abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes (Nr. 67/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 38: Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 67/2008 und steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck
Danke, Herr Präsident. Das Marktmissbrauchsgesetz, also das Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Unter Marktmissbrauch sind Insidergeschäfte und Marktmanipulation zu verstehen. Dieses Gesetz bezweckt die Bekämpfung des Marktmissbrauchs, die Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzmärkte.
Nun gab es im Februar dieses Jahres ein Gerichtsurteil des VGH, des Verwaltungsgerichtshofes, und dort wurde festgestellt, dass aufgrund dieses Gesetzes eben nur Amtshilfe geleistet werden kann, wenn es sich um Finanztitel handelt, die an einem Markt in einem EWR-Mitgliedsland gehandelt werden. Das heisst, die Amtshilfe beschränkt sich aufgrund dieses Gesetzes nur auf EWR-Titel, nicht aber auf Drittstaaten-Titel, beispielsweise solche Titel, die an den Märkten in der Schweiz oder auch in den USA zugelassen sind.
Gleichzeitig - neben dieser eingeschränkten Amtshilfemöglichkeit - ist es auch so, dass sich die Strafbarkeit wegen der Insidergeschäfte oder der Marktmanipulation nur auf EWR-Titel beschränkt. Der Geltungsbereich ist also eingegrenzt und das war eigentlich nicht so vorgesehen und auch nicht so bezweckt. Man kann das auch in den Materialien nachlesen. Aber der effektive Gesetzeswortlaut ist eben schlussendlich dann so abgefasst worden. Wichtig ist vielleicht auch noch in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der frühere Insiderstraftatbestand nicht auf EWR-Titel beschränkt war, sondern generell gefasst war.
Die Regierung möchte hier eine aktive Missbrauchsbekämpfung machen, schlägt entsprechende Abänderungen vor bezüglich der Amtshilfe, bezüglich einer umfassenden Strafbarkeit bei Insidergeschäften und Marktmanipulation, schliesslich auch eine Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen in diesen Bereichen.
Ich unterstütze dieses Anliegen, denn es geht hier um zentrale Fragen, es geht hier um ein erhebliches Reputationsrisiko für den Finanzplatz Liechtenstein. Und das ist nicht nur eine abstrakte Feststellung. Es geht nicht nur darum, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde durch solche Entwicklungen möglicherweise in der internationalen Anerkennung nicht gefördert wird, um das mal so auszudrücken, es geht auch ganz konkret um negative Folgen für die einzelnen Finanzmarktteilnehmer. So können zum Beispiel Finanzmarktintermediäre vom Handel mit Instrumenten ausgeschlossen werden. In der heutigen Zeit der Globalisierung sind das natürlich massive Einschränkungen für die Finanzmarktteilnehmer. Wie gesagt, es geht hier darum, ein erhebliches Reputationsrisiko für den Finanzplatz zu beseitigen, und ich bin deshalb für Eintreten auf diese Vorlage und für eine zügige Behandlung.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Alois Beck hat dargestellt, wieso es zu dieser Änderung des Gesetzes über Marktmissbrauch gekommen ist. Ich möchte das nicht wiederholen. Es sind ja die zwei Sachen, dass einerseits ein sehr einschränkender Bereich in Bezug auf die Titel und andererseits auf die Märkte beim bestehenden Gesetz geregelt sind.
Ich denke, die fehlende Amtshilfe ist ein Problem für den Finanzmarkt ganz allgemein, aber sicher auch für den einzelnen Finanzintermediär, der ja in Probleme kommen kann, wenn man hier in berechtigten Fällen - die sachlich berechtigt sind, aber gesetzlich nicht durchsetzbar sind - wenn er da keine Aktenherausgabe macht bzw. wenn das Amt da keine Amtshilfe leistet. Also insofern kann ich nachvollziehen, dass hier eine Ausweitung notwendig ist. Ich denke, es ist sogar unumgänglich, damit der Finanzplatz, wie gesagt, nicht in Probleme kommt.
Schwieriger finde ich dann die Situation, wie es in der Praxis abläuft. Hier ist es nämlich so, dass die Finanzmarktaufsicht nicht prüft, ob Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden gerechtfertigt sind oder überschiessend sind. Somit besteht meines Erachtens die Gefahr von so genannten «fishing expeditions», das heisst, dass dann Daten von Personen geliefert werden, die rein zufällig eine Transaktion in einem bestimmten Wertpapier gemacht haben, die überhaupt nicht verdächtig sind in Bezug auf Marktmissbrauch. Es ist sogar so, dass gewisse Staaten diese Daten auf dem Internet veröffentlichen und somit kommen Kundendaten von liechtensteinischen Finanzintermediären da aufs Internet, ohne dass die überhaupt im weitesten Sinn hier in Verdacht sind.
Meines Wissens hat die Schweiz hier gehandelt, hat mit den amerikanischen Behörden eine akzeptable Lösung gefunden. Ich weiss nicht, ob es dann ein Memorandum of Understanding oder ein anderes Instrument ist, aber ich habe Information, dass hier die Schweiz eine Regelung gefunden hat. Und ich denke, was den Inhalt betrifft, sollte Liechtenstein versuchen, hier eine ähnliche Lösung zu finden, weil ansonsten doch hier das Bankgeheimnis meines Erachtens sehr stark ausgehöhlt wird. Das ist der eine Punkt, den ich zu bedenken gebe.
Das andere, das mich stört ist in Bezug auf die Übergangsbestimmungen: Diese sehen ja vor, dass die neue Gesetzgebung dann auch auf Verfahren Anwendung finden soll, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits anhängig sind. Ich erachte dies aus rechtsstaatlichen Grundsätzen problematisch und möchte die Regierung fragen, wie sie das sieht im Verhältnis zum rechtsstaatlichen Grundsatz des Rückwirkungsverbotes. Grundsätzlich bin ich aber für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das Motiv der Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes, wie es hier vorliegt, wurde von den beiden Votanten schon genannt. Darauf muss ich wohl nicht mehr eingehen. Es geht tatsächlich um den sehr eingeschränkten Bereich dieses Marktmissbrauchsgesetzes, Einschränkung auf Titel und Märkte, und hier ist Handlungsbedarf gegeben. Es ist auch akuter Handlungsbedarf gegeben. Denn, wenn im Bereich der Insidergeschäfte oder der Marktmanipulation keine Auskunft gegeben werden kann aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, wie der VGH nun geurteilt hat, dann ist es - davon bin ich überzeugt - notwendig für die Reputation des Finanzplatzes, dass wir die gesetzlichen Bestimmungen anpassen.
Was die Prüfung der Gesuche anbelangt, da, denke ich mir, hat die Finanzmarktaufsicht aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Gesuche zwar formell zu prüfen, aber materiell kann sie sie nicht prüfen, sondern, wenn die formellen Voraussetzungen gegeben sind, dann ist Amtshilfe zu leisten.
Was entsprechende Abmachungen der Schweiz mit den USA anbelangt bin ich nicht informiert. Dem kann ich sicher einmal nachgehen. Aber im Normalfall ist das schon so, auch wenn das Öffentlichkeitsprinzip gilt, dass dann diejenige Behörde, die die Informationen bekommen hat, natürlich dann auch beurteilt, ob ein Vergehen stattgefunden hat, bevor dann diese Informationen auch öffentlich verfügbar werden. Auf jeden Fall ist das normalerweise der Fall, dass diese Prüfungen vorgängig stattfinden.
Was die Übergangsfrist anbelangt, dass auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes hängig sind, das neue Recht Anwendung findet, so ist das nicht ganz unüblich. Das haben wir auch in anderen Gesetzen so gehandhabt. Hier haben wir einfach auch die Problematik in der Praxis, dass wir entsprechende Probleme haben mit Aufsichtsbehörden in Kanada und den USA, dass es allem Anschein nach hier sehr wichtig ist, dass in einem bestimmten Verfahren auch Auskünfte gegeben werden können. Aber nichtsdestotrotz: Rechtsstaatlich muss natürlich eine Übergangsbestimmung einwandfrei sein und ich kann das gerne auf die 2. Lesung hin noch einmal überprüfen lassen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Es ist mir schon bekannt, dass die FMA hier das formell prüfen muss und nicht inhaltlich. Sie wird wahrscheinlich auch kaum in der Lage sein, das inhaltlich zu prüfen. Mir geht es eher darum, dass die Informationen erhaltende Behörde hier sich an gewisse Schranken hält, dass sie zum Beispiel diese Informationen nur für die Strafverfolgung in Zusammenhang mit dem Marktmissbrauch verwendet und nicht für andere Zwecke und vor allem nicht im Internet veröffentlicht, wo es ja jeder lesen kann. Es geht um diese Fragen, wie die Rechtshilfe oder Amtshilfe empfangende Behörde mit diesen Sachen umgeht. Und ich glaube, hier braucht es Regelungen, die wir ja im Rechtshilfegesetz haben. Da gibt es ja diesen Spezialitätenvorbehalt usw. Also, mir geht es einfach darum, dass man hier versucht, zwar Amtshilfe zu gewähren im Bereich Marktmissbrauch, aber dass es nicht überschiessend ist. Das ist mein Thema.
Und die Rückwirkung: Es ist mir bekannt, dass hier ein Fall hängig ist, der sehr kritisch ist. Nichtsdestotrotz, glaube ich, ist der Landtag auch gehalten, die rechtsstaatlichen Grundsätze auch immer wieder ins Feld zu führen. Ich glaube, es kann nicht sein, nur weil ein aktueller Fall vorliegt, dass man sagt: Wir setzen Strafbestimmungen rückwirkend in Kraft. Und das passiert hier de facto, da wir den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausweiten. Das heisst, dass Straftatbestände, die zum Zeitpunkt der Ausführung nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar waren, dass die auf einmal rechtshilfe- oder amtshilfefähig werden. Und hier muss ich schon sagen, da möchte ich als Landtag nicht leichtfertig mit diesen Dingen umgehen. Von daher möchte ich die Regierung fragen, ob es hier nicht eine andere Lösung gibt. Ich denke jetzt einfach laut, eine Lösung, dass man sagt, man setzt das Gesetz mit In-Kraft-Treten in Kraft und fragt die Behörde an, dieses Gesuch nochmal zu stellen. Ich weiss nicht, ob das ein gangbarer Weg ist oder ob es hier andere rechtliche Möglichkeiten gibt. Aber ich glaube, auch die Amerikaner müssen einsehen, dass Liechtenstein ein Rechtsstaat ist und dass wir auf diese rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich auch pochen sollten. Natürlich weiss ich, dass es am Schluss eine Interessenabwägung gibt. Das ist mir auch klar. Aber ich möchte einfach als Landtag zumindest von meiner Seite darauf pochen, dass wir diese rechtsstaatlichen Prinzipien einhalten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Noch einmal zum Öffentlichkeitsvorbehalt: Diesen Öffentlichkeitsvorbehalt, wie wir ihn im Gesetz haben, haben wir ja dem Schweizerischen Börsengesetz nachgebildet. Und diesen Öffentlichkeitsvorbehalt, den brauchen wir auch, denn im Amtshilfeverkehr mit Aufsichtsbehörden - und hier geht es ausschliesslich um Aufsichtsbehörden - welche die Öffentlichkeit direkt oder indirekt über Klageeinreichung wegen Marktmissbrauchsdelikten informieren, muss natürlich auch eine Amtshilfe möglich sein. Das betrifft halt eben den Amtshilfeverkehr mit der amerikanischen Securities Exchange Commission. Und da setzen die Aufsichtsbehörden das Aufsichtsrecht in erster Linie mittels Klagen vor Zivil- und Verwaltungsgerichten und seltener eben vor Strafgerichten durch. Im Normalfall ist aber die Regel, dass zuerst gründliche Abklärungen stattfinden, bevor dann Klagen eingereicht werden und die Klageschrift öffentlich wird.
Ob man hier über das Gesetz hinaus solche Vereinbarungen treffen kann, dass dieses Öffentlichkeitsprinzip eingeschränkt wird, das kann ich gerne klären lassen. Vom Gesetzestext her haben wir das dem schweizerischen Recht nachgebildet.
Was die Übergangsregelung anbetrifft: Diesbezüglich habe ich schon gesagt, dass ich gerne diese Übergangsbestimmung noch einmal verfassungsrechtlich überprüfen lasse. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass wir auch bei Übergangsbestimmungen nicht gegen Verfassungsprinzipien verstossen dürfen. Deshalb werden wir das auf die 2. Lesung hin dementsprechend überprüfen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Ich kenne einen kanadischen Fall, wo die kanadischen Behörden hier einfach alle Transaktionen im Internet veröffentlicht haben und hier ist ja nicht eine Klage dann gegen alle eingereicht worden. Und mir geht es einfach darum, dass hier auch ein bisschen ein Auge darauf gehalten wird, wie die ausländischen Behörden mit diesen Sachen umgehen und dass wir nicht sagen, wir haben ja hier die Pflicht, lassen das dann durchlaufen, haben zwar gewisse gesetzliche Bestimmungen, aber was dann die ausländischen Behörden damit machen, das geht uns nicht mehr direkt etwas an.
Ich glaube, hier haben wir auch eine Verpflichtung gegenüber Kunden, die ungerechtfertigterweise auf diesen Listen aufscheinen. Wenn wir hier diese Sorgfaltspflicht nicht wahrnehmen, glaube ich, dann schadet das dem Finanzplatz auch gewaltig, weil hier geht es auch um Vertrauen. Und wenn ich als Kunde zufällig am gleichen Tag eine Handelstransaktion mache wie jemand, der eine Marktmanipulation macht und erscheine dann im Internet, dann muss ich schon sagen: Ich habe zu diesem Finanzplatz, der das zulässt, nicht sehr viel Vertrauen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich verstehe dieses Anliegen sehr gut und ich kann mich inhaltlich mit vielem einverstanden erklären. Nur die Frage ist: Welche gesetzliche Regelung treffen wir und wollen wir hier Einschränkungen machen, in welchen Fällen wir eben bei Insidergeschäften und Marktmanipulation keine Amtshilfe geben? Das ist natürlich eine Frage, die gestellt werden muss. Ich bin überzeugt, dass wir hier gemäss dem Gesetz vorgehen müssen.
Was ich mitnehme und das ist selbstverständlich, dass auch entsprechende Kontakte und Rücksprachen stattfinden, dass es sicher nicht richtig ist, oder rechtsstaatliche fragwürdig ist, wenn Namen veröffentlicht werden, wenn Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, bevor überhaupt Klagen eingereicht sind, bevor überhaupt der Verdacht sich erhärtet hat. Das bin ich mir im Klaren, dass das sicher eine Verpflichtung ist, solchen Fällen auch nachzugehen. Aber ich glaube trotzdem, dass wir insgesamt eben hier schauen müssen, dass wir bei Insidergeschäften und Marktmanipulationsverdacht im Wege der Amtshilfe möglichst gut kooperieren müssen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Hier geht es einfach darum, dass wir auch die Interessen der Kunden sehen und dass wir hier diese Interessen abwägen. Es ist mir auch klar, dass wir gegenüber ausländischen Behörden, wenn ein berechtigter Verdacht da ist, dass wir diese Informationen liefern sollten. Mir geht es einfach darum, dass ich den Eindruck habe, dass von aufsichtsrechtlicher Sicht her diese Sicht der Kunden zu wenig beachtet wurde. Und ich glaube, es gibt ja, wie gesagt - ich habe ein Beispiel angeführt - Staaten, die in einer ähnlichen Interessenlage sind wie wir und dass wir uns halt mit denen unterhalten, wie die die Probleme lösen. Ich habe gehört, die Schweiz ist hier schon einen deutlichen Schritt weiter als wir. Ich glaube, wenn wir die Kunden auch in berechtigten Fällen schützen wollen, dann müssen wir hier etwas dazulernen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Eintreten auf die Gesetzesvorlage scheint unbestritten und wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1, 1a und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 9 sowie Bst. b und m wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 9 sowie Bst. b und m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 6 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BANKENGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 30h Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30h Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig sämtliche Traktanden dieser Mai-Landtagssitzung erledigt.
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