Beschluss Nr. 146/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie Richtlinie 2004/101/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls), (Nr. 137/2007)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 27: Beschluss Nr. 146/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft sowie Richtlinie 2004/101/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls).
Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 137/2007 steht zur Diskussion.Abg. Josy Biedermann
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Die Europäische Union hat mit den Richtlinien zum 1. Januar 2005 ein System für den Handel mit Treihausgas-Emissionsrechten eingeführt, mit dem in der Gemeinschaft auf kostenwirksame Weise eine Verringerung von Treibhausgas-Emissionen erreicht werden soll. Dieses System dient der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen gemäss dem Kyoto-Protokoll.
Für die Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht ist ein neues Gesetz notwendig, das die Zustimmung des Landtags benötigt. Nach den Vorgaben der Richtlinien ist für jede Anlage in den Bereichen Energie, Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, mineralverarbeitende Industrie sowie Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton und Pappe, die mit den dafür angegebenen Treibhausgas-Emisionen durchgeführt wird, eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn sie davon ausgeht, dass der Betreiber der Anlage in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und zu melden. Den Betreibern werden vom jeweiligen Mitgliedstaat nach Vorgabe eines von der EU-Kommission bzw. von der EFTA-Überwachungsbehörde zuvor genehmigten nationalen Zuteilungsplan eine bestimmte Menge von Emissionszertifikaten zugeteilt.
Ein Zertifikat berechtigt zur Emission einer Tonne Kohlendioxid. Die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate ist geringer als die tatsächlichen Emissionen aller Anlagen. Deshalb müssen die Emissionen gegenüber dem jetzigen Stand insgesamt reduziert werden. Entsprechend den pro Jahr emittierten Mengen an Treibhausgasen müssen die Betreiber der Anlagen die zugeteilten Zertifikate wieder abgeben. Haben sie durch Massnahmen bei der Anlage die Emissionen reduziert, verbleiben ihnen Zertifikate. Diese können sie an andere Betreiber solcher Anlagen verkaufen, welchen es nicht gelungen ist, ihre Emissionen zu senken bzw. denen solche Massnahmen zu teuer geworden wären.
Mit der Erfüllung des EU-Emissionshandelssystems in Liechtenstein werden den betroffenen Anlagebetreibern Pflichten auferlegt, deren Nichtbeachtung empfindliche Sanktionen zur Konsequenz haben. Auf der anderen Seite stellen die Richtlinien die grundsätzlichen Bedingungen für einen europaweit funktionierenden Handel mit Emissionszertifikaten auf.
Dem Beschluss Nr. 146/2007 werde ich meine Zustimmung geben.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Die Europäische Union hat mit den Richtlinien 2003/87/EG und 2004/101/EG ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten eingeführt, mit dem eine Verringerung von Treibhausgas-Emissionen erreicht werden soll. Die Richtlinie 2004/101/EG ändert bzw. ergänzt die Richtlinie 2003/87/EG. Damit wird das EU-Emissionshandelssystem mit den so genannten projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verknüpft. Die Richtlinien stellen die grundsätzlichen Bedingungen für einen europaweit funktionierenden Handel mit Emissionszertifikaten auf.
Nach der erfolgten Übernahme der vorliegenden Richtlinien ins EWR-Abkommen kann Liechtenstein mit dem hier vorliegenden Antrag auf Zustimmung zum Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses in Bezug auf die Übernahme der Richtlinien mit Beginn der zweiten Handelsperiode von 2008 bis 2012 am Handelssystem teilnehmen. Im Bericht und Antrag wird erwähnt, dass zur Umsetzung dieser Richtlinien der Erlass eines eigenen Gesetzes erforderlich ist. Um ein In-Kraft-Treten der Übernahme möglichst per 1. Januar 2008 zu gewährleisten, wurden die Arbeiten zum Emissionshandelsgesetz, mit welchem die Richtlinien umgesetzt werden, bereits vorweggenommen. Dieses wurde - wie bekannt - hier und heute unter Traktandum 24 - Schaffung eines Emissionshandelsgesetzes - verabschiedet und tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Dies gewährt den Teilnehmern am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten ein hohes Mass an Rechtssicherheit und berücksichtigt die besonderen Umstände Liechtensteins.
Auf detailliertere Ausführungen zu den Inhalten der Richtlinien verzichte ich, da diese im Wesentlichen in der Debatte zum Emissionshandelsgesetz behandelt wurden. Dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erteile ich meine Zustimmung. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden, der wie folgt lautet:
«Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Übernahme der Richtlinien 2003/87/EG sowie 2004/101/EG die Zustimmung erteilen».
Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem Antrag zugestimmt und Traktandum 27 erledigt. -ooOoo-