Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), (Nr. 4/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 4/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Mit der Richtlinie 2004/18/EG soll den neuen Technologien und Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens Rechnung getragen werden. Insbesondere wird ein neues Verfahren eingeführt, der so genannte wettbewerbliche Dialog. Darüber hinaus wird die Entwicklung elektronischer Verfahren gefördert wie die Einführung eines dynamischen Beschaffungssystems und die elektronische Auktion. Diesbezüglich sieht die Richtlinie vor, dass elektronische und klassische Mittel gleichberechtigt verwendet werden können. Im Weiteren wird die Möglichkeit für die Auftraggeber eingeführt, so genannte Rahmenvereinbarungen zu schliessen. Es erfolgt zudem die Klarstellung der Bestimmungen über die technischen Spezifikationen, die Einführung engerer Bestimmungen über die Zuschlags- und Eignungskriterien sowie die Vereinfachung der Schwellenwerte.
Die Richtlinie 2004/18/EG stellt sowohl eine Vereinheitlichung als auch eine Ergänzung mehrerer bestehender Richtlinien dar. Nachdem am 1. Januar 2006 das revidierte Gesetz zum Öffentlichen Auftragswesen und die Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen sowie die Kundmachung der Schwellenwerte in Kraft getreten sind, hat die ESA, die Überwachungsbehörde der EFTA, dies überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Umsetzung nicht vollständig erfolgte. Die Umsetzungsmängel betreffen einerseits den Vergabevermerk bzw. die Vergabeverfügung, da diese auch den Namen der abgelehnten Bewerber bzw. Offertsteller und die Gründe für ihre Ablehnung umfassen müssen. Überdies müssten die Bestimmungen über Variantenofferten ergänzt werden.
Bezüglich der Zuschlagskriterien beanstandete die ESA, dass die Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermischt und die Eignungskriterien nicht als Zuschlagskriterien herangezogen werden dürften. Aus diesem Grund seien die Kriterien Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter und die Lehrlingsausbildung nicht zu den Zuschlagskriterien zu zählen, sondern zu den Eignungskriterien. Aufgrund der neuen Richtlinie steht es dem Auftraggeber frei, im Rahmen einer elektronischen Auktion seinen Auftrag zu vergeben. Dabei werden mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten jeweils neue, nach unten korrigierte und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abgestellte Werte vorgelegt. Hierbei würde mich von der Regierung interessieren, wie das in der Praxis funktioniert. Ich kann mir zu diesem Ablauf nur schwer eine Vorstellung machen.
Im Bericht und Antrag wird von der Regierung auch erwähnt, dass die Richtlinie 2004/18/EG möglichst inhaltsgleich umgesetzt wurde und die Regierung dem Grundsatz der Transparenz damit Rechnung getragen habe. Konkret bedeutet dies für uns, dass wir faktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die Vorlage haben. Und wenn doch geändert wird - siehe dazu das uns vorliegende Beispiel mit den Zuschlagskriterien Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Lehrlingsausbildung - erhalten wir dieselbe Vorlage von der ESA zur Änderung postwendend zurück. Nachdem wir nahezu keine Spielräume in diese Richtung mehr haben, sollten wir die wenigen noch vorhandenen Möglichkeiten zugunsten unseres Gewerbes und FÜR den Erhalt der inländischen Arbeitsplätze im Gewerbe auch konsequent nutzen. Dies betrifft sicherlich die Schwellenwerte.
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb die Regierung die nationalen Schwellenwerte für die Verfahrensarten tiefer ansetzt, als dies die internationalen Schwellenwerte zulassen würden. Bei Aufhebung der nationalen Schwellenwerte wären die internationalen Schwellenwerte massgebend. Weil weniger Leistungen im offenen oder nicht offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssten, könnten wesentlich mehr Aufträge durch Direktvergaben oder Verhandlungsverfahren an liechtensteinische Unternehmen vergeben werden. Auch dies wäre eine sinnvolle Wirtschaftsförderung und eine Unterstützung des Gewerbes.
Dazu bemerkt die Regierung, dass die Schwellenwerte auf Verordnungsebene erlassen werden und die Regierung in Erwägung ziehe, die Schwellenwerte - wie auf Seite 16 im Bericht und Antrag auch aufgeführt - abzuändern. Mich würde dabei interessieren, ob dies definitiv ist und warum nicht gleich auf das Niveau der internationalen Schwellenwerte gegangen werden könnte. Ich kann mir vorstellen, dass dies durchaus dem Wunsch der Mehrheit im Landtag entspricht.
Im Bericht und Antrag wird auch erwähnt, dass für die Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG und 2004/17/EG, welche wir im nächsten Traktandum behandeln, zusätzlich Personal von insgesamt 100-Stellenprozenten in der Stabsstelle Öffentliches Auftragswesen, befristet auf drei Jahre, als notwendig erachtet wird. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Abg. Rudolf Lampert
Der Abg. Henrik Caduff hat einiges erwähnt, das ich auch hier zum Thema machen möchte. Unter anderem sind es diese Schwellenwerte, wenn ich damit anfangen darf. Ich bin auch der Ansicht, dass die Regierung - und wenn man das auch nicht als Schutz der heimischen Wirtschaft ausdrücken darf, so soll es doch diese Wirkung haben. Meines Erachtens sollten hier wirklich die Spielräume ausgeschöpft werden und diese Schwellenwerte entsprechend so festgelegt werden, wie sie zwingend notwendig sind, denn, wie es auch bereits angetönt wurde, Spielraum haben wir nicht allzu viel.
Ich möchte auch auf den Art. 25b der Gesetzesvorlage eingehen, welcher die elektronische Auktion behandelt. Wir haben verschiedene Stellungnahmen von verschiedenen Gemeinden und von anderen Organisationen erhalten und diese sehen ebenfalls die heimische Wirtschaft gefährdet, wenn diese Auktionen tatsächlich angewendet werden. Der Abg. Caduff hat gesagt, er kann sich diese Auktionen nicht so richtig vorstellen, ich kann mir das aber sehr gut vorstellen, wie sich das abspielen wird. Irgendjemand von unserem Gewerbe gibt einen Preis und im Ausland wird dieser Preis gesehen. Dann wird einfach eine tiefere Offerte eingestellt, bis es mit den Preisen nicht mehr geht, die wir hier auch für Löhne bezahlen müssen und bis wir einfach nicht mehr konkurrenzfähig sind. Ich werde deshalb, sofern die Regierung diesen Art. 25b nicht von sich aus aus der Vorlage streicht, in der 2. Lesung beantragen, diesen Artikel zu streichen. Gemäss Richtlinie 2004/18/EG ist das möglich, denn Art. 54 dieser Richtlinie sagt zur Durchführung von elektronischen Auktionen: «Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen». Meines Erachtens sollten wir genau dort den Spielraum nutzen, wo es sich um Kann-Bestimmungen handelt. Ich bin auch überzeugt, dass bei den elektronischen Auktionen das heimische Gewerbe auf der Strecke bleiben wird, wenn diese angewendet werden. Auch wenn es jetzt nur im Gesetz mit Art. 25b steht, nehme ich an, dass die Regierung dann auch die heimische Wirtschaft berücksichtigt und das nicht unbedingt zur Anwendung bringt.
Ich möchte der Regierung eigentlich diesen Spielraum gar nicht geben, dass sie das anwenden darf. Wie gesagt, ich werde dann zu gegebener Zeit entsprechend den Antrag stellen, sofern es nicht von sich aus aus der Vorlage verschwindet. Aber vielleicht vermag der Herr Regierungschef alle diese Ängste zu zerstreuen, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann. Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist nicht nur der Wunsch meiner Vorredner Henrik Caduff und Rudolf Lampert, die Schwellenwerte so zu behalten, sondern ich bin auch der Meinung, dass die nationalen Schwellenwerte so nicht nach oben angepasst werden sollten, sondern wie sie in der letzten Gesetzes- und Verordnungsrevision festgelegt wurden und am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, das heisst, dass sie nicht angehoben werden und so bleiben wie sie sind. Für mich sind sie schon jetzt zu hoch. Für grosse Betriebe, wo der Betrag für den Auftrag eine grosse Summe ist, spielt das keine Rolle, aber für kleine Beträge wie sie kleine Gewerbe haben, kann eine Gemeinde oder das Land immer die Arbeit dem gleichen Unternehmer geben, weil sie es nicht mehr ausschreiben müssen, weil sie es immer so vergeben können. Ich glaube, vorher waren es CHF 30'000 und auf Januar 2006 wurden sie dann auf CHF 50'000 angehoben. Darum möchte ich, dass die Schwellenwerte so belassen werden.
Zum Art. 25b werde ich noch etwas bei der Gesetzeslesung sagen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Gesetzesvorlage sieht einerseits die Umsetzung der neuen Richtlinien vor, andererseits sollen damit auch Falschumsetzungen, wie sie von der ESA moniert worden sind, hier korrigiert werden. Es wurden ganz konkrete Fragen gestellt, auf die ich ganz kurz eingehen möchte.
Die erste Frage ist die Festsetzung der Schwellenwerte: Wie hoch sollen die festgesetzt werden? Sollen wir den Spielraum völlig zum Schutze des einheimischen Gewerbes ausnützen? Und dazu haben wir natürlich sehr kontroverse Stellungnahmen bekommen. Es gibt natürlich sehr viele gewerbliche Betriebe, die auf den innerstaatlichen Wettbewerb angewiesen sind, das heisst, die nicht nur Aufträge in ihrer Gemeinde erhalten wollen oder können, sondern die gemeindeübergreifend Aufträge erhalten müssen, damit sie überhaupt existieren können. Und die befürchten natürlich, wenn wir die Schwellenwerte für die Direktvergaben sehr stark anheben, dass der Wettbewerb dann überhaupt nicht mehr spielt. Das ist ein ernsthaftes Problem, das wir mit dem Gewerbe auch diskutieren. Deshalb hat die Regierung hier einen Mittelweg wählen wollen. Das heisst, wir haben die Verordnung jetzt ja noch nicht umgesetzt, wir stellen hier ja nur die Vorstellungen, die die Regierung hat, vor, indem wir die Schwellenwerte für Direktvergaben auf CHF 100'000 verdoppeln und beim Verhandlungsverfahren gehen wir dann bis auf CHF 211'000, also bis an die Grenze. Das ist jetzt ein Abwägen, wie weit wir diese Schwellenwerte anheben.
Ich möchte einfach dafür plädieren, dass es schon den Wettbewerb innerhalb des Landes braucht, damit die Betriebe auch die Möglichkeit haben, zumindest auf dem ganzen Staatsgebiet ihre Offerten machen zu können, um dann auch berücksichtigt werden zu können. Wenn wir nachher die Vergaben anschauen, dann können Sie ja jeweils, wenn wir die Statistik veröffentlichen, sehen, dass die allermeisten Vergaben innerhalb des Landes stattfinden. Von daher spielt der Wettbewerb innerhalb des Landes durchaus und unser Gewerbe ist auch konkurrenzfähig. Wir werden diese Frage sicher noch einmal mit der Wirtschaft, das heisst, auch mit den zuständigen Verbänden, diskutieren und dann einen möglichen Zwischenweg gehen, der mehr oder weniger auch allen gerecht wird. Wir haben natürlich auch Interesse, dass die Arbeiten hier innerhalb des Landes so gut wie möglich vergeben werden. Das ist gewerbepolitisch überhaupt keine Frage.
Dann zu den elektronischen Auktionen: Es ist so, dass wir nicht gezwungen sind von der Richtlinie, dass wir diese Option im Gesetz umsetzen, nämlich dass es auch möglich sei, das Verfahren der elektronischen Auktion einzuführen. Es gab allerdings auch Stellungnahmen, die diese Möglichkeit ausdrücklich begrüsst haben, gerade im Sektorenbereich. Man muss sich zum Beispiel vorstellen, wenn die Liechtensteinischen Kraftwerke eine grössere Bestellung an Transformatoren haben. Die werden ja nicht im Land hergestellt, sondern es gibt grosse Anbieter. Und da kann es volkswirtschaftlich schon interessant sein, eine elektronische Auktion durchzuführen. Selbstverständlich möchte man damit den günstigsten Anbieter finden. Und es ist auch klar, dass das Mittel der elektronischen Auktion dazu da ist, um die Preise natürlich nicht hinaufzutreiben, sondern nach unten zu drücken.
Es ist der Regierung auch völlig klar, dass wir dieses Mittel nicht bei unseren Verfahren anwenden werden, denn das wäre gewerbepolitisch bedenklich und kann auch nicht im Interesse unserer Volkswirtschaft und der Regierung sein. Aber wenn es darum geht, bei Grossanbietern bestimmte Produkte zu bestellen, und zwar in grosser Anzahl, die technisch genügend spezifiziert sind, dann fragt man sich, warum man diese Möglichkeit sich vorenthalten möchte. Deshalb haben wir diese Möglichkeit hier einmal ins Gesetz aufgenommen, damit sie hier auch beraten werden kann und damit wir dann, wenn wir auch die Stimmen im Landtag gehört haben, auf die 2. Lesung hin uns da auch noch einmal Gedanken machen.
Ausgerichtet auf solche Aufträge an grosse Unternehmen nicht im Inland, die bestimmte Produkte liefern, kann diese Möglichkeit der elektronischen Auktion Sinn machen. Also die Unternehmen, die sich dann angemeldet haben und die hier mitbieten möchten, die können während einer bestimmten Zeit jeweils ihre Angebote elektronisch einreichen und können einander natürlich unterbieten bis zum letztmöglichen Zeitpunkt. Von daher gibt es eben auch Gründe, die dafür sprechen, dass man das als Option drinnen lässt. Ich kann nur noch einmal betonen: Die Regierung wird bei den Vergaben im öffentlichen Auftragswesen diese Möglichkeit nicht anwenden. Wir wollen ein Verfahren haben, das zwar durchaus den Wettbewerb stützt, das aber im üblichen Rahmen abläuft. Und ich sehe jetzt auch nicht die Notwendigkeit, dass wir bei unseren Aufträgen, vielleicht bis auf ganz wenige Ausnahmen, wo wir Bestellungen machen müssen, die wir im Land nicht erhalten können, dass wir dieses Verfahren anwenden wollen. Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Ich spreche mich grundsätzlich auch dafür aus, dass die Möglichkeit der elektronischen Auktion im Gesetzestext behalten wird. Wir können uns ja nicht der technischen Entwicklung entziehen. Es heisst dazu ja auch, dass es den Unternehmern freisteht, ob sie dieses Mittel oder die klassische Variante nutzen wollen.
In Art. 25b Abs. 4 heisst es dazu auch, dass die Regierung in Bezug auf die Auktion das Nähere mit Verordnung regelt. Und ich würde dann darum bitten, diese dann entsprechend eher eng auszulegen, dass hier nicht ein Überborden passieren kann, in Bezug auf den liechtensteinischen Markt angepasst. Danke. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Betreffend die Debatte zur elektronischen Auktion möchte ich noch einen weiteren Aspekt einbringen. Im privaten Bereich besteht, wie das uns allen bewusst ist, jeweils die Chance, so genannte Abgebotsrunden durchzuführen. Das ist im öffentlichen Bereich verboten. Aber genau mit diesem neuen Instrument der elektronischen Auktion wird eben diese Massnahme zukünftig ermöglicht - sprich diese Abgebote nach unten.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang mitunter auch von Interesse der Art. 7 Abs. 1. Hierbei handelt es sich um die Begriffsdefinitionen. Und bei der elektronischen Auktion ist gemäss diesem Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12 konkret bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, bei welchen es sich um geistige Leistungen handelt, diese elektronische Auktion nicht zulässig. Konkret können Sie sich hierunter zum Beispiel die Vergabe von Architekturaufträgen, Ingenieuraufträgen vorstellen, bei welchen dies nicht zulässig ist. Das stammt auch aus der entsprechenden EU-Richtlinie, da die EU auch gemerkt hat, dass bei komplexen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eine elektronische Auktion sicherlich nicht zielführend wäre. Entsprechend kann man sich im Umkehrschluss diese elektronische Auktion natürlich bei relativ einfachen Lieferaufträgen vorstellen.
Dann zu den Anmerkungen betreffend die statistischen Daten. Der Herr Regierungschef hat dies bereits angesprochen. Wenn man sich die Statistik jährlich betrachtet, so ist festzustellen, dass ein grosser Teil der Aufträge im Land bleibt. Konkret kann man das auch im Internet nachsehen. Auf der entsprechenden Homepage der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen sind die jährlichen Statistiken - sprich in welche Länder diese Auftragsvergaben erfolgt sind - publiziert. Leider habe ich jetzt keinen Laptop zur Verfügung, sonst könnte ich Ihnen einiges über diese Statistik seit 1999 erzählen.Abg. Rudolf Lampert
Herr Abg. Wendelin Lampert, das, was Sie gesagt haben, mag schon zutreffen, dieser Punkt 12 von Art. 7 Abs. 1. Nur muss man ganz klar sagen: Dort sind nur Bauaufträge ausgenommen, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist. Glauben Sie tatsächlich, dass, wenn diese Auktion stattgefunden hätte, dass wir hier in einem Haus sitzen würden, das von einem liechtensteinischen Baumeister erstellt wurde? Das kann ich mir in diesem Fall nicht mehr vorstellen, denn dort werden europaweit Abgebote abgegeben, die unseren Handwerkern das Leben schwer machen, weil es auch einen Unterschied macht, ob wir diese Löhne hier bezahlen oder ob die Löhne im nahen Ausland bezahlt werden. Ich bin beruhigt, wenn die Regierung sagt: Das ist überhaupt nicht vorgesehen, genauso wie sie auch den Rasenmäher nicht über Ebay einkaufen wird. Trotzdem haben wir hier ein System, das diesem Einkauf nahe kommt. Das, was der Herr Regierungschef ausgeführt hat, macht schon Sinn. Wenn irgendwelche Turbinen eingekauft werden müssen, dazu haben wir im Land keine Anbieter. Wenn man das öffentlich ausschreibt, hätte ich eigentlich auch nichts dagegen. Nur besteht die Gefahr, dass man den geringsten Weg der Ausschreibung geht und das ins Internet stellt. Dann können diese Anbieter auf den dazu vorgesehenen Gefässen ihre Angebote machen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Dieses Landtagsgebäude, soviel mir recht ist, war international ausgeschrieben. Es war im Amtsblatt der EU publiziert. Es war für jedermann im Internet einsehbar. Und da kommen wir eben genau wieder zu dieser Statistik. Diese wäre eben doch sehr interessant. In dieser Statistik sieht man sehr gut, dass gerade Bauaufträge sich sehr auf den regionalen Markt beschränken, sowohl bei nationalen wie bei internationalen Aufträgen. Ich würde jetzt sagen, dass etwa 90% dieser Aufträge so oder so im Land bleiben. Und bei den anderen 10%, wohlverstanden auch von den Aufträgen, die international in Luxemburg beim Amt für amtliche Veröffentlichung publiziert werden, spielt der Markt in letzter Konsequenz eben sehr regional. Und wie gesagt, das dürfte sich in etwa im Rahmen von 10% der Aufträge handeln. Denn eines ist schon klar: Für einen europäischen Markt sind unsere Projekte - dieses Haus hat etwa CHF 45 Mio. gekostet - nicht sehr gross. Denn wie gesagt, das Projekt war international ausgeschrieben und anscheinend bestand gar kein Bedürfnis.
Im Weiteren denke ich mir, dass unser Gewerbe sehr konkurrenzfähig ist. Es kann durchaus mithalten mit Mitbewerbern aus dem Ausland, wenn dann solche überhaupt auf dem Markt vorhanden sind. Denn in letzter Konsequenz muss man sich einfach bewusst sein: Handelt es sich um ein Milliardenprojekt oder handelt es sich um ein paar Millionen? Kann es rentabel sein, seine Bauunternehmung von Norddeutschland nach Vaduz wegen relativ kleiner Aufträge zu verlagern? Für uns sind das durchaus grosse Aufträge, aber im europäischen Kontext sind diese Aufträge eben nicht sehr gross.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich setze meine Hoffnungen in die Verordnung, die ja noch auszugestalten sein wird. Ich kann es mir nur schwer vorstellen, wenn zum Beispiel für die Lieferung von Kunststoffröhren, bei welchen wir in Oberriet einen Produzenten in nächster Nähe haben, der auch auf dem Schweizer Markt etabliert ist, hier dann unter Umständen mittels der elektronischen Auktion - weil das ein einfaches Produkt ist, das man klar beschreiben kann -, dass wir dann aus Taiwan oder China Kunststoffröhren haben, die den technischen Anforderungen zwar entsprechen, preislich aber günstiger sind. Weitere Punkte wie Umweltauswirkungen, Transport usw. fliessen ja hier nicht ein. Diesbezüglich denke ich schon, dass die elektronische Auktion wirklich sehr restriktiv gehandhabt werden sollte. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2a steht zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 1 und 1b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 und 1b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, e, f, h, i, l, n bis r wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, e, f, h, i, l, n bis r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5a steht zur Diskussion.
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Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6c steht zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 8 Abs. 1 sowie 3 Bst. h und i wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 Abs. 1 sowie 3 Bst. h und i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 Abs. 2 und 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 Abs. 2 und 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 Abs. 2a bis 2d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 Abs. 2a bis 2d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25b steht zur Diskussion.
Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Für mich ist der Art. 25b diskussionswürdig. Laut EWR müssen wir die elektronische Auktion nicht übernehmen, sondern sie kann übernommen werden. In der Gesetzesvorlage wurde eine Kann-Bestimmung aufgenommen, welche aber für uns verhältnismässig nicht wirklich Sinn macht, ausser die öffentliche Hand stellt sich auf den Standpunkt, nur das Billigste ist gut genug. Dies kann sicher nicht im Sinn der öffentlichen Hand sein. Darum müsste meines Erachtens dieser Artikel gestrichen werden, da er nicht zwingend übernommen werden muss. Ich glaube, dass es für uns auch nicht grössenverträglich ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier auch nur darauf hinweisen, was bei der Eintretensdebatte alles zu diesem Artikel oder zur elektronischen Auktion bemerkt wurde, dass dies entsprechend berücksichtigt wird bzw. auf die 2. Lesung werden wir sicher entsprechende Kommentare erhalten. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben bei der Eintretensdebatte über die Möglichkeiten der elektronischen Auktion gesprochen. Es ist tatsächlich so, dass wir diese Möglichkeit nicht zwingend im Gesetz umsetzen müssen. Ich habe auch versucht zu erklären, wo die elektronische Auktion durchaus Sinn machen kann. Es muss ein sehr klar umschriebener Auftrag sein, eine sehr klar umschriebene Leistung, die man erwartet. Vor allem im Sektorengesetz kann es durchaus Sinn machen, dass wir die Möglichkeit der elektronischen Auktion vorsehen. Wenn man grosse Warenbestellungen bei grossen internationalen Anbietern hat, fragt es sich, ob es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, wenn man tatsächlich eine solche Möglichkeit vorsieht. Ich habe auch gesagt, dass die Regierung hier sicher gewerbepolitisch nicht ein Verfahren einführen wird, das die Preise sehr stark nach unten drückt, sondern dass wir hier im üblichen Rahmen die Ausschreibungen machen, damit Wettbewerb möglich ist, aber ein Wettbewerb, der sich im Rahmen der heutigen Möglichkeiten abspielt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35a Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35a Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3 bis 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 35c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte lesen Sie Art. 39.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d, k, und m sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d, k, und m sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte lesen Sie weiter.
Art. 44a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 46 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte lesen Sie weiter.
Art. 53a Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53a Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Anhang wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen in 1. Lesung beraten und Traktandum 22 bearbeitet.
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