Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), [Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, über den konsolidierten Abschluss, über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen sowie Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG], (Nr. 23/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), (Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, über den konsolidierten Abschluss, über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen sowie Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 23/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen. Der vorliegende Bericht und Antrag behandelt die Umsetzung zweier EU-Richtlinien ins nationale Recht. Diese beiden Richtlinien, namentlich die Richtlinie 2006/43/EG über die Abschlussprüfung sowie die Richtlinie 2006/46/EG über den Jahresabschluss bestimmter Gesellschaftsformen, über den konsolidierten Abschluss und über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten als auch Versicherungen.
Der Landtag hat in seiner April-Landtagssitzung des Jahres 2007 den jeweiligen Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme dieser zwei Richtlinien seine Zustimmung erteilt. Vorab sei erwähnt, dass die bei uns seit dem Jahre 2002 anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften im Personen- und Gesellschaftsrecht auf der vierten und siebten EU-Richtlinie über den Jahresabschluss respektive den Konzernabschluss sowie auf Teilen der EU-Bankbilanz und EU-Versicherungsbilanzrichtlinie basieren.
Bei den beiden nun erwähnten Richtlinien handelt es sich um Rechtsakte, in denen die europäischen Rechnungslegungsvorschriften neuerlich geändert und angepasst wurden. Diese sind folglich ins nationale Recht, namentlich ins PGR zu transferieren. Die EU-Rechnungslegungsvorschriften sind aufgrund ihres Richtliniencharakters also relativ starr und - ich nenne dies einmal - als Rahmenvorschriften anzusehen. In der Praxis und dies vor allem bei grossen, aber auch mittleren Unternehmen und im internationalen Umfeld wird die Praxis aber durch internationale Rechnungslegungsvorschriften namentlich die International Fincanical Reporting Standards (IFRS) oder die US-GAAP-Vorschriften geprägt, ergänzt oder fachlich getoppt und sind, wie schon erwähnt, vor allem bei börsennotierten Unternehmen auch jeweilig zwingend vorgeschrieben.
Die beiden umzusetzenden EU-Richtlinien werden gemäss den Ausführungen der Regierungsvorlage ins nationale Recht transformiert, wobei die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG nur teilweise, namentlich in Art. 49, in Sachen Offenlegung von Honoraren der Abschlussprüfer umgesetzt wird. Gleichzeitig beabsichtigt diese Gesetzesrevision nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde nicht präzise genug umgesetzte Bestimmungen, namentlich Art. 1135 PGR, klarer zu fassen. Die Umsetzung der anderen Richtlinie 2006/46/EG verfolgt die Zielsetzung Verbesserung der Corporate Governance, die Verbesserung der Transparenz, indem zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung verlangt werden, sowie die Erhöhung der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen, was in diesem konkreten Fall auch zu begrüssen ist. Sind doch diese Schwellenwerte allein massgeblich für Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der Rechnungslegungsvorschriften und in der ergänzenden Offenlegung.
Obwohl ich für Eintreten auf diese Vorlage bin, hätte ich vonseiten der Regierung gerne noch folgende Fragen beantwortet:
- Bis wann wird die restliche Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG ins nationale Recht transformiert? Welches ist der aktuelle Stand der Dinge und wo liegen allfällige Probleme?
- In Art. 1092 Ziff. 15, dies betrifft den Anhang zur Jahresrechnung, müssten neu zusätzlich Ausserbilanzgeschäfte offen gelegt werden, wobei den kleinen und mittleren Unternehmen lediglich eine Umschreibung solcher Geschäfte zugestanden wird. In der Richtlinie als auch im Bericht und Antrag auf Seite 14 ist zwar rudimentär umschrieben, um welche wesentlichen Verpflichtungen es sich handeln könnte, die mögliche Bandbreite gemäss Richtlinienbegründung Punkt 9 und mit Bezug auf die Praxis ist aber meiner Meinung doch so breit, dass ich gerne darüber ergänzende Auskünfte hätte, wo die Grenzen der Offenlegungspflichten liegen und welche Transaktionen darunter fallen und welche nicht.
Ich danke der Regierung für die Beantwortung meiner Fragen, wobei ich bei Frage b nicht erwarte, dass ich diese Antwort schon heute erhalte. Ich danke der Regierung, allen Mitarbeitern als auch den Vernehmlassungsteilnehmern für die geleisteten Arbeiten. Abg. Rudolf Lampert
In den letzten Jahren, vor allem aber seit dem Jahr 2000, sind die Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts mehrmals überarbeitet und angepasst worden. Dies jeweils vor allem aufgrund von geänderten EU-Vorschriften. Dabei wurde versucht, den möglichen Spielraum auszunutzen und praktikable Lösungen aus den oft verworrenen Vorgaben zu generieren.
Der Landtag hat im April und September 2007 mit diversen Beschlüssen bereits den hier umzusetzenden Richtlinien seine Zustimmung erteilt. Diese beiden Richtlinien sind von Liechtenstein aufgrund seiner Mitgliedschaft im EWR in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Vorlage soll zum einen die Corporate Governance verbessert werden, was durch die Pflicht zur Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes sowie durch die Einführung einer kollektiven Verantwortung von Organmitgliedern und entsprechenden Haftungs- und Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von konsolidierten Geschäftsberichten erreicht werden soll.
Im Weiteren soll die Transparenz der Rechnungslegung erhöht werden, indem zusätzliche Pflichtangaben im Anhang verlangt werden. Diese betreffen einerseits nicht in der Bilanz auszuweisende Geschäfte, wie z.B. Verpflichtungen aus Verträgen wie Factoring und Pensionsgeschäften oder Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung usw., andererseits die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen. Weiters sind neu die Honorare der Revisionsstelle im Anhang der konsolidierten Jahresrechnung offen zu legen. Ebenfalls ist vorgesehen, die Schwellenwerte für kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie im maximal möglichen Umfang anzuheben, was zusätzliche Erleichterungen für liechtensteinische Gesellschaften bringen soll. Die Umsetzung vorstehend genannter EU-Richtlinien wurde ausserdem zum Anlass genommen, eine nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde nicht präzis genug umgesetzte Bestimmung klarer zu fassen. Diverse Verbände haben zu dieser Vorlage Stellung bezogen und sich durchwegs positiv über die Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie geäussert. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte zunächst auch zwei, drei Bemerkungen zu dieser Umsetzung dieser beiden Richtlinien machen und dann auf die zwei Fragen des Abg. Heinz Vogt zu sprechen kommen.
Ich denke, dass diese Umsetzung ein gutes Beispiel dafür ist zwischen dem Weg der pragmatischen Lösung, Optionen, weitestgehend auch für liechtensteinisches Recht optimal auszunützen, und zum anderen geht es hier eben auch um den internationalen Trend der Festigung des Rechnungslegungsrechts. Beide Votanten haben das ja in ihren Eingangsvoten auch so bestätigt. Es geht um die kollektive Verantwortung von Verwaltungsratsmitgliedern, um einen Anhang zur Corporate Governance, um Transparenzrichtlinien und um zusätzliche Pflichtangaben im Bereich der Bilanzausweisung und der Erfolgsausweisung.
Auf der anderen Seite, wenn ich von Pragmatismus rede, dann meine ich auch die Erleichterungen im Bereich der Schwellenwerte. So zeigt es mir auch, dass man hier auch eine Weiterentwicklung sehen kann, dass für mittlere und kleine Unternehmen eben die Schwellenwerte angehoben werden und dementsprechend auch Erleichterungen möglich sind. Sie wissen es, dass auch andere Richtlinien auf diese Schwellenwerte referenzieren und dementsprechend diese Erleichterungen dann auch für diese kleinen und mittleren Unternehmen zu tragen kommen. Das zum Gegenstand. Wir sind auch hier wiederum denselben Weg gegangen, wie er eigentlich bei allen Umsetzungen im Bereich des Rechnungslegungsrechts gewählt wurde. Wir haben einen Experten beigezogen, der damit auch Kontinuität bei der Umsetzung gewährleistet.
Dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt. Ich masse mir hier in der Tat keine Antwort an. Er nimmt Bezug auf die Umsetzung des Art. 1092 Ziff. 15. Dieser Art. 1092 Ziff. 15 PGR setzt das um, was in Art. 43 Abs. 1 Ziff. 7a unter Abs. 1 der Richtlinie 2006/46 enthalten ist und dieser Artikel nimmt dann eben Bezug auf die Präambel-Bestimmung Nr. 9, diese vorgängigen Ausführungen. Und dort werden wir dann eben nachforschen, was unter diesen ausserbilanziellen Geschäften alles zu verstehen ist. Ich nehme vor allem an, dass die «special purpose vehicles» von Interesse sind in diesem Zusammenhang.
Dann zum Bereich der Abschlussprüferrichtlinie. Hier setzen wir ja mit dieser Umsetzung nur eine Bestimmung dieser Abschlussprüferrichtlinie um. Zum weiteren Verlauf: Die Regierung hat schon vor einem Jahr hierzu eine Arbeitsgruppe eingesetzt unter dem Vorsitz eines Mitarbeiters meines Ressorts Justiz. Mitarbeiter auch des Ressorts Finanzen sind dabei, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und auch seitens der FMA. Und dann haben wir auch Experten aus dem Bereich der Treuhändervereinigung und der Wirtschaftsprüfervereinigung einbezogen.
Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie ist in der Tat ein nicht nur zeitaufwändiges sondern auch inhaltlich sehr schwieriges Unterfangen, weil es doch sehr viele Bereiche umzusetzen gibt. Es geht um die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems, um die angesprochene Umsetzung dieser International Standards of Auditing. Es geht um ein staatliches Aufsichts- und Sanktionssystem. Es geht um einen umfangreichen Anforderungskatalog für die berufliche Zulassung. Das haben wir alles schon bereits heute, aber hier müssen wir Anpassungen vornehmen und vor allem geht es auch um die Unabhängigkeit.
Die Arbeitsgruppe hat schon mehrfach getagt. Es wurden auch Experten beigezogen. Ich kann nicht sagen, dass die Arbeiten harzig vor sich gehen. Es wird sehr konstruktiv diskutiert, aber es geht auch um dieses Ausloten der Möglichkeiten und Wahlmöglichkeiten, die die Richtlinie hier bietet und wir rechnen damit, dass wir zumindest im Herbst dieses Jahres einen Vernehmlassungsbericht starten können. Die Umsetzungsfrist wird damit nicht eingehalten werden können, aber mir geht es darum, dass wir zunächst eine saubere und auch für uns verträgliche Lösung hier erarbeiten im Rahmen aller Möglichkeiten, die die Richtlininie bieten wird.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 182a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 182a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 196 Abs. 1 Ziff. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 196 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1064 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1064 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1092 Ziff. 15 bis 17 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1092 Ziff. 15 bis 17 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 1095 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1095 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Sachüberschrift vor Art. 1096 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Sachüberschrift vor Art. 1096 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1096 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1096 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 1096a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1096a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1101 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1101 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1116a Abs. 6 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1116a Abs. 6 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1135 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1135 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und Traktandum 28 erledigt.
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