Totalrevision des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten (Nr. 14/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 26: Totalrevision des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 14/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Das Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten aus dem Jahre 1989 regelt den Zugang und die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Architekten, Ingenieure, Fachplaner und Techniker in Liechtenstein. Hauptziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist es, den Kritikpunkten der EFTA-Überwachungsbehörde nachzukommen. Gleichzeitig soll die in der Zwischenzeit verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der vorliegenden Gesetzesrevision mitberücksichtigt werden. Zudem soll auf aufgetretene Vollzugsprobleme reagiert werden.
Die Kritikpunkte der EFTA-Überwachungsbehörde betrafen hauptsächlich die nicht explizite Umsetzung der Diplomanerkennungen. Mit Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG werden diese Kritikpunkte erledigt und im Weiteren bestehende Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert.
Neu werden im vorliegenden Gesetzesentwurf allgemeine Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aufgenommen, welche auch subsidiär für alle Fällen gelten, welche von der automatischen Anerkennung bisher nicht erfasst sind.
Im Weiteren bestand zusätzlicher Handlungsbedarf, insbesondere im Bereich der versteckten Inländerdiskriminierung. So hatten Gesuchsteller aus Staaten, in welchen der Nachweis einer praktischen Erfahrung nicht verlangt wird, wohl eine sechsjährige ununterbrochene Ausübung im Beruf nachzuweisen, konnten sich diese jedoch selbst bestätigen.
Diese Bestimmungen werden nun ersetzt. Neu soll es möglich sein, dass die zweijährige selbstständige oder unselbstständige praktische Tätigkeit erbracht bzw. angerechnet werden darf, wenn diese während den letzten fünf Jahren vor Antragstellung erbracht wurde und geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Im Besonderen begrüsse ich auch, dass in Art. 6 zur fachlichen Befähigung neben der fachspezifischen Ausbildung der Nachweis der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren gefordert wird. Dies stellt in Bezug auf die Qualität der Berufsausübung sicherlich eine Sicherheit dar.
Ich spreche mich für Eintreten aus und werde anlässlich der Lesung der Artikel meine Fragen und Anregungen einbringen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine einführenden Bemerkungen werde ich nicht machen. Der Abg. Henrik Caduff hat sie bereits ausgeführt. Die Umsetzung der EU-Richtlinien war in der Vernehmlassung unum-stritten, umso mehr als sich die Kritik der ESA hauptsächlich auf verfahrensrechtliche und formelle Erfordernisse bezieht. In der Verwaltungspraxis wurde nämlich gemäss Bericht bisher ohnehin richtlinienkonform entschieden und umgesetzt.
Die Gesetzesabänderung dient in dieser Beziehung somit in erster Linie der Rechtssicherheit. Allerdings werden mit der Umsetzung der zusätzlichen neuen Richtlinie 2005/36/EG auch Änderungen eingeführt, welche eine grössere Liberalisierung für das Erbringen von Dienstleistungen zum Ziele haben. Die liechtensteinischen Berufszulassungsbehörden werden durch die Richtlinie auch zur gegenseitigen internationalen Vewaltungszusammenarbeit verpflichtet, um den Zugang für die Berufsleute zu erleichtern.
Der freie Dienstleistungsverkehr ist eine der vier tragenden Säulen des EWR-Vertrags und wir sind an die Pflichten daraus, das heisst an die Umsetzung der Richtlinien, gebunden. Der LIA, der Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenverband, betont, dass durch die Richtlinie 2005/36/EG der freie Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung stark erleichtert werden und dass die Berufsqualifikation von ausländischen Dienstleistungserbringern sogar um eine Stufe unterhalb des inländischen Ausbildungsniveaus liegen dürfe, und dass aus diesem Grund auf exakte Umsetzung der Möglichkeiten gemäss Gesetz und EWR-Richtlinie geachtet werden müsse.
Was die hiesigen Verhältnisse angeht, so begrüsse ich die Erleichterungen, welche mit Art. 6, Fachliche Befähigung, gegenüber den bisherigen Bestimmungen eingeführt werden. Die bisher geforderte dreijährige praktische Tätigkeit nach dem Studienabschluss soll neu auf zwei Jahre festgelegt werden, die Beibehaltung des Nachweises einer praktischen Tätigkeit nach Studienabschluss wird auch vom LIA in der Vernehmlassung gutgeheissen, da diese Praxistätigkeit nach Studienabschluss wichtig sei für die Berufserfahrung und eine gewisse Sicherheit für die Dienstleistungsempfänger, sprich Bauherren, darstelle. Obwohl diese Haltung der LIA begründet ist und der entsprechende Regierungsvorschlag meine Zustimmung findet, darf man nicht übesehen, dass damit eine klare Diskriminierung der inländischen Berufsleute dann besteht, wenn im EU-Herkunftsland keine vorgängige Berufserfahrung verlangt wird.
Ich stimme der im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Regelung zur Erhaltung der Qualitätsstandards zu, wenn auch mit ziemlichen Bedenken wegen des Gleichheitsgrundsatzes. Auch ist es zu begrüssen, dass der Nachweis der Praxistätigkeit gegenüber der alten Regelung lebensnaher gestaltet wurde, indem neu eine zweijährige selbstständige oder unselbstständige praktische Tätigkeit, welche geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, anerkannt wird.
Im Sinne des Legalitätsprinzips und analog zu anderen Gesetzesvorlagen, wie zum Beispiel dem Gesundheitsgesetz, sollen mit Art. 2 die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe neu im Gesetz und nicht mehr in der Verordnung geregelt werden. Hier sei die Frage erlaubt: Wie einheitlich ist diese Regelung auf Gesetzesebene? Eine Regelung der einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe auf Verordnungsebene hätte tatsächlich den Vorteil der grössen Flexibilität und entspräche auch der Regelung bei anderen Gesetzen, zum Beispiel beim Gewerbegesetz.
Art. 7 des Gesetzes bezieht sich auf Betriebsstätten und Personal. In Abs. 1 wird als Bewilligungsvoraussetzung der Nachweis einer inländischen Betriebsstätte und einer zweckmässigen personellen Ausstattung verlangt. Ich gehe davon aus, dass dennoch Einzelfirmen, das heisst, Einmann- oder Einfrau-Betriebe ohne weitere personelle Ausstattung kein Hindernis für eine Bewilligung darstellen.Mit der Meldepflicht für EWR-Niedergelassene oder Schweizer bei der Erbringung von Dienstleistungen ist eine Überwachung durch die Behörden möglich. Es können Häufigkeit und Kontinuität der Dienstleistungen überwacht werden und möglicherweise auch Umgehungen der Regelungen zur Niederlassung festgestellt werden. Der Dienstleistungserbringer muss sich gemäss Abs. 2 jährlich bei den hiesigen Behörden melden, um die Berufsaufsicht auch faktisch zu ermöglichen.
Art. 21 ermöglicht eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen in begründeten Fällen, und zwar noch vor Erbringung der Dienstleistung. Ich begrüsse diese Aufsichtsmöglichkeiten durch die Behörden, um Beeinträchtigungen für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstleistungsempfänger zu vermeiden, welche sich aufgrund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleisters ergeben könnten. In diesem Sinn jedenfalls verstehe ich Art. 21, auch wenn bei den Erläuterungen dazu auf Seite 47 im Zitat auf der drittletzten Zeile etwas anderes ausgesagt wird. Es dürfte sich da meines Erachtens jedoch um eine Verwechslung handeln.
Ausführlich werden im Bericht und Antrag die Aufgaben der Kommission für Architekten und andere qualifzierte Berufe im Bauwesen IAG bzw. die sie betreffenden Änderungsvorschläge erläutert. Die Kommission ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die Führung des Berufsverzeichnisses und die Ahndung von Übertretungen. Das Hochbauamt, das bisher den Vorsitz innehatte, führt in seiner Stellungnahme aus, dass es sich dabei um eine klassische Verwaltungstätigkeit handle, die auch von einer anderen Fachinstanz oder Amtsstelle aus betreut werden könne, welche ohnehin Unterlagen ähnlicher Art, zum Beispiel bezüglich Gewerbegesetz, zu überprüfen habe. Es wird dann vom Hochbauamt vorgeschlagen, den Vollzug dieses Gesetzes dem Amt für Volkswirtschaft, Gewerbeabteilung, zu übertragen, da diese Abteilung mit vielen Anträgen auf der Basis der Umsetzung des Gewerbegesetzes zu tun habe.
Der Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenverband erachtet die Beibehaltung der Kommission als solche und die Vertretung des LIA durch zwei Personen in dieser Kommission aus Gründen des Praxisbezugs für wichtig. Die Übertragung des Vorsitzes auf eine andere Amtsstelle sei denkbar. Das Amt für Volkswirtschaft sieht die Möglichkeit, Synergien zu nutzen und habe bei der Abteilung Wirtschaft durch Verlagerung anderer Tätigkeiten die nötigen freien Kapazitäten zur Verfügung. Ausserdem sei eine explizite fachliche Voraussetzung des Kommissionsvorsitzenden für diese administrative Tätigkeit nicht nötig und das Amt prüfe jetzt schon in einer sehr hohen Anzahl auszufertigende Gewerbebewilligungen die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen verschiedenster Berufssparten.
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen scheint mir zum Vollzug des Gesetzes die Variante «Beibehaltung einer Kommission», neu unter dem Vorsitz des Amtes für Volkswirtschaft, mit zwei Mitgliedern des LIA sinnvoll zu sein, dies um Synergien zu nutzen und um verwandte Tätigkeiten zu bündeln. Mit Art. 25 Abs. 2 des BWBG wird die Besetzung der Kommission in diesem Sinn festgeschrieben. Für den Vorsitz stehen gemäss Abs. 2 beide Möglichkeiten offen, was einer praktischen Lösung entspricht, da beide Varianten denkbar sind. Ich empfehle, die Vorlage in Behandlung zu ziehen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich danke für die positive Aufnahme der vorliegenden Gesetzesvorlage. Inhaltlich möchte ich nicht wiedeholen, was einleitend bereits gesagt wurde. Es wurde noch eine Frage gestellt betreffend den Art. 2, der Aufzählung der verschiedenen Berufsarten, die unter dieses Gesetz fallen, warum die nicht auf Verordnungsebene - wie in der Vergangenheit - festgehalten wurden. Das haben wir aus Gründen des Legalitätsprinzips so gemacht, dass wir diese Berufe, die diesem Gesetz unterstehen, im Gesetz festgeschrieben haben. Wir haben das vorgängig zum Beispiel auch im Gesundheitsgesetz so geregelt. Ob es aber schon durchgehend in allen Gesetzen so gemacht wurde, das muss ich einmal überprüfen lassen.
Grundsätzlich geht es einfach auch um die Rechtssicherheit, wenn man im Gesetz lesen kann, welche Berufe dem Gesetz unterworfen sind. Und wir sind auch überzeugt, dass hier eine doch recht abschliessende Aufzählung nun festgehalten ist und dass es nicht zu kurzfristigen Gesetzesänderungen kommen muss.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten.
Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage oder Anregung zum Titel des Gesetze: Es ist hier beschrieben «Gesetz über die Architekten und andere qualifizierten Berufe im Bereich des Bauwesens». Ich möchte beliebt machen oder frage die Regierung, ob hier nicht auch folgender Terminus verwendet werden könnte: «Gesetz über die qualifizierten Berufe im Bereich des Bauwesens». Das Generelle, die Architekten so zu inkludieren und entsprechend dann bei den weiteren Artikeln, wo diese Formulierung verwendet wird, dies ensprechend anzupassen. Meine Begründung liegt darin, dass das Gesetz ja alle diese qualifizierten Berufe umfasst. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das gerne überprüfen lassen, aber ich glaube doch, dass wir hier auf unterschiedliche Richtlinien zurückgreifen. Einmal Richtlinien, die die Architekten betreffen, und dann eben die anderen qualifizierten Berufe. Aber wir werden das gerne auf die 2. Lesung überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Wird allenfalls die Änderung im Titel des Gesetzes übernommen, müsste dann hier Art. 2 Abs. 1, der Beruf des Architekten ergänzt werden. Dies nur als Anmerkung. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte bei Art. 4 Bst. e nochmal auf meine Bemerkung im Votum zu Art. 7 zurückkommen, denn diese beiden Artikel hängen zusammen, wo es um das erforderliche Personal geht. In Art. 7 heisst es: «Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen». Darf ich davon ausgehen, dass auch ein Einmann- oder ein Einfrau-Betrieb eine zweckmässige personelle Ausstattung ist, wenn die fachliche Qualifikation stimmt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ja, so ist diese Ziffer zu verstehen. Es geht ja um das erforderliche Personal. Und wenn es möglich ist, einen Einmann- oder einen Einfrau-Betrieb zu führen, dann ist das erforderliche Personal damit abgedeckt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 5 Abs. 2 ein Vorschlag meinerseits, ob das nicht einfacher formuliert werden könnte. Es würde dann heissen: «Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbstständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels Konkursmasse nicht eröffnet wurde» usw. Ich bitte das zu prüfen.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a: Da heisst es «die Schädigung fremder Gläubiger». Auf was bezieht sich diese nähere Bezeichnung «fremder Gläubiger»?
Und dann möchte ich zu Abs. 3 Bst. a einfach anbringen, dass ich denke, dass die Kommission einen reichlich grossen Ermessensspielraum hat, wenn sie eine Bewilligung dennoch erteilen kann, wenn «nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Berufs nicht zu befürchten ist». Ich will das jetzt nicht in Zweifel ziehen, aber es scheint mir schon ein grosser Ermessensspielraum für die Kommission. Meine Frage: Ist dieser Ermessensspielraum bewusst eingeräumt worden?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Den Formulierungsvorschlag des Abg. Henrik Caduff werden wir auf die 2. Lesung hin überprüfen wie auch die Formulierung des «fremden Gläubigers». Ich weiss nicht, von wo die übernommen wurde. Ein Gläubiger ist an und für sich immer fremd.
Was den Ermessensspielraum anbelangt: Da geht es letztendlich um das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es kann durchaus unverhältnismässig sein, wenn Personen gemäss Abs. 1 auf jeden Fall eine Bewilliung nicht erteilt wird. Es kann durchaus Fälle geben, die erklärbar sind und die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dann zu einer Bewilligung führen können. Allerdings ist auch zu sagen, dass hier natürlich die Kommission relativ restriktiv vorgeht. Aber wir können hier noch gerne weitere Ausführungen auf die 2. Lesung machen.
Abg. Henrik Caduff
Ich würde dafür plädieren, dass das so, wie es jetzt ausformuliert ist, auch stehen bleibt, damit auch hier der Handlungsspielraum gegeben ist. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auch Art. 11 Abs. 1, auf den Verweis auf Art. 6 Abs. 4. Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob dieser Verweis korrekt ist. Nach meiner Ansicht nach müsste das eher Art. 6 Abs. 3 sein. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Im Art. 11 Abs. 1 heisst es: «Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Architekt muss innert kürzester Frist entschieden werden, im Fall von Art. 6 Abs. 4 innert vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen». Und dieser Abs. 4 bezieht sich auf die Anerkennung ausländerischer Berufsqualifikationen. Wenn der Beruf des Architekten gemäss dieser Richtlinie über die ausländischen Berufsqualifikationen anerkannt ist, dann haben wir ihn nach diesen Bestimmungen auch anzuerkennen. Ich denke mir schon, dass dieser Verweis richtig ist. Aber ich werde ihn nochmals überprüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. In Art. 12 Abs. 2 Bst. b heisst es: «die Sicherstellung der Nachfolge durch ein Familienmitglied des Verstobenen». Ich frage mich: Was ist jetzt, wenn jetzt zum Beispiel die Nachkom-menschaft den Verkauf des Unternehmens oder die Übernahme durch Kader oder so etwas gerne machen möchte oder ins Auge fasst, ist das dann hier mit der Sicherstellung der Nachfolge durch ein Familienmitglied nicht zu eng gefasst? Das kann ja geprüft werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann wird das geprüft. Dann lesen wir weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier zusätzlich einen Bst. f, und zwar im Wortlaut nach Art. 12d des jetzt noch gültigen Ingenieur- und Architektengesetzes von 1989 beliebt machen, der wie folgt lautet: «schwer wiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen». Dies als Entzugsgründe.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das wäre dann eine Auffangbestimmung, die alles umfassen würde, was vielleicht hier nicht aufgeführt wurde. Inwieweit eine solche Bestimmung notwendig ist, das ist jetzt schwer ad hoc zu sagen. Wir werden das gerne noch einmal anschauen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier einige Mühe mit der Absolutheit dieses Abs. 1, was die Berufsbezeichnung betrifft. Es geht hier um die Bewilligung zur Berufsausübung, die mit einer eigenen Firma verbunden ist, um die Berufsbezeichnung «Architekt» zu führen. Es gibt aber auch die nach Abschluss der Studien erworbene Berufsbezeichnung «Architekt», zum Beispiel Architekt ETH oder Architekt FH, was einer Qualifikation gleichkommt.
Und dieser Art. 17 Abs. 1, so wie ich ihn verstehe, würde ausschliessen, dass die Berufsqualifikation so geführt wird, wie sie eigentlich erworben wird, also Architekt ETH oder Architekt FH. Können Sie mir das bitte erklären?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das verstehe ich hier eigentlich nicht so. Hier soll einfach die Berufsbezeichnung «Architekt» geschützt werden. Wenn hinten noch etwas angefügt wird, also zum Beispiel Architekt ETH, ich denke, das ist gemäss diesem Artikel schon möglich. Aber es kann sich nicht jemand Architekt nennen, der diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt.Abg. Marlies Amann-Marxer
Herr Regierungschef, danke für die Ausführungen. Das ist auch meine Verständnis, dass es so sein sollte. Aber es steht hier ausdrücklich: «Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder eine andere Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a darf nur führen, wer über eine entsprechende Bewilligung nach Art. 3 verfügt und unter dieser Bezeichnung im Berufsverzeichnis nach Art. 27 eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 23». Auch dieser Artikel bezieht sich auf die selbstständige Berufsausübung.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier auch auf den Hinweis der LIA verweisen, die auch gesagt haben, dass unter Umständen hier eine besser Unterscheidung zwischen dem akademischen Titel und der selbstständigen Tätigkeit und Führung im Titel in der selbstständigen Tätigkeit unterschieden werden könnte. Ich bitte, hier vielleicht abzuklären, inwieweit das eingreift, wenn zum Beispiel ein Architekt, der jetzt zehn Jahre nicht tätig war, der sollte sich dann ja dennoch Architekt nennen können im privaten Umfeld, auch wenn er jetzt zum Beispiel als Gärtner tätig ist, ob das dann immer noch möglich wäre. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Otmar Hasler
Wir können diese Frage sicher gerne noch einmal überprüfen, aber hier geht es ja um die niedergelassenen Architekten. Und da macht natürlich die Berufsausbildung schon nur Sinn, wenn man den Beruf auch ausüben kann. Und es geht natürlich auch letztendlich um den Schutz derjenigen, die die Dienste in Anspruch nehmen. Und deshalb will man die Berufsbezeichnung «Architekt» auch schützen, indem hier die entsprechenden Voraussetzungen festgehalten werden. Ich habe jetzt die Frage verstanden, ob es nicht möglich sein müsste, dass man den akademischen Titel auch trägt, wenn man auch den Beruf nicht ausübt. Das können wir sicher gerne noch einmal überprüfen. Abg. Marlies Amann-Marxer
Das hat sich jetzt fast erledigt mit den Ausführungen des Herrn Regierungschefs. Ich möchte dem nur noch beifügen: Es ist ja auch möglich, den akademischen Titel zu führen, wenn man den Beruf ausübt, aber nicht selbstständig ausübt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 hätte ich folgende Ergänzung, dass der Abs. 3 folgendermassen lautet: «Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Berufsverzeichnisses, insbesondere über die zu erfassenden Daten und die Datenpflege, mit Verordnung». Der Einschub «und die Datenpflege» im Sinne der regelmässigen Überprüfung der Daten, damit das Register immer auch à jour ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef hat das zur Kenntnis genommen.
Dann lesen wir weiter.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob Abs. 2 Bst. a, der nicht tatsächlich und leitend tätige Geschäftsführer nicht unter Abs. 1, dann neu Bst. f, fallen sollte. Jemand, der als Geschäftsführer nicht tatsächlich und leitend im Betrieb tätig ist, das ist für mich Strohmännertum, und das ist für mich von der Wirkung her gleichgestellt wie keinen Geschäftsführer zu haben. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Regierung wird das zur 2. Lesung prüfen.
Dann können wir weiterfahren.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesens-Berufe-Gesetz) in 1. Lesung behandelt.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GEWERBEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.
Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 3 Bst. h wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten und Traktandum 26 bearbeitet.
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