Totalrevision des Stiftungsrechts (Nr.13/2008); [1.Lesung: 14.März 2008] Stellungnahme der Regierung (Nr.85/2008); 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 14: Totalrevision des Stiftungsrechts. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 85/2008 und wir behandeln diese Vorlage in 2. Lesung.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte Sie bitten, da wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung behandeln, Ihren Kommentar ausschliesslich zu Ihren Änderungsanträgen vorzubringen. Es sind einige Änderungsanträge vorgängig schriftlich verteilt worden. Wir befinden uns in der 2. Lesung und ich möchte es vermeiden, eine Eintretensdebatte nochmals durchführen zu müssen.
Wird vor der 2. Lesung noch das Wort gewünscht?
Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte der Regierung lediglich eine Anregung mitgeben: Sie hat uns einen neuen Bericht und Antrag gesandt und es wäre sinnvoll, wenn die Änderungen, die da eingeflossen sind, jeweils markiert würden, wie das bei anderen Berichten und Anträgen üblich ist. Beispielsweise beim Art. 107 hat es einige Änderungen gegeben. Ich habe diese leider nicht gefunden als Markierung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das muss ein Irrtum sein, Herr Abg. Rudolf Lampert. Es sind sämtliche Änderungen, die vollzogen worden sind, unterstrichen. Das ist beim Art. 20 der Titel und beim Art. 36 Abs. 2, das konnten wir nicht unterstreichen, weil den haben wir ja rausgenommen. Die Änderungen sind unterstrichen. Beim Art. 107 hat es keine Änderung gegeben. Da finden Sie auch nichts im Bericht und Antrag, in der Stellungnahme.Abg. Rudolf Lampert
Ich habe nichts unterstrichen bei § 20.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Die Überschrift hat geändert. Es ist immer die Devise, dass die Regierung Unterstreichungen macht, was sie ändert. Das haben wir auch hier eingehalten. Abg. Rudolf Lampert
Ich entschuldige mich, ich habe das übersehen. Ich hätte mir eigentlich die Mühe ersparen können, hier elektronisch einen Abgleich zu machen zwischen den beiden Anlagen. Ich muss irgendeine falsche Version erwischt haben. Entschuldigung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir mit der Lesung beginnen. Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 107 Abs. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 107 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 182 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 182 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 259 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 259 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 552 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 552 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. Art. 552 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 552 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 1 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Sie sehen hier einen Änderungsvorschlag für Abs. 1. Diese Definition stammt ursprünglich von einer Arbeitsgruppe, die auch die Fraktionen besucht hatte und bei der 1. Lesung ist diese Definition, wie Sie sie jetzt als Änderungsvorschlag von mir lesen können, vom Kollegen Heinz Vogt vorgebracht worden, von ihm mit dem Argument, dass man den Fokus des Zwecks auf das verselbstständigte Zweckvermögen errichten solle.
Ich habe zusätzlich das Argument, dass der Begünstigte, ob nun bestimmt oder bestimmbar, ein Wesensmerkmal der Stiftung ist und deswegen gefällt mir durchaus die Definition, wie vom Abg. Heinz Vogt bei der 1. Lesung portiert, besser als die von der Regierung vorgeschlagene. Auch überzeugt mich nicht das Beispiel, das die Regierung jetzt in ihrem Bericht und Antrag bringt von der öffentlichen Begehbarkeit von Gärten oder Parks, indem die Regierung meint, dass bei dieser Zweckformulierung die Begünstigten nicht bestimmbar seien. Ich denke vielmehr: Sie sind bestimmbar. Nämlich jeder, der Interesse hat, in dem Park der Stiftung flanieren zu gehen, ist eben begünstigt. Ich würde beliebt machen wollen, dass man Abs. 1 nun neu formuliert.Landtagspräsident Klaus Wanger
Frau Abg. Renate Wohlwend, für das Protokoll. Sie haben Ihre Unterlagen und Ihre Änderungsanträge verteilt, aber es wäre sinnvoll, wenn Sie das noch vorlesen würden, den Abs. 1, den Sie neu formuliert wünschen.Abg. Renate Wohlwend
Danke schön. «Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben die Definition, wie sie jetzt vorgeschlagen wird in diesem Abänderungsantrag schon mehrfach diskutiert im Laufe der letzten 13/14/15 Monate, auch mit der Arbeitsgruppe intensiv diskutiert. Wir haben auch jetzt in der Stellungnahme - wie es die Abg. Wohlwend ausgeführt hat - darauf hingewiesen, dass diese Definition abgestimmt ist mit dem Rest der Bestimmungen und in diesem Gesamtkontext auch zu sehen ist, insbesondere mit dem § 16 Abs. 1 Ziff. 4. Und dieser § 16 Abs. 1 Ziff. 4 referenziert wieder mit der OGH-Rechtsprechung aus dem November 2003. Wir bilden damit geltendes Recht ab.
Die nun vorgeschlagene Definition oder Abänderung bzw. der Abänderungsantrag würde von dieser OGH-Rechtsprechung abweichen und würde, wie wir es dort gesehen haben oder wie wir es geschrieben haben auf Seite 19, zu Auslegungsproblemen führen, und zwar in der Hinsicht, dass jetzt in Abs. 1 eine Vermischung stattfindet, wer was zu tun hat und zwischen dem Zweck. Ich denke, es müsste konsequenterweise, wenn diesem Antrag gefolgt würde, auch eine Abänderung dann in § 16 Abs. 1 Ziff. 4 erfolgen, insbesondere was hinsichtlich gemeinnütziger Stiftungen passiert. Ich habe jetzt nur gehört, dass es eher von der Formulierung her besser passt. Meines Erachtens sollte man an dem festhalten, was wir auch inhaltlich in Konsistenz zu den restlichen Bestimmungen hier gemacht haben. Es ist auch eine Formulierung, die von Legistikern auch geprüft worden ist, die auch von den Wissenschaftlern so vorgeschlagen wird. Und bei allem Respekt, die Definition der Arbeitsgruppe ist eine, die aus der Praxis formuliert ist und deshalb nicht mit dem gesamten Gesetz in Einklang zu bringen ist.Abg. Renate Wohlwend
Ich bin der Meinung, dass § 16 Abs. 1 Ziff. 4 gerade das untermauert, was der Abg. Heinz Vogt in der 1. Lesung und ich jetzt als Änderungsvorschlag vorbringen, das widerspricht nicht, sondern in § 16 Abs. 1 Ziff. 4 steht eben expressis verbis nochmals das, was ich jetzt in dem Abs. 1 wünschen würde.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Das ist richtig. Die Abg. Renate Wohlwend hat mich erwähnt. Ich habe den Vorschlag der Regierung zur Abklärung gegeben. Die Regierung hat das dann auch abgeklärt. Ich hatte auch Gelegenheit, mit einem Experten darüber zu sprechen und ich denke, ich habe mich jetzt eigentlich in Würdigung aller Umstände entschieden, dass ich dem Regierungsvorschlag hier zustimmen werde.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte dem widersprechen, was die Abg. Wohlwend gesagt hat. Das, was jetzt als Abänderungsantrag vorliegt, entspricht eben dann nicht dieser Ziff. 4. Ich habe das heute Mittag auch nochmals mit unseren Experten zurückgesprochen und sie empfehlen dringend, bei dieser Definition, wie sie hier vorgeschlagen ist, zu bleiben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag der Abg. Renate Wohlwend abstimmen. Sie wünscht, § 1 Abs. 1 neu, wie sie vorgetragen hat und gemäss dem Text, wie er Ihnen vorliegt, abzuändern. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Diesem Änderungsantrag ist zugestimmt und wir stimmen nun noch über § 1 ab. Wer dem § 1 mit dieser Änderung des Abs. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 5 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier den Wunsch, einen Einschub im ersten Satz zu machen, sodass der erste Satz, der erste Teil lauten würde: «Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person oder ein Trust, die bzw. der mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich» usw. Ich begründe das wie folgt: Der Trust ist ein Rechtsinstrument sui generis. Der Trust ist nicht eine juristische Person. Er wird durch Trustees vertreten, die natürliche oder juristische Personen sein können. Der Laie schliesst daraus, dass der Trust durch die Formulierung natürliche oder juristische Person erfasst sei.
Ich bin anderer Meinung und will das durch ein Beispiel verbildlichen. Trusts sind meist für gemeinnützige Zwecke da und es kann sein, dass nach dem Ableben des letzten Nachfolgers des Stifters eben ein Trust zum Begünstigten eingesetzt ist. Und das kann ich gut vergleichen zum Beispiel mit dem Verein Kinderdorf. Wenn Sie das Kinderdorf begünstigen wollen, dann ist das auch nicht durch eine natürliche oder juristische Person vertreten, weil ich nicht weiss, wer ist heute im Vorstand, wer ist in 20 Jahren im Vorstand, sondern ich setze das Kinderdorf ein. Und manche Klientel wünscht eben, einen bestimmten Trust als Begünstigten einzusetzen, und es wäre daher besser, den ersten Halbsatz entsprechend - wie vorgelesen - zu ergänzen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Da würden Sie einen grossen Fehler machen, wenn Sie das machen, und zwar rein juristisch würden Sie einen Fehler machen. Es gibt in der Rechtsordnung nur natürliche und juristische Personen. Das heisst nicht, dass nicht Trusts Begünstigte sein können. Sie haben es selbst gesagt, Frau Abg. Wohlwend, Trustees können juristische oder natürliche Personen sein und die sind abgebildet. Wir haben das auf Seite 57 des Berichts und Antrags, des ersten Berichts und Antrags ausgeführt. Das war übrigens anlässlich der 1. Lesung überhaupt kein Thema mehr. Rechtssubjektivität erlangt nur der, der eben natürliche oder juristische Person ist, und so kann ein Trustee als juristische Person handeln oder eben als natürliche Person. Der Fall ist völlig abgedeckt, den Sie uns vorgetragen haben. Es gibt nicht noch etwas anderes bei uns im Land und Sie wissen auch selbst, dass eine Treuhänderschaft durch den Trustee vertreten wird. Und der ist eben eine natürliche oder juristische Person. Sie würden damit etwas völlig Neues schaffen, das es sonst nicht gibt. Wir haben das ausgeführt und, wie erwähnt, das war anlässlich der 1. Lesung überhaupt nicht mehr Gegenstand und wurde auch von dieser Gruppe, von der auch der erste Antrag stammt, auch nicht mehr vorgetragen und auch nicht mehr an uns herangetragen.Abg. Renate Wohlwend
Bei allem Respekt, Herr Regierungschef-Stellvertreter, aber wofür haben wir 2. Lesungen? Es war wirklich in der 1. Lesung nicht Gegenstand. Ich habe das dort zu wenig beachtet. Bei der Vorbereitung der 2. Lesung ist mir das aufgefallen. Und aus der Praxis ist es mir persönlich ein Bedürfnis, weil es eben Begünstigte gibt, die Trusts sind und nicht natürliche oder juristische Personen. Natürlich sind die Trustees natürliche oder juristische Personen. Aber wenn ich einen Poor-Children-Trust als Begünstigten einsetze oder einen World-Heritage-Trust, dann ist das eben dieser Trust, aber nicht der, der in 50 Jahren als natürliche oder juristische Person Trustee dieses Trusts sein wird. Die Trustees kommen und gehen, aber der Trust besteht weiter. Ich halte meinen Antrag aufrecht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich appelliere an Sie, Sie sind ja auch Juristin und Sie wissen ganz genau, dass nur natürliche und juristische Personen handeln können. Und wenn ein Trust als Begünstigter bezeichnet ist, dem steht ja nichts entgegen, das haben wir ja auch ausgeschrieben und das auch so begründet, dann fällt das ins Eigentum - das ist das Trustrecht, das das regelt - in das Eigentum des jeweiligen Trustees, also entweder in die juristische Person oder in die natürliche Person. Und dieser Fall ist völlig abgedeckt, den Sie uns hier zu schildern versuchen aus der Praxis. Und ich bitte hier einfach auch wiederum, den Regierungsantrag zu stützen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir abstimmen. Der Einschub liegt Ihnen schriftlich vor. Ich möchte dann darauf verzichten, das nochmals vorzulesen. Wer § 5 Abs. 1 mit diesem Einschub «oder ein Trust, die bzw. der» bzw. der Ergänzung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen noch ab über § 5. Wer dem § 5 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann lesen wir weiter. § 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.§ 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. § 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen. § 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 10 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte den Abs. 1 mit dem Relativsatz « ... soweit nicht Begünstigungsberechtigte bestimmt worden sind» ergänzen. Der Abs. 1 würde dann wie folgt lauten: «Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30) und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu, soweit nicht Begünstigungsberechtigte bestimmt worden sind».
Ich begründe dies wie folgt: Im Ausland werden vor allem diejenigen Stiftungen mit Argwohn betrachtet, bei denen aufgrund des eingeräumten Widerrufsrechtes das Trennungsprinzip durchbrochen wird und diese eben aus ausländischer Sicht zum Parkieren von Geld oder als Haftungsenklaven missbraucht werden können. Zumindest die Kontrolle der Begünstigungsberechtigten, also derjenigen, die bereits einen Rechtsanspruch erworben haben, sollte auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn sich der Stifter ein Widerrufsrecht eingeräumt hat.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Regierung wird diesen Antrag nicht übernehmen. Wir haben das ja auch schon anlässlich der 1. Lesung diskutiert. Wir haben damals auch die Gründe im Bericht und Antrag aufgeführt. Wir haben damals auch klar gesagt, dass die Vermögensinteressen, wenn es ein Widerrufsrecht gibt und zusätzlich der Stifter dann auch noch Letztbegünstigter ist, beim Stifter verbleiben, dass er auf dieses Recht auch nicht verzichten kann. Das war der erste Grund. Und es gibt einen zweiten Grund, der jetzt durch den Einschub eine weitere Abklärung notwendig gemacht hat, weil es im Falle eines Widerrufsrechts überhaupt keine Begünstigungsberechtigten geben kann, weil Begünstigungsberechtigte eben eine unentziehbare Rechtsposition haben müssen. Und das haben sie nicht, wenn es ein Widerrufsrecht gibt. Der Änderungsvorschlag, würde er denn angenommen, würde damit einen inneren Widerspruch in der ganzen Vorlage bedeuten.Abg. Andrea Matt
In § 6 sind Begünstigte mit Rechtsanspruch definiert und es heisst dort, es «ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten ... hat». Also ich denke, auch wenn ein Widerrufsrecht besteht, gibt es Begünstigte mit Rechtsanspruch und das sind dann Begünstigungsberechtigte gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1. Ich halte an meinem Antrag fest. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Gemäss Rechtsprechung gelten Begünstigte, die einen Anspruch haben - auch wenn dieser in den Statuten festgeschrieben ist oder in einem Beistatut oder in mehreren Beistatuten - und die Stiftung unter dem Widerrufsvorbehalt steht, wenn dieses Recht ausbedungen wurde, nicht als Begünstigungsberechtigte, auch wenn sie so bezeichnet sein sollten. Es gilt der Inhalt und nicht die Bezeichnung. Solche Begünstigte werden nach der Rechtsprechung als Ermessensbegünstigte behandelt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Änderungsvorschlag vor sich. Ich möchte die Ergänzung trotzdem noch für das Protokoll festhalten. § 10 Abs. 1 würde dann entsprechend dem Antrag wie folgt lauten: «Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30) und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu, soweit nicht Begünstigungsberechtigte bestimmt worden sind». Das ist der Zusatz. Wer diesem abgeänderten bzw. ergänzten § 10 Abs. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen ab über § 10. Wer dem § 10 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 11 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich habe in § 11 zwei Abänderungsvorschläge in zwei verschiedenen Absätzen und bitte darum, bei diesen getrennt abzustimmen.
Der erste Abänderungsvorschlag betrifft Abs. 2. Ich möchte ihn neu formulieren. Er soll lauten: «Als Kontrollorgan kann eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist, eingerichtet werden». Ich bin gegen die Möglichkeit, dass dem Stifter nahe stehende Personen, so genannte Protektoren, oder der Stifter selbst Kontrollorgan sein können und begründe dies wie folgt: Wenn dem Stifter nahe stehende Personen oder gar der Stifter selbst Kontrollorgan der Stiftung werden, können diese Alternativen das Institut der Revisionsstelle aushebeln. Auch wenn in Abs. 3 die Unabhängigkeit des Organs gemäss § 27 Abs. 2 gefordert wird, steht eine gewisse Befangenheit per se im Raum. Damit wirkliche Unabhängigkeit gegeben ist, wird von mir vorgeschlagen, nur eine Revisionsstelle als Kontrollorgan zuzulassen. Zu beachten ist, dass die Revisionsstelle für privatnützige Stiftungen durch die Kann-Bestimmung ja eine Option und keine Pflicht ist. Die Entscheidung, ob eine Revisionsstelle eingerichtet wird oder nicht, kann jede privatnützige Stiftung selbst treffen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn das nicht zusammenhängt ...Abg. Andrea Matt
Nein, hängt nicht zusammen.Landtagspräsident Klaus Wanger
... dann würde ich vorschlagen, das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter zu geben zur Stellungnahme. Dann stimmen wir ab über diesen Antrag, weil sonst habe ich auf alle Fälle Mühe, alles zusammen im Kopf zu behalten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben diese Frage der Einrichtung des Kontrollorgans, diesen Abs. 2, anlässlich der 1. Lesung ja sehr ausführlich diskutiert. Die entsprechenden Ausführungen finden Sie auf Seite 69 und die Regierung ist nach wie vor der Auffassung, dass hier überhaupt kein Überwachungsdefizit entsteht, sondern im Gegenteil, dass hier Personen dann diese Überwachungsfunktion als Kontrollorgan wahrnehmen, die eben die Stiftung sehr sehr gut kennen.
Es gibt entsprechende Unabhängigkeitskriterien, die auch für diese Personenkategorie der Vertrauensperson gelten, was einem grossen Bedürfnis auf unserem Finanzplatz entspricht. Die Tätigkeit als Protektor hat auch noch nie Anlass gegeben zu Kritik. Es ist auch noch nie die Protektoren-Tätigkeit gewesen, die im Rahmen einer Überwachung auch in den Diskussionen aufgebracht worden ist. Ich möchte einfach darauf auch hinweisen, dass die Übernahme eines Kontrollorgans mit entsprechenden Verantwortlichkeiten verbunden ist und dass wir dementsprechend auch diese Organwaltertätigkeit dieser Personen von Vertrauenspersonen und vom Stifter hier aufrechterhalten wollen. Ich denke einfach nochmals, dass wir diese haftungsrechtliche Verantwortung nicht aus dem Blickwinkel ziehen dürfen. Und ich denke, das wäre doch eine sehr sehr grosse Einschränkung auch der Attraktivität der liechtensteinischen Stiftung, wenn man diese sehr unbedenkliche Regelung auch hier rechtspolitisch jetzt nicht zum geltenden Recht machen würde.Abg. Andrea Matt
Ich möchte zuerst einmal ein Zitat bringen, und zwar aus dem Bericht und Antrag 13/2008, Seite 30. Ich zitiere: «Die Regierung anerkennt das legitime Bedürfnis des Stifters an einer möglichst weitreichenden Gestaltungsfreiheit, das sich grundsätzlich auf die Kontrollmechanismen erstrecken kann und das Interesse des Stifters an Diskretion einschliesst». Ich bin mir bewusst, dass man abwägen muss zwischen Diskretion und dem berechtigten Kontrollbedürfnis. Es ist eben so: Wenn ein Kontrollorgan eingerichtet wird, dann erlöschen die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten in Teilen. Und hier muss man einfach abwägen: Ist die Diskretion dasjenige, dem man mehr Wertschätzung gibt oder den Informations- und den Auskunftsrechten der Begünstigten und der Gewährleistung, dass eine ganz saubere Kontrolle stattfindet, wenn sie denn freiwillig gemacht wird. Und ich bin mit Ihnen einig, wir werden da nie die gleiche Linie finden, aber ich bleibe bei meinem Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über diesen Antrag abstimmen. Entschuldigung, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich wollte Ihnen nicht das Wort entziehen, aber ich habe nur die Abg. Andrea Matt im Blickfeld gehabt und habe gedacht, wir stimmen ab. Dann gebe ich Ihnen selbstverständlich das Wort.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Besten Dank für diese Auflockerung. Das Entschuldigen liegt auf meiner Seite. Ich kann mich ja auch ordentlich melden und muss mich nicht per Handzeichen melden. Ich möchte einfach auch den Gesamtzusammenhang dieses § 11 hier herstellen. Der ist im gesamten Kontext des § 9 bis 12 zu sehen und es findet sich hier nach unserer rechtspolitischen Auffassung ein sehr fein austariertes System der Informations- und Auskunftsrechte. Und selbst wenn so ein Kontrollorgan eingerichtet wird, gibt es ja immer noch einen unentziehbaren Kern an Informationsrechten. Das ist eine fortschrittliche Lösung, die wir hier getroffen haben und die wird auch von unseren Experten in keiner Weise kritisiert. Und ich weiss ja, wir haben diese Diskussion miteinander schon anlässlich der 1. Lesung geführt, ich habe aber sonst den Landtag in einer anderen Richtung damals auch verstanden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den hier vorliegenden Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir kommen nun zum zweiten Antrag der Abg. Andrea Matt. Ich bitte Sie, Ihren Antrag vorzutragen.Abg. Andrea Matt
Der Antrag betrifft Abs. 4. Die Regierung schlägt vor, dass der Bericht des Kontrollorgans ersetzt werden kann durch eine Bestätigung. Ich möchte den Bericht ausschliesslich haben und die Möglichkeit nehmen, diesen durch eine Bestätigung zu ersetzen, und schlage deshalb folgenden Abs. 4 vor: «Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Dieser hat auch zu enthalten, dass die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor».
Ich begründe dies: Eine Bestätigung kann keinen Bericht ersetzen, wenn die im Gesetz verankerte Aufsicht glaubwürdig sein soll. Insbesondere unter dem Aspekt, dass der Gesetzesvorschlag in Abs. 2 auch die Möglichkeit einräumt, als Revisionsstelle für privatnützige Stiftungen dem Stifter nahe stehende Personen oder sogar den Stifter selbst einzusetzen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Sie haben den Antrag gehört.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Dieser Antrag deckt sich ja dann auch mit einem allfälligen späteren Antrag in Art. 27 Abs. 4. Wir haben ja schon im Bericht und Antrag auf Seite 72, beim ursprünglichen Bericht und Antrag, die Gründe aufgeführt, warum uns in Nichtbeanstandungsfällen ein Testatsvermerk genügen soll. Das deckt sich im Übrigen mit dem Bestätigungsvermerk im Kapitalgesellschaftsrecht. Wir würden hier also deutlich weiter gehen wie bei allen anderen Gesellschaftsformen und dafür gibt es überhaupt keinen Grund. Wenn schon im Kapitalgesellschaftsrecht es genügen muss, dass ein einfaches Testat ausreicht, dann muss das auch im Stiftungsrecht sein Auslangen finden.
Es gibt auch nicht ein Mehr an Informationen. Wenn im Bericht drinsteht, dass es völlig unbedenkliche Handlungen sind, so sollte man auch aus Effizienzgründen - das wäre das zweite Argument - das so belassen, wie es hier jetzt vorgeschlagen wird. Im Übrigen auch hier wiederum das Argument: Man sollte grundsätzlich den Revisionsstellen trauen, wenn sie solche Bestätigungsvermerke machen. Im Übrigen gilt auch dort wiederum das ganz normale Haftungsrecht. Sollte etwas im Einzelfall schiefgehen, sind auch hier wieder die haftungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Abg. Andrea Matt meldet sich noch zu Wort.Abg. Andrea Matt
Es muss ja auf jeden Fall ein Bericht erstellt werden, weil über das Ergebnis der Prüfung ein Bericht vorzulegen ist. Wie soll ich sagen? Der Bericht besteht ja oft aus Standard-Routine-Sätzen. Und wenn es keine Beanstandung gibt, dann reichen diese Standard-Routine-Sätze aus. Ich denke, da entsteht kein grösserer zusätzlicher Aufwand, der nicht vertretbar wäre.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich denke, von unserer Seite sind alle Argumente dargetan. Ich möchte hier das nicht nochmals wiederholen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir auch über diesen Antrag, den die Abg. Andrea Matt vorgetragen hat und der Ihnen auch schriftlich vorliegt, abstimmen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir können noch über § 11 abstimmen. Wer dem § 11 in der hier vorliegenden Fassung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 21 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. § 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. § 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. § 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: 23 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. § 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 20 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Wie Sie meinen Änderungsvorschlägen entnehmen, wünsche ich mir, dass in § 20 Abs. 1 der Satz 3 ersatzlos gestrichen wird und ebenso dann in Abs. 3 der Satz 3 ersatzlos gestrichen wird, nämlich der, der da heisst: «Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen» und in anderem Fall «die Richtigkeit der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen». Ich komme gegebenenfalls noch darauf zurück.
Bei der 1. Lesung habe ich mich klar für eine verstärkte Kontrolle im Stiftungswesen ausgesprochen, vor allem die Kontrolle nach dem Ableben eines Stifters. Ich habe aber auch meinen Unmut darüber geäussert, dass die Regierung offensichtlich dem Berufsstand der Treuhänder und 180a-Kaufleute ein Misstrauen ausdrückt. Beides halte ich heute aufrecht, sowohl den Wunsch nach mehr Kontrolle als aber auch den Unmut über das Misstrauen. Ich meine, dass dieses in der jetzt vorliegenden Vorlage, Bericht und Antrag 85/2008, in manchen Passagen nochmal schwarz auf weiss unterstrichen wird und das hat mich persönlich geärgert, obwohl ich mich in der Betroffenheit ausnehme, da ich doch meine, nach bestem Wissen und Gewissen mein Geschäft zu betreiben.
Im Hinblick darauf, dass ich persönlich gern bei dem in der Praxis bewährten Modell der Hinterlegung von Stiftungsdokumenten samt der Bestätigung über die Errichtung der Begünstigungsregelung bleiben wollte, habe ich bei der 1. Lesung nicht meine Kritik an diesen genannten Sätzen angebracht. Ich habe hier deswegen gröbste Bedenken, weil ich denke, dass der Schutz des Stifters in seinem Bereich der Diskretion, in seinem Bestimmen, wer wie begünstigt sein soll und unter welchen Voraussetzungen, dass dieses Wissen geteilt wird mit mehreren und nicht nur dem Treuhänder oder dem 180a-Kaufmann oder -Kauffrau bekannt ist, dem der Stifter das Vertrauen schenkt. Denn wenn ich eine Bestätigung einholen muss über die Richtigkeit dessen, was ich dem Amt als Gründungsanzeige deponiere, dann hat diese Person, die bestätigt, nämlich der Rechtsanwalt oder der Treuhänder oder der 180a-Befähigte, entsprechend zu haften für das, was sie bestätigt. Wenn er strafrechtlich haftet, dann wird er sich auch dokumentieren wollen über alles, was das Wesen der Stiftung ausmacht. Die detaillierten Angaben bis hin zu Vermögen und Begünstigungsregelung werden dann nicht nur beim Stifter und Stiftungsrat, sondern auch bei dieser dritten Person verwaltet werden. Im Hinblick auf Datenschutz scheint mir das sehr bedenklich und im Hinblick auf Kundenschutz generell auch. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich denke, mit diesem Antrag würde man dem vorgegebenen Kontrollsystem den Zahn ziehen. Aufgrund der Diskussion um den Finanzplatz, aber auch insbesondere um die Stiftung, kann ich diesen Antrag absolut nicht nachvollziehen. Ich denke, wir sollten die Zeichen der Zeit nicht ganz verkennen.Abg. Andrea Matt
Danke. Auch ich denke, dass die vorgeschlagene Bestimmung der Regierung äusserst wichtig ist und dass diese Erstkontrolle inklusive der Verantwortlichkeit der Rechtsanwälte, Treuhänder oder Träger der Berechtigung bestehen bleiben sollte. Ich bitte aber die Regierung noch um eines, und zwar mir auszuführen, wie und wann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft, ob die Stiftung gesetzes- oder sittenwidrig ist oder nicht. Da bin ich einfach zu wenig Juristin und finde keine Bestimmung hier, weiss aber nicht genau, ob es vielleicht im allgemeinen Teil des PGR statuiert ist.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich bilde mir ein - aber vielleicht ist es eben etwas überheblich von mir - die Zeichen der Zeit zu erkennen, aber lese diesen § 20 mit den von mir gewünschten Streichungen in Zusammenhang mit dem § 21: Die Kontrolle der Kontrolle bleibt. Wenn hier nicht nur die Regierung im Bericht, sondern wir als Landtag dem Berufsstand der Treuhänder und 180a-Kaufleute, die ja alle den von uns oder unseren Vorgängern hier im Hohen Haus beschlossenen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen müssen, um überhaupt die Konzession zugesprochen zu erhalten, wenn diejenigen eine solche Erklärung abgeben und dann die Stiftungsaufsichtsbehörde, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, noch die Möglichkeit hat, stichprobenmässig oder vielleicht auch regelmässig - vor allem bei denen, die dann so hinter vorgehaltener Hand als schwarzes Schaf bekannt sind - die Kontrolle durchzuführen, dann meine ich, dass dem Argument «Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser» durchaus Genüge getan ist und wir nicht noch eine dritte aussen stehende und von mir als Stifter oder Stiftungsrat unabhängige Person im nächsten Haus oder im Nachbardorf mit involvieren müssen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Hier steht ja nicht, dass eine systematische und lückenlose Prüfung der Stiftungsaufsichtsbehörde stattfindet, sondern lediglich eine stichprobenweise. Und wenn ich mich richtig zurückerinnere an die Diskussion während der 1. Lesung, ist das ja nur einzelfallbezogen und in einer Minderheit der Fälle. Ich habe ja damals zur Diskussion gestellt, ob man das nicht systematisch in jedem Fall der Stiftungsaufsichtsbehörde übertragen soll. Das wurde ja nicht begrüsst. Jetzt haben wir hier eine andere Vorlage, die eben davon ausgeht, dass diese Zweitkontrolle durch einen Berufsstand, wie er hier dokumentiert ist, gemacht wird. Und ansonsten, denke ich, müssten wir hier das System ändern.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte zunächst die Frage der Abg. Andrea Matt beantworten. Die Überprüfungsbefugnis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes finden Sie in § 21, Frau Abg. Matt, und dort steht auch, dass man die Sitten- und Gesetzwidrigkeit prüft, also dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das dort machen kann. Ich glaube, dass ich dann die Antwort dort noch einmal ganz konkret geben werde.
Sonst werde ich jetzt zu diesem Streichungsantrag Stellung nehmen. Es ist ein echter Streichungsantrag und damit bringe ich auch zum Ausdruck, was ich davon halte. Ich denke, man muss sich einfach bewusst sein, wenn man dieses Signal jetzt sendet, dass dies auch wahrgenommen wird. Und deshalb hat mich dieser Antrag - ich sage es jetzt vorsichtig - doch sehr überrascht. Warum? Er überrascht mich deshalb, weil das Ziel der Stiftungsrechtsreform ja eine Qualitätsverbesserung ist, die Erhöhung der internationalen Akzeptanz und vor allem auch - und das wollen wir erzielen, nämlich die Glaubwürdigkeit. Das sind die Ziele, die sich die Regierung gesteckt hat. Wir haben den Vernehmlassungsbericht so verabschiedet. Wir haben den Bericht und Antrag so verabschiedet. Wir haben jetzt die Stellungnahme so verabschiedet.
Diese Bestimmung hat weder bei den Marktteilnehmern noch bei irgendeinem Vernehmlassungsteilnehmer - ich habe die Vernehmlassungseingaben heute überprüft und nochmals durchgeblättert - jemals Anlass zu Kritik gegeben. Das verwundert mich aber auch nicht, weil dies ein Vorschlag des Marktes selbst war. Und zwar ist das auch wiederum keine Erfindung der jetzigen Reform, sondern das war bereits in der Vernehmlassungsvorlage im Jahr 2004 eine der neuen Errungenschaften, die damals vorgeschlagen wurden.
Ich glaube, man kann nicht sagen, wenn man das streicht, dass man die Kontrolle verbessert. Im Gegenteil, der Zahn der Vorlage wird gezogen. Ich möchte dieses Sinnbild auch aufnehmen. Es wäre eine Illusion zu glauben, dass das im Ausland nicht aufgenommen würde. Im Übrigen verweise ich darauf, dass ja Aufsichtsbehörden, staatliche Aufsichtsbehörden, der Meinung im Rahmen der Vernehmlassung waren, dass selbst dieses System nicht ausreicht. Und da sprechen wir durchaus von Vertrauen in den Markt. Wir geben die Erstkontrolle an den Markt ab und damit auch die Haftung der Erstkontrolle an den Markt ab. Dass wir damit grosses Vertrauen in die beaufsichtigten Personen haben ist offensichtlich. Ja, wir setzen das Vertrauen in diese Personen.
Die Erstkontrolle wird dann ergänzt durch eine stichprobenartige Zweitkontrolle. Und der Markt will nicht, dass sämtliche Dokumente in Zukunft eben beim Staat sind. Das will der Markt gerade nicht. Im Gegenteil, mit diesem Antrag werden Sie deshalb dem Markt keinen Gefallen tun. Sie werden die internationale Diskussion anheizen. Aber diese Verantwortung werde ich dann zu gegebener Zeit eben nicht auf mir oder auf der Regierung stehen lassen.
Das Modell wurde von den Experten sogar als beispielhaft bezeichnet, wenn man diese Erstkontrolle eben an den Markt auch gibt. Und ich glaube, wir sind - ich habe zumindest gestern beim nichtöffentlichen Landtag sehr gut zugehört - einfach heute nicht mehr in der Zeit, in der wir unter das Niveau gehen sollten, das heute herrscht. Ich habe von Qualitätsverbesserung eingangs gesprochen und Sie wissen es selbst, dass die heutige Regelung alles andere denn ein Qualitätssiegel auf diesem Platz bedeutet. Hier wird uns von den Experten gesagt, dass wir einen grossen entscheidenden Fortschritt in der Kontrolle beim Gründungsstadium machen werden. Und auch ein System, das wie gesagt, noch von keinem Marktteilnehmer, von keinem Vernehmlassungsteilnehmer jemals in Zweifel gezogen worden ist und ich habe viele, Dutzende Gespräche geführt und viele Dutzende Stunden hier investiert.
Ich möchte auch daran erinnern, dass selbst die Interessenvertretung, die Treuhändervereinigung, mit ihrem Schreiben vom 20. Mai das neue Gründungsanzeigemodell unter Einbezug dieser Bestätigung als sehr gut betrachtet hat. Und ich denke, hier muss man einfach wissen, dass, wenn man diesem Antrag zustimmt, das Gründungsanzeigemodell eigentlich dann ein Modell ist, das in dieser Vorlage dann eben den Namen nicht mehr verdient, sondern dass dem eben der Zahn gezogen ist und dass da ein Signal ausgesendet wird. Diese Vorlage wird sehr genau beachtet. Und das ist eines der entscheidenden Elemente. Und ich bin überzeugt, wenn diese beiden Wendungen hier, die identischen Wendungen hier, gestrichen werden, dann werden sehr sehr viele positive Anliegen, die Sie übrigens jetzt schon bei den ersten Paragrafen beschlossen haben, mit einem Schlag zunichte gemacht. Und noch einmal: Das wird registiert werden. Abg. Andrea Matt
Danke. Also ich möchte nur erwähnen, dass ich auch, wenn der Abg. Klein einen entsprechenden Antrag gebracht hätte, eine systematische Überprüfung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterstützt hätte. Ich hatte in der 1. Lesung eine Überprüfung durch einen neutralen Gründungsprüfer vorgeschlagen und ich habe noch gut in Erinnerung, was mir da alles vorgeworfen worden ist. Und deshalb habe ich hier jetzt einfach auch auf einen entsprechenden Antrag verzichtet.
Ich möchte aber doch bitte noch einmal geklärt wissen, genau geklärt wissen, wie das mit der Prüfung der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit genau stattfindet. Wenn ich die Paragrafen richtig verstanden habe, dann wird das zuerst einmal in erster Linie von den Rechtsanwälten, Treuhändern gemacht und vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gemäss Abs. 4 nur in den Fällen, in denen eine Amtsbestätigung gefordert wird. Aber ich kann das durchaus falsch verstanden haben. Gemäss § 21 wird ja nicht systematisch überprüft, sondern nur stichprobenartig.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich will nur kurz zitieren, um den Herrn Regierungschef-Stellvertreter darauf hinzuweisen, dass er schönredet, was er in diesem Bericht und Antrag also wirklich sehr schlecht geschrieben hat: «... und die Erstattung einer unrichtigen Angabe strafbedroht ist, wird regelmässig von einem gesetzeskonformen Verhalten auszugehen sein». Denken Sie also allen Ernstes, dass ein 180a-Kaufmann oder ein Treuhänder, nur weil etwas strafbedroht ist, ordentlich und korrekt handelt? Ich meine, dann können wir alle, die in diesem Metier tätig sind, den Schlüssel drehen und nach Hause gehen. Das hat doch nichts mit Strafbedrohung und doppelter Kontrolle durch den Treuhänder vom nächsten Büro zu tun, ob ich meine Aufgabe gut oder schlecht mache. Und gerade im Hinblick darauf, dass diese stichprobenmässige Kontrolle durch die Stiftungsaufsichtsbehörde passieren kann, ist ja nochmals ein gewisser Kontrollmechanismus eingebaut. Wenn also jemand schlecht will, dann geht er immerhin das Risiko ein, durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in seinen unrichtigen Angaben sozusagen ertappt zu werden. Und dann haben Sie Ihre Strafdrohung doppelt belegt und können uns sagen, dass Sie durchaus dem Berufsstand volles Vertrauen schenken. Aber im Bericht steht es eben anders.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich möchte der Abg. Andrea Matt noch kurz antworten, wieso ich hier keine Systemänderung vorgeschlagen habe: Ich meine, mir geht es darum, dass wir hier das systematische Vieraugenprinzip eingeführt haben. Ich habe Vertrauen zu diesem Markt. Ich habe auch Vertrauen zu den konzessionierten Finanzmarktteilnehmern. Und darum unterstütze ich hier dieses System, das die Regierung vorgeschlagen hat. Wie gesagt, es wäre auch eine staatliche Kontrolle möglich. Ich denke aber, wenn wir das systematische Vieraugenprinzip völlig aufheben, das würden wir beim Antrag der Abg. Renate Wohlwend tun, da muss ich sagen, da machen wir einen Rückschritt und ich glaube nicht, dass das wirklich zeitgemäss ist.Abg. Renate Wohlwend
Da will ich widersprechen: Wir machen keinen Rückschritt aus meiner Sicht, denn bis jetzt gibt es gar keine Kontrolle und jetzt hätten wir dann künftig die Stiftungsaufsichtsbehörde, die kontrolliert. Und wir haben ausserdem diese Strafdrohung. Und ich meine, dass das Kontrollmechanismen genug sind. Ich halte in jedem Fall meinen Antrag aufrecht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Gründe, die zu diesem Antrag führen, überhaupt nicht nachvollziehen. Ein Instrument, ein Vorschlag, der vom Markt selbst kommt, möchte jetzt seitens der Politik hier durch einen Abänderungsantrag weggewischt werden. Wir hätten dann keine Kontrollen mehr.
Wir haben heute mit diesem Modell eine Erstkontrolle durch den Markt, durch diese qualifizierten Berechtigten, dieses Vieraugenprinzip, das wir anlässlich der 1. Lesung sehr ausführlich auch dargelegt haben. Und wir haben dann die Zweitkontrollen. Dann bin ich bei Ihrer Frage, Frau Abg. Andrea Matt. Die Überprüfungsbefugnis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ist nicht hier geregelt. Deshalb habe ich gesagt, die Frage ist beim § 21 zu beantworten. Die Antwort befindet sich dort.
Noch einmal: Beide Experten haben uns hier lange beraten, dieses Modell - und sie haben sich nicht leicht getan - dieses Modell so auszutarieren, dass es auch Bestand hat. Und wenn hier jetzt ohne Not ein Streichungsantrag gestellt wird, der ein Signal aussendet, indem wir in Zukunft weniger, noch weniger an Kontrolle haben als das heute schon der Fall ist, dann muss das der Landtag dafür die Verantwortung tragen - das ist die Kompetenz des Landtages, sicherlich keine Frage - aber da muss ich mit Entschiedenheit mich dagegen wehren. Im Gegenteil. Wir haben grosses Vertrauen in die Marktteilnehmer. Wir geben ihnen die Erstkontrolle, die Richtigkeit zu bestätigen. Und dass diese Kontrolle natürlich durch den § Schlusstitel 66c strafbewehrt ist, das ist ja die logische Konsequenz. Wenn ein Falschhandeln nicht strafbewehrt wäre, das hat überhaupt nichts mit der grundsätzlichen Diskussion, ob man Vertrauen hat oder nicht, zu tun.
Noch einmal: Diese Regelung ist auch vom Markt heute schon in den Köpfen drin. Das ist seit dem Jahre 2004 so. Und hier würden wir einen riesigen Rückschritt machen, der die gesamten positiven Aspekte, die wir hier jetzt schon beschlossen haben, mit einem Federstrich aufheben würde. Und das, glaube ich, - nein, da bin ich mir sehr sicher -, das wird grosse Resonanz auslösen.Abg. Rudolf Lampert
Herr Regierungschef-Stellvertreter, wenn Sie sagen, der Markt verlangt das, kann ich gut verstehen, dass die Grossen am Markt mit dieser Lösung sehr gut leben können. Wenn Sie aber hier vorwerfen, dass man praktisch das Umfeld nicht berücksichtigt und die Argusaugen, die auf Liechtenstein, gerade auf dieses Thema schauen, dass man die nicht berücksichtigt beim Antrag, so muss ich Ihnen schon sagen: Die Argusaugen werden anderswohin gerichtet, nämlich auf die Verlagerung der Kontrolle vom Staat an die Marktteilnehmer. Und wenn Sie die Kommentare, die uns täglich zugeschickt werden, lesen, dann sehen Sie, dass genau das von aussen betrachtet wird. Und das ist aber nicht ein Vorschlag der Abg. Renate Wohlwend, sondern das ist die Regierungsvorlage.Abg. Renate Wohlwend
Nur noch ganz kurz: Wenn Sie sagen, dass die Experten sich da sehr ausführlich mit Ihnen gemeinsam auseinander gesetzt haben und man dann zum Schluss gekommen sei, dass das eben ein Markterfordernis ist, diese Kontrolle durch einen Dritten einzuführen, dann haben Sie aber verabsäumt, den Experten diese im Futuro veröffentlichte Statistik der Treuhändervereinigung vorzuführen, in der Sie sehen, dass es 225 Einmann/Einfrau-Treuhänder gibt, und über 140 von 2 bis 9. Also diese Einfrau und 2 bis 9 werden die Bestätigung bei einem Dritten, der nicht das Vertrauen des Stifters geniesst, einholen müssen und dort Daten offenkundig machen. Inwiefern dann der Stifter sich da einverstanden erklärt zu stiften, ist mit einem grossen Fragezeichen zu versehen. Ich wollte das nicht sagen, aber das gebietet jetzt die Diskussion. Ich entschuldige mich dafür.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, es ist unbestritten, dass der Vorschlag der Abg. Renate Wohlwend das Kontrollsystem schwächt. Ich bin verwundert, das sage ich ganz offen, weil anlässlich der 1. Lesung habe ich von verschiedenen FBP-Votanten gehört, dass sie gesagt haben: Ja, hält dieses System überhaupt im Ausland, hält es diesen kritischen Augen?, und jetzt wird eine Schwächung des Systems gegenüber der Regierungsvorlage beantragt. Das kann ich persönlich nicht nachvollziehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Auch nochmals von meiner Seite. Die Regierung schlägt hier ein Kontrollmodell vor mittels Gründungsanzeige und unter Einbezug des Marktes, das vom Markt akzeptiert ist, von der Interessenvertretung akzeptiert ist, das von den Experten wissenschaftlich austariert ist, das auch mit den Experten, mit dem Landtag diskutiert wurde im letzten Jahr schon anlässlich der Veranstaltung, die wir miteinander gehabt haben, und das in keiner Vernehmlassungseingabe jemals Anlass zu Kritik gegeben hat. Und ich denke, Sie müssen sich überhaupt nicht entschuldigen, Frau Abg. Wohlwend, ich bin froh, dass Sie zuletzt jetzt gesagt haben, dass es ein standespolitisches Anliegen ist und ich sage, ich habe ein Finanzplatzargument hier auf den Tisch gelegt und die gesamte Vorlage hier im Kopf. Und deshalb habe ich das auch so jetzt gesagt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag der Abg. Renate Wohlwend abstimmen. Sie beantragt, in § 20 Abs. 1 den letzten Satz «Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen» ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir haben über § 20 abzustimmen. Wer dem § 20 in der hier vorliegenden Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abg. Renate Wohlwend
Das ist jetzt vielleicht zu viel des Formalismus, aber ich ziehe jetzt den zweiten Änderungsantrag zu § 20, nämlich betreffend Abs. 3 Satz 3, zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann stimmen wir über § 20 ab. Wer dem § 20 in der hier vorliegenden Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist dem § 20 zugestimmt und wir können weiterlesen. § 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 22 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte darauf hinweisen, dass in Österreich und in anderen Staaten immer dann, wenn ein Widerruf durch den Stifter möglich ist, dass dann die Stiftung faktisch dem Vermögen des Stifters zugerechnet wird und dass dies ein Grund ist, dass auch empfohlen wird im Ausland oder vom Ausland, dass man auf das Widerrufsrecht verzichtet soll. Ich möchte den Vize-Regierungschef fragen, wie das für uns zu werten ist, wenn der österreichische Gerichtshof solche Urteil fällt. Ist damit zu rechnen, dass analoge Urteile auch in Liechtenstein erfolgen würden?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nicht formalistisch sein, aber ich glaube, dass Sie die Frage beim falschen Paragrafen hier platziert haben. Hier geht es um den Widerruf der Stiftungserklärung, also einer Stiftung, die noch gar nicht entstanden ist. Wenn sie eingetragen werden muss oder wenn sie eben mit der Gründungsanzeige hinterlegt werden muss, das ist nicht der Widerruf, den Sie meinen, glaube ich.Abg. Andrea Matt
Da gebe ich Ihnen jetzt recht. Aber trotzdem bitte ich Sie, das auszuführen. Ob es hier jetzt ausgeführt wird oder ein paar Paragrafen später, das macht ja keinen Unterschied.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Ich hätte mir gewünscht, dass der Präsident mir sagt, ich soll es beim richtigen Paragrafen fürs Protokoll dort ausführen, damit es dann auch dort wieder von den entsprechenden Personen gefunden wird. Ich weiss nicht, wie man das sieht. Vielleicht machen wir das dann dort.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann werde ich Ihrem Wunsch entsprechen und Ihnen die Gelegenheit geben, beim entsprechenden Paragrafen diese Ausführungen zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir noch abstimmen über § 22. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir können weiterlesen. § 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 24 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu § 24 zwei Abänderungsanträge, die aber unabhängig voneinander zu behandeln sind.
In Abs. 2 will ich Satz 1 neu, der dann lautet: «Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; die Tätigkeit kann entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden». Persönlich überzeugt mich das Argument des Vieraugenprinzips deswegen nicht, weil für die berufliche Qualifikation des zweiten Stiftungsratsmitgliedes sowie für dessen Wohnsitz keinerlei Erfordernisse genannt sind. Aus praktischen Überlegungen wird ein Stiftungsrat sowieso meistens aus mehr als einer Person zusammengesetzt. Aber ich spreche mich dagegen aus, das gesetzlich zwingend vorzuschreiben, weil es mich auch einen Ausdruck gegen die Freiheit des Stifters dünkt.Abg. Andrea Matt
Ich habe genau den gegenteiligen Antrag. Ich möchte eigentlich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates auf drei erhöhen und deswegen den Abs. 2 ändern, dass es dort lautet: «Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrates sein».
Der Grund für einen aus mehreren Mitgliedern zusammengesetzten Stiftungsrat ist die Gewährleistung einer gegenseitigen internen Kontrolle. Mit drei Personen - analog der Privatstiftung in Österreich - wird dieses Ziel zuverlässiger erreicht als mit zwei Personen, insbesondere unter dem Aspekt, dass gemäss Vorschlag der Regierung auch der Stifter selbst im Stiftungsrat vertreten sein darf und dass juristische Personen als Stiftungsräte möglich sind. Es würde also die Konstellation möglich sein, dass ein Stifter plus eine juristische Person -, dass sich der Stiftungrat derart zusammensetzt. Im österreichischen Privatstiftungsrecht sind juristische Personen als Stiftungsräte nicht möglich.
Ich möchte noch in § 24 einen zusätzlichen Absatz einfügen, möchte aber den Präsidenten fragen, ob ich das getrennt von dieser Anzahl Mitglieder machen kann, damit wir an einem Thema zuerst dranbleiben können?Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich glaube, es ist interessant zu hören, dass wir hier zwei völlig diametral gegenläufige Anträge haben. Ich denke, die Regierung ist hier mit der goldenen Mitte insofern nicht schlecht, weil mit diesen mindestens zwei Stiftungsräten, die hier vorgesehen sind, ist hier im Sinne der Foundation Governance eine grössenverträgliche Kontrolle vorgesehen. Ich finde das auch wichtig. Darum werde ich für mindestens zwei Stiftungsräte stimmen. Ich denke aber, wenn man die Praxis berücksichtigt, muss man auch schauen, dass man das Ganze nicht überlädt. Und ich finde, mit zwei haben wir hier eine Kontrolle, ohne dass wir das übermässig erschweren. Ich denke, diese mindestens zwei sind eine gut gewählte goldene Mitte.Abg. Heinz Vogt
Herr Präsident, mich würde formell interessieren: Was passiert, wenn keiner der Vorschläge eine Mehrheit hat? Was passiert mit dieser Vorlage? Wenn das der Fall sein sollte, was ich vermute, dass dann die Vorlage gestorben ist, dann bitte ich die Abgeordneten, hier genau zu überlegen, was der Sinn dieses Artikels ist.
Der Sinn dieses Artikels ist ja auch in der Stärkung der Kontrollrechte mit zwei Stiftungsräten. Und hier haben wir jetzt drei verschiedene Möglichkeiten: Einer, zwei oder drei. Und ich denke hier und ich appelliere an die Abgeordneten, dass wir uns hier an die goldene Mitte halten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich denke mir nicht, dass wir dieses Problem bekommen, wenn wir zuerst über die Unteranträge abstimmen, weil, dann bekommen wir vielleicht dann irgendwo doch eine Mehrheit. Ich glaube, wir machen jetzt mal diesen Prozess und ich gehe davon aus, dass wir dann eine Mehrheit haben.Landtagspräsident Klaus Wanger
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter wünscht noch das Wort.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte natürlich noch etwas dazu sagen, vielleicht auch, dass man sich beim Abstimmungsvorgang dann auch sicher fühlt, warum wir zwei vorgeschlagen haben. Der Landtagsvizepräsident hat gesagt, die Regierung ist nicht schlecht, also sie ist mit diesem Vorschlag nicht schlecht, sie ist vielleicht auch sonst nicht schlecht. Das steht jetzt so formal im Protokoll drin.
Ja, man könnte sich sagen: Die goldene Mitte ist offensichtlich aufgrund von diesen zwei unterschiedlichen Anträgen die richtige. Ich möchte das aber, wie gesagt, auch noch ein wenig begründen. Wir haben das auch schon getan. Vielleicht möchte ich damit beginnen, wiederum mit dem gesamten System, das wir hier machen wollen. Es wurde auch schon mehrfach angesprochen. Die Bestimmung ist nicht isoliert zu sehen, sondern unter dem Gesamtsystem der Foundation Governance. Darüber haben wir uns ja auch das letzte Mal schon unterhalten.
Warum sind wir auf zwei Stiftungsräte gekommen? Natürlich, es gibt Rechtsordnungen, die drei postulieren. Bei uns war bislang keine Mindestanzahl vorgesehen. Wir sind uns dann hier rätig geworden, zwei vorzusehen. Die Unabhängigkeit zwischen diesen beiden vorgesehenen Stiftungsräten ist dabei ein Thema, das wir diskutiert haben. Zwischen diesen muss ein gewisses Mass an Unabhängigkeit gegeben sein und ich möchte hier vielleicht auch in Richtung der Abg. Renate Wohlwend das Signal hier ausgeben: Selbstverständlich ist es möglich, dass aus einem Büro zwei Stiftungsräte rekrutiert werden. Ich glaube, das ist völlig unbestritten. Die handeln ja auch unabhängig voneinander, wenn das so der Fall ist. Es wurde auch immer wieder der Verwaltungsaufwand an mich herangetragen, dass das zu mehr Verwaltungsaufwand führt. Zu dem möchte ich auch - und vor allem für das Protokoll - hier die Meinung äussern, dass es heute schon den Art. 181 PGR gibt, wo man auch innerhalb eines Stiftungsrates die Geschäftsführungsaufgaben aufteilen kann. Das passiert also ja heute auch sehr häufig schon.
Und eben, ich möchte dann auch noch erwähnen - das ist jetzt bislang noch nicht vorgebracht worden: Diese Bestimmung gilt ja nicht für den Bestand an Altstiftungen, sondern das ist eine Regelung, die vor allem für das neue Recht dann gelten soll. Ich habe dann auch noch die Praxis ganz am Anfang angesprochen. Ich habe hier das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gebeten, mir herauszusuchen, was das bedeutet. Wie Sie selbst gesagt haben, besteht auch heute schon die überwiegende Zahl der Stiftungen aus zwei oder mehr Stiftungsräten. Es sind unter 15% an Stiftungen, die nur einen Stiftungsrat im Altbestand haben. Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte doch noch hören von Ihnen was passiert, wenn keine Mehrheit hier zustande kommt. Was sind die Konsequenzen?Landtagspräsident Klaus Wanger
Das warten wir ab. Ich werde Sie dann informieren, wenn der Fall eintritt. Dann können wir über die Anträge abstimmen. Zuerst steht ein Antrag der Abg. Renate Wohlwend zur Abstimmung. § 24 Abs. 2, der wie folgt lautet: «Der Stiftungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; die Tätigkeit kann entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stimmen wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt ab. Die Abg. Andrea Matt beantragt in § 24 im Abs. 2 Folgendes: «Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrates sein». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger
Jetzt habe ich noch eine Frage, Frau Abg. Renate Wohlwend. Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie noch einen Antrag einbringen bei Abs. 3?Abg. Renate Wohlwend
Ja, Herr Präsident, Sie gehen recht in der Annahme. Wenn ich den jetzt einbringen darf, dann tue ich das. In Abs. 3 den neuen Wortlaut: «Der Stiftungsrat ...Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich würde dann noch über Abs. 2 in der hier vorliegenden Form abstimmen. Das kann ich eigentlich am Schluss machen, wenn ich über den ganzen Artikel abstimmen lasse.
Dann kommen wir zu diesem Änderungsantrag von § 24 Abs. 3.Abg. Renate Wohlwend
§ 24 Abs. 3: «Der Stiftungsrat wird in der Regel auf unbestimmte Dauer bestellt. Sieht die Stiftungsurkunde eine Bestellung auf bestimmte Dauer vor, so ist über Antrag des Stiftungsrates eine Wiederbestellung der Mitglieder im Wege des Rechtsfürsorgeverfahrens zulässig».
Eine beschränkte Mandatsdauer bei Stiftungsräten entspricht gar nicht der Praxis, ergibt auch keinen Sinn, denn der Stiftungsrat ist das einzige Organ im Regelfall und wer sollte ihn bestellen, wenn seine Mandatsdauer abläuft. Da sieht auch die Regierungsvorlage keine Bestimmung vor, wer den Stiftungsrat bestellt, wenn seine Mandatsdauer abgelaufen wäre. Und aus diesem Grund stelle ich meinen Antrag, nämlich, dass im Regelfall der Stiftungsrat auf unbestimmte Dauer bestellt ist, wenn nichts anderes vorgesehen ist. Sollte die Stiftungsurkunde - ich habe das ja vorhin verlesen - eine beschränkte Mandatsdauer vorsehen, dann könnte im Rahmen eines Rechtsfürsorgeverfahrens der Stiftungsrat neu bestellt oder im Amt bestätigt bzw. wiederbestellt werden.Abg. Andrea Matt
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass ich auch noch einen Änderungsantrag zum Einfügen eines Absatzes habe - aber wir warten jetzt noch.Landtagspräsident Klaus Wanger
Jetzt behandeln wir den Änderungsantrag der Abg. Renate Wohlwend und zu dem gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, wir sollten uns ein bisschen noch über diesen Änderungsantrag unterhalten. Ich glaube, dass er gut gemeint ist, aber eigentlich die Stifterfreiheit einschränkt. Wenn wir den von der Regierung vorgeschlagenen Abs. 3 lesen, so steht ja: «Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen», also der Stifter kann etwas anderes vorsehen, das liegt völlig in der Stifterfreiheit. Und so wie Sie jetzt einen Abänderungsantrag stellen, so würde das Gesetz die Stifterfreiheit einschränken und den Stiftungsrat immer auf unbestimmte Zeit einsetzen, indem sie eine verbindliche gesetzliche Regelung schaffen. Das hier ist aber dispositives Recht und ich glaube, dass Sie allenfalls diesem Missverständnis unterlegen sind, dass hier der Stifter die Freiheit hat, eben in der Stiftungserklärung die Bestellungsdauer hier auch vorzusehen.
Bereits jetzt ist auch in Art. 180 Abs. 1 PGR vorgesehen - der gilt übrigens auch für das Stiftungsrecht -, dass, wenn nichts anderes in den Statuten geregelt wird, die Verwaltung auf drei Jahre bestellt wird. Wir wiederholen heute hier nur geltendes Recht im Stiftungsrecht. Und der Fall, den Sie geschildert haben, ist auch in Zukunft selbstverständlich zulässig. In den Statuten kann der Stifter von Anfang an sagen: Die Bestellung gilt auf unbestimmte Zeit. Dann ist es aber der Wille des Stifters und nicht das Gesetz schreibt es vor. Sie haben heute die Stifterfreiheit zu Recht hochgehalten und ich denke, das wäre eigentlich ein Argument, diese Stifterfreiheit hochzuhalten.
Was meines Erachtens aber sicherlich nicht geht, ist, dass der Stiftungsrat selbst einen Antrag stellt, sich selber zu verlängern in dieser Konstellation, wenn das Gesetz hier eine unbestimmte Dauer vorlegt. Aber das Gesetz - und in dem Sinne muss ich Sie korrigieren - das Gesetz sieht selbstverständlich vor, dass der Richter im Falle, wo es nötig wird, auf Antrag einschreiten kann und das sind die Änderungsrechte, die er dann in § 34 eben hat. Und dort, wenn es keinen Stiftungsrat mehr geben würde, würde er dieses Mandat dann auch so wieder verlängern. In dem Sinne kommt diese Regelung, wie wir sie hier vorschlagen, dem Willen des Stifters entgegen und entspricht auch dem heutigen Rechtsbestand und auch der heutigen Praxis.Abg. Renate Wohlwend
Dazu habe ich einen Kommentar und dann zwei/drei Fragen. Ich fange mit dem Kommentar an. Der klingt zwar ein bisschen gehässig, aber jetzt plötzlich reden Sie von der Stifterfreiheit bei dieser Bestellung. Und vorher, wenn ich das Argument der Stifterfreiheit aus meiner Sicht genannt habe, dann haben Sie das mit einem Federwisch weggetan. Aber gerade hier will ich noch einmal die Begründung nennen. Ich sage ja nicht, dass die Freiheit des Stifters eingeschränkt wird, indem prinzipiell auf unbestimmte Dauer bestellt wird. Ich sage «wird in der Regel» in meinem Änderungsantrag. Und das ist wirklich aus der Praxis beleuchtet. Stellen Sie sich vor, man hätte eine dreijährige Mandatsperiode. Sie sagen dann schon, der Richter kann das auf Antrag. Wer stellt denn den Antrag, dass bestellt wird? Das ist die erste Frage an Sie. Und die zweite Frage ist: Wie können Sie auch das mit dem 180a der Wiederbestellung oder Neubestellung nach Mandatsablauf vergleichen oder mit in diesem Rahmen von 180a und dessen Bestimmungen bringen?
Der Regelfall ist ja, dass wir ein oberstes Organ haben, das eben die Verwaltung bestellt. Und dann hält dieses oberste Organ seine Jahresversammlung ab und bestätigt den auf ein Jahr Gewählten oder auf fünf Jahre Gewählten wieder im Amt oder bestellt ein neues Verwaltungsorgan. Bei der Stiftung gibt es diese Art der Versammlungen nicht und es müsste dann tatsächlich, wenn eine dreijährige Mandatsperiode vorgesehen ist, ich weiss nicht - die Stiftungsaufsichtsbehörde - dann das kalendiert halten, um den Antrag beim Richter zu stellen. Warum soll nicht der Stiftungsrat selbst den Antrag stellen? Es ist ja damit nicht gesagt, dass er, wenn er sein Geschäft schlecht gemacht hat, auch wirklich wieder bestellt würde. Dafür schaltet er ja den Rechtsfürsorgerichter ein, das zu entscheiden. Ich würde also sehr beliebt machen, mit meinem Antrag zu gehen. Da fällt Ihnen auch kein Stein aus der Krone und ich glaube, dass es die Praxis begrüssen würde.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Auf die letzte Bemerkung gehe ich nicht ein. Ich glaube, ich habe schon mehrfach bewiesen, dass mir kein Stein aus der Krone fällt, wenn der Landtag gute Anträge gestellt hat. Ich glaube nicht, dass das ein guter Antrag ist, weil er der Stifterfreiheit nicht entgegengekommen wird. Der Stifter muss sich beim Vorschlag der Regierung zu Beginn beim Gründungsgeschäft äussern, ob er in der Stiftungsurkunde eine unbestimmte Dauer drin haben will oder wenn das nicht gemacht wird bzw. wenn nicht daran gedacht wird, ob eine unbestimmte Dauer drin ist, dann sieht das Gesetz drei Jahre vor. Und der Stifter hat dann wiederum die Möglichkeit, darüber nachzudenken. Wenn nicht daran gedacht wird im Gründungsgeschäft, dann gilt die gesetzliche Regelung gemäss Ihrem Vorschlag und dann wäre der Stiftungsrat quasi auf ewige Zeit hier dann so bestellt. Ich glaube, dass der Antrag der Regierung hier wirklich der Stifterfreiheit entgegenkommt.
Ich habe übrigens, das muss ein Missverständnis vielleicht in der Akustik sein, ich habe nicht von 180a gesprochen, ich habe von Art. 180 PGR gesprochen. Dort ist auch nicht von der Generalversammlung die Rede. Dort wird einfach gesagt, wie die Verwaltung zusammengesetzt ist und wie, wenn nichts anderes vorgesehen ist, wie lange die Dauer gilt. Und das sind diese drei Jahre, die dort vorgesehen sind. Und im Übrigen ist das Instrumentarium in § 34 gegeben. Ich denke, man sollte dem Antrag nicht folgen.Abg. Renate Wohlwend
Sagen Sie mir bitte noch, wer den Antrag an den Rechtsfürsorgerichter stellen soll.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Das können jegliche Beteiligte sein. Das steht in § 34 drin. Die Beteiligten haben Antragsrechte und die Beteiligten sind vorne definiert. Dazu gehören Organe. Dazu gehört eben nicht nur der Stiftungsrat. Dazu gehören auch andere, wenn die Organisation nicht mehr vollständig sein sollte. Und ansonsten, wenn der Stifter noch lebt, kann er mitunter auch ein anderes Organ - zu denen kommen wir dann noch - damit beauftragen, diesen Stiftungsrat neu zu bestellen. Das gibt es in der Praxis sehr häufig, dass nicht der Stiftungsrat selbst die Wiederbestellung vorsieht. Diesen Weg würden Sie ausschliessen. Der Stifter kann eben auch eine Vertrauensperson beauftragen, wenn er mit dem Stiftungsrat mitunter nicht zufrieden ist, und damit eben die Bestellung einem anderen Organ, einem Protektor oder wem auch immer, übertragen. Das sind die internen Gründe.Abg. Renate Wohlwend
Ich meine, der Regelfall ist schon, dass es ohnehin eine unbestimmte Dauer ist. Aber was Sie jetzt vorsehen ist effektiv praxisfremd. Der Stifter lebt nicht mehr. Der Stiftungsrat selbst darf diesen Antrag nicht stellen. Sie sagen, das kann doch nicht der Stiftungsrat selbst bestimmen, dass er wieder bestellt wird. Sagen Sie mir bitte, wer den Antrag stellt, wenn es nur den Stiftungsrat als Organ gibt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. § 34 sagt, wenn die Organisation nicht mehr gegeben ist, dann steht das Recht der Antragstellung auch den Stiftungsbeteiligten zu und zu den Stiftungsbeteiligten zählt mitunter auch der Stiftungsrat selbst. Dann geht er zum Fürsorgerichter. Sie sehen nur diese Möglichkeit vor. Ich sage nur: Stifterfreiheit bedeutet auch, wenn der Stifter sagen kann, ich möchte ein drittes Organ innerhalb dieser Organisation, und das kommt in der Praxis häufig vor - wird sich vielleicht nicht mit Ihrer Praxis decken -, dass halt andere Organe eingerichtet sind in Stiftungskonstrukten, dass diese dann mit dieser Aufgabe betraut sind. Und zu Lebzeiten wird er das wohl gerne selbst tun und nicht dem Stiftungsrat die Kompetenz erteilen, dass er selbst wieder zum Rechtsfürsorgerichter gehen kann und diese Verlängerung beantragen.Abg. Renate Wohlwend
Herr Präsident, ich stehe zu diesem Antrag, aber ich ziehe ihn zurück, denn die Argumentation widerläuft so meinem logischen Verständnis, dass ich denke, das hat keinen Sinn.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann haben Sie Ihren Antrag zurückgezogen. Über den haben wir also nicht mehr zu befinden. Dann steht aber noch ein Antrag der Abg. Andrea Matt im Raum, der mir vorliegt. Aber ich bitte Sie, diesen noch kundzutun.Abg. Andrea Matt
Ich möchte zwischen Abs. 2 und 3 einen neuen Absatz einführen, der lauten soll: «Bei Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter oder bei einer begünstigten Stellung des Stifters ist derselbe als Stiftungsrat ausgeschlossen».
Ich begründe das wie folgt: Wenn sich ein Stifter ein freies Abänderungs- und Widerrufsrecht vorbehält und überdies Einsitz im Stiftungsrat nimmt, gibt er im Ergebnis weder die Herrschaft über die Stiftung, noch seine Vermögensrechte aus der Hand. Dies führt dazu, dass ein Stifter in der Lage ist, seine Stiftung praktisch als Ein-Mann-Körperschaft auszugestalten. Dies widerspricht jedoch dem grundsätzlichen Stiftungsgedanken. Dazu ein Zitat von Dominique Jakob aus dem Buch «Schutz der Stiftung» Seite 210. Ich zitiere: «Möchte der Stifter de facto eine Ein-Mann-Gesellschaft regieren, hat er sich mit der Rechtsform Stiftung vergriffen». Um solche Stiftungen zu vermeiden, benötigt es somit eine Klausel in Form eines zusätzlichen Absatzes, mit der der Stifter als Stiftungsrat in den Fällen ausgeschlossen wird, in denen sich der Stifter ein Widerrufs- oder ein Änderungsrecht eingeräumt hat oder in denen er sich selbst begünstigt.
Aktuell besteht eine solche Regelung in § 49 Abs. 2 des Treuunternehmensgesetzes. Ich zitiere: «Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die anderen Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen». Wichtig ist es, dass es eben heisst, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme.
Diese bestehende Inkompatibilitätsklausel des Treuunternehmensgesetzes sollte in das neue Stiftungsrecht übernommen werden, da die Bestimmungen des Treuunternehmensgesetzes aufgrund der Kappung des Verweises - jetzt weiss ich nicht auswendig in welchem, aber ganz am Anfang - nicht mehr gelten wird. Übrigens kennt auch das österreichische Privatstiftungsrecht eine Unvereinbarkeitsbestimmung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir haben die Argumente ja anlässlich der 1. Lesung schon ausgetauscht und wir haben ja hier jetzt keine Änderung vorgeschlagen. Es haben sich damals auch der Abg. Rudolf Lampert und Landtagsvizepräsident Ivo Klein dazu geäussert, dass selbstverständlich nichts entgegensteht, dass der Stifter auch Mitglied des Stiftungsrats sein kann. Ich habe mir auch diese Bestimmung § 49 Abs. 2 TRUG angesehen. Zu erwähnen wäre auch Art. 918 Abs. 2 PGR in diesem Zusammenhang. Diese Bestimmung schliesst nach der geltenden Rechtsprechung nicht aus, dass der Treugeber sich Einflussrechte vorbehält. Selbst eine Identität von Treugeber und Treuhänder ist etwas ganz Normales, was nach dem Treuunternehmensrecht möglich ist. Es ist für uns nicht erkenntlich, was sich aus dem Treuunternehmensrecht hier für das Stiftungsrecht an Inkompatibilitäten ergeben soll. Wir übernehmen deshalb diesen Antrag des neuen Abs. 3 hier nicht.Abg. Andrea Matt
Ich denke, dass die Einführung dieses Absatzes wirklich wichtig wäre. Denn eine Stiftung, die komplett vom Stifter dadurch beherrscht wird, dass er zuerst einmal das Vermögen selbst in die Stiftung eingibt, dass er sich dann nicht trennt vom Vermögen, indem er sich ein Widerrufs- und Änderungsrecht vorbehält und sich dann gleichzeitig auch noch begünstigen kann. Wenn diese Bedingungen gegeben sind und dann der Stifter auch noch einmal Einsitz im Stiftungsrat nimmt, dann ist wirklich von einer Trennung und vom Grundgedanken des Stiftungsgedankens her nichts mehr übrig geblieben. Ich habe schon in der 1. Lesung gesagt, dass für mich diese Kombination ein Ad-absurdum-Führen des Stiftungsgedankens ist und deswegen bestehe ich auf diesem Antrag.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass hier wirklich alles gesagt ist und ich möchte auch nicht das, was anlässlich der 1. Lesung im Protokoll steht, hier wiederholen. Ich glaube, die Argumente wurden damals auch hier im Landtag von den Abgeordneten schon ausgetauscht, von den beiden, die ich vorher zitiert habe.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Frau Abg. Andrea Matt, ich möchte Sie doch noch bitten, obwohl uns der Vorschlag vorliegt, diesen kurzen Vorschlag nochmals vorzutragen.Abg. Andrea Matt
Es würde einen neuen Abs. 3 geben: «Bei Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter oder bei einer begünstigten Stellung des Stifters ist derselbe als Stiftungsrat ausgeschlossen».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Antrag der Abg. Andrea Matt gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt. Dann stimmen wir ab. Wer dem § 24 in der hier vorliegenden Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
Damit ist diesem § 24 zugestimmt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:05 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:35 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort und kommen zu § 25.
Ich bitte, mit der Lesung dieses Paragraphen zu beginnen.§ 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 25 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte beliebt machen, die «gute Geschäftsführung» durch eine «sorgfältige Geschäftsführung» zu ersetzen in Abs.1. Der Ausdruck «gute Geschäftsführung» ist zu unbestimmt und deshalb schlage ich die allgemein anerkannte Formulierung «sorgfältige Geschäftsführung» vor. Übrigens auch im Art.182 Abs.2 wurde die Geschäftsführung als «sorgfältige Geschäftsführung» bezeichnet und nicht als «gute Geschäftsführung».Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Der Verweis auf Art.182 b Abs.2 ist richtig. Wir sind auf «gute Geschäftsführung» gekommen, weil wir das von Good Governance übersetzt, also diese «gute Geschäftsführung» übernommen haben. Inhaltlich materiell gelten unsere Ausführungen dann trotzdem. Sollte dem Antrag zugestimmt werden - ich möchte sagen - das ist schlussendlich Geschmacksache.Abg. Andrea Matt
Ich denke, es ist sinnvoll, dass wir in der Wortwahl bleiben, die im juristischen System eigentlich üblich ist. Und das ist einfach die «sorgfältige Geschäftsführung».Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann stimmen wir über den Antrag ab. Wer dem Antrag der Abg. Andrea Matt zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
10 Stimmen bei 23 Anwesenden. Somit ist diesem Antrag nicht zugestimmt und wir stimmen über §25 ab, wie er hier vorliegt. Wer dem Antrag §25 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
21 Stimmen bei 23 Anwesenden. Dann können wir weiterlesen. § 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter. § 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 27 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich habe in §27 zwei Abänderungsvorschläge und bitte auch über diese getrennt abzustimmen. Ich möchte das so machen, wie wir das bisher gemacht haben, dass ich zuerst den einen zur Diskussion stelle, wir den fertig diskutieren und ich erst danach dann den zweiten bringen werde. Der erste Änderungsvorschlag betrifft Abs.2: Ich möchte den ersten Satz ergänzen. Er soll neu lauten: «Die Revisionsstelle muss von der Stiftung sowie den Mitgliedern, ihrer Organe und deren Beteiligungen unabhängig sein».
Ich begründe das wie folgt: Insbesondere für die Stiftungen, die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, ist eine Unabhängigkeit der Revisionsstelle wichtig. Es sind dies die gemeinnützigen Stiftungen und die Stiftungen, die freiwillig gemeldet werden. Es ist schon später am Abend. Ich bin jetzt echt etwas müde. Diese Revisionsstelle sollte nicht nur von der Stiftung selbst, sondern auch von den Mitgliedern ihrer Organe und deren Beteiligungen unabhängig sein. Es kann eben sein, dass eine Treuhandgesellschaft und eine Revisionsstelle von den gleichen Personen beherrscht werden und in diesen Fällen sollten wir eben dafür Sorge tragen, dass im Gesetz es verunmöglicht wird, dass dann die Revision innerhalb der Beteiligung gemacht werden kann.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich erachte das zwar selbstredend, aber ich werde das unterstützen. Es unterstreicht nur wovon wir rein gedanklich, wenn wir in diesem Geschäft tätig sind, ja ausgehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte darauf wie folgt antworten: Die Bestimmung des Abs.2 haben wir ja aus dem schweizerischen Recht rezipiert und so auch wortwörtlich hier einfliessen lassen. Die Vorteile einer solchen Bestimmung geben dann auch den Grund, dass man auf bestehende Rechtsprechung und allenfalls sich fortentwickelnde Rechtsprechung zurückgreifen kann. Der erste Satz im bestehenden, im vorgeschlagenen Abs.2 ist ja eine Generalklausel, die dann durch eine demonstrative Aufzählung im Abs.2 am Schluss ergänzt wird. «Als Revisionsstelle sind insbesondere ausgeschlossen, wer: 1.» - und dann komme ich zum ersten Punkt - «einem anderen Stiftungsorgan angehört». Das sind die Mitglieder ihrer Organe wie im Antrag begehrt. Dieser Fall ist durch die Ziff.1 schon abgedeckt und durch die Ziff.3 noch verstärkt «wer enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat». Das sind Mitglieder, Mitglieder ihrer Organe.
Dann zum Bereich der Beteiligungen: Ich denke, dass gemeint ist die Unabhängigkeit von Verbandspersonen, an denen die Stiftung beteiligt ist. Beteiligungen als solches, das ist kein rechtstechnischer Begriff. Auch das ist in Abwicklung der Generalklausel abgedeckt. Ich möchte aber davor warnen - warnen ist vielleicht zu viel gesagt - ich möchte darauf hinweisen, dass es nicht unüblich ist, dass eine Revisionsstelle bei verschiedenen Unterunternehmen durchaus tätig sein kann. Solche Konzernstrukturen gibt es heute. Ich glaube, dass die Fortentwicklung dieser Unabhängigkeitskriterien - dieses Anliegen verstehe ich durchaus - der Rechtsprechung zugänglich ist, diese Absolutheit aber, meines Erachtens, nicht der Klarheit in diesem Sinne, wie sie jetzt formuliert ist, dienen kann.Abg. Andrea Matt
Ich halte an meinem Antrag fest. Ich denke, dass gerade insbesondere angesichts der Kleinheit unseres Marktes und der Verflochtenheit, aber auch unter der internationalen Beobachtung, unter der wir stehen, dass dieses rechtfertigt, dass man tatsächlich eine Unabhängigkeit auch bei den Firmenstrukturen vorsieht. Und ich brauche eben dieses «sowie den Mitgliedern ihrer Organe und deren Beteiligungen». Das muss man in einem sehen. Unten, diese Ziffern, die schliessen die Beteiligungen nicht aus. Ich halte es aber wirklich für wichtig, dass wir hier für eine saubere Unabhängigkeit sorgen und wirklich trennen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie das zu verstehen ist. Aber wenn man zum Beispiel eine Revisionsstelle hat, dann ist es ja nicht unüblich, dass diese Revisionsstelle in einem Konzernverbund überall dieselbe ist. Im Gegenteil, es ist sogar gewünscht. Und wenn eine Stiftung in einem solchen Konzernverbund drin ist, bin ich der Meinung, ist es sogar von Vorteil. Weil heute ist es bei grossen Konzernen oder überhaupt bei Konzernen üblich, dass dieselbe Revisionsstelle bei allen Gruppengesellschaften quasi tätig ist. Alles andere ist heute eher unüblich.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Genau diese Fallkonstellation wollte ich ansprechen. Es gibt bei uns zahlreiche Holding-Stiftungen, die sehr, sehr viele Unternehmen halten. Da macht es meines Erachtens eben durchaus Sinn, dass die Beteiligungen von derselben Revisionsstelle revidiert werden, wie auch die Holding-Stifung selbst. Das ist kein unüblicher Vorgang. Die entsprechenden Revisionsgesellschaften unterstehen einer Aufsicht. Sie haben die entsprechenden Qualifikationen. Das war mein ursprüngliches Anliegen. Ich habe nur mit meinem ersten Votum zum Ausdruck gebracht, dass der Bereich der Mitglieder ihrer Organe auch explizit hier abgedeckt ist durch die Ziff.1 und in Verbindung mit der Ziff.3 sogar noch verstärkt.
Ich finde es sehr wichtig, dass wir diese Diskussion hier führen. Ich habe Ihnen ja auch schon einmal verlauten lassen, dass geplant ist, zum neuen Stiftungsrecht hier auch einen Kommentar zu machen. Ich glaube, dass solche Fragen eben auch in den Kommentar hineingehören, dass man dort die Fortentwicklung dieses Rechtsbegriffes der Unabhängigkeit dort fortentwickeln könnte. Deshalb sollte man eigentlich den Vorschlag - wie er hier ist - verabschieden.Abg. Andrea Matt
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es ja in Abs.1 klargestellt ist, dass hier nur diejenigen Stiftungen betrachtet werden, die der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen. Das sind im Wesentlichen die gemeinnützigen oder solche, die man freiwillig unterstellt hat. Es ist nicht die grosse Masse der Stiftungen. Soweit mir bekannt ist, bestehen jetzt erst ungefähr 600 Stiftungen in diesem Bereich und ich denke, dass eine saubere Unabhängigkeit der Revisionsstelle insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen wichtig ist.Abg. Renate Wohlwend
Danke. Ich unterstütze den Antrag der Abg. Andrea Matt, weil ich es anders verstehe als der Landtagsvizepräsident und der Herr Regierungschef-Stellvertreter. Deswegen habe ich auch gesagt, ich denke, dass diese Unabhängigkeit selbstredend ist. Ich denke nicht, dass es um Revision im Sinne einer Konsolidierung geht, sondern, dass die Abg. Matt damit meint, eine Revisionsstelle, die auch vom Stiftungsrat oder einem anderen Organ der Stiftung unabhängig ist und nicht in einem Verbund steht. Also praktisches Beispiel: In einer grossen Kanzlei ist jemand Stiftungsrat und im oberen Stockwerk hat er die Anwaltei sitzen und im dritten Stockwerk unter dem Dach sitzt der Wirtschaftsprüfer. Alle sind miteinander «verbandelt» und die Abg. Matt will, dass die unabhängig voneinander sind. Dass es nicht geht, dass ich im Erdgeschoss den Kunden empfange, Stiftungsrat bin und die Revisionsstelle unter dem Dachgeschoss einschalte, obwohl ich sie zumindest indirekt wirtschaftlich auch beherrsche. Deswegen unterstütze ich den Antrag. Wenn ich das allerdings falsch verstanden habe, dann bitte ich die Abg. Matt, mir das nochmals zu erklären.Abg. Andrea Matt
Sie haben das richtig verstanden. Ich möchte dazu allerdings ausführen, dass es für mich jetzt auch, wenn das unter einem Dach ist und wenn das drei verschiedene Firmen sind, aber sie sind miteinander verbandelt, dann sind das für mich eben Beteiligungen. Ich denke, im Interesse einer wirklichen Unabhängigkeit sollten wir solche Möglichkeiten ausschliessen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. «Verbandelt» heisst in unserer Sprache hier die Ziff.3 «verwandtschaftliche Beziehungen». Genau das wollen wir hier ja abdecken. Das war nur meine Argumentation bisher und alle anderen Argumente zur Weiterentwicklung der Unabhängigkeit - ich möchte ja nur dafür plädieren -, die sollte man der Rechtsprechung überlassen, die sollte man einer Kommentarliteratur überlassen. Wir haben eine saubere Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Recht hier übernommen. Ich glaube, dass wir inhaltlich nicht gross auseinander liegen. Mein Anliegen ist nur - und deshalb finde ich auch die Diskussion gut, deshalb finde ich es auch gut, dass in den Protokollen drinsteht -, dass diese Weiterentwicklung hier auf einer sauberen Rechtsgrundlage bestehen bleiben soll und eben der Begriff der Beteiligungen, einer ist der im PGR, sonst eben auch nicht vorkommt in der Form, in diesem Zusammenhang, was Sie meinen mit Beteiligungen.Abg. Andrea Matt
Dann bitte ich, zuerst einmal darum zu sagen, welches denn der richtige Begriff des PGR wäre, dann wäre ich gerne bereit, meinen Antrag abzuändern und den von Ihnen vorgeschlagenen Begriff einzusetzen. Ich denke allerdings, dass wir wirklich darauf achten sollten, dass, wenn es drei verschiedene Firmen sind und die Firmen werden aber über das Vermögen von der gleichen Person oder von verwandten Personen beherrscht, dass dann diese Firmen eben nicht unabhängig sind und ich möchte vermeiden, dass dann solche Firmen quasi gemeinsam tätig werden. Es soll wirklich eine saubere Unabhängigkeit der Revisionsstelle gewährleistet sein.Abg. Heinz Vogt
Danke schön, Herr Präsident. Also in Abs.2 in der bestehenden Vorlage steht ja «Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein». In der Praxis sieht das so, dass in der Annahmeerklärung die Revisoren das auch so bestätigen und ich denke, hier hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auch die Möglichkeiten zu überprüfen, ob hier Ausschlussgründe vorliegen. Wenn nicht, wenn die vorliegen, wird das Registeramt die Revisionsstelle nicht zulassen.
Es gibt auch noch weitere Gründe, die eine fehlende Unabhängigkeit indizieren können. Zum Beispiel - das ist bei uns der Fall im Berufsstand -, wenn jemand abhängig ist zum Beispiel von einem Honorarvolumen von einem gewissen Konzern. Bei der Treuhandkammer in der Schweiz sind das zum Beispiel zehn Prozent. Das Honorarvolumen darf nicht mehr als zehn Prozent sein. Dann ist es auch schon Ausschlussgrund, dass man nicht unabhängig ist, weil man dann vielleicht gewisse Entscheidungen tätigen könnte, die wirtschaftlich vielleicht in einem Zusammenhang gesehen werden könnten mit dem ausstehenden Honorarvolumen. Ich denke, die Formulierung, wie ich sie interpretiere, die genügt vollends und ich denke auch, dass wird dann im Kommentar, den ich im Übrigen sehr begrüsse, auch ausreichend gewürdigt werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte nur das ergänzen, was der Abg. Heinz Vogt gesagt hat. Er hat gesagt, das GBOERA hätte die Möglichkeit vielleicht - und das steht ja gerade im übernächsten Satz: «Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen». Das wird sie auch tun müssen und in dem Sinne trifft die Revisionsstelle die Beweislast ihrer Unabhängigkeit und im Zweifelsfall wird das GBOERA hier die Unabhängigkeit prüfen müssen.Abg. Heinz Vogt
Ich habe noch ein Argument vergessen: Es wird die EU-Abschlussprüferrichtlinie in Kürze in Liechtenstein implementiert und da wird eine Unterstellung unter die FMA passieren. Alle Wirtschaftsprüfer und auch Treuhänder, die solche Prüfungen vornehmen werden, und da sind auch gewisse Kontrollen vorgesehen. Man nennt das im Fachjargon auch Peer Review. Dabei prüft ein anderer Prüfer oder ein Amt, ob die Revisionsstelle die Arbeit richtig macht und auch die Unabhängigkeitsvoraussetzung nicht verletzt. Ich denke, hier muss man sich jetzt keine Ängste machen. Ich denke hier, dieser Artikel genügt mir. Ich bin selber von dieser Branche und denke, das ist so ausreichend formuliert.Abg. Andrea Matt
Ich habe gute Gründe, weswegen ich an meinem Vorschlag festhalte. Ich bitte den Vizeregierungschef noch, mir noch einen Wortvorschlag für «Beteiligungen» zu machen, ansonsten werde ich einfach an diesem Wort festhalten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich tue mir schon schwer, eine Formulierung zu finden für einen Antrag, den ich eigentlich nicht will. Ich habe nur einleitend bei meinem allerersten Votum zu diesem Abs.2 vom §27 gesagt, ich vermute, dass Sie Verbandspersonen meinen, an denen die Stiftung beteiligt ist. Das war meine Intention, aber ob das richtig ist, das müssen Sie beurteilen. Das kann ich ..., das habe ich einmal beim Energieeffizienzgesetz getan, einen Antrag zu stellen. Das glaube ich, ist heute nicht mehr meine Aufgabe.Abg. Andrea Matt
Ja, dann interpretiere ich jetzt Ihre Antwort so, dass «Verbandspersonen» das richtige Wort ist und stelle den Antrag, dass der erste Satz lauten soll: «Die Revisionsstelle muss von der Stiftung sowie den Mitgliedern ihrer Organe und deren Verbandspersonen unabhängig sein».Landtagspräsident Klaus Wanger
Anstelle «Beteiligungen», wie es uns hier vorliegt, würde es «Verbandspersonen» heissen.
Abg. Andrea Matt
Nein, wir lassen das mit den Beteiligungen. Punkt. Landtagspräsident Klaus Wanger
Ich wollte nur der Ordnung halber fragen, weil das muss im Protokoll nachher entsprechend richtig festgehalten werden. Also, es heisst dann: «Die Revisionsstelle muss von der Stiftung sowie den» - neu - «den Mitgliedern ihrer Organe und deren Beteiligungen unabhängig sein».Abg. Andrea Matt
Und dann geht aber der restliche Absatz wie ....Landtagspräsident Klaus Wanger
Ja, das ist anzunehmen. Gut, dann stimmen wir ab. Wer diesem Ergänzungsantrag der Abg. Andrea Matt zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
8 Stimmen. Diesem Antrag ist nicht zugestimmt.
Abg. Andrea Matt
Ich habe noch die zweite Änderung. Die betrifft Abs.4, und zwar möchte ich auch in diesem die Möglichkeit, den Bericht durch eine Bestätigung zu ersetzen, streichen. Es handelt sich um eine Änderung des dritten Satzes. Statt «Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde» möchte ich den Satz: «Dieser hat auch zu enthalten, dass die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde».
Ich begründe das wie folgt: Eine Bestätigung kann keinen Bericht ersetzen, wenn die im Gesetz verankerte Aufsicht glaubwürdig sein soll. Hier schliesse ich mich den Bedenken der Finanzmarktaufsicht, die diese in ihrer Stellungnahme abgegeben hat, an und möchte dazu einfach darauf hinweisen, dass es hier ja um die gemeinnützigen Stiftungen geht und dass es mir gerechtfertigt erscheint, bei diesen Stiftungen doch auf dem Bericht zu bestehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, ich kann es sehr kurz machen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es gilt seitens der Regierung das zu §11 Abs.4 Gesagte. Das ist ja die identische Bestimmung, die vorne schon zur Abstimmung gelangt ist.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen, den sie vorgetragen hat. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
5 Stimmen. Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt und wir stimmen nun über §27 ab. Wer diesem Paragrafen in dieser unveränderten Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen. § 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 30 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Jetzt sind wir tatsächlich beim Widerrufsrecht angelangt und ich bitte den Vizeregierungschef zu erläutern, wie er das im Hinblick auf den Vermögensschutz sieht. Die Rechtsprechung in Österreich geht davon aus, dass, wenn ein Widerrufsrecht vereinbart wird, dass nicht wirklich eine Trennung des Vermögens stattgefunden hat und dass in diesen Fällen das Stiftungsvermögen dem Stifter weiterhin zuzurechnen ist. Aus diesem Grund habe ich auch schon Empfehlungen gehört, die dahingehen, dass man tatsächlich freiwillig auf das Widerrufsrecht verzichten solle.Abg. Paul Vogt
Ich spreche mich aus grundsätzlichen Überlegungen gegen jedes Widerrufsrecht aus. Meines Erachtens verträgt sich das nicht mit dem Stiftungsgedanken und es verträgt sich auch nicht mit dem §1, wie wir den jetzt formuliert haben. Ich verzichte aber auf einen Abänderungsantrag respektive auf einen Streichungsantrag, weil er ohnehin keine Chance hat.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich spreche mich für die Beibehaltung dieses Widerrufsrechts aus. Es ist ja dispositives Recht, das heisst, es kann vorgesehen werden. Ich glaube, die Frage, wie das dann zu behandeln ist: Wenn man beide Varianten hat, spielt das für mich nicht so eine Rolle, was das ausländische Recht da regelt. Wenn man will, dass das Stiftungsvermögen vollständig getrennt wird, dann verzichtet man auf das Widerrufsrecht. Man berücksichtigt es also in den Stiftungsdokumenten nicht und nur der, der will, kann das Widerrufsrecht vorsehen. Von daher hat man hier beide Möglichkeiten. Ich denke, für die Gestaltung in der Praxis ist das sehr wichtig.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die Frage, die mir jetzt seitens der Abg. Andrea Matt gestellt wurde, kann ich per se natürlich nicht beantworten, weil es meines Erachtens auch darauf ankommen könnte oder ziemlich sicher kommen wird, um welchen Rechtsbereich es geht. Handelt es sich um das österreichische Steuerrecht, so können wir darauf sowieso keinen Einfluss ausüben, wenn es eine liechtensteinische Stiftung betrifft und allenfalls ein österreichischer Stifter diese Stiftung gegründet und sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat. Dasselbe gilt aber auch mit Bezug auf die Frage, ob es dann vielleicht erbrechtlich nicht anerkannt wird oder ob es rein stiftungsprivatrechtlich nicht anerkannt wird. Ich kann Ihnen hier beim besten Willen keine Antwort geben. Und die Frage, ob es innerstaatlich in Liechtenstein eine Auswirkung hat, wenn ein Liechtensteiner Stifter ein Recht auf den Widerruf sich vorbehält, das wird die Rechtsprechnung dann dementsprechend zeigen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Fragen zu §30 mehr gibt, dann können wir über diesen Paragrafen abstimmen. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
19 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen. § 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte weiterlesen.§ 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 36 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Danke. Ich möchte mich zuerst bei der Regierung bedanken. Ich finde es toll, dass die Nichtpfändbarkeit der Stifterrechte auf Vorschlag der Regierung draussen ist und ich hier keinen Antrag dafür zu stellen brauche. Weniger toll finde ich immer noch den Abs.1, weswegen ich Ihnen eine Abänderung vorschlage. Neu soll er heissen: «Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläuber von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkures insoweit nicht entziehen dürfen, als dieser Anspruch zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Begünstigten erforderlich ist. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient».
Ich begründe das wie folgt: Das von der Regierung vorgeschlagene Vollstreckungsprivileg im Hinblick auf die begünstigten Rechte, auch begünstigte Privilegien genannt, dürfte im Ausland Aufsehen erregen und der internationalen Akzeptanz der Stiftung schaden, weil mit dieser Bestimmung die Stellung der Gläubiger relativ zur bestehenden Rechtslage verschlechtert wird. Die Regierung begründet diesen Absatz damit, er stelle die Umsetzung des bestehenden Art.567 Abs.3 dar. Im bestehenden Stiftungsrecht gelten darüber hinaus aber auch die Bestimmungen des Treuunternehmensgesetzes. Im Hinblick auf den Gläubigerschutz ist damit auch der §138 des Treuunternehmensgesetzes zu beachten. Mit der von mir vorgeschlagenen Ergänzung soll verhindert werden, dass Gläubiger zu kurz kommen. Wer seine Schulden nicht bezahlt, sollte sein Vermögen nicht vor Gläubigern in einer Stiftung schützen können.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke schön, Herr Präsident. Ich begrüsse auch diese Anpassung der Regierung. Für mich macht es auch inhaltlich keinen Sinn, wenn ein Widerrufsrecht besteht, dass man dann auch noch diese vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen hat wie in der alten Fassung. Diese Änderung finde ich vom System her sehr gut. Allerdings finde ich dann den Vorschlag der Abg. Andrea Matt weniger gut. Wenn wir das machen, dann haben wir den Kern dieser ganzen Vorlage kaputt gemacht. Im «Futuro» ist diese Asset Protection, also dieser Schutz des Vermögens, ja vorgesehen. Wenn wir dem Antrag der Abg. Matt folgen, dann glaube ich, können wir auch «Futuro» vergessen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch etwas zu diesem Abs.1 sagen: Ich denke, man darf ihn nicht isoliert betrachten. Sie haben die Befürchtung hier vorgetragen, dass man die Befürchtung hat, dass beliebige Stiftungsleistungen einfach pfändungsfrei gestellt werden können. Das ist selbstverständlich nicht der Fall. Familienstiftungen haben wir definiert. Wenn Sie vorne schauen im §2 Abs.4, so ist klar, was eine Familienstiftung ist. Familienstiftungen sind nur die, die der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen dienen dürfen. Das ist schon eingeschränkt. Da kann man nicht beliebige Leistungen hier pfändungsfrei stellen. Man muss diesen §36 - damit auch fürs Protokoll gesagt - mit diesem §2 Abs.4 lesen und damit ist klar, wo Leistungen pfändungsfrei gestellt werden können.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Auch ich begrüsse die Streichung dieses Abs.2 im Vergleich zur ersten Vorlage. Beim Änderungsantrag der Abg. Andrea Matt muss ich gerade noch nachdenken, denn das Argument, das jetzt der Herr Vizeregierungschef genannt hat, dass ja die Familienstiftungen eben speziell erwähnt sind, wird wahrscheinlich den Änderungsantrag der Abg. Andrea Matt praktisch wiederholen oder doppelspurig machen. Prinzipiell würde ich ihn gerne unterstützen, aber jetzt brauche ich gerade, während diskutiert wird, noch eine Überlegungspause. Abg. Andrea Matt
Ich bin mir bewusst, dass das Ziel vieler Marktteilnehmer ein verbesserter Vermögensschutz ist. Ich denke aber auch, dass wir in der Entwicklung unseres Finanzplatzes auf die internationale Akzeptanz achten müssen. Und dies ist eine der drei Bestimmungen, die am schärfsten im Ausland kritisiert worden sind. Die aus meiner Sicht schwer wiegenste Bestimmung, auf diese hat die Regierung verzichtet und deswegen wird es mir auch möglich sein, dem Stiftungsrecht als Gesamtvorlage zustimmen zu können. Ich bin zur Überzeugung gekommen, dass die Verbesserungen dieser Vorlage relativ zum bestehenden Recht für mich sehr stark wiegen. Nichtsdestotrotz störe ich mich sehr an dieser Bestimmung und möchte beliebt machen, im Sinne einer internationalen besseren Akzeptanz der Stiftung meinen Antrag zu unterstützen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke. Ich möchte nur darauf hinweisen, wenn wir das so machen, wie von der Abg. Andrea Matt vorgeschlagen, dann wird es erhebliche, um nicht zu sagen, massive Auswirkungen in der Praxis haben. Und das muss sich der Landtag auch bewusst sein.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach das noch einmal wiedergeben, was ich vorhin schon gesagt habe. Der Begriff der Familienstiftung ist klar definiert und nur in dieser Zweckbestimmung gemäss §2 Abs.4 darf sich auch der Stiftungsrat verhalten, nämlich zur Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen. Und wenn Sie dann ein zusätzliches Element hier einbauen mit dem notwendigen Unterhalt für was, ich denke, da schaffen Sie eine neue Inkompatibilität, eine neue Auslegung, die es so nicht braucht. Und deshalb hoffe ich, hier Klarheit geschaffen zu haben, dass der Stiftungsrat hier nicht im rechtsfreien Raum sich bewegt, sondern im Rahmen dessen, was eine Familienstiftung gemäss Legaldefinition von §2 Abs.4 tun kann. Also diese Befürchtung, sämtliche Leistungen pfändungsfrei stellen zu können, ist per Definition der Familienstiftung schon ausgeschlossen.Abg. Andrea Matt
Danke. Ich denke, für den Finanzplatz äusserst wichtig ist der Ruf Liechtensteins und des Finanzplatzes Liechtenstein. Und deswegen schlage ich diese Bestimmung vor. Es gibt tatsächlich Rechtsordnungen, die spezielle Gesetzesparagrafen für die liechtensteinischen Familienstiftungen schaffen, weil sie eben der Meinung sind, dass die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen Liechtensteins einen zu starken Vermögensschutz beinhalten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über Ihren Antrag abstimmen. Würden Sie den bitte nochmals bekannt geben.Abg. Andrea Matt
Abs.1 soll lauten: «Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkures insoweit nicht entziehen dürfen, als dieser Anspruch zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Begünstigten erforderlich ist. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient».Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Sie haben den Antrag der Abg. Andrea Matt gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
4 Stimmen. Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Dann stimmen wir ab über §36. Wer dem §36 in der hier vorliegenden Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann lesen wir weiter. § 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir lesen weiter.§ 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 39 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich bitte Sie, mir zu erlauben, dass ich hier eine Frage stelle. Mir ist das bei der 1.Lesung untergegangen und es ist auch meines Wissens noch nicht in den Materialien: Wenn der Herr Regierungschef-Stellvertreter mir ein Beispiel nennen kann, wann und wie eine Stiftung in Konkurs geht, denn sie verwaltet ja nur Vermögen für einen bestimmt bezeichneten Zweck. Also, in welcher Situation kann es einen Konkurs geben?Abg. Andrea Matt
Ich möchte einen Änderungsantrag stellen. Und zwar möchte ich beantragen, dass in Abs.2 die Ziff.4 gestrichen wird, den Auflösungsbeschluss zu fassen sobald andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind, also dass dieser Satz gestrichen wird. Die Bestimmung in Ziff.4 ist zu unbestimmt, damit hier jeder beliebige Auflösungsgrund denkbar ist. Beispielsweise könnte aufgrund der Ziff.4 die Stiftungsurkunde eine Bestimmung enthalten, die eine Auflösung der Stiftung dann vorsieht, wenn der Stiftungsrat im Interesse der Begünstigten einen entsprechenden Beschluss fasst. Mit so einer Bestimmung würde ein Stiftungsrat eine dem Widerrufsrecht des Stifters fast gleichzusetzende Kompetenz erhalten. Dies widerspricht meine Erachtens jedoch dem Grundverständnis einer Stiftung. Die Auflösungsgründe der Ziff.1 bis 3 enthalten alle für eine Auflösung wichtigen Gründe.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Wohlwend, ich kann Ihnen aus meiner früheren Praxis, als ich noch bei der Steuerverwaltung gearbeitet habe, einfach berichten, dass auf Antrag des Stiftungsrates sehr häufig Konkursanträge gestellt wurden, wenn die CHF30'000 Mindestkapital unterschritten wurden und dann schlussendlich auch das Honorar nicht mehr bezahlt werden konnte und dann schlussendlich Steuern aufgehäuft waren und die eben auch nicht bezahlt wurden. Das war ein Grund, weshalb eben Stiftungen auch in Konkurs geraten können und deshalb haben wir das hier im Jahre 2006 im Dezember so explizit geregelt, dass es dazu dann eben auch einen Beschluss braucht.
Zum Antrag der Abg. Andrea Matt: Nein, ich glaube nicht nur, ich muss es so sagen: Sie schiessen damit weit über das Ziel hinaus. Wie gesagt, haben wir diese Auflösungsgründe im Dezember 2006 anlässlich einer PGR-Revision genau deswegen so strikt geregelt, dass wir eben ein sehr konsistentes Auflösungsverfahren auch haben. Damals wurde die Bestimmung meines Wissens einhellig verabschiedet.
Es bestehen auch Ihre Befürchtungen nicht, weil diese Bestimmung angelehnt ist an §35 Abs.2 Ziff.4 des österreichischen Privatstiftungsgesetzes. Dem folgt diese Bestimmung sogar wortwörtlich und im österreichischen Schrifttum - und an das wird man sich auch bei uns halten und das kommt dann auch im Kommentar zum Ausdruck - wird klar die Auffassung vertreten, dass der Stifter die Auflösung der Stiftung nicht in das freie Ermessen des Stiftungsrats oder eines anderen Organs legen darf. Eine Auflösung aus den hier genannten anderen Gründen, die eben in der Stiftungsurkunde genannt sein müssen, das müssen objektive Gründe sein und solche kann es natürlich durchaus geben und die müssen auch objektiv nachprüfbar sein. Und diese Regelung wird deshalb auch für das liechtensteinische Recht oder diese Auffassung wird auch für das liechtensteinische Recht relevant sein und ich denke, dass mit diesem Än-derungsvorschlag eine überhaupt in diesem engen Rahmen nicht missbrauchsanfällige Gestaltungsmöglichkeit gestrichen würde.Abg. Andrea Matt
Es ist so, dass ich tatsächlich im Dezember 2006 dieser Bestimmung zugestimmt habe. Ich muss aber auch sagen, dass ich damals überhaupt nicht in das Stiftungsrecht eingearbeitet war und ich heute, nachdem ich mich in das Stiftungsrecht eingearbeitet habe, anders denke. Ich stimme aber mit Ihnen in dem Punkt überein, dass ich mit objektiven Kriterien leben könnte und dass ich deshalb begrüsse, dass Sie das hier so ausgeführt haben und dass es damit auch in diesem Sinne ausgelegt werden wird und deshalb verzichte ich auf meinen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über §39 abstimmen, wie er hier vorliegt. Wer diesem §39 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen. § 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Wir lesen weiter.§ 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann lesen wir weiter. Art. 553 bis 570 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 553 bis 570 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann lesen wir weiter.Art. 955a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 955a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
24 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.§ 66c SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 66c SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
23 Stimmen bei 25 Anwesenden.
Wir lesen weiter.II. Übergangsbestimmungen Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. Übergangsbestimmungen Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen, die darauf hinzielen, dieses hier zu beschliessende Gesetz künftig für sämtliche Stiftungen, für die so genannten alten als auch für die künftig zu errichtenden zur Anwendung zu bringen. Es ist aus meiner Sicht rechtsstaatlich höchst bedenklich, dass wir für dasselbe Instrument Stiftung zweierlei Rechtsordnungen nebeneinander haben. Ich konnte zwischen der 1.Lesung und heute oder schon ziemlich bald nach der 1.Lesung aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass die Marktteilnehmer selbst bereit sind, alte Stiftungen, sanierungsbedürftige Stiftungen anzupassen, und ich denke, dass das auch machbar ist, wenn man die Fristen etwas verlängert, die die Regierungsvorlage heute vorsieht. Nach meinem Dafürhalten hat gerade bei dieser Bereitschaft der Marktteilnehmer, die sanierungsbedürftigen Stiftungen aus den Schränken zu holen und anzupassen - diese Tatsache gibt der Politik die Chance, effektiv auf einen aktuellen Stand zu kommen, und ich glaube, das ist auch zumutbar. Es dient der Rechtssicherheit und wir werden künftig sowohl in der Praxis als dann eben auch in der Rechtsprechung nur noch von einem Gesetz, dem jetzt zu beschliessenden, ausgehen können.
Ich erinnere daran, dass bei der grossen Gesellschaftsrechtsreform des Jahres 1980 sämtliche juristischen Personen, also nicht nur Stiftungen, sondern vor allem auch Aktiengesellschaften und Anstalten, dem damals beschlossenen Gesetz anzupassen waren. Damals hat der Gesetzgeber eine sehr grosszügige Übergangsfrist von nahezu drei Jahren gewährt und sämtliche Marktteilnehmer haben das auch bewältigen können. Warum sollte das dann nicht für die Stiftungen möglich sein?
Die Kontrolle und Anpassung aller alten Stiftungen ist, wie ich schon gesagt haben, zumutbar, dient nicht nur den Marktteilnehmern, der Rechtsprechung und der Klientschaft, sondern gibt auch ein sauberes Bild. Und der Marktteilnehmer, der sich dafür vielleicht nicht so sehr begeistern kann, seine sanierungsbedürftigen Stiftungen auf das Pult zu legen und Ordnung zu machen, der würde dann doch bestärkt, wenn wir hier einen klaren gesetzlichen Auftrag dazu erteilen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Wir hatten am 31. Mai zwischen den Koalitionspartnern eine Informationsveranstaltung und haben genau diese komplette Überführung aller Stiftungen in neues Recht diskutiert. Es gab da viele offenen Fragen. Also zum einen, ich glaube, es geht gar nicht um diesen zumutbaren oder nicht zumutbaren Arbeitsaufwand. Die Regierung hat uns dann versprochen und das auch gemacht. Es ging dann auch an alle drei Fraktionen. Mit Schreiben vom 6. Juni hat sie uns eigentlich eine tabellarische Übersicht zusammengestellt, wo denn über die Anwendung des neuen Stiftungsrechts auf Altstiftungen und wie das zu handhaben ist pro Paragraf. Ich möchte es jetzt auch nicht überstrapazieren, aber vielleicht den Schlussbereich doch noch kurz zitieren, wo dann eben darauf hingewiesen wird, dass es eigentlich nicht um den Arbeitsaufwand geht, sondern - ich zitiere: «Bei den Bestimmungen des neuen Rechts, die auf Altstiftungen nicht anwendbar sind, handelt es sich somit von minderbedeutsamen Ausnahmen abgesehen, vornehmlich um die Vorschriften über die Stiftungsdokumente. Deren Anpassung an das neue System würde zahlreiche Fragen aufwerfen, insbesondere jene nach der Zuständigkeit zur Anpassung nach dem Wegfall des Stifters. Ferner bedürfte es eines beträchtlichen prozeduralen Aufwands betreffend die Überprüfung der Anpassung mit einem entsprechenden Verfahren. Überdies wären verfahrensrechtliche Regelungen für den Fall zu treffen» - und das finde ich dann eben den wichtigsten Punkt - «dass die Anpassung der Stiftungsdokumente unterbleibt. Der damit verbundene legistische Aufwand und die zu erwartenden Verfahren wiegen die Vorteile einer formellen Gleichstellung alter und neuer Stiftungen bei weitem nicht auf».
Das war am 6. Juni. Und was ich jetzt nicht verstehe, ich meine, das war dann einfach die, ich sage mal, die Stellungnahme der Regierung. Aber was daraus klar wird, wenn man das gelesen hat, die komplexen Abhängigkeiten. Sie haben es ja vorhin auch gesagt, das ist eben auch bei Ihnen, nun dieser Vorschlag, der geht natürlich quer über alle Artikel. Und ich muss jetzt sagen, wenn Sie jetzt ernsthaft gewollt hätten, dass wir das Thema noch einmal ernsthaft diskutieren, dann hätte ich jetzt halt erwartet, dass Sie mindestens mit dem Koalitionspartner nochmals die Vorschläge, wie Sie sich das jetzt vorstellen, durchgegangen wären.
Ich meine, wir haben heute Morgen die Übergangsbestimmungen bekommen und das ist natürlich unmöglich, in dieser Komplexität da mit gutem Gefühl, nachdem wir am 31. Mai drei Stunden diskutiert haben und dann am 6. Juni noch tabellarisch die Unterlagen bekommen haben. Wir hätten uns problemlos nochmals zusammensetzen können und Ihren Vorschlag durchgehen. Weil ich muss ehrlich sagen, ich bin oder wäre überhaupt nicht bereit, jetzt in der 2.Lesung jetzt einfach eine Serie von Anpassungen einzelner Wörter, einzelner Daten zuzustimmen, ohne das nicht eben auch in so einem Kreis ausführlich diskutieren zu können. Da müssen Sie sich jetzt auch nicht wundern, wenn das überhaupt keinen Anklang findet - mindestens bei mir. Danke.Abg. Renate Wohlwend
Danke. Ich nehme Ihre Ausführungen zur Kenntnis und verstehe das auch als Kritik, mit der ich leben muss und leben kann. Tatsächlich hätte man früher darüber befinden können und das mit Ihnen besprechen. Aber gerade von Ihrer Seite kam die Information, dass die Marktteilnehmer durchaus ein einheitliches Gesetz begrüssen und sich auch in der Lage sehen, die Anpassungen vorzunehmen. Und dieser dann zur Verfügung gestellten Liste ist eben zu entnehmen, dass eine Vielzahl von alten gesetzlichen Bestimmungen weiterbestehen würde und das scheint mir eine Rechtsunsicherheit zu geben und auch ein gewisses Missbrauchsrisiko einzuschliessen. Und deswegen bin ich der Überzeugung, dass man mit abgeänderten Übergangsbestimmungen mit einer langen Anpassungsfrist darauf abzielen soll, ein Gesetz für ein Rechtsinstitut, die Stiftung, zu haben, egal welchen Gründungsdatums sie ist.Abg. Doris Beck
Danke schön. Das ist eben der Punkt. Sie haben durchaus recht, darum habe ich auch die Daten erwähnt. Am 31. Mai, als wir zusammengesessen sind, habe auch ich noch geliebäugelt mit dieser vollkommenen Überführung. Nachdem aber diese tabellarische Übersicht gekommen ist, wird man sich eben dann auch bewusst, in welchen Punkten überhaupt noch das Thema ist. Es sind sehr viele Paragrafen, wo das sowieso nicht anwendbar ist, die also wegfallen. Das macht auch keinen Sinn, dass man es hier zitiert das ganze Schreiben. Und auch ich habe mich da nochmals natürlich mit den Marktteilnehmern unterhalten. Ich meine, wenn Sie sich schon auf eine Aussage von mir verlassen, dann hätte ich jetzt wirklich erwartet, dass Sie dann mit uns - das meine ich ja im gleichen Kreis mit diesen sechs, sieben Personen - halt dann nochmals Ihren Vorschlag der Übergangsbestimmungen durchgegangen wären. Ich glaube, Sie müssen mir recht geben, dass diese Serie von Artikeländerungen jetzt auch beim besten Willen schwierig ist. Jetzt einfach, wenn wir anfangen Art.1, alle Hände nach oben. Das können Sie uns ja so auch nicht zumuten. Darüber hätten wir wirklich vorher nochmals sprechen müssen.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Ich kann es verstehen, wenn Sie sagen, dass Sie jetzt in dieser kurzen Zeit diese Änderungsanträge nicht voll durchblicken und nachvollziehen können. Das ist aus Ihrer Sicht oder mag aus Ihrer Sicht richtig sein. Ich möchte aber eines auch hier mal klarstellen: Es wurde jetzt mehrmals gesagt, dass an verschiedenen Veranstaltungen ausführlich diskutiert wurde. Ich möchte da einfach dieses richtigstellen. An diesen Veranstaltungen wurden die grösste Zeit Informationen abgegeben. Eine ausführliche Diskussion über jetzt speziell diesen Artikel, die wurde nicht geführt. Wir haben das zur Kenntnis genommen, was Experten, was die Regierung dazumal gesagt haben. Das ist richtig, aber es fand danach keine ausführliche Diskussion statt und danach sind wir auch auf die Marktteilnehmer zugegangen und haben mit den Marktteilnehmern auch gesprochen. Und dass es einfach in dieser Zeit nicht möglich ist, dann ausführlich auch über die Fraktionen hinweg solche Änderungsvorschläge zu diskutieren, das liegt einfach an der entsprechenden Kürze zwischen diesen Informationen und der Landtagssitzung. Das einfach zur Präzisierung dieser Informations- und Diskussionsveranstaltungen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich sehe schon, ich habe das jetzt Diskussionsveranstaltung genannt. Anscheinend ist das für Sie nur Information entgegennehmen und nicht ausdiskutieren. Das kann jetzt jeder nehmen wie er will. Was ich hier einfach klarstellen möchte und ich glaube, da geben Sie mir recht und das wäre jetzt wirklich möglich gewesen. Ich habe Sie auch gestern Vormittag noch darauf angesprochen: Gibt es irgendwo schriftliche Anträge? Ich habe Sie als Fraktionssprecher darauf hingewiesen: Unsere Fraktion wird nichts, was sie nicht schriftlich einmal durchdiskutieren kann, unmöglich zustimmen. Und genau diese Übergangsbestimmungen finde ich jetzt, die sind jetzt gerade am allerschwierigsten auf den Kurs aufzuspringen, weil die Abhängigkeiten müssen am Schluss in sich stimmig sein. Und ich wollte mit meinem Votum nur erklären, warum bei allem guten Willen, hier keine Zustimmung kommen wird. Wir hatten heute früh Fraktionssitzung, bloss diese Anträge lagen erst nachher hier auf dem Pult. Also gestern Abend wäre noch eine Chance mehr gewesen, auch das irgendwie abklären zu lassen. Ich wollte nur darauf hinweisen. Ich finde es jetzt eine verpasste Chance, dass wir nicht vorher gesprochen haben. Danke.Abg. Markus Büchel
Nur ganz kurz: Es ist richtig, ich habe Sie gestern informiert zu Beginn der Sitzung, dass wir Änderungsanträge einbringen werden, die sich im Rahmen der diskutierten Artikel bewegen werden, dass wir aber noch entsprechend Zeit für die legistische Prüfung brauchen und ich konnte Ihnen zu dem Zeitpunkt keinen definitiven Termin nennen: So früh wie möglich, aber spätestens vor Beginn dieser Sitzung und Lesung. Das ist Fakt, das ist richtig und Ihre Argumente mögen für Sie richtig sein. Unser Antrag bzw. der Antrag, den die Frau Wohlwend stellen wird, ist überprüft und verhält auch so, darum kann ich auch diesem Antrag mit gutem Gewissen zustimmen.Abg. Doris Beck
Es ist für mich soweit auch in Ordnung. Ich meine, wenn Sie das für sich geprüft haben, ich warte jetzt noch auf die Antworten des zuständigen Regierungsmitglieds und ich denke, wir können uns dann entsprechend entscheiden. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. In der Tat gehören übergangsrechtliche Bestimmungen sicherlich zu den heikelsten Fragen, die sehr sauber legiferiert werden müssen. Wir haben uns in den vergangenen Jahren ja auch immer wieder mit Nachbesserungen gerade im Übergangsrecht auch im Landtag beschäftigen müssen. Wir haben uns diese Aufgabe nicht leicht gemacht. Wir haben sehr viel Zeit schon bei der Ausarbeitung des Vernehmlassungsberichts mit dieser Frage verbunden und wenn Sie dann - ich komme darauf zu sprechen - den Inhalt ansehen, wo neues Recht auch für den Bestand an alten Stiftungen gilt, so sehen Sie, dass in allen materiellen Punkten, die heute hier in der Artikelverlesung beschlossen wurden, in allen wichtigen und weiterentwickelten Punkten neues Recht für alte Stiftungen gilt.
Ich möchte auch zu Beginn jetzt sagen, dass man die Frage - und das scheint mir ein bisschen durcheinander gekommen zu sein - die Frage der Sanierung alter Stiftungen vom Übergang aller Stiftungen ins neue Recht trennen muss. Mit der Sanierung altrechtlicher Stiftungen befassen wir uns dann gleich bei der nächsten Bestimmung. Das ist ganz strikt zu trennen, das hat nichts miteinander zu tun. Hier muss man nicht aus irgendwelchen Kästen alte Stiftungen hervorheben und hier geht es darum, welche Bestimmungen des neuen Rechts finden auch auf bestehende und zu recht gegründete und allenfalls auf Art.2 begründetete noch zu sanierende Stiftungen Anwendung. Und ich habe es gesagt: Dies zu regeln gehört zu den heikelsten Fragen. Wir haben im Bericht und Antrag auf Seite 128 ff. sehr ausführlich dargelegt, was uns bewogen hat, dies hier so zu tun. Es sind rechtliche Gründe, die uns dazu bewogen haben und wenn Sie den Detaillierungsgrad dieser Bestimmungen ansehen, so merken Sie, dass das in der Tat ein sehr, sehr heikles Thema ist, bei dem sehr aufgepasst werden muss, dass nicht Fehler passieren. Was gilt inhaltlich in Zukunft vom neuen Recht auch für die alten Stiftungen? Es gilt das ganze neu beschlossene Aufsichtsregime. Es gelten die Informations- und Auskunftsrechte, und zwar in einer klar geregelten Form. Es gilt das soeben gelobte herausgenommene Vollstreckungsprivileg. Es gilt die ganze Thematik der Stiftungsaufsichtsbehörde und für diese Frage haben wir in Art.1 die Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen auch beschlossen. Es gibt eine Formalie, die nicht gilt, weil es eben nicht gelten kann, das ist die Frage der Anpassung der Dokumente, wie sie in der Vergangenheit auf bestehendem Recht zu recht gemacht worden sind. Weil das neue Recht nimmt hier eine Änderung vor. Nach neuem Recht hat der Stifter für die Stiftungsurkunde, die Zusatzurkunde und allenfalls auch Reglemente zu sorgen. Nach altem Recht konnte das durchaus auch der Stiftungsrat tun - er hat weitergehende Befugnisse gehabt. In Zukunft wird der Stifter bei der Gründung der Stiftung sich dokumentieren müssen.
Es gibt heute im Bestand - ich kann Ihnen nicht sagen wie viele - aber es gibt sicherlich sehr, sehr viele Stiftungen, bei denen der Stifter nicht mehr lebt. Und wem wollen Sie diese Aufgabe übertragen, der Anpassungen der alten Stiftungsdokumente in das Korsett - und ich meine das durchaus positiv - der §§16, 17 und 18? Das kommt dem Markt nicht entgegen, wenn Sie dem Markt diese Aufgabe auch noch aufbürden. Und hier unterscheidet sich das Stiftungsrecht doch nicht von anderen Rechten. Wenn die Stiftung nach altem Recht ordentlich gegründet worden ist, dann soll sie auch zu recht bestehen. Darauf darf derjenige, der in Liechtenstein einmal eine Stiftung gegründet hat, doch durchaus auch vertrauen und auch auf die bestehenden Dokumente.
Was bleibt also übrig? Es gelten alle materiellen Änderungen, mit denen im neuen Stiftungsrecht Fortschritte erzielt werden, auch für den Altbestand an Stiftungen. Wir haben gegenüber der 1. Lesung sogar in Abs.4 noch entsprechende Ergänzungen vorgenommen, zum Beispiel den §21 aufgenommen, auch die Überprüfungsbefugnis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes wurde hier noch eingefügt. Wie gesagt, was bleibt übrig? Die Dokumente. Es wurde ausgeführt, dass sich die Marktteilnehmer durchaus in der Lage sehen, die Dokumente anzupassen. Das mag sein, aber es muss geregelt sein, wer für die Anpassung bitte zuständig ist und das kann man nicht einfach jemandem überlassen. Da muss man den Stifterwillen eruieren und diesen in das neue Korsett dieser Hierarchie von Urkunde, Zusatzurkunde und Reglement hineinbringen. Das wird den Markt nur belasten und es bringt nichts, weil alle materiellen Änderungen - wie gesagt - sowieso gelten.
Ich habe den Vorschlag auch heute Morgen bekommen und habe in aller Eile auch mit meinen Experten gesprochen. Sie raten dringend von der Übernahme dieser Vorschläge ab. Ich möchte nur die Abänderungsanträge in Abs.1 und Abs.4 hier kommentieren: Es ist im Sinne des Schreibens, das wir mit der Tabelle den Abgeordneten zukommen haben lassen. Und damit sehen Sie übrigens was alles sowieso gilt und wo es überhaupt keine Relevanz hat. Wie gesagt, es findet neues Recht nur auf die Stiftungsdokumente keine Anwendung. Im Übrigen hätten wir - das würde ich heute strategisch und taktisch anders machen - auch schreiben können: «Das neue Recht gilt auch für alte Stiftungen mit Ausnahme ...». Und dann hätte es wahrscheinlich diese Diskussion heute hier gar nicht gegeben. Weil dann wären wir auf dasselbe Ergebnis am Schluss gekommen und hätten diese Frage wohl nicht behandeln müssen.
Zu Abs.1: Da sind wir zur Auffassung gelangt in Absprache heute über den Mittag mit den Experten, dass die Bestimmung - und ich sage es hier relativ deutlich - untauglich ist, weil sie offen lässt: Wer soll die Anpassungen vornehmen, nach welchen Massstäben soll diese Anpassung der Dokumente erfolgen und wem soll die Anpassung überhaupt zur Prüfung überlassen werden? Es wird nicht gesagt, wer das überprüfen soll.
Dann zum Abs.4 und der ist meines Erachtens höchst bedenklich, wenn dort dem Stiftungsrat die Möglichkeit eingeräumt werden soll, alle Kontrollorgane vorzusehen, wie wir sie jetzt im §11 haben. Der Stiftungsrat könnte nach dem Vorschlag, der hier auf dem Tisch liegt, sämtliche Kontrollorgane, also nicht nur eine Revisionsstelle, so wie sie diskutiert wird nach §27, etwa eine echte Revisionsstelle einsetzen, sondern der Stiftungsrat könnte eine Vertrauensperson einsetzen. Der Stiftungsrat soll eine Vertrauensperson des Stifters einsetzen. Das glaube ich, kann er wohl nicht tun. Der Stiftungsrat könnte nur eine Vertrauensperson nach seinem Gutdünken einsetzen und das kann wohl nicht die Zielsetzung des §11 sein. Wer also dem §11 im Grundsatz schon nicht zustimmen kann, dass der Stifter selbst eine Vertrauensperson einsetzen kann, der kann diese Aufgabe wohl überhaupt nicht dem Stiftungsrat überlassen. Den Abänderungsanträgen mangelt es dementsprechend an Substanz. Wir haben es geschrieben. Wir sind damit auch sehr offen umgegangen. Wir haben das in diesem Schreiben, das allen Fraktionen und damit allen Abegordneten zugegangen ist, ausgeführt, dass es zur Anpassung eben eines beträchtlichen prozeduralen Aufwandes bedürfte und dass wir hier verfahrensrechtliche Regelungen treffen müssten, die diese Fragen, die hier offen geblieben sind, eben regeln müssen. Und diese Fragen sind in diesen Anträgen nicht enthalten.Abg. Renate Wohlwend
Bevor wir auf meine Anträge eingehen, nur gerade eine Replik: Was den Abs.4, den Sie als Beispiel nennen, betrifft, der ist wortwörtlich aus dem alten Abs.4 oder aus dem jetzt in der Vorlage stehenden Abs.4 entnommen. Und vielleicht erklären Sie dann, warum das jetzt, wenn er hier als Änderungsvorschlag von mir formuliert ist, plötzlich nicht gehen soll, was in Ihrer Vorlage ja auch wortwörtlich gleich drinnen ist.
Und was meinen Abs.1 des Art.1 angeht, dann würde ich nach meinem Verständnis davon ausgehen, dass selbstverständlich eine Stiftung vertreten durch den Stiftungsrat diese Änderungen vornimmt. Da gibt es niemand anderen. Wenn ich von einer juristischen Person rede, dann wird die durch ihre Organe vertreten und wenn ich sage, dass eine jetzt bestehende Stiftung das und das zu tun hat, wird das logischerweise durch ihr Vertretungsorgan passieren.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Es ist eben nicht derselbe Wortlaut. Es ist übrigens nicht meine Vorlage, es ist die Vorlage der Regierung. Es steht Art.552 §11 Abs.2; dann hört es in Ihrem Vorschlag auf und bei uns heisst es Ziff.1: Man kann eine ordentliche Revisionsstelle vorschlagen und eben nicht weitere Personen. Das ist eine Erweiterung, die hier gemacht wird.
Aus Ihrem Vorschlag ist, wie gesagt, nicht zu erkennen, welchen Mehrgewinn Sie daraus erzielen wollen, dass schlussendlich auch noch alle Dokumente dieselben sind, wie sie jetzt nach dem neuen Recht aufgestellt werden müssen. Diese Dokumente sind sowieso nicht von Interesse für das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Das wäre rein für die interne Dokumentation. Und diese Aufgabe, den Willen, die Willensbildung, wie diese Dokumente aufgestellt werden, das ist nach dem neuen Recht klar geregelt. Das ist Aufgabe des Stifters und nicht des Stiftungsrats. Und diese Aufgabe kann auch nicht dem Stiftungsrat delegiert werden und schon gar nicht für Stiftungen, die zig Jahrzehnte zurückliegen. Wie wollen Sie diesen Willen in die Stiftungsdokumente hineinkreieren? Damals wurden diese Stiftungen nach heute geltendem Recht gültig gesetzt und diese Stiftungsdokumente gelten auch für die Zukunft und allein diese Dokumente zählen auch. Und alle materiellen Bestimmungen wie Aufsicht, Informations- und Auskunftsrechte, alle gelten nach neuem Recht. Das können Sie aus dem Abs.4 und Abs.2 dieses Art.1 herauslesen. Mit diesen Vorschlägen, die die Regierung hier gemacht hat, bewegen wir uns auf klaren und gesicherten Rechtsgrundlagen. Ich bin mir ziemlich sicher, wenn diese Bestimmungen gemäss Antrag eine Mehrheit finden, werde ich noch vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Änderung des Gesetzes Ihnen vorschlagen müssen.Abg. Franz Heeb
Danke, Herr Präsident. Herr Vize-Regierungschef, es geht hier wirklich um eine grundsätzliche Frage und meiner Ansicht ist Rechtssicherheit vor legistischen Aufwand zu stellen, der sicher damit verbunden ist mit der Aufarbeitung der Stiftungen usw. Also ich denke doch, es ist für mich eine grundsätzliche Frage, dass wir im Stiftungsrecht wirklich ein Recht haben und nicht zwei parallele Rechte. Und ich denke auch, es ist wichtig für uns in der Aussenwirkung, dass wir mit den Stiftungen diese Glaubwürdigkeit haben. Ich stimme mit Ihnen überein: Es kann einen grossen Aufwand, Aufarbeitungsaufwand bedeuten. Darum auch diese Fristen, die wir hier einräumen möchten. Es ist einfach eine grundsätzliche Frage und ich denke, vor allem auch in Bezug auf Rechtssicherheit und in Bezug auf Glaubwürdigkeit und Aussenwirkung, dass wir ein Stiftungsrecht in Zukunft haben sollten. Deshalb unterstütze ich auch den Antrag der Abg. Renate Wohlwend.Abg. Renate Wohlwend
Meine Überlegung war: Wenn es einen Stiftungsrat gibt, der den Stifterwillen nicht kennt, dann muss es ja spätestens jetzt in seinem Interesse sein, den irgendwie eruieren zu können. Und einer meiner Änderungsvorschläge lautet daher, dass der Stiftungsrat seine Erwägungen bei Feststellung des Willens des Stifters entsprechend überprüfbar zu dokumentieren hat. Und entsprechend überprüfbar wäre für mich, überprüfbar entweder für den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren - Sie haben das ja in der Vorlage auch nicht immer konkret gesagt, wer es überprüfen soll, ich würde das dann freistellen - entweder im Rechtsfürsorgeverfahren oder durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Wenn der Stifter verstorben ist, muss man sich anders behelfen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich möchte dem Abg. Franz Heeb noch entgegnen: Sie stellen das Thema jetzt so dar, als ja von wegen den Aufwand nicht scheuen, hier legistisch drüberzugehen. Und was ich jetzt immer weniger verstehe, je länger wir das diskutieren: Warum sind - wenn Ihnen das Thema so wichtig war - warum sind Sie denn nicht letzte Woche um diese Zeit gekommen? Man hätte doch alles irgendwo besprechen und prüfen können. Da kann ich Sie jetzt einfach überhaupt nicht verstehen. Wenn einem irgendwas wirklich wichtig ist, dann hat man Zeit und findet Zeit. Sie können sicher sein, wir hätten uns die Zeit auch genommen.Abg. Markus Büchel
Ich möchte das Thema nicht mehr allzu lange ausdehnen, aber ich kann das natürlich auch an die Regierung richten. Wenn einem das wichtig ist, dann hätten wir auch die entsprechende Zeit haben sollen, um uns intensiv mit diesem Thema zu befassen. Das bringt uns heute nicht weiter. Wir haben diese Zeit, die wir benötigt haben, um die Abklärungen zu treffen, genutzt und damit ist nicht mehr mehr Zeit am Schluss geblieben. Aber genauso ist die ganze Vorlage natürlich in sehr kurzer Zeit behandelt worden in 1.Lesung, in 2.Lesung jetzt, und es ist nicht richtig, diesen Personen, die sich dann mit einzelnen Artikeln befasst haben und die notwendige Zeit gebraucht haben, um die Abklärungen zu treffen, jetzt zu sagen: Ihr hättet halt früher kommen sollen. Das ist absolut nicht korrekt, weil eben nicht mehr Zeit zur Verfügung war. Und dass es jetzt relativ knapp war mit diesen Änderungsvorschlägen, das gebe ich zu, aber wir hatten einfach nicht mehr Zeit.Abg. Doris Beck
Ich kann hier nur entgegnen: Mehr Zeit. Ich habe vorhin genau von Ihnen vernommen, das was ich als Diskussionsplattform und sich einigen verstanden habe, haben Sie anscheinend nur als Informationen abholen verstanden. Darum denke ich, am 6. Juni war die Sachlage klar. Ich kann nur wiederholen: Ich meine, der Regierungschef-Stellvertreter hätte wenn notwendig auch nochmals so eine Runde gemacht. Und ich glaube einfach, so lange diese Gespräche unter Koalitionspartnern als Informationsveranstaltung oder Informationsabholen verstanden werden, dann habe ich da sowieso etwas an diesem Samstagvormittag falsch verstanden.Abg. Paul Vogt
Ich möchte zuerst einmal feststellen, dass ich mir auch mehr Zeit wünsche, um diese Übergangsbestimmungen sorgfältig zu prüfen. Ich verstehe die Abg. Doris Beck nicht, wenn Sie immer so tut, als ob es nur die Möglichkeit gäbe, sich zwischen den Koalitionspartnern zu einigen. Wir haben eine Geschäftsordnung und diese Geschäftsordnung sieht vor, dass man Kommissionen zur Vorberatung von Gesetzen machen kann. Wir haben das schon beantragt. Das wurde in Bausch und Bogen abgelehnt. Diese Möglichkeit gibt es immer noch nach Art.30 Abs.7 der Geschäftsordnung - ich zitiere: «Bis zur Schlussabstimmung kann die Gesetzesvorlage an eine Kommission überwiesen werden». Ich beantrage das nicht. Ich habe das schon mehrfach beantragt. Das wurde abgelehnt. Wenn es heute aber keine Einigung gibt, dann sehe ich eigentlich keine andere Möglichkeit, als dass man das macht.Abg. Markus Büchel
Nochmals, um das richtigzustellen: Ich habe nicht gesagt, dass die Veranstaltung eine reine Informationsveranstaltung war und dazu da, Informationen abzuholen. Ich habe nur die Verhältnismässigkeit zwischen Information und Diskussion während diesen Veranstaltungen angeführt und die Diskussionszeit, die war wesentlich kürzer als die Informationszeit. Und so ein komplexes Thema in den ganzen Auswirkungen innerhalb dieser Zeit abzuhandeln, dazu war nicht genügend Zeit, das heisst, dass wir auch im Anschluss an diese Veranstaltungen Diskussionen geführt haben und bestimmte Artikel, die wir eben überprüfenswert hielten, überprüft haben und dann zu den Schlüssen gekommen sind, wie sie jetzt von der Abg. Renate Wohlwend vorgebracht wurden.Abg. Doris Beck
Ich halte mich jetzt kurz: Ich möchte nur darauf hinweisen, dass alle Anträge, die jetzt von der Abg. Renate Wohlwend gekommen sind, ausser das Thema «Übergangsbestimmungen» an jenem Samstag bereits von ihr vorgebracht worden sind. Das heisst, wir haben nicht so ganz nichtssagend darüber diskutiert. Ich denke, damit hat sich's. Es sind ja Anträge und man kann darüber abstimmen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Das sehe ich jetzt im Moment allerdings nicht so. Aufgrund der Tragweite auch dieser Übergangsbestimmungen und der nun stattfindenden Diskussion möchte ich die Sitzung für zwanzig Minuten unterbrechen und Ihnen die Möglichkeit geben, dass informelle Kontakte noch stattfinden und wir anschliessend wieder weiterfahren.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 22:05 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 21:45 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen nach dieser kurzen Unterbrechung fort. Wir behandeln nach wie vor das Stiftungsrecht; wir diskutieren die Übergangsbestimmungen und ich möchte der Frau Renate Wohlwend das Wort geben.Abg. Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Ich bin fest davon überzeugt, dass es für ein Rechtsinstitut nur eine Rechtsordnung geben soll. Ich habe aus diesem Grund mit sehr viel Akribie und Sorgfalt Änderungsvorschläge vorbereitet und diese auch prüfen lassen. Aufgrund der Kurzfristigkeit und die mache ich irgendwie, erlauben Sie mir, der Regierung zum Vorwurf, war es nicht möglich, mit dem Koalitionspartner noch eine Besprechung zu führen, weil ich auch erst gerade kurz vor der Landtagssitzung überhaupt die Änderungsvorschläge überprüfen lassen konnte.
Nun gehöre ich dem Berufsstand der Juristen an und nicht zuletzt aus diesem Grund ist mir klar, dass die Übergangsbestimmungen der heikelste Punkt des ganzen Gesetzes sind. Und obwohl ich fest davon überzeugt bin, dass diese Änderungsvorschläge schliesslich halten würden mit Ausnahme dieser kleinen Mankanz, die der Herr Vize-Regierungschef genannt hat, nämlich ich habe den Text aus seinem Text nicht vollständig übernommen und das wichtige Wort «Ziff.1» vergessen gehabt zu schreiben. Obwohl ich überzeugt bin, dass diese Änderungsvorschläge uns auf ein einheitliches Recht für sämtliche Stiftungen hinführen würden, habe ich nun nach Besprechung mit meinen Fraktionskollegen, die übrigens auch die Meinung teilen, dass es für ein Rechtsinstitut eine Rechtsordnung geben soll, mich entschlossen, die Änderungsvorschläge, die ich angkündigt hatte, nicht vorzutragen. Damit will ich auch dokumentieren, dass mir persönlich und den Fraktionskollegen, die das ansonst unterstützen hätten wollen, die Reform des Stiftungsrechtes ein wichtiges Anliegen ist und es ist wohl auch zu wichtig, als dass man hier jetzt die Konfrontation mit dem Koalitionspartner heraufbeschwören wollte und etwas mit einer knappen Mehrheit durchdrückt, nur um die Krone auf dem Kopf zu lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir über II. - Übergangsbestimmungen - Art.1 in der hier vorliegenden Form abstimmen. Wer diesen Übergangsbestimmungen zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
16 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
18 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
17 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
17 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Wir können weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Ich habe eine Frage an die Regierung: Wäre es für Sie denkbar, das In-Kraft-Treten ein bisschen zu verschieben? Ich denke hier als Vorschlag an den 1. Juli 2009. Ich verspreche hier folgende Vorteile: - der Kommentar könnte geschrieben werden in dieser Zeit;
- das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hätte genug Zeit, sich organisatorisch auf das neue Recht vorzubereiten;
- auch die Marktteilnehmer hätten genügend Zeit, die organisatorischen und strukturellen Prämissen richtig zu übernehmen.
Abg. Markus Büchel
Ich kann dem nicht beipflichten. Ich bin der Meinung, wenn das Gesetz jetzt in dieser Form, wie es ja von der Regierung ausführlich vorbereitet wurde, vorliegt und verabschiedet wird, dass es auch in dieser Zeit in Kraft gesetzt wird; das würde ich begrüssen. Es war allgemein der Wunsch der Regierung, dass das so schnell wie möglich in Kraft gesetzt wird und darum möchte ich schon beliebt machen, dass wir diesen Termin, der hier jetzt vorgeschlagen wird, auch beibehalten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich denke, das ist vornehmlich eine politische Wertungsfrage, wie lange man hier eine Legisvakanz in Kauf nehmen will. Wir haben hier mit dreiviertel Jahren, also grosso modo dreiviertel Jahren gerechnet. Ich denke, das höchste der Gefühle wäre wirklich ein Jahr, aber die Regierung hat diesen Antrag oder diese Vorstellung vom 1. April 2009 hier gesetzt. Ich hätte grosse Mühe, wenn es über ein Jahr dauern würde. Das könnte ich auf jeden Fall sicherlich nicht unterstützen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Abg. Heinz Vogt, steht ein Antrag im Raum?Abg. Heinz Vogt
Nein, ich habe ja die Frage gestellt ...Landtagspräsident Klaus Wanger
Bitte, Herr Abg. Vogt.Abg. Heinz Vogt
... wie sich die Regierung dazu stellt. Ich habe gedacht, es wäre jetzt vielleicht hilfreich aufgrund der Problematik, die auch hier besprochen wurde. Ich denke an den Kommentar. Ich denke auch an die wichtige Organisation des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes. Die brauchen zusätzlich Stellen, die müssen auch geschult werden. Und das war mein Anliegen. Aber ich stelle hier keinen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger
Okay. Dann können wir über III. abstimmen. Wer III. zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
21 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
20 Stimmen bei 24 Anwesenden. Somit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
abänderung des gesetzes über das internationale Privatrecht
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
20 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Wir lesen weiter.Art. 29 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt
Ich beantrage die Streichung des letzten Satzes in Art. 29 Abs. 5 und begründe das wie folgt: Mit dem Pflichtteilsrecht wird die Testierfreiheit eines Erblassers eingeschränkt. Aufgrund ihrer engen Beziehung zum Erblasser, sollen bestimmte Personen jedenfalls am Vermögen teilhaben, aber auch damit nahe Erben finanziell abgesichert sind. Beispielsweise Kinder beim Tod ihres Vaters. Das Pflichtteilsrecht sichert ihnen einen bestimmten Anteil am Nachlass.
Mit dem von der Regierung vorgeschlagenen Absatz wird gemäss Regierungsbericht Nr. 13/2008 Seite 141, tendenziell eine Verkürzung der Fristen praktisch dadurch eingeführt, dass es zusätzlich zu den Fristen, die nach dem Erbstatut für die Schenkungsanfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung gelten, noch überdies auf die Fristen nach der Rechtssicherungsordnung ankommt. Bei bestehender Rechtslage gilt beispielsweise für Deutschland eine zehnjährige Frist hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen und für Frankreich sogar eine dreissigjährige Frist. Diese langen Fristen sollen gemäss Vorschlag der Regierung auf die in Liechtenstein normierte kurze zweijährige Verjährungsfrist verkürzt werden.
Eine Verkürzung der Fristen benachteiligt jedoch die Pflichtteilsberechtigten. Davon sollte Abstand genommen werden. Insbesondere unter dem Aspekt, dass Kritik zu dieser Bestimmung von der Staatsanwaltschaft, von Dr. Delle-Karth und auch von der Rechtsanwaltskammer kam. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass mit dieser Norm der liechtensteinische Staat Hand zur Umgehung der entsprechenden Bestimmungen in den Herkunftsstaaten biete. Die Einführung dieser Bestimmung verhindert aus meiner Sicht und aus Sicht zahlreicher Experten eine verbesserte internationale Akzeptanz der Stiftung.Landtagsvizepräsident Ivo Klein
Danke, Herr Präsident. Der von der Regierung vorgeschlagene Gesetzeswortlaut ist meines Erachtens in Einklang mit «Futuro». Ich würde dafür plädieren, dass wir zu dem stehen und bin gegen den Antrag der Abg. Matt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine inhaltliche Bemerkung und dann noch eine legistische: Wir haben, wie die Abg. Andrea Matt ausgeführt hat, auf Seite 140, 141 und 142 begründet, warum wir diese Norm im IPRG schaffen. Wir schaffen damit den kollisionsrechtlichen Gleichklang zwischen der allgemeinen Anfechtung und der Schenkungsanfechtung im Pflichtteilsrecht. Das zum Inhalt. Ich denke, es ist alles - auch schon anlässlich der 1.Lesung - wiedergegeben worden.
Zur Legistik: Sollte der Antrag der Abg. Andrea Matt eine Mehrheit finden, dann wäre der Art.29 Abs.5 als solcher entbehrlich. Wenn man den letzten Satz streicht, wie sie das macht, dann ist der ganze entbehrlich.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir über den Antrag der Abg. Andrea Matt abstimmen. Sie beantragt, in Art.29 Abs.5 den letzten Satz zu streichen, der wie folgt lautet: «Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
3 Zustimmungen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir noch über Art.29 Abs.5 abstimmen. Wer dem zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
19 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
19 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
19 Stimmen bei 24 Anwesenden.-ooOoo-
abänderung des gesetzes über das grundbuch- und öffentlichkeitsregisteramt
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir wenden uns einer weiteren Gesetzesvorlage zu. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann kommen wir zu Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.-ooOoo-
abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
22 Stimmen bei 24 Anwesenden. Damit haben wir die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes beschlossen.Dann stimmen wir noch über den Antrag der Regierung ab, der wie folgt lautet:
«Der Landtag wolle
a) diese Stellungsnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen». Das ist erledigt.
«b) Beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt drei ständige Stellen für die Stiftungsaufsichtsbehörde bewilligen».
Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger
23 Stimmen bei 24 Anwesenden. Somit haben wir diesen drei ständigen Stellen zugestimmt. -ooOoo-