Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), (Nr. 77/2008); 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger
Nachdem Traktandum 21 von der Tagesordnung abgesetzt wurde, kommen wir zu Traktandum 22: Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 77/2008 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich möchte mit einer Vorbemerkung zur Diskrepanz zwischen medialer Verpackung und rechtlicher Ausgestaltung des Ausländergesetzes beginnen. Integration als gegenseitiger Prozess, Rechtsstaat und Grundwerte als Basis, Grundsatz des Förderns und Forderns, gleiche Chancen für alle in Liechtenstein lebenden Menschen unabhängig ihrer nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft. Das sind die Eckpfeiler der Integrationspolitik, die im Grundsatzpapier der Regierung zur Integrationspolitik 2007 und zum Teil auch in den Landeszeitungen, in Broschüren und Newslettern kommuniziert werden. Im krassen Widerspruch dazu steht die vorliegende Gesetzesvorlage. Sie bringt eine Verschärfung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und führt unter dem Deckmantel der Integration ein Sanktionssystem ein, das in Europa einzigartig ist. Sie schafft zusätzliche Rechtsungleichheiten zwischen EWR- und Schweizer Bürgern und Bürgerinnen auf der einen und Drittstaatsangehörigen auf der anderen Seite und öffnet damit die Schere zwischen der Rechtsstellung der verschiedenen Ausländerkategorien massiv.
Der Geltungsbereich des Ausländergesetzes: Das Ausländergesetz gilt eben nicht, wie der Name suggeriert, für alle Ausländer und Ausländerinnen sondern nur für eine kleine Gruppe von gut 2'000 Personen, genau genommen für eine Gruppe von Drittstaatsangehörigen, die über Stellenantritt oder über Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige ins Land gekommen sind. Für die grosse Mehrheit der Ausländer und Ausländerinnen, für die EWR- und Schweizer Bürger und Bürgerinnen gilt es nicht. Diese zirka 9'200 privilegierten Ausländer und Ausländerinnen unterstehen bisher noch der Personenverkehrsverordnung bzw. für sie wird im Laufe dieses Jahres zur Umsetzung einer EU-Richtlinie ebenfalls ein neues Gesetz geschaffen. Dieses wird wesentliche Verbesserungen in Bezug auf die Sicherheit des Aufenthaltsstatus bringen. Als Stichwort sei hier der garantierte Daueraufenthalt nach fünf Jahren und das eigenständige Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen genannt. Die Rechtsungleichheiten zwischen und wie ich später noch ausführen werde, auch innerhalb der einzelnen Ausländerkategorien nehmen also mit der vorliegenden Vorlage zu. Drittausländer und -ausländerinnen werden noch stärker zu Ausländern zweiter Klasse als bisher.
Die Ausländerpolitik im europäischen Umfeld: Ein Blick auf das europäische Umfeld zeigt, dass auch die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz zwischen EU- bzw. Schweizer Bürgern und Bürgerinnen und Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Was im Vergleich der verschiedenen Gesetzgebungen jedoch auffällt, ist die Restriktivität der liechtensteinischen Bestimmungen. Für eine derart restriktive Ausgestaltung des Ausländerrechts fehlt meine Erachtens jegliche Begründung. Der Ausländeranteil von 34 Prozent kann nicht herangezogen werden, da sich das Gesetz nur auf die Drittstaatsangehörigen bezieht und mit dem bescheidenen Anteil von knapp 20 Prozent an der ausländischen Bevölkerung, welchen die Drittstaatsangehörigen in Liechtenstein ausmachen - in der Schweiz sind es knapp 40 Prozent - lässt sich dieses Vorgehen auch nicht begründen.
Was uns heute vorliegt, ist ein im Kern diskriminierendes, nur dem Prinzip des Forderns verpflichtetes Gesetz, dessen Sinnhaftigkeit insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Integration der ausländischen Bevölkerung mehr als fraglich ist. Ich werde im Folgenden versuchen, die Hauptschwächen dieses Gesetzes aufzuzeigen und mich dafür stark machen, dass die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen an die der Staatsangehörigen aus dem EWR und der Schweiz angeglichen wird, statt sich noch weiter davon wegzubewegen. Grundsätzlich kann ich Ja sagen zu einer unterschiedlichen bzw. restriktiveren Zulassung, aber ich sage deutlich Nein zur massiven Ungleichbehandlung, zur Schlechterstellung der Drittstaatsangehörigen im Aufenthaltsrecht und im Familiennachzug.
Nun zu meinen Kritikpunkten an der Gesetzesvorlage im Einzelnen:Erstens, das Primat der volkswirtschaftlichen Interessen beim Bleiberecht: Zugelassen werden nur gut qualifizierte Arbeitskräfte mit ausreichend finanziellen Mitteln, und bleiben darf nur, wer nicht länger als sechs Monate arbeitslos wird und nicht selber oder über eine Person, für die er zu sorgen hat, Sozialhilfe beansprucht. Ausländische Arbeitskräfte werden damit auf ihren wirtschaftlichen Nutzen reduziert. Sie können so lange bleiben, als sie volkswirtschaftlich Nutzen bringen. Sollten sie aber in eine Situation kommen, in der sie vom Sozialstaat, an dessen Finanzierung sie sich ja beteiligen, Hilfe benötigen, so wird ihnen diese versagt bzw. es wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, bei dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit sogar die Niederlassungsbewilligung. Damit wird ignoriert, dass insbesondere Drittstaatsangehörige auf dem Arbeitsmarkt aufgrund verschiedener Faktoren ungleiche Chancen haben und deshalb nicht nur schneller sondern auch nachhaltender und anhaltender von Arbeitslosigkeit oder gar Sozialhilfeabhängigkeit betroffen sind. Als Beispiele seien hier die geringeren Chancen auf eine Lehr- oder Arbeitsstelle oder die oft tieferen Löhne genannt.
In diesem Zusammenhang ist es durchaus zielführend, dass sich die Zulassungspolitik von ihrem alten Muster der Rekrutierung sowohl gut bis hoch qualifizierter Arbeitskräfte als auch unqualifizierter, billiger Arbeitskräfte weitgehend verabschiedet und sich auf die Zulassung gut qualifizierter Arbeitskräfte beschränken will. Die Folgen der alten Zulassungspolitik zeigen sich jedoch unter anderem in der im Integrationsbericht 2007 festgestellten unterdurchschnittlichen Qualifikation und im überdurchschnittlichen Armutsrisiko der fremdsprachigen ausländischen Bevölkerung. Die damit verbundenen Integrationsdefizite gilt es gemeinsam aufzufangen, zu beseitigen und durch entsprechende Massnahmen in Zukunft zu vermeiden. Sie können und sollen aber nicht dadurch behoben werden, dass man diesen Menschen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen die Aufenthaltsbewilligung entzieht.
Die Reduktion der Drittstaatsangehörigen auf ihren wirtschaftlichen Nutzen zeigt sich auch darin, dass im Widerspruch zur Zielsetzung der ausschliesslichen Zulassung qualifzierter Arbeitskräfte unter dem Titel «Wichtige öffentliche Interessen» in Art. 21 die Zulassung von landwirtschaftlichen Praktikanten und Aupair-Mädchen vorgesehen ist. Hier verkommt das öffentliche Interesse offensichtlich zu einem Interesse an billigen Arbeitskräften.
Zweitens, der Grundsatz des Forderns statt Fördern und Fordern: Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung, die über den Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige ins Land gekommen sind bzw. kommen werden, müssen künftig eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Für Drittstaatsangehörige, die von liechtensteinischen, schweizerischen oder EWR-Bürgern und Bürgerinnen nachgezogen werden, gilt diese Verpflichtung nicht, obwohl auch diese Personen auf Integrationsschwierigkeiten stossen dürften. Hier wird nicht nur ungleiches Recht unter den Drittstaatsangehörigen geschaffen, es geht aus der Vorlage auch nicht hervor, mit welchen Massnahmen man dem Integrationsbedarf der von Liechtensteiner, EWR und Schweizer Bürgern und Bürgerinnen nachgezogenen Familienangehörigen begegnen will.
Gemäss den Ausführungen der Regierung Seite 92 ist unter einer Integrationsvereinbarung «eine zu Papier gebrachte Verpflichtung der für den Aufenthalt zuständigen Behörde bezüglich der zu erbringenden In-tegrationsleistungen» zu verstehen. Dabei geht es vor allem um den Erwerb der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechtsordnung sowie der Staatskunde. Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten respektive die geforderte Integration nicht innert eines bestimmten Zeitraums erreicht, kann die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden. Damit verkommt die Integrationsvereinbarung zu einem Sanktionsinstrument statt Anreize zur Integration zu setzen. In der schweizerischen Rezeptionsvorlage ist der Abschluss einer Integrationsvereinbarung als Kann-Bestimmung formuliert. Sie kommt in jenen Fällen zum Einsatz, in denen gravierende Integrationsdefizite festgestellt werden und es geht darum, mittels einer Integrationsvereinbarung mit dem oder der Betroffenen individuell abgestimmte Integrationsleistungen zu definieren und einzufordern. Überhaupt stellt sich im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung die Frage der praktischen Durchführbarkeit. Was geschieht, wenn ein Ehepartner die geforderten Prüfungen schafft, der andere aber im gesetzten Zeitraum scheitert? Entzieht der Staat dann dem einen Ehepartner die Aufenthaltsbewilligung und zwingt ihn, das Land wieder zu verlassen? Darf der Staat in eine Ehe, wohlgemerkt in eine Ehe unter Drittstaatsangehörigen, dergestalt eingreifen? Wo liegen die Grenzen des Forderns?
Integration ist ein gegenseitiger Prozess, der für das Gelingen ein positives Klima und Anstrengungen auf beiden Seiten verlangt. Der diesbezüglich notwendige Abbau von Integrationshemmnissen und die aktive Förderung der Integration seitens des Staates wird in diesem Gesetz mit Ausnahme der finanziellen Förderung zu wenig konkretisiert. An die Arbeitgeber, die ja ganz direkt vom Zuzug der ausländischen Arbeitskräfte profitieren, werden gar keine Forderungen gestellt. Sie sollen den Spracherwerb im «Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern».
Drittens, die Sprache als Schlüssel der Integration: Dass der Erwerb der Sprache für das Gelingen der Integration wichtig ist, ist unbestritten. Ein gutes Angebot an kostengünstigen Sprachkursen ist darum sehr zu begrüssen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch einmal die Arbeit der NGOs, wie z.B. des Vereins für interkulturelle Bildung hervorheben. Dank dem Einsatz solcher Gruppierungen haben wir heute für Erwachsene überhaupt ein relativ gutes Angebot an Sprachkursen. Seit einem Jahr werden diese über Gutscheine von der Regierung gefördert und seitdem auch sehr gut besucht. Die Verpflichtung zum Besuch von Sprachkursen bis zur Erreichung eines bestimmten Niveaus ist für mich eine sinnvolle Integrationsmassnahme, auch die Verknüpfung mit dem Anreiz auf eine raschere Zuerkennung der Niederlassung. Von einer Prüfung ist jedoch abzusehen.
Zu streichen ist auch die Bestimmung, dass beim Ehegattennachzug der im Ausland lebende Ehegatte einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss. In diesem Zusammenhang verweist der Bericht und Antrag auf Seite 75 auch auf das Beispiel Deutschlands, wo diese Bestimmung seit August 2007 eingeführt worden ist, und behauptet, dass Deutschland mit dieser Regelung durchwegs positive Erfahrung gemacht habe. Eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag vom Mai 2008 und die Antwort der Bundesregierung decken hingegen auf, dass die Hauptwirkung zumindest zunächst einmal ein massiver Einbruch des Ehegattennachzugs aus Drittländern war. Die Problematik liegt in den zum Teil sehr hohen Kosten für die Deutschkurse und des mehrheitlich auf grosse Städte beschränkten Angebots an Deutschkursen. Sind das durchwegs positive Erfahrungen? Sind das gewollte Erfahrungen? Kann mit dieser Massnahme, wie behauptet, die Integration gefördert werden oder werden damit nicht wieder neue Benachteiligungen geschaffen für solche, die in ihrer Nähe keinen Zugang zu einem Kurs, nicht das Geld für die unter Umständen hohen Kurskosten haben? Dass diese Bedingung durchaus auch als Hindernis gesehen wird, zeigt die Begründung der Regierung Seite 76 für die in Art. 33 Abs. 3 vorgesehene Ausnahme von dieser Regel. Ich zitiere: «Es liegt im Interesse der liechtensteinischen Volkswirtschaft, dass der Zuzug von qualifizierten Arbeitskräften nicht durch das Erfordernis von Sprachkenntnissen erschwert oder gar verunmöglicht wird. Hier soll es somit möglich sein, vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. c abzuweichen».
Viertens, der Familiennachzug: Positiv zu werten ist der Grundsatz, dass der Familiennachzug so rasch als möglich erfolgen soll. Das Festsetzen einer dreijährigen Frist innert der der Familiennachzug vollzogen sein muss, ist hingegen unnötig und stellt einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben dar. Auch ist zu hinterfragen, warum man bei Drittstaatsangehörigen unter Familie nur Ehegatten und Kinder versteht, bei allen anderen in Liechtenstein lebenden Menschen Familie z.B. auch die Eltern umfasst.
Der Systemwandel bei der Niederlassung, die neu neben der Wartefrist an weitere Bedingungen geknüpft wird, wirkt sich auch auf den Familiennachzug aus. Bestand früher mit Erhalt der Niederlassung ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug, so soll das in Zukunft nicht mehr der Fall sein. Der Familiennachzug ist immer, sowohl bei der Aufenthalts- als auch bei Niederlassungsbewilligung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellenden abhängig. Nur wenn dieser in den vergangenen zwei Jahren keine Sozialhilfe beansprucht hat, wenn er ausreichend finanzielle Mittel vorweisen kann, darf er seine Familie nachziehen. Damit wird gegenüber den alten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Familiennachzug Niedergelassener eine wesentliche Verschärfung vorgenommen. Das Recht auf ein Familienleben wird ärmeren Drittstaatsangehörigen vorenthalten. Im Lichte der in den familienpolitischen Diskussionen überall herausgestrichenen Bedeutung des Familienlebens befremdet dies.
Fünftens, der unsichere Aufenthaltsstatus durch die Erweiterung des Widerrufs von Bewilligungen: Die Vorlage sieht einen ganzen Katalog von Möglichkeiten vor, um die Bewilligungen zu widerrufen. Bei falschen Angaben, bei Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Monaten, bei direkter oder indirekter Sozialhilfeabhängigkeit, bei Nichteinhalten der Integrationsvereinbarung und bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Gerade die geplante Handhabung des Widerrufs von Bewilligungen bei Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit oder bei Nichteinhalten der Integrationsvereinbarung schafft für die Betroffenen einen Zustand des schwebenden Damokles-Schwerts. Das heisst, sie leben in einer ständigen Unsicherheit, die eher geeignet ist, Integrationsbemühungen zu verhindern anstatt sie zu fördern. Gerade bei nachgezogenen Kindern, die mit der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wird diese Unsicherheit wohl eher hinderlich denn förderlich sein.
Sechstens, der Widerruf der Bewilligung bei Auflösung der Ehe: Bestand die Ehe weniger als fünf Jahre, so wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Dieser Artikel zementiert ein Abhängigkeitsverhältnis zum Partner/zur Partnerin, was dem partnerschaftlichen Prinzip der Ehe zuwiderläuft. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vom Ehegatten ist dringend nötig. Dies wird von verschiedenen Organisationen und Vernehmlassungsteilnehmern schon lange gefordert, aber von der Regierung völlig ignoriert. Die Regierung beruft sich auf die heutige Praxis und argumentiert, dass dieselbe Rechtslage auch bei EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bestünde. Das letzte Argument ist schlicht nicht statthaft. Es ist allgemein bekannt, dass noch dieses Jahr die im April-Landtag verabschiedete EU-Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt werden soll. Sie bringt unter anderem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen aus dem EWR, aber auch aus Drittstaaten bei Trennung, Scheidung oder Tod. Diese Regelung soll auch in dieses Gesetz übernommen werden.
Siebtens, der grosse Ermessensspielraum der Behörden: Als Beispiel möchte ich hier wiederum die Bestimmungen zum Widerruf der Bewilligung anführen. So sieht Art. 48 Abs. 1c vor, das die Behörde die Bewilligung entziehen kann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich nicht an die geltende Ordnung halten will oder kann. Hier ist der Ermessensspielraum und damit die Gefahr der Willkür sehr gross, umso mehr, wenn man die Ausführungen der Regierung hierzu beachtet, die Seite 103 erklärt, dass unter diese Definition alle Rechtsverstösse fallen, die unter dem Strafmass der unbedingten Freiheitsstrafe liegen und zudem - ich zitiere - «Verhaltensweisen, welche nicht unmittelbar strafbar, jedoch mit unserem Wertesystem nicht vereinbar sind». Wer beurteilt dies und auf welcher Grundlage? Wie lässt sich z.B. unser Wertesystem charakterisieren?
Achtens, Integration als Aufgabe des Ausländer- und Passamtes: Von der Organisationslogik her obliegt dem Ausländer- und Passamt die Zulassung und Kontrolle der Ausländer und Ausländerinnen, der Stabsstelle für Chancengleichheit die Integration. Warum zentrale Integrationsaufgaben, wie die finanzielle Unterstützung von Integrationsprojekten in dieser Vorlage beim APA angesiedelt werden, ist nicht ersichtlich und macht meines Erachtens auch wenig Sinn. Die Stabsstelle für Chancengleichheit kann im Bereich Projektmanagement und Beratung auf zwölf Jahre Erfahrung zurückblicken. Das Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 war mit der Koordination und Umsetzung von annähernd zwanzig Projekten eine Meisterleistung. Des Weiteren ist der Bereich Migration, Integration gemäss Regierungsbeschluss seit März 2005 bei der Stabsstelle für Chancengleichheit angesiedelt. Weshalb wird bei der Neubestellung und der Ansiedlung des Bereichs beim APA nicht auf diesen Erfahrungsschatz zurückgegriffen? Wie soll die Stabsstelle für Chancengleichheit unter diesen Voraussetzungen Massnahmen zur Integration überhaupt sinnvoll koordinieren? Und apropos Neubestellung: Im Bericht und Antrag heisst es Seite 140, dass die Vorlage keine personellen Auswirkungen nach sich ziehen würde. Wie ist dann das Stelleninserat vom 7. und 11. Juni zu verstehen, in welchem beim Ausländer- und Passamt ein Fachmann/eine Fachfrau Integration angestellt werden soll? Und warum wird eine Stelle beim APA ausgeschrieben bevor diese Vorlage im Landtag behandelt ist, bevor der Landtag zu der bei den Vernehmlassungsteilnehmern durchaus umstrittenen Ansiedlung beim APA Stellung bezogen hat? Die Meinung des Landtags interessiert hier offenbar nicht.
Wie es diesbezüglich mit meinen Ausführungen zu dieser Gesetzesvorlage steht, ob die Regierung und Landtag interessieren, da lasse ich mich überraschen. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. In diesem Sinne hoffe und engagiere ich mich für eine Angleichung der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Aufenthalt und Familiennachzug an die der EWR- und Schweizer Bürger und Bürgerinnen. Danke. Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Eingangs möchte ich erwähnen, dass ich das uns zur Behandlung vorliegende neue Ausländergesetz - im Gegensatz zu meiner Vorrednerin - als grundsätzlich positive Vorlage betrachte. Es ist für mich kein krasser Widerspruch zum Integrationspapier der Regierung. Wir werden im Verlauf der Debatte sicher noch einige Details ausführlich diskutieren und eventuell Änderungen vornehmen.
Bisher verfügte unser Land über kein eigenes Ausländergesetz. Das zur Behandlung vorliegende neue Ausländergesetz steht unter dem Grundsatz des «Förderns und Forderns» und ist ein klares Bekenntnis zu einer Integrationspolitik, die einerseits auf der Integrationsbereitschaft der ausländischen Personen und andererseits auf der Offenheit der einheimischen Bevölkerung basiert. Kernstück der Gesetzesvorlage ist die Einführung einer Integrationsvereinbarung zwischen dem Staat und den ausländischen Personen, die zum Ziel hat, Integrationsanreize zu schaffen.
Das Gesetz regelt unter anderem die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und den Familiennachzug. Eine wichtige gesetzliche Möglichkeit ist die Missbrauchsbekämpfung in den Bereichen Schlepperwesen, Schwarzarbeit, Scheinehen, Zwangsehen. Auch Widerrufsgründe sind definiert. Diese gelten z.B. wenn ein Ausländer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, auch beim Erschleichen der Bewilligung oder bei der Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung. Das Gesetz ermöglicht wie bisher die Zulassung zum Arbeitsmarkt für besonders qualifizierte Arbeitskräfte, bei denen eine nachhaltige berufliche und soziale Integration gesichert erscheint - eine Politik, die die Regierung seit Jahren verfolgt und auf die unsere Wirtschaft dringend angewiesen ist. Das Gesetz erlaubt auch künftig eine begrenzte Einwanderungspolitik, damit in unserem kleinen Land mit einer Ausländerquote, die bereits 35 Prozent beträgt, der gesellschaftliche Frieden gewährleistet ist.
Das neue Ausländergesetz betrifft weder EWR- noch Schweizer Bürger, da deren Rechtsstellung durch das EWR-Abkommen und die Vaduzer Konvention geregelt ist. Aufgrund dieser bestehenden Staatsverträge mit der Schweiz und den EWR-Staaten kommt das Gesetz also nur für Angehörige so genannter Drittstaaten zur Anwendung. Von diesen Drittstaatsangehörigen werden neu konkrete Integrationsbemühungen gefordert, während sie gleichzeitig mit verschiedenen Förderungsmassnahmen unterstützt werden. Zu diesen Integrationserfordernissen gehört auch das Erlernen einfachster Kenntnisse der deutschen Sprache bereits vor der Einwanderung als Voraussetzung einer Wohnsitznahme im Land. Ich habe mir die Frage gestellt, ob das Erfordernis von Sprachkenntnissen schon bei der Einreise nicht eine unrealistische Härte darstellt. So können z.B. im Rahmen des Familiennachzugs kaum Grundkenntnisse der deutschen Sprache gefordert werden, wenn z.B. Personen aus abgelegenen Gegenden kommen, die möglicherweise wirklich keinen Zugang zu Sprachkursen, Büchern oder dem Internet haben. Aus diesem Grund könnte ich mir einen Basissprachkurs in Form einer einfachen Broschüre vorstellen. Diese Broschüre könnte der nachkommenden Partnerin/dem Partner zugeschickt werden, damit sie sich vor der Einreise in unser Land einige Basiskenntnisse der deutschen Sprache aneignen kann und sich vielleicht auch sonst über unser Land informieren könnte.
Die Bedingungen, an welche die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder eine spätere Niederlassung geknüpft sind, sollen in einer Integrationsvereinbarung mit den Immigrantinnen und Immigranten festgehalten werden. Es erscheint mir wichtig, dass diese Integrationsvereinbarung von der einwandernden Person auch als positive Massnahme zum gegenseitigen Verständnis gesehen wird. Ein aufklärendes Gespräch oder eine gute schriftliche Information kann auch hier klärend wirken und zum Verständnis wesentlich beitragen. Mit dem Abschluss dieser Integrationsvereinbarung soll der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus erreicht werden. Deren Nichteinhaltung kann Sanktionen und als letzte Konsequenz den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen.
Es gibt eine Minderheit von Einwanderern - und ich betone eine Minderheit -, die sich in der Vergangenheit gegenüber jeglichen Integrationsbemühungen verschlossen hat. Und man hat die Erfahrung gemacht, dass nach der Einreise diese Personen - meist sind es Frauen - in der Gesellschaft nicht mehr «vorhanden» sind. Mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung und den geforderten Basiskenntnissen in deutscher Sprache bekommt gerade diese Personengruppe eine Chance, sich in unserem Land z.B. bei Arztbesuchen, Behördengängen, bei dem Besuch von Lehrpersonen an der Schule usw., selbstständiger zu bewegen als es der Fall ist, wenn sie gar nichts über unsere Sprache und über unser Land wissen. Und wie wir tagtäglich lesen, hat auch das benachbarte Ausland die ähnlichen Probleme. Die gegenseitigen Integrationsbemühungen sollten insbesondere auch diese Minderheit erreichen. Daher muss dieser Problematik unser ganzes Augemerk gelten, damit sich eben keine Parallelgesellschaften bilden können. Wir müssen daran interessiert sein, dass sich die Einwanderer als Teil unserer Gesellschaft fühlen, wir müssen kulturelle und religiöse Unterschiede anerkennen. Einwanderer müssen aber auch unsere Wertvorstellungen, unsere Religion, Kultur und Traditionen akzeptieren und respektieren. Und Frauen- und Kinderrechte, Menschenrechte im Allgemeinen sind nicht verhandelbar und gelten für alle in unserem Land, für die einheimische wie für die ausländische Bevölkerung. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage.Abg. Josy Biedermann
Danke, Herr Präsident. Liechtenstein erhält ein eigenes Ausländergesetz. Bis jetzt wird die Rechtsstellung von Ausländern und Ausländerinnen aus EWR-Staaten und der Schweiz vor allem durch Staatsverträge, EWR-Abkommen und die Vaduzer Konvention bestimmt. Und für Drittstaatsangehörige gilt das Schweizer Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, welches über den Zollvertrag mit der Schweiz in Liechtenstein Anwendung findet. Am 1. Januar 2008 hat die Schweiz ein neues Ausländergesetz eingeführt, welches nicht unbedingt übertragbar ist auf Liechtenstein.
Während das alte Gesetz lediglich ein Rahmengesetz war, enthält das neue schweizerische Ausländerrecht sehr detaillierte Angaben zu den Aufgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Dieses nun vor uns liegende neue liechtensteinische Gesetz gilt ausschliesslich für Drittstaatsangehörige, das heisst nicht für Bürger aus dem EWR-Raum und der Schweiz und auch nicht für Asylsuchende. Das neue Gesetz ist eine umfassende Regelung der rechtlichen Stellung der Ausländer der aussereuropäischen Länder. In unserem Land wohnen 2'364 Drittstaatsangehörige, das sind zirka sieben Prozent der Bevölkerung. Diese gilt es zu integrieren. Das heisst, dass sie vor allem die gleiche Sprache sprechen, wie auch die Regierung betont. Diese Fähigkeit ist der Schlüssel zur Integration von Migranten und Migrantinnen in das kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben unseres Landes.
Integration ist ein gegenseitiger Prozess, an dem die liechtensteinische wie auch die ausländische Bevölkerung beteiligt ist. Integration setzt die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung und die Anerkennung voraus. Von den Eingewanderten verlangen wir, dass sie sich um Integration bemühen und unsere Regeln und Gesetze selbstverständlich einhalten. Ziel ist ein friedliches Zusammenleben aller in gegenseitiger Achtung, Toleranz und Offenheit. Ich denke, es ist realistisch zu verlangen, dass die Ausländer und Ausländerinnen in den ersten zwei Jahren des Aufenthalts in unserem Land die Kenntnisse der deutschen Sprache erlernen müssen, dazu auch Grundkenntnisse über die Rechtsordnung und den staatlichen Aufbau. Mühe habe ich mit der Forderung, dass bei Familiennachzug die Partner und Partnerinnen vor der Einreise bereits Deutsch lernen müssen. Ich denke, für Menschen, die in einer Stadt wohnen, ist dies möglich. Hingegen auf dem Land wird es zum Teil sehr schwierig sein, die entsprechenden Kurse zu besuchen und auch ein Fernkurs kann eine grosse Überforderung sein. Meiner Ansicht nach darf es nicht vorkommen, dass für einen Partner oder die Partnerin, die im Herkunftsland die deutsche Sprache nicht erlernen kann, der Familiennachzug verunmöglicht wird.
Für die Erlernung der deutschen Sprache soll es im Inland auch keine finanziellen Hürden mehr geben. An diversen Schaltern der Landesverwaltung liegen Flyer in zehn verschiedenen Sprachen auf, die auf die angebotenen Deutschkurse hinweisen und die ausserdem einen Gutschein von CHF 200 für den Besuch eines solchen Kurses enthalten. Es zeigt sich, dass dieses Angebot schon sehr rege genutzt wird. In diesem Zusammenhang stelle ich die Frage, ob diese Förderung einmalig ist oder ob die Ausländer und Ausländerinnen für den Besuch von Deutsch-Fortsetzungskursen weiterhin Gutscheine in der Höhe von CHF 200 erhalten?
Im Übrigen sind die Anforderungen im Umgang mit der Amtssprache bescheiden. Erwartet wird das Niveau A1, A2 oder B1 des europäischen Sprachenportfolios. Dies befähigt die Ausländer sich in Alltagsgesprächen zu verständigen, sei dies am Arbeitsplatz, in der Schule und im Alltag. Es ist unsere Pflicht, im Umgang mit den ausländischen Mitbewohnern und Mitbewohnerinnen geduldig zuzuhören, bei Bedarf langsam zu sprechen, einfach sich Zeit zu nehmen; so helfen wir ihnen, sich zu integrieren. Dabei werden bei jedem Ansuchen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch höhere Anforderungen an das Sprachniveau gestellt. Dem Gesetz ist der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen beigefügt, der die entsprechenden Sprachniveaus von A1, elementare Sprachverwendung, bis Niveau C2, kompetente Sprachverwendung aufzeigt.
Das neue Gesetz schreibt wiederum vor, dass Drittausländer nur eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wenn sie beruflich besonders qualifiziert bzw. spezialisiert sind und es bei uns auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt keine Fachperson für die ausgeschriebene Stelle gibt. Was ist mit den mit- oder nachreisenden Partnern oder Partnerinnen? Werden diese, falls sie nicht auch qualifziert sind, zu unseren billigsten Arbeitskräften? Wird eine Ehe geschieden bzw. auch wenn der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird und wenn diese Beziehung weniger als fünf Jahre bestanden hat, wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder ihre Verlängerung verweigert. Es sei denn, es besteht zu den gemeinsamen Kindern beidseits eine intakte Beziehung oder die Ehegattin oder der Ehegatte wurde nachweislich Opfer häuslicher Gewalt. Ich denke, die Partner sollten eigenständige Aufenthaltsbewilligungen bekommen.
Die Niederlassungsbewilligung wird erst dann erteilt, wenn die betreffende Person folgende Kriterien erfüllt: Der Nachweis des erforderlichen Integrationsgrades mit den entsprechenden Deutschkenntnissen, das Bestehen der Staatskundeprüfung, ein ununterbrochener fünfjähriger Wohnsitz in Liechtenstein sowie der Nachweis einer gesicherten Existenz. Zusätzlich darf die um die Niederlassung ansuchende Person nicht straffällig geworden sein und in den letzten zwei Jahren keine Sozialhilfe beansprucht haben.
Die Absicht der Regierung, eine beratende Kommission für die Integrationsfragen einzusetzen, die aus Ausländern und Liechtensteinern besteht, begrüsse ich sehr. Sie wird Empfehlungen zuhanden der Regierung ausarbeiten. Die Behörden des Landes und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Ausländer- und Nichtregierungsorganisationen arbeiten für die Anliegen der Integration zusammen. Land und Gemeinde helfen indem sie Chancengleichheit zur Teilhabe an der ausländischen Bevölkerung an den Aktivitäten auf allen Ebenen unserer Zivilgesellschaft herstellen. Dies betrifft uns alle. Wir müssen offen auf unsere ausländischen Mitbewohner zugehen und sie in unser Gemeinschaftsleben integrieren. Jede gelungene Integration kann eine Bereicherung für uns alle sein. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Ich hoffe, Sie warten gespannt auf meine Ausführungen zum Thema «Ausländergesetz» und hören mir genau gleich aufmerksam zu wie meinen Vorrednern. Ich habe die grosse Ehre, Ihnen heute eine Fraktionserklärung der Vaterländischen Union vorlesen zu dürfen und im Sinne Ihrer Aufforderung, Herr Landtagspräsident, um eine speditive Abwicklung, werde ich mir erlauben, meine persönlichen Bemerkungen direkt anzufügen.
Fraktionserklärung der Vaterländischen Union im Liechtensteinischen Landtag:
Die Fraktion der Vaterländischen Union hat am 23. Januar 2006 eine Motion betreffend die Integration von ausländischen Staatsangehörigen eingereicht. Diese enthielt insbesondere die Forderung, dass ausländische Staatsangehörige für ihren Verbleib in Liechtenstein deutsche Sprachkenntnisse vorweisen müssen. Die Regierung hat mit dem uns vorliegenden Entwurf zum Ausländergesetz reagiert und die wesentlichen Forderungen der Motion der Vaterländischen Union erfüllt, wofür die Fraktion der Regierung auch ihren Dank ausspricht. Wesentliche Forderungen waren der Erwerb der deutschen Sprache, die Anerkennung des rechtsstaatlichen Aufbaus und der Gesellschaftsordnung in Liechtenstein.
Es ist in der vorliegenden Gesetzesvorlage unter anderem geregelt, dass bereits für die Aufenthaltsbewilligung auch für den nachziehenden Ehegatten rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen sind. Für die Niederlassungsbewilligung werden erweiterte Sprachkenntnisse eingefordert. Im Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts wird dann der letzte Akt einer erfolgreichen Integration geregelt, eben der Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft. Dieses Gesetz ergänzt konsequent das Ausländergesetz. Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft werden das Beherrschen der deutschen Sprache sowie Kenntnisse über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Liechtensteins verlangt. Diese Massnahmen stellen im europäischen Kontext keinen isolierten Schritt dar. Im Gegenteil, in den europäischen Ländern zeichnet sich eine Entwicklung ab, weg von einem multikulturellen Verständnis der Integration zu einem eurozentrischen. Immigranten sollen stärker auf europäische Werthaltung verpflichtet werden.
Die Fraktion der Vaterländischen Union begrüsst diese Gesetzesvorlage und spricht sich für Eintreten auf die 1. Lesung aus. Allerdings sieht die VU-Fraktion auch einige Probleme, die mit diesem Ausländergesetz nicht gelöst werden. Dieses Gesetz betrifft nur so genannte Drittstaatenangehörige. Alle anderen Ausländerinnen und Ausländer, die dem EWR angehören oder Schweizer Staatsbürger sind, unterliegen diesem Gesetz nicht. Es ist unbestritten, dass staatsrechtliche Verträge beachtet werden müssen. Deshalb können von diesem Personenkreis rechtlich keine weiteren Anstrengungen zur Integration verlangt werden, sodass wenigstens für die fremdsprachigen Ausländer der verpflichtende Druck zur Erlernung der deutschen Sprache im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung entfällt. Dieser Umstand erschwert eine erfolgreiche Integration dieses Personenkreises erheblich.
Es ist ausserdem abzusehen, dass der Geltungsbereich dieses Gesetzes in den nächsten Jahren erheblich eingeschränkt werden wird. Migrantinnen und Migranten aus Serbien-Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Kroatien stellen ungefähr drei Fünftel der in der Statistik angeführten Drittstaatsange-hörigen dar. Es ist absehbar, dass die genannten Staaten relativ bald als Mitgliedstaaten in die EU aufgenommen werden. Folglich betrifft dieses Gesetz, abgesehen von einigen wenigen aus Russland und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie aus aussereuropäischen Ländern stammenden Personen, im Wesentlichen nur noch Personen, die aus der Türkei stammen. Es ist anzunehmen, dass die Türkei längerfristig gesehen Mitglied der EU sein wird. In wenigen Jahren wird dieses Gesetz nur noch für eine Handvoll Personen Geltung haben. Das hat zur Konsequenz, dass Kenntnisse der deutschen Sprache erst bei Erwerb des liechtensteinischen Landesbürgerrechts eingefordert werden können - das ist zu spät.
Das Ziel der VU-Motion, nämlich den Erwerb der deutschen Sprache als wesentlichen Schlüssel zur Integration einfordern zu können, kann so nicht erreicht werden. Wir erkennen die Bemühungen der Regierung an, Verbindlichkeiten bezüglich des Erwerbs der deutschen Sprache bei der Aufenthaltsgenehmigung, beim Familiennachzug und bei der Niederlassungsbewilligung einzufordern. Auch hinsichtlich der Integrationsvereinbarungen kann sich die Fraktion der VU der Meinung der Regierung anschliessen, dass diese Agenda vorläufig dem Ausländer- und Passamt übertragen wird, obwohl die Präferenz der VU nach wie vor bei einem Integrationsbeauftragten liegt.
Aufgrund der bereits vorher skizzierten Entwicklung wird dieses Gesetz in den nächsten Jahren zunehmend an Wirkung verlieren. Am Schluss der EU-Erweiterung werden wir praktisch beim Status quo angelangt sein. Verbindliche Regelungen nach diesem Gesetz für die Aufenthaltsbewilligung, den Familiennachzug und die Niederlassungsbewilligung könnten nur noch in den seltensten Fällen eingefordert werden. Mit diesem Problem sind auch die umliegenden EU-Staaten konfrontiert. Wir fordern daher die Regierung auf, diese Problematik auf der europäischen Ebene zu thematisieren und eventuelle Sonderlösungen bezüglich des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für einen Kleinstaat wie Liechtenstein zu prüfen.
Fraktion der Vateländischen Union im Landtag des Fürstentum Liechtensteins, 27. Juni 2008.
Nun zu meinen persönlichen Anmerkungen: Herr Regierungschef, ich begrüsse die Gesetzesvorlage und unterstütze die grundsätzliche Ausrichtung dieses Berichts und Antrags. Dies gilt sinngemäss für alle Artikel, ohne dass ich mich zu jedem Einzelnen explizit positiv melden werde. Diese Aussage soll Ihnen später bei der Auswertung der Debatte behilflich sein. Je nachdem wie die Gesetzesvorlage zur 2. Lesung aussehen wird bzw. welche Argumente aus der 1. Lesung zum Tragen kommen werden, werde ich mir natürlich vorbehalten, anlässlich der 2. Lesung entsprechende Änderungsanträge einzubringen. Meine grundsätzliche Haltung zu dieser Gesetzesvorlage habe ich in der Verlesung der Fraktionserklärung bereits kundgetan. Ich möchte daher nur noch auf einige wenige ausgewählte Punkte der Vorlage eingehen:
Innerhalb der EU bzw. des EWR wird ernsthaft diskutiert oder ist zum Teil schon umgesetzt, dass Zuwanderer bereits vor ihrer Einwanderung Sprachkenntnisse ihres Aufnahmelandes nachweisen müssen. Das Ziel ist, dass sich die Menschen schon ab Beginn ihres Aufenthaltes im Aufnahmeland besser und schneller integrieren können. Ich bin überzeugt, dass diese europäische Entwicklung richtig und zukunftsweisend ist. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. c vor, dass der im Ausland lebende Ehegatte im Familiennachzug Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen muss. Dies halte ich für richtig und sinnvoll. Für nachziehende Kinder werden keine Sprachkenntnisse eingefordert. Dies ist gerade für ältere Jugendliche ein gravierender Nachteil, weil ihre schulische und berufliche Karriere im Aufnahmeland aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse beeinträchtigt bzw. überhaupt in Frage gestellt ist. Dies kommt auch im vorliegenden Bericht und Antrag verschiedentlich zum Ausdruck. Nach Art. 42 Abs. 2 dieser Gesetzesvorlage soll dem begegnet werden, indem auch mit minderjährigen Kindern nach Entlassung aus der Schulpflicht eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden kann, wenn die angestrebten Kenntnisse der deutschen Sprache noch nicht vorliegen. Eine andere Möglichkeit wäre, auch von nachziehenden Jugendlichen über 16 Jahren bereits bei der Einreise wenigstens rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache vorzusehen. Ich ersuche die Regierung, dies bis zur 2. Lesung abzuklären.
In den Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. c auf Seite 17 wird festgehalten, dass von den im Familiennachzug zuziehenden Ehegatten Basiskenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen verlangt werden sollen. Auf Seite 75 wird ausgeführt, dass mit dem Niveau A1 der tiefste Level vorgesehen ist. In Deutschland bestehe eine analoge Regelung mit der durchaus positive Erfahrungen gemacht worden seien. Die verschiedenen Niveaus werden auf der Seite 203 kurz beschrieben. Nach meiner Einschätzung sind die auf Niveau A1 festgelegten Sprachkenntnisse zu rudimentär. Ich bitte die Regierung bis zur 2. Lesung, die Niveaus A1, A2 und B1 anhand von konkreten Beispielen genauer zu erläutern, damit auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die angestrebten Niveaus, nämlich A1 für den nachziehenden Ehegatten bzw. A2 für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung nicht angepasst werden sollten.
Immerhin wird in Art. 41 Abs. 3 festgehalten, dass Ehegatten, denen im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, binnen zwei Jahren die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen sollten. Es wird jedoch nirgends ausgeführt, was das konkret bedeutet bzw. welchem Niveau dieses «in Wort und Schrift» entsprechen soll. In Wort und Schrift bedeutet mindestens für mich, dass die Sprachkenntnisse doch wesentlich über rudimentäre Kenntnisse hinausgehen. In diesem Zusammenhang würde mich auch interessieren, wie die für die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erforderlichen Sprachkenntnisse überprüft werden sollen. Weder aus Art. 26 Abs. 3, wo es unter anderem um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht, sofern die Integrationsvereinbarung eingehalten wurde, noch in Art. 27 Abs. 3 Bst. b, wo es um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung geht, wenn der Antragsteller eine Staatskundeprüfung bestanden hat und über die erforderlichen Kenntnisse in Wort und Schrift verfügt, geht hervor, wie die Sprachkenntnisse überprüft werden. Der Nachweis der Kenntnisse bezüglich der Staatskunde wird über eine Prüfung erbracht. Ist eine Prüfung auch bezüglich der Sprachkenntnisse geplant?
Da nach Art. 41 Abs. 5 die Details zu einer Integrationsvereinbarung - in der diese Fragen nach meiner Auffassung geklärt werden - durch die Regierung mit Verordnung geregelt werden, ersuche ich die Regierung, dem Landtag die Grundzüge dieser Verordnung bis zur 2. Lesung vorzulegen. Ich begrüsse ausdrücklich, dass in Art. 38 nicht nur die Scheinehe sondern in Bst. b auch die Zwangsehe als rechtsmissbräuchliche Ehe benannt ist. In Art. 86 Abs. 2 wird die Scheinehe mit einer Strafnorm belegt. Ich bitte die Regierung abzuklären, ob dies auch für die Zwangsehe vorgesehen werden sollte. Danke.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich verlese keine Fraktionserklärung, sondern möchte meine grundsätzlichen Überlegungen zu diesem Gesetz hier einbringen. Ich möchte vorweg eine kurze Bemerkung machen zur Fraktionserklärung und den Intentionen des Abg. Jürgen Beck: Die Zeitrechnung für die Bemühung von aktiver Integration beginnt natürlich nicht erst im Januar 2008. Viele Personen und Organisationen haben schon vor geraumer Zeit auf dieses Thema hingewiesen und auch aktiv daran gearbeitet. So der Regierungschef wie auch der Landtagspräsident in der letztjährigen Ansprache haben dies thematisiert, aber auch andere Organisationen und Personen, wie gesagt. Und alle haben ganz klar den Schlüssel für eine erfolgreiche Integration in den Sprachkenntnissen, in den Deutschkenntnissen gesehen, denn ohne die deutsche Sprache zu beherrschen oder zumindest Grundkenntnisse davon zu haben, gibt es keine Integration. Das vorweg als meine Sicht zur Fraktionserklärung und zum Datum des Januars 08.
Die Integrationspolitik gehört in vielen europäischen Ländern, die eine starke Zuwanderung haben, zu den aktuellen, aber auch zu den kontrovers diskutierten Agenden. Liechtenstein hatte bisher kein eigenes Ausländergesetz, sondern ist durch Änderung in der schweizerischen Ausländergesetzgebung gezwungen, ein eigenes Ausländergesetz zu schaffen. Im Unterschied zu früheren Zeiten als jedes Land seine eigene Gesetzgebung ohne Rücksicht auf andere Länder erlassen konnte, sind in Europa einheitliche Regelungen geschaffen worden. Je nach Integrationsgrad sind auch Länder, die nicht der europäischen Gemeinschaft als Mitglied angehören, in der Gestaltung der Ausländergesetzgebung an bestimmte Vorgaben gebunden.
Liechtenstein hat beim EWR-Beitritt im Bereich des freien Personenverkehrs eine Sonderregelung zugestanden erhalten, die eine zahlenmässige Beschränkung aufgrund der Kleinheit des Landes und des hohen Ausländeranteils erlaubt. Die Rechte und Pflichten der EU- und EWR-Angehörigen sind im Rahmen des freien Personenverkehrs und des Diskriminierungsverbotes klar definiert. Ebenso gelten aufgrund der besondern Beziehungen und über die Vaduzer Konvention die gleichen Bestimmungen für schweizerische Staatsangehörige. Das vorliegende Ausländergesetz kann demnach nur auf Ausländerinnen und Ausländer Anwendung finden, die weder EWR-Angehörige noch schweizerische Staatsbürger sind. Liechtenstein befindet sich damit in der gleichen Situation wie andere Länder, die für den Zuzug und den Aufenthalt von Zuzügern ausserhalb des EWR-Raumes spezielle Regelungen getroffen haben. Je kleiner ein Land ist und je höher der Ausländeranteil liegt, umso eher werden Unterscheidungen gemacht.
Ich spreche mich für die Gesetzesvorlage der Regierung aus, weil damit klare Regelungen für die Ein- und Ausreise, für den Aufenthalt und den Familiennachzug gestellt werden. Geregelt wird ferner die Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit sowie die Zulassung zum Arbeitsmarkt für dringend benötigte, besonders qualifizierte Arbeitskräfte. Die Gesetzesvorlage enthält auch Bestimmungen zur Bekämpfung von allfälligen Umgehungen und Missbräuchen, sieht Massnahmen gegen Schlepperei und Schwarzarbeit sowie gegen Schein- und Zwangsehen vor. Schliesslich erlauben die Gesetzesbestimmungen künftig auch Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, wenn eine Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder gefährdet.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass dieses Gesetz nur für einen Teil der Zuzüger gelten wird. Darum aber von Diskriminierung der so genannten Drittausländer zu sprechen oder im umgekehrten Fall die EWR-Angehörigen ebenso unter dieses Gesetz stellen zu wollen, zielt an der Wirklichkeit vorbei. Die Forderung, dass der Ehepartner, der nachzieht, schon in der Heimat einen Deutschkurs besucht, ist meiner Meinung nicht eine Diskriminierung oder eine zu harte Forderung, sondern ist ein erster und wichtiger Schritt für eine rasche Integration. Ich denke mir, dass das Aneignen von Mindestdeutschkenntnissen, wie sie im Gesetz gefordert werden, zumutbar ist. Es ist aus meiner Sicht sehr wichtig, dass das Element der elementaren deutschen Sprachkenntnisse eben schon bereits vor der Einreise gefordert wird. Denn damit hat auch die nachziehende Person Interesse daran, dass das nachziehende Familienmitglied so früh wie möglich die Basis für eine rasche Integration vermittelt bekommt. Es ist durchaus sinnvoll, dass der nachziehende Ehegatte so gute Deutschkenntnisse besitzt, damit der Alltag ohne grosse Probleme bewältigt werden kann.
Weiters finde ich die geforderten logischen Integrationsschritte sehr richtig und begrüsse es, dass für die Erteilung und auch für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden. Als weitere Stufe soll dann, sofern sie neben anderen Voraussetzungen auch über Staatskundekenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, schon nach fünf Jahren anstatt wie bisher erst nach zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Diese Verkürzung der Frist zur Erlangung eines unbeschränkten Aufenthaltstitels wird vom Grundgedanken getragen, dass die hier lebenden Ausländer zu einer schnellen Integration motiviert werden. Im Gegenzug ist jenen Ausländerinnen und Ausländern, welche sich eben nicht mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und den Lebensbedingungen im Inland auseinander setzen und insbesondere die deutsche Sprache nicht erlernen, der Weg zur Niederlassungsbewilligung verbaut, und zwar unabhängig von ihrer Anwesenheitsdauer. Auch wird grosser Wert beigemessen, dass der Familiennachzug gemeinsam erfolgt. Insofern soll von Nachzugsberechtigten sehr schnell eine Entscheidung getroffen werden, ob ein Familiennachzug angestrebt wird oder eben nicht. Zuwanderer aus Nicht-EWR-Staaten kommen teilweise aus Regionen mit einem anderen geschichtlichen, sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund, was für diese Personen und für Personen aus dem Familiennachzug besondere Integrationsmassnahmen erforderlich macht. Die Integrationspolitik der Regierung des Förderns und Forderns findet aus diesem Grund meine volle Unterstützung.Ich spreche mich für die von der Regierung unterbreitete Vorlage für die Schaffung eines Ausländergesetzes aus. Ich spreche mich aber gegen Forderungen aus, die eine Anpassung am EWR-Vertrag vorzunehmen verlangen. Liechtenstein hat sich in zähen Verhandlungen bestimmte Sonderkonditionen gegenüber dem freien Personenverkehr erhandelt. Es wäre vermessen, solche Forderungen gegenüber der EU zu erheben. Und es wäre riskant, über Detailforderungen im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht, das gesamte Paket des EWR-Vertrages in Frage zu stellen.
Noch ein paar Bemerkungen zu den Ausführungen des Abg. Jürgen Beck: Er sieht, dass in ein paar Jahren nur noch die Türkei übrig bleibt als Ursprungsland solcher Einwanderer, die unter dieses Gesetz fallen. Da bin ich grundsätzlich anderer Meinung. Es gibt neben der EU - auch wenn sie einmal erweitert wird auf die Staaten, die Sie angesprochen haben - auch in Zukunft eine Menge von Staaten auf der Welt, die unter dieses Gesetz fallen werden und da bin ich der Meinung, dass dieses Gesetz auch dannzumal einen wichtigen Beitrag leisten wird, eben diese Personen, seien sie nun Nachzieher oder seien es Aufenthaltsbewilligungen aufgrund eines Stellenantrittes, eben genau unter dieses Gesetz fallen und damit diese Integrationsschritte erfolgen müssen.
Die Abg. Heeb-Fleck hat erwähnt, dass dieses Gesetz nur auf einen ganz kleinen Teil von in Liechtenstein wohnenden Bürgern zutreffe. Das ist richtig, dass es nur rund 2'300 Einwohner betrifft, die direkt als bereits hier Anwesende betroffen sind. Es betrifft aber einen grossen Teil oder fast die Hälfte der Zuwanderer oder der erteilten Aufenthaltsbewilligungen in den letzten Jahren. Der gesamte Anteil von liechtensteinischen Bewohnern und EWR- und Schweizer Bürgern im Lande mit dem wesentlich grösseren Teil von über 25'000 oder über 30'000 Einwohnern hat einen Nachzug, einen Familiennachzug von rund 50 Personen bewirkt in den letzten Jahren und der Anteil von 2'300 ausländischen Einwohnern mit eben nicht EWR-, EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft hat ebenfalls 43 bis 32 Personennachzüge bewirkt. Das heisst also, dieses Gesetz betrifft zumindest fast 50 Prozent der nachziehenden Personen nach Liechtenstein. Und damit, bin ich der Meinung, wird es sehr wichtige Impulse geben, um eben genau diese Personen so schnell wie möglich und rechtzeitig zu integrieren. Nicht als Bestrafung sondern als Förderung, damit sie auch selbstständig und eigenständig im Lande agieren und leben können. Ich bin, wie gesagt, für Eintreten auf diese Vorlage.Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich werde nicht mehr auf einzelne Artikel eingehen sondern auf einige Punkte meiner Vorredner. Ich bin in einigen Punkten nicht mit den Ausführungen von Frau Heeb-Fleck einverstanden vor allem, dass sie relativ dramatisch proklamiert, wir würden Ausländer zweiter Klasse produzieren oder sie zu Ausländern zweiter Klasse machen. Dem ist nicht so.
Es ist nun mal weltweit und nicht nur in Europa so, dass Staaten oder Staatengemeinschaften miteinander Verträge abschliessen, die die Zuwanderung betreffen. Das ist Tagesgeschäft, das ist ganz normal. Und es ist weltweit so, dass es immer so ist, dass nicht alle von den gleichen Bedingungen profitieren können. Ich bin überzeugt, die Regierung hätte die Integrationsanforderungen auch auf Angehörige aus den EWR-Staaten ausgeweitet, sofern dies möglich gewesen wäre, nur Wollen und Können sind leider zwei verschiedene Seiten.
Ein Punkt, Frau Heeb-Fleck, hat mich massiv gestört. Sie haben erwähnt, dass von einer Prüfung bei der Sprache als Mittel der Integration abgesehen werden sollte. Also, wenn ich etwas fordere, muss ich das auch überprüfen, ob es erfüllt worden ist. Alles andere ist ein Lippenbekenntnis und Blauäugigkeit. Also bitte, wenn ich etwas fordere - und Sie haben ja diese Forderung unterstützt - dann muss ich es irgendwo auch prüfen. Es ist auch zum Schutz der Personen, die nach Liechtenstein kommen und die Sprache lernen, denn wenn ich es prüfe und Reglemente für die Prüfung aufstelle, dann gewähre ich a) eine Gleichbehandlung dieser Personen und verhindere damit ein willkürliches Verfahren. Denn wenn nur irgendeine Amtsperson einen Stempel anbringen müsste oder wer auch immer von einem Verein, dann wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Mit einer Prüfung können wir aber gewährleisten, dass alle gleich behandelt werden, wenn es darum geht die Anforderungen zu überprüfen. Also das finde ich ein sogar sehr gutes Mittel.
Den Familiennachzug, die Frist von drei Jahren finde ich auch gut. Die Person, die nach Liechtenstein kommt, soll sich früh entscheiden, ob die Familie auch herkommt, ob sie die Familie nachziehen will oder nicht und nicht erst nach zehn Jahren. Also für eine Integration ist das mehr als nur notwendig.
Sie haben schwer kritisiert, dass der Aufenthaltsstatus unsicher wird in Fällen von Arbeitslosigkeit oder Sozialabhängigkeit. Das ist in der jetzigen PV-Regelung schon so ausgeführt, dass das zum Verlust des Aufenthaltes führen kann, nur Sie haben es etwas vereinfacht. Es ist ja nicht so, wenn jemand unverschuldet arbeitslos wird oder unverschuldet abhängig von Sozialleistungen wird, dass ihm dann der Aufenthalt entzogen wird. Wenn er das notwendige Mass an Eigenleistung bringt oder Eigeninitiative, um diesen Zustand abzuwenden, dann wird er kaum das Land verlassen müssen. Also, hier muss man dann doch unterscheiden.
Ja, so ein Lächeln konnte ich mir nicht verkneifen bei Ihrem letzten Punkt als Sie massiv kritisiert haben, dass die Fachstelle beim Ausländer- und Passamt geschaffen wird. Es ist ja bekannt, dass die Freie Liste etwas Mühe hat mit dem Ausländer- und Passamt. Das wissen wir seit vielen Jahren. Damit müssen und können wir leben. Nur, wenn wir die Landtagsdebatten der vergangenen Jahre anschauen, schauen Sie, dann wird immer gefordert eine schlanke Verwaltung, kurze Wege, kurze Informationswege und genau die, die finden Sie dann, wenn diese Person, dieser Integrationsverantwortliche oder -beauftragte, wie es Herr Jürgen Beck gesagt hat, eben beim Ausländer- und Passamt angesiedelt wird. Wieso? Das Ausländer- und Passamt betreut ja diese Immigranten vom ersten Tag ihrer Anreise weg. Schon vorher bis zu ihrer Ausreise oder Abmeldung, hat also alle Informationen, auch die, die dann bei Integrationsfragen notwendig sind. Das heisst ja nicht, dass nicht ein Informationsaustausch mit anderen Ämtern stattfindet. Das geschieht heute mit dem Amt für Volkswirtschaft, mit dem Amt für Soziale Dienste. Da geschieht ein reger Informationsaustausch. Aber, wie gesagt, das geschieht auch mit der Stabsstelle für Chancengleichheit. Also, da ist der Informationsaustausch gewährleistet. Wenn Sie das persönlich anders sehen, Frau Heeb-Fleck, ist das schön. Ich finde es gut, wenn die Person dort angesiedelt ist, wo auch die täglichen Probleme anfallen und die haben wir täglich.
Eine kurze Anmerkung zu den Ausführungen von Frau Doris Frommelt und Frau Josy Biedermann: Es ging beim Familiennachzug um die angeforderte Stufe A1: Wie Sie hinten im Anhang sehen Seite 203, ist das also wirklich ein sehr einfaches Sprachniveau, das da gefordert wird. Und es ist klar, in extrem abgelegenen Gebieten gibt es keine Sprachschule, nur, es sind bereits einige europäische Länder dabei, Broschüren zu erstellen. Ich bin überzeugt, das wird Liechtenstein auch machen. Und wenn jemand seinen Lebenspartner nachziehen will, dann wird es ihm auch möglich sein, ihm dann eine solche Broschüre zuzustellen, damit die nachzuziehende Person einige Begriffe der deutschen Sprache sich aneignet. Übrigens findet dieser Tage im Europarat eine Tagung statt zu Fragen der sprachlichen Integration von erwachsenen Migranten und da sehen wir, dass wir bei den Anforderungen ganz gut liegen. Also, da sind wir nicht drastisch, da sind wir nicht hart, sondern da bewegen wir uns im europäischen Mittelfeld. Und wenn wir die Bestrebungen der anderen europäischen Staaten sehen, dann sind die Absichten der Regierung in diesem Punkt absolut in, absolut in der europäischen Linie. Also das ist keine harte Sanktion.
Noch einen letzten Hinweis zu den Ausführungen von Herrn Jürgen Beck: Sie haben die Motion der Vaterländischen Union von 2006 erwähnt. Das ist klar. Nur, die Fragen der Integration, die Bemühungen in dieser Richtung, die liefen schon viel früher an. Regierungschef Otmar Hasler hat bereits im Jahre 2003 Ausländervereinigungen an einen runden Tisch gerufen, hat Ämter und Amtsstellen beauftragt mit Ausländervereinen zu sprechen und die Probleme, die bestehen, zu eruieren, hat damals auch schon das Problem der Sprache erwähnt. Also, das war schon am Rollen, aber es freut mich, dass Sie die Bemühungen der Regierung in diesem Punkt schätzen. Danke schön.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich muss doch auf Ihre Ausführungen zu meinen Ausführungen noch einmal reagieren. Ich hätte dramatisch dargestellt, dass wir Ausländer und Ausländerinnen zweiter Klasse schaffen. Tatsache ist - und das habe ich in meinem Votum auch ausgeführt -, dass es Rechtsungleichheiten auch in anderen Staaten gibt zwischen EU-Bürgern und -Bürgerinnen und Drittstaatsangehörigen respektive zwischen Schweizern und Schweizerinnen und Drittstaatsangehörigen. Die Frage ist das Ausmass. Es gibt kein Land, in dem die Bedingungen derart restriktiv sind wie bei uns. Und die Schere zwischen EWR- und Schweizer Bürgern und Bürgerinnen und Drittstaatsangehörigen tut sich natürlich massiv auf, indem wir hier ein Gesetz schaffen, das klar restriktiver ist wie die schweizerische Rezeptionsvorlage, das restriktivere Elemente hat wie das deutsche oder - man kann es auch so sagen - aus den umliegenden Ländern die restriktiveren Bestimmungen zusammenzieht und in ein Gesetz giesst. Da ist der Unterschied. Wir sind restriktiver als andere Länder.
Dann zum Zweiten, dass ich mich gegen eine Prüfung verwehre und dies blauäugig ist. Ich denke, man kann durchaus auch einen Standard überprüfen, ohne dass man eigentliche Prüfungen macht. Prüfungen, die eben je nachdem, wie Menschen situiert sind, je nachdem in welchem Bildungsniveau sie stehen, je nachdem, ob sie unter Prüfungsangst leiden, eben zu sehr ungerechten Situationen führen können. Man kann solche Kurse abhalten, man kann eine Kursbestätigung als Überprüfung nehmen. Man kann innerhalb des Kurses auch mit den Kursdurchführenden Abmachungen treffen, in welcher Form bestätigt wird nach einem Kurs, ob die Anforderungen vom entsprechenden A1-, A2-, B1-Niveau eben erreicht sind oder nicht.
Zum Dritten, der unsichere Aufenthaltsstatus: Da denke ich, kann man nicht sagen, dass wir das Gleiche machen wie vorher und dass es vergleichbar ist mit anderen Ländern. Wir haben mit den Art. 48 und 49, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung, ganz klare Verschärfungen eingeführt. Die Argumentation von Ihnen, dass niemand hier ausgewiesen oder niemandem die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird, der unverschuldet in Arbeitslosigkeit kommt, kann ich so nicht stützen. Wenn ich Art. 48 Abs. 1d lese, heisst es eben, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann «wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten ...». Also das ist eine klare Formulierung und da bleibt es dann im Ermessen der bestimmenden Behörde, ob das unverschuldet ist oder nicht. Aber es reicht für den Widerruf, sechs Monate arbeitslos zu sein, und jeder, der die Arbeitsmarktsituation kennt, weiss, dass es heute durchaus möglich ist, mehr als sechs Monate arbeitslos zu sein, auch wenn man sich bemüht.
Dann zu Ihrer Bemerkung, dass die Freie Liste etwas gegen das APA hat, das kann ich nicht nachvollziehen. Aber das sei dahingestellt. Ich möchte nur insoweit meine Ausführungen noch einmal präzisieren: Es geht darum, dass man sich die Frage stellt, wessen Aufgabe es ist. Nach Regierungsbeschluss ist es die Stabsstelle für Chancengleichheit, die für den Bereich Migration und Integration seit 2005 zuständig ist. Darum macht es für mich Sinn, dass die Stelle, die offiziell die Aufgabe der Integration hat, dass diese Stelle auch darüber befindet, welche Integrationsprojekte gefördert werden sollen.
Die Regierung argumentiert, dass die Stabsstelle für Integration nicht von allen Projekten Kenntnis hat und nicht in alle Projekte involviert ist, zum Beispiel in Schulprojekte. Aber das ist das APA auch nicht. Es geht hier darum, dass sowohl das APA als auch die Stabsstelle für Integration im Bereich Ausländer und Ausländerinnen natürlich kompetente Ämter oder Stabsstellen sind. Das ist unbestritten. Aber ich denke, die Aufgabe des APA ist primär die Zulassung und Kontrolle, und die Aufgabe der Stabsstelle für Integration ist eben die Integration, wie der Name ja eigentlich schon sagt. Sie haben gesagt: Dort, wo die täglichen Probleme anfallen. Über die täglichen Probleme der Integration sollte ja eigentlich die Stelle, die sich mit dem zu befassen hat, die sollte darüber eigentlich am besten Bescheid wissen. Und das APA weiss am besten Bescheid über die Zulassungsprobleme, über die Kontrollprobleme usw. Abg. Paul Vogt
Ich möchte eine Bemerkung zur Fraktionserklärung der VU machen: Mir ist sehr wohl bewusst, dass man mit Ausländerpolitik am meisten Stimmen gewinnen kann. Man kann mit Ausländerpolitik Stimmung machen, man muss diese Stimmung dann aber auch verantworten. Der VU ist völlig klar, dass die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU eine der tragenden Säulen ist. An dieser Säule gibt es nichts zu verhandeln innerhalb der EU. Die europäische Integration wird weitergehen. Die europäische Unionsbürgerschaft ist eine Tatsache und ich denke, die europäische Integration wird gerade auch bei der Personenfreizügigkeit Schritt um Schritt umgesetzt. Wenn man nun heute in einer Fraktionserklärung verlangt, dass man mit der EU über die Personenfreizügigkeit verhandeln müsse, dann ist das völlig illusorisch. Das weiss die VU. Das ist so, als ob man mit dem Rhein verhandeln wolle, ob er nun aufwärts oder abwärts fliessen soll. Ich denke also, es geht der VU, wenn man das realistisch betrachtet, vor allem um Wahlkampf.
Dann eine Bemerkung zu den Ausführungen des Abg. Markus Büchel. Er hat gesagt, dass 50 Prozent der Neuzuzüger von diesem Gesetz betroffen seien. Das mag auf den ersten Blick stimmen. Bei einer vertieften Betrachtung stimmt das aber nicht. Wir haben gestern den Rechenschaftsbericht der Regierung behandelt. Wenn Sie da nachschauen Seite 56, so gab es im abgelaufenen Jahr eine B-Bewilligung für Drittausländer für einen neuen Stellenantritt. Es gab demgegenüber 86 B-Bewilligungen für Familiennachzug. Das heisst, bei den Stellenantritten haben wir praktisch ein Nullwachstum. Es gibt keine neuen B-Bewilligungen für Angehörige aus «Drittausländern» und damit ist auch klar vorauszusehen, dass der Familiennachzug an Bedeutung verlieren wird. Angehörige von Drittstaaten sind aber nach wie vor für die liechtensteinische Wirtschaft sehr interessant. Wenn Sie im Gegensatz dazu die L-Bewilligungen, also die Kurzaufenthaltsbewilligungen anschauen, dann sind es die Ausländer aus Drittstaaten, die hier dominieren.
Und schliesslich noch ein Wort zum Abg. Thomas Gstöhl: Ich wusste nicht, dass die Freie Liste Probleme mit dem APA hat. Ich bin aber lernfähig und nehme das jetzt zur Kenntnis, dass das offenbar so ist.Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Ich mache es ganz kurz. Noch kurz zu Frau Heeb-Fleck nochmals wegen der Prüfung der sprachlichen Eignung: Es hat für mich noch einen anderen Hintergrund. Ich bin ein Verfechter der Maxime, wenn der Staat Rechte vergibt, dann kontrolliert der Staat auch. Ich kann es nicht akzeptieren, dass der Staat Rechte vergibt und dann Privatinstitutionen darüber entscheiden, wer nun die Qualifikation erfüllt oder nicht. Weil mit der Vergabe von Rechten übernimmt der Staat auch wieder Verantwortung. Und wer die Verantwortung hat, hat auch die Kompetenz. Und da mache ich in der Regel keine Ausnahmen. Danke.Abg. Jürgen Beck
Danke, Herr Präsident. Nur etwas zur Präzisierung und Verdeutlichung: Wir haben in der Fraktionserklärung nicht gefordert, dass Verhandlungen zu führen sind. Sie haben mir vielleicht nicht richtig zugehört. Ich habe gesagt, dass es einen erkennbaren Trend in der Europäischen Union gibt, dass man sich mit dieser Problematik auch auf europäischer Ebene beschäftigt. Und wir haben nichts anderes gefordert als dass die Regierung diese Entwicklung mitverfolgt und gegebenenfalls - gegebenenfalls - Massnahmen ergreift, wenn dies in anderen Ländern auch gemacht wird. Sie sollten mir ein wenig genauer zuhören, dann würden Sie wissen, was ich gesagt habe.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Eine Bemerkung zu den Ausführungen des Abg. Paul Vogt: Vielleicht habe ich mich schlecht ausgedrückt oder Sie haben es falsch verstanden. Ich habe schon gemeint, dass der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen und nicht der Stellenantritt unter diese Verordnung fällt. Sie haben richtig gesagt, Drittstaatenangehörige-Bewilligungen für Stellenantritt sind in den letzten Jahren zwischen fünf und eins gewesen und das wird wahrscheinlich auch in Zukunft sehr restriktiv gehandhabt. Familiennachzug für Drittstaatenangehörige, die nachziehen und auch Personen, die dann unter dieses Gesetz fallen: Da sind zwischen 43 und 32 Bewilligungen erteilt worden in den letzten Jahren.
Das Kollektiv, das solche Personen anzieht, sind theoretisch 2'300 Bewohner in Liechtenstein, die Drittstaatenangehörige sind. Auf der anderen Seite sind Familiennachzugsbewilligungen für alle anderen Gruppen - das heisst EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder Liechtensteiner - in etwa im gleichen Ausmass erfolgt für Drittstaatsangehörige. Also 30 Personen im Jahre 2004 bis 51 Personen oder Bewilligungen im Jahre 2007. Sie haben recht, für diese Personen, da können wir keine Einschränkungen machen, da gilt dieses Gesetz nicht. Aber für die Hälfte der Bewilligungen für den Familiennachzug gilt dieses Gesetz.
Und nochmals: Ich bin nicht der Meinung, dass das eine Bestrafung ist, sondern dass das eine Hilfe ist für die Nachziehenden, damit diese aktiv integriert werden und nicht vor allem - das betrifft nicht alle, aber einen Teil davon, die eben dann ausgegrenzt werden, wenn sie die Sprachkenntnisse nicht haben, die sich nicht wehren können in Liechtenstein, die ihre Bedürfnisse auch nicht anmelden können. Und darum ist das keine Diskriminierung meiner Meinung nach sondern eine Förderung eben zur schnellen Integration. Das kann man nun so oder so sehen. Ich sehe das auf jeden Fall als positive Aktion, positives Bestreben der Regierung und von uns allen, das weiterzuentwickeln.
Dann zu den Ausführungen des Abg. Jürgen Beck bezüglich seiner Präzisierung: Wenn er sagt, okay die Regierung soll die Entwicklung in diesem Bereich in der EU verfolgen und die Bemühungen, die da bestehen, auch dort zukünftig für Integrationsbedingungen neue Regeln aufzustellen oder Bewilligungseinschränkungen zu machen. Ich glaube, da hat überhaupt niemand etwas dagegen, wenn es heisst, sich zu bemühen und das zu verfolgen. Das ist eine Selbstverständlichkeit für die Aufgaben für die Regierung. Nur hat es schon auch aus meiner Sicht etwas anders geklungen, als ob man die Regierung auffordern will, ganz klar aktiv auf die EU zuzugehen und zu sagen: Liechtenstein möchte hier Veränderungen erreichen, Liechtenstein möchte hier eine andere vertragliche Vereinbarung treffen. Und auch dazu habe ich eben in meinem Votum in dem letzten Absatz klar gesagt: Das ist illusorisch, dass wir uns bei anderen Staaten, die das dann vielleicht vorantreiben wollen - dass wir uns da gerne anhängen würden, ist selbstverständlich - aber ich denke mir, dass es vergebene Mühe wäre für Liechtenstein, hier aktiv eine Rolle zu übernehmen, und finde es auch nicht die wichtigste Aufgabe, die wir angehen sollten. Und ich habe es auch etwas - zumindest in den Ausführungen in den Zeitungen - als etwas populistisch empfunden, wie das kommuniziert wurde.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte mich auch noch einmal auf die Präzisierung des Abg. Jürgen Beck beziehen. Wie genau der Abg. Paul Vogt zugehört hat, wird ja dann später das Protokoll ergeben, aber ich habe auch mitgeschrieben, dass Sie auffordern, auf EU-Ebene auf das Problem aufmerksam zu machen und eine Sonderlösung anzustreben. Ich möchte das unterstützen, was jetzt auch der Abg. Markus Büchel gesagt hat. Wenn man die Entwicklung anschaut, ist es ja so, dass die EU sich darum bemüht, dass ihre Bürger und Bürgerinnen in allen anderen Staaten eben gute Bedingungen haben. Die EU fordert, dass in allen EU-Mitgliedstaaten Richtlinien umgesetzt werden, die einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren bringen, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige bringen. Die EU wird also sicherlich keinerlei Bereitschaft zeigen, dass Liechtenstein eine Regelung mit der EU aushandelt, die die EWR-Bürger und -Bürgerinnen schlechter stellt. Ja, gerade die gegenteilige Entwicklung findet statt. Und was wir in Liechtenstein in Bezug auf Drittstaatenangehörige machen, das ist der EU ziemlich egal. Es geht ja darum, dass wir mit der EU nur verhandeln können über EU-Bürger und -Bürgerinnen und nicht über Drittstaatenangehörige. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.Abg. Doris Frommelt
Ich möchte noch eine kurze Bemerkung zur Abg. Claudia Heeb-Fleck machen. Sie haben gesagt, dass mit dieser Gesetzgebung, mit diesem vorliegenden Ausländergesetz Liechtenstein nun die restriktivste Gesetzgebung in ganz Europa hat. Aber ich denke, Liechtenstein ist aufgrund seiner Kleinheit auch ein ganz spezielles Land mit einer ganz speziellen Gesetzgebung. Und ich denke, es geht auch um den sozialen Frieden in unserem Land. Es geht auch darum, wie sich die einheimische Bevölkerung fühlt und wie sie sich auch in den nächsten Jahren fühlt. Wir sind rundum von Grenzen umgeben. Wir haben schon jetzt 35 Prozent Ausländer. Auch die einheimische Bevölkerung muss sich wohl fühlen. Und wenn wir da den sozialen Frieden gefährden, dann geht es uns allen schlecht dabei.Abg. Paul Vogt
Der Abg. Jürgen Beck hat die Behauptung aufgestellt, dass es innerhalb der EU - Sie können jetzt wieder sagen, ich hätte nicht genau zugehört, aber Sie können mir das dann ja sagen, wie Sie es genau gemeint haben - also dass es innerhalb der EU Bestrebungen gäbe, die Personenfreizügigkeit einzuschränken. Ich kenne keine solchen Bemühungen. Es gibt einzelne Parteien, die in diese Richtung denken. Sie sind vor allem am rechten Rand angesiedelt, aber von offiziellen Gremien habe ich nichts bekommen, dass es in diese Richtung gehen könnte. Im Gegenteil, man baut eben die Bemühungen für die europäische Integration aus, man steht zur Unionsbürgerschaft und bringt den europäischen Bürgern auf allen Ebenen Erleichterungen, sei das bei der politischen Mitbestimmung oder bei der Niederlassung oder wo auch immer. Also man versucht hier, in Richtung Europa zu gehen.Abg. Doris Beck
Danke schön. Im Gegensatz zu den anderen zwei Parteien, die uns im Moment unterstellen, wir wären im Wahlkampf, finde ich es spannend, wenn ich an die Interpellationsbeantwortung der Wirtschaft oder an die Geschichte des Spielens mit dem Feuer beim Thema Stiftungsrecht denke. Ich möchte ich noch einmal präzisieren: Das Wort «Verhandlung» ist nicht in der Fraktionserklärung enthalten, dass das einfach klar ist. Hier wurde nämlich vorhin genau von Ihnen aus einer Mücke ein Elefant gemacht. Es geht nämlich genau darum - und das ist jetzt nicht einfach wegzudiskutieren -, dass sich die umliegenden EU-Staaten auch mit diesem Problem der Sprachintegration stark beschäftigen. Ich glaube, da können Sie Österreich und auch Deutschland erwähnen. Das sind nicht nur Parteien, die quasi rechts angesiedelt sind.
Was mich hier auch stört - und da möchte ich den Abg. Markus Büchel unterstützen: Es ist Ansichtssache, ob diese Massnahmen in Bezug auf die Sprachintegration eine Pein oder ein Segen für die Betroffenen sind. Ich bin auch der Meinung, das sollten Hilfeleistungen zur Integration sein, damit eben gerade bei den Jugendlichen, damit eine Integration ins Berufsleben, in den Schulalltag, auch für die Frauen, die vielleicht «nur» als Betreuerin der Kinder mitkommen und keine Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz die Sprache zu sprechen. Und das wird hier ganz klar von der Freien Liste unterstellt, aber für mich ist das eine Unterstützung und keine Diskriminierung.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte auf die Ausführungen der Abg. Doris Frommelt reagieren. Mir ist durchaus bewusst, dass Liechtenstein ein spezielles Land ist, ein kleines Land, und dass es Sinn macht, die Zulassung zu begrenzen. Das ist klar, das hat Liechtenstein immer gemacht und das muss es weiterhin tun. Ich habe auch gesagt, dass ich es durchaus sinnvoll finde, die Zulassung auf qualifizierte Personen zu beschränken. Aber ich wehre mich dagegen, dass dann die Drittstaatsangehörigen, die zugelassen werden, innerhalb des Landes so viel schlechter gestellt werden als andere Ausländerkategorien. Sie haben in diesem Zusammenhang gesagt, es gehe auch um den sozialen Frieden. Also die Drittstaatsangehörigen machen innerhalb der ausländischen Bevölkerung, glaube ich, 17 Prozent aus. Und bei einer ganz kleinen Minderheit, wie ich glaube auch Sie vorhin schon betont haben, gibt es Integrationsdefizite.
Diese Integrationsdefizite sind auch die Folgen einer Ausländerpolitik, die wir zuvor betrieben haben. Darum denke ich, haben wir eine gemeinsame Verantwortung. Wir haben in den 70er und 80er Jahren ganz bewusst billige und unqualifizierte Arbeitskräfte geholt. Wir wollten keine Türken mit akademischem Abschluss für die Fabrikarbeit. Wir haben wirklich immer qualifizierte Arbeitskräfte geholt, aber wir haben in den 70er und 80er Jahren auch in einem ganz grossen Ausmass unqualifizierte Arbeitskräfte ins Land geholt. Ja und jetzt sehen wir die Folgen. Die Folge ist, dass ein kleiner Teil dieser schlecht qualifizierten ausländischen Bevölkerung Integrationsdefizite aufweist, dass die wirklich, obwohl sie schon länger hier im Land sind, kein Deutsch sprechen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt schlecht integriert sind. Und da gilt es, Lösungen zu suchen. Da bin ich durchaus einverstanden. Und dass man da versucht, deren Integration zu verbessern, das ist ein guter Schritt. Aber es gilt zu beachten, dass dies auch Folgen der alten Ausländerpolitik sind.
Was wir tun können, ist in Zukunft eine Ausländerpolitik zu betreiben, die die Zulassung auf wirklich qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt, die ein entsprechendes Bildungsniveau haben und damit dann auch vom Sprachlichen her wohl kaum Probleme haben, sich einzugliedern. Dann stellt sich das Problem, das wir jetzt haben, das, ich denke, im Vegleich zu anderen Staaten ein «Miniminiminiproblem» ist, gar nicht mehr. Für die kleine Gruppe, die hier wirklich Integrationsdefizite aufweist, gilt es, wirkliche Integrationsmassnahmen zu setzen. Aber nicht im Sinne einer Sanktion, nicht in dem Sinne, dass wir die hinausschicken, die wirtschaftlich keinen Nutzen mehr haben oder die zu schlecht Deutsch sprechen, sondern dass wir da eben in einem gemeinsamen Prozess die Defizite auffangen und beseitigen. Und dann ist der soziale Friede ganz sicher gewährleistet.Abg. Markus Büchel
Frau Abg. Heeb-Fleck, Sie haben im Prinzip in den letzten Ausführungen genau das bestätigt, was hier ja als Aktion oder als Massnahme von der Regierung vorgeschlagen wird. Die Politik der 60er Jahre, der 70er Jahre, die war so nicht richtig. Das hat man in ganz Europa in der Zwischenzeit auch erkannt. Auch in Liechtenstein hat man das schon länger festgestellt, hat auch die Zuwanderung, die direkte Zuwanderung von Drittstaatenangehörigen massiv gekürzt und nur ausnahmsweise Bewilligungen erteilt. Schon lange gilt es nicht mehr, dass man billige Arbeitskräfte über Zuzug per Stellenantritt gewährt hat. Diese Massnahme, die hat schon lange gegriffen. Nun befassen wir uns eben mit den Personen, wo wir bisher keine Möglichkeit hatten, aktiv an der Integration zu arbeiten. Also ist es genau der Schritt, den Sie als positiv bewerten, den wir hier mit diesem Gesetz machen. Wir gehen aktiv an das Thema heran, wählen diese Gruppe aus, wo wir handeln können. Bei der anderen Gruppe, die eben in Staatsverträgen geregelt ist, dort gibt es diese Möglichkeit nicht. Das heisst nicht, dass man dort nichts tun soll, wenn es fremdsprachige Staatsangehörige sind, aber hier kann man aktiv an diesem Thema arbeiten und das schlägt die Regierung hier vor. Und nochmal, es ist keine Diskriminierung, sondern es ist eine Förderung, ganz klar eine Förderung dieser Personen, die hier nachziehen und die so rasch wie möglich integriert werden sollen. Also auf keinen Fall eine Schlechterstellung als andere Ausländer, sondern eine aktive Förderung. Es wird nicht mehr und nicht weniger verlangt, es ist nichts Unmögliches.
Und dann nur noch eine Bemerkung zur Abg. Beck: Ich habe bei meinen Äusserungen mit keinem Wort den Wahlkampf in den Mund genommen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, unterbreche ich jetzt die Sitzung für das Mittagessen bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:20 bis 14:15 Uhr)
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Landtagspräsident Klaus Wanger
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am dritten Tag der Juni-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 22: Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer, sprich Ausländergesetz.
Wir haben am Vormittag die Eintretensdebatte zu dieser Gesetzesvorlage durchgeführt und nun möchte ich das Wort dem Herrn Regierungschef zur Beantwortung der Fragen geben. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte zuerst grundsätzlich zum Ausländerrecht ein paar Ausführungen machen, um nachher dann auf die Voten der einzelnen Abgeordneten einzugehen.
Eines ist klar: Wir haben uns in der Vergangenheit, gerade was Drittausländer anbelangt, auf das Schweizer Recht berufen. Wir haben kein eigenes Gesetz gehabt. Und deshalb ist es mehr als selbstverständlich, dass wir hier diese Diskussion um das Ausländerrecht, um die Stellung der Ausländer, nun auch im öffentlichen Rahmen führen müssen und auch führen dürfen. Da gibt es natürlich ganz unterschiedliche Vorstellungen an das Ausländerrecht und man nähert sich dieser Problematik auch aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Das ist mir alles klar und deshalb, denke ich mir, ist es gut, wenn wir heute uns nun über diese konkrete Gesetzesvorlage unterhalten können. Ich meine vieles, was gesagt wurde, ging ein Stückchen weit auch an der Intention dieses Gesetzes vorbei. Anderes ist durchaus richtig.
Was aber letztendlich die Frage ist: Welches Ausländerrecht wollen wir? Ich glaube, über die Zielsetzung sind wir uns alle relativ bald einmal einig. Die Integration ist eine ganz wesentliche Frage, die Integration der ausländischen Bevölkerung und damit auch die Förderung eines Zusammenlebens in gegenseitiger Wertschätzung. Und das sind nicht einfach Worthülsen, wie ich auch schon gelesen habe, sondern das ist ein Bemühen und das soll man sich auch gegenseitig zugestehen, auch wenn man andere Ausgangspositionen hat oder andere Vorstellungen vom Ausländerrecht. Das ist also eine ganz zentrale Zielsetzung auch dieser Vorlage. Denn es geht um einen gesellschaftlichen Frieden, um einen gesellschaftspolitischen Frieden, es geht um Wertschätzung. Wir wissen, dass gerade der Staat Liechtenstein sehr viel von diesem Zusammenleben von liechtensteinischen Staatsbürgern mit ausländischen Staatsbürgern profitiert hat. Und wir kennen auch hervorragende Verdienste ausländischer Staatsbürger in Liechtenstein. Ich denke, diese Mischung und diese Zusammensetzung der Bevölkerung macht auch einen Teil unserer Identität aus. Und den wollen wir auch nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, sondern es soll unser Bemühen sein, hier zu Lösungen zu kommen, die eben für alle verträglich sind.
Aber wir müssen auch mit Realitäten leben. Wir dürfen nicht einfach so tun, als ob es bei uns keine Probleme gäbe. Wer so tut, der lebt nicht sehr nahe bei der Bevölkerung. Denn das kann ich Ihnen schon sagen, ich habe mich in den letzten Jahren oft bemüht, auch mit Ausländerinnen und Ausländern ins Gespräch zu kommen und auch in verschiedenen Gruppen und Gruppierungen diese Diskussion zu führen. Und oft einmal musste ich da natürlich auch sehr eindeutige Wortmeldungen entgegennehmen von beiden Seiten. Und vor allem, wenn es dann heisst: Ich habe grundsätzlich nichts gegen Ausländer - dann wird man schon hellhörig. Weil dann spürt man dahinter: Aha, es gibt doch Probleme, die unaufgearbeitet sind und die man miteinander aufarbeiten muss. Das Ziel ist also klar: Die Integration der ausländischen Bevölkerung.
Die Frage ist: Wie können wir dieses Ziel am besten erreichen? Und mit dieser Fragestellung müssen wir uns auseinander setzen. Wir haben unterschiedliche Rechtsstellungen der ausländischen Wohnbevölkerung, und zwar ganz einfach aufgrund von Staatsverträgen. Da haben wir die EWR- und Schweizer Staatsbürger und die Drittstaatsbürger. Und diese unterschiedliche Rechtsstellung, das ist auch nichts Aussergewöhnliches. Ansonsten würden ja Staatsverträge keinen Sinn machen. Wenn man allen das gleiche Recht geben wollte, dann brauchten wir nicht gesonderte Staatsverträge mit bestimmten Staaten.
Die unterschiedliche Rechtsstellung beobachten wir auch in anderen Staaten. Das heisst aber noch lange nicht, dass man nicht bemüht ist, der gesamten ausländischen Wohnbevölkerung Angebote zu machen, ihnen entgegenzukommen. Und die unterschiedliche Rechtsstellung - und da würde ich mich schon ein wenig hüten davor, da sollte man nicht von Erst- und Zweitklassausländern oder Drittklassausländern sprechen. Ich denke mir, da tun wir der ganzen Problematik auch - zumindest der Lösung - keinen Dienst.
Was ist also der Grundsatz in der liechtensteinischen Ausländerpolitik? Erstens einmal, Begrenzung des Zuzugs: Dieser Begrenzung hat sich die Regierung verpflichtet. Auch Vorgängerregierungen haben sich dieser Begrenzung verpflichtet, indem man festgehalten hat, der Ausländeranteil insgesamt soll ungefähr bei einem Drittel liegen, 33, 34, 35% der gesamten Bevölkerung. Wir begrenzen nicht nur den Zuzug der Drittausländer, wir begrenzen auch den Zuzug der EWR-Staatsbürger, der Schweizer Staatsbürger. Da haben wir entsprechende Sonderregelungen ausgehandelt.
Zweitens, ich denke, das ist auch legitim, dass wir diese Zuzugspolitik auch am volkswirtschaftlichen Interesse messen. Denn irgendeine Zuzugsvoraussetzung oder irgendeine Zielsetzung muss man festlegen. Und diese Festlegung am volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse, ich denke mir, das ist legitim. Deshalb sagen wir auch: Wir wollen hochqualifizierte Drittausländer in Liechtenstein zulassen.
Drittens, Integration: Wir möchten eine möglichst gute Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Integration bedeutet nicht Assimilation, aber eine Teilhabe am sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben soll ermöglicht werden. Und deshalb steht der Spracherwerb im Zentrum dieser ganzen Integrationspolitik. Und da ist es nicht so - das muss ich mit aller Entschiedenheit zurückweisen -, dass wir nur fordern. Wir fördern tatsächlich, und zwar in verschiedensten Belangen. Oftmals vielleicht nicht so gut sichtbar. Ich bin auch nicht immer dafür, dass man jede Bemühung und jede Anstrengung gleich ins Schaufenster der Öffentlichkeit stellt. Oft einmal sind die Arbeiten im Hintergrund genauso wichtig und schaffen mehr Vertrauen, als wenn wir alles gleich schon allen präsentieren. Diesbezüglich haben wir schon viele Gespräche mit Ausländerinnen und Ausländern geführt. Wir haben auch mit Gruppierungen Gespräche geführt, die anfänglich schwierig waren, wo anfänglich das Vertrauen nicht sehr gross war. Es ist auch das Bemühen um den Religionsunterricht bei Muslimen, zum Beispiel auch in diese Richtung zu sehen. Wir fördern Sprachkurse. Wir animieren die fremdsprachigen Ausländerinnen und Ausländer, diese Kurse zu besuchen. Wir bringen damit natürlich auch als Staat zum Ausdruck, dass wir ein Interesse an der Integration haben. Schon das ist wichtig. Auf jeden Fall wurde mir das so zurückgemeldet von verschiedenen Ausländerinnen und Ausländern. Nur schon das Zeichen, dass der Staat öffentlich sagt: Wir fördern diese Sprachkurse - das würde ihnen gut tun, weil da hätten sie das Gefühl, dem Staat sei auch daran gelegen, dass diese Integration passiert. Das zu den Zielsetzungen.
Dann zu den Schwerpunkten der Vorlage. Dazu kann ich noch einmal sagen: Beschränkung der Zulassung. Die volkswirtschaftlichen Kriterien wurden ja vereinzelt auch schon in öffentlichen Aussendungen gegeisselt, dass wir hier die Ausländerinnen und Ausländer praktisch auf Wirtschaftssubjekte reduzieren. Das stimmt natürlich nicht. Das ist eine Behauptung, die man so einfach nicht machen kann. Es ist legitim, dass man sagt: Wir wollen qualifizierten Ausländerinnen und Ausländern hier in Liechtenstein den Aufenthalt oder die Niederlassung geben. Wir müssen begrenzen, weil wir können hier - davon bin ich überzeugt - die Grenzen beim Personenverkehr nicht einfach öffnen, weder im EWR-Raum, noch bei Drittstaaten.
Neu gibt es das Recht auf einen Familiennachzug für Drittausländer. Das war bisher nicht so. Man konnte den Familiennachzug beantragen und erhalten. Neu stipulieren wir das Recht unter bestimmten Voraussetzungen. Das wird im Gesetz so festgehalten. Unter den Voraussetzungen, das kann man sicher diskutieren, ist zum Beispiel eine, dass wir auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, also dass wir davon ausgehen, wenn die Familie nachgezogen wird, dass die Verhältnisse so sind hier in Liechtenstein, dass die Familie auch unterhalten werden kann. Damit kann sie sich auch leichter integrieren und, ich denke mir, das muss ja auch unser Bemühen sein.
Dann die Integration, die Verbesserung der Rechtsstellung und dann die Integration, also die Verpflichtung zur Förderung. Der Staat ist verpflichtet, Integration zu fördern. Das wird hier im Gesetz festgehalten. Es werden auch allgemeine Grundsätze festgehalten, dass die einheimische Bevölkerung ebenfalls Aufgeschlossenheit benötigt, damit Integration überhaupt machbar ist. Und hier wird die Politik, hier wird die Regierung, auch in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einiges unternehmen, damit dieses Verständnis wächst und damit wir hier eben auch Plattformen bieten können für beide, für die einheimische und ausländische Bevölkerung, wo man sich begegnet und wie man sich auch besser kennen lernt. Das kann man schlecht verordnen, aber man kann sich bemühen und man kann dementsprechend auch solche Veranstaltungen fördern. Und an dieser Stelle möchte ich schon darauf hinweisen - das hat die Abg. Frau Heeb-Fleck gesagt - ich würdige sehr auch die Arbeit von Nicht-Regierungs-Organisationen. Hier wird viel Gutes getan und hier wird auch viel Engagement gezeigt. Wir werden in Zukunft über Leistungsvereinbarungen auch solche private Vereine besser unterstützen können schon aufgrund des Gesetzes - hier haben wir ja einen Auftrag - und dementsprechend können sie ihre Arbeit auch besser wahrnehmen bzw. sind sie finanziell zumindest besser abgesichert.
Dann kommen wir zur Integrationsvereinbarung: Die Integrationsvereinbarung, das muss hier mit aller Offenheit gesagt werden, das ist nicht ein Ausverhandeln, wie es das Wort Vereinbarung an und für sich beinhaltet, ein Ausverhandeln der Bedingungen, die an die Ausländerinnen und Ausländer gestellt werden. Aber der Staat sagt auch sehr genau, was er von den Ausländerinnen und Ausländern, die ihren Lebensmittelpunkt in Liechtenstein haben möchten, die also auf längere Zeit in Liechtenstein sein möchten, was er von ihnen verlangt. Das wird ganz genau festgehalten und damit kann man sich auch darauf einstellen.
Wir sind überzeugt, dass wir in dieser Integrationsvereinbarung beim Erwerb der deutschen Sprache nicht einfach nur auf Freiwilligkeit abstellen können, sondern dass wir diesen Erwerb einfordern. Damit wollen wir erstens einmal die Integration beschleunigen. Wir wollen, dass sich die Menschen möglichst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie in unser Land kommen, auch bemühen, die Sprache zu erlernen. Diese Verpflichtung kann man auch als Chance sehen. Wir unterstützen ja auch. Wir unterstützen sie dementsprechend und wir haben nicht eine derart grosse Anzahl an Drittausländerinnen und -ausländern, als dass wir sie nicht auch individuell begleiten können. Das ist ein Unterschied zu anderen Ländern. Das ist zum Beispiel auch der Unterschied zur Schweiz. Das wäre gar nicht möglich - so wie uns in Gesprächen mitgeteilt wurde - das wäre gar nicht möglich, dass in der Schweiz mit jedem Drittausländer, mit jeder Drittausländerin eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden könnte, obwohl auch dort das Bestreben in diese Richtung gegangen ist. Von daher darf man das nicht einfach nur als Zwang verstehen. Man soll das doch bitte auch als Chance verstehen und wir werden diese Menschen auch begleiten. Es wird nicht so sein, dass, wenn sich jemand bemüht, dass wir das dann nicht anerkennen. Das wird auf jeden Fall geschehen.
Der Erwerb der deutschen Sprache soll ja gestuft vorgeschrieben werden und wir orientieren uns am gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Im Familiennachzug zuziehende Ehegatten, das ist A1. Das ermöglicht eine ganz einfache Verständigung und nicht mehr und nicht weniger. Auch dazu werden wir sicher einen Leitfaden erstellen. Dazu kann man noch vermehrte Hilfestellungen geben. Ich glaube nicht, dass, wenn man im Ausland wohnhaft ist und keine Sprachschule in der Nähe hat, dass man dieses Niveau dann nicht erreichen kann. Mit unserer Hilfestellung können das die Leute erreichen, wenn sie das nur wollen. Davon bin ich überzeugt. Und gerade wegen der kleinen Menge an Leuten, die das betrifft, können wir auch entsprechende Unterstützung geben. Das hat übrigens auch einen Vorteil. Wenn der nachziehende Ehegatte sich verständigen kann, wenn er hierher kommt, dann ist er auch unabhängiger. Er kann selber auf die Leute zugehen und er bewegt sich viel eher in der Gesellschaft, als wenn er oder sie kein Wort Deutsch kann und dementsprechend hier von Null beginnen muss.
Übrigens kann ich Ihnen sagen, dass gerade dieses Thema tatsächlich auf der europäischen Agenda steht, und zwar nicht auf der rechtslastigen Agenda. Das stimmt ganz einfach nicht. Ich konnte hier auch an einer Konferenz in Helsinki teilnehmen und die war alles andere als rechtslastig. Aber da wurde unter den europäischen Staaten über diese Frage intensiv diskutiert: Wie kann man erreichen, dass sich fremdsprachige Ausländerinnen und Ausländer möglichst schnell verständigen können, damit eben die Integration vorangetrieben werden kann?
A2 wird dann bei der Niederlassung verlangt. Aber die Niederlassung bedeutet dann auch, dass man ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat. Da haben wir eine entsprechende Rechtsprechung und die gibt entsprechende Sicherheiten. Das ist eine gefestigte Aufenthaltsbewilligung. Und da kommen wir ja den Drittausländern und Drittausländerinnen auch entgegen, indem wir von 10 auf 5 Jahre gehen. Wir wollen diese Integrationsanstrengungen in dem Sinn auch anerkennen, indem, wenn jemand sich sprachlich so weitergebildet hat, er nach 5 Jahren diese gefestigte Aufenthaltsbewilligung in Form der Niederlassung erhalten kann.
Und die nächste Stufe ist dann gefordert bei der Staatsbürgerschaft. Wenn jemand die Staatsbürgerschaft annimmt, dann verlangt ja auch unsere Verfassung, dass er die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Und die kann man in Gottes Namen umfassend nur wahrnehmen, wenn man sich auch dementsprechend verständigen kann.
Die Vorlage sieht Verschärfungen vor. Das wurde gesagt. Verschärfungen in der Missbrauchsbekämpfung, Schlepperwesen, Schwarzarbeit, Scheinehen, Zwangsehen, da haben wir tatsächlich Verschärfungen eingebaut, weil wir der Überzeugung sind, dass wir dem grössten Teil der Ausländerinnen und Ausländer, nicht dem nur grössten, sondern dem stark überwiegenden Teil da einen Gefallen tun, wenn wir solchen Missbrauch auch dementsprechend ahnden. Und ich denke mir, dass das auch richtig ist.
Was dann den Widerruf der Bewilligungen anbelangt, da unterscheidet sich die Gesetzesvorlage kombiniert mit der Rechtsprechung nicht sehr vom heutigen Recht. Denn wir haben, wie gesagt, eine gefestigte Rechtsprechung, was den Widerruf von Bewilligungen anbelangt. Und von daher sehe ich all die Verschärfungen, so wie sie hier zum Teil genannt wurden, nicht unbedingt oder bzw. kann sie nicht erkennen.
Wenn ich nun zu den einzelnen Voten komme, dann hat die Abg. Frau Heeb-Fleck hier eine Vorbemerkung gemacht über mediale Verpackung und rechtliche Ausgestaltung. Das mag jedem belassen sein, wie er die Äusserungen von Exponenten in der Politik oder aus der Politik erfährt. Aber wenn wir von medialer Verpackung und rechtlicher Ausgestaltung sprechen und hier von Differenzen sprechen, dann betrifft das wahrscheinlich alle. Denn ich habe in Ihrem Votum, Frau Abg. Heeb, auch eine Verzerrung dieser Vorlage gesehen. Aber wie gesagt, ich finde die Auseinandersetzung wertvoll und man muss sie auch führen miteinander, man muss das ja diskutieren.
Ich sehe nicht, dass sich die Schere nun massiv öffnet zwischen den Drittausländern und den EU-Staatsbürgern und Schweizer Staatsbürgern, ausser Sie sehen diese Schere bei der Forderung des Spracherwerbs. Dort muss man zugestehen: Diesen Spracherwerb können wir rechtlich nur von Drittausländern einfordern. Aber Sie werden dann sehen, wenn wir das Gesetz über die EU-Ausländer Ihnen vorlegen, da werden natürlich genau dieselben Zielsetzungen enthalten sein. Wir wollen genau gleich, dass die, die fremdsprachig sind, Deutsch lernen. Wir wollen die Integration genau gleich fördern, nur können wir sie rechtlich nicht gleich durchsetzen, was aber nicht heisst, dass wir nicht alle Anstrengungen unternehmen, um EU-Ausländer auch für diese Sprachkurse zu gewinnen, um ihnen auch bestimmte Vorteile zu verschaffen, wenn sie eben sich in dieser Form hier auch integrieren.
Ich sehe auch keine zusätzlichen Rechtsungleichheiten. Darüber müssen wir schon im Detail diskutieren, denn das sind doch recht starke Worte und Vorwürfe an eine Vorlage, ausser - noch einmal - die Verpflichtung zum Spracherwerb. Da haben Sie recht. Das habe ich auch gesagt. Und wenn Sie dann sagen, dass wir die restriktivste Ausländergesetzgebung in Europa haben, dann kann ich dem ganz einfach nicht mehr folgen. Ich nehme für mich mittlerweile auch in Anspruch, dass ich die Ausländergesetzgebung anderer Staaten ein wenig kenne. Wir haben das studiert und ich könnte Ihnen hier nur einmal zeigen, was wir in Liechtenstein allen Ausländern an Leistungen zukommen lassen. Und dann können Sie das europäisch vergleichen und dann würden wir das gerne noch einmal miteinander diskutieren. Weil hier gibt es dann nicht allzu viele Unterschiede zwischen Drittausländern und EU- bzw. schweizerischen Staatsbürgern, was die Leistungen betrifft, die wir den Ausländerinnen und Ausländern auch zu Recht bieten. Das möchte ich überhaupt nicht in Frage stellen. Da haben wir keine allzu grossen Unterschiede.
Ich denke mir, Sie haben von einer privilegierten Personengruppe gesprochen. Sie haben davon gesprochen, dass man die Leute, sobald sie keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr bringen, dann wieder über die Grenze befördert und im Prinzip ihre Bewilligungen widerruft bzw. sie ausweist. Die Praxis aus der Vergangenheit belegt das Gegenteil. Das werden Sie bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage sehen. Die Rechtsprechung fordert verhältnismässige Entscheidungen und wir wollen gegen extreme Missbräuche vorgehen. Und das werden wir auch in der Zukunft tun. Und wenn wir das Beispiel der Arbeitslosigkeit aufnehmen. Ich kann Ihnen sagen, wir haben da schon extreme Fälle. Wenn jemand hierher kommt, kurz hier arbeitet, dann nachher sich nicht mehr um eine andere Arbeitsstelle bemüht, dann sind das halt extreme Fälle, denen wir nachgehen. Aber selbstverständlich, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet ist - und das können wir auch belegen und eben die VGH-Rechtsprechung untermauert das Ganze ja - dann wird hier sehr verhältnismässig gehandelt. Und dementsprechend werden wir dann natürlich nicht Bewilligungen widerrufen oder Menschen ausweisen und unnötige Härtefälle schaffen. Da muss ich Ihnen also natürlich zugute halten, die Rechtsprechung ist nicht öffentlich bekannt, aber sie gehört natürlich zum Ausländerrecht. Wenn man im Ausländerrecht alle möglichen Fälle nicht abschliessend regeln kann, wenn wir nämlich keine Möglichkeiten hätten, auf den Einzelfall einzugehen, wenn wir alle über den gleichen Leisten schlagen müssten, dann würden sehr viele Ungerechtigkeiten passieren. Hier wird auch im Einzelfall auf diese Personen oder diese Leute eingegangen.
Die Niederlassung verfestigt das Aufenthaltsrecht. Und wer eine Niederlassung in Liechtenstein hat, der kann sich auf ein verfestigtes Aufenthaltsrecht auch berufen. Und auch hier geht es wieder darum, da müssen schon schwer wiegende Verstösse sein, damit überhaupt an eine Ausweisung oder an einen Widerruf gedacht werden kann. Entsprechend werden diese Gesetzesbestimmungen, die wir ja weitgehend auf der PV, also aus der Verordnung, übernommen haben, wird natürlich die Rechtsprechung die begleiten und gibt hier auch den entsprechenden Schutz.
Also, wie gesagt, ich glaube nicht, dass diese Vorlage einfach daran aufgehängt werden kann, dass sie sich nur am Primat der volkswirtschaftlichen Interessen orientiert. Wir nehmen die Menschen ernst und wenn die Menschen hier sind, dann fühlen wir uns verpflichtet, dass wir die Integration nicht nur ermöglichen, sondern einfordern, damit eben sie dann auch Chancen haben, Chancen im beruflichen Weiterkommen, aber auch Chancen in der gesellschaftlichen Integration. Das hat auch mit Verantwortungsethik zu tun. Natürlich könnte man alles auf Freiwilligkeit abstellen und einfach darauf vertrauen, dass das schon funktioniert. Wir haben einfach andere Erfahrungen gemacht und die sind in dieses Gesetz eingeflossen.
Wenn Sie sagen, nur der Grundsatz des Forderns sei im Gesetz beinhaltet, dann stimmt das ganz einfach nicht. Wir haben hier Verpflichtungen zur Förderung aufgenommen, wir haben auch programmatische Artikel aufgenommen, die uns zum Handeln anleiten und die auch ihre Wirkung haben werden. Wir können nicht alles Konkrete im Gesetzestext so ausgestalten, wie dann die einzelnen Schritte zu erfolgen haben. Wo Sie recht haben, wir haben die Wirtschaft nicht verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen, sondern es ist auch ein programmatischer Artikel, der besagt, dass die Wirtschaft nach ihren Möglichkeiten die Integration unterstützen soll. Ich kann Ihnen einfach sagen, dass wir schon bei der Entstehung des Gesetzes mit der Wirtschaft Gespräche geführt haben. Wir gehen davon aus, dass wir uns partnerschaftlich um die Integration bemühen. Wir haben auch das entsprechende Verständnis aus der Wirtschaft erfahren und es wird hier sicher auch eine Zusammenarbeit geben, denn ansonsten kann Integration nicht gelingen. Wenn die Arbeitgeber, wenn die Wirtschaft hier nicht mitarbeitet, wird es nicht möglich sein. Ich bin zuversichtlich, dass wir hier einige Fortschritte machen können.
Dann noch einmal zur Integrationsvereinbarung: Sie haben zu recht gesagt, dass in der Schweiz hier nur in ausgewählten Fällen solche Integrationsvereinbarungen gemacht werden. Das wird aber auch als eine Schwäche des Schweizer Rechts gesehen. Wenn wir mit jedem eine Integrationsvereinbarung machen können, dann haben wir den entsprechenden Kontakt zu diesen Leuten. Wir können diese Leute auch begleiten, denn wir wollen ja, dass die Integration erfolgreich verläuft. Und diese Tests, die wir machen, dienen ja auch der Rechtsgleichheit. Wir haben überhaupt kein Interesse, dass jemand den Test nicht besteht. In einem solchen Fall werden wir sie entsprechend begleiten und es wird auch möglich sein, dass die Sprachtests erfolgreich abgeschlossen werden. Wichtig ist uns das Bemühen, dass jemand sich um die Integration bemüht und sich auch bemüht, die Sprache zu erlernen. Und da geht es dann auch schon in die Extreme, die man natürlich konstruieren kann: Wie ist das, wenn ein Ehepaar hier ankommt und dann der eine sich schwerer tut als der andere? Ja dann müssen wir uns eben um den einen mehr bemühen. Es wird vielleicht auch einen Sprachkurs mehr brauchen, damit der eine dann zum Erfolg kommt. Aber wir werden sicher nicht so handeln, dass da eine Prüfung gemacht wird und dann wird entschieden: Der bleibt und der geht. Das wäre nicht richtig und das wird so auch nicht gehandhabt.
Die Sprache als Integrationsfaktor wurde anerkannt. Ich glaube, da finden wir uns. Ebenfalls anerkannt wurde die Leistung von NGOs. Das habe ich auch gesagt. Es wird auch in Zukunft ganz wichtig sein, dass wir solche Vereine haben, private Vereine haben, die sich der Integration verpflichten und dementsprechend sich auch dafür einsetzen.
Dann - wir werden das dann bei der Behandlung des Gesetzes sicher noch ausführen können - werden natürlich unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich geregelt und da sehe ich dann auch keine Diskriminierung. Das ist zum Beispiel der Fall beim Familiennachzug. Also wenn derjenige, der die Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, die Familie gleichzeitig mitbringt, dann ist es schwierig und dort sehen wir keine Möglichkeit, dass wir dann für den Ehepartner schon Sprachkenntnisse voraussetzen. Wenn sie miteinander ins Land kommen, dann wird nachher gefordert werden, dass sie diese Sprachkenntnisse in den ersten Jahren sich aneignen. Wenn aber ein Ehepartner den anderen nachzieht, dann hat er ja ab Bewilligungsantrag drei Jahre Zeit und wenn der Ehepartner nachzieht, dann hat er auch die Möglichkeit, vorher sich einige Deutschkenntnisse - und wie gesagt, das ist das niedrigste Niveau, das ist A1 - einige Deutschkenntnisse anzueignen. Das sind unterschiedliche Sachverhalte, die wir unterschiedlich behandeln. Aber über die Frage der Forderung, dass Deutschkenntnisse schon vor der Einreise verlangt werden, da werden wir sicher noch bei der Beratung des Gesetzes, wenn auf das Gesetz eingetreten wird, miteinander sprechen können.
Dann haben Sie von einem eigentlichen Systemwechsel gesprochen, dass auch bei der Niederlassung ein Widerruf möglich ist. Ich muss Ihnen sagen, rein rechtlich kann man das so sehen, aber faktisch haben wir heute natürlich schon die Möglichkeit, auch bei einer Niederlassung bei schwer wiegenden Tatbeständen eine Ausweisung zu veranlassen. Es gibt natürlich einen Unterschied im Verfahrensprozedere zwischen Ausweisung und Widerruf. Das ist richtig. Aber ich habe auch festgehalten: Eine Niederlassung bedeutet ein verfestigtes Aufenthaltsrecht. Und das müssen schwer wiegende Fälle sein, damit man hier überhaupt an einen Widerruf denkt. Wenn es die schwer wiegenden Fälle gibt, dann bin ich auch der Überzeugung, dann ist der Staat auch angehalten, sein Recht dementsprechend durchzusetzen.
Der Widerruf von Bewilligungen: Da haben Sie auf die Bestimmung in Art. 48 hingewiesen, da werden wir nachher auch darüber sprechen, das ist eine Kann-Bestimmung. Und wir haben ja auch eine Bestimmung im Gesetz, dass dann bei der Beurteilung eine verhältnismässige Beurteilung stattfinden muss. Und dazu haben wir wiederum eine gefestigte Rechtsprechung, sodass auch hier von einer doch grossen Rechtssicherheit ausgegangen werden kann.
Es gibt im Ausländerrecht immer einen Ermessensspielraum. Ich kann mir ein Ausländerrecht nicht vorstellen, wo man keinen Ermessensspielraum hätte. Denn sonst hätten wir sehr viele Härtefälle. Oft einmal muss man Ermessensspielraum haben, weil das Leben oft einmal Situationen hervorbringt, die man nicht vorhersehen kann und wo man sagen können muss: Das ist ein Härtefall und da muss dementsprechend auch auf dieses Schicksal Rücksicht genommen werden und von einem Widerruf abgesehen werden. Den Ermessensspielraum gibt es also immer wieder. Er ist nicht so gross wie sie glauben, einfach aufgrund der Rechtsprechung, die wir haben und die sehr zahlreich ist und die meisten Fälle abdeckt. Und deshalb kann man hier auch nicht von einer Willkür sprechen. Dann wäre auf jeden Fall der Rechtsmittelzug gegeben und man könnte sich dagegen auch verwehren.
Was die Integration und die Zuteilung der Stellen anbelangt, da möchte ich Ihnen einfach Folgendes sagen: Wir haben beim Ausländer- und Passamt seit längerem ein Problem, weil wir hier unterbesetzt sind. Sie müssen einfach wissen, das Ausländer- und Passamt betreut heute schon rund 160 Sprachkurse. Also, da wurde ein entsprechendes Know-how aufgebaut und wir sehen übrigens auch, dass viele Leute diese Sprachkurse in Anspruch nehmen. Und mir scheint es richtig, dass die Behörde, die den Aufenthaltstitel vergibt, die allenfalls, wenn das notwendig ist, auch den Widerruf entsprechend begründen und aussprechen muss, dass die Behörde eben die Personen auch begleitet, die Integrationsvereinbarung macht. Dann haben wir das alles in einer Behörde und das scheint mir ein grosser Vorteil zu sein. Ich sehe übrigens da auch eine Chance, dass eben ein Ausländeramt nicht nur zuständig ist, wenn es darum geht, dass entsprechende negative Entscheide gefällt werden müssen oder nicht nur zuständig ist für Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen, sondern dass es sich auch aktiv um Integration kümmert. Also von daher bin ich durchaus überzeugt, dass diese Betreuung beim Ausländer- und Passamt richtig angesiedelt ist.
Ich sehe die Bedeutung der Stabsstelle für Chancengleichheit trotzdem und ich sehe sie vor allem auch in der Koordination all dieser Bemühungen um die Integration. Da sind sehr viele Amtsstellen in der Landesverwaltung involviert. Integration wird nicht nur über Sprachkurse betrieben, Integration wird von verschiedensten Ämtern betrieben. Da braucht es eine Koordinationsstelle. Es braucht auch eine Stelle, die Initiativen übergreifend startet. Und dafür haben wir die Stabsstelle für Chancengleichheit eingerichtet. Auch dass sie sich allgemein mit Migrations- und Integrationsfragen beschäftigt.
Wie gesagt, man kann diese Vorlage durchaus positiv sehen, positiv in dem Sinne, dass Integration unterstützt wird, dass sie gefordert wird, aber dass sie eben auch auf verschiedensten Ebenen gefördert wird.
Der Abg. Jürgen Beck hat eine Fraktionserklärung der Vaterländischen Union verlesen. Es freut mich, dass wir in der Stossrichtung in dieselbe Richtung gehen, nämlich, dass Integration eine der ganz wichtigen Aufgaben ist für den gesellschaftspolitischen Frieden, dass Integration aber auch eine Chance für die Ausländerinnen und Ausländer ist und dass Integration zu einem Teil auch gefordert werden kann, nämlich beim Erwerb der deutschen Sprache oder beim Erwerb von Kenntnissen über den Aufbau des Staates, gerade wenn wir dann an den Erwerb des Bürgerrechtes denken. Der Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse ist nur ein Schritt. Das ist mir auch klar. Das ist nicht schon die Integration. Da müssen wir vieles auch dazu tun. Dazu muss die einheimische Bevölkerung auch vieles tun, damit eben diese Eingliederung möglich ist, damit die gesellschaftliche Eingliederung möglich ist und damit die Leute sich hier auch zuhause fühlen. Wir wollen ja keine Parallelgesellschaften haben.
Es ist mir auch klar, dass dieses Gesetz nur einen Teil - knapp 20% - der Ausländerinnen und Ausländer abdeckt und die anderen 80% nicht, wobei man auch wieder sagen muss: Von den anderen 80% sind sehr viele deutschsprachig und dann ein Teil noch fremdsprachig. Und da - wie gesagt - werden wir in dem zu erlassenden Gesetz auch einiges einbauen, was die Integration fördert und wo wir doch der Meinung sind, dass wir auch an diese Menschen herankommen, dass sie eben Sprachkurse besuchen und dementsprechend ihren Verpflichtungen nachgehen.
Im europäischen Rahmen - das habe ich schon gesagt - ist der Spracherwerb ein Thema. Er ist auch ein Thema bei den Staaten der Europäischen Union. Wir nehmen an diesen Konferenzen teil, melden uns dort auch zu Wort, lernen auch einiges von der Integrationspolitik anderer Staaten.
Was die Personenfreizügigkeit anbelangt, da ist es mir klar, da bin ich zu 100% der Meinung des Abg. Paul Vogt, das ist eine Grundsäule des EU-Vertrages. Und diese Grundsäule, die wird eher noch verstärkt als abgeschwächt. Das sehen wir bei der Unionsbürgerschaftsrichtlinie. Und trotzdem wird in den europäischen Staaten darüber diskutiert: Wie kommen wir dazu, dass die Menschen die Sprache des Landes lernen, damit sie sich integrieren können. Die Diskussion läuft unabhängig von dieser Entwicklung und die verfolgen wir natürlich sehr genau, damit wir auch hier einige der Erkenntnisse bei uns umsetzen können.
Wir wollen mit dieser Gesetzesvorlage nicht nur jemanden verpflichten, Kurse zu besuchen, sondern wir wollen vor allem, dass er nachher Deutsch sprechen kann. Also wir wollen auch Prüfungen machen, Tests machen, und zwar geht es auch um die Rechtsgleichheit. Also man sitzt nicht einfach jemandem gegenüber und je nachdem wird das als genügend oder weniger genügend betrachtet, sondern da wollen wir schon eine Rechtsgleichheit herstellen. Aber wenn wir A1 anschauen, wenn wir diese Sprachkenntnisse uns anschauen, das ist sehr leicht erlernbar und sehr leicht machbar. Ich denke mir, anspruchsvoller wird es dann bei B1, also wenn es um die Einbürgerung geht. Aber auch das ist mit entprechenden Vorbereitungen - und man kann sich ja ganz spezifisch auf dieses Sprachniveau einstellen und auf diese Kurse einstellen - machbar.
Dann noch einmal, was ganz allgemein zur Rechtsungleichheit gesagt wurde: Ich denke, es ist nicht Ziel dieser Vorlage, die Rechtsungleichheit zu vergrössern. Das wird so nicht sein, ausser man nimmt eben die Vorschriften Deutsch zu lernen und dementsprechend eine Prüfung abzulegen. Ansonsten bewegen wir uns innerhalb des heutigen Rechtes. Wir haben einige Verbesserungen eingebaut. Das soll auch einmal gesagt werden. Wie gesagt, die Niederlassung kann man nach fünf Jahren erreichen, gleich wie in Zukunft die EU-Bürger und Schweizer Staatsbürger. Familiennachzug wird zu einem Recht. Wir wollen, dass die Familien möglichst bald nachziehen, damit die Kinder sich leichter integrieren, damit sie die Sprache leichter lernen. Und von daher macht die Frist, die man setzt, schon einen Sinn, dass man sagt: Wenn jemand sich hier auf Dauer niederlassen will und eine Familie hat, dann sollte er sich innerhalb von drei Jahren entscheiden können, ob er sich hier niederlassen will und ob er die Familie nachziehen will.
Insgesamt ist die Politik darauf ausgelegt, dass die Integration noch besser gelingt und dass wir Missbräuche - und ich spreche ausdrücklich von Missbräuchen -, dass wir die besser ahnden können, auch zum Schutz der ausländischen Bevölkerung.Landtagspräsident Klaus Wanger
Herr Regierungschef, besten Dank.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Danke, Herr Regierungschef, dass Sie mir so aufmerksam zugehört haben und so differenziert auf mein Votum eingegangen sind. Ich möchte noch zwei/drei Bemerkungen dazu machen: Sie haben gesagt, dass die Vorlage Verschärfungen in der Missbrauchsbekämpfung vorsieht und dass Sie ansonsten die Verschärfungen, die ich in meinem Votum moniert habe, so nicht nachvollziehen können. Und als Beispiel haben Sie den Widerruf der Bewilligung genannt, der sich ja eigentlich nicht wesentlich von der heutigen Praxis unterscheide, sondern mehr oder weniger die PVO-Bestimmung übernehme.
Dazu möchte ich ausführen: Es gibt natürlich Verschärfungen im Sinne von Bst. e und f, dass man Personen, die Sozialhilfe indirekt oder direkt beanspruchen, die Bewilligung widerrufen kann, und dass man Leuten, die die Integrationsvereinbarung nicht einhalten, die Bewilligung widerrufen kann. Später in Ihren Ausführungen haben Sie gesagt: Man konnte das natürlich auch früher schon. Wenn jemand sozialhilfeabhängig war, konnte man ihn in Extremfällen auch ausweisen. Sie haben aber selber auch gesagt, dass die Ausweisung ein administrativ sehr viel schwierigeres Instrument ist als der Widerruf. Wenn ich Ihren Ausführungen folge, dann sagen Sie: Das soll wirklich nur in den Fällen Platz greifen, wo es um Extremfälle geht. Da frage ich mich dann einfach: Wenn es um Extremfälle geht, warum man dann nicht das administrativ schwierigere Verfahren der Ausweisung beibehalten kann. Wenn man sich ein neues, leicht handhabbares Instrument zuordnet, dann, denke ich, besteht vermutlich auch der Wille, dieses Instrument vermehrt einzusetzen.
Dann haben Sie gesagt, dass Sie die Schere, die ich feststelle oder meine festzustellen zwischen EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern auf der einen und Drittstaatsangehörigen auf der anderen Seite, nicht nachvollziehen können. Ich möchte hier nur ein paar Stichworte nennen. Wir stehen in einem Prozess, der EWR- und Schweizer Bürgern einen Daueraufenthalt geben wird. Also, sie haben in Zukunft ein gesichertes Aufenthaltsverhältnis. Im Gegensatz dazu sieht das AuG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung der Drittstaatsangehörigen unsicherer wird durch eben dieses leicht einsetzbare Instrument des Widerrufs. Das Zweite ist der Spracherwerb, der unterschiedlich ist. Da habe ich auch gar nichts dagegen, denn es ist wichtig, dass man den Spracherwerb möglichst fördert und in einem gewissen Sinne auch fordert.
Was zudem unterschiedlich ist, ist der Familiennachzug, zum Ersten, was den Kreis der Familiennachzugsberechtigten anbelangt und zum Zweiten, was den Rechtsanspruch anbelangt. Sie haben zwar gesagt: Es wird ein Recht auf Familiennachzug stipuliert. Das stimmt schon. Es wird ein Recht stipuliert, dass man die Familien - unter gewissen Bedingungen - nachziehen kann. Und die Bedingungen legen eben fest, dass beispielsweise Menschen, die nicht eine bestimmte finanzielle Basis vorweisen können, das Recht nicht haben. Und im Bericht und Antrag wird auch ganz klar ausgeführt, dass der Rechtsanspruch auf Familiennachzug bei Niederlassung, der vorher bestanden hat, in der jetzigen Gesetzesvorlage aufgehoben wird und damit eben auch da doch wieder eine Veränderung Platz greifen soll, die - meiner Ansicht nach - als nichts anderes als eine Verschlechterung bezeichnet kann.
Dann haben Sie die gefestigte Rechtsprechung angeführt. Da bin ich sehr froh um die Ausführungen. Ich denke auch, wenn eine gefestigte Rechtsprechung besteht und dadurch eine gewisse Rechtssicherheit gegeben ist, dann ist das sicherlich zu befürworten. Wie Sie weiter sagen, ist die Praxis entscheidend, und zwar sehr entscheidend. Also, Sie haben gesagt, den Extremfall, den ich angeführt habe vom Ehepaar, den kann man so nicht sehen. In der Praxis wird das wohl nicht so gehandhabt werden. Ich kann mich jedoch nur auf das beziehen, was wir gesetzlich festlegen. Und gesetzlich festlegen tun wir, dass, wer die Integrationsvereinbarung nicht einhält, dass dessen Bewilligung widerrufen werden kann, und dass jemand innert zwei Jahren Deutsch lernen muss, und wenn er das nicht tut, dass er dann Sanktionen gewärtigen muss. Und ich denke, das ist die grosse Kritik, die ich an diesem Gesetz übe, dass Integration viel mit Sanktion verbunden wird. Das ist das, was mich grundlegend stört.
Nun zum Ermessensspielraum: Es ist mir auch klar, dass es einen gewissen Ermessensspielraum braucht. Aber ich halte ihn hier in diesem Gesetz für sehr gross. Bei den einzelnen Bestimmungen werden wir noch darauf zu sprechen kommen, wie zum Beispiel, wenn das Verhalten von Personen zur Beurteilung herangezogen wird, dass das sehr schwierig zu beurteilen ist.
Dann zum APA: Da möchte ich noch einmal kurz sagen: Ich verstehe schon, dass das APA zum Beispiel die Integrationsvereinbarung abschliesst. Was ich nicht verstehe ist, dass die finanzielle Förderung von Integrationsprojekten beim APA liegen soll. Sie haben jetzt in Ihren Ausführungen die Förderung von Integrationsprojekten eigentlich mit Sprachkursen gleichgesetzt. Ich habe das in einem sehr viel weiteren Rahmen gesehen. Integrationsprojekte beinhalten für mich auch Angebote von Integrationskursen. Integrationsprojekte können auch die Herausgabe von Broschüren sein, die an Migranten und Migrantinnen abgegeben werden. Da gibt es ganz verschiedene Möglichkeiten. Es gibt Integrationsprojekte innerhalb der Schule und und und. Ich denke, dass in diesem Rahmen eben die Stabsstelle für Chancengleichheit der bessere Ansprechpartner wäre. Das so weit als Antwort. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Oft einmal ist man in verschiedenen Punkten nicht einmal so weit auseinander wie die Worte tönen. Aber ich muss das trotzdem hier noch einmal klarstellen: Wir machen die Niederlassung nicht einfach unsicherer. Da werden auch Ängste hervorgerufen. Dem möchte ich widersprechen. Es stimmt, es gibt nun ein Widerrufsrecht. Vorher war das ein anderes Verfahren. Aber gerade bei stossenden Fällen kann es auch stossend sein, wenn man dann wirklich ein sehr umständliches Verfahren anwenden muss. Und wenn ich zurückblicke, dann waren das - nein das ist nicht an einer Hand, das ist nicht eine Handvoll solcher Verfahren in den letzten drei/vier Jahren. Aber dort soll es einfach Möglichkeiten geben, wo das Gastrecht missbraucht wird. Und da könnte ich Ihnen Fälle erzählen, das würden auch Sie nicht verstehen. Da erlebt man schon Sachen, die oft sehr stossend sind.
Und ich muss Ihnen einfach etwas sagen: Wenn wir hier kein wirksames Rechtsinstrument haben, das fällt auf die anderen Ausländerinnen und Ausländer zurück, da wird dann von einem stossenden Fall erzählt und es werden - das wissen Sie doch auch -, das wird dann gleich auf alle anderen verallgemeinert. Und das möchte ich nicht. Das will ich nicht. Lieber ist mir, wir haben dann ein Rechtsinstrument, das uns erlaubt, eingreifen zu können. Ich meine, Rechtsmittel gibt es immer. Der Rechtsstaat kann immer dementsprechend in Anspruch genommen werden - und das ist auch richtig so.
Bei der Schere muss man sich halt unterhalten, was man unter diesem Begriff versteht. Ich finde, das Recht auf Familiennachzug ist ein Fortschritt. Das ist auch gut. Dazu stehe ich auch. Bei der Niederlassung, das ist richtig, man muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Aber was für Bedingungen trifft denn eine Familie an, wenn jetzt ein Drittausländer/eine Drittausländerin seine Familie nachkommen lässt und er selbst sich schon nicht unterhalten kann in diesem Staat. Das ist doch keine Zukunft. Das ist doch für die ganze Familie keine Zukunft. Da sehe ich einfach die Sinnhaftigkeit schon, dass, wenn wir schon hochqualifizierte Drittausländer zulassen, dass sie dementsprechende Arbeitsstellen haben und auch dementsprechend bezahlt werden, dass sie eine Familie unterhalten können, dass sie einen anständigen Wohnraum in Liechtenstein haben. Ich denke, deshalb macht das schon Sinn, wenn wir hier bestimmte Voraussetzungen haben.
Was den Daueraufenthalt von EU- und Schweizer Staatsbürgern anbelangt: Das ist richtig, mit der Umsetzung der Unionsbürgerschaftsrichtlinie wird hier eine Verbesserung erreicht. Das ist ganz klar. Ich kann Ihnen einfach sagen: Wer in Liechtenstein eine Niederlassung hat, der hat im Prinzip einen Daueraufenthalt, wenn man nicht stark gegen bestehendes Recht vergeht. Und den Ermessensspielraum müssen wir ausdiskutieren. Die Ausländerbehörde hätte es natürlich viel einfacher, wenn sie keinen Ermessensspielraum hat. Dann wird einfach entschieden. Aber ich denke mir, das ist nicht gut, sondern hier muss der entsprechende Ermessensspielraum da sein. Art. 68 macht Ausführungen zur Ermessensausübung: «Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer». Das ist eine Verpflichtung. Nach der muss gelebt werden und die ist auch justiziabel. Wenn hier willkürlich entschieden werden sollte, dann kann man dagegen dementsprechend ein Rechtsmittel ergreifen.Abg. Paul Vogt
Ich möchte auch nochmal kurz replizieren auf die Voten des Regierungschefs. Ich denke, vom Prinzip her liegen wir wirklich nicht so weit auseinander. Auch wir sind dafür, dass man den Spracherwerb fördert. Aber die Meinungsunterschiede bestehen bei den Prüfungen und vor allem auch bei der Frage, ob man von Leuten, die vom Familiennachzug profitieren, verlangen kann, dass sie diese Prüfungen bereits vorher machen. Sie haben gesagt, das sei keine Frage von links und rechts. Ich möchte Ihnen ein Gegenbeispiel geben. Diese Frage wurde gerade auch in Österreich diskutiert. Die ÖVP vertritt die Position, dass man das schon vor Einreise verlangen müsse. Die SPÖ ist dagegen. Also so ganz ideologiefrei ist das nun offenbar doch nicht.
Ich möchte Sie konkret fragen: Was glauben Sie, welches Niveau hat ein Sekundarschüler nach einem Jahr Französischunterricht? Erreicht er Niveau A1 oder nicht? Ich sage Ihnen die Antwort: Er erreicht es nicht. Im Normalfall erreicht ein Realschüler nach einem Jahr Französischunterricht das nicht. Ich habe Lehrlinge gehabt nach dem Kaufmännischen Lehrabschluss, die hätten keine Chance gehabt, in Französisch, nach sechs Jahren Französischunterricht, ein A1 zu bestehen. Und nun verlangen Sie - ich mache ein extremes Beispiel - von einer schlecht ausgebildeten Frau, die vielleicht einige wenige Jahre obligatorischen Schulunterricht auf Primarschulstufe gehabt hat und irgendwo auf dem Land in Anatolien lebt, ich formuliere jetzt griffig, dass diese Frau im Selbststudium das Niveau A1 erreichen soll. Das ist doch nicht realistisch. Sie hat noch mit niemandem gesprochen, der Deutsch als Muttersprache spricht. Wie soll die das erreichen? Das ist doch nun wirklich übertrieben, so etwas zu verlangen. Abgesehen davon muss man auch realistischerweise sagen: Wenn sie mal hier im Land lebt, dann fällt ihr der Spracherwerb sehr viel leichter. Wenn sie dann einen Monat Sprachunterricht macht hier im Land, dann macht sie bedeutende Fortschritte. Das Argument wird Ihnen bestimmt einleuchten.
Dann zum Argument der gefestigten Rechtsprechung: Sie verwechseln hier - ich formuliere es wieder zugespitzt - das alte Recht und das neue Recht. Wir können gar keine gefestigte Rechtsprechung nach dem neuen Recht haben. Sie können immer nur sagen: Wie war das nach altem Recht? Nach altem Recht war eine Ausweisung sehr viel leichter beschwerdefähig, also da waren die Rechtsmittel sehr viel besser als bei einem Widerruf. Die Beschwerdeinstanzen überprüfen nicht inhaltlich einen Widerruf, sondern sie schauen nur, ob das rechtmässig ist oder nicht. Aber der ganze Ermessensspielraum, den die Behörden haben und der eben mit diesem Gesetz sehr wohl ausgeweitet wird, das können Sie einfach nicht wegdiskutieren. Der ganze Ermessensspielraum wird den Behörden erhalten. Und die Möglichkeiten, Beschwerde einzulegen, Rechtsmittel zu ergreifen, das wird sehr viel schwieriger. Und damit sind wir einfach beim Problem, dass wir nicht wissen, wie dieses Gesetz, wie dieser grosse Ermessensspielraum, den dieses Gesetz einräumt, in Zukunft gehandhabt wird. Sie können schon sagen: Wir wollen nichts daran ändern, aber das ist Ihre persönliche Meinung, die Meinung vielleicht der heutigen Regierung. Wie das in Zukunft gehandhabt wird, das wissen Sie nicht.
Mir geht es darum, dass man Missbräuche und Menschenrechtsverletzungen verhindert. Ich sage bewusst Menschenrechtsverletzungen. Wir müssen uns an den Wortlaut halten, der in diesem Gesetz steht und dieser Wortlaut ermöglicht sehr vieles. Es ist nicht nur so, dass bei schwer wiegenden Verstössen ein Widerruf möglich ist, sondern zum Beispiel eben auch bei längerer Arbeitslosigkeit. Das ermöglicht das Gesetz, auch wenn Sie jetzt sagen: Ja, das wollen wir gar nicht. Dann schreiben Sie es nicht so ins Gesetz.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich zu einer Aussage der Abg. Claudia Heeb-Fleck melden. Sie hat gesagt: Integration durch Sanktion. Und dann aber im gleichen Votum - und das hat jetzt gerade auch der Abg. Paul Vogt wiederholt - dieser Ermessensspielraum der Behörden. Ich sehe hier einfach eine erhebliche Diskrepanz. Auf der einen Seite sagen Sie, es sind zu weitreichende Sanktionsmöglichkeiten vorhanden, durch welche diese Integration gewährleistet wird, auf der anderen Seite erkennen Sie einen zu grossen Ermessensspielraum. Und ich denke mir, gerade mit diesen Sanktionen sind dann eben diese Integrationsmöglichkeiten relativ klar. Wenn man aber hier keine Sanktionen hat, das Beispiel mit den zwei Jahren, das Sie erwähnt haben, was passiert dann nach zwei Jahren? Ist dann ein totaler Ermessensspielraum seitens etwelcher Behörden vorhanden? Ansonsten ist zumindest ein klares Kriterium gegeben, diese Zeitspanne. Und sonst würde ich mir konstruktive Lösungsansätze von Ihrer Seite erwarten, dass Sie sagen: Wie soll diese Integration stattfinden? Aber ich denke mir, grundsätzlich werden wir gewisse Sanktionsmöglichkeiten vorsehen müssen. Ansonsten wird dieser Ermessensspielraum der Behörden noch wesentlich grösser. Und das wollen Sie anscheinend ja eben auch nicht. Aber da müssten Sie ja fast noch weit reichendere Sanktionen fordern, damit eben klar ist: Die Grenze ist hier und jenseits dieser Grenze ist der Ermessensspielraum nicht mehr gegeben. Und in diesem Zusammenhang würden mich einfach Ihre Lösungsansätze interessieren.Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Abg. Wendelin Lampert. Er hat mir aus dem Herzen gesprochen, vor allem mit der Bitte, einmal praxisnahe Beispiele oder auch wie gesagt Vorschläge zu bringen. Es ist stark spürbar, dass Sie mit dem Faktor Angst hier agieren. Noch zu einer Bemerkung vom Morgen, als Sie gesagt haben, Sie hätten keine Mühe mit dem Ausländer- und Passamt: Nun, wenn ich jetzt höre, wie Sie mit dem Angstfaktor spielen beim Punkt Ermessensspielraum, dann bin ich da ganz anderer Ansicht. Also grundsätzlich gehe ich davon aus, egal bei welchem Amt, dass ein Angestellter der Landesverwaltung seine Arbeit gut macht. Macht er es nicht gut, dann gibt es die entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten. Und dann gibt es auch die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten und die sind ganz klar definiert.
Aus Ihren Voten geht für mich ganz klar hervor, dass mit diesem Ermessensspielraum, den Sie hier so hochspielen, grundsätzlich einmal davon ausgegangen wird, dass die im ausländerrechtlichen Teil tätigen Behörden nicht gut arbeiten. Ich meine Sie haben im Zuge Ihres Votums, Herr Vogt, auch das sehr hässliche Wort «Menschenrechtsverletzungen» in den Mund genommen. Das lassen wir mal beiseite. Sie haben das Beispiel Anatolien erwähnt. Ja. Ich meine wenn es möglich ist, dass jemand eine Frau heiratet, die er 15 Jahre lang nicht gesehen hat, dann ist es ihm zuzumuten, dass er vielleicht einen Antrag stellt auf ein Besuchervisum für drei Monate und dass dann seine angehende Frau hier mit Hilfe Liechtensteins schon einmal einen ersten Sprachkurs besucht, bevor sie einen definitiven Aufenthalt erhält. Ich meine es ist heute schon möglich, dass jemand eine Person zweimal pro Jahr drei Monate mit einem Besuchervisum nach Liechtenstein holt, hat also die Möglichkeit, bevor es überhaupt um einen Familiennachzug geht, schon einmal ein halbes Jahr Deutschunterricht hier zu nehmen und in Zukunft, mit diesem Gesetz, auch mit der finanziellen Unterstützung des Landes. Und das ist ein grosser Fortschritt. Danke.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Paul Vogt, Sie übertreiben jetzt meiner Meinung nach etwas zu stark und dem kann man auch «polemisieren» sagen. Ich denke mir, da werden Ängste geschürt, die absolut nicht gerechtfertigt sind. Sie haben gesagt, dass A1 - elementare Sprachverwendung - bei uns nicht einmal Lehrabsolventen sprechen könnten. Entweder habe ich hier eine ganz andere Vorlage vor mir oder das, was hier drinsteht, das stimmt nicht. Weil hier im Bericht und Antrag auf Seite 203 unter «elementare Sprachverwendung A1» steht: «Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden» - Sie sagen, das kann ein Lehrabsolvent nicht - «die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen». Ich könnte jetzt da weiterlesen, aber ich erspare mir das. Entweder stimmt das nicht, was hier drinsteht oder Sie überzeichnen dieses dermassen, was ich eben als polemisieren verstehe. Und das ist im Moment meiner Meinung nach auch ganz klar die falsche Vorgehensweise, um hier ein Gesetz überhaupt mitzugestalten, um wirklich konkrete Verbesserungsvorschläge auch nur im Ansatz einzubringen. Weil da liegen einfach Welten auseinander.
Wenn Sie mit diesem Gesetz Menschenrechtsverletzungen im gleichen Atemzug erwähnen, dann leben wir in einem Staat, wo wir dieses Gesetz so anwenden würden, dass daraus Menschenrechtsverletzungen entstehen können. Das ist masslos übertrieben, hat nichts mit der Wirklichkeit zu tun. Und darum möchte ich schon sagen, dass das nichts bringt, wenn wir so aneinander vorbei diskutieren. Und das bringt auch nichts, wenn wir noch stundenweise diskutieren.Abg. Paul Vogt
Ich muss gestehen, dass das Beispiel mit dem Lehrling bei der Lehrabschlussprüfung ein schlechtes Beispiel war. Ich habe mich leider dazu verleiten lassen, einen Extremfall zu wählen, weil der Regierungschef den Kopf geschüttelt hat, als ich gesagt habe, ein durchschnittlicher Sekschüler nach einem Jahr Französisch sei wahrscheinlich nicht in der Lage, A1 zu machen. Ich entschuldige mich, dass ich dieses Beispiel gewählt habe, obwohl es ein Beispiel aus der Realität ist. Ich hätte noch ein extremeres Beispiel nehmen können, aber das möchte ich jetzt nicht erwähnen, sonst führt es noch zu mehr Konfusion. Ich möchte einfach sagen: Um A1 zu erreichen, braucht es regelmässige Kursbesuche während einer längeren Zeit. Ein Semester genügt im Normalfall nicht, vor allem dann, wenn man den schlechten Bildungshintergrund von Immigranten mit berücksichtigt. Davon bin ich fest überzeugt.
Dann zum Thema Menschenrechtsverletzung: Natürlich gibt es unterschiedliche Sensibilitäten, was man alles als Menschenrechtsverletzung anschaut oder nicht. Für mich ist die Frage, unter welchen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung entzogen werden kann, sehr wohl etwas, was menschenrechtlich relevant ist. Das geht sehr schnell in die Frage der Menschenrechte hinein: Wann darf man die Aufenthaltsbewilligung entziehen? Und vor allem dann - meine Kollegin Claudia Heeb-Fleck hat das Beispiel angeführt: Was passiert, wenn ein Teil der Familie die Sprachprüfung besteht und der andere Teil die Sprachprüfung nicht besteht? Das Gesetz bietet für solche Fälle die Möglichkeit, dass einzelne Familienmitglieder ausgewiesen werden. Und das ist dann menschenrechtsrelevant. Das können Sie nicht wegdiskutieren. Und ich muss mich jetzt einfach sozusagen auf das Wort des Regierungschefs verlassen, dass man dann in diesen Fällen quasi beide Augen zudrückt. Ich hoffe, dass das Gesetz dann auch in diesem Sinne angewendet wird.
Dann, was die Freie Liste gegen das APA hat, ich weiss es bis heute nicht. Ich befürchte, dass das eher umgekehrt ist, dass da gewisse Mitarbeiter vom APA etwas gegen die Freie Liste haben. Ich kann Ihnen sagen, dass ich da ganz unbefangen auf das APA zugehe. Es hat nette Leute beim APA und ich habe keine Probleme mit denen.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich bin direkt angesprochen worden vom Abg. Wendelin Lampert und eigentlich auch vom Abg. Thomas Gstöhl in Bezug auf den Ermessensspielraum: Ich denke nicht, dass ich den Ermessensspielraum in meinem Votum hochgespielt habe. Ich sehe durchaus den Sinn des Ermessensspielraums im Sinne wie es der Herr Regierungschef ausgeführt hat, im Sinne der Einzelfallprüfung. Dort macht Ermessen Sinn. Und da gehe ich überhaupt nicht davon aus, dass die Menschen, die beim APA schaffen, in irgendeiner Form versuchen, ihre Arbeit schlecht zu machen. Ich gehe natürlich davon aus, dass sie versuchen, ihre Arbeit gut zu machen. Ich habe mich in meinem Votum einzig gegen den Ermessensspielraum gewandt, der beispielsweise in Art. 48 Abs. 1c vorliegt, wo es heisst, dass man Ausländern die Bewilligung entziehen kann, die aufgrund ihres Verhaltens zu erkennen geben, dass sie sich nicht an die geltende Ordnung halten wollen oder können. Gemäss Regierung sind damit eben auch Verhaltensweisen gemeint, welche nicht unmittelbar strafbar, jedoch mit unserem Wertesystem nicht vereinbar sind. Ich denke, da sind die Grenzen des Ermessensspielraumes überschritten. Gegen eine Einzelfallprüfung wehre ich mich überhaupt nicht. Da würde ich das, was der Herr Regierungschef vorher schon einmal ausgeführt hat, durchaus unterstützen, nämlich, dass die Kleinheit unseres Landes durchaus auch ein Vorteil sein kann, weil die Verhältnisse überschaubar sind. Aber Ermessen kann immer auf beide Seiten ausgelegt werden. Das ist eine Realität.
Dann die Frage des Abg. Wendelin Lampert, ja was ich denn nun wolle, mehr Sanktionsmöglichkeiten? Nein, das will ich natürlich nicht. Das Problem ist meiner Ansicht nach, dass in diesem Gesetz so viele Sanktionsmöglichkeiten eingeräumt werden durch Widerruf bei Nichteinhalten der Integration, bei Sozialhilfeabhängigkeit direkt oder indirekt, bei Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Monaten. Ich denke, aufgrund dieser Möglichkeiten gibt es einfach eine gewisse Lebensunsicherheit. Geht man von sich aus, dann ist es doch nachvollziehbar, dass es einfacher ist für Menschen, wenn sie langfristige Perspektiven entwickeln können. Es ist einsichtig, dass sich diese Sanktionsmöglichkeiten als Damokles-Schwert für diese Menschen auswirken können, da sie immer mit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen müssen. Und dagegen wehre ich mich.
Ich wehre mich überhaupt nicht gegen die Verpflichtung zu Deutschkursen. Ich bin durchaus auch dafür, dass man sagt: Die Menschen, die hierher kommen, sollen einen Deutschkurs besuchen, die sollen im Prinzip von denen, die die Kurse geben, beurteilt werden: Erreichen sie das Niveau oder nicht? Wenn sie es nicht erreichen, müssen sie noch einen Kurs besuchen. Und da sie ja auch eine finanzielle Eigenleistung dazu erbringen müssen, denke ich, haben sie auch ein Interesse daran, dass sie irgendwann den Standard auch erreicht haben.
Aber ich würde mir einfach wünschen, dass in diesem Gesetz auch das mehr zum Zuge kommt, was man eigentlich immer postuliert, nämlich dass Integration ein gegenseitiger Prozess ist, dass man mehr über Anreize als über Sanktionen schafft. Das fehlt mir in diesem Gesetz. Der Herr Regierungschef hat am Anfang gesagt: Es ist legitim, Zuzugspolitik an volkswirtschaftlichen Interessen auszurichten. Natürlich ist das legitim. Das unterstütze ich voll. Das ist die Migrationspolitik, die die USA und Kanada schon seit über 100 Jahren betreiben. Aber was für mich nicht legitim ist, ist das Bleiberecht an volkswirtschaftlichen Kriterien auszurichten. Integration ist nicht Assimilation, sondern ist Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben. Und Teilhabe am sozialen Leben beinhaltet für mich, dass man sich verpflichten muss, Sozialabgaben zu leisten, dass man aber in einem Notfall auch die Möglichkeit und die Chance hat, von Sozialleistungen zu profitieren. Gerade auch, wenn man an die Fälle von Jugendlichen denkt, die eben schlecht integriert sind. Wenn die natürlich dann, wenn sie 18 sind, eine Integrationsvereinbarung abschliessen müssen und dann heisst es: Wenn du mehr als sechs Monate arbeitslos bist, dann kann dir die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden, dann sind das keine guten Voraussetzungen für eine Integration. Nur das möchte ich eigentlich sagen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte die Debatte nicht mehr allzu sehr verlängern bezüglich des Sprachniveaus. Das müsste man wirklich sich einmal ganz konkret anschauen. Wir werden das auch mitliefern, wie der Abg. Beck das gefordert hat. Aber das ist wirklich machbar. Das kann ich Ihnen sagen. Und ob das am Nordpol oder in Anatolien oder wo auch immer ist. A1 ist machbar. Wir wollen ja das Bemühen haben. Und dieses Bemühen kann man nachher auch prüfen. Wir wollen auch nicht verlangen, dass jemand Hunderte von Kilometern reisen muss, bis er eine Sprachschule findet. Aber das Bemühen kann auch dahingehend sein, dass eben der Ehepartner sich auch einmal nach Hause begibt und dementsprechend dann auch auf das Erlernen der Sprache ein wenig einwirkt oder dabei hilft.
Was ich aber nicht stehen lassen kann - und das möchte ich hier betonen -, dass ich da altes und neues Recht verwechsle und so - gelinde gesagt - einfach keine Ahnung habe und hier Sachen über die Rechtsprechung erzähle, die so nicht zutreffen. Ich kann Ihnen sagen: Wir haben den allergrössten Teil dieses Gesetzes aus der Verordnung übernommen. Jetzt stellen wir das auf Gesetzesstufe. Das ist gleiches Recht. Da gilt die gleiche Rechtsprechung. Dann haben wir in das Gesetz die bestehende Rechtsprechung zum Teil eingebaut. Und von daher kann man sich auf die bestehende Rechtsprechung hier zum allergrössten Teil verlassen. Es gibt einige wenige neue Elemente. Eines davon ist der Spracherwerb. Den haben wir jetzt schon genügend thematisiert. Ich möchte Ihnen anhand einer Zusammenstellung nur ein paar Bei-spiele aufzeigen. Ich habe mir das hier zusammenstellen lassen, und zwar altes Recht/neues Recht. Und dann sehen Sie, wie viel wir aus dem bestehenden Recht übernommen haben, zum Teil präzisiert, zum Teil angepasst durch die Rechtsprechung, die wir berücksichtigen.
Zum Beispiel - wenn ich das hier mir anschaue - die Regelung der Kurzaufenthaltsbewilligung ist gleich geblieben - leichte Verbesserungen. Die Aufenthaltsbewilligungen, da haben wir eine Verschärfung drin, das ist ganz klar, nämlich die Integrationsbestimmung, also den Spracherwerb. Ansonsten sind wir hier praktisch gleich geblieben. Niederlassungsbewilligung - da gibt es bei erfolgreicher Integration die Verbesserung nach fünf Jahren anstatt nach zehn Jahren. Beibehalt der Bewilligung - da haben wir eine Verbesserung drin. Erwerbstätigkeit - da haben wir eine Verbesserung drin. Familiennachzug - vom Grundsatz haben wir den Kreis der Familienangehörigen erweitert. Ich weiss, er geht Ihnen zu wenig weit, aber wir haben ihn erweitert in Bezug zur heutigen Regelung, indem wir hier die Adoptivkinder und Pflegekinder mit aufgenommen haben.
Die Voraussetzungen, um den Familiennachzug zu tätigen: Wir haben klare Verbesserungen, nämlich den gesetzlichen Anspruch. Aber es gibt dann eben auch wieder die Einschränkung bei den Sprachkenntnissen. Bei den Fristen haben wir eine Verbesserung. Und so könnte ich das Gesetz durchgehen. Wenn ich da noch schaue bei den Widerrufsgründen - Erlöschen der Bewilligung - haben wir eher eine Verbesserung drin. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung - da haben wir neu zwei Elemente, nämlich als erstes die Integrationsvereinbarung. Wenn man die offensichtlich nicht einhält, also die Prüfung nicht besteht, aber offensichtlich sich einen Deut um diese Verpflichtung schert. Zweitens haben wir aufgenommen bei unbedingten Freiheitsstrafen, dass da der Widerruf zwingend ist. Aber betreffend unbedingte Freiheitsstrafen muss jemand schon ein Stückchen weit kriminelle Energie haben, bis es zu einer solchen unbedingten Freiheitsstrafe kommt. Über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung haben wir bereits gesprochen. Anstatt Ausweisung kann hier der Widerruf passieren, wenn eben ein dementsprechend schwerer Tatbestand vorliegt. Und so könnte ich jetzt Artikel für Artikel durchgehen und beweisen, dass die bestehende Rechtsprechung im allergrössten Teil auch auf das neue Gesetz anwendbar ist. Das möchte ich einfach zuhanden des Protokolls noch klargelegt haben. Ich glaube, alles andere können wir wirklich bei den Detailbestimmungen diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Nun können wir nach dieser ausgiebigen Diskussion uns der gesetzlichen Grundlage zuwenden. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist unbestritten.
Dann bitte ich, mit der 1. Lesung des Verfassungsgesetzes über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 zu beginnen.
Art. 28 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier wird in den Erläuterungen auf Seite 139 ausgeführt, dass wir nun diese Gegenrechtsvereinbarung nicht mehr vorsehen in der Verfassung, da unter anderem dies keine Rolle gespielt habe. Ich frage mich einfach: Könnte es nicht sein, dass das zukünftig wieder eine Rolle spielt und wieso sollen wir jetzt - ich sage jetzt - ohne Not diese Gegenrechtsvereinbarung eliminieren aus der Verfassung?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir einen Staatsvertrag schliessen oder wenn wir entsprechende Gesetze machen, vor allem, wenn wir einen Staatsvertrag schliessen, dann werden wir in diesem Staatsvertrag ja die gegenseitigen Rechte definieren, zum Beispiel beim EWR-Vertrag. Der definiert natürlich nicht nur die Rechte der Ausländer/Innen, der EU-Staatsbürger in Liechtenstein, sondern auch die Rechte der liechtensteinischen Staatsbürger im EU-Raum.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Verfassungsgesetzes über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die ausländer (ausländergesetz; auG)
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer 2. Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG).
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich möchte fragen, warum man es nicht Gesetz für Drittstaatsangehörige nennt, weil eigentlich in dieser ganzen Gesetzesmaterie nur Drittstaatsangehörige behandelt werden. Es würde dann auch weniger Konfusionen geben. Ich denke, der Begriff Drittstaatsangehörige ist auch gebräuchlich.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann dieser Anregung gerne noch einmal nachgehen. Dieses Gesetz hatte schon verschiedenste Bezeichnungen und wir haben immer wieder darüber diskutiert: Sind sie zu kompliziert oder zu wenig kompliziert bzw. treffen sie den Inhalt? Und es hat natürlich etwas für sich. Wenn wir allgemein Ausländergesetz sagen, dann betrifft das natürlich auch die EU-Bürger und die Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger, die hier in Liechtenstein leben. Wir werden das noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 2 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Ich werde mich nicht bei jedem Artikel zu Wort melden, aber dennoch: Bei Art. 2 Abs. 2 habe ich eine Verständigungsfrage. Ich frage mich, ob es nicht besser verständlich wäre, wenn der Absatz wie folgt lauten würde: «Dieses Gesetz gilt nicht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch selbstständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im EWR sowie deren Arbeitnehmer, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind».
Dann zu Art. 2 Abs. 1b: Da möchte ich die grundsätzliche Frage stellen, warum Drittstaatsangehörige, die über EWR-, Schweizer- oder Liechtensteiner Bürger und Bürgerinnen ins Land kommen, diesem Gesetz nicht unterstellt sind. Ich kann mir schon eine Antwort vorstellen, nämlich, dass man das von EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern nicht verlangen kann. Dann möchte ich aber entgegenhalten: Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen liechtensteinischen Bürger nachgezogen werden, stellt sich das genau gleiche Integrationserfordernis bzw. je nachdem die gleiche Integrationsproblematik. Und ich denke, wenn man - was ich jetzt hier mehrfach gehört habe - die Integrationsvorschriften als Chance sieht und nicht als Zwang, dann sollte man diese Chance doch auch den Drittstaatsangehörigen geben, die über Liechtensteiner Bürger und Bürgerinnen ins Land kommen.Abg. Markus Büchel
Danke, Herr Präsident. Zum letzten Vorschlag von der Abg. Heeb-Fleck möchte ich klar sagen: Ich glaube, auch wenn wir es als Chance bezeichnen, dass es nicht sinnvoll wäre, dass wir die FL-Bürger, also die Bürger Liechtensteins, schlechter stellen würden als wie EWR-Bürger und Schweizer Bürger. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das sehr gut ankommen würde.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Es geht ja hier um die Drittstaatsangehörigen. Es geht nicht um die Schweizer und die EWR-Bürger und um die Liechtensteiner Bürger und Bürgerinnen, sondern es geht um die Drittstaatsangehörigen. Und das Bestreben des Staates ist es, Drittstaatsangehörigen die Integration zu erleichtern. Das habe ich jetzt mehrfach gehört. Und wenn wir die Chance haben, in diese Förderung mehr Leute einzubeziehen, dann, denke ich, sollten wir es tun. Das ist übrigens keine Forderung, die im luftleeren Raum steht. Beispielsweise in Deutschland ist es so, dass auch die Nachgezogenen von Deutschen Deutschkenntnisse vorweisen müssen. Also die Integrationsverpflichtung gilt im deutschen Zuwanderungsgesetz für die Bürger und Bürgerinnen, die von den eigenen Leuten nachgezogen werden, genau gleichermassen wie für die anderen. Ich denke, wenn man konsequent den Ansatz «Verpflichtung zu Deutscherwerb als Chance» vertritt, dann müsste man diese Gruppe mit einbeziehen.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Für den ersten Hinweis, Abs. 2, bin ich dankbar. Ich glaube so, wie Sie ihn formuliert haben, ist er besser verständlich.
Zum Art. 2. Da gilt es natürlich zu unterscheiden. Erstens einmal haben wir hier die Unionsbürgerschaftsrichtlinie schon mitberücksichtigt. Und deshalb hier den Abs. b gewählt, also dass das Gesetz für Ausländer gilt, soweit sie weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder ihr Aufenthaltsrecht nicht von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der Schweiz oder Liechtensteins ableiten. Warum haben wir Liechtenstein mit hineingenommen? Da wollen wir die Inländer nicht anders behandeln als die Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Aber wir hatten noch einen konkreten anderen Grund. Wir sprechen ja immer wieder von der Integration der Drittstaatsangehörigen. Und wir gehen natürlich davon aus, dass, wenn ein Drittstaatsangehöriger durch einen liechtensteinischen Staatsbürger nachgezogen wird, wenn es hier zu einer Beziehung kommt, dann hat dieser Drittstaatsangehörige oder diese Drittstaatsangehörige ein anderes Umfeld, ein integrationsfreundlicheres Umfeld. Und dementsprechend gehen wir auch davon aus, dass hier das Bemühen selbstverständlich vorhanden ist, dass die Integration auch gelingt.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 10 steht zur Diskussion.
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Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 11 steht zur Diskussion.
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Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 13 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte hier auf Abs. 1c und e kurz zu sprechen kommen und dann auch auf f. Bst. c und e enthalten meiner Ansicht nach eine Diskriminierung gegenüber Teilzeitarbeit und Alter die ich als problematisch empfinde. Gerade wenn man darauf abstellt, dass wir hauptsächlich oder eigentlich nur qualifizierte Arbeitskräfte ins Land holen wollen, dann glaube ich, dass solche Arbeitskräfte je nachdem mit einer 50%-Stelle durchaus ihren Lebensunterhalt sichern können und dass somit eine Diskriminierung stattfindet, wenn man ihnen vorschreibt, dass sie mindestens 80% tätig sein müssen.
Dann in Bezug auf Bst. f. Da frage ich mich auch, ob es diese Bestimmung braucht. Wenn wir nur qualifizierte Arbeitskräfte zulassen und wenn wir, wie Art. 15 vorsieht, branchenübliche Löhne bezahlen, dann sollte doch jeder Mensch, der nach Liechtenstein kommt, um hier ein Arbeitsverhältnis einzugehen, auch ohne dass er irgendeinen finanziellen Background mit dem hat, was er hier verdient, sein Leben gestalten können. Sonst liegt das Problem ja irgendwo anders. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Art. 13 Abs. 1 Bst. c: Wenn wir hier verschiedene Beschäftigungsgrade haben, so haben wir natürlich an die unterschiedlichen Bewilligungstypen gedacht. Und von daher, wenn jemand eine Kurzaufenthaltsbewilligung bekommt, das kann durchaus sein, dass man hier nicht dermassen stark jetzt auf - wie soll ich sagen - das Qualifikationserfordernis, auf eine hoch spezialisierte Kraft ausgehen muss. Das kann durchaus auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sein. Und da gibt es oft einmal Arbeitsverhältnisse von 50%. Wenn man hingegen eine Aufenthaltsbewilligung erlangt - und die vergeben wir ja sehr sparsam an hochqualifizierte Arbeitskräfte -, dann sagen wir uns, dann wird das auch ein Vollzeitberuf sein. Das war immer bei 100%. Aber im Rahmen der ganzen Familiendiskussion habe ich dann darauf gedrängt, dass wir zumindest 80% vorschreiben, damit jemand auch familiäre Pflichten übernehmen kann, wenn er die Familie nachziehen lässt. Wir haben hier also eine Verbesserung gegenüber dem bestehenden Recht.
Was Bst. f anbelangt: Es stimmt schon, hochqualifizierte Arbeitskräfte müssen an und für sich ein entsprechendes Gehalt haben, sodass sie nicht von der Sozialhilfe abhängig sind. Aber es scheint mir trotzdem sinnvoll, dass wir zu Beginn das noch einmal feststellen. In den meisten Fällen gibt es hier auch soweit dann kein Problem. Das stimmt schon.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte noch einmal auf die Teilzeitarbeit zu sprechen kommen. Ich weiss, dass es vorher 100% waren. Aber gerade im Rahmen der von Ihnen jetzt auch angesprochenen familienpolitischen Diskussion verunmöglicht ja dieses Modell, dass beispielsweise eine Person hier 50% arbeitet und der Ehepartner auch 50% arbeitet und sie sich gemeinsam die Betreuung der Kinder aufteilen. Und ich denke, das sollte man nicht ausschliessen.Abg. Markus Büchel
Ich denke mir, wenn es um den Familiennachzug geht, dann zieht dieser Artikel oder Absatz nicht. Dann wird kein Beschäftigungsverhältnis vorgeschrieben. Aber wenn wir einen Aufenthalt, sei der kurzfristig oder generell eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, dann bin ich schon der Meinung, dann soll er für die Wirtschaft auch einen Beitrag leisten. Das sagen wir ja auch ganz klar, dass es dann Gründe sind, die nur dann vorhanden sind, wenn er einen wesentlichen Beitrag leisten kann durch eine Spezialtätigkeit oder spezielle Funktion. Also ich sehe da überhaupt kein Problem. Für mich ist das sicher eine Bedingung, dass er 80% Tätigkeit ausüben muss, damit er eine Aufenthaltsbewilligung bekommt. Wenn wir nur 1 bis 2 jährlich bewilligen, dann sollte das - es sind ja nicht Heerscharen, die wir da bewilligen - eine 80%-Tätigkeit ausüben.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Markus Büchel hat eigentlich vorweggenommen, was ich auch sagen wollte. Wir vergeben diese Bewilligungen sehr spärlich. In der Realität ist es auch so, dass die zu 100% angestellt werden, weil das hochqualifizierte Arbeitskräfte sind. Wir wollten hier einfach dieses Tor so weit öffnen, dass eine 80%-Beschäftigung auch möglich ist. Es geht hier ja ganz konkret um die Bewilligungsvoraussetzung, also dass jemand eine Bewilligung für einen Aufenthalt in Liechtenstein erhält. Wenn sich dieser Aufenthalt einmal verfestigt hat, eine Niederlassung gegeben ist, dann zählt ja diese Voraussetzung dann nicht mehr.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 14 steht zur Diskussion.
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Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 15 steht zur Diskussion.
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Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb
Hier stelle ich die Frage: Ist das nur für Personen gemeint aus Drittländern oder könnten das auch Personen aus EWR-Staaten oder aus der Schweiz sein?Regierungschef Otmar Hasler
Nein, Herr Abgeordneter, dieses Gesetz gilt nur für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 21 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
In den Ausführungen auf Seite 52 wird geschrieben, dass unter wichtigen öffentlichen Interessen Au-pair-Verhältnisse, landwirtschaftliche Praktikanten und Sportler gemeint sind. Also Au-pair-Verhältnisse als wichtige öffentliche Interessen zu bezeichnen, finde ich doch relativ abenteuerlich. Ich denke, man kann Au-pair-Verhältnisse über eine Kurzaufenthaltsbewilligung abdecken. Bei Sportlern mag ein öffentliches Interesse der Fall sein, aber bei landwirtschaftlichen Praktikanten setze ich ein grosses Fragezeichen, inwiefern diese als wichtiges öffentliches Interesse zu bezeichnen sind. Ich glaube, diese Gruppen müsste man aus dieser Regelung herausnehmen. Sonst macht man sich irgendwo lächerlich mit «wichtigen öffentlichen Interessen».Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Man kann sich tatsächlich fragen, ob Au-pair-Verhältnisse unter dem Begriff der öffentlichen Interessen fallen. Nein, wir wollten hier eine Regelung finden, die solche Kurzaufenthaltsbewilligungen zulässt. Au-pair-Verhältnisse sind ja auf einen Kurzaufenthalt ausgerichtet. Ob der Begriff «öffentliches Interesse» hier glücklich ist, da verstehe ich irgendwo Ihre Zweifel. Aber letztendlich wollten wir von den Voraussetzungen von vorne doch abweichen können für «berechtigte Anliegen». Ich würde dem so sagen, für «berechtigte Anliegen», die es immer wieder gibt. Es gibt auch Austauschprogramme, auch bei landwirtschaftlichen Praktikanten. Aber das werden wir auf die 2. Lesung hin uns noch einmal anschauen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 22 steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 25 steht zur Diskussion.
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Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 26 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich habe zu Art. 26 Abs. 4 eine Frage, wo es um die Sonderregelung, um den Kadertransfer geht: Ist der Inländervorrang, der hier nicht gilt, ist das eine WTO-Vorschrift oder ist es eine Vorschrift, die Liechtenstein selber setzt?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier handelt es sich auch um eine WTO-Vorschrift. Wenn es sich um Leute handelt, die in einem Konzern arbeiten und dann innerhalb des Konzerns auch verschoben werden, haben wir WTO-Vorschriften zu beachten.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 27 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte die im Rahmen der Debatte gemachten Äusserungen zur Niederlassungsbewilligung hier nicht nochmal wiederholen, sondern nur noch zwei kleine Ergänzungen anbringen: Wenn ich lese: «Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingung erteilt», dann ist dies für mich schwer verständlich, da nachher in Abs. 3 eigentlich eine Vielzahl von Bedingungen gestellt werden. Ich schlage vor, dass man formuliert: «Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet erteilt und ist an keine Bedingungen geknüpft». Dann wird klar, dass - sowie sie erteilt ist - daran nicht nochmals Bedingungen geknüpft werden. Aber sie wird an Bedingungen geknüpft, bis man sie bekommt.
Und dann zum Art. 27 Abs. 3 Bst. b: Da stellt sich mir die Frage der Sinnhaftigkeit eines Staatskundekurses. Ich denke, ein Staatskundekurs im Zusammenhang mit dem Landesbürgerrecht ist eine andere Diskussion. Aber bei der Niederlassungsbewilligung, die man nach fünf Jahren erhalten kann, wäre es wesentlich sinnhafter, einen Integrationskurs vorzuschreiben, wenn man überhaupt einen Kurs vorschreiben möchte. Staatskundekenntnisse sind in diesem Stadium weniger relevant. Und ich weiss, dass die NGOs - ich glaube, in Zusammenarbeit mit der Regierung - auch bestrebt sind, solche Integrationskurse zu entwickeln. Ich würde das für wesentlich zielführender halten, hier Integrationskurse statt Staatskundekurse anzubieten.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich ebenfalls der ersten Frage der Abg. Claudia Heeb-Fleck anschliessen. Wenn ich mir hier den Abs. 1 betrachte: «Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt», also das ist für mich eine Muss-Formulierung, die wird erteilt. Und dann kommt der Abs. 3: «Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn ...». Ich habe hier einen Knopf. Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie das erläutern könnte.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Abs. 3 zeigt die Voraussetzungen auf, damit man die Bewilligung bekommt, aber nachher die Erteilung der Bewilligung, die wird ohne Bedingungen gegeben. Also nicht eine Bedingung zum Beispiel, dass eine z.B. Vollbeschäftigung gegeben sein muss oder dass der und der Beruf ausgeübt werden muss oder was auch immer. Das sind jetzt schlechte Beispiele. Mir kommt kein gescheites in den Sinn. Also eine Niederlassungsbewilligung ist im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung bedingungsfeindlich, dass heisst, es werden keine speziellen Bedingungen gestellt. Darum denke ich mir auch, dass der Vorschlag der Formulierung der Abg. Frau Heeb-Fleck besser ist. Der sagt eindeutiger aus, was damit gewollt ist.
Und dann, wenn ich schon das Wort habe, zum Bst. b: Die Intention ist einfach die, dass wir die Integration Stück für Stück weiterbringen. Und deshalb ist hier der Vorschlag, dass wir zusätzlich zur nächst höheren Anforderung der deutschen Sprache auch allgemeines Wissen über Liechtenstein - hier mit Staatskundeprüfung umschrieben - abfragen wollen. Aber da können wir tatsächlich noch einmal darüber nachdenken, wie wir die Integration am besten unterstützen können, also ob hier jetzt ein Integrationskurs oder allgemeines Wissen über Liechtenstein oder was auch immer und dann die effektive Staatskundeprüfung beim Erwerb der Staatsbürgerschaft abverlangt wird. Das werden wir noch einmal überprüfen. Da sind wir im Moment auch an der Erarbeitung der verschiedenen Grundlagen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine Frage zur Formulierung in Abs. 1 Bst. a: «... sofern die Schulpflicht im Inland erfüllt ist ...». Es kann doch auch Fälle geben, ich denke hier an Sekundarschüler, bei denen die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, bei denen es aber Sinn macht, dass sie eine Schule im Ausland besuchen. Wäre das dann durch Bst. b «in besonders begründeten Fällen» abgedeckt oder könnte man auf diese Einschränkung, «sofern die Schulpflicht im Inland erfüllt ist», nicht verzichten?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Grundsätzlich sind wir natürlich schon daran interessiert, dass Drittausländer, die zu uns kommen, Familien, die zu uns kommen, sich hier aufhalten, weil das einfach die entsprechende Integration auch fördert. Aber ich denke mir, Ihr genannter Fall könnte schon durch Bst. 1a abgesichert oder zum Teil auf jeden Fall ermöglicht werden, wenn das eine spezielle Schule ist, wenn das zum Beispiel ein Internat ist, das speziell auf bestimmte Begabungen ausgerichtet ist usw. und in Liechtenstein so nicht angeboten wird. Ansonsten haben wir natürlich mit Bst. b eine Auffangbestimmung, wo man auch Einzelfälle dementsprechend berücksichtigen könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe eine Frage zu Abs. 3 «... kann jederzeit begründet entziehen ...»: Ist das immer dann der Fall, wenn ein Widerruf vorliegt oder gibt es auch andere Gründe, aus denen man einen Aufenthalts- oder Grenzgängerausweis entziehen kann und was wären dann das für Gründe?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich sehe natürlich nicht allzu weit ins Tagesgeschäft hinein. Aber ich kann hier nur auf die Begründung verweisen auf Seite 71. Da steht zum Beispiel: Eine solche Einziehung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer den Aufenthaltsausweis bei der Abmeldung nicht abgeben will oder wenn die Adresse infolge Umzugs im Inland nicht mehr korrekt ist und dann muss sie ja erneuert werden. Und dementsprechend kann hier der Ausweis eingezogen werden. Es müssten also schon sachlich begründete Fälle sein, damit man zu diesem Mittel greifen kann.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 33 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Ich möchte hier nur noch einmal betonen, dass ich für Streichung von Art. 33 Abs. c bin, weil er durchaus ein Hindernis darstellen kann. Und ich denke, ich liege auch nicht so falsch mit dieser Interpretation, wenn ich die Begründung auf Seite 76 nochmals wiederholen darf, wo es heisst, dass es im Interesse der Volkswirtschaft ist, dass der Zuzug von qualifizierten Arbeitskräften durch die Erfordernisse von Sprachkenntnissen nicht erschwert oder gar verunmöglicht wird. Darum sieht man Ausnahmen vor, um eben die Sprachkenntnisse nicht zum Hindernis werden zu lassen. Und das zeigt, dass sie durchaus ein konkretes Hindernis darstellen können. Das beweisen auch die Zahlen in Deutschland, wo man diese Bedingung eingeführt hat und wo als erste Konsequenz der Ehegattennachzug massiv gesunken ist. Da kann man schon irgendwo zum Schluss kommen, dass man bei schlechter qualifizierten Arbeitskräften den Ehegattenzuzug nicht möchte, obwohl man ja eigentlich gar keine schlechter qualifizierten Arbeitskräfte mehr zuziehen will.
Ich möchte noch zu Abs. 2 auf die Bemerkung von Amnesty International aufmerksam machen, dass zumindest die liquiden transferierbaren Vermögen von Familienangehörigen berücksichtigt werden sollten. Das würde ich für sinnvoll erachten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass Art. 33 Abs. 1 Bst. c und Art. 33 Abs. 3, dass wir hier von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen, von unterschiedlichen Lebenssituationen. Beim einen handelt es sich um den Nachzug der Ehegattin, der Familie. Also, da ist derjenige, der die Aufenthaltsbewilligung hat, schon in Liechtenstein und da hat man ja auch die entsprechende Zeit, um den Ehegatten nachzuziehen, während es sich beim Abs. 3 um einen gleichzeitigen Zuzug handelt. Und da, denke ich mir, da haben wir natürlich unterschiedliche Voraussetzungen. Also, wenn eine solche Bewilligung erteilt wird: Ein Drittausländer oder eine Drittausländerin erhält eine Aufenthaltsbewilligung, weil eine entsprechende Arbeitsstelle in Liechtenstein angeboten wird, die Qualifikation stimmt, dann ist oft die Zeit nicht da, damit der Ehegatte sich noch genügend vorbereiten kann, auch sprachlich vorbereiten kann.
Im anderen Fall ist diese Zeit durchaus gegeben. Ich denke, von daher kann und soll man das unterschiedlich behandeln. Und ich möchte hier auch sagen: Es ist nicht Ziel dieser Vorlage, dass man Hindernisse einbauen möchte, damit die Familien nicht zusammenkommen. Wir sehen durchaus die Vorteile, wenn die Familie zusammen ist. Aber wir sehen vor allem die Notwendigkeit, dass die Familienmitglieder sich integrieren und dass die Deutschkenntnisse innerhalb möglichst kurzer Zeit auch angeeignet werden.
Dann was Ihren letzten Hinweis anbelangt betreffend die Berücksichtigung von transferierbarem Vermögen: Wir sind hier sicher auf der vorsichtigen Seite. Aber da hat uns die Praxis halt auch eine Lehrstunde erteilt. Das heisst, die Zielsetzung ist einfach die, dass die Familien sich selber wirtschaftlich unterhalten können und dass sie nicht angewiesen sind auf eine Fremdhilfe. Ich denke mir, das ist doch eine andere Voraussetzung, um sich zu integrieren und sich in einem Land dann auch wohl zu fühlen. Und deshalb sind wir hier, das gebe ich zu, restriktiv, indem wir auf die Verhältnisse hier in Liechtenstein abstellen, entweder auf das Einkommen oder dann eben auf die Vermögensverhältnisse. Das haben wir auch so begründet.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 16:50 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:30 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger
Meine Damen und Herren, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor das Gesetz über die Ausländer (Ausländergesetz) und wir kommen zu Art. 34.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 39 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Dass ich für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bin, das muss ich an dieser Stelle nicht mehr ausführen, aber ich möchte auf Abs. 2b kurz zu sprechen kommen: «die Ehegattin oder der Ehegatte nachweislich Opfer ehelicher Gewalt wurde ...». Dazu steht in den Ausführungen, dass eine einmalige Gewaltanwendung noch kein Grund sei, um von den restriktiven Massnahmen unter Art. 37 Abs. 1a bis d Abstand zu nehmen.
Da stellt sich mir die Frage, ist einmal keinmal? Wie oft muss Gewalt angewendet werden, damit die Gewaltanwendung als solche anerkannt wird? Ausserdem gibt es auch psychische Gewalt. Wird diese nicht anerkannt? Zudem ist es wohl an der Realität vorbei gedacht, wenn ein Mensch quasi nicht mehr den Schutz des Staates erhält, wenn er oder sie die Gewalt hätte voraussehen müssen, wie es im Bericht und Antrag heisst. Ich denke, wir alle wissen, wie Gewalt wirkt und welche Abhängigkeiten sie schafft und da zu verlangen, dass man es hätte voraussehen müssen, das denke ich, ist äusserst problematisch.
Zum Abs. 2a habe ich auch noch ein kleine Bemerkung, wo es heisst, dass eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn ein Elternteil zu den Kindern eine gelebte und intakte Beziehung hat und durch den Widerruf der Bewilligung diese Beziehung erheblich gefährdet wäre. Da stört mich das Wort «erheblich». Wenn man die Wichtigkeit der Eltern/Kind-Beziehung anerkennt, dann hat jedes Kind ein Recht auf Kontakt zu seinen Eltern. Also nicht nur bei einer «erheblichen» Gefährdung muss man hier eine Ausnahme machen, sondern es gilt an sich zu gewährleisten, dass Kinder Kontakt haben können zu beiden Elternteilen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich sehe diesen Artikel auch im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Art. 38. Und wenn man hier dann in den Erläuterungen nachliest betreffend diese hinreichenden Indizien wird auf Seite 85 ausgeführt: «In der Praxis stellt sich dabei insbesondere die Schwierigkeit, dass meist keine handfesten Beweise für das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe vorliegen». Also, wir sehen, es wird eben sehr schwierig sein, diese hinreichenden Indizien zu belegen. Und entsprechend habe ich dann auch den Vernehmlassungsteil zu Art. 39 gelesen und hier hat unter anderem die Gemeinde Eschen diese Fünfjahresfrist auf zehn Jahre erhöhen wollen und die Regierung führt dann aus, dass dies nicht zielführend wäre.
Persönlich frage ich mich schon auch - gerade unter dem Aspekt der Prävention - ob man hier nicht auch mitunter eine Erhöhung in Erwägung ziehen müsste. Aber ich denke mir, die Regierung hat ihre Meinung kundgetan, da wäre jetzt eher der Landtag gefordert, wenn hier andere Ideen vorherrschend sind.Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Die Abg. Heeb-Fleck hat den Kommentar nicht vollständig erwähnt. Da wird nämlich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und der früheren VBI. Es ist leider in der Praxis dann so, dass sichtbar Gewalt ausgeübt wurde und dann die Anzeige zurückgezogen wird. Ich meine, da kann man einfach nichts mehr machen. Irgendwo muss dann die leider auch betroffene Person dann auch konsequent sein und eine Anzeige dann durchziehen, wenn sie geschützt werden will. Es ist leider keine Ausnahme oder kein Einzelfall, dass Anzeigen zurückgezogen wurden und dann kann der Staat halt auch nicht mehr helfen. Und die «erhebliche Gefährdung» ist meines Wissens auch gängige Rechtsprechung, ist also nicht irgendwo aus den Fingern gezogen worden, sondern das kommt aus der Praxis. Meines Wissens sogar aus der gelebten Rechtsprechung hervor. Danke. Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist hier tatsächlich so, dass wir in diesen Artikel auch die Rechtsprechung einfliessen liessen. Also das ist eine ganz schwierige Thematik, nämlich Gewalt in der Ehe. Oft einmal ist es tatsächlich so, dass eine Anzeige auch wieder zurückgezogen wird, unter bestimmten Androhungen natürlich. Und letztendlich scheint es uns einfach wichtig, dass, wenn wir hier abgeleitet davon dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, dass letztendlich eben diese Gewalt auch belegt werden kann. Und wenn das eine einmalige effektive Gewaltanwendung ist, dann wird man da sicher das dementsprechend auch berücksichtigen. Aber wir haben natürlich viele Fälle, in denen es sehr, sehr schwierig ist, abschliessend zu beurteilen, wie nun diese Beziehung nun tatsächlich ist, vor allem, wenn sich die betroffenen Personen selber weigern auszusagen. Da haben wir oft die Schwierigkeit.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 41 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Zu Art. 41 «Integrationsvereinbarung in deutscher Sprache»: Ich möchte beliebt machen, dass man davon Abstand nimmt oder zumindest vorschreibt: «in deutscher Sprache und der Landessprache der betreffenden Person». Das hat auch mit gegenseitiger Achtung und Toleranz zu tun, dass zu Beginn, wenn diese Leute hierher kommen, sie auch in ihrer Sprache begrüsst werden, die Leistungen, die sie zu erbringen haben, ihnen auch in ihrer Sprache mitgeteilt werden. Und dann kann natürlich daneben auch noch die Integrationsvereinbarung in deutscher Sprache abgefasst sein. Aber gerade am Anfang ist es ja so, dass man nicht sehr gute Sprachkenntnisse voraussetzen kann und da macht es doch Sinn, dass man weiss, was für Leistungen man erbringen muss, dass man das wirklich in der eigenen Sprache verständlich gemacht bekommt.Stv. Abg. Thomas Gstöhl
Danke, Herr Präsident. Bei allem Verständnis für Ihr Anliegen, Frau Heeb-Fleck, aber die Amtssprache ist Deutsch. Man kann es den betroffenen Personen übersetzen, aber die Amtssprache ist Deutsch und das Formular muss in Deutsch sein. Ich warne davor, dass wir hier anfangen dann in mehrere Sprachen zu übersetzen. Das ist der erste Schritt, dass wir dann Entscheidungen der Regierung, der Ämter, der Gerichte in weiss Gott wie viele Sprachen übersetzen müssen. Das sprengt ganz einfach dann den Rahmen unserer Verwaltung. Und deshalb plädiere ich schon dafür, dass wir hier bei der Amtssprache Deutsch bleiben. Danke.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu diesem Anliegen haben wir auf Seite 93 auch argumentiert und Ausführungen gemacht. Wir wollen die Integrationsvereinbarung, die verpflichtende Vereinbarung, in Deutsch in der Amtssprache halten. Wir sagen hier aber auch, dass es selbstverständlich ist, wenn jemand eben noch zu wenig gut Deutsch kann, dann muss man ihm behilfich sein, dann wird auch übersetzt werden. Es macht ja keinen Sinn, eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen zu lassen, wenn sie nicht verstanden wird.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 46 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck
Danke. Bisher war ich immer sicher, dass unter «Ausländer» Drittstaatsangehörige gemeint sind. Aber hier bei diesem Artikel weiss ich nicht, ob das wirklich so beabsichtigt ist, dass es dann eine Kommission für Integrationsfragen gibt, die nur mit Drittstaatsangehörigen und Liechtensteinern zu besetzen ist oder ob das nicht eine übergeordnete Kommission für Integrationsfragen sein sollte, in der dann auch beispielsweise EWR-Bürger Einsitz haben können sollten.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das wäre gemäss Wortlaut der Bestimmung sicher möglich. Darüber müssen wir auf die 2. Lesung uns noch einige Gedanken machen, wie wir die Kommission konkret zusammensetzen wollen. Es soll ja auch ein Zusammenwirken verschiedenster Ausländerinnen und Ausländer mit liechtensteinischen Staatsbürgern sein. Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
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Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 62 steht zur Diskussion.
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Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 64 steht zur Diskussion.
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Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 65 steht zur Diskussion.
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Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 66 steht zur Diskussion.
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Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe zwei Anmerkungen. Die erste bezieht sich auf Abs. 1: Hier wird ausgeführt: «Der Regierung obliegt - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 26 Abs. 4 - ...». Und nun greife ich ein wenig vor: In Art. 91, wo es darum geht betreffend die Kompetenz für die Durchführungsverordnungen wird der Regierung wiederum im Bst. g genau diese Verordnungskompetenz erteilt. Und ich frage mich jetzt einfach, wieso hat man das hier explizit von der Regierung ausgeklammert und in Art. 91 wird dann wiederum die Verordnungskompetenz konkret auf diesen Art. 26 Abs. 4 der Regierung zugeordnet?
Der zweite Punkt ist nur betreffend die Legistik in Abs. 3 Bst. b. Da fehlt das «Art. 88», könnte ich mir vorstellen.Abg. Paul Vogt
Ich habe zwei eher redaktionelle Vorschläge bzw. Anregungen: Bei Abs. 2 müsste es heissen «obliegen» und bei Abs. 2 Bst. a wäre es besser, wenn man formulieren würde: «Die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Gesetz», um das zu präzisieren.Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich danke für die redaktionellen Anmerkungen.
Was die Ausführung des Abg. Wendelin Lampert betrifft sehe ich keine Probleme. In Art. 67 sind die Zuständigkeiten geregelt: «Der Regierung obliegt - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 26 Abs. 4 - die Entscheidung über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit». Die muss sie selber entscheiden an einer Regierungssitzung, jeweils auf Vorschlag natürlich des Amtes, des Ausländer- und Passamtes. Der verwiesene Art. 91 bezieht sich ja nur auf Durchführungsverordnungen: «Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie kann insbesondere das Nähere regeln». Und dann ist hier auch aufgeführt «die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Führungskräfte und Spezialisten». Dass hier natürlich die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung geregelt werden, unabhängig davon, dass sie nicht direkt von der Regierung nachher vergeben werden, das scheint mir schon logisch zu sein.Abg. Wendelin Lampert
Ich möchte die Debatte jetzt nicht unnötig hinauszögern, aber ich habe einfach Mühe: Wieso nennt man in Art. 67 Abs. 1 explizit diese Ausnahme? Wer ist denn im Endeffekt zuständig? Könnten Sie hierzu mitunter Ausführungen machen? Was beabsichtigt dann die Regierung mit dieser Verordnungskompetenz? Von wem wird diese Zuständigkeit an wen delegiert? Ich habe einfach Mühe mit dieser Ausnahme. Ich sehe konkret den Sinn und Zweck nicht. Wieso hat man hier eine Ausnahme vorgesehen?Regierungschef Otmar Hasler
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir wollen dieses Geschäft an das Ausländer- und Passamt delegieren. Hier geht es um eine Umsetzung einer WTO-Bestimmung und wir sehen nicht ein, dass dieses Geschäft vom Ausländer- und Passamt immer noch bei der Regierung beantragt werden muss und von der Regierung selbst entschieden werden muss. Bei den anderen Geschäften, also bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, haben wir natürlich dementsprechende Freiheiten, wie wir entscheiden.Landtagspräsident Klaus Wanger
Dann können wir weiterlesen. Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 70 wird verlesen.
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Art. 71 wird verlesen.
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Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
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Art. 74 wird verlesen.
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Art. 75 wird verlesen.
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Art. 76 wird verlesen.
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Art. 76 steht zur Diskussion.
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Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 84 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 85 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 91 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt
Ich habe nur eine generelle Bemerkung und eine falsche Artikelangabe: Ich habe nicht alle Artikel einzeln überprüft, aber im Bst. f müsste es heissen «Art. 21».
Die generelle Bemerkung: Ich meine es macht wenig Sinn, wenn bei jedem einzelnen Artikel angegeben wird «Die Regierung regelt das Nähere mittels Verordnung» und dann noch einmal bei den Durchführungsverordnungen alle aufgezählt werden. Das ist doppelt gemoppelt.Regierungschef Otmar Hasler
Wir werden uns das auf die 2. Lesung noch einmal ansehen.Landtagspräsident Klaus Wanger
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Ausländer (Ausländergesetz) in 1. Lesung behandelt.
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gesetz über die abänderung des ehegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Ehegesetzes in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die abänderung des strafgesetzbuches
Landtagspräsident Klaus Wanger
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage über die Abänderung des Strafgesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 165 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
§ 165 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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