Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik), (Nr. 2/2008)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 2/2008 und steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 wurde die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 in das EWR-Abkommen übernommen. Ziel dieser Bestimmung ist eine grenzüberschreitende Bewirtschaftung von Gewässern in Flusseinzugsgebieten - ober- und unterirdisch. Dazu zählen etwa der Schutz des Grundwasserkörpers, zum Beispiel diesen nicht zu verschmutzen, oder eine Balance zwischen Entnahme und Neubildung von Grundwasser zu beachten. Wie im Bericht und Antrag weiter zu lesen ist, hat sich Liechtenstein anlässlich einer im Jahr 2001 abgehaltenen Rhein-Ministerkonferenz zur Unterschützung bei der Fortentwicklung des Wasser- und Bewirtschaftungsplans bekannt und ist seither im Bearbeitungsgebiet Alpenrhein/Bodensee aktiv. Das Gebiet Alpenrhein/Bodensee ist Teil der internationalen Flussgemeinschaft Rhein, welche neun Staaten umfasst. Zur bestmöglichen Erreichung des Ziels, ein ausgewogenes Verhältnis von Ökologie und Ökonomie herzustellen und zu bewahren, haben die Mitgliedstaaten Massnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu erstellen, zu praktizieren bzw. umzusetzen und laufend zu aktualisieren.
Das Amt für Umweltschutz leistet im Bereich Gewässerschutz gute Arbeit. Es verdient Anerkennung, dass in der Praxis bereits angewendet und umgesetzt wird, was internationale Kommissionen im Rahmen der hier behandelten Richtlinie vorsehen. Jedoch bedarf es zur Implementierung der Richtlinie formal noch der Anpassung von zwei Gesetzen, das sind das Gewässerschutzgesetz und das Wasserrechtsgesetz. Gerne würde ich von der Regierung erfahren, in welchem Stadium der Vorbereitung sie sich diesbezüglich befindet. Ich erteile dem Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses meine Zustimmung.Abg. Gebhard Negele
Werte Damen und Herren, guten Morgen. Dies wird ein kurzes Votum, da diese Richtlinie für einmal weder inhaltlich noch personell noch finanziell grosse zusätzliche Aufwendungen nach sich ziehen wird. Zudem sind auch bezüglich der fristgerechten Übernahme dieser EU-Richtlinie 2000/60/EG keine Einwände seitens der ESA zu erwarten.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat mit Beschluss Nr. 125/2007 erst im September 2007 diese EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 übernommen. Die Richtlinie trägt den Titel «Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik». Es geht also um Wasserpolitik. Naturgemäss ein wichtiges Thema bereits heute, aber noch vermehrt in der Zukunft insbesondere, wenn man an die globalen umweltbedingten Veränderungen denkt. Gemäss der Richtlinie muss jedes beteiligte Land für das definierte Einzugsgebiet einen Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm erstellen. Darunter fallen sowohl die Oberflächenwasserkörper und die Grundwasserkörper. Zudem ist festgelegt, dass die Schutzgebiete zu erhalten sind.
Auf 72 kleingedruckten Seiten werden alle Details aufgeführt. Ich werde Sie mit diesem Inhalt verschonen. Die Einführung dieser Richtlinie ist bereits durch die Mitgliedschaft in der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee und der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein abgedeckt. In diesem Sinne handelt es sich um eine mehr oder weniger formaljuristische Angelegenheit. Inhaltlich resultiert nichts Neues. Im Bereich der Wasserpolitik ist Liechtenstein in einer äusserst glücklichen Lage. Manchmal erscheint es mir, dass dieser Umstand uns zu wenig bewusst ist. Denken wir nur einmal an unser Trinkwasser und wie grosszügig und selbstverständlich wir damit umgehen.
Für mich sind inhaltlich zwei Fragen aufgetaucht. Im Bericht und Antrag wird ausgeführt, dass das Gewässerschutzgesetz und das Wasserrechtsgesetz infolge der Umsetzung dieser Wasserrahmenrichtlinie geändert werden müssen. Ich möchte von der Regierung wissen, in welchen Kernpunkten dies der Fall ist und bis wann die Gesetzesänderungen dem Landtag vorgelegt werden.
Dann habe ich noch eine weitere Frage: In Art. 9 der Richtlinie steht unter anderem - ich zitiere: «Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt». Auf Seite 13 des Bericht und Antrags steht dann jedoch, dass der obige zitierte Artikel mangels Abstützung im EWR-Abkommen nicht umzusetzen ist. Das Ziel von diesem für Liechtenstein nicht anzuwendenden Artikel erscheint mir jedoch sinnvoll und ich frage die Regierung, was diese unternimmt, um a) unsere Wasserressourcen effizient zu nutzen und b) die zweifelsohne vorhandende gute Wasserqualität und -versorgung der Bevölkerung vermehrt bewusst zu machen.
Ich bin für die Behandlung dieser Vorlage und für die entsprechende Zustimmung des Beschlusses Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Meine Frage geht in die ähnliche Richtung wie die des Abg. Gebhard Negele. Gemäss Art. 9 der Richtlinie haben die Staaten der EU bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen beizutragen. Auf der erwähnten Seite 13 des vorliegenden Bericht und Antrags findet sich die Anmerkung, dass die bisherige Wasserpreispolitik in Liechtenstein durch diese Richtlinie nicht tangiert wird, da der entsprechende Art. 9 der Richtlinie mangels Abstützung im EWR-Abkommen nicht umzusetzen ist. Auch ich bitte die Regierung zu diesem Punkt um nähere Ausführungen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich auch an die Dankesworte der Abg. Renate Wohlwend anschliessen, die zum Ausdruck gebracht hat, dass das Amt für Umweltschutz im Bereich der Gewässer eine sehr gute Arbeit leistet. Ich möchte diesen Dank aber auf alle Bereiche ausweiten, die vom Amt für Umweltschutz betreut werden. Es wird dort sehr gute Arbeit geleistet.
Es wurden Fragen gestellt zum Stadium der Vorbereitung der Gesetzesanpassungen und bis wann diese Gesetzesanpassungen dem Landtag vorgelegt werden sollen: Jetzt befinden wir uns in der Ausarbeitung des Vernehmlassungsberichtes, und zwar einerseits der Abänderung des Gewässerschutzgesetzes und andererseits zur Abänderung des Wasserrahmengesetzes. Es ist geplant, wenn es klappt, dass die Regierung noch vor der Sommerpause den Vernehmlassungsbericht verabschieden kann. Wenn es optimal läuft, wäre dann eine 1. Lesung Ende dieses Jahres möglich, sonst aber im Frühjahr 2009.
Dann wurde die Frage gestellt, was die wesentlichen Kernpunkte der Gesetzesanpassungen seien: Wir haben hier im Bericht und Antrag auf Seite 12 entsprechende Ausführungen gemacht. Wir haben ausgeführt, dass diese wesentlichen Aspekte der Richtlinie neu im Gewässerschutzgesetz aufgenommen werden müssen. Ich verzichte jetzt darauf, das nochmals vorzulesen. Aber wichtig ist vielleicht der Hinweis, dass wir das in einem eigenen Kapitel im Gewässerschutzgesetz umsetzen werden. Es wird also ein zusätzliches Kapitel geben. Dann wird es auch notwendig sein, den Art. 34 des Wasserrechtsgesetzes, wo es um den wasserwirtschaftlichen Rahmenplan geht, diesen Artikel in dem Sinne zu ändern, dass der Wasserbewirtschaftungsplan im internationalen Kontext erstellt werden muss.
Dann die Frage zum Art. 9 der Richtlinie: Im Bericht und Antrag ist ausgeführt, dass dieser Artikel der Wasserrahmenrichtlinie mangels Abstützung im ERW-Abkommen nicht umzusetzen ist. Ich habe mich da auch erkundigt und nachgefragt. Mir wurde die Auskunft erteilt, dass der diesbezügliche relevante Art. 73 Abs. 2 im ERW-Abkommen eben eine solche Ausnahme zulässt. Es geht ja um Dienstleistungen der Wasserpolitik und diese Dienstleistungen sind dann auch in der Richtlinie wieder definiert. Ich glaube, im Art. 2 der Richtlinie sind die Begriffsdefinitionen festgehalten, was Wasserdienstleistungen sind. Und deshalb sind wir eben nicht gefordert, diesen Art. 9 im Gesetz dann auch umzusetzen.
Es wurde auch die Frage gestellt, was denn Liechtenstein mache, um die Wasserressourcen generell effizient zu nutzen und wie der Gewässerschutz, wenn ich es richtig verstanden habe, der Gewässerschutz in Liechtenstein funktioniere: Ich denke, hier kann man einmal grundsätzlich auch ausführen, dass das Aufgabe des Landes und der Gemeinden ist, dass das also eine gemeinsame Aufgabe ist. Und wenn es um Gewässerschutzzonen geht, dann haben wir entsprechende Verordnungen, die eben diese Zonen auch ausscheiden, damit dort, wo das Gewässer und das Grundwasser ganz besonders geschützt werden muss, dass solche entsprechende Zonen auch ausgeschieden werden. Das sind vor allem die Grundwasserschutzzonen zwischen dem Rhein und dem Binnenkanal, weil dort die grössten Grundwasservorkommen vorhanden sind.
Wir sind natürlich auch in einem Spannungsverhältnis, wenn es um die Nutzung des Grundwassers geht. Wir möchten bei der Energienutzung auch den Einsatz von Erdsonden vermehrt zulassen. Die Regierung hat eine Erdsondenkarte verabschiedet. Dort geht es natürlich auch um dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Grundwassers und der energetischen Nutzung des Grundwassers. Und wir versuchen auch von Regierungsseite aus mit einer solchen Karte diesem Spannungsverhältnis gerecht zu werden. Wir versuchen, einerseits möglichst viele Zonen zuzulassen, aber auf der anderen Seite hat der Schutz des Grundwassers absolute Priorität.
Ich darf auch die Bodenerwerbspolitik des Landes erwähnen. Es ist jeweils im Budgetvoranschlag eine Position vorgesehen für den Bodenerwerb von Landwirtschaftsgrundstücken. Es gibt den Grundsatz, dass vor allem solche Grundstücke vom Land gekauft werden sollen, die dem Grundwasserschutz dienen, also in den Grundwasserschutzzonen liegen. Und ich habe es gesagt, es gibt verschiedene Verordnungen auch zum Schutz von Quellfassungen. Dort wird auch ganz besonderes Augenmerk einerseits auf den Schutz des Grundwassers und andererseits auch auf den Schutz des Quellwassers gelegt. Das Wasser ist unsere Lebensgrundlage und wir haben grösste Sorge dafür zu tragen, dass diese Nutzungen auch in Zukunft in dieser hohen Qualität möglich sind.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir über den Antrag der Regierung abstimmen. Die Regierung beantragt, der Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und dem Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 die Zustimmung erteilen.
Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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