Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) (Nr. 108/2007)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 22: Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2007 steht zur Diskussion. Abg. Rudolf Lampert
In der Änderung dieser Richtlinie sollen verschiedene Vereinfachungen und Modernisierungen stattfinden. Im wesentlichen soll der Zweck sein die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, ohne den Aktionärs- und den Gläubigerschutz zu verringern. Ziel dieser Richtlinie ist, die EU-Kapitalvorschriften für Aktiengesellschaften zu vereinfachen und zu verbessern, gleichzeitig aber auch wirksame Schutzvorkehrungen für Gläubiger und Anleger zu treffen, insbesondere für Minderheitsaktionäre. Dies soll über eine Reihe von Massnahmen passieren. So soll bei der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung in bestimmten Fällen von der Bewertung der Sacheinlagen durch einen Experten abgesehen werden können. Es sollen Beschränkungen oder der Ausschluss von Bezugsrechten gelockert werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Emission neuer Aktien zu senken. Gleichzeitig sollen aber auch die Aktionäre vor einer Wertminderung ihres Bestandes an Aktien geschützt werden. Eine Lockerung des Verbots, wonach eine Gesellschaft Dritte beim Erwerb ihrer Aktien nicht finanziell unterstützen darf, soll teilweise erfolgen.
Im Weiteren sollen Ausschluss- und Andienungsrechte eingeführt werden, was bedeutet, dass Mehrheitsaktionäre unter bestimmten Bedingungen das Recht erhalten sollen, Minderheitsaktionären ihre Anteile zu einem angemessenen Preis abzukaufen, während Minderheitsaktionäre das Recht erhalten sollen, von Mehrheitsaktionären die Übernahme ihrer Aktien zu verlangen. Schliesslich soll Aktiengesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet werden. Parallel zu diesen Erleichterungen erfahren in einzelnen Bestimmungen Minderheitsaktionäre und Gläubiger der Gesellschaft eine Stärkung ihrer Rechte.
Die geplante Umsetzung hat für Liechtenstein keine grösseren Auswirkungen. Es sollen eine Abänderung des PGR stattfinden sowie in der Öffentlichkeitsregister-Verordnung verschiedene Änderungen erfolgen. Die Stellungnahmen der Verbände waren durchwegs positiv, da ausnahmslos Erleichterungen geschaffen werden sollen für die liechtensteinischen Gesellschaften. Die Umsetzung wird für den Staat weder finanzielle noch personelle Konsequenzen haben und es ist mit keinen zusätzlichen Belastungen zu rechnen. Ich bin für Verabschiedung dieser Richtlinie.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Rudolf Lampert hat alles Wesentliche gesagt. Wie immer fordere ich bei einer Umsetzung, dass dem Gestaltungsspielraum die notwendige Beachtung von Seiten der Regierung geschenkt wird. Ich werde dem Beschluss Nr. 95/2007 meine Zustimmung erteilen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, frage ich den Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher: Wünschen Sie noch das Wort?
Das scheint nicht der Fall zu sein.
Dann können wir über den Antrag der Regierung abstimmen, der wie folgt lautet: «Der Landtag wolle dem Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen».
Wer diesem Antrag zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 09:00 Uhr. Die Sitzung wird geschlossen (um 22:10 Uhr).
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