Reform des Zustellrechts (Schaffung eines Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente [Zustellgesetz; ZUSTG], Abänderung zustellrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen), (Nr. 45/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der Mai-Landtagssitzung fort.
Wir kommen zu Traktandum 37: Reform des Zustellrechts (Schaffung eines Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, Abänderung zustellrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen).
Der Bericht und Antrag Nr. 45/2008 steht zur Diskussion. Abg. Doris Frommelt
Reform des Zustellrechts: Das Zustellrecht regelt die förmliche Übermittlung von behördlichen Dokumenten an einen Empfänger und ist grundsätzlich inländischen Behörden vorbehalten. Ausländische Behörden haben den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Die zuständigen inländischen Behörden haben auch bei der Zustellung ausländischer Dokumente das gegenständliche Gesetz anzuwenden.
Das Zustellrecht ist das Rückgrat des Verfahrensrechts. Erst durch ein funktionierendes Zustellwesen werden die effiziente Abwicklung von Verfahren sowie die effektive Teilnahme daran möglich. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform ist in der Praxis unbestritten, sie wurde auch von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Auch im aktuellen Regierungsprogramm wurde die Reform als Notwendigkeit aufgenommen.
Das geltende Zustellrecht ist veraltet und stark zersplittert. Es weist verschiedene Lücken und Rechtsschutzdefizite auf. Es fehlen Transparenz und Anwenderfreundlichkeit, zudem besteht das Risiko von Zustellmängeln. Im alten Gesetz finden wir auch zahlreiche Anachronismen, so ist zum Beispiel von «Aufruf auf dem Kirchplatz» oder vom «Anschlag an der Gerichts- bzw. Amtstafel» die Rede, also schon längst totes Recht. So wird nun ein eigenes Zustellgesetz geschaffen, das behörden- und verfahrensübergreifend gilt. Mit einfachen, klaren Vorschriften wird mehr Rechtssicherheit garantiert, was im grossen Interesse der Behörden und der Bürger ist.
Gleichzeitig wird das Zustellrecht vom Fortschritt der Informationstechnologie herausgefordert. Die grosse Vielzahl neuer technischer Möglichkeiten, die zur Verfügung stehen, gilt es zu nutzen. Es wird also mit dieser Reform auch eine Weichenstellung im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Liechtenstein vorgenommen. Eine Weichenstellung deshalb, weil vorerst die Einführung der elektronischen Zustellung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs unterbleibt.
Auch wenn es einige Vernehmlassungsteilnehmer bedauerten, dass mit dem neuen Gesetz nicht auch gleichzeitig der elektronische Rechtsverkehr eingeführt wird, macht es Sinn, eingehende technische Abklärungen und Vorarbeiten abzuwarten. Es wäre demnach interessant, von der Regierung zu erfahren, wie der ungefähre Zeitplan für diese elektronische Zustellung gedacht ist. Die Abg. Doris Beck hat ja anlässlich des Traktandums 17 «Informatik und eGovernment» ebenfalls auf diese Thematik hingewiesen.
Der Kernbestand des geltenden Zustellrechts wurde aus dem österreichischen Recht rezipiert, das seit rund 25 Jahren in der Praxis erprobt ist. Es existiert auch eine umfangreiche Rechtsprechung und Lehre zur österreichischen Rezeptionsvorlage, was von grossem Vorteil ist. Im Einzelfall wurde jedoch auf das deutsche bzw. schweizerische Recht Bezug genommen. Die Regierungsvorlage gliedert sich in zwei grosse Teilbereiche, - einerseits in das Zustellrecht, das sämtliche verfahrensübergreifenden Rechtsnormen integriert und
- andererseits in die zustellrechtlichen Sondernormen, die spezifische Einzelfälle regeln.
Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die durchgreifende Systematisierung des gesamten Zustellrechts über das Zustellgesetz hinaus. Mit der Einführung des neuen Zustellrechts sind weder personelle noch finanzielle Konsequenzen verbunden. Verfassungsrechtlich musste der Ausgestaltung des Zustellrechts besondere Beachtung geschenkt werden, da durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention ein Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör besteht. Diese verfassungsrechtlichen Implikationen wurden bei der Ausgestaltung des neuen Zustellrechts strikt beachtet und der Rechtsschutzstandard noch ausgebaut. Da es sich um keine EWR-Materie handelt, sind Vorgaben weder zu beachten noch umzusetzen. Ich spreche mich für die Behandlung dieser Gesetzesvorlage aus. Abg. Arthur Brunhart
Danke, Herr Präsident. Nachdem die Abg. Doris Frommelt den Bericht schon eingehend gewürdigt hat, kann ich mich so kurz fassen wie der Bericht umfangreich ist. Der Bericht ist meines Erachtens sehr informativ und inhaltlich auch überzeugend. Da möchte ich mich beim zuständigen Ressortchef und seinen Mitarbeitern ausdrücklich bedanken.
Das Zustellrecht gilt als ein Eckpfeiler - das ist auch im Bericht erwähnt - eines Rechtsstaates und deshalb drängt sich eine umfassende Reform des in Liechtenstein stark veralteten - das kann man Seite 8 und folgende nachlesen - und zersplitterten Zustellrechts dringend auf, zumal es Lücken und Rechtsschutzdefizite aufweist. Gewisse Anachronismen sollen endgültig abgeschafft werden, andererseits Defizite behoben und die Digitalisierung des Zustellwesens im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs in die Wege geleitet werden. Hier geht meine Frage in die gleiche Richtung wie bei der Abg. Doris Frommelt, nämlich dass im Vernehmlassungsverfahren bedauert worden ist, dass dieser elektronische Rechtsverkehr noch nicht so weit gediehen ist und meine Frage ist, wie weit hier die Arbeiten stehen.
Die Notwendigkeit der Reform des Zustellrechtes ist völlig unbestritten und wurde von allen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst. Ausserdem - auch das wurde schon gesagt - stützt sich die Vorlage auf eine seit vielen Jahren bewährte und gute Rezeptionsvorlage. Aus all diesen Gründen bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Eine gesetzlich klar geregelte und konsequent praktizierte Zustellung, bei welcher ein Dokument von einer Behörde an einen Empfänger gelangt, ist von wesentlicher Bedeutung für ein funktionierendes Verfahrensrecht. Unter diesem Aspekt begrüsse auch ich die Vorlage und danke der Regierung, dass es ihr gelungen ist, anhand verschiedener Rezeptionsvorlagen, allen voran dem österreichischen Zustellgesetz, ein schlankes Gesetz zu schaffen, welches künftig für die verschiedenen Verfahren des ausserstreitigen Rechts, des Zivil- und des Strafrechts sowie der Verwaltungspflege zur Anwendung gelangen wird. So positiv wie das Echo der Vernehmlassungsteilnehmer war, so sehr werden sich sowohl die Vertreter der Behörden im weitesten Sinn, speziell aber die in der Justizpflege Tätigen, als auch die Parteien und deren Vertreter auf die baldige Umsetzung der heute in 1. Lesung zu behandelnden Zustellungsbestimmungen freuen.
Für meine persönlichen und auch für meine beruflichen Bedürfnisse war und bin ich auf Weiteres mit dem Zustelldienst der Post sehr gut bedient. Hier kann ich auch die Behandlung von Einschreibepost, sei sie privat oder geschäftlich, sei sie einfach oder mit Rückschein, im Einzelfall erörtern. Bei längerer Abwesenheit gilt eine andere Vorkehrung als im Fall von kurzfristigen Auslandsterminen. Bei einer kleinen Poststelle, so wie in Schellenberg bei einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Pöstler, hatte ich in drei Jahrzehnten keine Sorge in Sachen Zustellung. Nun bin ich etwas verunsichert, wenn ich an die Bestimmungen über Ersatzzustellung und Hinterlegung in dem künftigen Gesetz denke und ich fürchte, dass ein Empfänger mehr Bedacht und Vorsicht walten lassen muss, um nicht bei längerer Abwesenheit Gefahr zu laufen, dass er eine Frist oder einen Termin versäumt. Ich habe aus diesem Grund einige wenige Fragen, die ich dann im Rahmen der Lesung stellen werde.Abg. Andrea Matt
Das Zustellrecht ist eine wichtige, aber auch eine hoch komplexe Materie. Ich begrüsse es, dass sie jetzt modern geregelt wird, insbesondere begrüsse ich die Einführung der elektronischen Zustellung. Sie bringt Einsparungspotenzial mit sich und entspricht dem Grundsatz der Effizienz und Verfahrensökonomie. Ganz abgesehen davon, dass man heute eigentlich mit der elektronischen Zustellung sehr zuverlässig überall erreicht werden kann, denn man hat heute die Möglichkeit, unabhängig davon, ob man zu Hause oder im Ausland weilt, auf seine elektronische Post zuzugreifen. Und dadurch wird auch eben dann zum Teil die Zustellung und die Erreichbarkeit erleichtert.
Besonders hervorheben möchte ich im Bericht und Antrag, dass wir in der Beilage die Konkordanztabellen zum Zustellgesetz bekommen haben. Ich begrüsse dies sehr, weil man dadurch einen sehr leichten und effizienten Vergleich mit der Rezeptionsvorlage hat und möchte diese Gelegenheit benutzen anzuregen, dass das künftig bei Gesetzesvorlagen öfter gemacht wird. Ich denke insbesondere an die ABGB-Arbeitsgruppe, wo wir dann ja das bestehende liechtensteinische Recht haben, das bestehende österreichische Recht und den neuen liechtensteinischen Vorschlag. Und wenn man das von der Regierung schon aufbereitet in diesen Konkordanztabellen bekommt, dann spart man sich als Abgeordnete sehr viel Arbeit. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich für diese Eingangs- oder Eintretensvoten bedanken. Ich möchte mich auch kurz fassen. Ich glaube, es war eine besondere Herausforderung, diesen Spannungsbogen von Anachronismen zu sehr modernen Zustellmitteln zu finden, vom Aufruf auf dem Kirchplatz über den Telefax bis heute zur Mailzustellung. Ich denke auch, dass hier jetzt ein modernes Zustellgesetz vor uns liegt, vor allem eines, das systematisiert und ein möglichst in einem Erlass gegossenes Gesetz ist, dass das hier doch einigermassen gut gelungen ist.
Die Frage, die ich erwartet habe, auch im Nachgang der gestrigen Diskussion zur eGovernment-Strategie des Landes. Es war allerdings Zufall, dass beide Agenden auf den Juni-Landtag gelegt wurden. Das war keine Absicht. Das haben wir erst bei der Traktandierung gemerkt, aber es hat sich gut getroffen. Ich glaube auch, dass der Landtag gestern ein Zeichen gesetzt hat und die Akzentuierung auch sehr deutlich gelegt hat. Es war in der Tat auch in der Regierung eine lange Diskussion bei der Vernehmlassung, ob wir den ganzen Teil der elektronischen Zustellung, wie er im österreichischen Zustellgesetz enthalten ist, eben auch hier schon aufnehmen sollten. Aus rechtlicher Sicht spricht da nichts dagegen. Wir sind oder die Abteilung Informatik ist einfach technisch nicht so weit, bis zum In-Kraft-Treten die technische Implementierung der Systeme hier voranzutreiben.
Allerdings wäre es ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Normen hier auch zu rezipieren, aufzunehmen im Hinblick auf eine 2. Lesung und dann halt dementsprechend in der Inkrafttretensbestimmung, so wie man das bei anderen Gesetzen auch macht, dass dann halt die Regierung das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bestimmen müsste, sobald die entsprechenden Systeme vorhanden sind. Was damit allerdings präjudiziert wird, das ist klar, dass wir mit denselben technischen Systemen arbeiten müssten, auf denen auch das österreichische Zustellgesetz basiert. Da kann man Technik und Recht nicht trennen. Das werden wir sicherlich überlegen müssen. Wahrscheinlich fahren wir auf dem sichereren Weg, wenn wir die Vorlage ohne diese Bestimmungen diskutieren und dann hoffentlich auch verabschieden und dann halt, sobald man auch technisch im Rahmen dieser Strategie so weit ist, dann die rechtlichen Anpassungen gleichzeitig wieder in zwei oder zweieinhalb Jahren vornimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Abg. Andrea Matt
Ich hätte dann eine Frage: Wenn man jetzt den elektronischen Rechtsverkehr einführt, benötigt es dann wie in Österreich so eine Bürgerkarte?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben ja im Rahmen der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen sehr beschränkten, elektronischen Geschäftsverkehr schon eingeführt und dort braucht es in der Tat eine Karte. Ich weiss nicht, ob die Bürgerkarte heisst. Es braucht einfach einen Zugang zu einem rechtssicheren System, damit diese Identifikation möglich ist. Und da hört man ja immer wieder von Unternehmen, die diese Dienste anbieten, dass einfach das Vertrauen noch nicht immer so hundertprozentig hergestellt ist. Und ich denke es geht hier vor allem auch um Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger und der Adressaten. Und ich glaube dann sollte man einfach auf der sicheren Seite sein, wenn man das einführt. Gerade in einem kleinen Land. Bei einem grossen Land ist man vielleicht eher bereit, hier ein grösseres Risiko einzugehen. In einem kleinen Land warne ich davor, dass wir da vielleicht übereilt vorgehen.Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Danke für die Auskünfte vom Regierungschef-Stellvertreter. Ich bin auch der Meinung, dass man hier auf der sicheren Seite in diesem Sinn fahren sollte, bis wir auch mit der eGovernment-Strategie so weit sind oder von der technischen Ausrüstung her so weit sind, dass das umgesetzt werden kann.
Es gibt - und ich denke es ist hier im Hause auch bekannt, auch aus der Diskussion gestern - es gibt natürlich noch sehr viele Hürden in der elektronischen Zustellung. Auch bei der Zustellung einer Verfügung zum Beispiel, dass dann auch gewährleistet ist, dass diese der Empfänger erhält und es nicht irgendjemand erhält, sondern der Adressat. Es muss auch die Bestätigung vom Absender gewährleistet sein. Gerade bei einer Verfügung, wenn Rechtsfristen zu laufen beginnen etc., da sind noch sehr viele Fragen. Um die definitiv zu klären, wird mehr Zeit benötigt. Darum bin ich der Meinung vom Regierungschef-Stellvertreter, dass man hier in Abstimmung mit der eGovernment-Strategie und den technischen Gegebenheiten das dann aufnimmt, wenn die Zeit dazu gekommen ist. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich noch zum Votum der Abg. Renate Wohlwend äussern, ich habe das erst jetzt gesehen. Mir ist auch aufgefallen und ich würde das im Nachhinein anders machen, wir sollten das mit ein paar Beispielen anreichern. Der Bericht und Antrag ist sehr technisch abgefasst, sehr rechtlich abgefasst. Es gibt uns dann hoffentlich die Chance, im Hinblick auf die 2. Lesung vielleicht drei/vier Beispiele, die wirklich aus dem Leben gegriffen sind, hier auch darzustellen. Wir müssen das sowieso tun, weil wir müssen ja dann unsere Behörden auch noch schulen und die wollen auch mit Beispielen geschult werden. In dem Sinne bin ich also froh, dass Sie diese Anregung gemacht haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Bst. g in Abs. 1 eine Frage: Zustellnachweis, das war für mich bis jetzt oder ich verstehe darunter den Rückschein oder vielleicht auch eine unterschriebene Bestätigung. Aber die Beurkundung eines Zustellvorganges scheint mir doch etwas übertrieben oder schwerfällig. Unter Beurkundung verstehe ich etwas anderes. Vielleicht könnte da die Regierung bis zur 2. Lesung eine Erklärung abgehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Abs. 2 Bst. a: «für die Abgabestelle kein Zustelldienst eingerichtet ist». Wenn man die Definition im vorhergehenden Artikel anschaut, dann kann ich mir in der Praxis kein Beispiel vorstellen, dass es eine Abgabestelle ohne Zustelldienst gibt. Auch hier bitte ich um ein Beispiel. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
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Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke. Ich muss zugeben, nachdem ich schon Hunderte von Gesetzestexten gelesen habe, ist mir nie die Formulierung «ein Anbringen einbringen» sprachlich aufgefallen. Ich frage mich, ob man hier eine andere Formulierung finden könnte oder mich aufklärt, in welchen anderen Gesetzen man von «Anbringen» spricht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das muss ich selbst klären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Hier stellt sich mir zu Abs. 2 eine Frage, und zwar zum letzten Satz: «Dies gilt nicht für Arbeitnehmer eines Unternehmens in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb des Unternehmens beziehen». Wer kennt den Inhalt des zuzustellenden Dokumentes? Also das ist für mich etwas unlogisch. Wenn ich mir vorstelle, dass die Post zustellt, dann überbringt sie das Kuvert mit der Adresse, aber sie wüsste doch nicht, um welche Angelegenheit es sich handelt. Vielleicht wäre auch in diesem Betreff ein Beispiel seitens der Regierung von Nutzen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe schon in einem Vieraugengespräch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter gesagt, dass mir dieser Artikel sozusagen Bauchweh macht, wenn ich an den Fristenlauf denke. Da wird unterstellt, dass durch Hinterlegung bereits dem Empfänger zugestellt ist. Was passiert, wenn der Empfänger krankheitsbedingt oder auf Urlaub abwesend ist, wenn dieser Verständigungszettel - wie in Abs. 4 geschrieben - untergegangen ist? Da stellen sich einige Fragen. Da bitte ich die Regierung, das auf die 2. Lesung hin zu überprüfen, wie das mit der Hinterlegung und dem Fristenlauf funktioniert. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Der Art. 22, vor allem im ersten Absatz, scheint mir auch sehr heikel. Mit der Verweigerung des Ersatzempfängers etwas anzunehmen, dass dann nicht einmal mehr eine Verständigung des Empfängers erfolgen soll, ist irgendwie eine unfaire Vorgehensweise. Vielleicht könnte man das nochmals prüfen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben auch versucht, im Bericht und Antrag Ausführungen zu machen, dass wir natürlich auch schauen müssen, dass sich Empfänger nicht willentlich der Zustellung von Dokumenten entziehen können und hier eben auch Regelungen geschaffen werden müssen. Es geht zum einen natürlich um den Rechtsschutz der Empfänger, es geht aber auch darum, dass man sich der Zustellung von Dokumenten eben nicht entziehen kann. Und deshalb finden sich in all diesen Bestimmungen auf der Basis der österreichischen Rezeptionsgrundlage ganz unterschiedlich austarierte Systeme und auch objektive Gründe, damit man sich dann wieder exkulpieren kann. Auch das Beispiel, das Sie beim vorvorgehenden Artikel genannt haben, das sind natürlich entschuldbare Gründe, die immer und heute schon geltend gemacht werden können. Aber wir werden hier vielleicht auch ein bisschen mit Beispielen Klarheit schaffen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke. Da würde ich zu Abs. 3, zum letzten Satz gerne wissen, ob das nur für laufende Verfahren gilt, dass also eine Verständigung auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, oder ob dann künftig ein Bürger quasi verpflichtet ist, in regelmässigen Abständen diese öffentlichen Bekanntmachungen durchzuklicken, um zu sehen, ob auch für ihn Post da ist?
Und zum Abs. 4 frage ich mich auch wiederum wegen des Beginns des Fristenlaufes, wenn man hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt ansieht. Dort wiederum der praktische Vergleich: Wenn ich heute abwesend bin, dann wird die Poststelle einige Tage die Einschreibe-Post zurückhalten, dann zurücksenden, aber sicherlich gilt sie nicht am Tag des Einganges als an mich zugestellt, sondern erst, wenn ich sie unterschriftlich in Empfang genommen habe. Das ist für mich ein bisschen unklar formuliert, obwohl es in der Erklärung im Bericht ausgeführt ist. Dennoch wäre ich dankbar, wenn die Regierung hier das nochmals auf die 2. Lesung erklären könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Obwohl die Formulierung «ist zu beurkunden» auch aus der Rezeptionsvorlage genommen ist, komme ich da zurück auf meine erste Bemerkung bei der Lesung und frage die Regierung, ob man dieses «beurkunden» abschwächen könnte durch das Wort «bestätigen».Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Diese Formulierung und Wendung der Beurkundung und des Beurkundens kommt an verschiedenen Stellen vor. Das ist sicherlich im untechnischen Sinne zu verstehen. Ich glaube, dass wir das auch in den Materialien einfach klarstellen müssen, soweit es bislang nicht klar hervorgekommen ist. Selbstverständlich fordern wir damit nicht ein Notariat ein. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. In diesem Artikel kommt das, was die Abg. Andrea Matt eigentlich lobend hervorgehoben hat, negativ zum Ausdruck. Ich kann überall auf der Welt sehen, ob ich elektronische Post habe. Wenn ich irgendwo auf der Welt in den Ferien bin - in einem hängigen Verfahren - dann würde gemäss Abs. 2 von Art. 30 der Fristenlauf, wenn ich an eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen denke, zu laufen beginnen in dem Augenblick, in dem ich klicke und die Behörde die Bestätigung hat, dass ich Kenntnis von der Verfügung oder rechtsmittelfähigen Entscheidung erhalten habe. Insofern hat also die moderne Technik auch einen Haken und ich würde gerne hierzu Ausführungen erwarten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es keine Verpflichtung für elektronische Zustellungen gibt. Das haben wir im Bericht ausgeführt, dass das etwas ist, was mit dem jeweiligen Empfänger vereinbart werden kann und deshalb auf dieser Basis dann auch eine Einstellung dazu erfolgt ist, dass diese elektronische Zustellung erfolgen wird. Zudem wird das Ganze ja durch eine Beweislastumkehr dargestellt im Art. 30 Abs. 2: Die Behörde hat im Zweifelsfall zu beweisen, dass zugestellt worden ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz) behandelt.
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gesetz über die abänderung der zivilprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§§ 88 bis 90 sowie 93 und 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§§ 88 bis 90 sowie 93 und 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§§ 96 bis 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§§ 96 bis 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§§ 107 bis 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§§ 107 bis 111 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 112 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 112 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§§ 113 und 114 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§§ 113 und 114 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 115 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 115 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 117 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 117 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 118 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 118 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§§ 119 bis 122 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§§ 119 bis 122 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 239 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 239 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.
§ 22k Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22k Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor § 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
§ 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 143 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 143 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 295 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 295 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir dieses Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des landesverwaltungspflegegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 44 Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege in 1. Lesung behandelt.
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gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über die vermittlerämter
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 6 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 6 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 13 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung der rechtssicherungs-ordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 101 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 101 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 102 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 103 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 103 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 107 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 107 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung der exekutionsordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 31 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 122 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 122 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 130 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 130 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 140 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 140 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 145 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 145 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung der Exekutionsordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung der konkursordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über Abänderung der Konkursordnung beraten.
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gesetz über die abänderung des postgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Postgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Entschuldigung, wir kommen nochmals zurück auf Art. 7a (neu). Ich habe übersehen, dass der Abg. Franz Heeb sich zu Wort gemeldet hat. Ich gebe Ihnen gerne das Wort.
Abg. Franz Heeb
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich wollte Ihre Konzentration natürlich prüfen. Ich habe noch eine Frage zu Art. 7a (neu): Was ist mit «wirksamer Zustellung» gemeint? Ist da eine einfache Zustellung gemeint, ist eine treffsichere Zustellung gemeint?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Bevor ich jetzt auch noch gewagte Interpretationen wage, glaube ich, klären wir das im Hinblick auf die 2. Lesung. Ich möchte nur erwähnen, dass diese Bestimmung mit den Organen der Post abgesprochen ist und vielleicht findet sich im Postgesetz eine Bestimmung, was «wirksam» heisst. Auf jeden Fall werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung hier eine Erklärung liefern.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Postgesetzes beraten.
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gesetz über die abänderung des flüchtlingsgesetzes.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Flüchtlingsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Flüchtlingsgesetzes beraten.
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gesetz über die abänderung der verlassenschaftsinstruktion
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 39 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 39 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. In der dritten Zeile von Abs. 2 scheint mir die sprachliche Formulierung eigenartig. Ich weiss nicht, ob das ein Fehler ist oder ob man so formulieren muss. Vielleicht könnte das die Regierung auch bis zur 2. Lesung anschauen: «bei dem Landgerichte anzutragen» wäre vielleicht deutsch «zu beantragen», oder?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Diese Instruktion stammt aus dem Jahre 1846. Wir haben uns hier halt an den Wortlaut gehalten. Ich gebe kein Versprechen ab, aber ich hoffe, dass diese Instruktion auch schon in mindestens eineinhalb Jahren der Vergangenheit angehört. Wir werden relativ bald ein neues Sachwalterrecht in die Vernehmlassung schicken und dann gehört diese Verordnung irgendwann der Vergangenheit an. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Instruktion für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein behandelt.
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gesetz über die abänderung des personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 231 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 231 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 241 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 241 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 792 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 792 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 797 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 797 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 805 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 805 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 818 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 818 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 956 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 956 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig sämtliche Gesetzesvorlagen dieses Berichts und Antrags erledigt.
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