungen auch diese Hürde nicht nehmen würden. Wir wissen ja nicht, was passieren wird, aber ich denke mir einfach, hier sollte nach meinem Dafürhalten das Volk durchaus die Chance haben, ein Referendum zu ergreifen, denn wir wissen es alle, wir haben in letzter Zeit diverse Briefe bekommen. Das Thema ist hoch umstritten, denke ich mir jetzt einmal, und wird auch entsprechende Wellen schlagen.
Der Landtag sollte sich für mich auch nicht der Verantwortung entziehen. Ich sehe das - ja es mag in der ersten Phase ein wenig interessant sein zu sagen: Ja, gottlob wird das die Regierung entscheiden. Aber ich denke mir, wir sind die Vertreter des Volkes und sollten entsprechend auch hier die Verantwortung wahrnehmen. Also ich plädiere hier schon dafür, dass der Landtag hier eine verstärkte Verantwortung wahrnimmt und entsprechend hier im Gesetz detailliertere Bestimmungen fordert.
Dann wurde noch das Schreiben erwähnt, welches wir heute Mittag erhalten haben. Hier verstehe ich Sie schon, Regierungsrat Quaderer, dass Sie, weil Sie persönlich angesprochen sind mit diesen Ausfüh-rungen hier sicherlich keine Freude haben. Aber es gibt also auch auf der Seite 1 durchaus andere Ausführungen - hier sind Sie nicht namentlich erwähnt, auch sonst kein Regierungsmitglied -, welche durchaus zutreffend sind. Wenn ich mir hier so die Passage betrachte «In unserer Gesellschaft zählt zur Zeit nur das BIP - das Bruttoinlandprodukt», dann werden hier doch etliche Zeilen aufgeführt, die nach meinem Dafürhalten den Nagel auf den Kopf treffen, was teilweise in diesem Land abgeht. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass ich gegen eine Erhöhung der Umweltschutzkommission bin, der Anzahl Gruppen, die hier einsitzen, dass ich keine Grenzwerte im Gesetz möchte, sondern auf Verordnungsebene aus den Gründen wie angeführt. Es wurde auch noch einmal die Verfassungsmässigkeit mehrmals erwähnt, auch hier die Seite 69 ff. Gegen was ich mich auch aussprechen möchte, ist, dass von Abgeordneten der Freien Liste hier gesagt wurde, der Landtag wolle aus Bequemlichkeit delegieren. Das stimmt so sicherlich nicht. Ich sage jetzt ein zweites Mal, es entspricht einem Rahmengesetz, dass der Rahmen vorgegeben wird und die Details in den dazugehörigen Verordnungen zu regeln sind. Ich wehre mich also ganz entschieden gegen die Unterstellung, aus Bequemlichkeit oder Feigheit keine Werte ins Gesetz schreiben zu wollen. Das stimmt so einfach nicht, das müssen Sie jetzt zur Kenntnis nehmen.
Und dann noch eine Frage zur selben Interessengruppe: Wieso sind die Bergbewohner schützenswerter als die Talbewohner? Dies ist mir so nicht klar. Vielleicht habe ich hier ein Manko. Für mich sind Tal- und Bergbewohner genau gleich schützenswert.
Der Abg. Franz Heeb hat noch nachgefragt nach einer Aufstellung über die Grenzwerte in der EU usw. Wir haben hier ja acht Listen, glaube ich, wo auch Grenzwerte in Bezug mit dem EWRA oder Verbindungen aufgeführt sind. Ich weiss, dass das sicher nicht alles umfasst, was europaweit vorhanden ist, aber ich frage mich hier, ob dies dann zur Vereinfachung oder Verdeutlichung beiträgt, oder ob das dann nicht eher zur Irritierung beiträgt. Ich überlasse das gerne der Regierung, aber ich hatte schon mit diesen acht Listen eigentlich Mühe, hier noch den Überblick zu bewahren.
Dann, das Verursacherprinzip ist für alle eigentlich klar: Wenn ich also diskutiere, ob der Erbauer oder der Nutzer der Verursacher ist, dann müssen wir konsequenterweise auch den Planer oder den Auftraggeber mit einbeziehen. Dann müssten die ja auch in diesen Kreis gehören. Und ich denke, das ist klar: Lärm verursacht nicht die Strasse, sondern die Fahrzeuge, die darauf verkehren. Ansonsten würde das Verursacherprinzip bei einem Veloweg an die Grenze stossen. Besten Dank. Abg. Elmar Kindle
Herr Präsident, danke. Noch eine kurze Replik zu der Stelle: Sie haben ausgeführt, dass es effizienter sei, wenn alles beisammen ist. Das ist sicher ein Argument. Ich bringe eben noch andere Argumente, die auch dagegensprechen können. Zum Beispiel auf Seite 74 und 75 werden Ausführungen gemacht, warum es Mehrarbeit gibt - ein Punkt: «Planung und Durchführung der notwendigen Sanierungsmassnahmen entlang der Verkehrsstrecken (Strassen und Schiene), damit zusammenhängende Begutachtung technischer Fragen und die Durchführung der notwendigen Verhandlungen». Das ist ein Punkt, den ich gar nicht nachvollziehen kann, dass das das Amt für Umweltschutz machen sollte. Das ist für mich ganz klar eine Aufgabe, die das Tiefbauamt zu erledigen hätte, wenn man hier klare Regelungen treffen würde - also ein Bereich, den man wirklich ausgliedern könnte.
Dann habe ich die Frage gestellt betreffend die Katasterführung im Bereich der nichtionisierenden Strahlen. Hier wird begründet, dass der Messvollzug dem Amt übergeben werden soll, weil - und das steht so geschrieben - weil man offensichtlich zu wenige Messungen macht, weil es nur einmal im Monat möglich wäre und möglich ist. Ich habe auch ausgeführt, was denn da das Ziel sein soll. Sie haben gesagt, es werde zu wenig gemessen. Wenn man heute die Messdaten anschaut, dann stelle ich einfach fest, dass es keine Überschreitungen gibt, und die wird es auch nicht geben, wenn man es wöchentlich misst. Dieses Argument kann ich einfach nicht nachvollziehen.
Dann zur vorgesehenen Katasterführung: Ich habe mich umgesehen und habe mal über die Grenze geschaut. In der Schweiz gibt es sowas gar nicht, weil es schlichtweg nicht durchführbar ist. Und bei uns in Liechtenstein soll das gemacht werden, und da habe ich die Frage gestellt, wer das überhaupt sagt, wer das überhaupt fordert und was das Ziel dieser Massnahme ist. Dass das natürlich Manpower verursacht, das ist ganz klar. Wenn man das will, dann soll man das aber auch so sagen. Ich bin zum Beispiel einer, der das nicht will. Ich brauche es auch nicht. Und sonst muss ich wissen, was das Ziel dahinter ist bei einer solchen Massnahme. Und das sind Fragen, die ich einfach geklärt haben möchte, bevor ich einer Stelle meine Zustimmung erteile. Und so, meine ich, ist es legitim, diese Fragen zu stellen. Ich stelle keine Forderungen in den Raum, wie es der Abg. Henrik Caduff gesagt hat «Wenn man Forderungen in den Raum stellt, muss man auch sich bewusst sein, dass auch Personal kostet». Ich stelle diese Forderungen nicht, ich stelle eher in Frage: Ist das alles notwendig, was wir hier machen? Das ist meine Frage. Über den Sinn und Zweck des Gesetzes sind wir uns einig, das ist in Ordnung.Abg. Andrea Matt
Danke. Zuerst zum Abg. Henrik Caduff: Ich möchte hier betonen, dass dieses Wort «Feigheit» nicht von mir in diesen Raum hineingestellt wurde, sondern vom Abg. Henrik Caduff höchstpersönlich und selbst.
Dann etwas zum Thema Referendum: Das Referendum kann auch dann ergriffen werden, wenn der Landtag eben diese Bestimmungen nicht regelt, wenn der Landtag sich einfach sagt: Wir lassen das, wir geben das auf Verordnungsebene. Dann kann das Referendum genau gleich ergriffen werden. Und ich denke, hier sollte der Landtag einen vernünftigen Mittelweg gehen. Er sollte hier Kompromissfähigkeit zeigen. Von mir aus muss das nicht heute sein, aber ich könnte mir vorstellen, dass es einen runden Tisch gibt, wo man sich zusammensetzt und wo man gemeinsam bestimmt: Welches sind die wesentlichen Bedingungen und wo könnten wir Kompromissregeln finden? Das fände ich eine tolle Leistung des Landtags. Aber sich einfach zu sagen, wir nehmen nichts hinein und alles in die Verordnung, das, denke ich, könnte genauso zum Referendum führen, wie wenn wir zu viel ins Gesetz hineinnehmen.
Bei der Kontrolle plädiere ich einfach für ein Vier-Augen-Prinzip. Das hat sich bei allen finanztechnischen Angelegenheiten bewährt, und ich denke, das ist auch im Umweltschutz ein gutes Prinzip, und deswegen unterstütze ich es, dass die Messungen vom Amt für Umweltschutz gemacht werden.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Der Abg. Henrik Caduff hat die Frage gestellt, wieso Berggebietsbewohner schützenswerter seien als die Talbewohner. Hier könnte ich ihm schon Gründe nennen. Aber das müssten wir dann einmal ausserhalb dieses Hauses besprechen. Aber zu diesem Punkt ist eben genau auch wieder das Schreiben, das uns heute verteilt wurde und bereits Kritik eingesteckt hat, relevant, und zwar der Punkt 1. Hier ist nachzulesen: «Mobilfunkanbieter wollen keine Senkung der Strahlenbelastung im Alpengebiet. Ein Vertreter der Mobilfunkanbieter sagte bei der Besichtigung des möglichen Antennenstandortes am Hochegg im Jahr 2006 sinngemäss: Wenn die Strahlenbelastung im Alpengebiet gesenkt würde und die Leute in Steg und Malbun besser schlafen als auf der Rheintalseite, wird die Forderung kommen, die Strahlenbelastung auch im Rheintal abzusenken. Wir dürfen es deshalb nicht zulassen, dass die Strahlenbelastung im Alpengebiet auf die vom VGM geforderten 0,06 V/m abgesenkt wird».
Hier sehen wir eben genau die Ängste oder Befürchtungen, die hier anscheinend bestehen. Ich war da nicht dabei. Das ist das Zitat, welches im Schreiben des VGM zitiert wird. Aber das sind natürlich schon so verschiedene Nuancen und Probleme, die in diese Problematik hineinspielen, weshalb man sich mit-unter eben gegen diese speziellen Bestimmungen für das Alpengebiet weigert. Auf der einen Seite verständlich, auf der anderen Seite muss ich natürlich schon fragen: Wieso? Wenn das da stimmt, was da steht, dann habe ich schon auch etliche Bedenken gegenüber solchen Aussagen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich nehme auch Bezug auf das Schreiben. Da muss ich natürlich dann schon - gerade wenn ich die Seiten 2 und 3 ansehe, wo die Gesamtregierung und einzelne Regierungsmitglieder unter der Gürtellinie angegriffen und verunglimpft werden: Ob dann die Informationen auf Seite 1 vom Wahrheitsgehalt dann wirklich auch über jeden Zweifel erhaben sind? Es steht: «Ein Vertreter der Mobilfunkanbieter ...» - welcher Vertreter von welchem Mobilfunkanbieter? Da wäre zum Beispiel ein Name interessant, um rückzufragen. Dann steht «sinngemässes Zitat». Da würde mich das wirkliche Zitat dann interessieren und nicht das sinngemässe. Ich verweise hier auf die Problematik Sender/Empfänger, die wir auch kennen. Man hört selektiv, was man hören will. Das andere wird teilweise ausgeblendet. Also sich hier dazu auf diesen Absatz zu berufen in diesem Zusammenhang, erachte ich zumindest als problematisch. Danke. Stv. Abg. Rony Bargetze
Danke. Da ich bei der Stellungnahme des Tiefbauamtes involviert war, erlaube ich mir, auf die Frage des Abg. Wendelin Lampert in Bezug auf die Stellungnahme des Tiefbauamtes zu antworten: Ich habe unsere Stellungnahme in meinem Votum mehrheitlich eingearbeitet. Die zwei Hauptthemen unserer Stellungnahme waren das Verursacherprinzip, wie schon jetzt mehrfach angesprochen, und als zweiter Hauptpunkt die Zuständigkeit des Lärmkatasters, was jetzt auch schon mehrfach angesprochen wurde. Danke. Abg. Andrea Matt
Ich kann einfach Folgendes bestätigen: Ein Mobilfunkanbieter wollte mit mir ein Gespräch führen. Wir haben das gemacht und er hat ganz klar mir gegenüber geäussert, dass die Mobilfunkindustrie in Liechtenstein keinen Präjudizfall möchte, und deshalb dringend davon abrät, im Berggebiet einen niedrigereren Grenzwert als im Rheintal einzuführen. Ich denke jedoch einfach, das stützt diese Behauptung. Ich war selbst überrascht, das in dieser Klarheit gesagt zu bekommen. Aber ich denke, das kann doch nicht unsere Richtlinie für unser Handeln sein, sondern, wenn wir hier Entscheidungen treffen, dann müssen wir doch an die Menschen denken und an den Schutz der Gesundheit und an das Vorsorgeprinzip und nicht daran, ob jetzt Liechtenstein dann vielleicht ein Präjudizfall ist und es in anderen Ländern auch zu einer Senkung kommen könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:50 Uhr, um anschliessend dem Herrn Regierungsrat Quaderer nochmals das Wort zu erteilen.
Im Anschluss daran können wir mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage beginnen. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:20 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der Juni-Landtagssitzung fort.
Wir behandeln nach wie vor Traktandum 27, das Umweltschutzgesetz. Erlauben Sie mir einige Hinweise und eine Bitte zugleich für den weiteren Verlauf der Behandlung dieser Gesetzesvorlage:
Es wird jetzt der Herr Regierungsrat in kurzen Worten noch Ihre Fragen beantworten. Anschliessend bitte ich Sie, bei der Behandlung der einzelnen Artikel keine Eingangsvoten wieder zu wiederholen, sondern konkret kurz und prägnant Ihre Änderungen einzubringen. Denn sonst, meine Damen und Herren, sind wir nämlich wieder bis Mitternacht hier, und ob das substanziell etwas bringt, das möchte ich dann wirklich in Zweifel ziehen. Ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft, dass wir diese Gesetzesvorlage doch mit aller Seriosität, aber ohne nochmalige Eintretensvoten dann bei der Artikellesung behandeln.
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich versuche mich nach diesen Vorgaben zu richten. Ich versuche kurz aber doch prägnant auf die Fragen, die noch vor der Pause gestellt wurden, einzugehen:
Zuerst diese mehrfache Forderung, dass man, was den NIS-Bereich anbelangt, mehr Regelungen ins Gesetz aufnehmen soll. Ich habe die Diskussion jetzt so verfolgt, dass hier ein grundsätzliches Einverständnis im Plenum vorhanden ist, dass man keine konkreten Grenzwerte ins Gesetz aufnimmt, aber dass man doch zum Bereich NIS hier noch eine gesetzliche Regelung in dem Sinne treffen soll, wie es die Abg. Doris Frommelt gesagt hat, dass man vielleicht die Bedingungen für Grenzwerte ins Gesetz aufnimmt. Wir können hier von der Regierung aus einen Vorschlag machen. Es ist auch durchaus vorstellbar, dass man das in den Fraktionen zuerst berät und dass wir dann aufgrund dieser Beratungen die konkreten Bestimmungen in der Regierung dann auf die 2. Lesung ins Gesetz aufnehmen.
Es gibt natürlich Bestimmungen wie diese OMEN. Das habe ich jetzt auch irgendwie mitbekommen, dass es durchaus sinnvoll wäre nach Ansicht des Landtags, solche Definitionen ins Gesetz aufzunehmen. Wir werden im Lichte der Debatte, die jetzt geführt worden ist, hier einen Vorschlag den Fraktionen unterbreiten. Ich denke, es ist wichtig, dass wir das jetzt auch machen, damit nicht nur dieses NIS-Thema hier diskutiert wird, sondern es hat auch andere ganz wichtige Aspekte im Umweltschutzgesetz. Insofern können wir hier dann vielleicht diese Debatte beenden und sie dann im Hinblick auf die 2. Lesung wieder aufnehmen, wenn die Regierung konkrete Vorschläge gemacht hat.
Dann wurde auch die Anregung gemacht, ob man allenfalls ein Grenzwertgesetz machen könnte. Ich sage es jetzt einfach einmal so: Alle Grenzwerte, die es im Umweltschutzbereich gibt, in ein Gesetz aufzunehmen, das halte ich für keinen guten Vorschlag. Diese Grenzwerte sollen nach meiner Ansicht eben auf Verordnungsstufe geregelt werden. Wenn jemand einen Grenzwert im Gesetz haben will, dann denke ich, hat bei uns jeder Mann und jede Frau das Initiativrecht, dass man das dementsprechend auch auf Gesetzesstufe regeln müsste.
Der Grund, warum das Gewässerschutzgesetz sich nicht in dieser Vorlage befindet, ist wirklich so, wie ich es gesagt habe. Wir haben hier die Schweiz nachvollzogen, aber wir werden diese Frage, die Sie gestellt haben, noch abklären, ob die verfassungsrechtliche Ausgangslage der Grund war, warum es in der Schweiz nicht im Rahmengesetz ist, sondern in einem separaten Gesetz, und ob allenfalls bei uns auf Verfassungsebene die gleiche Restriktion besteht oder eben nicht. Das werden wir aber im Hinblick auf die 2. Lesung dann noch klären.
Dann noch zu den Fragen betreffend die Stellungnahme des Tiefbauamtes: Es ist so, dass das Tiefbauamt gesagt hat, dass das Tiefbauamt zuständig sei für den Vollzug des Lärmschutzbereiches und der zweite Bereich die Frage des Verursachers ist. Wer ist jetzt der Verursacher? Ist es der Verkehrsteilnehmer oder ist es der Strassenbauer? Ich bin eigentlich bereits bei meinem ersten Votum darauf eingegangen. Wir sind der Ansicht, dass Lärmerhebungen zur Umweltbeobachtung gehören und deshalb die Lärmerhebung selbst beim Amt für Umweltschutz sein soll, hingegen dann, wenn es um die konkrete Umsetzung geht, dass das selbstverständlich durch das Tiefbauamt erfolgen muss.
Was den Verursacher anbelangt, denke ich, darauf werden wir beim Art. 23 und 24 noch kommen. Wir sprechen dort von bestehenden ortsfesten Anlagen. Deshalb ist es unsere bzw. die Intention der Regierung, dass der Erbauer der Strasse der Verursacher ist und nicht der Verkehrsteilnehmer, weil wir hier von der ortsfesten Anlage sprechen. Aber darauf können wir bei den Art. 23 und 24 nochmals zurückkommen.
Zur Umweltschutzkommission: Es wurde nochmals angeregt, wer da alles Einsitz nehmen soll. Auch das ist noch ein Artikel, der zu Diskussionen Anlass geben wird. Selbstverständlich ist es - und das wiederhole ich nochmals - der Regierung unbenommen, jederzeit Experten beizuziehen und auch einzelne Verordnungen nicht nur in diese Kommission zur Beratung zu geben, sondern auch eine noch breitere Vernehmlassung durchzuführen. Wir können auch, wenn wir eine Vernehmlassung machen, diese nur partiell einer gewissen Organisation zur Vernehmlassung unterbreiten. Hier ist die Regierung frei und wir haben das auch bei der Baustellenemissionsverordnung so gemacht, indem wir eben die betroffenen Kreise bei der Ausarbeitung der Verordnung mit einbezogen haben.
Dann nochmals diese verfassungsmässigen Bedenken, die auch der Rechtsdienst angemeldet hat: Der Rechtsdienst hat insgesamt zum Ausdruck gebracht, dass die vorliegende Konzeption des Rahmengesetzes zulässig ist. Er hat dann bei einigen Artikeln Bedenken geäussert und wir haben - das habe ich auch schon gesagt - drei oder vier Artikel aus dem Gesetz herausgenommen. Das waren - aus Sicht des Rechtsdienstes - kritische Artikel. Da sind diese zwei Artikel jetzt noch verblieben im Gesetz und die haben wir nochmals überprüft. Wir sind jetzt zum Ergebnis gekommen, dass sie durchaus der Verfassung und dem Legalitätsprinzip standhalten.
Dann noch die letzte Bemerkung zum Messvollzug durch das Amt für Umweltschutz. Hier auch nochmals: Wir gehen davon aus, dass es Sinn macht, dass der ganze Vollzug des Gesetzes bei einer Amtsstelle angesiedelt ist. Und wenn Sie, Herr Abg. Elmar Kindle, ausgeführt haben, dass die Messung das Ergebnis erbracht hat, dass keine Überschreitungen zu verzeichnen sind, dann ist das eben gut, und wenn wir noch mehr Messungen haben und noch mehr bestätigen können, dass diese Grenzwerte nicht überschritten sind, dann denke ich, trägt das auch zur Beruhigung und zur Sensibilisierung der Bevölkerung bei. Danke.Abg. Franz Heeb
Danke. Einfach noch einmal zur Klärung: Ich möchte nicht, dass alle Grenzwerte in ein Gesetz kommen, sondern nur diese Grenzwerte, die künftig auch auf Gesetzesebene durch den Landtag beschlossen werden. Alle anderen Grenzwerte gehören natürlich in die Verordnung hinein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, nur dass diese Idee nicht im Raum stehen bleibt. Ich finde das keine gute Idee.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Zum Zweckartikel: Er ist ja von der Schweizer Fassung übernommen worden. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1983 und ist, glaube ich, 1985 in Kraft gekommen. Damals ging die Diskussion noch sehr stark um die Bodenfruchtbarkeit, speziell in der Landwirtschaft. Meiner Ansicht hat sich das Gesamte weiterentwickelt und es geht um die wirtschaftliche und naturgemässe Nutzung, um die nachhaltige Nutzung des Bodens. Und hier wäre zu überlegen, weil wir haben auch Naturschutzgebiet, wir haben Berggebiet, wir haben Wälder usw., die jetzt nicht rein auf Bodenfruchtbarkeit ausgelegt sind, sondern auf eine naturgemässe Verwendung und nachhaltige Nutzung, hier wäre einfach die Frage, ob man diese Definition nicht dementsprechend auch anpasst.
Was mir weiters auch fehlt hier im Gesetz oder im Zweckartikel: Eine ganz entscheidende Zielsetzung ist, dass die Boden-, Wasser- und Luftqualität sichergestellt ist. Ich denke, das ist der eigentliche Sinn und Zweck auch dieses Gesetzes, dass das auch in den Zweckartikel mit aufgenommen wird.Abg. Andrea Matt
Ich möchte zum Art. 1 «Zweck» Abs. 1 sagen: Ich sehe, dass es absolut identisch ist mit dem Schweizer Umweltschutzgesetz. Schön fände ich es, wenn es am Anfang noch positiv formuliert wird. Hier ist es praktisch ein Schutz gegen Lästiges usw. Ich möchte anregen, vielleicht wie in Österreich an den Anfang zu stellen: «Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen». Und dann haben wir quasi eine positive Intention des Gesetzes am Anfang und dann können wir ja mit dem Schutz vor lästig und dem Negativen beginnen. Das muss aber nicht sein, das ist nur eine Anregung. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Anregung prüfen auf die 2. Lesung, ob das sinnvoll ist. Auf den ersten Blick erscheint mir das durchaus nachvollziehbar.
Dann zur Frage, ob man die Definition, also auch den Zweckartikel, noch um den Naturschutz um die Aspekte des Naturschutzes anpassen soll: Ich denke, wir haben hier bereits beschrieben, dass es darum geht, die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu erhalten. Und da sind natürlich auch die Naturschutz- und Landschaftsschutzaspekte im Zweckartikel enthalten. Wir haben noch ein zusätzliches, eigenes Naturschutzgesetz. Und deshalb denke ich, sind wir hier bereits breit und gut abgedeckt. Wenn es dann auch noch darum geht, die Boden-, Wasser- und Luftqualität zum Ausdruck zu bringen, da denke ich, dieser breite Rahmenartikel, wenn es darum geht, die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu erhalten, dann muss natürlich die Boden-, Wasser- und Luftqualität dementsprechend auch ausgestattet sein, damit man diesem Zweck und diesem Ziel, nämlich, die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten zu können, auch gerecht wird. Ich denke, das ist hier über den Zweckartikel abgedeckt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Im Zusammenhang mit Abs. 1 denke ich auch an die Umweltbildung. Durch gute und kompetente Informationen, zum Beispiel in Form von Ausstellungen und durch besondere Umweltaktionen unterstützt von verschiedenen Unterrichtsmaterialien, können Kinder und Jugendliche Natur- und Umweltthemen erleben und Anleitungen zum umweltgerechten Handeln erhalten. Sollte dieses Anliegen nicht auch in dieses Umweltgesetz aufgenommen werden? Meiner Meinung nach genügt es nicht, wenn Lernziele über Umweltschutz in den Lehrplänen stehen. Es braucht eine Unterstützung durch die Umweltbehörden und durch die Gemeinden. Ich denke auch, dass es Erwachsene gibt, die Umweltbildung beanspruchen würden. Danke.Abg. Andrea Matt
Ich hätte gerne hier eine Pflicht zur regelmässigen Information der Öffentlichkeit über die aktuellen Werte der Luftschadstoffe mit aufgenommen, zumindest bei Überschreiten der Grenzwerte. Es geht mir einfach darum, wenn jetzt im Sommer zum Beispiel die Ozonwerte stark überschritten sind, dann lauten einfach die Empfehlungen, dass man nicht unbedingt mittags draussen mehr Fussball spielt. Und wenn die Ozonwerte beispielsweise im Landeskanal aufgeschaltet wären, dann könnte man an heissen Tagen nachschauen. Ich kenne es auch vom «Tagesanzeiger». Dort ist es beim Wetter automatisch abgedruckt. Es wäre schön, wenn man in diese Richtung etwas machen könnte. Stv. Abg. Roland Büchel
Danke. In Ableitung von Abs. 3, wo es ja heisst, die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, bestimmte Informationen zu veröffentlichen, möchte ich beliebt machen, dass die Regierung sich vielleicht überlegt, wie die Anbieter von Mobilfunkgeräten in die Informationspflicht genommen werden könnten. Und zwar in dem Sinne, wie es die liechtensteinische Ärztekammer heute in den Medien veröffentlicht, wo es zum Beispiel heisst, dass zukünftig bei jedem verkauften Handy ein Hinweis beigelegt wird, der auf die möglichen Gefahren durch Mobilfunkstrahlen unmissverständlich hinweist. Das wäre ein Beispiel. Ich denke, es wäre prüfenswert, das an dieser Stelle zu überlegen.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die Anregung, die die Abg. Matt gemacht hat, ist eindeutig durch Abs. 1 abgedeckt, denn dort steht: «informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung». Wie das geschehen soll, das muss nicht im Gesetz stehen, sondern das muss dann anderswo stehen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zur Frage der Umweltbildung: Ich denke, dass das Umweltschutzgesetz nicht der richtige Ort ist, um die Umweltbildung festzulegen. Wir haben - und das haben Sie selbst erwähnt - selbstverständlich in den Lehrplänen die entsprechenden Ausführungen und die entsprechenden Inhalte. Wenn wir ein Wirtschaftsgesetz machen, verpflichten wir die zuständigen Ämter ja auch nicht, an den Schulen dann das Fach «Wirtschaft» entsprechend zu unterrichten.
Dann zur Pflicht zur regelmässigen Information bei der Überschreitung der Grenzwerte: Da habe ich es mit dem Abg. Markus Büchel. Das ist im Grundsatz über Art. 5 Abs. 1 abgedeckt und das wird dann auf Verordnungsstufe zu regeln sein.
Und dann zu Abs. 3: Wie kann man die Mobilfunkbetreiber verpflichten? Auch das wird auf Verordnungsstufe zu regeln sein. Wir werden dazu vielleicht im Text bzw. in den Ausführungen im Hinblick auf die 2. Lesung noch Ausführungen machen.Abg. Josy Biedermann
Ich denke, dass die Umweltbildung sehr wohl ins Umweltschutzgesetz gehört, aber da teilen sich unsere Meinungen. Ich bin nicht überzeugt, dass sie Recht haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich bitte noch die Definition der nichtionisierenden Strahlen aufzunehmen. Auf Seite 29 befindet sich meines Erachtens eine sehr gut verständliche Definition, die gemacht worden ist. Wenn ich die Finanzgesetze betrachte und die Definition dort drin lese, dann sind sie für mich auch nicht verständlich, obwohl sie für viele andere Abgeordnete problemlos sind.Stv. Abg. Rony Bargetze
Ich erlaube mir, hier auf eine Rechtsunsicherheit im Bereich Gewässerbau hinzuweisen: Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, versteht sich das Umweltschutzgesetz als Rahmengesetz, in dem die Bereiche Abfall, Bodenschutz, Lärmeinhaltung, Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen und Lärm geregelt werden soll. Die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Wald, Tierschutz, Jagd und Fischerei werden durch eigenständige Gesetze abgeckt. Was das Verhältnis des USG zu den vorgängig aufgeführten Spezialgesetzen anbelangt, geben die Bestimmungen in Art. 6 Definitionen Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 16, Sanierung von Anlagen, Anlass zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Die Abgrenzung ist im neuen USG für den Bereich Gewässerbau nicht exakt eingehalten. Aus Sicht des Wasserbaus bedarf es insbesondere einer Klärung, mit welchen Überlegungen in Art. 6 der Begriff «andere Eingriffe in Gewässer» ins USG aufgenommen wurde.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich weiss, dass diese Definitionen weitgehend dem schweizerischen Gesetz abgeschrieben wurden und möchte aber dennoch darauf hinweisen, dass für mich Unklarheiten in den Begriffen bestehen. Vor allem: Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Einwirkungen und Immissionen? Es wird oft auch synonym verwendet. Ich glaube, da wäre eine begriffliche Klärung wichtig. Vor allem auch Einwirkungen werden hier im Sinne auch von Auswirkungen auch definiert. Auswirkungen sind zum Beispiel Veränderungen des Erbmaterials von Organismen. Auswirkungen können auch kurzfristig und können auch längerfristig sein.
Ich denke, dass es im Sinne des Umweltschutzes wichtig wäre, diese Definitionen auch noch einmal zu klären, um dann auch im Gesetz einheitliche Begriffe zu verwenden.
Wo ich auch noch Schwierigkeiten habe, ist mit dem Begriff der «Anlage». Anlage ist in der Begrifflichkeit etwas Festes. Es wird dann in der Definition gesagt, dass zu Anlagen auch Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge gehören oder gleichgestellt sind. Ich würde hier eher den Begriff verwenden «stationäre und mobile Anlagen». Vor allem auch, wenn wir mit den mobilen Anlagen spezifisch auch das Verkehrsaufkommen meinen.Abg. Elmar Kindle
Ich habe eine Frage zum Buchstaben r: Da steht «sowie Terrainveränderungen». Ich kann hier keinen Zusammenhang mit einer Anlage erkennen. Ich wäre froh, wenn man das bis zur 2. Lesung klären könnte. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst zur Frage der anderen Eingriffe in die Gewässer: Hier geht es um Eingriffe wie mechanische Eingriffe. Da geht es um die Ufergestaltung. Es geht auch um Fragen der Restwassermengen und den morphologischen Zustand der Gewässer. Und deshalb ist es richtig, dass auch in diesem Rahmengesetz hier diese Eingriffe in die Gewässer als Rahmen statuiert sind.
Dann die NIS-Definition: Wenn wir ein zusätzliches Kapitel «Besondere Bestimmungen» zu den nichtionisierendn Strahlungen aufnehmen, dann liegt es auf der Hand, dass wir auch diese Definition vorne bei Art. 6 noch aufnehmen und vielleicht dann auch noch die Definition der OMEN.
Dann zur Unklarheit der Begriffe: Ich glaube, Einwirkungen und Emissionen ist eigentlich klar beschrieben. Die Emissionen sind Luftverunreinigungen bei Austritt aus Anlagen, das ist ganz wichtig. Und die Ein-wirkungen sind dann eben diese Immissionen, die aufgrund der Austritte aus den Anlagen letztendlich auf die Objekte einwirken. Aber vielleicht können wir auf die 2. Lesung noch genauere Schilderungen machen, damit das zum Verständnis beiträgt.
Dann die Frage, ob man hier von mobilen und stationären Anlagen sprechen soll: Das können wir auch noch überprüfen. Und der Zusammenhang mit den Terrainverschiebungen im Bst. r: Dort ist es so, dass Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen, also da werden die grösseren Terrainveränderungen den Anlagen gleichgestellt. Ich weiss nicht, was dagegen sprechen soll. Abg. Franz Heeb
Zur Klarstellung: Ich meinte die Begriffsbestimmung «Einwirkung» gegenüber «Immissionen» und nicht «Emissionen».
Abg. Andrea Matt
Mit Terrainveränderungen sind meines Wissens Deponien gemeint, also so etwas wie Deponien.Abg. Elmar Kindle
Ich denke, es ist einfach ein fremder Begriff, weil eine Anlage ist keine Terrainveränderung. Das ist eine Massnahme oder ein Prozess, aber das ist keine Anlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungsrat hat das zur Kenntnis genommen und dann lesen wir weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke. Ich finde das einen sehr wichtigen Artikel, und zwar dass nicht nur punktuell etwas beurteilt wird, sondern eben gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken. Wenn wir jetzt zum Beispiel die Werte sehen, die müssen auch zum Beispiel bezüglich ihrer Dauer gesehen werden, ihrer Zeit, ob das in der Nacht oder am Tag ist. Die müssen auch in Bezug auf die Umgebung gesetzt werden. Und hier würde ich beliebt machen, dass man das in dem Sinne ergänzt, einzeln als auch in ihrer Dauer, Zeit, Umgebung oder Zone. Hier spricht man über Empfindlichkeitsstufe. Hier geht es auch, was angesprochen worden ist, um Berggebiet oder Talgebiet usw., dass das noch ausführlicher definiert wird. Dann können wir auch Richtwerte entsprechend dieser Kriterien ausrichten. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, das, was Sie anregen, ist über den Begriff «gesamthaft» abgedeckt. Wir können das prüfen, ob wir es ins Gesetz nehmen sollen oder ob wir allenfalls eine Kommentierung machen, damit das verständlicher wird, was unter den Begriff «gesamthaft» zu verstehen ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
In Abs. 3 wird gefordert, dass der Betreiber ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle - diesen Unfall - melden muss. Als Meldestelle wird im Regierungsbericht die Polizei erwähnt. Werden die Polizisten speziell ausgebildet, dass sie die Risiken von solchen Unfällen einschätzen können und die erforderlichen Massnahmen in die Wege leiten? Abg. Franz Heeb
Auch mit Art. 8 haben wir einen sehr wichtigen Artikel, der mehr auf die Vorsorge ausgerichtet ist, während Art. 9 dann mehr eigentlich auf die Vorbeugung bzw. Vermeidung von Schadenereignissen ausgerichtet ist. Und hier scheint mir vor allem auch noch einmal wichtig zu überlegen: Im Sinne der Vorsorge sollte hier einfach eine Kompetenz enthalten sein, dass bei bestimmten Materien eben auch Planwerte vorgegeben werden können. Ich denke hier, wenn umweltgefährende Anlagen gebaut werden, dass man nicht nur von Grenzwerten spricht, sondern dass hier auch Planwerte vorgegeben werden können.
Weiter möchte ich beliebt machen - und das geht sehr stark in die Vorsorge hinein - es gibt vorbildliche Unternehmen - ich kenne auch eines in der Altstoffentsorgung - das hat die ISO-Norm 14000 eingeführt. Und das ist doch ein sehr gründliches und standardisiertes Verfahren, das auch sicherstellt, dass nicht nur einzelne Grenzwerte stimmen, sondern dass auch die gesamten Prozesse, die gesamte Führung usw. des Betriebes dementsprechend ausgerichtet wird. Und ich kann mir auch vorstellen, dass Betriebe, die in Bezug auf Umweltschutz eine bestimmte Gefährdung in sich tragen, dass man solchen Betrieben auch die Auflage machen könnte, dass sie sich bezüglich ISO 14000 zertifizieren lassen. Das wäre für mich eine richtige vorbeugende Massnahme.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Zur ersten Frage: Als Meldestelle - und das ist richtig - da ist die Polizei gedacht. Die werden in dem Sinne nicht jetzt speziell auf das Umweltrecht ausgebildet. Es geht darum, dass der Pikett-Dienst gewährleistet ist, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit die Meldungen gemacht werden können, dass, wenn es einen solchen Extremfall gibt, dass rasch gehandelt werden kann. Selbstverständlich müssen bei solchen Fällen - das sind dann akute Fälle - dort müssen die Spezialisten dann sofort vor Ort, sei es der Zivilschutz, sei es die Feuerwehr, dort müssen die Spezialisten vor Ort dann gleich eingreifen. Es geht darum, dass man diese aufbieten kann. Und da ist die Polizei die richtige Stelle.
Dann zur Frage, ob nicht nur Grenzwerte, sondern auch Planwerte hier im Art. 8 vorgegeben werden sollen: Ich denke, hier ist ein Erfordernis drin, dass der Anlagenbetreiber die zum Schutz der Menschen und ihrer Umwelt notwendigen Massnahmen zu ergreifen und vorzusehen hat. Ich denke, wenn wir hier mit den Grenzwerten operieren, dann sind das Begriffe, die hier im Gesetz drinnen sind. Wenn wir hier wieder mit Planwerten kommen würden, dann wäre das im Sinne von Grenzwerten nochmals ein zusätzlicher Wert. Ich denke, die Grenzwerte sind die Latte und die Limite, die eingehalten werden sollen.
Dann die Auflage der Betriebe, dass sie sich ISO-zertifizieren müssen. Das ist sicherlich etwas, wenn man das auf Verordnungsstufe regeln möchte, sicherlich nicht im Rahmengesetz. Ich habe Sie auch nicht so verstanden, dass Sie das hier fordern. Aber es wäre natürlich im Sinne des Umweltschutzes ein sehr deutliches Zeichen, wenn man so etwas regelt. Das ist richtig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke. Wenn Planwerte schon nicht so beliebt sind, dann komme ich hier mit Alarmwerten. Und zwar kann es wichtig sein, dass auch Alarmwerte definiert sind, ab wann zum Beispiel die Behörden oder eben die Bevölkerung zu alarmieren ist. Ich denke hier, wenn über eine gewisse Zeit wirklich eine hohe Belastung besteht, dass man hier einfach diese Begrifflichkeit auch dazu einführt. Ein weiterer Punkt wäre für mich auch die Verknüpfung mit dem Bevölkerungsschutzgesetz. Vor allem wissen wir, dass vor allem Gefährdungspotenzial durch chemische Grossereignisse eintreten kann - ob es hier nicht auch erforderlich ist, einen Querbezug zum Bevölkerungsschutzgesetz zu schaffen.Abg. Elmar Kindle
Wir müssen schon langsam auf dem Boden bleiben. Ich meine, wir haben ja nicht so grosse Chemieanlagen, die ein solches Gefahrenpotenzial beherbergen, dass man hier von Katastrophen sprechen könnte. Ich bitte hier schon ein wenig auf dem Boden der Realität zu bleiben. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herrr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Den Begriff des Alarmwertes haben wir bei Lärm und Erschütterungen. Insofern müssen wir hier nicht etwas Neues einführen.
Dann der Bezug zum Bevölkerungsschutzgesetz: Ich wüsste nicht, wie man den hier jetzt herstellen soll. Ich sehe eigentlich auch nicht die Notwendigkeit, weil Art. 8 und Art. 9 klar aufzeigen, was zu machen ist, wenn eben ein solcher Schadensfall eintritt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Ich habe im Eingangsvotum darauf hingewiesen und will es nicht wiederholen. Ich finde den Abs. 2 sehr kritisch. Vor allem, dass unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umweltschutz vorgeschrieben werden können. Ich bitte um diese Überprüfung und vor allem auch im Zusammenhang mit Art. 13, dass diese Verordnungskompetenz der Regierung, dass diese auch in diesem Rahmen eingegrenzt wird.Abg. Elmar Kindle
Danke. Hier teile ich die Ansicht mit dem Abg. Heeb wieder.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Gemäss diesem Artikel sind die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und nichtionisierende Strahlen so festzulegen, dass a) nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung der Immissionen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Was heisst hier «erheblich»? Meiner Einschätzung nach darf das Wohlbefinden der Bevölkerung nicht gestört werden, wenn irgendwie vermeidbar. Die Mobilfunkanbieter veranlassten im Frühjahr 2007 Messungen, die zeigten, dass unterhalb der vom VGM geforderten Maximalfeldstärke von 0,06 Voltmeter problemlos mobil telefoniert werden kann. Heisst dies nicht: Wenn es technisch möglich ist, müssen die Grenzwerte tiefer angesetzt werden aus Rücksicht auf die Gesundheit der Bevölkerung?Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich habe hier Mühe mit dem Buchstaben b: «Die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören». Das ist für mich so ein Gummiausdruck. Man kann ihn so oder so auslegen. Er bedarf meines Erachtens einer präziseren Formulierung.Abg. Franz Heeb
Danke. Hier bin ich mit meinem Kollegen ebenfalls einverstanden. Ich denke, Punkt b muss wirklich überprüft werden. Also was soll «in ihrem Wohlbefinden» heissen?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Hier kann ich mich den beiden Vorrednern nur anschliessen. Dieses «erheblich stören» ist effektiv nicht abschliessend definiert. Ich stelle konkret die Frage: Sind zum Beispiel Schlafstörungen erhebliche Störungen? Und wenn das eine ist: Wie wird das gemessen? Wenn 5% der Personen erhebliche Schlafstörungen haben, ist das dann ein entsprechender Grad, um hier einzugreifen? Dazu hätte ich schon gerne noch weitere Ausführungen, entweder jetzt oder dann auf die 2. Lesung - und einfach eine Konkretisierung dieses Begriffes.Abg. Andrea Matt
Ich hätte eigentlich gerne einen Immissionsgrenzwert, der vor Gesundheitsgefährdungen schützen soll. Jetzt ist mir aufgefallen, dass hier immer alles negativ formuliert ist, also: nicht gefährden, nicht beschädigen, nicht stören. Ich bitte Sie das einfach abzuklären, ob das in die Systematik hineinpassen würde. Aber ich denke, Ziel ist nicht das Nicht-Stören, sondern das Schützen vor Gefährdungen. Einfach prüfen, bitte.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Begriff des Wohlbefindens ist ein dehnbarer Begriff. Wir haben das versucht, in den Erläuterungen darzulegen. Es muss sich um erhebliche Störungen des Wohlbefindens handeln. Es darf also nicht nur ein einzelner Mensch in der Bevölkerung einfach sagen, ich fühle mich gestört. Es muss schon ein verbreiteter Konsens bestehen, damit die Qualifikation des gestörten Wohlbefindens hier auch gegeben ist. Aber ich denke, wir werden hierzu im Hinblick auf die 2. Lesung noch konkretisieren müssen, damit das noch besser verständlich wird.
Dann zur Konzeption: Ich denke, das Ziel und die Absicht des Gesetzes ist so, wie es die Abg. Andrea Matt zum Ausdruck gebracht hat. Ob man das jetzt positiv oder eher vom negativen Ansatz formuliert - wir haben halt die schweizerische Vorlage übernommen. Wir haben das schweizerische USG als Rezeptionsvorlage. Und wenn es dann auch zu Rechtsfällen kommen sollte, können wir die schweizerische Rechtsprechung beiziehen. Und deshalb möchten wir hier eigentlich bei der schweizerischen Rezeptionsvorlage bleiben.Abg. Wendelin Lampert
Ich habe hier noch eine Zusatzfrage oder besser gesagt ich wünsche eine Konkretisierung zu meiner ersten Frage, zu den Schlafstörungen. Für mich ist es klar: Wenn die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört ist, sprich, wenn sie Schlafstörungen hat, dann ist das doch ein zutreffender Aspekt, der diesen Buchstaben b trifft - oder wie sieht das die Regierung?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das eigentlich ähnlich wie Sie. Wenn eine grosse Bevölkerungsschicht sich von irgendeiner Umweltbelastung gestört fühlt, nicht mehr schlafen kann, dann wird man hier aufgrund von dieser Bestimmung handeln müssen. Das ist richtig. Aber im konkreten Fall können wir beide das jetzt und hier nicht abhandeln, wie das dann aussieht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich rege an, in diesen Absatz auch die Tiere aufzunehmen. Tiere werden durch Lärm auch belästigt und empfindlich gestört, bewegen sich dann woanders hin, dass man hier auch den Tierschutz aufnimmt.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wir sind hier der Ansicht, dass wir dies bei diesem Kapitel, was den Lärm betrifft, nicht aufnehmen, weil das letztendlich nach meinem Dafürhalten auch gar nicht mehr handhabbar ist. Wie können wir überhaupt feststellen, dass die Tiere dann gestört sind? Dann müssen wir eine Umfrage machen bei den Hirschen und bei den Rehen. Ich weiss nicht, wie das funktionieren soll. Ich denke, der Vollzug des Gesetzes ist dann letztendlich gar nicht mehr möglich. Deshalb sind bei diesem Bereich die Tiere ausgenommen.Abg. Andrea Matt
Ich sehe diese Problematik schon. Aber wenn man jetzt eine Anlage direkt neben einem Naturschutzgebiet bauen würde, die entsprechende Lärmemissionen hat, dann wäre es einfach für die Tiere auch angebracht, sonst ist es ja auch kein Naturschutzgebiet mehr. Also da müsste man einfach mit gesundem Menschenverstand dann drangehen. Aber das ist okay.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Ich finde den Artikel insofern gut, als dass man hier auch Rücksicht nimmt auf Einzenfälle. Nur die Problematik sehe ich darin: Was heisst unverhältnismässig? Ich meine schlussendlich, wenn man Abs. 2 liest, kommt er ja nicht darum, zu sanieren. Das ist einfach Fakt schlussendlich. Aber eben, ich meine hier ist der Menschenverstand, den ich in der 1. Lesung angesprochen habe, schon gefragt. Und das ist auch ein Kriterium, das man hier schon beibehalten sollte und auch beibehalten muss.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Hier geht es um das im Art. 11 statuierte Prinzip. Da geht es natürlich darum, dass es verhältnismässig sein muss. Es muss einerseits für das Unternehmen dann wirtschaftlich tragbar sein, es muss auch technisch und betrieblich überhaupt möglich sein. Wenn in Abs. 1 die Möglichkeit gegeben ist, muss man einfach berücksichtigen, dass das dann in Abs. 2 nicht mehr möglich ist. Wenn diese Immissionsgrenzwerte bzw. wenn der Alarmwert für Lärmimmissionen überschritten wird, dann sind diese Ausnahmen und diese Rücksichtnahme auf das Unternehmen nicht mehr möglich. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Ich möchte darauf hinweisen, dass hier der Begriff «Zielwerte» wieder auftaucht. In weiterer Folge reden wir von Alarmschwellen, dann wieder von Planungswerten und Alarmwerten. Hier scheint mir einerseits keine klare Systematik dahinter zu stehen. Andererseits möchte ich noch einmal auf Art. 8 verweisen, der eher Ziel- oder Planungswerte beinhaltet, und Art. 9, der eher Alarmwerte beinhaltet. Ich sage das, weil die Artikel auch zusammenhängen.
Jetzt zu Art. 19 noch eine Frage: Hier heisst es, dass die Regierung mit Verordnung Zielwerte festlegt und dass diese Zielsetzungen unter den Immissionsgrenzwerten liegen. Für mich liegt meistens ein Zielwert über dem Grenzwert. Ich bitte hier auch die Regierung noch einmal zu überprüfen, ob diese Zielwerte nicht höher anzusetzen sind.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese verschiedenen Begriffe nochmals klarstellen, aber im Sinne des Umweltschutzes soll der Zielwert unterhalb des Immissionsgrenzwertes liegen. Der Immissionsgrenzwert wäre dann die nächste Stufe, der dann wieder, wenn diese Stufe erreicht wird, verschiedene Aktionen und Handlungen auslöst. Aber in diesem Sinne ist zuerst der Zielwert, und wenn dieser überschritten wird, kommt dann der Immissionswert. Hier ist es schon so, dass der Zielwert unterhalb des Immissionsgrenzwertes liegt.Abg. Franz Heeb
Wenn wir das Beispiel vom Lärm haben, dann strebe ich möglichst wenig Lärm an. Das heisst, das Ziel liegt eigentlich höher, wie dann der Grenzwert ist. Ich verstehe Sie, was Sie jetzt meinen. Sie meinen, ich habe zum Beispiel einen tieferen Dezibelwert, wie wenn der Grenzwert dann erreicht ist. So ist die Formulierung auch verständlich. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Hier zu Abs. 1, wo es heisst: «... eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht». Das ist mir für einen Alarmwert oder eine Alarmschwelle zu vage definiert. Hier müsste man sagen, wann wirklich die Bevölkerung informiert oder alarmiert werden muss, oder eben wann die Behörden in Aktion zu treten haben. Dann sind Alarmwerte auch klar definiert.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Alarmschwellen, wenn bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, das muss die Regierung mittels Verordnung festlegen. Und da werden auch die Kriterien letztendlich festgelegt. Aber bei der Festlegung dieser Alarmschwellen ist natürlich die Regierung auch an die Grundsätze dieses Gesetzes gebunden, wie in Art. 2 beispielweise das Vorsorgeprinzip. Ich denke, insofern ist hier schon Klarheit gegeben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich möchte Sie hier bitten, mir eine Frage zu erläutern. Wenn ich das umsetze, dann bedeutet das, dass jetzt zum Beispiel das Land eine Strasse bauen kann und die Strasse darf die Lärmgrenzwerte überschreiten. Aber wenn das Land das macht, dann ist es als Eigentümerin der Strasse auch verpflichtet, die entsprechenden Schallschutzmassnahmen zu machen.Stv. Abg. Rony Bargetze
Bei Abs. 3 möchte ich beliebt machen, dass man hier in der 4. Zeile einfügt «müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage oder durch den Verursacher des Lärms einer Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude» usw. Das wurde schon mehrfach angesprochen.Abg. Elmar Kindle
Die Strasse verursacht keinen Lärm. Es sind diejenigen, die sie benutzen. Und jetzt sind wir beim Thema, das zuvor der Abg. Rony Bargetze angesprochen hat.Abg. Andrea Matt
Ich denke, letztendlich sind diejenigen, die auf der Strasse fahren, doch die Steuerzahler. Und die Steuerzahler zahlen das Geld an das Land und dann ist das Land wieder die Eigentümerin der Strasse. Ich denke, es ist sachgerecht, dass derjenige, der die Strasse baut, auch dafür verantwortlich ist, dass die Strasse einfach Lärm macht. Sonst könnte man auch sagen: Jemand, der einen Vergnügungspark macht und dann schreien die Leute, wenn sie sich vergnügen, der ist dann auch nicht für den Lärm verantwortlich. Ich denke, irgendwo ist das hier eigentlich schon richtig formuliert.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Über die Verursacher kann man sich sicher streiten. Ob es der Erbauer ist oder derjenige, der darauf fährt und damit die Möglichkeit hat, aber es ist sicher nicht immer der Steuerzahler, der darüber fährt. Im Wesentlichen ist es auch kein Steuerzahler, der darüber fährt.Stv. Abg. Rony Bargetze
Herr Abg. Büchel, es ist natürlich so, dass bei uns Ausländer natürlich auch Auto fahren und nicht nur solche Personen, die hier Steuern bezahlen. Das ist mit einer Vignette oder etwas Ähnlichem - ich habe keine Lösung, wie das umgesetzt werden könnte, dass es gerecht ist. Aber nochmals, dem Art. 2, wo es um den Verursacher geht, entspricht das natürlich nicht in dieser Form.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier doch den Abg. Rony Bargetze und den Abg. Elmar Kindle unterstützen, dass grundsätzlich der Benutzer der Strasse den Lärm verursacht. Denn die Strasse selbst, wenn sie nur da ist und nicht benutzt wird, ist relativ ruhig - so viel mir recht ist. Aber sobald sie halt benutzt wird, dann gibt es einen gewissen Lärmpegel. Sonst könnte man ja auch sagen: Für die Emissionen meines Autos bin nicht ich verantwortlich, sondern der Erbauer meines Autos ist dafür verantwortlich. Diese Ansicht kann man haben, nur es ist einfach für mich schon nicht ganz richtig, denn Fakt ist: Je mehr ich fahre, desto mehr Emissionen verursache ich. Und das ist auch hier beim Lärm so. Je mehr diese Strasse benutzt wird, desto höher ist halt dieser Lärmpegel. Und entsprechend sind die Ausführungen der beiden Abgeordneten Kindle und Bargetze für mich auch zutreffend.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Hier befinden wir uns beinahe schon bei der Diskussion, ob zuerst die Henne oder das Ei ist. Ich denke, wenn Strassen zur Verfügung gestellt werden, dann werden sie vom Benutzer auch benützt. Und wenn wir keine Strassen hätten, dann hätten wir auch keine Benutzer, die diese Strassen nutzen könnten. Und wir sind jetzt hier vom Ansatz ausgegangen, dass wir hier die Erbauer der ortsfesten Anlagen in die Pflicht nehmen wollen und das wäre dann eben die öffentliche Hand. Wenn wir hier jetzt nicht eine Strassensteuer oder sonstetwas einführen, damit sie es dem Autofahrer konkret überbinden möchten, dann kann man auch zu bedenken geben, dass beispielsweise die MFK-Steuer erhoben wird. Diese Steuer kann man auch unter dem Aspekt der Lärmverursachung festlegen und dass dort eigentlich ein Teil auch für Lärmschutzmassnahmen verwendet wird. Und ich habe es auch einleitend schon gesagt, dass wir hierzu auch die LSVA-Gelder verwenden können. Es sind zwar vornehmlich die LKW-Fahrer, die hier zur Kassa gebeten werden, aber ich denke, die LKWs sind die stärkeren Lärmverursacher wie normale Personenwagen. Und insofern ist es aus meiner Sicht eigentlich sinnvoll, wenn man für solche Lärmschutzmassnahmen die LSVA-Gelder verwenden würde.
Die Interpretation, die Sie gemacht haben, Frau Abg. Matt, die sehe ich eigentlich auch so. Wenn die Bedingungen dieses Artikels so erfüllt sind, dann ist die öffentliche Hand verpflichtet.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage. Erlauben Sie mir, auf den Art. 21 kurz zurückzukommen. Ich möchte noch etwas deponieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich erlauben Ihnen selbstverständlich, auf Art. 21 zurückzukommen. Wir sind in einer 1. Lesung. Abg. Gebhard Negele
Das ist sehr nett, vielen Dank. In Art. 21 geht es um die Planungswerte. Mehrere Gemeinden fühlen sich bezüglich ihrer Planungshoheit da angegriffen. Herr Regierungsrat, können Sie mir nochmals diese Bedenken ausräumen oder wie Sie begründen, dass Sie hier in die Zonenplanung und die Bauzonen der Gemeinden eingreifen?
Im zweiten Satz lautet es - ich zitiere: «Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten». Ich weiss, wir haben bei Art. 19 wegen dem Wortlaut «liegen unter» schon diskutiert. Jetzt müssen Sie mir noch erklären: Was sind Zielwerte? - das ist im Art. 19 - und was sind Planungswerte? Und dann würde ich hier schon dafür plädieren, dass es hier offensichtlich heissen müsste: «Diese Planungswerte unterliegen den Immissionsgrenzwerten». Können Sie sich dazu bitte noch äussern?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Es besteht in der Tat eine gewisse Verwirrung, was die Begrifflichkeiten anbelangt. Bei Lärm und bei Erschütterungen haben wir auch diese Planungswerte. Dort gibt es Planungswerte, es gibt Immissionsgrenzwerte und es gibt den Alarmwert. Das ist diese Dreistufigkeit. Und es gibt gewisse Fälle, da sollen als Ziel die Planwerte eingehalten werden, dann kommt die nächste Stufe mit den Immissionsgrenzwerten und dann der Alarmgrenzwert. Ich habe jetzt Ihre Frage in dem Sinne nicht verstanden. Ich denke, es gibt ein generelles Durcheinander wegen der Begrifflichkeiten, weil wir hier beispielsweise Alarmwerte haben, die es wieder bei anderen Quellen - wie beispielsweise bei den Strahlen - nicht gibt. Ich denke, das wird Ihre Verwirrung sein.Abg. Gebhard Negele
Das ist insofern richtig, denn hier ist eine Verwirrung vorhanden. Ich begreife den Unterschied zwischen Zielwerten und Planungswerten nicht. Das ist einmal ein Grundanliegen.
Und zweitens noch zur Formulierung: «Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten»: Ist das wirklich so oder müsste das jetzt nicht heissen: «Diese Planungswerte unterliegen den Immissionsgrenzwerten»? Das ist meine Frage.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Im Sinne dieser Dreistufigkeit ist es eben so, dass diese Planwerte unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Deshalb kann man nicht sagen: Sie unterliegen ihnen. Sie sind einfach unterhalb. Das erste Ziel liegt darin, Planungswerte einzuhalten. Wenn diese nicht eingehalten werden, gibt es Immissionsgrenzwerte. Und das löst dann eben wieder - das habe ich schon einmal erwähnt - gewisse Aktionen aus, die hier im Gesetz im Detail dann auch festgeschrieben sind. Aber vielleicht müssen wir wirklich auf die 2. Lesung das mit diesen Begrifflichkeiten nochmals klar darlegen, damit hier diese Verwirrung in ein klares Licht gerückt werden kann.Abg. Andrea Matt
Ich wollte einfach vielleicht darauf hinweisen: Jetzt sind wir im Bereich Lärm - und da haben wir die EG-Lärmrichtlinie. Und die schreibt halt vielleicht einfach ein bisschen manchmal andere Terminolgie vor als jetzt wieder das schweizerische Umweltschutzgesetz. Vielleicht ist deswegen diese Verwirrung ein bisschen vorhanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Ich habe zwei Fragen zu Abs. 1: Hier steht, dass man den Eigentümer verpflichten kann. Ich finde, das ist doch ein massiver Einschnitt. Ich meine, aufgrund wessen kann man ihn verpflichten? Das hat ja auch mit enormen Kosten zu tun.
Und dann bei Abs. 2: Da wird ja geschrieben, man muss den Beweis antreten, dass die Anlage quasi schon war. Aber wenn jetzt jemand an eine Strasse baut und er weiss, dass er dort baut, wer hat dann die Kosten zu tragen? Dann weiss ich ja, dass dort eine Lärmquelle ist.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Art. 23 regelt den Fall bei der Errichtung der Anlagen, also wenn man eine neue Anlage baut. Und dort hat die Abg. Andrea Matt eine Interpretation vorgenommen, die ich als für richtig erachte. Und hier geht es um bestehende Gebäude. Und hier ist eben der Beweis anzutreten, also zum Beispiel der Fall der ÖBB. Die ÖBB wird dann beweisen müssen, dass diese Eisenbahnlinie schon vorher bestanden hat, bevor man das Haus an der Eisenbahnlinie gebaut hat. Und dieser Beweis ist eigentlich leicht zu erbringen, weil es diese ÖBB-Linie schon seit über 100 Jahren gibt. Es soll schon der Eigentümer verpflichtet werden, eben solche Schallschutzfenster einzubauen. Dabei geht es letztendlich auch um den Mieterschutz. Das ist auch ein Aspekt, der hier mitschwingt.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zur Erinnerung oder für das Protokoll sinngemäss: Ich hatte im Eingangsvotum neu unter A Kapiteltitel 6 vorgeschlagen «Besondere Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen». Ich muss hier die Argumentation nicht wiederholen. Einfach in diesem Sinne für das Protokoll, dass das dann hier unter Umständen aufgenommen wird. Danke.Abg. Franz Heeb
Eine kleine Anregung: Wir unterscheiden zwischen Abfällen und Altstoffen, Altstoffen, die wieder verwendbar sind. Dies einfach als Anregung zur Überprüfung, ob hier diese Begriffe nicht unterschieden werden sollen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Hier habe ich in meinem Eintretensvotum ausgeführt, dass es auch für Private möglich sein soll. Ich möchte einfach, dass das geprüft wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 3 unten, dass die Zustimmung für das Verbrennen eingeholt werden muss. Ich frage mich: Ist das wirklich notwendig, dass jedesmal eine Zustimmung erforderlich ist? Könnte man das nicht generell regeln?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nein, hier geht es um Sonderfälle. Das sind nicht Fälle, die tagtäglich stattfinden. Deshalb ist es hier wichtig, dass eine Spezialbewilligung eingeholt wird. Selbstverständlich, wenn wir jetzt gerade die aktuelle Diskussion und Entwicklung mit dem Feuerbrand uns vor Augen führen, da muss natürlich nicht jede Gemeinde dann jeweils für jeden Baum eine Bewilligung einholen. Dann ist es klar, dass das im Rahmen dieser Aktion jetzt ein für allemal, bis diese Bekämpfung beendet ist, dass es dann nur eine Bewilligung benötigt. Aber weil es Spezialfälle sind, ist es wichtig, dass hier eine Bewilligung eingeholt wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Hier wäre vielleicht die Ergänzung möglich, dass bestimmte Betriebe den ISO 14000 Vorschriften unterstellt werden können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Ich habe eine Bemerkung zu Abs. 3: Ich denke, das wird wohl ein Witz sein und das muss man mir erklären, wie das vonstatten gehen soll, wenn man nur trockenes Holz verwenden darf.Abg. Franz Heeb
Ich frage mich überhaupt, ob das Abbrennen von Funken in ein Landesgesetz gehört oder vor allem hier auf Gesetzesstufe geregelt gehört. Die Tradition der Funken ist wirklich ureigene Gemeindesache. Ich meine, das sollen die Gemeinden regeln.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Regierungsrat, jetzt sind die Funkenmeister gefragt.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier handelt es sich grundsätzlich um eine Bestimmung aus dem bestehenden Luftreinhaltegesetz. Ich kann mich noch erinnern, als wir das Luftreinhaltegesetz im Landtag behandelt haben, war das eine längere Debatte wegen der Funken. Wenn es heisst, als Brennmaterial darf nur trockenes Holz verwendet werden, dann heisst das natürlich nicht, dass, wenn es regnet, dass dann dieses Holz entfernt werden muss. Aber grundsätzlich geht es darum, dass einfach wirklich beim Aufbau des Funkens trockenes Holz verwendet wird. Sie wissen, was nasses Holz bzw. was wirklich durchnässtes Holz für eine Rauchentwicklung zur Folge hat.
Ob man die ganze Bestimmung aufhebt? Wir haben einfach auch gesehen, dass es dann wieder Gemeinden gibt, die Sonderlösungen für sich beanspruchen. Ich denke, insofern ist es nicht schlecht, wenn wir hier einen zumindest ganz groben übergeordneten Rahmen für die Gemeinden haben. Ich denke, wir greifen mit diesem Artikel nicht allzu stark in die Gemeindeautonomie ein.Abg. Elmar Kindle
Man muss es schon einmal im Jahr rauchen lassen dürfen.Abg. Franz Heeb
Ich möchte einfach zu Abs. 2 darauf hinweisen, dass die Gemeinde, wenn sie da jedesmal dem Amt für Umweltschutz den Platz bekannt geben muss, dass man hier doch einen zu grossen Aufwand betreibt. Lassen wir das bei den Gemeinden. Abg. Andrea Matt
Ich halte es schon für sinnvoll, dass diese Bestimmungen drin sind. Es ist manchmal schon interessant, wenn dann in einzelnen Gemeinden die Feuerwehr ausrückt, um die Häuser vor dem Funken zu schützen. Und die ganze Sache ist halt auch die: Es besteht ansonsten tatsächlich die Gefahr, dass halt Holzabfälle, die Lacke usw. enthalten, mit verbrannt werden. Und das darf einfach im Interesse der Umwelt nicht sein.Abg. Elmar Kindle
Es geht nicht um Holz, das Lack dran hat. Das ist klar geregelt. Es geht um den Begriff «trocken» - und um nichts anderes.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Regierungsrat, möchten Sie sich nochmals zum Thema Funken äussern?Regierungsrat Hugo Quaderer
Das Plenum schüttelt den Kopf, darum äussere ich mich nicht mehr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Ich frage mich hier: Handelt es sich bei Siedlungsabfällen nur um Haushaltsabfälle oder fallen darunter auch Abfälle aus dem Gewerbe- und Industriebereich? Ich denke, dass man das präzisieren sollte.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wenn ich mir Siedlungsabfälle vorstelle, dann gehört natürlich auch ein Gewerbebetrieb zu einer Siedlung. Insofern werden auch die Abfälle der Gewerbebetriebe darunterfallen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Hier gilt für mich das Gleiche wie schon vorhin. Es muss auch Privaten möglich sein, solche Anlagen zu betreiben und zu errichten. Es gibt für mich keinen Grund, dass es nur die öffentliche Hand sein soll.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungsrat hat die Botschaft gehört.
Wenn die Regierung dazu nichts sagen möchte, lesen wir weiter.Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich möchte das bitte im Sinne einer Frage behandelt wissen. In Abs. 1 steht: «Keiner Bewilligung bedürfen Unternehmen, welche diese Abfälle lediglich transportieren». Wie wird jetzt eigentlich bei der Kontrolle des Transportes gewährleistet, dass sichergestellt ist, dass die Abfälle ordnungsgemäss entsorgt werden? Ich meine, es kann ja ein Unternehmen, das hat ein Gewerbe, das gibt die Sonderabfälle an ein Unternehmen, das keine Bewilligung hat. Wie weiss man dann, dass diese Abfälle auch wirklich dort angekommen sind, wo sie ankommen sollten? Aber da habe ich vielleicht auch etwas nicht verstanden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier geht es beim Abs. 1 einerseits darum: Wer diese Sonderabfälle sammelt, der benötigt eine Bewilligung. Wer diese Sonderabfälle transportiert, der benötigt für den Transport keine Bewilligung nach diesem Gesetz. Selbstverständlich benötigt er dann eine Bewilligung für den Transport von Gefahrengut. Das ist aber dann nicht hier geregelt, sondern das beruht auf einer anderen gesetzlichen Grundlage. Hier geht es um den Transport von Gefahrengut.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich habe drei Fragen zu diesem Artikel: Die ersten zwei Fragen beziehen sich auf Abs. 2. Hier ist nachzulesen: «Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgabe die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden». Erstens einmal würde mich interessieren: Warum könnte dieser Sachverhalt eintreten? Und zweitens: Inwiefern ist mit einer solchen Vorgehensweise das Verursacherprinzip wiederum gewährleistet bzw. gefährdet?
Und dann die zusätzliche Frage zu Abs. 4. Hier wird ausgeführt: «Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich». Wo sind diese Grundlagen für die Berechnung zugänglich?Abg. Andrea Matt
Ich möchte gerne eigentlich auch auf den Abs. 2 eingehen, analog eigentlich zum Abg. Wendelin Lampert. Sie haben vorhin erklärt, dass in Siedlungsabfällen auch Gewerbeabfälle enthalten sind. Und da stellt sich jetzt für mich doch die Frage: Wenn eine Gemeinde sagt, also beispielsweise Grünabfall darf kostenlos entsorgt werden, und sie hat einen Gartenbaubetrieb, der die ganzen Grünabfälle auf Kosten der Gemeinde entsorgt, und das andere Gartenbauunternehmen ist in einer Gemeinde, das Kosten für die Entsorgung der Grünabfälle verlangt, dann sehe ich hier eine Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden und eine Bevorteilung des Unternehmers, der in einer Gemeinde wohnt, die halt sagt: Okay, Grünabfälle kosten nichts. Ich denke, hier müssten eigentlich wirklich alle gleich behandelt werden.Abg. Elmar Kindle
Das sehe ich nicht so. Das ist ja Aufgabe der Gemeinden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Abs. 2 muss man sich vorstellen: Wenn wir beispielsweise einen Abfallsack hätten, der kostet vielleicht heute CHF 2 und der dann auf einmal CHF 20 kosten würde, weil eben die Kosten so hoch sind, ist hier daran gedacht, dass dann hier Investitionsbeiträge geleistet werden können, damit das Ziel der umweltgerechten Abfallentsorgung nicht umgangen wird. Das ist jetzt ein hypothetisches Beispiel, aber man weiss ja nie, was noch kommt. Wenn die Entsorgung so teuer wird, dass eigentlich dem Verursacher fast nicht mehr zugemutet werden kann, dass er die finanziellen Folgen zu tragen hat, dann soll die öffentliche Hand hier mit Finanzierungen unterstützend wirken können. Und insofern wird hier ein Stück weit das Verursacherprinzip durchbrochen. Das ist richtig. Das wäre aber ein absoluter Ausnahmefall.
Und zur Frage zu Abs. 4: Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. Das ist vom Amt für Umweltschutz zu gewährleisten, dass diese Informationen zur Verfügung stehen.Abg. Andrea Matt
Ich bitte Sie dann aber doch zu klären, ob es dann in Ordnung ist, dass zu den Siedlungsabfällen auch die Gewerbeabfälle gehören, und ob es dann richtig ist, dass Gewerbeabfälle in unterschiedlichen Gemeinden unterschiedlich «bezuschusst» werden. Der Rechtssicherheit halber bitte ich Sie, das abzuklären.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Wie Sie ausgeführt haben, Herr Regierungsrat Quaderer, wäre ja, wenn dieser Absatz so dann umgesetzt wird, das Verursacherprinzip zumindest in Teilaspekten nicht mehr gewährleistet, was sicherlich nicht glücklich ist. Da müssen wir uns natürlich fragen: Wieso ist es so? Sie haben dann das hypothetische Beispiel gebracht: Die Kosten sind explodiert - und dann ist natürlich die konkrete Frage: Wieso sind dann die Kosten explodiert? Das ist dann die zentrale Frage, die man sich mitunter stellen müsste, um dieses Problem zu lösen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Vielleicht finden wir auf die 2. Lesung hier noch ein besseres Beispiel, dass das besser untermauert in der Praxis.
Und die Frage der Siedlungs- und Gewerbeabfälle werden wir auch nochmals klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke. Ich habe hier eine Anregung, und zwar, dass dieser Artikel anders gegliedert wird. Ich meine, vorerst kommt die Erstellung von Katastern, dann die Kontrollen und Analysen, und erst im Sonder- oder Extremfall die Sanierung von Anlagen. Vielleicht könnte man auch im Titel nicht nur «Pflicht zur Sanierung» schreiben, sondern «Überwachung und Sanierung».Abg. Andrea Matt
Ich habe zuerst einmal eine Frage zu Abs. 1, und zwar heisst das, dass «andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen» usw. Und da habe ich eine Frage: Wenn jemand jetzt Abfälle wild deponiert und die führen nicht direkt zu schädlichen, lästigen Einwirkungen, gibt es dann jetzt Handlungsspielraum, bis wann das saniert werden muss? Ich hätte das Verständnis, dass die alten Geschichten wie da am Rhein, die Altlasten, die zu einer Zeit deponiert wurden, wo halt einfach die Bestimmungen noch nicht so streng waren, für die habe ich Verständnis, dass man sagt: Das muss man jetzt nicht alles sofort sanieren, sondern da kann man Zug um Zug und langsam daran gehen. Aber wenn jemand jetzt neu Abfälle wild deponiert und dadurch neue, durch Abfälle belastete Standorte verursacht, dann würde ich es doch begrüssen, wenn das dann direkt saniert werden würde und nicht erst dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Denn dann hat ja jemand in dem Wissen gehandelt, dass man das eigentlich nicht darf. Und das hätte ich gerne von diesen Altlasten unterschieden.
Dann zum Abs. 2: Dazu wollte ich fragen, ob das auch so interpretiert werden kann, dass den Gemeinden künftig eine Meldepflicht zukommt, wenn sie in ihrer Gemeinde einen Standort finden, der durch Abfälle belastet worden ist? Ansonsten könnte ja das Amt für Umweltschutz gar kein Kataster führen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Meine Frage bezieht sich auf den Abs. 1 und hier im Zusammenhang mit den Erläuterungen auf Seite 54. Die Abg. Matt hat es bereits auch in Teilaspekten angesprochen. Konkret wird hier auf Deponien im Grundwasserschutzgebiet entlang des Rheins verwiesen. Und jetzt im Zusammenhang mit Abs. 1 frage ich mich einfach: Gibt es hier konkrete Gefahren? Ist hier der Regierung etwas in dieser Hinsicht bekannt, dass spezifisch diese in den Erläuterungen erwähnten Deponien entlang des Rheins eine konkrete Gefahr darstellen?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst zur grundsätzlichen Frage, wenn wild deponiert wird: Dort gibt es einen Übertretungstatbestand. In Art. 78 Abs. 1 Bst. g, wenn Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte entsorgt werden, wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert, das ist der Bst. i. Ich denke, diese Bedenken, die Sie haben, denen wird hier dadurch Rechnung getragen.
Dann zur Meldepflicht der Gemeinden: Dort ist das Amt für Umweltschutz beaufragt, einen Kataster der Ablagerungsstandorte, also der Deponien, zu erstellen. Und das geschieht selbstverständlich in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Man denke beispielsweise an einen Industriestandort-Kataster, also über ehemalige allfällig gefährliche Industriestandorte. Einen solchen Kataster gibt es jetzt noch nicht. Dieser muss zuerst noch erarbeitet werden.
Dann zur Frage, ob es konkrete Gefahren gibt: Das entzieht sich jetzt meiner Kenntnis, ob es bei den Deponien entlang des Rheins konkrete Gefahren gibt. Ich weiss nur, dass ständig immer wieder auch gemessen und kontrolliert wird. Aber ob eine konkrete Gefahr besteht, kann ich mir nicht vorstellen. Wenn dem so wäre, dann hätte man auch aufgrund der bestehenden Rechtslage bereits gehandelt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Gemäss diesem Artikel erhebt unser Land aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftsraumes mit der Schweiz Lenkungsabgaben. Im Regierungsbericht wird erwähnt, dass momentan zu dieser Thematik zwischen der Schweiz und Liechtenstein Verhandlungen im Gange sind. Können wir erfahren, um welche Lenkungsabgaben es sich da handelt und ob zu deren Erhebung noch zusätzliche rechtliche Bestimmungen notwendig sind?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Hier geht es insbesondere um die Erhebung der CO2-Abgabe. Diesen Artikel werden wir auf die 2. Lesung nochmals gründlich überarbeiten müssen, weil wir hier dann die Verhandlungen mit der Schweiz einfliessen lassen müssen. Ende Juni wird die nächste Verhandlungsrunde stattfinden. Wir müssen hier uns noch ein System ausdenken, ob wir gesetzliche Bestimmungen für diese Lenkungsabgaben in einem doch beträchtlichen Ausmass noch ins Umweltschutzgesetz aufnehmen sollen, oder ob wir ein eigenes Gesetz für Lenkungsabgaben machen sollen. Das ist noch in Abklärung und hängt von den Verhandlungen mit der Schweiz ab.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Wie ich schon in meinem Eingangsvotum gesagt habe, ist nach meiner Meinung die Zusammensetzung mit nur einem Vertreter einer Umweltschutzorganisation nicht gut. Eine zweite Umweltorganisation wäre meiner Meinung nach besser, weil es verschiedene Organisationen mit ganz verschiedenen Schwerpunkten und damit auch verschiedene Experten gibt. Ich bitte dies zu prüfen.Abg. Andrea Matt
Ich unterstütze dieses Anliegen.Abg. Elmar Kindle
Das sehe ich nicht so. Hier müssen sich die Umweltschutzorganisationen einfach organisieren und einen Vertreter aus ihrer Reihe dann delegieren.Abg. Henrik Caduff
Ich unterstütze das Votum des Abg. Kindle. Auch die Wirtschaft ist sehr vielfältig. Und da müssten dann auch mehrere Interessengruppen zugelassen werden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Der Herr Regierungsrat hat diese einhellige Meinung zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte darauf hinweisen, dass genau dieser Artikel heute schon im Luftreinhaltegesetz existiert. Das ist, glaube ich, schon vier, fünf oder sechs Jahre in Kraft, also jedenfalls schon längere Zeit, und der Massnahmenplan ist dem Landtag bis heute noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wir werden es wahrscheinlich schaffen, das Luftreinhaltegesetz aufzuheben, ohne dass der Landtag ihn bekommen hat. Ich möchte die Regierung fragen: Wie ist hier jetzt der aktuelle Stand? Dann möchte ich anregen, dass der Massnahmenplan, wenn er dann einmal dem Landtag zur Kenntnis gebracht worden ist, dann bleibt der ja nicht auf Ewigkeit so bestehen, sodass man vielleicht auch einen Rhythmus vorsehen könnte, dass er alle zwei oder vier Jahre zur Kenntnis gebracht werden sollte, damit man doch regelmässig über Massnahmen diskutieren kann.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ihre Befürchtung kann ich also nicht teilen. Der Massnahmenplan Luft befindet sich jetzt in den Amtsstellen und betroffenen Ressorts in Vernehmlassung. Wir planen, im Herbst den Massnahmenplan Luft zusammen mit dem Emissionshandelsgesetz und der Klimaschutzstrategie dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen, damit wir dann ein Umwelt- und Klimapaket haben, damit alles miteinander diskutiert werden kann. Der Fahrplan sieht den Oktober-Landtag vor. Ich hoffe, dass es uns gelingen wird, das auf den Oktober-Landtag vorzubereiten.Abg. Andrea Matt
Dann danke ich dafür und freue mich darauf.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze
Ich möchte bei diesem Artikel nochmals auf das Thema Zuständigkeiten zurückkommen: Der Herr Regierungsrat Quaderer hat in seiner Erklärung zwar ausgeführt, dass es selbstverständlich sei, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Umweltschutz und dem Tiefbauamt stattfinden muss. Hier gilt es aber sicherlich auch den Lead in Sachen Lärmkataster zu klären. Daher möchte ich hier nochmals Folgendes zu Protokoll geben:
Zu Art. 56 - Lärmkataster und Lärmkarten - sowie Art. 60 - Auskunftspflicht - bin ich der Meinung, dass die Führung eines Lärmkatasters, wenn dieser als notwendig erachtet wird, zwingend in den Kompetenz- und Aufgabenbereich des Tiefbauamtes als Erbauer und Betreiber der Verkehrsanlagen gehört. Das Tiefbauamt hat sich dieser Problematik bereits einmal im Jahr 1986 angenommen und eine Strassenverkehrslärmkarte für die Landstrassen erarbeitet. In der Zwischenzeit wurde mit der Einführung des neuen Verkehrszählnetzes als Grundlage für das Verkehrsmodell Liechtenstein auch eine weitere wesentliche und stark verbesserte Grundlage für die künftige Berechnung eines Lärmmodells entlang der Landstrassen gelegt.Abg. Elmar Kindle
Ich unterstütze das Gesagte des Abg. Rony Bargetze vollumfänglich.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe bereits mehrfach darauf hinwiesen, dass es beim Lärmkataster um eine Umweltdatenerhebung geht und deshalb die Zuständigkeit beim Amt für Umweltschutz angesiedelt sein soll. Und an dieser Meinung möchte ich eigentlich festhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Hier habe ich eine Frage zu Abs. 4: «Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört». Ich frage mich: Wie soll das vonstatten gehen? Ich stelle mir auch die Frage: Kann es nicht auch Aufgabe der Kommission sein, weil sie ja eigentlich vielschichtig besetzt ist?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier handelt es sich um eine Richtlinien-Umsetzungsverpflichtung. Das müssen wir so festlegen: Wie wird die Öffentlichkeit gehört? Das kann man amtlich kundmachen und dann kann jedermann, der sich interessiert, dazu Stellungnahme beziehen. Aber wir sind verpflichtet aufgrund der Richtlinie, die wir umzusetzen haben, das hier so festzulegen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Ich habe hier eine Frage zum Abs. 1: Die LIHK hat in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, dass man hier die Stelle bezeichnen sollte, an die Auskunft gegeben werden soll, also die Behörde hat sie vorgeschlagen. Es ist hier nirgends vermerkt, warum man das nicht übernommen hat. In der Schweizer Ausgabe ist das so enthalten.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren, das werden wir bis zur 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Ich habe mit dem Abs. 1 Mühe «einschliesslich von Persönlichkeitsprofilen». Das scheint mir sehr weit gefasst. Es geht doch mehr darum, Betriebsdaten, Anlagedaten, in Bezug auf den Umweltschutz zu erfassen. Vor allem hätte ich keine Freude daran, wenn jetzt alle Pfeifenraucher des Landes hier erfasst sind.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich gehe davon aus, dass die Pfeifenraucher hier nicht erfasst werden. Aber wir haben diesen Artikel mit dem Datenschutzbeauftragten besprochen. Wir können das nochmals klären, was hier auch gemeint ist. Ich kann mir eigentlich jetzt auch nichts Genaueres unter diesem Persönlichkeitsprofil vorstellen. Wir klären das noch ab.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte hier anregen, entweder den Titel «3. Zusammenarbeit» herauszunehmen oder aber dann die Zusammenarbeit weitgehender zu fassen. Es geht, wenn schon, dann nicht nur um die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, sondern auch um die Zusammenarbeit mit den Umweltorganisationen und den Gemeinden.Abg. Franz Heeb
Danke. Ich unterstütze dieses Votum. In Art. 65 muss wohl die Zusammenarbeit landesintern gemeint sein und in Art. 66 die internationale Zusammenarbeit. Und ich denke auch, dass hier wichtige Interessengruppen, vor allem auch die Gemeinden, mit einzubeziehen sind.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich kann dieser Anregung einiges abgewinnen. Wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung so ausgestalten, dass wir die Ziff. 3, dieses Zwischenkapitel «Zusammenarbeit» herausnehmen. Dann ist das auch nicht so prominent hier platziert. Es geht hier nicht nur um die Wirtschaft, es geht auch um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich frage mich, ob dieser Artikel nicht doch zu schwach gefasst ist, wenn nur informiert werden muss. Es kann gut sein, dass unser Land vor allem auch jetzt zum Beispiel über Autobahnlärm andere vom Ausland herrührende Umweltbelastungen erfährt und ob hier nicht auch eine Verpflichtung da sein sollte, dass die Regierung auch bei solchen starken Emissionen die Aufgabe hat, tätig zu werden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wir haben es hier mit einer Richtlinienumsetzung zu tun. Wir haben hier das Mindesterfordernis, welches die Richtlinie vorgibt, umgesetzt. Ich denke auch, dass das eigentlich ausreichend ist, dass wir diese Informationspflicht statuieren und dass nicht noch weitere Aktionen erforderlich sind. Ich denke, wenn es dann wirklich etwas Gravierendes ist, dann ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass man dann die weiteren Schritte setzt. Aber wir haben hier jetzt eine Minimalumsetzung gewählt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Mir erscheint die Busse von CHF 30'000 für all diese Fälle doch sehr gross zu sein. Ich möchte hier nochmals für die 2. Lesung nahe legen, dass diese Fälle bezüglich Gefährdung oder bezüglich Schaden, den sie anrichten können, qualifiziert oder abgestuft werden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier zu bedenken geben, dass wir hier Tatbestände aus bestehenden Gesetzen aufgenommen haben. Die Höhe richtet sich bereits nach gegebenem Recht bei den einzelnen Tatbeständen, die schon bestanden haben. Natürlich bei neuem Recht ist es neu. Und ich denke, auch im Sinne einer präventiven Wirkung ist es schon wichtig, dass diese Beträge eigentlich eine gewisse Höhe haben, damit auch eine gewisse präventive Wirkung hier nicht verloren geht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 82 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke. Gestern hat Landtagsvizepräsident Ivo Klein bei einer anderen Gesetzesvorlage angeregt, dass man eine einheitliche Praxis verwendet. Wir haben hier die drei Möglichkeiten, dass die Verordnungskompetenz generell in einem Artikel geregelt ist, dass sie beim jeweiligen Artikel aufgeführt ist und auch zusätzlich noch, dass sie am Schluss noch einmal zusammengefasst wird. Und ich würde im Sinne dieser genrellen Regelung empfehlen, dass sich auch das Umweltschutzgesetz dann danach richtet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen.Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Umweltschutzgesetz in 1. Lesung behandelt.
Es kommen nun eineinhalb Seiten EWR-Rechtsvorschriften. Die können wir ja nicht abändern. Wir haben festgelegt, dass das noch geklärt wird mit dem Rechtsdienst, aber ich würde auf diese EWR-Rechtsvorschriften-Verlesung verzichten, da wir ohnehin keinen Einfluss haben, diese abzuändern.-ooOoo-
bESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZ
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
abgeltungsgesetz
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Abgeltungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 6 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Abgeltungsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
direktzahlungsgesetz
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Direktzahlungsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 14 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Direktzahlungsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
baugesetz
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 50bis Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50bis Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Hier habe ich zwei Fragen: Was soll der Sinn und Zweck dieser Änderung sein? Und was ist damit schlussendlich beinhaltet? Die Bürokratie lässt grüssen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier geht es nur darum, bestehendes Recht auf das Umweltschutzgesetz anzupassen, indem der Begriff der Umweltschutzgesetzgebung aufgenommen wurde.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gewässerschutzgesetz
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 57 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
Somit haben wir die vorliegenden Gesetzesvorlagen abschliessend in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 27 erledigt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:15 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 20:10 Uhr).
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