Initiative: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG) der Abgeordneten Markus Büchel, Alois Beck, Elmar Kindle, Johannes Kaiser, Renate Wohlwend, Josy Biedermann, Peter Lampert, Klaus Wanger und Doris Frommelt vom 2. April 2007 Stellungnahme der Regierung (Nr. 18/2008); 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit kommen wir zu Traktandum 1: Initiative - Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz) der Abgeordneten Markus Büchel, Alois Beck, Elmar Kindle, Johannes Kaiser, Renate Wohlwend, Josy Biedermann, Peter Lampert, Klaus Wanger und Doris Frommelt vom 2. April 2007.
Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Es wurde Ihnen die Gesetzesvorlage mit geringfügigen Ergänzungen verteilt.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte aufgrund der längeren Zeit seit der Einreichung der Initiative auch noch ein paar einführende Worte und Erklärungen dazu sagen:
Am 2. April 2007 wurde von den Abgeordneten der Fortschrittlichen Bürgerpartei eine Initiative betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten eingebracht. Anlass für die Einreichung der Initiative bildete die anlässlich der Landtagssitzung vom 16.3.2007 zum Traktandum Nr. 30 geführte Debatte bezüglich der Absicht einer Ersatzabgeordneten, während der laufenden Mandatsperiode vom Wahlkreis Unterland ihren Wohnsitz im Wahlkreis, in dem sie gewählt wurde, in den Wahlkreis Oberland zu verlegen. Die Diskussion, die damals anlässlich dieser Debatte geführt wurde, zeigte, dass es nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ob nun das Mandat bei einem Wohnsitzwechsel aus dem Wahlkreis, in dem ein Abgeordneter gewählt wurde, in den anderen den Verlust des Mandates zur Folge hat oder nicht. Es bestand aber damals mehrheitlich die Ansicht, dass aufgrund der Verfassung und auch aufgrund der liechtensteinischen Verfassungsgeschichte und Verfassungswirklichkeit es ganz klar und nicht möglich ist, dass das Mandat des Landtagsabgeordneten behalten werden kann, wenn man während der Mandatsperiode den Wohnsitz aus dem ursprünglichen Wahlkreis in den anderen wechselt.
Das von der Vaterländischen Union in Auftrag gegebene Gutachten von Univ. Prof. Dr. Pernthaler kam aber zum Schluss, dass der ordentliche Wohnsitz im Wahlkreis weder eine Voraussetzung für die Wählbarkeit noch für die Aufnahme in den Wahlvorschlag bzw. in die Wahlliste darstellen. Der Wohnsitzwechsel eines Abgeordneten von einem Wahlkreis in den andern Wahlkreis bedeutet keinen gesetzlichen Mandatsverlust oder Rücktrittstatbestand. Weiter sei die Funktion der Wahlkreise auf das Wahlverfahren beschränkt und habe darüber hinaus keine Bedeutung. Auch wenn aus rechtlicher Sicht dem Gutachter zugestimmt wurde, nämlich, dass das Volksrechtegesetz für die passive Wahlberechtigung lediglich auf den ordentlichen Wohnsitz im Lande selbst abstellt, wurde von mehreren Landtagsabgeordneten darauf hingewiesen, dass diese Thematik in der Verfassung klar geregelt ist und die Verfassung auch über dem Gesetze stehe.
Es wurde ebenso mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Rechtsgutachten die liechtensteinische Verfassungsgeschichte und Verfassungswirklichkeit völlig ausser Acht liesse. Mit dieser Auslegung der Verfassung im Sinne des Gutachtens würde mit der im liechtensteinischen politischen Verständnis tief verwurzelten Tradition der Repräsentation des Wahlkreises durch Abgeordnete aus dem Wahlkreis gebrochen und als Folge daraus würden die Wahlkreise aufgeweicht.
Das war aber für die Mehrheit des Landtages nicht beabsichtigt und schon gar nicht gewollt. Von mehreren Abgeordneten, so auch vom Landtagsvizepräsident und Landtagspräsident, wurde darum ausdrücklich begrüsst, wenn der Gesetzgeber in geeigneter Form in die Richtung zur Klärung dieser Situation aktiv würde. Die Mehrheit der Fraktion der FBP hat danach auf die April-Landtagssitzung 2007 die nun in 2. Lesung anstehende Initiative zur Teilrevision des Volksrechtegesetzes eingebracht. Mit dieser Teilrevision verfolgten wir Initianten die Absicht, dass der nach unserer Ansicht zwar nicht gegebene Interpretationsspielraum im Sinne einer Klarstellung positiv rechtlich geschlossen würde.
Anlässlich der Behandlung der Initiative in 1. Lesung in der Landtagssitzung vom 25. April 2007 wurden dann vom Landtagsvizepräsident unter anderem auch verfassungsrechtliche Bedenken angeführt, welche nochmals auf das von der VU eingebrachte Gutachten von Prof. Pernthaler Bezug nahmen. Entgegen dem Gutachten bestand aber die Ansicht der Abgeordneten der Fraktion der FBP und auch der Mehrheit im Landtag, dass die Wahlkreise nicht angetastet werden dürfen. Nach einer sehr ausführlichen Debatte wurde dann die Initiative in 1. Lesung behandelt, und ich stellte Antrag, dass die Regierung bis zur 2. Lesung zu den in der Debatte aufgeworfenen Fragen, Bedenken und Anregungen eine Stellungnahme zuhanden des Landtags abgeben solle.
Die Stellungnahme liegt nun vor. Ich bedanke mich bei der Regierung für die sehr ausführliche und verständliche Stellungnahme und hoffe, dass wir heute nun die 2. Lesung durchführen und damit einen Interpretationsspielraum auch im Hinblick auf die zu Beginn des nächsten Jahres anstehenden Landtagswahlen schliessen können.
Die Regierung hat in Bezug auf die anlässlich der Landtagsdebatte aufgeworfenen Fragen und Bedenken ebenfalls ein Gutachten erstellen lassen und kommt darin aufgrund des umfassenden und nachvollziehbaren Rechtsgutachtens eines ausgewiesenen Verfassungsexperten zum Schluss, dass die von der FBP-Fraktion eingebrachte Gesetzesinitiative eindeutig verfassungskonform ist. Darüber hinaus ist sie auch bestens geeignet, im geltenden Recht zum Thema der rechtlichen Bedeutung eines Wechsels des ordentlichen Wohnsitzes durch einen Abgeordneten aus einem Wahlkreis in einen anderen während einer Wahlperiode gemäss den Vorschriften der Verfassung Klarheit zu schaffen.
Für mich sind die Ausführungen auf Seite 34 der Stellungnahme eindeutig - ich zitiere: «Mandate (auch jene der Stellvertreter) eines Wahlkreises werden von Stimmberechtigten eines Wahlkreises aufgrund der Wählerstimmen des betreffenden Wahlkreises erworben. Danach wird das Recht auf ein Mandat als Abgeordneter des Landtags durch die Wahl für einen bestimmten Wahlkreis nur im Hinblick auf den ordentlichen Wohnsitz in diesem Wahlkreis erworben und geht daher auch durch Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Wahlperiode in den anderen Wahlkreis wieder verloren». Es bedarf meiner Meinung nach keiner weiteren Ausführungen. Diese Initiative ist auch nach Ansicht der Regierung bestens geeignet, mit einigen geringfügigen sprachlichen Korrekturen in Art. 37 Abs. 2, Art. 44 und Art. 63 Abs. 2 VRG Klarheit um die Verankerung der Wahlkreise auch im VRG zu schaffen.
Die im Wortlaut auf Empfehlung des Gutachters Dr. Peter Winkler angepasste Initiative liegt Ihnen vor. Ich bitte Sie, dieser Initiative Ihre Zustimmung zu geben bzw. diese in 2. Lesung zu behandeln und mittels Schlussabstimmung zu verabschieden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, guten Morgen. Der Wohnortwechsel einer stellvertretenden Abgeordneten von einem Wahlbezirk in den anderen führte zu einer Initiative von 9 FBP-Abgeordneten, mit der im Volksrechtegesetz festgeschrieben werden soll, dass ein solcher Wohnortwechsel zum Verlust des Landtagsmandates führt. Anlässlich der Behandlung dieser Initiative am 25. April 2007 beauftragte der Landtag die Regierung mit der Abklärung verschiedener verfassungsrechtlicher Fragen. Die Regierung kam diesem Anliegen dadurch nach, dass sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gab.
Der Regierung steht es natürlich frei, wen sie mit der Ausfertigung von Gutachten beauftragt. Wenn sie allerdings die Rechtsmeinung bei einem Gutachter einholt, der im Rahmen der Verfassungsdiskussion bereits tätig war und dessen Sicht auf die Verfassung bereits bestens bekannt ist, setzt sie sich dem Verdacht aus, dass sie bewusst das Ergebnis gesteuert hat. Ich zumindest war vom Ergebnis des Gutachtens nicht überrascht, nachdem ich den Namen des Verfassers gelesen habe.
Stellt man nun die Gutachten von Prof. Winkler und von Prof. Pernthaler einander gegenüber, so erhält man meines Erachtens Anschauungsunterricht dafür, von welchen unterschiedlichen Ansatzpunkten aus man eine Verfassung auslegen kann. Während Prof. Winkler vor allem historisch argumentiert, anerkennt Prof. Pernthaler grundsätzlich diese Sichtweise, argumentiert aber auch, dass diese räumliche Teilung der Wahl im Sinne einer Einheit des liechtensteinischen Volkes und seines Repräsentationsorgans, des Landtags, zu relativieren sei.
Ich möchte hier als Gegendarstellung zu dem in der Stellungnahme der Regierung zitierten Prof. Winkler den Gutachter Prof. Pernthaler wiedergeben - ich zitiere: «Seit der Einführung des demokratischen Wahlrechts in Liechtenstein in den Jahren 1918 und 1921 beruht der Landtag nicht mehr auf der Repräsentation der Stände, Gemeinden oder Landschaften, sondern auf der parlamentarischen Vertretung des Volkes. Art. 45 und 46 der Verfassung sprechen daher klar davon, dass der Landtag und seine Abgeordneten das Volk als Gesamtheit der Landesangehörigen repräsentieren. Auch das freie Mandat, Art. 57 der Verfassung, bewirkt, dass der Landtagsabgeordnete rechtlich nicht an seinen Wahlkreis gebunden ist, sondern die Rechte und Interessen des Volkes wahrzunehmen hat».
Prof. Pernthaler kommt also zum Schluss, dass die Verfassung in Art. 45 und 46 zwei gegensätzliche Prinzipien als Grundlage für die Repräsentation im Landtag miteinander verknüpft und zum Ausgleich bringt, nämlich die Wahl der Abgeordneten in Wahlbezirken und die Vertretung des gesamten Volkes durch die Abgeordneten im Landtag. Wer nur die Wahl in Wahlkreisen betont, nicht aber die Vertretung des liechtensteinischen Gesamtvolkes berücksichtigt, kommt also - und hier teile ich die Meinung von Prof. Pernthaler - zu einem einseitigen Ergebnis. Die Neuregelung der Wohnsitzfrage der Abgeordneten ist grundsätzlich sinnvoll, weil der gegenwärtige Zustand eine Reihe von Ungereimtheiten und Inkonsequenzen aufweist.
So ist nicht einzusehen, warum das Volksrechtegesetz zwar den Wohnsitz der Unterzeichner der Wahlvorschläge im Wahlkreis verlangt, nicht aber der Kandidaten im Wahlvorschlag. Auch die theoretische Möglichkeit der Kandidatur einer Person in beiden Wahlkreisen erscheint nicht sinnvoll, wenn man von der strengen Wahl der Abgeordneten in Wahlkreisen ausgeht, wie sie das liechtensteinische System vorsieht. Die vorgeschlagenen Formulierungen der Art. 37 Abs. 2 und 44 Einleitungssatz Volksrechtegesetz im Initiativantrag der FBP sind also grundsätzlich zweckmässig.
Ich habe anlässlich der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage noch verschiedene Fragen zu Art. 44 aufgeworfen, deren Beantwortung ich im Bericht nicht gefunden habe. Aus diesem Grund möchte ich Regierungsrat Meyer bitten, hierzu noch Ausführungen zu machen. Wenn ich nun den Änderungen der Art. 37 und 44 durchaus Einiges abgewinnen kann, so halte ich die vorgeschlagene Regelung des Mandatsverlustes wegen Verlegung des Wohnsitzes für verfassungsmässig fraglich und mit dem Grundprinzip der parla-mentarischen Vertretung des Gesamtvolkes Liechtensteins durch die Abgeordneten des Landtags für nicht vereinbar. Prof. Pernthaler hält die vorgeschlagenen Regelungen sogar für verfassungs- und menschenrechtswidrig.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass Prof. Pernthaler die historische Bedeutung der Wahlkreise nach meinem Verständnis nicht ausreichend beachtet. Daher werde ich den von den Initianten vorgeschlagenen Änderungen in Art. 37 und 44 grundsätzlich zustimmen. Ich warte hier noch auf die Antworten der Regierung. Auf der anderen Seite berücksichtigt Prof. Winkler die Vertretung des gesamten Volkes durch die Abgeordneten kaum. Aus diesem Grund werde ich der vorgeschlagenen Änderung von Art. 63 meine Zustimmung verweigern. Danke. Abg. Paul Vogt
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Das Anliegen der Initianten ist aus meiner Sicht nicht bestritten. Das gilt vielleicht nicht für alle meine Fraktionskollegen, aber das werden wir noch sehen. Ich jedenfalls werde zustimmen. Wir haben nun zwei Gutachten vorliegen, die von anerkannten Persönlichkeiten verfasst wurden. Diese beiden Gutachten kommen aber zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen. Prof. Pernthaler geht davon aus, dass das Anliegen verfassungswidrig sei. Dazu möchte ich nur kurz anmerken, dass es mich schon erstaunt hat, dass der Landtagspräsident geduldet hat, dass das ganze Gutachten vorgelesen wurde, aber bei mir in der letzten Landtagssitzung reklamiert hat, als ich einen Satz aus einer wissenschaftlichen Arbeit von Harald Bösch zitiert habe.
Ich möchte mich ganz kurz zum Gutachten von Prof. Winkler äussern: Er kommt zum Ergebnis, dass die Initiative eigentlich überflüssig sei, weil hier bereits das geltende Recht ausreichend klar sei. Meines Erachtens schreibt Prof. Winkler schnell und rasch und viel. Ich möchte vor allem festhalten, dass seine Ausführungen aus historischer Sicht zum Teil grob falsch sind oder auch mangelhaft. Grob falsch ist zum Beispiel die Aussage, dass nach der Verfassung von 1818 der Landtag das Recht zur Mitwirkung an der Gesetzgebung bekommen habe. Die Verfassung von 1818 war absolutistisch und der Landtag war explizit davon ausgeschlossen, dass er auch nur Vorschläge zur Gesetzgebung machen durfte. Mangelhaft sind seine Ausführungen zur Entwicklung der historischen Wahlkreise. Ich möchte hier insbesondere auch auf den Art. 1 der Verfassung von 1862 hinweisen. Dort heisst es in Art. 1 - ich zitiere: «Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes und als solches einen Bestandteil des Deutschen Bundes». Der letzte Halbsatz war ab 1866 überholt, aber die Formulierung «in der Vereinigung der beiden Landschaften ... ein unteilbares ... Ganzes», war nach dem Denken der Verfassungsväter von 1862, also nach Fürst Johann dem Guten, ganz klar so gemeint, dass eben keine Landschaften mehr bestehen sollten. Das war die verfassungsrechtliche Situation von 1862. Dass es dann trotzdem zur Entstehung von Wahlkreisen gekommen ist, hatte bestimmte historische Hintergründe, auf die ich hier nicht eingehen möchte. So weit zu den Gutachten.
Zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen möchte ich mich nur zu Art. 63 Abs. 1 kurz äussern: Ich denke, die ursprüngliche Formulierung der Initianten war besser. Meines Erachtens ist es falsch, dass man hier auf das Stimmrecht abstellt. Wir unterscheiden ja rechtlich zwischen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht geht nicht verloren dadurch, dass man den Wahlkreis wechselt. Das Stimmrecht geht nur verloren, wenn man beispielsweise im Gefängnis sitzt. Die ursprüngliche Formulierung mit dem «oder» war meines Erachtens richtig, oder man müsste hier einfügen: «Abgeordnete, die das Stimm- und Wahlrecht im betreffenden Wahlkreis nachträglich verlieren».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank, Herr Abg. Paul Vogt. Ich habe nur noch eine kurze Bemerkung zu Ihrem Hinweis betreffend die Gutachten: Es war nicht von mir lanciert, dass dieses Gutachten hier Eingang gefunden hat. Das hat die Regierung von sich aus dieser Stellungnahme beigefügt. Ich hatte keinen Einfluss, dass das Gutachten an die Abgeordneten verteilt wurde.Abg. Andrea Matt
Danke, guten Morgen. Bei Auslegung der bestehenden Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der historischen Interpretation bin auch ich vor einem Jahr zum Ergebnis gekommen, dass in der aktuellen Situation Abgeordnete in dem Wahlkreis, in dem sie auch gewählt worden sind, zu leben haben. Wenn wir heute aber ein Gesetz ändern und etwas dort drin festschreiben, dann geht es nicht um die Auslegung, um die Frage, wie ich ein Gesetz auslege, sondern dann geht es um die Fragen: Wie denke ich als Gesetzgeber? Was für eine Meinung vertrete ich dazu? Ich denke, dass sich die Situation, in der wir alle leben, sehr stark verändert hat. Heute ist es anders als vor 100 Jahren. Heute sind die Familien übers ganze Land verstreut und es kann durchaus im Leben eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten vorkommen, dass sich die familiäre Situation derart ändert, dass ein Umzug in einen anderen Wahlkreis notwendig wird. Deswegen möchte ich nicht zwingend im Gesetz vorgeben, dass man in dem Wahlkreis die ganze Wahlperiode zu leben hat, in dem man auch gewählt worden ist, sondern ich würde eine andere Lösung begrüssen - und dies übrigens auch für die Regierungsräte. Deswegen werde auch ich dem Art. 63 der vorgeschlagenen Änderung nicht zustimmen.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte lediglich auf ein paar Bemerkungen der Vorredner eingehen: Der Landtagsvizepräsident hat erwähnt, dass mit der Bestellung von Herrn Prof. Winkler als Gutachter der Verdacht naheliege, dass das Ergebnis gesteuert werde. Er hat das so begründet, dass Herr Winkler sich ja bei der Verfassungsdiskussion dort schon betätigt habe und quasi seine Meinung bekannt sei. Ich finde das schon ein starkes Stück, wenn man einer anerkannten Persönlichkeit - und da habe ich es mit dem Abg. Paul Vogt - ich würde beide Gutachter als anerkannte Persönlichkeiten betrachten, möchte aber nicht eine Umfrage starten, wenn es dann darum ginge, wer international besser anerkannt ist. Das bringt gar nichts. Man kann doch nicht jemandem zum Vornherein die Kompetenz absprechen. Was heisst das: Wurde anlässlich der Verfassungsrevision die gegenständliche Frage diskutiert? Ich glaube nicht. Das sind also wirklich zwei paar Schuhe und ich finde das eine wirklich ungerechtfertigte Äusserung.
Dann - inhaltlich: Wenn man die Stellungnahme der Regierung liest - zumindest ging es mir so - wird hier wirklich stringent argumentiert in einem Zusammenhang, der in sich schlüssig ist. Die Kernthese ist natürlich: Die Verfassung gibt klar den Rahmen vor und eigentlich gibt es keinen Interpretationsspielraum. Es geht nur darum: Wenn es, wie in der Vergangenheit geschehen, allenfalls doch Diskussionsbedarf gibt, dann muss man das, wenn es nicht explizit im Volksrechtegesetz ausgeführt ist, dann eben dort noch explizit festhalten. Das ist eigentlich der Ausgangspunkt. Wenn ich die Äusserungen oder die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Prof. Pernthaler noch etwas in Erinnerung rufe, haben wir das letztes Mal auch gesehen. Da gibt es doch einige Widersprüche in der Argumentation und die werden auch durch Ihre Äusserungen, Herr Landtagsvizepräsident Ivo Klein, nicht ausgeräumt. Wenn es auch nur theoretisch die Möglichkeit gibt, dass jemand in beiden Wahlkreisen kandidieren kann oder auch in einem Wahlkreis den Wohnsitz haben kann, für den anderen kandidieren kann, das kann es doch nicht sein.
Herr Prof. Pernthaler hat selbst in seinem ursprünglichen Gutachten geschrieben, dass der Wechsel des Wohnortes des Abgeordneten die verfassungsmässige Zuordnung des betreffenden Abgeordnetenmandats zum Wahlkreis, in dem dieser Abgeordnete gewählt wurde, unverändert lässt. Dies sei einerseits ersichtlich aus der exakten ziffernmässigen Zuordnung der Abgeordnetenmandate durch die Verfassung zu den beiden Wahlkreisen, die nicht durch den einzelnen Abgeordneten verändert werden darf. Und das ist eigentlich der Kernpunkt. Dann gibt es auch nicht den Wohnortwechsel in diesem Sinne, dass man das frei lassen könnte. Dann würde eben diese klare Zuordnung in der Verfassung in Art. 46 - dann würde diese aufgeweicht und dann wäre der Verfassung nicht mehr entsprochen. Und das ist der Kernpunkt.
Ich kann auch die Ausführungen zu Art. 63 nicht nachvollziehen. Aber hier kommt natürlich eben das unterschiedliche Verständnis zum Ausdruck. Wenn man davon ausgeht, dass die Verfassung diese Wahlkreise klar definiert, klar die Zuordnung der Mandate definiert, dann ist das eigentlich selbstredend, wenn man diese klare Zuteilung eben aufweicht oder verletzt, dass diesem Zustand wieder Rechnung getragen werden muss. Dann gibt es auch keine verfassungs- und menschenrechtswidrige Auslegung. Das ist allem Anschein nach eigentlich der strittige Kernpunkt. Aber wenn man davon ausgeht, die Verfassung regelt das klar - und da sind wir absolut der Überzeugung - und sonst ist wirklich dann eine Aufweichung der Wahlkreise die Folge.
Von daher kann ich auch die Abg. Andrea Matt nicht verstehen. Es geht hier nicht darum, ob im Volksrechtegesetz Beliebigkeit herrschen kann. Man kann schon die Meinung vertreten, dass man auch für die Regierung wie für die Abgeordneten diese Zuteilung zum Wahlkreis aufheben oder nicht mehr so streng handhaben möchte. Aber dann müssten Sie die Verfassung ändern. Wir können nicht ein Gesetz hier ändern oder anders auslegen als die Verfassung. Aufgrund des Stufenbaus der Rechtsordnung müssten Sie dann - das ist Ihr gutes Recht - die Verfassung ändern, aber sonst ist Ihre Argumentation eben nicht schlüssig. Sie können nicht unten ein Gesetz nach Belieben ändern, wenn es nicht der Verfassung entspricht. Das kurz und bündig meine allgemeinen Bemerkungen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ganz kurz zum Votum des Abg. Alois Beck: Ich habe mit keinem Wort die Kompetenz des Gutachters Prof. Winkler in Frage gestellt. Ich habe gesagt, dass man ein Anschauungsbeispiel bekommt, aus welchen unterschiedlichen Gesichtspunkten man eine Verfassung interpretieren kann. Ich glaube, beide Ansatzpunkte haben ihre Berechtigung. Man muss dann einfach schauen, wohin man selbest tendiert. Das das eine. Ich anerkenne also die gutachterliche Tätigkeit von Prof. Winkler, aber es ist auch bekannt, dass er sehr stark aus der historischen Sicht heraus argumentiert, während andere Gutachter von einer anderen Sicht her argumentieren. Und wie gesagt, diese zwei Gutachter, die wir hier haben, die veranschaulichen dies eindeutig und klar.
Sie haben gesagt, die Verfassung gibt keinen Interpretationsspielraum. Diese Meinung teile ich nicht. Ich glaube, die zwei Gutachter zeigen sehr deutlich auf, dass es eben Interpretationsspielraum gibt. Dann bezüglich ihrer Bemerkungen zur Wahl in einem Wahlkreis: Ich habe hier ganz klar ausgeführt, dass ich persönlich der Meinung bin, dass bei der Wahl die Abgeordneten im entsprechenden Wahlkreis wohnen sollten, in dem sie sich zur Wahl stellen. Darum habe ich auch gesagt, ich werde die ersten beiden Artikel, die die Initiative hat, auch unterstützen.
Als Letztes möchte ich noch anfügen: Ich glaube, es gibt einfach zwei unterschiedliche Dinge. Einerseits gibt es den Wahlvorgang, und da bin ich der Meinung, dass der Abgeordnete in dem Wahlkreis wohnen sollte, in dem er sich aufstellt, und dann gibt es eben diese Repräsentation. Und wenn ich im Landtag als Abgeordneter entscheide, dann entscheide ich nicht als Unterländer oder als Oberländer, sondern ich entscheide für das Gesamtvolk. Und eben aus dieser Sicht argumentiert Prof. Pernthaler. Ich habe gesagt, diese Argumentation ist für mich nachvollziehbar, weil ich auch persönlich bei meinen Entscheidungen immer das Gefühl habe, ich entscheide für das gesamte Volk.Abg. Andrea Matt
Ich bin da einfach der Ansicht, dass die bestehende Gesetzeslage ausreichend und klar festlegt, dass Abgeordnete in dem Wahlkreis leben müssen, in dem sie gewählt werden. Deswegen haben wir ja damals ausführlich über die Auslegung der bestehenden Situation gesprochen. Es braucht also gar keine Änderung im Art. 63 Abs. 1. Deswegen sehe ich auch keinen Grund, irgendeiner Änderung dort drin zuzustimmen. Wenn ich das Volksrechtegesetz ändern wollte und eine entsprechende Initiative lanciert hätte, hätte sie sicher anders ausgesehen.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach nicht wiederholen, was ich gesagt habe, aber das Beispiel in Erinnerung rufen, das ich, glaube ich, das letzte Mal gebracht habe. In Art. 72 in der Verfassung, wo ja der Landesausschuss geregelt ist, heisst es: «Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus vier vom Landtag unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern». Ich habe Ihnen ja die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, wenn man das so handhaben würde. Angenommen, zwei Abgeordnete aus dem Unterland ziehen ins Oberland und diese werden mit zwei ursprünglich schon im Oberland gewählten Abgeordneten in den Landesausschuss gewählt, das ist ja durchaus möglich. Jetzt, wo zählen Sie? Sie wohnen jetzt im Oberland, und dann haben wir aus Sicht der Bevölkerung vier Abgeordnete, die im Oberland wohnen, im Landesausschuss. Ist das wirklich Sinn und Zweck dieser Bestimmung? Ich glaube nicht. Hier geht es um die Repräsentation der Abgeordneten. Man könnte auch noch andere Beispiele aufführen, was man dann alles zu gewärtigen hat, wenn man diese klare Bestimmung der Verfassung aufweicht. Das ist von mir aus gesehen implizit in der Verfassung vorgegeben und das zieht sich durch, und es zieht sich konsequent durch. Aber, und das stimmt, es ist nicht überall - beispielsweise im Volksrechtegesetz -, nicht in jedem einzelnen Punkt aufgeführt.
Wenn ich mich richtig erinnere, wird auch ein anderes Beispiel im Gutachten erwähnt. Es heisst auch nicht explizit, dass nach dem Ablauf der Mandatsperiode quasi das Mandat erlischt. Ich weiss nicht, ob ich das jetzt noch richtig in Erinnerung habe. Aber auch das ist intuitiv und selbstverständlich, für jedermann klar und muss nicht überall festgehalten werden. Das aber auch ein solches Beispiel, dass eben vieles klar ist, wenn es auch nicht überall in jedem Detail festgehalten ist. Aber wie gesagt, berücksichtigen Sie mal mein Beispiel bezüglich des Landesausschusses. Da sieht man auch, dass es eben nicht nur historische und andere Gründe hat, sondern es geht auch um die Aussenwirkung, eben um die Vertretung der Wahlkreise und der Landschaften. Und dem würde ich doch keine unbedeutende politische Wirkung zugestehen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, wenn man die Verfassung liest, gibt es für beide Seiten Argumente. Ich glaube, das haben die beiden Gutachter auch sehr deutlich gemacht und sie kommen ja auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zum Beispiel Pernthaler argumentiert mit Art. 46 der Mandatszuteilung und der absoluten 8%-Grenze, die sich auf das ganze Land bezieht. Es gibt auch andere Beispiele dieser Art, die seine Argumentation stützen.
Bezüglich Aussenwirkung: Ich glaube, in Bezug auf die Zusammensetzung des Landesausschusses wird dann der Landtag zu entscheiden haben im Rahmen der verfassungsmässigen Vorgaben. Hier wird dann die Praxis sicher weisen, wie sich das im Rahmen der Verfassung und der rechtlichen Voraussetzung regelt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte einleitend sagen, dass die Regierung den Vorschlag der Initianten gemäss den Bestimmungen des Geschäftsverkehrsgesetzes geprüft hat und Ihnen wie gewünscht eine Stellungnahme zukommen hat lassen. Die Regierung kommt dabei zum Schluss, dass diese Initiative verfassungskonform ist und dass die Klarstellungen und Hervorhebungen in Bezug auf den Wahlkreis bzw. auf den Wohnsitz sinnvoll sind. Mit dieser Initiative soll ausdrücklich festgelegt werden, was nach Ansicht der Regierung bereits konkludent geltendes Recht ist. Widersprechen möchte ich dem Argument, welches in der Diskussion aufgeworfen worden ist, dass die Regierung ihre Meinung mit einem Gutachten gesteuert habe. Dies möchte ich ausdrücklich widerlegen, dem war nämlich nicht so.
In der Vorbereitung dieses Traktandums haben wir verschiedene Gutachter angefragt. Einige waren zeitlich nicht verfügbar, andere haben von sich aus das Mandat abgelehnt. Schlussendlich ist es uns aber gelungen, einen anerkannten Verfassungsexperten mit dieser Frage zu beauftragen. Ich bin schon der Meinung, dass wir damit dem Landtag eine umfassende Entscheidgrundlage zur Verfügung gestellt haben, denn der Landtag verfügt jetzt heute über zwei verschiedene Gutachten, mit welchen er sich seine Meinung bilden kann. Im Übrigen sind wir bei diesem Tranktandum auch analog wie in anderen Gesetzesprojekten oder Stellungnahmen vorgegangen, bei denen es um komplexere Fragestellungen geht.
Zur Frage der Gutachten - das wird ja auch immer wieder diskutiert: Hier hat sich an der Position der Regierung nichts geändert. Wir sind weiterhin der Ansicht, dass die Freigabe von Gutachten oder von Expertenberichten grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Regierung liegt und dass es Aufgabe des Exekutivorgans ist, diesbezüglich dem Landtag auch die zusammenfassenden relevanten Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen. In diesem speziellen Fall haben wir uns bewusst anders entschieden, weil sich der Landtag anlässlich der Debatte vor einem Jahr bereits auf ein Gutachten gestützt hat, das allen Landtagsabgeordneten zur Verfügung gestellt worden ist. Wir haben uns gedacht, dass es hilfreich und sinnvoll für die Debatte ist, wenn in diesem speziellen Fall der Landtag ein Zweitgutachten oder eine Zweitmeinung erhält.
Ich fasse noch einmal zusammen: Wir haben das seriös abgeklärt, damit der Landtag eine umfassende Entscheidgrundlage hat. Ich widerspreche ganz klar dem Argument, dass die Regierung ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, mit dem eine Rechtsmeinung gesteuert werden solle.
Zur Überprüfung der Initiative in legistischer oder formeller Hinsicht: Hier muss ich festhalten, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Regierung sein kann, einen Initiativtext abzuändern und dem Landtag einen entsprechenden Gegenvorschlag zu machen, weil es sich um ein Initiativrecht des Landtags handelt und der Landtag eine entsprechende Initiative eingebracht hat. Aus diesem Grund enthält der Bericht und Antrag auch keine Regierungsvorlage, sondern er enthält nur punktuelle Anmerkungen zum Text, so wie er vom Landtag diskutiert und an die Regierung überliefert worden ist.
Richtig ist, dass der Bericht und Antrag der Regierung keine Ausführungen zu den Voten des Landtagsvizepräsidenten macht, die er in der 1. Lesung eingebracht hat. Das hat einerseits damit zu tun, dass man sich vor allem jetzt bei der Erarbeitung des Bericht und Antrags schwerpunktmässig auf das Gutachten gestützt hat und andererseits wurde das Thema in den letzten Wochen natürlich wieder aktuell.
Um was geht es? Der Initiativtext sieht zum einen konkrete Abänderungsvorschläge in Art. 37 Abs. 2, in Art. 44 und in Art. 63 Abs. 1 vor. Der Landtagsvizepräsident hat sich anlässlich der 1. Lesung wie folgt geäussert - ich zitiere hier aus dem Landtagsprotokoll: «In der vorliegenden Initiative wurde bei der vorgesehenen Änderung von Art. 44 Volksrechtegesetz übersehen, dass gemäss Überschrift» - mehrfache Aufnahme derselben Person - «dieser Artikel bisher nur einen entsprechend eingeschränkten Inhalt hat. Wenn man ihn wie vorgeschlagen erweitert, muss auch die Überschrift entsprechend angepasst werden. Aus sprachlichen Gründen würde ich ausserdem vorschlagen, den vorgesehenen neuen Inhalt des Einleitungssatzes in zwei Sätze aufzuteilen, da sich sonst in sprachlicher Hinsicht der zweite Halbsatz auch auf den ordentlichen Wohnsitz bezieht, was keinen Sinn ergibt. Art. 44 würde daher neu wie folgt lauten: bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person: Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 32 ff. PGR) in einem Wahlvorschlag stehen, widrigenfalls die Regierung ihn streicht und gemäss Art. 45 vorgeht. Zweitens: Der Name eines Kandidaten darf im gleichen Wahlkreis nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Regierung nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen».
Um was es hier im Wesentlichen geht - so habe ich zumindest den Landtagsvizepräsidenten in der 1. Lesung und auch in den bilateralen Gesprächen in den letzten Tagen verstanden - ist, dass Art. 44, sollte man den Wohnsitz aufnehmen, zwei unterschiedliche Tatbestände aufweist. Zum einen wird auf den ordentlichen Wohnsitz verwiesen und zum anderen geht es um die mehrfache Aufnahme derselben Person in einem Wahlvorschlag. Wenn man diesem Argument folgen würde, wäre es selbstverständlich sinnvoll, dass man einen Verweis auf die Sanktion macht. Das kann man so machen, wie es der Landtagsvizepräsident vorgeschlagen hat, dass man den Art. 44 Einleitungssatz, oder Satz 1, wie er jetzt vorliegt, entsprechend aufteilt und auf die Vorgehensweise in Art. 45 verweist, und bei Art. 45 könnte man sagen, dass man sich auf das konkludente Recht beruft, und der müsste dann nicht angepasst werden. Legistisch gesehen gibt es auch eine andere Lösung, dass man eine andere Formulierung wählt, und dann aber eben den Art. 45 entsprechend anpasst. Hier haben wir dann aber allenfalls ein Problem mit der Geschäftsordnung, da ein neues Mitglied 10 Tage vor der Landtagssitzung eingebracht werden müsste. Ich weiss jetzt nicht, wie das gelöst werden kann. Ich denke, grundsätzlich ist der Art. 44 von der Stossrichtung her richtig formuliert. Wenn man das Argument des Landtagsvizepräsidenten aufnehmen möchte, müsste man den Art. 44 in zwei Absätzen mit Verweis auf den Art. 45 formulieren. Das wäre eine Lösung. Sie können sogar noch einen Schritt weiter gehen und sagen: Wir machen auch im Art. 45 entsprechende Anpassungen. Das ist aber ein politischer Entscheid, denn hier geht es schlussendlich auch um die Geschäftsordnung des Landtags. So weit meine Ausführungen aus Sicht der Regierung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben es schon erwähnt: Aufgrund der Geschäftsordnung können wir heute in der 2. Lesung nicht über einen zusätzlichen Artikel befinden, denn, wie Sie schon festgestellt haben, sind neue Artikel 10 Tage vorgängig beim Landtagssekretariat einzureichen und dann auch entsprechend den Abgeordneten zuzustellen.
Dann gebe ich das Wort dem Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Wir sind jetzt teilweise bereits in der Detailberatung. Da möchte ich dann gleich noch anfügen, dass Art. 44 Satz 1 vielleicht legistisch richtig formuliert ist, germanistisch aber ist das falsch. Da müsste mindestens ein Verb eingefügt werden, zum Beispiel wie folgt: «Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes kandidieren» und dann weiter so wie es hier steht. Hier fehlt ein Verb, sonst würde der Satz ja logischerweise lauten: «Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentliches Wohnsitzes stehen». Das ist vielleicht dann fast kabarettistisch, dass jemand dort, wo er sitzt, stehen darf. Ich möchte das jetzt aber nicht weiter vertiefen.
Worauf ich eingehen wollte, ist die Frage der Gutachten: Sie haben mich falsch verstanden, Herr Landtagspräsident, wenn Sie meinen, ich hätte kritisiert, dass dieses Gutachten dem Bericht der Regierung angefügt wurde. Mir ging es um etwas ganz anderes. Ich möchte im Gegenteil die Regierung ausdrücklich loben, dass dieses Gutachten hier angehängt wurde. Nur meine ich, es darf nicht in der Willkür der Regierung stehen, ob man nun ein Gutachten dem Landtag zugänglich macht oder nicht. Es kann nicht vom Inhalt des Gutachtens abhängen, ob die Regierung damit einverstanden ist, ob das Gutachten die Position der Regierung stützt oder ob das Gutachten allenfalls zu kritischen Fragen aus dem Landtag führen könnte. Ich meine, Kriterium darf nur sein, ob ein Gutachten für die Meinungsbildung der Abgeordneten wichtig ist oder nicht, und das in objektiver wissenschaftlicher Weise.Landtagspräsident Klaus Wanger
Obwohl ich hier nicht für die Regierung sprechen kann, sehe ich die Freigabe dieses Gutachtens - wie der Regierungsrat Meyer ausgeführt hat - doch in der Kompetenz der Regierung. Ich sehe aber hier auch einen Sinn, indem wir das Gutachten von Prof. Pernthaler zwar nicht über die Regierung, aber doch alle bekommen haben. Damit haben wir nun zwei Gutachten. Das eine Gutachten haben wir meines Wissens über die Vaterländische Union zugestellt bekommen. Nun hat sich nach meiner Ansicht die Regierung zu Recht entschieden, dieses Gutachten von Prof. Winkler ebenfalls den Abgeordneten zugänglich zu machen. Aber ich teile Ihre Ansicht. Es darf nicht sein, dass Gutachten, die vielleicht eher kritische Aspekte aufweisen, die Regierung diese dann im Bericht und Antrag nicht aufnimmt, dass einfach von Fall zu Fall entschieden wird. Aber die Kompetenz liegt nun halt mal bei der Regierung. Ganz generell muss ich festhalten, dass in der Vergangenheit die Regierung sich daran auch sehr strikt gehalten hat, Gutachten generell nicht den Abgeordneten auszuhändigen.
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dieser Gesetzesänderung des Volksrechtegesetzes zuwenden.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 37 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Art. 44 Satz 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 Satz 1 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich habe hier, wie bereits angekündigt, einen Änderungsantrag. Er sollte wie folgt lauten: «bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person: Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 32 ff. PGR) in einem Wahlvorschlag stehen, widrigenfalls die Regierung ihn streicht und gemäss Art. 45 vorgeht. Der Name eines Kandidaten darf im gleichen Wahlkreis nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Regierung nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen».Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich wollte mich eigentlich melden, dass die jetzt gelesene Artikelausführung diejenige ist, die zu Beginn der Sitzung verteilt wurde. Gelesen werden hätte sollen der ursprüngliche Initiativtext. Er differiert aber nur in der Überschrift, also in Art. 44 ist gelesen worden Art. 44 Satz 1. Der Initiativtext lautet: «Art. 44 Einleitungssatz». Ich wollte dort den Antrag stellen, das eben zu korrigieren. Das einfach noch zur Richtigstellung.
Dann zu den Anregungen des Landtagsvizepräsidenten: Ich habe einfach jetzt meine Bedenken. Wenn wir nachher nicht auch die Änderungen oder die zusätzliche Einfügung des Art. 45 beschliessen können, weil es in der Geschäftsordnungsordnung nicht vorgesehen ist, dass wir dann wohl eine Präzisierung in Art. 44 machen, aber die konsequente Umsetzung dann in Art. 45 nicht nachschieben können.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Gemäss meinem Vorschlag ist es ja so, dass ich spezifisch auf das Verfahren in Art. 45 hinweise, dass anhand des darin enthaltenen Verfahrens vorzugehen ist. Von dem her glaube ich, dass das schon geht.Abg. Doris Beck
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe jetzt die Ausführungen von Regierungsrat Meyer genau so verstanden wie der Abg. Markus Büchel, nämlich dass wir dann zwingend den Art. 45 auch ändern müssten. Ich bin hier schon auch der Meinung, dass, wenn wir jetzt dieses Gesetz schon ändern - das hat jetzt lange genug gedauert -, dass, wenn wir es schlussendlich dann machen, dass es dann auch sichergestellt sein soll. Und wenn die Anregungen von Regierungsrat Meyer bzw. wenn wir die Erkenntnis schon in dieser Landtagssitzung haben, kann ich dem jetzt nicht zustimmen, dass wir jetzt hier wieder einen Teil unterschlagen, nur weil vielleicht die Geschäftsordnung - oder nicht nur vielleicht, sie tut es - vorsieht, einen zusätzlichen Artikel zehn Tage vorher den Abgeordneten zu übermitteln. Ich würde hier eher die Frage stellen: Was gibt es denn jetzt für Lösungsvarianten? Diese Frage geht jetzt an den Landtagspräsidenten zu diesem Art. 45. Ich denke, wenn wir hier etwas Sinnvolles gestalten wollen - und da bin ich jetzt der Meinung, dass wir das alle tun wollen -, was es hier für eine Möglichkeit gibt, das nun richtig zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich muss Ihnen dazu ganz klar sagen, dass wir uns an die Geschäftsordnung zu halten haben, und die Geschäftsordnung in Art. 30 Abs. 4 sagt Folgendes: «Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge, die Artikel betreffen, die in der Gesetzesvorlage nicht aufscheinen, müssen spätestens 10 Tage vor Beginn der 2. Lesung beim Landtagssekretariat eingebracht werden. Redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Gesetzesänderung notwendig erscheinen, können auch anlässlich der 2. Lesung vorgebracht werden». Hier handelt es sich aber nicht um eine redaktionelle Änderung. Wir haben uns ganz klar an die Geschäfts-ordnung zu halten. Wenn wir nämlich diese Geschäftsordnung jetzt durchbrechen, dann ist Tür und Tor geöffnet für künftige Sitzungen bzw. 2. Lesungen. Wir haben uns also ganz klar an diese 10-Tages-Frist zu halten. Aus diesem Grund müssen wir über Art. 45, der in geänderter Form hier Eingang finden soll, nicht diskutieren. Es liegt also hier ein Vorschlag betreffend Art. 44 vor, und es steht kein Art. 45 zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe bereits in der 1. Lesung ausgeführt, dass für mich all diese Gesetzesänderungen nicht notwendig sind. Ich habe deshalb auch die Initiative nicht unterzeichnet. Ich bin auch der Ansicht, das jetzt nicht über einen Art. 45 befunden werden kann, weil es die Geschäftsordnung aus triftigen Gründen auch nicht so vorsieht. Der einzige Weg wäre gewesen, zu Beginn dieser Debatte, bevor wir in die 1. Lesung eingestiegen sind, eine Verschiebung dieses Traktandums zu beantragen. Das ist nicht passiert. Wir haben diese Artikel jetzt so zu lesen, wie sie vorliegen.
Weshalb ich mich aber melde: Ich hätte es begrüsst, wenn die Änderungen des Landtagsvizepräsidenten zu Beginn der Sitzung bzw. zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich abgegeben worden wären. Ich habe jetzt, sofern ich mich nicht täusche, eine Variante hier, die diesen Art. 44 Bst. bb beinhaltet, aber in einem anderen Wortlaut, wie ihn der Landtagsvizepräsident vorgelesen hat. Ich weiss nicht, ob ich auf dem neuesten Stand bin. Ich gehe aber davon aus. Wie gesagt, ich hätte es begrüsst, da jedes einzelne kleine Wort und jede einzelne kleine Änderung ganz etwas anderes bedeuten kann, als es vielleicht auf den ersten Eindruck scheint.Abg. Paul Vogt
Ich bedauere es auch, dass die VU es unterlassen hat, uns ihren Abänderungsantrag schriftlich zu unterbreiten. Wenn wir uns jetzt so aus der Situation heraus und ad hoc damit befassen sollen, dann muss ich aus meiner Sicht sagen: Ich bin überfordert. Sie haben das zwar einmal vorgelesen, aber ich habe das nicht schriftlich vor mir und ich kann mich dazu eigentlich nicht fundiert äussern. Für mich hat es einigermassen logisch getönt, aber ich möchte das natürlich genauer prüfen können. Deshalb sehe ich mich nicht in der Lage, jetzt auf Ihren Vorschlag einzutreten. Ausserdem - und das wurde bereits mehrfach angeführt - ist es laut Geschäftsordnung einfach nicht zulässig, einen Art. 45 jetzt zu ändern.
Von den Initianten möchte ich noch gerne wissen, wie sie den ersten Satz in diesem Absatz grammatikalisch korrekt formulieren wollen. Ich kann den Initianten den Vorschlag machen, hier einfach das Verb «kandidieren» einzufügen. Dann wäre es korrekt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Die Initianten müssten das aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass sich hier der Abg. Markus Büchel noch melden wird.
Ich habe den Landtagsvizepräsidenten ausgeklinkt und gebe ihm aber jetzt wieder das Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich habe anlässlich der 1. Lesung dieser Initiative ja wortwörtlich das gesagt, was ich in der 2. Lesung vorschlagen werde. Das heisst, es steht im Protokoll der 1. Lesung. Von dem her war es also bekannt. Ich habe das damals auch so in meinem Votum kundgetan. Von dem her gesehen würde es schriftlich vorliegen. Ich weiss nicht, ob das Landtagssekretariat jetzt schnell eine Kopie anfer-tigen kann, denn ich glaube schon, dass es eine wichtige Bestimmung ist und wir uns jetzt nicht in einem schnellen Verfahren drüber machen sollten. Das ist das Erste.
Das Zweite ist: Ich möchte einfach Folgendes noch zu bedenken geben: Auch Regierungsrat Meyer hat gesagt, dass dieser Vorschlag seine Berechtigung hat. Darum würde ich uns diese Zeit von zwei oder drei Minuten Pause geben, damit wir das alle zur Verfügung haben und auch sorgfältig lesen können.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich kann dem selbstverständlich gerne zustimmen. Ich habe aber dann eine konkrete Frage an den Regierungsrat Martin Meyer: Wenn ich es zu Beginn richtig verstanden habe, wäre bei Änderung von Art. 44, wie Sie es vorschlagen, zwingend eine Änderung des Art. 45 notwendig.
Dann gebe ich das Wort nochmals dem Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Also so, wie die Formulierung jetzt vom Landtagsvizepräsidenten vorgeschlagen worden ist, würde das ja heissen, dass der Art. 45 dann global verstanden wird. Selbstverständlich, wenn man das ganz genau präzisieren möchte und legistisch korrekt 1:1 definieren möchte, dann müsste man den Art. 45 anpassen. Aber ich habe in meinen Ausführungen auch gesagt, dass wir ja konkludentes Recht abbilden. Ich bin der Meinung, dass ein genereller Verweis auf den Art. 45 nachher auch für die Sanktion ausreichend ist, denn implizit ist das ja heute schon der Fall. Also, um das jetzt zu konkretisieren: Wenn wir diese Formulierung, so wie sie jetzt zur Diskussion steht, in Art. 44 übernehmen würden, bin ich der Meinung, dass der bestehende Art. 45 ausreichend ist. Aber selbstverständlich wäre es legistisch wünschenswert, wenn dort noch die erforderlichen Präzisierungen vorgenommen würden, was heute nicht machbar ist, weil es ja technisch nicht möglich ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann habe ich Sie also nochmals richtig verstanden, dass, wenn der Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten, Art. 44 zu ändern angenommen würde, wir den Art. 45 stehen lassen können, was legistisch, wie Sie ausführen, nicht gerade das Gelbe vom Ei wäre, aber inhaltlich keine Probleme verursacht, dass das Volksrechtegesetz dann also in sich schlüssig wäre. Trifft das zu?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ja genau, das wollte ich damit sagen. Wenn die Formulierung so übernommen wird, dann müsste Art. 45 Abs. 1 nicht zwingend angepasst werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Markus Büchel.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich habe das jetzt so verstanden, dass es nur eine Teilpräzisierung wäre, wenn wir jetzt den Art. 44 entsprechend dem Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten ändern würden. Mit dem Verweis auf Art. 45 würde diese Teilpräzisierung auch korrekt durchgeführt. Aber dann den nächsten Schritt, die Sanktionen, hätten wir noch nicht präzisiert. Aber die sind ja in unserem Vorschlag, wie wir es gemacht haben, ebenso auch heute schon so entsprechend interpretiert worden, wie das konkret dann vom Landtagsvizepräsidenten formuliert wurde. Wenn wir auf den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten eintreten, eine kurze Unterbrechung der Sitzung zu machen, um den Vorschlag auch konkret vorliegen zu haben, dann würde ich im Moment noch darauf verzichten, den Antrag auf Abänderung von Art. 44 Abs. 1 zu stellen und den Vorschlag des Abg. Paul Vogt, das Verb «kandidieren» nach dem Wohnsitz einzufügen. Ich würde es begrüssen, wenn wir den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten noch schriftlich vorliegen hätten und dann uns danach entscheiden, ob wir diesen jetzt einführen wollen oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich gebe jetzt das Wort noch dem Abg. Alois Beck. Anschliessend unterbreche ich die Sitzung für 15 Minuten, damit wir diesen Gesetzesänderungsvorschlag betreffend Art. 44 des Landtagsvizepräsidenten studieren können. Nach der Unterbrechung kommen wir zurück und stimmen über den vorliegenden Antrag des Landtagsvizepräsidenten ab.
Weiter liegt noch ein Antrag des Abg. Markus Büchel vor, dass es statt «Satz 1» «Einleitungssatz» heissen sollte. Das steht im Moment als Abstimmung zur Diskussion. Dann gebe ich aber das Wort noch dem Abg. Alois Beck. Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Ich muss sagen, ich habe hier schon etwas grundsätzliche Mühe. Die Geschäftsordnung kann man zum Teil gut oder schlecht finden und zu wenig flexibel finden, aber sie ist nicht immer so unbedacht, wie man vielleicht glaubt. An diesem Beispiel sieht man, wenn es eben heisst, dass, wenn es neue Artikel betrifft, dass die eben 10 Tage vor der Sitzung vorliegen müssen. Das ist nicht so unbegründet, wie wir bei der jetzigen Diskussion sehen, und dann kann man das überprüfen. Und wie gesagt, aufgrund einzelner Worte sogar kann es vielleicht eine Unstimmigkeit geben, die wir im Moment nicht übersehen können. Deshalb hätte ich es schon ausserordentlich begrüsst, wenn dieser Vorschlag eben ordnungsgemäss eingebracht worden wäre, statt hier ad hoc. Es hat ja in der Vergangenheit Gutachten - wie wir gehört haben - von ausgewiesenen Persönlichkeiten gegeben, und jetzt machen wir so ad hoch Anpassungen, wo wir die Konsequenzen vielleicht nicht übersehen können. Das als grundsätzliche Bemerkung.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte das unterstützen. Wir haben von der Regierung eine Stellungnahme zur Initiative erhalten. Die Initiative hat drei bis vielleicht fünf Worte als Abänderung. Hier bekommen wir einen Vorschlag serviert, den wir innerhalb einer Viertelstunde gutheissen möchten. Die Regierung hat Rechtsgutachten machen lassen und die entsprechenden Stellungnahmen in den Bericht einfliessen lassen. Jetzt sollen wir in einer Viertelstunde hier über etwas befinden, das wir nicht abschätzen können. Ich muss dem Abg. Paul Vogt folgen und sagen: Ich bin ausserstande, jetzt zu übersehen, welche Konsequenzen das hat. Ich verweise auch auf die Geschäftsordnung, dass neue Themen - ich weiss, in der Geschäftsordnung steht «neue Artikel» - wenn aber neue Themen plötzlich in einen Artikel einfliessen, so muss man doch die Geschäftsordnung etwas weit auslegen, wenn man das einfach so auf die Schnelle in einer Viertelstunde machen kann. Ich begrüsse deshalb Ihren Vorschlag auf Unterbrechung nicht, weil ich mich ausserstande sehe, in dieser Viertelstunde die Konsequenzen der eingereichten Abänderungen zu übersehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Ich werde trotzdem diese Viertelstunde unterbrechen. Ich teile grundsätzlich Ihre Ansicht, möchte aber, dass in den Fraktionen diese Viertelstunde genutzt wird, um eine Meinungsbildung zu haben, und dann auch entsprechend eine Abstimmung vollzogen werden kann.
Dann gebe ich das Wort dem Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich wundere mich schon, wie in diesem Hohen Hause zum Teil zugehört wird. Ich habe bereits vorher gesagt, dass ich bei meinem letzten Votum im April 2007 gesagt habe, dass ich hier einen Änderungsantrag habe. Ich habe diesen Antrag auch wortwörtlich schon formuliert gehabt. Er ist im bezüglichen Protokoll nachzulesen. Ich habe die Regierung damals gebeten, diesen Vorschlag zu prüfen. Ich habe aber im Bericht und Antrag kein Wort zu meinen Äusserungen anlässlich der 1. Lesung gelesen. Die Initianten haben auch nichts dazu gesagt. Dieser Antrag war genau seit einem Jahr bekannt. Und jetzt so zu tun, als ob es ein neuer Antrag ist, ist einfach verfehlt.
Dann noch zur Klarheit: Es ist eine andere Formulierung der bestehenden Regelung, die auch das Sanktionsrecht hier klar vorsieht. Es ist also kein neuer Artikel, es ist auch kein neues Thema, sondern es behandelt wirklich den Inhalt dieses Artikels. Von dem her, glaube ich, ist es absolut geschäftsordnungskonform.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte hier eigentlich nur nochmals klarstellen: Mein Votum ging nicht in die Richtung, dass ich diese 10-Tage-Frist nicht respektiere, sondern ganz im Gegenteil. Aber, um was es mir eigentlich gegangen wäre, ist, dass, wenn wir den Art. 44 abändern und ich vom Regierungsrat Meyer höre, dass es legistisch nicht ganz sauber ist, wenn wir den Art. 45 so belassen wie er vorgeschlagen ist. Und wenn dann der Landtagspräsident dies als nicht gerade das Gelbe vom Ei betitelt, habe ich für mich jetzt einfach eigentlich genau das, was der Abg. Rudolf Lampert gesagt hat. Ich bedauere es jetzt, dass wir mit der 2. Lesung überhaupt angefangen haben, weil dann hätten wir den Spielraum gehabt, das sauber neu zu traktandieren. Auf der anderen Seite muss ich das unterstützen, was der Landtagsvizepräsident Ivo Klein gesagt hat. Ich glaube, dieses Mal war es nicht die Regierung, die das Protokoll der Landtagssitzung vom April letzten Jahres hätte durchlesen müssen und die Voten der Kollegen analysieren, sondern es wären dieses Mal die Initianten gewesen, deren Aufgabe es gewesen wäre, den Text einzubringen. Ich bin froh, dass jetzt das Landtagssekretariat diesen Text so schnell kopiert hat und harre der Dinge, wie wir hier weiter vorgehen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich habe das schon erwähnt, und wenn ich da salopp «das Gelbe vom Ei» gesagt habe, dann bezog sich das ausschliesslich auf die legistische Bemerkung betreffend Art. 45 des Regierungsrates Martin Meyer.
Dann gebe ich aber das Wort dem Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Ich danke dem Landtagssekretariat und den Abgeordneten der VU, dass wir diesen Vorschlag nun schriftlich bekommen haben. Ich denke, dass sich damit die Verwirrung auch grösstenteils aufgelöst hat. Wenn ich das richtig sehe, ist lediglich der erste Satz neu, ansonsten wird der bisherige Art. 44 wortwörtlich übernommen. Ich glaube, so wie ich den ersten Satz verstehe, ist der sauberer formuliert als der Vorschlag der Initianten. Er ist klarer, er sagt auch, was passiert, wenn trotzdem ein Name eines Kandidaten aus einem anderen Wahlkreis darauf steht. Dann wird er nämlich von der Regierung gestrichen. Ich glaube, die Auswirkungen sind überschaubar. Ich könnte mich also durchaus dem Antrag der VU anschliessen.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Der Landtagsvizepräsident hat den Antrag mal formuliert. Ich weiss aber nicht, ob er wirklich auch mit diesem dann übereinstimmt. Er müsste den Antrag dann nochmals wiederholen. Aber grundsätzlich möchte ich schon noch die Kritik aufrechterhalten. Wir wissen nicht, was das dann wirklich für Auswirkungen hat. Und deshalb, wenn man Vorschläge macht und Anträge einbringt, und wenn das nicht aufgenommen wird, liegt das dann eben an einem selbst, diese dann vorzubringen. Dafür kann man nicht andere verantwortlich machen. Was das genau jetzt für Auswirkungen hat ist wirklich nicht in letzter Konsequenz absehbar. Und ob es möglicherweise beim Art. 45 noch Änderungen bräuchte, kann ich zumindest nicht auf die Schnelle abschätzen.Abg. Rudolf Lampert
Es scheint mir schon sonderbar, wenn die Fraktionssprecherin jetzt den Initianten - ich bin nicht Initiant, fühle mich aber trotzdem mit angesprochen - vorwirft, sie hätten praktisch diese Änderung einbringen sollen. Es ist nicht die Änderung der Initianten, sondern es ist eine Änderung eines Mitgliedes des Landtags. Und wenn er eine Änderung einbringt, so gibt es diese Fristen. Ich weiss jetzt nicht, wie Sie das gemeint haben, wenn Sie gesagt haben, dass die Initianten die vom Landtagsvizepräsidenten in 1. Lesung angeregten Änderungen, dass diese die Initianten übernehmen müssten. Vielleicht habe ich Sie da falsch verstanden, aber ansonsten würde mich das schon sonderbar dünken.Abg. Doris Beck
Ich löse diese Verwirrung gerne auf. Ich bin natürlich nicht der Meinung, dass sie das hätten übernehmen müssen. Ich habe mich nur darüber gewundert, dass der exakte Wortlaut, der im Protokoll vom April 2007 drinsteht, von den Initianten heute als noch nie gehört dargestellt wird, weil es ja in diesem Jahr nicht die Aufgabe der Regierung war, die Voten zu analysieren. Sie hätten sich eine Meinung bilden müssen, warum sie jetzt in der 2. Lesung die Voten ihrer Kollegen nicht berücksichtigen. So habe ich das gemeint, dass ich nicht vom Regierungsrat Meyer in dem Moment die Antwort erwartet hätte, sondern von den Initianten jetzt eine Begründung erwartet hätte, wieso sie der Annahme waren, hier in Bezug auf den damals vorgebrachten Vorschlag nichts zu tun. So habe ich das gemeint.Abg. Markus Büchel
Ich denke mir, es wäre wichtig, dass wir jetzt trotzdem diesen Vorschlag nochmals prüfen und dann entscheiden, ob wir hierin eine Lösung sehen oder eben nicht. Ich habe diese Formulierung jetzt auch, so wie sie jetzt vorliegt, nicht gehört, wie sie der Landtagsvizepräsident vorgelesen hat. Ich würde begrüssen, wenn wir uns hier kurz diese Zeit doch nehmen würden und gemeinsam über die Fraktionen hinweg den Text einfach nochmal anschauen und uns dann erst eine definitive Meinung bilden, ob wir den übernehmen können oder nicht.Abg. Rudolf Lampert
Ich bin nach wie vor überrascht über Ihre Antwort. Das Gesetzgebungsverfahren spielt sich in der Art ab, dass irgendjemand eine Initiative einbringt oder die Regierung eine Regierungsvorlage bringt, und wenn ein einzelnes Mitglied Änderungen wünscht, so hat dieses Mitglied diese Änderungen einzubringen und diese auch zu begründen. Das ist aber nicht passiert. Deshalb verstehe ich eigentlich nicht, wie Sie jetzt darauf kommen, dass die Initianten ihre Initiative abändern hätten müssen und dergleichen. Es ist einzig und allein Aufgabe des Abgeordneten, der diese Änderung will, diese Änderung einzubringen und auch zu begründen. So sieht es dieses Gesetzgebungsverfahren in diesem Hause vor.Abg. Doris Beck
Da gebe ich Ihnen jetzt völlig Recht, aber meine Anmerkung war ja auch nur von der 1. Lesung bis zur 2. Lesung. Da es ja Initianten gibt, die die Verantwortung für den Text haben, und nicht die Regierung, die von sich aus hier einen neuen Vorschlag hätte bringen können, war es ja eigentlich in der Kompetenz der Initianten, hier sich um alle Voten zu kümmern. Darum habe ich geglaubt, dass sie sich im letzten Jahr mit den Voten des Landtagsvizepräsidenten eben auseinander gesetzt hätten und sie bewusst nicht hineingenommen haben. Das war meine Meinung. Der Landtagsvizepräsident hat ja jetzt den Änderungsvorschlag für Art. 44 gebracht. Das ist ja soweit auch in Ordnung. Und das legistische Thema in Art. 45 muss halt dann jeder Abgeordnete für sich werten, wie das auszulegen ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 10:35 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 10:25 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, nach dieser kurzen Unterbrechung setzen wir unsere Beratungen fort. Ich glaube, der Landtagsvizepräsident wünscht nochmals das Wort.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich möchte meinen Antrag nochmals vorlesen. Er lautet wie folgt:
«bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person
Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 32 ff. PGR) in nur einem Wahlvorschlag stehen, widrigenfalls die Regierung ihn streicht und gemäss Art. 45 vorgeht. Der Name eines Kandidaten darf im gleichen Wahlkreis nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Regierung nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stelle ich fest, dass im uns zugestellten Text nur zwei kleine Änderungen gemacht wurden, und zwar in der zweiten Zeile «in nur» eingefügt wurde, also «in nur einem Wahlvorschlag», und in der drittletzten Zeile, wo es wie folgt heisst: «sofort zu erklären, welchem» usw. Ist das zutreffend?
Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Paul Vogt.Abg. Paul Vogt
Es tut mir leid, Herr Landtagsvizepräsident, aber jetzt haben Sie den Vorschlag «verschlimmbessert». Dieses zweite «nur» macht keinen Sinn, weil dieser Gedanke, der mit diesem zweiten «nur» zum Ausdruck kommt, bereits im alten Gesetzeswortlaut enthalten war, also das ist der Inhalt des zweiten Satzes, der kommt. Das sind zwei verschiedene Gedanken, die in diesem Absatz sind. Der erste heisst: Er darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes auf einer Liste stehen; und der zweite: Er darf nicht in mehreren Wahlvorschlägen vorkommen.Abg. Rudolf Lampert
Ich fühle mich mitschuldig an diesem «nur». Ich bin auch überzeugt, dass es eigentlich weggelassen werden müsste. Wir haben nur den ersten Satz praktisch redigiert, aber im zweiten Satz ist tatsächlich eine Wiederholung des zweiten Teiles des ersten Satzes. Ich bin auch überzeugt, dass wir eigentlich dieses «nur» weglassen sollten, obwohl ich ursprünglich auch dafür war, dieses «nur» einzusetzen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Meine beiden Vorredner haben absolut Recht. Dieses «nur» ist zu streichen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Gut, wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir über Art. 44 bzw. über den vom Landtagsvizepräsidenten eingebrachten Vorschlag abstimmen. Dann heisst es lediglich auf dem Blatt, das Sie vor sich haben, anstatt «welchen» «welchem». Alles Übrige steht somit als Vorschlag zur Diskussion.
Wer diesem Vorschlag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 bei 25 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen.Art. 63 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich stelle Antrag, diesen Art. 63 Abs. 1, wie in der Vorlage vorgeschlagen, abzuändern. Ich zitiere: «Art. 63 Abs. 1: Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren, insbesondere, weil sie den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig». Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Ich spreche mich gegen die Änderung von Art. 63 in der ursprünglichen Vorlage aus. Wie auch schon bereits in den Eintretensvoten gesagt wurde, ist für mich diese Bestimmung eine unnötige Einschränkung der Abgeordneten, insbesondere auch der künftigen Abgeordneten. Es ist heute so, dass die Abgeordneten mobiler werden bzw. werden müssen, und es wird nicht mehr so sein, dass jede Abgeordnete oder jeder Abgeordnete in Zukunft einen festen Wohnsitz im Sinne von Wohneigentum - sei es eine Eigentumswohnung oder ein Haus - haben wird. Die Entwicklung - und da bin ich überzeugt, das wird ein zukünftiges Problem für uns - geht dahin, dass in Liechtenstein immer mehr Personen Mieterinnen und Mieter sein werden. Ich bin auch überzeugt, dass es bei dieser Bestimmung, wenn sie so belassen wird und keine Aufweichung der Wahlkreise kommt, denn zum Zeitpunkt der Wahl respektive der Kandidatur gilt ja nach wie vor Art. 44, der besagt, dass der Wohnort während diesem Zeitpunkt im Wahlkreis sein muss. Wenn dann während der Periode der Wahlkreis gewechselt wird, ist es ja nicht so, dass aus einem Unterländer urplötzlich ein Oberländer wird oder umgekehrt.
Es ist auch so, dass man als Abgeordneter oder Abgeordnete die Anliegen des Landes vertreten muss. Wir haben hier Beispiele, dass man auch als Unterländer Abgeordneter über eine Sportstätte im Oberland abstimmen darf oder muss, und umgekehrt vielleicht Oberländer Abgeordnete über ein Schulzentrum im Unterland abstimmen. Für mich ist diese Auslegung eindeutig zu eng und versperrt uns auch in der Zukunft mehr, als was es uns erspart.
Dann zum Beispiel, dass bei der Einführung vom Landesausschuss dann plötzlich zwei Unterländer aus dem Landesausschuss ins Oberland ziehen und somit vier Oberländer im Landesausschuss sind, das ist für mich ein sehr weit hergeholtes Beispiel. Der Landesausschuss ist bestenfalls zwei Monate in Kraft, während der Landtag geschlossen ist, und wird jedes Jahr neu bestellt. Wenn also in diesen zwei Monaten ein Vertreter im Landesausschuss den Wohnort wechselt, dann muss man vielleicht dann den Vertreter oder die Vertreterin fragen, warum er oder sie das nicht vorher angekündigt hat. Ich bin also gegen diese Änderungen in Art. 63. Danke.Abg. Paul Vogt
Ich habe schon in der Eintretensdebatte, sofern man noch von Eintretensdebatte sprechen kann, erwähnt, dass mir die ursprüngliche Fassung der Initianten bedeutend logischer erscheint. In Art. 63 Abs. 1 wird auf das Stimmrecht abgestellt und nicht auf das Wahlrecht. Das Stimmrecht geht aber nicht verloren dadurch, dass man den Wahlkreis wechselt. Das Stimmrecht geht verloren, wenn man im Gefängnis sitzt, also wenn man eine Strafe verbüsst. Von daher scheint mir sprachlich und legistisch die ursprüngliche Fassung sauberer zu sein.
Jetzt habe ich eine prozedurale Frage: Ich weiss nicht, ob der Abg. Markus Büchel die Vorlage der Initianten bereits abgeändert hat oder ob das ein Abänderungsantrag zur eigenen Vorlage ist. Wenn die Initiative in dem Sinn abgeändert worden wäre, würde ich den Antrag stellen, zur ursprünglichen Fassung zurückzukommen.Abg. Rudolf Lampert
Ich sehe das ähnlich wie der Abg. Paul Vogt. Vom Prozeduralen her ist für mich klar: Wir haben auch die ursprüngliche Initiative gelesen. Die Initiative wurde nicht abgeändert, sondern es liegt der ursprüngliche Initiativtext als Grundlage für die Gesetzesbehandlung vor.
Weshalb ich mich melde sind die Aussagen des Abg. Caduff. Der Abg. Caduff möchte etwas ganz anderes, als das heutige Recht es vorsieht. Dann müsste er entsprechende Abänderungsanträge stellen, indem klar festgehalten wird, dass, wenn ein Abgeordneter den Wahlkreis wechselt, dass er dann sein Mandat bei-behalten kann, weil die heutige Auslegung ist - zumindest in der Vergangenheit war diese Auslegung so -, dass er des Mandats verlustig geht. Wie gesagt, wenn Sie das anders wollen, müssten Sie das natürlich auch anders festhalten, nicht damit jetzt, wenn das nicht dementiert wird oder Ihrer Aussage nicht entgegnet wird, so heisst das nicht, dass die Interpretation den Umkehrschluss zulässt, dass er das beibehalten kann, wenn er den Wahlkreis wechselt.
Dann noch einen Satz zum Landesausschuss: Bei der Wortmeldung des Abg. Beck geht es nicht darum, dass diese Person in diesen zwei Monaten den Wohnsitz wechselt. Es geht darum, ob er überhaupt wählbar ist, wenn er im Unterland Kandidat war, jetzt seinen Wohnsitz ins Oberland verlegt hat, immer noch sein Unterländer Mandat hat, ob er dann als Unterländer in diesem Landesausschuss sitzen kann, obwohl er schon längst im Oberland wohnt. Ihre Interpretation des Gesetzes liesse ja diese Konstellation zu. Dann wäre er meines Erachtens, wenn man das konsequent durchzieht, wählbar, obwohl er im Oberland wohnt. Dann hätten wir unter Umständen fünf Oberländer Abgeordnete im Landesausschuss. Das nur noch zur Feststellung.Abg. Alois Beck
Es wurden jetzt zum Teil ein paar Sachen vorweggenommen, die ich auch sagen wollte. Wir müssen uns hier aber schon im Klaren sein, wenn man hier diese Klarstellung nicht mitträgt oder nicht mittragen will und man hat die Ansicht, dass das eben durchaus möglich sein soll, dann muss man, wie ich das schon betont habe, eine Änderung der Verfassung ins Auge nehmen. Wir können nicht im Volksrechtegesetz Dinge ändern, die sich mit der Verfassung nicht decken. Und da kommen wir auf den Kern der Sache, weil eben jetzt - und das ist stimmig - diese Wahlkreise klar definiert sind und ein Wechsel eben zum Verlust des Mandates führt. Und wenn das nicht so gesehen wird, ist diese Klarstellung bzw. diese Übung eigentlich umsonst, wenn man das nicht akzeptieren will. In aller Konsequenz muss man dann sagen: Die Verfassung, wie sie jetzt besteht, mit dieser Aufteilung der Wahlkreise will man aufweichen. Das ist so.
Wie gesagt, ich spreche mich konsequent dagegen aus und plädiere dafür, dass wir diesen Art. 63 Abs. 1 so in das Volksrechtegesetz zur Klarstellung aufnehmen, dass man inskünftig solche Diskussionen und Interpretationsspielräume, die einige hier sehen, ausräumen kann.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Es ist vielleicht untergegangen, aber ich habe bereits die von mir vorgeschlagene Form des Art. 63 Abs. 1 vorgelesen und stelle damit Antrag, dass in dieser Form auch der Art. 63 Abs. 1 abgeändert wird. Ich möchte erwähnen, dass hier die Regierung auf Seite 35 ausführt: «Das Wort oder vermittelt aber missverständlich den Eindruck eines neuen Tatbestandes. Aus diesem Grund erachtet es die Regierung wichtig, Art. 63 Abs. 1 VRG in der vom Gutachter vorgeschlagenen Form, wie unten dargestellt» - und eben von mir vorgelesen - «zu übernehmen». Und ich möchte darum bei dieser Formulierung des Art. 63 Abs. 1, wie eben von der Regierung vorgeschlagen, bleiben. Ich stelle Antrag, den Art. 63 Abs. 1 so zu ändern.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Nur, damit es nicht unwidersprochen ist, möchte ich dem Abg. Alois Beck Folgendes sagen: Wenn er sagt, die Verfassung müsse geändert werden, dann ist es seine Interpretation der Verfassung. Es gibt im Gutachten Pernthaler eine andere Sicht der Dinge. Ich möchte das einfach zuhanden des Protokolls noch wiedergeben, damit das nicht so im Raum steht, dass dem so ist.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Der Landtagsvizepräsident hat meine Worte eigentlich vorweggenommen. Der Abg. Beck hat in seinem Eingangsvotum auch gesagt: Die Verfassung gibt den Rahmen klar vor. Dem ist eben genau nicht so, darum sitzen wir hier und diskutieren.
Dann noch eine zweite Anmerkung: Es wurde vom Abg. Alois Beck wiederum die Aufweichung der Wahlkreise wiederholt. Das ist für mich jetzt sehr weit hergeholt. Aus dieser Sicht spricht ja niemand von den Aufweichungen der Wahlkreise. Art. 37 und Art. 44 sind bereits gelesen und wurden mit einer eindeutigen Mehrheit beschlossen. Die Aufweichung der Wahlkreise steht überhaupt nicht zur Diskussion und ist am Thema vorbei. Jetzt geht es um die Möglichkeit für Abgeordnete innerhalb der Wahlkreise den Wohnort zu wechseln, die das Wohl des Landes zu vertreten haben und nicht das Wohl der Wahlkreise. Das steht auch so in der Verfassung. Danke.Abg. Paul Vogt
Herr Abg. Markus Büchel, das Argument, dass hier ein falscher Eindruck vermittelt werde, ist schon ein sehr schwaches Argument. Ich glaube, es geht nicht darum, welche Eindrücke vermittelt werden, sondern es geht um den Wortlaut des Gesetzes. Ich kann mich eigentlich nur wiederholen: Wenn auf das Stimmrecht abgestellt wird, dann geht das Stimmrecht halt nicht verloren durch einen Wahlkreiswechsel. Es geht nur das Wahlrecht im betreffenden Wahlkreis verloren, aber auch das Wahlrecht geht an sich nicht verloren. Das wurde zwar hier dann präzisiert. Aber das Stimmrecht, auf das hier abgestellt wird, das bleibt erhalten.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich wollte mich eigentlich nicht mehr an dieser Debatte beteiligen, wobei es mich schon bei der Eintretensdebatte gereizt hat. Ich anerkenne durchaus die unterschiedlichen Gutachten, die hier vorliegend sind. Da gibt es dieses Pro und Kontra, die unterschiedlichen Sichtweise. Den Link zur Verfassung bezüglich dem Gutachter Winkler habe ich persönlich auch nicht ganz verstanden. Konkret, denke ich mir, müssen wir uns Art. 46 der Verfassung betrachten. Hier steht nach meinem Dafürhalten relativ klar: «Von den 25 Abgeordneten fallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland». Ich habe dann durchaus das Votum des Landtagsvizepräsidenten vernommen, dass er sagt: Ja, das ist bei der Wahl so. Aber dann kommt ja die Legislatur, und da kann sich dann eben mitunter etwas ändern. Aber ich denke mir, es kann nicht der Sinn und Zweck dieser Aktion sein, dass man bei der Wahl die Bedingung hat und im Verlauf der nächsten 4 Jahre kann man hier nach Belieben schwenken. Da denke ich mir einfach, dass das nicht im Sinne der Bürgerin bzw. des Bürgers ist. Ansonsten teile ich hier dann eben doch auch eher die Ansicht des Abg. Alois Beck, dass man dann konsequenterweise die Verfassung ändern müsste. Dann wissen wir, diese beiden Kreise bzw. diese Bezirke gibt es nicht mehr, und hier kann gewählt werden von Balzers bis Ruggell, was eben gewählt wird. Damit habe ich erhebliche Mühe. Für mich ist es relativ klar, es gibt 15 Oberländer Landtagsabgeordnete und 10 Unterländer, und die haben sich auch in ihrem entsprechenden Wahlkreis aufzuhalten.
Ich finde es sehr löblich, wenn man dann sagt: Wir vertreten hier selbstverständlich die Interessen des Landes und nicht eines Wahlkreises, aber ich denke mir, so viel Realitätssinn müssen wir hier schon an den Tag legen und genau wissen, dass es durchaus Abstimmungen geben kann, bei denen es auch einen Einfluss haben kann, in welchem Bezirk man wohnt. Ich denke mir, das darf man doch jetzt einfach nicht aus der Debatte komplett ausklammern. Und entsprechend, wie gesagt, teile ich hier die Ansicht: Wenn man das möchte, dass man einen Wohnortswechsel machen kann, dann müssen wir konsequenterweise die Verfassung ändern, denn der Bürger geht doch mit gutem Recht davon aus, dass das, was bei der Wahl so bestimmt wurde, dann auch die nächsten vier Jahre gilt, und nicht, es ist gewählt und am nächsten Tag kann hier gewechselt werden, wie es gerade beliebt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir zuerst über den Antrag des Abg. Markus Büchel abstimmen. Der Abg. Markus Büchel beantragt, Art. 63 Abs. 1 wie folgt zu ändern: «Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren, insbesondere weil sie den ordentlichen Wohnsitz» usw. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
10 Stimmen. Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt worden. Wir können somit auf den Antrag des Abg. Paul Vogt verzichten und stimmen über die ursprüngliche Formulierung ab, die wie folgt lautet:
«Art. 63 Abs. 1
1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren oder den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig».
Wer diesem Art. 63 Abs. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
13 Stimmen. Diesem Antrag ist somit zugestimmt.
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer II. zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist auch dem In-Kraft-Treten zugestimmt.
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung: Wer der Verabschiedung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
13 Stimmen. Somit ist dieser Gesetzesvorlage zugestimmt und Traktandum 1 bearbeitet.
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