Totalrevision des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) (GesG; LGBl. 1986 Nr. 12) und Abänderung weiterer Gesetze (Ärztegesetz, Gesetz über die Krankenversicherung, Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, Strafgesetzbuch und Gewerbegesetz) (Nr. 112/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am Nachmittag des 2. Tages der Oktober-Landtagssitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 28: Totalrevision des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) und Änderung weiterer Gesetze (Ärztegesetz, Gesetz über die Krankenversicherung, Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, Strafgesetzbuch und Gewerbegesetz).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2007 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, dem früheren Sanitätsgesetz, wird im Landtag eine sehr wichtige Gesetzesvorlage eingebracht. Insbesondere auch deshalb, weil damit das Ärztegesetz, das Krankenversicherungsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz, das Strafgesetz und das Gewerbegesetz den heutigen Erfordernissen angepasst wird. Das Hauptstück des Berichts und Antrags bildet das Gesundheitsgesetz. In diesem werden folgende Bereiche neu geregelt: - Die bisherige Unterscheidung zwischen medizinischen und anderen Berufen der Gesundheitspflege wird aufgegeben. Alle im Gesundheitsgesetz aufgeführten Gesundheitsberufe werden nach Massgabe des Gesundheitsgesetzes einheitlichen Anforderungen zur Bewilligung und Führung unterstellt.
- Eine wichtige Novellierung trifft zweitens die Regelung des Berufs der Naturheilpraktiker, die bisher dem Gewerbegesetz unterstellt waren. Entsprechend den Gewerbebewilligungen durften Naturheilpraktiker nur an Gesunden Behandlungen vornehmen. Diese Abgrenzung von gesund und krank ist äusserst kritisch und in der Praxis schwer durchführbar. Es bedurfte daher einer Aufnahme und Regelung für die Naturheilpraktiker im Gesundheitsgesetz.
- Im Gesundheitsgesetz und Gewerbegesetz ist nun explizit geregelt, welche Berufe dem Gesundheitswesen bzw. dem Gewerberecht unterstellt sind. Nicht mehr dem Sanitätsgesetz unterstehen demnach die Berufe des Fusspflegers, des Fachmanns für Hörhilfe, der Orthopädist und der Zahntechniker. Die dem Gesundheitsgesetz unterstellten Berufe sind in Art. 6 des Gesundheitsgesetzes abschliessend aufgeführt. Dazu gehören unter anderem Apotheker, Augenoptiker, Chiropraktiker bis hin zum Zahnarzt.
Meines Erachtens sind Zahnärzte wie andere Spezialärzte einzustufen. Von der Ausbildung der medizinisch-chirurgischen Interventionen, die sie machen können und auch der Kompetenz zur Verordnung von Arzneimitteln betrachtet, sind sie den Ärzten bzw. Spezialärzten durchaus gleichzustellen und es fragt sich, ob sie nicht in das Ärztegesetz aufzunehmen sind.
Im Gesundheitsgesetz sind unter Art. 37f. Regelungen zu Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgenommen und einheitlich geregelt. Vor allem die Anforderungen zur Bewilligung und Führung stationärer, teilstationärer oder ambulanter Einrichtungen sowie insbesondere von Spitälern und Kliniken. Kernstück der Gesetzesnovellierung ist die Aufnahme des Naturheilpraktikers in das Gesundheitsgesetz. Damit wird dem Bedürfnis nach natürlichen Heilmethoden als Alternative zur klassischen Schulmedizin Rechnung getragen. Mit der Regelung des Berufs des Naturheilpraktikers im Gesundheitsgesetz wird die Qualität und Methodenvielfalt verbessert und durch die klaren gesetzlichen Regelungen wird die Sicherheit für Patienten erhöht und ein Wildwuchs alternativer Heilmethoden verhindert. Die Naturheilkunde ist damit auch in Liechtenstein als Gesundheitsberuf legitimiert und gesetzlich geregelt.
Ich danke der Regierung für die wichtige Novellierung und bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ein wenig irritiert war ich nun schon, dass ich nach der Pause einen ganzen Bund an Änderungen vorliegen hatte. Ich gehe aber davon aus, dass es sich nicht um essenzielle Änderungen handelt. Dann ist es eigentlich so zu akzeptieren.
Die Gesetzesvorlage hat sich gegenüber dem Vernehmlassungsbericht erfreulicherweise doch wesentlich geändert, im Aufbau, Umfang, zum Teil inhaltlich, aber auch legistisch. Aufgrund dieser zahlreichen nötigen Änderungen, insbesonders aber der Tatsache, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf nun einzelne Berufe, wie beispielsweise der Orthopädist, keine Gesundheitsberufe mehr darstellen, sondern nach dem Gewerbegesetz geregelt sind, aber im Vernehmlassungsbericht in den Erläuterungen noch als Gesundheitsberufe geführt wurden, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob nicht eine zweite Vernehmlassung angebracht gewesen wäre.
Gemäss Art. 1 geht es bei diesem Gesetz hauptsächlich um die Organisation des Gesundheitswesens und hier insbesonders um die Gesundheitsberufe, um die Betriebe des Gesundheitswesens und die Umsetzung von EWR-Vorschriften. Von den neun Kapiteln des Gesetzes ist auch eines der Gesundheitsförderung und Prävention gewidmet, nämlich das Kapitel zwei. Viele Vernehmlassungsteilnehmer waren der Meinung, dass die Gesundheitsberufe im Gesetz abschliessend aufgezählt werden müssen. Diesem Wunsch ist der Gesundheitsminister nachgekommen, nicht aber dem Wunsch, die Gesundheitsberufe bereits im Gesetz zu definieren, insbesonders was den Inhalt der Tätigkeit betrifft, wie das im bestehenden Gesetz der Fall ist.
Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist zwar jetzt wenigstens rudimentär geregelt, was als Naturheilpraktiker anzusehen ist. Alle anderen Berufe sind aber nicht definiert. Dies stellt für mich einen klaren Systembruch dar. Abgesehen davon bin ich grundsätzlich aus verfassungsrechtlichen Gründen der Meinung, dass die Gesundheitsberufe auch weiterhin in den Grundzügen im Gesetz definiert sein müssen. Ich teile nicht die Auffassung, dass die Definition der Gesundheitsberufe ausschliesslich auf Verordnungsebene erfolgen soll, um der dynamischen Entwicklung der Gesundheitsberufe folgen zu können. Einerseits ändern sich bestehende Berufsbilder in den wesentlichen Aufgaben nicht so rasant - denken wir nur an den Zahnarzt oder den Physiotherapeuten. Andererseits wäre nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf für die Aufnahme eines neuen Berufes ohnehin eine Gesetzesanpassung nötig.
Es ist in diesem Zusammenhang aber auch die finanzielle Seite zu bedenken. Wer für die Kosten neuer Gesundheitsberufe aufzukommen hat bzw. welche Leistungen von der OKP übernommen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Verbindung zum Krankenversicherungsgesetz. Ich komme darauf später noch zurück.
Als wesentliche Neuerung wird im vorliegenden Gesetzesentwurf der Naturheilpraktiker, der bisher nach dem Gewerbegesetz geregelt oder eben wie die Regierung schreibt, nicht geregelt ist, als Gesundheitsberuf anerkannt. Aufgrund der Reaktionen aus der Vernehmlassung wurde dieser Beruf im vorliegenden Gesetzesentwurf näher definiert und eine entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung gegeben. Für mich ergeben sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zwei Fragen. Die eine stellt sich zum Aspekt der Berufsqualifikationen. Als Naturheilpraktiker werden Personen anerkannt bzw. können eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erhalten, die für den Fachbereich Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin oder traditionelle europäische Naturheilkunde einen Nachweis über die Registrierung beim schweizerischen Erfahrungsmedizischen Register erbringen können oder eine Prüfung beim Verein schweizerische Homöopathie, bei der schweizerischen Berufsorganisation für traditionelle chinesische Medizin oder bei der Schulprüfungs- und Anerkennunskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz erfolgreich absolviert haben.
Wie die Ärztekammer und der Dachverband von Berufen der Gesundheitspflege habe ich Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des alleinigen Abstützens auf schweizerische Register bzw. Ausbildungsabschlüsse mit Verpflichtungen aus dem EWR. Auf Seite 43 der Erläuterungen wird zwar ausgeführt, dass es Liechtenstein grundsätzlich freisteht, sein nationales Ausbildungsniveau zu bestimmen und Liechtenstein, also das schweizerische Qualitätsniveau als das nationale festlegen kann. In der Praxis werden wir es aber auch mit EWR-Angehörigen, mit anderen als schweizerischen Abschlüssen zu tun haben. Schliesslich hat ja gerade diese Gesetzesrevision auch den Zweck, die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen. Für eine nähere Erläuterung bin ich Ihnen dankbar.
Die andere Frage zielt auf die Finanzierung der Leistungen eines Naturheilpraktikers ab. Insbesonders darauf, welche Leistungen von der OKP übernommen werden müssen. Auf Befürchtungen in verschiedenen Stellungnahmen zur Verordnung über die Naturheilpraktiker, dass die Aufnahme des Berufs Naturheilpraktiker als Gesundheitsberuf zu einer Kostenausweitung führen könnte, führt der Gesundheitsminister auf Seite 25 aus: «Hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist einerseits auszuführen, dass mit einer Regelung als Gesundheitsberuf nicht automatisch die Abrechnungsmöglichkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OLP) verbunden ist. Diese Sachverhalte sind Regelungsgegenstand des Krankenversicherungsgesetzes. Andererseits können bereits jetzt komplementärmedizinische Leistungen lediglich über Zusatzversicherungen abgegolten werden. Ob in Zukunft davon ausgegangen werden soll, ist nicht Gegenstand dieser Vorlage». Herr Regierungsrat Meyer, hier machen Sie es sich etwas zu leicht.
Es ist richtig, dass heute die komplementärmedizinischen Leistungen über Zusatzversicherungen abgegolten werden. Dies deshalb, weil eben Naturheilpraktiker aktuell keinen Gesundheitsberuf darstellt. Es ist auch richtig, dass mit einer Regelung als Gesundheitsberuf nicht automatisch die Abrechnungsmöglichkeit zu Lasten der OKP verbunden ist. Allerdings heisst es auf Seite 119 in Art. 13 unter dem Titel «Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» in Abs. 1 Bst. a des KVG: Die Leistungen der OKP umfassen «a) Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant durch den Arzt, den Chiropraktor oder auf ärztliche Anordnung durch Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben oder Einrichtungen des Gesundheitswesens im nicht stationären Bereich erbracht werden mit Einschluss der von einem Arzt verordneten Arzneimittel, Medizinprodukte und Analysen». Wenn also ein Arzt einen Patienten an einen Naturheilpraktiker überweist, was in der Realität sicher vorkommen kann - schliesslich haben ja etliche Ärzte auch selber eine komplementärmedizinische Ausbildung -, ist diese Leistung grundsätzlich von der OKP zu übernehmen.
Auch nach Art. 16a Abs. 1 des KVG sind Naturheilpraktiker neu nun Leistungserbringer im Rahmen der OKP. Es ist zwar möglich, dass die Regierung über nähere Vorschriften, wie es Art. 16 Abs. 2 des KVG vorsieht, diese Leistungen der OKP einschränken kann. Gänzlich aus dem OKP ausgeschlossen werden können ärztlich verordnete Leistungen durch andere Gesundheitsberufe jedoch nicht. Dies gilt also nicht nur für Naturheilpraktiker sondern auch für alle anderen Gesundheitsberufe. Dies ist im Übrigen ein Grund mehr, bereits im Gesetz die Gesundheitsberufe abschliessend aufzuzählen. Es erschliesst sich aus der Vorlage also nicht, ob und mit welchen Kosten in der OKP gerechnet werden muss. Da die Naturheilkunde ein weites und komplexes Gebiet ist, stellt sich mir in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie die Regierung hier zur vorgelegten Auswahl gekommen ist bzw. ob sie durch externe Experten beraten worden ist.Als weiteren Punkt möchte ich zum Schluss noch die in Art. 52 geregelte Landesgesundheitskommission ansprechen. In Abs. 1 ist festgehalten, dass diese mindestens aus fünf Mitgliedern bestehen soll. Ich bin der Meinung, dass mindestens Hauptakteure wie Krankenkasse, Ärztekammer und der Dachverband der Gesundheitsberufe zwingend darin vertreten sein sollten und dass demzufolge das auch im Gesetz so zu regeln ist. Grundsätzlich ist aber dem Eintreten auf dieses Gesetz nichts entgegenzuhalten. Danke. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe die Voten der Abgeordneten Franz Heeb und Jürgen Beck nicht gekannt, stelle aber erheblich Symmetrien fest zwischen den Voten.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag unterbreitet die Regierung dem Landtag die Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen und die Abänderung des Ärztegesetzes, des Krankenversicherungsgesetzes, des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, des Strafgesetzbuches und des Gewerbegesetzes. Speziell die Bestimmungen betreffend Regelung der Naturheilkunde haben eine längere Vorgeschichte, da es sich dabei anscheinend um eine komplexe Materie handelt, bei welcher unterschiedliche Interessen in Einklang zu bringen sind bzw. waren. Bereits im Juni 1995 und September 1996 waren zwei Vernehmlassungsvorschläge erarbeitet worden, welche allerdings jeweils nicht auf breite Zustimmung gestossen sind. In der Folge wurde die Regierung mit einer Motion im Jahr 2000 beauftragt, dem Landtag ein Gesetz zur Regelung der Naturheilkunde zu unterbreiten. Insbesondere wurde der Regelungsbedarf hinsichtlich des Umfangs der beruflichen Tätigkeit von Naturheilpraktikern, der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sowie einer allfälligen Kostenübernahme durch die Krankenkassen gesehen.Was sind die Schwerpunkte der Vorlage? Zum einen sollen Bezeichnungen und die Systematik angepasst werden. So wird beispielweise der Begriff «Sanität» durch den Begriff «Gesundheit» ersetzt. Weiters wird der Gesundheitsförderung und Prävention entsprechend ihrer grossen Bedeutung in Zukunft ein noch höherer Stellenwert beigemessen. Die Gesundheitsberufe Dentalhygieniker, Logopäde, Naturheilpraktiker und Osteopath werden neu nach dem Gesundheitsgesetz geregelt. Auf der anderen Seite sollen neu die Berufe Fusspfleger, Fachmann für Hörhilfe, Orthopädist und Zahntechniker nicht mehr dem Gesundheitsgesetz unterstehen. Diese Berufe sollen neu durch das Gewerbegesetz geregelt werden. Im Weiteren soll in dieser Vorlage bereits die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt werden. Die neue Richtlinie fasst alle bestehenden Diplomanerkennungsrichtlinien in einem Rechtsakt zusammen. Abschliessend sollen auch die Einrichtungen des Gesundheitswesens neu geregelt werden, da die geltenden Regelungen der Betriebe der Gesundheitspflege unzureichend erscheinen. Generell und im Besonderen werden differenziertere Bestimmungen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgeschlagen.Im Bereich der Naturheilkunde ergab sich das Problem, dass Personen, die eine Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft zur Berufsausübung der Naturheilkunde erhalten hatten, lediglich an Gesunden Handlungen vornehmen durften. Diese Abgrenzung war in der Praxis jedoch kaum möglich, wie es bereits der Abg. Franz Heeb erwähnt hat. Sie waren weder befugt, Diagnosen zu stellen, noch Therapien im Sinne von Heilbehandlungen anzuwenden. Dies war den Gesundheitsberufen vorbehalten, wie dies auch in der Entscheidung der VBI 2000/155 vom 7. März 2001, in welcher es um die Durchführung von Darmspülungen durch Naturheilpraktiker ging, festgestellt wurde. Berufsausübende dieser Berufsgruppe erhielten folglich keine Patienten von Ärzten zugewiesen und konnten somit auch nicht über die OKP abrechnen. Jedoch konnten sie sich beim Erfahrungsmedizinischen Register registrieren lassen. Damit erhielten sie die Anerkennung der meisten Krankenkassen und die Behandlungen zusatzversicherter Patienten wurden grösstenteils vergütet.Zu den vorab zitierten Ausführungen der Regierung ergeben sich für mich die folgenden Fragen: - Wurden bis jetzt nur jene Berufsgruppen im Bereich der Naturheilkunde bzw. Naturheilverfahren durch die Krankenkassen anerkannt, welche sich beim Erfahrungsmedizinischen Register registrieren liessen?
- Wurden nur jenen Patienten diese Behandlungen vergütet, welche über eine Zusatzversicherung verfügten?
- Wurden die Kosten für diese Behandlungen von zusatzversicherten Patienten in der Statistik der obligatorischen Grundversicherung OKP berücksichtigt?
- Wie ist der Satz zu verstehen, dass die Kosten für zusatzversicherte Patienten grösstenteils vergütet wurden?
- Wurden in Liechtenstein sämtliche Naturheilverfahren nach der bestehenden Rechtslage im Rahmen der OKP und des Pflichtleistungskataloges für nicht zusatzversicherte Patienten bezahlt?
Zum breit durchgeführten Vernehmlassungsverfahren ist mir aufgefallen, dass die liechtensteinische Patientenorganisation die Vernehmlassungsvorlage zur Kenntnis genommen hat, jedoch auf eine Stellungnahme verzichtete. Nach meiner Ansicht wäre eine Stellungnahme von Seiten der Patientenorganisation durchaus von Vorteil gewesen, um die finanziellen wie qualitativen Interessen der Patienten zielgerecht zu dokumentieren.
Meine persönlichen Bedenken, dass die Regelung des Berufs Naturheilpraktiker als Gesundheitsberuf zu einer Kostenausweitung führen könnte, wurden auch in vereinzelten eingegangenen Stellungnahmen geäussert. Hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Krankenkassen führt die Regierung jedoch aus, dass mit einer Regelung als Gesundheitsberuf nicht automatisch die Abrechnungsmöglichkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verbunden sei. Diese Sachverhalte seien Regelungsgegenstand des Krankenversicherungsgesetzes. Andererseits könnten bereits jetzt komplementärmedizinische Leistungen lediglich über Zusatzversicherungen abgegolten werden, wie dies bereits auch vom Abg. Jürgen Beck ausgeführt wurde. Ob in Zukunft davon abgegangen werden soll, sei nicht Gegenstand dieser Vorlage. Konkret äussert aber auch die Ärztekammer Bedenken, wonach betreffend die Bewilligungspflicht von unerwünschten Konsequenzen im Hinblick auf die Therapiesicherheit für den Patienten, die Rechtssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und den Finanzbedarf in der Gesundheitsversorgung ausgegangen werde.
Bei den Erläuterungen zur Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung, Art. 16a Abs. 2, führt die Regierung aus, dass generell der Grundsatz gelte, wonach die Bewilligung als Gesundheitsberuf gemäss KVG nicht automatisch die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedeute. Deshalb seien in Art. 66 Krankenversicherungsgesetzverordnung schon bisher nur ausgesuchte Gesundheitsberufe aufgelistet gewesen bzw. waren Gesundheitsberufe zum Teil separat in der KVV (zum Beispiel Laboratorien, Apotheken) geregelt. Dies werde auch in Zukunft bei Anpassung insbesondere des Art. 66 KVV im Nachgang an die Gesetzesrevision der Fall sein. Es obliege der Leistungskommission der Regierung zu empfehlen, weitere Gesundheitsberufe zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuzulassen. Hierzu interessiert mich die Haltung der Regierung, inwiefern Sie die Zulassung weiterer Gesundheitsberufe zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter dem Aspekt der Mengenausweitung betrachtet und - sofern Sie diese Zulassung befürwortet - welche finanziellen Konsequenzen in etwa resultieren.
Eine weitere Frage, die ich gerne vor der ersten Lesung beantwortet hätte, betrifft die Landesgesundheitskommission. Neu soll lediglich eine Mindestgrösse der Kommission von fünf Mitgliedern bestimmt werden, wobei es sich dabei um externe Experten handelt. Hierzu würde mich von Seiten der Regierung interessieren, was unter externen Experten genau zu verstehen ist und ob es sich bei der aktuellen Zusammensetzung der Sanitätskommission ebenfalls um externe Fachexperten handelt.
Meine weiteren Fragen werde ich im Rahmen der 1. Lesung einbringen und bin entsprechend für Eintreten auf diese Vorlage. Der Regierung gebührt sicherlich mein Dank für die Erarbeitung dieser komplexen und umfassenden Vorlage. Wie wir vorab vernommen haben, reichen die Anfänge dieses Projektes bis ins Jahr 1995 zurück. Anscheinend waren die Forderungen und Vorschläge der verschiedenen Interessengruppen nicht leicht auf einen Nenner zu bringen. Meine grundsätzlich kritische Haltung betreffend die Kostenentwicklung in der obligatorischen Grundversicherung vermag die Vorlage aber nicht abschliessend zu widerlegen, und ich werde entsprechend ein wachsames Auge auf diese Entwicklung richten, was aber nicht wirklich verwundern dürfte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Meine Vorredner haben den vorliegenden Bericht und Antrag bereits ausgiebig gewürdigt und ich möchte daher nur noch kurz auf ein Thema zurückkommen, zu dem ich in den vergangenen Jahren verschiedentlich Kleine Anfragen gestellt habe, nämlich die Neuregelung des Berufs des Naturheilpraktikers: Bis anhin ist dieser Beruf nicht als Gesundheitsberuf anerkannt und daher im Gewerberecht geregelt. Die Bestimmungen im Gewerberecht werden den komplementärmedizinischen Tätigkeiten aber in keiner Art und Weise gerecht und ich freue mich daher über den vorliegenden Gesetzesentwurf. Ich begrüsse insbesondere die weitestgehend einheitliche Regelung der Gesundheitsberufe und die Aufhebung der Unterscheidung zwischen medizinischen und anderen Berufen der Gesundheitspflege. Die Grenzen hierzu sind längst verwischt und entsprechen auch nicht meinem Verständnis von ganzheitlicher Medizin, einer Medizin also, die Körper und Seele als eins betrachtet.
Aus verschiedenen persönlich geführten Diskussionen mit Ärzten und Patienten habe ich auch den Eindruck gewonnen, dass in der heutigen Schulmedizin noch allzu sehr die Symptome bekämpft werden und noch zu wenig versucht wird, der wirklichen Ursache einer Krankheit auf den Grund zu gehen. Für mich ist es aber auch erfreulich zu sehen, dass viele Schulmediziner in den vergangenen Jahren auch Methoden der Komplementärmedizin in ihr Angebot aufgenommen haben oder aber den Einsatz natürlicher Heilmethoden in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Ich denke, in diesem Gebiet gibt es kein Entweder-oder sondern nur ein Sowohl-als-auch.
Wer das Angebot der Alternativmedizin in unserer Region in den letzten Jahren verfolgt hat, der wird unschwer erkennen können, dass diese Art der Therapie sich wachsender Beliebtheit erfreut. Ich bin der Meinung - wie bereits gesagt -, dass diese Medizin neben der klassischen Schulmedizin ihre Berechtigung hat und dass sich die alternative Medizin in Zukunft noch stärker als Wirtschaftsfaktor entwickeln wird. Liechtenstein bietet dies, bei einem offenen, zukunftsorientierten Umgang mit dieser Art von Medizin die Chance, hier einen neuen, zukunftsträchtigen und mit einem positiven Image versehenen Wirtschaftszweig zu entwickeln. Dabei darf die staatliche Aufsicht selbstverständlich nicht vernachlässigt werden, beschäftigt sich dieser Beruf doch mit etwas sehr wertvollem, nämlich der menschliche Gesundheit. Ich bin der Meinung, der Regierung ist es diesbezüglich gut gelungen, zwischen verschiedenen Interessen einen Ausgleich zu finden, und ich bin für Eintreten.
Abg. Pepo Frick
Danke. Meine Vorredner haben den Bericht und Antrag zusammengefasst und teilweise auch schon analysiert. Ich äussere mich nur ganz kurz zur Neupositionierung des Berufes der NaturheilpraktikerIn. Es ist höchste Zeit, dass dieser Beruf als Gesundheitsberuf anerkannt wird. Unter dem bestehenden Sanitätsgesetz fallen sämtliche Tätigkeiten der Naturheilkunde in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft, Abteilung Gewerberecht. Das wurde auch schon erwähnt. Definiert wird die NaturheilpraktikerIn heute durch Negativabgrenzung. Das heisst, es wird nur gesagt, was eine NaturheilpraktikerIn nicht darf. Neu wird die Naturheilkunde speziell im Gesundheitsgesetz erwähnt, das heisst, positiv formuliert. Es werden Ausbildungsvoraussetzungen formuliert. Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung muss die fachliche Eignung nachgewiesen werden. Ich bin froh, dass die Naturheilpraktik mit diesem Gesetz aus der Grauzone herausgeführt wird. Der Naturheilpraktiker wird zum anerkannten Beruf. Auch im Sinne einer zu kontrollierenden Qualifikation und geforderten Weiterbildung.
Noch vor einigen Generationen hatten Naturheilverfahren einen festen Platz in unserer Gesellschaft und im Gesundheitssystem. Heute ist das Wissen von der Naturheilkunde bedroht. Ich wünsche mir für die nahe Zukunft, dass die Naturheilkunde im weitesten Sinne wieder einen definierten Platz in unserem Gesundheitssystem bekommt, aber auch, dass Naturheilkunde wieder einen festen Platz bekommt im ärztlichen Beruf. Die Bevölkerung hat den Wunsch nach komplementären Methoden, will auch in ihrem Streben nach Selbstverantwortung ernst genommen werden. Zu einigen Artikeln werde ich mich in der Lesung äussern. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die positive Würdigung dieser für den Gesundheitsbereich sehr wichtigen Vorlage und möchte ganz kurz Ihre Fragen beantworten. Vorneweg, was war die Motivation für diese Vorlage - das haben Sie teilweise bereits ausgeführt: Es geht einerseits um eine Modernisierung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Diese Totalrevision wurde ja bereits bei der letzten Revision des Sanitätsgesetzes angekündigt, und es geht andererseits um gewisse neuere Regelungen.
Einerseits stellen wir fest, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen den aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen nicht mehr gerecht werden. Darum ist es notwendig, die Systematik, Begriffe und Terminologien zu vereinheitlichen. Auf der anderen Seite sind Regelungsbereiche, die heute noch nicht geregelt sind, vorgesehen. Zum Beispiel der Beruf des Naturheilpraktikers - das haben Sie bereits angesprochen - es betrifft aber auch insbesonders das wichtige Kapitel betreffend die Einrichtungen des Gesundheitswesens. Nicht zuletzt hat die Regierung der Gesundheitsförderung und der Prävention ein spezielles Augenmerk geschenkt und deshalb ein spezielles Kapitel in dieser Vorlage vorgesehen. Ausserdem geht es darum, die entsprechenden EWR-rechtlichen Verpflichtungen betreffend die Berufsqualifikation umzusetzen.
Zur Vernehmlassung möchte ich kurz festhalten, dass eine breite Vernehmlassung stattgefunden hat. Insgesamt sind 37 Stellungnahmen bei der Regierung eingegangen und die Regierungsvorlage ist insgesamt auf breite Zustimmung gestossen. Generell wurde die Ausgestaltung des Gesetzes als Rahmengesetz, die Vereinheitlichung der Regelung der Gesundheitsberufe sowie stärkere Gewichtung der Gesundheitsförderung und Prävention begrüsst. Es gab drei Hauptkritikpunkte. Der erste Kritikpunkt betraf die Absicht der Regierung, die abschliessende Aufzählung der Gesundheitsberufe - analog der Vorgehensweise im Gewerbegesetz - auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese Absicht ist auf Kritik gestossen. Dieser Kritik der Vernehmlassungsteilnehmer wurde Rechnung getragen, nämlich dadurch, dass eine abschliessende Aufzählung der Gesundheitsberufe in Art. 6 stattfindet.
Zweitens: Es war unklar, welche Details und Tätigkeiten die Regelungen im Bereich der Naturheilkunde umfassen soll. Auch dieser Kritik wurde Rechnung getragen, indem eine ursprünglich geplante Verordnung zum Naturheilpraktiker ausnahmsweise in Vernehmlassung gegeben wurde. Die Verordnung hat inhaltlich grundsätzlich Zustimmung gefunden. Es wurden aber Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit geäussert. Darum hat die Regierung diese Regelungen auf Gesetzesstufe gehoben. Und dann wurde auch noch die Forderung nach einer einheitlichen Begrifflichkeit im Gesundheitswesen vorgebracht, da dies in der Vergangenheit immer wieder zu Verwirrungen und Unklarheiten geführt hat. Die Gesetzesvorlage sieht deshalb eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und der Systematik vor.
Nun noch zu Ihren Fragen und inhaltlichen Anregungen, die Sie an die Regierung gerichtet haben: Betreffend die Vernehmlassung hat der Abg. Jürgen Beck angeregt, ob nicht noch eine zweite Vernehmlassung angebracht gewesen wäre. Hierzu kann ich ausführen, dass die Änderungswünsche grösstenteils in die neue Vorlage mit eingeflossen sind und nicht zuletzt die Berücksichtigung der diversen Vernehmlassungseingaben und die legistische Überprüfung haben zu einer Bearbeitung der ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage geführt. Wenn man sich das genau betrachtet, dann hat sich inhaltlich, also materiell, nicht viel verändert ausser, dass einige Kapitel verschoben und einige Dinge neu strukturiert worden sind. Aus diesen Überlegungen heraus haben wir entschieden, keine erneute Vernehmlassung durchzuführen.
Dann haben Sie moniert, dass im bestehenden Gesetz die Gesundheitsberufe definiert seien und jetzt im neuen Gesetz sei das nicht mehr definiert. Diesbezüglich möchte ich Ihnen ein Beispiel geben: Im bestehenden Sanitätsgesetz steht zum Beispiel in Art. 26 zum Psychotherapeuten Folgendes - ich zitiere den Art. 26: «Der nicht ärztliche Psychotherapeut ist zur Behandlung von Krankheiten berechtigt, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen». Die Regierung war der Meinung, dass sich der Informationsgehalt solcher Absätze in Grenzen hält, und dass das Gesundheitsgesetz, das jetzt schon relativ viele Artikel aufweist, um diese 15, 16 oder 20 Artikel, die es noch zusätzlich braucht, künstlich ausgedehnt wird.
Inhaltlich haben wir das im bestehenden Gesundheitsgesetz so, dass lediglich eine Definition im Gesetz vorgesehen ist, dass aber alle anderen Dinge, die konkreten Details, die Tätigkeiten, die spezifischen Ausgestaltungen von Aus- und Weiterbildungslehrgängen und Weiteres, heute schon auf Verordnungsstufe geregelt sind. Hier kann ich den Hohen Landtag beruhigen. In der jetzigen Gesetzesvorlage wird von der Struktur, wie Verordnung und Gesetz aufgebaut sind, im Vergleich zum bestehenden Gesetz nichts Neues gemacht. Alles das, was jetzt schon auf Verordnungsstufe geregelt ist, soll auch künftig auf Verordnungsstufe geregelt sein. Auf Gesetzesstufe wurden die entsprechenden Bewilligungsverfahren vereinheitlicht, es wurde die Terminologie vereinheitlicht und es wurde die Systematik vereinheitlicht. Das einzige, auf was wir verzichtet haben, das sind solche inhaltslosen Definitionen, und wir haben uns dadurch 20 Artikel im Gesetz gespart.
Eine Ausnahme betrifft den Naturheilpraktiker. Hier hat der Abg. Jürgen Beck einen Systembruch festgestellt. Da stimme ich Ihnen vollends zu. Unsere ursprüngliche Intention war, dass wir einfach ins Gesetz hineinschreiben: «Naturheilpraktiker ist ein Gesundheitsberuf» - und den Rest wollten wir auf Verordnungsstufe regeln. Diesbezüglich war das Vertrauen der Verbände und der weiteren Vernehmlassungsteilnehmer in die Regierung leider nicht sehr gross, und es wurde der Regierung beliebt gemacht, man möge diese Regelungen im Sinne der Rechtssicherheit auf Gesetzesstufe heben. Diesem Wunsch sind wir nachgekommen. Wir hoffen, dass jetzt die Verbände entsprechend Vertrauen in die Regierung haben. Es steht nämlich jetzt im Gesetz nichts anderes drin, als was wir auch in der Verordnung vorgesehen hätten. Das ist also ein Systembruch. Im Prinzip könnte man das wirklich auch auf Verordnungsstufe regeln.
Dann haben Sie, Herr Abg. Beck, auch noch Bedenken hinsichtlich der Abstellung auf das schweizerische Ausbildungsniveau geäussert: Hierzu kann ich Ihnen ausführen, dass ja der EWR hinsichtlich der nationalen Ausbildungsniveaus folgende Vorgaben macht: Der EWR gibt einerseits vor, dass das Land selbst ein nationales Ausbildungsniveau bestimmen kann und dieses Ausbildungsniveau muss dann innerhalb des Regimes des Europäischen Wirtschaftsraums vier oder fünf spezifischen Klassen zugeordnet werden können. Jetzt steht es Liechtenstein frei, das zu tun. Wir haben auf der Seite 43 im Bericht und Antrag auch das Beispiel der Lehrerdienstverordnung aufgeführt, welche als massgeblichen Ausbildungsstandard für die Lehrer Voraussetzungen festlegt, die von der schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren bestimmt wurden oder die in Österreich als Voraussetzung für eine Anerkennung oder als Ausbildungserfordernisse gelten. Im Bereich der Naturheilpraktiker stellen wir jetzt zum Beispiel auf das Erfahrungsmedizinische Register in der Schweiz ab. Das kann aber auch ein anderer Qualitätsstandard sein. Das gilt es dann in der Verordnung noch zu definieren. Wichtig ist in der EWR-rechtlichen Diskussion, dass das einem europäischen Ausbildungsniveau zugeordnet werden kann, sodass hier wieder eine Gleichbehandlung zwischen EWR-Bürgerinnen und -Bürgern und LiechtensteinerInnen oder SchweizerInnen gegeben ist.
Dann haben Sie und auch der Abg. Wendelin Lampert noch Fragen bezüglich der Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestellt: Auch hier kann ich Ihnen Entwarnung geben - und ich sage das ganz deutlich: Heute ist das so, dass die OKP nur das vergütet, was im Leistungskatalog hinterlegt ist, und im Leistungskatalog ist im Bereich der Komplementärmedizin nur die Akupunktur hinterlegt. Die Regierung beabsichtigt keine Ausweitung des Leistungskatalogs, und eine allfällige Vergütung im Bereich der Naturheilpraktiker erfolgt über eine Zusatzversicherung. Und es ist heute so, dass die meisten Krankenkassen dabei auf eine Registrierung im Erfahrungsmedzinischen Register abstellen. Ich möchte das anhand der verschiedenen Artikel im KVG ausführen: Art. 13 Abs. 1 muss in Verbindung mit Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes gelesen werden, wonach die Regierung nähere Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen erlässt. Näheres ist dann in Art. 47 der Krankenversicherungsverordnung von der Regierung geregelt worden.
Art. 47 der Verordnung legt zunächst den Grundsatz fest, dass die von Ärzten und Chiropraktoren erbrachten diagnostischen und therapeutischen Leistungen von der OKP zu übernehmen sind, wenn nicht festgestellt ist, dass die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben oder umstritten ist. Diese Kriterien werden von der Leistungskommission beurteilt, welche in der Folge eine Empfehlung gegenüber der Regierung abgibt. Alle von der Leistungkommission überprüften ärztlichen Leistungen sind im Leistungskatalog Nr. 1 geregelt. Unter Komplementärmedizin Punkt 10 ist nur die Akupunktur OKP-pflichtig, und zwar nur dann, wenn sie durch Ärzte oder Ärztinnen, deren Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Fachgesellschaften anerkannt ist, ausgeführt wird. Die Richtungen Anthroposophische Medizin, Chinesische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie und Phytotherapie sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leistungen eines nicht ärztlichen Naturheilpraktikers, damit sie in der OKP vergütet werden, sind derzeit nicht in der KVV näher geregelt. Es ist nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu tun.
Dann noch zur Zulassung zur OKP: Auch hier kann ich Entwarnung geben. Art. 16a Abs. 1 muss in Verbindung mit Abs. 2 gelesen werden, wonach die Regierung nähere Vorschriften über die in der OKP als Leistungserbringer zugelassenen Gesundheitsberufe erlässt. Art. 66 der Krankenversicherungsverordnung zählt die zur OKP zugelassenen Leistungserbringer, die nicht Ärzte, Apotheker, Chiropraktoren oder Zahnärzte sind, explizit auf. Schon heute ist es so, dass nicht alle Gesundheitsberufe zur OKP zugelassen sind. Es ist auch nicht vorgesehen, die Naturheilpraktiker aufzunehmen. In der OKP können somit nur zugelassene Leistungserbringer abrechnen, mit welchen der LKV dann auch als weitere Voraussetzung einen Vertrag abzuschliessen hat.
Dann haben Sie noch die Frage betreffend Art. 52, der Landesgesundheitskommission, gestellt. Eine ähnliche Frage hat auch der Abg. Wendelin Lampert gestellt: Mit der bestehenden Sanitätskommission ist es so, dass die Sanitätskommission historisch gewachsen ist. Diejenigen, die sich mit dem Gesundheitswesen befassen, wissen das. Früher hatte die Sanitätskommission auch entsprechende rechtliche Kompetenzen. Zum Beispiel hat sie Verfügungen erlassen. Sie hat entsprechende Konzessionen und Bewilligungen vergeben. Diese Kompetenz wurde im Rahmen der 2003-, 2004-Revision aufgehoben. Seit daher hat die derzeitige Sanitätskommission nur noch beratende Funktion. Aus eigener Erfahrung - die habe ich in den letzten drei Jahren gemacht - weiss ich, dass es sehr schwierig ist, sich in diesem Gremium zu beraten, auch, weil es ein klassisches Verbandsgremium ist. Es werden zudem verschiedene Themen angeschnitten, die bereits in anderen Kommissionen behandelt werden, zum Beispiel in der Leistungskommission, zum Beispiel in der Kosten- und Qualitätskommission. Es werden auch Themen angeschnitten, die heute bereits vom Amt für Gesundheit oder von anderen Organisationen bearbeitet und der Regierung zur Entscheidfindung vorgelegt werden.
Deshalb ist es Ziel und Absicht der Regierung, dieser Gesundheitskommission, die neu Landesgesundheitskommission heissen soll, eine neue Ausrichtung zu geben. Ob dann explizit auch Verbände darin vertreten sein sollen, wie zum Beispiel der Dachverband von Berufen der Gesundheitspflege oder die Ärztekammer, das müssen wir noch einmal intensiv diskutieren. Diesbezüglich ist auch noch einmal eine Diskussion innerhalb der bestehenden Sanitätskommission geplant.
Es kann sein, dass der eine oder andere Vertreter eines Verbandes ein so genannter externer Experte ist. Aus Sicht der Regierung wäre es aber auch zielführend, wenn es uns einmal gelingen würde, auch andere Experten an Land ziehen zu können. Also das Thema «Landesgrundverkehrskommission» wird sicher noch einmal diskutiert werden müssen. Was ich definitiv nicht mehr in Vorschlag bringen möchte, das ist ein reines Verbandsgremium, weil bei der Vielzahl der heute vorhandenen Verbände gibt es auch Schwierigkeiten, allen einen entsprechenden Sitz und allen ein entsprechendes Stimmrecht einzuräumen.
Dann wurden noch verschiedene Fragen des Abg. Wendelin Lampert zu abrechnungstechnischen Details gestellt: Ich versuche, diese - sofern ich das richtig mitgeschrieben habe - zu beantworten. Zum Beispiel: Wurden bis jetzt nur jene Berufsgruppen im Bereich der Naturheilkunde bzw. der Naturheilverfahren durch Krankenkassen anerkannt, welche sich beim Erfahrungsmedizinischen Register registrieren lassen? Hierzu kann ich Folgendes ausführen: Die Abrechnungsmöglichkeiten über die Zusatzversicherungen richten sich nach dem jeweiligen Reglement der Krankenkasse für die betreffende Zusatzversicherung. Ich habe das vorhin schon ausgeführt. Die Eintragung im Erfahrungsmedizinischen Register ist sehr gängig und wird von den meisten Kassen anerkannt. Weitere zulässige Voraussetzungen sind beispielsweise, dass es sich um einen Arzt, eine Ärztin handeln muss oder er/sie ein Mitglied in der Naturärztevereinigung Schweiz ist. Zudem muss es sich um anerkannte Therapieformen handeln. Dann müssen wir immer auch festhalten, dass es sich um den Zusatzversicherungsbereich handelt. Im Bereich der Zusatzversicherung sind die Krankenkassen frei in der Ausgestaltung ihrer Versicherungsbedingungen.
Dann wurde folgende Frage gestellt: Wurden nur jenen Patienten die Behandlungen vergütet, welche über eine Zusatzversicherung verfügen? Diese Frage kann ich mit Ja beantworten. Ich habe vorhin ausgeführt, dass über die OKP nur jene Naturheilverfahren bezahlt werden, die in der KVV Anhang 1 Punkt c leistungspflichtig sind. Und das betrifft heute nur die vom einem entsprechend ausgebildeten Arzt vorgenommene Akupunktur. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, ob das in der entsprechenden OKP-Statistik berücksichtigt worden ist: Da die Kosten über die Zusatzversicherung abgerechnet werden, werden sie natürlich auch in der Statistik unter den freiwilligen Versicherungen subsumiert. Sie zählen nicht zu den OKP-Grundversicherungskosten. Und dann war noch die Frage, dass die Kosten für zusatzversicherte Patienten grösstenteils vergütet wurden: Das Wort «grösstenteils» bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Vergütungen je nach Zusatzversicherung. Ich habe ausgeführt, dass die Krankenversicherung frei ist im Bereich der Zusatzversicherung, wie sie ihre Bedingungen ausgestaltet, und je nachdem wird ein Teil mehr vergütet bzw. bei der anderen Kasse wird weniger vergütet.
Die Frage mit der Landesgrundverkehrskommission habe ich schon bearbeitet und die Haltung der Regierung betreffend OKP-Mengenausweitung habe ich auch schon beantwortet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Regierungsrat.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Eine Bemerkung liegt mir noch auf der Zunge: Ich glaube, wenn man von Kosten im Gesundheitswesen redet und von denjenigen der Komplementärmedizin, darf man natürlich nicht nur die Kosten eines Kalenderjahres betrachten, sondern, ich glaube, man muss auch die langfristige Wirkung sehen. Und wenn die Naturheilmethode dann dazu führt, dass eine Gesundung schneller stattfindet, senkt das natürlich auch Kosten. Ich glaube, das kann man nicht so isoliert nur mit den kurzfristigen Kosten der Naturheilmediziner sehen. Das ist die eine Bemerkung.
Und die andere Bemerkung bzw. das ist mehr eine Frage, die ist mir erst jetzt gekommen: Sie haben ausgeführt, dass es im Bereich Gesundheitswesen verschiedene Gremien, Kommissionen und auch Ämter gibt, die sich dieser Themen annehmen. Und da ist mir spontan die Idee oder die Frage gekommen: Ja, für was braucht es die Landesgesundheitskommission überhaupt noch?, wenn ich Ihren Ausführungen richtig zugehört habe. Ich weiss nicht, muss man das jetzt nochmals überprüfen oder hat sie wirklich ihre berechtigte Existenz? Weil ich glaube, in diesem Land haben wir genug Kommissionen und Gremien und da muss man nicht unnötig Gremien am Leben erhalten. Aber ich kann das nicht beurteilen, weil ich nicht in dieser Materie drin bin.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank dem Herrn Regierungsrat für die Beantwortung meiner Fragen. Noch ein, zwei Zusatzfragen betreffend den ersten Punkt, die Landesgesundheitskommission: Mir geht es hier einfach um den Begriff «extern». Ist mit extern gemeint, dass das ausländische Fachexperten sind oder was kann man sich unter diesem Begriff «extern» konkret vorstellen?
Der nächste Punkt betreffend die Leistungskommission, die dann die Empfehlung an die Regierung abgibt. Sie haben soeben ausgeführt, Sie hätten das im Prinzip beantwortet. Ich weiss nicht, habe ich es nicht gehört. Aber mir geht es einfach darum: Was hat die Regierung hier für eine Haltung? Der Landtagsvizepräsident hat es für mich durchaus zusammenfassend ausgeführt: Man darf hier nicht einseitig auf diesen Kosten herumreiten, denn es hat durchaus auch mitunter mittel- bis langfristig eine positive Wirkung. Das streite ich nicht ab, aber mich würde einfach die Ansicht der Regierung interessieren. Sollte die Leistungskommission hier eine Ausweitung des Pflichtleistungskataloges empfehlen, kann hierzu die Regierung bereits einige Anmerkungen bzw. Äusserungen machen?
Und dann im Prinzip der Fragenblock im ersten Teil betreffend diese zusatzversicherten Patienten, der geht primär auf die Pressemiteilung der Ärztekammer vom 5. Juli 2007 zurück. Hier wurde ausgeführt: Korrigenda falsch interpretierter Zahlen des Gesundheitswesens. Dann wird ausgeführt, es gebe unterschiedliche Leistungskataloge Schweiz/Liechtenstein. Und unter anderem ist hier nachzulesen: Sämtliche Naturheilverfahren inklusive Akupunktur werden ebenfalls nicht mehr von der Kasse bezahlt. Da ist die schweizerische Kasse gemeint. Also Akupunktur haben Sie treffend ausgeführt. Die ist eben bei uns bezahlt, aber sämtliche Naturheilverfahren wurden doch bei uns nur für jene Patienten bezahlt, welche über diese Zusatzversicherung verfügten. Oder unterliege ich hier einem Irrtum oder wie interpretieren Sie diese Pressemitteilung?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, es ist jetzt schwierig für mich, Stellung zur Pressemitteilung zu nehmen. Aber ich verlasse mich mal auf die Inhalte, die Sie mir jetzt grob geschildert haben: Ich glaube, aus Sicht der Regierung und aus Sicht des Landes ist der Fall relativ klar. Die einzige Methode, die bisher auch von der OKP hier in Liechtenstein abgegolten worden ist, ist Akupunktur, wenn sie von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung durchgeführt worden ist. Alles andere ist nicht Bestandteil des Leistungskataloges in Liechtenstein. Es gibt also keine weiteren Naturverfahren, die über die OKP abgerechnet werden. Und ansonsten läuft irgendwo etwas in der Grauzone, von dem das Amt für Gesundheit und die Regierung nicht weiss. Aber vielleicht wissen hier andere mehr.
Dann zur Leistungskommission: Hierzu kann ich festhalten, dass sich die Kommission mit diesem Thema der Komplementärmedizin in den letzten Wochen und Monaten nicht mehr beschäftigt hat. Auch aus dem Grund, da es ja in der Schweiz eine entsprechende Veränderung gegeben hat. Hier wurden die entsprechenden Angebote aus der Grundversicherung entfernt. Es gibt jetzt aber wieder eine Initiative, dies wieder in den Grundversorgungskatalog aufzunehmen. In diesem Zusammenhang muss man sicher noch einmal die Pro- und Kontra-Argumente gegeneinander abwägen, ob das für uns eine mögliche Lösung wäre. Wie auch immer. Ich sehe natürlich nicht nur die Kosten. Ich sehe auch den Vorteil von solchen Lösungen. Aber so ein Schritt muss sehr gut und sehr wohl überlegt sein und mit Stand heute haben wir keine Absicht, dies zu verändern. Aber wie gesagt, diese Diskussion wird man sicher noch einmal führen müssen.
Dann noch einmal zur Landesgesundheitskommission: Die Bemerkung des Landtagsvizepräsidenten ist nicht so abwegig: Für was brauchen wir diese Landesgesundheitskommission noch? Wir müssen uns das noch einmal sehr gut überlegen und das auch prüfen. Wir haben jetzt die Institution der Gesundheitskommission natürlich vor allem auch aus historischen Überlegungen im Gesetzestext, so wie er vorliegt, beibehalten. Und ich könnte mir durchaus vorstellen, wenn das Gremium entsprechend zusammengesetzt ist, dass es hier zu einem bestimmten Mehrwert kommt. Was ich aber definitiv nicht möchte und was ich auch nicht zielführend finde, ist, wenn sich eine Kommission mit Themen beschäftigt, die schon in anderen Kommissionen oder in anderen Institutionen behandelt werden. Hier gehe ich völlig mit Ihnen einig. Wenn wir jetzt bei der Analyse, die wir in der nächsten Sitzung noch machen werden, zum Schluss kommen, dass das keinen Sinn mehr macht, dann werden wir dem Landtag auch hier einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung des Gesundheitsgesetzes beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte Sie nicht erschrecken. Ich werde nicht zu jedem Artikel meinen Kommentar abgeben. Aber ich denke, der Zweckartikel ist doch ein wichtiger Artikel. Und wenn wir den hohen Qualitätsstandard im Gesundheitswesen wollen, sollten wir uns nicht mit Mindestanforderungen zufrieden geben. Ich möchte hier vorschlagen, dass man auf die 2. Lesung die «Mindestanforderungen» durch «Anforderungen» ersetzt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das kopfnickend zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Eine Bemerkung zu Art. 4 Abs. 2: Hier steht «sowie der Verhütung von Krankheiten, Suchtformen und Unfällen». Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sucht, also Süchte, Suchtformen, Krankheiten sind. Da müsste man vielleicht schreiben «speziell», wenn das beabsichtigt ist, dass man speziell auf Süchte hinweist? Aber nochmals: Süchte sind Krankheiten. Das kann man klären auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Der ganze Art. 5, die Massnahmen, die überzeugen mich nicht sehr. Also, wenn ich a, b und c nehme, «Information der Bevölkerung», ich denke, das ist sehr allgemein. «Die Beratung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Schwangeren sowie Müttern und Vätern». Ich darf Ihnen versichern, dass diese Personengruppe sehr gut kontrolliert wird, sehr gut untersucht wird. Und wenn Sie c sagen «die Durchführung von Projekten und Kampagnen», ja, ich denke, anders geht das wohl nicht.
Ich möchte Ihnen etwas mitgeben, um vielleicht für die 2. Lesung das zu überlegen: Ich weiss ja, dass diese ganze Revision zum Teil auch abstützt auf das Gesundheitsgesetz oder bzw. die Gesundheitsverordnung des Kantons Graubünden. Zum Beispiel die Berufspflichten des Naturheilpraktikers wurden wörtlich übernommen. Und da schreibt man bei Gesundheitsförderung und Prävention - ich fände das sehr gut - schreibt man ganz klar, wer ist verantwortlich für die Durchführung. Und das heisst dann so in Art. 1 dieses Gesetzes, das von der Regierung des Kantons Graubünden am 28. März 2006 erlassen wurde, da heisst Art. 1 Abs. 1: «Den im Bildungsbereich für die jeweilige Stufe zuständigen Ämtern obliegen die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulbereich».
Dann als Zweites wird erwähnt: «Dem Sozialamt obliegt die Sekundär- und Terziärprävention im Bereich der Alkohol-, Drogen- und Spielsucht». Und dann bei 3 kommt das Gesundheitsamt: «Das Gesundheitsamt ist für die Gesundheitsförderung und -prävention in allen übrigen Bereichen zuständig. Es koordiniert die bereichsübergreifenden Projekte». Was ich hier sympathisch finde - und ich weiss nicht, warum das nicht übernommen wurde -, dass wir die Verantwortlichkeit definiert haben. Ich finde es richtig, dass Gesundheitsförderung und Prävention speziell erwähnt wird. Die Problematik ist immer: Wer ist dafür verantwortlich? Sonst hängt die ganze Sache in der Luft. Ich möchte einfach Ihnen beliebt machen, was ich jetzt erwähnt habe, für die 2. Lesung nochmals zu überlegen.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Der Art. 5 ist so zu interpretieren, dass hier allgemeine Massnahmen aufgeführt sind. Ich glaube, die stehen ausser Streit. Es ist nicht so, dass ganz darauf verzichtet werden kann. Zu diesem Schluss komme ich, wenn ich zum Beispiel den Bst. d ansehe, die Erhebung von Daten zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung. Da geht es zum einen um die generelle Datenerhebung, aber zum anderen geht es auch ganz konkret darum, dass Vorsorgeuntersuchungen ausgewertet werden. Ich weiss nicht, warum man das die letzten Jahre nicht mehr gemacht hat. Früher hat man das einmal gemacht. Und ich denke, das sind wichtige Daten auch für unser Gesundheitswesen.
Dann der Punkt e: Dieser ist sehr wichtig. Hier haben wir einfach noch keine gesetzliche Grundlage. Ich denke die Prävention in diesem Bereich steht ausser Frage. Die Schwangerschaftsberatung, die machen wir heute auch schon. Und Durchführung von Projekten und Kampagnen und Information der Bevölkerung, okay, hier kann man sich jetzt streiten, ob das sehr allgemein gehalten ist oder nicht. Unser Gesetz ist ja so aufgebaut, dass in Abschnitt VI betreffend Organisation und Durchführung die Zuständigkeiten geklärt werden, nämlich die Regierung, das Amt für Gesundheit, das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Landesgesundheitskommission und die Gemeinden. Dort werden bei den Aufgaben wieder entsprechende Querverweise gemacht.
Was jetzt hier nicht explizit aufgeführt ist, sind Stellen wie zum Beispiel unsere Schulen oder die Kommission für Suchtfragen, die keine gesetzliche Grundlage hat. Hier müsste man sich überlegen, ob man das jetzt ins Gesundheitsgesetz einbaut oder ob es irgendwo anders Möglichkeiten gibt, das gesetzlich zu reglementieren. Ich weiss jetzt nicht, was zum Beispiel genau im Schulgesetz aufgeführt ist. Das kann ich Ihnen heute nicht sagen. In Bezug auf die Kommission für Suchtfragen kann ich Ihnen mitteilen, dass das eine Regierungskommission ist, aber dass diese keine gesetzliche Grundlage hat. Hier müsste man überlegen, ob man sie zum Beispiel gesetzlich hinterlegt und auch mit einem konkreten Auftrag ausstattet. Ich verstehe Ihre Intention, möchte aber einfach darauf hinweisen, dass wir eine etwas andere Systematik als andere Gesetze haben. Wir können dies aber im Hinblick auf die 2. Lesung gerne noch einmal prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 gibt es hier u.a. einen Pflegefachmann. Dabei dürften wohl Krankenschwestern oder Ähnliches gemeint sein. Gerade in diesem Fall wäre es schon angebracht, eine weibliche Form zu wählen. Ich denke mir doch, dass es sich in diesem Fall hauptsächlich um Frauen handelt. Für Hebamme wurde schliesslich ja auch nicht der Begriff Geburtshelfer verwendet.
In Abs. 1 heisst es, dass die eigenverantwortliche Ausübung eines der folgenden Gesundheitsberufe einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit bedarf. Abs. 2 definiert, was unter eigenverantwortlich zu verstehen ist. Eigenverantwortlichkeit liegt dann vor, wenn ein Gesundheitsberuf freiberuflich, also in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt wird. Bedarf es im Umkehrschluss dann keiner Bewilligung, wenn man den Beruf gratis - soll es ja geben - bzw. als Hobby ausübt? Bewilligungspflichtig ist doch meiner Meinung nach die Berufsausübung und nicht die Erwerbstätigkeit. Die Begriffe sind hier meiner Meinung nach etwas durcheinandergeraten. Schliesslich handelt es sich hier nicht um das Gewerbegesetz.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich wäre dankbar, wenn auf die nächste Lesung abgeklärt wird, warum der Zahnarzt hier aufgeführt ist bzw. ob Zahnärzte nicht ins Ärztegesetz gehören.Abg. Pepo Frick
Noch eine Frage zu Abs. 1, und zwar zu Bst. q und r: Können Sie mir auf die 2. Lesung erklären, was der Unterschied ist zwischen einem Psychotherapeuten und einem Psychologen? Ich kenne den Unterschied eines ärztlichen und nicht ärztlichen Psychotherapeuten. Für mich gibt es keinen Unterschied. Aber das können Sie bitte klären bis auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann wird das bis zur 2. Lesung geklärt. Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine Anmerkung. Im Gegensatz zum geltenden Gesetz, im Sanitätsgesetz Art. 47, finden sich keine Hinweise, wie Bewilligungen für Sonderfälle geregelt sind wie zum Beispiel vorübergehende Praxisvertretungen, Konsiliartätigkeit oder befristete Weiterführung einer Praxis eines verstorbenen Bewilligungsinhabers durch einen Stellvertreter. Im Vernehmlassungsbericht in Art. 26 war dort zumindest die Praxisvertretung noch geregelt. Können Sie mir sagen, warum dies nicht mehr aufgeführt wird?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Diese Frage müssen wir klären. Aber ein Teil von dem, was Sie gesagt haben, ist sicher im Ärztegesetz geregelt. Ich denke, damit erledigt sich schon ein Grossteil Ihrer Fragen in Bezug auf die Ärzte. Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob es für andere Berufe der Gesundheitspflege auch noch zutrifft oder nicht. Aber sollte dem so sein, werden wir hier entsprechend Auskunft geben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich ein Problem mit dem Abs. 1 Bst. d, der sich dann wieder auf den Art. 28 Abs. 3 bezieht. Hier ist von einem zeitlich befristeten Verzicht die Rede. Nach meiner Auffassung ist der Begriff Verzicht endgültig. Vielleicht habe ich da ein falsches Verständnis von diesem Ausdruck.Abg. Pepo Frick
Nur zu 1c: Es wird hier erwähnt, dass jeder Verzicht auf die Berufsausübung etc. für länger als drei Monate gemeldet werden muss. Ich denke, das ist sehr kurz. Drei Monate, das kann wirklich eine längerer Ferienaufenthalt sein oder eine Krankheit, die kann mal mehr als 3 Monate gehen. Ich würde sagen, ein halbes Jahr wäre hier für mich logischer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Fristigkeit von drei Monaten, die der Abg. Pepo Frick jetzt angesprochen hat, im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen. Und dann werden wir auch noch einmal das Verhältnis von Art. 20 Abs. 1 Bst. d im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 3 klären, ob es hier noch Ungereimtheiten gibt oder nicht. Falls das der Fall ist, werden wir das bereinigen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Zu Art. 23 Abs. 1: Hier werden drei Bereiche definiert, die eine Bewilligung als Naturheilpraktiker brauchen, nämlich Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und so genannte Traditionelle Euro-päische Naturheilkunde. Das fusst jetzt ja auch auf der so genannten Erfahrungsmedizinischen Registerliste. Auf dem fusst das. Jetzt dort finde ich zum Beispiel Ayurveda. Die Ayurveda kann ich nirgends unterbringen, weder in der Homöopathie noch in der Traditionellen Chinesischen Medizin und auch nicht in der Traditionell Europäischen Naturheilkunde. Das würde heissen, die Ayurvedische Medizin, eine indische Heilmethode, finde ich hier nicht. Und das muss noch überlegt werden. Sonst darf man für diese Methode und es gibt andere - bei diesen 206 Methoden werden Sie noch manche finden, die Sie nicht in diese drei Bereiche einteilen können. Das sollte überlegt werden für die 2. Lesung.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat sich diese drei Bereiche, das heisst, TCM, Homöopathie und Traditionelle Europäische Naturheilkunde, sehr wohl und sehr gut überlegt. Sie haben Recht. Zum einen fusst das auf dem Erfahrungsmedizinischen Register, das Sie jetzt angesprochen haben, zum anderen haben wir jetzt die im Land tätigen Personen analysiert. Und hier haben wir vorwiegend Personen, die sich mit diesen drei grossen traditionellen Methoden befassen.
Das Thema Ayurvedische Medizin wurde ja auch in der Vernehmlassung angesprochen. Hier hat auch der entsprechende Schweizer Verband eine Eingabe gemacht und hat sich dafür stark gemacht, dass das im Gesetz aufgenommen werden könnte. Wir haben ja in Abs. 4 noch eine entsprechende Verordnungskompetenz, also theoretisch könnte man das dann noch aufnehmen. Aber wir haben das auch inhaltlich überprüft, und wir sind heute nicht überzeugt, ob es überhaupt ein entsprechendes Angebot gibt.
Bezüglich der drei Methoden, die jetzt hier verankert sind, kann man auch von Heilsystemen im engeren Sinn sprechen. Ayurveda, das indische Heilsystem, würde dann im Bereich der Ayurveda-Medizin Anwendung finden. Aber zumindest in unseren Breitengraden sind vorwiegend Anwendungen im Wellness-Bereich verbreitet, also Massagen mit warmen Ölen und anderes. Entsprechende Ayurveda-Ärzte findet man hingegen noch wenige. Und ich frage mich deshalb, ob das überhaupt ein Bedürfnis ist. Also, ist die Medizin in diesem Bereich schon so weit, dass es wirklich eine klassische medizinische Heilmethode ist? Ich bin mir bewusst, dass Ayurveda ein indisches Heilsystem ist und entsprechende Anwendungen möglich sind. Ich glaube aber auch, dass wir uns in diesem Bereich eher im Wellness-Bereich bewegen, wo es um sanfte Anwendungen geht. Ich bin mir bewusst, dass eine Grenzziehung sehr schwierig ist, aber gemäss unserem Informationsstand deutet im Moment noch nichts darauf hin, dass hier wirklich auch klassische Heilmethoden bzw. die klassische Heilmedizin Anwendung findet. Aber wenn es hier Anzeichen gibt, dass jetzt wirklich auch das von Ärzten ausgeübt wird und dass sich das wirklich nach diesen Kriterien richtet, wie das auch vorgesehen ist, dann muss man effektiv darüber diskutieren, ob man das nicht als zusätzlichen Bereich aufnimmt. Fazit: Wir haben uns das sehr wohl überlegt, aber wir haben - Stand heute - noch darauf verzichtet, diesen Bereich explizit ins Gesetz aufzunehmen.Abg. Pepo Frick
Ich kann Ihrer Argumentation folgen, aber es betrifft wirklich nicht nur die Ayurvedische Medizin. Ich nehme ein anderes Beispiel her, Sophrologie. Das wird in Liechtenstein gemacht. Das können Sie nicht in einem dieser drei Bereiche unterbringen. Es ist nicht nur Ayurveda. Aber ich habe das jetzt erklärt und ich denke Sie haben grundsätzlich begriffen, um was es geht. Es geht mir nicht darum, dass Ayurveda ein vierter Bereich wird, oben hineinkommt, sondern Sie haben 206 Methoden. Gehen Sie die mal durch und Sie können viele von diesen in diesen hier definierten drei Bereichen nicht unterbringen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich bin mir das schon bewusst und ich habe auch begriffen, was Sie mir sagen wollen. Aber wir implementieren hier ja ein Zulassungssystem. Wir müssen uns ja auch überlegen, was wir hier zulassen. Und wir haben uns jetzt einmal auf diese drei grossen Bereiche geeinigt und diese auch entsprechend im Gesetz festgeschrieben. Und mir ist die Methodenliste des Erfahrungsmedizinischen Registers bekannt. Jetzt ist einfach die Frage, ob wir alle 206 Methoden hier bei uns im Land zulassen wollen oder nicht. Wir haben jetzt einmal diese drei vorgesehen und den Rest werden wir dann bei der Weiterentwicklung sehen. Wir haben diesbezüglich auch den entsprechenden gesetzlichen Spielraum vorgesehen, um notwendige Erweiterungen vorzunehmen. Aber ich würde jetzt darauf verzichten, hier das alles im Gesetz festschreiben zu wollen, weil sich das ja auch ständig ändert.Abg. Pepo Frick
Ich bin mit Ihnen nicht einverstanden mit der Argumentation, die Sie jetzt am Schluss gebracht haben. Sie schliessen hier einfach ab und dann müssen Sie irgendwelche Verordnungen machen. Ich glaube, man sollte das - ich sage das aus meiner Erfahrung - offener definieren. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ganz kurz zu Art. 24 Abs. 2 Bst. b. Wer beurteilt die Substanzen und physikalischen Mittel, die offenkundig die Gesundheit gefährden?Abg. Franz Heeb
Danke. Ich hätte auch noch den Wunsch, abzuklären, ob Manipulationen an der Wirbelsäule und Bst. f nicht eigentlich in den Beruf des Physiotherapeuten gehören. Hier sind wir in einem Grenz- oder Graubereich, wenn wir das so formulieren.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Zum Votum des Abg. Franz Heeb: Hier steht ja festgeschrieben, dass ein Naturheilpraktiker das eben nicht machen darf. Also ein Naturheilpraktiker darf keine Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat vornehmen. Das ist untersagt. Abg. Franz Heeb
Danke vielmals. Ich war nicht ganz bei der Sache.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das soll vorkommen. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion. Vorerst möchte sich aber noch die Abg. Marlies Amann-Marxer wahrscheinlich zu Art. 28 melden. Ich gebe Ihnen gerne das Wort.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wie schon bei einer anderen Gesetzesvorlage möchte ich auch hier darauf hinweisen, dass wir hier den Tod des Bewilligungsinhabers nicht extra erwähnen müssen, denn jegliche Bewilligung erlischt sowieso. Sie ist ja personengebunden und erlischt sowieso automatisch mit dem Tod.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Gibt es zu Art. 29 Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungsrat Meyer. Ist das klar mit dem Tod?
Nach Ihrem Kopfnicken lesen wir weiter.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Eine Frage zu Abs. 4: Ich weiss, dass in Österreich der Beruf des Naturheilpraktikers verboten ist. Jetzt gibt es da aber - das weiss ich - es gibt Leute, die auf diesem Gebiet arbeiten. Jetzt, wenn die nach Liechtenstein wechseln, auch vorübergehend, wie wird das dann reglementiert? Wie wird das dann geregelt?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wir werden zuerst einmal überprüfen müssen, ob österreichische Naturheilpraktiker das entsprechende Qualifikationsniveau haben, um die entsprechende Zulassung im Land zu bekommen. Das wird also das zentrale Kriterium sein, wenn jemand tätig werden möchte und das wird man entsprechend überprüfen müssen. Und wenn sich einer niederlässt und entsprechend tätig werden will, dann kann man ihm das ja auch nicht verbieten. Das ist ja bei den Ärzten oder bei anderen Berufsgruppen heute auch so. Aber wichtig ist eben, dass wir dieses Qualifikationsniveau, das Ausbildungsniveau und andere Qualifikationskriterien, festlegen, und dass wir das mit den EU-Erfordernissen abgleichen. Und dann wird man auch einordnen können, ob so eine Person hier die Möglichkeit hat, den Beruf auszuüben oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte nur anmerken, dass in Abs. 1 der Begriff «ein nachhaltiges Konzept» sehr interpretationsbedürftig ist. Unter «nachhaltig» versteht jeder was er gerne will.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Es handelt sich hier um die Rechtsform von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ich erlaube mir jetzt einfach ganz allgemein eine Frage zu den Rechtsformen zu stellen: In Art. 18 wird ja die Rechtsform für die Gesundheitsberufe festgelegt, dass dort nur Apotheker, Drogisten und Augenoptiker einen Betrieb mit der Rechtsform einer juristischen Person führen dürfen und ich verweise da auf den Bericht und Antrag. Dort wird auf der Seite 10 das Urteil des Staatsgerichtshofes angesprochen und dort wird von der Auflösung des Art. 52 Abs. 1 Bst. b aufgeführt: Dies führt zu Handlungsbedarf bei Betrieben der Gesundheitspflege. Ich möchte jetzt einfach ganz allgemein die Frage stellen, wie das zu verstehen ist. Und könnten da auch andere Gesundheitsberufe als die genannten als juristische Person tätig werden? Und wenn das so wäre, ist dieser Umstand bei der vorliegenden Revision des Sanitätsgesetzes bzw. des Ärztegesetzes auch berücksichtigt worden?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Einleitend einige Informationen zum Staatsgerichtshofurteil. Der Staatsgerichtshof hat im bestehenden Art. 52 den Bst. d aufgehoben. Dort ist es darum gegangen, dass dann eine Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege erteilt werden kann, wenn gemäss Bst. a) der Leiter und die Mitarbeiter die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllen, Bst. b) die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, Bst. c) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist und Bst. d) ein öffentliches Interesse vorhanden ist. Und diesen Bst. d, das öffentliche Interesse, dies hat der Staatsgerichtshof aufgehoben.
Dieser bestehende Art.52 betreffend den Betrieb der Gesundheitspflege, das ist schon ein sehr alter Artikel. Wenn man in den Materialien nachschaut, dann geht das bis in die 80er Jahre zurück. Dort wurde dazumal bereits ein solcher Artikel eingeführt, und er wurde in der Legistik und auch in der inhaltlichen Diskussion nicht weiterentwickelt. Das hat zur Problematik geführt, dass die Betriebe der Gesundheitspflege nie klar definiert worden sind.
In der Anwendung stellte sich immer die folgende Frage: Was ist ein Betrieb der Gesundheitspflege? Wann kann man eine Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege beantragen? Das hat auch zu gewissen Rechtsunsicherheiten geführt. Aus diesem Grund hat die Regierung jetzt hier im Gesundheitsgesetz in den Art. 37 ff. klare Kriterien aufgestellt, wann ein Betrieb als Einrichtung des Gesundheitswesens bezeichnet wird und wann nicht. Mit der Gesetzesvorlage, die heute zur Behandlung ansteht, wird diese Rechtsunsicherheit, die im jetzigen Art. 52 des Sanitätsgesetzes vorhanden ist, aufgehoben. Das heisst, hier wird Klarheit geschaffen. Man kann dann genau sagen: Jawohl, das ist ein Betrieb, der befasst sich mit teilstationären oder ambulanten Fällen. Wir haben heute auch stationäre Betriebe oder wir haben zum Beispiel ein Pflegeheim oder einen Pflegebetrieb und können das hier entsprechend auch einordnen. Ich denke, dieses Thema ist damit klargestellt.
Dann zum Zweiten: Wie Sie richtig ausgeführt haben, müssen Gesundheitsberufe grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Das ist hier im Gesundheitsgesetz auch entsprechend festgehalten und hier lässt das Gesundheitsgesetz auch keine Ausnahmen zu. Im Bereich der Ärzte ist das auch so, dass in Art. 5 des Ärztegesetzes festgehalten wird, dass die Berufsausübung eigenverantwortlich ausgeübt werden muss. Und es ist, wenn man sich die Materialien zu den Gesetzesrevisionen ansieht, ganz klar die Meinung, dass der Ärzteberuf persönlich ausgeübt werden muss. Ärzte können also ihre Tätigkeit nicht in Form einer Aktiengesellschaft ausüben und eine Einrichtung des Gesundheitswesen sollte auch nicht dazu benützt werden, dass die Praxisgemeinschaften von Ärzten dies als Umgehungskonstrukt missbrauchen. Ich sage das wirklich so deutlich. Es gibt gute Gründe dafür und diesbezüglich können wir jetzt eine inhaltlich lange Diskussion führen, warum diese Berufsausübung persönlich zu erfolgen hat und nicht über eine Aktiengesellschaft.
Im Ärztegesetz finden Sie übrigens auch den Hinweis bezüglich der eigenverantwortlichen Berufsausübung in Art. 5 Abs. 2: «Die eigenverantwortliche Berufsausübung kann freiberuflich, das heisst, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in einem nach dem Sanitätsgesetz zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege erfolgen». Also sie können dann irgendwo in einer Klinik oder in einem stationären Betrieb beschäftigt sein. Aber es war nie die Idee und die Intention des Gesetzgebers, dass irgendwo im Ärztegesetz festgeschrieben steht, dass jetzt eine Aktiengesellschaft für Ärzte Gültigkeit hat oder dass Einrichtungen des Gesundheitswesens in Form einer Einzelfirma zur Umgehung der persönlichen Berufsausübung führen sollten. Das kann man in den Materialien nachlesen und an dieser Meinung hat sich bis heute nichts geändert.Abg. Jürgen Beck
Nur ganz kurz: Ich möchte auch keine Grundsatzdiskussion führen, sondern ich möchte mich recht herzlich dafür bedanken, dass Sie eine so klare und eindeutige Aussage gemacht haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage zu Abs. 2: Die Obduktion ist nur zulässig, sofern die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen nichts anderes verfügt haben. Wird eine Verfügung vorausgesetzt oder muss die Erlaubnis der Angehörigen eingeholt werden an dieser Stelle, bevor die Obduktion stattfindet, oder muss bereits eine Verfügung vorliegen?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Frage wie folgt beantworten: Eine ausdrückliche Verfügung oder eine Zustimmung muss heute nicht vorliegen. In der Schweiz gilt teilweise das umgekehrte Prinzip, wonach Obduktionen einer ausdrücklichen Zustimmung des Verstorbenen oder der Angehörigen bedürfen. Ich muss dazu sagen, dass die Art. 46 und auch 47 bestehendes Recht sind. Hier haben wir also überhaupt nichts geändert. Das ist bestehende Rechtslage. Aber es ist natürlich jederzeit möglich, hier entsprechende Adaptionen anzubringen, wobei in Bezug auf den Art. 47, der dann wieder Bezug zum Transplantationsgesetz hat, das jetzt in der Schweiz entsprechend geschaffen worden ist, entsprechende Abstimmungsarbeiten stattfinden müssen. Ich denke, damit ist Ihre Frage beantwortet. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich habe auch eine Klärungsfrage. Hier steht geschrieben: «Vor der Entnahme von Gewebeteilen und Organen ist von den nächsten Angehörigen nach Möglichkeit die Einwilligung dazu einzuholen». Das ist dasselbe wie vorher bereits angefragt wurde betreffend Obduktion. Ich weiss nur, ich denke, das muss wirklich geklärt werden. Heute - das weiss ich aus der Schweiz - werden wir Ärzte keine Entnahmen machen, das ist gelebte Realität, ohne die Angehörigen gefragt zu haben. Wenn wir niemanden erreichen und keine Einwilligung des Patienten haben, erlauben wir es uns im Moment nicht, Organe zu entnehmen. Aber Sie haben das gesagt, das wird noch geklärt. Ich denke auch in Verbindung mit dem Transplantationsgesetz. Ich habe das gar nicht gewusst, dass das heute bei uns so ist. Aber im Moment ist es so, dass wir Ärzte immer fragen. Wenn wir die Leute nicht erreichen, machen wir keine Gewebeentnahmen.Abg. Josy Biedermann
Ich habe auch zu Abschnitt 1 eine Frage, das heisst zuerst eine Bemerkung: Ich bitte zu prüfen, ob man die Gewebeteile oder Organe nicht mit den Zellen noch vervollständigen sollte. Einfach der Vollständigkeit halber. Und dann meine zweite Frage ist genau dieselbe, wie das der Abg. Pepo Frick gesagt hat. Ich rege an, das Wort «nach Möglichkeit» zu streichen und klar zu sagen: Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig. Ich bin überzeugt, dass wir hier den Willen alleinstehender Menschen nicht übergehen können. Und in diesem Zusammenhang frage ich den Herrn Regierungsrat, wo die ganze Problematik der Organentnahme und Organspende gesetzlich geregelt ist in unserem Land? Danke.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Einfach noch einmal zur Klarstellung betreffend Art. 46 und 47, ob es hier eine definitive Zustimmung braucht oder nicht: Wir legen Ihnen die Rechtslage hier noch einmal im Hinblick auf die 2. Lesung klar. Und dann können wir auch die Unterschiede zur Schweiz aufzeigen. Grundsätzlich denke ich, in Art. 47 ist es unproblematisch, hier noch das Wort «Zellen» zu ergänzen oder eben den Begriff «nach Möglichkeit» zu streichen. Ich weise einfach noch einmal hin: Das, was wir hier in Art. 46 und 47 abgebildet haben, ist geltende Rechtslage. Hier haben wir nichts geändert. Wir werden Ihnen aufzeigen, wie das im Moment interpretiert und umgesetzt wird und was das für Liechtenstein bedeutet.
Jetzt noch ein paar grundsätzliche Ausführungen zur Transplantationsgesetzgebung in Liechtenstein: Art. 46 und 47, auch wenn diese im Gesetz stehen bleiben und einige Adaptionen daran gemacht werden, haben Übergangscharakter, und zwar aus folgendem Grund: Am 1. Juli 2007 ist in der Schweiz das Transplantationsgesetz in Kraft getreten, welches den Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten aus dem Jahr 1996 ersetzt hat. In Liechtenstein gilt derzeit noch der genannte Bundesbeschluss. Allerdings ist deshalb dessen Vollziehung bzw. die Anwendbarkeit aufgrund der neuen Rechtslage in der Schweiz nicht mehr gewährleistet. Einige Bestimmungen der Transplantationsgesetzgebung betreffend Ein- und Ausfuhr sind zollvertragsrelevant und können im Wege der Anlagenbereinigung ins liechtensteinische Recht übernommen werden. Andere Bestimmungen - und das sind die wichtigen Bestimmungen - stehen nicht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Zollgebiet und die betreffen zum Teil einen sehr sensiblen Bereich. Wenn man sich das Transplantationsgesetz ansieht, dann sind das Bereiche wie zum Beispiel der Umgang mit embryonalen oder fötalen menschlichen Geweben und Zellen. Zudem kollidieren die Bestimmungen im Transplantationsgesetz teilweise sogar mit den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts. Ich erwähne hier beispielhaft den Schwangerschaftsabbruch, der im Transplantationsgesetz in der Schweiz auch entsprechend Niederschlag gefunden hat.
Deshalb muss von der Stossrichtung grundsätzlich Folgendes festgehalten werden: Das was Ein- und Ausfuhr anbelangt, das versuchen wir über den Zollvertrag zu regeln, und für andere Bereiche müssen wir separate Regelungen finden.
Was die gleiche Stellung von Patienten aus Liechtenstein mit den in der Schweiz wohnhaften Personen bei der Zuteilung von Organen betrifft - und das ist ja auch wichtig: Diesbezüglich haben wir mit dem Bundesamt für Gesundheit bereits frühzeitig entsprechende Verhandlungen geführt. Das BAG hat uns im Juli dieses Jahres zugesagt, dass eine entsprechende Vereinbarung ausgearbeitet wird und dass diese nach erfolgter Absprache mit Liechtenstein dem Schweizer Parlament vorgelegt wird. Laut dieser Zusage, die das BAG uns gegeben hat, werden Patienten aus Liechtenstein, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes auf eine Warteliste gesetzt wurden, hinsichtlich der Organzuteilung auch ohne gesonderte Vereinbarung gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Hier gilt also der Vertrauensschutz. Aber wie ich einleitend erwähnt habe, hat eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Bereich der Transplantationsgesetzgebung bei uns im Inland noch zu erfolgen. Hier gibt es ganz spezifische und sensible Bereiche. Wir sind derzeit dabei, Entwürfe von entsprechenden Rechtsgrundlagen vorzubereiten, die wir dann zu gegebener Zeit auch in Diskussion bringen werden.Abg. Pepo Frick
Danke für die Information. Ich habe jetzt erfahren, dass die Zuteilung von Organen mit der Schweiz geregelt ist. Ich weiss auch, dass viele Menschen auch in Österreich ein neues Organ bekommen. Ist das dort auch in dem Sinne geregelt wie mit der Schweiz? Regierungsrat Martin Meyer
Danke. Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie die Frage gestellt haben, ob Liechtensteiner auch in Österreich Organe beziehen können?Abg. Pepo Frick
Sie beziehen es. Da gibt es eine Regelung.Regierungsrat Martin Meyer
Diese Frage muss ich abklären. Ich gehe nicht davon aus, dass wir hier entsprechende Regelungen haben. Mir ist zumindest nichts bekannt. Wir werden diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung klären und Ihnen das auch entsprechend ausführen.
Für uns ist im Hinblick auf die Transplantationsgesetzgebung in Liechtenstein und in der Schweiz wichtig, dass wir hier jetzt eine saubere Abstimmung machen, weil dieser Bundesbeschluss dann für Liechtenstein eben keine Gültigkeit mehr entfaltet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Nur eine Klärungsfrage: In Art. 49 Abs. 1c steht: «Die Anerkennung von Diplomen und Fähigkeitsausweisen, die in Drittstaaten ausgestellt wurden». Drittstaaten das ist EU inklusive Schweiz. Okay, danke. Regierungsrat Martin Meyer
Ich kann diese Ausführung bestätigen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Danke. Wenn ich den Abs. 3 lese «Sie trifft sich einmal jährlich mit dem zuständigen Regierungsmitglied, den Leistungserbringern ...», das heisst, dass die Ärztekammer nicht in dieser Landesgesundheitskommission ist. Sie kann ja nicht in der Kommission sein und gleichzeitig will man die noch einmal treffen. Also damit ist zum Beispiel die Ärztekammer nicht in der Landesgesundheitskommission. Verstehe ich das falsch?Abg. Franz Heeb
Wenn diese Kommission auch zur Wirkung kommen sollte, dann würde ich eher vorschlagen unter Punkt 3: Sie trifft sich mindestens einmal jährlich.Abg. Paul Vogt
Ich denke, es war der Landtagsvizepräsident, der Zweifel am Sinn einer solchen Kommission geäussert hat in der Eintretensdebatte. Ich kann diese Zweifel gut nachvollziehen. Ich denke, wenn die Regierung Fachexperten bei Bedarf beizieht, dann ist das rationeller und effizienter. Ich befürchte, dass es dieser Landesgesundheitskommission so gehen wird wie anderen Kommissionen, dass sie keine effektive Aufgabe hat und damit keinen Sinn macht.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich teile die Bedenken des Abg. Paul Vogt und auch des Landtagvizepräsidenten. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte versucht, dies vorsichtig zu formulieren. Diese Kommission macht nur Sinn, wenn sie einen klaren Auftrag bekommt. Die Regierung hat versucht so zu formulieren, dass sie vor allem in epidemiologischen Fragestellungen beraten werden möchte, da wir hier tatsächlich Handlungsbedarf sehen. Wir haben ein gewisses Know-how. Das ist im Amt für Gesundheit vorhanden. Das ist richtig. Wir haben jetzt auch eine Amtsärztin angestellt. Aber ich denke, wenn man sich das ganze Gesundheitwesen ansieht, dann ist die Epidemiologie einer der Bereiche, wo wir wirklich auch Beratungsbedarf haben. Und ich denke, in so einem speziellen Bereich könnte eine Kommission Sinn machen. Es stellt sich dann aber die Frage, ob man das formalisieren muss oder ob man nicht fallspezifisch unabhängige Experten beizieht. Aber, wie gesagt, wir werden das auf die 2. Lesung noch einmal wirklich überprüfen und vielleicht auch den mutigen Schritt wagen, dass wir eine alte traditionelle Kommission abschaffen bzw. vorschlagen, sie abzuschaffen, wenn sie keinen klaren Auftrag mehr hat.
Dann noch zur Bemerkung des Abg. Pepo Frick: Wenn hier formuliert wird, dass sich die Landesgesundheitskommission einmal jährlich mit dem zuständigen Regierungsmitglied, den Leistungserbringern und nationalen Gesundheitsorganisationen zu einer Gesundheitskonferenz trifft, ob die Ärztekammer dann explizit von dieser Gesundheitskommission ausgeschlossen sei: Nein, natürlich nicht. Es kann ja durchaus sein, dass ein Mitglied der Ärztekammer in dieser Landesgesundheitskommission vertreten ist, aber alle anderen sind ja dann nicht dabei.
Die Idee dieser Gesundheitskonferenz ist ähnlich dem nationalen Gesundheitsdialog in der Schweiz, wo sich der Bundesrat einmal pro Jahr mit wichtigen Organisationen, mit Leistungserbringern und mit Versicherungsexperten zu einem Informationsaustausch trifft. Und darum kann ich auch dem Argument des Abg. Franz Heeb nicht viel abgewinnen, dass wir uns mindestens einmal treffen sollten. Das würde dann nämlich implizieren, dass Sie davon ausgehen, dass die Regierung das mehrfach macht. Die Idee hinter dieser nationalen Gesundheitskonferenz ist, einmal pro Jahr eine grössere Fachtagung oder eine gemeinsame Sitzung mit Gesundheitsorganisationen, mit Leistungserbringern und mit anderen im Gesundheitswesen Involvierten abzuhalten, wo wir ein aktuelles Thema besprechen und dieses in der Breite diskutieren möchten. Ähnlich, wie das die Schweiz mit ihrem nationalen Dialog zur Gesundheitspolitik auch macht. Ich denke, das wäre eine sinnvolle Ergänzung. Und wie gesagt, ob es die Landesgesundheitskommission dann in der Form noch braucht oder nicht, das möchten wir in Ruhe auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich möchte gerne wissen, was das für Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention sind, die hier die Gemeinden leisten sollen. Ich denke, es macht Sinn, hier von der Hauspflege und von der Spitex zu reden, aber dass die Gemeinden hier auch noch einmal ein Gesundheitsförderungsprogramm und Präventionsprogramm aufstellen, da habe ich Mühe, dass das Sinn macht. Ich denke, wenn das zentral vom Land gemacht wird, von einem kompetenten Amt, dann reicht das. Wir sollten nicht die gleichen Aufgaben auf Gemeindeebene und Landesebene ansiedeln. Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Der bestehende Artikel gibt im weitesten Sinne den Status quo wieder, den es heute schon gibt. Es ist in der Tat so, dass die Gemeinden heute pro Gemeinde so genannte Gesundheitskommissionen haben. Das ist eine Kommission wie die Baukommission oder die Sicherheitskommission oder andere Kommissionen, die es auf Gemeindeebene gibt. In diesen Kommissionen werden vor allem auch lokal-spezifisch gesundheitspolitische Massnahmen beraten und umgesetzt. Da gibt es zum Beispiel Gesundheitskommissionen, die sich sehr stark mit dem Thema Ernährung beschäftigen, die spezielle Ernährungsdrinks entwickelt haben und im Rahmen von Gemeindesportfesten das auch einer breiten Öffentlichkeit anbieten.
Ich habe gesehen, dass die Gesundheitskommissionen in den Gemeinden Gamprin und Schellenberg die Initiative «Bewussterleben» des Landes übernommen haben und auf Gemeindeebene Projekte durchführen. Auch die Gemeinde Balzers hat eine Gesundheitskommission. Die ist auch aktiv, wie mir mitgeteilt worden ist. Ich denke, das ist auch Gemeindehoheit. Ob das jetzt hier speziell im Gesetz Erwähnung finden muss oder nicht ist eine andere Frage. Aber wie in anderen Politikbereichen auch, sollte die Gemeinde die Möglichkeiten haben, hier in der einen oder anderen Form tätig zu werden. Ich weiss auch nicht, ob man das der Gemeinde per se verbieten kann oder nicht.Abg. Paul Vogt
Ich sehe das genau umgekehrt. Sie kann das natürlich freiwillig machen. Auch wenn nichts drinsteht. Aber wenn das so im Gesetz steht, dann ist das eigentlich eine gesetzliche Verpflichtung, dass sie das macht. Und deshalb plädiere ich dafür, dass man das herausstreicht.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Jetzt habe auch ich das Argument im Sinne der Aufgabenentflechtung verstanden. Wir werden das prüfen, ob wir das hier im Gesetz belassen oder nicht. Ich teile Ihre Meinung. Die Gemeinden können das auf freiwilliger Basis machen. Man muss das nicht explizit als Verpflichtung mit aufnehmen. Aber damit wir das auch umfassend abgeklärt haben, werden wir das auf die 2. Lesung prüfen und Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
In Abs. 3 steht geschrieben: «Sämtliche in Liechtenstein tätigen Ärzte und deren Hilfspersonen sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 2 zu übermitteln». Können Sie mir erklären, wer die Hilfspersonen der Ärzte sind? Das ist Nummer eins. Und Nummer zwei: Ich denke, dass die Ärzte verpflichtet werden müssen, sonst ergibt ein Krebsregister keinen Sinn. Im Zusatz steht nachher, dass die Menschen, die betroffen sind, schriftlich erklären können, dass sie die Weitergabe verweigern. Das zu Abs. 3.
In Abs. 2 steht: «Das Krebsregister enthält Gesundheitsdaten von Personen, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind». Ich denke mir, es sind auch Daten gespeichert von Menschen, die bereits verstorben sind. Ich denke nicht, dass mit dem Tod des Patienten alles gelöscht wird. Wir reden ja auch davon, dass wir irgendwo statistisch beweisen können, dass heute mehr oder weniger Menschen daran sterben. Es muss also ergänzt werden: Nicht nur Menschen, die im Moment in Liechtenstein leben, sondern auch solche, die verstorben sind.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Um eine aussagekräftige Datensammlung zu bekommen über die Krebsfälle in unserem Land, muss sie möglichst vollständig und umfassend sein. Deshalb geht meine Frage nach Abs. 5: Das Amt für Gesundheit kann sich auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen. Hier ist meine Frage: Ist da beabsichtigt, sich systematisch zu beteiligen, denn in unserem Land sind ja auch viele Patienten, die in der Schweiz und in Österreich behandelt werden. Und um eine aussagekräftige Datensammlung zu bekommen, müssten diese miterfasst sein. In dieselbe Richtung geht ja auch der Antrag des Abg. Pepo Frick, der sagt, dass die Ärzte verpflichtet werden sollten gemäss Abs. 3 zur Meldung der Daten und ich möchte mich dem auch anschliessen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Bezüglich dem Hilfspersonal von tätigen Ärzten gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten handelt, die ja im Auftrag der Ärzte Dinge verschicken müssen. Aber wir können hierzu noch eine Ausführung machen.
Dann die Verpflichtung für die Ärzteschaft: Das finde ich eine sehr gute Anregung. Auch das werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen, ebenso wie das Argument der verstorbenen Menschen. Wir werden Ihnen diesbezüglich eine entsprechende Antwort liefern.
Dann betreffend die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer. Das Krebsregister soll ja grundsätzlich die Gesundheitsdaten von denjenigen Personen enthalten, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind. Also da spielt es ja grundsätzlich noch keine Rolle, ob sich diese in Österreich, in der Schweiz, in Liechtenstein oder irgendwo behandeln lassen, sondern es geht um die inländischen Patientinnen und Patienten. Jetzt ist die Frage: Wo wird das erfasst? Wird die Datenbank zentral hier in Liechtenstein aufgebaut oder beteiligen wir uns an einer anderen Datenbank? Und mit der gesetzlichen Norm oder mit dem Vorschlag in Abs. 5, wo es heisst «das Amt für Gesundheit kann sich auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen», haben Sie die Möglichkeit, dass Sie diese Datenbank eben nicht hier in Liechtenstein aufbauen müssen, sondern dass Sie die liechtensteinischen Daten einer anderen Datenbank übermitteln können und dass Sie das dort dann auch im Gesamtkontext auswerten können. Also ganz konkret war einmal im Gespräch, ob wir uns zum Beispiel am Krebsregister Graubünden beteiligen sollen oder nicht.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungsrat. Meine Anregung bzw. meine Frage geht dahin, ob man das systematisch machen könnte, denn diese Kann-Bestimmung ist ja ziemlich locker. Ich würde mir wünschen, um eine umfassende Datensammlung zu bekommen, dass wir das wirklich auch festlegen, dass wir uns an ausländischen Krebsregistern - zumindest in Österreich und in der Schweiz - beteiligen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Gegen eine systematische Datenerfassung spricht nichts. Im Gegenteil, je aussagekräftigere Daten wir haben, desto bessere Prognosen, Massnahmen und Therapieformen können diesbezüglich gefunden werden. Diesen Vorschlag kann ich nur unterstützen. Es ist dann die Frage zu klären, wo man das in die Systematik des Gesetzes mit einbaut. Aber wir haben Ihre Anregung verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich verstehe nicht, wieso man Kundmachungen aufhebt. Das sind doch Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, die als solche in Kraft bleiben und die wurden lediglich kundgemacht. Wieso hebt man Kundmachungen auf?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Wir werden dazu Ausführungen auf die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesundheitsgesetzes absolviert.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des ärztegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes.
Sie haben eine neue Vorlage bekommen bzw. der Herr Regierungsrat möchte noch erklären, was geändert hat.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen mitteilen, dass sich inhaltlich überhaupt nichts geändert hat. Einzig bei den Artikelüberschriften haben wir dort Präzisierungen vorgenommen, wo es notwendig war, weil in der bestehenden Vorlage, also in der, die Sie bekommen haben, war nicht immer genau ersichtlich, ob es sich um Art. 16 oder Art. 16 Abs. 2 handelt. Das haben wir präzisiert. Aber sonst haben wir inhaltlich nichts geändert. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir die weitere Gesetzesvorlage in Beratung ziehen: Das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes.
Wir können mit der Lesung beginnen. Art. 4 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Bst d. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ärztegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die krankenversicherung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16c Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16c Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 20c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 1 und 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 Abs. 1 und 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die obligatorische unfallversicherung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 47 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 55 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des strafgesetzbuches
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 121 Abs. 1 Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 121 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des gewerbegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren und letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit haben wir die Traktandenliste der Oktober-Landtagssitzung bearbeitet.
-ooOoo-