Totalrevision des Stiftungsrechts (Nr. 13/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der März-Landtagssitzung fort.
Für heute, Freitag, habe ich noch folgende Abwesenheit zu melden: Der Abg. Elmar Kindle wird durch den stellv. Abg. Thomas Gstöhl ersetzt.
Wir kommen nun zu Traktandum 25: Totalrevision des Stiftungsrechts. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 13/2008 und steht zur Diskussion. Abg. Heinz Vogt
Guten Morgen. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wohl keine Gesetzesvorlage stand in der Vergangenheit im Interesse verschiedenster Personengruppen wie die Revision des Stiftungsrechts. Dies bezeugt, dass es sich um ein wichtiges Thema handelt. Reformbedarf bestand aus inzwischen bekannten Gründen und es freut mich vorab, dass es der Regierung unter der Federungführung von Dr. Klaus Tschütscher gelungen ist, den Reformwillen mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 13/2008 betreffend die Totalrevision unseres Stiftungsrechtes abzuschliessen.
Es war - wie ich selbst zeitnah erlebt hatte - ein steiniger Weg, der 2001 unter der Ressortleitung der damaligen Vizeregierungschefin begann. An dieser Stelle auch Frau Rita Kieber-Beck von meiner Seite ein Dankeschön für die geleisteten Vorarbeiten. Leider war der ersten Vernehmlassungsvorlage im Jahr 2004 kein Erfolg beschieden und so hat die Regierung unter neuer Zusammensetzung im Regierungsprogramm 2005/2009 die Reform des Stiftungsrechtes als einen ihrer Schwerpunkte festgelegt. Es wurde ein neuer Weg gesucht und die Chance genutzt, das Stiftungsrecht einer Totalrevision zu unterziehen und damit ein homogenes Ganzes zu schaffen. Ein mutiger Schritt angesichts der unterschiedlichen Meinungen in der Vergangenheit. Ich glaube aber es hat sich gelohnt. Ein Weg, der 2001 begann und sieben Jahre später im Jahr 2008 hoffentlich mit der Verabschiedung im Landtag abgeschlossen wird.
Die Vorlage zeichnet sich durch folgende Hauptpunkte aus:
- Erlass eines geschlossenen Regelwerkes anstatt bisher geltender Generalverweisung auf das TruG im PGR;
- Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters und Klarstellung der Stifterrechte, welche nicht übertragbar sind und nicht vererbbar sind;
- Klärung von Rechtsfragen bei der Stiftungserrichtung und Neuordnung der Hinterlegung;
- Neuregelung der Stiftungsaufsicht sowie der Foundation Governance;
- Schutz des Stiftungsvermögens und damit der Asset Protection;
- Sanierungshandlungen altrechtlicher Stiftungen aufgrund der Rechtsprechung des OGH und des STGH.
Die Zielsetzung, nämlich die Schaffung eines modernen Stiftungsrechtes, konnte nach Ansicht der Regierung damit verwirklicht werden. Dieses Gesetzeswerk ist meiner Meinung nach gelungen. Es stellt eine Mischung zwischen Dogmatik und der angestrebten Marktfähigkeit dar. Wesentliche Kritikpunkte der Vergangenheit aus der Rechtsprechung wurden neu geordnet bzw. präzisiert. Die Beseitigung der daraus entstandenen Rechtsunsicherheiten kann als zentrales Ziel bezeichnet werden. Sehr wichtig erscheinen mir die Stärkung und Klarstellung der Stellung und Rechte des Stifters, der Begünstigten sowie die Umsetzung der Foundation-Governance-Regeln sowie die Implementierung der Business Judgement Rule in Art. 182 Abs. 2 des PGR. Gerade die Klarstellungen dieser Punkte sind in der Praxis wichtige Parameter. Man kann sicherlich der Auffassung sein, die Revision greife zu sehr in eine liberale Ausge-staltung des Stifterwillens ein, das vorliegende Gesetz muss aber nach meinem Verständnis als Kompromiss zwischen Transparenz und Diskretionsbedürfnissen gesehen werden und folgt damit auch der aktuellen Entwicklung.
Damit verbunden ist natürlich auch, dass die Liechtensteiner Stiftung im Ausland eine entsprechende Reputation und damit auch eine Marktfähigkeit erlangen kann. Gänzlich kontrollfreie Stiftungen gehören nun der Vergangenheit an, wenngleich die hinterlegte Privatstiftung beibehalten wird. Ich glaube - und dies muss auch das Ausland anerkennen -, dass mit den verfolgten Zielen und der geplanten Umsetzung wesentliche Verbesserungen erreicht wurden und der Finanzplatz vor nicht gewünschten Teilnehmern geschützt werden kann.
Wenn ich schon von kontrollfreien Stiftungen rede, möchte ich noch auf einen anderen speziellen Punkt eingehen, der in der Öffentlichkeit falsch dargestellt wird: Besonders in der jüngsten Vergangenheit kam die Stiftung insbesondere durch die Medienberichterstattung in der Angelegenheit der deutschen Steuerhinterziehung in Verruf. In der Debatte wurden die Argumente sachlich verdreht. Die Stiftung ist per Definition nichts Schlechtes und somit die jetzige Stiftungsrevision nicht mit der Steuerhinterziehungsdebatte zu verwechseln. Auch die Vorwürfe, die Stiftung werde gezielt zur Geldwäsche eingesetzt oder dass gar die «Know your Customer Rule» nicht eingehalten wird, sind sachlich nicht begründet.
Betrachtet man die griffigen Massnahmen im Bereich der Sorgfaltspflichtgesetzgebung sowie deren Umsetzung und installierte Mechanismen bei den Behörden und vor allem unseren Finanzintermediären sind solche Aussagen wohl eher aus der Unkenntnis der liechtensteinischen Rechtsvorschriften entstanden. Dieses Abwehrdispositiv ist international anerkannt, aber man scheint bewusst aus anderen Beweggründen diese Umstände nicht anerkennen zu wollen. Allein ein Problem sollte das Ausland nicht dazu verleiten, unsere gesamte Rechtsordnung in Frage zu stellen. Eine Rechtsordnung, zu der man stehen kann und in der der Schutz der Privatsphäre traditionell einer der Eckpfeiler ist. Hier dürfte man zumindest im Grundsatz ein gewisses Verständnis erwarten.
Nach diesem kurzen Exkurs aber zurück zur Vorlage: Ich bin überzeugt - und dies bestätigen auch meine Rückmeldungen -, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Finanzmarktteilnehmer hinter dieser Vorlage steht. Dies verdeutlicht nach meiner Meinung zusätzlich die Akzeptanz dieser thematisch doch schwierigen Vorlage. Ich möchte die Debatte nicht unnötig strapazieren und werde auf mir wichtige Punkte anlässlich der Artikelverlesung noch speziell eingehen und nicht hier diese schon ansprechen. Ich erachte dies aufgrund der komplexen Materie es als den richtigen Weg. Ich plädiere jetzt schon auf Eintreten auf diese Vorlage und danke sowohl der Regierung als auch allen involvierten Marktteilnehmern für die geleistete Arbeit. Abg. Andrea Matt
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Bevor ich mit meinem Votum beginne möchte ich darauf hinweisen, dass es mir nicht möglich war, in den uns von der Regierung vorgegebenen drei Wochen die komplexe Stiftungsrechtsthematik in der notwendigen Tiefe vorzubereiten. Insbesondere war es in der Kürze der Zeit nicht möglich, juristische Abklärungen in Auftrag zu geben. Gerade in der aktuellen Finanzplatzkrise halte ich es für ein äusserst schlechtes Zeichen nach aussen, wenn die Koalitionsregierung den Abgeordneten nicht genügend Zeit für eine sorgfältige Vorbereitung einer derart wichtigen Gesetzesvorlage gibt. Nur in einer 1. Lesung können konzeptionelle Änderungsvorschläge eingebracht werden. In einer 2. Lesung ist realistisch betrachtet nur noch eine Abänderung einzelner Artikel und Absätze möglich. Doch gerade konzeptionelle Vorschläge können in drei Wochen nicht profund erarbeitet werden. Nichts zeigt dies so klar auf wie die Tatsache, dass die Regierung sich schon ganze sieben Jahre mit der Stiftungsrechtsrevision beschäftigt. Sollten meine folgenden Ausführungen Fehler enthalten, bitte ich schon jetzt um Nachsicht, da mehr in der Kürze der Zeit einfach nicht möglich war.
Das liechtensteinische Stiftungsrecht hat einen schlechten Ruf. Berichte zu ihm werden beispielsweise unter den Titel «Missbrauch erbeten» gestellt. Weshalb ist das so? Eine Stiftung an sich ist doch vom Grundsatz her eigentlich positiv zu sehen.
Die Stiftung entstand historisch gesehen aus dem Bedürfnis, etwas Bleibendes zu schaffen und deshalb sein Vermögen einem guten Zweck zur Verfügung zu stellen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich die Stiftung jedoch immer mehr zu einem Instrument der Vermögensverwaltung. Familienstiftungen werden heute nicht mehr nur für die Ausbildung der Kinder angelegt. Ein Stifter kann sich selbst begünstigen und auf diese Weise über die Stiftung ähnlich einem Bankkonto verfügen. Und so gibt es heute ein breites Spektrum an Stiftungen. Beginnend bei den rein gemeinnützigen Stiftungen über die gemischten Familienstiftungen bis hin zu den reinen Familienstiftungen.
Da das liechtensteinische Stiftungsrecht sehr liberal ist und die Familienstiftungen nur sehr minimalistisch kontrolliert werden, ist Missbrauch möglich. Dass der Missbrauch auch stattfindet, zeigt die Steueraffäre Liechtenstein überdeutlich und unübersehbar auf. Im Vergleich zu den verschiedenen europäischen Stiftungen besteht also ein Regelungsgefälle. Wenn nun das Stiftungsrecht überarbeitet wird ist es wichtig, das Missbrauchspotenzial zu reduzieren und die Stiftung so auszugestalten, dass sie international anerkannt wird. Nur eine international anerkannte Stiftung kann im Zentrum des Finanzplatzes stehen und die Zukunft des Finanzplatzes auf Dauer sichern.
Bei der Durchsicht der Vorlage ist bei mir der Eindruck entstanden, dass der Regierungsvorschlag noch nicht so weit geht, dass die internationale Anerkennung der neuen Stiftung wirklich gewährleistet ist. Bei einzelnen Änderungen meine ich sogar Rückschritte zu sehen. Beispielsweise, wenn bei der Familienstiftung statt der Stiftungsurkunde nur noch eine Gründungsanzeige mit reduzierten Informationen hinterlegt werden muss. Auch dass die Inkompatibilitätsbestimmung - im alten Stiftungsrecht verankert im § 49 Abs. 2 des Treuunternehmensgesetzes - im neuen Stiftungsrecht fehlt und so das Trennungsprinzip der Stiftung durchbrochen wird, ist als Verschlechterung zu bewerten und ich finde es stossend, wenn der verbesserte Vermögensschutz der Stiftung die Situation für Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte verschlechtert.
Einige der Reformen gehen zwar in die richtige Richtung, aber meist nicht weit genug. Beispielsweise finde ich die Unterteilung in gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und die damit einhergehende unterschiedliche Kontrolle grundsätzlich richtig. Mir geht jedoch die Kontrolle der privatnützigen Stiftung nicht weit genug. Es besteht Gefahr, dass sie zur Alibiübung verkommt. Dass die essentialia negotii, die wesentlichen Elemente der Stiftung, neu sauber aufgelistet sind, führt zu mehr Klarheit und Transparenz. Wenn diese Elemente jedoch von der Stiftungsurkunde in die Stiftungszusatzurkunde verschoben werden können, wird die Transparenz wieder zu Gunsten der Diskretion aufgegeben und nichts an Transparenz gewonnen. Das mag zwar aus Sicht des Stifters positiv gewertet werden, unter dem Blickpunkt einer internationalen Anerkennung der Stiftung ist wohl eher das Gegenteil der Fall.
Ich kann mir vorstellen, dass die Stiftungsaufsicht über privatnützige Stiftungen noch verbessert werden müsste, damit Missbrauch wirklich weitgehend ausgeschlossen werden kann und ersuche deshalb die Regierung, das Konzept dazu nochmals zu erläutern und auch Verbesserungspotenzial aufzuzeigen. Ausserdem bitte ich die Regierung auszuführen, welche Rolle das Sorgfaltspflichtgesetz bei der Überprüfung der Stiftungsdokumente der hinterlegten Stiftung in Bezug auf sorgfaltspflichtige Pflichtprüfungen spielt. Benötigt es eine Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes? In welchem Rhythmus werden die hinterlegten Stiftungen überprüft werden?
Weitere Fragen werde ich jeweils bei den einzelnen Artikeln stellen. Ich trete auf die Totalrevision des Stiftungsrechtes ein, weil mit dieser Totalrevision Lücken des in die Jahre gekommenen alten Stiftungsrechtes geschlossen werden und auf diese Weise mehr Rechtssicherheit entsteht. Ich werde dem Gesetz in der 2. Lesung jedoch nur dann zustimmen, wenn ich davon überzeugt bin, dass das Stiftungsrecht in seiner neuen Ausgestaltung eine reale Chance hat, international anerkannt zu werden. Noch bin ich davon nicht überzeugt.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Obwohl ich eingangs unserer Sitzung für die Absetzung dieses Traktandums von der März-Landtag-Tagesordnung gestimmt habe, freut es mich heute doch, diese Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen. Der Landtag hat sie ja mit viel Geduld erwartet.
Die Regierung legt uns einen Bericht und Antrag mit einer Gesamtrevision des Stiftungsrechts vor. Was im heute geltenden Personen- und Gesellschaftsrecht Art. 552 bis 570 mit einer Vielzahl von Verweisen auf das Gesetz über das Treuunternehmen geregelt ist, soll künftig in den §§ 1 bis 41 des Art. 552 als geschlossener Normenkomplex Stiftungsrecht kodifiziert sein. Das gefällt dem Praktiker - aber umso mehr sicherlich einem Laien - die einschlägige Gesetzesmaterie Paragraph für Paragraph nachlesen zu können. Selbstverständlich ist Allgemeines weiterhin im allgemeinen Teil des PGR nachzulesen.
Der Gesetzesentwurf ist klar gegliedert. Eingangs die Definitionen. Und bereits in § 2 fällt auf, dass wir künftig nur noch grob zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungszwecken unterscheiden werden, im Unterschied zum heute geltenden Recht mit einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten wie zum Beispiel reine Familienstiftung, gemischte Familienstiftung, die kirchliche Stiftung und die karitative Stiftung. Die Umschreibung des Begriffes Gemeinnützigkeit wird im allgemeinen Teil des PGR in Art. 107 angesiedelt, der einen Einschub - Abs. 4a - erfährt.
In diesem Zusammenhang will ich hervorheben, dass die schon heute vorgesehene, aber in der Praxis wenig akribisch gepflegte Stiftungsaufsicht nun einen klar umschriebenen Gesetzesauftrag erhält. Die Argumente der Regierung im Bericht und Antrag zum Thema Aufsicht über kirchliche Stiftungen stütze ich voll inhaltlich. Nach meinem Dafürhalten schützt diese Aufsicht vor Missbrauch, denn nicht alle - ich denke hier zum Beispiel an die in den letzten Jahren ihr Unwesen treibenden Scientologists - verstehen unter Kirche und Glaubensgemeinschaft dasselbe wie wir hier oder die Vertreter des Erzbistums.
Aufsicht hat nicht unbedingt mit Misstrauen oder Nicht-Zutrauen zu tun, Aufsicht hat auch Schutzcharakter. Unter diesem Aspekt wünsche ich mir, dass die zur Zeit etwas aufgebrachte, vielleicht auch verunsicherte Exzellenz, der Herr Erzbischof, und dessen Beratungsstab meinem Argument etwas abgewinnen und die Bestimmungen bezüglich kirchlicher Stiftungen akzeptieren können.
Auch die Einrichtung eines Kontrollorgans für die privatnützige Stiftung erachte ich als zweckdienlich und insbesondere bei der Stiftung, deren Stifter nicht mehr lebt oder deren Stifter sich keinerlei Rechte vorbehalten hat, in zweierlei Hinsicht notwendig und nützlich. Aus der Sicht des Stifters und der Begünstigten ist ein Kontrollmechanismus zur Einhaltung des Stifterwillens seitens des Stiftungsrates gewährleistet. Für den Stiftungsrat selbst bedeutet das Kontrollorgan Schutz vor Mutmassungen gegenüber seinem Gebaren und Entlastung. Auch wenn diese Bestimmung für den verantwortungsbewussten, seriösen Marktteilnehmer mit einigermassen bitterem Beigeschmack gelesen wird, dass nämlich der Gesetzgeber indirekt an der Bonität und an der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders Zweifel hegt, so dient sie meines Erachtens dem von der Regierung angestrebten Ziel: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Wie in vielen anderen Themenbereichen gehen auch hier die Meinungen weit auseinander und manche Marktteilnehmer bezweifeln wohl, dass es bei der reinen Familienstiftung eine Revisionsstelle braucht, ob das nicht auch eine vom Stifter eingesetzte, vom Stiftungsrat unabhängige Drittperson ohne einschlägige Berufsqualifikation sein könnte. Persönlich denke ich Nein.
Auch die neu eingefügte Möglichkeit zur Bestellung weiterer Organe - § 28 - gefällt mir. Diese Bestimmung erlaubt es zum Beispiel, bei einer privatnützigen Stiftung eine Person als Bindeglied zwischen Stiftungsrat und Begünstigten einzuschalten, eine Person, die deren Vertrauen geniesst und die den Stiftungsrat zum Beispiel über Entwicklungen, Eintritt von Bedingungen und Voraussetzungen informiert halten kann, welche im Rahmen der Begünstigungsregelung von Bedeutung sind.
Ich erlaube mir an dieser Stelle einen kleinen Einschub aus fast 30-jähriger Berufserfahrung, ein Drittel dieser Zeit eigenverantwortlich: Im Treuhandgeschäft spielt die Frage des Vertrauens, und zwar des gegenseitigen Vertrauens, eine wichtige Rolle. Nicht nur Frau A muss mir vertrauen können, dass das von ihr eingebrachte Vermögen nach ihrem Willen verwaltet wird, sondern auch ich muss ihr vertrauen dürfen, dass dieses Vermögen und ihre Absichtserklärung in mein mit viel Engagement gelebtes seriöses Geschäftsgebaren passen. Herr B, der sich bereits entschlossen hat oder nach Beratungsgesprächen entschliesst, eine Stiftung zu errichten, tut das bis heute im Regelfall ohne Kontrollorgan. Ein solches wird allenfalls für die Zeit nach dem Ableben des Stifters vorgesehen. In meiner Funktion als Stiftungsrat fühle ich mich aber besser, wenn ich nicht nur den Stifterwillen eruiert und in Form einer Absichtserklärung in meinem Dossier habe, sondern in der Stiftungsstruktur auch ein Organ, zum Beispiel einen Protektor habe, welcher gewisse Informations- und Kooperationsfunktionen ausübt.
Künftig wird ein Kontrollorgan prüfen, ob ich meiner im gegenseitigen Vertrauen übernommenen Aufgabe gerecht werde, ob ich als Stiftungsrat den Stifterwillen praktisch umsetze. Meine Position als Stiftungsrat wird sogar gestärkt, erfahre ich doch durch ein solches Kontrollorgan alljährlich eine Art Entlastung, die mir bisher im Rahmen einer klassischen Stiftung niemand erteilen kann. Sie verstehen jetzt, warum ich diesen Regelungskomplex Kontrollorgan begrüsse und positiv unterstützen werde.
Allerdings ist die Gesetzesvorlage aus meiner Sicht nicht gesamthaft unbestritten. Sie hat auch Schwachpunkte. Diese will ich nun kritisch ansprechen. Es gibt Bestimmungen in der Gesetzesvorlage, die nach meinem Dafürhalten eine Verunsicherung des Marktteilnehmers bis hin zum Systemfehler bedeuten können. Ich nenne drei: Das Widerrufsrecht, die Gründungsanzeige anstelle des in der Praxis bewährten Hinterlegungsverfahrens, die Übergangsbestimmungen, denen zufolge wir künftig zwei Stiftungsrechtsordnungen hätten, die jetzt geltende für die alten Stiftungen und die jetzt zu behandelnde Gesetzesvorlage, wenn sie denn einmal Rechtsbestandteil ist, für die neuen.
Ich verstehe durchaus, dass das Widerrufsrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es bietet sich nur als Möglichkeit zur Ausgestaltung. Dennoch, nach meinem Rechtsverständnis und nach dem wie ich bisher berufs- und geschäftsmässig das Rechtsinstitut Stiftung beschrieben habe, widerspricht das Widerrufsrecht ganz vehement dem Charakter einer Stiftung. Die Stiftung ist eine von der Person des Stifters losgelöste, eigenständige Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Selbst Prof. Schauer, der österreichische Experte für die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage, nennt die Stiftung - so in der für die Fraktionen gebotenen Veranstaltung vom 1. März - ein auf Dauer errichtetes Zweckvermögen. Die Wissenschaft vertritt mehrheitlich das Trennungsprinzip, das heisst dass der Stifter sich von seinem Vermögen löst. Nach meinem Dafürhalten kann Rechtssicherheit, ob es sich bei einem separierten Vermögen um eine Stiftung handelt oder um ein als Stiftung bezeichnetes Sondervermögen des Stifters, nur dann erreicht werden - also diese Rechtssicherheit kann nur dann erreicht werden, wenn ein Stifter stiftet, das heisst, auf Dauer oder bestimmte Zeit Vermögen für einen bestimmt bezeichneten Zweck widmet. Tut er das nicht, behält er sich ein Widerrufsrecht vor, sodass er volles Zugriffs- und Bestimmungsrecht auf das separierte Vermögen hat, so stiftet er nicht, wir haben es nicht mit einer Stiftung, sondern mit weiterhin ihm zurechenbarem Vermögen, Sondervermögen zu tun. Sich trennen, auf Dauer oder auf Zeit errichten, einem bestimmten Zweck widmen, diese Formulierungen und ihr allgemein verständlicher Sinngehalt sprechen gegen einen Widerruf.
Die §§ 20 und 21 beinhalten Diskussionsstoff. Was bewegt die Regierung, eine in der Praxis bewährte Vorgehensweise durch ein neues Modell ersetzen zu wollen? Heute meldet der Stiftungsrat oder Repräsentant die Stiftung zur Hinterlegung an, indem er Stiftungsurkunde und Statuten sowie die Bestätigung, dass ein Beistatut für die Begünstigungsregelung errichtet ist, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis-teramt einreicht. Diese Bestätigung, dass eine Begünstigungsregelung errichtet sei, war ein Novum bei Bestellung des letzten Amtsinhabers beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Ich habe das sehr begrüsst und gerne befolgt. Nach erfolgter Hinterlegung stellt das Amt eine Bestätigung aus, in welcher Name und Sitz der Stiftung, das Errichtungsdatum, die Dauer, die Zweckbestimmung, die Besetzung des Stiftungsrates und dessen Zeichungsrecht ersichtlich sind. Es ist wünschenswert, dass wir einerseits dem Treuhänder zumuten bzw. ohne Wenn und Aber von ihm erwarten, dass er in der Lage ist, gesetzeskonform zu gründen, dass wir andererseits das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in die Pflicht nehmen, die Stiftungsdokumente wie bisher beim dortigen Stiftungsregister hinterlegen zu können und von diesem prüfen zu lassen.
Bezüglich Übergangsbestimmungen habe ich mir ehrlich gesagt schwer getan, diese zu verstehen. Zweimal lesen war nicht genug. Konkret bitte ich die Regierung um Ausführungen, wie das denn in der Praxis funktionieren soll, zweispurig für neue und alte Stiftungen zu fahren. Das ist meines Erachtens dem Berufsstand unzumutbar und es kann auch, wenn wir an Missbrauch von grosszügigen Regelungen denken, durchaus zu solchem verführen.
Ich wünsche mir auf die Zukunft mehr Rechtssicherheit. Die könnten wir nach meinem Dafürhalten gut erreichen, wenn wir eine grosszügig bemessene Übergangsfrist zur Anpassung von alten Stiftungen an die neue Gesetzeslage einräumen, damit ab einem bestimmten Termin ein Stiftungsrecht für alle im Land domizilierten Stiftungen gilt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Bevor ich zu meinem eigentlichen Votum komme, möchte ich noch auf zwei Bemerkungen der Abg. Andrea Matt eingehen, die nicht mit dem Stiftungsrecht inhaltlich zu tun haben. Das eine ist die Vorbereitungszeit: Es ist natürlich ein Grundsatzproblem eines Milizparlaments, dass wir bei komplexen Vorlagen immer zu wenig Zeit haben. Und ich hätte mir bei vielen Vorlagen bzw. Themen, in denen ich nicht zu Hause bin, in der Vergangenheit auch mehr Vorbereitungszeit gewünscht. Ich hätte mir auch den Beizug von Experten gewünscht. In der Geschäftsordnung steht, dass die Regierung uns die Berichte drei Wochen vorher zustellen muss - und das hat sie getan. Ich glaube auch - zumindest seit ich im Landtag bin -, dass noch nie eine so gute Vorinformation seitens der Regierung bezüglich einer Vorlage passiert ist wie beim Stiftungsrecht. Wir hatten als Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, an der Vernehmlassung teilzunehmen. Das ist immer möglich. Dann hatten wir ein Forum eines privaten Finanzmarktteilnehmers, wo wir alle eingeladen waren. Das dauerte einen ganzen Tag. Ich glaube, es war sehr informativ. Und dann hat die Regierung sogar die massgebenden Experten eingeladen und wir hatten die Gelegenheit, mit ihnen zu sprechen, Fragen zu stellen usw. Das habe ich bisher noch bei keiner anderen Vorlage erlebt. Ich glaube, angesichts der Wichtigkeit dieser Vorlage war es auch richtig, dass wir diese Möglichkeiten hatten und uns hier informieren konnten. Aber im Stiftungsrecht werden Ihnen alle Experten sagen können: Da gibt es so viele Details, da werden Sie auch mit drei Wochen mehr Vorbereitungszeit zu keinem Experten. Das zum einen.
Dann das andere ist die Frage der Sorgfalt und des Stiftungsrechts: Hier möchte ich noch einmal ganz deutlich mit einer Mär aufhören, dass es so genannte anonyme Stiftungen gibt und - wie Eichel an der Arenaveranstaltung gesagt hat -, dass die Banken da ihre Kunden nicht kennen. Er hat gesagt «know your customer» sei da ganz wichtig und das würden die Banken nicht erfüllen. Und ich habe bereits im Rahmen von Futuro darauf hingewiesen, dass Herr Eichel hier nicht auf dem neuesten Stand ist. Die Banken kennen die Kunden. Sie kennen ihren Vertragspartner, also die Stiftung, sie kennen aber auch die wirtschaftlich Berechtigten. Und zwar jeden Einzelnen - gemäss Sorgfaltspflicht - muss ihnen der Treuhänder dies mitteilen und das muss er auch schriftlich bestätigen.
Frau Merkel hat uns gesagt: Wir müssen jetzt dringend die dritte EU-Geldwäscherei-Richtlinie umsetzen. Dazu muss ich einfach Frau Merkel erwidern: Wenn wir das wirklich wortgetreu machen würden, dann müssten wir nur noch Berechtigte bzw. Inhaber von 25-Prozent-Anteilen und mehr feststellen. Es gäbe dann also die Möglichkeit, die Berechtigung auf fünf Teile aufzuteilen. Dann hätte jeder 20% und dann müssten wir überhaupt nichts mehr als Banken haben. Also das wäre für mich sogar eine Aufweichung unseres bestehenden Regimes. Was hier Frau Merkel im essenziellsten Teil der Sorgfaltspflicht meint, das weiss ich nicht. Ich kann es auch nur auf Unkenntnis zurückführen, weil das wäre für uns und das Abwehrdispositiv für mich ein Rückschritt.
Aber nun zu meinem eigentlichen Votum: Das Liechtensteinische Stiftungsrecht stammt aus dem Jahre 1926. Fand es in den Zwischenkriegsjahren kaum die gewünschte Resonanz, setzte es nach dem Zweiten Weltkrieg zu einem wahren Siegeszug an. Das liechtensteinische Stiftungsrecht diente deshalb vielen liberal ausgerichteten Finanzplätzen als Vorbild. Die Stiftung ist funktional das Pendant des kontinentaleuropäischen Zivilrechts zum angelsächsischen Trust und steht in direktem Wettbewerb zu diesem.
Die liechtensteinische Stiftung ist also nicht nur ein Rechtsinstitut, sondern vielmehr ein Produkt des liechtensteinischen Finanzplatzes. Aufgrund der Bedeutung dieses Produkts für den Finanzdienstleistungssektor und somit für den Wohlstand unseres Landes hat der Gesetzesentwurf im Rahmen der Erarbeitung und Vernehmlassung auch hohe Beachtung gefunden. Während die eine Gruppe die Stiftung vor allem als Rechtsinstitut sah und aus dogmatischer Sicht möglichst die Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts beseitigen wollte, sah die andere Gruppe die Stiftung in erster Linie aus Marktsicht und wünschte sich ein möglichst liberales Stiftungsrecht. Von den Praktikern wurde bei einschränkenden Bestimmungen vielfach das Argument der Wettbewerbsfähigkeit ins Feld geführt und vielfach wurde in der Marktfähigkeit eine möglichst grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Stiftung gesehen.
Ich denke, die Akzeptanz des Rechtsinstitutes der Stiftung liegt nicht nur in einer möglichst geringen Regelung, sondern auch in deren internationalen Anerkennung und somit in der Reputation. Zweckentfremdungen und Missbräuche schaden nicht nur der Stiftung als Rechtsinstitut, sondern bringen den Finanzplatz als Ganzes in Verruf. Und gerade für ein kleines Land wie Liechtenstein ist der Ruf von grosser Bedeutung, wenn wir langfristig ein von unseren Partnern anerkanntes Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft sein wollen.
Die Regierung sowie die von ihr beauftragten Experten hatten nun die Aufgabe, unter den zum Teil stark divergierenden Meinungen einen Kompromiss zu finden, der einerseits die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie die notwendigen Kontrollen vorsah und andererseits der Marktfähigkeit des Produktes Stiftung ausreichend Rechnung trug. Ich denke, wenn man berücksichtigt, dass es die Quadratur des Kreises nicht gibt, ist es den mit dieser Vorlage Beschäftigten zum Teil mit innovativen Ideen sehr gut gelungen, einen Ausgleich der Interessen zu finden.
Was die Systematik des Stiftungsrechts betrifft hat sich die Regierung dazu entschlossen, nachdem der Entwurf aus dem Jahr 2004 lediglich punktuelle Verbesserungen vorsah, das Stiftungsrecht einer Totalrevision zu unterziehen. Auf der anderen Seite wurde das Stiftungsrecht im PGR belassen, damit die allgemeinen Bestimmungen des PGR auch für die Stiftung Anwendung finden und nicht wie bei einem losgelösten Gesetz neu formuliert werden müssten. Durch den gewählten Weg haben wir ein sehr anwenderfreundliches Stiftungsrecht bekommen. Dies ist aus Sicht der Praxis sehr zu begrüssen.
Eine weitere Eigenschaft des neuen Stiftungsrechts ist die Erhöhung der Stifterverantwortung durch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten. Klargestellt wurde auch, dass die Bestimmung des Stiftungszwecks sowie gegebenenfalls des Begünstigtenkreises nicht ausschliesslich den Stiftungsorganen übertragen werden kann. Wichtig finde ich auch die Bestimmung, dass die Stifterrechte nicht übertragbar und nicht vererbbar sind. Für die Wettbewerbsfähigkeit der liechtensteinischen Stiftung erachte ich es auch als ausserordentlich wichtig, dass die Stifterrechte nicht gepfändet werden können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der im Projekt Futuro formulierten Zielsetzung der Asset Protection, also des Vermögensschutzes, und stärkt die Stiftung.
Neu gezogen wurde auch die Linie, welche Stiftungen eingetragen werden müssen und welche nicht. Massgebend für die Eintragung soll die Gemeinnützigkeit sein. In der Praxis bereitet vor allem die Bestimmung Mühe, dass bei Unklarheit, ob eine Stiftung mehrheitlich gemeinnützig ist oder nicht, unter Annahme, dass im Zweifelsfall von der mehrheitlichen Gemeinnützigkeit und somit von der Eintragungspflicht auszugehen ist. Vielleicht kann die Regierung diese Regelung in dem Sinne prüfen, ob es bei Stiftungen mit gemischtem Zweck nicht zwingend vom Stifter zu bestimmen ist, ob eine Stiftung eingetragen werden soll oder nicht. Vollständig gemeinnützige Stiftungen oder Stiftungen, die öffentliche Gelder einsammeln, sollten aber in jedem Fall der Stiftungsaufsicht unterstellt werden.
Bei den hinterlegten Stiftungen soll neu nicht mehr die Stiftungsurkunde, sondern die Gründungsanzeige hinterlegt werden. Die erhöhte Vertraulichkeit wird durch die privatwirtschaftliche Governance gerechtfertigt, wobei der Staat im Bedarfsfall Kontrollrechte eingeräumt bekommt. Ich denke, hierbei handelt es sich um eine innovative Lösung. Eingetragene Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht, die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wahrgenommen wird. Die Regierung hegt mit dieser Lösung auch die Absicht, dass hier eine Art Kompetenzzentrum für das Stiftungsrecht aufgebaut werden soll. Der Ansatz ist meines Erachtens gelungen. Was in diesem Zusammenhang auch neu ist, ist, dass die Anordnungen von aufsichtsrechtlichen Massnahmen in Bezug auf die Stiftung vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren zu erlassen sind. Diese Lösung hat sicherlich Vor- und Nachteile. Ich hätte mir auch gewisse aufsichtsrechtliche Kompetenzen beim Amt vorstellen können.
Besonders wichtig erscheint mir auch die so genannte Foundation Governance oder anders ausgedrückt die Überwachung der Stiftung durch eine angemessene Organisation zum Schutz vor Fehlverhalten. Bei privatnützigen Stiftungen stehen den Begünstigten ausgiebige Auskunfts- und Informationsrechte zu, die der Stifter im Sinne von Wahlmöglichkeiten durch andere Kontrollverfahren bis auf einen Kernbereich einschränken kann. Die Lösung ist aufgrund der unterschiedlichen Anliegen und des Bestrebens, diesen auch gerecht zu werden, kompliziert ausgefallen. Verschiedene Marktteilnehmer erachten den gewählten Weg immer noch als zu weitgehend. Als Nichtpraktiker kann ich die Bedenken verschiedener Marktteilnehmer nicht abschliessend beurteilen. Ich möchte die Regierung deshalb bitten, bis zur 2. Lesung mit den Interessenvertretern nochmals Kontakt aufzunehmen und die Lösung erneut zu erörtern. Ich denke aber, auch bei dieser Regelung dürfen wir die berechtigten Interessen der verschiedensten begünstigten Kategorien nicht aus den Augen verlieren. Dies ist nicht zuletzt eine Frage der Glaubwürdigkeit des Rechtsinstruments Stiftung.
Aus Sicht des Marktes scheint mir das Widerrufsrecht ein sehr wichtiges Recht zu sein. Denn je nachdem, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, erfolgt in verschiedenen Ländern eine unterschiedliche steuerliche Behandlung. Aus diesem Grund finde ich die Wahlmöglichkeit insbesondere auch unter dem Aspekt, dass wir vermehrt Onshore-Geschäfte in Liechtenstein anziehen wollen, äusserst wichtig. Im Übrigen finden sich diese Möglichkeiten auch bei dem angelsächsischen Trust sowie bei der österreichischen Privatstiftung und stehen nicht in der internationalen Kritik.
Die vorliegenden Übergangsbestimmungen zielen darauf ab, grundsätzlich für die alten Stiftungen das alte Recht zu belassen, aber wichtige Regelungen des neuen Rechts auch bei bestehenden Stiftungen einzuführen und somit diese Stiftungen sanft ins neue Recht zu überführen. Trotzdem bleiben verschiedene Bestimmungen des alten Rechts weiterhin gültig und ich frage mich, ob nicht die vollständige Überführung der bestehenden Stiftungen ins neue Recht angestrebt werden sollte. Es ist mir bewusst, dass eine solche Änderung Auswirkungen auf verschiedene Regelungen des neuen Rechts haben würde und ich möchte die Regierung bitten, auf die 2. Lesung abzuklären, was dies bedeuten würde.
Ich bin der Überzeugung, dass wir mit der vorliegenden Gesamtrevision des Stiftungsrechts einen wesentlichen Schritt in die richtige Richtung tun werden. Die Vorlage berücksichtigt die Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen in einer ausgewogenen Art und Weise. Wie bei jedem Kompromiss können die gefundenen Lösungen im Einzelnen kritisiert werden. Ich denke aber, wenn die Stiftung nicht gewisse Einschränkungen erfährt, wird dies langfristig zu Lasten des Finanzinstrumentes der Stiftung gehen, genauso wie wenn wir jetzt dogmatisch ein perfektes Stiftungsrecht kreieren, das aber vom Markt nicht angenommen wird. Ich denke gerade im sehr ausgefeilten Ausgleich der verschiedenen Interessen liegt die grosse Leistung dieser Vorlage. Dazu möchte ich Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher sowie allen anderen, am Gelingen dieser Vorlage Beteiligten, gratulieren. Ich bin für Eintreten. Abg. Paul Vogt
Ich möchte mit einem Satz beginnen, den ich dann noch mehrmals sagen werde, damit er auch bei den Adressaten ankommt, nämlich mit der Klarstellung, dass wir nicht gegen Stiftungen an sich sind - das ist eine frei erfundene Behauptung -, sondern was wir wollen ist, Missbräuche energisch bekämpfen. Und wir wollen vor den Missbräuchen, die auf diesem Markt bestehen, nicht die Augen verschliessen. Die aktuelle Situation ist so, dass Liechtenstein heute sehr genau beobachtet wird.
Das Ausland wartet gespannt darauf, in welche Richtung wir das Stiftungsrecht ändern und ob wir die ausländische Kritik an diesem Stiftungsrecht auch zur Kenntnis nehmen. Ich finde es ausserordentlich schade, dass wir nicht die notwendige Zeit bekommen haben, uns mit dieser Problematik auseinander zu setzen und ich schliesse mich hier der Auffassung der Abg. Andrea Matt an, dass wir uns hier einfach die notwendige Zeit nehmen müssen, uns damit intensiv auseinander zu setzen.
Die Revision des Stiftungsrechts wäre eine grosse Chance, einen Schritt zu tun in Richtung der Verbesserung des Rufs des Steuerparadieses Liechtenstein. Ich erinnere daran, dass wir in ausländischen Zeitungen auch schon als Zwieliechtenstein apostrophiert wurden. Ich denke, es muss im Interesse des Landes sein, hier energisch aufzutreten und so zu handeln, dass solche Vorwürfe nicht mehr kommen werden. Es nützt nichts, sich nur verbal zu wehren, sondern man muss den ehrlichen Willen zu Reformen aufbringen, man muss Selbstkritik üben und man muss zu den notwendigen Veränderungen bereit sein. Ich bedaure es, dass man uns die notwendigen Informationen, um uns mit dieser Vorlage vertieft auseinander setzen zu können, verweigert. Man gibt uns keinen Einblick in die Gutachten, die von der Regierung erstellt werden. Ich denke das hat damit zu tun, dass in diesen Gutachten auch Kritik geübt wird an der Vorlage. Und wenn man uns diese Kritik zugänglich machen würde, dann würde man uns mit Argumenten ausrüsten und davor hat man offensichtlich Angst. Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum man uns diese Gutachten verweigert.
Ich stelle auch fest, dass massiver Druck von Seiten der Lobbyisten ausgeübt wird, dass diese Vorlage, für die man sich auf Regierungsseite jahrelang Zeit genommen hat, nun in allerkürzester Zeit durchgedrückt werden soll. Nach meinem parlamentarischen Verständnis ist es nicht so, dass der Landtag Handlanger dieser Kreise ist, sondern nach meinem Verständnis müssen wir uns verantwortungsbewusst in diese Thematik hineinarbeiten. Wenn der Abg. Ivo Klein gesagt hat, die Geschäftsordnung schreibe nur eine Frist von drei Wochen vor, dann verkürzt er die ganze Sichtweise. Das ist eine minimale Frist. Der Landtag ist keineswegs verpflichtet, jedes Traktandum nach drei Wochen auf die Traktandenliste zu setzen.
Ich wehre mich dagegen, dass sich der Landtag selbst entmündigt, wenn behauptet wird, wir wären auch nach sechs Wochen nicht in der Lage gewesen, dieses Geschäft vertieft zu betrachten. Wenn das so wäre, müssten wir uns halt auch ein halbes Jahr oder drei Jahre Zeit nehmen, halt so lange, bis wir uns sachkundig gemacht haben und die Tragweite dieser Vorlage beurteilen können. Ich finde es sehr bedauerlich, dass wir hier nur mit gefilterten Informationen versorgt werden, nämlich nur mit Stimmen, die sich positiv zu dieser Vorlage geäussert haben und dass alle Stimmen, die diese Vorlage kritisiert haben, ausgeblendet werden. Ich werde daher beantragen, dass man dieses Gesetz an eine Landtagskommission überweist. Das aber nach der 1. Lesung.
Die Revision verfolgt meines Erachtens zwei Ziele: Das erste Ziel ist vermehrte Rechtssicherheit. Das zweite Ziel ist die Missbrauchsbekämpfung. Ich gestehe zu, dass beim ersten Ziel, bei der Rechtssicherheit, die Vorlage zu einem grossen Teil das Ziel erreicht. Es wird vermehrte Rechtssicherheit geschaffen. Es werden in vielen Fragen unklare Bestimmungen, die auch von den Obergerichten kritisiert wurden, ausgeräumt. Allerdings muss ich auch feststellen, dass beispielsweise der schärfste Kritiker des liechtensteinischen Stiftungsrechts, Harald Bösch, bezweifelt, dass mit dieser Vorlage in ausreichendem Masse Rechtssicherheit geschaffen wird. Ich weiss nicht, wie juristisch fundiert die Argumentation von Harald Bösch ist, ich hätte das gerne überprüft, hätte mir gerne die Zeit genommen, mich vertieft mit ihm auseinander zu setzen.
Beim zweiten Thema, Verringerung des Missbrauchspotenzials, habe ich im Bericht und Antrag der Regierung gelesen, dass hier auch die Staatsanwaltschaft feststellt, dass die Vorlage zu wenig weit geht, dass hier das Missbrauchspotenzial nicht genügend bekämpft wird. Ich nehme diese Kritik der Staatsanwaltschaft ernst. Ich denke, es müsste ein vordringliches Ziel der Vorlage sein, dass man mit der Revision des Stiftungsrechts erreicht, dass die internationale Anerkennung gesichert wird. Hier müssen wir uns an internationalen Standards ausrichten. Es muss möglich sein, dass die liechtensteinischen Stiftungen den Vorstellungen einer zivilisierten Gesellschaft entsprechen.
Ich komme damit zum Problem der Stiftung für den Stifter: Im ganzen Gesetzesprojekt wird der Begriff der eigennützigen Stiftung nie angesprochen. Diese Stiftung für den Stifter gibt es nach dem, was ich herausgebracht habe, nur in Liechtenstein und Österreich. Österreich hat die Regelung von Liechtenstein übernommen. Ich teile hier die Ansicht der Abg. Renate Wohlwend, dass sich bei diesen Stiftungen für den Stifter oder den eigennützigen Stiftungen der Stifter nicht wirklich vom Vermögen trennt. Der Stifter behält sich die Möglichkeit vor, die Stiftung wieder aufzulösen. Er hat die Möglichkeit, das Kapital einfach auf einer Stiftung zu parkieren. Diese Stiftung kann er leicht auflösen. Er hat jederzeit Zugriff auf das Vermögen. Er schützt es vor den Gläubigern. Er schützt es vor Pflichtteilberechtigten usw. Und ich denke, darin ist ein grosses Missbrauchspotenzial enthalten.
Ich denke, dass hier auch die Argumentation von Harald Bösch zu überprüfen ist. Ist damit die liechtensteinische Stiftung geeignet für die Geldwäscherei? Ist sie damit ein Instrument, das zu diesem Zweck missbraucht werden kann? Wenn das so ist, dann muss der Gesetzgeber handeln. Ein anderes Problem ist auch die Frage: Wenn der Stifter sich tatsächlich von seinem Vermögen getrennt hätte und er nimmt es wieder zurück, müsste das nicht auch steuerrechtliche Auswirkungen haben? Beschenkt er dann nicht sich selbst?
Zum nächsten Punkt, zum fehlenden Gläubigerschutz: Die Abg. Andrea Matt hat bereits darauf hingewiesen, dass hier der Gesetzgeber eindeutig Position zu Gunsten des Stifters oder des allfälligen Schuldners beziehen soll. Wenn man die Ausführungen von Dominique Jakob mitverfolgt hat, dann sieht auch er diese Lösung als sehr problematisch an. Er hat gesagt, das sei eine singuläre Lösung und hier sei Kritik aus dem Ausland zu erwarten. Ich weiss, dass das eine Lösung im Sinne der Treuhänder ist, im Sinne dessen, was auf dem Markt nachgefragt wird von potenziellen Stiftern, aber es ist keine Lösung, die aus staatspolitischer Sicht die richtige ist. Gleich verhält es sich beim Schutz von Pflichtteilsberechtigten. Auch hier schafft die Stiftung die Möglichkeit, dass Erben und Ehefrauen, auch im Fall von Scheidungen, bei Unterhaltsansprüchen die legitimen Ansprüche gekürzt werden und das mit dem Segen des Staates. Ich halte das für sehr problematisch. Die Anfechtung wäre theoretisch möglich, doch ich brauche Ihnen das nicht zu erklären, dass diese rechtliche Anfechtungsmöglichkeit in der Praxis kaum funktioniert.
Die Missbrauchsmöglichkeiten sind nicht nur für kriminelle Zwecke gross. Da nützt es nichts, wenn die Regierung immer wieder darauf hinweist, dass man bei der Bekämpfung der Geldwäscherei viel unternommen habe. Das ist richtig, das bestreitet niemand. Man hat erhebliche Anstrengungen unternommen. Man ist weit gekommen. Aber wir müssen weiter gehen.
Meines Erachtens richtet sich das ganze Projekt zur Revision des Stiftungsrechts nach dem obersten Grundsatz, dass der Stifter eine grösstmögliche Gestaltungsfreiheit haben soll. Das ist ein wesentliches Argument auf dem Markt. Es bringt uns Vorteile. Das ist nicht zum Vornherein illegitim, aber wir müssen vorsichtig sein. Die grosse Gestaltungsmöglichkeit für den Stifter beinhaltet auch ein grosses Missbrauchspotenzial. Und aus diesen Gründen und Überlegungen denke ich, dass man sich grundsätzlich mit der Frage befassen muss: Was ist denn eine Stiftung? Welchen Zwecken soll sie dienen? Es kann nicht sein, dass man mit einer Stiftung ein Instrument schafft, das in erster Linie der Steueroptimierung dient.
Die Aussage, dass das Stiftungsrecht nichts mit dem Steuerrecht zu tun habe, ist zwar rechtsdogmatisch richtig, sie zielt aber ganz bewusst an der Realität vorbei. Es stimmt in der Praxis schlicht und einfach nicht, dass die Steuern mit der Stiftung nichts zu tun haben. Ich möchte da auch darauf hinweisen, dass im Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, das einen internationalen Ländervergleich enthält, das Stiftungsrecht immer zusammen mit dem Steuerrecht dargestellt wird. Ich brauche das den Praktikern nicht zu erklären, warum die liechtensteinischen Stiftungen so interessant sind.
Die liechtensteinischen Stiftungen stehen ja auch gerade deshalb im Zwielicht, weil sie immer zusammen mit der Steuerhinterziehung betrachtet werden. Und ich denke, hier ist einfach Handlungsbedarf angezeigt. Wer diese Problematik aus seiner Betrachtungsweise ausschliesst, ist meines Erachtens scheinheilig. Die besondere privilegierte Besteuerung ist aber auch ein verfassungsrechtliches Problem. Sie verletzt meines Erachtens den Gleichheitsgrundsatz. Wieso sollen gerade die reichsten, die flexibelsten Unternehmensformen steuerfrei sein? Bei der Besteuerung gibt es auch einen wesentlichen Unterschied zwischen den liechtensteinischen und den österreichischen Stiftungen. In österreichischen Stiftungen sind die Erträge nicht steuerfrei.
Ich komme nun langsam zum Schluss: Ich möchte mich noch kurz zu den Sprachregelungen äussern, die zur Verteidigung des liechtensteinischen Finanzplatzes dienen. Diese Sprachregelungen wurden von Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher vorgestern auch eingebracht und ich möchte daher ganz kurz darauf eingehen: Diese Sprachregelungen sind keine liechtensteinischen Erfindungen, sondern sie wurden von der Schweiz bzw. vom schweizerischen Finanzplatz übernommen. Das erste Argument ist, dass man sich für den Steuerwettbewerb einsetze, dass die Kritik an den Praktiken auf dem Finanzplatz im Grunde nur gegen den Steuerwettbewerb gerichtet sei. Das Argument ist zu leicht. Man wehrt sich nicht gegen den Steuerwettbewerb an sich, sondern gegen den schädlichen Steuerwettbewerb. Man hat nichts gegen den Leistungswettbewerb. Aber in der Praxis werden eben häufig nur die Kapitalien verschoben, die Personen behalten den Wohnsitz. Sie entziehen sich dann der Steuerpflicht an ihrem Wohnsitzort, profitieren aber weiterhin von den Leistungen des Staates. Wenn sie gegen die Gesetze in ihrem Staat sind, wenn sie diese Steuerleistungen nicht erbringen wollen, dann hätten sie ja die Wahlmöglichkeit, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, nämlich dorthin, wo ihnen die Gesetze passen. Aber man kann sich nicht individuell ausklinken, wenn es um die Einhaltung von Gesetzen geht.
Das zweite Argument ist, dass man die liechtensteinische Souveränität nicht in Frage stellen lasse. Hier möchte ich auch einmal auf die Arena-Sendung verweisen, in der Eichel aufgetreten ist. Eichel hat immer wieder gesagt - und das war sein Standard-Argument: Wir lassen die Schweiz das Steuerrecht so regeln, wie sie will, wenn es um die Schweizer Bürger geht. Da reden wir nicht hinein. Da hat die Schweiz volle Souveränität. Die Schweiz darf aber umgekehrt nicht dazu beitragen, dass deutsche Bürger mit Wohnsitz in Deutschland ihre Steuerpflicht umgehen. Die Schweiz darf nicht dazu beitragen, dass Leute mit Wohnsitz in Deutschland die geschuldeten Steuerbeiträge nicht entrichten. Er hat auch darauf hingewiesen, dass zivilisierte Staaten in einem zusammenwachsenden Europa so nicht miteinander umgehen können.
Dann das nächste Argument, es gehe zentral um den Schutz der Privatsphäre: Auch dieses Argument greift einfach zu kurz. Es geht nicht darum, dass man die Privatsphäre oder den Schutz der Privatsphäre an sich in Frage stellt. Wir stellen nicht das Bankgeheimnis an sich in Frage. Dieses soll geschützt werden. Die Privatsphäre soll geschützt werden. Das ist uns ein wichtiges Anliegen. Das ist nicht der Streitpunkt. Wenn es dann aber darum geht, dass der Staat Steuerhinterzieher schützt, ist dies nicht aufrechtzuerhalten. Dann kann das nicht gerechtfertigt werden. Die Aufhebung des Schutzes im Verhältnis zu autorisierten Behörden darf erwartet werden, dann, wenn es darum geht, die Gesetze eines Staates zu umgehen. Es erhält nicht jedermann Einblick in die Bankkonten eines Steuerpflichtigen, sondern es erhalten nur jene Behörden, die vom Staat und durch Gesetz dafür autorisiert sind und damit beauftragt werden, die Steuerpflichten durchzusetzen, Einblick in diese Konten. Und zwar nicht willkürlich. Sie unterstehen dann ebenfalls dem Amtsgeheimnis.
Ich bin sicher, dass genau solche Überlegungen über die Ethik des Bankplatzes im Ethik-Gutachten von Peter Ulrich, das uns von der Regierung leider nach wie vor vorenthalten wird, stehen. Wer sich trotzdem vertieft mit diesen Überlegungen auseinander setzen will, der kann sich mit einem Buch von den gleichen Autoren auseinander setzen. Ich verweise auf das Buch von Ulrich Thielemann und Peter Ulrich «Brennpunkt Bankenethik». In diesem Buch werden diese Argumente, wie sie auch von Seiten der Regierung vorgebracht wurden, vertieft analysiert. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Viele grundsätzliche Aspekte des Stiftungsrechts wurden angesprochen. Die eine oder andere Betrachtung, Anmerkung oder Frage konnte ich daher aus meinem Votum streichen.
Dieser Revision messe ich einen hohen Stellenwert gerade im Bilde der momentanen Entwicklung bei und lege meine Einschätzungen im Bilde der Revision wie folgt dar. Dieses Bild ist jedoch etwas aufgehellter als jenes des Abg. Paul Vogt. Mit dem vorliegenden Antrag auf eine Totalrevision des Stiftungsrechts befindet sich eine von langer Hand geplante und durch umfangreiche Vorarbeiten geprägte Erneuerung der wohl wichtigsten Gesellschaftsform des liechtensteinischen Rechts auf der Zielgeraden. Sie beinhaltet wesentliche Verbesserungen gegenüber dem noch geltenden Recht und steht nicht unwesentlich im Zeichen von Öffnung und Transparenz, deren Aktualität sowie Wichtigkeit angesichts der aktuellen Turbulenzen um den Finanzplatz wohl zur Zeit des Beginns des Revisionsvorhabens nicht vorauszuahnen war. Die Überarbeitung sah sich mit der Herausforderung konfrontiert, einerseits dem zunehmenden internationalen Druck Rechnung zu tragen und deshalb die Konstruktion Stiftung «durchsichtiger» zu gestalten und andererseits mit dem legitimen und wirtschaftspolitisch bedeutenden Bedürfnis der Finanzmarktteilnehmer nach weitestgehender Wahrung der Diskretion. Aspekte des internationalen Steuerwettbewerbs können und dürfen dabei bis zu einem gewissen Mass nicht ausser Acht gelassen werden, da die Ausgestaltung des Stiftungsrechts doch einen wesentlichen Aspekt der Attraktivität des heimischen Finanzplatzes ausmacht.
In der Auseinandersetzung mit der ausländischen und teilweise inländischen Kritik am Finanzplatz Liechtenstein ist mit aller Deutlichkeit klar zu machen, dass die liechtensteinische Gesetzgebung nicht rücksichtsloser, gewinnmaximierender Schlaumeierei entspringt, sondern einer freiheitlichen Grundphilosophie, die den Einzelnen höher wertet als den Staat, Freiwilligkeit höher als Zwang und Unterschiede der Ideen, Fähigkeiten und Lebensumstände, aber auch der Einkommen und Vermögen höher als Gleichförmigkeit. Der Schutz der Privatsphäre der Einzelnen - vor allem gegenüber dem Staat - ist ein starker Pfeiler dieser Grundhaltung. Einer Gesellschaft, die den Schutz der Privatsphäre leichtfertig aufgibt, droht Ungemach, ja diese droht in den Totalitarismus abzugleiten. In diesem Spannungsfeld ist nicht zuletzt auch die Ausgestaltung des liechtensteinischen Stiftungsrechts zu sehen. Liechtenstein darf und muss den Anlegern ein hohes Mass an Privatsphäre garantieren, um sich unter den europäischen Finanzzentren behaupten zu können. Europäische Standards sollen die Grundphilosophie der weiteren Ausgestaltung des Finanzplatzes Liechtenstein sein und darunter ist auch ein modernes Stiftungsrecht, wie es in dieser Vorlage reformiert wurde, zu verstehen. Wenn man in den ausländischen Medien von liechtensteinischen Stiftungen hört oder liest, werden diese leider allzu leichtfertig und teilweise vorsätzlich im fiskalisch negativen Lichte dargestellt. Ausdruck einer Staatsphilosophie, die den Bürger und den Marktteilnehmer respektiert und nicht als Objekt des Staates betrachtet, ist auch die Unterscheidung zwischen dem Vergehen der Steuerhinterziehung und dem Verbrechen, Steuerbetrug zu machen. Das eine wird bei uns mit Busse und Nachsteuer geahndet, das andere strafrechtlich verfolgt. Die Abgrenzung ist zwar schwierig und vielleicht manchmal auch nicht ganz klar. Wer jedoch diese Differenzierung nicht vornimmt und jeglichen Verstoss gegen das Steuerregime zu einem Kapitalverbrechen erhebt, kriminalisiert vorsätzlich.
Der uns vorliegende Bericht und Antrag zum Stiftungsrecht ist meines Erachtens als recht geglückt anzusehen. Ich stütze mich hierbei auch auf die Ausführungen der Fachexperten anlässlich des Forums zum Stiftungsrecht vom 22. Februar dieses Jahres. Die Gesetzesvorlage trägt den zum Teil diametral entgegengesetzten Interessen in ausreichendem Mass Rechnung. Gründe für eine Gesamtüberprüfung des Stiftungsrechts gab es mehrere: So wurden die Stimmen immer lauter, welche Stiftungen nach liechtensteinischem Recht als zur Geldwäscherei einladend bezeichneten oder darauf verwiesen, dass diese relativ leicht dazu missbraucht werden könnten, um sich einer zukünftigen persönlichen Haftung zu entledigen oder dem ausländischen Fiskus zu entgehen. Zum letzten Punkt ist aber festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des liechtensteinischen Rechts ist, Ausländer auf ihre Steuermoral gegenüber ihrem Heimatstaat zu überprüfen.
Als weiterer Grund ist mitunter das sinkende internationale Ansehen in diesem Bereich aufgrund der relativen Undurchsichtigkeit im Vergleich mit entsprechenden Vehikeln des ausländischen Rechts anzuführen. Ziel der Revision war es unter anderem, ein in sich geschlossenes einheitliches System zu schaffen. Konsequenterweise findet sich nun kein Verweis mehr auf das TruG. Grundsätzlich ist dies zu begrüssen, doch soll die Frage erlaubt sein, wie es nun bezüglich Verantwortlichkeit und Haftung der Stiftungsorgane aussieht. Gemäss Bericht und Antrag Seite 27 könne «anhand teleologischer Reduktion oder einer Rechtsfortbildung» eine sachgerechte Lösung gefunden werden. Als Laie auf diesem Gebiet frage ich mich aber: Warum kann man der Klarheit und Vollständigkeit halber nicht auch diese Frage im Zuge der Totalrevision klären? Denn dies von Vornherein den Gerichten zu überlassen, wo es hier gerade im gleichen Zug ginge, ist mir nicht klar.
Als weitere Anmerkung möchte ich § 10 des Bericht und Antrages anführen: Gemäss dieser Bestimmung stehen den Begünstigten die Kontrollrechte nach § 9 nicht zu, wenn der Stifter selbst Letztbegünstigter ist. Angesichts der aktuellen Diskussion um den Finanzplatz erscheint mir diese Norm als heikel. Die Destinatärsrechte sind wesentlicher Bestandteil der internen Selbstkontrolle bei privatnützigen Stiftungen. Fehlen diese, so frage ich mich, ob dann nicht Missbrauchsgefahr besteht. Macht der Stifter selbst von den Kontrollrechten - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch, so ist das «Parkieren» von Geld oder die Errichtung von Stiftungen, die nur zur «Haftungsflucht» dienen, zumindest auch nicht auszuschliessen. Zudem würde mich interessieren, ob in der Besteuerung der Stiftungen Änderungen geplant sind.
Als Letztes möchte ich anregen, § 11 Abs. 2 nochmals einer genaueren Prüfung zu unterziehen: Dass die Destinatärsrechte eingeschränkt sind, wenn die Stiftung ein Kontrollorgan eingerichtet hat, erscheint logisch und ist soweit nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint mir befremdlich, dass als Kontrollstelle auch der Stifter selbst oder von ihm namentlich genannte, beliebige natürliche Personen eingesetzt werden können. Obwohl § 27 Abs. 2 Anwendung findet, kann die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass einfach ein Freund oder - allgemeiner gesagt - eine Person des Vertrauens als Kontrollorgan beauftragt wird. Ähnliche Beziehungsverhältnisse können mit Bezug auf den Stifter der Fall sein. Daher halte ich § 11 Abs. 2 - vor allem im Lichte der momentanen Lage des Finanzplatzes - für diskussionswürdig.
Nun zum Schluss: Generell halte ich den vorgelegten Bericht und Antrag, wie bereits ausgeführt, als gelungenes Werk und einen ausgewogenen Kompromiss zwischen berechtigten, legitimen Geheimhaltungsinteressen der Marktteilnehmer und dem Anspruch, in punkto Transparenz und Kontrolle interna-tionalen Standards mehr als zu genügen. Wichtig scheint mir, dass die Marktteilnehmer im Inland hinter dem neuen Stiftungsrecht stehen. Dieses Signal ist nach meiner Wahrnehmung nicht zu übersehen. Stehen die politisch Verantwortlichen ebenfalls hinter dem neuen Stiftungsrecht, so kann unser Land auch nach aussen geeint, glaubwürdig und gefestigt auftreten. Dieses Bekenntnis und diese Gewissheit eines seriös ausgestalteten Rechtsinstituts fällt uns umso leichter, da - wie zu Beginn dieser März-Landtagssitzung seitens der Regierung ausgeführt wurde - in verschiedenen Staaten ein Stiftungsrecht nach liechtensteinischem Vorbild eingeführt wurde oder wird.
Ich spreche mich klar für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus und danke der Regierung, besonders dem federführenden Ressort Justiz unter Dr. Klaus Tschütscher, für diese wichtige Arbeit der Totalrevision des Stiftungsrechts. Durch die Umsetzung dieser umfassenden Revision werden die Stiftungen weiterhin das Herzstück unseres Finanzplatzes bleiben. Danke.Abg. Franz Heeb
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse und unterstütze die Revision des Stiftungsrechts. Sie trägt zur Rechtssicherheit im Innern und zur Vertrauensbildung nach aussen bei. Mit der vorliegenden Revision wird vor allem die Kontrolle über die gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen verbessert. Kernstück der Revision sind der Erlass eines in sich geschlossenen Gesetzeswerkes ohne Quellenverweise, die Stärkung der Verantwortlichkeit der Stifter insbesondere bei der Errichtung der Stiftung und Änderung des Stiftungszweckes, die Klärung und Regelung der Stiftungsaufsicht, indem gemeinnützige Stiftungen der staatlichen Aufsicht und privatnützige Stiftungen einer verstärkten internen Kontrolle, der so genannten Foundation Governance, mit der Möglichkeit von Rechtsfürsorgeverfahren unterstellt werden.
Die jüngsten Ereignisse um den Finanzplatz Liechtenstein und die ausländische Kritik an den Familienstiftungen verlangt eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit der vorliegenden Revision des Stiftungsrechts. Es geht darum, rechtliche Schwachstellen der Regierungsvorlage ernsthaft zu prüfen, sowie die Besonderheiten und Stärken des liechtensteinischen Stiftungsrechts zu vertreten und zu bewahren.
Wie die Abg. Renate Wohlwend bereits ausgeführt hat, sind in der Regierungsvorlage zur Revision des Stiftungsrechts insbesondere folgende Punkte zu prüfen: Das Widerrufsrecht und die damit in Zusammenhang stehenden Missbrauchsmöglichkeiten, die Regelung zur Eintragung und Gründungsanzeige von gemein- bzw. privatnützigen Stiftungen und die damit zusammenhängende Dokumentenverwaltung sowie die Übergangsbestimmungen, insbesondere die langen Fristen zur Rechtsbereinigung. Die Fragen zu diesen Punkten sind von den Vorrednern hinreichend erläutert worden und ich verzichte daher auf eine nochmalige Wiederholung.
Mir ist es wichtig, dass die Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts bzw. der privatnützigen Stiftungen auf politischer Ebene sachlich und klärend diskutiert werden. Ich hoffe und wünsche mir, dass durch die Revision des Stiftungsrechts im Landtag Missverständnisse und Vorurteile insbesondere auch im Ausland aufgelöst werden. Für mich steht Eintreten auf die Vorlage ausser Frage.Abg. Doris Beck
Vielen Dank. Ich möchte zuerst noch kurz auf das Thema zurückkommen der Abg. Andrea Matt und des Abg. Paul Vogt, und zwar das Thema «nicht genügend Zeit»: Der Landtagsvizepräsident hat hier zwar schon einiges ausgeführt, aber anscheinend hat das den Abg. Paul Vogt nicht davon abgehalten, das nochmals darzulegen. Und ich möchte hier nochmals darauf hinweisen: Der Vernehmlassungsbericht ist schon lange verfügbar. Seit letztem Herbst gibt es auch Arbeitsgruppen aus dem Markt, die mit differenzierten Stellungnahmen hier sich beteiligen. Es gibt für die politischen Parteien auch die Möglichkeit, sich jeweils hier einzubringen.
Dann die Tagung, die in Bezug auf das Stiftungsrecht mit Vertretern aus Regierung, aus dem Markt, aber auch aus der Wissenschaft stattgefunden hat - ich möchte mich hier herzlich dafür bedanken, es gab auch den Abgeordneten - ich sag mal - in geschützter Atmosphäre - weil es wurde nicht erwartet, dass die Abgeordneten dort Stellung beziehen, sondern sie konnten sich wirklich von Markt, Wirtschaft und Regierung und Podiumsdiskussion einfach informieren lassen und sich das Basiswissen zu bestimmten Problemfeldern aneignen.
Es gab auch eine Informationsveranstaltung der Regierung für alle Landtagsmitglieder. Hier wiederum nur für die Landtagsabgeordneten, damit auch bewusst ohne den Markt hier Fragen gestellt werden konnten. Es wurde begleitet vom Stiftungsrechtsexperten Dr. Schauer aus Wien und Prof. Dr. Jakob mit Lehrstuhl für Privatrecht an der Uni Zürich. Ich denke es war eine gute Möglichkeit, gerade die Punkte, die jetzt auch wieder genannt wurden, auch - ich sag mal - zu beleuchten. Es gab verschiedene Angebote aus dem liechtensteinischen Finanzplatz von verschiedenen Marktteilnehmern, sich über offene Fragen aus der Praxis zu informieren und ich muss sagen, wir haben die Angebote auch angenommen und es wurde offen diskutiert. Ich denke das ist ganz wichtig, weil das stellen Sie zu Recht fest, es ist eine schwierige Materie und die Abg. Renate Wohlwend hat gesagt, nach 30-jähriger Praxis sind immer noch bestimmte Fragen offen. Ich denke, es ist wichtig, dass man sich hier auch beim Markt orientiert.
Dann der zweite Punkt des Abg. Paul Vogt «Missbräuche bekämpfen»: Das bedeutet, da bin ich mit Ihnen einig, dass man das tun muss. Wir haben das aber auch schon bei der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erlebt: Missbräuche bekämpfen bedeutet nicht, ein Produkt zu opfern. Ich glaube, hier ist einfach die Balance zu wahren: Wo entsteht Missbrauch, was braucht es an Kontrolle und an Aufsicht? Aber einfach blind ein Produkt zu opfern in der Meinung, das Problem wäre dann beseitigt, da irren Sie sich. Das Produkt Stiftung ist nicht die Lösung aller Probleme in Bezug auf Steuermissbrauch oder ausländische Angriffe. Wogegen ich mich verwehre ist, dass wir Handlanger dieser Kreise sind. Ich möchte hier den Finanzplatz - ich hoffe, dass da zugehört wird - Handlanger bestimmter Kreise: Ich finde, dieser Begriff, das ist für mich nahe am Eichel-Begriff in der Arena.
Ich denke es ist eine schwierige Materie, aber ich möchte das nochmals sagen - ich habe das vor zwei Tagen bei der Futuro-Diskussion schon angebracht -, ich bin froh, dass wir es in Liechtenstein immer noch schaffen, ein Milizparlament zusammenzustellen, wo verschiedene Fachspezialisten Einsitz nehmen und sich für diese Arbeit engagieren. Ich denke es ist genauso das Thema, wenn es um Energiefragen geht oder sehr komplexe Vorlagen. Wir brauchen die verschiedenen Know-how-Träger im Landtag und ich denke das ist der Kern eines Milizparlaments und auch der Sinn eines Milizparlaments, dass hier einfach die Praxis und das Know-how mit einspielt.
Den internationalen Standard haben Sie angesprochen. Ich frage mich: Was ist das? Produkt, ich habe es vorhin gesagt, ich möchte da nachher noch darauf zurückkommen, das Produkt Stiftung: Ich denke wenn wir am Beispiel - das auch der Herr Landtagsvizepräsident gebracht hat - von Herrn Eichel in der Arena, wenn man sich anschaut, wenn man in dieser Branche tätig ist, was hier an Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei-Richtlinien in Liechtenstein und in der Schweiz - die Gesetzgebung, wie die aussieht, was wir unter «know your customer» alles über uns ergehen liessen, wie viel Aufwand hier im Finanzplatz bei den Marktteilnehmern in den Jahren 2000/2001, in der Schweiz im Jahre 2004 mit dem In-Kraft-Treten der Gesetzgebung, was hier geleistet worden ist über all die Jahre, dann ist es schon ein Affront, wenn ein Herr Eichel in der Arena meint, wir wüssten nicht, was die «Know your customer»-Regel ist.
Und da bin ich an diesem Punkt: Was alles müssen wir opfern, um diesen internationalen Standard .... und da möchte ich Ihnen einfach, ich komme hier vielleicht zu meinem eigentlichen Thema, nämlich das Thema Produkt Stiftung:
Ich glaube, konzeptionell und als Produkt steht die liechtensteinische privatnützige Stiftung in direktem Wettbewerb - auch das wurde schon angetönt - mit dem zunehmend verbreiteten Trust nach angelsächsi-schen Vorbild oder eben auch mit der österreichischen Stiftung, die Teile von uns übernommen hat. Und ich denke für die Diskussion hier ist es auch wichtig, dass die liechtensteinische Stiftung weiterhin als ein gleichwertiges und vergleichbares Rechtsinstitut zum angelsächsischen Trust auch gestaltet ist. Ich glaube, hier wurde sehr, sehr viel Aufwand in die Vorlage gesteckt und viele Expertisen wurden getätigt, um eben das zu erreichen. Ich glaube es wurden die Probleme der Übersichtlichkeit und die Probleme der Rechtssicherheit durch diese Totalrevision gelöst. Das wird nicht nur von der Wirtschaft, sondern auch von der Wissenschaft durchaus attestiert dieser Vorlage.
Dass ein Reformbedarf da war, ich glaube, da sind wir uns alle einig, sei das in dogmatischer, rechtspolitischer, aber auch aus Marktsicht. Ich glaube, das ist anerkannt. Ich meine, überall gibt es irgendwelche Prozente von Missbrauch. Missbrauch kann man aber auch bekämpfen - ich habe es vorhin schon ausgeführt -, und zwar mit Kontrolle und mit Aufsicht.
Ich habe persönlich noch ein Anliegen. Es wurden ganz viele Themen gebracht, um hier nochmal gewisse Sachen zu klären. Mir persönlich geht es hier noch um die Auskunftspflicht und Informationspflicht und Kontrolle eines Anwartschaftsberechtigten. Das heisst, ich verstehe die Ausführungen im Bericht sehr wohl, dass man eben diese Auskunfts- und Kontrollpflichtrechte diesem Anwartschaftsberechtigten geben will, ich sehe das aber eher aus der Sicht eines Stifters, wenn wir hier reden von Stärkung der Stifterrechte. Ich kann mir eben durchaus vorstellen, dass ich als Stifter mein Vermögen zwar institutionalisiere, das heisst es ist nicht mehr mein Vermögen, aber dass ich halt eben bestimme, dass, bis meine zwei Kinder 35 oder 40 Jahre alt sind, dass es dann für einen gemeinnützigen Zweck benutzt wird, und wenn die das Alter erreicht haben, dass die dann als Begünstigte eingesetzt werden und das dann in die privatnützige Stiftung übergeht.
Für mich stellt sich einfach die Frage: Wenn ich diesen zwei Kindern praktisch vom Zeitpunkt der Errichtung diese Kontroll- und Auskunftspflicht gebe, dann ist es natürlich nicht mehr der Effekt, den ich vielleicht erziele; nämlich, ich möchte, dass diese Kinder eine gute Ausbildung haben, dass die Karriere machen und dass sie sich praktisch ihr Standing selber erarbeiten und erst danach von diesem Vermögen profitieren. Man kann jetzt sagen, das kommt für mich nahe in das Thema Testament. Vielleicht gibt es hier auch wieder andere Meinungen, die da einen Missbrauch sehen. Ich weiss es nicht. Ich möchte dies einfach nochmal platzieren und vielleicht kann die Regierung hier dann auch noch auf die 2. Lesung mir eine Antwort geben.
Damit wäre ich auch bei dem Thema, das der Herr Landtagsvizepräsident schon ausführlich angetönt hat, beim Thema privatnützige Stiftung versus gemeinnützige Stiftung: Wann ist hier der Übergang, wenn eben beide Intentionen damit abgedeckt werden sollen? Und damit würde ich schliessen. Danke schön.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte auch nochmal kurz eine Replik zum Votum des Abg. Paul Vogt machen: Für mich ist es absolut kein Problem, wenn Sie in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und des Eigentums eine andere Werthaltung haben als ich. Dies ist Ausdruck des Pluralismus in diesem Parlament. Was mich aber stört ist, dass Sie mit Bezug auf Harald Bösch die Stiftung wieder als geeignetes Instrument für Geldwäsche in den Raum stellen. Aus praktischer Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass die Stiftung nicht mehr oder weniger geeignet ist als jede andere Bankbeziehung, Geldwäsche zu betreiben. Mich stört es, wenn Sie hier einen alten Mythos wieder herausholen, den selbst der «Spiegel» über Bord geworfen hat. In seiner Ausgabe vom Montag nach Beginn der Steueraffäre hat er geschrieben, dass Liechtenstein wohl kein Ort mehr sei, der kriminelle Machenschaft wie Drogengelder usw. unterstützt und führt hier beispielhaft die Aufdeckung der Siemens-Affäre auf. Wenn Sie die enormen Anstrengungen des Staates sowie der Privatwirtschaft durch die Bezugnahme auf Harald Bösch in Frage stellen, so muss ich mich fragen: Was ist die Absicht dahinter?Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin wahrhaftig froh, dass sich der so genannte Kreis langsam aber sicher zu schliessen beginnt. Ich bin froh, weil am Mittwoch waren doch noch Stimmen von einer Landtagskommission vorhanden und ich glaube, die einzige Stimme, die wir heute hörten von Landtagskommission kam vom Abg. Paul Vogt.
Eine Replik möchte ich eigentlich dem Abg. Paul Vogt geben. Ich wollte eigentlich nichts sagen, aber das Wort «scheinheilig» hat mich jetzt doch sehr gestört. Weil, wenn ich Ihrem Votum genau zugehört habe - ich habe Ihrem Votum genau zugehört und da war jetzt zumindest eine Aussage, die in Bezug auf Scheinheiligkeit nicht zu überbieten ist. Sie haben gesagt: Es ist mir ein wichtiges Anliegen, das Bankgeheimnis ist zu schützen. Da bin ich ganz Ihrer Meinung, Herr Vogt. Nur, Monsieur Vogt, erinnern Sie sich an die Aussagen vom Mittwoch, die Aussage, die Sie in «Le Monde» gemacht haben: Das Bankgeheimnis ist gemacht für die Steuerhinterziehung. Mehr möchte ich dazu nicht mehr sagen. Ich lasse es jetzt so im Raum stehen - und das wäre es für mich. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Abg. Harry Quaderer, ich möchte nur dazu Stellung nehmen, dass der Abg. Paul Vogt in seinem Votum erwähnt hat, dass er anschliessend an die 1. Lesung einen Antrag stellt, eine Kommission zu bestellen. Dies ist sein gutes Recht und wer dann diesem Antrag zustimmt oder nicht, das müssen Sie dann schon dem Plenum überlassen.
Dann gebe ich das Wort der Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Danke. Es wurde öfter jetzt erwähnt, dass das österreichische Privatstiftungsrecht eine Rezeption des liechtensteinischen Rechts ist. Ich möchte doch mal in die Runde die Überlegung hineinwerfen, weshalb denn das österreichische Privatstiftungsrecht nicht diesen schlechten Ruf wie das liechtensteinische hat. Weshalb ist Österreich bei der Rezeption unserer Familienstiftung nicht so weit wie Liechtenstein gegangen und sieht beispielsweise eine stärkere Kontrolle der Stiftungen vor? Das ist doch eine ganz wesentliche Frage und die trifft sich mit dem, was die Abg. Doris Beck gesagt hat: Missbrauch kann mit Aufsicht bekämpft werden. Und ist dieses Instrument der hinterlegten Stiftung, das wir haben, eine wirkliche Kontrolle, eine wirkliche Aufsicht oder ist es nur eine Alibi-Übung? Ich tendiere im Moment immer noch dazu, die jetzt vorgeschlagene Lösung eher in Richtung einer Alibi-Lösung zu sehen und würde eine Lösung, wie sie in Österreich gewählt worden ist, nämlich eine zwingende Eintragung jeder Stiftung in ein Firmenregister doch begrüssen. Ich unterstütze übrigens ebenfalls eine Landtagskommission.Abg. Paul Vogt
Ich möchte kurz auf die Angriffe gegen mich replizieren, damit das einfach klargestellt ist und für alle verständlich ist, was ich gesagt habe: Nochmals und ich sage es dann vielleicht nochmals und nochmals, bis es bei einigen angekommen ist: Ich bin nicht gegen die Institution der Stiftung. Ich bin liberal eingestellt. Die Stiftungen sollen erhalten bleiben, aber Missbrauch soll bekämpft werden.
Zum Thema Harald Bösch: Wenn Sie genau zugehört haben, habe ich Harald Bösch nicht verteidigt. Ich habe seine wissenschaftliche Leistung nicht bezweifelt. Ich respektiere diese Leistung. Und deshalb habe ich gesagt: Wir müssen diese Argumente, die Harald Bösch vorgebracht hat, genau prüfen. Ich möchte mir eine Meinung machen dazu, wie gut diese Argumente sind. Ich bin bereit, mich auf die Argumentation einzulassen. Ich sage nicht einfach, die ganzen Bedenken in Bezug auf Missbrauchsmöglichkeiten seien aus der Luft gegriffen. Ich möchte das prüfen.
Dann zum Thema Scheinheiligkeit: Ich habe gesagt: Wer so tut, als ob die Stiftungen nichts mit Steuerhinterziehung zu tun hätten, der sei scheinheilig. Und dazu stehe ich und das werde ich noch x-mal wiederholen, wenn Sie es x-mal hören wollen.
Dann zum Thema Bankgeheimnis: Auch hier habe ich gesagt: Das Bankgeheimnis an sich ist eine gute Sache. Ich stehe zum Thema Schutz der Privatsphäre. Ich möchte das aufrechterhalten. Der Nachbar soll sich nicht erkundigen können, wie viel Geld ich oder sonst irgendjemand auf der Bank hat. Der Schutz der Privatsphäre ist uns wichtig. Wir wollen einen guten Datenschutz, aber dieses Argument Schutz der Privatsphäre, Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses, darf nicht dazu herhalten, damit diejenigen Behörden, die von Gesetzes wegen damit beauftragt sind, Steuern einzuziehen, nicht an die notwendigen Informationen herankommen, die die Bürger verpflichtet wären, diesen Behörden zu geben. Das ist der Punkt. Und das ist auch eine ethische Frage. Und wenn man mich nun als Moralapostel bezeichnet und meint, das sei nun der grösste Vorwurf, den man mir machen kann, dann sage ich: Ja gut, bin ich halt ein Moralapostel. Ich habe damit kein Problem.
Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, ich glaube Sie haben mich gänzlich falsch verstanden. Ich hatte sinngemäss gesagt: Am Mittwoch gab es noch weitere Stimmen zu einer Landtagskommission und die weiteren Stimmen haben sich ausser der Stimme von Andrea Matt und Paul Vogt widerlegt und das erfreut mich eigentlich. Dass die Freie Liste eine Landtagskommission, eine Abstimmung über eine Landtagskommission will, das widerrufe ich in keiner Weise. Das ist ihr demokratisches Recht und dazu stehe ich auch. Es ist ihr demokratisches Recht, diese Vorlage verschieben zu wollen im guten Glauben, dass es mit einer Landtagskommission nochmals sechs Monate gehen wird und das wird das In- und Ausland nicht verstehen. Aber das ist nicht mein Problem. Sie haben ihr legitimes Recht, das zu verlangen. Ich sage nicht mehr und nicht weniger. Ich habe niemals gesagt, dass sie das nicht machen dürfen. Da haben Sie mich wirklich falsch verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte diesbezüglich nicht in eine Diskussion eintreten. Ich habe mich nur deshalb gemeldet, weil ich mich erinnere, dass Sie gesagt haben, es wäre quasi nur der Abg. Paul Vogt, der jetzt noch für eine Landtagskommission plädiert. Und das hat mich zum Hinweis bewogen, dass wir eine Abstimmung, wie er es wünscht, nach der 1. Lesung vornehmen. Und dann werden wir sehen, wer für eine Landtagskommission plädiert. Das war der Grund meines Hinweises.
Dann gebe ich das Wort der Abg. Marlies Amann-Marxer.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident, und guten Morgen. Wenn wir bei der Diskussion um Moral und Ethik sind, dann möchte ich mich einfach auch noch dagegen wehren, dass von manchen Abgeordneten die Stiftung als Mittel zur Steuerhinterziehung fast gleichgesetzt wird - unterschwellig oder offen - fast gleichgesetzt wird. Ich denke es ist Aufgabe, die Herkunft der Gelder festzustellen. Mit der «Know your customer»-Regel muss sichergestellt werden, dass wir nichts mit Drogengeldern, Mafiageldern oder Waffenschiebergeschäftsgeldern zu tun haben. Aber ich möchte auf das Votum des Abg. Günther Kranz verweisen, der in seinem Votum gesagt hat: Die Steuermoral von ausländischen Stiftern gegenüber ihrem Wohnsitzland zu überprüfen ist nicht unsere Aufgabe. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich darf mich jetzt zu Wort melden und möchte auch ein paar grundsätzliche Ausführungen zur Stiftungsrechtsreform machen, bevor ich dann auf die Fragen eingehen werde. Ich werde mich aber hüten über Themen zu sprechen, die heute nicht zur Behandlung anstehen, sondern heute geht es um das Stiftungsprivatrecht und um nichts anderes.
Ich möchte damit beginnen, zunächst auf die Genese dieses Bericht und Antrages einzugehen. Sie wissen, dass der Vernehmlassungsbericht seit dem Jahr 2007 der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und dass es für uns von allergrösster Wichtigkeit war, eine Gesamtkonzeption hier zu erreichen. Die Regierung hat hier zunächst bei der Neuordnung rechtlicher Rahmenbedingungen natürlich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen, das an erster Stelle und die staatlichen Anliegen und Bedürfnisse zu berücksichtigen und auch in die Arbeiten einfliessen zu lassen. Darüberhinaus - und das ist heute auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen - ist aber gerade in einem Rechtsbereich wie dem Stiftungsrecht in besonderer Weise auf die Anliegen des Marktes und auch der Marktteilnehmer Bedacht zu nehmen. Für diejenigen bedeutet diese Reform der Stiftung nämlich nicht eine alltägliche Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen, sondern es bedeutet auch das Wirtschaften der Zukunft. Es bedeutet auch den Finanzplatz der Zukunft und auch die Wettbewerbsfähigkeit.
Um diesen beiden Interessenlagen bestmöglich gerecht zu werden, haben wir uns entschlossen, bei den Revisionsarbeiten diesen Revisionsprozess durch ausgewiesene Stiftungsrechtsexperten begleiten zu lassen. Und diese sollen aufgrund ihrer wissenschaftlich internationalen Sichtweise gleichsam auch eine Art Machbarkeitsfilter für diese Vorlage bieten, die Vertretbarkeit der Lösungsansätze beurteilen, dies auch aus rechtsdogmatischer Sicht. Und wenn dann die internationale Anerkennung immer wieder ins Spiel gebracht wird, so ist das offensichtlich ein Grundmisstrauen, das man diesen zwei Professoren entgegenbringt. Ich kann hier nur das Gegenteil sagen: Diese beiden Professoren haben hervorragende Arbeit in den letzten Monaten geleistet. Einige konnten sich ja auch selbst davon überzeugen, als sie am Gespräch mit diesen beiden Herren teilgenommen haben.
Ich möchte deshalb nun auch einen Eindruck meinerseits hier geben, wie die Entstehung der behandelten Gesetzesvorlage überhaupt möglich war. Ich denke, auch das ist wichtig, wenn man so eine Beurteilung heute vornimmt: Wir haben bereits im Herbst 2005 und dann im Frühjahr 2006 sehr intensiv an dieser Vorlage gearbeitet. Wir haben Herrn Prof. Schauer bereits im Sommer 2006 beigezogen. Er hat übrigens auch bei der Stiftungsrechtsreform in Österreich mitgearbeitet. Ich denke, dies sollte man bei weiteren Voten auch in die Ausführungen mit einbeziehen.
Ich möchte auch - und das möchte ich an dieser Stelle auch ausdrücklich tun - meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die hier enormen Einsatz geleistet haben in den letzten Monaten, meinen herzlichsten Dank aussprechen. Ich glaube dieser Einsatz, der sucht seinesgleichen bei der Ausarbeitung einer Vorlage. Ich möchte - und das tue ich jetzt auch ganz bewusst - auch den Marktteilnehmern danken für die Dutzenden von Gesprächen, die wir in diesem Zusammenhang miteinander geführt haben. Diese Gespräche waren in der Tat nicht einfach. Der Abg. Heinz Vogt hat von einem steinigen Weg gesprochen. Es war zumindest nicht einfach, hier eine Vorlage zu präsentieren. Es geht immerhin um die Reform des Stiftungsrechts, welches auf Wilhelm Beck zurückgeht. 1926 wurde dies geschaffen. Und wenn man heute diese Stiftung in Zusammenhang mit anderen Instrumenten bringt, dann tut es mir für das Werk von Wilhelm Beck schon fast leid um diese Äusserungen.
Ich möchte auch sagen, dass die ganze Diskussion von einem konstruktiven Miteinander geprägt war aller Beteiligten auch auf dem Markt und es widerspiegelt sich auch darin, dass es für mich auch selbst noch vor ein paar Monaten sehr schwierig vorstellbar war, dass wir eine Vorlage hier heute behandeln, die auch vom Markt in weiten, weiten, weiten Teilen mitgetragen wird und begrüsst wird. Ich glaube diese Konstruktivität war in den Gesprächen spürbar, deutlich spürbar. Alle haben den Reformwillen gezeigt und hier auch die weiteren Schritte mitgetragen. Ich möchte hier einen grossen Dank auch allen, die sich an der Vernehmlassung beteiligt haben und sich konstruktiv zusammengefunden haben, meinen herzlichsten Dank aussprechen.
Die zur Behandlung anstehende Reform stellt meines Erachtens nach Auffassung der Regierung eine ausgewogene Gesamtkonzeption dar und trägt den erwähnten Zielsetzungen der Zusammenführung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sowie marktpolitischen Bedürfnissen Rechnung. Und sie trägt auch dem Rechnung, dass sie ein ausgewogenes Modell mit Liberalität, aber auch mit Kontrolle hier zu einem Gesamtwerk findet. Herr Prof. Jakob hat in seinem öffentlichen Referat vom Spannungsverhältnis zwischen der traditionellen Dogmatik und der funktionalen Liberalität gesprochen und dies hier ausdrücklich auch so gewürdigt. Unser Ziel ist es, mit diesem Werk ein modernes Stiftungsrecht zu schaffen und dessen inhaltliche Schwerpunkte im Folgenden wie folgt auch zu präsentieren. Wir wollen ein systematisches Konzept darlegen. Das haben alle Abgeordneten auch so gesehen. Wir wollen die Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters nach vorne bringen. Wir wollen die Qualität der Hinterlegung stärken. Ich werde darauf zurückkommen. Wir machen eine konsistente Regelung der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten und wir fassen auch die Stiftungsaufsicht völlig neu. Und ich werde auch noch ganz kurz auf die Übergangsbestimmungen zu sprechen kommen.
Die einzelnen Schwerpunkte präsentieren sich wie folgt:
Zur Systematik: In systematischer Hinsicht zeichnet sich die Vorlage unseres Erachtens dadurch aus, dass sich das neue Stiftungsrecht als ein in sich geschlossener Normenkomplex präsentiert. Das hat viele Vorteile. Bisher gab es Verweise auf das Treuunternehmensrecht und vom Treuunternehmensrecht gab es wiederum Verweise praktisch in den gesamten Rechtsbestand des PGR. Sie haben es oder können es dem Bericht und Antrag entnehmen, dass wir uns auch überlegt haben, das Stiftungsrecht gänzlich aus dem PGR herauszunehmen. Diesen Weg sind wir dann aber nicht gegangen. Wir setzen auf Tradition auch in diesem Bereich. Ich habe das auch bei der Behandlung von «Futuro» gesagt, es ist auch nichts Schlechtes, wenn man auf die traditionellen Stärken sich weiterhin besinnt. Und das haben wir uns hier auch vor Augen geführt und deshalb bleiben auch die Allgemeinen Bestimmungen des PGR hier in Anwendung.
Der Abg. Günther Kranz - dann könnte ich diese Frage gleich hier mit einpacken - hat auf den Bericht und Antrag Bezug genommen auf Seite 27 und von der teleologischen Reduktion gesprochen. Das bezieht sich auf die Allgemeinen Bestimmungen des PGR. Wenn man hier konsistente Lösungen für das Stiftungsrecht, all die Lösungen auch noch für das Stiftungsrecht an sich in den eigenen Rechtsbestand des Stiftungsrecht einfliessen lassen müsste, so wäre dies eine Arbeit, die auf Einzelfälle zugeschnitten wäre. Und wir sind überzeugt, dass die Qualität der Rechtsprechung für diese Fragen anhand der gängigen Auslegungsmethoden die richtigen Lösungen finden wird. Deshalb haben wir es auch in den Bericht und Antrag hineingeschrieben, dass sich die Gerichte das vor Augen führen können.
Ein zweiter Schwerpunkt ist die Erhöhung der Verantwortlichkeit des Stifters: Schon bisher war die Verantwortung des Stifters in unserem Stiftungsrecht gross geschrieben und man muss sich auch vor Augen führen, dass der Stifter derjenige ist, der die Stiftung gründet. Und hier so zu tun, als ob der Stifter überhaupt keine Rechte mehr haben soll, was er mit seinem eigenen Vermögen zu tun gedenkt, das scheint mir doch ein wenig absurd zu sein.
Wir wollen diese Verantwortung durch zahlreiche neue Bestimmungen der Vorlage stärken. Wir wollen dabei Rechtsunsicherheiten beseitigen. Das wurde anerkannt. Wir wollen insbesondere die treuhänderische Stiftungserrichtung klar regeln, die Diskussion zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Stifter beenden, eine klare Beseitigung einer Rechtsunsicherheit, auch keinen Raum mehr lassen für entsprechende Rechtsprechung. Wir kommen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nach. Wir regeln die Bestimmtheit des Stiftungszwecks einschliesslich der Begünstigten klar und wir regeln auch die rechtliche Qualität der Stifterrechte durch eine ganz eindeutige Regelung. Hier wurde die Unübertragbarkeit und Unvererbbarkeit der Stifterrechte angesprochen. Auch hier ein deutlicher Qualitätssprung gegenüber dem heutigen Stiftungsrecht.
Ein paar Worte zur treuhänderischen Stiftungserrichtung: Diese Zulässigkeit ist auch international nie in Zweifel gezogen worden. Hier das herbeireden zu wollen, das wäre meines Erachtens nicht sachlich zu begründen. Wir bedienen uns hier der Stellvertretungsregeln. Diese Stellvertretungsregeln sind Rechtsbestand in unserem Land seit vielen vielen Jahren und wir schaffen hier eben durch diese Stellvertretungsregeln Rechtsklarheit mit Bezug auf die Frage: Wer ist Stifter einer liechtensteinischen Stiftung?
Auch hinsichtlich der Stiftungsdokumente schaffen wir deutlich mehr Qualität als heute. Sie finden ausführliche Regelungen: Was gehört zum zwingenden Inhalt der Stiftungsurkunde? Was ist fakultativ obligatorisch? Was ist fakultativ? Das ist auch alles im Bericht und Antrag ausgeführt und wird auch so mitgetragen.
Ich komme damit zum Punkt der Hinterlegung privatnütziger Stiftungen: Ich möchte hier einfach daran erinnern, dass auch die Schweiz Familienstiftungen dadurch entstehen lässt, dass es die Stiftungserklärung gibt und ein Eintrag rein deklaratorischer Natur wäre. Aber auch in der Schweiz ist ein Eintrag nicht notwendig. Im Übrigen ist die hinterlegte Stiftung keine Erfindung dieser Stiftungsreform, sondern das ist Rechtsbestand seit 80 Jahren. Und ich möchte auch noch einmal betonen, dass bei dem, was international in Kritik gezogen worden ist, nicht die Hinterlegung das Thema ist, sondern allenfalls die Kontrolle der Hinterlegung. Und deshalb möchte ich dazu jetzt ein paar Ausführungen auch machen.
Es wurde von verschiedenen Votanten die Frage gestellt: Gründungsanzeige - Warum das? Ich möchte dazu zunächst ausführen, dass auch das System der Gründungsanzeige keine Erfindung dieser Reform ist. Das schreibe ich nicht mir auf die Fahne, sondern das ist eine Erfindung, welche bereits im Vernehmlassungsbericht 2004 enthalten war. Und trotz der sehr widersprüchlichen Eingaben, die damals eingegeben worden sind, war das der eigentlich unumstrittenste Punkt der Vernehmlassungseingabe 2004.
Ich habe davon gesprochen, dass wir mit der Gründungsanzeige einen deutlichen Qualitätssprung machen werden. Und das machen wir auch und ich möchte das auch begründen. Und wer den Aufsatz von Prof. Jakob gelesen hat, der kann das in sehr deutlicher Art und Weise auch nachvollziehen. Er schreibt dort, dass wir hinsichtlich des Gründungsaktes eine Mehrfachkontrolle einführen. Die gibt es heute nicht. Heute gibt es die Stiftungsurkunde, die beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wird, und eine Kontrolle findet höchstens - wenn überhaupt - stichprobenartig statt. Im Übringen haben wir bei «Futuro» ausgeführt - und diesem Bericht haben die Abgeordneten in diesem Saal auch zugesprochen - der Staat soll nur das tun, was er wirklich tun soll. Man soll auch auf privatwirtschaftliche Instrumente setzen - und genau das haben wir hier getan.
Wir glauben an die Qualität der hier in unserem Land tätigen Treuhänder, Rechtsanwälte und auch Berechtigten nach einer 180a-Bewilligung. Wenn es dieses Vertrauen nicht gäbe, dann ist Handlungsbedarf auf anderer Ebene gegeben und nicht im Stiftungsrecht selbst. Die Erstkontrolle dieser Gründungsanzeige wird outgesourct. Das kann man nachlesen im § 20. Ein deutlicher Qualitätssprung. Die entsprechenden Berufsgeheimnisträger haben die Gründungsanzeige, die Richtigkeit der Angaben der Gründungsanzeige zu dokumentieren und das auch strafbewehrt. Das ist die Erstkontrolle. Wie gesagt, diese Herren und Damen, die auf diesem Markt tätig sind, stehen unter der Aufsicht der FMA und ich glaube nicht, dass diese Aufsicht hier und heute in Zweifel gezogen wird. Ich möchte damit auch einen Aspekt einbringen, nämlich, dass damit auch die Marktakteure selbst in Zukunft natürlich für den Ruf des Stiftungsrechts verantwortlich sind, dass hier diese Erstkontrolle auch tatsächlich funktioniert.
Es findet dann eine Zweitkontrolle statt - § 20 Abs. 4 - mit der Amtsbestätigung. Das Amt hat zu bestätigen, dass diese Gründungsanzeige hinterlegt wird und es kann dort diese Zweitkontrolle durchführen. Wir schaffen neu - und dann sind wir bei der ersten externen Kontrolle - die Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese kann die materiellen Inhalte der Hinterlegungs- und Gründungsanzeige prüfen. Das ist § 21. Die Prüfbefugnis ist übrigens eine Bestimmung, die vom Markt nicht per se - ich sage es vorsichtig - vorgeschlagen wurde. Hier hat aber die Regierung ganz klar darauf gedrängt, dass diese Prüfbefugnis auch hier zum Rechtsbestand in unserem Stiftungsrecht wird. Die Kontrolle der Kontrolleure ist ein Stichwort und diese Dreifachkontrolle ist eine Kontrolle der Kontrolleure. Mehr kann man meines Erachtens nicht mehr tun.
Dann kommen wir zur Regelung der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten: Ich möchte auch hier zunächst darauf verweisen, dass es im internationalen Trend liegt, zwischen der öffentlichen Aufsicht und der internen Aufsicht einer Stiftung zu unterscheiden. Die Experten - und das wurde auch ausgeführt, mehrfach ausgeführt - haben dieses System sogar als sehr modern und im internationalen Trend liegend hervorgehoben. Dass bei gemeinnützigen Stiftungen eine externe Stiftungsaufsicht, eine staatliche Stiftungsaufsicht geschaffen wird, ist international üblich und wird auch bei uns nun eingeführt. Dass bei privatnützigen Stiftungen eine interne - und dort redet man von der Foundation Governance - eingeführt wird, liegt im internationalen Trend. Das ist überhaupt kein Liechtenstein-Spezifikum. Im Gegenteil. Hier können wir sogar Vorreiter der Zukunft sein. Ich erinnere auch hier an das, was der deutsche Prof. Jakob gesagt hat, dass die Frage der Informations- und Begünstigtenrechte in Deutschland nicht einmal im Rechtsbestand geregelt sind. Und hier Deutschland zur Argumentation herzuziehen, das halte ich für nicht sachlich gerechtfertigt.
Ich möchte auf den Inhalt der Informations- und Auskunftsrechte dann wahrscheinlich bei der Lesung kurz eingehen, könnte das aber auf Nachfragen natürlich auch jetzt tun: Ich glaube, dass wir mit dem Modell, das wir jetzt schaffen, ein flexibles, ausgewogenes System schaffen, welches auf die Bedürfnisse der Stiftungskontrolle Rücksicht nimmt, aber eben auch auf das, für was wir auch stehen, für die Vertraulichkeit der Stiftung.
Ich möchte damit zur Neuregelung der externen Stiftungsaufsicht kommen: Hier unterteilen wir ganz klar in Zukunft zwischen der privatnützigen Stiftung auf der einen Seite und der gemeinnützigen Stiftung auf der anderen Seite. Und die Gemeinnützigkeit zieht die Konsequenz der Stiftungsaufsicht nach sich. Nicht nur die Stiftungsaufsicht ist dann eine Pflicht, sondern neu auch eine Revisionsstellenpflicht. Davon gibt es kein Abweichen. Wir schaffen mehr Qualität. Die Gemeinnützigkeit war heute an verschiedenen Orten definiert oder nicht definiert. Man hat sich behelfsmässig über das Steuergesetz geholfen. Das ist sicherlich der falsche Ansatz. Der Begriff der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht muss überhaupt nicht zwingend derselbe sein wie im privatrechtlichen Bereich, wie es überhaupt gilt, die Rechtsbereiche sauber zu trennen, was in der Argumentation in manchen Diskussionen eben nicht sehr stringent auseinander gehalten wird.
Ich möchte auch auf den Bereich der Übergangsbestimmungen kurz an dieser Stelle bereits eingehen: Die Übergangsbestimmungen sind eine Notwendigkeit. Hier kann man in der Tat dann diskutieren: Neues Recht nur für neue Stiftungen. So absolut sehen wir das ja auch nicht. Neues Recht gilt nicht nur für neue Stiftungen, sondern wir führen einen sanften Übergang auch für alte Stiftungen hier ein. Ich komme darauf auch gleich noch zu sprechen, wenn wir dann die einzelnen Punkte der Voten noch durchgehen wollen.
Ich möchte zu Beginn, bevor ich auf die Fragen eingehe, hier einfach auch nochmals den ganzen Bereich der Auskunfts- und Informationsrechte so darstellen, dass uns die Experten - und das haben Sie selbst gehört, es wurde fast wortwörtlich so ausgeführt - sagen: Ihr schafft es, dass ihr solche Regelungen in das Gesetz hineinnehmt. Andere Staaten haben auch Stiftungsrechte und haben überhaupt keine Regelungen. Ich möchte diese Frage nicht weiterhin der Rechtsprechung überlassen. Ich möchte klare Regelungen im Gesetz haben und deshalb ist dieser Bereich auch im Gesetz sehr detailliert ausgefallen. Ich nehme diese Regelungen, diese detaillierten Regelungen, hier gerne in Kauf, um eben Rechtssicherheit auch für die Zukunft zu haben. Hier kann man natürlich Forderungen stellen. Hier kann man aber auch andere Forderungen stellen: Forderungen nach weniger Regelung, aber man kann auch Forderungen stellen nach noch mehr Kontrolle. Das sind legitime Ansprüche. Wir glauben, dass wir ein ausgewogenes Modell hier präsentieren können.
Dann bin Ihnen noch das Wort schuldig, was die Experten Ihnen gesagt haben - mit dem Satz habe ich nämlich begonnen: Sie haben davon gesprochen, dass es ein hochmodernes Konzept sei, das wir hier vorschlagen, welches durchaus auch Referenzcharakter haben könnte. Das mache ich jetzt für das Protokoll.
Dann versuche ich auf die einzelnen Punkte einzugehen. Ich werde mich aber - und bitte haben Sie dafür Verständnis - nicht zu Thematiken äussern wie zu den Schnittstellenmaterien, die wir übrigens auch angesprochen haben. In aller Offenheit haben wir gesagt: Es gibt Schnittstellenmaterien zu diesem Bereich, die müssen auch geklärt werden. Dazu gehören Fragen der Rechtshilfe. Dazu gehören Fragen der Amtshilfe. Dazu gehören steuerrechtliche Fragen. Aber diese Fragen sind nicht im Privatrecht zu klären. Die sind im jeweiligen Rechtsbereich zu klären. Und die können dann dort auch sehr ausgiebig diskutiert werden.
Ich beginne in der Reihenfolge, wie die Voten gemacht worden sind. Zur internationalen Anerkennung habe ich etwas gesagt. Zur Gründungsanzeige glaube ich auch entsprechende Ausführungen zur Klarheit gemacht zu haben. Ich sehe den Rückschritt nicht. Ich sehe Qualitätsverbesserungen, und zwar deutliche Qualitätsverbesserungen. Wir führen Qualitätskontrolle ein, und zwar durch die Kontrolle der Kontrolleure mit einem dreistufigen Kontrollverfahren. Dass sich der Gläubigerschutz verschlechtert hat, das sehe ich überhaupt nicht. Das ist auch nicht Thematik dieser Stiftungsrechtsreform. Gläubigerschutz spielt sich nicht in diesem Bereich ab. Wenn das Pflichtteilsrecht hier angesprochen wird, so ist das eine Thematik des jeweiligen Erbrechtes und eine Frage des jeweiligen auch ausländischen Erbrechtes, das hier zur Anwendung gelangt. Hier spielen die Regeln des internationalen Privatrechts eine grosse Rolle.
Dann zum Bereich der Stiftungsurkunde: Hier wurde der Zweck angesprochen und die Begünstigten und das könne man wieder beliebig - so habe ich es zumindest verstanden - verschieben. Das ist nicht der Fall. Sie sehen es in § 16 Ziff. 4 - der Zweck der Stiftung. Wir haben hier ausdrücklich die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Deutlichkeit nachvollzogen, dass zum zwingenden Inhalt der Stiftungsurkunde der Zweck, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten gehört. Zumindest andeutungsweise muss es klar sein, ansonsten muss der Vorbehalt angebracht werden können.
Über die Stiftungsaufsicht zu den privatnützigen habe ich gesprochen, dass das durchaus im internationalen Trend liegt, hier eine Foundation Governance, eine interne Kontrolle herbeizuführen.
Zum Sorgfaltspflichtsbereich hat der Landtagsvizepräsident Ausführungen gemacht. Ich bin auch froh um Ihr Votum, Frau Abg. Wohlwend, und zwar zur Frage der kirchlichen Stiftungen. Ich denke, es ist in der Tat eine Frage zwischen Staatsrecht und Kirchenrecht und ich glaube nicht, dass sich das Kirchenrecht ausserhalb des Staatsrechts bewegen kann. Und das war die Intention, die wir hier auch weiterverfolgt haben. Ich möchte mich dafür bedanken.
Zur Frage des Widerrufsrechts: Hier auch vorweg die Bemerkung meinerseits, das Widerrufsrecht ist keine Erfindung dieser Vorlage. Ich glaube, das hat auch niemand so vorgebracht. Ich möchte das einfach auch hier betont wissen. Das Widerrufsrecht ist aber auch keine Einzigartigkeit des liechtensteinischen Rechts. Überhaupt nicht. Das Widerrufsrecht findet sich - so wurde es auch angesprochen - im Bereich des österreichischen Stiftungsprivatrechts. Und auch im schweizerischen Stiftungsrecht finden sich Änderungsrechte. Das war im Übrigen auch noch nie ein Kritikpunkt internationaler Befindlichkeiten. Man muss sich nur die jeweiligen Folgen, die dieses Planungsinstrument nach sich zieht, vergegenwärtigen. Das sind vor allem die Fragen, die der Abgeordnete und Landtagsvizepräsident Ivo Klein aufgeworfen hat, das sind steuerliche Folgen. Es gibt übrigens auch sehr sehr viele transparente Strukturen, die das genau wollen. Dass sie die Erbschaftssteuer, die heute in Deutschland wegen der Ungleichbehandlung aufgrund des Aussensteuergesetzes noch bezahlt werden muss, wenn man Vermögenswerte in eine liechtensteinische Stiftung bringt, dass man diese Steuern nicht bezahlen will und deshalb sich halt das Widerrufsrecht vorbehält, dann wird einem dieses Vermögen halt weiterhin zugerechnet. Ich sehe nicht ein, was daran schlecht sein soll.
Ich komme damit zum Bereich der Übergangsbestimmungen: Gründungsanzeige, Hinterlegung, das war der zweite Bereich, den die Abg. Wohlwend und der Abg. Franz Heeb gebracht haben, ich glaube, das habe ich versucht auszuführen.
Übergangsbestimmungen - die Zweispurigkeit: Da haben wir uns sehr lange auch unterhalten über diese Frage. Das ist in der Tat so, Übergangsbestimmungen gehören nebst dem materiellen Teil eigentlich zum Schwierigsten bei jeder Gesetzesschaffung. Das ist auch eine Frage, was man dem Markt zumuten kann und was man auch zumuten will. Und die Frage, denke ich, müssen wir uns immer wieder sehr intensiv auch vor Augen halten und die können wir auch im Hinblick auf die 2. Lesung sicherlich auch nochmals sehr intensiv miteinander diskutieren. Ich möchte Ihnen einfach sagen, von was wir uns leiten liessen. Wir haben uns das aber auch reiflich überlegt, was wir hier vorgeschlagen haben. Das ist ja nicht etwas, was einfach so entstanden ist. Zunächst zum Bereich der Sanierung der Stiftungen: Hier erinnere ich einfach daran - das steht auch im Bericht und Antrag -, dass dieser Weg keine Überraschung für den Markt ist, sondern der Weg durch einen Aufsatz von Prof. Heiss in der LJZ aus dem Jahre 2004 schon vorgezeichnet war.
Zum Bereich neues Recht / altes Recht: Hier gilt natürlich, wenn vollständig neues Recht auch auf alte Stiftungen Anwendung findet, so hat das natürlich den Vorteil eines einheitlichen Rechtes für die Zukunft. Dies bedingt aber umfangreiche Übergangsvorschriften, die jetzt im Bericht und Antrag nicht enthalten sind.
Das zweite Modell, ein paralleler Bestand zweier Rechte, dies hat natürlich für die Zukunft den Nachteil, dass man in der Tat mit zwei Rechtsprechungen für die Zukunft auch leben will.
Wir sind auch hier eine Zwischenlösung gegangen. Wir haben hier ein Mischmodell vorgeschlagen. Wir sagen zwar, dass neues Recht grundsätzlich nur auf neue Stiftungen angewendet werden soll, und alte Stiftungen nach dem alten Recht weiterbehandelt werden sollen. Aber doch wesentliche Elemente der Fortschritte, die ich vorher zu skizzieren versuchte, wollen wir auch auf alte Stiftungen angewendet wissen, so insbesondere der Bereich der öffentlichen Aufsicht, die Revisionsstellenpflicht, die stiftungsinterne Kontrolle. Und hier wollen wir - das war unser Vorschlag - dem Markt einen sanften Übergang gewähren: Wenn sich eine Tatsache ändert, die heute nach dem § 20 zu einer Gründungs- oder eben Abänderungsanzeige führt, dann soll das auch bei alten Stiftungen der Fall sein.
Die grösste Thematik bei einem vollständigen Übergang ist aber nicht nur die Zeitkomponente. Das ist auch eine inhaltliche Frage, und zwar die inhaltliche Frage der Anpassung der Stiftungsdokumente an die neuen Regelungen gemäss §§ 16, 17 und 18: Kann man die alten Statuten an die bisherigen und die neuen Regelungen dann anpassen?, diese Fragen sind mit vielen Fragezeichen zu behaften und es könnten hier noch viele Fragen angestellt werden. Wir nehmen diese Anregung aber auf und wir werden diese Frage sicherlich nochmal im Hinblick auf die 2. Lesung auch diskutieren und auch dem Landtag dann in einer Stellungnahme dementsprechende Ausführungen machen.
Ich komme zum Bereich der Abgrenzung der gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen: Die wurde auch zweimal erwähnt, und zwar vom Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein und von der Abg. Doris Beck. Wir sind uns bewusst, dass es gemischte Stiftungen gibt, die sowohl privatnützige und gemeinnützige Elemente beinhalten. Auch hier ist unser Ansinnen, Klarheit zu schaffen: Der Stifter soll beim Stiftungserrichtungsgeschäft sich dokumentieren müssen, ob er eine mehrheitlich gemeinnützige oder mehrheitlich überwiegend privatnützige Stiftung schaffen will, weil sich nachher alle anderen Rechtsfolgen an diesem System aufsplitten - interne Aufsicht, externe Aufsicht - und hier wollen wir in der Verantwortung den Stifter in die Pflicht nehmen, diese Frage zu Beginn klären zu müssen.
Es wurde dann die Frage auch bezüglich der Anwartschaftsberechtigten gestellt: Die entsprechenden Ausführungen finden Sie auf Seite 62, warum wir hier einen sehr weiten Ansatz gewählt haben, dass die Begünstigten hier ins Recht gefasst würden. Würde man die Anwartschaftsberechtigten hier herausnehmen, so kämen wir zur Situation, dass es in Zukunft nach wie vor gänzlich kontrollfreie Stiftungen gäbe. Und diesen Weg wollen wir nicht beschreiten und deshalb ist diese Lösung vorgesehen. Wenn nämlich nur Anwartschaftsberechtigte oder nur Ermessensbegünstigte vorhanden sind - es ist im Übrigen so, dass die überwiegende Anzahl an Stiftungen nur Ermessensbegünstigte haben - dann wäre der Weg frei für gänzlich kontrollfreie Stiftungen. Und das ist nicht der Weg, weil dann ja auch das Kontrollorgan keinen Sinn mehr macht.
Der Landtagsvizepräsident hat dann, wenn ich ihn richtig verstanden habe, gesagt, dass er sich auch vorstellen hätte können, dass das Amt selbst Massnahmen - die Stiftungsaufsichtsbehörde glaubte ich zu hören - selbst Massnahmen setzen könnte. Hier verweise ich darauf, dass es unser Ziel ist, dass wir keine unterschiedlichen Rechtsmittelzüge mehr haben wollen. Wenn nämlich das Amt selbst Massnahmen setzen könnte und/oder das Gericht für gleiche Sachverhalte, dann haben wir auf der einen Seite den verwaltungsrechtlichen Weg und auf der anderen Seite den zivilrechtlichen Weg. Das ist die Situation, die wir heute haben. Da wollen wir Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen. Das wollen wir für die Zukunft nicht mehr.
Ich möchte mich nun wirklich nur ganz kurz von den Inhalten des Stiftungsrechts wegbewegen. Ich möchte ganz neutral hier einfach eine Meinung dazu sagen, zu den Gutachten und zu den gefilterten Informationen. Ich möchte die Diskussion hier aber nicht mehr anheizen. Es ist überhaupt nicht meine Absicht. In den Gutachten steht nichts drin, was wir zu verbergen hätten. Ich denke, diese Diskussion wurde geführt. Das ist eine generelle Debatte. Ich habe dafür gesorgt, dass Sie den Aufsatz von Herrn Prof. Jakob, den er gehalten hat, in schriftlicher Form bekommen. Und Herr Prof. Jakob hat Ihnen, und ich sage das jetzt auch öffentlich, weil die öffentliche Kritik hier an die Regierung adressiert war, dass Herr Prof. Jakob Ihnen am Samstag gesagt hat, dass er im Gutachten nichts anderes gesagt hat als was er anlässlich der öffentlichen Veranstaltung gesagt hat, wie er in seinem Papier ausgeführt hat und wie er Ihnen für Fragen zur Verfügung gestanden ist. In diesem Sinne liefern wir den Abgeordneten keine gefilterten Informationen.
Zu Herrn Bösch: Auch Herrn Bösch kennen wir. Ich habe mich mit ihm auch schon unterhalten. Er hat einen ganz anderen Ansatz. Nach seiner Stiftungsdogmatik gibt es nur noch gemeinnützige Stiftungen. Diese Argumentationen helfen uns nicht weiter, wenn wir um privatnützige Stiftungen diskutieren. Wir kennen ihn und er hat übrigens sich auch vernehmlassen lassen, leider ein bisschen sehr spät, aber er hat sich auch vernehmlassen lassen und wir haben seine Eingaben auch aufgearbeitet. Also auch in diesem Sinne haben wir kein Defizit zu verzeichnen.
Das mit den Sprachregelungen, das müssten Sie nochmals ausführen. Das habe ich nicht ganz begriffen, was diese Diskussion gebracht hat. Aber ich glaube, das ist auch nicht Gegenstand der heutigen Diskussion. Die glaubte ich, dass wir diese am Mittwoch geführt haben.
Dann nochmals zum Bereich Gläubigerschutz: Hier möchte ich nur noch einen Satz dazu sagen. Das ist auch die Referenz zum Mittwoch. Am Mittwoch wurde das Postulat zum Futuro-Bericht mit 24 Stimmen abgeschrieben. «Futuro» wurde zur Kenntnis genommen. Asset protection nimmt darin einen breiten Bereich ein. An diese Meinung des Landtages möchte ich auch hier anknüpfen.
Dann hat der Abg. Günther Kranz zwei/drei Punkte aufgeworfen, die ich noch nicht erwähnt habe. Das ist vor allem der § 11 Abs. 2 mit den Kontrollorganen und mit den Privilegierungen. Ich sage das auch deutlich, das sind Privilegierungen, die wir dort schaffen, mit den Privilegierungen, anstelle der Revisionsstelle eben andere Organe zu schaffen. Das führt mich zur ersten Bemerkung: Es sind eben Organe und Organe haben nicht nur Rechte, sondern die haben auch Pflichten. Und wenn man eine Organeigenschaft in sich trägt und Organwalter ist, dann muss man auch wissen, was man tut. Und hier, glaube ich, haben wir auch einen Weg gewählt, diese Organeigenschaft zu dokumentieren.
Im Übrigen, selbst wenn man diese Organe eingesetzt hat, kommt wiederum das Prinzip der Kontrolle der Kontrolleure zu tragen, es bleibt immer noch ein Kerngehalt an Informationsrechten für die Begünstigten. Und diese können auch die Berichte der Kontrollorgane verlangen. Also auch hier ein mehrschichtiges, ineinandergreifendes System.
Ich glaube, es bleibt noch ein Punkt: Das ist der Punkt, den die Abg. Andrea Matt ganz am Schluss aufgeworfen hat. Sie hat gesagt, dass sich unsere Aufsicht von derjenigen in Österreich unterscheidet. Da müssen Sie mir weiterhelfen, weil wir haben diese entsprechenden Abklärungen gemacht. Unsere Aufsicht kann sich mehr als wie sehen lassen im Vergleich zu Österreich. Diese Diskrepanz sehe ich nicht. Aber da können Sie mir vielleicht weiterhelfen. Sie haben dann aber von der Eintragung gesprochen und die Eintragung ist nicht dasselbe. Ich glaube, Sie haben das Wort Aufsicht in Zusammenhang mit der Eintragung verwendet, was meines Erachtens hier nicht so gepasst hat. Sie haben gefragt, warum wir nicht zur Eintragung gelangen. Und da habe ich bei der Gründungsanzeige meines Erachtens Entsprechendes ausgeführt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort der Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte zuerst auf das Gespräch mit den zwei Professoren zurückkommen. Ich habe mich sehr über dieses Gespräch und die Ausführungen gefreut und die Professoren haben zu vielen rechtlichen Aspekten Stellung genommen. Sie haben aber in ihren Ausführungen immer wieder darauf verwiesen, dass sehr viele rechtspolitische Entscheidungen im Stiftungsrecht gemacht werden müssen und dass es nicht ihre Aufgabe ist, diese rechtspolitischen Entscheidungen zu kommentieren, sondern dass sie diese in Liechtenstein gefällten rechtspolitischen Entscheidungen einfach als Vorgaben akzeptiert haben. Und wir sind aber genau das Gremium, das eigentlich die rechtspolitischen Entscheidungen treffen müsste. Und dazu müsste man sich aber jetzt wirklich einfach vertiefter mit dem Stiftungsrecht auseinander setzen und dann sind wir wieder beim Anfang, aber das möchte ich jetzt auch nicht wiederholen.
Dann der zweite Punkt über die Hinterlegung. Da möchte ich einfach darüber sprechen, wenn wir bei dem § 20 angekommen sind. Ich habe aber noch Fragen zu dieser Sorgfaltspflicht. Mir reichen die Ausführungen, die bisher dazu gemacht worden sind, noch nicht aus. Wenn ich richtig informiert bin, dann wird die Sorgfaltspflicht aktuell im Treuunternehmensgesetz geregelt. Das neue Stiftungsrecht soll aber nicht mehr auf dieses Treuunternehmensgesetz ja verweisen, sondern ist jetzt eine ganz eigene komplexe Thematik. Ich bitte Sie deshalb darum, mir das einfach nochmal zu erklären, über welche Gesetzesbestimmungen in der Gesetzesvorlage die Sorgfaltspflicht geregelt wird bzw. auf das Sorgfaltspflichtgesetz verwiesen wird. Ich weiss es schlichtweg nicht.
Und dann möchte ich noch eines zum Gläubigerschutz anführen: Ich würde es gut empfinden, wenn der Gläubigerschutz explizit in das Gesetz integriert werden würde. Nur dann wäre er effektiv.Abg. Heinz Vogt
Ich wollte mich eigentlich erst bei der Artikelverlesung noch weiter melden, ich möchte aber dennoch eine Rückfrage stellen an Dr. Klaus Tschütscher: Herr Tschütscher, Sie haben erwähnt, dass der Stifter sich zu Beginn im Klaren sein muss, ob er privatnützige oder gemeinnützige Zwecke in den Vordergrund stellen will. Gerade bei der diskretionären Ausgestaltung einer Stiftung ist die Gewichtung aber per Definition nicht festgelegt und liegt im Ermessen des Stiftungsrates. Eine solche Stiftung wäre, wenn es nicht festgelegt wäre, automatisch eine gemeinnützige Stiftung. Das ist meiner Meinung nach nicht sachgerecht und ich würde eher darauf tendieren, dass man eher auch auf die Leistung dann abstützen sollte. Ich würde mich für die Materialien freuen, wenn wir vielleicht für diese Materie «Ermessensstiftung» noch genauere Aussagen Ihrerseits hätten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zunächst zu den drei Punkten der Abg. Andrea Matt: Ich möchte nur betont wissen, dass wir natürlich den Experten rechtspolitische Vorgaben geben, aber das ist kein Spezifikum des Stiftungsrechts. Rechtspolitische Vorgaben gibt es bei jedem Gesetz. Aber sie haben auch in aller Deutlichkeit, und das war mir wichtig, bei jedem Auftrag gesagt, sie werden sich dazu auch äussern und das haben sie auch in aller Offenheit vor Ihnen getan. Sie haben ja auch gesagt, wo man rechtspolitisch andere Wertungen hineinlegen kann. Diese Transparenz haben wir gemacht und deshalb kann ich den Ausdruck «gefiltere Information» wirklich überhaupt nicht verstehen. Den haben Sie nicht geprägt, Entschuldigung, das war jetzt nur ein Konnex. Aber den Ausdruck finde ich gewaltig, also muss man auch dementsprechend hier entgegnen.
Zum Sorgfaltspflichtbereich: Ich denke, hier müssen wir auseinander halten die Sorgfalt, die ein Stiftungsrat per se in seiner Geschäftsführung an den Tag legen muss. Die ergibt sich aus dem Stiftungsrecht, aus dem Privatrecht, und der ganze Sorgfaltspflichtbereich, wo es um Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäscherei, die «Know your customer»-rules, wer ist wirtschaftlich berechtigt, geht, das ist im Bereich des Sorgfaltspflichtsgesetzes geregelt und dort darüber wacht die FMA.
Es ist mir auch wichtig, in diesem Zusammenhang zu betonen - dort geniesst die Stiftung keine Sonderbehandlung. Die Stiftung ist einfach ein normales Rechtsinstrument, das auch dort der Kontrolle unterliegt. Im Übrigen werden dort nicht die einzelnen Instrumente kontrolliert, sondern es werden die entsprechenden Rechtsträger kontrolliert, die Treuhänder, die Rechtsanwälte, die Investment-Unternehmen und andere. Das war auch der Grund, weshalb die FMA nicht die richtige Stelle gewesen wäre, als Stiftungsaufsichtsbehörde zu fungieren, weil sie mit Rechtssubjekten zu tun hat und nicht mit Gesellschaftsformen.
Dann zum Gläubigerschutz: Den Gläubigerschutz, so wie Sie es formuliert haben, per se gibt es nicht. Welche Gläubiger sind zu schützen? Die Gläubiger der Stiftung? Die Gläubiger des Stifters? Die Gläubiger der Begünstigten? Und hier haben wir auch wiederum verschiedene Instrumentarien auch im Bereich des Gläubigerschutzes für die Stiftung geregelt. Und nur um den Gläubigerschutz der Stiftungsgläubiger kann es im Stiftungsprivatrecht in diesem Bereich gehen. Ansonsten, das habe ich versucht auszuführen, wenn es um Pflichtteilsrechte geht, geht es um den Bereich des Erbrechts. Dann sind diese Anwendungen dort zu suchen.
Dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt: Ich werde vielleicht versuchen, das bei der konkreten Bestimmung nochmals auszuführen und dann sicherlich auch im Hinblick auf die 2. Lesung werden wir hier nochmals Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort der Abg. Andrea Matt.Abg. Andrea Matt
Ich gebe zu, es kann durchaus sein, dass ich auf der Leitung sitze, was das Sorgfaltspflichtgesetz betrifft. Ich möchte einfach wissen: Wird die FMA regelmässig die Treuhänder überprüfen, ob die Stiftungen ordnungsgemäss gemacht worden sind? Und wenn ja, in welchem Rhythmus wird das geschehen?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich gebe Ihnen hier jetzt eine Erfahrung aus der Praxis, weil ich mit diesem Bereich wirklich konkret zu tun habe: Es ist ja so, dass das Sorgfaltspflichtgesetz in anderen Staaten praktisch das Geldwäschereigesetz ist. In Liechtenstein beinhaltet das Sorgfaltspflichtgesetz auch die Kontrolle und in der Praxis läuft das so, dass die Treuhänder in einem Drei-Jahres-Rhythmus von externen Wirtschaftsprüfern geprüft werden und die Banken werden jährlich in der Regel von der bankengesetzlichen Revisionsstelle in Bezug auf die Sorgfaltspflichten, also die Geldwäschereipflichten, geprüft.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann stelle ich fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt. Gleichzeitig scheint Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten.
Ich werde den Antrag des Abg. Paul Vogt über die Bildung einer Landtagskommission nach der 1. Lesung zur Abstimmung bringen.
Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 107 Abs. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 107 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 182 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 182 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 259 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 259 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Überschrift vor Art. 552 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 552 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 552 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 552 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 1 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich hätte zu Abs. 1 folgende Anregung: Meiner Meinung nach müsste der Fokus des Zweckes auf das verselbstständigte Zweckvermögen gerichtet werden. Hier gäbe es verschiedene Möglichkeiten.
Das Zweite ist, es steht in Abs. 2: «Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Errichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig». Hier hätte ich noch eine Verständnisfrage. Auch im Bericht und Antrag bekam ich nicht die klaren Aussagen: Wenn zum Beispiel eine Stiftung ein landwirtschaftliches Gut betreibt und Angestellte einstellen muss, ist darunter auch ein kaufmännischer Betrieb zu sehen oder kann ich solche Mitarbeiter überhaupt anstellen? Im Bericht und Antrag ist nur die Rede von kaufmännischem Personal und der Errichtung von Büros, aber nicht vom Betreiben von Hilfsmitteln oder der Anstellung von landwirtschaftlichen Kräften als Beispiel.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Bezüglich der Anregung wäre ich um mehr Konkretisierung froh, wie Sie sich das in Abs. 1 vorstellen.
Und zu Abs. 2 ist klar, dass ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe - und dazu wird ein Forstbetrieb zählen - zur Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes dienen muss. Diese Frage scheint mir aufgrund des Gesetzeswortlautes schon klar zu sein. Das im Unterschied auch zum heutigen Recht. Daran wird aber auch nicht gerüttelt. Wenn es solche Stiftungen heute gibt, dann können die das ohne Probleme auch weiterhin betreiben.Abg. Heinz Vogt
Ich habe erwähnt, dass der Fokus auf das verselbstständigte Zweckvermögen gerichtet sein muss. Ich kann hier vielleicht mal einen Vorschlag machen von Abs. 1, so wie ich mir das vorstelle: Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.
Das ist so eine Konkretisierung, wie ich mir das vorstellen würde.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, so eine Formulierung schon einmal gelesen zu haben. Wir werden uns das im Hinblick auf die 2. Lesung auch nochmals zu Gemüte führen.Abg. Andrea Matt
Ich bitte Sie auch noch auf die 2. Lesung zu überprüfen, ob es sinnvoll wäre, eine Bestimmung einzuführen, dass eine Stiftung ihren Sitz im Inland haben muss.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich glaube, wir beschäftigen uns heute mit dem liechtensteinischen Stiftungsrecht. Ich denke, die Frage ist geklärt, über was wir uns heute unterhalten. Wir unterhalten uns nicht darüber und können uns auch nicht über eine Stiftung in einer anderen Jurisdiktion unterhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das irgendetwas bringt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 2 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe es schon vorher erwähnt: Bei der Ermessensstiftung bzw. bei der diskretionären Ausgestaltung einer Stiftung geht es um Leistungen, die dann im Ermessen des Stiftungsrates oder weiterer Organe liegen. Und hier, wenn ich Abs. 3 lese, wird davon ausgegangen, dass der Stifter schon zu Beginn eigentlich festlegen muss, ob es sich um eine privatnützige oder gemeinnützige Stiftung handelt bzw. was überwiegt. Sofern es dann nicht feststeht, ist es automatisch eine gemeinnützige. Ich erachte das bei der Ermessensstiftung nicht für sachgerecht und ich würde für die 2. Lesung dann bitten, dass man das vielleicht noch einmal überlegen könnte und das nicht in diesem Fall bei der Ermessensstiftung verbessern könnte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Mein Votum geht in dieselbe Richtung. Ich habe ja in meinem Eintretensvotum die Idee geprägt, dass man bei gemeinnützigen Stiftungen zwingend den Stifter dazu verpflichten sollte zu bestimmen, was die Stiftung mehrheitlich ist. Ich bitte auch die Regierung, diese Idee zu prüfen.Abg. Andrea Matt
Ich plädiere dafür, die bestehende Regelung beizubehalten, dass wenn der Stiftungszweck einer Stiftung nicht aus der Urkunde ersichtlich ist, dass sie dann eben als gemeinnützige deklariert wird. Damit ist eine verbesserte Aufsicht gegeben.Abg. Renate Wohlwend
Danke. Nach dem, was der Abg. Heinz Vogt gesagt hat, stellt sich für mich die Frage, ob nicht - oder das wäre mein Verständnis, dass selbst bei der Ermessensstiftung der Stifter im Rahmen der Absichtserklärung schwergewichtet. Das fällt wohl nicht in das Ermessen des Stiftungsrates, ob ich eine Stiftung als gemeinnützig oder privatnützig qualifiziere. Das muss nach meinem Verständnis aus der Absichtserklärung des Stifters hervorgehen. Abg. Heinz Vogt
Das ist vermutlich jetzt schon eine Grundsatzfrage. Oft werden bei solchen Stiftungen gemeinnützige und privatnützige Zwecke ja genau angesprochen und die effektiven Leistungen liegen dann im Ermessen des Stiftungsrates und oft auch zum Beispiel bei Beiräten oder Protektoren oder bei sonstigen Organen. Und für mich steht es jetzt einfach nicht fest bei der Ermessensstiftung, dass schon der Stifter sagen soll, was überwiegen soll in solchen Konstruktionen. Das ist auch praxisfremd gemäss meinem Verständnis und ich bitte einfach, das nochmals abzuklären.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Der Vernehmlassungsbericht hat in dieser Frage ja nicht genau gleich gelautet. Wir haben auch festgestellt, dass, wenn sich die Frage zu Beginn nicht klären lässt, wir eine Klarheit schaffen müssen und deshalb die gesetzliche Vermutung. Wenn sich der Stifter nicht äussern kann oder nicht äussern will, dann muss das Gesetz Klarheit schaffen, im Zweifelsfall als gemeinnützige Stiftung dies zu deklarieren. Weil, wenn man die Ausnahme zur Privilegierung erlangen will, eben nicht eingetragen zu werden und keine Revisionsstelle bestellen zu müssen, eine klare Äusserung zumutbar ist. Und wenn es keine Äusserung gibt, dann muss, denke ich, das Gesetz Klarheit schaffen: Was gilt mit Bezug auf die Stiftungsaufsicht, was gilt mit Bezug auf die interne Aufsicht?
Man könnte auch sagen: Wenn er sich nicht äussert, ist die Stiftung als privatnützige zu deklarieren. Nur dann spricht sich der Gesetzgeber für die Privilegierung aus. Und das, denke ich, das wollen wir hier nicht machen. Aber eine Klarheit muss zu Beginn herrschen: Muss die Stiftung eingetragen werden oder muss sie nicht eingetragen werden? Und da muss von Beginn weg klar sein: Ist sie gemeinnützig oder ist sie nicht gemeinnützig? Sie kann ja durchaus zu Beginn auch überwiegend privatnützig sein, wenn er das will. Das ist ja auch kein Problem. Und es wird auf die Leistung dann auch jährlich abgestellt. Wenn dann im Jahr X die Leistung nicht das vom Stifter Angestrebte erreicht, wird ja nicht automatisch eine Eintragung erfolgen, sondern nur dann, wenn es seinem Willen entspricht. Wenn aber rechtsmissbräuchlich - das sehen Sie dann bei § 20 bei der Hinterlegung, wenn sich der Zweck ändert - wenn es aber rechtsmissbräuchlich passiert, dann müssen Anordnungen getroffen werden.
Ich denke, das ist eine sehr, sehr flexible Lösung. Nur muss am Anfang klar sein: Welche Rechtsform ist es? Ist es eine privatnützige oder ist es eine gemeinnützige?, weil sich da die Rechtsfolgen dann aufsplitten. Und wir wollen ja die Stärkung des Stifters, die Stifterfreiheit und die Stifterverantwortung und an und für sich nicht die Stärkung des Stiftungsrates mit dieser Reform bezwecken. Das ist ein weiteres Argument. Das schwächste allerdings.Abg. Heinz Vogt
Ich glaube, hier wird schon ein bisschen Stifterwille und die Kontrolle verwechselt. Und ich bin schon für eine Kontrolle. Ich möchte das auch hervorheben, dass ich natürlich sage, dass eine kontrollfreie Stiftung, wie es schon angetönt wurde, das begrüsse ich natürlich selbstverständlich nicht. Aber ich denke schon, es ist bei der Ermessensstiftung schlichtweg nicht anheimgestellt, wie das schlussendlich ausgestaltet wird, sondern dass es wirklich im Ermessen des Stiftungsrates und oft in solchen Konstruktionen von weiteren Organen ist. Und hier ist auch eine Kontrolle da und ich sehe nicht ein, warum jetzt das hier irgendwie unter dem Stichwort Risikokontrolle gesehen wird. Abg. Andrea Matt
Eigentlich geht es doch hier im Kern darum, dass der Zweck der Stiftung eindeutig festgelegt wird. Und ich denke, eine Ermessensstiftung, die sich im Zweck nicht mal dahingehend äussern kann, ob sie privatnützig oder gemeinnützig ist, dann müsste man doch vielleicht die Ermessensstiftung in dieser Form in Frage stellen. Ich denke, es ist absolut zumutbar, im Stiftungszweck schon festzulegen, ob man schwer wiegend privat- oder gemeinnützig tätig sein will.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur ein Missverständnis ausräumen. Wir zweifeln überhaupt nicht daran, dass dem Stiftungsrat dieses Ermessen eingeräumt werden kann. Nur müssen wir zu Beginn wissen: Muss jetzt die Stiftung dann eingetragen werden oder ist es eine hinterlegte privatnützige Stiftung? Und wenn das am Anfang nicht klar dokumentiert werden kann anhand des Willens des Stifters, sondern er es frei lässt, dann muss das Gesetz hier einen Auffangtatbestand schaffen und eine Regelung vorsehen, unter welche Kategorie es dann fällt. Und das haben wir hier getan. Aber wir werden auch versuchen im Hinblick auf die 2. Lesung, hier vielleicht noch ein bisschen mehr Klarheit zu schaffen. Abg. Rudolf Lampert
Ich habe vielleicht eine etwas dumme Frage: Der Stiftungszweck bzw. ob es eine gemeinnützige Stiftung oder eine privatnützige Stiftung in der Deklaration ist, wird abhängig gemacht vom Zweck, welchen die Stiftung hat. Jetzt frage ich mich, ob eine privatnützige Stiftung, die nicht derselben Kontrolle wie die gemeinnützige Stiftung untersteht, ob die sich ebenfalls zur Annahme von fremden Geldern auf dem Markt - ich spreche von Spenden - empfehlen kann oder wie dann die Stiftungsaufsicht funktioniert, weil sie ja als privatnützige deklariert ist und nicht als gemeinnützige. Gibt es - ich habe zumindest nichts gefunden - eine Deklaration einer solchen Stiftung, dass sie dann zwangsweise zu einer gemeinnützigen bezüglich der Aufsicht wird oder wie funktioniert das, Herr Regierungsrat?Abg. Heinz Vogt
Ich glaube, da missverstehen wir uns Frau Abg. Matt. Es geht nicht darum, dass der Zweck nicht festgelegt wird. Der wird sehr wohl festgelegt, aber es hat eben privatnützige und gemeinnützige Elemente da drin, wer schlussendlich Gelder kriegen soll. Und das liegt dann im Ermessen des Stiftungsrates und oft von weiteren Organen. Und ich sehe da übehaupt keinen Interessenkonflikt, wie Sie das angetönt haben.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Das wird im Rahmen der Aufsicht passieren müssen, was die Stiftung konkret tut, wie das Stiftungsgebaren ist. Dementsprechend werden ja auch die Kontrollinstrumente vorgesehen. Bei den privatnützigen mit den Kontrollorganen wahrscheinlich und bei der gemeinnützigen Stiftung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde und diese Behörden werden natürlich dementsprechend auch prüfen: Verhält sich der Stiftungsrat im Rahmen dessen, was ihm von der Stiftungserklärung bzw. Stiftungsurkunde durch den Stifter vorgegeben ist? Und die Frage, ob eine privatnützige Stiftung Gelder anwerben darf, das ist meines Erachtens nicht ursächlich eine Frage, die das Stiftungsrecht, sondern vor allem auch andere Rechtsbereiche betrifft. Da kommt man dann schnell in Berührung mit konzessionsrechtlichen Fragen unter anderen Gesichtspunkten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, diese Frage habe ich auch bei meinem Eintretensvotum angeschnitten. Die Frage stellt sich: Ist es nicht zwingend, dass, wenn eine Stiftung sich - auch aus karitativen Gründen - dazu hergibt, dass sie sagt, wir unterstützen dieses oder jenes und sammeln dafür Unterstützungsbeiträge - ist sie dann nicht zwingend eine gemeinnützige und somit der Stiftungsaufsicht unterstellt? Abg. Rudolf Lampert
Genau darauf wollte ich hinaus. Aber es ist nichts in diesem §2 geregelt. Deshalb habe das nochmals aufgebracht, ob nicht irgendetwas geregelt werden müsste. Der Antwort entnehme ich, dass die Frage nicht so dumm war, aber Spass beiseite. Ich glaube schon, dass irgendetwas geregelt werden müsste, dass eine Stiftung, die sich, wie der Landtagsvizepräsident ausgeführt hat, Spenden bedient usw. und zumindest vorgibt, sich als karitative Stiftung zu betätigen, aber trotzdem diese als privatnützige Stiftung deklariert ist und somit auch nicht der Aufsicht untersteht, wie das eben bei der gemeinnützigen Stiftung ist. Das wollte ich noch mit auf den Weg geben.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Wenn die Frage so gestellt ist, ist sie meines Erachtens beantwortet. Wir haben den Art.107Abs.4a gelesen. Dort ist die Gemeinnützigkeit definiert. Das wird auch ein Gericht bei Anordnung von Aufsichtsmassnahmen zu berücksichtigen haben. Wir werden weiter hinten dann noch Paragraphen lesen, die das Gericht dazu verpflichten, auch entsprechende Stiftungen, die sich anders verhalten, eintragen zu lassen. Und dann ist die Aufsicht gegeben. Diese Folge ergibt sich unmittelbar.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, es besteht auch eine gewisse Gefahr, dass sie sagt: Sie ist überwiegend privatnützig, hat aber auch einen gemeinnützigen Teil. In diesem gemeinnützigen Teil ruft sie für Spenden auf, wird dann aber nicht eingetragen und untersteht somit nicht der Stiftungsaufsicht. Gibt es diese Variante nicht?Abg. Rudolf Lampert
Diese Frage wollte ich jetzt auch stellen, dass wir in der Phase, die Sie jetzt nennen, dass Gerichte aktiv werden müssen, dann sind wir schon längst eine Phase weiter. Meines Erachtens müsste hier in der Aufsicht irgendetwas passieren. Aber ich bin da nicht Fachmann.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Jetzt hat sich die Diskussion aber gewandelt. Vorhin ging es noch darum, ob eine Stiftung, bei der man nicht ganz zuordnen kann, ob sie gemeinnützig oder privatnützig ist, als was diese einzuordnen ist. Jetzt, wenn sie gemeinnützig und nur ein ganz kleiner Teil gemeinnützig sein soll und Anwerbung betreibt, dann soll sie als gemeinnützig gelten. Ich meine, auch über solche Themen kann man diskutieren. Ich glaube, dass man hier eine sachgerechte Lösung getroffen hat. Ihr Anliegen ist ja im Falle einer privatnützigen Stiftung, die weit überwiegend privatnützig ist, in einem kleinen Teil aber auch gemeinnützig ist und für diese Tätigkeit Gelder öffentlich anwirbt, diese als gemeinnützig einzustufen. Ich glaube, ein gesplittetes Modell gibt es nicht. Wir müssen uns entscheiden: Ist sie dann gemeinnützig oder ist sie privatnützig? Und hier wäre die Frage klar geregelt. Wenn sie überwiegend privatnützig ist, ist sie privatnützig, auch wenn sie für den kleineren Teil, für den gemeinnützigen Teil, öffentlich auftritt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube nicht, dass hier ein Widerspruch ist. Die Anwerbung öffentlicher Gelder bzw. von Spenden ist ein ganz spezifischer Tatbestand, der meines Erachtens mit einer privatnützigen Stiftung nichts zu tun hat. Und wenn man hier quasi Gelder von der Öffentlichkeit wünscht oder zu Spenden aufruft, dann hat es einen ganz speziellen Sachverhalt. Nach meinem Dafürhalten sollte nochmals neu bedacht werden, ob hier nicht dann auch gerechtfertigt ist, dass man eine solche Stiftung der Aufsicht unterstellt.Abg. Rudolf Lampert
Ich sehe das genauso, weil Sie gesagt haben, dass das ein Widerspruch zum Abg. Heinz Vogt ist. Ich habe mich überhaupt nicht auf seine Äusserungen bezogen, denn das war eine komplett unabhängige Frage im Zusammenhang mit Stiftungen, die sich öffentlich zur Annahme von Spendengeldern empfehlen, dass diese nicht als privatnützige Stiftungen deklariert werden können. Darum ging es mir. Ich habe das in keinem Konnex mit der Frage des Abg. Heinz Vogt gesehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Im ersten Satz wird zuerst ausgeführt, dass, wenn eine Stiftung mehrere Stifter hat, dass die Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden. Nach dem Komma gibt es die Möglichkeit, dass man diese Bestimmung eigentlich in der Stiftungserklärung wieder aufheben kann. Könnten Sie mir bitte erläutern, weshalb dies so gemacht ist und ein konkretes Beispiel aufzeigen, wofür es Sinn macht?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Der erste Teilsatz hat zum Zweck, eine Auffangregelung zu schaffen, weil es sich beim Stiftungsrecht in der Regel um dispositives Recht handelt. Von dem kann man im Grundsatz immer abweichen, wenn die Parteien hier Regelungen treffen. Und das ist der Sinn des zweiten Satzes. In dem Sinne, wenn nichts geregelt ist und es mehrere Stifter hat, dann müssen sie es gemeinsam ausüben, ansonsten müssen sie es in der Stiftungserklärung dementsprechend deklarieren. Es kann durchaus Gründe geben. Es gibt Stifter, die unterschiedliche Wohnsitze haben. Es gibt Stifter, die das nur an einen delegieren wollen, dass nur einer diese Rechte haben will. Diesbezüglich gibt es ganz praktische, unterschiedliche Gründe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 9 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich denke, der Herr Regierungschef-Stellvertreter weiss mit was ich jetzt komme. Es geht mir um den Abs. 1, wo es heisst: «Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft». Unter «Begünstigten» sehen wir in §6 eben diesen Anwartschaftsberechtigten. Ich habe vorhin bei Ihren Erläuterungen durchaus verstanden, dass wir ein Problem haben, wenn wir nur Anwartschaftsberechtigte hätten. Es gibt ja auch die Variation, dass wir eben mehrere Berechtigte haben und darunter auch noch zwei Anwartschaftsberechtigte. Dann würde Ihre Argumentation in dem Sinn nicht mehr funktionieren. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, sich hier einfach noch etwas auf die 2. Lesung zu überlegen. Ich sehe durchaus Ihre Argumenation, wenn es nur solche Begünstigte oder Berechtigte hat. Ich möchte es einfach nochmals anfügen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. §9 regelt die Auskunftsrechte der Begünstigten und ist in Verbindung auch zu den §§5, 6 und 7 zu sehen. Hier ist auch ausgeführt, dass es Begünstigte mit Rechtsanspruch gibt und es gibt Begünstigte ohne Rechtsanspruch. Bei Begünstigten mit Rechtsanspruch sind diejenigen unter anderem dargestellt, die lediglich anwartschaftsberechtigt sind, also zum Beispiel eine Leistung bei Erreichung eines Termins erhalten. Ich denke hier zum Beispiel an eine Alterslimite. Und dann komme ich wieder auf §9 zurück: Hier heisst es in Abs. 1 - ich zitiere: «Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente». Könnten Sie vielleicht zu dieser Thematik nochmals ausführen, was mit «soweit es seine Rechte betrifft» zu verstehen ist? Ich glaube, hier geht es ja auch um die Frage: Wann ist der Rechtsanspruch erfüllt und wann erlischt er wieder? Vielleicht wäre das für die Materialien grundsätzlich von Interesse, wenn man das nochmals klarstellen könnte, was darunter zu verstehen ist.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Es wurden zwei Fragen gestellt Die eine Frage betrifft die Qualität, wer Anspruch haben soll. Es geht wohl um die Ermessensbegünstigten. Das sind nämlich praktisch 99% der Fälle und der Begriff der Begünstigten hier ist klarerweise sehr weit gefasst. Der umfasst in der Tat alle Kategorien. Wir haben aber auch ausgeführt, dass bei den Ermessensbegünstigten nur die aktuell Ermessensbegünstigten gemeint sind und nicht ad ultimo. Wenn man also den Begünstigten-Begriff hier auf den Begünstigungsberechtigten reduzieren will, hätte man den Fall von kontrollfreien Stiftungen. Und das will, so meine ich wohl, offensichtlich niemand. So habe ich überhaupt kein Votum heute Morgen verstanden.
Dann geht es darum, was der Inhalt dieser Auskunftsrechte ist. Das war die Frage des Abg. Heinz Vogt. Da haben wir im Unterschied zum Vernehmlassungsbericht meines Erachtens zu recht den Terminus und den Einschub «soweit es seine Rechte betrifft» bereits in den Satz eins von Abs. 2 verschoben. «Soweit es seine Rechte betrifft» ist eine persönliche Betroffenheit und hier hat auch die Rechtsprechung den Kreis dieser Betroffenheit auch schon umrahmt, was das konkret bedeutet. Das heisst, es geht um die Interessensphäre der entsprechenden Ermessensbegünstigten. Wir haben hier ja auch noch einen weiteren Filter. Das erinnert mich an eine Frage aus dem Eintretensvotum der Abg. Doris Beck, die ich noch nicht beantwortet habe. Man soll Begünstigte auch davon abhalten, Müssiggang zu betreiben und sie nicht verwöhnen. Das ist nämlich genau der Punkt, den der dritte Satz im Abs.2 regeln will, wo es heisst: Ausnahmsweise kann das Recht, ihm Auskunft zu erteilen, auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden. Das Stiftungsrecht will keine Müssiggänger fördern, sondern hier diesem Thema Abhilfe schaffen. Das finden Sie übrigens auch sehr ausführlich dargestellt im Bericht und Antrag. Und dazwischen gibt es ein weiteres Thema, eine weitere Einschränkung des Rechtes, immer innerhalb der Schranke soweit es seine Rechte betrifft, dass das Recht natürlich nicht in unlauterer und missbräuchlicher oder in einer den Interessen der anderen Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden darf. Das gilt in zeitlicher Hinsicht. Man darf zum Beispiel also nicht mehrfach solche Anfragen stellen. Wir haben dazu auch einige Ausführungen gemacht.
Vielleicht noch etwas zum Aufbau dieses Abs. 2: Dieser Absatz musste zwangsläufig so konzipiert werden, weil wir ja die Verweisung auf das TruG (Recht der Treuunternehmen) nicht mehr haben. Der erste Satz entspricht weitestgehend etwa §39 Abs.4 des TruGs, und die Sätze zwei und drei dann § 68 Abs. 2 und Abs. 3. Danke.Abg. Heinz Vogt
Ich habe auch noch die Frage gestellt: Wann erlischt zum Beispiel der Anspruch eines Ermessensbegünstigten? Also die Rechte, wie ich Sie jetzt verstanden habe, die hat er immer. Also der Stiftungsrat schüttet eine Ausschüttung an eine karitative Organisation im Ermessen des Stiftungsrates aus. Hat er dann die Rechte gemäss §9 Abs.1, hat der Ermessensbegünstigte diese Rechte immer? Ist das richtig?Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte mich ganz herzlich bedanken, dass ich nun den Müssiggang definitiv in den Griff kriege. Ich bin froh um die Spezifikation dieses einen Satzes. Ich glaube, es ging auch genau darum. Sie haben zwar ausgeführt, im Bericht und Antrag wäre es ersichtlich gewesen. Dann habe ich die Zeilen doch etwas anders gelesen. Aber vielen Dank für die Ausführungen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Heinz Vogt: Er nimmt auch Bezug auf die Definition. Dort geht es bei der Definition zunächst darum, wann eine Person die Qualität eines Ermessensbegünstigten hat, und dann in Abs.2, wann ein Ermessensbegünstigter einen rechtlichen Anspruch erhält. Einen rechtlichen Anspruch erhält er dann, wenn der Stiftungsratsbeschluss gefasst ist und diese Qualität erlischt wieder. Aber damit erlischt natürlich nicht die Qualität, Ermessensbegünstigter zu sein. Diese Qualität hat jemand, wenn er zum Kreis gehört. Und das Beispiel, das Sie genannt haben, scheint mir kein Beispiel zu sein, das hier zutrifft. Wahrscheinlich wäre das ein Fall der geimeinnützigen Stiftung: Dort kommt ja eine spezielle Regel zu tragen, dass dort ja die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Informationsrechte wahrnehmen sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 10 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Dieser Paragraph hebt die Kontrolle des §9 gänzlich auf. Ich kann hinter diesem Paragraphen überhaupt nicht stehen und werde sicherlich in einer 2.Lesung gegebenenfalls die Streichung beantragen.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, wobei ich natürlich positiv denkend und optimistisch schon hoffe, dass meine Kritik an diesem Widerrufsrecht auf offene Ohren stösst. Sollte dem nicht so sein, wie ist es dann? Im Bericht und Antrag auf Seite 67 erklärt die Regierung, dass der Stifter auf dieses Recht nicht verzichten kann. Würde dann das Recht nicht vielmehr zur Pflicht, dass er das ausüben muss? - denn ansonsten hätten wir da wirklich einen kontrolllosen Zustand. Einmal angenommen, dass der Stifter dieses Recht und die Pflicht nicht wahrnimmt, sich nur simpel das Widerrufsrecht vorbehalten hat, aber von diesem vielleicht dann künftig auch nicht Gebrauch macht, dann hätte er eine Stiftung ohne Kontrollfunktionsrechte und -möglichkeiten geschaffen.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Mir scheint diese Materie auch sehr wichtig zu sein, weil damit auch Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht kann ja der Stifter, solange er lebt, den Zweck und auch die Stiftung selber immer auch wieder anpassen. Ich finde das richtig. Bei Familienstiftungen, die oft testamentarische Zwecksetzungen beinhalten, soll es wie bei einem Testament auch möglich sein, bei Änderung des Stifterwillens oder der Vermögensverhältnisse den Stiftungszweck oder die Stiftung auch anzupassen oder abzuändern. Entsprechend dem so genannten Erstarrungsprinzip erstarrt mit dem Tod des Stifters auch der Zweck der Stiftung. Es ist mir ein Anliegen, dass dieses Erstarrungsprinzip im Stiftungsrecht auch konsequent durchgezogen wird. Dies verlangt insbesondere, dass nach dem Tod des Stifters das Statut einer Stiftung nur in begründeten Ausnahmefällen durch die Stiftungsorgane auch geändert werden kann.Abg. Heinz Vogt
Ich habe bezüglich Widerrufsrecht noch eine Frage an Dr. Klaus Tschütscher: Sieht das österreichische Privatstiftungsgesetz ein Widerrufsrecht vor?Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich möchte noch kurz darauf eingehen: Das Widerrufsrecht ist ja in §30 geregelt und in diesem Zusammenhang ist es ja auch zu sehen. Das Widerrufsrecht ist ja nur möglich, wenn es in den Statuten vorgesehen ist. Sonst gilt es ja nicht. Insofern haben wir hier das Erstarrungsprinzip. Ich glaube, dass gerade damit eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit besteht, je nachdem wird das Vermögen dann dem Stifter zugerechnet oder nicht. In gewissen Staaten ist es eben schon wichtig, dass wir diese Gestaltungsmöglichkeit aufrechterhalten, um hier, insbesondere, wenn wir daran denken, ins Onshore-Geschäft zu gehen, dass wir uns hier nicht eine Türe zumachen, die meines Erachtens notwendigerweise nicht zugemacht werden müsste.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Der §10 ist ja nur die Folge des soeben vom Landtagsvizepräsidenten zitierten §30 zum Widerrufsrecht. Ich habe ausgeführt anlässlich der allgemeinen Ausführungen, dass es dieses Widerrufsrecht heute schon in unserem Rechtsbestand gibt: § 559 Abs. 4 PGR.
Zur Frage des Abg. Heinz Vogt: Ja, das österreichische Privatstiftungsgesetz kennt eine solche Bestimmung seit dem Jahre 1993. §34 ist es dort. Dieser Paragraph ist weder in Österreich selbst noch international jemals auf Kritik gestossen. Ich denke, man darf hier durchaus auch Wettbewerbsgründe anführen, warum wir dieses Recht hier bei uns behalten sollten. Im Übrigen müssen wir auch das zur Kenntnis nehmen, dass wir dieses Widerrufsrecht ja eingeschränkt haben. Heute ist es auch juristischen Personen möglich, dieses Widerrufsrecht auszuüben. Damit ist eine Perpetuierung dieses Widerrufsrecht natürlich über Jahre und Jahrzehnte möglich. Wir schränken es deshalb in §30 auf natürliche Personen ein und die natürlichen Personen haben eine Endlichkeit im Unterschied zu juristischen Personen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Mir ist gerade auch noch eine Bemerkung in den Sinn gekommen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit, die der Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher angeschnitten hat. Ich meine, wenn wir von Wettbewerb reden, müssen wir das Ganze natürlich auch mit dem Trustrecht vergleichen, mit dem angelsächsischen Pendant - zumindest funktional - zu unserer Stiftung. Und hier ist es so, dass es in den meisten Jurisdiktionen so genannte revocable und irrevocable Trusts gibt, also widerrufbare und nicht widerrufbare Trusts. Und insbesondere, wenn ich an den QI denke, ist diese Unterscheidung ganz zentral. Je nachdem wird eben durch die Stiftung durchgeschaut oder nicht. Das zeigt eigentlich die Bedeutung dieses Widerrufrechts, auch für die Praxis.
Abg. Renate Wohlwend
Ich will gerne meine Frage wiederholen, bei der ich mich wahrscheinlich unklar ausgedrückt habe. Muss es nicht vielmehr eine Pflicht sein als ein Recht für den Stifter?Abg. Paul Vogt
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher hat eben ausgeführt, dass das Widerrufsrecht noch nie in Kritik geraten sei. Ich möchte dazu auf die Ausführungen von Prof. Dominik Jakob in seinem Gutachten bzw. auf seinen Vortrag auf Seite 13 verweisen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich erlaube mir jetzt eine ein bisschen sarkastische Bemerkung: Ich habe gesagt, es sei noch nie auf internationale Kritik gestossen und bislang haben Sie gesagt, dass dieser Reform die internationale Anerkennung mangle. Ich habe damit auch den Prof. Jakob und den Prof. Schauer mit eingeschlossen. Ich nehme erfreut zur Kenntnis, dass diese internationalen Experten nun als international gelten. Dementsprechend nehme ich zur Kenntnis, dass wir jetzt eine erste internationale Kritik dazu haben.
Dann zur Frage der Abg. Renate Wohlwend: Der Ausdruck im Bericht und Antrag ist so zu verstehen, dass diese Bestimmung zwingend ist, dass man hier keine dispositive Abweichung davon machen kann. Das heisst, der Stifter kann nicht in der Stiftungsurkunde auf dieses Informationsrecht verzichten. Ob er es dann tatsächlich auch ausübt und es dann zu seiner eigenen Pflicht wird, das wird er im eigenen Interesse wohl tun.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Entschuldigung, der Abg. Paul Vogt wünscht noch einmal das Wort.Abg. Paul Vogt
Ich kann den Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters nicht folgen. Ich habe überhaupt nicht verstanden, was Sie eigentlich gemeint haben. Ich verweise einfach darauf - ich darf ja nicht vorlesen, was da drinsteht, das wurde uns verboten, ich darf deshalb nur zusammenfassen, was da drinsteht - Dominik Jakob schreibt, dass es sich eben um einen Stiftungstyp handle, der im Ausland mit Argwohn be-trachtet werde. Es sei eine Stiftung, bei der sich der Stifter in Wirklichkeit nicht vom Vermögen löse und deshalb das Trennungsprinzip unterlaufen werde. Ich weiss nicht, wieso Sie nun darauf kommen, dass das noch nie im Ausland kritisiert worden sei, wenn festgestellt wird, dass das im Ausland mit Argwohn betrachtet wird.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur festgestellt, dass Sie Prof. Jakob nun für diese Argumentation als internationalen Experten anerkennen. Mehr habe ich mit meinem vorherigen Votum nicht gemacht.Abg. Paul Vogt
Habe ich Prof. Dominik Jakob bzw. seine Kompetenz oder seine internationale Expertise je angezweifelt? Das wäre mir völlig neu. Ich habe sogar seine Habilitationsschrift über die Landesbibliothek beschaffen lassen, damit ich mich in seine Argumentation und Denkweise einlesen konnte.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Wir können es im Protokoll nachlesen. Sie und die Abg. Matt haben dieser Vorlage mangelnde internationale Anerkennung beschieden. Deshalb gehe ich auch davon aus, dass Sie diese beiden Experten damit gemeint haben. Diese haben der Qualität dieser Vorlage eine ausgezeichnete Qualität beschieden. Wenn ich Sie diesbezüglich missverstanden habe, dann nehme ich das alles zurück, und ich glaube, ich werde mich an dieser Diskussion nicht mehr weiter beteiligen.Abg. Andrea Matt
Ich möchte hier schon ausdrücklich festgestellt haben, dass wir nie die internationale Anerkennung dieser Professoren angezweifelt haben. Was ich angezweifelt habe, ist, dass dieses Gesetz die internationale Anerkennung erfährt. Und man muss schon darauf hinweisen, dass gerade Prof. Jakob diesen §10 sehr kritisch betrachtet und dass er eben feststellt, dass es ja im Prinzip ein Unding ist - ich darf ja auch nicht zitieren -, dass es eigentlich nicht sein kann, dass man die Kontrollrechte, die man im §9 einräumt, dann mit einem nächsten Paragraphen wieder abschafft. Ich meine, wofür sind Kontrollrechte da, wenn man sie einfach mit der Begründung auf ein Widerrufsrecht wieder abschaffen kann?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich melde mich jetzt trotzdem noch einmal: Wenn beide Experten, sowohl Prof. Jakob als auch Prof. Schauer, in einzelnen Punkten Kritik üben, der Gesamtkonzeption aber hohe internationale Anerkennung bescheiden, und Sie sagen, die Vorlage hat nicht internationale Anerkennung, so ist das für mich eine einfache Rechnung. Eins und eins ist für mich immer noch zwei.Abg. Paul Vogt
Sie werden bitteschön im Protokoll nachlesen, was wir gesagt haben. Ich habe gesagt - und ich denke, die Abg. Andrea Matt hat sich im gleichen Sinn geäussert - Ziel dieser Stiftungsrechtsreform muss es sein, dem liechtensteinischen Stiftungsrecht internationale Anerkennung zu beschaffen. Das ist was ganz anderes, als was Sie jetzt behaupten, wir hätten das ausgeführt. So war es nicht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich verspreche, es ist denifitiv meine letzte Wortmeldung: Für mich ist die internationale Anerkennung dann gegeben und das habe ich einleitend auch gesagt, auch das können wir nachlesen, wenn zwei anerkannte Professoren dieser Vorlage internationale Anerkennung zusprechen, ist das für mich genügend. Dazu brauche ich keine weiteren wie von Ihnen genannten Experten. Abg. Andrea Matt
Von den 50'000 Stiftungen in Liechtenstein sind nur 600 gemeinnützig, das heisst, wir haben praktisch 99% privatnützige Stiftungen. Privatnützige Stiftungen werden genau über die Begünstigten kontrolliert. Das ist das zentrale Element. Sie werden nicht von einer unabhängigen Revisionsstelle kontrolliert, sondern von den Begünstigten. Wenn man jetzt diese Kontrollrechte den Begünstigten wieder über diesen §10 nimmt, dann wird die ganze Kontrolle ad absurdum geführt. Und nichts anderes hat Prof. Jakob ausgeführt. Und er weist uns explizit darauf hin und ich glaube, dass das dann ein wesentlicher Punkt ist, ob die Stiftung dann auch tatsächlich international anerkannt werden wird.Abg. Heinz Vogt
Ich habe auch noch etwas zur Klarstellung: Die Kontrollrechte werden nicht entzogen, sondern sie werden vom Stifter wahrgenommen. Und wenn der nicht mehr vorhanden ist, dann werden die wieder aufflammen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 11 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich begrüsse, dass bei privatnützigen Stiftungen ein Kontrollorgan eingerichtet werden kann. Noch mehr würde ich es begrüssen, wenn es verpflichtend einzurichten wäre, also wenn aus dem «Kann» ein «Muss» werden würde. Was für mich unsinnig ist, ist, dass sich der Stifter als Kontrollorgan einrichten kann. Ich denke, es ist wichtig, dass die Kontrolle von neutraler Seite, durch jemanden erfolgt, der qualifiziert ist und der auch eine gewisse neutrale objektive Position aufweist. Und in diesem Sinne kann ich eigentlich den Vorschlag in Abs.2 die Ziff.2 und die Ziff.3 in keiner Weise unterstützen. Ich würde wirklich begrüssen, wenn man hier eine effiziente und gute Kontrolle einsetzen würde.Abg. Heinz Vogt
Ich habe hier auch noch eine Verständnisfrage: Wenn der Stifter ein Kontrollorgan in Form zum Beispiel eines Protektors eingesetzt hat und dieses Kontrollorgan, das ja höchst persönlich ist, dieses Kontrollorgan dann stimmt, hat der Stifter zum Beispiel in der Stiftungsurkunde oder in den Beistatuten die Möglichkeit, die Rechtsfolge verbindlich zu regeln? Ich denke hier einmal an die Praxis, dass zum Beispiel gesagt wird: Protektor ist der geschäftsführende Direktor der XY AG, im Falle seines Todes sein Nachfolger. Ich denke, hier geht es um die Nachfolge dieser Organe. Mich würde interessieren: Wie habe ich diese Regelung konkret zu verstehen? Ist das möglich oder ist das nicht möglich?Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe vorhin noch vergessen umzublättern. Auf der zweiten Seite in Abs.4 lesen wir, dass über das Ergebnis dieser Prüfung ein Bericht vorgelegt werden muss, und wenn kein Grund zur Beanstandung besteht, dass dann einfach eine Bestätigung genügt. Wir haben die analoge Regelung später auf Seite 167 bei der Revisionsstelle. Bei der Revisionsstelle hat die FMA Bedenken wegen der Unterscheidung Bericht und Bestätigung. Es stellt sich die Frage, ob die Stiftungsaufsicht ihre Aufgabe wirklich über eine Bestätigung wirksam wahrnehmen kann. Ich teile diese Bedenken und möchte sie deshalb auch hier anbringen. Ich denke, wenn man schon einen Bericht macht, was spricht dann dagegen, diesen Bericht auch wirklich vorzulegen? Ich würde diesen Satz «auf die Ausstellung einer Bestätigung» ersatzlos streichen. Abg. Paul Vogt
Ich habe eine rein redaktionelle Anmerkung: Ich schlage vor, dass man die Abkürzung «iVm» im Abs.6 ausschreibt, damit das klar ist, was das heisst, nämlich «in Verbindung mit».Abg. Heinz Vogt
Ich habe noch eine Anmerkung zum Votum der Abg. Andrea Matt: Grundsätzlich haben sie natürlich Recht, aber es ist in Form einer Negativbestätigung zu sehen. Und wenn keine Mängel sind, genügt meiner Meinung nach auch, dass man so kurz bestätigt. Da muss man keine riesen Litanei hineinschreiben. Das ist im Übrigen bei der Wirtschaftsprüfung auch so üblich. Da werden Standardberichte vorgelegt und die bestätigen die Ordnungsmässigkeit zum Beispiel der Rechnungslegung. Und es wird zum Beispiel auch kein Erläuterungsbericht oder Management-Letter nötig sein, wenn keine elementaren Mängel drin sind. Falls solche Mängel drin sind, muss die Revisionsstelle oder das Kontrollorgan per Definition schon handeln. Und das wird das Kontrollorgan auch, weil sie hat auch eine gewisse Verantwortlichkeit für ihr Handeln.
Und das möchte ich auch noch einmal bestätigen: Kontrollorgane sind keine «Quasi-Organe», sondern sie haben Rechte und Pflichten. Und wenn sie die Pflichten nicht wahrnehmen, hat es strafrechtliche und auch vermögensrechtliche Konsequenzen. Das muss man hier ganz klar sagen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich habe meines Erachtens noch zu zwei Punkten etwas zu sagen. Zuerst zur Neutralität mit Bezug auf die Qualität des Stifters als Organ: Diese Neutralität ergibt sich aus Abs.3. Wenn er Kontrollorgan ist, muss er unabhängig sein. Das heisst, er kann dann nicht im Stiftungsrat sein, was ja per se nicht ausgeschlossen ist. Er darf aber auch nicht Begünstigter sein. Der Stifter selbst wird es am besten wissen, was er mit der Stiftung beabsichtigt. Dementsprechend spricht meines Erachtens auch überhaupt nichts gegen eine Kontrolltätigkeit als Organ des Stifters, wenn diese Unabhängigkeit gegeben ist.
Dann zur Frage der Nachfolge: Keine Frage, der Stifter kann die Nachfolge der natürlichen Personen selbst regeln. Er wird es vielleicht auch tun und wieder eine natürliche Person einsetzen oder eben dann eine Revisionsstelle einsetzen - wie auch immer.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 12 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, hier sollte man noch einen zweiten Absatz einführen und eine Lösung für die Fälle suchen, in denen die Aufsichtsbehörde untätig bleibt oder sogar mit den Stiftungsorganen kollusiv zusammenwirkt. Solche Fälle kann es tatsächlich geben. Und dann reicht eben die bestehende Bestimmung nicht aus.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Da ich grundsätzlich ein positiv eingestellter Mensch bin, auch mit Blick auf das, was wir neu schaffen, mit Bezug auf die Stiftungsaufsichtsbehörde, nehme ich diese Anregung gerne mit. Ich werde aber nicht empfehlen, diese auch umzusetzen. Ich glaube nicht, dass man einer Stiftungsaufsichtsbehörde per se jetzt schon ein Misstrauen entgegenbringen sollte und auch dieses kollusive Verhalten - ich weiss nicht woher Sie das haben, ich kann es nur erahnen, was Sie damit meinen. Wenn Sie das vielleicht näher spezifizieren, hätte ich ein bisschen mehr Fleisch am Knochen an dieser Anregung.Abg. Andrea Matt
Ein kollusives Zusammenwirken ist ein Zusammenwirken zum Nachteil anderer. Man könnte als Lösung einbringen, dass Begünstigtenrechte dann aufleben, wenn die Behörde pflichtwidrig untätig bleibt. Und das wäre einfach ein Vorschlag, das zu prüfen. Ich denke, man muss einfach auch Möglichkeiten in Betracht ziehen, dass gegebenenfalls Missbrauch besteht. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 13 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe zu §13Abs.2 folgende Frage: Im Bericht und Antrag auf Seite 74 ist ausgeführt, dass es sich bei einer nach rechtsgültigem Entstehung der Stiftung vorgenommenen Vermögenszuwendung an die Stiftung durch den Stifter um eine Nachstiftung handelt. Dabei handelt es sich jedoch nicht wie beim Stiftungserrichtungsgeschäft um eine einseitige Vermögenszuwendung, sondern um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Annahme durch die Stiftung bedarf. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage: Ist hier Schriftlichkeit erforderlich, das heisst, der Stifter muss das widmen und die Stiftung muss das annehmen? Und die Frage ist: Was ist unter «Stifter» zu verstehen? Kann das auch der Stellvertreter sein, der zum Beispiel die Stiftung errichtet hat?Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, die an sich schon beim Stiftungszweck auch gefragt worden ist, nämlich dieses Generieren von Stiftungsvermögen durch öffentlichen Spendenaufruf. Persönlich weiss ich nicht und ich bin der Regierung dankbar, wenn Sie mir das beantworten kann oder sonst bis zur 2.Lesung klärt, wie hier eigentlich die Kontrolle funktioniert. Dann weiss ich als Stiftungsrat ja nicht, aus welchen Quellen diese Stiftungsmittel kommen. Ich denke, dass das dann im Sorgfaltspflichtsrahmen nicht gedeckt ist. Gibt es da eine Aufsicht oder könnte das dann mit unter diese Aufsichtspflicht bei der gemeinnützigen Stiftung auch subsumiert werden, also dieses Generieren von Stiftungsvermögen aus Geldern aus verschiedener Quelle? Ich meine nicht eine einmalige Zustiftung, sondern einen öffentlichen Spendenaufruf.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir werden zu diesen öffentlichen Werbungen von Geldern im Hinblick auf die 2.Lesung Ausführungen machen.
Dann zur Qualifikationsfrage, wie sie der Abg. Heinz Vogt gestellt hat: Wenn die Stiftung entstanden ist und es werden Zustiftungen oder Nachstiftungen gemacht, so müssen diese ja auch angenommen werden, weil die Stiftung ist als Rechtssubjekt entstanden. Und hier kann es je nach anwendbarem Recht, nach dem internationalen Privatrecht, kann es durchaus als Schenkung zu qualifizieren sein. Deshalb kann ich die Frage der Formalerfordernisse nicht in globo behandeln und beantworten, weil es dabei auf das jeweils anwendbare Recht ankommt. Es gibt Jurisdiktionen, bei denen das Recht desjenigen, der eine Schenkung macht, zur Anwendung gelangen muss, und es gibt Jurisdiktionen wie die unserige, wo derjenige, der die Schenkung bekommt, das Recht angewendet wissen will. Hier müssen dann die Kollisionsregeln festlegen, welches Recht zur Anwendung kommt.Abg. Rudolf Lampert
Meines Erachtens ist es unüblich, dass die Mindestkapitalien auch in fremden Währungen angegeben werden und wenn schon, dann würde ich mich fragen: Wieso nicht Japanische Yen und dergleichen? Mir macht es hier irgendwie keinen Sinn. Ich glaube nicht, dass wir beispielsweise beim Aktienrecht das Mindestkapital auch in Dollar und in Euro aufgeführt haben. Mir scheint das eigentlich systemwidrig. Ich weiss, dass wir bei verschiedenen Umsetzungen von europäischen Richtlinien dann auch die Euro-Beträge aufgeführt haben, aber dort eigentlich, um den Mindestansprüchen der europäischen Richtlinien zu genügen. Ich weiss nicht, ob das hier jetzt Sinn macht.Abg. Heinz Vogt
Ich habe eigentlich diese Thematik nur gefragt, weil, sofern die Stiftung die Widmung nicht angenommen hat, der Vermögenswert zum Beispiel einer Kunstsammlung nicht in das Vermögen der Stiftung übergeht und folglich theoretisch als Fremdkapital zu betrachten wäre. Das ist auch nachfolgend dann für die Revisionsstelle elementar wichtig, wie das in der Praxis geprüft werden soll.
Das Zweite ist noch zum Fundraising: Gehen wir jetzt einmal von der Theorie aus. Ich errichte eine Stiftung für eine Person, die aufgrund zum Beispiel eines Skiunfalles Tetraplegiker ist. Und da ruft der Stiftungsrat auf, für das zu spenden. Das geht nach meiner Definition nicht in das Stiftungsvermögen über, sondern ist für die Zweckverfolgung der Stiftung, das heisst, für den Unterhalt dieser Person. Und wenn ich Sie richtig verstanden habe, meinten Sie, wenn Aufrufe in der Öffentlichkeit erfolgen, um so die Stiftung zu dotieren. Aber für mich geht das nicht in das Stiftungsvermögen hinüber, sondern wird übergeleitet in die Stiftungsrechnung, also quasi die Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Meinten Sie vielleicht das?
Abg. Renate Wohlwend
Vielleicht ja, da sind Sie ....Landtagspräsident Klaus Wanger
Moment, Sie müssen sich melden. Ich gebe Ihnen gerne das Wort, sonst sind Sie nicht im Protokoll.
Wünschen Sie noch das Wort?
Abg. Renate Wohlwend
Nein.Landtagspräsident Klaus Wanger
Danke, dann gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich nehme Bezug auf die Frage des Abg. Rudolf Lampert. Ich muss Sie leider korrigieren, Herr Abg. Lampert. Es gibt eine Bestimmung im allgemeinen Teil, das ist der Art.122Abs.1 und Abs.1a. Dort sind eben auch die Währungen Euro und US-Dollar genauso drin. Und unsere Absicht war hier, da kann ich mich noch erinnern, dass wir hier eben auch Klarheit schaffen wollen, dass es eine eindeutige Regelung ist. Das Mindestkapital war nämlich immer auch eine umstrittene Frage, ob es das gibt oder ob es das nicht gibt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Die Abg. Renate Wohlwend hat ja auch das Thema noch der Überprüfung eingehender Spendengelder angeschnitten in Bezug auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung usw., dass man quasi die eingehenden Gelder überprüfen muss: Woher kommen sie? Sind das gute Gelder? Ich glaube, das ist nicht im Stiftungsrecht geregelt, sondern diese Thematik ist im Sorgfaltspflichtgesetz geregelt, wo ja die ganzen Überwachungspflichten gesetzlich verankert sind.Abg. Renate Wohlwend
Ich danke Ihnen, Herr Landtagsvizepräsident. Genau das wollte ich wissen, ob das dann auch mit im Sorgfaltspflichtgesetz geregelt ist, wenn ich jetzt als - ich sage mal - kleiner Stiftungsrat plötzlich mit Unmengen von solchen Spendengeldern aus dem Spendenaufruf konfrontiert bin und diese Gelder dann vielleicht anonym auf einem Konto landen. Das sind Einzahler, die hundert Mal je Tausend bezahlen, dann habe ich Hunderttausend aus einer Quelle, aber ich weiss eigentlich nicht, ob diese Gelder redlichen Ursprungs sind oder nicht. Das war jetzt meine Frage. Und dazu hätte ich noch gerne eine Auskunft.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, diese Thematik der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist grundsätzlich im Sorgfaltspflichtgesetz geregelt. Es gibt jetzt allerdings noch eine EU-Richtlinie über den Zahlungsverkehr. Auch hier gibt es Bestimmungen, dass diese anonymen Zahlungen in Zukunft nicht mehr möglich sein sollten, dass Auftraggeber und Zahlungsempfänger dann genannt werden müssen. Man muss also auch das ganze Paket der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung hier betrachten, wenn man diese Fragen anschaut. Und darum gehe ich eben nicht einig mit einzelnen Vertretern der Freien Liste, die hier nach wie vor Äusserungen machen, die nach meinem Dafürhalten sachlich nicht gerechtfertigt sind.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:15 Uhr. Mittagspause (von 12:25 bis 14:15 Uhr)
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am Nachmittag des 3. Tages der März-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 25, Totalrevision des Stiftungsrechts. Wir kommen nun zur Verlesung von § 14.
Ich bitte, § 14 zu verlesen. § 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 14 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich komme auf Abs. 5 zurück: Ich denke, privatnützige Stiftungen sollten erst mit ihrer Eintragung entstehen. Dann müsste man das hier entsprechend berücksichtigen, wenn man das machen würde. Ich glaube, privatnützige Stiftungen entstehen jetzt mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunde. Ich denke, sie sollten erst mit Eintragung entstehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die diesbezüglichen Ausführungen finden Sie auf den Seiten 76/77, was die Regelung bedeutet, wie sie hier ist. Und wenn man die privatnützigen Stiftungen konstitutiv an das Erfordernis einer Meldung oder einer Eintragung beim Öffentlichkeitsregister knüpft, wenn man das will, dann müsste man in der Tat diesen Abs. 5 ändern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 16 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Es ist so, dass wir hier die Bestimmungen für die Stiftungsurkunde haben und einzelne Bereiche können in die Stiftungszusatzurkunde verschoben werden. Beispielsweise bei Abs. 1 Ziff. 4, der Kreis der Begünstigten. Ich finde, den Kreis der Begünstigten so wichtig und elementar, dass ich es nicht möchte, dass er in die Stiftungszusatzurkunde verlagert oder verwiesen wird. Genau so ist es bei Ziff. 8 bei der Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung. Auch dies sollte zwingend für die Stiftungsurkunde vorbehalten sein.
Dann bei Ziff. 9 steht dort «den Namen, Vornamen, Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung». Da würde ich beliebt machen, dass beides zwingend drin ist. Also, dass es heisst «sowie» statt «bzw.».Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Die Abg. Matt hat verschiedentlich auf das österreichische Recht hingewiesen. Auch im österreichischen Recht werden die Begünstigten in der Zusatzurkunde definiert.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Anregungen, die die Frau Abg. Andrea Matt macht, hängen ursächlich mit dem zusammen, was sie mit der Gründungsanzeige und mit der Hinterlegung hier vorgebracht hat, dass sie damit nicht einverstanden ist. Deshalb sind Ihre Anregungen aus dieser Sicht zu sehen. Zum Zweck und zur Bezeichnung der Begünstigten bilden wir hier die Rechtsprechung des OGH und des StGH ab, wie der OGH und der StGH im Juli und November 2003 hier Recht gesprochen haben und sich der Markt seit damals auch darauf schon eingerichtet hat. Wir bilden hier die Praxis in Ziff. 4 ab, wie sie heute auch gilt. Und der Kreis der Begünstigten muss zumindest objektivierbar schon auch aus dem Zweck heraus gehen. Diese Anregungen, die Sie gemacht haben, stellen das ganze System dann auf den Kopf und dementsprechend möchte ich das einfach dem Landtag so widergeben.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich bitte Sie dann auch zu überprüfen und den Rechtsvergleich mit Österreich zu machen. Ich habe hier das österreichische Privatstiftungsrecht vor mir liegen. Ich bin eben keine Juristin, aber wenn ich den Gesetzestext aus Österreich lese, entsteht bei mir der Eindruck, dass der Begünstigtenkreis zwingend anzugeben ist und nicht in die Stiftungsurkunde verschoben werden kann. Aber ich habe ja schon ganz zu Anfang darauf verwiesen, dass ich als Laie auch Fehler machen kann und bitte dies genau abzuklären. Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Vizepräsident Ivo Klein meldet sich noch zu Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube, wir müssen uns einfach bewusst sein, dass, wenn wir das System so ändern wie die Abg. Matt das beabsichtigt, dann sprechen wir von rund 99% der Stiftungen, die betroffen sind. Und das hätte dann massivste Auswirkungen auf den Finanzplatz.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Diesen Vergleich mit Österreich kann ich machen, den haben wir auch intern aufgearbeitet. Das ist naheliegend, wenn Prof. Schauer uns begleitet hat. Es ist in der Tat so, wie es der Landtagsvizepräsident aufgeführt hat. Auch in Österreich können die näheren Regelungen über die Begünstigungen und Begünstigten in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die Grundstruktur, wie sie sich hier darstellt, die Aufteilung in Urkunde und Zusatzurkunde hat für die privatnützigen Stif-tungen überhaupt nicht diese Bedeutung, wie sie hier zum Ausdruck kommt. Dort ist ja die Gründungsanzeige zu hinterlegen. Wie die Dokumente intern sich abbilden, spielt vordergründig keine Rolle. Nur hier wird Klarheit auch für diesen Bereich geschaffen. Das entspricht im Übrigen auch dem, was heute der Grundstruktur in dieser Aufteilung entspricht. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 20 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte hier verschiedene Aspekte vorbringen. Der eine ist ja, dass ich schon vorhin erläutert habe, dass ich es sinnvoll finden würde, die Stiftung würde mit einer Eintragung entstehen und die privatnützige Stiftung in dem Fall mit einer Hinterlegung gegebenenfalls. Aber, dass der Entstehungszeitpunkt derjenige ist, an dem die Unterlagen einer Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Der zweite Punkt ist, dass ich mich nicht wirklich damit anfreunden kann, dass die Erstkontrolle durch in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwälte, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung erfolgt. Ich würde es hier vorziehen, wenn man neutrale Gründungsprüfer hätte, die vom Gericht bestellt werden und die dann vom Stifter bzw. der Stiftung auch bezahlt werden würden. Ich habe den Eindruck, dass man damit einem Missbrauch klar vorbeugen könnte.
Der nächste Punkt ist der Abs. 4: Da stellt das Grundbuch eine Amtsbestätigung aus. Und wenn ich das richtig interpretiere, stellt es auch die Amtsbestätigung aus, wenn es nicht selbst geprüft hat, sondern wenn eben ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt bzw. Treuhänder geprüft hat. Damit habe ich grosse Mühe, dass ein Amt eine Amtsbestätigung ausstellt, ohne selbst geprüft zu haben. Wenn jemand aus dem Ausland kommt, dann vermutet er eigentlich bei einer Amtsbestätigung, dass auch eine Prüfung durch dieses Amt erfolgt ist. Aber ich lasse mich da gerne belehren. Vielleicht wird diese Amtsbestätigung nur dann ausgestellt, wenn auch das Amt selbst geprüft hat. Danke.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich komme zurück auf meine Anmerkungen im Eintretensvotum. Obwohl Sie im Bericht und Antrag Ausführungen dazu gemacht haben, kann ich einfach nicht nachvollziehen, warum man von dem in der Praxis bewährten System des Hinterlegens der Stiftungsdokumente abgeht und nun zu dieser Anzeige kommt. Wir lesen hier in Abs. 2: Die Gründungsanzeige beinhaltet mit Ausnahme des Statuts alle Angaben, die man heute schon gibt und zusätzlich würde man eben auch noch das Stiftungsstatut hinterlegen und dann bei dem bis jetzt gehandhabten und nach meinem Dafürhalten auch in der Praxis nicht beanstandeten Vorgehen bleiben können. Wenn ich die Abg. Andrea Matt höre, dann frage ich mich, ob sie wirklich am Berufstand so sehr Zweifel hat, dass sie sagt, diese Erstkontrolle durch den Treuhänder oder den 180a-Stiftungsrat möge sie nicht, sondern sie will gerne eine externe Kontrolle, eine Aktenprüfungsstelle oder wie Sie das genannt haben, um Missbrauch vorzubeugen. Das finde ich fatal und ich habe das auch schon eingangs - als hätte ich eine solche Stellungnahme geahnt - eingangs gesagt. Das ist doch auch ein Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Berufsstandsvertreter, wenn man meint, er sei nicht in der Lage, eine Stiftung zu errichten, eine Gesellschaft zu gründen. Ich meine, dann können wir die Türen schliessen, dann müssen wir hier überhaupt nicht weiter diskutieren.
Zum Weiteren noch ein Argument wegen dieser Kontrolle: Warum soll nicht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Abteilung Öffentlichkeitsregister weiterhin diese Stichprobenkontrollen machen? Dann hätte man, wenn ich jetzt vorausgreifend zu dem Paragraphen 21 komme, genau dasselbe erreicht, wie wir es in dieser modernen Vorlage vorsehen. Ich bin sehr unglücklich mit der Änderung von Hinterlegung auf Anzeige. Ich sehe nicht, was damit besser sein soll. Im Gegenteil, mir scheint, dass wir sogar einen Rückschritt machen.Abg. Heinz Vogt
Ich möchte das Votum der Abg. Renate Wohlwend in Sachen Missbrauch schon unterstützen. Ich glaube, hier herrscht schon ein grenzenloses Misstrauen gegenüber einem Berufstand wie die Treuhänder und die kaufmännisch Befähigten. Ich kann mir nicht vorstellen, was da die Hintergründe sind. Es ist für mich einfach unglaublich, wie ein Parlamentsvertreter eine solche Aussage tätigen kann. Das stellt ja die ganze Rechtsordnung in Frage. Die Treuhänder sind dem Treuhändergesetz unterstellt. Sie müssen das Ganze schriftlich bestätigen. Ich glaube, jeder weiss hier, auch wenn es nicht Juristen sind, was auf eine Falschbestätigung für Strafandrohungen stehen. Und nochmals: Ich weiss nicht mehr, was die Intention der Abg. Andrea Matt hier eigentlich soll. Abg. Doris Beck
Ich habe mich auch auf das Votum der Abg. Matt gemeldet. Ich kann meine zwei Vorredner nur unterstützen. Ich denke, Sie bringen hier ein Misstrauensvotum gegenüber einem Berufsstand vor, und zwar die in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwälte und Treuhänder. Und ich möchte nur eines sagen: Ich meine, schlussendlich sollte man das Geschäft verstehen. Und was für mich einfach immer mehr zum Ausdruck kommt: Ich meine, das Votum des Abg. Paul Vogt habe ich noch gut im Ohr: «Handlanger dieser Kreise». Ich glaube, hier geht es um Kraftausdrücke, um irgendwelche Aussagen, die dann stehen bleiben. Ich habe mich gewundert, dass man da auf der Zuschauerbühne noch ruhig sitzen kann.Abg. Rudolf Lampert
Wenn man sich natürlich eine andere Rechtsordnung vorstellt, dann ist das natürlich ein Grundprinzip, ob man sich mit diesem Treuhandwesen und hier mit diesem Stiftungsrecht anfreundet oder nicht. Aber das muss ich jedem zugute halten, wenn er sich mit diesem System nicht anfreunden kann, dann natürlich kommt es zu diesen Schlüssen. Aber eigentlich wollte ich gar nicht darauf eingehen, sondern ich wollte lediglich unterstützen, dass man sich das schon noch einmal überlegen soll, ob man von der Hinterlegung weg soll und nur noch auf die Anzeigepflicht wechseln soll. Ob das vom Prinzip oder vom Ausland noch nachvollziehbar ist, dass man praktisch keine staatliche Kontrolle mehr hat, sondern nur noch eine private Kontrolle über den Stiftungsrat selbst, das würde ich eigentlich nicht begrüssen, obwohl ich gut damit leben kann. Aber aus Sicht des Auslandes frage ich mich, ob das wirklich klug ist. Inhaltlich kann ich alles nachvollziehen, was auch im Bericht und Antrag ausgeführt ist. Ich wollte das aber lediglich einbringen, ob das aus Sicht des Auslandes eine kluge Lösung sein wird.Abg. Andrea Matt
Danke. Es ist so, dass ich nicht der Überzeugung bin, dass alle Rechtsanwälte oder Treuhänder nicht sauber arbeiten. Das ist überhaupt nicht gegeben. Aber wenn wir keinen Missbrauch bei der Stiftung hätten, dann hätten wir jetzt auch kein Finanzplatzproblem. Das muss man schon einfach als Tatsache akzeptieren. Dann ist es generell bei jeder Kontrolle, die man macht, immer sinnvoll, dass jemand anders kontrolliert als der, der es selbst gemacht hat. Das beugt einfach Fehlerquellen vor. Wenn ich einen Text schreibe und der soll irgendwo veröffentlicht werden, ist es selbstverständlich, dass ein anderer diesen Text liest. Wenn Buchhaltungen geprüft werden, dann wird auch immer wieder das Vier-Augen-Prinzip verlangt. Und deswegen fände ich es, gerade um der Stiftung eine bessere Legitimation zu geben, sinnvoll, dass nicht diejenigen, die die Stiftung gründen, auch die Erstkontrolle durchführen, sondern dass es durch jemand anderen geschieht.Abg. Paul Vogt
Ich verstehe die Nervosität nicht, die hier bei gewissen Vertretern aus dem Finanzdienstleistungsbereich aufkommt. Es ist doch eine sachliche Frage, über die man ruhig diskutieren kann. Wer soll diese Kontrolle ausüben? Sollen das die Kollegen sein? Sollen das andere Rechtsanwälte, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a sein, oder soll das eine unabhängige Institution sein, die dafür vorgesehen ist? Das ist doch eine sachliche Frage, über die man ruhig diskutieren kann. Es geht doch letztlich darum: Wer wirkt von aussen gesehen glaubwürdiger? Für mich ist das eine unabhängige Stelle, die glaubwürdiger wirkt. Aber es ist doch überhaupt kein Misstrauen a priori damit verbunden, wenn man sagt: Wir sind der Ansicht, eine unabhängige Stelle ist besser dazu geeignet.
Im Übrigen teile ich die Meinungen, dass eine Hinterlegung eigentlich die bessere Lösung wäre. Ich habe auch nicht eingesehen, worin die Notwendigkeit dieses Systemwechsels bestehen soll, ausser vielleicht darin, dass man möglichst wenig Informationen beim Öffentlichkeitsregisteramt haben will. Aber vielleicht ist das eine falsche Meinung.Abg. Rudolf Lampert
Herr Abg. Paul Vogt, es nützt die ganze Schönrednerei nichts, wenn ich an den Satz denke, der vorhin gefallen ist: Wenn nicht Missbrauch der Stiftungen durch die Finanzplatzakteure stattgefunden hätte, hätten wir keine Finanzplatzkrise. Das ist eine Unterstellung, die schlicht und einfach unwahr ist. Diese Aussage passt in die ausländische Presse, so wie es schon mehrfach hier zitiert wurde, aber es hat mit den Fakten nichts zu tun. Wir haben keinerlei Finanzplatzakteure, die sich hier widerrechtlich verhalten hätten oder die hier einen Missbrauch der Stiftung begangen hätten, sondern wenn man die Ursache suchen möchte, liegt sie wahrscheinlich ausschliesslich im Bankkundengeheimnis. Aber es hat mit der Stiftung nichts zu tun und hat mit den Finanzplatzakteuren nichts zu tun, wenn man die jetzige Krise in der Form praktisch heraufbeschwört sieht durch den Missbrauch der Stiftung. Ich finde das eine Unterstellung. Das ist schlichtweg eine Frechheit. Aber ich muss Ihnen das selbst überlassen, wie Sie mit dem Thema umgehen. Das war aber jetzt einfach zu viel.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich glaube auch, dass das eine Unterstellung ist, die jetzt gerade getätigt wurde, die nicht haltbar ist, wenn Sie sagen: Wenn wir keinen Missbrauch hätten, hätten wir auch kein Finanzplatzproblem. Ich glaube, das Problem, das wir heute haben, ist Ausdruck der unterschiedlichen Rechtssysteme, der Rechtshilfe- und Amtshilfethematik. Wir sind hier mitten in Verhandlungen, in Reformen. Wir haben am Mittwoch erfahren, dass das Schengen/Dublin-Abkommen den Steuerbetrug rechtshilfefähig macht bei den direkten und indirekten Steuern. Ich glaube, das ist ein Schritt in diesen Informationsaustausch. Aber ich verwehre mich auch dagegen, dass hier Finanzplatzakteure sich rechtswidrig verhalten haben sollen. Dem ist nicht so. Ich glaube, solche Aussagen hat die Branche auch nicht verdient.Abg. Renate Wohlwend
Ich weiss nicht, ob ich einen nervösen Eindruck mache, aber ich fühle mich doch angesprochen, wenn der Abg. Paul Vogt sagt, er verstehe die Nervosität dieser Berufstandvertreter nicht. Im Gegenteil, ich bin offen für jegliche Art von Kontrolle. Aber für mich ist die Frage, warum abweichen von einem System, das wir hatten, und diese Kontrolle durch das Amt, das ja später auch Aufsichtsbehörde sein wird, machen zu lassen aufgrund der Dokumente, die ich einreiche. Ich gründe ja nicht, ich errichte ja die Stiftung nicht oder hinterlege diese Stiftungsdokumente missbräuchlich - oder wie die Abg. Andrea Matt jetzt sagt: Missbrauch bei Stiftungen könnte dann vermieden oder verhindert werden. Ich bin ja der Meinung und Überzeugung, das nach bestem Wissen und Gewissen zu tun. Und wenn dann eine Kontrollinstanz da ist, die noch durch die Statuten schaut, ob auch der Zweck wirklich dem Gesetz entspricht, ob die Besetzung des Stiftungsrates richtig vorgesehen und bestimmt ist, bin ich ja vielleicht noch froh darum. Ich habe in meinem Eintretensvotum gesagt: Jede Kontrolle stärkt mir auch den Rücken, dass ich es richtig gemacht habe, und wenn ich einen Fehler gemacht habe, kann ich daraus lernen. Ich bin diesbezüglich überhaupt nicht nervös, aber ich finde es unsinnig, von einem bewährten System wegzugehen. Abg. Andrea Matt
Ich muss einfach noch klarstellen, dass ich vielleicht eine andere Definition dessen habe, was ich unter Missbrauch verstehe. Also auch für mich ist Missbrauch nicht in dem Sinn gegeben, dass ich sage: Da wird irgendwo rechtswidrig gehandelt. Das möchte ich klarstellen. Vielleicht ist es auch nicht das richtige Wort, aber ich möchte einfach erklären, in welchem Sinne ich es gemeint habe. Die Stiftung ist ja ein verselbstständigtes Vermögen und als verselbstständigtes Vermögen juristisch von der Person des Stifters getrennt. Es ist aber so, wenn der Stifter auf sein Vermögen wieder zugreifen kann und das ist eben mit der liechtensteinischen Stiftung möglich, dann ist es zwar streng juristisch gesehen korrekt getrennt, aber fiskalisch gesehen, wirtschaftlich gesehen, gehört es immer noch zu seinem Vermögen. Und deswegen gibt es ja auch in Deutschland diese Bestimmungen im Aussensteuergesetz, dass Familienstiftungen zu versteuern sind. Und ich habe eigentlich das im Hintergrund gehabt, als ich dieses Wort «Missbrauch» verwendet habe. Es ist sozusagen, wenn der Stiftungszweck nicht wirklich klar ist, wenn da drinsteht, es ist eine Familienstiftung, der Begünstigte ist vielleicht auch gleichzeitig der Stifter, dann ist eben aus Sicht des Auslandes die Stiftung eine Stiftung für den Stifter und wird als missbräuchlich betrachtet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Darf ich dann darauf hinweisen, dass wir uns bei der Behandlung des Stiftungsrechts befinden. Ich möchte plädieren, dass diese Diskussion nun beendet wird, weil das bringt nämlich nichts. Die Positionen sind gemacht und jetzt können wir noch eine Viertelstunde diskutieren, was recht oder was nicht recht ist.
Dann gebe ich noch das Wort dem Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Zum Thema «Missbrauch» möchte ich nur einen Satz aus der Arbeit von Harald Bösch vorlesen - Zitat Seite 795: «Dennoch ist allein aus der Gerichtspraxis eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen liechtensteinische Stiftungen und Anstalten planmässig zum Rechtsmissbrauch und/oder zur Gesetzesumgehung eingesetzt wurden». Ich masse mir kein Urteil darüber an. Ich habe die Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte nicht studiert, aber ich weiss, dass sich Harald Bösch jahrelang mit dem Thema beschäftigt hat. Und er sagt, aus der Rechtsprechung sind ihm eine Vielzahl von entsprechenden Fällen bekannt. Ich lasse es offen, wer Recht hat.Abg. Rudolf Lampert
Ich wollte eigentlich ganz auf etwas anderes eingehen. Ich komme gleich darauf zurück. Aber wenn Sie sagen, aus der Rechtsprechung sind solche Fälle bekannt, wir haben hier jetzt nicht von Rechtsprechnung gesprochen. Wir haben davon gesprochen, dass der Missbrauch durch die Finanzplatzakteure an der jetzigen Finanzkrise schuld sei. Und nur dagegen habe ich mich verwehrt. Selbstverständlich genauso wie andere Konstrukte auch vor Gericht stehen, auch Aktiengesellschaften stehen vor Gericht und werden dort vielleicht verurteilt für irgendwelche Aktionen, die sie über dieses Konstrukt gemacht haben. Nur, mit der Aussage der Abg. Matt hat das gar nichts zu tun.
Ich wollte aber etwas ganz anderes fragen, nämlich in Paragraph 20 frage ich mich - es wurde auch bereits angetönt: Wann soll der Entstehungszeitpunkt dieser Stiftung sein, bei der Anzeige der Stiftung oder schon bei der Gründung? Da würde es meines Erachtens Sinn machen, wenn man vielleicht einen Satz hineinschreiben würde. Ich möchte das mitgeben für die 2. Lesung, dass die Stiftung zu diesem Zeitpunkt entsteht. Ich gehe davon aus, dass sie dadurch entsteht, dass die Gründungsurkunde erstellt wird und das Datum der Gründungsurkunde massgebend ist. Trotzdem wäre es aber auch für die Banken usw. sinnvoll, wenn der exakte Entstehungszeitpunkt im Gesetz stehen würde, dass der genau definiert wird. Vielleicht kann das in Paragraph 20 irgendwo angebracht werden. Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte nur kurz auf den Begriff «Missbrauch» zurückkommen. Ich wurde vorhin den Eindruck nicht los, dass für die Abg. Andrea Matt jedes Geld, das in eine Stiftung fliesst, grundsäztlich aus einem Missbrauch kommt. Ich glaube, das ist nicht richtig. Da möchte ich den Abg. Rudolf Lampert unterstützen. Es gibt ganz viele Produkte. Ich habe das heute auch schon in dieser Debatte gesagt. Heute sollten wir die Stiftung als Produkt anschauen - und das regeln.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, wenn wir die Argumentation von Herrn Bösch weiterziehen, dann muss ich sagen: Wenn es zum Missbrauch einlädt, dann kommen wir bald dahin, dass wir uns fragen: Ja, sind die Stiftungen überhaupt aufrechtzuerhalten? Ich glaube, hier ziehen wir die falschen Schlüsse. Ich möchte ein Beispiel anfügen: Wenn jemand in betrügerischer Absicht Geld irgendwie entwendet und damit zum Beispiel eine Halskette für seine Frau kauft, dann ist nicht die Halskette schuld am Diebstahl, sondern der Diebstahl ist zu verurteilen. Und hier ist es für mich dasselbe. Wenn jemand seine Steuern im Heimatland nicht bezahlt, dann ist es ein Problem dieser Steuerhinterziehung, dieses Steuerbetrugs, je nachdem was es ist, aber sicher nicht ein Problem der Stiftung. Und ich glaube, das muss man ganz klar auseinander halten, weil sonst können wir überhaupt keine juristische Personen mehr haben, weil es ist natürlich jede gefährdet, dass sie irgendwann einmal missbraucht wird.Abg. Renate Wohlwend
Es zieht sich in die Länge, aber doch kann ich das nicht unwidersprochen lassen, was der Abg. Paul Vogt sagt. Ich habe jetzt den «Bösch» nicht mitgebracht, aber das widerspricht überhaupt nicht dem, was wir hier besprechen. Wenn jemand eine Stiftung gründet und ich als Stiftungsrat diese Stiftung anmelde, hinterlege, dann ist das alles in Ordnung und später wird sie missbräuchlich verwendet. Dass dann Gerichte oder der Oberste Gerichtshof Entscheidungen in diese Richtung treffen, stimmt und das anerkenne ich auch. Aber das hat nicht mit dem Hinterlegen der Dokumente oder der Hinterlegung einer Gründungsanzeige zu tun. Aber was Sie zitieren, Herr Abg. Paul Vogt, passt nicht hierher.Abg. Andrea Matt
Ich möchte einfach vielleicht noch einmal zusammenfassen, was die Intention von mir war, dass ich vorgeschlagen habe, dass es eine neutrale Prüfung geben sollte. Ich denke, dass die Stiftung international anerkannt wird, das ist für den Finanzplatz sehr wichtig. Und je neutraler und zuverlässiger eine Kontrolle aller Stiftungen stattfindet, desto besser ist meines Erachtens die internationale Anerkennung gewährleistet. In diesem Sinne plädiere ich für eine unabhängige Kontrollstelle.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungschefstellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zwei Vorbemerkungen zum Thema «Finanzplatzkrise»: Wenn in der Tat das Thema wäre, dass unsere Finanzintermediäre an dieser Krise schuld sind, dann wird es schwierig, dann haben wir in der Strategie der Regierung in den letzten drei Wochen den Kopf für Falsches hingehalten.
Dann zum Herrn Bösch: Ich habe schon einmal gesagt, der Herr Bösch verfolgt ein eigenes Stiftungsmodell. Das ist sein gutes Recht. Er hat im Wesentlichen nur noch gemeinnützige Stiftungen vor Augen. Auch das ist sein gutes Recht. Er verfolgt dieses Ziel sehr missionarisch. Auch das ist sein gutes Recht. Aber von diesem Thema müssen wir uns verabschieden, wenn wir auch in Zukunft privatnützige Stiftungen in diesem Lande haben wollen.
Dann zum Thema «Gründungsanzeige»: Hier möchte ich mein Votum nicht noch einmal wiederholen. Ich habe es eingangs in meinen Ausführungen erwähnt, welches die Beweggründe der Regierung waren, sich für dieses Gründungsanzeigemodell zu entscheiden. Ich denke auch, dass es noch einige Missverständnisse in diesem Bereich gibt. Ich möchte zunächst auf den § 20 Abs. 1 den letzten Satz verweisen, wer dort zur Unterzeichnung berechtigt ist. Das sind zunächst qualifizierte Berufsträger und die sind unabhängig vom Stiftungsrat gemäss Satz eins. Diese unabhängige Kontrolle findet also statt. Und ich spreche diesen Berufsträgern, die hier ausdrücklich genannt sind, auch mein Vertrauen aus. Sie werden beurteilen können, was ihre Kollegen dort aufstellen. Dieses Vier-Augen-Prinzip, das gefordert wird, ist damit mehr als erfüllt. Wie gesagt, die Gründungsanzeige ist eine Idee aus dem Jahre 2004. Ich darf hier auch darauf verweisen, Frau Abg. Renate Wohlwend: Sie haben dann auch mit den praktischen Argumenten argumentiert, das finde ich immer auch sehr wesentlich. Genau diese praktischen Argumente sprechen dafür, dass man auch auf ein solches Modell gehen kann. Diese Unterschrift durch einen qualifizierten Berufsträger bringt nicht nur ein Mehr an Qualität, sondern auch ein Mehr an Inhalt. Wenn wir heute sehen, was heute hinterlegt wird, so ist es formal zwar richtig, dass das Statut hinterlegt wird, aber wenn Sie den Art. 555 Abs. 2 sehen, was im Statut drinstehen muss, so steht weniger drin als in Zukunft in der Gründungsanzeige bestätigt werden soll. Und für mich gilt der Grundsatz substance over form. Wenn Sie an der Form festhalten, dann ist das ein Scheinargument nach aussen. Hier geht es um Substanz, die in der Gründungsanzeige bestätigt wird.
Dann das Stichwort «Gründungsprüfer»: Ich weiss nicht, welche Qualifikationen ein amtlicher Gründungsprüfer haben soll. Das wird ja wahrscheinlich auch eine Person sein müssen, welche eine Konzession als Rechtsanwalt oder Treuhänder oder sonst irgendeine Konzession haben soll. Nur weil einer beim Staat angestellt ist, ist das dann aber noch kein Qualitätssiegel, wobei ich damit auch meine, dass sehr viele beim Staat sehr gut arbeiten. Und wenn Sie dazu sagen, dass die entsprechenden Gründungsanzeigen an die Stiftungsaufsichtsbehörde gehen müssen, so ist das zumindest juristisch nicht ganz korrekt. Die Gründungsanzeige geht an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zunächst als Registerbehörde und im gleichen Amt ist zudem eine Stiftungsaufsichtsbehörde installiert, die dann Einsicht nehmen kann in einer Art Drittkontrolle, Kontrolle über Kontrolleure - das habe ich heute Morgen schon erwähnt - und diese inhaltliche Prüfung, wie sie heute vorgenommen werden kann gemäss Art. 554 im PGR, ist weiterhin möglich. Das ist meines Erachtens ein sehr konsequentes System, wenn wir die Inhalte der Gründungsanzeige mit dem vergleichen, was heute auch vorgenommen werden kann. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich würde es begrüssen, wenn nicht immer wieder wörtlich Bezug auf Herrn Bösch genommen wird. Wenn jemand sich das Gedankengut von Herrn Bösch zu eigen macht, dann soll er das bitte als sein Gedankengut hier mitteilen und nicht immer das Gedankengut von Herrn Bösch in diesem Hohen Hause zitieren.Abg. Rudolf Lampert
Sie haben den Entstehungszeitpunkt der Stiftung nicht angesprochen, aber ich gehe davon aus, dass das mit § 14 geregelt ist. Wenn Sie das vielleicht noch bestätigen könnten.Abg. Paul Vogt
Es entspricht absolut der Geschäftsordnung, wenn man hier Zitate aus wissenschaftlichen Werken vorliest und darauf Bezug nimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das ist Ihre Ansicht. Meine Ansicht ist das nicht. Wir sind hier in einem Plenum und jeder der gewählten Abgeordneten gibt primär seine Meinung hier bekannt. Und wenn ich immer wieder höre, das steht im Buch von Herrn Bösch und nochmals von Herrn Bösch, wissen wir doch in der Zwischenzeit, dass Herr Bösch eine völlig andere Sicht der Dinge hat. Und da teile ich die Ansicht des Herrn Regierungschef-Stellvertreters. Wir diskutieren heute mit dieser Vorlage nicht die Sicht des Herrn Bösch, weil dann könnten wir nämlich das Buch zumachen.
Dann gebe ich das Wort noch dem Abg. Heinz Vogt.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Nur kurz: Ich möchte auch nicht immer als Vertreter der Finanzdienstleister bezeichnet werden. Das wäre vielleicht auch eine gewisse Wertschätzung den einzelnen Abgeordneten gegenüber. Ich mache das umgekehrt ja auch nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann gebe ich das Wort noch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter zur Bestätigung seines Kopfnickens.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich kann das relativ kurz machen: Das ist richtig. Das ergibt sich aus § 14, wie Sie es gesagt haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu diesem Paragraphen eine legistische Anmerkung: Für mich geht es bei den Absätzen 1, 2, 4 und 5 um die Prüfung. Beim Abs. 3 geht es eigentlich um die Auflösung. Ich stelle hier die Frage, ob man da nicht einen gesonderten Paragraphen daraus machen sollte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Herr Präsident, wir haben ja sehr viel über Kontrolle gesprochen, was hier vorgesehen ist, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde die eingereichten Gründungs- und Änderungsanzeigen überprüfen kann. Begründet wird es dann im Bericht und Antrag damit, dass eine vollständige Prüfung einen erheblichen Ressourcenbedarf nach sich ziehen würde. Ich glaube, er wurde dann auch nicht genauer beziffert. Ich frage mich: Was würde diese vollständige Prüfung den Staat kosten? Wäre es nicht auch im Sinne der hier vorgebrachten Argumente vertretbar, dass man hier eine vollständige Kontrolle machen würde? Dann hätten wir den Kontrollenkreis geschlossen.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich weiss nicht, Herr Abg. Ivo Klein, ob Sie meinen, dass wir die personellen Auswirkungen nicht noch genauer dokumentiert haben. Das war eine Frage in der Finanzkommission. Das haben wir gemacht und dementsprechend auch weitergeleitet. Ich weiss nicht, ob das den Abgeordneten nicht zugegangen ist. Auf jeden Fall haben wir das unmittelbar nach der Finanzkommissionssitzung gemacht und diese drei beantragten Stellen haben wir näher begründet. Das war eine Forderung der Finanzkommission. Das habe ich hier und das haben wir auch per Mail - das habe ich selbst gemacht - an die Stabsstelle für Finanzen weitergeleitet.
Dann zur Frage der Kontrolle: Ich denke, dass es absolut keinen Sinn macht, immer alles auch nochmals nachzukontrollieren. Hier muss man auch die Effizienz und die rationellen Überlegungen anstellen. Hier müssten meines Erachtens stichprobenartige Kontrollen auch genügen. Das genügt ja im Bereich der Sorgfaltspflicht, wie Sie es heute Morgen ausgeführt haben, auch. Dort werden auch stichprobenartig alle drei Jahre diese Überprüfungen vorgenommen. Hier sind wir sogar viel, viel schneller. Hier wird bei der Gründung eine Erstprüfung vorgenommen und dann obliegt es der Verantwortlichkeit dieser qualifizierten Stiftungsaufsichtsbehörde, diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dann selbst zu entscheiden, hier auch entsprechende Handlungen zu setzen. Wenn wir eine vollständige Kontrolle des Staates machen würden, dann haben wir ein Ziel wiederum nicht erreicht. Das würde nämlich bedeuten, dass wir sehr umfassende Kontrollen machen müssten, weil damit auch Amtshaftungsansprüche verbunden sind. Das war übrigens auch ein Ziel, dass diejenigen Leute, die auf dem Markt mit diesen Stiftungen auch viel Geld verdienen, zu recht auch viel Geld verdienen, dass die auch die Verantwortung übernehmen, wenn es schlussendlich auch um Haftungsfragen geht. Das ist heute nämlich auch ein grosses Thema. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Bezüglich dieser Berechnung des Ressourcenbedarfes kann ich mich nicht erinnern, dass wir diese Aufstellung bekommen haben. Ich habe gerade bei meinen Kollegen nachgefragt, ob sie diese Aufstellung bekommen haben und ich das übersehen habe. Sie haben mir bestätigt, dass sie das auch nicht bekommen haben. Ich wäre froh, wenn wir bis zur 2. Lesung, wo wir dann ja auch über den Ressourcenbedarf abstimmen, wenn wir dann bis zu diesem Zeitpunkt die Berechnungen bekommen würden. Abg. Franz Heeb
Herr Vize-Regierungschef Tschütscher, Sie sind auf meine Frage noch nicht eingegangen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Darf ich Sie für einmal bitten, diese zu wiederholen? Ich habe keine Notiz mehr bei mir.Abg. Franz Heeb
Ich habe darauf hingewiesen, dass Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Prüfung zu tun haben und Abs. 3 eigentlich mit der Auflösung, und ob es legistisch eigentlich nicht richtig wäre, hier einen eigenen Paragraphen zu machen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Heeb, ich habe vielleicht deshalb nicht geantwortet, weil ich bei legistischen Fragen immer auch mich selbst zurücknehme. Das kläre ich mit der Legistik. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 24 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren. Ich hätte hier ein kleineres Anliegen. Das bezieht sich auf Abs. 2, und zwar auf die Anzahl der Stiftungsräte. Es wurde von verschiedenen Marktteilnehmern, von welchen ich auch einer bin, vorgebracht, dass man hier nicht eine Mindestzahl festlegen sollte. Ich frage mich, ob man hier nicht schreiben bzw. das wie folgt abändern könnte: «Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern». Ich habe die Begründung gelesen. Daraus ist zu erkennen, dass ein Vier-Augen-Prinzip ein gewisses Mass an mehr Sicherheit erbringen könnte. Aber ich bezweifle, wenn wir den Absatz so lassen, wie er jetzt ist, dass das mit zwei Mitgliedern, wovon eine eine juristische Person sein kann, gegeben ist. Weil ich nehme jetzt ja ganz sicher an, dass bei einem Einzeltreuhänder er sich selbst und seine Firma in den Stiftungsrat setzt. Also de facto könnte man sagen, das sind vier Augen, aber er schaut in den Spiegel.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe in diesem Paragraphen das Problem, dass der Stifter selbst auch im Stiftungsrat sein kann. Das ist eine Inkompatibilität. Es sollte in diesem §24 einen eigenen Absatz dafür geben, dass ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein können. Ich habe vorhin schon ausgeführt, dass ja ein Stifter sich auch selbst begünstigen kann. Ich denke, es geht einfach wirklich zu weit, wenn wir sagen: Ein Stifter kann sich selbst begünstigen und er sitzt gleichzeitig auch noch im Stiftungsrat ein. Ich denke, das ist zu viel des Guten.
Ausserdem, wenn wir dann noch dazu ergänzen würden, dass der Stiftungsrat aus einem Mitglied bestehen würde und dieses eine Mitglied wäre dann der Stifter, dann ist für mich die Stiftung ad absurdum geführt.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte das in keiner Weise unterstützen. Der Stifter selbst soll meines Erachtens auch im Stiftungsrat sitzen können. Ich denke hier beispielsweise an eine gemeinnützige Stiftung. Wenn ich - ich habe keine solchen -, aber wenn ich Millionen zur Verfügung stelle, um gemeinnützig tätig zu werden, so möchte ich mir unter Umständen zu Lebzeiten ein gewisses Mitspracherecht vorbehalten und wenn ich gestorben bin, kann die Stiftung dann anderweitig gemeinnützig tätig sein. Aber ich möchte unter Umständen mitbestimmen, an welche, sofern die Stiftung gemeinnützig ist, an welche Institutionen oder Personen hier Gelder ausgeschüttet werden. Schlussendlich war es irgendwann einmal mein Geld.Abg. Paul Vogt
Ich kann nicht nachvollziehen, warum juristische Personen Mitglied eines Stiftungsrates sein können, was davon der Sinn sein soll. Ich kann die Argumentation des Abg. Harry Quaderer nachvollziehen, dass hier quasi der eine Stiftungsrat in den Spiegel schaut und eine Pro-forma-Verdoppelung der Stiftungsräte stattfinde. Ich meine, wenn schon mindestens zwei Stiftungsräte, dann müssten das sicher natürliche Personen sein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich möchte das Votum des Abg. Rudolf Lampert auch unterstützen. Ich glaube, wenn ich Geld habe, das ich in eine Stiftung rein bringe, das ich für irgendwelche guten Zwecke dann verwenden will, ist es doch mein gutes Recht, dass ich zu meinen Lebzeiten mitbestimmen kann, wohin das Geld geht. Ich glaube, das ist zum Teil ein Grund, wieso Leute stiften.Abg. Andrea Matt
Ich denke, ein Stifter hat immer die Aufgabe, den Stiftungszweck sowie die Begünstigten zu definieren. Und das ist auch das Mittel, das er einsetzt, um zu gewährleisten, dass seine Intentionen erfüllt werden. Ich möchte einfach auf den §49Abs.2 des Treuunternehmergesetzes hinweisen. Ich glaube, er müsste Ihnen eigentlich bekannt sein - oder soll ich ihn vorlesen?
Auf diesen Paragraph wird heute Bezug genommen und ich möchte wissen, inwieweit Sie den dann umsetzen, denn dieser Paragraph hat eigentlich diese Bestimmung drin, dass ein Treugeber eben keine Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens haben darf.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden dazu sicherlich auch noch schriftlich Stellung nehmen. Ich glaube, das erleichtert auch erheblich die Diskussion in der 2. Lesung.
Zur Anzahl Stiftungsräte gibt es verschiedene Ausführungen. Ich bin nicht sicher, ob sie im Bericht und Antrag waren, aber zumindest in den Diskussionen mit den Experten kam das ja auf. Da wurde diskutiert, wie viele Stiftungsratsmitglieder es in anderen Jurisdiktionen gibt, zwei oder drei. Zwei ist sicherlich das, was angebracht ist. Warum juristische Personen? Weil das im PGR durchgängig so ist. Das ist auch bei den Aktiengesellschaften und bei den Anstalten so. In Liechtenstein können auch juristische Personen Mitglieder von Stiftungsräten, Verwaltungsräten und Aufsichtsräten sein. Auch das ist aber kein Spezifikum, auch das gibt es in anderen Jurisdiktionen.
Dann wurde noch die Frage betreffend den Vergleich mit Österreich gestellt. In Österreich besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, um hier einen weiteren Vergleich heranzuziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 26 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Das Rechnungswesen hängt ja auch davon ab, in welchen Grössenordnungen sich das Stiftungsvermögen und die Komplexität der ganzen Stiftungsorganisation bewegt. Im Bericht und Antrag wird einmal ausgeführt, dass bei Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung zur Anwendung kommen. Hier würde ich noch zwecks Klarstellung einen Verweis auf Art. 1045 ff. direkt im Gesetz begrüssen.
Das würde dann auch bedeuten, dass zum Beispiel - ich nehme jetzt einmal das Beispiel Wertschriften -, dass diese zum Anschaffungswert zu bewerten wäre. Ich stelle mir schon die Frage, ob das bei Stiftungen, die eigentlich transparent sein sollten und der Marktwertgedanke hinüberkommen, ob das der richtige Weg ist bei der Bewertung. Bei kleineren Stiftungen kann auch eine so genannte Deklaration gemacht werden, eine Aufstellung von Vermögenswerten. Das macht auch durchaus Sinn. Es wird auch nicht per Definition eine Buchführungspflicht verlangt. Das macht meiner Meinung nach auch Sinn in einfachen Verhältnissen. Ich stelle mir einfach die Frage: Wo sind dann die Abgrenzungskriterien? Wer hat diese zu definieren?
Wäre es nicht eine Möglichkeit vielleicht, auf dem Verordnungswege hier gewisse Anhaltspunkte für die Marktteilnehmer zu liefern? Das würde vielleicht auch der Rechtssicherheit dienen. Ich bitte das einfach vielleicht für die 2. Lesung mal in Betracht zu ziehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass der Verweis auf Art. 1045 ff. ein sehr sinnvoller ist und zur Klarstellung dient.
Dann zur Frage, wie das Rechnungswesen zu führen ist: Da könnte mitunter ein Missverständnis vorliegen. Es steht hier «Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben». Das sind solche - ich erinnere daran, dass wir ein Pension-Fonds-Gesetz gemacht haben -, das sind diejenigen, die nach aussen auftreten. Nicht diejenigen, die aufgrund ihrer Grösse einen kaufmännischen Betrieb führen. Das müssen wir unterscheiden. Das haben wir vorne bei §1 gelesen. Aufgrund der Definition muss ja unterschieden werden, dass es grössere Stiftungen gibt, die aufgrund ihres Vermögens und ihrer Vermögensverwaltung einen kaumännischen Betrieb führen können und dementsprechend auch Personal anstellen können.
Davon zu unterscheiden sind diejenigen, die nach aussen auftreten und ein Gewerbe führen, wie etwa ein Pension Fund. Nur für die Letztgenannten gilt der Satz eins von §26. Ich denke, dort ist es angebracht, hier die ordentlichen Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 1045 ff. zu nennen. Und wenn ich Sie richtig verstanden haben, hätten Sie gerne mehr Kriterien für diejenigen, die nicht 1045 unterstellt sind.Abg. Heinz Vogt
Genau, das einfach als Anhaltspunkt. Im Bericht ist zwar etwas geschrieben, aber in der Praxis macht es jeder ein bisschen anders und es kommt wirklich auf die Komplexität der Stiftungsorganisation und Stiftungsverwaltung an. Wenn jemand nur Obligationen drin hat, ist es eine andere Situation als wenn er zum Beispiel für die Projekte oder die Ausschüttungen eine gewisse Organisation aufgebaut hat. Und ja, hier kommen für mich einfach andere Vorschriften für die Rechnungslegung zum Tragen.
Vielleicht einfach - ich habe das ja eigentlich nicht unbewusst gemacht - Art. 1045. Gerade beim Pension Fund läuft es eigentlich ein bisschen zuwider. Weil die Wertschriften eines Pension Fund müsste ich ja dann zum Anschaffungswert bewerten und das macht in diesem Fall wirklich keinen Sinn. Wenn man vielleicht an die Pensionskasse denkt, die werden durchgängig zum Marktwert bewertet und via Schwankungsreserven dann wertberichtigt. Aber das kann ich ja bei diesen Vorschriften gar nicht mehr machen. Das wäre vielleicht sogar kontraproduktiv für diese spezielle Situation.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 27 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe zuerst zu Abs. 2 eine Frage: Da gibt es Ausschlussgründe für die Revisionsstelle. Ich würde gerne wissen, was mit dem Stifter ist, ob der Stifter auch Revisionsstelle sein kann? Und wie wird gewährleistet, dass der Treuhänder, der direkter Stellvertreter ist, nicht auch Revisionsstelle sein kann? Und darüber hinaus würde ich einen Ausschluss von Personen, die zusammen mit einer ausgeschlossenen Person den Beruf ausüben, vorschlagen.
In Abs. 4 teile ich die Bedenken der FMA bezüglich der Unterscheidung Bericht und Bestätigung. Ich habe es vorhin schon ausgeführt und möchte es hier nur einfach noch einmal wiederholen. Und bei Abs. 5 bitte ich die Regierung zu erläutern, was diese anderen Gründe sein können und einfach Beispiele aufzuführen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe auch eine Bemerkung zu Abs. 2. Hier geht es ja um die Unabhängigkeit der Revisionsstelle und hier werden Kriterien festgelegt oder Gruppen festgelegt, die nicht Revisionsstelle sein können. Ich frage mich auch: Ist diese Aufzählung vollständig? Ich denke zum Beispiel auch neben den von der Abg. Matt angeführten Personenkreisen an Mitglieder, also an Leute, die bei Mitgliedern von Stiftungsorganen arbeiten. Weil hier ist eine direkte berufliche Abhängigkeit von Stiftungsorganen gegeben. Sollen solche Personen Revisionsstelle sein können? Das wäre für mich auch noch zu überprüfen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage zu Abs. 4 von §27: Hier ist beschrieben, was die Revisionsstelle zu überprüfen hat. Das heisst: Ist das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet? - und die Revisionsstelle berichtet über das Ergebnis dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Mich würde hier interessieren: Bezieht sich der Prüfauftrag auf das Rechnungswesen sowie die Einhaltung der Statuten und allfällige Reglemente und Beistatuten oder geht es weiter in Richtung Geschäftsführungsprüfung? Ich nehme jetzt einmal an, das ist nicht der Fall, weil sonst müsste man das noch ein bisschen spezifizieren.
Das Weitere wären auch die übergeordneten Ziele dieser Revisionen. Sind das der Schutz der Gläubigerrechte, der Schutz des Willens des Stifters oder der Schutz der Begünstigten? Mir ist das nicht ganz klar, was der Oberbegriff des Prüfungsauftrages sein soll.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zunächst zur Frage der Personen, welche Revisionsstelle sein können. Das ergibt sich aus dem Verweis auf Art.191aAbs.1. Das sind Revisionsgesellschaften nach dem Wirtschaftsprüfergesetz und entsprechende natürliche Personen sowie Treuhänder und Treuhandgesellschaften, welche als qualifizierte Revisionsstelle gemäss Art.191aAbs.1 PGR in Frage kommen. Das ist die fachliche Seite. Hier braucht es ein formales Berufsqualifikationserfordernis.
Zusätzlich muss die Revisionsstelle gemäss Abs.2 unabhängig sein. Und der Aufbau dieses Absatzes ist so, dass zunächst eine Generalklausel dasteht. Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein und dann folgt als letzter einleitender Satz bevor die Ziffern kommen «als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen». Das ist eine taxative beispielhafte Aufzählung. Da kommen natürlich andere Sachverhalte in Frage, die der Rechtsprechung überlassen werden können. Natürlich kann man diese Auflistung auch noch weiter machen und die Aufzählung erweitern. Wir werden diese Anregungen anhand des Protokolls dann überprüfen. Ich wollte Ihnen hier nur aufzeigen, wie der Aufbau hier ist.
Dann zur Frage des Prüfauftrages: Ich lasse mich nicht gerne mit einem Spezialisten in diese Frage ein und ich werde hier veranlassen, dass im Hinblick auf eine 2. Lesung entsprechende Ausführungen gemacht werden. Was die übergeordneten Ziele sind, ergibt sich aber meines Erachtens schon aus dem Gesetzestext, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente eingehalten sind. Und zum weiteren Bereich, den Sie angesprochen haben, werden wir Ausführungen machen.
Dann zu den Gründen gemäss Abs. 5: Das ist eine offene Formulierung. Heute Morgen wurde die Thematik der kirchlichen Stiftungen zum Beispiel angesprochen. Wenn wir so weit sind, dass wir staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften zum Beispiel bei uns haben werden, dann wäre es durchaus möglich, dass wir auf eine Revisionsstelle verzichten könnten, ohne dass aber die Stiftungsaufsichtsbehörde dabei ausgeschlossen wäre. Das ist diese Offenheit, die wir hier in diese Formulierung eingebracht haben.Abg. Heinz Vogt
Herr Präsident, wenn Sie mir schon zutrauen, dass ich in dieser Materie eine Ahnung habe, dann werde ich jetzt noch ein bisschen weiter gehen. Die Unabhängigkeit und dann spreche ich jetzt vielleicht noch die Befähigung an, die Befähigung, das Ganze prüfen zu können: Hier stellt sich auch wieder im Grundsatz die Frage der Komplexität der ganzen Situation. Es ist etwas anderes, hochkomplexe Stiftungen, auch hochkomplexe Vermögensverwaltungen zu prüfen, als vielleicht eine Stiftung, die nur Obligationen im Depot hat und vielleicht ein, zwei Ausschüttungen pro Jahr macht an karitative Organisationen. Hier würde ich einfach vorschlagen oder anregen, ob man nicht hineinschreiben könnte in diesen Artikel, dass die Revisionsstelle sowohl unabhängig sein muss als auch befähigt.
Und was noch ein Unterschied ist, dass vielleicht die Revisionsstelle bei der Eintragung ins Register bestätigt, dass sie die Unabhängigkeitskriterien und Befähigungskriterien erfüllt. Das wäre vielleicht auch eine Anregung, dass die Revisionsstelle das bestätigen muss.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, die FMA empfiehlt auch, eigentlich bei Abs. 5, sie empfiehlt, von diesem Absatz Abstand zu nehmen. Wenn die gemeinnützigen Stiftungen - ich denke die erhalten ihre Glaubwürdigkeit auch dadurch, dass sie kontrolliert werden und dass eben eine Revisionsstelle besteht. Und deswegen bitte ich, das nochmals zu überprüfen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wenn ich mit der letzten Anregung beginnen darf: Selbst wenn wir von der Revisionsstellenpflicht absehen - das werden Sie dann in §29 sehen - so ist diese Stiftung nicht kontrollfrei, sondern untersteht direkt der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Wir wollen hier einfach Kosten sparen. Wenn es eine Stiftung ist, die CHF 50'000, CHF 70'000 drin hat, macht es unseres Erachtens keinen Sinn, dies für Honorare auszugeben. Dann macht die direkte amtliche Prüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde für einmal unseres Erachtens mehr Sinn.
Und dann zur Frage der Unabhängigkeit und Befähigung: Das wollen wir eigentlich im Gesetz abgebildet wissen. Wir haben es vielleicht legistisch nicht so deutlich hier drin. Die Befähigung ergibt sich unseres Erachtens aus Abs.1, weil dort auf den Art.191aAbs. 1 abgestellt wird und dort ist klar geregelt, wer das sein kann. Das sind nur konzessionierte Treuhandgesellschaften und Treuhänder und konzessionierte Revisionsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer. Das ist die Befähigungsseite. Ein solcher Befähigungsausweis muss natürlich dann vorgelegt werden, wenn das Gericht eine solche Institution bestellt und die Unabhängigkeit ergibt sich unseres Erachtens klar aus dem Abs.2. Zum Abs.2 kommt man nur, wenn diese Befähigung gemäss Abs.1 gegeben ist.Abg. Heinz Vogt
Ja, das ist grundsätzlich auch richtig, aber es gibt auch bei den Treuhändern und Wirtschaftsprüfern gewisse Unterschiede in der Befähigung. Und es gibt auch zum Beispiel im Aktienrecht Grössenklassen, die geprüft werden können. Kleinere Gesellschaften können durch die Treuhänder geprüft werden, grössere hingegen sind den Wirtschaftsprüfergesellschaften vorbehalten. Und ich gehe eher in diese Richtung, dass ich sage, grunsätzlich soll das freigestellt sein diesen Berufsorganisationen und Treuhändern, weil die sind auch befähigt. Das kann ich auch bestätigen. Aber in gewissen Konstellationen, denke ich, wäre es vielleicht sinnvoll, wenn nur konzessionierte Wirtschaftsprüfergesellschaften das machen könnten. Und das muss ja der jeweilige Marktteilnehmer bestätigen, ob er befähigt ist, überhaupt so einen Prüfauftrag vorzunehmen. Da wird auch in der Praxis gemacht.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Es ist natürlich richtig, dass zum Beispiel bei Aktiengesellschaften hier verschiedene Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer gestellt werden können, Befähigung usw. Ich glaube aber, wir müssen da schon berücksichtigen, dass sich hier bei diesen Aktiengesellschaften oder diesen Gesellschaftsformen um kommerziell tätige Gesellschaftsformen handelt und bei den Stiftungen ist es ja grundsätzlich so, dass das ja nicht möglich sein sollte, ausser es dient dem Stiftungszweck, also nur in sehr eingeschränktem Ausmass. Und ob es dann die gleiche Unterteilung braucht, wie bei kommerziell tätigen Unternehmen, das frage ich mich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 29 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Hier geht es ja um die richterliche Kontrolle bzw. Ergeifung von Massnahmen falls hier widerrechtliche Handlungen getätigt werden in Abs.4; der Richter kann hier tätig werden bei dringendem Verdacht. Und wir haben heute sehr viel von Missbrauch gesprochen und ich denke hier, der dringende Verdacht, das geht relativ weit bzw. in diesem Sinne weit, dass es sehr, sehr viel braucht bis man einen dringenden Verdacht hat und bis hier wirklich der Richter dann tätig werden kann. Ich frage mich: Sollte nicht der einfache Verdacht genügen, um hier eben schneller tätig werden zu können, wenn Verdacht auf Missbrauch besteht?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden dieser Frage nachgehen. Ich weiss nicht, ob es sich beim dringenden Verdacht um einen Terminus technicus des Strafgesetzbuches handelt. Wir werden das überprüfen lassen. Ansonsten möchte ich nur den Hinweis hier anbringen auf Satz 3 von Abs.3. Hier ist das Pendant zu dem, was wir vorher diskutiert haben, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde dann, wenn die Stiftung von der Revisionsstellenpflicht befreit ist, diese Einsichtnahme selbst machen kann.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, in der Rechtssetzung gibt es ja den dringenden Verdacht und es gibt den Verdacht und ich möchte das anhand der Geldwäschereigesetzgebung erklären. In der Schweiz müssen Sie erst melden, wenn Sie dringenden Verdacht haben auf Geldwäscherei. Es braucht sehr viel in der Schweiz, bis Sie übehaupt zu einer Meldung kommen. In Liechtenstein sieht das Sorgfaltspflichtgesetz vor, dass Sie schon bei Verdacht melden müssen, also viel schneller. Ich finde, gerade im Missbrauchsbereich sollten wir hier den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Instrumente in die Hand geben, um hier schneller handeln zu können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 30 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Meine erste Frage: Wenn mehrere Stifter vorhanden sind und dann einer wegfällt, was ist dann der Fall? Oder, weil ja die Stifterrechte - dieses Widerrufsrecht - nicht abgetreten werden können.
Dann habe ich noch eine Frage zur Vollmacht: Der letzte Satz - also ich muss wirklich sagen, dass ich es einfach tatsächlich juristisch nicht weiss und nicht richtig verstanden habe. Wenn es heisst: «Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht». Wenn jetzt ein Stifter stirbt, erlischt dann automatisch auch die Vollmacht oder geht die Vollmacht über den Tod hinaus?Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich komme zurück auf mein Eintretensvotum und meine dort ausgeführten Argumente, die aus meiner Sicht gegen das Widerrufsrecht sprechen. Wenn sich der Stifter von seinem Vermögen trennt, indem die Stiftung zur selbstständigen juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit wird, dann steht einfach das Recht, diesen Schritt zu widerrufen, für mich in Widerspruch, und ich stütze meine Meinung - so wie ich sie seit Jahren auch praktiziere - eigentlich durch die Wissenschaft, die mehrheitlich vom Trennungsprinzip spricht, also auch den Standpunkt vertritt und untermauert, dass mit dem Akt der Stiftung sich der Stifter des Vermögens begibt und es eben von ihm und seiner Einflussnahme separiert ist. Dass er sich gewisse Rechte vorbehalten kann, ist eine Sache. Das soll auch so sein. Aber dass dieses bis zum Widerrufsrecht geht, widerspricht nach meinem Dafürhalten dem Wesen der Stiftung und ich würde mir wünschen, dass das nochmals angeschaut wird.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe zu diesem Thema in meinem Eingangsvotum auch Stellung genommen. Ich erachte es für die Praxis als ausserordentlich wichtig, dass wir dieses Widerrufsrecht behalten. Die Argumente habe ich, wie gesagt, bei meinem Eintretensvotum bereits dargelegt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich werde mich nicht mehr zum Widerrufsrecht äussern. Ich habe das auch schon zwei-, dreimal heute getan.
Zur Frage der Abg. Andrea Matt: Diese Rechte, die hier drin sind, sind höchstpersönliche Rechte, und damit auch unvererbbar und unübertragbar; sie können also auch nicht abgetreten werden. Und der Sinn des Satzes zwei ist eine Einschränkung dessen, was eine allgemeine Vollmacht kann. Wenn man sich vertreten lassen will, braucht es eine besondere Vollmacht. Und da diese davon abhängig ist, ob das Recht noch besteht, erlischt sie selbstverständlich auch, wenn das höchstpersönliche Recht untergeht mit dem Tode des Stifters.
Dann zur Frage: Ein oder mehrere Stifter? Wenn jemand Stifter ist, stehen ihm die Rechte, die hier sind, jedem höchst persönlich zu. Damit ist auch so, dass jeder diese Rechte dann auch selbst ausüben kann.Abg. Paul Vogt
Mich würde die Meinung der Regierung zur Bedeutung des Widerrufsrechts interessieren. Der Abg. Heinz Vogt hat anlässlich der Informationsversammlung darauf hingewiesen, dass das in der Praxis vielleicht gar keine so grosse Bedeutung hat und dass man unter Umständen problemlos darauf verzichten könnte, weil der Stifter ja sein Vermögen aus der Stiftung herausnehmen kann, und zwar vollständig, und dass dann die Stiftung quasi von Amts wegen aufgelöst werden müsste. Wie sieht das die Regierung?Abg. Andrea Matt
Ich habe doch noch einmal eine Frage, wenn es mehrere Stifter sind: In §4Abs.2 heisst es ja: «Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stifern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor». Benötigt es nicht eine Regelung, wenn jetzt eine Stiftung von mehreren Stiftern gegründet wird und sie sehen nichts in der Stiftungserklärung vor, was dann geschieht, wenn einer wegfällt? Weil sie ja nur gemeinsam handlungsfähig sind.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Der Abg. Paul Vogt hat die Regierung gefragt in Bezug auf die Notwendigkeit des Widerrufsrechts. Ich meine, die Regierung wird hier sicher noch antworten. Ich möchte hier einfach - damit wir verstehen um was es hier geht - aus meiner Sicht etwas sagen, weil das für mich ein ganz zentraler Punkt ist und für die Branche extrem wichtig.
Ich nehme hier zum Beispiel das deutsche Steuerrecht: Je nachdem, wie Sie das ausgestalten, wird eben die Familienstiftung dann bei der natürlichen Person belassen und auch versteuert oder es ist effektiv getrenntes Vermögen. Wenn Sie diese Möglichkeit wegnehmen, dann nehmen Sie auch diese Gestaltungsmöglichkeit weg, die für die Branche wichtig ist.
Jetzt werden Sie mir wieder bezüglich Steuerhinterziehung kommen - und das verstehe ich. Aber ich glaube, ein Deutscher kann eine Stiftung sauber aufsetzen. Je nachdem wie er sie aufsetzt, muss er sie persönlich versteuern oder es ist ein selbstständiges Vermögen. Und es ist für mich überhaupt kein Problem der Steueraffäre, wenn sie steuerlich korrekt vom Stifter behandelt wird. Von dem her möchte ich einfach aus Praxissicht sehr dafür plädieren, dass wir diese Gestaltungsmöglichkeit lassen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst zur Frage der Abg. Andrea Matt: Die Lösung finden wir auf Seite 52. Das war mir vorhin nicht präsent. In der Tat, in den Ausführungen zum §4Abs.2 heisst es: Hat die Stiftung mehrere Stifter, so können die Stifterrechte nur gemeinsam ausgeübt werden. Darüber hinaus erlöschen die Rechte von Gesetzes wegen - was hier in §30 geregelt wird - wenn einer der Stifter wegfällt, was eigentlich eine logische Konsequenz ist und der Vorbehalt von § 4 Abs.2, wenn es andere Regelungen gibt.
Dann zum Widerrufsrecht: Das mache ich mir relativ einfach. Wir hätten die Regelung nicht aufgenommen, wenn es nicht ein praktisches Bedürfnis auch dazu gäbe. Sie müssen den Abg. Heinz Vogt, der jetzt leider nicht hier ist, zur Intention seiner Frage selbst fragen. Abg. Paul Vogt
Ich weiss nicht, wie ich das jetzt auffassen soll. Es war eine ganz sachliche Frage. Ich habe gefragt: Wie stellt sich die Regierung zu dieser Auffassung? Wenn Sie mir dazu keine Auskunft geben wollen, dann nehme ich das so zur Kenntnis.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Sehr gerne gebe ich dazu Auskunft, überhaupt keine Frage. Ich habe gesagt, dass wir dutzende von Gesprächen geführt haben - viele Gespräche habe ich auch persönlich geführt - und dabei habe ich ein Bedürfnis an diesem Widerrufsrecht aus der Praxis gehört und deshalb hat es seinen Niederschlag hier in§30 gefunden. Und wenn ich überzeugt gewesen wäre, dass es das nicht braucht, dann hätten wir das auch nicht aufgenommen. Und ich habe auch einleitend schon gesagt, dass das ja nicht eine Erfindung dieser Reform ist und dementsprechend auch nicht etwas Neues ist, sondern dass das Bedürfnis einfach gegeben ist, wie es jetzt in verschiedenen Voten auch dargetan wurde. Und ich habe nur gesagt, Sie müssen den Abg. Heinz Vogt selber fragen, was seine Intention seiner Frage war. Das kann ich nicht beurteilen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier eigentlich eins zu eins das Votum des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein unterstützen, damit das hier auch klar ist für das Protokoll und für die Aufarbeitung in die 2. Lesung. Dieses Widerrufsrecht ist für die Praxis wichtig.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 33 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage, und zwar: Das Rechtsfürsorgeverfahren wird in mehreren Artikeln auch erwähnt. Ist bei der Vorbereitung abgeklärt worden, mit welchem Mehraufwand allenfalls bei den Gerichten hier zu rechnen ist bzw. ob da zusätzliches Personal dafür erforderlich ist?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ja, die Frage wurde diskutiert. Sie war sogar Gegenstand der öffentlichen Diskussion beim Stiftungsforum. Wir sind der Überzeugung, dass wir es momentan ohne zusätzliches Personal versuchen. Ich sage es vorsichtig. Wir haben auf Landgerichtsebene ja heute meines Wissens 13 oder 14 Landrichter und wir sind der Auffassung, dass das in der jetzigen Konstellation so genügen muss. Ich kann aber nicht für die weitere Zukunft sprechen. Aber wir haben darüber diskutiert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.§ 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 36 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte auf den Abs.2 hinweisen. Dieser Abs.2 schreibt Nichtpfändbarkeit der Stifterrechte fest und führt zu einem verstärkten Vermögensschutz. Ich bitte Sie, auf Seite 120 die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dazu zu lesen. Es steht drin - ich zitiere: «Die Staatsanwaltschaft betrachtet diese Bestimmung aus Sicht der Missbrauchsbekämpfung als stossend, sodass die liechtensteinische Stiftung aufgrund dieser Bestimmung weiterhin internationaler Kritik ausgesetzt sei».
Die Regierung begründet dann, dass sie es trotzdem drinlässt mit dem Interesse des Stifters, dass sein Vermögen verstärkt zu schützen ist. Im Privatrecht hat man abzuwägen zwischen verschiedenen Interessen. Und ich denke, ein ganz wichtiges Anliegen im Privatrecht ist eben auch der Gläubigerschutz wie auch der Schutz der Pflichtteilsberechtigten. Und hier wird einfach eine Bestimmung eingeführt, die das Vermögen vor anderen schützt. Und mit so einer Bestimmung bin ich auf keinen Fall einverstanden.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön. Die meisten von uns haben ja verschiedene Veranstaltungen besucht. Hier kam dann immer klar zum Ausdruck, dass es hier um ein ganz wesentliches Element der liechtenteinischen Stiftung geht. Hier geht es auch nicht nur um Abwägung, was man persönlich lieber hätte, hier geht es auch um Standortwettbewerb. Andere Staaten kämpfen auch um ihre Vorteile. Wenn ich jetzt Frau Merkel gestern mitbekommen habe, kämpft sie für ihre Autoindustrie. Ich glaube, wir müssen auch für unsere Wettbewerbsvorteile kämpfen. Und hier geht es um einen ganz wesentlichen Vorteil.Abg. Andrea Matt
Ich denke, gerade für die Stiftung ist einfach die internationale Anerkennung wichtig. Und ganz ehrlich gesagt, mir reicht es nicht aus, wenn ich besser bin als Panama, also nochmals so irgendeine Insel. Ich denke schon, unser Bestreben sollte es sein, innerhalb Europas ein Regelungsgefälle zu vermeiden. Und dieser Abs.2, der zeigt einfach ein klares Regelungsgefälle auf.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die rechtspolitischen Argumente wurden ausgetauscht, auch heute Morgen schon. Ich möchte nur ergänzend zu diesem Abs.2 erwähnen, dass ja auch die Möglichkeit bestanden hätte, das offen zu lassen, wie das andere Jurisdiktionen tun und das dann der Rechtsprechung zu überlassen. Was wir tun wollen, wir wollten eine klare Entscheidung und unsere rechtspolitische Wertung seitens der Regierung ist für diesen Absatz so hier ausgefallen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 553 bis 570 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 553 bis 570 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 955a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 955a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66c SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 66c steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Her Präsident. In Abs. 2 heisst es, dass Ordnungsbussen fortgesetzt verhängt werden können, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist. Wie muss man sich das in der Praxis vorstellen? Wie läuft dieses «fortgesetzt»? Es wird ja nicht jeden Tag quasi eine Busse verhängt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Damit gilt der Grundsatz «ne bis in idem» nicht. Das heisst, dass man zweimal in derselben Sache bestrafen darf. Das ist nicht unüblich bei Ordnungsbussen. Selbstverständlich wird das nicht jeden Tag passieren unter Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften, dass man das wieder in Mahnung stellt und dann wieder büsst nach einer gewissen Zeit.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. Übergangsbestimmungen - Art. 1 - wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. Übergabgsbestimmungen - Art. 1 - steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich muss gestehen, dass ich diese Übergangsbestimmungen überhaupt nicht wirklich verstanden habe. Aber ich möchte einfach die Abg. Renate Wohlwend dahingehend unterstützen, dass es unser Bestreben sein sollte, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die alten Stiftungen in das neue Recht überführt zu haben und dass es sinnvoll ist, einfach ein einziges Stiftungsrecht ab einem bestimmten Zeitpunkt zu haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben ja eingangs schon Stellung zu dieser Problematik genommen. Aus diesem Grund habe ich mir erlaubt, in Eigenregie das Wort wieder weiterzugeben. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Hier steht, dass die Stiftungen, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden sind, den Anforderungen nach Art. 552 usw. anzupassen sind und dann bis wann. Für mich stellt sich hier die Frage: Braucht es überhaupt das Datum 31. Dezember 2003 oder genügt nicht einfach die Bestimmung, dass Stiftungen, die nicht diesem Art. 552 usw. entsprechen, anzupassen sind?Abg. Paul Vogt
Ich habe eine Bemerkung zum Datum 1. Dezember 2006 in Abs. 3: In den Ausführungen wird dieses Datum damit begründet, dass an diesem Tag der Inhalt des Vernehmlassungsberichts zum neuen Stiftungsrecht bekannt gegeben wurde. Nun frage ich mich, ob hier nicht ungleiche Spiesse geschaffen werden, nämlich dann, wenn Marktteilnehmer - ich habe jetzt nach diesem neutralen Wort gesucht - die am Zustandekommen dieses Gesetzes wesentlich beteiligt waren, von diesem 1. Dezember 2006 bereits vorher Kenntnis hatten. Dann hätten sie ja noch entprechende Dokumente beschaffen können.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst zur ersten Frage des Landtagsvizepräsidenten: Dieses Datum - 31. Dezember 2003 - ergibt sich daraus, dass das entsprechende Urteil des Staatsgerichtshofes im November 2003 gefällt wurde. Und seit damals wusste eigentlich die Praxis, dass es diese Gründungsthematik nicht mehr geben darf, und deshalb wäre es ja verwunderlich, wenn nach diesem Datum noch entsprechende Gründungen erfolgt wären. Und diese Art von Stiftungen verdienen meines Erachtens auch keinen Vertrauensschutz, wenn nach diesem Datum, nachdem der Staatsgerichtshof Recht gesprochen hat, noch solche Stiftungen gegründet worden sind. Das wäre meines Erachtens nicht das Ziel, das der Gesetzgeber hier verfolgen sollte. Und vielleicht lassen Sie mich noch etwas erklären: Das Urteil wurde auch sofort veröffentlicht und publiziert und ich gehe davon aus, dass der Markt dieses Urteil schon gleich kennen sollte. Solche Urteile gehen wie das Strohfeuer durch dieses Land. Da können Sie auch sicher sein.
Dann zum Datum in Abs. 3, 1. Dezember 2006: Bis dahin hatte überhaupt niemand eine Ahnung, wie der Stiftungsrechtsentwurf aussieht. Das waren nur interne Entwürfe in meinem Ressort und von Herrn Prof. Schauer. Da war der Markt überhaupt nicht einbezogen. Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich glaube, Sie haben jetzt etwas missverstanden. Das Datum vom 31. Dezember 2003 ist einfach nicht nötig, und zwar genau aus der Begründung, wie Sie gesagt haben. Es müssen nämlich einfach alle in ordnungsgemässem Zustand am 31. Dezember 2009 sein. Weil im Prinzip spricht man ja nicht nur von denen vor diesem Gerichtsurteil, sondern im Prinzip einfach von allen, ob vor- oder nachher. Wir nehmen jetzt alle an, dass die danach natürlich entsprechen, aber im Prinzip müssen die einfach in gesetzmässigem Zustand sein. Alle, ob davor oder danach. Das war die Meinung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich bin der Auffassung, dass es dieses Datum hier braucht, weil man sonst auf die Idee kommen könnte, dass diese Privilegierung, die wir hier mit Art.2 schaffen, auch für Stiftungen, die nach diesem Datum, also ab dem 1. Januar 2004, gegründet worden sind, zur Anwendung gelangt. Das sollte meines Erachtens nicht sein. Das schlägt zumindest die Regierung nicht vor, weil der Markt seit diesem Datum weiss, dass es Stiftungszwecke, die der Staatsgerichtshof in diesem Urteil für nicht zulässig gesprochen hat, nicht mehr geben darf.
Und ich glaube, der Vertrauensschutz, den der Staatsgerichtshof ausgesprochen hat und der Auftrag, den er der Regierung und damit unmittelbar dem Parlament gegeben hat, ist der Vertrauensschutz für Gründungen, die vor seinem Urteil gemacht worden sind. Aber sicherlich erstreckt sich dieser Vertrauensschutz nicht auf Stiftungen, die danach gegründet worden sind und deshalb scheint es mir zur Klarstellung notwendig, dass dieses Datum drinbleiben muss.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Verständnisfrage: In Abs.1 ist der Verweis auf Art.551 Abs.2 des PGR gemacht worden. Müsste im umgekehrten Fall nicht auch ein Verweis beim Art.551 auf das Stiftungsrecht erfolgen? Ich weiss jetzt nicht wie das in der Praxis hier so funktioniert.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Um da letzte Klarheit zu schaffen, werden wir das prüfen lassen. Aber meines Erachtens geht diese Bestimmung auf jeden Fall schon vor als Lex specialis und auch als jüngeres Recht. Aber wir werden das entsprechend klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt.
Ich komme nun zum Antrag des Abg. Paul Vogt. Er beantragt die Überweisung dieser Gesetzesvorlage an eine Landtagskommission.Abg. Andrea Matt
Wenn ich den Abg. Paul Vogt, der im Moment leider nicht im Saal ist, richtig verstanden habe, möchte er diese Abstimmung erst dann, wenn wir alles gelesen haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Jetzt ist er soeben eingetroffen. Jetzt können wir ihn live hier um seine Meinung bitten: Herr Abg. Vogt, die Frage ist, ob Sie nach dieser 1. Lesung - Sie haben gesagt nach der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage möchten Sie eine Abstimmung, ob die Überweisung der Gesetzesvorlage an eine Landtagskommission erfolgen soll. Möchten Sie es jetzt oder - wie Ihre Kollegin, die Abg. Andrea Matt, ausführt - erst nach der Lesung der beiden weiteren Gesetzesvorlagen?Abg. Paul Vogt
Das ist eine prozedurale Frage, die ich Ihnen überlasse.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann werden wir jetzt abstimmen, und zwar nochmals: Der Abg. Paul Vogt beantragt eine Überweisung dieser Gesetzesvorlage, das heisst der Gesetzesvorlage über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts an eine Landtagskommission.
Der Abg. Rudolf Lampert wünscht noch das Wort.Abg. Rudolf Lampert
Ich glaube, dass man darüber schon noch einige Worte sagen darf, bevor wir abstimmen.
Meines Erachtens macht das keinen Sinn, denn diese paar wenigen Punkte, die eigentlich strittig sind, da kann auch in einer Kommission die Diskussion nicht beendet werden. Aus dieser Kommission werden Empfehlungen kommen, die sich diametral gegenüberstehen. Das hat sich auch in der heutigen Diskussion gezeigt. Meines Erachtens muss das Plenum über diese Ungereimtheiten, wenn ich das so sagen darf, oder Unklarheiten in den Positionen befinden und nicht eine Kommission. Wir stehen nach der Kommission genau dort, wo wir heute sind, nämlich, dass die Argumente auf dem Tisch liegen und irgendwann entschieden werden muss durch das Plenum. Für mich macht die Kommission keinen Sinn.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich denke, Herr Abg. Rudolf Lampert, es haben sich alle Abgeordneten in den vergangen fünf Stunden Gedanken gemacht nach dem Antrag des Abg. Paul Vogt, ob es Sinn macht oder nicht. Für mich persönlich macht es keinen Sinn - das möchte ich gleich ausführen -, dass wir das in eine Kommission geben. Aber wir haben abzustimmen über diesen Antrag.
Dann gebe ich das Wort noch dem Abg. Franz Heeb.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin für die Einrichtung einer Landtagskommission und stelle dazu klar, dass ich Äusserungen, Vorurteile und das Misstrauen der Freien Liste unserem Finanzplatz und unseren Finanzintermediären gegenüber keinesfalls damit unterstütze.
Ich bin davon überzeugt, dass wir mit dieser Revision des Stiftungsrechts auf dem richtigen Weg sind und bin gleichzeitig davon überzeugt, dass wir uns auf politisch, parlamentarischer Ebene nochmals eingehend und gründlich mit dem Stiftungsrecht und damit zusammenhängend mit den Anforderungen an den Finanzplatz Liechtenstein im internationalen Kontext sowie den kritischen Querschnittsthemen auseinander setzen sollten.
Solange wir nicht Kernfragen des Steuerrechts, der Amts- und Rechtshilfe, die mit dem Stiftungsrecht zusammenhängen geklärt haben, findet auch das beste Stiftungsrecht keine internationale Anerkennung und kann damit das Vertrauen und die Marktfähigkeit verlieren. Wir sollten die liechtensteinischen Stiftungen jetzt möglichst aus der Schusslinie nehmen und diese Gesetzesvorlage ohne Druck von aussen und innen in Abstimmung mit den Verhandlungen mit der EU und den Nachbarstaaten beraten und beschliessen können. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich möchte jetzt einfach meinen Antrag auch noch einmal kurz begründen: Aus meiner Sicht ist es für ein Parlament eine selbstverständliche Angelegenheit, dass umstrittene Vorlagen, heiss diskutierte Vorlagen in Kommissionen vorberaten werden. Dort bietet sich die Möglichkeit, die Themen in ruhiger, sachlicher und auch vertraulicher Atmosphäre zu diskutieren. Ich denke, das wäre in diesem Fall angebracht. Es gibt dort auch die Möglichkeit, die Grundsatzentscheidungen, die hinter diesem Gesetz stehen, zu diskutieren.
Wir haben wiederholt gehört, dass es rechtspolitische Vorgaben der Regierung gab. Ich denke, diese rechtspolitischen Fragen, Grundsatzentscheidungen, die wurden nicht überall deutlich kommuniziert. Ich habe jedenfalls da einiges an Verständnisschwierigkeiten. Mir ist nicht immer klar, wieso die Regierung so entschieden hat und ob nicht aus grundsätzlichen Überlegungen heraus die Weichen manchmal in eine andere Richtung gestellt werden sollten. Also, meines Erachtens kann das in ruhiger Atmosphäre diskutiert werden. Man wird zu Mehrheitsentscheidungen kommen. Was mir auch wichtig ist, ist, dass man wirklich auch vonseiten des Parlaments her diskutiert: Wo gibt es ein Missbrauchspotenzial und was könnte man allenfalls dagegen tun? Aber die Mehrheit wird entscheiden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich möchte nur noch darauf hinweisen, dass aufgrund der Geschäftsordnung wir nach wie vor die Möglichkeit haben bis zur Schlussabstimmung diese Gesetzesvorlage in eine Kommission zu überführen.
Dann gebe ich das Wort dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Herr Präsident, Sie wollten jetzt über einen Antrag, der noch nicht gestellt wurde, abstimmen. Ich habe mir erlaubt, zu diesem Antrag meine Meinung zu sagen. Sofern ich mich erinnere, hat der Abg. Paul Vogt gesagt: Ich behalte mir das Recht vor, nach der 1. Lesung einen Antrag auf eine Kommission zu stellen. Sollte dem anders sein, dann, bitte, habe ich mich geirrt. Trotzdem ist es mir erlaubt, hier meine Meinung zu diesem Antrag zu geben. Wir haben zwar fünf Stunden diskutiert. Über diesen Antrag wurde kein einziger Satz verloren. Deshalb habe ich mich gemeldet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich kann Ihnen dazu Folgendes sagen: Ich habe es mir notiert. Der Abg. Paul Vogt hat einen Antrag gestellt. Vielleicht haben Sie das überhört. Das mag so sein. Der Antrag steht im Raum.
Wenn es jetzt keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab: Wer einer Überweisung dieser Gesetzesvorlage an eine Landtagskommission zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. -ooOoo-
abänderung des gesetzes über das internationale privatrecht
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann wenden wir uns der nächsten Gesetzesvorlage zu, und zwar dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Hier geht es um die Pflichtteilsberechtigten. Die Einführung dieses Absatzes verkürzt in der Praxis die Frist für viele Pflichteilsberechtigte und ich werde einer solchen Bestimmung nicht zustimmen und bitte die Regierung, dies nochmals zu überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung hat die Information zur Kenntnis genommen und wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
abänderung des gesetzes über das grundbuch- und öffentlichkeitsregisteramt
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ebenfalls erledigt.
-ooOoo-
abänderung des beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren und letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:00 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:40 Uhr).
-ooOoo-