Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung (Nr. 119/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 28: Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung.
Der Bericht und Antrag Nr. 119/2007 steht zur Diskussion.Abg. Paul Vogt
Die Vorlage stösst bei mir auf keine grosse Gegenliebe. Sie widerspricht meines Erachtens einer diskriminierungsfreien Ausrichtung von Förderungsmitteln. Sie schafft damit eben genau das nicht, was die Abg. Marlies Amann bereits gestern angetönt hat als Forderung, sie schafft keine gleich langen Spiesse. Vor zehn Jahren hätte ich auch noch am Kriterium der Gemeinnützigkeit festgehalten mit der hier vorliegenden Begründung, dass es doch nicht sein kann, dass man gewinnorientierte Institutionen noch staatlich fördert. Hier hat sich bei mir ein Wandel vollzogen in der Bewertung. Das ist ein Ergebnis des EWR. Im EWR wird auf freien Wettbewerb gesetzt, auf gleich lange Spiesse, auf diskriminierungsfreien Zugang zu staatlichen Förderungsmitteln oder was auch immer, möglichst auch auf Verzicht von staatlichen Förderungsmitteln. Ich bin deshalb der Meinung, dass die Gewinnorientierung heute kein Kriterium mehr sein darf für die Förderungsmöglichkeiten in der Erwachsenenbildung. Ich bin für ein liberales System.
Ich bin im Übrigen auch nicht einverstanden mit den Ausführungen der Regierung, dass es eigentlich nur ein Versehen sei, dass 1998/99 die Gemeinnützigkeit aus diesem Gesetz - so Zitat - geflogen sei. Meines Erachtens war der Antrag des Abg. Peter Sprenger damals klar. Er wollte das, was dann auch im Text stand, nämlich, dass alle Veranstalter in gleicher Weise förderungswürdig sein sollen. Meines Erachtens argumentiert die Regierung nicht stringent. Sie setzt sich in ihrem Bericht und Antrag mit der wesentlichen Problematik kaum auseinander, sondern sie übernimmt einfach das, was von der Stein-Egerta Anstalt angeregt wurde. Die Stein-Egerta Anstalt hat heute zu wenig Geld und ist daher mit dem Anliegen an die Regierung getreten, dass der Kreis der Förderungsberechtigten eingeschränkt werden soll, sodass für jene, die Geld bekommen, letztlich mehr bleibt.
In der Vernehmlassung kommen praktisch nur die Geförderten und die Gemeinden zum Wort. Daneben auch noch der Erbprinz und die Stabsstelle Finanzen sowie die Stabsstelle EWR. Die drei haben dann aber, was für mich typisch ist, eine abweichende Auffassung. Sie hätten lieber andere Finanzierungsmöglichkeiten. Dass die Geförderten diese Vorlage einhellig unterstützen, das ist logisch. Nicht zu Wort kommen aber die Kritiker am heutigen System, nämlich die privaten Anbieter. Ich meine, auch diese hätten in der Vernehmlassung zu Wort kommen müssen. Die Bedenken der Stabsstelle EWR hinsichtlich des EWR-rechtlichen Abklärungsbedarfs werden meines Erachtens auf die Seite geschoben. Die Konsequenz dieses EWR-rechtlichen Abklärungsbedarfs wäre, dass für alle die gleichen Kriterien angewandt werden müssen, egal ob sie gemeinnützig sind oder nicht. Wenn ein bestimmtes Angebot gefördert wird, dann muss für alle das Gleiche gelten.
Ich bin stolz darauf, dass Liechtenstein ein sehr grosszügiges Förderungssystem im Bereich der Erwachsenenbildung hat. Ich möchte das nicht in Frage stellen. Im Gegenteil, ich würde das ausbauen. Ich möchte an der Situation der Stein-Egerta Anstalt nichts verwässern, sondern ich möchte diese Situation absichern. Deshalb bin ich auch bereit, zusätzliche Gelder in diesem Bereich zu sprechen. Ich glaube aber nicht, dass man das auf diese Art machen kann, wie das die Regierung machen möchte, indem man einfach die Förderungswürdigkeit mit der Gemeinnützigkeit verbindet. Wir fördern heute zahlreiche Privatschulen, wir fördern das Weiterbildungsangebot der Wirtschaftskammer. In Art. 9 des neuen Berufsbildungsgesetzes wird auch ausdrücklich festgehalten, dass private Anbieter durch keine unberechtigten Wettbewerbsverzerrungen benachteiligt werden dürfen. Ich meine, wenn wir hier logisch weiterdenken, dann gibt es nur die Möglichkeit, dass wir die Gemeinnützigkeit nicht als Kriterium für die Förderungswürdigkeit ins Gesetz aufnehmen dürfen.
Die Stein-Egerta soll ihr tolles Angebot weiterhin aufrechterhalten können und deshalb sollen eben entsprechend mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen kann ich die Vorschläge des Erbprinzen und der Stabsstelle Finanzen, das System auf ein völlig neues Gutscheinsystem umzustellen, nur befürworten. Ich meine, das hätte sehr viele Vorteile. Vor allem würde damit auch die Motivation der Erwachsenen erhöht, solche Kurse zu belegen. Dieser Vorschlag ist aber noch nicht abgeklärt. Ich möchte die Regierung daher ersuchen, dieses System abzuklären, insbesondere auch unter dem Aspekt, welche administrativen Aufwände dadurch verursacht würden und welche praktischen Probleme dadurch entstehen würden. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ganz im Gegensatz zu meinem Vorredner, dem Abg. Paul Vogt, begrüsse und unterstütze ich die Vorlage ohne Wenn und Aber. Das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung aus dem Jahr 1979 wurde in der Folge der Auflösung des Dekanats im Jahr 1999 abgeändert. Mit der heutigen Vorlage soll den teilweise unerwünschten Auswirkungen der damaligen Gesetzesänderung begegnet werden. Als wesentliche Ergänzung soll nach den Vorschlägen der Regierung das Kriterium der Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für förderungsberechtigte private Veranstalter der Erwachsenenbildung von neuem wieder aufgenommen werden. Es sollen lediglich jene inländischen Organisationen förderungsberechtigt sein, welche von der liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind. Natürliche Personen hingegen sollen folglich nicht mehr zu den förderberechtigten Veranstaltern zählen.
Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein als Trägerin der Erwachsenenbildung führt dazu auch aus, das seit der Aufnahme der Privatpersonen als mögliche Veranstalter in das Gesetz im Jahr 1999 noch nie von einer Privatperson ein Antrag auf Förderung gestellt worden sei. Eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten erfolgt hingegen durch die Aufnahme sämtlicher von der Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften anstelle der Einschränkung auf christliche anerkannte Religionsgemeinschaften wie es bisher der Fall war.
Mit Art. 11a (neu) wird der Beschwerdeweg analog zu anderen Bereichen der Leistungsverwaltung geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Beschwerderecht sich lediglich auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen erstreckt und nicht auf andere Entscheidungen.
Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass auf alle hängigen Verfahren betreffend die Veranstaltungen vom Jahr 2008 das neue Recht Anwendung finden soll.
Gemäss Bericht und Antrag der Regierung haben sich alle der rund 20 Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzlich zustimmend zu den Abänderungsvorschlägen geäussert. Allgemeine Zustimmung fand besonders die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit als Förderkriterium. Auch ich möchte diese Haltung unterstützen und stimme voll und ganz mit der Stiftung Erwachsenenbildung überein, die betont, es könne nicht Aufgabe einer mit staatlichen Mitteln finanzierten Einrichtung der Erwachsenenbildung sein, privatwirtschaftliche Tätigkeiten von gewinnorientierten Unternehmen finanziell zu fördern.
Da zur Zeit bereits mehrere gewinnorientierte Firmen im Bereich Erwachsenenbildung tätig sind, wäre ohne Gesetzesänderung wohl mit einer starken Zunahme an Förderanträgen durch gewinnorientierte Firmen zu rechnen, auf welche das Gesamtvolumen an Fördergeldern aufgeteilt werden müsste oder seitens des Landes massiv erhöht werden müsste, wie der Abg. Paul Vogt auch schon angetönt hat. Die von der Regierung beantragten Gesetzesänderungen entsprechen der ursprünglichen Intention des Gesetzes von 1979 und sind ausführlich begründet. Sie korrigieren den 1999 herbeigeführten Paradigmenwechsel in der Förderung der Erwachsenenbildung und finden meine Zustimmung.
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. So viel zu den vorliegenden Vorschlägen der nötigen Gesetzesanpassung.
Im Bericht und Antrag beim nächstfolgenden Traktandenpunkt, nämlich bei der Revision des Berufsbildungsgesetzes, ist in Art. 2 Abs. 2 die Abgrenzung zu den Tätigkeiten der Erwachsenenbildung geregelt. Dabei werden wir feststellen, dass eine klare Abgrenzung zwischen Erwachsenenbildung und berufsorientierter Weiterbildung in der Praxis oftmals schwer vorzunehmen ist. Wie muss man sich beispielsweise eine saubere Abgrenzung vorstellen bei Kursen wie Mediation, Rhetorik und Kommunikation, für Organisation etc., welche alle natürlich der Entfaltung der Persönlichkeit dienen und somit im Bereich der Erwachsenenbildung richtig angesiedelt sind? Ebenso gut können sie jedoch der berufsorientierten Weiterbildung dienen und für diese sogar erforderlich sein. Möglicherweise dient ein bestimmter Kurs zu einem Zeitpunkt lediglich der Horizonterweiterung und erweist sich später - etwa bei einer Umschulung - als berufsorientiert, da das erworbene Wissen im neuen Beruf gezielt angewandt werden kann.
Da meines Erachtens bei der Weiterbildung verschiedene Bereiche gleichermassen betroffen sein können, stellt sich mir die Frage, ob es nicht vielleicht sinnvoll wäre, ein eigenes bereichsübergreifendes Weiterbildungsgesetz zu schaffen, das neben der Schulbildung und der Berufsbildung alle Bereiche der Weiterbildung umfasst. Ich möchte die für die Erwachsenenbildung zuständige Regierungsrätin fragen, wie sie die dargestellten möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes und berufsorientierter Weiterbildung im Sinne des neuen Berufsbildungsgesetzes beurteilt und ob sie die Notwendigkeit sieht, dass ein neues Gesetz für alle Formen der Weiterbildung in absehbarer Zeit in Liechtenstein zu schaffen ist.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass - wie es der Abg. Paul Vogt auch erwähnt hat - von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern in Zusammenhang mit der Finanzierung der Erwachsenenbildung grundsätzliche Fragen aufgeworfen wurden, die auf einen eigentlichen Systemwechsel abzielen. So schlagen sowohl S.D. der Erbprinz als auch die Stabsstelle Finanzen vor, bei der Finanzierung den Fokus weg von den Institutionen und hin zu einer Finanzierung der Auszubildenden zu richten. Für die Umsetzung werden Bildungskonten, Erwachsenenbildungsgutscheine oder die Förderung einzelner Kurse vorgeschlagen. Die Regierung hat sich im Bericht und Antrag dahingehend geäussert, dass solch grundlegende Änderungen des Finanzierungsmodells einer vertieften, ressortübergreifenden Abklärung bedürfen, die gesondert - unter Umständen mit Einbezug einer Arbeitsgruppe - zu treffen wären.
In diesem Zusammenhang darf ich die Regierung fragen, ob möglicherweise im Zuge der Ausarbeitung eines neuen Weiterbildungsgesetzes sich die Gelegenheit bieten würde, ebenfalls die Fragen des angesprochenen Systemwechsels beim Finanzierungsmodell zu untersuchen. Ich danke für das Eingehen auf meine Fragen.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Bis zur Novellierung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung von 1979 im Jahr 1999 konnte nur eine gemeinnützige, nicht profitorientierte Organisation Fördermittel erhalten. Das Kriterium der Gemeinnützigkeit als zwingende Voraussetzung war allgemein anerkannt und bewährte sich. Im Verlaufe eines bestimmten Prozesses - das wurde schon angesprochen - wurde diese Bestimmung - wie es im Bericht und Antrag steht - infolge eines redaktionellen Versehens gestrichen. Das entsprach jedoch nicht den Absichten des Gesetzgebers, zumal daraus finanzielle Folgen erwuchsen und die Stiftung Erwachsenenbildung vor Budget- und Finanzierungsprobleme stellte, weil sie bei gleich bleibenden finanziellen Mitteln zunehmend mit Förderanträgen gewinnorientierter Veranstalter der Erwachsenenbildung konfrontiert wurde. Es versteht sich von selbst, dass gemeinnützige Anbieter dadurch hart getroffen werden und die Kosten nach und nach steigen werden. Es ist aber vernünftig und nachvollziehbar, dass der Kreis der förderungsberechtigten privaten Veranstalter der Erwachsenenbildung auf nicht profitorientierte Rechtsträger beschränkt wird, die als gemeinnützige Organisationen auf Fördermittel eben angewiesen sind.
Kommerzielle und profitorientierte Organisationen wiederum sollen sich naturgemäss im Markt bewähren, können frei schalten und walten und erzielte Gewinne einstreichen. Sie haben hier also gewissermassen auch ein Privileg. Es muss vermieden werden, dass im Bereich der Erwachsenenbildung nur noch gewinnversprechende Veranstaltungen angeboten werden, sondern es soll das ganze Spektrum der Erwachsenenbildung zu akzeptablen Preisen möglich sein, auch Kurse jenseits des direkten praktischen Nutzens und ausserhalb profitversprechender Angebote. Es gibt ja auch Angebote, die im öffentlichen Interesse liegen, die ohne finanzielle Unterstützung nicht angeboten werden können, für den Markt im engeren Sinne also uninteressant sind.
Die Vernehmlassung - auch das wurde schon erwähnt - hat eine Reihe von Ideen hervorgebracht, etwa vom Erbprinzen oder der Stabsstelle Finanzen oder von privaten Anbietern von Kursen, die sehr überlegenswert sind und für einen zukünftigen Schritt geprüft werden müssen. Keiner der Vernehmlassungsteilnehmer hat sich gegen die vorgesehene Gesetzesänderung ausgesprochen, sie wurde im Gegenteil begrüsst. Das Kriterium der Gemeinnützigkeit ist nicht bestritten. Ich bin aus diesem Grunde für diese Änderung, zumal sie auch einer grundsätzlichen Haltung entspricht.
Ich möchte aber wie die Abg. Amann noch einen anderen Punkt erwähnen: Im nächsten Traktandum betreffend die Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes ist auch von der Weiterbildung die Rede. Auch aus den dort nachzulesenden Ausführungen wird offensichtlich, dass Abgrenzungsprobleme zwischen Erwachsenenbildung und beruflicher Weiterbildung bestehen, obwohl das Erwachsenenbildungsgesetz schulische und berufliche Bildung ausschliesst und berufliche Weiterbildung andere Ziele verfolgt. Das alles lässt sich aber nicht durchgehend klar trennen, weil Bildung einen gesamtheitlichen Charakter und Anspruch haben muss. Ich kann jedoch das Begehren privater Unternehmen um Erwachsenenbildungsfördermittel durchaus verstehen, bieten sie doch auch Kurse an, welche die schulische, berufliche und allgemeine Weiterbildung und eben nicht nur die Erwachsenenbildung im engeren Sinne betreffen. Man müsste diese Frage übergreifend klären, was hier aber nicht gemacht werden kann.
Ich möchte deshalb anregen respektive die Absicht der Regierung unterstützen, den Bereich Weiterbildung genauer anzusehen, möglichst klare Regelungen und allenfalls Schnittstellen zu schaffen und die staatliche Weiterbildungsförderung gezielt und bedarfsorientiert auszurichten. Im Hinblick darauf könnten auch die vom Abg. Vogt speziell gewünschten Abklärungen in Richtung Systemwandel geleistet werden. Danke schön.Abg. Rudolf Lampert
Die Gründe, warum es zu dieser «Misere» gekommen ist, wurden bereits ausgeführt, nämlich durch den Abänderungsantrag eines damaligen Abgeordneten. Ich glaube, man war sich damals ganz einfach der Konsequenzen nicht bewusst, welche diese Abänderung zur Folge hatte. Denn es war damals nicht gedacht, dass kommerzielle Unternehmen, gewinnorientierte Unternehmen hier von der Stiftung Erwachsenenbildung gefördert werden sollten. Ich mache auch heute noch den Unterschied zwischen gemeinnützigen und gewinnorientierten Unternehmen. Ich begrüsse diese Vorlage, dass die gemeinnützigen Unternehmen alleine und nicht mehr gewinnorientierte Unternehmen gefördert werden.
Schade ist, dass für Privatpersonen in diesem Moment bei der Umsetzung auch keine Möglichkeit mehr der Förderung besteht. Aber wie bereits ausgeführt und im Bericht nachzulesen ist, gab es auch bisher keine Gesuche von Privatpersonen, hier gefördert zu werden.
Ein grösseres Problem sehe ich in den Übergangsbestimmungen. Sie müssen sich einmal vorstellen, wenn das jetzt ein Baugesetz wäre, um einfach einen Vergleich zu ziehen. Sie hätten bereits geplant, haben die Pläne eingereicht und dann kommt die Regierung und sagt: Dieses Gesetz tritt ab sofort in Kraft und Sie können die Pläne wegwerfen. Ähnlich geht es natürlich einem Unternehmen, das vielleicht in die nächsten drei/vier Monate auch die Personalplanung hat einfliessen lassen und sich 14 Tage vor dem Jahreswechsel damit konfrontiert sieht, dass der Landtag auf das Jahr 2008 ihm keine Förderung mehr gewährt. Deshalb habe ich doch grössere Probleme damit, dass hängige Verfahren in der Übergangsbestimmung keinen Sonderstatus geniessen, dass wir beispielsweise sagen: Gesuche, die jetzt schon eingereicht wurden oder schon in einem fortgeschrittenen Stadium der Entscheidung stehen, dass diese Gesuche noch nach altem Recht behandelt werden und dass vielleicht eine Übergangsfrist von drei Monaten gilt, dass solche Förderungen nur für längstens drei Monate weitergeführt werden können. Ich glaube auch, dass grundsätzlich ein Unternehmer, der sich bereits in Treu und Glauben betätigt hat, auch darauf hoffen kann, dass der Status nicht von heute auf morgen durch den Landtag geändert wird, sondern dass für ihn auch Übergangsfristen für eine längere Zukunft gelten. Das ist eigentlich die einzige Kritik, die ich anbringen möchte. Ansonsten unterstütze ich dieses Gesetz und hoffe, dass es auch im Landtag eine Mehrheit finden wird.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Um es gleich vorwegzunehmen: Ich begrüsse und unterstütze diese Vorlage nicht. Von den Argumenten her muss ich nicht alles wiederholen. Was der Abg. Paul Vogt gesagt hat deckt sich zu 100% mit meinen Einwänden zu dieser Vorlage. Auch ich wäre bereit, wie es der Abg. Paul Vogt auch erwähnt hat, für die Bildung in diesem Bereich mehr Gelder zu sprechen, wenn es denn hier zur Notsituation kommen würde. Ein ganz wichtiger Punkt für mich ist der EWR-rechtliche Abklärungsbedarf, der noch offen ist, dann auch das Weiterbildungsinstitut als Stiftung Stein-Egerta bzw. die Funktion dieses Instituts. Mir ist nicht ganz klar, ob das nun ein Bildungsinstitut ist, ein kulturelles Bildungsinstitut, eine kulturelle Institution oder ein Weiterbildungsinstitut. Im Moment ist es so, dass die Stein-Egerta sehr vieles anbietet.
Aus meiner Sicht besteht hier auch eine ungleiche Wettbewerbssituation auf dem Markt. Ein privater Anbieter muss alle Aufwendungen über Kurseinnahmen abrechnen, sei das für die Infrastruktur, Lehrpersonen usw., während dies die staatlich geförderte Erwachsenenbildung in diesem Umfang nicht tun muss. Die gemeinnützig, staatlich geförderten Veranstalter stehen jedoch auf dem Markt in direktem Konkurrenzverhältnis zu den Privaten, haben aber eine ungleich bessere Ausgangslage. Ich verstehe nicht, warum staatlich geförderte Anbieter gängige Weiterbildungskurse anbieten müssen, welche aufgrund genügender Nachfrage auch von privaten Anbietern angeboten werden könnten oder für diese interessant wären.
Für mich wäre es klar, dass Kurse mit genügender Nachfrage privaten Anbietern zugestanden werden müssten und die gemeinnützig staatlich geförderten Institutionen Kurse anbieten, für die am Markt zu wenig Nachfrage besteht, jedoch von der Gemeinschaft her der Bedarf besteht. Das wäre für mich der gängige Weg und nur das würde für mich Sinn machen.
Im Übrigen teile ich die Bedenken des Abg. Rudolf Lampert in Bezug auf die Übergangsbestimmungen und werde diesbezüglich auch einen Änderungsantrag einbringen. Danke.Abg. Andrea Matt
Danke. Als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission habe ich noch eine Frage an die Regierungsrätin: Die GPK hat im März dieses Jahres diesen Punkt diskutiert und sich die Frage gestellt: Welche Institutionen bzw. welche Kurse sollen gefördert werden? Man hat sich auch gefragt, ob Gemeinnützigkeit sein müsse oder nicht. Die GPK kam einhellig zum Schluss, dass es nicht relevant sei, welche Trägerschaft, sondern welche Kurse förderungswürdig sind. Und ich möchte gerne von der Regierungsrätin wissen, weshalb diese Meinung der Geschäftsprüfungskommission nicht berücksichtigt worden ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort der Frau Regierungsrätin Rita Kieber-Beck. Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Auch wir haben uns nicht ganz leicht getan bei der Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage, haben uns aber von verschiedenen Parametern leiten lassen. Die Problematik, die es sicher ernst zu nehmen gilt, ist die EWR-Konformität. Wir haben uns mit der Stellungnahme der EWR-Stabsstelle detailliert befasst, und vor allem haben wir auch nochmals Rücksprache mit der Stabsstelle EWR genommen. Ich möchte dazu noch einige Ausführungen genereller Natur machen: Der Katalog des Art. 3 des Gesetzes sowie die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bestanden ja bekannterweise bis ins Jahr 1999 - als Liechtenstein auch schon mehrere Jahre EWR-Mitglied war - und wurde nie beanstandet. Es wurde dort nie die Forderung gestellt, dass ein Notifikationsverfahren stattfinden müsste.
Wovon hat sich die Regierung bei ihrer Ausarbeitung dieser Vorlage leiten lassen? Die von der Stabsstelle EWR geäusserten Bedenken sind teilweise zu relativieren, da die faktischen Gegebenheiten in der Förderungslandschaft in Liechtenstein sich anders als von der Stabsstelle dargestellt darstellen. Die gemeinnützigen Veranstalter arbeiten in allen Bereichen, insbesondere aber in jenen Bereichen, wo es bereits kommerzielle Veranstalter gibt, mit letzteren zusammen und sie ziehen sie als - man könnte das als Subunternehmer betrachten - heran. Dies nicht nur aus freien Stücken, sondern weil dies bereits heute eine Vorgabe des Förderungsreglements darstellt. Das Abgrenzungskriterium der Stabsstelle EWR ist deshalb in einem gewissen Masse zu hinterfragen, da grundsätzlich ja jeder Kurs auf dem Markt kostendeckend angeboten werden kann, wenn entsprechend hohe Teilnehmergebühren erhoben werden. Dasselbe gilt auch für die Abgrenzung innerhalb der einzelnen Sparten. Wir stehen dann einfach vor der Schwierigkeit: Einmal soll der PC-Kurs für Pensionisten subventioniert werden, für Erwerbstätige dann nicht und für Arbeitslose vielleicht. Das lässt sich also nicht so einfach administrieren, wenn man immer wieder verschiedene Kriterien heranzieht.
Die staatliche Förderung ausschliesslich gemeinnütziger Veranstalter stellt unseres Erachtens keinen unzulässigen Eingriff in den Markt dar, da sie einen Ausgleich für die sonstigen Beschränkungen, die ja gemeinnützige Rechtsträger auf sich nehmen, bringen soll. Ich weise diesbezüglich darauf hin, dass sie Angebote für sehr einkommensschwache, weiterbildungswillige Personen anbieten, die aber nicht in der Lage wären, die kostendeckenden Auslagen für Kurse zu tragen. Es würde aber unseres Erachtens auch einen unzulässigen Eingriff in die Förderautonomie der Stiftung Erwachsenenbildung darstellen,wenn man einzelne Sparten, die noch dazu zeitgemäss und stark nachgefragt sind, von einer Förderung komplett ausschliessen würde. Wichtig ist dabei, dass objektive Kriterien zur Anwendung kommen. Wir haben dies im Nachtragskredit auch beleuchtet, den Sie gestern zum Budget mit behandelt haben.
Es ist wichtig, dass objektive Kriterien gegeben sind: Wie wird ein Kurs gefördert? Was ist verrechenbar und was nicht? Und dazu hat sich die EWR-Stabsstelle ja auch gemeldet. Mit dem neuen Reglement soll hier die Förderung entgegen der vorherigen Pauschalierung nach einem einheitlichen und nach einem vergleichbaren Massstab erfolgen, sodass auch nach aussen klar und sichtbar ist, was unter welchen Umständen gefördert werden kann.
Darüber hinaus müsste das Gesetz, wenn man es anders ausgestalten würde, laufend novelliert werden, und zwar jedes Mal, wenn ein gemeinnütziger und/oder ein kommerzieller Veranstalter ein Angebot in derselben Sparte initiiert. Die Liste müsste endlos fortgesetzt werden. Einmal sind es vielleicht Computerkurse, ein anderes Mal sind es Sprachkurse, dann sind es wiederum Malkurse. Es gibt eine reiche Palette, die von verschiedenen Anbietern angeboten wird. Sie haben heute jetzt hier in der Debatte immer nur die Erwachsenenbildung Stein-Egerta Anstalt genannt. Es geht auch noch um andere gemeinnützige Institutionen wie das Haus Gutenberg, es geht auch um den Stefanus-Kreis. Es gibt verschiedene weitere gemeinnützige Anbieter, die in verschiedenen Sparten tätig sind, aber wie gesagt, eben ein Angebot, das für viele noch erschwinglich ist, gewährleisten können.
Unseres Erachtens wäre es auch völlig willkürlich, einzelne Sparten der Erwachsenenbildung generell von der Förderung auszuschliessen, nur weil sowohl gemeinnützige als auch kommerzielle Veranstalter mit einem entsprechenden Angebot aufwarten. Wir glauben, dass wir den Bedenken der EWR-Stabsstelle Rechnung tragen konnten. Ich habe mich auch nochmals zurückversichert bei der Stabsstelle EWR, wie hoch das Risiko einzuschätzen ist. Sie haben uns kommuniziert, dass unter den gegebenen Umständen immer ein gewisses Restrisiko vorhanden ist. Das ist bei EWR-Sachen immer der Fall, das wissen wir. Die Rechtsprechung ändert sich ja auch laufend. Sie sind aber eigentlich auch der Meinung, dass es vertretbar wäre, dieses Gesetz so dem Landtag vorzuschlagen.
Die Regierung hat auch aufgrund der vorgängigen Diskussion im Landtag - ich nenne dabei den Rechenschaftsbericht, aber ich nenne auch Kleine Anfragen oder beispielsweise im Rahmen der Budgetdebatten, speziell bei den Nachtragskrediten, die wir ja einbringen mussten, weil mit der bestehenden Rechtslage auch Private zu fördern sind - immer wieder darauf Bezug genommen, dass wir eine Gesetzesänderung anstreben, die der Natur ist, dass auf die Gemeinnützigkeit bei der staatlichen Förderung abzustellen ist. Wir haben Ihrerseits bisher nie ein gegenläufiges Votum innerhalb dieser Debatten erhalten, dass das nicht der Fall sein sollte. Darum war ich gestern etwas überrascht über die Heftigkeit des Votums des Abg. Paul Vogt. Aber selbstverständlich, der Landtag muss sich im Detail mit diesen Vorlagen befassen und es ist auch wichtig, dass jeder seine Stellungnahme abgibt und dass man dann versucht, aus den Argumenten heraus eine gute Lösung zu finden.
Von zwei Abgeordneten wurde die Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes angesprochen. Wir haben uns mit dieser auseinander gesetzt und haben auch innerhalb der Regierung darüber debattiert, dass eigentlich eine konkrete Abgrenzung nicht stattfindet. Wir haben uns selbst überlegt, ob das in diese Gesetzesreform einfliessen kann oder nicht, sind dann aber zur Überzeugung gelangt, dass das Ziel dieser Gesetzesvorlage keine Revision des Erwachsenenbildungsgesetzes ist, sondern lediglich die Planbarkeit für die zu fördernden Institutionen sicherstellen soll, damit auch wieder Rechtssicherheit für die Stiftung Erwachsenenbildung gegeben ist: Wen können sie - unter welchen Umständen - fördern? Und welche Anbieter können nicht gefördert werden?
Ich möchte trotzdem einige Ausführungen zu dieser Abgrenzung zum Berufsbildungsgesetz machen: Die Prüfung der Möglichkeit einer Anpassung des Art. 4 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung im Rahmen der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes, Bericht und Antrag Nr. 121/2007, hat Folgendes ergeben:
Die heutige Fassung des Art. 4 Erwachsenenbildungsgesetz entspricht der Stammfassung dieser Bestimmung aus dem Jahre 1979 und sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers der Klarstellung dienen, dass das öffentliche Bildungswesen im Schulgesetz und die berufliche Bildung im Berufsbildungsgesetz geregelt ist. Das kann auch in den entsprechenden Berichten und Anträgen aus dem Jahre 1979 auf der S. 9 nachgelesen werden. Der historische Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Erwachsenenbildungsgesetzes die Intention, die neben den damaligen Gesetzen im Bildungswesen, im Schulgesetz, dem Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen sowie dem Berufsbildungsgesetz noch bestehende Lücke in der gesetzlichen Regelung des Bildungswesens zu schliessen. Auch das kann im Bericht und Antrag zur Schaffung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung nachgelesen werden, und zwar im Bericht und Antrag auf S. 2.
Seit der Schaffung des Erwachsenenbildungsgesetzes hat sich die gesetzliche Regelung des Bildungswesens - einschliesslich der Diktion und Systematik der einschlägigen Normen - stark verändert und dieser Änderungsprozess hält nach wie vor an. Nicht geändert hat sich indes die Funktion der Förderung der Erwachsenenbildung als - gegenüber den anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungsprogrammen - subsidiäre Form der Bildungsförderung. Daraus folgt zunächst, dass Art. 4 des Erwachsenenbildungsgesetzes seiner ursprünglichen und nach wie vor gültigen Zweckbestimmung nur dann gerecht wird, wenn er die Subsidiarität der Förderung der Erwachsenenbildung gegenüber anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungsangeboten zum Ausdruck bringt, und zwar in einer solchen Weise, die von den seit 1979 erfolgten und in Zukunft noch folgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen des übrigen Bildungswesens unabhängig ist. Dies wiederum bedeutet, dass eine blosse Anpassung der in Rede stehenden Bestimmungen an die Systematik und Diktion der Regierungsvorlage betreffend die Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes, Bericht und Antrag Nr. 121/2007, etwa durch Ersetzung des Begriffs «beruflich» durch «berufsorientiert», sowohl materiell als auch legistisch zu kurz greifen und nicht die notwendige Bereinigung und damit Klarheit der Rechtsgrundlage herbeiführen würde. Vielmehr erscheint es angezeigt, die Bestimmungen des Art. 4 dahingehend anzupassen, als dem Gedanken der Subsidiarität der Erwachsenenbildung gegenüber anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungsangeboten in einer Form Ausdruck verliehen wird, die unabhängig von der jeweils aktuellen gesetzlichen Regelung des übrigen Bildungswesens ist. Dies wiederum kann und soll nicht durch eine partielle Anpassung des Art. 4 des Erwachsenenbildungsgesetzes in der Regierungsvorlage betreffend die Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes erreicht werden, sondern durch die Neufassung der gesamten Bestimmungen einschliesslich der Marginale. Das bedürfte aber einer Revision dieses Gesetzes, die eben nicht Ziel dieser heutigen Regierungsvorlage war.
Von zwei Votanten wurde der Begriff «Bildungsgutschein» verwendet. Dies wurde auch in der Stellungnahme S.D. des Erbprinzen und auch von der Stabsstelle Finanzen eingebracht. Wir können innerhalb des Ressorts - das ist jetzt keine Regierungsmeinung, weil dies wurde noch nie in der Regierung debattiert - aber innerhalb des Ressorts könnten wir einer solchen Systemänderung sehr viel abgewinnen. Wir sind uns aber im Klaren, dass diesbezüglich eine Vertiefung in die Materie und dazu diverse Abklärungen notwendig sind, die wir aufgrund der derzeitigen personellen Situation in den Ressorts Familie und Chancengleichheit sowie Kultur nicht machen können, weil die gleiche Mitarbeiterin, die für Kultur zuständig ist, auch für Familie und Chancengleichheit zuständig ist. Es ist Ihnen allen bekannt, das wir in diesem Bereich sehr viele Abklärungen zu tätigen haben. Es sprengt im Moment einfach unsere personellen Ressourcen, eine Gesamtrevision des Erwachsenenbildungsgesetzes in Angriff zu nehmen. Das bedeutet aber nicht, dass wir eine solche nicht planen, aber einfach nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Ich könnte mir persönlich sehr gut vorstellen, dass man künftig auf die Berufswilligen und nicht nur auf die Institutionen abstellt. Aber wie gesagt, das stellt einen kompletten Systemwechsel dar, der dann auch in einem Zeithorizont abgewickelt werden müsste, der es den verschiedenen Institutionen erlaubt, umzustellen. Heute fördern wir bekanntlich die Institutionen und nicht die einzelnen Personen, die an Kursen teilnehmen.
Wie gesagt, unsererseits ist absolut denkbar, dass in diese Richtung etwas initiiert werden kann. Dies müsste in der Tat ressortübergreifend stattfinden. Wir müssen intern jetzt auch einmal schauen, wie wir die nötigen Ressourcen dafür bereitstellen können.
Zur Planbarkeit: Das Thema «Übergangsbestimmung» wurde vom Abg. Rudolf Lampert aufgegriffen. Die Stiftung Erwachsenenbildung hat bei allen Anträgen, vor allem auch bei den Leistungsvereinbarungen darauf hingewiesen, dass eine neue Gesetzesvorlage voraussichtlich in diesem Landtag behandelt wird. Die Vernehmlassungsvorlage ist öffentlich zugängig. Die war auch allen privaten Anbietern zugängig. Es sind aber keine Stellungnahmen von privaten Anbietern eingegangen. Es war unseres Erachtens einfach auch schwierig zu entscheiden: Wer sind denn die Privaten, die wir in die Vernehmlassung einbeziehen sollten? Es gibt ja nicht nur einen Sprachkurs-Anbieter und einen Computerkurs-Anbieter, sondern es gibt diverse andere Anbieter. Warum wären dann nicht auch Institutionen einzuladen gewesen, die kommerziell tätig sind und vielleicht auch eines dieser Felder mit abdecken? Hier haben wir uns schwer getan, eine Selektion vorzunehmen, welche privaten Anbieter wir zur Vernehmlassung einladen und welche nicht. Deshalb haben wir uns zu diesem Vernehmlassungsweg entschieden. Es war eine Pressemitteilung in der Zeitung, dass der Bericht in Vernehmlassung ist. Diesbezüglich konnte sich jeder Private, wenn er wollte, dazu äussern.
Es ist uns auch ein Fehler unterlaufen, indem wir die Stellungnahme des Erbprinzen als Vernehmlassung abgehandelt haben. Das ist absolut unüblich. Das nehme ich auf meine Kappe. Normalerweise, wenn eine Stellungnahme des Erbprinzen erfolgt, suchen wir das Gespräch und schauen, was man machen kann. Aber hier ist es jetzt halt in den Bericht und Antrag eingeflossen: Ich denke, der Ansatz, den er in Vorschlag gebracht hat, hat etwas Attraktives an sich. Und wie gesagt, ich persönlich hätte grosse Lust, dies auch weiter zu verfolgen.
Die einzelnen jetzt unterstützten Institutionen haben Kenntnis davon, dass diese Vorlage im Landtag behandelt wird. Ich gehe aber mit Ihnen einig, dass es allenfalls eine Schwierigkeit in der Planbarkeit geben könnte. Diese Frage würde ich bis zur 2. Lesung, sofern auf diese Gesetzesvorlage eingetreten wird, nochmals klären, ob wir dadurch Verschiedene in eine missliche Situation bringen. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Danke der Regierung für ihre Ausführungen. Es wurde unter anderem auch erwähnt, dass es Zweck dieser staatlich geförderten Erwachsenenbildungskurse wäre, dass diese Kurse für Einkommensschwache günstig angeboten werden können. Nun ist es der Wunsch - und die Absicht ist sicherlich hier - die Realität ist so, dass jedefrau und jedermann sich an diesen Kursen beteiligen kann. Fakt ist aber, dass diese Kurse in direkter Konkurrenz zu den üblichen - ich sage jetzt mal - marktwirtschaftlichen Kursen stehen. Beim Eingang der Anmeldungen wird ja nicht nach der Höhe des Einkommens unterschieden. Es kann durchaus sein - ich sage jetzt überspitzt -, dass theoretisch sieben Millionäre sieben von acht möglichen Plätzen wegnehmen. Und wenn ich dann am Markt interessiert bin und ich habe vom Kursinhalt her identische Angebote, dann wähle ich natürlich das günstigere Angebot.
Dann zu den Ausführungen zum Berufsbildungsgesetz und zum Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung: Für mich ist natürlich die Förderung der Erwachsenenbildung auch Berufsbildung. Wenn jemand einen Sprachkurs besucht oder eine andere Form eines Kurses absolviert, macht er oder sie sich natürlich auch immer fitter für den Arbeitsmarkt. Es kann ja sein, dass, wenn ich zum Beispiel jetzt einen Spanischkurs belege, dann weiss ich ja nicht, ob ich mich in einem Jahr um eine Stelle bewerbe, an der auch Spanisch von Vorteil wäre. Von diesem Standpunkt her muss ich sagen, dass das für mich auch immer Berufsbildung ist. Ich würde die Revision des Erwachsenenbildungsgesetzes begrüssen und aus dieser Warte auch anregen.
Eine letzte Bemerkung noch zu den Ausführungen in Bezug auf die Auslastung des Ressorts: Das ist natürlich eine Situation, die das Ressort innerhalb klären muss. Ich denke, alle Ressorts sind mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend ausgelastet. Ich hoffe zumindest, dass sie ausgelastet sind. Wenn wir auf diese Argumente eingehen würden, die in diesem Zusammenhang vorgebracht wurden, dann hätten wir einen Stillstand im Gesetzgebungsprozess. Dann müsste man sagen: Okay, wir warten jetzt, bis alle anstehenden Arbeiten abgearbeitet sind respektive bis das entsprechende Regierungsmitglied uns signalisiert, dass wir die nächste Anregung einbringen können. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte eigentlich nur auf einen Punkt eingehen, den Sie, Frau Regierungsrätin, hier erwähnt haben, und zwar den Punkt, dass Sie es als Fehler bezeichnet haben, dass die Stellungnahme des Erbprinzen im Bericht und Antrag aufscheint. Ich war auch verblüfft, dass das erwähnt wurde, weil das wirklich das erste Mal ist. Ich habe nicht gewusst, ob ich mich jetzt ärgern oder freuen soll. Nach einiger Überlegung habe ich gedacht: Vielleicht ist es eine Praxisänderung. Es ist eigentlich toll, wenn man hier Transparenz schafft, wie sich der Erbprinz dazu geäussert hat. Ich möchte die Regierung und den Erbprinzen ermuntern, diese Praxis weiterzuführen. Es wäre erfreulich, wenn man hier wirklich auch die Stellungnahmen des Fürstenhauses kennen und erahnen könnte, inwiefern diese Stellungnahme die Haltung der Regierung beeinflusst hat. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Das Anbieten und das Fördern von Bildung gehört zu den Grundaufgaben des Staates. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal darauf hinweisen, wie wichtig es ist, dass ein breitgefächertes Angebot an kostengünstigen Kursen für die Bevölkerung zur Verfügung steht. Es gibt Anbieter, die an die 700 Kurse anbieten pro Jahr, und die Bildungslandschaft in Liechtenstein wäre ärmer ohne die gemeinnützigen Angebote in der Erwachsenenbildung, denn wie schon vorher ausgeführt wurde, müssen gewinnorientierte Unternehmen sich nach der Marktlage und nach der Nachfrage richten. Nischenangebote, Kurse in Bereichen, die der grossen Nachfrage nicht entsprechen, würden von der Bildungslandschaft verschwinden.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass über das Gesetz zur Erwachsenenbildung und zur Förderung der Erwachsenenbildung keine Wirtschaftsförderung betrieben werden sollte. Danke.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Danke, Herr Präsident, nur noch eine Präzisierung zum Votum des Abg. Henrik Caduff: Im derzeit geltenden Erwachsenenbildungsgesetz lautet die Abgrenzung in Art. 4: «Die Erwachsenenbildung erfolgt ausserhalb der schulischen und beruflichen Bildung». Also das heisst, was zur Berufsbildung führt, wird von der Erwachsenenbildung nicht mit finanziert. Also wenn Sie Zertifikate dadurch erwerben, kann das nicht mit finanziert werden, weil das dann den Bereich der beruflichen Bildung umfasst.
Und noch ein Satz zur Auslastung: Ich denke, das ist sowohl in der Privatwirtschaft wie in der Landesverwaltung eine Grundvoraussetzung. Man muss Prioritäten setzen, man muss innerhalb dieser Prioritäten die Projekte zielstrebig vorantreiben und nicht auf hundert Hochzeiten gleichzeitig tanzen und nichts fertig bringen. Von dem her ist es mir wichtig, dass die Prioritäten in meinen Ressorts auch gesetzt werden, und die Totalrevision des Erwachsenenbildungsgesetzes hatte bisher nicht Priorität 1. Aber es ist eine Priorität. Und sobald wir dort angelangt sind, werden wir auch mit einer Vorlage kommen.
Dann noch zum Votum des Abg. Paul Vogt: Vielleicht habe ich mich etwas dümmlich ausgedrückt, aber es ist natürlich nicht richtig, den Erbprinzen als Vernehmlassungsteilnehmer zu titulieren. Das war mein Lapsus. Dass er eine Stellungnahme abgegeben hat, das ist richtig.Abg. Andrea Matt
Ich möchte nochmal rückfragen wegen der Finanzierung. Wir haben hier gestern im Landtag CHF 2 Mio. an Medienförderung genehmigt, und die Erwachsenenbildung hat im Moment ein Budget von knapp CHF 1,5 Mio. Was spricht denn wirklich dagegen, das Budget der Erwachsenenbildung aufzustocken?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck
Wir haben uns natürlich davon leiten lassen, dass die geförderten Institutionen einen öffentlichen Auftrag erfüllen, sonst würden wir sie ja nicht fördern. Die Verantwortung als Geldgeber verpflichtet uns, auch ein gewisses Mass an Sicherheit zu bieten, das heisst, den Institutionen zumindest für ein Jahr eine verbindliche Zusage betreffend Förderhöhe machen zu können. Nachdem wir ja dieses Gesetz in Vorschlag bringen, war das bei der Budgetierung auch zu berücksichtigen, dass dann eben mit den Gegebenheiten der gemeinnützigen Anbieter ein Budget gemacht wird und nicht ein Budget, das vielleicht den Kreis öffnet. Wir glauben, dass wir mit diesem Budget eigentlich dem entsprechen, was im Moment von den Institutionen als absolut notwendig erachtet wird.
Sie fragen jetzt, warum es nicht auch noch ein bisschen mehr sein dürfte. Diese Haltung hat der Landtag hin und wieder. Und wenn wir einmal mehr fordern, dann ist es vielleicht zu viel. Ich denke, wir haben realistisch budgetiert mit den Gegebenheiten, die uns vorliegen. Wenn der Kreis geöffnet wird auf Private, dann wird das bei Weitem nicht reichen. Aber ich habe gestern schon gesagt, ich kann mich nicht dazu hinreissen lassen, eine Aussage zu machen, um welche Form der Budgeterhöhung es sich handeln müsste, dass alle Privaten auch mit abgedeckt werden können. Es ist Sache der Abgeordneten zu entscheiden, ob sie den Kreis öffnen wollen oder nicht. Ich kann Ihnen nur ein Budget anbieten, wie es jetzt hier vorliegt, das die Interessen der Gemeinnützigen berücksichtigt - nicht mehr und nicht weniger.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird und kein Antrag auf Nichteintreten vorliegt, treten wir auf diese Gesetzesvorlage ein.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich melde mich nicht zu Art. 5 Abs. 2, sondern ich vermisse die Abstimmung, ob Eintreten auf das Gesetz gewünscht wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Nein, da liegen Sie falsch. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und somit ist Eintreten unbestritten. Wenn Eintreten unbestritten ist, beginnen wir mit der 1. Lesung.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich in meinem Votum ausdrücklich gesagt habe, dass ich für Eintreten auf die Vorlage bin.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank für die Unterstützung. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift von Art. 11a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift von Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 11a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch hier auf die Eingangsvoten hinweisen, die auf die Übergangsbestimmung Bezug genommen haben. Ich würde hier vorschlagen, dass es am Schluss heisst: «findet das neue Recht keine Anwendung». Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung durchgeführt und Traktandum 28 erledigt.
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