Schaffung eines Gesetzes über die Milchmengenregelung (Milchmengenregelungsgesetz, MMRG) (Nr. 97/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 36: Gesetz zur Milchmengenregelung (Milchmengenregelungsgesetz).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 97/2007 steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Für die Liechtensteiner Landwirtschaft hat die Milchproduktion eine wichtige Bedeutung. Die Milchwirtschaft ist der wichtigste landwirtschaftliche Produktionszweig. Der Rohertrag aus der Milchproduktion beträgt zirka CHF 10 Mio. Dies entspricht einem Anteil von über 50% an den gesamten landwirtschaftlichen Produktverkäufen. Der Staat hat deshalb ein starkes Interesse daran, dass die Liechtensteiner Milchwirtschaft konkurrenzfähig bleibt und unterstützt daher seit Jahren die Milchbranche. Durch den Zollvertrag ist die liechtensteinische Milchwirtschaft eng mit der Schweiz verbunden. Die Aufhebung der schweizerischen Milchkontingentierung hat mittelfristig erhebliche Auswirkungen auf den liechtensteinischen Milchmarkt. Durch die staatlich regulierte Milchmenge war das Angebot auf dem schweizerisch-liechtensteinischen Rohmilchmarkt bisher beschränkt und die Abnahme der liechtensteinischen Rohmilch und Halbfabrikate durch die Schweizer Abnehmer gesichert. Weil die Schweiz ab 2009 definitiv aus der Milchkontingentierung aussteigt und demzufolge voraussichtlich ein Mengen- und Preisdruck entstehen wird, besteht Handlungsbedarf. Die Beibehaltung der einzelbetrieblichen Kontingentierung würde zu einem Wettbewerbsnachteil der Liechtensteiner Milchproduzenten führen.
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es daher, der Liechtensteiner Milchwirtschaft eine Lösung zu bieten, welche eine bestmögliche Vorbereitung auf die Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz erlaubt. Dazu müssen die Rahmenbedingungen für eine wettbewerbsfähige Milchproduktion geschaffen werden. Die vorgesehene Umwandlung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung in ein Landeskontingent ist als Zwischenschritt anzusehen. Damit werden wesentliche Nachteile des heutigen Systems der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung beseitigt. Mit der Zuteilung der einzelbetrieblichen Liefermenge an die Betriebe wird eine liechtensteinische Produzentenorganisation betraut. Damit wird eine Flexibilisierung bei der Zuteilung und gleichzeitig die organisatorische Vorbereitung der Produzentenorganisation auf den definitiven Ausstieg der Milchkontingentierung erreicht.
Aufgrund der Bestimmungen des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik ist der Spielraum für Liechtenstein jedoch eingeschränkt. Eine vollständige Aufhebung der Milchkontingentierung, wie ab dem 1. Mai 2009 in der Schweiz vorgesehen, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich.
Gemäss Ziff. 2.8 des Notenaustausches schreiben die liechtensteinischen Stützungsmassnahmen sowie die Befreiung Liechtensteins von der Beteiligung an exportbezogenen Stützungskosten ein Festhalten an der Milchkontingentierung in der Höhe des Inlandverbrauchs fest. Beim endgültigen Kontingentierungsausstieg der Schweiz im Jahr 2009 ist mit einer wesentlichen Mengenzunahme zu rechnen. Der Absatz von Liechtensteiner Rohmilch und Halbfabrikaten wird sich dadurch erschweren. Mit dem im Jahre 2005 in Kraft gesetzten Milchmarktordnungsgesetz und einer Verbesserung der Milchkontingentierung soll die Liechtensteiner Milchwirtschaft auf dieses Szenario vorbereitet werden.
Zur Vermeidung von unnötigen Produktionseinschränkungen ist mittelfristig auch in Liechtenstein eine Aufhebung der Milchkontingentierung anzustreben. Hauptziel des Milchkontingentierungsgesetzes war ursprünglich die Angleichung der Verkehrsmilchproduktion an den Inlandverbrauch. Dies wird sich mit dem vorgeschlagenen Milchmengenregelungsgesetz auch nicht ändern. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen durch die Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz soll die Milchkontingentierung in Liechtenstein jedoch flexibilisiert und die Eigenverantwortung der Milchbranche gestärkt werden. Damit wird die Forderung im Landwirtschaftlichen Leitbild erfüllt, dass sich der Staat schrittweise aus der aktiven Agrarmarktpolitik zurückzieht und sich darauf konzentriert, günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft zu setzen.
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit auf Stufe Produktion soll daher langfristig ebenfalls eine Aufhebung der Milchkontingentierung angestrebt werden. Der früheste Zeitpunkt für den definitiven Ausstieg Liechtensteins aus der Milchkontingentierung ist der 1. Januar 2010 bzw. das Milchjahr unmittelbar nach der Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz. Voraussichtlich muss jedoch mit der definitiven Aufhebung zugewartet werden, bis keine mengenabhängigen bzw. produktionsbeeinflussenden Zahlungen gemäss Milchmarktordnungsgesetz mehr getätigt werden. Die daraus resultierende Verzögerung wird gemildert, indem als Übergangslösung mit vorliegendem Gesetz ein Landeskontingent eingeführt wird, welches gegenüber der heutigen Situation mit einzelbetrieblicher Milchmengenregelung wesentlich flexibler ist.
Die wichtigsten Ansprüche des Staates an die Strategie betreffend Weiterführung oder definitiver Abschaffung der Milchkontingentierung betreffen zum einen die Intensivierung der Vorwärtsintegration, das heisst, die Erhöhung der Unabhängigkeit von schweizerischen Verarbeitern zur langfristigen Absatzsicherung für liechtensteinische Rohmilch, dies, um den Verarbeitungsanteil und die Wertschöpfung im Inland zu erhöhen, zum anderen die Sicherstellung einer flächendeckenden Rohmilchabnahme und das bestmögliche Nutzen staatlich geförderter Strukturen.
Zur Umsetzung einer solchen Strategie ist die Umwandlung der Einzelkontingente in ein Landeskontingent per 1. Januar 2008 geplant. Die Zuteilung der einzelbetrieblichen Liefermengen wird an die Produzentenorganisation delegiert. Damit wird eine erhebliche Flexibilisierung bei der Zuteilung von einzelbetrieblichen Liefermengen und gleichzeitig die organisatorische Vorbereitung der Akteure auf den definitiven Milchkontingentierungsausstieg erreicht. Zudem werden Nachteile des heutigen Systems beseitigt.
Die Umwandlung der einzelbetrieblichen Kontingentierung in ein Landeskontingent bringt jedoch insbesondere für die privaten Akteure einen erheblichen Aufwand mit sich und entlastet im Gegenzug die Landesverwaltung. Für die bis zur definitiven Aufhebung der Milchkontingentierung an private Akteure übertragenen Arbeiten soll mittels Leistungsvereinbarung eine finanzielle Beteiligung am zu erwartenden Aufwand festgelegt werden, wird im Bericht und Antrag ausgeführt. Der Zwischenschritt «Landeskontingent» bietet den betroffenen Organisationen die Chance für eine frühzeitige Schaffung von geeigneten Strukturen vor der endgültigen Aufhebung der Milchkontingentierung.
Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus, weil dies der richtige Schritt zur richtigen Zeit ist. Danke.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die internationale sowie die liechtensteinische Agrarpolitik befinden sich seit Jahren in einer Umbruchphase. So wurde im Jahr 1995 mit der Einführung des Gesetzes über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft - das so genannte Direktzahlungsgesetz - eine erste wichtige Massnahme der Agrarreform umgesetzt. Dabei ging es um die Abschaffung der Preis- und Abnahmegarantie sowie um die Umwandlung der Subventionen in Direktzahlungen. Damit wurde der agrarpolitisch bedeutende Wechsel von den ursprünglich produktionsgebundenen Zahlungen hin zu allgemeinen und leistungsgebundenen Direktzahlungen eingeführt. Trotz dieser Neuorganisation der staatlichen Zahlungen wurden verschiedene Bestimmungen - wie beispiels-weise die Mengenregelungen - beibehalten. Die Milchkontingentierung ist eines der bedeutendsten Beispiele.
Im November 2004 hat der Landtag das Landwirtschaftliche Leitbild zur Kenntnis genommen. Darin wird festgehalten, dass die Landwirtschaft vermehrt eigenverantwortlich handeln, wettbewerbsfähige Leistungen erbringen sowie nach den Bedürfnissen des Marktes produzieren muss. Der Staat übernimmt in diesem Prozess die Aufgabe, die notwendigen Strukturen zu schaffen und günstige Rahmenbedingungen bereitzustellen. Im Bereich der Milchwirtschaft hat der Staat bisher aktiv in die landwirtschaftliche Produktion eingegriffen, indem er die Produktionsmenge je Betrieb festgelegt hat (die einzelbetriebliche Milchkontingentierung). Diese direkte und aktive Steuerung durch den Staat widerspricht den Absichten des Landwirtschaftlichen Leitbildes sowie den heutigen und den zukünftigen Anforderungen des Marktes. Dies bestätigt auch die Entwicklung in der Schweiz. Aus diesem Grund begrüsse ich den Entscheid der Regierung, mit der Einführung des Milchmengenregelungsgesetzes einen weiteren wichtigen agrarpolitischen Reformschritt vorzunehmen.
Die Milchwirtschaft erzielt, wie wir bereits gehört haben, über 50% des landwirtschaftlichen Rohertrages und ist somit der wichtigste Produktionszweig der liechtensteinischen Landwirtschaft. Mit dem Milchmengenregelungsgesetz wird die Absicht verfolgt, die bestehenden Vorteile, insbesondere die grossen Kontingente, gezielt auszubauen, indem die Rahmenbedingungen für die Milchproduktion weiter verbessert und optimiert werden. Dieses Ziel soll insbesondere über die Ausschöpfung des Landeskontingentes durch ein organisches Wachstum sowie durch eine flexible Handhabung der Mengen erreicht werden. Aufgrund der Kleinheit des liechtensteinischen Milchmarktes muss eine flexible Handhabung der einzelbetrieblichen Mengen zur Ausschöpfung des Landeskontingentes möglich sein.
Wie die Regierung im Bericht und Antrag ausführt, soll der Ausstieg aus der liechtensteinischen Milchkontingentierung in Anlehnung zum schweizerischen Fahrplan vollzogen werden. Die Schweiz plant ja ab 2009 die vollständige Aufhebung der Milchkontingentierung. Aufgrund der unterschiedlichen Grundvoraussetzungen werden jedoch in Liechtenstein andere Instrumente und ein entsprechend angepasster Ablauf angewandt. Das bisherige System der Milchkontingentierung ist sehr schwerfällig, weshalb eine flexible Auslegung der einzelbetrieblichen Milchmengen nur sehr schwer möglich war. Diese Tatsache ist sicher mitverantwortlich dafür, dass die auf die einzelnen Betriebe verteilte Milchmenge nicht gemolken wurde. Dies wiederum ist ein Anzeichen dafür, dass das System der Milchkontingentierung nicht einwandfrei funktionierte.
Durch die schrittweise Heranführung an die offenen Märkte, wie es im vorliegenden Entwurf vorgesehen ist, kann und muss der Staat nun seine aktive Steuerungsfunktion in der Mengenregelung Schritt für Schritt reduzieren. Diese Absicht entspricht den Ausführungen im Landwirtschaftlichen Leitbild und bildet die Basis für eine wettbewerbsfähige Milchproduktion.
Das Milchmengenregelungsgesetz ist im Gesamtkontext mit dem im Jahr 2004 geschaffenen Milchmarktordnungsgesetz zu beurteilen. Das vorliegende Gesetz hilft, die darin verfolgte Strategie der Vorwärtsintegration weiter umzusetzen. Diese zielt darauf ab, die einheimischen Verarbeitungsstrukturen gezielt auszubauen und zu stärken, was langfristig eine Stärkung der einheimischen Wertschöpfung im Milchsektor zur Folge haben wird. Es ist jedoch speziell darauf zu achten, dass die Vorwärtsintegration durch die Milchmengenregelung nicht gefährdet werden darf.
Meiner Ansicht nach sind die vorgeschlagenen Veränderungen im Milchsektor aus folgenden Gründen notwendig:
- Die Landwirtschaft muss gemäss den Anforderungen des Marktes zunehmend unternehmerisch agieren können. Die entsprechenden Anforderungen wurden bereits im Landwirtschaftlichen Leitbild formuliert. Das Milchmengenregelungsgesetz soll in diesem Prozess die Preissenkung der letzten
- Jahre auffangen sowie die Produktionskosten nachhaltig senken. Bedingt durch die hohe Bedeutung der Milchproduktion für die liechtensteinische Landwirtschaft ist eine gezielte Schaffung günstiger Strukturen und Rahmenbedingungen notwendig.
- Aufgrund der Veränderungen im agrarpolitischen Umfeld ist eine Neudefinition der Abhängigkeiten zwischen Staat und Landwirtschaft unabdingbar. Die bisherigen aktiven Steuerungsmassnahmen des Staates müssen abgeschafft werden. Der Staat muss einen schrittweisen Rückzug aus der Mengensteuerung anstreben und die Verantwortung für die Produktionsmengen an die Branche übertragen. In diesem Zusammenhang wird die Landwirtschaft folgerichtig schrittweise an die Anforderungen des liberalisierten Marktes herangeführt.
- Die VBO - die Vereinigung bäuerlicher Organisationen im Fürstentum Liechtenstein - als Interessenvertretung der Landwirtschaft hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich für die Öffnung der Märkte ausgesprochen. Wie die VBO in ihrer Stellungnahme an die Abgeordneten vom 12. September 2007 ausführt, ist dabei ein schrittweises Vorgehen angezeigt. Insbesondere soll darauf geachtet werden, dass der Strukturwandel in einem angepassten Tempo vollzogen wird, sodass kleinere Betriebe nicht gefährdet werden. Dieses Anliegen kann ich nur unterstützen.
Mit der Einführung des Milchmengenregelungsgesetzes wird ein weiterer wichtiger Akzent in der Bewältigung der heutigen und zukünftigen agrarpolitischen Herausforderungen gesetzt. Es ist beabsichtigt, die Landwirtschaft schrittweise an die Anforderungen des Marktes heranzuführen und dass sich der Staat im Gleichschritt aus der aktiven Steuerung und Unterstützung zurückzieht. Meiner Ansicht nach werden damit günstige und nachhaltige Voraussetzungen für eine zukunfts- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft geschaffen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, frage ich Regierung: Wünscht die Regierung das Wort?
Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Frage zu Abs. 1: Hier wird ja die Toleranzmenge angesprochen. Hat die Regierung schon konkretere Vorstellungen bezüglich dieser Toleranzmenge? Soll diese in Prozenten des Landeskontingentes oder als Fixmenge festgelegt werden? Das wird im Bericht noch offen gelassen.
Dann vielleicht noch eine Anregung zur Festlegung dieser Toleranzmenge: Meiner Ansicht nach würde eine zu strenge Handhabung die Produktion benachteiligen, aber für den Staat nicht von Vorteil sein. Das heisst, hier kann man sich sicher von Seiten der Regierung flexibel zeigen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir planen hier, die Toleranzmenge in Prozent des gesamten Landeskontingents festzulegen. Sie wird sich im Bereich von ungefährt 5 bis 10% bewegen. Wir nehmen das aber gerne auf, dass wir hier gegenüber den Landwirten durchaus flexibel reagieren sollen. Das werden wir dann jährlich dementsprechend auch handhaben.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Zu diesen Mindestkriterien und Grundsätzen: Das soll ja per Verordnung festgelegt werden. Ich möchte die Regierung ersuchen, bis zur 2. Lesung - oder vielleicht können Sie das auch jetzt schon machen - diese etwas näher auszuführen. Das scheint mir doch noch eine wichtige Frage zu sein.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir können das sicherlich gerne machen, wenn wir die Verordnung, die wir hier auf die 2. Lesung planen, wenn wir Ihnen die Grundsätze vielleicht dann noch im Kommentar darlegen. Es wird darum gehen, einen Gleichbehandlungsgrundsatz selbstverständlich als Mindestkriterium festzulegen. Es geht um die Besitzstandwahrung, es geht um Regelungen, wie Neueinsteiger behandelt werden sollen. Es geht auch um Fragen, wie man letztendlich die Betriebserweiterung handhabt. Ich denke, das ist auch besser, wenn man es optisch vor Augen hat, dass wir das im Bericht vielleicht noch ein wenig konkretisieren. Das können wir gerne machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Mir ist klar, dass die Milchkontingente für Liechtenstein hier geregelt werden müssen. Mir ist auch klar, dass die Schweiz davon betroffen ist. Es steht hier auch, dass Direktvermarktung möglich ist, ohne dass Milchlieferverträge abgeschlossen werden. Für mich ist jetzt nicht ganz klar, wieso ein Milchproduzent nicht an ein Unternehmen im Drittausland liefern kann. Wo ist das geregelt?Abg. Alois Beck
In Abs. 3 wird noch der Hofverarbeiter erwähnt. Dieser Begriff wird aber nicht näher definiert. Meiner Ansicht nach könnte dies unter Umständen zu Konflikten führen, insbesondere wenn der Hofverarbeiter grössere Mengen verarbeitet und vermarktet, aber nicht als Milchverwerter anerkannt wird. Ich möchte doch anregen bis zur 2. Lesung, dass hier eine Präzisierung oder Definition eingeführt wird.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zur ersten Frage des Landtagsvizepräsidenten: Wir bewegen uns grundsätzlich in einem gemeinsamen Agrarmarkt Schweiz/Liechtenstein. Wir sind auch gefordert und angehalten, im Verhältnis zur Schweiz hier uns so zu verhalten, wie wir es mit der Schweiz abgemacht haben. Wenn unsere Bauern aber in Drittländern zusätzliche Märkte erschliessen, dann haben wir ja die Möglichkeit, das Kontingent auch auszuweiten. Aber es ist per Gesetz festgelegt, dass keine Verdrängung im gemeinsamen Agrarmarkt stattfinden kann. Aber wenn unsere Bauern in Drittstaaten neue Absatzkanäle finden, dann ist es möglich, dass sie über das Landeskontingent hinaus in Drittstaaten liefern können. Das ist geregelt.
Dann die Frage der Hofverarbeiter: Das werden wir auf die 2. Lesung noch genau abklären. Abg. Rudolf Lampert
Ich glaube, dass es dem Landtagsvizepräsidenten nicht darum ging, die Menge hier anders festzulegen, wenn ins Drittausland geliefert wird, sondern in Abs. 1 heisst es eindeutig und ausschliesslich, dass die Milch nur an durch die Regierung anerkannte Milchverwerter geliefert werden darf. Es wäre also gar nicht möglich, an einen ausländischen Produzenten zu liefern.Regierungsrat Hugo Quaderer
Das kommt dann letztendlich natürlich darauf an, was die Regierung als anerkannten Milchverwerter festlegt. Das wird ja auf Verordnungsebene dann geregelt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, mir ist es schon wichtig, dass wir hier klar auch im Gesetz postulieren, was wir müssen, nämlich dass wir das Inlandkontingent inklusiv Schweiz regeln. Ich glaube aber, es sollte auch klar herauskommen, dass dieser Vertrieb ins Drittausland möglich ist. Und wie Sie mir sagen, ist das möglich über diese Bezeichnung «anerkannte Milchverwerter». Aber mir wäre lieber, wenn wir im Gesetz hier Klarheit schaffen könnten.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es geht ja hier um die Festlegung des Landeskontingentes, dass wir hier eine Milchmengenregelung für das Landeskontingent treffen. Aber wir können das auf die 2. Lesung noch präzisieren. Aber es geht um das Landeskontingent und nicht um irgendwelche Kontingente an Milchverwerter in Drittstaaten. Das muss man einfach genau unterscheiden. Aber wir können das noch präzisieren im Hinblick auf die 2. Lesung.Abg. Rudolf Lampert
Herr Regierungsrat, nur noch als Hinweis: Für Art. 8 haben Sie keine Kompetenz, eine Verordnung zu erlassen. Die ist nur im Art. 7 drin, und Art. 7 regelt nicht die anerkannten Milchverwerter. Ich weiss jetzt nicht, woher Sie eine Verordnungskompetenz für Art. 8 ableiten.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich leite das aus Abs. 1 von Art. 8 ab. Dort heisst es: «nur einem durch die Regierung anerkannten Milchverwerter liefern». Die Anerkennung muss also durch die Regierung erfolgen. Wir werden das in der Verordnung auch so machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ist schon klar, wer diese Produzentenorganisation sein soll? Mich würden auch hier die Kriterien interessieren, nach denen die Auswahl erfolgt. Das ist doch keine unerhebliche Einrichtung.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie wir das im Bericht und Antrag und auch im Kommentar zu den beiden Balzner Genossenschaften ausgeführt haben, liegt es praktisch auf der Hand, dass diese Produzentenorganisation der Milchverband sein wird. Wir haben es auch im Bericht und Antrag dementsprechend ausgeführt. Es wäre allenfalls noch möglich, die VBO mit dieser Aufgabe zu betrauen. Aber es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit der Milchverband sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Ich habe jetzt doch noch eine Frage: Bei der Betrauung des Milchverbandes mit den Aufgaben der Produzentenorganisation stellt sich mir die Frage, ob hier nicht eigentlich eine Interessenkollision vorhanden ist. Der Milchverband ist Abnehmer dieser Milch und ist eigentlich auf der anderen Seite des Marktes als wie die VBO. Es stellt sich schon die Frage, wenn hier die ganzen Kompetenzen bzw. Einsichtsrechte, die der Milchverband dann hat, ob das logisch ist, wenn der Konsument - sprich der Milchverband ist der Konsument bei den Bauern - wenn diese Institution beim Produzenten überall Einblick hat. Bei einem anderen Markt könnte man sich das nicht vorstellen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist eine berechtigte Frage, die Sie hier stellen. Dieser Frage sind wir selbstverständlich auch nachgegangen. Wir haben deshalb auch dieses Instrument über das Reglement hier gewählt. Das Reglement ist von der Regierung zu genehmigen, damit eben genau diese sensiblen Punkte letztendlich auch ganz genau abgeklärt werden können. Es liegt aber letztendlich aufgrund unserer Strukturen eigentlich auf der Hand, dass es der Milchverband sein wird, der diese Steuerung und Verteilung in der Folge dann übernehmen wird. Bis auf einen Produzenten sind ja alle jetzt Mitglieder beim Milchverband. Insofern gehen wir davon aus, dass es mit dem genau auszuarbeitenden Reglement hier keine Probleme geben soll und wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Die Regierung kann vielleicht prüfen, ob es aufgrund von Art. 8 notwendig ist, wo Sie ja ausgeführt haben in Abs. 1 wegen dieser Milchlieferverträge - das wäre quasi eine Verordnungskompetenz - ob das hier nicht auch Eingang finden müsste, denn mir scheint diese Aufzählung abschliessend zu sein. Da müsste man das noch hineintun.Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte genau dasselbe sagen, denn die Ableitung der Verordnungskompetenz aus Abs. 1 von Art. 8 scheint mir etwas vage zu sein. Mir scheint es notwendig, hier in Art. 21 diesen Art. 8 auch zu erwähnen, um auf der sicheren Seite zu sein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat diese Anregung zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Milchmengenregelung - sprich Milchmengenregelungsgesetz - behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. k wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. k steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung behandelt und Traktandum 36 erledigt.
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