Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes (Nr. 121/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 29: Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 121/2007.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Ausbildung über eine Berufslehre, die einen praktischen Ausbildungsbereich in einem Lehrbetrieb und einen theoretischen Teil in einer Berufsschule enthält, hat sich bewährt. Die Erfolge der liechtensteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den internationalen Berufsweltmeisterschaften weisen darauf hin. Zudem haben schon viele junge Berufsleute erfolgreich eine nachfolgende Weiterbildung absolviert, die sie auf der Karriereleiter nach oben brachte. In beiden Fällen hat eine solide Grundausbildung die Grundlage für den Erfolg gelegt.
Die Regierung hat dem Landtag eine Vorlage für die Totalrevision des aus dem Jahre 1976 stammenden Berufsbildungsgesetzes unterbreitet. In den Grundzügen wurde das damals festgelegte, bewährte System in die Vorlage übernommen. Die Revision drängt sich deshalb auf, weil die Schweiz ihre Berufsbildung erneuert und an Erfordernisse aus der Wirtschaft und Gesellschaft anpasste. Bei diesen Neuerungen dürfen wir nicht abseits stehen sondern müssen uns anpassen. Es würde nach einer jahrzehntelangen, erfolgreichen Beteiligung am schweizerischen Bildungssystem keinen Sinn machen, eigene Wege zu gehen.
Ich möchte in meinen Ausführungen nicht auf Details der Vorlage eingehen, die aus meiner Sicht unbestritten ist, sondern ich möchte einige Punkte erwähnen, die aus der Perspektive des Gewerbes von Bedeutung sind: Die Weiterführung der Anlehre, die Ausbildung der Berufsbildner und die flexible Handhabung der Bildungsgänge. Zu den Bildungsgängen: Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass nicht mehr nur ein Ausbildungsweg zum Ziel führt, sondern auch Patchwork-Karrieren - wie die Regierung auf Seite 13 ausführt - möglich sind. Das bietet gerade auch dem Gewerbe mit den vielen Kleinbetrieben die nötige Flexibilität für neue Lösungen und Angebote.
Zur Weiterführung der Anlehre: Die Anlehre wurde einmal geschaffen, um den schwächeren oder einseitig praktisch begabten Schülerinnen und Schülern eine berufliche Ausbildung mit einem minimalen theoretischen Schulstoff anbieten zu können. Die Schweiz hat diese Anlehre abgeschafft. Liechtenstein wird nach dem Vorschlag der Regierung die Anlehre beibehalten. Wie aus den Stellungnahmen in der Vernehmlassung hervorgeht, besteht ein Bedürfnis für die Weiterführung der Anlehre. Ich persönlich begrüsse diesen Schritt ebenfalls, möchte aber doch ein paar Fragen zu dieser Anlehre stellen: - Wo erhalten die Absolventen von Anlehren ihre schulische Bildung, wenn die Schweiz die Anlehre gar nicht mehr weiterführt?
- Wer nimmt die in Art. 33 erwähnte Prüfung ab und wer stellt den Anlehrausweis aus, der in Art. 15 aufgeführt ist?
- In welchen Berufen wird die Anlehre weitergeführt oder sogar neu eingeführt?
- Im Regierungsbericht heisst es auch, dass einzelne Schweizer Kantone die Anlehre wieder einführten. Besteht die Möglichkeit, sich bei einem dieser Kantone anzuschliessen?
Zur Ausbildung der Berufsbildner: Dass Berufsbildner eine verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen und deshalb grundsätzlich über eine entsprechende Ausbildung verfügen sollten, steht ausser Frage. Die Regierungsvorlage legt in Art. 51 die notwendigen Erfordernisse für Berufsbildner fest. Die Wirtschaftskammer Liechtenstein findet die Verpflichtung, dass Berufsbildner eine Ausbildung von 40 Kursstunden machen müssen, als zu hoch. Das BWI, das berufliche Weiterbildungsinstitut der Wirtschaftskammer, hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in den letzten Jahren schon solche Kurse angeboten, die zwei Tage dauerten. Das müsste eigentlich reichen und wäre auch für gewerbliche Unternehmen verkraftbar. Ich möchte mich dem Argument anschliessen, dass auch die Gemeinde Schellenberg in der Vernehmlassung erwähnt hat: Wenn die Latte zu hoch angesetzt wird, könnte dies dazu führen, dass immer weniger kleine Gewerbebetriebe Lehrlinge ausbilden. Damit wäre nichts gewonnen. Ich möchte die Regierung bitten, diese Anforderungen nochmals im Sinne der Wirtschaftskammer zu überdenken. Grundsätzlich bin ich aber - wie schon ausgeführt - für das neue Gesetz und die Übernahme der schweizerischen Regelungen. Ich spreche mich deshalb für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Doris Beck
Danke. Herr Präsident, meine Damen und Herren. Die duale Bildung, die Berufsbildung mit begleitendem Unterricht an der Berufsfachschule, ist ein wichtiger und traditionsreicher Pfeiler unseres Bildungswesens. Wirtschaft und Industrie legen Wert auf praktisch und theoretisch gut ausgebildete junge Menschen. Die Qualität der Ausbildung unserer Jugendlichen ist entscheidend für sie selbst als Arbeitnehmer wie auch für den Wirtschaftsstandort.
Das liechtensteinische Berufsbildungsgesetz stammt aus dem Jahre 1976 und entspricht nur noch in Teilen den Anforderungen der Gegenwart. Auf den 1. Januar 2004 ist in der Schweiz ein neues Bundesgesetz über die Berufsbildung in Kraft getreten. In den letzten beiden Jahren haben die einzelnen Kantone die entsprechenden Einführungsgesetze und Verordnungen hierzu erlassen. Seit langem ist Liechtenstein in der Bildung im Allgemeinen und Bereich der Berufsbildung im Speziellen sehr stark mit dem Bildungsmarkt Schweiz verbunden. Nahezu alle liechtensteinischen Lehrlinge besuchen heute eine Berufsfachschule in der Schweiz. Aus diesem Grund war es geboten im Zuge der Totalrevision des liechtensteinischen Berufsbildungsgesetzes die neue eidgenössische Gesetzgebung als Vorlage heranzuziehen.
Es ist der Regierung gelungen, unter Berücksichtigung der speziellen liechtensteinischen Verhältnisse das Gesetz an die schweizerische Vorlage anzupassen und gleichzeitig den neuen Herausforderungen der Gesellschaft und der Arbeitswelt Rechnung zu tragen. Viele bisher ungenügend geregelte Bereiche werden mit dieser Vorlage verbessert bzw. neu geregelt. So wurde bisher beispielsweise nur per Verordnung darauf verwiesen, dass in Liechtenstein die schweizerischen Ausbildungsreglemente Gültigkeit haben. Diese Regelung war rechtlich gesehen nicht tragbar, weshalb neu die so genannten «Bildungsverordnungen», die in der Schweiz für alle Grundausbildungen neu erlassen werden, in Liechtenstein in Zukunft - entsprechend angepasst - vereinfacht kundgemacht werden. Auch in anderen Bereichen, wie etwa der Berufsmaturität, der Berufsfachschulen und der höheren Berufsbildung, schafft die vorliegende Gesetzesvorlage Möglichkeiten für eine liechtensteinische Lösung.
Berufs- und Ausbildungskarrieren laufen heute vielfach nicht mehr auf den traditionellen Schienen. Quereinsteiger, Umsteiger und Menschen in und nach Familienphasen brauchen ein flexibleres und druchlässigeres Berufsbildungssystem. Genau diesen Anforderungen kommt der vorliegende Gesetzesentwurf nach. Der neue Begriff der Qualifikationsverfahren umfasst nicht nur die ehemaligen Lehrabschlussprüfungen, sondern auch weitere alternative Wege, die zu einem Berufsdiplom führen. Menschen mit einschlägigen Qualifikationen und beruflicher Erfahrung sollen auf diesen neuen Wegen zu Berufs-abschlüssen gelangen können. Diese Durchlässigkeit wird durch ein differenziertes System an Regelungen, wie sie auch in der Schweiz mit dem neuen Gesetz vorgesehen sind, erreicht. Die Chancengleichheit wird durch die Möglichkeit, nicht formell erworbene Bildungen anzurechnen, ebenfalls erheblich verbessert.
Das Gesetz gibt der Regierung sowie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zudem diverse Instrumente in die Hand, um Ausgleichsmassnahmen einzuleiten und bedarfsgerechte Angebote zu schaffen. Weiters wird die Flexibilität und Durchlässigkeit durch das Angebot zweijähriger beruflicher Grundausbildungen, die so genannten «Lehren im Berufsattest» erhöht. Es handelt sich hierbei um eine klar geregelte Berufsausbildung mit weniger hohen Anforderungen als die drei- oder vierjährige Grundausbildung mit Fähigkeitszeugnis. Daneben soll in Liechtenstein die Anlehre weiterhin Bestand haben. In der Schweiz ist diese zwar vom Rahmengesetz des Bundes nicht mehr vorgesehen, viele Kantone behalten dieses Instrument jedoch im Sinne einer Übergangsregelung bei, um für vor allem schulisch überforderte Jugendliche die Möglichkeit einer Ausbildung offen zu halten. Durch die Beibehaltung der Anlehre im liechtensteinischen Gesetzesentwurf wird auf ein in der Praxis bestehendes Bedürfnis reagiert.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der im bestehenden Gesetz nur ungenügend geregelt ist, ist die berufsorientierte Weiterbildung. Ihr wird in Zukunft immer mehr Bedeutung zukommen. Auf allen Stufen der Bildung soll begleitend auch eine berufsorientierte Weiterbildung möglich sein. Hierbei ist aber nicht irgendeine Bildung zu verstehen sondern - wie im Gesetzesentwurf vorgesehen - nur solche Bildung, die ein genau definiertes Ziel verfolgt, nämlich die Förderung der Veränderung eines bestimmten als Defizit erkannten Zustandes in der Gesellschaft, auf dem Arbeitsmarkt, im Bereich der Integration. Wichtig ist deshalb vor allem eine klare Abgrenzung gegenüber der höheren Berufsbildung und der Erwachsenenbildung, wie sie im vorliegenden Gesetzesvorschlag vorgesehen ist. Es ist essenziell, dass die Regierung die Kriterien für die Förderung von berufsorientierter Weiterbildung in der Gesetzesvorlage klar definiert hat.
Um auf den Anfang zurückzukommen: Ein neues, zeitgemässes Berufsbildungsgesetz hat vielen Anforderungen zu genügen. Vor allem die Qualität der Ausbildung muss gewährleistet sein. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gibt die Regierung ein klares Bekenntnis ab, die Qualität zu steigern, gut funktionierende Bildungen zu sichern und gleichzeitig den Standard an die Verhältnisse der Zeit anzupassen.
Ein wichtiger Punkt hierbei ist sicherlich die mit der Gesetzesvorlage neu eingeführte verpflichtende Ausbildung für verantwortliche Berufsbildner in den einzelnen Betrieben. Für diese Kurse sieht das Gesetz eine volle Kostenübernahme durch den Staat vor. Darüber hinaus sollen die Berufsbildner nur zur konstanten Weiterbildung angehalten werden. Das duale System der Berufsbildung setzt ein sehr komplexes Regelwerk voraus, das die Zusammenarbeit beider Akteure benötigt und der Wirtschaft als auch dem Staat grossen Einsatz abverlangt. Durch die zu behandelnde Gesetzesvorlage sind die Eckpfeiler für einen zukünftig erfolgreichen Wirtschaftsstandort Liechtenstein jedenfalls gesetzt. In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten auf die vorliegende Gesetzesvorlage aus.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Eine der Stärken unseres Landes auf dem Bildungssektor ist die praktische berufliche Grundbildung. Aktuell gibt es in Liechtenstein 1'135 Lehrverhältnisse und 668 aktive Lehrbetriebe. Mit der Vorlage des revidierten Berufsbildungsgesetzes wird der Anspruch auf ein zeitgemässes und modernes Gesetz erfüllt, das sich eng an das schweizerische Berufsbildungsgesetz anlehnt, welches im Jahr 2004 in Kraft gesetzt wurde. Das neue Gesetz regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung und besonderer Wert wird auf Chancengleichheit und auf Durchlässigkeit gelegt. Für den Aufbau der beruflichen Grundbildung wird kein einheitliches Grundmodell vorgegeben und zur Feststellung von beruflichen Qualifikationen sollen neue Qualifikationsverfahren mit unterschiedlichen Methoden und Instrumenten zur Anwendung kommen.
Über unterschiedliche Bildungsgänge sollen gemäss dem neuen Gesetz gleiche Abschlüsse erreicht werden können. Diese Flexibilität in Bezug auf berufliche Bildung und bedarfsgerechte Qualifikation scheint mir wichtig, denn es entsteht dadurch ein Freiraum, in welchem auf unterschiedliche Entwicklungen und sich rasch verändernde Bedürfnisse in der heutigen Arbeitswelt eingegangen werden kann.
Mit Art. 11 wird der Staat verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, welche mittels Brückenangeboten für Personen mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten, diese am Ende ihrer Schulpflicht auf die berufliche Grundbildung vorbereiten sollen. Solche Massnahmen zur Unterstützung von Benachteiligten sind unerlässlich, um Jugendliche auch in die Berufswelt zu integrieren. Wir müssen jegliche Anstrengung unternehmen, um unsere Jugendlichen zu motivieren und davor zu bewahren, als frustrierte «Null-Bock-Bürger» ohne berufliche Perspektiven auf der Strecke zu bleiben. Auch Art. 7 ist zu erwähnen: Betreffend die Förderung der Durchlässigkeit und der Gleichwertigkeit wird besonders auf die Situation von Wiedereinsteigerinnen oder Umschulungen eingegangen, indem berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung angemessen angerechnet werden.
Im Mittelpunkt aber der beruflichen Grundausbildung steht nach wie vor die klassische bewährte drei- bis vierjährige Berufslehre, bei welcher der Lehrbetrieb, die Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse zur Ergänzung zusammenwirken. Sie führt zum Fähigkeitszeugnis und dieses ist Voraussetzung für eine höhere Berufsbildung und kann zusammen mit entsprechender Schulbildung zur Berufsmaturität führen. Ich begrüsse die neue Möglichkeit der zweijährigen Grundbildung mit Attest für Lernende sehr, da sie schulisch Schwächeren eine solide berufliche Ausbildung mit Abschluss und Berufsattest ermöglicht und ihnen gleichzeitig als weiterführende Möglichkeit den Weg zum Fähigkeitszeugnis öffnet. Während für schwächere Lernende die zu hohe Hürde und Misserfolge in einer vierjährigen Berufslehre sich demotivierend auswirken würden, können auf dem Weg der zweijährigen Grundausbildung berufliche Erfolge und ein Abschluss erzielt werden, welche sich motivierend auswirken. Zudem wird mit diesem Modell auch die Möglichkeit geschaffen, auf dem Umweg über das Berufsattest im eigenen, langsameren Tempo und schrittweise doch noch zum Fähigkeitszeugnis zu gelangen, falls dieses angestrebt wird.
Auch die Beibehaltung der Anlehre halte ich trotz Einführung der zweijährigen Lehre für richtig. Der Anlehrausweis ist immerhin die Bestätigung, dass der Jugendliche in einem bestimmten Berufsfeld zwei Jahre lang praktisch tätig war, spezifische Kenntnisse erlangt hat, die er bei einer praktischen Prüfung unter Beweis gestellt hat. Damit hat er meiner Meinung nach auch Interesse, Belastbarkeit und Ausdauer bewiesen. So befürworten auch HPZ und LIHK die Anlehre und betonen, dass die Anlehre jenen lernschwachen Jugendlichen, die mit der zweijährigen Grundausbildung überfordert wären, jedoch praktisch begabt sind, die Chance für den Einstieg ins Erwerbsleben bieten kann. Dieser Aussage kann ich mich anschliessen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass die formelle Anerkennung einer beruflichen Bildung und Leistung als Ausdruck der Wertschätzung durch die Gesellschaft motivierend wirkt. Die gesellschaftliche Integration der Jugendlichen wird damit gefördert und gefestigt.
Jugendliche in der beruflichen Ausbildung sind auch in persönlichen Entwicklungen begriffen. Wege der beruflichen Bildung und Laufbahnen dürfen daher durch keinerlei Massnahmen verbaut, sondern müssen geöffnet werden. Ich freue mich, dass mit dieser Gesetzesvorlage insgesamt das Ziel von Flexibiliät und Durchlässigkeit erreicht wird.Eine Bemerkung in Zusammenhang mit Art. 38 - Besondere Massnahmen - möchte ich noch anbringen: Unter Abs. 4 heisst es dort: «Ergeben sich nach der Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule Schwierigkeiten, welche den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung in Frage stellen, so kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag der Berufsfachschule oder des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis den weiteren Besuch der Berufsmaturitätsschule untersagen». Im Hinblick auf die insgesamt auf Förderung abzielende Gesetzesvorlage scheint mir diese Formulierung unangebracht. Ich halte es aber auch grundsätzlich nicht für richtig, jemandem den Besuch einer Schule zu untersagen und Bildung zu verhindern. Werden hingegen die schulischen Anforderungen nicht erfüllt, wird dieses sowieso zum Ausscheiden aus der Berufsmaturitätsschule führen. Ebenso wird das Nichterfüllen von Anforderungen der beruflichen Grundbildung zum Abgehen von der BMS führen, da das Fähigkeitszeugnis gemäss Art. 36 ja ohnehin als Grundvoraussetzung für das Erreichen der Berufsmaturität dient. Abs. 4 von Art. 37 kann also gestrichen werden. Mindestens ist er aber umzuformulieren in dem Sinn, dass bei Gefährdung einer erfolgreichen beruflichen Grundbildung alle Beteiligten gemeinsam darauf hinwirken müssen, den Erfolg zu sichern. Das Ausscheiden aus der BMS sollte als gemeinsam getragene Massnahme die Zustimmung aller Beteiligten erfordern.
Neben der beruflichen Grundbildung soll für alle Stufen die berufsorientierte Weiterbildung angeboten werden, welche im Berufsbildungsgesetz mit den beiden Artikeln 43 und 44 geregelt wird. Die Forderung des lebenslangen Lernens auf sämtlichen Stufen der beruflichen Bildung ist heute ein allgemein anerkanntes Gebot. Bei Art. 44 Abs. 1 heisst es: «Der Staat fördert Angebote und Massnahmen der berufsorientierten Weiterbildung, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht bereitgestellt werden können». Die vorgeschlagene Regelung stellt laut Regierungsbericht sowohl für private als auch für öffentlich-rechtliche Bildungsanbieter die gleichen Spielregeln auf. Die berufsorientierte Weiterbildung ist strikt von der höheren Berufsbildung zu trennen und soll gelernten Personen helfen, ihr Berufswissen in der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung anzupassen und ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Hier möchte ich nochmals auf die Abgrenzung zur Erwachsenenbildung verweisen.
Da die Weiterbildung von der Schul- und der Berufsbildung zu unterscheiden ist, möchte ich hier nochmals das Thema berufliche Weiterbildung ansprechen: Die Stiftung Erwachsenenbildung sowie die LIHK bevorzugen ein eigenes Weiterbildungsgesetz und auch die Schweiz will gemäss Bericht und Antrag diesen Bereich aus dem Berufsbildungsgesetz herauslösen. Meine Frage an die Regierung: Wie steht sie zu einer entsprechenden Gesetzesvorlage?
Art. 42 des Berufsbildungsgesetzes betrifft die höheren Fachschulen. In Liechtenstein besteht zurzeit keine eigene höhere Fachschule. Ich begrüsse es ausdrücklich, dass die Regierung dennoch bereits im Zuge dieser Gesetzesrevision die Rahmenbedingungen schafft, welche ein zukünftiges Angebot im Bereich der höheren Berufsbildung in unserem Land ermöglichen wird.
Besondere Beachtung ist beim Bildungsgesetz auf die Qualitätssicherung zu legen. Ich gehe mit dem Dachverband der Elternvereinigungen sowie mit der Stiftung Erwachsenenbildung einig, die in der Vernehmlassung besonders grossen Wert auf die Qualitätssicherung legen und in diesem Zusammenhang auch auf deren Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein hinweisen. Gemäss Berufsbildungsgesetz werden Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren durch die Regierung geregelt. Sie stellt gemäss Art. 46 auch die Qualität und Vergleichbarkeit zwischen diesen sicher. Ich möchte die Haltung der Regierung unterstützen, die darauf abzielt, dass die derzeit in der Schweiz erprobten Validierungsverfahren auch in Liechtenstein - wo immer möglich - Anwendung finden sollten. Schweizerische Bildungs- und vor allem Berufsbildungsqualität ist weltweit ein Gütesiegel, von welchem wir uns nicht entkoppeln sollten.
An dieser Stelle möchte ich noch auf die Bildung der Berufsbildungs-Verantwortlichen eingehen und betonen, dass die Qualitätssicherung auch der Ausbildner, also der Personen, die in den Betrieben für die Lernenden verantwortlich sind, meine volle Zustimmung findet. Dass die Regierung auch eine berufspädagogische Qualifikation für Ausbildner oder so genannte Bildungsverantwortliche verlangt, und zwar in festgelegtem Rahmen in Form von 100 Lernstunden oder 40 Kursstunden, begrüsse ich sehr. Qualität darf nämlich nicht nur vom Lernenden erwartet werden, auch der Ausbildner muss diese nachweisen können, gerade im pädagogischen und zwischenmenschlichen Bereich. Der Staat sieht damit den Lernenden nicht lediglich als funktionierendes Rädchen im Getriebe der Wirtschaft, sondern sieht die jungen Lernenden vor allem auch als Menschen. Die neu als obligatorisch erklärte Ausbildung der Berufsbildner soll laut Art. 57 finanziell vom Staat übernommen werden, was ich befürworte. Die berufliche Ausbildung von Lernenden ist eine Leistung der Arbeitgeber. Diese Leistung soll vom Staat anerkannt, unterstützt, und nicht zusätzlich finanziell belastet werden. Ich bin auch der Meinung, dass der Staat die Kosten für die einschlägigen Weiterbildungskurse von Berufsbildnern tragen soll, obwohl diese nicht obligatorisch sind. Da ich dazu keinen Gesetzesartikel gefunden habe, bitte ich die Regierung um Ausführungen.
Zum Schluss möchte ich der Regierung und allen Mitwirkenden an dieser Gesetzesvorlage ausdrücklich meine Anerkennung und meinen Dank aussprechen. Mit dieser Totalrevision des Bildungsgesetzes sichern wir die Möglichkeiten einer zukunftsgerichteten Berufsbildung für unsere jungen Menschen und setzen gleichzeitig die langjährige und sehr erfolgreiche Zusammenarbeit mit unserem Nachbarland Schweiz fort. Auch die Aufträge aus der einhellig überwiesenen Landtagsmotion vom Mai 2005 sind damit erfüllt. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte auch mit einem Dank anfangen: Danken möchte ich zunächst den Motionären, die ein wichtiges Anliegen aufgegriffen haben, das dann auch von der Regierung rasch umgesetzt wurde. Danken möchte ich der Regierung, die dieses Anliegen, das seit 15 Jahren hängig war, nun mit sehr hoher Priorität bearbeitet hat. Es ist ihr in relativ kurzer Zeit gelungen, eine Vorlage zu schaffen, die hier viel Lob bekommen hat.
Ich denke, die Vorlage enthält zahlreiche Verbesserungen, auf die ich hier nicht im Einzelnen eingehen werde. Das haben meine Vorredner schon gemacht. Möglich wurde die rasche Vorlage nur deshalb, weil sich die Regierung sehr eng an das Schweizer Gesetz anlehnt. Ich denke, das ist richtig. Dies gewährleistet auch die Möglichkeit, dass wir in Zukunft weiterhin sehr eng mit der Schweiz zusammenarbeiten können im Bildungsbereich. Auf diese Zusammenarbeit sind wir angewiesen, und ich möchte auch der Schweiz für dieses Entgegenkommen wieder einmal ausdrücklich danken. Das Gesetz enthält dort einige Abänderungen, wo die heutige Praxis in Liechtenstein eine Rechtsgrundlage braucht. Teilweise hätte man das auch auf Verordnungsstufe machen können, aber wenn der Vorschlag dahin geht, dass man das im Gesetz festhält, dann habe ich auch nichts dagegen.
Manche Änderungen gegenüber der Schweizer Rezeptionsvorlage hätten meines Erachtens begründet werden sollen. Ich hatte den Eindruck, dass gewisse Änderungen, Umstellungen und Umformulierungen, eher dem persönlichen Geschmack entsprechen als einer sachlichen Notwendigkeit. Ein Beispiel dafür war die Änderung von «berufsorientierter Weiterbildung» in «berufliche Weiterbildung», die dann ja aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens wieder rückgängig gemacht wird. Ich denke, wenn man ausländische Gesetze in Liechtenstein rezipiert, dann sollte man die Unterschiede auch begründen - will man etwas anderes oder ist es einfach der persönliche Geschmack der Bearbeiter dieser Gesetze? Dies würde dann auch die Auslegung der Gesetze einfacher machen, wenn man weiss, ob der Gesetzgeber hier etwas anderes will als das, was in der ausländischen Vorlage steht, sonst hat man damit Probleme.
Nun zu den beiden wichtigen Unterschieden zum Schweizer Gesetz: Die Anlehre wurde schon mehrfach erwähnt. In der Schweiz war das ein heiss umstrittenes Thema. Im Kern ging es immer um die Frage, ob es Menschen gibt, die eigentlich nur praktisch bildungsfähig sind. Im Ergebnis wurde das in der Schweiz verneint. Man hat daran festgehalten, dass auch eine theoretische Bildung für alle Menschen sehr wichtig ist. In Liechtenstein wurde die Anlehre wieder im Gesetz aufgenommen. Daraus ergeben sich für mich einige Fragen, die aber bereits vom Abg. Peter Lampert gestellt wurden. Ich möchte mich seinen Fragen anschliessen. Im Prinzip geht es um die Frage, wie der Besuch derjenigen, die eine Anlehre absolvieren, in einer Berufsfachschule organisiert werden soll. Gibt es solche Kurse bereits im Kanton St. Gallen oder ist das etwas, was Liechtenstein selber organisieren und bezahlen muss? Ich führe das nicht weiter aus, weil das der Abg. Peter Lampert schon erwähnt hat.
Die zweite wichtige Änderung gegenüber der schweizerischen Vorlage betrifft den Berufsbildungsfonds. Wir halten nach wie vor an der Meinung fest, dass alle Betriebe solidarisch sein sollten, wenn es um die Ausbildung von Lernenden geht. Es sollte nicht möglich sein, dass sich hier Betriebe daraus heraushalten, weil die Ausbildung von Lernenden etwas kosten kann. Die Regierung argumentiert hier im Wesentlichen damit, dass das eine Verfassungsänderung bewirken könnte. Sie zieht den Vergleich mit der Allgemeinverbindlichkeit der Gesamtarbeitsverträge. Es sei quasi nicht möglich, alle Betriebe dazu zu verpflichten. Für mich stellt sich damit die Frage an die Regierung: Ist die Regierung nach wie vor der Ansicht, dass die GAVs ohne Änderung der Verfassung eigentlich verfassungswidrig sind? Das wäre sicher eine brisante Aussage.
Bei den Ideen, die wir beim Einbringen der Motion aufgegriffen haben, die dann aber die Regierung nicht weiterverfolgt hat, ist mir besonders das Coaching von schwierigen Jugendlichen wichtig. Ich glaube, das ist eine gute Idee, die auch eine entsprechende ernsthafte Auseinandersetzung verdient hätte. Sieht die Regierung nicht die Möglichkeit, dass man hier für schwierige Jugendliche die Möglichkeit anbietet, dass man sie begleitet, dass man ihnen externe Unterstützung anbietet, nicht nur über das Amt, sondern von unabhängigen Coaches? Ich denke, das würde in sehr vielen schwierigen Situationen ermöglichen, dass man Brücken baut, dass man Lösungen findet, um wieder miteinander reden zu können.
Eine letzte Frage habe ich zu den Auswirkungen auf die Landesverwaltung: Inwiefern besteht hier nun auch ein Bedarf, dass in jedem einzelnen Amt, das Lehrlinge betreut, eine Ausbildung für die Ausbildner stattfindet?Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident, guten Morgen, meine Damen und Herren. Auch ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Es ist eine sehr wichtige Vorlage, die hier von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Vernehmlassungsteilnehmern und auch Arbeitsgruppen erarbeitet wurde. Es wurde aus meiner Sicht schon sehr viel dazu gesagt. Ich möchte auch nicht allzu stark ins Detail gehen, einzig zu den Zielsetzungen grundsätzlich noch ein paar Bemerkungen machen:
Ich denke auch, dass die Anpassungen an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen dringend notwendig waren. Dieses ist auch gelungen. Die Angleichung, dass man eine solche Anpassung nur macht in Angleichung an die schweizerische Gesetzgebung - auch dieses wurde schon erwähnt -, ist auch aus meiner Sicht sehr wichtig. Ebenfalls möchte ich mich an dieser Stelle auch bedanken für die ausgezeichnete Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung mit der Schweiz, und hier können wir von der Schweiz wirklich sehr gut seit vielen Jahren profitieren. Zeitgemäss und modern sollte das Gesetz gestaltet sein und die Veränderungen eben berücksichtigen - ich verstehe das unter modern -, die in der Zwischenzeit geschehen sind, dass es unterschiedliche Berufsbildungen gibt, nicht mehr nur ausschliesslich die Berufslehre. Auch dieses wird mit diesem Gesetz sicher erreicht, auch die Chancengleichheit der unterschiedlichen Bildungs- oder Berufsbildungswege, und die Verstärkung der Durchgängigkeit dieser unterschiedlichen Wege wird damit ermöglicht und ebenfalls auch unterstützt.
Ich denke, in Bezug auf die Verständlichkeit, Kompaktheit und Handhabbarkeit möchte ich vor allem zum Thema Verständlichkeit dann doch etwas Kritik anbringen. Auch wenn die Zielsetzung war, die schweizerische Gesetzgebung so komplett wie möglich zu übernehmen, glaube ich, dass es vielleicht doch am einen oder anderen Ort möglich gewesen wäre, bei einer Totalrevision dieses Gesetzes vielleicht noch eigene Wege zu gehen, denn ich muss gestehen, beim Lesen dieses Gesetzes - und ich bezeichne mich nicht gerade als Laien in Bezug auf Berufsbildung - ist es mir schon schwer gefallen, unter den unterschiedlichen Begriffen oder verschiedenen Ausführungen zum gleichen Thema den Weg zu finden in diesem Gesetz. Das hat nichts mit dem Inhalt zu tun, sondern rein mit der Terminologie, die hier gewählt wurde, mit der Abschaffung des Begriffes «Lehre» - was durchaus berechtigt ist, wenn man die berufliche Grundbildung eben aufteilt in betrieblich organisierte Grundbildung und schulische Bildung - wenn man das macht, dann muss man sicher auch einen Begriff finden, der übergeordnet möglich ist, aber man sollte dann vor allem diese neue Terminologie auch konsequent anwenden. Ich gehe dann in den einzelnen Artikeln darauf ein.
Die Bildung in beruflicher Praxis, was der ursprünglichen Berufslehre entspricht, die eben in Lehrbetrieben, Lehrbetriebsverbünden oder auch Lehrwerkstätten - ich habe dazu allerdings keine Ausführungen gefunden, was damit gemeint ist, aber die Regierung kann dann sicher dazu bei den entsprechenden Artikeln Ausführungen machen - also die Bildung in beruflicher Praxis ist nach wie vor der Hauptteil der beruflichen Grundbildung, wie das auch ausgeführt ist, und ist praktisch 90 oder 85% der Berufsausbildung oder der beruflichen Grundbildung. Und dieser Hauptteil wird dadurch, dass für diesen Teil der Begriff «Lehre» abgeschafft wurde, sehr schwer verständlich in diesem Gesetz. Aber trotzdem möchte ich ganz klar auch allen danken, die an der Erarbeitung dieses Gesetzes mitgewirkt haben, vor allem in den Arbeitsgruppen, die nach der Vernehmlassung sehr stark und intensiv mit der Regierung zusammen versucht haben, diese teilweise nicht gut oder einfach verständlichen Passagen auszumerzen. Ich wollte mich noch kurz zum Thema «Berufsbildungsfonds» des Abg. Paul Vogt äussern: Ich stimme ihm da nicht zu, dass dieses unbedingt notwendig ist für die Weiterentwicklung oder Förderung der Berufsbildung. Ich sehe da vielmehr den Ansatz der Belohnung der Betriebe, die eben Berufsbildung betreiben, als eine «Zwangsbeglückung» von allen, die eben in diesem Prozess Solidarität zeigen sollten. Ich spreche mich dafür aus, dass die Aufwendungen, die Betriebe haben, die eben Berufsbildung betreiben, dass diese für ihre Unkosten - wo immer möglich - entschädigt werden, dass sie belohnt werden für das, was sie eben für die Allgemeinheit tun, und nicht, dass man von allen dafür Beiträge verlangt. Diese Unterstützung ist auch notwendig, wie sie in der Vergangenheit zum Teil geschehen ist, aber sollte meiner Meinung nach auch ohne weiteres noch verstärkt gemacht werden. Ich denke da vor allem - das was auch schon angesprochen wurde - an die Bezahlung der Ausbildung von Ausbildnern oder auch an Ausbildungsunterstützung für die Lehrenden. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich denke mir, die Vorlage wurde von allen Vorrednerinnen und Vorrednern gewürdigt, was auch berechtigt ist. Der gemeinsame Weg mit der Schweiz ist sicher zielführend, da die Schweiz ein sehr gutes Berufsbildungsgesetz hat.
Was mir persönlich doch ein wenig Kopfzerbrechen bereitet, das sind die Ausführungen auf Seite 17 betreffend den Punkt 3.5, diese neuen Qualifikationsverfahren. Ich sehe durchaus die Chancen dieser neuen Verfahren, aber ich erkenne hierbei auch Risiken. Unter anderem wird hier ausgeführt: «Qualifikationsverfahren, die Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen berücksichtigen, sehen anders aus, als wenn es nur um das Abfragen von Fachwissen geht». Das mag durchaus zutreffen, aber Tatsache ist in der Realität, dass dieses Fachwissen eine Grundlage sein wird, damit man in seinem Beruf eine entsprechende Leistung erbringen kann.
Es wird dann auch weiters ausgeführt: «Es ergibt sich die Möglichkeit, mit unterschiedlichen Bildungsgängen zu gleichen Abschlüssen zu kommen». Das tönt sehr schön und gut, aber auch hier ist doch die Tatsache gegeben: Diese unterschiedlichen Bildungsgänge müssen dann eben in Qualität und Vergleichbarkeit irgendwo doch ein gewisses Level erreichen. Sollte dieses Level nicht erreicht werden, dann führt es zu erheblichen Konsequenzen am Arbeitsmarkt. Auch die weiteren Ausführungen, die hier nachzulesen sind: «Die Arbeitsprüfung wurde an einem Prüfungsstück ohne praktischen Nutzen abgenommen, Theorie und Allgemeinbildung in schriftlichen Tests überprüft». Da muss ich jetzt sagen, wenn man das feststellt, dass diese Arbeitsprüfungen anscheinend an einem Prüfungsstück ohne praktischen Nutzen abgenommen wurden, so ist dies zu ändern.
Auch hier, diese Prüfungsstücke, die sind ein relevanter Bereich, da findet an einem Tage X diese Prüfung statt. Alle Kandidaten haben die gleichen Prüfungen zu machen. Entsprechend sind auch die Resultate vergleichbar. Auch wenn man dann weiters nachlesen kann im Bericht und Antrag: «Objektivität und Zuverlässigkeit nahmen zu». Das kann ich nur unterstützen. Da habe ich eben genau bei den neuen Qualifikationsverfahren meine Bedenken, dass die Objektivität und Zuverlässigkeit tendenziell abnehmen wird, und hierzu möchte ich die Regierung dann doch bitten, einige Ausführungen zu machen, wie hier dieses Niveau gewährleistet werden kann, denn dieses Niveau ist für mich unabdingbar.
Weiters wird ausgeführt: «Hingegen wurde immer fraglicher, ob solche Prüfungen wirklich das prüfen, was für eine berufliche Tätigkeit benötigt wird».
Im Weiteren wird ausgeführt, dass man sich für zukünftige Prüfungen dann auch Projektarbeiten zwischen der Schule und dem Betrieb vorstellen kann. Hier stelle ich mir vor, das geht in Richtung Team-Kompetenz. Es wird dann einfach nicht mehr der Wissensstand des Einzelnen abgefragt, sondern des Teams. Das klingt in der heutigen Welt auch wunderbar, nur Tatsache wird sein: In der Praxis muss der Einzelne seine Leistungsfähigkeit beweisen können. Und wenn er das nicht kann, dann habe ich hier meine Bedenken. Und das wird dann auch in den Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht ausgeführt. Wenn wir uns zu Art. 46 - Anforderungen an Qualifikationsverfahren - die Äusserungen der Stiftung Erwachsenenbildung und des Dachverbandes der Elternvereinigung betrachten, dann kann ich diese Aussagen nur unterstützen: Sinkt die Qualität der Ausbildungsstandards, werden die Unternehmen der freien Marktwirtschaft nach einer Einführungsphase mittelfristig darauf mit entsprechenden Selektionsverfahren bei den Anstellungen reagieren, was zu einem Imageschaden des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein führen könnte. Und das müssen wir sicherlich verhindern und auch hier möchte ich die Regierung bitten, entsprechende Ausführungen zu machen, wie effektiv die Qualität, die Vergleichbarkeit dieser Qualifikationsverfahren gewährleistet werden kann, damit dann im Endeffekt kein Imageschaden für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein resultiert.Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich zum Thema Berufsbildner - alter Begriff Lehrlingsausbilder - noch kurz äussern, und zwar aus der Praxis: Ich meine, Ziel muss es sein, dass wir zukünftig vermehrt Betriebe dazu animieren, Lehrlinge - also nach dem neuen Begriff sind das nicht mehr Lehrlinge sondern Auszubildende - zu fördern und nicht dies zu hemmen. Hier finde ich zentral, dass es nicht noch mehr Bürokratie geben soll und geben darf. Das wird auch auf Seite 85 von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern auch gefordert.
Wenn man in diesem Bereich tätig ist, wie ich es zum Beispiel bin aus der Praxis in einem Kleinbetrieb, hat man es hier mit allerhand Kostgängern zu tun und es ist wirklich nicht einfach, hier ein gesundes Mass zu finden. Unser Ziel ist es ja immer, Fachwissen zu vermitteln und Leuten einen Weg zu ebnen, dass sie im Berufsleben weiterkommen können. Ich finde es dann schon ein wenig weit hergeholt, wenn wir auf Seite 87 dann lesen, was ein solcher Kurs alles beinhalten soll: Jugendpsychologie, Methode, Didaktik, Rechtsgrundlagen, Selektionsverfahren, Berufs- und Laufbahnberatung, Führen und Coaching. Ich meine man muss dann auch schon wissen, was wir tun. Ich meine, die Menschen, also die Jugendlichen, die da kommen, die kommen von einer Schule. Dort hätten sie ihr Verhalten und alles auch lernen sollen.
Heute ist es halt einfach schon so, dass man da schon - also ich habe das schon gesagt - allerhand Kostgänger bekommt. Und das ist wirklich nicht einfach. Es darf auch nicht sein, dass es Mechanismen gibt, die abschrecken. Ich meine: Was heisst hier 40 Stunden? Das ist eine Woche. Da muss man einen 40 Stunden schicken, das ist eine Woche, in der er eine Ausbildung machen muss, damit er die Qualifikation überhaupt erhält oder 100 äquivalente Stunden. Ich weiss nicht, ich kann mit dem nichts anfangen. Und dann schreiben Sie noch auf Seite 85 unten: «Der Nachweis der fachlichen und der berufspezifischen Bildung kann auch auf andere Weise als durch eine klassische Ausbildung erfolgen. Die berufspädagogi-sche Qualifikation kann ebenfalls auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden». Und dann werden keine Ausführungen mehr gemacht. Ich wäre froh, wenn man hier noch ein wenig präzisieren könnte.
Und dann nochmals einen «Gump» weiter nach vorne auf Seite 87. Da ist auch so ein interessanter Satz zu den Fähigkeiten, die man auch haben sollte. «Zu diesen Fähigkeiten und Kompetenzen zählen auch die Gleichstellungsfragen, die ein Aufbrechen der althergebrachten Einteilung in klassische Männer- und Frauenberufe sicherstellen sollen». Ich weiss nicht, was das mit Lehrlingsausbildung zu tun haben soll. Da kommt einer und dann nimmt man den, ob das Männchen oder Weibchen ist. Ich meine, ich kann das nicht beeinflussen. Das wird schon vor unserem Handeln beeinflusst.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Den Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert zur Qualitätssicherung möchte ich noch beifügen, ich möchte seine Fragen unterstützen und auch die Stellungnahme des Dachverbandes der Elternvereinigung sowie der Stiftung Erwachsenenbildung betonen und auch befürworten. Ich gehe mit ihnen einig, wenn sie Qualitätssicherung als äusserst wichtig ansehen, welche auch für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein von grosser Bedeutung ist. Und wie ich schon in meinem Votum erwähnt habe, möchte ich die Haltung der Regierung in dieser Sache unterstützen, die darauf abzielt, dass die derzeit in der Schweiz erprobten Validierungsverfahren auch in Liechtenstein Anwendung finden sollen. Ich denke, wir sollten uns besonders in diesem Bereich der Qualitätssicherung nicht von der Schweiz abkoppeln, denn Berufsbildungsqualität ist - wie schon gesagt - für die Schweiz ein Gütesiegel. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die wohlwollende Aufnahme dieser Gesetzesvorlage. Es wurden verschiedene Aspekte diskutiert, die Hauptaspekte, die diese neue Gesetzesvorlage beinhaltet.
Es wurde - das möchte ich zu Beginn meiner Ausführungen auch nochmals betonen - das duale Ausbildungssystem erwähnt. Das ist sicherlich ein Erfolgsmodell und das hat uns auch keine Sekunde zögern lassen, hier diesen Weg weiterzugehen und dieses duale Ausbildungssystem auch in Zukunft weiterzuführen. Wir haben das im Grundsatz beibehalten, auch wenn wir dieses Mal bei den Berufsweltmeisterschaften keine Medaille geholt haben. Aber da werden wir uns wieder verbessern in zwei Jahren.
Es wurde mehrfach betont, dass es wichtig und sinnvoll ist, sich weiterhin an die Schweiz anzulehnen. Ich denke, auch das ist eben ein Erfolgsmodell, dass wir uns sehr eng an die Schweiz angelehnt haben und auch in Zukunft anlehnen können. Wir haben auch bei der Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage einen schweizerischen Experten beigezogen und ich darf mich hier dem Dank des Landtages anschliessen, dem grundsätzlichen Dank an die Schweiz, dass wir hier in vielen Bereichen sehr stark profitieren können. Wir werden auch in Zukunft profitieren können, wenn wir dann diese Bildungsverordnungen wie sie im Gesetz vorgesehen sind, wenn wir die eben aus der Schweiz übernehmen können und mit relativ geringem Aufwand auf liechtensteinische Verhältnisse anpassen können. Diese Anlehnung an die Schweiz hat aber auch gewisse negative Auswirkungen. Und Teil dieser negativen Auswirkungen sind sicherlich die Begrifflichkeiten in diesem Gesetz. Es ist teilweise nicht einfach zu verstehen, was gemeint ist, eben gerade deshalb, weil neue Begriffe eingeführt wurden.
Das hat uns dann auch veranlasst, nach der Vernehmlassung das nochmals genau zu prüfen, auch mit Leuten aus der Praxis, aus der Wirtschaft das nochmals zu überprüfen und zu suchen: Wo wären einfachere Formulierungen noch möglich? Wir sind dann aber eben auch an die Grenzen gestossen, weil wir das Ziel verfolgen, natürlich möglichst nahe bei der Schweiz zu bleiben. Es geht eben auch um die Begrifflichkeiten und wenn wir dann die Bildungsverordnungen zu übernehmen haben, ist es natürlich wichtig, dass wir die gleichen Begriffe wie in der Schweiz auch in Liechtenstein verwenden können. Das ist dann wieder in der täglichen Zusammenarbeit, wenn das Gesetz einmal erlassen ist, das ist dann natürlich wieder eine Erleichterung für die tägliche Zusammenarbeit. Und dass das nicht ganz einfach ist beweist ja auch die Tatsache, dass das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ein Glossar auf die Homepage gesetzt hat mit den alten Begriffen und mit den neuen Begriffen, damit sich die Menschen hier in Liechtenstein eben auch an diese neuen Begriffe gewöhnen können.
Ich bin davon überzeugt, in ein, zwei oder drei Jahren werden diese Begriffe auch für uns hier selbstverständlich sein, wenn wir dann dieses Gesetz auch tagtäglich umsetzen müssen.
Es wurden verschiedene Aspekte angesprochen, beispielsweise eben die enge Anlehnung an die Schweiz. Und das war natürlich auch ein Anliegen der Motionäre und diese Motion wurde letztendlich natürlich auch einhellig an die Regierung überwiesen. Und das hat uns auch gehalten, da war die Regierung gehalten, das auch dementsprechend umzusetzen. Und wenn es dann darum geht, ausländische Gesetze zu rezipieren, dann schauen wir schon genau darauf, welche Begrifflichkeiten für uns verträglich sind und welche nicht. Als wir die Vernehmlassung gestartet haben, waren wir der Meinung, dass es besser wäre, den Begriff der beruflichen Weiterbildung weiter zu verwenden in Liechtenstein. Und dann haben wir uns aber nach der Vernehmlassung dazu entschieden, eben den Begriff der berufsorientierten Weiterbildung neu zu verwenden, eben in enger Anlehnung an die Schweiz. Und ich denke solche Änderungen können auch nachvollzogen werden. Die sind auch im Bericht und Antrag transparent ausgeführt.
Ein Thema, das sicherlich mehrfach angesprochen worden ist, das ist das Thema der Anlehre. Das ist richtig. Im schweizerischen Rahmengesetz wurde die Anlehre nicht mehr aufgenommen. Es ist jetzt aber so, dass eben in den kantonalen Ausführungsgesetzen die Anlehre wieder in den Gesetzesbestand aufgenommen wird. Es ist eben in den Kantonen - und hier zähle ich in erster Linie den Kanton St. Gallen - relativ schnell entdeckt worden, dass es diese Anlehre auch in Zukunft geben muss, um eben Jugendlichen, die vielleicht schulisch nicht so talentiert sind, aber die durchaus in der beruflichen Fertigkeit, in der handwerklichen Fertigkeit talentiert sind, diesen dann einen Abschluss zu ermöglichen.
Das bringt mich auch zu der Frage, wo die schulische Bildung stattfinden soll: Die soll - weil eben auch der Kanton St. Gallen an dieser Anlehre weiter festhält - in St. Gallen stattfinden. Es wurden verschiedene andere Fragen gestellt und ich bin eigentlich der Meinung, dass die auf der Seite 42 des Berichtes alle beantwortet sind. Es wird ein Expertenteam jeweils eingesetzt, welches die Prüfung letztendlich dann abnimmt. Und es ist auch so ausgeführt, dass diese Prüfung dann im Betrieb stattfinden wird. Der Anlehrausweis wird vom Amt ausgestellt werden. Welche Berufe in der Anlehre noch weitergeführt werden, wird sich vor allem am Bedarf, an der Praxis, orientieren müssen. Und hier werden wir auch wieder über den Rhein schauen, weil wir hier die enge Beziehung insbesondere zum Kanton St. Gallen pflegen werden. Wir können jedoch - und ich denke, das entspricht auch einem Bedürfnis des Landtags, dass wir hierzu nochmals detailliertere konkretere Ausführungen machen - ich denke, Eintreten ist unbestritten -, dass wir dann in einer Stellungnahme für die 2. Lesung hier noch konkretere Angaben machen. Es ist ja auch so vorgesehen, dass die Inhalte und die Organisation per Verordnung festgelegt werden und wir können Ihnen dann zu dieser Verordnung, die wir bereits im Entwurf ausarbeiten, dazu können wir Ihnen dann noch einige Ausführungen machen.
Ich persönlich bin auch der Meinung, dass die Anlehre beibehalten werden soll. Es entspricht einem grossen Anliegen und einem Bedürfnis einerseits des Heilpädagogischen Zentrums, dass diese Anlehre bestehen bleibt, es hat mich aber auch gefreut, dass sich die LIHK dafür ausgesprochen hat, dass diese Anlehre auch in unserem Rechtsbestand weiterhin geführt werden soll.
Die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 4, dass das Amt berechtigt ist, jemanden von der Berufsmittelschule, von der BMS, auszuschliessen, wenn eben die schulischen Leistungen nicht mehr gegeben sind - ich denke wir werden das bei Art. 38 auch noch diskutieren können. Ich kann nur vorwegnehmen, dass wir hier auch einen Antragsmechanismus eingebaut haben. Es ist also ein Antrag entweder der Schule oder des - ich bleibe jetzt halt bei den alten Begriffen - oder des Lehrbetriebes notwendig ist. Und ein solcher Antrag wird natürlich nicht aus einer Willkür heraus einfach gestellt werden, sondern hier werden sich die Betroffenen an den Tisch setzen und eine Lösung suchen. Aber ich denke auch hier kann man im Hinblick auf die 2. Lesung noch Ausführungen machen oder sich auch Überlegungen machen, ob man das vielleicht auch in Nuancen noch anders zum Ausdruck bringen könnte im Artikel selbst.
Die Frage der neuen Qualifikationsverfahren - diesen Aspekt hat der Abg. Wendelin Lampert angesprochen: Dies ist ein sehr, sehr wichtiger Aspekt und ich gebe ihm Recht, wenn er darauf hinweist, dass wir alles unternehmen müssen, die hohe Qualität zu bewahren, die wir hier in Liechtenstein haben. Und diese hohe Qualität werden wir auch bewahren und das ist auch das oberste Ziel. Und es ist ja auch eine Hauptherausforderung und eine Hauptzielsetzung dieses Gesetzes, die hohe Qualität in der Berufsbildung, in der dualen Berufsbildung auch in Zukunft sicherstellen zu können.
Wir haben auf der einen Seite uns das klare Bekenntnis gegeben, dass wir hier mehr Flexibilität schaffen möchten, aber diese Flexibilität darf dann natürlich nicht auf Kosten von Qualität erfolgen. Und deshalb sind wir hier sehr eng auch wieder an die Schweiz gebunden. Wir werden diese Validierungsverfahren, wie wir es im Bericht ausgeführt haben und wie sie die Abg. Marlies Amann-Marxer erwähnt hat, die werden wir natürlich in Liechtenstein auch übernehmen und prüfen. Und wenn wir uns an die Schweiz anlehnen, dann haben wir eben auch wieder diese sehr hohe Qualität gewährleistet.
Ich kann nur hier auch noch einmal betonen: Diese neuen Qualifikationsverfahren, das ist noch Zukunftsmusik. Die gibt es eben auch in der Schweiz noch nicht. Die werden derzeit noch ausgearbeitet. Und deshalb war es für uns auch schwierig, hier konkretere Ausführungen zu machen. Sollte die Schweiz bis zur 2. Lesung schon konkretere Vorstellungen haben, werden wir das selbstverständlich in der Stellungnahme zur 2. Lesung ausführen in allen Details. Es ist aber wichtig, dass eine hohe Qualität, wie wir sie heute in der Berufsbildung haben, auch Ziel dieses Gesetzes ist, dass wir diese hohe Qualität auch in Zukunft haben werden.
Dann wurde die Frage wegen der Lehrwerkstätte gestellt, was das sein soll: Eine Lehrwerkstätte ist im Unterschied zu einem Lehrbetrieb: Im Lehrbetrieb holt man sich praktische Ausbildung und dann in der Schule die schulische Ausbildung, in der Lehrwerkstätte kann man beide Ausbildungen unter einem Dach geniessen. Das ist eine Lehrwerkstätte. Das gibt es meines Wissens bei uns in Liechtenstein aber nicht, dass man Schule plus Praxis unter einem Dach sich aneignen kann, also das schulische und berufliche Wissen.
Dann zur Frage des Coachings für schwierige Jugendliche: Wir haben verschiedene Mechanismen im Gesetz eingebaut, die solches zulassen. Wir haben auch - wir werden das dann bei der Artikellesung noch sehen - es gibt Instrumente, wie man solche Coachingfunktionen für Jugendliche auch aufbauen könnte. Sollte das noch zu wenig zum Ausdruck kommen, denke ich, müsste man das im Hinblick auf eine 2. Lesung dann auch nochmals prüfen.
Ich glaube, ich habe noch eine Frage im Zusammenhang mit der Ausbildung der Berufsbildner vergessen, ob das Konsequenzen auf die Landesverwaltung hat: Es ist im Gesetz vorgesehen, dass ein Ausbildner pro Betrieb diese Fertigkeit und diese Fähigkeiten haben muss. In der Landesverwaltung, beim Amt für Personal und Organisation, ist diese Know-how vorhanden. Von dort wird ja auch die Lehrlingsausbildung zentral gesteuert und gelenkt. Es kommt noch hinzu, dass die bisherigen Ausbildungsverantwortlichen gemäss den Übergangsbestimmungen als qualifiziert gelten. Die Landesverwaltung insgesamt hat hier einen hohen Qualitätsstandard und wird aufgrund dieses Gesetzes keine gravierenden Konsequenzen zu befürchten haben.
Die Frage des allgemeinen Weiterbildungsgesetzes wurde an die Regierung gerichtet: Wie stellt sich die Regierung dazu? Wir haben Ausführungen auch gemacht, dass eben diese berufsorientierte Weiterbildung, wie sie mit zwei Artikeln im Gesetz vorgesehen ist, schon ein Kernpunkt ist dieser Vorlage. Die berufsorientierte Weiterbildung muss auch in Zukunft gewährleistet sein und ich bin froh über Ihre Aussage und Bemerkung, Frau Abg. Marlies Amann-Marxer, dass Sie gesagt haben, es muss eine konsequente Trennung zur höheren Fachbildung stattfinden. Das ist ein sehr wichtiger Aspekt. Nicht, dass man die berufsorientierte Weiterbildung mit der höheren Fachbildung verwechselt, weil das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ich persönlich könnte mir ein solches allgmeines Weiterbildungsgesetz vorstellen, aber ich muss einfach einschränkend auch sagen: Das ist eine sehr komplexe Materie, das wird ein längerer Prozess sein, ein solches Weiterbildungsgesetz auf die Füsse zu stellen und dann geht es darum, die verschiedenen Weiterbildungsaspekte dann unter einen Hut zu bringen. Und dann geht es auch um diese Schnittstelle zwischen der Erwachsenenbildung und der übrigen Bildung, der übrigen beruflichen Bildung.
Ich habe jetzt versucht, auf die verschiedenen Fragen einzugehen. Sollte ich irgendeine Frage vergessen haben, dann bitte ich Sie um Nachsicht und diese nochmals an mich zu richten. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Regierungsrat Quaderer, für Ihre Ausführungen und auch die Beantwortung meiner Frage. Noch einige Zusatzfragen: Mir geht es wirklich primär um diese Qualifikationsverfahren. Denn hier erkenne ich, wie bereits vorab ausgeführt, nicht nur Chancen sondern auch Risiken.
Es wurde dann in der Debatte festgestellt, dass wir im Bereich Anlehre von der Schweiz abweichen. Das wird auch nicht bestritten, dass das ein richtiger Ansatz ist. Könnte sich die Regierung vorstellen, dass man auch im Bereich dieser Qualifikationsverfahren, sollte das Niveau der Schweiz mitunter nicht unseren Vorstellungen entsprechen, dass wir hier abweichende Bestimmungen erlassen? Also wie jetzt im Prinzip bei der Anlehre, dass wir auch bei der Qualitätssicherung bei den Qualifikationsverfahren sagen: Hier müssen wir entsprechende Anpassungen vornehmen, um das Niveau zu sichern. Das wäre eine erste Frage.
Dann ein zweiter Punkt ist die Anrechenbarkeit von Erfahrungen. Also Personen, die mitunter keine Lehre haben, sie haben aber sehr grosse Erfahrungen in diesem Beruf, sie haben etliche Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Kann man sich hier vorstellen, dass man dann sagt: Ja gut, mit fünf Jahren Praxiserfahrung ist dann im Prinzip das Niveau der Lehre erreicht? Und können wir dann auf die 2. Lesung - Sie haben ausgeführt, mitunter ist bereits die Verordnung so weit - im Anhang der Stellungnahme mitunter hierzu bereits konkrete Ausführungen erwarten, was hier an Erfahrungswerten im Bereich einer Lehre angerechnet werden kann? Das wäre sicherlich hilfreich, um dann auch bei der 2. Lesung eine abschliessende Stellung zu beziehen.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungsrat Quaderer. Ich habe eine Anmerkung gemacht zur Ausbildung der Berufsbildner wegen der 40 Kursstunden. Die Wirtschaftskammer ist der Meinung, dass dies zu hoch ist, dass es mit 20 Stunden auch reichen würde. Was meinen Sie? Danke.Abg. Paul Vogt
Ich meine, 60 Stunden wären auch nicht schlecht. Was Sie übergangen haben sind meine Bemerkungen zur Verfassungsmässigkeit im Vergleich mit den Gesamtarbeitsverträgen: Sind Sie der Meinung, dass die Schaffung von obligatorischen Berufbildungsfonds verfassungswidrig wäre?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich beantworte gerade zuerst die letzte Frage, nicht dass ich sie wieder vergesse. Die Verfassungsmässigkeit: Die Regierung hat hier das ausgeführt, dass sie der Ansicht ist, dass es eine Verfassungsabänderung benötigen würde. Aber der Landtag hat ja insgesamt eine andere Meinung und hier sind einfach zwei verschiedene Meinungen da. Also, die Regierung, sonst hätte sie das nicht so zum Ausdruck gebracht, ist der Ansicht, dass es für dieses Vorhaben eine Verfassungsabänderung benötigen würde.
Dann zu diesen Fragen der Qualifikationsverfahren: Wenn ich Sie richtig verstanden haben, Herr Abg. Wendelin Lampert, dann haben Sie gesagt, wir haben hier eine Abweichung von der Schweiz in Bezug auf die Anlehre: Die Schweiz hat sie nicht mehr im Rahmengesetz, im gesamtschweizerischen Rahmengesetz, führt sie aber in den kantonalen Ausführungsgesetzen wieder ein. Auf Bundesebene sind wir nicht gleich, aber auf Kantonsebene sind wir wieder gleich. Diese Validierungsverfahren, die zu alternativen Abschlüssen führen sollen, diese alternativen Qualifikationsverfahren, die müssen wir genau prüfen. Wir haben die Möglichkeit, hier eigene Standards festzulegen. Aber ich gehe davon aus, dass diese Qualität, die die Schweiz bietet, die wird für uns sicherlich ausreichend sein, weil wir hier im gemeinsamen Wirtschaftsraum sind und weil wir hier auch im gemeinsamen Ausbildungsraum sind.
Die Anrechenbarkeit von Erfahrungen: Wir haben zum Beispiel im Gewerbebereich in der Vergangenheit eine Praxis geübt, dass jemand - da geht es jetzt aber nicht um das Fähigkeitszeugnis -, sondern früher hat man - ich weiss nicht, ob das heute noch so ist - hat man per Gesetz verlangt die Lehre plus drei Jahre Praxis, dann hat er den Zugang zur Selbstständigkeit. Also beispielsweise ein Maler musste die Lehre absolviert haben und drei Jahre Praxis. Das hat man jetzt gekürzt. Und in der Vergangenheit hat man die doppelte Anzahl an Praxisjahren auch anerkannt. Also das waren in der Vergangenheit 12 Praxisjahre ohne Lehre, die haben auch zur Selbstständigkeit geführt. Wir werden uns bei solchen Anrechenbarkeiten von Erfahrungen an die Schweiz anlehnen. Wir möchten hier nicht selbstständig sein, weil wir möchten hier auch die Qualität möglichst hoch halten. Wenn es bis zur 2. Lesung möglich ist, werden wir diese Informationen gerne liefern, was an Erfahrungswerten angerechnet werden soll. Und dann die Frage der Ausbildung der Berufsbildner: Die Regierung ist der Meinung, dass ein Kurs mit 40 Stunden durchaus tragbar ist, auch mit Rücksichtnahme auf die kleingewerbliche Struktur. Ein kleiner Gewerbebetrieb muss diesen Aufwand einmal aufbringen und jemanden fit machen, dass er diese Qualifikation zum Ausbildner hat. Wir werden - und das ist auch vorgesehen hier so, es gibt auch diese Äquivalenzstunden - versuchen, auf die 2. Lesung dazu Ausführungen zu machen. Leider ist jedoch der Prozess in der Schweiz, in welchem Umfang man diese Stunden anrechnen kann, noch nicht abgeschlossen. Ich darf daran erinnern, dass dieses Gesetz in der Schweiz am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist und auch nach drei Jahren hier die Vorbereitungs- und Umsetzungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Sollten wir Konkreteres für die 2. Lesung haben, werden wir Ihnen das selbstverständlich vorlegen. Ich persönlich - da möchte ich mich nochmals wiederholen - ich bin durchaus der Meinung, dass diese 40 Stunden angebracht sind, auch im Hinblick auf die Struktur unseres Gewerbes. Gerade auch dann, wenn man auch noch andere Qualifikationen mit anrechnen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Nach dieser Eintretensdebatte zur Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 14:00 Uhr.
Wir werden nach dem Mittagessen mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage fortfahren.Mittagspause (von 12:10 bis 14:00 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 29: Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes. Wir haben am Vormittag die Eintretensdebatte durchgeführt und kommen nun zur 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Art. 1 eine redaktionelle Änderung vorzuschlagen, und zwar betrifft sie Bst. a. Ich denke, dass Fähigkeiten vermittelt werden können, aber Bereitschaft muss geweckt oder gefördert werden und kann nicht eigentlich vermittelt werden. Ich würde deshalb vorschlagen, die Formulierung so zu machen, dass es heisst: «Das Gesetz fördert ein Berufsbildungssystem, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihm die Fähigkeit vermittelt und die Bereitschaft fördert, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage oder Anregung zu den Erklärungen, Begriffsbestimmungen. Und zwar habe ich eingangs erwähnt, dass mir die Erklärung für die Lehrwerkstätten fehlt. Die Lehrwerkstätten werden zwar aufgezählt in einem späteren Artikel, aber es ist nirgends eine Erklärung dazu gegeben. Die Lehrbetriebe sind erwähnt, Lehrbetriebsverbund, aber die Lehrwerkstätten nicht. Da würde ich anregen, dass man das hier unter «Begriffsbestimmungen» erklären könnte.
Und dann habe ich noch eine Frage zu Abs. 1 lit. f. Dort wird ausgesagt: «Organisationen der Arbeitswelt: Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen» usw. Da würde mich interessieren, was man darunter verstehen kann «andere zuständige Organisationen». Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe versucht, anlässlich der Eintretensdebatte den Begriff der Lehrwerkstätte zu definieren, aber wir können das gerne in die Begriffsdefinition aufnehmen und werden das dementsprechend anpassen und ergänzen bis zur 2. Lesung.
Wir werden dann auch noch Ausführungen machen, was «andere zuständige Organisationen» sein können und sollen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2, diesen Pilotversuchen, die abweichen können von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes: Kann die Regierung einen zeitlichen Umfang definieren, auf welchen diese Pilotversuche beschränkt werden sollen oder ist das noch nicht möglich?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nein, das ist nicht möglich. Das würde dann vom Projekt abhängen. Das ist ähnlich wie im Schulgesetz. Auch dort haben wir einen Schulversuchsartikel. Wenn Sie beispielsweise die Sportschule hernehmen, basiert diese auf dem Schulversuchsartikel. Dort musste man keine separate, neue gesetzliche Grundlage schaffen, aber der Landtag musste die Finanzierung sichern und die Gelder sprechen. Und das ist hier analog zu verstehen. Wenn es solche Projekte gibt, wird man dann im Einzelnen die Projektlänge und die Projektdauer festlegen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Titel oder die Überschrift dieses Artikels lautet «Förderung der Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit». Und mir kommt irgendwie vor, in diesen Absätzen 1 und 2 wird die Gleichwertigkeit für mich nicht definiert oder einfach zu wenig definiert. Und hier habe ich dann eben auch den Link zur Eintretensdebatte gemacht betreffend die Qualitätssicherung. Hier habe ich meine Bedenken und gerade auch, wenn ich mir dann die Erläuterungen auf Seite 34 betrachte zu Art. 7. Unter anderem ist hier das folgende Zitat nachzulesen: «Die angemessene Anrechnung anderweitig erbrachter Lernleistungen und erworbener Kompetenzen ist im Sinne einer besseren Erschliessung der vorhandenen menschlichen und materiellen Ressourcen systematisch zu ermöglichen».
Hier hätte ich doch gerne im Gesetz ein wenig mehr den Begriff der Gleichwertigkeit bereits definiert, damit wir, wie vorab erwähnt, diese Qualitätssicherung auch im Gesetz definiert haben.
Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir befinden uns hier im Kapitel der allgemeinen Bestimmungen. Das sind sehr allgemein gehaltene Bestimmungen. Das wird dann in den einzelnen späteren Artikeln noch konkretisiert. Und wenn wir von Gleichwertigkeit sprechen, dann meint man damit den Abs. 2, dass eben andere Bildungen, fachliche und allgemeine Bildungen, angemessen angerechnet werden können. Und das ist diese Gleichwertigkeit. Aber wir befinden uns hier natürlich in einer sehr allgemeinen Terminologie. Das wird dann hinten bei den speziellen Kapiteln auch noch spezifiziert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 4: «Sie setzt die Erfüllung der Schulpflicht oder eine gleichwertige Qualifikation voraus». Wie ist das zu verstehen? Was ist darunter zu verstehen unter einer gleichwertigen Qualifikation analog zur Schulpflicht?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Sie müssen sich das vielleicht so vorstellen: Wenn jemand aus dem Ausland kommt ohne den Abschluss einer allgemeinen Schulpflicht, dann wird das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu prüfen haben, ob diese Person mindestens den Standard hat, der dem entspricht, wie bei uns, der allgemeinen Schulpflicht, dem Abschluss der allgemeinen Schulpflicht. Und das wird gemäss der Aufsichtsfunktion in Art. 37 Abs. 4 das Amt zu prüfen und zu entscheiden haben. Also, es soll jemand, nur weil er jetzt die Grundschule nicht abgeschlossen hat, trotzdem den Zugang zur beruflichen Bildung haben. Aber vorausgesetzt ist, dass er mindestens das gleiche Niveau hat, wie jemand, der bei uns die Schulpflicht absolviert hat. Das ist dieses Flexibilisierungssystem, das dahintersteckt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich eine Frage zur Überschrift «Lehrstellen»: Sind hier Lehrstellen gemeint im Sinne für berufliche Grundbildung generell oder solche nur für betrieblich organisierte Grundbildung?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier geht es darum, dass das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einen umfassenden Lehrstellenkatalog führt, dass also alle Kategorien hier abgebildet werden.Abg. Markus Büchel
Danke. Das heisst also, bei Lehrstellen handelt es sich grundsätzlich um Angebote für berufliche Grundbildung, egal, ob betrieblich oder schulisch organisiert.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, es geht um ein umfassendes Lehrstellenangebot. Das muss ja transparent sein, damit sich die Leute informieren können, was auf dem Markt angeboten wird.Abg. Paul Vogt
Gibt es eine Pflicht, Lehrstellen zu melden?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das ist mir nicht bekannt, aber das müssen wir abklären auf die 2. Lesung, ob es eine solche Pflicht gibt. Aber ich denke, wenn ein Betrieb eine Lehrstelle hat, dann ist es in seinem ureigensten Interesse, dass er diese auch ankündigt und öffentlich macht. Sonst macht es ja keinen Sinn. Aber eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht meines Wissens. Aber wir klären das ab.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage zum Abs. 2 lit. a: Hier werden die Lernorte aufgezählt - im Lehrbetrieb, Lehrbetriebsverbund in Lehrwerkstätten oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis. Gibt es dafür Beispiele oder ist das rein vorsorglich übernommen aus dem schweizerischen Gesetz?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das ist vorsorglich übernommen. Hierunter kann man sich aber ganz konkret auch Praktika vorstellen. Also Betriebe und Institutionen, die Praktika anbieten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Auch hier eine Verständnisfrage: Es wird mehrmals der Begriff «die berufliche Grundbildung» verwendet. So in Abs. 1. Dann in Abs. 2 wird die zweijährige Grundbildung angeführt: Ist da auch die zweijährige berufliche Grundbildung gemeint? Dann wird wieder in Abs. 4 genauso erwähnt die drei- bis vierjährige Grundbildung. Ich nehme an, hier handelt es sich jedesmal um die zwei- bis vierjährige berufliche Grundbildung. Müsste das da nicht ergänzt werden?Abg. Paul Vogt
Mir scheint, dass die Anlehre noch ungenügend geregelt ist in diesem Gesetz. Ich denke, es müsste festgehalten werden, dass die Anlehre nicht eine rein praktische Ausbildung sein darf, sondern dass zur Anlehre auch eine theoretische Bildung gehört. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben hier von der Systematik her in Abs. 1 Folgendes: Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre und das sind alles nachher berufliche Grundbildungen, aber verschiedene Typen, die auch zu verschiedenen Abschlüssen führen. Also im Abs. 2 das Berufsattest, dann in Abs. 3 die Anlehre und dann kommt noch in Abs. 5 die Berufsmaturität. Und alle sind natürlich im dualen System so aufgebaut, dass sie immer neben dem Berufsteil auch einen schulischen Teil haben. Also das ist ja das System an sich und insofern ist auch dieser Hinweis, dass es zusätzlich bei der Anlehre noch ergänzend erwähnt werden müsse, dass es auch einen schulischen Teil gibt, der ist eigentlich hinfällig. Weil das ist ja das Prinzip der Grundbildung, wie es hier aufgeführt ist.Abg. Markus Büchel
Ich habe noch eine Präzisierung: Beim Abs. 2 wird «die zweijährige Grundbildung» angeführt. Warum wird hier nicht auch die zweijährige berufliche Grundbildung angeführt? Es gibt ja nur die berufliche Grundbildung. Nur hier wird es weggelassen.
Im Abs. 1 wird die berufliche Grundbildung, also «berufliche» wird vorgesetzt. Man könnte dann entweder generell auf das «berufliche» verzichten oder das eben generell anführen. Sonst muss man immer wieder überlegen: Handelt es sich jetzt um das Gleiche, ist das Gleiche gemeint oder ist es eine Spezialität oder ein Überbegriff?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Also in Abs. 1 ist der Überbegriff formuliert und nachher kommen in den anderen Artikeln die verschiedenen Typen dieser beruflichen Grundbildung. Aber wenn es zum Verständnis beiträgt, dann könnte man bei den anderen Absätzen den Begriff der beruflichen Grundbildung sicherlich noch dazutun. Dann wäre das vielleicht verständlicher. Aber es ist so zu verstehen, natürlich immer im System der beruflichen Grundbildung in den Abs. 2 bis 5, in welchen die verschiedenen Typen abgehandelt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Auch hier eine Frage zu Abs. 3: Hier wird «Der Lehrvertrag ist vor Beginn der Lehre ...» - es wird hier der Begriff der Lehre verwendet. Im Prinzip müsste hier «Bildung in beruflicher Praxis» angeführt werden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Das ist richtig. Jawohl, das müssen wir ändern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Auch hier die Anmerkung zu Abs. 4: Hier müsste meiner Meinung nach das Wort «Lehre» durch den anderen Begriff ersetzt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich erwähne es hier nochmals, danach nicht mehr. Abs. 2: «Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der beruflichen Grundbildung» usw. Ich würde auch empfehlen, diesen Begriff komplett auszuschreiben. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Mich stört die Formulierung «Die lernende Person hat alles zu tun ...». Ich denke, das sollte in dem Sinn präzisiert werden, dass es heisst: «alles Zumutbare oder nach Kräften». Aber einfach die Formulierung «alles» lässt dann zu vieles offen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Wir können die Formulierung nochmals auf die 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke. In Abs. 1 wird ein neuer Begriff aufgeführt, nämlich «die Berufslehre». Das müsste meiner Meinung nach auch angepasst werden der Terminologie, die generell gewählt wurde.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Auch das ist richtig. Hier sieht man, dass wir das bestehende Recht übernommen und vereinzelt die Begrifflichkeiten nicht angepasst haben. Aber das werden wir auf die 2. Lesung nachholen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Auch hier in Abs. 1 bitte ich, den Begriff «Berufslehre» zu ersetzen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe einen Änderungsvorschlag zu Abs. 2: Ich schlage vor, das Wort «Bildungsbewilligung» durch einen anderen Begriff zu ersetzen. Es könnte zum Beispiel Berufsbildnerbewilligung oder Ausbildnerbewilligung heissen. Ich begründe das damit, dass ich denke, Bildung an und für sich bedarf keiner Bewilligung des Amtes. Und dieser Begriff ist meiner Ansicht nach unpassend oder irreführend, denn es handelt sich hier um eine Bewilligung für die Ausbildner. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Das wurde anlässlich der Vernehmlassung vom Schulamt auch eingebracht. Wir haben dann ausgeführt, dass wir der Ansicht sind, dass man diesen Begriff doch weiterhin verwenden könnte und wir vertreten vor allem deshalb diese Ansicht, weil wir hier auch die Nähe zur Schweiz gesucht haben und die gleiche Begrifflichkeit wie in der Schweiz verwendet haben. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zum Art. 29, also zum Titel «Berufsfachschule»: Hier wird nicht der umschreibende Begriff «schulische Bildung» angewandt. Beim Art. 28 zum Beispiel wird auch nicht der Lehrbetrieb oder die Lehrbetriebe in den Titel genommen, sondern es wird «Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis» dort aufgeführt. Wenn man konsequent ist, müsste es analog auch unter Art. 29 doch heissen «Anbieter schulischer Bildung» und danach die Berufsfachschule.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wir können prüfen, ob das systematisch sinnvoll ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. In diesem Artikel wird jetzt auf das gleichwertige Qualifikationsverfahren hingewiesen. Das wurde bereits beim Art. 33, Art. 34 und auch beim nächsten Art. 36 wird dieses gleichwertige Qualifikationsverfahren wiederum erwähnt. Aber es ist eben von mir aus gesehen zumindest hier nicht definiert, was darunter zu verstehen ist: Sieht hier die Regierung einen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, wo dann zumindest steht: «Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zu den Prüfungen eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus». Kann man diesen Zusammenhang erstellen oder wie sieht die Regierung diese Definition des gleichwertigen Qualifikationsverfahrens?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier haben Sie einen Zusammenhang hergestellt, der richtig ist, wobei es hier um die Qualifikationsverfahren, um den Abschluss geht, was Sie zitiert haben. Wenn wir hier von den gleichwertigen Qualifikationsverfahren sprechen, dann müssen diese dem Fähigkeitszeugnis gleichwertig sein. Und, wie ich Ihnen das bereits anlässlich der Eintretensdebatte gesagt habe, gibt es noch keine konkreten Kriterien, was diese Gleichwertigkeit anbelangt. Also wir werden hier darauf achten, was in der Schweiz geschieht, was die Schweiz für Qualifikationsverfahren anwendet und diese Qualifikationsverfahren dann übernehmen. Wenn wir bis zur 2. Lesung hier konkretere Angaben machen können, werden wir das in der Stellungnahme dementsprechend auch ausführen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Hier in Art. 36 wird erstmals festgehalten, wer das Zeugnis auszustellen hat, nämlich das zuständige Amt. In den Artikeln 33, 34 und 35 fehlen analoge Bestimmungen. Da heisst es nicht, wer diese Zeugnisse, Atteste oder Ausweise auszustellen hat.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist selbstredend, dass in den Artikeln 33, 34 und 35 das zuständige Amt, also das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die Zeugnisse ausstellen wird. Ich überprüfe jetzt gerade noch, ob im Aufgabenkatalog beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung das auch aufgeführt ist. Wenn das nicht der Fall sein sollte, müsste man das noch in den Artikeln präzisieren. Aber wir müssen das im Zusammenhang mit Art. 64 prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Entschuldigung, ich gebe Ihnen nochmals das Wort.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es ist geregelt in Art. 64 Bst. m wie Mama «die Ausstellung von Ausweisen und Zeugnissen (Art. 33 ff.)».Abg. Paul Vogt
Wenn Sie da Bezug nehmen auf Art. 64 Bst. m, dann müsste es dort heissen Art. 33 bis 35. Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Da in den Artikeln 33, 34 und 35 nicht festgelegt ist im einzelnen Artikel, wer das Fähigkeitszeugnis ausstellt, ist es klar, dass diese 33 ff. sich auf 33, 34 und 35 beziehen. Weil in Art. 36 kann es ja nicht das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sein, weil wir in Liechtenstein keine lehrbegleitende BMS haben. Deshalb ist es eben der Schulstandort. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wie schon in meinem Votum erwähnt, möchte ich hier eine Umformulierung zu Abs. 4 vorschlagen in dem Sinne, dass bei Gefährdung einer erfolgreichen beruflichen Grundbildung alle Beteiligten gemeinsam darauf hinwirken müssen, den Erfolg zu sichern. Das Ausscheiden aus der BMS sollte als gemeinsam getragene Massnahme die Zustimmung aller Beteiligten erfordern und nicht einfach angeordnet werden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe auch bereits anlässlich der Eintretensdebatte zum Ausdruck gebracht, dass vor allem mit dem Antragssystem eigentlich diese Intention, die Sie vertreten, enthalten ist. Aber wir werden das genau prüfen auf die 2. Lesung. Ich denke, man kann das im Sinne, wie Sie es ausgeführt haben, noch präzisieren. Und vor allem für den Abs. 2 möchte ich mich auch noch entschuldigen. Da muss es auch wieder heissen «bis der Erfolg der beruflichen Grundbildung» und dann nochmals in der dritten Zeile. Wir werden diese Begrifflichkeiten dann von Art. 1 bis zum letzten Artikel nochmals auf die 2. Lesung genau prüfen.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich bin schon der Meinung, dass diese Beteiligten oder Hauptverantwortlichen für die berufliche Bildung schlussendlich entscheiden können müssen, ob die Berufsmaturitätsschule weiterhin besucht wird oder nicht. Wenn grundsätzlich Einvernehmen vorausgesetzt wird, dann wird es in den wenigsten Fällen - konkret von den Lernenden - die Einsicht geben, auch wenn es keinen Sinn mehr macht, hier dem auch zuzustimmen. Ich denke, schlussendlich die Entscheidung muss dann schon bei den einzelnen Stellen sein, die für die berufliche Bildung verantwortlich sind.Abg. Paul Vogt
Ich habe mit diesem Abs. 4 auch erhebliche Mühe. Er scheint mir relativ unpräzis formuliert zu sein. Also, wenn hier allgemein von Schwierigkeiten, welche den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung in Frage stellen, gesprochen wird, dann ist das sehr interpretationsfähig. Und wenn hier nun ein Amt darüber entscheidet, ob diese Grundbildung fortgesetzt werden darf oder nicht, dann erscheint mir das als Eingriff in die Grundrechte. Ich denke, wenn die schulischen Leistungen erbracht werden, dann muss sich der Staat hier sehr zurückhaltend verhalten. Auf der anderen Seite bin ich auch überzeugt, dass das nicht missbraucht wird, aber trotzdem möchte ich hier die Regierung ersuchen, das zu präzisieren und wenn möglich zurückhaltender zu formulieren. Insbesondere auch, dass der Anbieter der Bildung dann verlangen kann, dass die Berufsmaturität abgebrochen wird. Ich denke, hier sollte man verhindern, dass Willkür betrieben wird oder dass es aus Interessen des Anbieters der Bildung gemacht werden muss.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Haltung des Abg. Markus Büchel schon verstehen, dass es für einen Lehrbetrieb schwierig ist, wenn der Auszubildende oder Lernende seine Leistungen im Betrieb nicht bringt, ihn weiterhin in die Berufsmaturitätsschule gehen zu lassen. Allerdings finde ich diese Formulierung und auch diese Anordnung hier, dass man ihm den Besuch der Schule untersagt, das finde ich also ganz eine harte Formulierung und auch eine harte, nicht nur Formulierung, sondern auch eine harte Entscheidung, das zu tun. Ich gehe auch davon aus, dass, wenn jemand in der Berufsmaturitätsschule genügend gute Leistungen erbringt, dass das dann im Lehrbetrieb in der Regel auch der Fall ist, dass er auch auf der praktischen Seite die nötigen Leistungen erbringt. Wenn er sie in der Berufsmaturitätsschule allerdings nicht bringt, dann scheidet er ja sowieso automatisch aus.
Und indem ich fordere, dass da ein gemeinsamer Entscheid getroffen wird, das gründet eben auf der Annahme, dass jemand, der in der Berufsmaturitätsschule gute Leistungen bringt und im Lehrbetrieb nicht, dass dann das Gespräch mit ihm gesucht werden muss und nicht einfach der Besuch der Schule untersagt werden kann.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich gehe grundsätzlich schon davon aus, dass das Gespräch immer gesucht wird. Das ist für mich selbstverständlich. Aber wenn die berufliche Grundausbildung gefährdet ist im Betrieb, dass er dort die Prüfung oder Zwischenprüfungen nicht mehr besteht oder die Grundausbildung überhaupt nicht besucht, als Beispiel jetzt, als Extremfall, dann muss der Betrieb sagen: Die Basis für die Berufsmatura ist die berufliche Grundausbildung. Und wenn die gefährdet ist, dann hat er die Basis für den Besuch der Berufsmaturitätsschule nicht mehr. Und damit muss zuerst die berufliche Grundausbildung gesichert werden und auf die Berufsmaturität verzichtet werden. Und da ist der Lehrbetrieb, also der Verantwortliche für die berufliche Grundausbildung, schlussendlich schon in der Verantwortung oder Pflicht, dass er dann auch einschreitet und sagt: Wir beantragen, dass diese Berufsmaturitätsschule nicht mehr besucht wird. Er kann nicht entscheiden, sondern Antrag stellen. Und entscheiden tut dann eben das Amt für Berufsbildung. Und darum finde ich diesen Artikel sehr wichtig, aber ich bin überzeugt, der wird nicht missbraucht. Es ist im Interesse von jedem Lehrbetrieb, dass auch die Berufsmaturitätsschule besucht wird, wenn immer möglich.Abg. Elmar Kindle
Danke. Die Voraussetzung, dass ein Lehrling die BMS überhaupt besuchen kann, ist die Zusicherung des Lehrbetriebes. Und wenn der Lehrbetrieb das verweigert, dann ist das klar, also er ist auf Goodwill des Lehrbetriebes angewiesen. Und der Lehrbetrieb verzichtet durch diese Teilnahme an der BMS auf einen weiteren Arbeitstag, an dem der Lehrling dem Lehrbetrieb eigentlich fehlt. Also das ist eine reine Goodwill-Angelegenheit. Und ich kann da aus der Praxis sprechen. Ich meine, so einfach ist das auch wieder nicht. Wenn die Leistungen einfach nicht gebracht werden - und das ist eine freiwillige Angelegenheit - dann muss man auch die Möglichkeit haben, da einfach auch den Riegel zu schieben.Abg. Paul Vogt
Es ist keine freiwillige Angelegenheit. Es wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Und die Probleme, die ich hier habe, sind die unbestimmten Rechtsbegriffe. Hier wird einem Amt die Kompetenz eingeräumt, jemandem das Recht auf Bildung zu untersagen. Für mich steht der Besuch einer Berufsmaturitätsschule auch unter dem Begriff «Recht auf Bildung» und ich ersuche die Regierung einfach, hier diese Rechtsbegriffe klarer zu fassen, nicht einfach alles offen zu lassen. Ich pflichte dem Abg. Markus Büchel durchaus bei, dass in der Praxis hier kein grosser Missbrauch zu befürchten ist, aber ich sehe trotzdem einfach die Gefahr, dass hier in die Grundrechte von Auszubildenden eingegriffen wird. Und da muss man sehr sorgfältig umgehen mit den gewählten Begriffen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Meine Argumentation geht in die gleiche Richtung. Ich störe mich einfach daran, dass ein Amt jemandem den Besuch der Schule untersagen kann. Ich kann die Haltung des Abg. Elmar Kindle auch sehr gut verstehen. Der Lehrbetrieb hat natürlich ein Problem, wenn seine Lernenden im praktischen Alltag ihre Leistung nicht bringen. Und dass der Betrieb dann natürlich nicht begeistert ist, wenn dieser - ich sage jetzt mal Lehrling - weiterhin die BMS besucht. Das kann ich sehr gut verstehen, aber deshalb schlage ich ja eben vor, dass das gemeinsam getragen wird und nicht einfach das Amt gebeten werden kann und das Amt dann die Entscheidung treffen kann, dass diesem Lernenden der Besuch der Berufsschule untersagt wird. Letztlich ist das das, was hier stehen bleibt: Das Amt kann den Besuch der Schule untersagen. Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich gehe schon auch davon aus, dass die Regeln oder die Bedingungen für den Entzug der Bewilligung der Berufsmaturitätsschule, dass die festgelegt sind. Wenn er also einen bestimmten Notendurchschnitt erreicht, wenn die Grundausbildung aufgrund der Beurteilung des Verantwortlichen für die berufliche Grundausbildung, wenn dort objektiv die Gefahr besteht, dass er nicht zu einem positiven Abschluss kommen wird. Und dann ist ja immer noch eben zur Beurteilung das Amt für Berufsbildung da, ob das jetzt objektive Gründe sind oder ob es eben nur Schikane ist oder was auch immer da passieren könnte. Aber schlussendlich muss jemand entscheiden können, wenn keine Einigung entsteht. Ansonsten ergäbe es da eine Pattsituation, wenn alle Beteiligten, die verantwortlich sind für die erfolgreiche Grundbildung, wenn die nicht entscheiden können schlussendlich. Dann werden Lehrverhältnisse weitergeführt, obwohl keinerlei Aussicht besteht auf erfolgreichen Abschluss. Also hier muss es entweder das Amt, und wenn man dem das nicht zutraut, dann müsste es die Regierung oder wer auch immer sein. Aber irgendeine Eskalationsstufe braucht es da. Und ich denke, die einzige kompetente Stelle und auch zuverlässige Stelle ist das Amt für Berufsbildung. Und das funktioniert heute ausgezeichnet und - da bin ich der Überzeugung - das wird auch in Zukunft funktionieren.Abg. Wendelin Lampert
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Diese Debatte veranlasst mich jetzt doch zu einer Frage an den Herrn Regierungsrat, wie er das konkret sieht. Ich denke mir auch, jemand der diese Berufsmaturität erwägt, das setzt genügende Leistungen in der Grundausbildung voraus. Aber besteht insofern dann aus Sicht dieses Auszubildenden nicht ein Recht auf den Besuch dieser Berufsmaturitätsschule, wenn in der Grundausbildung eine genügende Leistung erbracht wird? Wie sieht das die Regierung?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal auf die Situation der ausbildenden Betriebe zurückkommen: Ich anerkenne die Leistung der ausbildenden Betriebe. Es ist nicht selbstverständlich, Lernende auszubilden und ich habe schon vorher gesagt, dass ich die Schwierigkeiten da verstehen kann, wenn die Betriebe nicht begeistert sind, wenn Lernende die berufliche Leistung nicht bringen und trotzdem die BMS besuchen wollen. Es sind diesen Betrieben aber nicht total die Hände gebunden. Wenn sie auch im Gespräch nicht einig werden mit dem Lernenden, dann können sie den Wechsel in eine andere Ausbildungsstätte vorschlagen. Es gibt ja immer noch die Auflösung des Lehrvertrages. Also die Position der ausbildenden Betriebe ist nicht ausweglos, wenn sie keine Einigung mit dem Lernenden zu erzielen imstande sind.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Um was geht es hier in diesem Abs. 4? Es geht nicht darum, hier jemandem das Recht auf Bildung zu untersagen. Im Gegenteil, das ist eine Schutzbestimmung letztendlich auch für einen jungen Menschen. Dieser Artikel ist ja so aufgebaut, dass das Amt besondere Massnahmen ergreifen kann und anordnen soll. In jeder Bestimmung in diesem Artikel geht es um das Wohl der auszubildenden Person. Und das oberste Ziel, das der Staat hier vorgibt, ist natürlich, dass die berufliche Grundausbildung auch positiv absolviert werden kann.
Und diese Absatz-4-Bestimmung ist eine Schutzbestimmung. Wenn sich nämlich zeigt, dass jemand beispielsweise in der Berufsmatura überfordert ist, dann muss es doch einen Mechanismus geben, dass, wenn der junge Mensch selbst nicht zur Einsicht kommt, dass man ihn dann eben aus dieser höheren Stufe herausnimmt, damit wenigstens die berufliche Grundbildung gesichert ist. Weil es muss das oberste Ziel sein, diese jungen Menschen mit einer beruflichen Grundbildung auszustatten. Und wenn dann die BMS eine «Gefahr» sein sollte, dass er das eben nicht schafft, dann muss dieser Mechanismus hier eingreifen. Und wir haben es hier schon mit verantwortungsvollen Stellen und mit einem verantwortungsvollen Handeln zu tun, dass hier sowohl der Betrieb, der ausbildet, als auch das Amt für Berufsbildung letztendlich diesen Entscheid treffen muss.
Wenn man sich den Mechanismus des Antrags nochmals vor Augen führt, dann ist es ja nicht so, dass einfach jemand aus der Luft gegriffen heraus einen Antrag stellt. Und wenn das so wäre hätte ja das Amt die Aufgabe und die Kompetenz, das auch objektiv zu beurteilen. Also hier wird nicht irgendwie eine Willkür eröffnet, sondern das wird in ganz wenigen Einzelfällen eine ganz sorgfältige Abwägung zur Konsequenz haben. Und es geht - und da wiederhole ich mich - es geht darum, den jungen Menschen mindestens die berufliche Grundbildung zu sichern. Und wenn er durch die Berufsmaturität diese berufliche Grundbildung - wenn die dann in Gefahr gerät, dann müssen eben solche Mechanismen hier greifen. Und dann benötigt es letztendlich auch einen Entscheid.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich weiss schon, dass meine Frage im Prinzip eine Zusatzfrage ist zu diesem Abs. 4. Aber ganz konkret: Der Auszubildende erfüllt die Leistungen in der Grundausbildung. Besteht dann ein Recht aus Sicht des Auszubildenden auf den Besuch dieser Berufsmaturität? Denn ich kann Ihnen aus meiner praktischen Erfahrung berichten: Ich hatte Kollegen, die sehr gerne diese Berufsmaturität absolviert hätten. Ihnen wurde das aber verweigert.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Dann sind wir aber nicht in Art. 38 Abs. 4, weil dort heisst es ganz klar «... welche den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung in Frage stellen ...». Wenn diese berufliche Grundbildung ja nicht gefährdet ist, dann kommt dieser Mechanismus von Abs. 4 auch nicht zum Tragen. Wenn die BMS verweigert wird, dann ist das eine Frage des Lehrverhältnisses, das abgeschlossen worden ist. Das ist dann nicht eine Frage dieser besonderen Massnahmen nach Art. 38 - und insbesondere nach Abs. 4 von Art. 38.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Das sehe ich gleich wie Sie, Herr Regierungsrat Quaderer. Mich hat einfach interessiert: Besteht dieses Recht oder nicht? Und wenn ich jetzt Ihre Antwort so betrachte, besteht es nur dann, wenn es in diesem Lehrvertrag so definiert wurde. Ansonsten kann es effektiv so sein, dass die Leistungen in der Grundausbildung genügend sind und kein Recht besteht auf den Besuch dieser Berufsmaturität. Können Sie hierzu Ja sagen oder wie sehen Sie das?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung dürfte einem solchen Antrag nie zustimmen, weil ja die berufliche Grundbildung, wenn ich Sie richtig verstehe, nicht gefährdet ist. Das Amt kann sich also auch nicht auf Art. 38 Abs. 4 berufen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich sehe schon, ich habe weniger Probleme mit diesem Art. 38 Abs. 4. Mir geht es um die andere Sache. Ganz konkret. Wir müssen uns distanzieren von diesem Art. 38 Abs. 4.
Der Auszubildende tritt in das Lehrverhältnis ein. Seine Leistungen in der Grundausbildung genügen. Er möchte gerne diese Berufsmaturität besuchen und jetzt kommt es zum Entscheid. Wird dies zugelassen, ja oder nein? Besteht hierauf ein Recht aus Sicht des Auszubildenden oder bei der Feststellung des Abg. Elmar Kindle, der darauf hingewiesen hat: Nein, es ist immer eine Goodwill-Aktion des Lehrbetriebes, dass man dem Auszubildenden diese Chance gibt. Und ich weiss nicht, wenn Sie das jetzt bejahen, dass es immer den Goodwill des Lehrbetriebes braucht. Wie betrachten Sie das aus Sicht der Bildung?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Jeder Lehrbetrieb stellt sich ja freiwillig zur Verfügung. Es gibt keine staatlich angeordnete Pflicht, was die Lehrbetriebe anbieten müssen. Und wir sind hier auf den Goodwill der Wirtschaft angewiesen. Und das hat sich in der Vergangenheit bestens bewährt. Denn die Auszubildenden bringen unserer Gesellschaft, unserer Wirtschaft, einen Mehrwert und letztendlich sind die die Zukunft der einzelnen Betriebe. Aber das ist schon so, wie es der Abg. Elmar Kindle gesagt hat, letztendlich entscheidet der Ausbildungsbetrieb zusammen mit dem Auszubildenden, welche Art der Lehre angegangen wird: Ist das eine normale berufliche Grundbildung oder ist es allenfalls sogar eine Ausbildung, die zum Attest führt, oder ist es eben eine lehrbegleitende Berufsmatura?Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Es ist klar, dass die Berufsmatura und die höhere Fachschule für Berufsleute in erster Linie gedacht sind. Ich habe aber hier eine Frage zur Abgrenzung bzw. Begriffsdefinition der höheren Fachschule: Ist das die Fachhochschule oder gibt es eine Abgrenzung der höheren Fachschule zur Fachhochschule? Und wenn das die Fachhochschulen sind, wäre demnach gemäss Abs. 3 zum Beispiel nach abgeschlossenem Gymnasium der Zugang ohne berufliche Grundbildung zur Fachhochschule nicht möglich. Ist das so gemeint? Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Hier geht es um höhere Fachschulen. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass es nicht Fachhochschulen sind, weil die sind in einem eigenen Gesetz geregelt. Wenn wir von höheren Fachschulen sprechen, da gibt es das Beispiel in der Schweiz, die Tourmismusfachschulen und das ist ein solches Bildungsangebot.
Das ist übrigens ein Artikel, der Zukunftsmusik ist. Bei uns gibt es solche Schulen nicht. Wir hatten aber in der Vergangenheit auch Anfragen, hatten jedoch keine gesetzliche Grundlage, überhaupt auf solche Anträge einzugehen. Und hier hätten wir eine solche gesetzliche Grundlage. Ich schaue jetzt gerade den Abg. Alois Beck an. Der hat sich nämlich einmal mit einer Kleinen Anfrage mit einer solchen höheren Fachschule beschäftigt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck
Lediglich eine redaktionelle Frage: Hier ist ein Abs. 1 vorgesehen, aber dann fehlt ein weiterer Absatz.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, diese 1) ist überflüssig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ist es richtig, dass in Abs. 3 die fünfjährige berufliche Erfahrung für alle Qualifikationen gleichermassen Voraussetzung ist? Wäre es nicht sinnvoll, hier zu differenzieren?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Diese Frage ist berechtigt. Wir haben hier aber eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung, die vorausgesetzt wird. Hier können wir voraussichtlich Abstufungen machen, aber dazu müssen wir sicherlich Transparenz haben. Dazu müssen wir noch Ausführungen zur 2. Lesung machen.Abg. Paul Vogt
Es müsste ja auch nicht im Gesetz geregelt sein. Ich denke, das könnte auch in einer Verordnung geregelt werden.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das ist sicherlich richtig. Aber ich denke für den Landtag ist es auch wichtig zu wissen, wie dieser Mechanismus funktioniert. Und deshalb wird hier die Regierung transparenter sein als es der Landtag fordert und auch noch Ausführungen in der Stellungnahme zur 2. Lesung machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke. Ich habe eine grundsätzliche Frage zu Abs. 3 Bst. c, ob es überhaupt notwendig ist, die Kursstunden mit einer Zahl zu beziffern, ob es nicht auch ausreichen könnte oder ausreichen würde, wenn man einfach einen Nachweis erbringt, dass ein Kurs besucht wurde, wo man die erforderlichen Fähigkeiten erlernen kann oder konnte? Das können ja auch Abendkurse sein oder weiss was; weil die Diskussion, ob es jetzt 40 oder 20 oder 60 Stunden sind, sind glaube ich überflüssig. Wenn man einen Qualitätsstandard haben möchte, muss man einfach den Nachweis erbringen, wie auch immer er erbracht werden muss. Aber das wäre mal zu überlegen, ob man allenfalls hier eine Änderung in Betracht ziehen könnte.Abg. Paul Vogt
Ich möchte noch einmal auf mein Eintretensvotum zurückkommen: Ich habe da nach den Auswirkungen für die Landesverwaltung gefragt und Sie, Herr Regierungsrat Quaderer, haben dann geantwortet, die Landesverwaltung habe nichts zu befürchten. Nun lese ich hier in Abs. 1: «Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt». Nun ist das sicher nicht so, dass die Lehrlingsbetreuerin beim APO die berufliche Bildung oder die berufliche Praxis in der Landesverwaltung vermittelt. Mir scheint hier doch ein gewisser Klärungsbedarf zu bestehen, wer nun die berufliche Praxis vermittelt. Ich denke, da ist die Landesverwaltung nur ein Beispiel. Ich kann mir vorstellen, dass es auch in der Industrie ähnliche Verhältnisse gibt. Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Wie ich in meinem Votum schon erwähnt habe, bin ich der Meinung, die vorgeschlagenen Kursstunden sind zu hoch. Ich schlage vor, in Abs. 3 Bst. c die Lern- und die Kursstunden um die Hälfte zu reduzieren.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bin hier schon der Ansicht, dass diese Anzahl an Kursstunden im Gesetz verankert werden muss, damit hier auch Rechtssicherheit gewährleistet ist. Und wir haben bei der Eintretensdebatte bereits darüber gesprochen, dass die Regierung hier die Ansicht vertritt, dass diese 40 Kursstunden durchaus zumutbar sind.
Wir haben auch dieses Äquivalent von 100 Lernstunden. Ich kann Ihnen nochmals ausführen, dass in der Schweiz jetzt erarbeitet wird, was diese 100 Äquivalente bedeuten. Und ich hoffe auch, dass die Schweiz so weit sein wird, dass wir bis zur 2. Lesung Klarheit haben, damit man diese 100 Stunden auch einordnen kann. Vielleicht werden dann viele Sorgen, die ich aus Ihrem Votum heraushöre, etwas abgemindert. Wir versuchen hier noch an Informationen heranzukommen bis zur 2. Lesung. Und sollte es dann bei diesen 40 Stunden bleiben und bei diesen 100 und Sie sind nicht zufrieden, dann gibt es ja die 2. Lesung mit Anträgen. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass das so stehen bleibt.
Zur Frage wegen der Landesverwaltung: Hier geht es darum, nicht nur bei der Landesverwaltung, auch bei anderen Betrieben, dass jemand für diese berufliche Grundbildung verantwortlich ist. Das ist bei der Landesverwaltung so und das ist auch in anderen Betrieben so, dass hier dieses Know-how zur Verfügung steht. Und insofern sehe ich hier keine Komplikationen für die Landesverwaltung. Ich sehe auch keine Komplikationen für grössere Betriebe. Wenn schon, dann ist dieser Einwand des Abg. Peter Lampert angebracht, dass das eine grosse administrative und auch zeitliche Hürde für kleine Betriebe sein könnte, solche Leute auszubilden. Aber die grossen Betriebe erfüllen das heute alle bereits hinreichend. Abg. Paul Vogt
Das sehe ich nicht so. Ich meine, der Abs. 1 ist klar formuliert: Als Berufsbildner gilt, wer die berufliche Praxis vermittelt und nicht wer dafür verantwortlich ist im Sinne eines zentralen Lehrlingsbetreuers für einen ganzen Betrieb. Ganz konkret sind das die Personen, die mit dem Lehrling am Arbeitsplatz zusammenarbeiten und ihm sagen, was er zu tun hat, und ihn anleiten.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nein, das würde ja bedeuten, dass jeder, der sich einer solchen Person annimmt, im Betrieb letztendlich dann auch diese Ausbildung haben müsste. Das ist nicht so gemeint, sondern der Betrieb hat eine solche qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine kleine redaktionelle Änderung: Ich würde vorschlagen, in der ersten Zeile «Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen ...» mit N am Schluss.Landtagspräsident Klaus Wanger
Korrekt. Dann lesen wir weiter. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich vermisse eine Bestimmung, wer die Höhe der Beiträge festlegt und in welcher Form.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Das geschieht mittels Verordnung durch die Regierung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 60.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
In der Vernehmlassung wurde von der Freien Liste die Sinnhaftigkeit des Berufsbildungsbeirats in Frage gestellt. Dazu möchte ich von der Regierung Folgendes wissen: Wie war denn die Praxis in den vergangenen Jahren? Wie häufig ist der Berufsbildungsbeirat zusammengekommen und worüber hat er entschieden? Macht es wirklich Sinn, diesen Beirat weiterhin am Leben zu erhalten?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass wir im Gesetz vorschlagen, dass sich der Berufsbildungsbeirat aus sieben Personen zusammensetzen soll. In der Kommentierung haben wir geschrieben: Aus maximal acht Personen. Das ist ein Fehler. Es sollen also sieben sein. Ich kann Ihnen nicht sagen, wie häufig der Berufsbildungsbeirat in der Vergangenheit getagt hat, aber er hat regelmässig getagt. Er hat berufsbildende Themen diskutiert und es hängt natürlich wesentlich davon ab, wie sich das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einbringt und die Themen vorantreibt. Ich möchte hier schon beliebt machen, dass wir das auch in Zukunft so halten und es wurde auch - ich glaube - von der LIHK begrüsst, dass wir diesen Berufsbildungsbeirat beibehalten. Und gerade auch, weil hier jetzt festgeschrieben ist, dass auch das Amt das Sekretariat sein soll, haben wir hier eine stärkere Triebfeder, um dem Berufsbildungsbeirat auch eine stärkere Bedeutung zukommen zu lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe nur eine redaktionelle Anmerkung zu Abs. 4, dass hier das «vor in Kraft treten» vereinheitlicht wird. Sonst haben Sie «in Kraft treten» immer in einem Wort geschrieben und hier nun interessanterweise in drei Worten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.
Wir lesen weiter.Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Berufsbildungsgesetzes beraten und gleichzeitg Traktandum 29 erledigt.
-ooOoo-