Totalrevision des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen (Nr. 79/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der September-Landtagssitzung fort. Ich habe vorgängig noch eine Absenz zu melden: Heute wird die Abg. Renate Wohlwend durch den stellv. Abgeordneten Adrian Gstöhl ersetzt.
Dann kommen wir zu Traktandum 32: Totalrevision des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
Der Bericht und Antrag Nr. 79/2007 steht zur Diskussion.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident, guten Morgen Frauen und Herren Abgeordnete. Seit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR ist das europäische System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen in die liechtensteinische Gesetzgebung eingeflossen und weist nun Revisionsbedarf auf. Unmittelbarer Anlass für die vorgeschlagene Totalrevision des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen ist einerseits eine neue EU-Richtlinie, die im nationalen Recht berücksichtigt werden muss, und andererseits von der EFTA-Überwachungsbehörde geltend gemachte Mängel im geltenden Recht.
Wichtig ist der Hinweis, dass die reglementierten Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Treuhänder, Lehrer, Ingenieure und Architekten usw. in Liechtenstein berufsspezifischen Gesetzen unterstehen und dadurch diese Vorlage sehr an Bedeutung verliert. Die Anerkennungsregeln für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sowie die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen sind in den berufsspezifischen Gesetzen und Verordnungen zu regeln. Nur wenn aber die berufliche Qualifikation und die Anerkennung eines Berufes nicht in einem solchen Spezialgesetz geregelt ist, kommt das nun zur Revision stehende Gesetz subsidiär zur Anwendung.
Mit der neuen EU-Richtlinie über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen wird die Mobilität auf dem Arbeits- und Dienstleistungsmarkt erleichtert. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Zugang zu einem bestimmten Beruf reglementiert ist, also beschränkt ist, und sie enthält Regeln über die Anerkennung auswärtiger Berufsqualifikationen. Durch die Anerkennung der Berufsqualifikation darf eine Person in Liechtenstein denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufnehmen, und zwar auch unter denselben Bedingungen wie Inländer. Dies gilt dann sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer. Für die Anerkennung werden im neuen Gesetz Grundsätze und Qualifikationsniveaus definiert und genaue Einzelheiten dazu in der Richtlinie ausgeführt. In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel die Ausbildung im Herkunftsland kürzer ist oder Lücken hat, kann die zuständige Behörde auch Ausgleichsmassnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen.
Mit der Umsetzung dieser neuen EU-Richtlinie wird also ein erlernter Beruf in allen EU-Staaten anerkannt. Handelt es sich um einen reglementierten Beruf, gelten für den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Voraussetzungen und die gleichen Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für Einheimische gelten. Ist der Beruf jedoch im Herkunftsstaat des Betroffenen nicht reglementiert, muss der Leistungserbringer für die Ausübung dieses Berufes im Aufnahme-Mitgliedstaat nebst dem staatlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis unter bestimmten Voraussetzungen eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
Zweck dieser neuen Richtlinie ist es also, dass Dienstleistungen erleichtert auch in jedem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können. Der Aufnahme-Mitgliedstaat kann jedoch Verschiedenes verlangen, zum Beispiel, dass vor der Leistungserbringung eine Meldung abgegeben werden muss über den Versicherungsschutz, die Berufshaftpflicht etc. Ferner können auch diverse Unterlagen, wie sie genau in der Richtlinie definiert werden, oder ein Nachweis über die Berufsqualifikationen verlangt werden. Zwischen den beiden Staaten ist auch ein Informationsaustausch möglich, und damit können Auskünfte über die Führung der Berufstätigkeit, über Qualität, über schwer wiegende Sachverhalte - wie das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen - verlangt werden.
Da die Schweiz diese Richtlinie 2005/36/EG noch nicht übernommen hat, ist für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen das bisherige Diplomanerkennungssystem gemäss der Vaduzer Konvention massgebend. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll aber der Grundsatz der Gleichbehandlung - in diesem Fall mit der Schweiz - zum Rechtsanspruch erhoben werden. Es ist festzuhalten, dass die Richtlinie aufgrund des EWR-Vertrages umgesetzt werden muss und wenig Handlungsspielraum besteht. Wichtig für unser Land ist jedoch, dass die «heiklen» Bereiche berufsspezifisch geregelt werden und dadurch dieses Gesetz viel von seiner Brisanz einbüsst. Ich spreche mich für die Behandlung der Gesetzesvorlage aus.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident, guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Um dies auch gleich vorwegzunehmen, wie bereits erwähnt: Der vorliegende Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und zeigt somit die Grenzen des Handlungsspielraums bei der Gestaltung der einzelnen Artikel sofort auf. Als Liechtenstein dem EWR beitrat, ist das europäische System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen in die für bestimmte Berufe massgebliche Gesetzgebung eingeflossen. Damit die allgemeinen Anerkennungsregeln nicht in jedem berufsspezifischen Erlass wiederholt werden mussten, wurde die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen ergänzend im Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen geregelt.
In mehreren liechtensteinischen Gesetzen wurden die vom europäischen System vorgeschriebenen Mechanismen jedoch nicht nach einem einheitlichen Muster umgesetzt. Die betreffenden Richtlinien wurden in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ungleich umgesetzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht daher Mängel im gültigen liechtensteinischen Recht geltend. Die uns vorliegende Gesetzesvorlage dient nun dazu, einige dieser Mängel zu beheben. Damit alle Mängel behoben werden können, sind allerdings weitere Änderungen in den betroffenen, berufsspezifischen Gesetzen erforderlich. Nach Auskunft der Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag befinden sich die entsprechenden Gesetzesabänderungsvorlagen in Vorbereitung. Zusätzlich besteht aufgrund der neuen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen weiterer Revisionsbedarf.
Die Richtlinie wurde am 6. Juni 2005 vom Rat verabschiedet und befindet sich derzeit in der Übernahme in das EWR-Abkommen. Sie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 20. Oktober 2007 umzusetzen. Die Richtlinie verändert das System der Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht grundsätzlich, sie erleichtert jedoch die Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungsniveaus und vereinheitlicht das Anerkennungsverfahren. Im Weiteren waren nach der bisherigen Regelung die zahlreichen Änderungen in den Anhängen zu den EU-Richtlinien jeweils über Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ins nationale Recht zu implementieren, auch dann, wenn eine Änderung keine praktische Relevanz für Liechtenstein hatte. Dieser aufwändige und für die Praxis wenig bedeutsame Gesetzgebungsaufwand lässt sich durch Verweise im Gesetz - wie dies in dieser Vorlage enthalten ist - auf das massgebliche EWR-Recht vermei-den. Die neue Richtlinie wird, wie das bisherige Diplomanerkennungssystem, primär in den berufsspezifischen Erlassen umgesetzt.
Das vorliegende Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird, wie bereits erwähnt, damit lediglich subsidiär zur Anwendung kommen. Dieses subsidiäre Gesetz regelt zudem lediglich die Anerkennung im Rahmen der ständigen Niederlassung, und zwar ausschliesslich in Bezug auf das allgemeine System. Die Anerkennungsregeln für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sowie die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen sind somit in den berufsspezifischen Gesetzen und Verordnungen zu regeln.
Ein Problem, das sich laut Bericht und Antrag in der Praxis immer wieder stellt, ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Dreieckskonstellation Schweiz-EU-Liechtenstein. Es geht dabei, wie bereits von meiner Vorrednerin erwähnt, um die Anerkennung von Schweizer Diplomen EWR-Staatsangehöriger bzw. EWR-Diplomen von Schweizer Staatsangehörigen. Sowohl im Rahmen des EWR-Abkommens wie auch der Vaduzer Konvention gelten diese Diplome als Drittstaatendiplome. Dies ist die Folge eines fehlenden multilateralen Abkommens zwischen der Schweiz, der EU und Liechtenstein in diesem Bereich.
Konkret bedeutete dies bisher, dass das Schweizer Diplom eines EWR-Staatsangehörigen nicht automatisch anerkannt wurde, während das gleiche Diplom eines Schweizer Staatsangehörigen anerkannt wurde. Laut Bericht und Antrag möchte die Regierung hier keine bürokratischen Hindernisse schaffen, zumal vor allem liechtensteinische Staatsangehörige oft in der Schweiz ihre Ausbildungen absolvieren und somit von den EWR-Staaten einen entsprechend pragmatischen Ansatz erwarten dürfen. Diese Gleichbehandlung war bis anhin vom guten Willen und dem Verständnis der Verwaltung abhängig. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Rechtsanspruch erhoben werden und somit eine deutliche Besserung sich einstellen. Ich stimme dieser Vorlage zu. Danke.Abg. Pepo Frick
Guten Morgen. Ich bin selbstverständlich auch für Eintreten auf diese Vorlage, verzichte aber bewusst auf die Würdigung der Vorlage, weil der Inhalt bereits dargelegt wurde. Konkret habe ich eine Frage: In der EU-Richtlinie, die wir mit diesem Bericht und Antrag umsetzen wollen, ist 24 mal das Wort «Vollzeit» erwähnt: Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitausbildung usw. Das betrifft diverse Berufe. In der Vorlage beim Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie heisst es: «Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung» usw. «erfolgen». Hier meine Anregung: Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung Auskunft zu geben, was unter «Vollzeit» verstanden wird, und das gegebenenfalls unter Art. 5 bei den Begriffsbestimmungen aufzuführen. Warum rege ich das an? Auch im Lichte der gestrigen Diskussion über Familienförderung ist es vor allem für Frauen mit dem Ziel Fachärztin Allgemeinmedizin wichtig, wie viele Stunden unter «Vollzeit» verstanden werden. Es gibt bereits heute Teilzeitausbildungsstellen nach der universitären Ausbildung für junge Ärztinnen mit Kindern, die dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechen. Versteht man unter «Vollzeitausbildung» aber 40 bis 44 Stunden pro Woche, können Ärztinnen mit Kindern nur erschwert die praktische Ausbildung - sowohl im Spital als auch in einer Lehrpraxis - absolvieren. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Die Vorlage wurde positiv aufgenommen - vielen Dank. Es wurde lediglich eine Anregung vom Abg. Pepo Frick betreffend die Vollzeitregelung gemacht. Wir werden das auf die 2. Lesung prüfen, wobei ich hier einschränkend sagen muss, ich gehe davon aus, dass wir das hier nicht definieren müssen, weil das eben dann in der Spezialgesetzgebung geregelt werden muss, nämlich dort, wo der Zugang zum ärztlichen Beruf auch geregelt ist. Wir werden das aber in einem Bericht auf die 2. Lesung noch genauer ausführen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nur als Zusatzinformation: Die Richtlinie befindet sich nach wie vor in einem Übernahmestatus. Ich habe gerade gestern nachgefragt bei der EWR-Stabsstelle. Sie wurde noch nicht übernommen. Wir werden dann die 2. Lesung so terminieren, dass wir auch die Übernahme im EWR bereits vorliegend haben - wir sehen das dann hinten bei Art. 23 beim In-Kraft-Treten - damit wir dann auch dort wieder die konkrete Richtlinie einfügen können. Und das werden wir natürlich dann auch hier dementsprechend auf die 2. Lesung ergänzen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 9 Abs. 2 in der zweitletzten Zeile: Der Sinn bleibt derselbe, aber das Gesetz wird leserlicher, wenn man das Wort «sofern» durch das Wort «und» ersetzt. Es würde dann wie folgt heissen: «... vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren im Herkunftsstaat ausgeübt hat und er im Besitz eines staatlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist».Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.
Dann lesen wir weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage behandelt und gleichzeitig Traktandum 32 erledigt.
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