Beschluss Nr. 127/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates), (Nr. 19/2008)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 24: Beschluss Nr. 127/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 19/2008 und steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann
Danke. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren Erbanlagen mittels gentechnischen Methoden gezielt verändert wurden. Insbesondere werden Gene zwischen verschiedenen Arten übertragen, um so Pflanzen bestimmte Eigenschaften zu vermitteln, die mit traditioneller Züchtung nicht zu erreichen sind, aber aus wirtschaftlicher und/oder gesellschaftspolitischer Sicht sinnvoll erscheinen, zum Beispiel sichere und gesunde Nahrungsversorgung durch Krankheitsresistenz und Resistenz gegen Schädlinge, Steigerung des Ertrags und der Fruchtbarkeit bei Pflanzen. Die gesundheitlichen Risiken und die Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen in der Umwelt sind allerdings bis heute noch zu wenig erforscht. Das ist auch der Grund, warum im biologischen Landbau und in der integrierten landwirtschaftlichen Produktion keine gentechnisch veränderten Produktions- und Zuchtverfahren eingesetzt werden dürfen. Um diese Regeln einhalten zu können, darf es auch zu keinen Vermischungen kommen, zum Beispiel auch durch Pollenübertragung.
Nun zu unserer Vorlage: Am 28. September 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel entschieden, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie des Rates zu übernehmen. Die EWR/EFTA-Staaten haben bis zum In-Kraft-Treten der Übernahmeentscheidung Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in innerstaatlichem Recht umzusetzen. In langen Verhandlungen bemühte sich Liechtenstein, Anpassungen für die Richtlinie 2001/18/EWG zu erhalten, um bei der bestehenden nationalen Gesetzgebung bleiben zu können, welche ein Verbot für die Freisetzungsversuche von GVO beinhaltet und ausserdem die Marktzulassung von GVO auf die Fälle einschränkt, für die bereits eine entsprechende Marktzulassung in der Schweiz oder im EWR besteht. Neue Marktzulassungen für den EWR können dadurch nicht über Liechtenstein erlangt werden.
In den Verhandlungen konnte erwirkt werden, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung möglich ist, gemäss der neue Marktzulassungsgesuche für den EWR auch in Zukunft nicht über Liechtenstein eingereicht werden können. Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen muss jedoch aufgehoben werden. Es ist aber möglich, zum Schutz der nach den Richtlinien des biologischen Landbaus und der integrierten Produktion geführten Landwirtschaftsbetriebe eine so genannte Koexistenzverordnung zu erlassen. Gemäss deren Bestimmungen können zum Beispiel gewisse Mindestabstände zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und anderen Kulturen verlangt werden. Bei den kleinräumlichen Verhältnissen unserer Kulturlandschaft wird dies den Anbau von GVO weitgehend verunmöglichen, sodass es für Liechtenstein auch in Zukunft möglich sein sollte, gentechfrei zu bleiben.
Mit dieser Zusage können wir die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie ins EWR-Abkommen akzeptieren und hoffen, dass trotzdem keine gentechnisch veränderten Organismen einschliesslich des Saatgutes in unserem Land verwendet werden. Ich bin für die Behandlung dieser Vorlage.Abg. Arthur Brunhart
Danke schön, Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in der Nahrungsmittelproduktion - die Gentechnologie insgesamt - ist ein heisses Eisen. Unsicherheit über die Risiken für Mensch und Umwelt herrscht vor. Fragen stehen im Raum. Wir kommen bei diesem Traktandum zu einer Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Organismen für den kommerziellen Verbrauch und deren Freisetzung für Versuchszwecke. Also zum Beispiel den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Feldversuchen für Forschungs- und Entwicklungszwecke. Sie ersetzt eine ältere Richtlinie, die in Liechtenstein nicht korrekt umgesetzt worden ist, weil das die Rechtslage nicht zulässt. Das restriktive Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen von 1999 schliesst das erstmalige Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von solchen Organismen sowie Freisetzungsvesuche nämlich aus. Aber in der Schweiz und in der EU zum Verkehr freigegebene gentechnisch veränderte Organismen und Saatgut dürfen auch in Liechtenstein verwendet werden. Allerdings braucht es dazu eine Bewilligung.
Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen, wie schon die Abg. Biedermann erwähnt hat, muss nun allerdings aufgehoben werden, verbunden mit einer Umsetzungspflicht der neuen Richtlinie bis allerspätestens im Jahr 2013. Die Richtlinie stellt gegenüber der alten Bestimmung trotzdem eine Verbesserung dar, indem sie das Zulassungsverfahren für die Genehmigungen im Sinne des Umweltschutzes wirksamer, präziser und transparenter gestaltet. Dazu kommen neu eine Verträglichkeitsprüfung für Umwelt und menschliche Gesundheit, ein verstärkter Einbezug der Öffentlichkeit in die Zulassungsverfahren, die Konsultationen eines wissenschaftlichen Ausschusses, eine Befristung der Zulassung auf maximal zehn Jahre sowie Kennzeichnung, Nachweisbarkeit und Überwachungsplan.
In einer Koexistenzverordnung stehen zudem bestimmte Mittel zur Verfügung, um das Nebeneinander verschiedener landwirtschaftlicher Methoden, wie des Gentechanbaus, der konventionellen Landwirtschaft, der integrierten Produktion im Sinne einer naturnahen und tiergerechten Landwirtschaft oder des biologischen Landbaus zu ermöglichen, ohne dass die Bedingungen für diese einzelnen Anbaumethoden verletzt werden. Um die nach diesen Kriterien produzierenden Landwirtschaftsbetriebe zu schützen, sollen für den Anbau von gentechnisch verändertem Saatgut Bedingungen gelten, welche eine Kontamination anderer Betriebsflächen verhindern. Die denkbare Vermischung durch Pollenflug - auch das wurde schon erwähnt - soll deshalb verhindert werden. Das ist möglich, weil in der Verordnung Mindestabstände zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen und anderen Kulturen festgelegt werden können und der Einsatz gentechnisch veränderter Kulturen faktisch verunmöglicht wird.
Nicht zuletzt sagt die generelle Sicherheitsklausel, dass in den EWR-Staaten der Einsitz oder die kommerzielle Verwertung eingeschränkt oder verboten werden kann, wenn solche Organismen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Auch haben die EFTA-Staaten unter gewissen Bedingungen das Recht, ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden. Damit lässt sich hierzulande der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft weitgehend einschränken. Die Biobauern und die Bauern mit integrierter Produktion - sie nutzen, wenn ich das richtig gelesen habe, 98% der landwirtschaftlichen Fläche - sind aus nahe liegenden Gründen gegen die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Zudem, um hier auch noch einer Fachmeinung Raum zu geben, wird die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt weniger zur Ernährung der Welt beitragen als vielmehr die Abhängigkeit von Chemie-Multis verstärken. Ich möchte deshalb die Regierung ermuntern, hier so restriktiv wie möglich vorzugehen. Danke schön.Abg. Pepo Frick
Guten Morgen. Seit 1998 kennt Liechtenstein ein Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen. Im Vorfeld des damaligen Landtagsbeschlusses wurde eine Petition der liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz eingereicht. Dadurch ist das restriktive Gesetz in der Bevölkerung breit abgestützt. Nun muss mit diesem Bericht und Antrag eine Richtlinie der EU umgesetzt werden. Nach längeren Verhandlungen hat Liechtenstein folgende Anpassung erreicht - ich zitiere: «Liechtenstein ist nicht verpflichtet, Anträge anzunehmen und/oder zu bearbeiten, die das erstmalige Inverkehrbringen von GVOs betreffen».
Im Rahmen dieser Umsetzung der Richtlinie wird das Verbot von Freisetzungsversuchen allerdings aufzuheben sein. Wie andere EU-Länder hat Liechtenstein auch die Möglichkeit, mittels einer so genannten Koexistenzverordnung diese Freisetzungsversuche einzuschränken bzw. sogar auszuschliessen. Die Regierung ist aufgefordert, diese restriktiven Massnahmen, welche die EU-Richtlinie ermöglicht, sobald als möglich zu formulieren.
Die liechtensteinische Landwirtschaft kennt schwerpunktmässig den biologischen Landbau und die konventionelle integrierte Produktion. Diese Produktionsmethoden erlauben keine Inanspruchnahme von genveränderten Organismen. Zum Schutze von nach diesen Kriterien produzierenden Landwirtschaftsbetrieben wird die entsprechende Koexistenzverordnung so restriktiv zu gestalten sein, dass eine Verunreinigung durch Anbau von GVOs für die anderen Flächen verhindert wird. Dies kann geschehen mit erhöhten Auflagen betreffend Abständen zwischen Anbauflächen oder auch durch die Definition von GVO-freien Zonen. Als Leitlinie gilt für mich die Petition der liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz aus dem Jahre 1998.
Meine Frage an die Regierung: Ab wann wird eine liechtensteinische Koexistenzverordnung wirksam? Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte bereits früher festgestellt, dass Liechtenstein die Richtlinie 90/220/EG nicht korrekt umgesetzt hatte, weil das liechtensteinische Gesetz das Inverkehrbringen von genveränderten Organismen sowie Freisetzungsversuche ausschliesst. Nur im Hinblick auf die neue, jetzt vorliegende Richtlinie 2001/18/EG ins EWR-Abkommen wurde auf ein Verfahren gegen unser Land verzichtet. Gemäss Bericht versuchte dann Liechtenstein in jahrelangen Verhandlungen Ausnahmen in der Art zu bekommen, dass die bestehende restriktive Gesetzgebung beibehalten werden könnte. Die EU ging nur bedingt darauf ein. Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen genveränderter Organismen muss aufgrund der EU-Richtlinie aufgehoben werden. Bisher bestand in unserem Land kein Interesse, von keiner Seite zur Freisetzung von genveränderten Organismen, was auch im Einklang mit der restriktriven Gesetzgebung war.
Durch die Übernahme dieser EU-Richtlinie werden wir nun gezwungen zuzulassen, was hierzulande zurzeit jedenfalls keiner will. Die Übernahme von EU-Richtlinien - das wissen wir - muss erfolgen, ansonsten der EWR-Vertrag ausgesetzt wird. Dass die Übernahme von EU-Richtlinien für uns manchmal zum Ärgernis werden könnte, das war bei der Vertragsunterzeichnung schon klar. Ich nannte ihn damals eine Wundertüte, weil keiner wusste, was dazukommen würde an Richtlinien, von denen wir seit den 90er Jahren tausende schon umgesetzt haben. Viele davon sind in unserem Interesse. Manche sind für uns nicht relevant und andere sind unerwünscht. Übernehmen müssen wir sie alle.
Bei der Richtline 2001/18/EG handelt es sich für mich um eine unerwünschte Richtlinie, da sie nicht unseren Interessen entgegenkommt. Was haben wir also für Möglichkeiten? Gemäss Regierungsbericht ist es möglich, weitgehende Bestimmungen in einer so genannten Koexistenzverordnung festzuschreiben. Beispielsweise können über die Verordnung gewisse Mindestabstände zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und anderen Kulturen verlangt werden. Die Regierung führt dazu aus, dass angesichts der kleinräumlichen Verhältnisse der liechtensteinischen Kulturlandschaft dieses den Anbau von genveränderten Organismen weitgehend einschränken wird. Ich stimme voll mit der Regierung überein und möchte sie dazu ermuntern, die Koexistenzrichtlinie bis an ihre äussersten Grenzen auszuloten. Unser Land mit einem sehr kleinen Anteil von landwirtschaftlich nutzbarem Boden im Verhältnis zur Landesfläche ist nicht geeignet für abenteuerliche Umweltexperimente mit möglichen unerwünschten Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Ausrichtung der Agrarwirtschaft in unserem Land geht in eine andere Richtung, welche sich nicht verträgt mit der Freisetzung von genveränderten Organismen. Ich danke der Regierung und allen Beteiligten für die konsequente Linie bei den Verhandlungen, auch wenn sie nur einen teilweisen Erfolg brachten. Die Richtlinie müssen wir zwar übernehmen, bei der Umsetzung aber möchte ich die Regierung ermuntern, jeden vorhandenen Spielraum zu nutzen und sämtliche Möglichkeiten, welche die Koexistenzverordnung bietet, voll auszuschöpfen und den Anbau von genveränderten Organismen so weit als möglich einzuschränken bzw. wie bisher eben auszuschliessen. Auch sollen ohne zögern die möglichen einzelstaatlichen Schutzmassnahmen getroffen werden, sobald auch nur der Verdacht besteht, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Danke.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Wie die Regierung im vorliegenden Bericht und Antrag schreibt, muss das bisher in Liechtenstein geltende Freisetzungsverbot für gentechnisch veränderten Organismen aufgehoben werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bereits früher festgestellt, dass Liechtenstein die Richtlinie 90/220/EG nicht korrekt umgesetzt hat, da das Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 42, das erstmalige Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen, GVO, sowie Freisetzungsversuche ausschliesst. Die Überwachungsbehörde verzichtete auf ein formelles Verfahren zur korrekten Umsetzung, da die Verhandlungen zur Übernahme der neuen Richtlinie 2001/18/EG ins EWR-Abkommen bereits anstanden.
Liechtenstein konnte zwar erreichen, dass nach wie vor eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstzulassung von der Kommission akzeptiert wurde, das Freisetzungsverbot muss allerdings aufgehoben werden. Wie so oft müssen wir, wenn wir dem EWR-Vertrag gerecht werden wollen, eine Richtlinie übernehmen und umsetzen, obwohl das nicht den Interessen unseres Landes, unserer Bevölkerung, entspricht. In diesem Fall handelt es sich um eine besonders sensible Materie, es geht um gentechnisch veränderte Organismen. Gentechnisch veränderte Produkte in der Nahrungsmittelindustrie betreffen uns alle. Solche veränderten Produkte müssen zwar gemäss Richtlinie gekennzeichnet werden, gemäss Art. 21 Abs. 2 kann allerdings für Produkte, bei denen zufällig oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, ein Schwellenwert festgesetzt werden, unterhalb dessen diese Produkte nicht gekennzeichnet werden müssen. Und gemäss Art. 22 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten nicht verhindern, einschränken oder behindern.
Ein gentechnikfreies Liechtenstein ist also bereits heute eine Utopie. Wir wissen ja alle nicht, was sich in importierten Nahrungsmitteln wirklich befindet. Wir kennen auch nicht die Risiken, die damit verbunden sind oder es besteht jedenfalls auch in der Fachwelt eine grosse Unsicherheit über diese Risiken. Ebenso gross ist die Unsicherheit über die Auswirkungen solcher GVO in der Umwelt, insbesondere die biologischen Auswirkungen. Andere Risiken und Gefahren sind allerdings sehr wohl vorhersehbar. Gentechnik-Giganten wie Monsanto und andere könnten in Zukunft die Landwirtschaft kontrollieren oder tun dies bereits, indem sie ihre Saatgutpatente dazu benutzen, Gentechnik am Markt durchzusetzen. Lizenzgebühren auf Saatgut und Ernteprodukte, Knebelverträge mit Landwirten, Privatdetektive auf den Feldern, das ist bereits Realität. In den USA hat Monsanto Landwirte in bereits etwa 100 Fällen wegen angeblicher Patentverletzung verklagt. Monsanto verweigert Bauern zudem ihr Recht, Teile der Ernte kostenfrei wieder auszusäen.
Wenn also mein ursprünglich gentechnikfreies Saatgut durch Pollenflug etc. verändert wird, sehe ich mich unter Umständen mit Schadenersatzklagen von solchen marktbeherrschenden Giganten konfrontiert, die ihre Patentansprüche auch durchsetzen. Das Unbehagen bei der Übernahme solcher Richtlinien ist also gross und ich hoffe, dass eine so genannte Koexistenzverordnung den Einsatz gentechnisch veränderter Kulturen in Liechtenstein wenigstens faktisch verhindern kann. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Regierungsrat Hugo Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal bin ich dankbar dafür, dass der Landtag die politische Meinung der Regierung teilt und sich einhellig für eine sehr restriktive Umsetzung dieser Richtlinie ausgesprochen hat. Wir werden das bei der Umsetzung der Richtlinie dann auch entsprechend berücksichtigen. Aber natürlich müssen wir auf der anderen Seite auch sehen, dass wir hier in einer EWR-Verpflichtung sind. Wir werden aber versuchen, die Richtlinie den politischen Vorgaben des Landtages entsprechend in eine Umsetzung zu geben.
Es wurde die konkrete Frage gestellt, ab wann die Koexistenzverordnung wirksam werde: Wir werden mit der Anpassung des von Ihnen, Herr Abg. Pepo Frick, zitierten Gesetzes die rechtliche Grundlage schaffen. Mit dem In-Kraft-Treten des revidierten Gesetzes haben wir dann die gesetzliche Grundlage und dann kann auch die Koexistenzverordnung in Kraft treten. Das wird also gleichzeitig mit dem Gesetz geschehen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden, der wie folgt lautet: «Der Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und dem Beschluss Nr. 127/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2007 die Zustimmung erteilen».
Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen bei 25 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit haben wir auch Traktandum 24 bearbeitet.-ooOoo-