Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen (Nr. 81/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 33: Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen.
Der Bericht und Antrag Nr. 81/2007 steht zur Diskussion. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen meine Damen und Herren Abgeordnete. Mit dieser Vorlage erfahren im Wesentlichen zwei Punkte eine notwendige und auch angemessene Änderung. Es ist zum einen die Ausdehnung der Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen von bisher zwei auf neu fünf Jahre sowie die Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen von getrennt lebenden Verheirateten auf Alleinerziehendenzulage. Bei der ersten Anpassung der Ausdehnung der Frist für Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen von heute zwei auf neu fünf Jahre handelt es sich um eine dringende, notwendige Anpassung. Die ungleiche Gesetzgebung in Liechtenstein im Vergleich zu den umliegenden Nachbarstaaten hat vor allem aufgrund der wachsenden Mobilität zu Problemen geführt. Aufgrund von vermehrten Arbeitsplatzwechseln von beiden Elternteilen sind nachträgliche Korrekturmassnahmen an der Tagesordnung, da der falsche Staat die Leistungen erbracht hat. Das bedeutet, der zuständige Staat richtet die Leistungen rückwirkend aus und der andere Staat fordert die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen wieder zurück. Wenn Liechtenstein kürzere Fristen hat wie die anderen Staaten, kann das bedeuten, dass der ausländische Träger Leistungen bis fünf Jahre zurückfordert, aber der liechtensteinische Träger nur zwei Jahre rückwirkend ausrichten kann. Es ist damit dringend notwendig, dass diese Fristen einheitlich gesetzlich geregelt werden.
Bezüglich der Ausrichtung von Alleinerziehendenzulagen an getrennt lebende Verheiratete soll das Gesetz dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nicht wie bisher nur bei Gerichtshängigkeit einer Trennungs- oder Scheidungsklage Alleinerziehendenzulagen möglich sind, sondern auch bei einem gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Scheidung wie auch im Falle der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe. Ich begrüsse auch diese Erweiterung des Anspruches ausdrücklich, denn es soll nicht sein, dass aus Gründen der finanziellen Notwendigkeit übereilt von in Trennung lebenden Ehepartnern Schritte zur gerichtlichen Auflösung der Ehe gesetzt werden müssen.
Ich spreche mich aber auch gleichzeitig gegen eine weitergehende Erleichterung der Voraussetzungen für den Bezug der Alleinerziehendenzulage aus. Es wäre meiner Meinung nach das falsche Zeichen, denn würde der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen nurmehr auf die faktische Trennung von Eheleuten abgestellt, dann hätten auch solche Ehegatten Anspruch, wo aus beruflichen oder anderen finanziellen Gründen unterschiedliche Wohnsitze gewählt würden. Es kann nicht sein, dass durch eine solche Aufweichung faktische Trennung noch gefördert würde. Ich begrüsse diese Gesetzesänderung und bin für Eintreten.
Abg. Günther Kranz
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Im Europäischen Jahr der Chancengleichheit gilt es den vielfachen Bedürfnissen der Familien in unserem Land besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Mit der nunmehrigen Gesetzesvorlage erfolgt eine finanzielle und administrative Besserstellung von Familien mit Kindern, denn Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Beziehungen und Verhältnisse in unserer Gesellschaft werden zunehmend komplexer. Der wachsenden Mobilität im Berufsleben ist durch entsprechende Anpassungen auf gesetzlicher Ebene Rechnung zu tragen. Die Grösse und Lage unseres Landes bedingt eine gewisse Abstimmung der Vorschriften mit den Nachbarstaaten, auch in Bezug auf Familienleistungen.
Heute können Leistungskorrekturen in Bezug auf die Familienzulagen von der FAK nur maximal zwei Jahre rückwirkend nachgezahlt bzw. zurückgefordert werden. Kommt es zu einer nachträglichen Korrektur einer Familienzulage in einem Nachbarstaat, in dem das nationale Recht eine Korrektur bis zu fünf Jahre rückwirkend zulässt, dann konnte bislang die FAK nur entsprechend reagieren, wenn seit der Auszahlung nicht mehr als zwei Jahre vergangen waren. Eine darüber hinausgehende Rückforderung oder Auszahlung lässt das heute geltende Gesetz nicht zu.
Die FAK kann somit einem Liechtensteiner, der die im Kanton St. Gallen zu Unrecht bezogenen Familienzulagen zurückerstattet hat, nicht länger als zwei Jahre rückwirkend Familienzulagen ausrichten. Dies wird jedoch als äusserst unbefriedigend erachtet, ist doch die Rechtslage gerade im Bereich der Sozialversicherungen aufgrund ihrer Komplexität für den Bürger nur sehr schwer zu verstehen. Die vorgeschlagene Neuregelung wird daher ausdrücklich begrüsst.
Neben dem hierdurch bewirkten Vorteil für die Familienzulagenbezieher wird gleichzeitig auch eine Vereinheitlichung mit der Regelung über die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt. In den letzten Jahren hat sich jedoch nicht nur ein tief greifender Wandel in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse, sondern vor allem auch im Bereich der Familienformen vollzogen. Die Scheidungsziffer ist seit 1980 stark angestiegen, sodass in Liechtenstein mittlerweile fast jede zweite Ehe wieder geschieden wird. Zusätzlich kommen in Liechtenstein immer mehr Kinder ausserehelich zur Welt. Die Haushalte mit einem Elternteil und Kind haben überdurchschnittlich zugenommen.
Gemäss der vom Amt für Volkswirtschaft im Jahre 2000 durchgeführten Volkszählung sind 14% aller Haushalte Einelternhaushalte. 4,4% haben die Stellung als Alleinerziehende, wobei hiervon 84% Frauen sind. Die Unterstützung von Alleinerziehenden stellt daher ein grosses Anliegen dar. Neben den Arbeitslosen sind die Alleinerziehenden die zweitgrösste Gruppe der Bezieher von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Dies zeigt ganz deutlich, wie gross der Bedarf an finanzieller Unterstützung in diesem Bereich ist. Schliesslich soll durch den Bruch einer Familienbande nicht auch notwendigerweise der Weg in die Armut vorgezeichnet sein.
Aufgrund der heute bestehenden Gesetzeslage muss der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt verbliebene Elternteil entweder umgehend eine Scheidungsklage bzw. einen Antrag auf Trennung der Ehe beim Fürstlichen Landgericht einbringen, um in den Genuss der Alleinerziehendenzulage des Familienzulagengesetzes zu kommen oder aber auf diese Leistung verzichten. In vielen Fällen waren die Betroffenen jedoch gar nicht bereit, einen solchen endgültigen Schritt zu setzen, wurden jedoch aus finanziellen Notwendigkeiten hierzu gezwungen. In Anbetracht der ständig steigenden Scheidungsrate ist dies jedoch das falsche Signal. Vielmehr ist den Betroffenen in dieser Situation Hilfestellung sowohl persönlicher als auch finanzieller Art zu gewähren.
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass bereits eine Entscheidung bzw. eine gerichtliche Verfügung über die Obsorge, den Unterhalt oder andere die Trennung der Ehegatten zum Ausdruck bringende gerichtliche Massnahmen den Anspruch auf Alleinerziehendenzulage begründen sollen. Diese setzen zwar ein Tätigwerden der Alleinerziehenden bzw. des Alleinerziehenden voraus, ziehen aber nicht die drastischen Konsequenzen einer Scheidung nach sich. Eine nur auf die Tatsache eines getrennten Haushaltes abstellende Regelung wird aus mehreren Gründen abgelehnt. Zum einen soll nicht noch mehr die Tendenz zu Einpersonenhaushalten gefördert werden, zum anderen soll durch die getroffene Regelung auf die Bedürfnisse einer sich plötzlich in der Situation einer Alleinerziehenden befindlichen Person eingegangen werden und damit die Unterstützung derjenigen ausgeschlossen werden, die aus beruflichen oder anderen Gründen einen separaten Wohnsitz nehmen. In diesem Sinne spreche ich mich für ein Eintreten auf die vorliegende Gesetzesvorlage aus. Danke.Abg. Andrea Matt
Guten Morgen. Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage und danke der Regierung dafür, dass sie damit ein von der INFRA vorgebrachtes Anliegen aufnimmt. Ich werde auf den ersten Teil, diese Verlängerung der Frist, nicht eingehen, weil dies meine Vorredner schon entsprechend gewürdigt haben.
Die Erweiterung des Anspruches auf Alleinerziehendenzulage für verheiratete Alleinstehende ist berechtigt. Sobald Elternteile getrennt leben und ein Elternteil alleine mit einem Kind wohnt, entsteht eine Lebenssituation, die der einer ledigen, verwitweten oder geschiedenen Person, die alleine mit einem Kind wohnt, gleichzustellen ist. Ich teile hier die Meinung des Fürstlichen Landgerichtes und weiterer privater Vernehmlassungsteilnehmer, dass die Anspruchsvoraussetzung, eine Person lebt alleine mit einem oder mehreren Kindern zusammen, ausreicht und plädiere dafür, die im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen in Art. 34 Abs. 2 ersatzlos zu streichen, da sie gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot verstossen.
Eine familienorientierte Politik sollte keinen Druck auf eine Ehe, einen Antrag oder eine Klage auf Trennung oder Scheidung stellen zu müssen, ausüben. Einen solchen Druck halte ich für kontra-produktiv. Die höheren Kosten, die durch den Unterhalt von zwei Wohnungen entstehen, werden durch die Alleinerziehendenzulage in keiner Weise ausgeglichen. Deshalb erachte ich die Gefahr eines möglichen Missbrauchs für gering und die vorgeschlagenen Einschränkungen für völlig unnötig.
Elternpaare, die Kinder haben, sind sicher bestrebt vom Grundsatz her, dass beide Elternteile Zeit für ihre Kinder haben. Und diese Zeit haben sie dann einfach, wenn die Elternteile gemeinsam mit dem Kind leben. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich auch bei dieser Gesetzesvorlage für die positive Aufnahme. Es hat jetzt in den Eintretensvoten unterschiedliche Meinungen gegeben zur Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen der Alleinerziehendenzulagen. Wir haben hier im Bericht ausgeführt, weshalb wir doch eine gewisse Hürde noch einbauen möchten. Wir denken, die Anspruchsvoraussetzungen werden ausgedehnt, aber wir möchten das als Regierung nicht komplett freigeben. Ich möchte eigentlich auch darauf verzichten, die Gründe jetzt nochmals darzulegen, weil die sind im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt. Wir haben das einerseits bei den allgemeinen Ausführungen dargelegt, wir haben es aber auch beim direkten Einwand zu Art. 34 Abs. 2, zum Einwand des Landgerichtes, dort haben wir auch nochmals Stellung bezogen. Und aus diesen im Bericht genannten Gründen möchte die Regierung am Vorschlag festhalten, wie er sich jetzt in dieser Vorlage befindet. Abg. Andrea Matt
Das Landgericht weist eben explizit darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung verstösst. Und ich habe keine Erläuterung gefunden, weshalb es gegen dieses Gleichheitsgebot denn nun nicht verstossen würde. Meines Erachtens ist einfach das Gleichheitsgebot ein Grundsatz, ein Grundrecht, das doch sehr stark ist und entsprechend - zumindest im Bericht und Antrag - gewürdigt werden müsste.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich bin der Meinung, dass die Ehe ein Status ist, der auch Vorteile bietet, der auch klar etwas anderes ist als wie ein Konkubinat. Und eine 100-prozentige Gleichstellung kann und soll auch nicht stattfinden meiner Meinung nach. Hier würde ganz klar, wenn man das aufweicht, meiner Meinung nach dieser Status in Frage gestellt. Eine Aufweichung der Bedeutung der Ehe als solches würde stattfinden. Und darum spreche ich mich auch ganz klar gegen eine weitere Aufweichung aus und unterstütze ausdrücklich den Antrag der Regierung.Abg. Andrea Matt
Ich denke einfach genau das Gegenteil. Ich erachte es als falsch, wenn der Staat praktisch verlangt, dass man schon eine Trennung bei Gericht einreicht. Ich kenne einfach Paare, die nach einer einjährigen Trennung dann doch wieder zu einander gefunden haben. Und in diesem einen Jahr zählt halt wirklich jeder Franken, weil zwei Wohnungen benötigt werden, weil einfach durch die Krise in der Ehe eine schwierige finanzielle Situation entsteht. Und Fakt ist ja tatsächlich, ein Elternteil lebt alleine mit den Kindern. Ich denke, der Staat sollte wirklich keinen Druck auf Ehepartner ausüben, einen Antrag auf Trennung oder Scheidung einzureichen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zu dieser Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Wir haben ja heute eine Regelung im Gesetz, die noch viel restriktiver ist als das was wir hier jetzt vorschlagen. Die heutige Regelung macht ja eine viel deutlichere Unterscheidung zwischen verheirateten Familien und eben getrennten Familien. Wir machen hier eine Lockerung. Und ich denke auch so wie der Abg. Markus Büchel, eine absolute Gleichbehandlung beider Anspruchskategorien kann es hier einfach nicht geben.Abg. Andrea Matt
Ich denke, dass es angebracht ist angesichts der Bedenken, vor allem eines Landgerichtes, doch noch einmal dies auf das Gleichheitsgebot hin zu überprüfen. Wenn wir eine Regelung verbessern, dann sollten wir sie vielleicht doch so machen, dass sie unserer Verfassung entspricht. Das wäre mein Wunsch.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 Abs. 1 und 4 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 Abs. 1 und 4 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Mir scheint diese Rückwirkungsklausel doch etwas zu weit zu gehen. Man stelle sich Folgendes vor: Beispielsweise vor vier Jahren hat jemand einen bezugsberechtigten Zustand erreicht, heiratet ein/zwei Jahre später, ist heute verheiratet, schon vielleicht zwei Jahre und kann jetzt noch einen Antrag auf dieses Geld stellen, das er vor drei/vier Jahren zugute gehabt hätte, wenn der Gesetzeszustand damals der heu-tige gewesen wäre. Mir scheint das viel zu weit zu gehen. Eine Rückwirkungsklausel in diesem Ausmass ist für mich nicht akzeptabel.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben uns hier an der Praxis und Rechtmässigkeit der umgehenden Länder orientiert. Dort ist eben eine Fünfjahresfrist vorgesehen, dass man diese rückwirkend einfordern kann. Und das ist ja der Grundsatz dieser Gesetzesabänderung, dass man hier in Anlehnung an die umliegenden Länder, also Kantone und im Bundesland Vorarlberg, auch diese Fünfjahresfrist hier einsetzt.Abg. Rudolf Lampert
Das mag schon sein. Aber wenn heute der Zustand nicht mehr derselbe ist, dass eine Berechtigung gegeben ist und ich nachträglich für einen Zustand, den ich vielleicht vor fünf oder vor vier Jahren gehabt habe, dass ich dann für dieses Jahr, das aber in einem ganz anderen Umfeld stattgefunden hat, dass ich dann für dieses Jahr noch Geld einfordern kann, das sehe ich in keiner Weise ein, weil die Notwendigkeit einfach heute beispielsweise nicht mehr gegeben ist, wenn ich vielleicht schon zwei/drei Jahre wieder verheiratet bin.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, wir werden Ihr Anliegen nochmals detailliert prüfen im Hinblick auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage behandelt und Traktandum 33 erledigt.
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