Schaffung eines Gesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG) (Nr. 101/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 25: Schaffung eines Gesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG).
Der Bericht und Antrag Nr. 101/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Der vorliegende Bericht und Antrag betrifft die Schaffung eines Gesetzes über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut. Das heisst, es sollen rechtliche Grundlagen für die Sicherung der sachlichen Immunität von Kulturgut gelegt werden, das vorübergehend nach Liechtenstein verbracht wird, etwa für Ausstellungen oder andere solche Zwecke. Diese von der Regierung zu erteilende Immunität gilt nur für eine bestimmte Zeit. Immer öfters ist es nicht mehr möglich, Kulturgüter für Ausstellungen zu bekommen, wenn keine Immunitätserklärung respektive Rückgabegarantie geleistet wird.
Liechtenstein hat mit diesem Gesetz nichts Neues erfunden, sondern stützt sich auf das schon bestehende deutsche Bundesgesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das österreichische Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut - also Leihgaben zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung - sowie das schweizerische Kulturgütertransfergesetz samt der dazugehörigen Verordnung. Dieses Kulturgütertransfergesetz gilt - nota bene - aufgrund des Zollvertrages auch für Liechtenstein, soweit die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Kulturgütern betroffen ist.
Das zu schaffende Gesetz ist ein Spezialgesetz mit einem beschränkten Anwenderkreis. Im Unterschied zum schweizerischen und deutschen Gesetz, aber in Entsprechung zur österreichischen Vorlage, wird nicht der unscharfe Begriff der Rückgabegarantie verwendet, sondern der Begriff der Immunitätserklärung. Das heisst, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Leihvertrag, auch Rückgabe und Rückführung der Leihgaben, sind zwischen den vertragsschliessenden Parteien zu regeln, zu erfüllen und durchzusetzen.
Aus meiner Sicht können keine gewichtigen Einwände gegen die sinnvolle Schaffung eines Kulturgut-Immunitäts-Gesetzes vorgebracht werden. Ich werde deshalb dem Antrag zustimmen.
Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Vielleicht wiederhole ich einige Passagen, aber ich lese jetzt mein vorbereitetes Votum trotzdem. Mit dem vorliegenden Kulturgut-Immunitäts-Gesetz wird die Ausleihe von Kulturgütern zwischen Staaten geregelt. Es geht vor allem um den Austausch von Kunst zwischen den Museen, es kann sich jedoch in einzelnen Fällen auch um private Aussteller handeln. In unserem Fall geht es vor allem um das Kunstmuseum Liechtenstein, speziell um Sonderausstellungen, eventuell auch einmal um Leihgaben an das Landesmuseum. Konkret hat das Kunstmuseum einmal eine Ausstellung nicht durchführen können, da bisher in Liechtenstein ein entsprechendes Gesetz fehlt. Ein solcher Transfer von Kulturgütern ist im gesamten deutschsprachigen Raum gesetzlich geregelt, in Frankreich und Deutschland seit den 90er Jahren, in der Schweiz und in Österreich seit 2003, in USA jedoch bereits seit 1965. Bei der vorliegenden Gesetzesvorlage hat man denn auch die entsprechenden schweizerischen, österreichischen und deutschen Gesetze als Rezeptionsgrundlagen verwendet.
Im konkreten Falle gibt das Gastland, das das Kulturgut für eine Ausstellung erhält, eine rechtsverbindliche Immunitätserklärung bzw. eine Rückgabe-Garantie ab. Es ist somit wie ein «freies Geleit» für Kunst. Diese Immunitätsgarantie kann die erforderliche Voraussetzung sein, dass bedeutendes Kulturgut überhaupt in Liechtenstein gezeigt werden kann. Denn wertvolle Kunst wird ohne eine solche Garantie gar nicht mehr verliehen. Auch aus kulturpolitischen Gründen braucht Liechtenstein ein entsprechendes Gesetz, damit es keinen Standortnachteil hat und die gleichen Rahmenbedingungen für den Austausch von Kunstobjekten wie das Ausland bekommt. Mit einer solchen Immunitätserklärung gibt der Staat eine rechtsverbindliche Zusage, dass die Leihgaben für eine bestimmte Zeit, also für die Ausstellung in Liechtenstein, dem behördlichen Zugriff entzogen sind und der Verleiher sie garantiert wieder zurückbekommt. Das Gesetz kommt selbstverständlich nicht zur Anwendung, wenn es sich um rechtswidrig erworbenes, kriminelles Kulturgut handelt.
Zum Vorgehen: Der Aussteller, also zum Beispiel das Kunstmuseum, stellt in Vertretung des Verleihers bei der Regierung einen Antrag für die Erteilung einer Immunitätserklärung. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind in Art. 4 geregelt. Mit der Vertretungspflicht erreicht man, dass der Ansprechpartner im Inland ist, er ist Kontaktperson zum Verleiher, er hat alle benötigten Informationen, wie genaue Beschreibung und Herkunft des Kulturgutes, Dauer der Ausstellung usw. Die Angaben sind ergänzend auch in elektronischer Form einzureichen, sie können auch in englischer Sprache eingereicht werden. Dies soll der Verfahrensvereinfachung dienen, da diese Informationen im Rahmen des Einspracheverfahrens im Internet veröffentlicht werden.
Art. 5 regelt das Einspracheverfahren. Die Regierung muss zulässige Anträge auf Erteilung einer Immunitätserklärung im Internet veröffentlichen, mit der Belehrung, dass jeder, der über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel über das beschriebene Kulturgut verfügt, Einsprache gegen die beantragte Immunitätserklärung erheben kann. Die Regierung kann also eine Immunitätserklärung erteilen, wenn keine zulässige und begründete Einsprache erhoben wurde und wenn die Einfuhr des Kulturgutes nach Liechtenstein rechtmässig ist. Sie kann eine Immunitätserklärung auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängern, eine Erklärung aber auch widerrufen, wenn die Erteilung auf unrichtigen Angaben erwirkt wurde oder die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es besteht kein Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Immunitätserklärung. Es liegt im Ermessen der Regierung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller kann jedoch gegen die Verweigerung oder den Widerruf einer Immunitätserklärung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Obwohl die Gewährung einer Immunitätserklärung in seltenen Fällen und nur bei bedeutendem Kulturgut notwendig sein wird, erscheint mir die Schaffung dieser gesetzlichen Voraussetzungen wichtig. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort der Frau Regierungsrätin Rita Kieber-Beck.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die beiden Votanten, der Abg. Arthur Brunhart und die Abg. Doris Frommelt, haben sehr deutlich belegt, was die Intention dieses Gesetzes ist und was damit bewirkt werden soll. Meinerseits gibt es dazu nichts anzufügen. Ich freue mich, wenn Eintreten unbestritten ist und wir dem Kunstmuseum, aber auch allenfalls einmal dem Landesmuseum oder anderen Ausstellern die Möglichkeit eröffnen, dass sie über Immunitätserklärungen, die erteilt werden müssen, für Verleiher die Möglichkeit schaffen, dass auch Exponante nach Liechtenstein gebracht werden und ausgestellt werden können, die im öffentlichen Interesse gezeigt werden, was eben nicht möglich wäre, wenn es keine gesetzliche Basis dafür gäbe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung dieses Gesetzes behandelt und Traktandum 25 erledigt.
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