Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG), (Nr. 70/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu Traktandum 19: Abänderung des Datenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (DSG).
Sofern Eintreten gegeben ist, behandeln wir auch diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung.
Die Vorlage steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert
Der Beitritt Liechtensteins zu den Abkommen von Schengen und Dublin bringt einen Anschluss Liechtensteins an europäische Datenbanken, insbesondere an das Schengener Informationssystem SIS wie auch an EURODAC mit sich. Im Vorfeld eines Beitritts zu Schengen wird eine Datenschutzevaluation Liechtensteins durch Datenschutzexperten aus Schengen-Ländern durchgeführt werden. Eine solche Evaluation fand auch in der Schweiz im März dieses Jahres statt, wobei es einige Kritikpunkte gab, welche aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung unseres Datenschutzgesetzes mit dem schweizerischen auch für uns Gültigkeit haben werden. Vor allem betrifft dies die institutionelle, funktionelle sowie die materielle Unabhängigkeit der Kontrollstelle für den Datenschutz.
Die Vorlage umfasst die Einführung der notwendigen gesetzlichen Anpassungen im Bereich des Datenschutzes, damit Liechtenstein Schengen/Dublin beitreten kann. Der erste Schwerpunkt betrifft die Organisation der Kontrollstelle in ihrer heutigen Form als Stabsstelle Datenschutz und Datenschutzbeauftragter, insbesondere zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Der zweite Schwerpunkt betrifft die notwendige Beschwerdebefugnis der Kontrollstelle des Datenschutzbeauftragten. Die Regierungsvorlage verschiebt den Datenschutzbeauftragten respektive die Datenschutzstelle aus dem Einflussbereich der Exekutive in den Bereich der Legislative und schafft so die nötige Distanz betreffend den Einflussbereich der zu überwachenden Behörden. Diese Distanz soll nach aussen auch durch eine Namensänderung von «Stabsstelle für Datenschutz» in eine neutrale Bezeichnung «Datenschutzstelle» sichtbar gemacht werden.
Mit der organisatorischen Beiordnung zum Landtag wird ebenfalls die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Datenschutzstelle gegen aussen dokumentiert. Die Wahl und auch Abwahl des Datenschutzbeauftragten durch den Landtag verschafft diesem eine hohe demokratische Legitimation und korrespondiert mit dem Hauptzweck des Datenschutzes, dem Schutz der Persönlichkeit und der Wahrung der Privatsphäre der Bürger und der juristischen Personen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Die Abänderung des Datenschutzgesetzes ist eine direkte Folge unseres Bestrebens, dem Schengen/Dublin Abkommen beizutreten. Die Vorlage umfasst die für den Beitritt notwendigen Gesetzesanpassungen.
Aufgrund der immensen Anzahl von Datensätzen, die über die Systeme SIS II und EURODAC bald für eine halbe Million Menschen in den Mitgliedsländern überall in Europa zugänglich sein werden, kommt einem effektiven Datenschutz eine sehr grosse Bedeutung zu. Der verantwortungsvolle Umgang mit personenbezogenen Daten soll von den nationalen Datenschutzstellen der Teilnehmerländer in völliger Unabhängigkeit von Regierung und Politik überwacht und gesichert werden. Dazu kommt noch die gemeinsame Kontrollinstanz der Schengen-Länder, in welche Liechtenstein auch Einsitz nehmen wird. Im Zuge des Ratifikationsverfahrens zum Schengen/Dublin-Beitritt wird unser Land, ebenso wie jedes andere Beitrittsland, auf seine Schengen-Tauglichkeit geprüft werden. Der Evaluation zum Datenschutz wird dabei grosses Gewicht zukommen, so viel wissen wir aufgrund der Evaluationsverfahren in der Schweiz. Es wurde klar, dass insbesondere auf die totale Unabhängigkeit und die Budgethoheit der Datenschutzstelle sowie auf das Beschwerderecht von Betroffenen grösstes Gewicht gelegt wird.
Zwischen den Ressortinhabern Justiz und Präsidium sowie dem Datenschutzbeauftragten wurden seit längerem zu Fragen der Unabhängigkeit der Datenschutzstelle ausgiebige Korrespondenzen geführt, mit Information an die Aussenpolitische Kommission. Die thematisierten Punkte betrafen vor allem jene Fragen, die für eine Schengen-Evaluation relevant sein werden, insbesondere auch die richtige Zuordnung bzw. Unterstellung der Datenschutzstelle unter das entsprechende Ressort der Regierung. Im Anschluss daran und auch als Erkenntnis aus diesen Diskussionen erfolgte wohl die heute vorliegende Abänderungsvorlage zum Datenschutzgesetz, nach langem Zögern allerdings nunmehr unter ziemlichem Zeitdruck, aufgrund von Schengen/Dublin.
Mit der Teilrevision des Datenschutzgesetzes wird zudem die richtige und vollständige Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erreicht. Mit der vorliegenden Gesetzesabänderung wird die Datenschutzstelle als nationale Kontrollinstanz zu einer zentralen und völlig unabhängigen Stelle der Landesverwaltung, ähnlich der Stellung der FMA. Sie wird keinem Regierungsressort, sondern direkt dem Landtag unterstellt sein, sie wird ihre eigene Personalführung betreiben und insbesondere eigene Budgethoheit geniessen. Die Regierung hat keinen Einfluss auf Personal und Budget, lediglich die Geschäftsprüfungskommission, als Organ des Landtags, prüft Budget und Rechnungslegung im Sinne von «good governance». Im Zusammenhang mit diesen sehr weit gehenden Befugnissen stellt sich die Frage, ob die Verfassungsmässigkeit dieser Lösung schon eingehend geprüft worden ist. Kann die Regierung dazu bitte bis zur 2. Lesung ein paar Ausführungen machen?
Als eine weitere zentrale Neuerung im Sinne der Unabhängigkeit ist sicherlich die Änderung des Art. 29 Abs. 5 zu nennen, wonach dem Datenschutzbeauftragten neu ein Beschwerderecht an den VGH eingeräumt wird, um gegen Verstösse gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorzugehen. Die Elemente der institutionellen, der funktionellen und der materiellen Unabhängigkeit werden von Seiten der Europäischen Kommission als unerlässlich für eine völlige politische und behördliche Unabhängigkeit angesehen.
Da das liechtensteinische DSG zu einem guten Teil dem Bundesgesetz für den Datenschutz der Schweiz entspricht, ist zu erwarten, dass bei der Datenschutzevaluation in unserem Land dieselben Forderungen auf uns zukommen, wie sie auch an die Schweiz gerichtet wurden. Eine frühzeitige Gesetzesanpassung ist somit nicht etwa als vorauseilender Gehorsam zu werten, sondern als vernünftige und logische Massnahme, um die Voraussetzungen für einen Schengen-Beitritt unseres Landes rechtzeitig zu schaffen und Verzögerungen im Ratifikationsprozess zu vermeiden. Ich empfehle Eintreten auf die Vorlage.Abg. Paul Vogt
Auch ich begrüsse diese Vorlage. Wir haben in Kopie ein Schreiben des Datenschutzbeauftragten an die Regierung bekommen. Dieses Schreiben datiert vom 1. Februar 2008. Für mich war das eine Möglichkeit zu überprüfen, ob diese Vorlage nun den Anforderungen und Standards entspricht, die von der EU respektive von Schengen/Dublin vorgegeben werden und ich kann mit Freude feststellen, dass hier eigentlich Punkt für Punkt den Wünschen oder den Anregungen des Datenschutzbeauftragten gefolgt wurde.
Ich denke, dass man aus heutiger Sicht zum Schluss kommen muss, dass diese Vorlage den gestellten Anforderungen entspricht. Vielleicht geht die Vorlage sogar im einen oder anderen Punkt zu weit. Der Datenschutzbeauftragte anerkennt in seinem Schreiben, dass die Einbettung in die Landesverwaltung durchaus praktische Vorteile hätte. Er stellt auch zur Diskussion, ob es notwendig ist, dass eine eigene Buchhaltung geführt wird und kommt eigentlich zum Schluss, dass das nicht unbedingt notwendig wäre. Also hier könnte man durchaus in Frage stellen, ob man nicht Synergien erzielen könnte, indem die Buchhaltung der Landeskasse übertragen wird. Ich denke, das würde die Tätigkeit der Datenschutzstelle vereinfachen, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit beeinträchtigt würde. Wir haben sicher noch Gelegenheit, das beim entsprechenden Artikel zu diskutieren.
Insgesamt ist dieser verbesserte Datenschutz, der auch mehr kosten wird, die Kehrseite der verbesserten polizeilichen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Ich denke aber, dass diese grössere Unabhängigkeit der Datenschutzstelle auch aus liechtensteinischer Sicht zu begrüssen ist. Bis heute greift der Datenschutz nicht wirklich. So jedenfalls mein Empfinden. Wir haben seit 2002 ein Datenschutzgesetz. Die Umsetzung des Datenschutzgesetzes lässt aber da und dort etwas zu wünschen übrig, um es zurückhaltend zu formulieren. Ich denke, der Datenschutzbeauftragte hat heute nicht die nötige Kenntnis von allen Datenbanken in der Landesverwaltung und auch sonstwo. Es gibt vor allem auch eine sehr grosse Unsicherheit bei der Umsetzung der Bestimmungen des Datenschutzes. Ich spreche hier vor allem auch aus beruflicher Erfahrung. Manches erscheint als Soft Law oder sehr vieles sogar. Gerade wenn es um die historische Forschung geht, dann besteht grosse Ungewissheit, ob man nun beispielsweise Namen publizieren darf oder nicht.
Es wird zur Diskussion gestellt, ob es überhaupt noch möglich ist gemäss Datenschutzgesetz, Familienstammbücher zu publizieren. Es ist umstritten, ob man das in Publikation befindliche Namenbuch publizieren darf oder jedenfalls ob man alle Teile davon publizieren darf. Es gab Diskussionen bei der unabhängigen Historikerkommission, was alles publiziert werden darf und wir führen die gleiche Diskussion ja jetzt auch bei der Herausgabe eines Quellenbandes zu den 30er und 40er Jahren. Immer wieder kommt das gerechtfertigte historische Interesse in Widerspruch zu den Bestimmungen des Datenschutzes. Und wir haben hier eigentlich einen grossen Ermessensspielraum und ich denke, es braucht intensive Diskussionen, um hier einen Weg zu finden, der den Standards des Datenschutzes entspricht.
Ich denke, ein Ausweg aus diesem Dilemma ist nur dann möglich, wenn der Datenschutzbeauftragte auch in den entsprechenden internationalen Organisationen mitarbeitet, wenn er entsprechende internationale Kontakte pflegt. Und ich möchte daher den Datenschutzbeauftragten ermutigen, diese Kontakte auch zu pflegen. Ich denke, das hat positive Effekte auf die Umsetzung des Datenschutzes in Liechtenstein. Abg. Günther Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten bzw. der Datenschutzstelle wird durch diese Gesetzesänderung von der Exekutive in die Legislative verschoben. Bis heute wurde die Datenschutzstelle als klassische Stabsstelle geführt und von aussen auch so wahrgenommen. Nun wird diese Stelle in die so genannte Unabhängigkeit entlassen und nicht nur als unabhängige, sondern als selbstständige nationale Kontrollstelle fungieren, wie dies auch die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG fordert. Was bedeutet dieser Schritt bzw. dieser Wechsel nun für die Landesverwaltung speziell? Dann meine weiteren Fragen: Wer wird sich dann in der Landesverwaltung der Belange des Datenschutzes annehmen? Wird eine neue Stelle oder ein neues Amt geschaffen? Diese Fragen stellen sich mir, da die neue unabhängige Funktion als selbstständige Stelle wahrgenommen werden soll. Ist es effektiv so, sofern die Unabhängigkeit dann auch in der Praxis funktioniert, dass die Datenschutzstelle der Regierung in Fragen des Datenschutzes nicht mehr zur Verfügung steht?
Wird diese Gesetzesänderung heute verabschiedet, so ist mir noch nicht klar, ob hiermit die Geschäftsordnung des Landtages im Bereich des Aufgabengebietes der Geschäftsprüfungskommission (Art. 62) tangiert wird und diese neu ausgerichtet werden müsste. Kann hier die Regierung Ausführungen machen?
Dann, gemäss Art. 28a «Datenschutzbeauftragter» erlässt dieser in Abs. 4 nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission ein Organisationsreglement. Es geht nicht an, dass eine zu kontrollierende Verwaltungsstelle die Aufgaben für die Prüfungsstelle, also für die GPK, erlässt. Vielmehr bin ich der Ansicht, dass der Prüfungsumfang von der Aufsichtsstelle festzulegen ist.
Zudem frage ich mich, wie der Anstellungs- bzw. Entscheidungsprozess bei der Personalrekrutierung für die Datenschutzstelle vor sich geht. In Art. 28b «Übriges Personal» wird in Abs. 1 ausgeführt, dass das übrige Personal der Datenschutzstelle im Rahmen des vom Landtag bewilligten Voranschlags vom Stelleninhaber bestellt wird. Trifft der Datenschutzbeauftragte somit alle personalrechtlichen Entscheide selbst, so wäre dies eine einzigartige allumfassende Kompetenz. Weder der Regierungschef, noch der Landtagspräsident können in Eigenschaft ihres Amtes alleine und für sich Personalentscheide treffen. Ein Zwei-Stufen-Prinzip bei der Personalanstellung müsste meines Erachtens eingehalten werden. Sofern das Amt für Personal und Organisation in diese Gesetzesänderung einbezogen wurde, würde mich deren Haltung interessieren. Diese Gesetzesänderung dürfte auch aus personalrechtlicher Sicht nicht einfach zu beurteilen sein und diese neue Lösung sollte in dienstrechtlichen Auseinandersetzungen keine Interpretationen offen lassen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt ... doch, es meldet sich noch der Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte nur noch zu den Fragen des Abg. Günther Kranz einfügen: Es gibt ja einen Entwurf über das Finanzhaushaltsgesetz. Dort haben wir eine ähnliche Situation, indem nämlich die Finanzkontrolle auch der Geschäftsprüfungskommission zugeordnet ist. Dort haben wir bereits solche Bestimmungen zumindest im Entwurf - es ist ja noch nicht verabschiedet hier im Haus. Aber ich sehe eigentlich weniger Probleme, dass das nicht handhabbar ist in Bezug auf die Unterstellung, wenn man sich auch an diesem Gesetz unter Umständen orientiert und die Vorgaben, die wir dort haben, in ähnlicher Weise auch für diese Stelle zur Anwendung kommen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal recht herzlichen Dank für Ihre positive Würdigung dieser Vorlage. Wie Sie richtig festgestellt haben, verfolgt die Vorlage zwei Zielsetzungen: Zum Ersten soll die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gestärkt werden und zum Zweiten soll ein entsprechendes Klagerecht für den Datenschutzbeauftragten neu im Gesetz hinterlegt werden.
Nun einige Überlegungen zur Unabhängigkeit: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Datenschutzbeauftragte per Gesetz ja heute schon unabhängig ist. Art. 28 des Datenschutzgesetzes führt in Abs. 2 aus, ich zitiere: «Er erfüllt seine Aufgabe unabhängig. Er kann einem Ressort der Regierung administrativ zugeordnet werden». Also, der Datenschutzbeauftragte ist per Gesetz heute schon unabhängig, aber wie das Gesetz das auch sagt, es erfolgt eine administrative Zuordnung und diese lag in der Vergangenheit beim Ressort Justiz.
Nun verlangt die Datenschutzrichtlinie in Art. 28 eine so genannte völlige Unabhängigkeit. Jetzt kann man sich natürlich auch in der Diskussion die Frage stellen, was diese völlige Unabhängigkeit bedeutet. Die Regierung hat das im Bericht und Antrag auch auf den Seiten 6 und 7 entsprechend ausgeführt. Es geht einerseits um die institutionelle Unabhängigkeit sowie um die funktionelle Unabhängigkeit und andererseits auch um die materielle Unabhängigkeit und um weitere Elemente wie die Zuteilung von genügend Ressourcen. Wenn man sich jetzt die Evaluation in der Schweiz ansieht, dann stellt man auch fest, dass eigentlich die faktische Unabhängigkeit wichtiger ist und dass vielmehr das Gesamtbild zählt. Also zum Beispiel: Hat der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzstelle ein eigenes Budget? Haben sie genügend Ressourcen, um ihre Aufgaben zu vollenden? Sind sie unabhängig in der Planung und in der Durchführung der Kontrolltätigkeiten? Wie schaut die Wahl, die Berufung und die Anstellung des Datenschutzbeauftragten aus? Und hier gibt es ganz unterschiedliche Modelle, sowohl in der Schweiz wie auch auf internationaler Ebene. Dabei muss man unterscheiden, wie der Datenschutzbeauftragte bzw. die Datenschutzstelle gewählt wird und wo sie angegliedert ist. Bei der Wahl gibt es zum Beispiel die Systeme der Wahl durch die Regierung mit Bestätigung des Parlaments - das ist im Kanton Zürich so der Fall - oder es gibt ein Vorschlagsrecht der Regierung und die Wahl durch das Parlament wie im Kanton Basel-Land - oder das gesamte Geschäft liegt beim Parlament. Zum Beispiel ist das im Kanton Basel-Stadt so.
Auf internationaler Ebene gibt es auch unterschiedliche Regelungen: In Deutschland wie auch in der Schweiz sind zum Beispiel unterschiedliche Stellen jeweils für den öffentlichen und privaten Bereich getrennt zuständig. In Österreich ist zum Beispiel der Datenschutz beim Bundeskanzleramt angesiedelt. Sie sehen also, hier lässt die entsprechende Richtlinie auch gewisse Regelungen zu. Und die Regierung hat sich jetzt bewusst für einen Weg entschieden, wo wir sagen: Der Datenschutzbeauftragte oder die künftige Datenschutzstelle soll in ihrer Unabhängigkeit gestärkt werden. Und das ist dann nach aussen eindeutig der Fall, wenn sie eben nicht mehr - auch nicht administrativ - der Verwaltung oder der Regierung zugeordnet ist, sondern wenn sie dem Parlament unterstellt wird.
Nun, diese Parlamentsunterstellung ist in der Tat neu. Aber wie der Abg. Rudolf Lampert jetzt zum Schluss auch ausgeführt hat, gibt es ja auch im Entwurf zum Finanzkontrollgesetz ähnliche Überlegungen, dass die Finanzkontrolle neu dem Parlament unterstellt werden soll. Und da kann ich ausführen, dass jetzt der Entwurf, der Ihnen zur Behandlung vorgelegt worden ist, sich am Entwurf betreffend das Finanzkontrollgesetz orientiert. Dort werden für die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle ähnliche Regelungen vorgeschlagen.
Nun zu den einzelnen Fragen. Ich versuche, sie zu beantworten, soweit das heute möglich ist. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit: Diese Frage wurde geprüft, und es konnten keine verfassungsrechtlichen Bedenken festgestellt werden. Aber wir werden im Zuge der Überarbeitung dieser Vorlage im Hinblick auf die 2. Lesung die Verfahrensabläufe und auch die organisatorische Zuordnung und weitere Fragen sicher noch einmal im Detail klären.
Dann zur Anregung des Abg. Paul Vogt: In Art. 28c der Vorlage ist ja vorgesehen, dass die Buchhaltung von der Datenschutzstelle selbst vorgenommen werden soll. Inwieweit das dann durch die Landeskasse ausgeführt wird oder ob das wirklich eng ausgelegt wird und die Buchhaltung dann auch selbst vom Datenschutzbeauftragten erledigt wird, das kann man diskutieren und das wird man dann sehen. Es ist ja in der Vorlage auch vorgesehen, dass die neue Datenschutzstelle einen entsprechenden Leistungsvertrag mit der Landesverwaltung abschliesst, sodass nicht alle Leistungen selbst erbracht werden müssen, sondern dass Leistungen von der Landesverwaltung bezogen werden können.
Dann hat noch der Abg. Günther Kranz verschiedene Fragen aufgeworfen. Zur Frage: «Wer übernimmt den Datenschutz innerhalb der Landesverwaltung?» kann ich ausführen, dass das auch weiterhin diese Datenschutzstelle sein wird. Das Datenschutzgesetz sieht in Art. 29 - Aufsicht über die Behörden - vor, dass der Datenschutzbeauftragte oder dann neu die Datenschutzstelle die Anwendung und Bestimmungen dieses Gesetzes und die übrigen Datenvorschriften durch die Behörden überwacht. Diese Überwachungsfunktion ist also von Gesetzes wegen gegeben.
Dann, ob die Geschäftsordnung des Landtages im Bereich der Geschäftsprüfungskommission angepasst werden muss oder nicht: Das kann ich Ihnen heute nicht abschliessend sagen. Diese Frage werden wir sicher klären. Ich denke, das ist aber auch eine Frage, die Sie sowieso beantworten werden müssen, nämlich dann, wenn die Finanzkontrolle auch der Kontrolle des Landtages unterstellt wird.
Dann zur Frage des Entscheids und Anstellungsprozesses, ob der Datenschutzverantwortliche oder die Datenschutzstelle dann ihre Anstellungen selbst vornimmt: Ja, das wird so sein. Das ist der Preis der Unabhängigkeit, wenn man etwas von der Verwaltung wegnimmt. Aber, was im Hinblick auf die 2. Lesung sicher noch einmal überprüft wird, ist, ob diese gesetzlichen Bestimmungen, so wie wir sie Ihnen heute vorlegt haben, auch verfahrensrechtlich richtig ausgestaltet sind, sodass auch die entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten für das anzustellende Personal dann gegeben sind. Und im Übrigen auch noch einmal hier der Hinweis: Eine solche Regelung finden Sie auch im entsprechenden Entwurf zum Finanzkontrollgesetz.
Und dann noch die Abschlussfrage, ob das Amt für Personal und Organisation diesbezüglich mit einbezogen worden ist: Nein, das Amt für Personal und Organisation wurde bei dieser Umorganisation nicht mit einbezogen. Die Regierung ist hier der Ansicht, dass primär einmal datenschutzrechtliche Vorgaben umzusetzen sind, die im internationalen Kontext zu bewerten sind. Und das Personalrechtliche haben wir dadurch gelöst, dass wir einen Verweis auf das geltende Personalgesetz gemacht haben. Aber wie ich gesagt habe, das ganze Thema der Anstellungen, der Verfahrensabläufe, das wird im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal detailliert geprüft werden müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten.
Wir beginnen mit der 1. Lesung. Überschriften vor Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Überschriften vor Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage an Regierungsrat Meyer. Sie haben von einer Leistungsvereinbarung gesprochen, die der Datenschutzbeauftragte bzw. die Datenschutzstelle mit der Landesverwaltung abschliessen kann. Es wird hier vor allem um die Nutzung der bestehenden Infrastruktur gehen, EDV, aber auch Dienstleistungen wie simple Weihnachtsfeiern oder so was würden vermutlich da drinstehen. Wo ist das geregelt hier? Also, wo ist geregelt, dass eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann?Abg. Rudolf Lampert
In Art. 28 Abs. 2 wird festgehalten: «Die Datenschutzstelle besteht aus dem Datenschutzbeauftragten als Leiter und dem übrigen Personal». Mir fehlt hier irgendwo die Stellvertretung. Sie ist auch im Art. 28b nicht enthalten, wo es auch untergebracht werden könnte, nämlich beim übrigen Personal. Aber es gibt keinen formellen Stellvertreter in dieser Funktion und das würde ich doch irgendwo aufnehmen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Anregungen des Abg. Rudolf Lampert nehmen wir gerne auf und werden das im Hinblick auf die 2. Lesung berücksichtigen.
Betreffend die Anmerkung des Abg. Heinz Vogt, dass eine entsprechende Vereinbarung mit der Landesverwaltung abgeschlossen wird: Ich kann Ihnen das jetzt nicht beantworten. Ich suche noch den Artikel, aber vielleicht kommen wir dann im Verlauf der Lesung noch darauf zurück.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 28a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe drei Bemerkungen: Zu Abs. 1 interessiert mich, wieso man auf die acht Jahre kommt. Wieso wird der Datenschutzbeauftragte auf acht Jahre gewählt? Das ist an sich eine unübliche Amtsdauer. Vielleicht ist das deshalb der Fall, weil das im Ausland auch so geregelt ist. Aber vielleicht kann mir der Regierungsrat eine Begründung geben.
Zu Abs. 2 möchte ich wissen, ob die Gemeinden absichtlich nicht einbezogen sind oder ob die Gemeinden allenfalls auch einbezogen werden müssten, dass also die Möglichkeit, dass der Datenschutzbeauftragte auch in Gemeindegremien tätig ist, auch verboten werden müsste.
Und bei Abs. 3 möchte ich, dass die Formulierung «... oder anderen wichtigen Gründen» präzisiert wird. Ich denke, bei so allgemeinen Formulierungen ist immer Vorsicht angebracht. Man kann letztlich alles als wichtige Gründe bezeichnen. Ich würde es begrüssen, wenn die Regierung, so wie sie das auf Seite 13 des Berichts macht, präzisieren würde.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Zuerst zu der Amtsdauer von acht Jahren: Hier steht keine spezifische Überlegung dahinter. Wir haben das so übernommen, weil das - so zumindest mein Kenntnisstand - auch im Entwurf über das Finanzkontrollgesetz so vorgesehen ist. Wir haben uns bei der Erarbeitung dieser Vorlage am Finanzkontrollgesetz orientiert. Wenn jetzt der Landtag zur Auffassung kommt, dass diese Bestellungsdauer zu lang ist, dann kann man das selbstverständlich herabsetzen.
Dann bezüglich Abs. 2: Hier wurde versucht, Ausschlussgründe zu statuieren. Das Thema mit den Gemeinden wurde nicht speziell geprüft. Aber wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen. Und ebenfalls werden wir auch noch den Terminus «andere wichtige Gründe» noch einmal im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen bzw. falls notwendig präzisieren.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 28b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 28c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28c steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch Ausführungen zu Abs. 2: Gemäss meinem Verständnis - und das haben wir auch in der Geschäftsprüfung bei der Finanzkontrolle diskutiert -, dass es nie Absicht war eine eigene Buchhaltung zu führen im Sinne einer Finanzbuchhaltung, sondern hier steht explizit «... führt eine eigene Rechnung». Das kann nach meinem Verständnis durchaus durch die Landeskasse gemacht werden. Was klar ist, dass eigene Rechnung heisst, dass die Aufwendungen und Erträge der Datenschutzstelle gesondert ausgewiesen werden müssten.
Hier leite ich über auf die Prüfung der Rechnungslegung im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission. Hier steht geschrieben, ich zitiere: «Die Rechnungslegung wird im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft». Hier würde ich anregen, dass die externe Revisionsstelle durch Finanzkontrolle ersetzt wird, weil das ist auch abgeschrieben worden im Finanzkontrollgesetz. Das macht bei der Finanzkontrolle auch Sinn, weil sie sich ja selber nicht prüfen kann. Und ein weiterer Punkt wäre noch: Die Finanzkontrolle könnte, sofern das neue Gesetz in Kraft treten wird, auch eine externe Prüfstelle beauftragen, falls sie aus Ressourcengründen dies nicht machen könnte. Also, das würde ich aus meiner Sicht als sinnvoll erachten.Abg. Rudolf Lampert
Ich möchte die Anregungen des Abg. Vogt ohne Ausnahme unterstützen, möchte noch dazu beifügen, dass ich für mich natürlich auch, wenn wir von Rechnungslegung sprechen, dass ich damit auch die Lohnbuchhaltung und die ganze Lohnadministration einschliesse, dass nicht praktisch das gesamte Personal dieser Datenschutzstelle für Administration aufgewendet wird. Ich möchte dahingehend auch anregen, dass diese gesamten buchhalterischen Tätigkeiten doch beim Land verbleiben können und dass einfach eine getrennte Rechnung zu führen ist im Sinne von getrennt ausgewiesen.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich nehme diese Anregungen gerne auf. Wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung die externe Revisionsgesellschaft durch die Finanzkontrolle ersetzen. Das macht meines Erachtens Sinn.
Das führt mich noch einmal zurück zur Leistungsvereinbarung und zur Organisation: Die Regierung hat diesbezüglich auf der Seite 12 des Berichts und Antrags entsprechende Ausführungen gemacht, dass geplant ist, so eine Leistungsvereinbarung einzurichten. Ich denke, die Regierung ist gedeckt durch Art. 28 Abs. 3 des bestehenden Gesetzes, wo es heisst: «Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Organisation und der Entschädigung, mittels Verordnung». Sollte es notwendig sein, dass man diese Leistungsvereinbarung explizit ins Gesetz aufnehmen muss, so werden wir das an geeigneter Stelle einführen. Aber wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal prüfen.Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungsrat Meyer, für die Ausführungen. Ich denke auch, wenn man die Unabhängigkeit ansieht und die Beiordnung zum Landtag, wird man vermutlich nicht darum herumkommen, dass die Verwaltung verpflichtet werden muss, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Weil die Regierung könnte ja dann aufgrund des Instanzenwegs sagen, ich will das nicht, und der Datenschutzbeauftragte möchte das. Ich glaube, das wäre schon wichtig noch zu überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 29 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Hier noch eine kleine Formfrage: In welchem Zeitpunkt muss der Bericht vorliegen? Gibt es hier gewisse zeitliche Fristen oder muss das einfach innerhalb von einem Jahr geschehen?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Es ist so, dass diese Stellen, die rechenschaftspflichtig sind - und mit dem Art. 31 Abs. 1 wird die Datenschutzstelle ja rechenschaftspflichtig - einmal pro Jahr Rechenschaft ablegen müssen und hier heisst es ja auch «... erstattet der Regierung und dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht», also eine jährliche Berichterstattung. Und wenn Sie den Ablauf im Landtag ansehen, ist das ja meistens so, dass die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entweder in der Mai- oder Juni-Landtagssitzung behandelt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
III. steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hätte hier auch noch eine Verständnisfrage: Wir haben die gleichen Diskussionen auch bei der Finanzkontrolle gehabt. Muss eine solche Stelle formell nochmal ausgeschrieben werden oder können wir davon ausgehen, dass der bestehende Datenschutzbeauftragte von der Regierung vorgeschlagen wird?Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Diese Frage kann ich Ihnen heute nicht abschliessend beantworten. Wir müssen das noch einmal auf die 2. Lesung klären.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
IV. steht zur Diskussion.
Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur anmerken, dass wir diese Inkrafttretensbestimmung auf die 2. Lesung noch einmal überprüfen werden. Es kann sein, dass es hier eine leicht abgeänderte Formulierung gibt, welche aus legistischen Gründen dann notwendig ist.Abg. Paul Vogt
Ich möchte die Regierung ermuntern zu prüfen, ob es nicht möglich ist, dass dieses Gesetz auch bereits vor dem In-Kraft-Treten des Assoziierungsabkommen in Kraft treten kann. Aus meiner Sicht macht dieses Gesetz Sinn, auch unabhängig von Schengen/Dublin. Und von daher, denke ich, nachdem man nicht weiss, wann Schengen/Dublin für Liechtenstein in Kraft treten wird, wäre es sehr zu begrüssen, wenn dieses Gesetz vorher in Kraft treten könnte, falls sich das auf unbestimmte Zeit noch verzögert.Regierungsrat Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, wir werden die ganze Inkrafttretensbestimmung noch einmal überprüfen und dann wird auch diese Frage beantwortet werden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Mit dieser Wortmeldung haben wir das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-