Abänderung des Sachenrechts (SR), der Jurisdiktionsnorm (JN) und der Exekutionsordnung (EO), (Nr. 141/2007); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zu Traktandum 20: Abänderung des Sachenrechts (SR), der Jurisdiktionsnorm (JN) und der Exekutionsordnung (EO).
Der Bericht und Antrag Nr. 141/2007 stand bereits schon in der Landtagssitzung vom Dezember 2007 auf der Traktandenliste. Damals musste die Behandlung dieses Berichts und Antrages aber aus zeitlichen Gründen verschoben werden. Heute liegt dieser Bericht und Antrag nun erneut zur Behandlung vor und steht somit zur Diskussion.Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren. Obwohl die Vorlage ein dicker Schinken ist, kann ich mich relativ kurz fassen. Eingehend möchte ich der Regierung, vor allem Vizeregierungschef Klaus Tschütscher und dem Ressort Justiz für den aus meiner Sicht präzisen und kohärenten Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sachenrechts, der Jurisdiktionsnorm und der Exekutionsordnung danken. Es freut mich, dass der Herr Vizeregierungschef dieses langjährige Desiderat erfolgreich einem guten Ende zugeführt hat, gerade rechtzeitig eben zum Jubiläum 200 Jahre Grundbuch, das im Jahre 2009 ansteht und das dann Thema einer Ausstellung im Liechtensteinischen Landesmuseum ist, um schon jetzt mal ein bisschen Werbung zu machen.
Wie im Bericht eingehend dargelegt, stammen die sachenrechtlichen Grundlagen in Liechtenstein aus dem Jahre 1923 und entsprechen trotz der sporadischen und punktuellen Fortentwicklung und einer kleineren Teilrevision nicht mehr den heutigen Anforderungen, vor allem nicht im Hinblick auf eine zeitgemässe Grundbuchführung und die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuwendenden sachenrechtlichen Bestimmungen. Die Vorlage ist in diesem Sinn eine besondere Leistung. Ein modernes Sachenrecht ist, wie im Bericht zu lesen, eine entscheidende institutionelle Rahmenbedingung einer funktionierenden Wirtschaft. Die Einführung des Grundbuchs nach dem neuen Sachenrecht liegt im öffentlichen Interesse, es schafft Vertrauen. Es war somit dringend erforderlich, eine rasche Modernisierung des bereinigungsbedürftigen Grundbuchs einzuleiten und durchzuführen, auch im technisch-digitalen Bereich - Stichwort: Einführung eines computergestützten Grundbuchs respektive des EDV-Grundbuchs, das den Geschäftsverkehr stark vereinfacht, die Ämter entlastet und die Rechtssicherheit erhöht. Damit zusammenhängend mussten auch zahlreiche weitere, mit dem Sachenrecht und der Grundbuchführung zusammenhängende Bereiche aktualisiert werden. Ende 2004 wurde das Ressort Justiz unter Mitwirkung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes mit der Erstellung eines Vernehmlassungsberichtes - die Vernehmlassung erbrachte durchwegs positive Reaktionen - sowie der Grundbuchverordnung (GBV) beauftragt.
Schwerpunkte des nun vorliegenden Berichtes und Antrages sind zum einen die Modernisierung des Grundbuchrechts sowie die Schaffung einer Grundbuchverordnung und praktikablerer Mittel zur Bereinigung des Grundbuchs, und zum anderen die Umsetzung weiterer Verbesserungen bzw. Modernisierungsschritte. Insgesamt ist der Bericht und Antrag - wie ausgeführt - ein wichtiges Massnahmenpaket zur Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen. Eintreten auf die wichtige Vorlage steht für mich ausser Frage.
Im Sinne einer Würdigung ist vor allem festzuhalten: Die Reform ermöglicht Rechtssicherheit. Das Sachenrecht wird für den Bürger lesbarer und verständlicher, auch erlaubt im Hinblick auf die Rechtsan-wendung in der Praxis der Gleichzug mit der schweizerischen Vorlage, das Heranziehen der vergleichbaren Schweizer Rechtslehre und Gerichtspraxis. Im Art. 530 [b) Gebührenbefreiung] werden das Land, die Gemeinden, die inländischen Behörden sowie der Landesfürst von der Gebührenpflicht befreit, die Einnahmen entsprechend kleiner. Bei etwa CHF 2,5 Mio. Gebühreneinnahmen für den Bereich Grundbuch ist mit einer Verminderung von CHF 100'000 bis CHF 150'000 pro Jahr zu rechnen.
In der Kommentierung auf Seite 55 oben findet sich die Formulierung: «Es sollen auch die Gemeinden von der Gebührenpflicht befreit sind, soweit es sich um den amtlichen Gebrauch handelt», was vielleicht als leise Kritik am Vorgehen einzelner Gemeinden interpretiert werden könnte, welche für die Einräumung eines geringfügigen Rechts, wie zum Beispiel einem Fuss- oder Fahrweg, an einem Kaufvertrag zwischen Privaten als Drittpartei beteiligt werden und als Gegengeschäft «die Gebühren der Privaten» übernehmen. Beim Grundbuchamt wird dann die Gebührenbefreiung beantragt.
Wichtig sind die laufenden Reformvorhaben in der Schweiz. Es wird damit gerechnet, dass diese Reform in der zweiten Hälfte 2008 umgesetzt wird. Ein Abwarten dieser Reform drängt sich allerdings nicht auf. Man wird dannzumal sehen müssen, ob dann in Liechtenstein materialrechtlicher Handlungs- und Reformbedarf bestehen wird. Somit bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Danke schön. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident, liebe Kollegen. Ich danke meinem Kollegen Arthur Brunhart, dass er so ausführlich für Eintreten plädiert hat. Ich schliesse mich gerne an und danke der Regierung für diese wirklich sehr fundierte und auch in den Erklärungen sehr klare Gesetzesvorlage. Ich denke, dass wir damit - und das hat auch der Abg. Arthur Brunhart schon ausgeführt - vor allem dem Grundbuchamt und denen, die viel mit dem Grundbuchamt arbeiten, einen grossen Gefallen bereiten, denn das Grundbuchamt wird dann, wenn dieses Gesetz in Kraft getreten sein wird, eine wirklich den Erfordernissen einer modernen Grundbuchführung notwendige Grundlage vorfinden.
Es ist zu sagen, dass hier seit dem Jahre 1923 nur zwei grössere Revisionen Platz gegriffen haben, nämlich die zur Einführung und Erläuterung des Stockwerkeigentums von 1965 und die zum Baurecht von 1969. Während die Schweiz, von der wir unser Sachenrecht rezipiert haben, das Zivilgesetzbuch in Grundbuchbelangen regelmässig revidiert und den dortigen Anforderungen der Grundbuchführung angepasst hat, sind bei uns keine grösseren Gesetzeswürfe entstanden. Deswegen freue ich mich, dass wir auf diese Vorlage eintreten und sie lesen, auch wenn es «ein dickes Gesetzeswerk» bzw. eine papiermässig dicke Revision ist und wir eine längere Zeit dafür brauchen werden. Es ist wichtig und wird uns einen Weg zur Anpassung der modernen Grundbuchführung ebnen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Guten Morgen, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke ganz herzlich für diese sehr lobenden Worte und möchte deshalb auch den Dank gleich weitergeben. Die Vorlage hat in der Tat schon eine längere Vorlaufzeit. Ich möchte den Dank teilen mit drei Vorgängern in meinem Amt als Justizminister. Ich möchte den Dank auch an die Kommission weitergeben, die seit dem Jahre 1996 getagt hat, und vor allem jetzt am Schluss an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts, die hier intensiv daran gearbeitet haben. Es sind auch alle wichtigen Stichworte, die meines Erachtens für diese Vorlage in den Mund genommen werden sollten, auch gefallen. Der Standortfaktor wurde genannt, die institutionelle Rahmenbedingung und Vertrauen, Rechtssicherheit, Rechtsklarheit, und damit auch ein öffentliches Interesse in diesem Kontext.
Das schweizerische Recht ist in der Tat die Rezeptionsvorlage auch für diese Revision, für das Sachenrecht insgesamt, und die schweizerische Sachenrechtsvorlage hat sich in den letzten Jahren enorm entwickelt. Diese Vorlage wird deshalb wahrscheinlich dann in die Geschichtsbücher des Landtags als die dritte grosse Revision eingehen, wie es vorhin von der Abg. Renate Wohlwend unter Erwähnung der zwei anderen grossen Vorlagen angedeutet wurde.
Es geht um zwei Schwerpunkte, und diese wurden genannt: Um die Modernisierung des Grundbuchrechts im materiellen Sinne und auch im formellen Grundbuchrecht. Im materiellen Sinne sind es die Art. 536 bis 560 und im formellen Grundbuchrecht die Art. 521 bis 535. Im zweiten Schwerpunkt geht es um die Realisierung von E-Government, elektronischer Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch. Das betrifft die Art. 561 bis 571. Wir tragen damit auch der technologischen Entwicklung in diesem Bereich Rechnung.
Wir kommen damit zum Abschluss eines langjährigen Projektes. Ich freue mich auch, dass dies jetzt zum Abschluss gelangen kann und möchte einen ganz kurzen Ausblick geben. Wie Sie wissen, haben wir die Vernehmlassung für diese Vorlage bereits im Jahre 2006 durchgeführt. Die Vernehmlassung ist, wie der Abg. Arthur Brunhart ausgeführt hat, sehr erfreulich ausgefallen. Wir haben den Vernehmlassungsbericht damals in noch grösserem Umfange in die Vernehmlassung geschickt. Wir konnten ja zwischenzeitlich einen Teil der damaligen Vernehmlassungsvorlage auch schon im letzten Jahr im Landtag abschliessend behandeln. Das war die Umsetzung der Finanzsicherheiten-Richtlinie. Auch das war ein wichtiger Grundpfeiler im institutionellen Sinn.
Ein weiterer Teil - die Revision des Immobiliarsachenrechts - wurde aus der Vorlage wieder herausgenommen, weil wir, glaube ich, nicht so vermessen sein sollten, dass wir die Rezeptionsvorlage der Schweiz überholen sollten. Dieser Teil des schweizerischen Sachenrechts war auch in der Vernehmlassung in der Schweiz, ist dann aber vom früheren Justizminister, Bundesrat Blocher, nicht mehr weiterverfolgt worden. Wir werden die Entwicklungen sehen, wie sie der Abg. Arthur Brunhart aufgezeigt hat, wie das nun in der Schweiz weitergeht. Allenfalls werden wir uns dann schon sehr bald auch mit dem Thema der Revision des Immobiliarsachenrechts wieder befassen können. Ich denke, dass wir dort dann keine grossen Überraschungen in der Vernehmlassung erwarten können, weil auch dieser Teil bereits in der von uns durchgeführten Vernehmlassung sehr positiv aufgenommen worden ist.
Nochmals herzlichen Dank. Ich denke, damit können wir mit der Lesung beginnen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Sachenrechts beginnen.Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
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Art. 23 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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Art. 30b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30b steht zur Diskussion.
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Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
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Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 37 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
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Art. 40 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 41 steht zur Diskussion.
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Art. 41 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 41a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41a steht zur Diskussion.
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Art. 41b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41b steht zur Diskussion.
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Art. 41c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41c steht zur Diskussion.
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Art. 43 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 48 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 63 steht zur Diskussion.
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Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
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Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
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Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
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Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
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Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 steht zur Diskussion.
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Art. 81 bis 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 bis 83 steht zur Diskussion.
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Art. 89 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 89 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
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Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 158 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 158 steht zur Diskussion.
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Art. 158 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 158 steht zur Diskussion.
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Art. 159 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 159 steht zur Diskussion.
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Art. 160 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 160 steht zur Diskussion.
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Art. 161 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 161 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 162 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 162 steht zur Diskussion.
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Art. 162 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 162 steht zur Diskussion.
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Art. 163 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 163 steht zur Diskussion.
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Art. 164 bis 166 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 164 bis 166 steht zur Diskussion.
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Art. 167 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 167 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 168 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 168 steht zur Diskussion.
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Art. 168 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 168 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 170 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 170 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich würde gerne die Regierung fragen, ob denn diese Bestimmungen über die Alpgenossenschaft eine Besonderheit des liechtensteinischen Sachenrechts sind, weil in der zur Verfügung gestellten Konkordanztabelle diesbezüglich keine Verweise auf das schweizerische ZGB zu sehen sind.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Sie liegen richtig, das ist altrechtlich. Das gibt es heute schon und wir führen hier Modernisierungen und den Gleichklang mit dem modernen Grundbuchrecht ein. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 173 bis 186 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 173 bis 186 steht zur Diskussion.
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Art. 189 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 189 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
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Art. 190 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 190 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 203 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 203 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 209 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 209 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 222 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 222 steht zur Diskussion.
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Art. 222 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 222 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 223 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 223 steht zur Diskussion.
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Art. 230 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 230 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 254 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 254 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 256 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 256 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 268 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 268 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 278 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 278 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Der Liechtensteinische Bankenverband hat eine Stellungnahme zum damaligen Vernehmlassungsbericht abgegeben, und davon sind sehr viele Punkte hier eingeflossen. Dafür herzlichen Dank an die Regierung. Was aus dieser Stellungnahme zur Vernehmlassung nicht berücksichtigt wurde, aber auch nicht im Bericht und Antrag ausgeführt wurde, weshalb das nicht berücksichtigt wurde, ist eine Tatsache, dass es einen Widerspruch zwischen Sachenrecht und Exekutionsordnung gibt, der vermutlich infolge der unterschiedlichen Rezeptionsgrundlagen entstanden ist.
Gemäss dieser Regierungsvorlage Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 sind für einen grundpfandgesicherten Gläubiger drei zur Zeit des Zwangsvollstreckungsbegehrens bzw. der Konkurseröffnung verfallene Jahreszinsen sowie der seit dem letzten Zinstag laufende Zins grundpfandgesichert. Im Gegensatz dazu sieht die Exekutionsordnung in Art. 147 Abs. 2 vor, dass lediglich nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständige Zinsen gleiche Priorität mit dem pfandrechtlichen gesicherten Kapital geniessen sollten. Das Landgericht hat bis anhin in Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften jeweils die aus dem österreichischen Recht rezipierte Bestimmung des Art. 147 Abs. 2 der Exekutionsordnung angewendet. Dies geschieht vor allem nach Ansicht des Bankenverbandes zu Unrecht, da die Vorschriften im Sachenrecht lex specialis zur Exekutionsordnung sind. Die vorliegende Revision des Sachenrechtes und der Exekutionsordnung könnten nun zum Anlass genommen werden, um diese Unstimmigkeit zu Gunsten des Sachenrechtes zu korrigieren. Das möchte ich gern der Regierung einfach auf die 2. Lesung mitgeben, sofern nicht jetzt schon Antworten parat sind.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Dieser Einwand scheint mir in der Tat begründet zu sein. Ich kann mir auch nicht erklären, warum keine Begründung drinsteht. Ich kann das nur erklären auch aus Ihren Ausführungen, dass wir stillschweigend davon ausgehen, dass das lex specialis gegenüber der Exekutionsordnung Art. 147 Abs. 2 EO ist. Ich denke, das Problem müssen wir auch in der Exekutionsordnung lösen und den Vorbehalt dort anbringen. Und das werden wir sicherlich auf die 2. Lesung tun. Wir haben ja eine zweite Gesetzesvorlage hier auch dabei, die Exekutionsordnung wird ja auch noch gelesen. Das können wir relativ einfach machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.Art. 292 und 293 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 292 und 293 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 295 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 295 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 296 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 296 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 297 Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 297 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 298 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 298 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 299 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 299 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 303 bis 306 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 303 bis 306 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 310 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 310 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 365 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 365 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 373 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 373 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 385 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 385 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 389 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 389 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 391 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 391 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 445 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 445 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 447 Abs. 1 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 447 Abs. 1 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 448 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 448 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 449 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 449 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 450 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 450 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 451 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 451 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 452 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 452 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 488 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 488 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 489 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 489 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 501 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 501 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 521 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 521 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 522 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 522 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 523 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 523 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 524 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 524 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 525 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 525 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 526 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 526 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 527 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 527 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 528 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 528 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 529 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 529 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich darf hier eine redaktionelle Anmerkung machen. Wenn Sie den Abs. 2 betrachten, so wird dieser in Buchstaben geführt. Es ist aber im Sachenrecht üblich, mit Ziffern zu arbeiten. Wir werden also im Hinblick auf die 2. Lesung hier Anpassungen vornehmen. Das betrifft nicht nur diese Bestimmung, sondern auch noch kommende Bestimmungen. Ich werde das dort dann aber nicht mehr anfügen. Ich kann nur als Beispiel auf den Art. 527 verweisen, der gerade auf der vorhergehenden Seite sich befindet. So wird das dann nachher aussehen. Dort wird mit Ziffern gearbeitet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 530 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 530 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 531 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 531 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 532 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 532 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 533 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 533 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 534 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 534 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 535 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 535 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 536 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 536 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 537 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 537 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 538 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 538 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 539 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 539 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 540 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 540 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 541 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 541 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 542 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 542 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 543 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 543 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 544 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 544 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 545 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 545 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 546 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 546 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 547 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 547 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 548 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 548 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 549 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 549 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 550 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 550 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 551 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 551 steht zur Diskussion.
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Art. 552 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 552 steht zur Diskussion.
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Art. 553 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 553 steht zur Diskussion.
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Art. 554 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 554 steht zur Diskussion.
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Art. 555 wird verlesen.
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Art. 556 wird verlesen.
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Art. 557 wird verlesen.
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Art. 558 wird verlesen.
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Art. 559 wird verlesen.
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Art. 560 wird verlesen.
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Art. 561 wird verlesen.
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Art. 562 wird verlesen.
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Art. 563 wird verlesen.
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Art. 564 wird verlesen.
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Art. 565 wird verlesen.
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Art. 566 wird verlesen.
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Art. 567 wird verlesen.
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Art. 568 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 569 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 569 steht zur Diskussion.
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Art. 570 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 570 steht zur Diskussion.
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Art. 571 wird verlesen.
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Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Eine Bemerkung zur Sachüberschrift: Es müsste dort richtigerweise «XI.» und nicht «XII.» heissen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 10 SchlT wird verlesen.
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Sachüberschrift vor Art. 10 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 10 SchlT Sachüberschrift wird verlesen.
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Art. 10 SchlT Sachüberschrift steht zur Diskussion.
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Art. 10bis SchlT wird verlesen.
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Art. 10bis SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c sowie Schlusssatz SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c sowie Schlusssatz SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 27a SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27a SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 30 Abs. 2 und 3 SchlT wird verlesen.
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Art. 30 Abs. 2 und 3 SchlT steht zur Diskussion.
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Sachüberschriften vor Art. 31 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschriften vor Art. 31 SchlT steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch etwas übersehen, und zwar schon bei Art. 27a. Dort ist in Abs. 2 in Klammern zweimal Art. aufgeführt. Es muss wie folgt heissen: «(Art. 392 bis 441)».Landtagspräsident Klaus Wanger
Das ist richtig. Dann können wir weiterlesen.Art. 31 Abs. 1, 2 und 4 SchlT wird verlesen.
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Art. 31 Abs. 1, 2 und 4 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 32 SchlT wird verlesen.
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Art. 38 SchlT wird verlesen.
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Art. 38 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 42 Abs. 2 SchlT wird verlesen.
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Art. 42 Abs. 2 SchlT steht zur Diskussion.
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Sachüberschriften vor Art. 61 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschriften vor Art. 61 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 61 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 61 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 62 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 SchlT steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 63 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 63 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 63 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 64 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 SchlT steht zur Diskussion.
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Sachüberschrift vor Art. 65 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 65 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 65 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 66 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 67 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 68 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 69 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 69 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 70 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 70 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 71 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 71 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 72 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 72 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 73 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 73 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 74 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 74 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 75 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 75 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 76 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 76 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 77 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 78 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 79 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 80 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 SchlT steht zur Diskussion.
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Art. 81 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 82 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 82 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 83 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 83 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 84 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 84 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 85 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 85 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 86 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 86 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 bis 98 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 87 bis 98 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 101 Ziff. 3 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 Ziff. 3 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 102 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 106 bis 120 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 bis 120 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 142 Abs. 3 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 142 Abs. 3 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine redaktionelle und eine inhaltliche Bemerkung. Zunächst zur redaktionellen Bemerkung: Bei Bst. a und c sollte statt einem Komma ein Strichpunkt am Schluss dort stehen; und dann zu den Bst. g, h und k: Ich habe einleitend gesagt, dass wir ja das Immobiliarsachenrecht aus der Vorlage herausgenommen haben, weil das schweizerische Recht noch nicht so weit ist. Deshalb können wir auch die Gesetze unter g, h und k nicht aufheben. Wir werden das anpassen. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Auch hier eine redaktionelle Bemerkung: Der erste Absatz sollte auch als erster Absatz bezeichnet werden. Das fehlt in diesem Absatz.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GERICHTSBARKEIT UND DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN (JURISDIKTIONSNORM, JN)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 53b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 53b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm) ebenfalls in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS EXEKUTIONS- UND RECHTSSICHERUNGSVERFAHREN (EXEKUTIONSORDNUNG, EO)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 87 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 87 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 93 Abs. 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 Abs. 3 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 94 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 94 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 120 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 120 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 122 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 122 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 172 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 172 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert
Entschuldigung, ich wusste eigentlich nicht, sollte ich mich bei Art. 122 oder bei Art. 172 melden, denn dazwischen gibt es einen Art. 147 Abs. 2, den ich einfach der Regierung mit auf den Weg geben möchte, damit das in der Verwaltung nicht untergeht, dass man hier die Ausführungen berücksichtigt, die ich bereits im Sachenrecht zu Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 mit dieser Diskrepanz der unterschiedlichen gesicherten Zinsen gemacht habe. Das einfach nur für die Regierung, damit es nicht untergeht. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung) in 1. Lesung behandelt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:30 Uhr. Mittagspause (von 12:25 bis 14:30 Uhr)
-ooOoo-