Schaffung eines Richterdienstgesetzes (RDG) (Nr. 54/2007); [1. Lesung: 25. Mai 2007] Stellungnahme der Regierung (Nr. 109/2007); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 13: Schaffung eines Richterdienstgesetzes.
Dazu haben wir eine Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 109/2007 erhalten. Wir haben die 1. Lesung am 25. Mai dieses Jahres durchgeführt.
Ich möchte lediglich noch bemerken, dass wir zuerst das Verfassungsgesetz in 2. Lesung in Beratung ziehen. Weiter möchte ich daran erinnern, dass wir aufgrund von Art. 112 der Verfassung dieses Verfassungsgesetz in dieser Lesung einstimmig verabschieden können oder, falls das nicht der Fall ist, in zwei aufeinander folgenden Sitzungen je eine Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Wenn es keine Wortmeldungen gibt, bitte ich, mit der 2. Lesung des Verfassungsgesetzes zu beginnen.
Art. 93 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter.
Art. 101 wird verlesen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 steht zur Diskussion.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Anlässlich der 1. Lesung des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes hatte ich Zweifel an der Verfassungsmässigkeit einzelner Artikel angemeldet und eine nochmalige Überprüfung angeregt bzw. gefordert. Eine neuerliche Überprüfung wurde von der Regierung auf die 2. Lesung hin zugesichert. In ihrer Stellungnahme auf die 2. Lesung hin ist die Regierung dann nochmals auf die Frage der Verfassungsmässigkeit der neuen Regelungen eingegangen und hat dem Art. 101 Landesverfassung neu einen Absatz 4 beigefügt, dies zur Absicherung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c Richterdienstgesetz.
Weiters sieht die Regierung gemäss Stellungnahme in Bezug auf sämtliche Artikel des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Probleme. Dies wird in der Stellungnahme hauptsächlich durch eine Wiederholung der Einschätzungen und Argumente aus dem Bericht und Antrag zur 1. Lesung bekräftigt. Ich danke dafür, dass bei der so genannten Überprüfung die verfassungsrechtlichen Fragen zumindest nochmals thematisiert wurden und nehme die Ausführungen der Regierung zur Kenntnis, die in ihrer Stellungnahme erklärt und feststellt, dass in Bezug auf alle Artikel des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes die Verfassungsmässigkeit zweifellos gegeben und vorhanden ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir noch ab: Wer dem Art. 101 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier schlägt die Regierung vor: «Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft». Ich begründe das wie folgt: Die Verfassungsänderung und die zwei Gesetzesänderungen bzw. das Richterdienstgesetz sollen in Kraft treten, nachdem die entsprechenden Verordnungen geschaffen wurden. Es müssen verschiedene Arbeiten noch erledigt werden. So haben wir auch die entsprechende Zeit, um all diese Arbeiten zu erledigen. Gleichzeitig würde auch die Zeit bleiben, sollte es ein Referendum geben. Dann hätten wir auch die notwendige Zeit, bis zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Volksabstimmung durchzuführen. Und drittens sind hier auch Verweise auf das Staatspersonalgesetz. Und auch das Staatspersonalgesetz soll noch in 2. und abschliessender Lesung hier im Landtag behandelt werden. Deshalb schlagen wir vor, dieses Gesetz Mitte nächsten Jahres in Kraft treten zu lassen und dementsprechend dann natürlich auch die beiden Gesetze, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz bzw. die noch abzuändernden Gesetze.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Gibt es dazu Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir über II. abstimmen, das wie folgt lautet: «Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft». Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung: Wer dem Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir dieses Verfassungsgesetz in 1. Lesung behandelt und einstimmig zugestimmt, das heisst, es bedarf keiner weiteren Lesung. -ooOoo-
RICHTERDIENSTGESETZ (RDG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zum Richterdienstgesetz.
Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Entschuldigung, die Abg. Andrea Matt wünscht das Wort.Abg. Andrea Matt
Danke schön. Wir befinden uns in der 2. Lesung in einem Gesetz, in dem es nur ganz wenige Änderungen hat. Ich möchte beantragen, dass wir die weiteren Artikel mit Artikelaufruf abhandeln.Landtagspräsident Klaus Wanger
An und für sich müsste man das zu Beginn der Lesung machen, aber das ist nicht definitiv festgelegt. Persönlich bin ich der Ansicht, dass es sich um eine wichtige Gesetzesvorlage handelt, aber ich habe über Ihren Antrag abzustimmen.
Wer dem Antrag der Abg. Andrea Matt zustimmen will, die folgenden Artikel mit Artikelaufruf in Behandlung zu ziehen, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann ist diesem Antrag nicht zugestimmt.
Dann lesen wir weiter.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe einen Abänderungsantrag zu Art. 19 Abs. 3 und möchte dazu Folgendes ausführen: Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes Nr. 54/2007 ist auf Seite 28 von der notwendigen richterlichen Weiterbildung die Rede. Ich kann diese Ausführungen nur unterstützen bzw. die entsprechende Notwendigkeit betonen, weil die ständige Weiterbildung ein Muss für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und somit auch für das richterliche Personal ist. Die richterliche Weiterbildung ist gerade im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die rechtlichen Entwicklungen auf dem Finanzplatz Liechtenstein ein wichtiger Standortfaktor.
In Konsequenz zur Verpflichtung zur Weiterbildung wird sodann im Bericht und Antrag ausgeführt, dass eine schuldhafte Unterlassung der richterlichen Weiterbildung eine Pflichtverletzung darstellen kann. Auch diese Ausführungen kann ich nur unterstützen, weil eine Pflicht ohne Sanktion wirkungslos ist. Nur was fehlt ist eine konsequente Abbildung dieser Erläuterungen zur verpflichtenden Weiterbildung im Gesetzestext des Richterdienstgesetzes selbst.
Wir befinden uns hier im 2. Teil des Gesetzesentwurfes im Abschnitt C zum Thema «Rechte und Pflichten der Richter». Hier in Art. 19 werden die allgemeinen Pflichten des Richters festgelegt. Es erscheint sinnvoll, dass die richterliche Weiterbildungspflicht als ein Teil der allgemeinen Pflichten aufgenommen und daher Art. 19 entsprechend ergänzt wird. Es stellt sich sodann die Frage nach dem Umfang der aufzunehmenden Regelung. Meines Erachtens scheint es angebracht, der Justiz selbst die Möglichkeit einzuräumen, Näheres über die Art und Weise, den Umfang, die Häufigkeit und das Programm der richterlichen Weiterbildung zu gestalten, da ja auch berücksichtigt werden muss, dass die Weiterbildung einerseits für die einzelnen Bereiche (Zivil- und Strafrecht), andererseits auch adressatengerecht (hauptberuflich oder nebenberuflich oder Laie) ausgestaltet werden sollte, was wahrscheinlich am besten von der Justiz selbst beurteilt werden kann.
Meines Erachtens drängt es sich auf, diese Aufgabe der Gerichtspräsidenten-Konferenz zu erteilen, was einen entsprechenden Abänderungsantrag auch im Gerichtsorganisationsgesetz nach sich zieht. Im Gerichtsorganisationsgesetz - so mein Vorschlag - soll dann der Gerichtspräsidenten-Konferenz die Aufgabe zukommen, die richterliche Weiterbildung zu organisieren.
Aufgrund der bestehenden Systematik des Art. 19 erachte ich es als zielführend, neu einen Abs. 3 einzuführen und die bisherigen Absätze 3 und 4 als Absätze 4 und 5 zu führen. Ich stelle daher den Antrag, in Art. 19 einen neuen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut einzufügen:
Abs. 3) «Richter sind zur Weiterbildung verpflichtet».
Diese einfache Formulierung reicht meines Erachtens aus den dargelegten Gründen aus. Danke.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Eine Vorbemerkung: Wir haben das Papier gerade vorhin bekommen und ich wusste eigentlich nicht, von wem es ist und wann es geschrieben worden ist. Ich wäre hier dankbar, wenn so etwas aufgelegt wird, dass man auch weiss, wer es geschrieben hat.
Für mich ist Weiterbildung an den Gerichten eine Selbstverständlichkeit und nicht nur eine Pflicht, sondern ein Recht der Richter. In der Bearbeitung ihrer Fälle und Rechtssachen sind sie immer wieder darauf angewiesen, die laufende Rechtspraxis und auch die Rechtstheorie zu verfolgen, um entsprechende Urteile fällen zu können, die dann nicht kassiert werden. Ich finde diese Aufnahme einer Verpflichtung zur Weiterbildung einfach übertrieben und überflüssig. Was will man denn machen? Will man sie ins Zwangskurse schicken? Ich denke doch, dass das der Eigenverantwortung der Richter übertragen bleiben soll. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich hier entschuldigen, dass Name und Datum auf dem Papier fehlen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Einfügung eines neuen Artikels handelt, sondern um einen Absatz innerhalb des Art. 19.
Was Rechte und Pflichten zur Weiterbildung anbelangt, so bin ich auch der Ansicht, dass es ein Recht ist, dass es aber zugleich eine Pflicht sein sollte. Gerade für Leute in einer so wichtigen Position, wie es das Richteramt darstellt, ist eine Verpflichtung zur regelmässigen und organisierten Weiterbildung zielführend. Danke.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Diese Verpflichtung zur Weiterbildung kennen wir natürlich auch in vielen anderen Berufen. Ich erinnere mich zum Beispiel an ein Gesetz, das Sorgfaltspflichtgesetz, wo die Sorgfaltspflichtigen auch gesetzlich dazu verpflichtet werden, sich weiterzubilden. Aber es gibt auch andere Berufsgruppen, ich denke an die Wirtschaftsprüfer und andere, wo hier auch eine Verpflichtung besteht. Daher ist das überhaupt nichts Ungewöhnliches. Dort haben wir das auch so geregelt und ich finde das einen guten Vorschlag.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Mein Votum geht in dieselbe Richtung wie dasjenige des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein. Ich zweifle nicht am Willen oder dem Wunsch der Richter für die Weiterbildung. Aber es ist doch oft so im Berufsleben: Ende Jahr kommt wieder der gute Vorsatz, man hätte und man möchte und nächstes Jahr würde man, und das Jahr zieht wieder vorüber, einfach aufgrund der beruflichen Belastung. Mit dem vorliegenden Vorschlag der Abg. Marlies Amann-Marxer gibt es doch eine klare Struktur und auch ein klares Programm zur Weiterbildung und es wird dann - wie im vorliegenden Vorschlag nachgelesen werden kann - auch entsprechend überwacht und betreut. Ich denke, das ist eine reine Unterstützung für die Richter und eine reine Unterstützung zur Erhöhung der Qualität der Arbeit an den Gerichten. Von daher unterstütze ich dieses Anliegen ganz klar. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie die Abg. Amann-Marxer richtig zitiert hat, haben wir im Bericht und Antrag zum Richterdienstgesetz auf Seite 28 geschrieben: «Darüber hinaus obliegt den Richtern auch das Gebot, alles Erforderliche zur Vorbereitung der ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte zu veranlassen. Darunter fällt auch die notwendige richterliche Weiterbildung. Eine schuldhafte Unterlassung der richterlichen Weiterbildung kann eine Pflichtverletzung darstellen».
Es ist auch richtig, wie der Abg. Franz Heeb aufgeführt hat, es ist auch ein Recht der Richter, nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Recht, sich weiterzubilden. Wir sind auch davon ausgegangen, dass gerade die Dienstaufsicht eben auch diese Aufgabe beinhaltet, nämlich dass darauf geachtet wird, dass die entsprechende Weiterbildung auch wahrgenommen wird. Wir haben auch bei der Bemessung der Kapazitäten des Landgerichtes diese Weiterbildungsverpflichtung berücksichtigt. Die Auslastung der Landrichter haben wir dermassen gemessen, dass wir einerseits natürlich ihre engeren beruflichen Verpflichtungen gesehen haben, dann aber auch die Verpflichtung, an Vernehmlassungen teilzunehmen und dann auch die Verpflichtung, sich weiterzubilden. Sie müssen also auch die Zeitfenster dafür haben. Von diesem Aspekt her spricht meiner Ansicht nach nichts dagegen, auch einen solchen Absatz aufzunehmen, dass Richter zur Weiterbildung verpflichtet sind.
Wogegen ich hingegen doch Bedenken habe dann im 2. Teil, das ist beim Vorschlag, die Präsidenten-Konferenz mit der inhaltlichen Festlegung und Organisation der richterlichen Weiterbildung zu beauftragen. Aber darüber können wir später sprechen, ob es wirklich richtig ist, dass eine Präsidenten-Konferenz über die sehr spezifischen Anforderungen der einzelnen Gerichte befindet oder ob nicht hier im Rahmen der Dienstaufsicht, wenn wir es hier schon verpflichtend verankern, dann an den einzelnen Gerichten die Verpflichtung wahrgenommen werden muss, damit diese Weiterbildung auch stattfindet. Aber über diese Frage können wir sicher dann im Rahmen der Lesung des Gerichtsorganisationsgesetzes noch diskutieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gehe ich davon aus, Herr Regierungschef, dass die Regierung dem Antrag der Abg. Marlies Amann-Marxer zustimmt. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, muss ich nicht mehr abstimmen lassen. Wenn Sie es offen lassen, dann stimmen wir ab.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, ich habe einfach gesagt, dass ich nichts dagegen erkennen kann, dass man das aufnimmt. Aber ich habe den Abänderungsantrag nicht übernommen und als Regierungsantrag eingebracht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Okay, dann ist es klar.
Dann haben wir über den Antrag der Abg. Marlies Amann-Marxer abzustimmen, Art. 19 wie folgt zu ergänzen und zu ändern, das heisst, in Art. 19 einen neuen Absatz 3 einzuführen: «Richter sind zur Weiterbildung verpflichtet». Abs. 3 hier in der Vorlage wird zu Abs. 4 und Abs. 4 wird zu Abs. 5.
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: 11 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir können über Art. 19 in der hier vorliegenden Fassung noch abstimmen.
Wer dem Art. 19 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine Bemerkung zur Überschrift: Ich verstehe nicht, wieso es hier heisst «und Parteien». Ich nehme an, dass das aus einer früheren Fassung kommt. Es würde genügen, wenn es hier heisst: «Art. 37 Dienstgericht», dann wäre das analog zu Art. 43 Disziplinargericht. Aber die Parteien werden in diesem Artikel nirgends erwähnt.Regierungschef Otmar Hasler
Das ist richtig. Ja, das gehört hier korrigiert. Ich übernehme das in die Regierungsvorlage, dass hier die Überschrift «Dienstgericht» heisst.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den geänderten Art. 37 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen Art. 71. Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Vorschlag lautet: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir über den ergänzten Art. 73 ab. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir noch zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Richterdienstgesetzes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir diese Gesetzesvorlagen abschliessend behandelt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:20 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:00 Uhr).
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