Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern), (Nr. 55/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann kommen wir zu Traktandum 18: Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 55/2008. Wir behandeln diese Vorlage, sofern Eintreten gegeben ist, in 1. Lesung.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im EU-binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern soll unlautere, also betrügerische Werbe- und Marketingmethoden verbieten sowie sonstige, verwerfliche Geschäftspraktiken, welche Unternehmen gegenüber Verbrauchern an den Tag legen, untersagen. So sollen insbesondere irreführende und aggressive Methoden verboten werden. Um dies zu erreichen, soll an die Stelle des unübersichtlichen Gewirrs bestehender nationaler Verbote, Einschränkungen und Gerichtsurteile ein einziges, EU- und EWR-weit gültiges System gegen den unlauteren Wettbewerb treten. Die Unternehmen sind in der Folge in der Lage, auf der Basis eines einzigen Regelungssystems Werbung an alle Konsumenten in der EU zu richten und ihnen Produkte und Dienstleistungen gleichwertig anzubieten. Die Konsumenten wiederum haben Zugang zu einem umfassenderen Gesamtangebot und werden vor unlauterem Verhalten der Unternehmen geschützt, unabhängig davon, von wo aus diese operieren.
Die Richtlinie regelt nur den Bereich unlauterer Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Konsumenten, den so genannten «business to consumers»-Bereich. Die Richtlinie soll dazu die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken angleichen. Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder die sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen, der so genannte «business to business»-Bereich, wird nicht berührt. Die vorliegende Richtlinie führt eine Reihe von Verfahren auf, die in der ganzen EU verboten werden sollen und setzt Prinzipien fest, mit denen man gegen neu entstehende Arten unlauterer Praktiken vorgehen kann. Nach unabhängigen Wirtschaftsstudien bewirkt die Richtlinie, dass die Auswahl für den Konsumenten grösser, der Wettbewerb angeregt und der geschäftliche Horizont für kleine und mittlere Unternehmen in Europa erweitert wird.
Die Richtlinie bezweckt dazu, das Vertrauen europäischer Konsumenten in grenzüberschreitende Transaktionen zu stärken. Es gab in der Vergangenheit Hinweise, dass Unsicherheit darüber bestand, ob die Rechte der Konsumenten bei internationalen Käufen angemessen geschützt werden. Nachdem dies mit dieser Richtlinie erreicht werden soll, sollten die bestehenden Vorteile des Europäischen Binnenmarktes von den Konsumenten in Zukunft vermehrt genutzt werden.
Eine Grundsatzfrage in Bezug auf die Übernahme der Richtlinie war diejenige, ob man die Richtlinie mit bescheidenen Anpassungen des geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umsetzen wollte oder ob eine zielbewusste Neuausrichtung des Gesetzes angestrebt werden sollte. Diese Frage stellte sich, weil das geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den gleichberechtigten und gleichmässigen Schutz sowohl der Konsumenten und der Allgemeinheit als auch der Mitbewerber gewährleisten will. Die Richtlinie beschränkt sich demgegenüber auf den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Konsumenten. Der Vorschlag der Regierung im Bericht und Antrag folgt nun einem Mittelweg welcher alle für die Konsumenten geltenden Schutzbestimmungen - sowohl die im jetzigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehenden wie auch die neu, aus der Richtlinie umzusetzenden Schutzbestimmungen - zusammenführt. Ich begrüsse diesen Weg sehr, da dies auch aus Sicht der Konsumenten zweifellos die beste Lösung darstellt. Die bereits bestehenden Schutzbestimmungen werden zugunsten der Konsumenten erweitert. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, welche die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen können, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in den Mitgliedsländern beizutragen. Nicht mehr jeder Staat soll eigene Richtlinien gegen unlautere Geschäftspraktiken und für den Konsumentenschutz erlassen, sondern es soll nur noch ein einziges generelles Verbot geben. Zudem stellt die EU neue Regeln gegen aggressive Geschäftspraktiken auf, die bisher noch nicht einheitlich vorhanden waren.
Die Regierung legt vor diesem Hintergrund eine Änderung des Gesetzes von 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Wenn dieses revidierte Gesetz in Kraft tritt, dann sind laut Regierungsbericht auch liechtensteinische Konsumenten genau gleich vor betrügerischen Geschäftspraktiken geschützt wie EU-Angehörige. Ich denke, dass die Zustimmung zu den Bestimmungen dieser Richtlinie auch für uns von Bedeutung ist, weil sich die Käufe der Konsumenten nicht nur in Ladenlokalen abspielen, sondern zunehmend und grenzüberschreitend im Internet. Ausserdem werden viele am Telefon mit aggressiven Verkaufspraktiken konfrontiert. Interessant ist, dass zum Gesetz eine umfangreiche Liste gehört, die Beispiele von unlauteren Geschäftspraktiken aufzählt. Damit kann man sich ein Bild machen, was laut EU alles zu den unlauteren Geschäftspraktiken gehört. Gleichzeitig gibt diese Liste einen Einblick in die Tricks von Geschäftsleuten, was vielleicht eine präventive Wirkung entfalten kann.
Mit den neuen Gesetzesbestimmungen wird die Rechtssicherheit für Verbraucher wie für Unternehmer erhöht, weil sie sich an einem einheitlichen Rechtsrahmen gemäss der EU-Richtlinie orientieren können. Die Regierung ist sogar der Ansicht, dass die Richtlinie noch grössere Auswirkungen hat. Sie schreibt im Bericht - ich zitiere: «Nach unabhängigen Wirtschaftsstudien bewirkt die Richtlinie, dass die Auswahl für den Konsumenten grösser, der Wettbewerb angeregt und der Horizont für kleine und mittlere Unternehmen in Europa erweitert wird». Das tönt auch für liechtensteinische Verbraucher und für Unternehmen irgendwie verlockend. Weil ich mir darunter aber nichts Konkretes vorstellen kann, möchte ich die Regierung bitten, meine diesbezüglichen Fragen zu beantworten: - Welchen Einfluss hat die Richtlinie darauf, dass die Auswahl für die Konsumenten grösser wird?
- Wie wird der Wettbewerb angeregt?
- Was heisst das konkret, dass der Horizont für die KMU in Europa erweitert wird?
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen und Kolleginnen. Der Inhalt dieser Gesetzesvorlage wurde ausführlich dargestellt. Auch meinerseits plädiere ich für Eintreten. Einzig, ich habe eine Anregung: Im Gesetz wird durchgängig der Begriff des Produktes der Richtlinie mit den Worten «Ware, Werke und Leistungen» beschrieben. Und es würde die Lesbarkeit vereinfachen, wenn man die Definition des Begriffs «Produkt» aus der Richtlinie in Art. 1a einbauen würde und dann durchgängig anstelle dieser drei Worte nur «Produkt» verwenden würde. Das als Anregung zur Gestaltung dieses Gesetzes. Ansonsten keine Probleme mit Eintreten. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher
Guten Morgen, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Von den Votanten ist alles gesagt, alles gewürdigt worden, weshalb ich darauf gerne auch verzichte und mich darauf beschränke, die gestellten Fragen zu beantworten und ich glaube, ich kann das auch sehr, sehr kurz machen. Zunächst zur Anregung des Abg. Wolfgang Marxer: Mir scheint das eine sinnvolle Anregung zu sein und wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen. Ich denke, Begriffsdefinitionen machen eben dort Sinn, wo man Zusammenfassungen machen kann und das scheint mir auf den ersten Blick eine sehr sinnvolle Anregung zu sein.
Dann hat der Abg. Peter Lampert auf die Seite 7 verwiesen und zu dieser Passage dort die drei Fragen gestellt: Welchen Einfluss die Richtlinie auf die Auswahl für den Konsumenten hat, wie der Wettbewerb angeregt wird und wie der Horizont erweitert wird. Auf alle drei Fragen kann ich eine Antwort geben, die Sie eigentlich auch selbst schon gegeben haben: Durch einen einheitlichen Rechtsrahmen sind gleich lange Spiesse im Wettbewerb gegeben. Man muss sich als KMU nicht darum kümmern, welche Regeln im Sinne des Konsumentenschutzes in ganz Europa gelten. Es gilt ein einheitlicher Rechtsrahmen und dementsprechend regt das natürlich die Unternehmen auch an, sich - gerade kleinere und mittlere Unternehmen - sich nicht mit diesen Fragen beschäftigen zu müssen und dementsprechend haben sie natürlich auch mehr Möglichkeiten, ihre Produkte zu verkaufen und dementsprechend haben auch die Konsumenten in diesen Ländern dann mehr Möglichkeiten, diese Produkte zu erwerben. Und dementsprechend ergibt sich durch diese beiden Gefässe auch mehr Wettbewerb. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1a steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff
Danke, Herr Präsident. Auch ich unterstütze den Vorstoss vom Abg. Marxer. Es heisst hier im Abs. 2: «Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG, ergänzend Abwendung». Obwohl hier der Begriff somit definiert ist, würde ich es gerne sehen, wenn dann die Definition vom Begriff «Produkt» trotzdem noch explizit aufgeführt wird. Danke. Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich habe noch eine Anregung zum Punkt l «berufliche Sorgfalt: den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt» - und nach meiner Ansicht müsste es heissen - «bei dem billigerweise davon ausgegangen wird ...». Es bezieht sich auf Standard. Das als Anregung für die 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Überschriften vor Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschrift vor Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8d steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Ich habe eine Anmerkung zum zweiten Absatz: Da heisst es in der dritten Zeile «... mit denen der Anbieter den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte ...». Unser Gesetz verwendet durchgängig anstatt des Begriffs «Verbraucher» den Begriff «Konsument» und auch der ist unter den Begriffsdefinitionen auf Seite 32 definiert und nicht «Verbraucher» und zweimal - eben hier und nachher im Anhang Seite 40 Ziff. 7 - wurde der Begriff «Verbraucher» belassen und sollte wahrscheinlich auf «Konsument» geändert werden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir können weiterlesen. Art. 14 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Anhang «Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten (Art. 2 Abs. 3)» steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beraten. -ooOoo-